Entscheidungsdatum
26.08.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
I414 2348912-1/4E, I414 2348912-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-RD-V) vom 08.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-RD-V) vom 08.07.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 21.05.2026 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens bzw. Vergehens nach §§ 127 StGB verhängt.Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 21.05.2026 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Begehung des Verbrechens bzw. Vergehens nach Paragraphen 127, StGB verhängt.
Mit dem als „Parteiengehör“ bezeichneten Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) vom 22.05.2026 wurde der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes samt etwaiger Erlassung eines Schubhaftbescheides in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt hierzu sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung zu beziehen.
In dem am 01.07.2026 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz machte der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit – wenn auch verspätet – Gebrauch und beantwortete die ihm zu seinen persönlichen Verhältnissen gestellten Fragen.
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und aberkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, ein positiver Gesinnungswandel nicht festgestellt werden könne und kein schützenswertes Privat- oder Familienleben vorliege, welches gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würde. Zudem sei die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und aberkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, ein positiver Gesinnungswandel nicht festgestellt werden könne und kein schützenswertes Privat- oder Familienleben vorliege, welches gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprechen würde. Zudem sei die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes im Interesse der Bevölkerung geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 10.08.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der XXXX jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Rumänien, seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich rumänisch, ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.Der römisch 40 jährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Rumänien, seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich rumänisch, ist gesund und arbeitsfähig und leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , einer Großstadt in Rumänien, geboren. Er lebte mit seinen Eltern rund sieben Jahre lang in XXXX nahe der österreichischen Grenze und hat eine achtjährige Schulausbildung durchlaufen. Im Jahr 2023 zog er vorübergehend zu seinem Bruder in die Schweiz, in weiterer Folge war er abwechselnd in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufhältig. Im Bundesgebiet leben seine Mutter, ein Onkel und ein Cousin, wobei kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen besteht. Sein Vater ist in Deutschland und sein Bruder in der Schweiz wohnhaft. In Rumänien verfügt er über familiäre Anbindungen in Gestalt mehrerer Onkel.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , einer Großstadt in Rumänien, geboren. Er lebte mit seinen Eltern rund sieben Jahre lang in römisch 40 nahe der österreichischen Grenze und hat eine achtjährige Schulausbildung durchlaufen. Im Jahr 2023 zog er vorübergehend zu seinem Bruder in die Schweiz, in weiterer Folge war er abwechselnd in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufhältig. Im Bundesgebiet leben seine Mutter, ein Onkel und ein Cousin, wobei kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen besteht. Sein Vater ist in Deutschland und sein Bruder in der Schweiz wohnhaft. In Rumänien verfügt er über familiäre Anbindungen in Gestalt mehrerer Onkel.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer in Österreich lediglich vom 12.01.2026 bis 06.02.2026 sowie infolge seiner Festnahme vom 21.05.2026 bis 05.08.2026 in einer Justizanstalt mit Hauptwohnsitz aufrecht gemeldet war. Dies obwohl er sich laut seinen Angaben bereits ab dem Jahr 2023 mehrfach für längere Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich im Zeitraum 07.08.2024 bis 16.09.2024 einer angemeldeten Beschäftigung als Arbeiter nach. Davon abgesehen war er im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich in Erscheinung getreten.
Mit Urteil des XXXX vom 09.06.2026, Zl. XXXX wurde er wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zugleich wurde gemäß §§ 50, 52 StGB die Bewährungshilfe angeordnet. Mit Urteil des römisch 40 vom 09.06.2026, Zl. römisch 40 wurde er wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Zugleich wurde gemäß Paragraphen 50, 52, StGB die Bewährungshilfe angeordnet.
Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer
A)
I. dem Verantwortlichen eines Lebensmittelgeschäftes gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem gesamt EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich römisch eins. dem Verantwortlichen eines Lebensmittelgeschäftes gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem gesamt EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich
1. am 26.09.2025 eine Leberkäsesemmel sowie zwei Flaschen Champagner im Gesamtwert von EUR 113,98, indem er die Sachen in seinen Rucksack packte und das Geschäft verließ, ohne zu bezahlen;
2. am 08.10.2025 eine Packung Zigaretten im Wert von EUR 8,50, die er in seine Jackentasche einsteckte, wobei er beobachtet wurde und die Tat beim Versuch blieb;
II. am 08.10.2025 mit einem abgesondert Verfolgten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem Verfügungsberechtigten einer Drogerie fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar zwei Parfüms in einem nicht näher bekannten, jedenfalls EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert,römisch zwei. am 08.10.2025 mit einem abgesondert Verfolgten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem Verfügungsberechtigten einer Drogerie fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar zwei Parfüms in einem nicht näher bekannten, jedenfalls EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert,
III. am 14.10.2025 den Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich vier Herrenparfums im Gesamtwert von EUR 181,60, indem er diese in eine mitgebrachte Papiertragetasche gab und das Geschäft zu verlassen versuchte, ohne sie zu bezahlen, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich oder einem Dritten die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sich von der ihn anhaltenden Drogeriemitarbeiterin, die ihn am rechten Oberarm erfasste, kräftig losriss und sie mit der rechten Hand zu schlagen versuchte aber verfehlte und mit dem Diebesgut flüchtete,römisch drei. am 14.10.2025 den Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, nämlich vier Herrenparfums im Gesamtwert von EUR 181,60, indem er diese in eine mitgebrachte Papiertragetasche gab und das Geschäft zu verlassen versuchte, ohne sie zu bezahlen, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich oder einem Dritten die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sich von der ihn anhaltenden Drogeriemitarbeiterin, die ihn am rechten Oberarm erfasste, kräftig losriss und sie mit der rechten Hand zu schlagen versuchte aber verfehlte und mit dem Diebesgut flüchtete,
IV. am 20.11.2025 einem Verfügungsberechtigten einer Tankstelle fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Johnnie Walker im Wert von EUR 23,59 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Flasche unter seiner Jacke versteckte und versuchte das Geschäft zu verlassen,römisch vier. am 20.11.2025 einem Verfügungsberechtigten einer Tankstelle fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Flasche Johnnie Walker im Wert von EUR 23,59 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Flasche unter seiner Jacke versteckte und versuchte das Geschäft zu verlassen,
V. am 26.11.2025 gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten einem Verfügungsberechtigten eines Geschäftes fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Parfumtester im Wert von EUR 580 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, römisch fünf. am 26.11.2025 gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten einem Verfügungsberechtigten eines Geschäftes fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Parfumtester im Wert von EUR 580 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
VI. am 15.12.2025 dem Verantwortlichen einer dortigen Filiale gewerbsmäßig ein Parfum im Wert von EUR 148,95, mithin eine fremde bewegliche Sache in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,römisch sechs. am 15.12.2025 dem Verantwortlichen einer dortigen Filiale gewerbsmäßig ein Parfum im Wert von EUR 148,95, mithin eine fremde bewegliche Sache in einem EUR 5.000 nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
VII. am 13.01.2025 einem Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Wert von EUR 8,56 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren in seine Jackentasche steckte und den Kassabereich passierte, ohne diese zu bezahlen,römisch sieben. am 13.01.2025 einem Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Wert von EUR 8,56 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren in seine Jackentasche steckte und den Kassabereich passierte, ohne diese zu bezahlen,
VIII. am 14.01.2025 einem Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Wert von EUR 9,36 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren in seine Jackentasche steckte und den Kassabereich passierte, ohne diese zu bezahlen. römisch acht. am 14.01.2025 einem Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Wert von EUR 9,36 mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren in seine Jackentasche steckte und den Kassabereich passierte, ohne diese zu bezahlen.
B) Am 08.10.2025 sich gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion mit der Totalfälschung eines rumänischen Personalausweises, lautend auf den Namen F.C., geb. XXXX ausgewiesen hat, um seine wahre Identität zu verschleiern, mithin eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht hat. B) Am 08.10.2025 sich gegenüber Beamten einer Polizeiinspektion mit der Totalfälschung eines rumänischen Personalausweises, lautend auf den Namen F.C., geb. römisch 40 ausgewiesen hat, um seine wahre Identität zu verschleiern, mithin eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht hat.
Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht sein reumütiges Geständnis, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie sein Alter unter 21 Jahren als mildernd. Hingegen fielen erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, die Tatwiederholung, seine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die teilweise Tatbegehung mit Mittätern sowie die Begehung während anhängigem Verfahren ins Gewicht. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2026 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des im Akt erliegenden Strafurteils, in die seitens des Beschwerdeführers im Behördenverfahren eingebrachte Stellungnahme sowie in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage, weshalb seine Identität nicht zweifelsfrei feststeht.
