TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/13 G312 2339839-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2026
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Entscheidungsdatum

13.08.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G312 2339839-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den polnischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF trotz bestehendem Aufenthaltsverbot noch Österreich eingereist sei, dieses sei am XXXX in erster Instanz rechtskräftig erlassen worden und bis XXXX gültig. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit hätte dieses id Dauer von 8 Jahren erlasen werden müssen. Er sei am XXXX gemäß § 133a StVG nach Polen ausgereist und habe 2/3 seiner Haftstrafe verbüßt. Der BF sei polnischer Staatsbürger und somit EU-Bürger. Er sei weder im Besitz einer Anmeldebescheinigung, noch weise er ein aufrechtes Dienstverhältnis in Österreich auf, verfüge auch über keine Krankenversicherung. ER sei von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen, die übrigen Meldungen seien in diversen Haftanstalten. Derzeit befinde sich der BF in der JA XXXX , die Entlassung sei für XXXX geplant. Im sei mit 17.02.2026 die Kenntnis über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zugestellt worden, nachweislich von ihm am 17.02.2026 persönlich übernommen. Er habe keine Stellungnahme eingebracht. Er weise insgesamt drei Verurteilen in Österreich auf, verfüge in Österreich über keine sozialen oder beruflichen Bindungen, seine Familie leben in Polen, dort befinde sich sein Lebensmittelpunkt. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse an der Respektierung der Gesetze Österreichs habe. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF trotz bestehendem Aufenthaltsverbot noch Österreich eingereist sei, dieses sei am römisch 40 in erster Instanz rechtskräftig erlassen worden und bis römisch 40 gültig. Aufgrund seiner massiven Straffälligkeit hätte dieses id Dauer von 8 Jahren erlasen werden müssen. Er sei am römisch 40 gemäß Paragraph 133 a, StVG nach Polen ausgereist und habe 2/3 seiner Haftstrafe verbüßt. Der BF sei polnischer Staatsbürger und somit EU-Bürger. Er sei weder im Besitz einer Anmeldebescheinigung, noch weise er ein aufrechtes Dienstverhältnis in Österreich auf, verfüge auch über keine Krankenversicherung. ER sei von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet behördlich gemeldet gewesen, die übrigen Meldungen seien in diversen Haftanstalten. Derzeit befinde sich der BF in der JA römisch 40 , die Entlassung sei für römisch 40 geplant. Im sei mit 17.02.2026 die Kenntnis über die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zugestellt worden, nachweislich von ihm am 17.02.2026 persönlich übernommen. Er habe keine Stellungnahme eingebracht. Er weise insgesamt drei Verurteilen in Österreich auf, verfüge in Österreich über keine sozialen oder beruflichen Bindungen, seine Familie leben in Polen, dort befinde sich sein Lebensmittelpunkt. Er habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse an der Respektierung der Gesetze Österreichs habe. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er in Österreich über ein Familienleben verfüge, seine Tochter lebe in Österreich, er sei zu ihr gekommen, um mit ihr den Geburtstag zu feiern, ihm sei die bewusst gewesen, dass das Aufenthaltsverbot noch aufrecht sei.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2026, G312 2339839-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2026, G312 2339839-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2026 wurde die Zurücklegung der Vollmacht der damaligen Rechtsvertretung bekanntgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Polen) geboren und ist polnischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist polnisch. 1.1. Der BF wurde in römisch 40 (Polen) geboren und ist polnischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist polnisch.

Der BF ist geschieden, gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF ist in Österreich seit 2005 mehrfach kriminalpolizeilich vorgemerkt worden, da er wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (2005), sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (2007), sexueller Missbrauch von Jugendlichen (2011), unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (2014), Diebstahl durch Einbruch (2016), Vorbereitung von Suchtgifthandel (2017 erkennungsdienstlich behandelt wurde.

1.3. Gegen den BF liegen in Österreich folgende strafrechtliche Verurteilungen vor:

1) Mit Urteil des BG XXXX , XXXX , vom XXXX wurde der BG wegen Delikte gemäß § 195 (Abs. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probe, verurteilt, Tatdatum: XXXX .1) Mit Urteil des BG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 wurde der BG wegen Delikte gemäß Paragraph 195, (Absatz eins,) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf 3 Jahre Probe, verurteilt, Tatdatum: römisch 40 .

