Entscheidungsdatum
09.09.2026Norm
AsylG 2005 §54aSpruch
,
W602 2122462-3/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte Gstrein über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2026, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2026, zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis VII. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sieben. wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
I. Der mit Erkenntnis vom 18.02.2019, Zahl XXXX , zuerkannte Status subsidiären Schutzes wird gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. b iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b der StatusVO iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 entzogen. römisch eins. Der mit Erkenntnis vom 18.02.2019, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status subsidiären Schutzes wird gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera c und Litera b, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der StatusVO in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 entzogen.
II. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 entzogen. römisch zwei. Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, entzogen.
III. Der Antrag vom 13.11.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO abgelehnt.römisch drei. Der Antrag vom 13.11.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO abgelehnt.
IV. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 nicht erteilt. römisch vier. Eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird gemäß Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 nicht erteilt.
V. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wird gegen XXXX , geboren am XXXX , eine Rückkehrentscheidung erlassen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung erlassen.
VI. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist.römisch sechs. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist.
VII. Gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. römisch sieben. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG wird keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG mit fünf Jahren befristet wird.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, dass das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG mit fünf Jahren befristet wird.
3. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK wird gemäß § 54a iVm § 75 Abs. 32 AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.3. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK wird gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 von Amts wegen nicht erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 15.02.2016 wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2017 erteilt. Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2018, Zahl XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2019 verlängert.Der Beschwerdeführer stellte am 02.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 15.02.2016 wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2017 erteilt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2018, Zahl römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.01.2017 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.02.2019 verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2017, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG, unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2017, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG, unter Anwendung des JGG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2017, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die zu Zahl XXXX gewährte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 2017, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die zu Zahl römisch 40 gewährte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.
Der Beschwerdeführer beantragte am 17.01.2019 erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesamt leitete in der Folge ein Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände ein und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.02.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Der Antrag auf Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.05.2020, Zahl XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung vom 17.01.2019 um weitere zwei Jahre verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Somalia, insbesondere in Mogadischu, kein unterstützendes familiäres Netzwerk und keinen Bekanntenkreis habe und er als Angehöriger des Clans der XXXX keine ausreichende Unterstützung durch den in Mogadischu vorherrschenden Clan der Hawiye erwarten kann. Der Beschwerdeführer beantragte am 17.01.2019 erneut die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. Das Bundesamt leitete in der Folge ein Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände ein und wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.02.2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist. Der Antrag auf Verlängerung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 15.05.2020, Zahl römisch 40 , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung vom 17.01.2019 um weitere zwei Jahre verlängert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Somalia, insbesondere in Mogadischu, kein unterstützendes familiäres Netzwerk und keinen Bekanntenkreis habe und er als Angehöriger des Clans der römisch 40 keine ausreichende Unterstützung durch den in Mogadischu vorherrschenden Clan der Hawiye erwarten kann.
Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 25.01.2021 und vom 25.01.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers um jeweils weitere zwei Jahre verlängert.
Die Ehefrau und die mj. Tochter des Beschwerdeführers stellten am 10.03.2022 Anträge auf Einreise gemäß § 35 AsylG 2005, sie reisten am 06.02.2023 legal und im Besitz von Visa in das Bundesgebiet ein und stellten am 12.02.2023 Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Der Ehefrau und der mj. Tochter wurden jeweils mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2023 gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2025 erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden zuletzt jeweils mit Bescheid vom 08.01.2025 für weitere zwei Jahre verlängert.Die Ehefrau und die mj. Tochter des Beschwerdeführers stellten am 10.03.2022 Anträge auf Einreise gemäß Paragraph 35, AsylG 2005, sie reisten am 06.02.2023 legal und im Besitz von Visa in das Bundesgebiet ein und stellten am 12.02.2023 Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Der Ehefrau und der mj. Tochter wurden jeweils mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.08.2023 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2025 erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden zuletzt jeweils mit Bescheid vom 08.01.2025 für weitere zwei Jahre verlängert.
2. Gegenständliches Entzugsverfahren
Mit Schreiben vom 15.09.2024 verständigte das Landesgericht XXXX das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 Abs. 1 StGB, woraufhin das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren einleitete.Mit Schreiben vom 15.09.2024 verständigte das Landesgericht römisch 40 das Bundesamt von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, Absatz eins, StGB, woraufhin das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren einleitete.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2024 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom XXXX 2025, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX 2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2026 schriftlich Parteiengehör im Aberkennungsverfahren gewährt, die schriftliche Stellungnahme vom 16.03.2026 langte am selben Tag beim Bundesamt ein.
Mit Bescheid vom 23.03.2026 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.). Der Antrag vom 13.11.2024 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dieser Bescheid wurde dem damals bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.03.2026 zugestellt.Mit Bescheid vom 23.03.2026 erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag vom 13.11.2024 auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dieser Bescheid wurde dem damals bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30.03.2026 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer am 27.04.2026 durch die nunmehr bevollmächtigte Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 30.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.07.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsberatung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Somali teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern, die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde als Zeugin zum Familienleben befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und in Österreich mit dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX registriert. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht auch die deutsche Sprache.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und in Österreich mit dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 registriert. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Erstsprache ist Somali, er beherrscht auch die deutsche Sprache.
Der Beschwerdeführer verschleierte im Asylverfahren und in seinen Verlängerungsverfahren zum subsidiären Schutz seinen tatsächlichen Herkunftsort. Er stammt nicht aus Jubaland in Süd- und Zentralsomalia, sondern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Somaliland, wo auch seine Ehefrau herkommt.
Der Beschwerdeführer ist mit einer somalischen Staatsangehörigen verheiratet, der Ehe entstammen drei Kinder, die älteste Tochter lebt in Somalia bei ihrer Großmutter mütterlicherseits, die beiden jüngeren Kinder leben in Österreich. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers leben mehrere Geschwister von ihm mit deren Familien. Auch die Familie seine Ehefrau lebt in Somalia, Familienangehörige seiner Ehefrau leben auch in Äthiopien. Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Inhaftierung Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Somalia, nun hält seine Ehefrau den Kontakt zu ihren Familien. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers ist nicht feststellbar, weder er noch seine Ehefrau gehören einem Minderheitenclan an.
Der Beschwerdeführer wuchs in Somalia im Familienverband auf, er besuchte sieben Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer verließ Somalia im Februar 2015, er befindet sich seit Mai 2015 in Österreich und legte die Deutschprüfung Niveau B1 ab. Er war ab November 2018 bis August 2024 über weite Strecken durchgehend erwerbstätig, er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Für die Zeit nach seiner Haft erhielt er von seinem rechtsfreundlichen Vertreter eine Einstellungszusage.
Der Beschwerdeführer lebte von Februar 2023 bis zur Verhängung der Untersuchungs- und anschließenden Strafhaft im September 2024 rund ein Jahr und sieben Monate mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Seine in Österreich lebenden jüngsten Töchter sind fast fünf und drei Jahre alt. Seine Ehefrau und die Töchter besuchen den Beschwerdeführer ein bis zweimal wöchentlich in Haft. Bis zur Haft haben sich er und seine Ehefrau die Familien- und Erwerbsarbeit nach traditionellem Rollenverständnis aufgeteilt, bei dem die Ehefrau die Kinderbetreuung und die Hausarbeit übernimmt. Bis zur Ankunft seiner Ehefrau und der damals zweijährigen Tochter in Österreich hielt der Beschwerdeführer über das Telefon Kontakt zu seiner Familie. Er besuchte seine Ehefrau im Dezember 2020 für rund zwei Wochen in Äthiopien, wo auch die zweite Tochter gezeugt wurde. In der mündlichen Verhandlung vermittelte der Beschwerdeführer den Eindruck eines bemühten und liebevollen Vaters. Seine Ehefrau und seine beiden jüngsten Töchter sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Rückkehr nach Somalia die Möglichkeit, sich mit seiner Familie wieder in Äthiopien zu treffen, wie dies bereits bisher der Fall war und so den physischen Kontakt zu seiner Familie aufrecht zu erhalten.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Im Bundesgebiet weist der Beschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsübertretungen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts auf, darunter Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, das Kraftfahrgesetz sowie das Führerscheingesetz und zahlreiche Parkvergehen. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer einmal bei der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss betreten, er verweigerte auch zwei Mal die Untersuchung der Atemluft bzw. die ärztliche Untersuchung bei Verdacht auf Alkoholisierung. Die Höhe der gegen den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen belief sich auf EUR 40,00 (Beleuchtung des Kfz) bis zu EUR 2.400,00 (Weigerung der Untersuchung bei Verdacht auf Alkoholisierung).
1.2. Zu den Gründen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2016 zunächst subsidiärer Schutz gewährt. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Herkunftsort in Jubaland stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. In Süd- und Zentralsomalia herrschten zum damaligen Zeitpunkt andauernde bewaffnete Konflikte, anhaltende Unsicherheit, hohe Arbeitslosigkeit, es gab nur eine mangelnde Infrastruktur, häufige Dürre und Flutkatastrophen und eine sich verschlechternde Ernährungssicherheit. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte aufgrund der für eine Rückkehr unzureichenden Lebenssituation. Im Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände und der vom Bundesamt für möglich erachteten Rückkehr nach Mogadischu stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 15.05.2020, XXXX fest, dass sich die Lage in Süd- und Zentralsomalia und Mogadischu unter Berücksichtigung der damals aktuellen Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich verändert bzw. nachhaltig gebessert hat. Dabei folgte das Bundesverwaltungsgericht den damaligen Angaben des Beschwerdeführers, in Somalia keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Bekannten mehr zu haben, insbesondere nicht in Mogadischu. Eine Unterstützung durch den in Mogadischu vorherrschenden Clan der Hawiye konnte der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der XXXX im Fall seiner Rückkehr nicht erwarten. Der subsidiäre Schutz und die befristete Aufenthaltsberechtigung wurden somit bis zuletzt 25.01.2025 verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2016 zunächst subsidiärer Schutz gewährt. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Herkunftsort in Jubaland stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. In Süd- und Zentralsomalia herrschten zum damaligen Zeitpunkt andauernde bewaffnete Konflikte, anhaltende Unsicherheit, hohe Arbeitslosigkeit, es gab nur eine mangelnde Infrastruktur, häufige Dürre und Flutkatastrophen und eine sich verschlechternde Ernährungssicherheit. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfolgte aufgrund der für eine Rückkehr unzureichenden Lebenssituation. Im Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände und der vom Bundesamt für möglich erachteten Rückkehr nach Mogadischu stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 15.05.2020, römisch 40 fest, dass sich die Lage in Süd- und Zentralsomalia und Mogadischu unter Berücksichtigung der damals aktuellen Länderberichte zur Sicherheits- und Versorgungslage und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich verändert bzw. nachhaltig gebessert hat. Dabei folgte das Bundesverwaltungsgericht den damaligen Angaben des Beschwerdeführers, in Somalia keine familiären Anknüpfungspunkte und keine Bekannten mehr zu haben, insbesondere nicht in Mogadischu. Eine Unterstützung durch den in Mogadischu vorherrschenden Clan der Hawiye konnte der Beschwerdeführer als Angehöriger des Clans der römisch 40 im Fall seiner Rückkehr nicht erwarten. Der subsidiäre Schutz und die befristete Aufenthaltsberechtigung wurden somit bis zuletzt 25.01.2025 verlängert.
Die Zuerkennung subsidiären Schutzes und dessen Verlängerung erfolgten unter wahrheitswidrigen Annahmen zum Herkunftsort und zu den tatsächlichen familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. Die Ursache dieser unzutreffenden Tatsachenfeststellungen lag in Behauptungen des Beschwerdeführers, die sich im gegenständlichen Verfahren als nicht der Wahrheit entsprechend herausgestellt haben. Der Beschwerdeführer stellte seine tatsächlichen Verhältnisse in Somalia schlechter dar, als sie tatsächlich waren, um so einen Schutzstatus zu erlangen.
1.3. Zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:
Die beiden Verurteilungen aus dem Jahr 2017, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung und der Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, sind bereits getilgt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom XXXX 2025, Zahl XXXX , rechtskräftig am XXXX 2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 2025, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2025, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte sich wechselseitig zu töten versucht haben, indem der Beschwerdeführer mit einem Messer mehrfache heftige Stichbewegungen in Richtung des Brust- bzw. Halsbereiches des Mitangeklagten ausführte, wodurch dieser eine etwa 12 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung an der Außenseite der linken Schulter und eine etwa 15 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung am linken Unterarm beugeseitig erlitt. Der Mitangeklagte versetzte dem Beschwerdeführer im Zuge einer Rangelei mehrere wuchtige Hiebe mit einem Messer gegen des Oberkörperbereich bzw. den Kopf/Nackenbereich, wodurch der Beschwerdeführer eine ca. 3 cm lange Schnittverletzung über der Schläfe links im Bereich der behaarten Kopfhaut, eine ca. 1,5 cm lange Stich-/Schnittverletzung an der Rückseite der linken Schulter und eine ca. 8 cm lange Schnittverletzung an der Rückseite des linken Oberarms knapp oberhalb des Ellenbogens erlitt.
Die Geschworenen beantworteten die Hauptfrage, die Schuldfrage des versuchten Mordes, nicht einstimmig, sechs Geschworene stimmten für Ja, zwei für Nein. Bei der Strafzumessung wurde die Verwendung eines Messers als erschwerend gewertet; mildernd wurden das teils reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, der Umstand, dass er sich bislang wohl verhalten hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, der Umstand, dass seine Tathandlung infolge der Provokation und Tathandlung des Mitangeklagten erfolgte, sowie, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet.
Die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen, der Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX nicht Folge gegeben, wobei das Gericht die Milderungsgründe um die alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit ergänzte und den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses als nicht gegeben erachtete. Die vom Beschwerdeführer reklamierte außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB sah das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Tathandlungen als nicht erfüllt an. In weiterer Folge wurde auch der vom Beschwerdeführer am 26.01.2026 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom zuständigen Landesgericht abgewiesen.Die gegen das Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen, der Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 nicht Folge gegeben, wobei das Gericht die Milderungsgründe um die alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit ergänzte und den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses als nicht gegeben erachtete. Die vom Beschwerdeführer reklamierte außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB sah das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Tathandlungen als nicht erfüllt an. In weiterer Folge wurde auch der vom Beschwerdeführer am 26.01.2026 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom zuständigen Landesgericht abgewiesen.
Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX 2024 bis XXXX 2025 in Untersuchungshaft, seit XXXX 2025 wird er in Strafhaft zur Verbüßung der Freiheitsstrafe angehalten. Er arbeitet in der Anstaltsküche, es liegen keine Meldungen oder Ordnungsstrafen vor. Der Beschwerdeführer absolviert seit Mai 2026 ein Anti-Aggressionstraining. Die Anhaltung in Strafhaft endet voraussichtlich am XXXX 2034; es besteht jedoch die Möglichkeit, dass er nach Verbüßung der Hälfte der Strafhaft am XXXX 2029, bzw. nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft am XXXX 2031 bedingt entlassen wird.Der Beschwerdeführer befand sich von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 in Untersuchungshaft, seit römisch 40 2025 wird er in Strafhaft zur Verbüßung der Freiheitsstrafe angehalten. Er arbeitet in der Anstaltsküche, es liegen keine Meldungen oder Ordnungsstrafen vor. Der Beschwerdeführer absolviert seit Mai 2026 ein Anti-Aggressionstraining. Die Anhaltung in Strafhaft endet voraussichtlich am römisch 40 2034; es besteht jedoch die Möglichkeit, dass er nach Verbüßung der Hälfte der Strafhaft am römisch 40 2029, bzw. nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafhaft am römisch 40 2031 bedingt entlassen wird.
Das Verbrechen des versuchten Mordes ist ein Verbrechen gemäß § 17 StGB. Der vom Beschwerdeführer erfüllte und für die Verurteilung herangezogene Tatbestand des (versuchten) Mordes ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (§ 75 StGB).Das Verbrechen des versuchten Mordes ist ein Verbrechen gemäß Paragraph 17, StGB. Der vom Beschwerdeführer erfüllte und für die Verurteilung herangezogene Tatbestand des (versuchten) Mordes ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (Paragraph 75, StGB).
Die beschriebenen Tathandlungen des Beschwerdeführers waren grundsätzlich geeignet, den Tod des anderen herbeizuführen, der Beschwerdeführer hielt es auch zumindest ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, den Tod des Mitangeklagten durch die beschriebenen Handlungen herbeizuführen. Das Strafgericht und das Berufungsgericht berücksichtigten als mildernde Umstände, dass der Beschwerdeführer sich bislang wohl verhalten hatte und die Tat in einem auffallenden Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten steht, dass seine Tathandlung infolge der Provokation und Tathandlung des Mitangeklagten erfolgte, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit. Erschwerend wurde die Verwendung eines Messers gewertet.
Bei der vom Beschwerdeführer gesetzten Tat handelt es sich um eine objektiv schwere Straftat. Der Beschwerdeführer zeigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie im Strafverfahren, Einsicht in sein Fehlverhalten. Der Beschwerdeführer setzt sich bei einer Anti-Aggressions-Therapie in der Justizanstalt mit seinem Verhalten auseinander und ist sich der Problematik, aggressiv zu werden, bewusst. In der Haft arbeitet er daran und kann das in der Therapie Erlernte, z. B. sich bei Provokationen zurückzunehmen, auch umsetzen. Eine positive Zukunftsprognose kann für den Beschwerdeführer (noch) nicht getroffen werden.
1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Somalia:
In der tatsächlichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers, in Somaliland, herrscht eine weitgehend stabile Sicherheitslage. Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf. Die Sicherheitslage in Somaliland ist wesentlich besser als in Süd- und Zentralsomalia. Die Provinz Woqooyi Galbeed, in der die somaliländische Hauptstadt Hargeysa liegt, steht zur Gänze unter der Kontrolle der somaliländischen Verwaltung. In der Hauptstadt Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme, die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Auch Burao (auch Burco geschrieben) gilt ebenfalls als sichere Stadt. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, sie stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. In der Regel treten Clankonflikte lokal, und vor allem in entlegenen Gebieten, auf. Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen, auch wenn sie ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern unterhält; terroristische Anschläge sind äußerst selten. Angesichts der allgemein stabilen Kontrolle durch die somaliländische Verwaltung sowie der geringen Anzahl an Sicherheitsvorfällen und zivilen Todesopfern besteht in der Provinz Woqooyi Galbeed kein reales Risiko, als Zivilist persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. Die somaliländische Regierung kontrolliert das somalische Staatsgebiet bis zur Region Sanaag, die bis zur gedachten Linie zwischen Bosasso und Garoowe in Puntland reicht und auch XXXX in der Region Togdheer, in der die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben, umfasst. In der tatsächlichen Herkunftsregion des Beschwerdeführers, in Somaliland, herrscht eine weitgehend stabile Sicherheitslage. Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf. Die Sicherheitslage in Somaliland ist wesentlich besser als in Süd- und Zentralsomalia. Die Provinz Woqooyi Galbeed, in der die somaliländische Hauptstadt Hargeysa liegt, steht zur Gänze unter der Kontrolle der somaliländischen Verwaltung. In der Hauptstadt Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme, die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Auch Burao (auch Burco geschrieben) gilt ebenfalls als sichere Stadt. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, sie stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. In der Regel treten Clankonflikte lokal, und vor allem in entlegenen Gebieten, auf. Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen, auch wenn sie ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern unterhält; terroristische Anschläge sind äußerst selten. Angesichts der allgemein stabilen Kontrolle durch die somaliländische Verwaltung sowie der geringen Anzahl an Sicherheitsvorfällen und zivilen Todesopfern besteht in der Provinz Woqooyi Galbeed kein reales Risiko, als Zivilist persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein. Die somaliländische Regierung kontrolliert das somalische Staatsgebiet bis zur Region Sanaag, die bis zur gedachten Linie zwischen Bosasso und Garoowe in Puntland reicht und auch römisch 40 in der Region Togdheer, in der die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben, umfasst.