Die Feststellungen zu seinen weiteren Personenmerkmalen (Staatsangehörigkeit und Geburtsort, Familienstand, Muttersprache, Schulausbildung, Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) ergeben sich aus seinen Angaben in der Stellungnahme und den diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in Deutschland, der Schweiz und Österreich sowie zum Aufenthaltsort seiner Angehörigen sind sowohl den Aussagen des Beschwerdeführers als auch den Ausführungen in der Beschwerde zu entnehmen. Dass ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten besteht, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zu seinen Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich fußen auf dem eingeholten ZMR-Auszug. Dass er sich bereits ab dem Jahr 2023 mehrfach, für längere Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, führte er in seiner Stellungnahme bzw. in der Beschwerdeschrift selbst aus. Nicht zuletzt ergibt sich aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), dass er im Zeitraum 07.08.2024 bis 16.09.2024 auch einer angemeldeten Beschäftigung als Arbeiter nachgegangen ist. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement hat der Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen. Er führte aber aus, über gute Deutschkenntnisse zu verfügen, was dementsprechend festzustellen war.
Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, zu den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt befindlichen, gekürzten Urteilsausfertigung. Aus dem eingeholten Strafregisterauszug ergibt sich außerdem, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2026 bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Betreffend die nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage sei angemerkt, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.Betreffend die nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage sei angemerkt, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu der im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Verletzung des Parteiengehörs bleibt weiters festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Das Bundesamt war im vorliegenden Fall somit auch nicht gehalten, dieses dem Beschwerdeführer ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.05.2026 Parteiengehör eingeräumt, wobei er von der Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse Stellung zu beziehen, in weiterer Folge – wenn auch verspätet – Gebrauch gemacht hat. Das Bundesamt hat dem Recht auf Parteiengehör fallgegenständlich somit auf andere geeignete Weise, nämlich durch die Übermittlung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, entsprochen. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, im Übrigen auch von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (vgl. VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).Zu der im Beschwerdeschriftsatz behaupteten Verletzung des Parteiengehörs bleibt weiters festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen hat, das Parteiengehör nicht verletzt, wenn sie dem Recht auf Parteiengehör auf andere geeignete Weise entspricht. Das Bundesamt war im vorliegenden Fall somit auch nicht gehalten, dieses dem Beschwerdeführer ausschließlich durch persönliche Einvernahme einzuräumen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.05.2026 Parteiengehör eingeräumt, wobei er von der Möglichkeit zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie zu einem Fragenkatalog hinsichtlich seiner privaten und familiären Verhältnisse Stellung zu beziehen, in weiterer Folge – wenn auch verspätet – Gebrauch gemacht hat. Das Bundesamt hat dem Recht auf Parteiengehör fallgegenständlich somit auf andere geeignete Weise, nämlich durch die Übermittlung einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, entsprochen. Letztlich ist aufgrund der ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheides zu äußern, im Übrigen auch von einer Sanierung einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs auszugehen, zumal der angefochtene Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt vergleiche VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Eine Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz ist nämlich dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den (eine ausreichende Darstellung der Beweisergebnisse enthaltenden) erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2020/08/0046).
3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 lautet:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“.Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“.
§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Bei Unionsbürgern, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Bei Unionsbürgern, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
3.1.2. Der Beschwerdeführer ist ein rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Er fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.3.1.2. Der Beschwerdeführer ist ein rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Da die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.06.2026 wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 09.06.2026 wegen dem Verbrechen des gewerbsmäßigen, teils räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei zehn Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des erkennenden Gerichtes zunächst keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis ablegte und auch sein Alter unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es zumindest teilweise beim Versuch geblieben ist, im Rahmen der Strafbemessung als mildernd zu werten waren. Demgegenüber fällt erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, seine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie vor allem auch die Tatwiederholung und die Begehung während anhängigem Verfahren ins Gewicht. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), wird seitens des erkennenden Gerichtes zunächst keineswegs verkannt, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren ein reumütiges Geständnis ablegte und auch sein Alter unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass es zumindest teilweise beim Versuch geblieben ist, im Rahmen der Strafbemessung als mildernd zu werten waren. Demgegenüber fällt erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen, seine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall sowie vor allem auch die Tatwiederholung und die Begehung während anhängigem Verfahren ins Gewicht.
Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2025 in zwei Vorfällen sowie im Zeitraum September bis Dezember 2025 in insgesamt sieben Vorfällen fremde bewegliche Sachen – nämlich eine Leberkäsesemmel, zwei Flaschen Champagner, eine Packung Zigaretten, sieben Parfüms, eine Flasche Johnnie Walker, drei Parfumtester sowie weitere Waren – mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Während des gesamten, über mehrere Monate andauernden Zeitraumes sah er sich – trotz bereits anhängigem Verfahren – nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen und lässt die Art und Weise der Begehung der Delikte erkennen, dass es sich bei seinem an den Tag gelegten Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, was Rückschlüsse auf die bei ihm vorhandene kriminelle Energie zulässt. Dem Strafurteil zufolge handelte der Beschwerdeführer zudem auch gewerbsmäßig. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289) und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). In zwei Vorfällen setzte er sein Verhalten außerdem nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, was auf eine geplante bzw. vorbereitete Vorgehensweise hindeutet und sich ebenfalls erschwerend auswirkt.Der Beschwerdeführer hat im Jänner 2025 in zwei Vorfällen sowie im Zeitraum September bis Dezember 2025 in insgesamt sieben Vorfällen fremde bewegliche Sachen – nämlich eine Leberkäsesemmel, zwei Flaschen Champagner, eine Packung Zigaretten, sieben Parfüms, eine Flasche Johnnie Walker, drei Parfumtester sowie weitere Waren – mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Während des gesamten, über mehrere Monate andauernden Zeitraumes sah er sich – trotz bereits anhängigem Verfahren – nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen und lässt die Art und Weise der Begehung der Delikte erkennen, dass es sich bei seinem an den Tag gelegten Verhalten keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, was Rückschlüsse auf die bei ihm vorhandene kriminelle Energie zulässt. Dem Strafurteil zufolge handelte der Beschwerdeführer zudem auch gewerbsmäßig. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289) und zeigt sich darin eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung vergleiche VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164). In zwei Vorfällen setzte er sein Verhalten außerdem nicht als Einzeltäter, sondern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, was auf eine geplante bzw. vorbereitete Vorgehensweise hindeutet und sich ebenfalls erschwerend auswirkt.
Darüber hinaus kam es in einem Fall zu einem versuchten räuberischen Diebstahl. Am 14.10.2025 hat der Beschwerdeführer den Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes vier Herrenparfums im Gesamtwert von EUR 181,60 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er verstaute diese in einer mitgebrachten Papiertragetasche und versuchte das Geschäft zu verlassen, ohne sie zu bezahlen. Bei seiner Betretung auf frischer Tat wendete er Gewalt gegen eine Person an, um sich oder einem Dritten die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sich von der ihn anhaltenden Drogeriemitarbeiterin, die ihn am rechten Oberarm erfasste, kräftig losriss und sie mit der rechten Hand zu schlagen versuchte aber verfehlte und schließlich mit dem Diebesgut flüchtete. Diesem Verhalten liegt ein hoher Unrechtsgehalt zugrunde, den auch der Gesetzgeber mit einem – im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gelangten – erhöhten Strafrahmen (vgl. die Deliktsqualifikation nach § 131 erster Fall StGB) berücksichtigt hat. Gerade bei dem vom Beschwerdeführer damit verwirklichten versuchten räuberischen Diebstahl handelt es sich um eine schwerwiegende Form des Diebstahls. Es wird in diesem Zusammenhang zwar keineswegs verkannt, dass es bei einer versuchten Gewaltanwendung blieb. Dies ist jedoch lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Handschlag des Beschwerdeführers auf die Mitarbeiterin sein Ziel verfehlte.Darüber hinaus kam es in einem Fall zu einem versuchten räuberischen Diebstahl. Am 14.10.2025 hat der Beschwerdeführer den Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes vier Herrenparfums im Gesamtwert von EUR 181,60 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Er verstaute diese in einer mitgebrachten Papiertragetasche und versuchte das Geschäft zu verlassen, ohne sie zu bezahlen. Bei seiner Betretung auf frischer Tat wendete er Gewalt gegen eine Person an, um sich oder einem Dritten die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er sich von der ihn anhaltenden Drogeriemitarbeiterin, die ihn am rechten Oberarm erfasste, kräftig losriss und sie mit der rechten Hand zu schlagen versuchte aber verfehlte und schließlich mit dem Diebesgut flüchtete. Diesem Verhalten liegt ein hoher Unrechtsgehalt zugrunde, den auch der Gesetzgeber mit einem – im vorliegenden Fall auch zur Anwendung gelangten – erhöhten Strafrahmen vergleiche die Deliktsqualifikation nach Paragraph 131, erster Fall StGB) berücksichtigt hat. Gerade bei dem vom Beschwerdeführer damit verwirklichten versuchten räuberischen Diebstahl handelt es sich um eine schwerwiegende Form des Diebstahls. Es wird in diesem Zusammenhang zwar keineswegs verkannt, dass es bei einer versuchten Gewaltanwendung blieb. Dies ist jedoch lediglich dem Umstand geschuldet, dass der Handschlag des Beschwerdeführers auf die Mitarbeiterin sein Ziel verfehlte.