Mit XXXX wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mit XXXX wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Mit römisch 40 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mit römisch 40 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

2) Mit Urteil des LG XXXX , vom XXXX , rk XXXX wurde der BF wegen Delikte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, §§ 27 Abs. 71 achter Fall und 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. 2) Mit Urteil des LG römisch 40 , vom römisch 40 , rk römisch 40 wurde der BF wegen Delikte gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz 71, achter Fall und 27 Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, davon 7 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

Mit XXXX wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.Mit römisch 40 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.

Der BF wurde für schuldig befunden,

a. im Zeitraum von Anfang 2016 bis Jänner 2017 aus der Slowakei aus und nach Österreich eingeführt, indem er in zahlreichen Angriffen eine nicht mehr exakt feststellbare Menge, jedenfalls aber mehr als 50 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von mehr als 30 Gramm Methamphetamin, mit dem Zug nach Österreich beförderten

b. von Anfang 2015 bis Jänner 2017 in Wien nachgenannten teilweise gewinnbringend überlassen, indem er ihnen insgesamt mehr als 120 Gramm Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von ca. 70 Gramm Methaphetamin um 80 Euro pro Gramm Pico verkauften bzw. überließen

c. in Wien erworben und besessen und zwar in mehrfachen Angriffen seit Anfang 2016 bis Jänner 2017, Pico, Cannabisvlüten, enthaltend Delta-9-THC und THCA und Morphin ausschließlich zum persönlichen Gebrauch

d. im Mai 2016 fremde bewegliche Sachen iWv 26,99 Euro mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern

e. von Anfang 2015 bis Jänner 2017 in Wien und an anderen Orten unbefugten verbotene Waffen besessen, nämlich eine Stahlrute und einen als Taschenlampe getarnten Elektroschicker

f. Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen und Tatsachen gebraucht werden, indem er die Urkunden auf nicht mehr zu klärende Weise erlangte ua E-Card, Jahreskarte der Wiener Linien, zwei ECard, einen Mobilpass, Führerschein, Servicekarte von Wiener Wohnen, Jahreskarte der Wiener Linien, Reisepass, Führerschein, Pensionistenausweis, ECard, Jahreskarte der Wiener Linie, Ecard, etc von namentlich angeführten Personen

g. unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen durfte mit dem Vorsatz unterdrückte, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.

Der BF hat sich damit der Verbrechen des Suchtgifthandels, Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vergehen des Diebstahls, Vergehen nach dem WaffG, Vergehen der Urkundenunterdrückung und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel strafbar gemacht.

3) Mit Urteil des LG XXXX , XXXX , vom XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen Delikte gemäß § 229 Abs. 1, § 241e Abs. 3, § 15, § 127 StGB, §§ 28a Abs. 1 zweiter Fall, § 28a Abs. 1 dritter Fall, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, § 27 Abs. 2 SMG, § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, ebenso zu einer Zusatzstrafe. 3) Mit Urteil des LG römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen Delikte gemäß Paragraph 229, Absatz eins,, Paragraph 241 e, Absatz 3,, Paragraph 15,, Paragraph 127, StGB, Paragraphen 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Paragraph 28 a, Absatz eins, dritter Fall, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, ebenso zu einer Zusatzstrafe.

4) Mit Urteil des LG XXXX , vom XXXX , rk XXXX , wurde der BF wegen Delikte gemäß § 216 (2) und (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, ebenso zu einer Zusatzstrafe. 4) Mit Urteil des LG römisch 40 , vom römisch 40 , rk römisch 40 , wurde der BF wegen Delikte gemäß Paragraph 216, (2) und (4) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, ebenso zu einer Zusatzstrafe.