Vor dem Hintergrund der stabilen Sicherheitslage in den maßgeblichen Landesteilen in Somaliland, insbesondere in den Städten Hargeysa und Burao, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch einen Akteur bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Vor dem Hintergrund der stabilen Sicherheitslage in den maßgeblichen Landesteilen in Somaliland, insbesondere in den Städten Hargeysa und Burao, liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention durch einen Akteur bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die aktuelle Prognose für April bis Juni 2026 betreffend die Versorgungslage in den urbanen Regionen von Woqooyi Galbeed (Hargeysa) weist das Gebiet zu 40 % in der IPC-Stufe 1 („None/Minimal“), zu 55 % in der IPC Stufe 2 („Stressed“) und zu 5 % in der IPC-Stufe 3 („Crisis“) aus. Für den Zeitraum April bis Juni 2026 wurde keine Veränderung prognostiziert, das Gebiet wird gesamt in IPC-Stufe 2 ausgewiesen. Aus den Karten der IPC-Info geht demnach hervor, dass die Lage in den urbanen Gebieten deutlich besser ist, es kann daher trotz der allgemein prognostizierten Verschlechterung der Versorgungslage nach wie vor eine ausreichend gute und stabile Versorgungslage angenommen werden. Ähnlich ist die Versorgungslage in Togdheer, wo sich 27 % der Bevölkerung in IPC-Stufe 1 (“Minimal”) und 18 % der Bevölkerung in IPC-Stufe 3 (“Crisis”) befinden. Für mehr als die Hälfte der Bevölkerung wird die Nahrungsmittelversorgung in der IPC-Stufe 2 (“Stressed”) ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter und gesund. Er ist gebildet und besuchte in Somalia sieben Jahre lang die Schule, er wurde in Somalia sozialisiert und ist mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut und mit einer somalischen Staatsangehörigen verheiratet. Mittlerweile hat er im Ausland auch Berufserfahrung gesammelt. Der Beschwerdeführer wird nach Überwindung allfälliger, anfänglicher Schwierigkeiten in der Lage sein, seine existenziellen Lebensbedürfnisse durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu befriedigen. Er läuft nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt seit seiner Ankunft in Österreich entgegen seiner Angaben im Verlängerungsverfahren zum subsidiären Schutz im Jahr 2019 durchgehend über ein tragfähiges familiäres Netz im Herkunftsstaat. In Somaliland leben Familienangehörige des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, darunter die älteste gemeinsame Tochter und seine Geschwister mit deren Familien. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit leben auch noch weitere Verwandte in Somaliland. Es bestehen auch Kontakte bzw. verwandtschaftliche Beziehungen in Äthiopien. Der Beschwerdeführer überwies bis zu seiner Haft monatlich 200 EUR an seinen Vater und 100 EUR an seine Schwiegermutter zur Unterstützung seiner Tochter. Seine Ehefrau hat Kontakt zur Familie in Somalia und Äthiopien. Aufgrund der bis dato geleisteten finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in einem IDP-Lager unterkommen müsste. Nach wie vor wird ihn im Fall seiner Rückkehr seine Familie und auch sein Clan unterstützen, sodass seine Existenz in Somaliland gesichert ist. Er kann in sein Herkunftsgebiet, wo er bei Familienangehörigen Unterkunft nehmen und seine Existenzgrundlage sichern kann, oder nach Hargeysa, das unter somaliländischer Verwaltung steht, zurückkehren.
Es besteht daher für den Beschwerdeführer kein maßgebliches Risiko, im Fall seiner Rückkehr seine existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und damit einer Gefährdung seines Lebens oder von Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein und damit in seinen grundlegenden, durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt zu werden. Es besteht daher für den Beschwerdeführer kein maßgebliches Risiko, im Fall seiner Rückkehr seine existentiellen Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können und damit einer Gefährdung seines Lebens oder von Folter oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein und damit in seinen grundlegenden, durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt zu werden.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet oder nach Hargeysa unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der dort herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen, zumal im Notfall auch Unterstützungsprogramme bestehen.
Die Stadt Hargeysa ist per internationaler Flugverbindung über Äthiopien oder Dubai erreichbar.
1.5. Zur Situation in Somalia und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 8, Stand 07.08.2025):
„4 Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: [nicht abgebildet; Quelle: PGN 19.6.2025]
Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): [nicht abgebildet; Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025]
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025).
Quellen: […]
[…]
4.2 Somaliland
Zum Konflikt um Laascaanood siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC
Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika' (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen (BMLV/STDOK 6.6.2025).Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; HO 5.4.2025). Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika' (Cannon/Conversation 22.11.2024). Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil (ÖB Nairobi 10.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil (BS 2024). Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab (Sahan/SWT 14.2.2024). Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können (BMLV 7.8.2024). Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Laut einer Quelle kann die Regierung die meisten der eigenen Gebiete regieren und dort Vorhaben umsetzen (BS 2024). Nach anderen Angaben endet die Kontrolle durch Somaliland etwa in der Mitte der Region Sanaag (PGN 19.6.2025); auch eine weitere Quelle erklärt, dass Ceerigaabo in Sanaag die östlichste von Somaliland kontrollierte Stadt ist (BMLV/STDOK 6.6.2025). In der Region Sool endet die Kontrolle bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer (um Buuhoodle) wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert, wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert (PGN 19.6.2025). Anders ausgedrückt kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch teilweise herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld jedenfalls ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 23.6.2025).
Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Im Jahr 2025 sind in Somaliland bis inklusive Mai aufgrund von Konflikt und Unsicherheit nur wenige Menschen vertrieben worden (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): 4.000 in Sanaag (5.000); 2.000 in Togdheer (29.000), 1.000 in Sool (1.000) und keine (keine) in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2025; UNHCR 2024). Im Jahr 2023 waren es insgesamt noch 232.000 Vertriebene (UNHCR 2023). [Anm.: Nahezu alle Vertriebenen standen damals in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood; siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.]
Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 2.7.2025). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist ruhig (BMLV 2.7.2025), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 2.7.2025). Die Diaspora investiert in der Stadt (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist ruhig (BMLV 2.7.2025), gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023).
Die somaliländische Polizei hat für das Jahr 2024 folgende Daten ihrer Kriminalstatistik veröffentlicht: 28.418 Delikte wurden registriert. 10.840 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 11.876 an Gerichte weitergeleitet; 860 befinden sich noch in Untersuchung (Halqabsi 23.10.2024). Im Jahr 2022 gab es vergleichsweise 27.801 registrierte Delikte. Damals wurden 11.320 in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden (SD 4.11.2022). Während es im Jahr 2021 89 Morde gegeben hat und 84 Verdächtige diesbezüglich in Haft genommen worden sind (SD 4.11.2021), gab es 2022 60 Morde, und 49 Mörder wurden verhaftet (SD 4.11.2022). Im Jahr 2024 gab es wiederum 68 Morde mit 62 Verhaftungen. In diesem Jahr wurden außerdem 321 Vergewaltigungen angezeigt. Diesbezüglich wurden 270 Verdächtige verhaftet, 73 befinden sich auf der Flucht (Halqabsi 23.10.2024). Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, 240 der 280 Beschuldigten wurden gefasst (SD 4.11.2022).
Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025) und hebt auch keine "Abgaben" ein (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025) und hebt auch keine "Abgaben" ein (BMLV 2.7.2025).
Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022).Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo (Sanaag, Bezirk Laasqoray) kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet (Weiss/FDD 12.9.2022).
Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vgl. BMLV 2.7.2025). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; Halqabsi 29.1.2024). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen (Schwartz/HO 12.9.2021; vergleiche BMLV 2.7.2025). Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen (BMLV 9.2.2023). Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden (JF 18.6.2021). Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet (Weiss/FDD 11.8.2021; vergleiche SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023; Halqabsi 29.1.2024).
Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. wird dort nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt (BMLV 2.7.2025). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) bzw. wird dort nicht aktiv (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023), stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt (BMLV 2.7.2025). Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.
Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine verdeckte Präsenz in Somaliland (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab unterhält hier ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können (BMLV 2.7.2025). Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 7.8.2024). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist es al Shabaab teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Nach anderen Angaben konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt verhält sich die Gruppe aufgrund der ihr sowohl durch den sogenannten Islamischen Staat als auch durch puntländische Operationen zugesetzten erheblichen Verluste und der Tatsache, dass sie kaum neu rekrutieren kann, derzeit relativ ruhig (STDOK/BMLV 10.4.2025). Allerdings versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern (BMLV 2.7.2025). Zu al Shabaab im Rahmen des Konflikts mit den Dhulbahante siehe Sicherheitslage / Khatumo-SSC, Dhulbahante.Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe verfügt über eine verdeckte Präsenz in Somaliland (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab unterhält hier ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können (BMLV 2.7.2025). Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen (BMLV 7.8.2024). Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist es al Shabaab teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab (Weiss/FDD 12.9.2022). Nach anderen Angaben konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen (ICG 10.11.2022). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt verhält sich die Gruppe aufgrund der ihr sowohl durch den sogenannten Islamischen Staat als auch durch puntländische Operationen zugesetzten erheblichen Verluste und der Tatsache, dass sie kaum neu rekrutieren kann, derzeit relativ ruhig (STDOK/BMLV 10.4.2025). Allerdings versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern (BMLV 2.7.2025). Zu al Shabaab im Rahmen des Konflikts mit den Dhulbahante siehe Sicherheitslage / Khatumo-SSC, Dhulbahante.
Clans: Die Region Awdal wird von den Dir-Subclans Gadabursi und Issa bewohnt, wobei die Gadabursi die Mehrheit stellen. In der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed dominieren Subclans der Isaaq, namentlich die Habr Awal, Habr Yunis und Idagalle. In Hargeysa gibt es verschiedene Clans und Subclans, darunter Minderheitengruppen sowie die Habr Awal, Habr Yunis, Habr Jeclo und Idagalle. Die Region Togdheer wird hauptsächlich von den Isaaq-Subclans Habr Yunis und Habr Jeclo bewohnt. Zudem leben Isaaq / Idagalle in der Region westlich von Burco (EUAA 5.2025).
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Den Behörden ist es gelungen, mittels einer effektiven Integration informeller Clanstrukturen in formale Kontexte einen vergleichsweise wirksamen Schutz gegen gewaltsame Ausschreitungen - etwa durch Milizen oder kriminelle Banden - zu gewährleisten (AA 25.4.2025).Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Den Behörden ist es gelungen, mittels einer effektiven Integration informeller Clanstrukturen in formale Kontexte einen vergleichsweise wirksamen Schutz gegen gewaltsame Ausschreitungen - etwa durch Milizen oder kriminelle Banden - zu gewährleisten (AA 25.4.2025).
Clankonflikte treten i.d.R. lokal auf - v. a. in entlegenen Gebieten (HO 5.4.2025) - und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HO 5.4.2025; Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Sanaag kam es auch im März 2025 zu Kämpfen um Weiderechte, es gab zwölf Todesopfer (SLST 10.3.2025). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Clankonflikte treten i.d.R. lokal auf - v. a. in entlegenen Gebieten (HO 5.4.2025) - und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche HO 5.4.2025; Omer/STDOK/SEM 4.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Sanaag kam es auch im März 2025 zu Kämpfen um Weiderechte, es gab zwölf Todesopfer (SLST 10.3.2025). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat (SOCOM 24.9.2023). Sie kann auch vermitteln, etwa im März 2025 gemeinsam mit dem Suldan der Warsangeli in Sanaag (SLST 10.3.2025) oder durch den Vizepräsidenten zwischen den Habr Yunis und den Habr Jeclo im Mai 2025 in Ostsomaliland (ICG 5.2025). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). I.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 7.8.2024). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat (SOCOM 24.9.2023). Sie kann auch vermitteln, etwa im März 2025 gemeinsam mit dem Suldan der Warsangeli in Sanaag (SLST 10.3.2025) oder durch den Vizepräsidenten zwischen den Habr Yunis und den Habr Jeclo im Mai 2025 in Ostsomaliland (ICG 5.2025). Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet (SLST 21.6.2023). römisch eins.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (STDOK 8.2017). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste (BMLV 7.8.2024). Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen werden aber v. a. von der Diaspora betrieben (STDOK/BMLV 10.4.2025). Auch wenn sich die Gadabursi zum Teil von der Regierung in Hargeysa benachteiligt fühlen, gibt es für diese Diaspora-Separatisten vor Ort nur wenig Begeisterung (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. AQ21 11.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023). Generell sind die Gadabursi seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Älteste des Clans haben dem neuen somaliländischen Präsidenten ihre Unterstützung zugesagt (HT 21.2.2025). Nach anderen Angaben findet sich das sogenannte Awdal State Movement (ASM), eine kleine Gruppe von Gadabursi, auf beiden Seiten der Grenze zwischen Somaliland und Dschibuti. Die politischen Bündnisse der ASM schwanken demnach (Sahan/SWT 17.7.2024).In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen werden aber v. a. von der Diaspora betrieben (STDOK/BMLV 10.4.2025). Auch wenn sich die Gadabursi zum Teil von der Regierung in Hargeysa benachteiligt fühlen, gibt es für diese Diaspora-Separatisten vor Ort nur wenig Begeisterung (BMLV/STDOK 6.6.2025; vergleiche AQ21 11.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023). Generell sind die Gadabursi seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert (AQ21 11.2023). Älteste des Clans haben dem neuen somaliländischen Präsidenten ihre Unterstützung zugesagt (HT 21.2.2025). Nach anderen Angaben findet sich das sogenannte Awdal State Movement (ASM), eine kleine Gruppe von Gadabursi, auf beiden Seiten der Grenze zwischen Somaliland und Dschibuti. Die politischen Bündnisse der ASM schwanken demnach (Sahan/SWT 17.7.2024).
Östliches Grenzgebiet [siehe dazu auch Unterkapitel Sool und Sanaag / Khatumo-SSC / Dhulbahante, Warsangeli]: Die Zugehörigkeit der östlichen Teile der Regionen Sool und Sanaag sowie des Bezirks Buuhoodle (Togdheer) sind umstritten (BS 2024). Laut puntländischer Verfassung ist die gesamte Region Sool Teil Puntlands. Dies gilt auch für Sanaag (ohne den Bezirk Ceel Afweyn und den nordöstlichen Teil des Bezirks Ceerigaabo) sowie den Bezirk Buuhoodle in Togdheer (MBZ 6.2023). Als dritte Streitpartei ist der SSC-Khatumo hinzugekommen; dieser beansprucht Gebiete, die eigentlich schon zwischen Somaliland und Puntland umstritten sind (BMLV 2.7.2025).
Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 14 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei elf dieser 14 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 21 derartige Vorfälle (17 davon mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,00; Sanaag 3,38; Sool 1,05; Togdheer 0,51; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024).]Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 14 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei elf dieser 14 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 21 derartige Vorfälle (17 davon mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,00; Sanaag 3,38; Sool 1,05; Togdheer 0,51; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus (AJ 19.11.2024; vergleiche Economist/L. Taylor 29.8.2024).]
In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2024 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt. [nicht abgebildet; Quelle: ACLED 10.1.2025 (und Vorgängerversionen)]
Quellen: […]
4.2.1 Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante, Warsangeli
Sool / Dhulbahante: Der Großteil der Bevölkerung von Sool gehört zu den Darod / [Harti] / Dhulbahante (EUAA 5.2025). Dhulbahante finden sich in allen Regierungen: in Somaliland, in Puntland und auch in der somalischen Bundesregierung (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). So sind etwa der aktuelle Vizepräsident Puntlands und auch der Sprecher des somaliländischen Unterhauses Dhulbahante (BMLV 2.7.2025). Der im November 2024 neugewählte Präsident Somalilands hat in seinem neuen Ministerkabinett einen Dhulbahante (Horn 14.12.2024).
1993 hat der Clanführer (Garaad) der Dhulbahante das Abkommen zur inneren Einigung Somalilands mit unterzeichnet. Bereits 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Regierung, Garaad Jama wendete sich nach Puntland, bei dessen Errichtung sich die Dhulbahante beteiligten. Von da an wechselten die Dhulbahante mehrfach die Seite (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ein Argument, das im Rahmen des Konflikts immer wieder gegen Somaliland ins Feld geführt wurde, ist die Vernachlässigung der Dhulbahante-Gebiete durch die Regierung in Hargeysa (Omer/STDOK/SEM 4.2023) bzw. dass der Clan durch das von Isaaq dominierte Regierungssystem Somalilands sowohl politisch als auch wirtschaftlich an den Rand gedrängt worden ist (Sahan/SWT 19.6.2023; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024). 1993 hat der Clanführer (Garaad) der Dhulbahante das Abkommen zur inneren Einigung Somalilands mit unterzeichnet. Bereits 1998 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit der Regierung, Garaad Jama wendete sich nach Puntland, bei dessen Errichtung sich die Dhulbahante beteiligten. Von da an wechselten die Dhulbahante mehrfach die Seite (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ein Argument, das im Rahmen des Konflikts immer wieder gegen Somaliland ins Feld geführt wurde, ist die Vernachlässigung der Dhulbahante-Gebiete durch die Regierung in Hargeysa (Omer/STDOK/SEM 4.2023) bzw. dass der Clan durch das von Isaaq dominierte Regierungssystem Somalilands sowohl politisch als auch wirtschaftlich an den Rand gedrängt worden ist (Sahan/SWT 19.6.2023; vergleiche Economist/L. Taylor 29.8.2024).
Eskalation: In den vergangenen Jahren war es in Laascaanood (Sool) immer wieder zu Morden und Attentaten gekommen, ohne dass die Taten aufgeklärt worden sind. Unter den Opfern fanden sich u. a. Sicherheitsbeamte, Clanälteste, Wirtschaftstreibende und Aktivisten (Sahan/SWT 4.1.2023; vgl. Economist/L. Taylor 29.8.2024). Die Attentatsserie begann 2009. Aktivisten der Dhulbahante argumentierten, dass Somaliland eine große Militär- und Polizeipräsenz in Laascaanood hatte, es aber zu keinen bedeutenden Verhaftungen gekommen war (Norman/AFRA 3.3.2023), und die Regierung nicht ausreichend für Sicherheit gesorgt hat (Sahan/SWT 19.6.2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es innerhalb der Dhulbahante seit langer Zeit Spaltungen gibt. Zudem hat eine beträchtliche Anzahl der Ermordeten einem Subclan angehört, der weitgehend als pro-somaliländisch gilt (Norman/AFRA 3.3.2023). Gleichzeitig war laut einer Quelle al Shabaab seit Anfang der 2000er-Jahre in Laascaanood präsent. Somaliland hat der Gruppe eine Reihe von Attentaten und Bombenanschlägen in der Stadt angelastet, es ist auch zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen (Sahan/SWT 19.6.2023). Manche Dhulbahante machten trotzdem Hargeysa für die Mordserie verantwortlich (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vgl. Sahan/SWT 19.6.2023). Die dortige Regierung wies jedoch jede Verwicklung in die gezielten Tötungen in Laascaanood zurück (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vgl. RD 2.1.2023). Eskalation: In den vergangenen Jahren war es in Laascaanood (Sool) immer wieder zu Morden und Attentaten gekommen, ohne dass die Taten aufgeklärt worden sind. Unter den Opfern fanden sich u. a. Sicherheitsbeamte, Clanälteste, Wirtschaftstreibende und Aktivisten (Sahan/SWT 4.1.2023; vergleiche Economist/L. Taylor 29.8.2024). Die Attentatsserie begann 2009. Aktivisten der Dhulbahante argumentierten, dass Somaliland eine große Militär- und Polizeipräsenz in Laascaanood hatte, es aber zu keinen bedeutenden Verhaftungen gekommen war (Norman/AFRA 3.3.2023), und die Regierung nicht ausreichend für Sicherheit gesorgt hat (Sahan/SWT 19.6.2023). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass es innerhalb der Dhulbahante seit langer Zeit Spaltungen gibt. Zudem hat eine beträchtliche Anzahl der Ermordeten einem Subclan angehört, der weitgehend als pro-somaliländisch gilt (Norman/AFRA 3.3.2023). Gleichzeitig war laut einer Quelle al Shabaab seit Anfang der 2000er-Jahre in Laascaanood präsent. Somaliland hat der Gruppe eine Reihe von Attentaten und Bombenanschlägen in der Stadt angelastet, es ist auch zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen (Sahan/SWT 19.6.2023). Manche Dhulbahante machten trotzdem Hargeysa für die Mordserie verantwortlich (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 19.6.2023). Die dortige Regierung wies jedoch jede Verwicklung in die gezielten Tötungen in Laascaanood zurück (Economist/L. Taylor 29.8.2024; vergleiche RD 2.1.2023).