An der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen (vgl. VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) besteht ein großes öffentliches Interesse, dem der Beschwerdeführer durch die Begehung der festgestellten Vorsatztaten unzweifelhaft zuwidergehandelt hat. Insbesondere die mitunter erfolgte gewerbsmäßige Tatbegehung, die Anzahl der Vorfälle, die Begehung während anhängigem Verfahren sowie der versuchte räuberische Diebstahl verdeutlichen sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und zeigt sich darin eine bei ihm vorhandene schädliche Neigung.An der Verhinderung von Straftaten im Allgemeinen vergleiche VwGH 19.03.2007, AW 2007/18/0081) sowie von Eigentumskriminalität im Besonderen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) besteht ein großes öffentliches Interesse, dem der Beschwerdeführer durch die Begehung der festgestellten Vorsatztaten unzweifelhaft zuwidergehandelt hat. Insbesondere die mitunter erfolgte gewerbsmäßige Tatbegehung, die Anzahl der Vorfälle, die Begehung während anhängigem Verfahren sowie der versuchte räuberische Diebstahl verdeutlichen sein fehlendes Unrechtsbewusstsein und zeigt sich darin eine bei ihm vorhandene schädliche Neigung.
Der Beschwerdeführer wurde weiters wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB rechtskräftig verurteilt. Er hat sich am 08.10.2025 gegenüber Polizeibeamten mit der Totalfälschung eines rumänischen Personalausweises ausgewiesen, um seine wahre Identität zu verschleiern und damit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist in Zusammenhang mit der auch im vorliegenden Fall einschlägigen Deliktsqualifikation nach § 224 StGB, die Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei § 223 neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Abs. 1) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Abs. 2) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 223 Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach § 224 StGB beruht auf der Erwägung, dass es neben den durch § 223 StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ (vgl. dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 224 Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Der – auch im Falle des Beschwerdeführers erfolgte – vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt (VwGH 01.02.1995, 94/18/1135) und hat der Beschwerdeführer der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden zuwidergehandelt.Der Beschwerdeführer wurde weiters wegen dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig verurteilt. Er hat sich am 08.10.2025 gegenüber Polizeibeamten mit der Totalfälschung eines rumänischen Personalausweises ausgewiesen, um seine wahre Identität zu verschleiern und damit eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist in Zusammenhang mit der auch im vorliegenden Fall einschlägigen Deliktsqualifikation nach Paragraph 224, StGB, die Institution der Urkunde als Gewährschaftsträger im allgemeinen Rechtsverkehr, wobei Paragraph 223, neben dem Fälschen und dem Verfälschen (Absatz eins,) als gefährlichste und intensivste Form der Rechtsgutbeeinträchtigung den Gebrauch einer falschen oder verfälschten Urkunde (Absatz 2,) – der auch der Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt – pönalisiert vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 223, Rz 143 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Die Qualifikation nach Paragraph 224, StGB beruht auf der Erwägung, dass es neben den durch Paragraph 223, StGB erfassten gewöhnlichen Urkunden auch solche gibt, bei „denen das Vertrauen auf ihre Echtheit besonderen Schutz verdient“ vergleiche dazu Kienapfel/Schroll in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 224, Rz 3 (Stand 1.1.2017, rdb.at)). Der – auch im Falle des Beschwerdeführers erfolgte – vorsätzliche Gebrauch falscher oder gefälschter (noch dazu besonders geschützter) Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache stellt ein Verhalten dar, das die öffentliche Ordnung jedenfalls nicht nur ganz geringfügig beeinträchtigt (VwGH 01.02.1995, 94/18/1135) und hat der Beschwerdeführer der Hintanhaltung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden zuwidergehandelt.