Der BF wurde für schuldig befunden, im Zeitraum von ein bis zwei Monate, beginnend mit Jänner 2014 bis Oktober 2014 in Wien

a.       Mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der XXXX eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese durch Verabreichung von Chrystal Meth, sodass sie davon abhängig wurde und er ihre Zwangslage durch die Drogensucht ausnutzte, in einer Holzhütte beherbergte und anderen zur Prostitution anbot, indem er ihr drohte, sie schlug und sie auf den Straßenstrich geschickt und ihr die gesamten Einnahmen aus ihrer Tätigkeit abgenommen hat, ausgebeutet und sie eingeschüchtert;a. Mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der römisch 40 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese durch Verabreichung von Chrystal Meth, sodass sie davon abhängig wurde und er ihre Zwangslage durch die Drogensucht ausnutzte, in einer Holzhütte beherbergte und anderen zur Prostitution anbot, indem er ihr drohte, sie schlug und sie auf den Straßenstrich geschickt und ihr die gesamten Einnahmen aus ihrer Tätigkeit abgenommen hat, ausgebeutet und sie eingeschüchtert;

b.        XXXX durch Einschüchterungen abgehalten, die Prostitution aufzugeben, indem er ihr mehrfach androhte, er werde ihr „etwas antun“, wenn sie nicht weiter für ihn arbeite, das heißt „auf den Strich“ gehe;b. römisch 40 durch Einschüchterungen abgehalten, die Prostitution aufzugeben, indem er ihr mehrfach androhte, er werde ihr „etwas antun“, wenn sie nicht weiter für ihn arbeite, das heißt „auf den Strich“ gehe;

Und dadurch das Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs. 2 StGB sowie das Verbrechen der Zuhälterei nach § 216 Abs. 4 StGB begangen hat.Und dadurch das Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, StGB sowie das Verbrechen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 4, StGB begangen hat.

1.4. Mit Beschluss vom XXXX wurde ab dem Zeitpunkt der Ausreise gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der Strafe abgesehen, frühester Zeitpunkt der Ausreise XXXX .1.4. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde ab dem Zeitpunkt der Ausreise gemäß Paragraph 133 a, StVG vom weiteren Vollzug der Strafe abgesehen, frühester Zeitpunkt der Ausreise römisch 40 .

Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2018 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt.

Aus dem oa Urteil geht hervor, dass der BF in Österreich über keinerlei soziale, berufliche oder sonstige Bindungen verfügt, seine Kernfamilie lebt in Polen. Er begab sich lediglich zur Begehung von Straftaten ins österreichische Bundesgebiet, ist nicht erwerbstätig, nicht kranken- und sozialversichert in Österreich, verfügt über keine nicht nur vorübergehende Unterkunft, spricht kaum Deutsch und verfügt über keine finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Am XXXX wurde der BF in Österreich neuerlich festgenommen, die Kontrolle ergab, dass gegen ihn noch bis 11.10.2026 ein Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Er wurde in die JA XXXX verbracht, verbüßte er seine (restliche) Haftstrafe in der JA XXXX , er wurde am XXXX entlassen und wurde nach Polen abgeschoben. Am römisch 40 wurde der BF in Österreich neuerlich festgenommen, die Kontrolle ergab, dass gegen ihn noch bis 11.10.2026 ein Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Er wurde in die JA römisch 40 verbracht, verbüßte er seine (restliche) Haftstrafe in der JA römisch 40 , er wurde am römisch 40 entlassen und wurde nach Polen abgeschoben.

1.3. Mit Parteiengehör vom 16.02.2026 wurde er durch das BFA über die Einleitung eines Verfahrens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und aufgefordert, dazu binnen Fristsetzung Stellung zu nehmen. Dies hat der BF persönlich am 17.02.2026 übernommen. Bis dato hat der BF keine entsprechende Stellungnahme eingebracht.

1.4. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung, ging bis dato in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, verfügt über keine finanziellen Mittel, um seinen Aufenthalt zu finanzieren und über keinen Krankenversicherungsschutz.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein, gegen ihn wurde eine Zusatzstrafe (Freiheitsstrafe von 8 Monaten) verhängt, diese in der JA XXXX vollzogen und er am XXXX aus der Haft entlassen worden. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein, gegen ihn wurde eine Zusatzstrafe (Freiheitsstrafe von 8 Monaten) verhängt, diese in der JA römisch 40 vollzogen und er am römisch 40 aus der Haft entlassen worden.

Der BF verfügt über keinerlei soziale, familiäre, sprachliche oder legale wirtschaftliche Bindungen zu Österreich und war – mit Ausnahme der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt – in Österreich lediglich für kurze Zeit 2009 gemeldet.

1.5. In seinem Herkunftsstaat Polen lebt seine Familie, dort befindet sich sein Lebensmittelpunkt.

1.6. Der BF stellt durch sein Gesamtverhalten jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem konnten die Generalien des BF dem im Akt befindlichen Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt entnommen werden.