Diese unaufgeklärten Morde waren jedenfalls Ende 2022 der Funke zur Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies galt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember 2022. In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vgl. RD 2.1.2023; Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hatte unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte fanden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023). Diese unaufgeklärten Morde waren jedenfalls Ende 2022 der Funke zur Eskalation (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Dies galt insbesondere für den Mord an einem Blogger bzw. Jungpolitiker der Opposition (Norman/AFRA 3.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 4.1.2023), einem prominenten Dhulbahante (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023), im Dezember 2022. In der Folge kam es Ende Dezember 2022 in Laascaanood zu mehrtägigen - mitunter gewaltsamen - Protesten (SD 29.12.2022; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Bei den auch über den Jahreswechsel anhaltenden Unruhen sind 20-40 Menschen getötet worden (Sahan/SWT 4.1.2023; vergleiche RD 2.1.2023; Norman/AFRA 3.3.2023). Die somaliländische Polizei hatte unproportional Gewalt angewendet. Bei den meisten getöteten Personen handelte es sich um Zivilisten, aber auch Angehörige der Sicherheitskräfte fanden sich unter den Opfern (Sahan/SWT 4.1.2023).
Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC-Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten die Ältesten in Laascaanood, dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollten (BAMF 13.2.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023). Im Zuge der Eskalation in Laascaanood kamen Garaads der Dhulbahante in die Stadt, um die Zukunft des Clans zu diskutieren (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). In der Folge kam es zu einem Abkommen der separatistischen Sool-Sanaag-Cayn-(Khatumo)-Miliz (SSC-Khatumo) mit den Garaads (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Anfang Feber 2023 erklärten die Ältesten in Laascaanood, dass sie sich von Somaliland lösen und wieder Somalia beitreten wollten (BAMF 13.2.2023; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; NLM/Barnett 7.8.2023). Sie erklärten die Autonomie der Gebiete von Sool, Sanaag und Cayn (BMLV 9.2.2023).
Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vgl. BAMF 13.2.2023). Die Kampfhandlungen dauerten an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Im Zuge der Kämpfe wurden im Zeitraum Ende Dezember 2022 bis Juni 2023 laut UNSOM 87 Zivilisten getötet und 465 verletzt (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben wurden insgesamt mehr als 300 Menschen getötet und über 600 verletzt - darunter Dutzende Zivilisten (ÖB Nairobi 10.2024).Unmittelbar nach der Autonomieerklärung kam es zu Auseinandersetzungen. Es brachen Kämpfe zwischen Sicherheitskräften Somalilands und lokalen Kämpfern bzw. Clanmilizen aus (BMLV 9.2.2023; vergleiche BAMF 13.2.2023). Die Kampfhandlungen dauerten an, es kam auch zum Einsatz von Artillerie und Steilfeuer (BAMF 27.2.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Im Zuge der Kämpfe wurden im Zeitraum Ende Dezember 2022 bis Juni 2023 laut UNSOM 87 Zivilisten getötet und 465 verletzt (HRW 11.1.2024). Nach anderen Angaben wurden insgesamt mehr als 300 Menschen getötet und über 600 verletzt - darunter Dutzende Zivilisten (ÖB Nairobi 10.2024).
Am 25.8.2023 eroberte SSC-Khatumo den wichtigen Militärstützpunkt in Gooja'ade in der Nähe von Laascaanood. Bei den Kämpfen wurden Dutzende somaliländische Soldaten getötet, Hunderte weitere als Kriegsgefangene genommen (Sahan/SWT 18.9.2023). Im Verlauf des Jahres 2023 kam es auch noch zu weiteren Gefechten und Kampfhandlungen (BMLV 1.12.2023; vgl. UNSC 2.2.2024). Am 25.8.2023 eroberte SSC-Khatumo den wichtigen Militärstützpunkt in Gooja'ade in der Nähe von Laascaanood. Bei den Kämpfen wurden Dutzende somaliländische Soldaten getötet, Hunderte weitere als Kriegsgefangene genommen (Sahan/SWT 18.9.2023). Im Verlauf des Jahres 2023 kam es auch noch zu weiteren Gefechten und Kampfhandlungen (BMLV 1.12.2023; vergleiche UNSC 2.2.2024).
Aktuelle Lage: Der SSC-Khatumo hat seine Basis bzw. sein von ihm kontrolliertes Kerngebiet in den Städten Laascaanood und Buuhoodle sowie im dazwischenliegenden Gebiet. Weiteres kontrollieren die Separatisten laut einer Quelle auch die Orte Xudun, Tukaraq und Taleex, hat aber in der nördlichen Hälfte der Region Sool nicht die volle Kontrolle (PGN 19.6.2025). An der wichtigen Route von Caynaabo nach Laascaanood verläuft die Front seit geraumer Zeit zwischen den Orten Guumeys (SSC-Khatumo) und Oog (Somaliland) (PGN 19.6.2025; vgl. HIPS 7.5.2024). Die Front ist stark militarisiert. Beide Seiten stehen sich misstrauisch gegenüber (ICG 6.3.2024; vgl. AA 23.8.2024). Anfang November 2024 kam es im Vorfeld der somaliländischen Wahlen zu mehrtägigen Auseinandersetzungen an der Front von Qorilugud und Shanged im Bereich Buuhoodle, es gab Tote und Verletzte (SD 2.11.2024; vgl. Mog24 2.11.2024; SD 3.11.2024). Nach den Wahlen hatte der neue somaliländische Präsident angegeben, den Konflikt friedlich lösen zu wollen (SG 15.12.2024). Diese Aussage wurde im März 2025 vom Vizepräsidenten wiederholt. Laut einer Quelle ist die Führung des SSC-Khatumo weniger friedlich eingestellt (HO 7.3.2025). Laut einer anderen Quelle hat Garaad Jama im Mai 2025 erklärt, dass von "seinem" Territorium kein Angriff auf Somaliland erfolgen wird (SG 12.5.2025).Aktuelle Lage: Der SSC-Khatumo hat seine Basis bzw. sein von ihm kontrolliertes Kerngebiet in den Städten Laascaanood und Buuhoodle sowie im dazwischenliegenden Gebiet. Weiteres kontrollieren die Separatisten laut einer Quelle auch die Orte Xudun, Tukaraq und Taleex, hat aber in der nördlichen Hälfte der Region Sool nicht die volle Kontrolle (PGN 19.6.2025). An der wichtigen Route von Caynaabo nach Laascaanood verläuft die Front seit geraumer Zeit zwischen den Orten Guumeys (SSC-Khatumo) und Oog (Somaliland) (PGN 19.6.2025; vergleiche HIPS 7.5.2024). Die Front ist stark militarisiert. Beide Seiten stehen sich misstrauisch gegenüber (ICG 6.3.2024; vergleiche AA 23.8.2024). Anfang November 2024 kam es im Vorfeld der somaliländischen Wahlen zu mehrtägigen Auseinandersetzungen an der Front von Qorilugud und Shanged im Bereich Buuhoodle, es gab Tote und Verletzte (SD 2.11.2024; vergleiche Mog24 2.11.2024; SD 3.11.2024). Nach den Wahlen hatte der neue somaliländische Präsident angegeben, den Konflikt friedlich lösen zu wollen (SG 15.12.2024). Diese Aussage wurde im März 2025 vom Vizepräsidenten wiederholt. Laut einer Quelle ist die Führung des SSC-Khatumo weniger friedlich eingestellt (HO 7.3.2025). Laut einer anderen Quelle hat Garaad Jama im Mai 2025 erklärt, dass von "seinem" Territorium kein Angriff auf Somaliland erfolgen wird (SG 12.5.2025).
Gleichzeitig kommt es im betroffenen Gebiet auch immer wieder zu Scharmützeln zwischen Isaaq / Gerhaji / Habr Jeclo und Dhulbahante (HO 7.3.2025; vgl. Sahan/SWT 8.11.2024), so etwa Anfang März 2025 bei Buqdharkayn (ICG 5.2025; vgl. HO 7.3.2025). Die Habr Jeclo haben in den vergangenen Monaten in der Diaspora erhebliche Gelder gesammelt und aufgerüstet (Sahan/SWT 8.11.2024). Auch in Sanaag kommt es zu Auseinandersetzungen [siehe weiter unten].Gleichzeitig kommt es im betroffenen Gebiet auch immer wieder zu Scharmützeln zwischen Isaaq / Gerhaji / Habr Jeclo und Dhulbahante (HO 7.3.2025; vergleiche Sahan/SWT 8.11.2024), so etwa Anfang März 2025 bei Buqdharkayn (ICG 5.2025; vergleiche HO 7.3.2025). Die Habr Jeclo haben in den vergangenen Monaten in der Diaspora erhebliche Gelder gesammelt und aufgerüstet (Sahan/SWT 8.11.2024). Auch in Sanaag kommt es zu Auseinandersetzungen [siehe weiter unten].
SSC-Khatumo - "Bundesstaat" und innere Spannungen: Bis zum aktuellen Konflikt wurden "SSC" und "Khatumo" immer nur von Handlangern der Diaspora betrieben. Die Führung lag immer bei der Diaspora. Diesmal konnte man aber den Garaad der Dhulbahante für sich gewinnen, der neben der traditionellen Rolle nun auch eine politische Rolle innehat (BMLV 14.9.2023).
Der SSC-Khatumo möchte ein eigener somalischer Bundesstaat werden (AA 23.8.2024; vgl. NH 13.6.2023; GO 23.12.2023). Dies bedeutet, dass sowohl die Ansprüche Somalilands als auch frühere Ansprüche Puntlands auf das Territorium abgelehnt werden (NH 13.6.2023). Allerdings wird nur die Region Sool vorwiegend von Dhulbahante bewohnt. "SSC" bezieht sich aber auf drei Teile, die einen Bundesstaat Somalias ausmachen sollen. Anders als in Sool, gibt es in Sanaag nur wenige Dhulbahante, hingegen viele Isaaq und Darod / Harti / Warsangeli (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig sind auch viele Dhulbahante mit dem SSC-Khatumo unzufrieden, der keineswegs einen Querschnitt des Clans repräsentiert (STDOK/BMLV 10.4.2025); es gibt Anzeichen für eine Zersplitterung (Sahan/SWT 8.11.2024). Bei den Separatisten finden sich nur "eine Handvoll" Dhulbahante der nördlichen Subclans aus Sanaag. Insgesamt repräsentiert der SSC-Khatumo daher nur einen Teil von Togdheer und einen Teil der Region Sool bzw. die Dhulbahante Subclans aus Buuhoodle und dem südlichen Teil von Sool; nicht aber Sanaag und speziell nicht die Warsangeli (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Der Suldan der Warsangeli hat angegeben, sich nicht an diesem Konflikt beteiligen zu wollen. Die Mehrheit dieses Clans steht außerhalb des SSC-Khatumo (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. AQ21 11.2023) und hält sich aus dem Konflikt heraus (STDOK/BMLV 10.4.2025). Auch im Zuge der Auseinandersetzungen um Ceerigaabo (Sanaag) im Dezember 2024 [siehe weiter unten] hat sich ein Suldan der Warsangeli dagegen verwehrt, dass der SSC-Khatumo seinen Clan repräsentieren würde (PP 19.12.2024). Ein eigener Bundesstaat ist aber keine Option, solange die Warsangeli diesen nicht befürworten (BMLV 4.7.2024).Der SSC-Khatumo möchte ein eigener somalischer Bundesstaat werden (AA 23.8.2024; vergleiche NH 13.6.2023; GO 23.12.2023). Dies bedeutet, dass sowohl die Ansprüche Somalilands als auch frühere Ansprüche Puntlands auf das Territorium abgelehnt werden (NH 13.6.2023). Allerdings wird nur die Region Sool vorwiegend von Dhulbahante bewohnt. "SSC" bezieht sich aber auf drei Teile, die einen Bundesstaat Somalias ausmachen sollen. Anders als in Sool, gibt es in Sanaag nur wenige Dhulbahante, hingegen viele Isaaq und Darod / Harti / Warsangeli (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig sind auch viele Dhulbahante mit dem SSC-Khatumo unzufrieden, der keineswegs einen Querschnitt des Clans repräsentiert (STDOK/BMLV 10.4.2025); es gibt Anzeichen für eine Zersplitterung (Sahan/SWT 8.11.2024). Bei den Separatisten finden sich nur "eine Handvoll" Dhulbahante der nördlichen Subclans aus Sanaag. Insgesamt repräsentiert der SSC-Khatumo daher nur einen Teil von Togdheer und einen Teil der Region Sool bzw. die Dhulbahante Subclans aus Buuhoodle und dem südlichen Teil von Sool; nicht aber Sanaag und speziell nicht die Warsangeli (BMLV/STDOK 6.6.2025; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Der Suldan der Warsangeli hat angegeben, sich nicht an diesem Konflikt beteiligen zu wollen. Die Mehrheit dieses Clans steht außerhalb des SSC-Khatumo (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche AQ21 11.2023) und hält sich aus dem Konflikt heraus (STDOK/BMLV 10.4.2025). Auch im Zuge der Auseinandersetzungen um Ceerigaabo (Sanaag) im Dezember 2024 [siehe weiter unten] hat sich ein Suldan der Warsangeli dagegen verwehrt, dass der SSC-Khatumo seinen Clan repräsentieren würde (PP 19.12.2024). Ein eigener Bundesstaat ist aber keine Option, solange die Warsangeli diesen nicht befürworten (BMLV 4.7.2024).
SSC-Khatumo - Verwaltung: Abdiqadir Aw Ali Firdhiye ist der Anführer des SSC-Khatumo (HO 7.3.2025; vgl. ICG 5.2025). Tatsächlich ist aber laut einer Quelle Garaad Jama der mächtigste Mann im "Staat" (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Laut einem Bericht vom Anfang des Jahres 2024 fehlen im Bereich des SSC-Khatumo immer noch staatliche Dienste. Es gibt kein funktionsfähiges Gerichtssystem, der Polizei mangelt es an Kapazitäten und Ausbildung. Etwa 120 Polizisten wurden rekrutiert (HRCSL 3.2024). U. a. aufgrund der in Sool und Sanaag vermuteten Bodenschätze unterstützt die VR China die Verwaltung und die Sicherheitskräfte des SSC-Khatumo finanziell. Insgesamt ist die Präsenz von Sicherheitskräften des SSC-Khatumo aber sehr dünn, auch wenn es sie - lokal rekrutiert - bis hinauf an die Grenze zu Sanaag gibt (BMLV/STDOK 6.6.2025).SSC-Khatumo - Verwaltung: Abdiqadir Aw Ali Firdhiye ist der Anführer des SSC-Khatumo (HO 7.3.2025; vergleiche ICG 5.2025). Tatsächlich ist aber laut einer Quelle Garaad Jama der mächtigste Mann im "Staat" (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Laut einem Bericht vom Anfang des Jahres 2024 fehlen im Bereich des SSC-Khatumo immer noch staatliche Dienste. Es gibt kein funktionsfähiges Gerichtssystem, der Polizei mangelt es an Kapazitäten und Ausbildung. Etwa 120 Polizisten wurden rekrutiert (HRCSL 3.2024). U. a. aufgrund der in Sool und Sanaag vermuteten Bodenschätze unterstützt die VR China die Verwaltung und die Sicherheitskräfte des SSC-Khatumo finanziell. Insgesamt ist die Präsenz von Sicherheitskräften des SSC-Khatumo aber sehr dünn, auch wenn es sie - lokal rekrutiert - bis hinauf an die Grenze zu Sanaag gibt (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Stand März 2024 war die Verwaltung schwach, laut einer Quelle gab es damals in Laascaanood häufig Gewalttaten (HRCSL 3.2024). Im August 2024 verlautbarte die Übergangsverwaltung ein Waffentrageverbot für Laascaanood (GN 22.8.2024; vgl. Sahan/SWT 26.8.2024), nachdem es in der Stadt zu mehreren ungeklärten Morden gekommen ist, und die Stadt mit zunehmender Unsicherheit zu kämpfen hatte (GN 22.8.2024). Eine Quelle erklärt, dass sich das Verbot u. a. auch gegen eine Einheit der al Shabaab innerhalb des SSC-Khatumo richtet (Sahan/SWT 26.8.2024) [siehe dazu weiter unten]. Nach jüngeren Angaben hat sich das Alltagsleben in Laascaanood normalisiert, der Verkehr aus Puntland läuft (BMLV/STDOK 6.6.2025). Stand März 2024 war die Verwaltung schwach, laut einer Quelle gab es damals in Laascaanood häufig Gewalttaten (HRCSL 3.2024). Im August 2024 verlautbarte die Übergangsverwaltung ein Waffentrageverbot für Laascaanood (GN 22.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 26.8.2024), nachdem es in der Stadt zu mehreren ungeklärten Morden gekommen ist, und die Stadt mit zunehmender Unsicherheit zu kämpfen hatte (GN 22.8.2024). Eine Quelle erklärt, dass sich das Verbot u. a. auch gegen eine Einheit der al Shabaab innerhalb des SSC-Khatumo richtet (Sahan/SWT 26.8.2024) [siehe dazu weiter unten]. Nach jüngeren Angaben hat sich das Alltagsleben in Laascaanood normalisiert, der Verkehr aus Puntland läuft (BMLV/STDOK 6.6.2025).
SSC-Miliz (Darawish): Mit Stand Mai 2025 verfügt der SSC-Khatumo über ca. 5.000 registrierte Kämpfer. Rund 85 % davon sind Dhulbahante. Daneben finden sich Warsangeli (4 %), Madhiban (5 %), Hawiye / Habr Gedir / Ayr / Fiqishini (3 %) sowie geringe Zahlen von an Darod / Majerteen / Bicidyahan und Darod / Harti / Dashishle. Die meisten Angehörigen dieser Darawish sind Veteranen der Kämpfe gegen Somaliland, die aufgrund ihrer gemeinsamen Erfahrungen über ein recht hohes Gefühl der Zusammengehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zur Verwaltung des SSC-Khatumo verfügen. Ausgenommen davon ist die Miliz unter dem Kommando von Abdi Madobe, die offenbar nur ihrem Kommandanten gegenüber loyal ist (BMLV 2.7.2025). Seitens der Warsangeli beteiligen sich also nur einige wenige Kämpfer (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023), dies gilt auch für die Angehörigen weiter nördlich lebender Clans der Dhulbahante (BMLV/STDOK 6.6.2025).SSC-Miliz (Darawish): Mit Stand Mai 2025 verfügt der SSC-Khatumo über ca. 5.000 registrierte Kämpfer. Rund 85 % davon sind Dhulbahante. Daneben finden sich Warsangeli (4 %), Madhiban (5 %), Hawiye / Habr Gedir / Ayr / Fiqishini (3 %) sowie geringe Zahlen von an Darod / Majerteen / Bicidyahan und Darod / Harti / Dashishle. Die meisten Angehörigen dieser Darawish sind Veteranen der Kämpfe gegen Somaliland, die aufgrund ihrer gemeinsamen Erfahrungen über ein recht hohes Gefühl der Zusammengehörigkeit bzw. der Zugehörigkeit zur Verwaltung des SSC-Khatumo verfügen. Ausgenommen davon ist die Miliz unter dem Kommando von Abdi Madobe, die offenbar nur ihrem Kommandanten gegenüber loyal ist (BMLV 2.7.2025). Seitens der Warsangeli beteiligen sich also nur einige wenige Kämpfer (BMLV/STDOK 6.6.2025; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023), dies gilt auch für die Angehörigen weiter nördlich lebender Clans der Dhulbahante (BMLV/STDOK 6.6.2025).