Selbst wenn fallbezogen letztlich mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten das Auslangen gefunden werden konnte, hat der Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung durch sein Fehlverhalten, welches in seiner Inhaftierung mündete, unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er hat durch die von ihm gesetzten strafbaren Handlungen zweifelsohne ein Verhalten gesetzt, das geradezu den öffentlichen Interessen widerstrebt und weist dieses auf eine die rechtlich geschützten Werte ablehnende Lebenseinstellung hin.
Insoweit beschwerdehalber vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bereue, er das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und hinkünftig ein straffreies Leben führen wolle, so bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, er wurde jedoch erst vor kurzem – am 05.08.2026 – bedingt und unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Er befindet sich nach wie vor in offener Probezeit und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer trotz bereits anhängigem Verfahren über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begangen hat. Seine Beteuerungen in der Beschwerde sind daher keinesfalls ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies gilt umso mehr, als er laut den Ausführungen im Strafurteil eine einschlägige Vorstrafe aufweist und es zu einem raschen Rückfall kam. Er geht auch nach wie vor keiner Beschäftigung nach und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht, um sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit wird der Beschwerdeführer somit erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben.Insoweit beschwerdehalber vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bereue, er das Unrecht seiner Taten eingesehen habe und hinkünftig ein straffreies Leben führen wolle, so bleibt festzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu prüfen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006 mit Verweis auf VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Der Beschwerdeführer befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft, er wurde jedoch erst vor kurzem – am 05.08.2026 – bedingt und unter Anordnung von Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Er befindet sich nach wie vor in offener Probezeit und ist die Zeit jedenfalls zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer trotz bereits anhängigem Verfahren über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begangen hat. Seine Beteuerungen in der Beschwerde sind daher keinesfalls ausreichend, um von einer Änderung der von ihm unzweifelhaft ausgehenden Gefährlichkeit und seines Charakterbildes ausgehen zu können. Dies gilt umso mehr, als er laut den Ausführungen im Strafurteil eine einschlägige Vorstrafe aufweist und es zu einem raschen Rückfall kam. Er geht auch nach wie vor keiner Beschäftigung nach und kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht, um sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Den endgültigen Wegfall der durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten unzweifelhaft indizierten Gefährlichkeit wird der Beschwerdeführer somit erst durch einen deutlich längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis zu stellen haben.
Der Beschwerdeführer hat zweifelsohne wiederholt seine mangelnde Rechtstreue sowie seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden sowie von Eigentumskriminalität, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild insgesamt keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, indem er lediglich in den festgestellten Zeiträumen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, dies obwohl er sich laut seiner Angaben bereits ab dem Jahr 2023 mehrfach für längere Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, unterstreicht seine mangelnde Rechtstreue letztlich nur noch mehr. Sein Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen in einer Gesamtbetrachtung daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der im hier zu entscheidenden Beschwerdefall anzuwendende einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist.Der Beschwerdeführer hat zweifelsohne wiederholt seine mangelnde Rechtstreue sowie seine völlige Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin. Die Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von solchen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden sowie von Eigentumskriminalität, stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar und lässt das sich aus den vorangeführten Umständen ergebende Persönlichkeitsbild insgesamt keinen Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten werde. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen hat, indem er lediglich in den festgestellten Zeiträumen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, dies obwohl er sich laut seiner Angaben bereits ab dem Jahr 2023 mehrfach für längere Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, unterstreicht seine mangelnde Rechtstreue letztlich nur noch mehr. Sein Fehlverhalten sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen in einer Gesamtbetrachtung daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sodass der im hier zu entscheidenden Beschwerdefall anzuwendende einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG fallbezogen als erfüllt anzusehen ist.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen kann nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes führen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,) oder zwischen Onkel/Tanten und Neffen/Nichten (EKMR vom 9.2.1993, 16580/90). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Angehörigen (Mutter, Onkel und Cousin) nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Der Aktenlage ist weder ein finanzielles noch ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen zu entnehmen. Auch ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, der Beschwerdeführer ist seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft auch gar nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Dass er seine Verwandten vor seiner Inhaftierung nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären, ist ebenso wenig hervorgekommen. Auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen zu bestehen vermag, liegen demnach keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit vor, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen. Derartige Merkmale der Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, sind im Hinblick auf die Beziehung zwischen dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Angehörigen (Mutter, Onkel und Cousin) nicht erkenntlich und wurden solche auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert dargetan. Der Aktenlage ist weder ein finanzielles noch ein anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen zu entnehmen. Auch ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, der Beschwerdeführer ist seit seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft auch gar nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Dass er seine Verwandten vor seiner Inhaftierung nennenswert bei der Bestreitung ihres Alltags unterstützt hat oder diese maßgeblich auf seinen Verbleib im Bundesgebiet angewiesen wären, ist ebenso wenig hervorgekommen. Auch wenn grundsätzlich ein persönliches Naheverhältnis zu diesen zu bestehen vermag, liegen demnach keine zusätzlichen Merkmale einer besonderen Abhängigkeit vor, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, welche das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens annehmen ließen.
Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Mutter, seinem Onkel und seinem Cousin eingeschränkt wird bzw. die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer eine Trennung von seinen Angehörigen bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Den Kontakt zu seinen Angehörigen kann der Beschwerdeführer auch über moderne Kommunikationsmittel sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten. Insbesondere wäre es ihm möglich, sich neuerlich in XXXX nahe der österreichischen Grenze und damit unweit des Wohnortes seiner Mutter, seines Onkels und seines Cousins niederzulassen. Auch sein Vater lebt im Übrigen in Deutschland, sein Bruder ist in der Schweiz wohnhaft und kann er den Kontakt auch mit diesen außerhalb Österreichs aufrechterhalten. Insoweit durch die Beendigung seines Aufenthaltes das Recht des Beschwerdeführers auf regelmäßige persönliche Kontakte mit seiner Mutter, seinem Onkel und seinem Cousin eingeschränkt wird bzw. die durch das Aufenthaltsverbot bewirkte vorübergehend verwehrte Möglichkeit von besuchsweisen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich ist im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich hinzunehmen. Durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer eine Trennung von seinen Angehörigen bereits angesichts der damit verbundenen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen und liegt eine dahingehende Einschränkung demnach in seiner eigenen Verantwortung, ganz abgesehen davon, dass ihm damit überdies klar sein musste, dass seine strafrechtswidrige Delinquenz auch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach sich ziehen kann. Den Kontakt zu seinen Angehörigen kann der Beschwerdeführer auch über moderne Kommunikationsmittel sowie durch Besuchsaufenthalte außerhalb Österreichs aufrechterhalten. Insbesondere wäre es ihm möglich, sich neuerlich in römisch 40 nahe der österreichischen Grenze und damit unweit des Wohnortes seiner Mutter, seines Onkels und seines Cousins niederzulassen. Auch sein Vater lebt im Übrigen in Deutschland, sein Bruder ist in der Schweiz wohnhaft und kann er den Kontakt auch mit diesen außerhalb Österreichs aufrechterhalten.
Im Falle des Beschwerdeführers liegt darüber hinaus keine besonders berücksichtigungswürdige Aufenthaltsverfestigung vor. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er war – von einer kurzzeitigen, bereits fast zwei Jahre zurückliegenden Beschäftigung als Arbeiter im Zeitraum 07.08.2024 bis 16.09.2024 – in Österreich nie erwerbstätig und ist damit am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er hat sich nicht ehrenamtlich engagiert, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Ferner liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer von rund drei Jahren vor.