Dass die Muttersprache des BF polnisch ist, steht unzweifelhaft fest.

Der festgestellte Gesundheitszustand, ebenso die Feststellungen hinsichtlich Wohnsitz, mangelnde legale Beschäftigung, keine finanziellen Mittel sowie Lebensmittelpunkt in Polen ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

2.2. Dass der BF am XXXX im Bundesgebiet - trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot - festgenommen und über gegen ihn eine Zusatzfreiheitsstrafe idD von 8 Monaten verhängt wurde, sowie der weitere Strafvollzug und die Entlassung aus der Haft am XXXX , geht aus dem im Akt ersichtlichen Urteil sowie sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor. 2.2. Dass der BF am römisch 40 im Bundesgebiet - trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot - festgenommen und über gegen ihn eine Zusatzfreiheitsstrafe idD von 8 Monaten verhängt wurde, sowie der weitere Strafvollzug und die Entlassung aus der Haft am römisch 40 , geht aus dem im Akt ersichtlichen Urteil sowie sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister hervor.

Das bisherige strafrechtlich relevante Fehlverhalten sowie die daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilungen des BF - gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (2005), sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (2007), sexueller Missbrauch von Jugendlichen (2011), unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (2014), Diebstahl durch Einbruch (2016), Vorbereitung von Suchtgifthandel (2017); schwerer Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Suchtgifthandel - geht aus dem im Akt einliegendem Strafregisterauszug sowie aus dem aktenkundigen Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX (Strafvollzugsache) hervor. Das bisherige strafrechtlich relevante Fehlverhalten sowie die daraus resultierenden rechtskräftigen Verurteilungen des BF - gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (2005), sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren (2007), sexueller Missbrauch von Jugendlichen (2011), unerlaubtem Umgang mit Suchtgiften (2014), Diebstahl durch Einbruch (2016), Vorbereitung von Suchtgifthandel (2017); schwerer Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Suchtgifthandel - geht aus dem im Akt einliegendem Strafregisterauszug sowie aus dem aktenkundigen Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (Strafvollzugsache) hervor.

2.4. Die Feststellung, dass der BF XXXX - trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot sich neuerlich in Österreich aufhielt, aufgegriffen und festgenommen wurde, sowie seine Resthaftstrafe zu verbüßen hatte, die in der JA XXXX bis XXXX vollzogen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. 2.4. Die Feststellung, dass der BF römisch 40 - trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot sich neuerlich in Österreich aufhielt, aufgegriffen und festgenommen wurde, sowie seine Resthaftstrafe zu verbüßen hatte, die in der JA römisch 40 bis römisch 40 vollzogen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Dass der BF am XXXX nach Polen abgeschoben wurde, wird durch die aktenkundige Mitteilung des BMI/BFA vom 28.04.2026 belegt. Dass der BF am römisch 40 nach Polen abgeschoben wurde, wird durch die aktenkundige Mitteilung des BMI/BFA vom 28.04.2026 belegt.

Dem Akteninhalt war zu entnehmen, dass er in Österreich bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass der BF keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren formell nicht nachzuweisen vermochte. Eine derzeitige Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation oder eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht dargetan.

2.5. Die Feststellungen zu seinen Anbindungen im Heimatland beruhen ebenso auf den unstrittig gebliebenen Akteninhalt.

Seine Angaben in der Beschwerde - er habe eine, in Österreich lebende Tochter - war nicht glaubhaft, da der BF keinerlei weiteren Angaben zu ihr (weder Name, Geburtsdatum, Adresse etc.) vorgebracht hat. Desweiteren ergibt sich aus den bisherigen Strafurteilen - im Vorverfahren - dass der BF keinerlei soziale, familiäre oder berufliche Bindungen in Österreich verfügt und er lediglich zur Begehung von Straftaten nach Österreich einreiste.

2.6. Die festgestellte Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten, welches sich zunächst in schweren Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sowie Suchtgifthandel und Vorbereitung zu Suchtgifthandel und schließlich Zuhälterei zeigte. Bereits diese wiederholte Delinquenz dokumentiert eine nachhaltig fehlende Bereitschaft des BF, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die verhängten Sanktionen vermochten den BF offenkundig nicht zu einem rechtskonformen Verhalten zu bewegen. Vielmehr reiste er im Jahr 2025 - trotz bestehendem Aufenthaltsverbot - neuerlich in das Bundesgebiet ein, obwohl gegen ihm mit Beschluss aufgrund seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat teilweise von der Verbüßung der Haftstrafe abgesehen wurde. In der Folge musste er den Rest der Haftstrafe in Österreich verbüßen und wurde mit 24.04.2026 nach Polen abgeschoben.