U. a. findet sich hier auch eine Miliz unter Ali Hussein Abdi Kamiin alias Abdi Madoobe, einem - möglicherweise ehemaligen - Angehörigen der al Shabaab. Diese rund 150-200 Mann umfassende Miliz steht nach wie vor in Laascaanood (BMLV/STDOK 6.6.2025; vgl. Sahan/SWT 23.4.2025). Madoobe nimmt dabei keine Befehle entgegen und agiert nach eigenem Gutdünken (BMLV/STDOK 6.6.2025). Seine Miliz ist die am besten bewaffnete und ausgebildete im Bereich des SSC-Khatumo (Sahan/SWT 23.4.2025). Nach anderen Angaben verfügen sogar "einige hochrangige Dhulbahante-Kommandeure" über Verbindungen zu al Shabaab. Auch die islamistische al I'tisaam b'il Kitaab wa Sunna betätigt sich beim SSC-Khatumo (Sahan/SWT 8.11.2024). Im April hat die Verwaltung der Separatisten anlässlich eines Mordes in Laascaanood eingestanden, dass Angehörige der al Shabaab auf dem Territorium von SSC-Khatumo offen aktiv sind (Sahan/SWT 23.4.2025; vgl. SOCOM 21.4.2025).U. a. findet sich hier auch eine Miliz unter Ali Hussein Abdi Kamiin alias Abdi Madoobe, einem - möglicherweise ehemaligen - Angehörigen der al Shabaab. Diese rund 150-200 Mann umfassende Miliz steht nach wie vor in Laascaanood (BMLV/STDOK 6.6.2025; vergleiche Sahan/SWT 23.4.2025). Madoobe nimmt dabei keine Befehle entgegen und agiert nach eigenem Gutdünken (BMLV/STDOK 6.6.2025). Seine Miliz ist die am besten bewaffnete und ausgebildete im Bereich des SSC-Khatumo (Sahan/SWT 23.4.2025). Nach anderen Angaben verfügen sogar "einige hochrangige Dhulbahante-Kommandeure" über Verbindungen zu al Shabaab. Auch die islamistische al I'tisaam b'il Kitaab wa Sunna betätigt sich beim SSC-Khatumo (Sahan/SWT 8.11.2024). Im April hat die Verwaltung der Separatisten anlässlich eines Mordes in Laascaanood eingestanden, dass Angehörige der al Shabaab auf dem Territorium von SSC-Khatumo offen aktiv sind (Sahan/SWT 23.4.2025; vergleiche SOCOM 21.4.2025).
Kriegsgefangene: Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Somaliland die Kämpfer des SSC-Khatumo als Terroristen erachtet (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle werden die Gefangenen gut behandelt und vermutlich nicht vor Gericht gestellt, sondern nach Ende des Konflikts freigelassen (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der SSC-Khatumo hat angekündigt, Kriegsgefangene in Einklang mit islamischem und Gewohnheitsrecht sowie mit internationalen Normen zu behandeln. Jene Kriegsgefangenen, die ‘Kriegsverbrechen’ verübt haben, werden demnach vor Gericht gestellt (HO 29.8.2023). In Laascaanood werden vom SSC-Khatumo rund 300 Personen als Kriegsgefangene in Haft gehalten (HRCSL 3.2024). Obwohl sporadisch ein Austausch von kleineren Zahlen an Kriegsgefangenen stattgefunden hat, wird ihre Gesamtzahl im Mai 2025 immer noch im dreistelligen Bereich verortet (SLST 5.5.2025). Manche Kriegsgefangene befinden sich offenbar auch in Puntland. So fand im April 2025 ein Gefangenenaustausch zwischen Somaliland und Puntland statt (GN 30.4.2025).
Puntland war für den SSC-Khatumo im Zuge der Kämpfe um Laascaanood ein Unterstützer (ICG 5.2025; vgl. NLM/Barnett 7.8.2023). Am bewaffneten Konflikt des SSC-Khatumo gegen Somaliland hat sich Puntland nicht beteiligt (AA 25.4.2025). Die Beziehungen haben sich jedoch rasch abgekühlt (ICG 5.2025) bzw. herrscht ein angespanntes Verhältnis (HO 22.11.2024). Ein Grund dafür ist, dass der SSC-Khatumo ein eigener somalischer Bundesstaat werden möchte und aus puntländischer Sicht damit auf der Seite von Präsident Hassan Sheikh Mohamud steht (BMLV 2.7.2025). Zusätzlich beanspruchen die Separatisten Gebiet, das auch von Puntland beansprucht wird und wo sich die Verwaltung Puntlands auch festgesetzt hat (HO 4.5.2025). Überhaupt hat Puntland in den von Warsangeli mehrheitlich bewohnten Gebieten wesentlichen Einfluss - etwa in Badhaan und Hadaftimo (BMLV 2.7.2025). Gemäß einer Quelle kontrolliert Puntland sogar kleine Teile der Region Sanaag, darunter den Ort Badhaan. Im Juni 2025 kam es im äußersten Nordosten von Sool zu einem Scharmützel zwischen puntländischen Kräften und solchen des SSC-Khatumo (PGN 19.6.2025).Puntland war für den SSC-Khatumo im Zuge der Kämpfe um Laascaanood ein Unterstützer (ICG 5.2025; vergleiche NLM/Barnett 7.8.2023). Am bewaffneten Konflikt des SSC-Khatumo gegen Somaliland hat sich Puntland nicht beteiligt (AA 25.4.2025). Die Beziehungen haben sich jedoch rasch abgekühlt (ICG 5.2025) bzw. herrscht ein angespanntes Verhältnis (HO 22.11.2024). Ein Grund dafür ist, dass der SSC-Khatumo ein eigener somalischer Bundesstaat werden möchte und aus puntländischer Sicht damit auf der Seite von Präsident Hassan Sheikh Mohamud steht (BMLV 2.7.2025). Zusätzlich beanspruchen die Separatisten Gebiet, das auch von Puntland beansprucht wird und wo sich die Verwaltung Puntlands auch festgesetzt hat (HO 4.5.2025). Überhaupt hat Puntland in den von Warsangeli mehrheitlich bewohnten Gebieten wesentlichen Einfluss - etwa in Badhaan und Hadaftimo (BMLV 2.7.2025). Gemäß einer Quelle kontrolliert Puntland sogar kleine Teile der Region Sanaag, darunter den Ort Badhaan. Im Juni 2025 kam es im äußersten Nordosten von Sool zu einem Scharmützel zwischen puntländischen Kräften und solchen des SSC-Khatumo (PGN 19.6.2025).
Somalische Bundesregierung: Zu Beginn hatte die Bundesregierung den SSC-Khatumo lediglich als "legitimate administrative authority" bzw. als Übergangsverwaltung anerkannt, nicht aber als Bundesstaat (Economist/L. Taylor 29.8.2024). Laut neueren Informationen wurde SSC-Khatumo im April 2025 von der Bundesregierung als Bundesstaat "gebilligt" [endorsed] (GN 30.4.2025). Nach anderen Angaben wurde diese "Anerkennung" lediglich in Aussicht gestellt. Tatsächlich gibt es die verfassungsrechtliche Voraussetzung, dass ein Bundesstaat die vollständige Kontrolle über zwei Regionen haben muss (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine weitere Quelle spricht im Juni 2025 von einer "interim recognition (...) as a federal state", und dass für eine formelle Anerkennung als Bundesstaat weitere politische Prozesse eingeleitet werden müssten (PGN 19.6.2025). So bräuchte es u. a. auch eine Verfassung für diesen Bundesstaat (ICG 5.2025).
Buuhoodle / Cayn (Togdheer): Dieser Teil der Region Togdheer samt der Stadt Buuhoodle wird vom SSC-Khatumo kontrolliert (PGN 19.6.2025). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Es gibt zwar einen somaliländischen Bürgermeister für Buuhoodle, dieser residiert aber nicht in der Stadt. Es gibt dort keine physische Präsenz Somalilands (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und dieser Teil des beanspruchten Gebiets steht auch definitiv nicht unter Kontrolle der Regierung (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Das von Somaliland kontrollierte Gebiet endet nordwestlich von Buuhoodle bei Qoorlugud (PGN 19.6.2025).
Sanaag: Der Osten der Region wird hauptsächlich von Darod / Harti / Warsangeli bewohnt. In einigen Gebieten im Süden der Region finden sich Darod / Harti / Dhulbahante, im westlichen Teil, einschließlich Ceerigaabo, überwiegend Isaaq / Gerhaji / Habr Yunis, in Ceerigaabo außerdem auch Isaaq / Gerhaji / Habr Jeclo sowie Mitglieder der Dhulbahante und Warsangeli (EUAA 5.2025). Insgesamt verteilt sich die Bevölkerung in etwa auf 52 % Isaaq (37 % Habr Jeclo, 15 % Habr Yunis), 37 % Warsangeli und 11 % Dhulbahante (v. a. Ceerigaabo und östlich davon) (BMLV 2.7.2025). Der im November 2024 neugewählte Präsident Somalilands hat in seinem neuen Ministerkabinett zwei Warsangeli (Horn 14.12.2024).
Nach Angaben einer Quelle fällt die östliche Hälfte von Sanaag v. a. in die Kategorie "Kontrolle gemischt/unklar/lokal". Demnach verfügt der SSC-Khatumo in Zentral-Sanaag zwar über Einfluss, kontrolliert aber in dieser Region keine Städte (PGN 19.6.2025). Laut einer anderen Quelle wird das östliche Drittel von Sanaag - inkl. der Orte Badhaan und Laasqoray - von Puntland kontrolliert (BMLV 2.7.2025). In Laasqoray findet sich zudem eine wachsende Miliz, die von den Huthis im Jemen unterstützt wird (Sahan/SWT 11.6.2025). Somaliland verfügt in den Gebieten der Warsangeli über keine permanente Präsenz oder Verwaltung. Der Konflikt um Ceerigaabo Ende 2024 hat das Ansehen Somalilands sowohl unter den Warsangeli als auch unter den Dhulbahante in Sanaag zusätzlich massiv geschädigt (BMLV 2.7.2025). Doch auch gegenüber dem SSC-Khatumo hegen die in Sanaag lebenden Warsangeli und Dhulbahante nur wenige Sympathien. Sie werden dafür umso mehr von Puntland hofiert, es haben dort auch die puntländischen Lokalwahlen stattgefunden, beide Clans sind im puntländischen Parlament vertreten. Insgesamt ist aber noch keine Entscheidung erkennbar, wohin sich Sanaag orientieren wird - Somaliland, Puntland, SSC-Khatumo oder Eigenständigkeit (BMLV/STDOK 6.6.2025).
Im August 2024 kam es nahe Ceerigaabo zu Auseinandersetzungen zwischen Clanmilizen der Isaaq / Habr Yunis / Muse Ismail und Dhulbahante / Naleeye Ahmed. Mindestens neun Menschen wurden dabei getötet. Die somaliländische Regierung entsandte Sicherheitskräfte nach Ceerigaabo (ACLED 30.9.2024). Mitte Dezember 2024 ist es um Ceerigaabo zu schweren Kämpfen zwischen Kräften Somalilands und des SSC-Khatumo gekommen (SD 15.12.2024). Eine Quelle berichtet von 15 Todesopfern. Demnach haben mit dem SSC-Khatumo verbündete Milizen die Eskalation mit einem Angriff auf somaliländische Sicherheitskräfte ausgelöst (SG 15.12.2024). Gemäß anderen Quellen gab es sieben Todesopfer und zahlreiche Verletzte - darunter auch Zivilisten. Somaliland hat i.d.F. seine stärkste Militäreinheit nach Ceerigaabo verlegt (GO 18.12.2024; vgl. SMN 18.12.2024). Laut Vereinten Nationen, die den Vorgang als "Clan Violence" titulierten, haben 43.000 Menschen v. a. in benachbarten Gebieten Zuflucht gesucht (UN OCHA 18.12.2024; vgl. BMLV 2.7.2025). Mit Stand Juni 2025 ist die Lage in und um Ceerigaabo seit einigen Wochen ruhig. De facto ist der SSC-Khatumo dort abgeschmettert worden (BMLV/STDOK 6.6.2025), dafür wurden starke Clanmilizen der Isaaq / Gerhaji (ca. 2.000 Mann) in die somaliländische Armee übernommen (BMLV 2.7.2025; vgl. Mog24 2.3.2025). Diese Milizen firmierten zuvor auch unter dem Namen "SSB" und hatten sich mehrfach mit dem SSC-Khatumo Gefechte geliefert (PGN 19.6.2025). Auch in Ceel Afweyn und Garadag (Sanaag) sowie in Caynaabo (Sool) wurden Milizen in die Armee integriert (ICG 5.2025).Im August 2024 kam es nahe Ceerigaabo zu Auseinandersetzungen zwischen Clanmilizen der Isaaq / Habr Yunis / Muse Ismail und Dhulbahante / Naleeye Ahmed. Mindestens neun Menschen wurden dabei getötet. Die somaliländische Regierung entsandte Sicherheitskräfte nach Ceerigaabo (ACLED 30.9.2024). Mitte Dezember 2024 ist es um Ceerigaabo zu schweren Kämpfen zwischen Kräften Somalilands und des SSC-Khatumo gekommen (SD 15.12.2024). Eine Quelle berichtet von 15 Todesopfern. Demnach haben mit dem SSC-Khatumo verbündete Milizen die Eskalation mit einem Angriff auf somaliländische Sicherheitskräfte ausgelöst (SG 15.12.2024). Gemäß anderen Quellen gab es sieben Todesopfer und zahlreiche Verletzte - darunter auch Zivilisten. Somaliland hat in der Fassung seine stärkste Militäreinheit nach Ceerigaabo verlegt (GO 18.12.2024; vergleiche SMN 18.12.2024). Laut Vereinten Nationen, die den Vorgang als "Clan Violence" titulierten, haben 43.000 Menschen v. a. in benachbarten Gebieten Zuflucht gesucht (UN OCHA 18.12.2024; vergleiche BMLV 2.7.2025). Mit Stand Juni 2025 ist die Lage in und um Ceerigaabo seit einigen Wochen ruhig. De facto ist der SSC-Khatumo dort abgeschmettert worden (BMLV/STDOK 6.6.2025), dafür wurden starke Clanmilizen der Isaaq / Gerhaji (ca. 2.000 Mann) in die somaliländische Armee übernommen (BMLV 2.7.2025; vergleiche Mog24 2.3.2025). Diese Milizen firmierten zuvor auch unter dem Namen "SSB" und hatten sich mehrfach mit dem SSC-Khatumo Gefechte geliefert (PGN 19.6.2025). Auch in Ceel Afweyn und Garadag (Sanaag) sowie in Caynaabo (Sool) wurden Milizen in die Armee integriert (ICG 5.2025).
Im März 2025 wurde für Ceerigaabo ein Waffentrageverbot erlassen, das auch für Soldaten gilt. Nur Polizisten sind hiervon ausgenommen (SLST 27.3.2025). Auch für Ceel Afweyn wurde im April 2025 ein Waffentrageverbot erlassen (HO 5.4.2025).
Quellen: […]
4.2.2 Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood - Ergebnisse der FFM Somalia 2023 (4.-5.2023):
Isaaq und Dhulbahante sind eng miteinander verwoben. Es sind die zwei am stärksten durch Mischehen verbundenen Clans in Somalia. Alleine in Hargeysa gibt es 60-70 % Mischehen. Hier erkennt man die Clans nicht einmal an ihrem Dialekt - weil sie eben so durchmischt sind (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Dhulbahante sind in Hargeysa sehr präsent (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). V. a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. [Zitat] "In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: 'Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.'" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt war im Rahmen des Konflikts um Laascaanood ein teils erschreckendes Niveau an ethnisch geprägter, sog. hate speech auf beiden Seiten zu beobachten, angestachelt insbesondere durch die Diaspora (AA 23.8.2024; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023).Ihm Rahmen des Konflikts um Laascaanood wurden Familien auf die Zerreißprobe gestellt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). römisch fünf. a. zu Beginn des Konflikts gingen die Emotionen hoch (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Manche Dhulbahante sahen die Verlustzahlen der Kämpfe im Osten und befürchteten, dass an ihnen Rache genommen werden wird (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich Dhulbahante stigmatisiert gefühlt haben, und deshalb Hargeysa verlassen haben (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle macht für diese Ängste grundsätzlich auch Social Media verantwortlich. [Zitat] "In den ersten Wochen ging es auf den Sozialen Medien verrückt zu. Ehefrauen sagten auf TikTok: 'Ich lasse mich von meinem Mann scheiden, weil er ein Dhulbahante ist.'" (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt war im Rahmen des Konflikts um Laascaanood ein teils erschreckendes Niveau an ethnisch geprägter, sog. hate speech auf beiden Seiten zu beobachten, angestachelt insbesondere durch die Diaspora (AA 23.8.2024; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). So entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die Städte (Omer/STDOK/SEM 4.2023), flohen aus Borama, Burco (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko eingehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga (Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Dhulbahante sind aber geblieben (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).Als die Kämpfe in Laascaanood begonnen haben, gab es vereinzelte Berichte über Vorfälle gegen Dhulbahante. So soll in Burco eine junge Frau von anderen jungen Frauen verprügelt worden sein. Auch aus Hargeysa kamen derartige Berichte (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). So entstanden immer größere Spannungen und schließlich verließen manche Dhulbahante die Städte (Omer/STDOK/SEM 4.2023), flohen aus Borama, Burco (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023) oder Hargeysa - aus Angst. Sie wollten kein Risiko eingehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Viele von denen, die gegangen sind, gingen nach Jijiga (Äthiopien), Garoowe, Bossaso, Galkacyo und Ceerigaabo (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Die meisten Dhulbahante sind aber geblieben (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht diskriminiert werden sollen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Jene, die geblieben sind, wurden nicht wirklich zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht real ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulbahante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023), eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Und noch eine weitere Quelle erklärt [Zitat]: "Es gibt in Hargeysa keine Repressionen gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [Original: intermingled]." (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) bzw. belästigt werden (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt gibt es laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).Die Situation hat sich später beruhigt, die Emotionen gingen nach unten (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Intellektuelle oder Studenten haben öffentlich gefordert, dass Dhulbahante nicht diskriminiert werden sollen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Jene, die geblieben sind, wurden nicht wirklich zum Ziel (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Nach anderen Angaben werden Dhulbahante mitunter angefeindet (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle betont, dass den Dhulbahante nichts geschehen ist. Der Quelle ist kein einziges Beispiel bekannt, wo es diesbezüglich zu Racheakten gekommen wäre (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine weitere Quelle betont, dass die Bedrohungssituation für Dhulbahante nicht real ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Wieder eine weitere Quelle erklärt, dass es für Dhulbahante weder in Hargeysa noch in Burco oder Borama Probleme gibt (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023), eine andere stellt das Fehlen von Problemen für Hargeysa fest (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Und noch eine weitere Quelle erklärt [Zitat]: "Es gibt in Hargeysa keine Repressionen gegen Dhulbahante. Sie sind zu sehr durchmischt [Original: intermingled]." (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Weitere Quellen erklären, dass Dhulbahante in Hargeysa nicht angegriffen (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) bzw. belästigt werden (MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt gibt es laut einer Quelle keine grobe Diskriminierung von Dhulbahante, die in Hargeysa leben. Selbst in der somaliländischen Armee gibt es demnach Dhulbahante (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).
Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „normalen“ Menschen beschimpft werden - z. B. am Arbeitsplatz (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Mehrere Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern könnte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v. a. wenn die Kämpfe weiter andauern (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach lediglich in Einzelfällen vorstellbar (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Trotzdem fühlen sich Dhulbahante nunmehr mitunter auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SECEX/STDOK/SEM 4.2023) - und umgekehrt (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Eine Quelle berichtet hingegen, dass es vorkommen kann, dass Dhulbahante von „normalen“ Menschen beschimpft werden - z. B. am Arbeitsplatz (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Mehrere Quellen haben außerdem davor gewarnt, dass sich die diesbezügliche Lage verschlechtern könnte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023, SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Drei Quellen betonen, dass Rache durchaus im Raum steht - v. a. wenn die Kämpfe weiter andauern (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle wird es dann in erster Linie im Osten von Somaliland zu Rachemorden kommen. In den Gebieten östlich von Burco gibt es zwischen den Isaaq und den Dhulbahante eine lange Geschichte an Rachemorden. In Hargeysa ist so etwas demnach lediglich in Einzelfällen vorstellbar (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Trotzdem fühlen sich Dhulbahante nunmehr mitunter auf Isaaq-Gebiet unsicher bzw. unwohl (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche SECEX/STDOK/SEM 4.2023) - und umgekehrt (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Betroffen sind neben den Dhulbahante auch andere Clans. Eine Quelle berichtet, dass ihre puntländischen Mitarbeiter in der Vergangenheit in Hargeysa nie Probleme gehabt hätten. Nun aber würden diese immer öfter belästigt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits haben einige Isaaq Garoowe verlassen (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle berichtet, dass sie Mitarbeiter aus anderen Teilen Somalias aus Somaliland abgezogen hat, weil diese sich bedroht fühlten. Das Ansehen von Somalis aus anderen Landesteilen verändert sich in Somaliland. Somalische Akteure werden für den Konflikt in Laascaanood verantwortlich gemacht (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023).
In öffentlich verfügbaren Quellen konnten keine neueren Informationen gefunden werden, welche auf eine Diskriminierung von Dhulbahante in z. B. Hargeysa hinweisen würden.
Quellen: […]
5 Rechtsschutz, Justizwesen
[…]
5.3 Somaliland
Grundsätzlich ist in der Verfassung der Islam als Staatsreligion festgeschrieben, alle Gesetze müssen mit den Prinzipien der Scharia übereinstimmen (USDOS 30.6.2024).
Rechtsstaatlichkeit: In den städtischen Gebieten herrscht ein Grundmaß an Rechtsstaatlichkeit, Polizei, Justiz und andere Institutionen funktionieren einigermaßen gut (BS 2024; vgl. INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Obwohl Somaliland in seinem Justizsystem mit Korruption, Voreingenommenheit und einem Mangel an Ressourcen konfrontiert ist, gilt es durchweg als effektiver als die Gerichte im Rest des Landes (Rollins/HIR 27.3.2023). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB Nairobi 10.2024). In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2024). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 1.2.2019). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2024).Rechtsstaatlichkeit: In den städtischen Gebieten herrscht ein Grundmaß an Rechtsstaatlichkeit, Polizei, Justiz und andere Institutionen funktionieren einigermaßen gut (BS 2024; vergleiche INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Obwohl Somaliland in seinem Justizsystem mit Korruption, Voreingenommenheit und einem Mangel an Ressourcen konfrontiert ist, gilt es durchweg als effektiver als die Gerichte im Rest des Landes (Rollins/HIR 27.3.2023). Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz (ÖB Nairobi 10.2024). In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2024). Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 1.2.2019). In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten (BS 2024).
Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 23.8.2024). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung (USDOS 12.4.2022). Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung, z. B. Migranten oder Obdachlose. Das Projekt beschäftigt 16 Personen, die meisten davon Anwälte (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vgl. LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 23.8.2024). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung (USDOS 12.4.2022). Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung, z. B. Migranten oder Obdachlose. Das Projekt beschäftigt 16 Personen, die meisten davon Anwälte (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 23.8.2024). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2024a; vgl. BS 2024). Das unabhängige Human Rights Centre berichtet außerdem von gröberen Mängeln. Verhaftungen erfolgen demnach oft ohne Haftbefehl. Angeklagte werden mitunter ohne Aussicht auf Kaution überlang und rechtswidrig in Untersuchungshaft gehalten, der Zugang zur Anklageschrift verweigert (HRCSL 3.2024).Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 23.8.2024). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 2024a; vergleiche BS 2024). Das unabhängige Human Rights Centre berichtet außerdem von gröberen Mängeln. Verhaftungen erfolgen demnach oft ohne Haftbefehl. Angeklagte werden mitunter ohne Aussicht auf Kaution überlang und rechtswidrig in Untersuchungshaft gehalten, der Zugang zur Anklageschrift verweigert (HRCSL 3.2024).
Es gibt polizeiliche Kriminalstatistiken (SD 4.11.2021; SD 4.11.2022). Details siehe Sicherheitslage Somaliland
Gewaltenteilung: In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2024). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten, jedoch zunehmend ausgehöhlt (AA 23.8.2024). Die Exekutive versucht, sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen (BS 2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024).Gewaltenteilung: In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten (BS 2024). Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten, jedoch zunehmend ausgehöhlt (AA 23.8.2024). Die Exekutive versucht, sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen (BS 2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024).
Formelle Justiz - Aufbau, Verfügbarkeit, Qualität: In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Bezirksgerichte (Maxkamadda Degmada) für Familien- und Erbrecht sowie für Zivilfälle unter drei Millionen Somaliland Shilling [ca. 330 US-Dollar] sowie für Strafrecht unter drei Jahren Haft zuständig. Alle Fälle, die über diesen Grenzen liegen, gehen an das Regionalgericht. In jeder Region gibt es ein regionales Berufungsgericht, das alle Berufungsfälle der ersten Instanz bearbeitet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Gerichte funktionieren, allerdings fehlt es an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; SDG 1.2.2019). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2024), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2024; vgl. FH 2024a; LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB Nairobi 10.2024). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 1.2.2019). Letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB Nairobi 10.2024). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2024a).Gerichte funktionieren, allerdings fehlt es an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 22.4.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; SDG 1.2.2019). Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert (BS 2024), Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen (BS 2024; vergleiche FH 2024a; LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB Nairobi 10.2024). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 1.2.2019). Letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert (ÖB Nairobi 10.2024). Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert (BS 2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben (FH 2024a).
Formelle Justiz - Unabhängigkeit: Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit (BS 2024; vgl. FH 2024a; ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt zu Einmischungen durch die Regierung (ÖB Nairobi 10.2024) und durch Clans (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2024). - So werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt (BS 2024). Zudem bestehen Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem. Amtsträger nehmen häufig Einfluss auf Verfahren - v. a. gegen Journalisten (USDOS 22.4.2024). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019).Formelle Justiz - Unabhängigkeit: Der Justiz mangelt es an Unabhängigkeit (BS 2024; vergleiche FH 2024a; ÖB Nairobi 10.2024). Es kommt zu Einmischungen durch die Regierung (ÖB Nairobi 10.2024) und durch Clans (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BS 2024). - So werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt (BS 2024). Zudem bestehen Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem. Amtsträger nehmen häufig Einfluss auf Verfahren - v. a. gegen Journalisten (USDOS 22.4.2024). Das UNDP hat einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019).
Militärgerichte: Wie in Süd-/Zentralsomalia gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden (AA 23.8.2024). Dort wird entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilisten verhandelt - v. a. wenn die Anklage in Zusammenhang mit Terrorismus steht (HRCSL 3.2024; vgl. AA 23.8.2024).Militärgerichte: Wie in Süd-/Zentralsomalia gibt es auch in Somaliland Militärgerichte, deren Verfahren unzureichend sind, und wo grundlegende Standards eines fairen zivilrechtlichen Strafverfahrens ignoriert werden (AA 23.8.2024). Dort wird entgegen der Verfassung auch über angeklagte Zivilisten verhandelt - v. a. wenn die Anklage in Zusammenhang mit Terrorismus steht (HRCSL 3.2024; vergleiche AA 23.8.2024).
Scharia und Xeer: Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (BS 2024; vgl. FH 2024a). Die drei Rechtsformen widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 1.2.2019). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2024). Jedenfalls fühlen sich die Menschen laut einem lokalen Anwalt im informellen System, das nach dem traditionellen Gesetz Xeer geführt und von den Ältesten verwaltet wird, wohler. Dabei werden Älteste zu Richtern (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Scharia und Xeer: Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz (BS 2024; vergleiche FH 2024a). Die drei Rechtsformen widersprechen sich manchmal gegenseitig (SDG 1.2.2019). Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus (BS 2024). Jedenfalls fühlen sich die Menschen laut einem lokalen Anwalt im informellen System, das nach dem traditionellen Gesetz Xeer geführt und von den Ältesten verwaltet wird, wohler. Dabei werden Älteste zu Richtern (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
In den meisten Fällen zwischen einzelnen Bürgern, zwischen den Clans, wird dieses System verwendet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). I.d.R. richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (STDOK 8.2017). Nach anderen Angaben wenden sie sich - wenn beide Seiten zustimmen - an ein Scharia-Gericht. Der Richter dort fungiert als Vermittler, es gibt keine verbindliche Entscheidung. Erst wenn beide diese traditionellen Instanzen einen Streit nicht lösen, werden sich Menschen an die formelle Justiz. Mitunter werden kleinere Straf- und Zivilsachen aber auch direkt auf der Polizeistation geschlichtet und abgeschlossen - auch hier durch Älteste und bei Einverständnis der beteiligten Parteien. Dabei rufen die Parteien die Ältesten herbei, nicht die Polizei (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). In den meisten Fällen zwischen einzelnen Bürgern, zwischen den Clans, wird dieses System verwendet (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). römisch eins.d.R. richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (STDOK 8.2017). Nach anderen Angaben wenden sie sich - wenn beide Seiten zustimmen - an ein Scharia-Gericht. Der Richter dort fungiert als Vermittler, es gibt keine verbindliche Entscheidung. Erst wenn beide diese traditionellen Instanzen einen Streit nicht lösen, werden sich Menschen an die formelle Justiz. Mitunter werden kleinere Straf- und Zivilsachen aber auch direkt auf der Polizeistation geschlichtet und abgeschlossen - auch hier durch Älteste und bei Einverständnis der beteiligten Parteien. Dabei rufen die Parteien die Ältesten herbei, nicht die Polizei (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt (UNSOM 22.6.2022). Zur traditionellen Streitschlichtung entsenden beide Seiten zwei bis drei Repräsentanten. Auch ein formelles Gericht kann dorthin Repräsentanten entsenden (im Sinne einer Mediation) (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023). Somaliland hat nämlich das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017). In der - nach wie vor angewendeten - Strafprozessordnung aus dem Jahr 1960 wird klargestellt, welche Straftaten von der formellen Justiz behandelt werden müssen (z. B. Diebstahl) und welche der Vermittlung durch Älteste zugänglich sind (Mire/STDOK/SEM 4.2023). Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen (FTL 8.9.2022). Eine Einigung durch Clan-Älteste kann zu Verfahrenseinstellungen und einer Strafverschonung führen. So wurde ein wegen Mordes zum Tode Verurteilter 2023 freigelassen, nachdem sich die beteiligten Clan-Ältesten auf eine Kompensation geeinigt hatten (AA 23.8.2024). Für all diese Vorgänge unter Involvierung Ältester liegt eine staatliche, vom Innenministerium geführte Liste der traditionellen Ältesten auf. Zudem verfügt jeder Gouverneur über eine separate Liste der Ältesten seiner Region. Verfügt eine Partei über keinen Clan und damit keinen Ältesten, dann beteiligt sich der Staat als Vermittler: Entweder die Generalstaatsanwaltschaft oder das Büro des Solicitor General wird diese Person bei der Mediation vertreten (Mire/STDOK/SEM 4.2023).
Zum Xeer siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen - Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Nicht von der Regierung kontrollierte Gebiete: Dort werden Urteile häufig nach traditionellem Recht von Clanältesten gesprochen. Bei Sachverhalten, die mehrere Clans betreffen, kommt es häufig zu außergerichtlichen Vereinbarungen (Friedensrichter), auch und gerade in Strafsachen. Repressionen gegenüber Familie und Nahestehenden ("Sippenhaft") spielen dabei eine wichtige Rolle (AA 23.8.2024).
Quellen: […]
6 Sicherheitsbehörden
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6.2 Somaliland
Staatlicher Schutz: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 7.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 23.8.2024). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2024) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben - abseits der Niederlage um Laascaanood (BMLV 7.8.2024). Im Gegensatz zu anderen Landesteilen ist Somaliland bis dato immer in der Lage gewesen, die eigenen Sicherheitskräfte auch zu entlohnen. Im Sicherheitsbereich herrscht vergleichsweise wenig Korruption, Täter werden hart bestraft (BMLV 4.7.2024).Staatlicher Schutz: In Somaliland stellt sich der staatliche Schutz besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Das Land verfügt über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte (BMLV 7.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Sicherheitsorgane haben eine besonders starke Stellung. Die zivile Kontrolle ist zwar lückenhaft, aber stärker als im Rest des Landes (AA 23.8.2024). Insgesamt arbeiten die Polizei und andere Regierungsinstitutionen ausreichend gut (BS 2024) bzw. werden Polizei und Armee als fähig beschrieben - abseits der Niederlage um Laascaanood (BMLV 7.8.2024). Im Gegensatz zu anderen Landesteilen ist Somaliland bis dato immer in der Lage gewesen, die eigenen Sicherheitskräfte auch zu entlohnen. Im Sicherheitsbereich herrscht vergleichsweise wenig Korruption, Täter werden hart bestraft (BMLV 4.7.2024).
Polizei: Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). 7,5 % des Staatsbudgets werden für die Polizei aufgewendet - das sind ca. 21 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). In Hargeysa sowie entlang der Straße nach Berbera konnte die Delegation der FFM Somalia 2023 immer wieder Polizeistationen sehen (STDOK/SEM 5.2023b). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan/Hargeisa Press 29.3.2021). Die Menschen nehmen die Dienste der Polizei in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Sie verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit (BMLV 7.8.2024). Drei Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass die Polizei üblicherweise mit Untersuchungen auf Anzeigen reagiert (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle fügt hinzu, dass die Polizei aber insgesamt an eingeschränkten Kapazitäten, schlechten Gehältern und manchmal auch an Treibstoffmangel leidet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Im östlichen Somaliland ist die Polizei nicht mehr vertreten (BMLV 7.8.2024).Polizei: Die Stärke der somaliländischen Polizei beträgt ca. 10.000 Personen (BMLV 9.2.2023). 7,5 % des Staatsbudgets werden für die Polizei aufgewendet - das sind ca. 21 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). In Hargeysa sowie entlang der Straße nach Berbera konnte die Delegation der FFM Somalia 2023 immer wieder Polizeistationen sehen (STDOK/SEM 5.2023b). Bei der Polizei gibt es auch Frauen im Offiziersrang (Sahan/Hargeisa Press 29.3.2021). Die Menschen nehmen die Dienste der Polizei in Anspruch, man kann sich bei Vergehen an die Polizei wenden. Sie verhaftet Verdächtige. In diesem Sinne gibt es auch eine Form von Rechtsstaatlichkeit (BMLV 7.8.2024). Drei Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass die Polizei üblicherweise mit Untersuchungen auf Anzeigen reagiert (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle fügt hinzu, dass die Polizei aber insgesamt an eingeschränkten Kapazitäten, schlechten Gehältern und manchmal auch an Treibstoffmangel leidet (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Zudem kann sich auch die Polizei der Clandynamik nicht entziehen. Im östlichen Somaliland ist die Polizei nicht mehr vertreten (BMLV 7.8.2024).
Laut somaliländischer Polizei kann jedermann Schadensfälle bei der nächstgelegenen Polizeistelle melden. Diese werden in ein Vorfallsbuch eingetragen. Ein Ermittler wird beauftragt, die konkrete Anzeige weiterzuverfolgen. Zudem gibt es eine Polizei-Hotline. In Hargeysa gibt es für solche Zwecke eine Bereitschaftseinheit. Hotlines gibt es in allen größeren Städten wie Borama, Berbera, Burco und Ceerigaabo. Die Menschen kennen die entsprechenden Nummern. In Hargeysa gibt es demnach 13 Polizeistationen und zusätzliche Posten, an welche sich Menschen wenden können. Zudem verfügt jeder Bezirk in Somaliland über mindestens eine Polizeistation sowie über eine Ermittlungseinheit, in jeder Region gibt es eine Station der Kriminalpolizei (Mire/STDOK/SEM 4.2023).
Spezialeinheiten der Polizei sind die von Großbritannien finanzierte und ausgebildete Rapid Reaction Unit (RRU) (Norman/AFRA 3.3.2023; vgl. BMLV 7.8.2024) sowie die Special Police Unit (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig ist. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 7.8.2024) und die National Intelligence Agency als Nachrichtendienst (BMLV 7.8.2024; vgl. SMN 5.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 23.8.2024).Spezialeinheiten der Polizei sind die von Großbritannien finanzierte und ausgebildete Rapid Reaction Unit (RRU) (Norman/AFRA 3.3.2023; vergleiche BMLV 7.8.2024) sowie die Special Police Unit (SPU), die für den Schutz internationaler Organisationen und NGOs zuständig ist. Daneben gibt es die National Coast Guard (BMLV 7.8.2024) und die National Intelligence Agency als Nachrichtendienst (BMLV 7.8.2024; vergleiche SMN 5.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Einrichtung einer nachrichtendienstlich arbeitenden Innenbehörde rechtlich nicht geregelt, wiewohl es eine Einheit mit vergleichbaren Aufgaben gibt (AA 23.8.2024).
Armee: Für den Verteidigungsbereich wendet Somaliland rund 18,5 % des Staatshaushaltes auf - das sind ca. 54 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). Die Streitkräfte umfassen schätzungsweise 15.000 Soldaten. Die somaliländische Armee wird von einem zentralen Kommando in Hargeysa geführt. Sie verfügt über Regionalkommanden und ist nach westlichem Vorbild in Groß- und Kleinverbänden organisiert. Die Mannschaften der Armee sind relativ diszipliniert, Vergehen werden i.d.R. verfolgt und bestraft (BMLV 7.8.2024). Teile der Spezialeinheiten der Armee wurden und werden von Äthiopien ausgebildet (SLST 29.9.2022); eine rezente Quelle berichtet, dass auch normale Soldaten - 4.000 Mann - in Äthiopien ausgebildet werden (AQSOM 3 8.2024).
Quellen: […]
7 Folter und unmenschliche Behandlung
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7.2 Somaliland
Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen (FH 2024a). Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden oder über Verschwindenlassen gibt es keine Meldungen. Allerdings haben demnach die Kämpfe um Laascaanood im Jahr 2023 zu einigen zivilen Todesopfern geführt (USDOS 22.4.2024). Die lokale NGO Human Rights Center erwähnt in ihrem Jahresbericht 2023 mehrere dokumentierte Fälle von Folter - insbesondere nach willkürlichen Verhaftungen von Journalisten. Details werden nicht angeführt (HRCSL 3.2024).
Quellen: […]
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12 Allgemeine Menschenrechtslage
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12.2 Somaliland
In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 23.8.2024). In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegenen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet (BS 2024).
Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood (siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt (HRW 11.1.2024). Quellen berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2024a; vgl. HRCSL 3.2024). Immer wieder bringt die Polizei exzessiv Gewalt zum Einsatz (HRCSL 3.2024).Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 23.8.2024). Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood (siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt (HRW 11.1.2024). Quellen berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt (FH 2024a; vergleiche HRCSL 3.2024). Immer wieder bringt die Polizei exzessiv Gewalt zum Einsatz (HRCSL 3.2024).
Quellen: […]
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18 Minderheiten und Clans
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024).
Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clans [zu Clanschutz siehe auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vergleiche SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022).
Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023).
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vergleiche BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022).
Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).Recht [siehe hierzu auch Rechtsschutz, Justizwesen]: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).
Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024).
Quellen: […]
18.1 Bevölkerungsstruktur
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017).
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016).
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
? Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
? Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
? Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
? Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024).
? Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017).
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017).
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017).
Quellen: […]
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18.3 Somaliland
[Zum Konflikt mit Teilen der Dhulbahante und dessen Auswirkungen auf Dhulbahante in Somaliland siehe Sicherheitslage / Somaliland / Ethnische Spannungen bzw. Diskriminierung aufgrund des Konflikts um Laascaanood]
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 23.8.2024). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Jedenfalls sind die Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 31.5.2017). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2023; vgl. HRCSL 3.2024). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 23.8.2024).Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung (AA 23.8.2024). In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz (ÖB Nairobi 10.2024). Jedenfalls sind die Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt (SEM 31.5.2017). Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter (FH 2023; vergleiche HRCSL 3.2024). Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle (AA 23.8.2024).
Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vgl. SEM 31.5.2017). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024).Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015; vergleiche SEM 31.5.2017). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund (HRCSL 3.2024).
Minderheiten: Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus (Guurti) des Parlaments vertreten (SEM 31.5.2017). Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt (EEAS 8.6.2021) - darunter ein Abgeordneter der Gabooye (ICG 12.8.2021).
Eine systematische Verfolgung findet nicht statt (ÖB Nairobi 10.2024). Angehörige der Gabooye leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. HRCSL 3.2024). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige auf Vorurteile (FH 2024a) und Benachteiligung (HRCSL 3.2024). Es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Eine systematische Verfolgung findet nicht statt (ÖB Nairobi 10.2024). Angehörige der Gabooye leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche HRCSL 3.2024). Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige auf Vorurteile (FH 2024a) und Benachteiligung (HRCSL 3.2024). Es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte (SEM 31.5.2017), es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018).
In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Insgesamt hat sich die Situation laut zwei Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch weiterhin Vorurteile bestehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen Angaben sind die Gabooye weiterhin nicht gleichgestellt, sie verfügen nur über geringe Ressourcen und sind weniger gebildet und werden als "low status" erachtet (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten (UNSOM 22.6.2022). Insgesamt hat sich die Situation laut zwei Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch weiterhin Vorurteile bestehen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Nach anderen Angaben sind die Gabooye weiterhin nicht gleichgestellt, sie verfügen nur über geringe Ressourcen und sind weniger gebildet und werden als "low status" erachtet (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u. a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO) (SEM 31.5.2017).
Mischehen: Vorbehalte gegen Mischehen bestehen weiterhin (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023), diese werden stigmatisiert (FH 2024a), von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert (SEM 31.5.2017). Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor als im stärker durchmischten Süden (ÖB Nairobi 10.2024. Die Konsequenz einer Mischehe ist oftmals die Verstoßung des Eheteils, der von einem "noblen" Clan stammt durch ebendiesen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
[Zu Clanauseinandersetzungen siehe Sicherheitslage / Somaliland]
Blutrache: Davon können laut einer Quelle selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht immer möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (STDOK 8.2017). Nach neueren Angaben der FFM Somalia 2023 können Rachemorde im Fall eines Mordes vorkommen (z. B. wenn der eigene Bruder einen Angehörigen eines anderen Clans getötet hat). Meist gibt es für solche Fälle Abkommen zwischen Subclans im Rahmen des Xeer. Dort ist festgelegt, ob ein Mord durch einen Mord gebüßt wird oder durch eine Zahlung. Ein normaler Bürger in Hargeysa muss sich laut einer Quelle diesbezüglich keine Sorgen machen. In größeren Städten sind im Fall eines Mordes Sicherheitskräfte eingebunden, Täter werden verhaftet. In den östlichen Landesteilen - insbesondere in Sanaag und Sool - wird die Polizei hingegen selten involviert, dort herrscht das traditionelle System vor (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Quellen: […]
18.4 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit, Clanlose
Auch Angehörige starker Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gerät eine Einzelperson immer dann in die Rolle der Minderheit, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Die Position als "Gast" ist schwächer als jene des "Gastgebers". Im System von "hosts and guests" sind Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017, S. 11f/32f). Ein Beispiel derartiger Auswirkungen stammt aus Puntland. Dort haben Sicherheitskräfte mehrere junge Männer festgenommen, von denen angenommen wird, dass sie hinter einer Reihe von Angriffen auf Mitglieder der Ogadeni [Anm.: Der in Jubaland und kenianischen Somali-Gebieten vorherrschende Clan] in Garoowe stecken. Die Übergriffe wurden ausgelöst, weil eine Gruppe Jugendlicher in Nairobi einen jungen Mann aus Garoowe angegriffen und die Tat gefilmt hat. Die Angriffe in Garoowe gelten als Vergeltung für den Angriff in Nairobi (HO 8.9.2024).
Diskriminierung: In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus. Diskriminierung erfolgt etwa auch beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder zu Gerichtsverfahren (USDOS 22.4.2024). Angehörige eines (Sub-)Clans können in von einem anderen (Sub-)Clan dominierten Gebiete auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 18.4.2021, S. 12). Auch kann es vorkommen, dass Personen, die einer kleinen Gruppe innerhalb eines großen Clans angehören, von den Nachbarn als Minderheit wahrgenommen und diskriminiert werden (AQSOM 4 6.2024).
Menschen aus Somaliland werden in Süd-/Zentralsomalia nicht diskriminiert. Sie haben Vertreter im System, in der Regierung, im Parlament. Einige junge Somaliländer gehen trotz der schlechten Sicherheitslage der Möglichkeiten wegen nach Süd-/Zentralsomalia, insbesondere im humanitären Bereich (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Ashraf und Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter Mohammeds; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status. Beide Clans werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye / Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014, S. 46f/103).
Für eine Person ohne Clanidentität ist gesellschaftlicher Schutz nicht vorhanden. Dies führt nicht automatisch zu Misshandlung, fördert aber die Vulnerabilität. Sollte eine Person ohne Clanidentität und ohne Ressourcen zurückkehren, wird es im gegenwärtigen somalischen Kontext für diese physisch und wirtschaftlich sehr schwierig, zu überleben. Allerdings gibt es laut Experten so gut wie niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f).
Quellen: […]
19 Relevante Bevölkerungsgruppen
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19.1.3 Familie, Ehe, Zwangsehe, Scheidung, Ehrenmorde
Die Scharia ist gerade hinsichtlich des Familienrechts die wichtigste Rechtsquelle in Somalia und Somaliland. Sie findet etwa bei Ehe, Erbe, Adoption und Sorgerecht Anwendung. Zivilrecht kann zwar neben der Scharia angewendet werden, muss aber immer mit der Scharia vereinbar sein. Bei jeglicher Abweichung wird hier der Scharia Vorrang gegeben (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Ehe: Für die Eheschließung relevant sind die Vorgaben von Xeer (traditionelles Recht) und Scharia, die nahezu deckungsgleich sind (Omer2/ALRC 17.3.2023). Polygamie ist laut beiden Rechtsgrundlagen erlaubt und wird gesellschaftlich akzeptiert (UNHRCOM 6.5.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018, S. 7). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias spricht al Shabaab Recht - auch hinsichtlich Ehe, Scheidung und darauf basierenden Sorgerechtsregelungen (Omer2/ALRC 17.3.2023).Ehe: Für die Eheschließung relevant sind die Vorgaben von Xeer (traditionelles Recht) und Scharia, die nahezu deckungsgleich sind (Omer2/ALRC 17.3.2023). Polygamie ist laut beiden Rechtsgrundlagen erlaubt und wird gesellschaftlich akzeptiert (UNHRCOM 6.5.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Es gibt keine Zivilehe (Landinfo 14.6.2018, S. 7). In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias spricht al Shabaab Recht - auch hinsichtlich Ehe, Scheidung und darauf basierenden Sorgerechtsregelungen (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Die Ehe ist extrem wichtig, und es ist in der somalischen Gesellschaft geradezu undenkbar, dass eine junge Person unverheiratet bleibt. Gleichzeitig besteht gegenüber der Braut die gesellschaftliche Erwartung, dass sie bei ihrer ersten Eheschließung Jungfrau ist (LIFOS 16.4.2019, S. 38), wobei eine Überprüfung der Jungfräulichkeit laut einer Quelle nicht mehr weit verbreitet ist (Omer2/ALRC 17.3.2023). Nach anderen Angaben ist nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über 15 Jahren verheiratet; 37,9 % waren demnach noch nie verheiratet. Letztgenannte Personengruppe findet sich zunehmend in den Städten (42,1 %), weniger verbreitet auf dem Land (30 %) (GN 28.3.2023a) Gerade bei der ersten Ehe ist die arrangierte Ehe die Norm (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Eheschließungen über Clangrenzen [Anm.: großer bzw. "nobler" Clans] hinweg sind normal (FIS 5.10.2018, S. 26f).
Eheschließung (Vorgang): Generell muss vor der Eheschließung beim Imam Klarheit über die Identität der Ehepartner herrschen. Zudem muss sich der Imam im persönlichen Einzelgespräch mit beiden Ehepartnern versichern, dass diese freiwillig heiraten. Dies muss auch von den anwesenden Zeugen bezeugt werden. Das Brautgeld wird von der Braut genannt und vom Bräutigam bestätigt. Alle Parteien (das Ehepaar, der Vormund, die Zeugen und der Imam) müssen den Ehevertrag/die Eheurkunde (Deed of Marriage) unterfertigen. Mit der Zunahme an Somali, die in der Diaspora leben, sind heute Eheschließungen über das Telefon keine Seltenheit mehr. Dabei bedarf es üblicherweise an beiden Enden eines Imams. Sobald eine Ehe vor einem Imam und gemäß den Vorgaben der Scharia (Reife, Freiwilligkeit, Zeugen) geschlossen wurde, ist diese nach somalischer Rechtsnorm rechtsgültig (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Kinderehe und Ehealter: Siehe Kinder
Arrangierte Ehe / Zwangsehe: Zusätzlich ist es im Xeer sehr wohl möglich, dass Eltern oder ein Vormund auf Minderjährige einwirken, damit diese einer Eheschließung - wie in der Scharia verlangt - "freiwillig" zustimmen. Die in der Scharia verlangte Einwilligung wird im Xeer relativiert. Kinder- und arrangierte Ehen sehen oft keine ehrliche Freiwilligkeit vor. Eigentlich hätten solche Ehen nach islamischer Rechtsauffassung keine Gültigkeit (Omer2/ALRC 17.3.2023). Dementsprechend ist der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe fließend (MBZ 6.2023). Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 23.8.2024), Zwangsehen sind in Somalia normal bzw. weitverbreitet (SPA 1.2021; vgl. FH 2024b). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele davon waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen (USDOS 22.4.2024). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 10). Zu Unterstützung und Frauenhäusern siehe Frauen - Süd-/Zentralsomalia und Frauen - Somaliland.Arrangierte Ehe / Zwangsehe: Zusätzlich ist es im Xeer sehr wohl möglich, dass Eltern oder ein Vormund auf Minderjährige einwirken, damit diese einer Eheschließung - wie in der Scharia verlangt - "freiwillig" zustimmen. Die in der Scharia verlangte Einwilligung wird im Xeer relativiert. Kinder- und arrangierte Ehen sehen oft keine ehrliche Freiwilligkeit vor. Eigentlich hätten solche Ehen nach islamischer Rechtsauffassung keine Gültigkeit (Omer2/ALRC 17.3.2023). Dementsprechend ist der Übergang von arrangierter zur Zwangsehe fließend (MBZ 6.2023). Bei Ersterer liegt die mehr oder weniger explizite Zustimmung beider Eheleute vor, wobei hier ein unterschiedliches Maß an Druck ausgeübt wird. Bei der Zwangsehe hingegen fehlt die Zustimmung gänzlich oder nahezu gänzlich (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen (AA 23.8.2024), Zwangsehen sind in Somalia normal bzw. weitverbreitet (SPA 1.2021; vergleiche FH 2024b). Laut einer Studie aus dem Jahr 2018 gibt eine von fünf Frauen an, zur Ehe gezwungen worden zu sein; viele davon waren bei der Eheschließung keine 15 Jahre alt (LIFOS 16.4.2019, S. 10). Und manche Mädchen haben nur in eine Ehe eingewilligt, um nicht von der eigenen Familie verstoßen zu werden (SPA 1.2021). Es gibt keine bekannten Akzente der Bundesregierung oder regionaler Behörden, um dagegen vorzugehen (USDOS 22.4.2024). Gegen Frauen, die sich weigern, einen von der Familie gewählten Partner zu ehelichen, wird mitunter auch Gewalt angewendet. Das Ausmaß ist unklar, Ehrenmorde haben diesbezüglich in Somalia aber keine Tradition (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Vielmehr können Frauen, die sich gegen eine arrangierte Ehe wehren und/oder davonlaufen, ihr verwandtschaftliches Solidaritätsnetzwerk verlieren (ACCORD 31.5.2021, S. 33; vergleiche Landinfo 14.6.2018, S. 10). Zu Unterstützung und Frauenhäusern siehe Frauen - Süd-/Zentralsomalia und Frauen - Somaliland.
Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition aber gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vgl. Landinfo 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden (FIS 5.10.2018, S. 26f). Zusätzlich gibt es auch die Tradition des "Durchbrennens" (Elopement, Qubdo Sireed), wobei die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vgl. FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung kommt in allen Landesteilen vor und wird üblicherweise auch akzeptiert (Omer2/ALRC 17.3.2023). Bereits eine Quelle aus dem Jahr 2004 besagt, dass sich die Tradition aber gewandelt hat, und viele Ehen ohne Einbindung, Wissen oder Zustimmung der Eltern geschlossen werden (Landinfo 14.6.2018, S. 9f). Viele junge Somali akzeptieren arrangierte Ehen nicht mehr (LIFOS 16.4.2019, S. 11). Gerade in Städten ist es zunehmend möglich, den Ehepartner selbst zu wählen (LIFOS 16.4.2019, S. 11; vergleiche Landinfo 14.6.2018, S. 8f). In der Hauptstadt ist es nicht unüblich, dass es zu – freilich oft im Vorfeld mit den Familien abgesprochenen – Liebesehen kommt (Landinfo 14.6.2018, S. 8f). Dort sind arrangierte Ehen eher unüblich. Gemäß einer Schätzung konnten sich die Eheleute in 80 % der Fälle ihren Partner selbst aussuchen bzw. bei der Entscheidung mitreden (FIS 5.10.2018, S. 26f). Zusätzlich gibt es auch die Tradition des "Durchbrennens" (Elopement, Qubdo Sireed), wobei die Eheschließung ohne Wissen und Zustimmung der Eltern erfolgt (Omer2/ALRC 17.3.2023; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 26f). Diese Art der Eheschließung kommt in allen Landesteilen vor und wird üblicherweise auch akzeptiert (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Ehe-Registrierung: Beim Imam werden die von allen Parteien unterfertigten Urkunden kopiert und an alle Teilnehmer ausgeteilt. Eine Urkunde wird im Register der Moschee hinterlegt. Dies ist nicht immer möglich, doch ist eine solche Registrierung für die Gültigkeit einer Ehe nicht zwingend erforderlich. Nach Möglichkeit wird die Eheschließung auch bei einem Standesamt oder Amtsgericht in der nächstgelegenen Gemeinde eingetragen, die dazu in der Lage ist. In Somaliland ist ein solcher Eintrag bei der Gemeinde oder dem Regionalgericht einfacher möglich. Die zivile Registrierung einer Ehe ist absolut freiwillig. Die Rechtsgültigkeit einer Ehe ergibt sich aus der Erfüllung der Anforderungen gemäß Scharia (Omer2/ALRC 17.3.2023). Zu Dokumenten siehe auch Dokumente / Süd-/Zentralsomalia und Dokumente / Somaliland.
Scheidung: Eine solche ist erlaubt (ÖB Nairobi 10.2024), es gibt eine hohe Scheidungsrate (AQ21 11.2023). Auch bei al Shabaab sind Scheidungen erlaubt und werden von der Gruppe auch vorgenommen (ICG 27.6.2019a). Die Frau hat das Recht, den Mann aus dem gemeinsamen Haushalt zu verstoßen (AQ21 11.2023). Nach einer Scheidung ist eine Phase von drei bis sechs Monaten vorgesehen, bevor eine neue Ehe eingegangen werden darf (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Bereits 1991 wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (Landinfo 14.6.2018, S. 18). Laut Zahlen aus dem Jahr 2023 sind 9 % der Bevölkerung im Alter von 25-29 Jahren geschieden, bei den 30-34-Jährigen sind es 7,6 % (GN 28.3.2023a). Bezüglich einer Scheidung gibt es kein Stigma (Landinfo 14.6.2018, S. 18f; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27f; AQ21 11.2023). Während es früher die Norm war, dass Kinder beim Mann blieben, ist dies heute oft umgekehrt (AQ21 11.2023; vgl. FIS 5.10.2018, S. 27f). Viele Männer verschwinden auch einfach und bieten Frau und Kindern keinerlei Unterstützung (AQ21 11.2023). Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018, S. 27f). Bei der Auswahl eines neuen Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (Landinfo 14.6.2018, S. 19). Bereits 1991 wurde festgestellt, dass mehr als die Hälfte der über 50-jährigen Frauen mehr als einmal verheiratet gewesen ist (Landinfo 14.6.2018, S. 18). Laut Zahlen aus dem Jahr 2023 sind 9 % der Bevölkerung im Alter von 25-29 Jahren geschieden, bei den 30-34-Jährigen sind es 7,6 % (GN 28.3.2023a). Bezüglich einer Scheidung gibt es kein Stigma (Landinfo 14.6.2018, S. 18f; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 27f; AQ21 11.2023). Während es früher die Norm war, dass Kinder beim Mann blieben, ist dies heute oft umgekehrt (AQ21 11.2023; vergleiche FIS 5.10.2018, S. 27f). Viele Männer verschwinden auch einfach und bieten Frau und Kindern keinerlei Unterstützung (AQ21 11.2023). Um unterstützt zu werden, zieht die Geschiedene meist mit den Kindern zu ihren Eltern oder zu Verwandten (FIS 5.10.2018, S. 27f). Bei der Auswahl eines neuen Ehepartners sind Geschiedene in der Regel freier als bei der ersten Eheschließung (Landinfo 14.6.2018, S. 19).
Annullierung: Eine Ehe kann nur dann annulliert oder angefochten werden, wenn stichhaltige Beweise dafür vorgelegt werden, dass bei einem Ehepartner keine freiwillige Einwilligung vorlag; dass einem Ehepartner die erforderliche Reife (psychisch und physisch) fehlt; wenn nachträglich Beweise dafür auftauchen, dass die Ehefrau bereits verheiratet war und die Scheidung noch nicht vollzogen wurde; wenn der vorgeschriebene Zeitraum zwischen Scheidung und neuerlicher Ehe von 3-6 Monaten noch nicht verstrichen war; oder wenn der Ehegatte bereits mit vier Ehefrauen verheiratet ist. Sterilität oder andere physische Einschränkungen stellen keinen Annullierungs-, wohl aber einen Scheidungsgrund dar (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Ehrenmorde: In Somalia gibt es keine Tradition sogenannter Ehrenmorde im Sinne einer akzeptierten Tötung von Frauen, welche bestimmte soziale Normen überschritten haben – z. B. Geburt eines unehelichen Kindes (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Ein uneheliches Kind wird allerdings als Schande für die ganze Familie der Frau erachtet. Mutter und Kind werden stigmatisiert, im schlimmsten Fall werden sie von der Familie verstoßen (FIS 5.10.2018, S. 27; vgl. Love Does 20.10.2023). Laut einer Quelle ist außer- oder vorehelicher Geschlechtsverkehr eine Straftat (Omer2/ALRC 17.3.2023).Ehrenmorde: In Somalia gibt es keine Tradition sogenannter Ehrenmorde im Sinne einer akzeptierten Tötung von Frauen, welche bestimmte soziale Normen überschritten haben – z. B. Geburt eines unehelichen Kindes (Landinfo 14.6.2018, S. 10). Ein uneheliches Kind wird allerdings als Schande für die ganze Familie der Frau erachtet. Mutter und Kind werden stigmatisiert, im schlimmsten Fall werden sie von der Familie verstoßen (FIS 5.10.2018, S. 27; vergleiche Love Does 20.10.2023). Laut einer Quelle ist außer- oder vorehelicher Geschlechtsverkehr eine Straftat (Omer2/ALRC 17.3.2023).