Nach Ansicht des erkennenden Richters ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen, wo er zumindest noch über familiäre Anbindungen in Gestalt mehrerer Onkel verfügt. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig, spricht muttersprachlich rumänisch und hat eine mehrjährige Schulausbildung durchlaufen. Es ist vor diesem Hintergrund ungeachtet allfälliger familiärer Anbindungen davon auszugehen, dass es dem erst XXXX jährigen Beschwerdeführer ohne größere Probleme gelingen wird, in seiner Heimat Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb zu bestreiten. Davon abgesehen stünde es ihm – wie bereits umseits dargelegt – auch offen, neuerlich einen Wohnsitz in Deutschland nahe der österreichischen Grenze zu begründen.Nach Ansicht des erkennenden Richters ist es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich wieder in Rumänien niederzulassen, wo er zumindest noch über familiäre Anbindungen in Gestalt mehrerer Onkel verfügt. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig, spricht muttersprachlich rumänisch und hat eine mehrjährige Schulausbildung durchlaufen. Es ist vor diesem Hintergrund ungeachtet allfälliger familiärer Anbindungen davon auszugehen, dass es dem erst römisch 40 jährigen Beschwerdeführer ohne größere Probleme gelingen wird, in seiner Heimat Fuß zu fassen und seinen Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb zu bestreiten. Davon abgesehen stünde es ihm – wie bereits umseits dargelegt – auch offen, neuerlich einen Wohnsitz in Deutschland nahe der österreichischen Grenze zu begründen.
Insgesamt erweist sich der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als verhältnismäßig. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind insgesamt höher zu gewichten als die gegenläufigen, schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet und wurde das Aufenthaltsverbot daher dem Grunde nach zu Recht verhängt.
Auch die vom Bundesamt verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren stellt sich angesichts der Art und Schwere seines strafgerichtlichen Fehlverhaltens, insbesondere aufgrund des Zusammentreffens von einem Verbrechen mit einem Vergehen, der festgestellten Tatwiederholungen, seiner einschlägigen Vorstrafe, des raschen Rückfalls und der Begehung während anhängigem Verfahren und seines damit einhergehenden Persönlichkeitsbildes sowie vor dem Hintergrund einer grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren als angemessen dar, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtskonformen Verhalten zu veranlassen. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kommt somit fallbezogen auch unter Berücksichtigung seines im Strafverfahren abgelegten reumütigen Geständnisses, seines Alters unter 21 Jahren, des Umstandes, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und der teilbedingten Strafnachsicht nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich aus. Anhand seines Gesamtfehlverhaltens zeigte er unzweifelhaft, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und kann aufgrund des daraus ableitbaren Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass er nach wie vor keiner Beschäftigung nachgeht, nicht ausgeschlossen werden, dass er in seinen Verhaltensmustern verharrt und neuerlich einschlägige Rechtsverstöße begeht, dies insbesondere, um sich abermals eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Es ist dem Bundesamt daher beizupflichten, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und dringend geboten ist.
Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Insofern war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte § 18 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG lautet:Der mit „Aufschiebende Wirkung“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG lautet:
„(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.„(1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar“. (8) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 7 nicht anwendbar“.
Im gegenständlichen Verfahren sind auch insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Das Bundesamt hat in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen das verhängte Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.Das Bundesamt hat in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen das verhängte Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.
Wie bereits unter Punkt 3.2. dargelegt, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers bzw. die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit jedenfalls erforderlich.
Ein Verstoß gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK wurde in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht bzw. haben sich hierfür im Vefahren keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte ergeben. Es gelang dem Beschwerdeführer insbesondere nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen und ist sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten insgesamt als so schwerwiegend zu beurteilen, dass der Annahme des Bundesamtes, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls beizutreten ist. Ungeachtet des in der Beschwerde enthaltenen Vorbringens haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesprochen hätten.Ein Verstoß gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK wurde in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht bzw. haben sich hierfür im Vefahren keinerlei glaubhafte Anhaltspunkte ergeben. Es gelang dem Beschwerdeführer insbesondere nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen und ist sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten insgesamt als so schwerwiegend zu beurteilen, dass der Annahme des Bundesamtes, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls beizutreten ist. Ungeachtet des in der Beschwerde enthaltenen Vorbringens haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesprochen hätten.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Seine familiären Anbindungen an das Bundesgebiet wurden auch bereits im Bescheid berücksichtigt. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. In der Beschwerdeschrift findet sich kein neues bzw. ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Die Feststellungen zum strafrechtswidrigen Fehlverhalten ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich im vorliegenden Fall keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen relevanten Bestimmungen des FPG und BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen relevanten Bestimmungen des FPG und BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Diebstahl Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Urkundenfälschung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2348912.1.00Im RIS seit
29.09.2026Zuletzt aktualisiert am
29.09.2026