Der BF zeigte in seiner Beschwerdeschrift keinerlei Reue hinsichtlich seines bisherigen Fehlverhaltens und bringt zur unrechtmäßigen Einreise und Aufenthalt in Österreich lediglich an, er habe nicht gewusst, dass das Aufenthaltsverbot noch aufrecht sei, er sei nur zu seiner Tochter, die in Österreich lebt, gekommen, um mit ihr Geburtstag zu feiern. Weitere Angaben zur Tochter, etc. wurden von ihm nicht gemacht, dahingehend waren diese Angaben nicht glaubhaft. Im Gegenteil zeigt sein Vorbringen, dass er ohne die Erlassung eines (weiteren) Aufenthaltsverbotes sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen würde.

Der BF befindet sich wieder in Polen, seine Rechtsvertretung hat die Vertretungsvollmacht zurückgelegt.

Insgesamt kann daher angesichts des gesamten Verhaltens des BF keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2026, G312 2339839-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2026, G312 2339839-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand des gegenständlichen Erkenntnisses sind somit lediglich die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist

(….)

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:

(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als polnischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als polnischer Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da der BF, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen den BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Im Mittelpunkt der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht dessen Gesamtverhalten, welches sich in den Straftaten - schwerer Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Suchtgifthandel sowie Vorbereitung zum Suchtgifthandel und Zuhälterei; sowie sittliche Gefährdung von Personen unter 16 Jahren , sexueller Missbrauch von Jugendlichen, Diebstahl durch Einbruch - zeigte und schließlich in drei strafrechtlichen Verurteilungen gegen den BF manifestierte.

Der BF hat durch die von ihm begangenen Delikte somit massiv gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstoßen und seine unionsrechtliche Freizügigkeit zur Begehung dieser Straftaten ausgenutzt.

Das von ihm gezeigte Verhalten belegt deutlich, dass der BF weder gewillt noch in der Lage ist, die in der österreichischen Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter zu respektieren, und lässt auf eine erhebliche kriminelle Energie des BF schließen.

Schon die vom Strafgericht verhängte Zusatzstrafe sowie die Restverbüßung seiner Haftstrafe, da er entgegen den Vorgaben und dem Aufenthaltsverbot neuerlich ind as Bundesgebiet eingereist ist - erweisen sich überaus ungünstig für den BF.

Der BF hat durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF, nämlich in schwierigen Lebenslagen seinen kriminellen Veranlagungen nachzugehen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Gesamtverhalten seitens des BF nicht ausgeschlossen werden kann. Vielmehr kann dem BF keine positive Zukunftsprogose ausgestellt werden.

Das vom BF gesetzte Verhalten (2025) ist zudem erst vor kurzem gesetzt worden und ist aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Im Ergebnis ist sohin unter Anbetracht aller relevanten Momente dem BF eine negative Zukunftsprognose auszustellen.

Hervorzuheben ist auch, dass der BF am Verfahren nicht mitwirkte, keine weiter dienlichen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und dem derzeitigen Aufenthaltsort mitteilte. Aus diesem Verhalten ist jedenfalls abzuleiten, dass beim BF kein Interesse an rechtskonformen Verhalten vorliegt. Dies zeigte sich auch, dass er nach seiner Abschiebung neuerlich nach Österreich einreiste - trotz aufrechtem Aufenthaltsverbot - und mittlerweile seine Reststrafe verbüßte.

Eine glaubhafte Reue hinsichtlich der von ihm gesetzten Taten vermochte der BF daher bis dato mit seinem Gesamtbild nicht vorweisen.

Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, dass auch bloße strafgerichtliche Ermittlungen gegen einen Fremden einer Berücksichtigung im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine derartige Vorgangsweise verstößt daher nicht gegen die Unschuldsvermutung.Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes vorzunehmenden Gefährdungsprognose ist darauf hinzuweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, dass auch bloße strafgerichtliche Ermittlungen gegen einen Fremden einer Berücksichtigung im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht entgegenstehen vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine derartige Vorgangsweise verstößt daher nicht gegen die Unschuldsvermutung.