Quellen: […]
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20 Bewegungsfreiheit und Relokation
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20.2 Somaliland
In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 2024a). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass sich Bürger ohne Einschränkungen bewegen können, auch in Sanaag (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). An Straßen gibt es mitunter Checkpoints der Polizei – v. a. an den Grenzen größerer Städte (STDOK/SEM 5.2023a). Auf den großen Überlandstraßen wird wenig kontrolliert. Es gibt Checkpoints, dort wird etwa Nachschau gehalten, ob sich illegale äthiopische Migranten an Bord befinden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). An Straßensperren wird vermehrt nach einem Personalausweis verlangt. Es entsteht aber kein Nachteil, wenn kein Ausweis mitgeführt wird (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Kann ein solcher nicht vorgelegt werden, kann die Identität über Kontakte verifiziert werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). In gewissem Maß wird die Bewegungsfreiheit respektiert (FH 2024a). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass sich Bürger ohne Einschränkungen bewegen können, auch in Sanaag (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Scholar/STDOK/SEM 5.2023; INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). An Straßen gibt es mitunter Checkpoints der Polizei – v. a. an den Grenzen größerer Städte (STDOK/SEM 5.2023a). Auf den großen Überlandstraßen wird wenig kontrolliert. Es gibt Checkpoints, dort wird etwa Nachschau gehalten, ob sich illegale äthiopische Migranten an Bord befinden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). An Straßensperren wird vermehrt nach einem Personalausweis verlangt. Es entsteht aber kein Nachteil, wenn kein Ausweis mitgeführt wird (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Kann ein solcher nicht vorgelegt werden, kann die Identität über Kontakte verifiziert werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Mitunter kommt es auch zu Einschränkungen (USDOS 22.4.2024), etwa hinsichtlich der Region Sool (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Vormals wurde zwischen Hargeysa und Puntland viel Hin und Her gereist, dies ist nun nicht mehr der Fall (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Manche Gegenden von Sool und Laascaanood können nur von Puntland aus erreicht werden, dies gilt auch für humanitäre Hilfe. Nach Buuhoodle reisen viele Menschen über Äthiopien. Da die Straßen nach Garoowe und nach Buuhoodle blockiert sind, hat die Route von Bossaso nach Laas Qooraay an Bedeutung gewonnen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Route aber für Angehörige der Isaaq nicht sicher, weil die in Sanaag lebenden Warsangeli moralisch auf der Seite der Dhulbahante stehen. Generell können sich die Menschen in Sanaag aber frei bewegen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erläutert, dass der Clanfaktor ein Hindernis darstellen kann - etwa wenn eine Person innerhalb Somalilands umziehen möchte (FH 2024a).
Ein-/Ausreise: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somaliland in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Land- als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Bei Flugreisen ab Hargeysa werden Kontrollen durchgeführt (AA 23.8.2024).
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es für Menschen aus anderen Teilen Somalias keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit - v. a. wenn es sich um Wirtschaftstreibende handelt. Kann eine Person keinen Identitätsnachweis erbringen, könnte dies zu Problemen führen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Dementsprechend ist es z. B. bei einem Umzug von Mogadischu nach Hargeysa wichtig - aber nicht zwingend erforderlich - am neuen Ort über einen Bürgen zu verfügen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Weitere Informationen zu Ein- und Ausreise - auch für Personen aus Somalia - finden sich hier: Rückkehr / Somaliland
Quellen: […]
20.2.1 Meldewesen und Staatsbürgerschaft
Zu den einzelnen Dokumenten siehe Dokumente / Somaliland
Personenregister: Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f). Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f; vgl. STDOK/SEM 2017), wodurch Doppeleinträge verhindert werden (STDOK/SEM 2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Das eGovernment verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID und diese wiederum mit dem Finanzministerium. So erhält man auch automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern, und diese können dann über das Handy bezahlt werden. Auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).Personenregister: Es bestehen nur wenige bis rudimentäre staatliche Aufzeichnungen und Personenregister (ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben gibt es seit 2015 ein vom Innenministerium geführtes digitales Melderegister (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Vor einer Registrierung wird die betroffene Person interviewt, werden Älteste befragt und Daten von Familienangehörigen verglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f). Auch biometrische Daten werden aufgenommen bzw. abgeglichen (LIFOS 9.4.2019, S. 24f; vergleiche STDOK/SEM 2017), wodurch Doppeleinträge verhindert werden (STDOK/SEM 2017). Immer öfter wird der damit zusammenhängende Personalausweis gebraucht, um öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Das eGovernment verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID und diese wiederum mit dem Finanzministerium. So erhält man auch automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern, und diese können dann über das Handy bezahlt werden. Auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Geburten: UNICEF unterstützt die Registrierung von Geburten und von Kleinkindern sowie das Ausstellen von Geburtsurkunden (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem wurden nur 7 % der Kinder unter zwei Jahren bei ihrer Geburt registriert (MoHDSL 2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert (UNHCR 22.12.2021a, S. 40). Eine Geburt kann beim Religionsministerium in Hargeysa eidesstattlich bekannt gegeben werden. Außerdem unternimmt Somaliland Anstrengungen, um Geburten auch bei Gesundheitszentren registrieren lassen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 39f).Geburten: UNICEF unterstützt die Registrierung von Geburten und von Kleinkindern sowie das Ausstellen von Geburtsurkunden (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem wurden nur 7 % der Kinder unter zwei Jahren bei ihrer Geburt registriert (MoHDSL 2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Nach anderen Angaben sind etwas weniger als 20 % der Unter-Fünfjährigen registriert (UNHCR 22.12.2021a, S. 40). Eine Geburt kann beim Religionsministerium in Hargeysa eidesstattlich bekannt gegeben werden. Außerdem unternimmt Somaliland Anstrengungen, um Geburten auch bei Gesundheitszentren registrieren lassen zu können (UNHCR 22.12.2021a, S. 39f).
Staatsbürgerschaft: Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht (2002) beruht auf patrilinearer Abstammung (UNHCR 22.12.2021a, S. 18; vgl. BS 2024). Demnach sind alle männlichen Personen, die zum 26.6.1960 aus Somaliland stammten und dort lebten sowie deren Nachfahren Staatsbürger Somalilands. Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nachfahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist (UNHCR 22.12.2021a, S. 18ff). Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten werden kann (UNHCR 22.12.2021a, S. 47).Staatsbürgerschaft: Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht (2002) beruht auf patrilinearer Abstammung (UNHCR 22.12.2021a, S. 18; vergleiche BS 2024). Demnach sind alle männlichen Personen, die zum 26.6.1960 aus Somaliland stammten und dort lebten sowie deren Nachfahren Staatsbürger Somalilands. Gemäß Staatsbürgerschaftsgesetz können auch Nachfahren somaliländischer Mütter die Staatsbürgerschaft erlangen, wenn der Vater unbekannt ist (UNHCR 22.12.2021a, S. 18ff). Generell muss ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt werden, wenn ein (behördlich registrierter) Clanältester die Herkunft bestätigt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass eine derartige, durch einen Ältesten eingebrachte Meldung angefochten werden kann (UNHCR 22.12.2021a, S. 47).
Das somaliländische Staatsbürgerschaftsrecht gestattet ausdrücklich die Doppelstaatsbürgerschaft (Omer2/ALRC 17.3.2023). Eine Ausnahme bilden Frauen, die einen Ausländer heiraten und dessen Nationalität annehmen (UNHCR 22.12.2021a, S. 25f). Somalia hingegen erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet (LIFOS 9.4.2019, S. 11f).
Quellen: […]
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22 Grundversorgung/Wirtschaft
22.1 Süd-/Zentralsomalia, Puntland
22.1.1 Wirtschaft und Arbeit
Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine ??erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen (HIPS 7.5.2024) sowie im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und einer Zoll- und Handelsunion (SG 25.11.2023; vgl. HIPS 7.5.2024). Letztendlich markiert die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia (HIPS 7.5.2024).Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine ??erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen (HIPS 7.5.2024) sowie im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und einer Zoll- und Handelsunion (SG 25.11.2023; vergleiche HIPS 7.5.2024). Letztendlich markiert die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia (HIPS 7.5.2024).
Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 % (GN 10.3.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024), für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert (HO 20.6.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2024).Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 % (GN 10.3.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024), für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert (HO 20.6.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2024).
Der Konsum der Privathaushalte hat sich von 9,3 Milliarden US-Dollar 2016 auf 13,3 Milliarden im Jahr 2022 gesteigert. Die Exporte konnten im gleichen Zeitraum von 1,1 Milliarden (davon 431 Millionen US-Dollar für Vieh) auf 1,8 Milliarden US-Dollar (558 Millionen für Vieh) gesteigert werden (NBS 2023). Andererseits sind dort, wo der Regierung Ressourcen und Kapazitäten gefehlt haben, private Unternehmen eingestiegen. Schätzungen zufolge haben allein lokale Unternehmen wie Hormuud Telecom, Salaam Somali Bank, BECO und Buruuj in den letzten zwei Jahrzehnten über 2,5 Milliarden US-Dollar in die Kerninfrastruktur des Landes investiert (GO 27.6.2023).
Auch Remissen tragen signifikant zu den Investitionen im Land bei - etwa im Bausektor (BS 2024). Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils mehr als 27 % zum BIP bei (AFDB 23.6.2023). Neben der Diaspora sind auch viele Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen (ÖB Nairobi 10.2024). Im städtischen Raum zeigt die Wirtschaft in ganz Somalia Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung. Dies ist etwa am Bauboom und der Wiedereröffnung von Supermärkten, Restaurants und Geschäften erkennbar (BS 2024).
Doch die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. Sahan/SWT 11.10.2023). Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen (Sahan/SWT 14.8.2023). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte (BS 2024). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2024).Doch die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt ist von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche Sahan/SWT 11.10.2023). Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen (Sahan/SWT 14.8.2023). Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte (BS 2024). Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen (UNSC 10.10.2022). Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren (ÖB Nairobi 10.2024) bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden (BS 2024).
Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan (USDOS 22.4.2024).
Inflation, Währung, Bezahldienste: Die Inflation lag in den Jahren 2018-2021 zwischen 4 % und 5 % pro Jahr; 2022 lag sie bei 6,8 % (NBS 2023), 2023 bei 4,2 %, nach anderen Angaben bei 6,1 %. Für 2024 werden 4,8 % prognostiziert (FSNAU 18.9.2023c; vgl. UNSC 27.9.2024; AFDB 30.5.2024; UNSC 3.6.2024). Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024b), die sogenannte Dollarisierung schreitet aber weiter voran, der US-Dollar gilt als de-facto-Währung (BS 2024; vgl. FSNAU/IPC 23.9.2024b; Sahan/SWT 1.11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Shilling kommt nur noch bei kleinen Transaktionen zum Einsatz, Shilling-Banknoten befinden sich kaum noch im Umlauf. Mobile Geldtransfers haben den physischen Umtausch von Geldscheinen weitgehend ersetzt (BS 2024; vgl. TANA/ACRC 9.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Schon im Jahr 2021 hatten etwa 73 % der Erwachsenen in Mogadischu Zugang zu derartigen Diensten (TANA/ACRC 9.3.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bezahlen nur noch jene Menschen bar, die entweder kein Handy haben oder für die das Mitführen eines Handys gefährlich ist. Zudem bezahlen demnach nur noch sehr arme Menschen mit Somalischen Shilling (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Transfers am Mobiltelefon erfolgen in US-Dollar (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Nationalbank verfolgt Pläne, den Shilling wieder verstärkt einzuführen (Sahan/SWT 1.11.2023). Inflation, Währung, Bezahldienste: Die Inflation lag in den Jahren 2018-2021 zwischen 4 % und 5 % pro Jahr; 2022 lag sie bei 6,8 % (NBS 2023), 2023 bei 4,2 %, nach anderen Angaben bei 6,1 %. Für 2024 werden 4,8 % prognostiziert (FSNAU 18.9.2023c; vergleiche UNSC 27.9.2024; AFDB 30.5.2024; UNSC 3.6.2024). Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024b), die sogenannte Dollarisierung schreitet aber weiter voran, der US-Dollar gilt als de-facto-Währung (BS 2024; vergleiche FSNAU/IPC 23.9.2024b; Sahan/SWT 1.11.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Shilling kommt nur noch bei kleinen Transaktionen zum Einsatz, Shilling-Banknoten befinden sich kaum noch im Umlauf. Mobile Geldtransfers haben den physischen Umtausch von Geldscheinen weitgehend ersetzt (BS 2024; vergleiche TANA/ACRC 9.3.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Schon im Jahr 2021 hatten etwa 73 % der Erwachsenen in Mogadischu Zugang zu derartigen Diensten (TANA/ACRC 9.3.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bezahlen nur noch jene Menschen bar, die entweder kein Handy haben oder für die das Mitführen eines Handys gefährlich ist. Zudem bezahlen demnach nur noch sehr arme Menschen mit Somalischen Shilling (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch Transfers am Mobiltelefon erfolgen in US-Dollar (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Nationalbank verfolgt Pläne, den Shilling wieder verstärkt einzuführen (Sahan/SWT 1.11.2023).
Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig [siehe auch Tabelle unten]. Zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert (BS 2024; vgl. UNSC 2.2.2024). Die Staatsausgaben werden - mit rund 20 % - vom Sicherheitssektor dominiert (BS 2024; vgl. Sahan/SWT 13.12.2023). Bildung wird im Budget 2024 höher dotiert, während andere soziale Dienste - etwa der Gesundheitsbereich - schlechter ausgestattet wurden (Sahan/SWT 13.12.2023). Die Regierung ist auch von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren (HIPS 7.5.2024). Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, Steuern einzuheben, verbessert (BS 2024). 2022 hob sie laut einer Quelle noch 263 Millionen US-Dollar ein, 2023 waren es 329 Millionen (HIPS 7.5.2024). Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben, wobei das Land immer noch stark von Gebern abhängig ist: [nicht abgebildet; Quelle: Halqabsi 17.1.2024; UNSC 27.9.2024; Sahan/SWT 18.12.2023; VOA/Maruf 27.12.2022; HO 16.11.2022; RD 28.12.2022; UNSC 10.10.2022; HO 30.6.2022; GN 1.11.2021; SPA 18.3.2021]Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig [siehe auch Tabelle unten]. Zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert (BS 2024; vergleiche UNSC 2.2.2024). Die Staatsausgaben werden - mit rund 20 % - vom Sicherheitssektor dominiert (BS 2024; vergleiche Sahan/SWT 13.12.2023). Bildung wird im Budget 2024 höher dotiert, während andere soziale Dienste - etwa der Gesundheitsbereich - schlechter ausgestattet wurden (Sahan/SWT 13.12.2023). Die Regierung ist auch von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren (HIPS 7.5.2024). Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, Steuern einzuheben, verbessert (BS 2024). 2022 hob sie laut einer Quelle noch 263 Millionen US-Dollar ein, 2023 waren es 329 Millionen (HIPS 7.5.2024). Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben, wobei das Land immer noch stark von Gebern abhängig ist: [nicht abgebildet; Quelle: Halqabsi 17.1.2024; UNSC 27.9.2024; Sahan/SWT 18.12.2023; VOA/Maruf 27.12.2022; HO 16.11.2022; RD 28.12.2022; UNSC 10.10.2022; HO 30.6.2022; GN 1.11.2021; SPA 18.3.2021]
Abseits davon ist die ins Land fließende offizielle Entwicklungshilfe von 1,5 Milliarden US-Dollar im Jahr 2018 auf mehr als 3 Milliarden im Jahr 2020 deutlich gewachsen. Etwa die Hälfte der Entwicklungshilfe fließt allerdings in humanitäre Hilfe. Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen, und sie hat darauf auch kein Monopol. Durch die Bundesregierung werden Steuern v. a. in und um Mogadischu eingehoben. Daneben erheben auch die Regierungen der Bundesstaaten Steuern (BS 2024).
Arbeitslosenquote: Hinsichtlich konkreter Zahlen zur Arbeitslosigkeit gibt es unterschiedlichste und teils widersprüchliche Angaben: [nicht abgebildet; Quelle: UNFPA 27.7.2022; Sahan/SWT 29.5.2023; ÖB Nairobi 10.2024; AFDB 30.5.2024; BS 2024; WB 2024]
Die Jugendarbeitslosigkeit wird hier also mit 30-68 % angegeben. Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben allerdings nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, zum Befragungszeitpunkt arbeitslos zu sein. Möglicherweise war den Befragten die Definition von „arbeitslos“ unklar (IOM 1.2.2016). Zusätzlich wurde in einer eingehenden Analyse von UNFPA im Jahr 2016 festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer (UNFPA 2016):
? Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen
? Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen
? IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen
? Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen (UNFPA 2016)
Aufgeschlüsselt für Puntland und Süd-/Zentralsomalia ergibt sich aus den UNFPA-Daten, dass dort 44,4 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeiten. 11,4 % gelten als Arbeitssuchende. 44,2 % der Bevölkerung sind ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: jene, die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen generiert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit waren, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29): [nicht abgebildet; Quelle: UNFPA 2016, S. 29]
Quellen: […]
22.1.2 Grundversorgung und humanitäre Lage
Die humanitäre Lage bleibt trist (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet (AA 25.4.2025). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vgl. AA 25.4.2025; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). Gleichzeitig wurde die humanitäre Hilfe 2025 drastisch reduziert. Dadurch sehen sich Millionen zusätzliche Menschen im Land zunehmender Gefährdung ausgesetzt. Denn die humanitären Kräfte haben den Hilfsplan redimensionieren müssen: Das Ziel wurde für das Jahr 2025 von 4,6 Millionen erreichten Menschen auf 1,3 Millionen zurückgenommen. Die veranschlagten Kosten wurden von 1,42 Milliarden auf 367 Millionen US-Dollar reduziert (UN OCHA 6.7.2025).Die humanitäre Lage bleibt trist (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen, insbesondere in ländlichen Gebieten in Süd-/Zentralsomalia, nicht gewährleistet (AA 25.4.2025). Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus (WFP 26.9.2024; vergleiche AA 25.4.2025; UNSC 27.9.2024). Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich (BS 2024). Gleichzeitig wurde die humanitäre Hilfe 2025 drastisch reduziert. Dadurch sehen sich Millionen zusätzliche Menschen im Land zunehmender Gefährdung ausgesetzt. Denn die humanitären Kräfte haben den Hilfsplan redimensionieren müssen: Das Ziel wurde für das Jahr 2025 von 4,6 Millionen erreichten Menschen auf 1,3 Millionen zurückgenommen. Die veranschlagten Kosten wurden von 1,42 Milliarden auf 367 Millionen US-Dollar reduziert (UN OCHA 6.7.2025).
Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Schätzungsweise 54 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze (WFP 27.6.2025). Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 54 % im Jahr 2022 auf 67 % im Jahr 2024 angestiegen (AFDB 27.5.2025). Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie (BS 2024). Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei (ÖB Nairobi 10.2024). Im Vergleich zum Jahr 2023 ist aber bis September 2024 die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigten, um 17 % auf 6,9 Millionen zurückgegangen (UNSC 27.9.2024). Mit Stand Mai 2025 wird die Zahl mit ca. sechs Millionen Menschen angegeben. Begründet wird die Bedürftigkeit mit Ernährungsunsicherheit, Vertreibung und eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Diensten und humanitärer Hilfe, mit häufigen und schweren Klimaextremen, abwechselnd Dürren und Überschwemmungen (WFP 27.6.2025).
Dürre, Regenfälle: Grundsätzlich ist Somalia das hinsichtlich des Klimawandels am zweitmeisten gefährdete Land der Welt (Sahan/SWT 31.1.2025). Die Dürre- und Überschwemmungszyklen werden immer extremer, diese machen die Viehzucht - die Lebensader der Landwirtschaft in Somalia - zunehmend unhaltbar. Dadurch werden Menschen in Süd-/Zentralsomalia entwurzelt und der Trend zur Migration in die Städte verstärkt (Sahan/SWT 14.5.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025). Zudem tragen diese Naturkatastrophen durch schwindende Weideflächen und Wasserressourcen auch zur Verschärfung von Konflikten zwischen Clans bei (Sahan/SWT 31.1.2025). Dürre, Regenfälle: Grundsätzlich ist Somalia das hinsichtlich des Klimawandels am zweitmeisten gefährdete Land der Welt (Sahan/SWT 31.1.2025). Die Dürre- und Überschwemmungszyklen werden immer extremer, diese machen die Viehzucht - die Lebensader der Landwirtschaft in Somalia - zunehmend unhaltbar. Dadurch werden Menschen in Süd-/Zentralsomalia entwurzelt und der Trend zur Migration in die Städte verstärkt (Sahan/SWT 14.5.2025; vergleiche Q. Müller/Afrique römisch 21 4.5.2025). Zudem tragen diese Naturkatastrophen durch schwindende Weideflächen und Wasserressourcen auch zur Verschärfung von Konflikten zwischen Clans bei (Sahan/SWT 31.1.2025).