Aufgrund des Gesamtverhaltens des BF ist somit davon auszugehen, dass von ihm noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird und kann keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.

Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass der BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Überdies ging der BF zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.

Er brachte in der erhobenen Beschwerde zwar vor, seine Tochter lebe in Österreich, führte jedoch weder aus, wie die Tochter heißt, wo sie sich aufhält, seit wann sie sich in Österreich befindet und ergab sich - im Widerspruch dazu - im Zuge der behördlichen Ermittlungen vor der belangten Behörde, dass sich seine gesamte Familie in Polen befindet. Eine nachvollziehbare Aufklärung dieses Widerspruchs erfolgte im weiteren Verfahren nicht und konnte - nachdem die Vertretungsvollmacht aufgelöst wurde - auch nicht mit der Rechtsvertretung geklärt werden.

Aus dem ZMR und den sonstigen Auszügen ergibt sich eindeutig, dass der BF lediglich 2009 für kurze Zeit über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich vergüte, danach liegen lediglich behördliche Meldungen aufgrund der zahlreichen Haftstrafen vor.

Der BF ging bisher in keiner legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, verfügt über keine finanziellen Mittel, keine Krankenversicherung und keine sozialen, familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich.

Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das Vorliegen familiärer und privater Interessen des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung nicht festgestellt werden.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringem Interesse des BF an einer Fortsetzung seines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das Vorliegen familiärer und privater Interessen des BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung nicht festgestellt werden.

Gegen einen Verbleib des BF in Österreich spricht die massiv strafrechtlich relevante Gesamtfehlverhalten des BF. Hier kann auf die bereits angestellten Erwägungen verwiesen werden.

Der BF ist zudem ein gesunder Mann und wird daher in der Lage sein, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen. Überdies betrifft das gegen ihn verhängte Aufenthaltsverbot ausschließlich Österreich, sodass es ihm grundsätzlich möglich ist, in einem anderen europäischen Staat eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen und dort einen Neuanfang zu beginnen.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten ist als geeignet die öffentlichen Interessen jedenfalls tatsächlich, gegenwärtig und erheblich, sohin maßgeblich zu gefährden anzusehen, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

Auch die mit fünf Jahren festgelegte Dauer des Aufenthaltsverbots erwies sich in im Hinblick auf sein bisher gezeigtes Verhalten samt dessen Verurteilungen als gerechtfertigt. Schon aufgrund der erheblichen Wiederholungsgefahr und der Wirkungslosigkeit der in der Vergangenheit über den BF verhängten strafgerichtlichen Sanktionen im Bundesgebiet kam eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes – insbesondere auch aufgrund der zuletzt von ihm gezeigten Ignoranz gegenüber dem bereits bestehenden Aufenthaltsverbot – nicht in Betracht. Ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ist auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls notwendig, um der von ihm ausgehenden nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich wirksam begegnen zu können, und erscheint dieser Zeitraum letztlich auch erforderlich, damit der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nützen kann.

Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes unter fünf Jahren würde sich, gemessen am konkreten Verhalten des BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 30.03.2026, G312 2339839-1/3Z, wurde bereits entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß § 70 Abs. 3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Zudem befindet sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet. Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 30.03.2026, G312 2339839-1/3Z, wurde bereits entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten Verhaltens des BF in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Zudem befindet sich der BF nicht mehr im Bundesgebiet.

Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Verfahrensgegenständlich war beabsichtigt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, konnte jedoch - da der BF weder seinen Aufenthaltsort bekanntgab, noch über eine aufrechte Vertretung verfügt - nicht erfolgen. Wie bereits oben ausgeführt, wirkte der BF im bisherigen Verfahren nicht mit, er gab keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs vor dem BFA ab, tätigte keine weiterführenden Angaben hinsichtlich vorgebrachter Familienmitglieder, welche sich angeblich in Österreich aufhalten und teilte schließlich weder der Behörde noch dem Gericht mit, wo er sich seit seiner Abschiebung in Polen aufhält.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung musste daher - mangels Mitwirkung des BF im Verfahren - abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Eigentumsdelikt EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2339839.1.01

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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