Nach der Dürre haben überdurchschnittliche Regenzeiten dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert wurden und sich Weideland und Herden erholen konnten. Haushalte, die zuvor von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024). Die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) fiel in den meisten Regionen unterdurchschnittlich aus (Sahan/SWT 10.3.2025; vgl. UNSC 28.3.2025). Der Norden des Landes litt Anfang 2025 unter Dürre (WFP 27.6.2025). Im April 2025 kamen Warnungen aus Puntland, wonach sich dort die Lage verschlechtert hat. Quellen und Brunnen waren erschöpft (HO 10.4.2025). Die Gu-Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus, Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awdal (UN OCHA 6.7.2025). Nach der Dürre haben überdurchschnittliche Regenzeiten dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert wurden und sich Weideland und Herden erholen konnten. Haushalte, die zuvor von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern (WFP 26.9.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024). Die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) fiel in den meisten Regionen unterdurchschnittlich aus (Sahan/SWT 10.3.2025; vergleiche UNSC 28.3.2025). Der Norden des Landes litt Anfang 2025 unter Dürre (WFP 27.6.2025). Im April 2025 kamen Warnungen aus Puntland, wonach sich dort die Lage verschlechtert hat. Quellen und Brunnen waren erschöpft (HO 10.4.2025). Die Gu-Regenfälle (April-Juni) fielen 2025 in Süd-/Zentralsomalia besser als erwartet aus, Weideland, Ackerflächen und Wasserressourcen konnten sich regenerieren. Im Kontrast dazu fiel die Regenzeit im Norden des Landes schlecht aus, viele Gebiete verblieben trocken. Betroffen waren insbesondere Sool, Sanaag und Awdal (UN OCHA 6.7.2025).
Überschwemmungen kamen 2025 ebenfalls vor, z. B. Mitte Mai nach heftigen Regenfällen in Mogadischu. Damals kamen elf Personen ums Leben, Häuser in niedrig gelegenen Gegenden wurden überschwemmt, Hunderte Familien mussten flüchten (SMN 11.5.2025). Insgesamt mussten mit Stand Mai im Jahr 2025 38.000 Menschen vor Überschwemmungen flüchten, davon 34.000 in Middle Shabelle und 3.000 in Benadir (UNHCR 2025; vgl. UN OCHA 6.7.2025). Betroffen waren u. a. die Bezirke Jowhar und Balcad (FAO/SWALIM 16.6.2025). Insgesamt waren von den starken Regenfällen ab Mitte April 2025 und den damit einhergehenden Sturzfluten ca. 84.000 Menschen betroffen, davon mehr als 24.000 in Benadir. Diese Zahlen umfassen Menschen, die obdachlos wurden, keinen Zugang zu humanitärer Hilfe hatten oder unter Wasserknappheit gelitten haben (HO 14.5.2025; vgl. UN OCHA 6.7.2025). Überschwemmungen kamen 2025 ebenfalls vor, z. B. Mitte Mai nach heftigen Regenfällen in Mogadischu. Damals kamen elf Personen ums Leben, Häuser in niedrig gelegenen Gegenden wurden überschwemmt, Hunderte Familien mussten flüchten (SMN 11.5.2025). Insgesamt mussten mit Stand Mai im Jahr 2025 38.000 Menschen vor Überschwemmungen flüchten, davon 34.000 in Middle Shabelle und 3.000 in Benadir (UNHCR 2025; vergleiche UN OCHA 6.7.2025). Betroffen waren u. a. die Bezirke Jowhar und Balcad (FAO/SWALIM 16.6.2025). Insgesamt waren von den starken Regenfällen ab Mitte April 2025 und den damit einhergehenden Sturzfluten ca. 84.000 Menschen betroffen, davon mehr als 24.000 in Benadir. Diese Zahlen umfassen Menschen, die obdachlos wurden, keinen Zugang zu humanitärer Hilfe hatten oder unter Wasserknappheit gelitten haben (HO 14.5.2025; vergleiche UN OCHA 6.7.2025).
Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,178.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden, 2023 waren es 525.000. 2024 sind hingegen nur 8.000 Menschen wegen der Dürre geflohen. 2025 sind mit Stand Mai 26.000 Menschen von Dürre vertrieben worden, davon 8.000 aus Lower Juba, 3.000 aus Bay, je 2.000 aus Hiiraan, Lower Shabelle, Middle Shabelle und Sool, und je 1.000 aus Bakool und Sanaag (UNHCR 2025).
Landwirtschaftliche Produktion: Der Landwirtschaftssektor hat sich nach der Dürre 2021-2023 weiter erholt (AFDB 27.5.2025). Seit ihrem Ende hat es hinsichtlich Ernährungssicherheit vielversprechende Entwicklungen gegeben. Die Regierung hat es etwa geschafft, soziale Absicherungssysteme zu stärken. Zudem haben sich im Rahmen der Überschwemmungen 2023 vorbeugende Maßnahmen als nützlich erwiesen. Doch trotz dieser Fortschritte sieht sich immer noch ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung einer Ernährungskrise ausgesetzt (WFP 26.9.2024). Die Ernte aus der Deyr-Saison lag nach Prognosen 44 % unter dem Langzeitmittel (1995-2023); für den Nordwesten wurde die Ernte um 62 % niedriger prognostiziert als im Durchschnitt (IPC 24.2.2025a). Dafür haben die Regenfälle das Weideland regeneriert (IPC 23.9.2024). Nach der Gu-Regenzeit 2025 meldeten viele Bauern verbesserte Bedingungen - etwa in Bay, Lower Shabelle und Middle Juba. Jene in Galgaduud, Mudug und Teilen von Bari waren weniger optimistisch. In Süd-/Zentralsomalia konnten sich die Weiden jedenfalls deutlich erholen, das Vieh ist allgemein in besserem Zustand. Aus dem Norden des Landes (Teile von Bari, Sanaag und Awdal) wird weiterhin von Wassermangel berichtet (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und Concern Worldwide findet sich Somalia auf Rang 127 von 127 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 63,3 auf 44,1 verbessert (DWHH/CWW 9.10.2024).
Wasserversorgung: 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 % (ÖB Nairobi 10.2024). Humanitäre Organisationen bemühen sich, für Bedürftige in Mogadischu die Kosten für Wasser zu senken. In IDP-Lagern wird Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. NGOs bauen öffentliche Wasserentnahmestellen. Private Wasserunternehmen gewähren Zuschüsse für Wasserzahlungen oder spenden Gewinne an marginalisierte Gruppen. Das Unternehmen DAHAB stellt den Moscheen in Mogadischu sowie IDPs und städtischen Armen kostenlos Wasser zur Verfügung (TANA/ACRC 9.3.2023). Auf dem Land sind unterschiedliche Organisationen tätig, u. a. hat der somalische Rote Halbmond (SRCS) Wasserstellen und -Reservoirs restauriert oder geschaffen (SRCS 2024). Der Wegfall der Hilfe aus den USA hat auch im Bereich Wasserversorgung zu Einschränkungen geführt. U. a. wurden in einigen Gebieten Dienste mit Wassertank-LKW eingestellt; 300.000 Menschen haben den Zugang zu sauberem Wasser verloren (UN OCHA 6.7.2025). Andererseits hat die Gu-Regenzeit 2025 dazu beigetragen, dass Brunnen und Reservoirs wieder aufgefüllt werden konnten - v. a. in Bakool, Gedo und Bay. Gleichzeitig sind die Kosten für mit dem LKW geliefertes Wasser gesunken. In manchen städtischen Gebieten oder in der städtischen Peripherie (etwa in Mogadischu) bleibt die Wasserqualität allerdings schlecht (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Energie: Der Mangel an zuverlässiger Energieversorgung stellt für die wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis dar. Laut Weltbank haben nur 16 % der somalischen Bevölkerung Zugang zu Elektrizität, in ländlichen Gebieten sind es nur 3 % (ENPO 28.6.2023).
Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand Feber 2025 befanden sich ca. 3,0 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (15 % der Bevölkerung); ca. 440.000 in Stufe 4 (2 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 6,5 Millionen in IPC 2 ist etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 19,3 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Damit befinden sich im Feber 2025 17 % der Bevölkerung in einer höheren Stufe als IPC 2 (IPC 2.2025); im September 2024 waren es 19 % (IPC 23.9.2024). Insgesamt haben sich die Daten im Vergleich zum Jahr 2024 v. a. aufgrund der besseren Regenfälle und der humanitären Hilfe um 15 % verbessert. Allerdings wurde für den Zeitraum April-Juni 2025 eine erneute Verschlechterung der Umstände prognostiziert. Bis zu 23 % der Bevölkerung könnten dann in IPC 3 und höher fallen (IPC 2.2025).
Die folgenden Lagekarten von IPC zu Food Insecurity zeigen die Situation im Zeitraum Jänner 2023 bis März 2025 sowie eine Prognose bis Juni 2025: [nicht abgebildet; Quelle: FSNAU/IPC 23.2.2025a; FSNAU/IPC 23.2.2025b; FSNAU/IPC 23.9.2024a; FSNAU/IPC 28.2.2023]
Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden (USDOS 22.4.2024). Die städtischen IDP-Bevölkerungen werden durchgehend mit IPC 3 verzeichnet, nur jene in Dhusamareb mit IPC 4. Dahingegen wird die Bevölkerung der Städte selbst zumeist mit IPC 2, in wenigen Fällen mit IPC 3 klassifiziert (IPC 29.3.2025).
IPC-Verteilung nach Gebieten in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025: [nicht abgebildet; Quelle: IPC 24.2.2025b; IPC 23.9.2024; IPC 28.2.2023]
Eine weitere Kartensammlung, in welcher ausschließlich mehrere, für die Nahrungsmittelversorgung alarmierende Werte zusammengefasst dargestellt werden, zeigt die Entwicklung der vergangenen Jahre (je dunkler das Rot, desto mehr Alarmwerte wurden überschritten): [nicht abgebildet; Quelle: FSNAU 25.6.2025]
Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 (FSNAU/IPC 23.9.2024b) auf 11,4 % leicht verringert (IPC 29.3.2025). Im September 2024 wurde die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung gelitten haben, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt; davon waren 403.000 schwer unterernährt (FSNAU/IPC 23.9.2024b). 55,2 % der betroffenen Kinder fanden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 % (IPC 23.9.2024). Für das Jahr 2025 wird mit 1,8 Millionen unterernährten Kindern unter fünf Jahren gerechnet, davon 479.000 schwer unterernährten (IPC 29.3.2025; vgl. WFP 27.6.2025). Die Reduzierung im Budget der humanitären Organisationen beeinträchtigt auch Ernährungsprogramme. Die Zahl erreichter Kinder ist um 39 % eingebrochen. Mehrere Ernährungszentren - etwa in Benadir oder Hiiraan - standen Ende Juni 2025 vor der Schließung, wodurch mehr als tausend schwer unterernährte Kinder ihre lebensrettende Hilfe verlieren würden (UN OCHA 6.7.2025). Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4 % 2023 (FSNAU/IPC 23.9.2024b) auf 11,4 % leicht verringert (IPC 29.3.2025). Im September 2024 wurde die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung gelitten haben, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt; davon waren 403.000 schwer unterernährt (FSNAU/IPC 23.9.2024b). 55,2 % der betroffenen Kinder fanden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7 % und unter IDPs 27 % (IPC 23.9.2024). Für das Jahr 2025 wird mit 1,8 Millionen unterernährten Kindern unter fünf Jahren gerechnet, davon 479.000 schwer unterernährten (IPC 29.3.2025; vergleiche WFP 27.6.2025). Die Reduzierung im Budget der humanitären Organisationen beeinträchtigt auch Ernährungsprogramme. Die Zahl erreichter Kinder ist um 39 % eingebrochen. Mehrere Ernährungszentren - etwa in Benadir oder Hiiraan - standen Ende Juni 2025 vor der Schließung, wodurch mehr als tausend schwer unterernährte Kinder ihre lebensrettende Hilfe verlieren würden (UN OCHA 6.7.2025).
Im Zeitraum Feber 2021 bis März 2025 zeigte sich die Situation hinsichtlich Unterernährung bei unter Fünfjährigen wie folgt [GAM = akute Unterernährung; SAM = schwere akute Unterernährung]: [nicht abgebildet; Quelle: FSNAU/FAO 24.2.2025; FSNAU 25.9.2024; FSNAU 18.9.2023a; FSNAU 10.2.2022; FSNAU 4.2.2021]
Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2023 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Juni 2025): [nicht abgebildet; Quelle: FSNAU 3.2025; FSNAU 14.2.2025; FSNAU 1.9.2024; FSNAU 18.9.2023b]
Humanitäre Hilfe: Das World Food Programme - WFP berichtet im Jahresbericht 2024, dass es für 2024 weniger Budget zur Verfügung gestellt hat. Das Gesamtbudget für das Programm 2022-2025 wurde von 4,7 auf 4,2 Milliarden US-Dollar gekürzt, jenes für das Jahr 2024 von 1,06 Milliarden auf 765 Millionen - ein Rückgang des Budgets um 49 %, verglichen mit dem Jahr 2023. Trotzdem erhielten 3,3 Millionen Menschen lebensrettende Nahrungsmittel- oder Geldhilfen, letztere erreichten eine Gesamthöhe von 162 Millionen US-Dollar und damit 1,2 Millionen Menschen. 1,3 Millionen Menschen (Kinder unter fünf Jahren, Schwangere, Stillende, Tuberkulose- und HIV-Kranke) erhielten Ernährungsergänzung (WFP 27.3.2025).
Insgesamt übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten (Sahan/SWT 16.8.2024). Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen (AA 25.4.2025). Wurden von Jänner bis März 2024 noch durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, so ging diese Zahl in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Schon damals mussten humanitäre Organisationen ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken (IPC 23.9.2024). Im Jahr 2025 kam es zu weiteren massiven Kürzungen bei der Hilfe - namentlich bei der Unterstützung durch die USA bzw. durch USAID. Dabei haben die Vereinigten Staaten in der Vergangenheit große Mittel aufgewendet, damit Somalia nicht in eine Hungersnot abrutscht. Der abrupte Verlust der US-amerikanischen Mittel hat bereits zu mancher Einschränkung bei der Gesundheits- und Wasserversorgung, bei Bildung und Ernährungssicherheit geführt (Sahan/SWT 10.3.2025; vgl. Q. Müller/Afrique XXI 4.5.2025; UN OCHA 6.7.2025). Die Nahrungsmittelhilfe ist um 56 % eingebrochen, nur noch 800.000 Menschen wurden damit erreicht (UN OCHA 6.7.2025). Das WFP hat im Mai 2025 1,1 Millionen Menschen unterstützt, davon 776.000 mit Nahrungs- und Geldhilfe; 149.000 Kinder unter fünf Jahren, Schwangere und Stillende wurden mit Ernährungsergänzung unterstützt (WFP 27.6.2025). Im Zeitraum Jänner-März 2025 wurden monatlich noch 1,3 Millionen Menschen in IPC 3 und höher mit Nahrungsmittelhilfe unterstützt (IPC 24.2.2025a).Insgesamt übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten (Sahan/SWT 16.8.2024). Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von Hilfsorganisationen erreichen nicht alle Bedürftigen (AA 25.4.2025). Wurden von Jänner bis März 2024 noch durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht, so ging diese Zahl in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Schon damals mussten humanitäre Organisationen ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken (IPC 23.9.2024). Im Jahr 2025 kam es zu weiteren massiven Kürzungen bei der Hilfe - namentlich bei der Unterstützung durch die USA bzw. durch USAID. Dabei haben die Vereinigten Staaten in der Vergangenheit große Mittel aufgewendet, damit Somalia nicht in eine Hungersnot abrutscht. Der abrupte Verlust der US-amerikanischen Mittel hat bereits zu mancher Einschränkung bei der Gesundheits- und Wasserversorgung, bei Bildung und Ernährungssicherheit geführt (Sahan/SWT 10.3.2025; vergleiche Q. Müller/Afrique römisch 21 4.5.2025; UN OCHA 6.7.2025). Die Nahrungsmittelhilfe ist um 56 % eingebrochen, nur noch 800.000 Menschen wurden damit erreicht (UN OCHA 6.7.2025). Das WFP hat im Mai 2025 1,1 Millionen Menschen unterstützt, davon 776.000 mit Nahrungs- und Geldhilfe; 149.000 Kinder unter fünf Jahren, Schwangere und Stillende wurden mit Ernährungsergänzung unterstützt (WFP 27.6.2025). Im Zeitraum Jänner-März 2025 wurden monatlich noch 1,3 Millionen Menschen in IPC 3 und höher mit Nahrungsmittelhilfe unterstützt (IPC 24.2.2025a).
Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vgl. HRW 16.1.2025; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Von September 2024 bis März 2025 zählten die Vereinten Nationen 92 Vorfälle gegen humanitäre Kräfte (UNSC 28.3.2025). Al Shabaab schränkt den Zugang für humanitäre Kräfte auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle ein (AI 29.4.2025). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach") (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024). In diesen schwer erreichbaren Gebieten leben 4,2 Millionen Menschen (UNSC 28.3.2025).Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv (ÖB Nairobi 10.2024). Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte (UNSC 27.9.2024; vergleiche HRW 16.1.2025; USDOS 22.4.2024; UNSC 3.6.2024; SMN 20.8.2024). Von September 2024 bis März 2025 zählten die Vereinten Nationen 92 Vorfälle gegen humanitäre Kräfte (UNSC 28.3.2025). Al Shabaab schränkt den Zugang für humanitäre Kräfte auf dem Gebiet unter ihrer Kontrolle ein (AI 29.4.2025). Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach") (UNSC 27.9.2024), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba) (IPC 23.9.2024). In diesen schwer erreichbaren Gebieten leben 4,2 Millionen Menschen (UNSC 28.3.2025).
In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vgl. IR 30.8.2023). Auch der staatlichen SODMA (Somali Disaster Management Agency) wird vorgeworfen, Entwicklungshilfe zurückzuhalten und humanitäre Hilfe für politische Zwecke zu instrumentalisieren (Sahan/SWT 14.5.2025). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (HIPS 7.5.2024; vgl. AQ21 11.2023). Die Vereinten Nationen versuchen gemeinsam mit staatlichen und humanitären Partnern, der Diversion von Hilfsgütern mit robusten Maßnahmen zu begegnen (UNSC 28.3.2025).In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus (Sahan/SWT 16.8.2024; vergleiche IR 30.8.2023). Auch der staatlichen SODMA (Somali Disaster Management Agency) wird vorgeworfen, Entwicklungshilfe zurückzuhalten und humanitäre Hilfe für politische Zwecke zu instrumentalisieren (Sahan/SWT 14.5.2025). Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an (AQ21 11.2023). Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen (HIPS 7.5.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Die Vereinten Nationen versuchen gemeinsam mit staatlichen und humanitären Partnern, der Diversion von Hilfsgütern mit robusten Maßnahmen zu begegnen (UNSC 28.3.2025).
Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 25.4.2025). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 25.4.2025; vgl. BS 2024; Sahan/SWT 8.7.2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem (BS 2024), keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe (AA 25.4.2025). 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt (BN 29.6.2022). Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor (BS 2024). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz (AA 25.4.2025; vergleiche BS 2024; Sahan/SWT 8.7.2024). Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar (Sahan/SWT 24.10.2022). Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (Majid/Abdirahman/Hassan 2017).
Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten (ACCORD 31.5.2021). Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch (BS 2024). Die über Clans und Großfamilien verfügbar gemachten Mittel reichen allerdings oft nicht aus, um z. B. unvorhergesehene medizinische Leistungen zu bezahlen, was wiederum zu einer erheblichen Verschuldung von Familien führen kann (Sahan/SWT 8.7.2024).
Beispiele an Clan- und Familiensolidarität:
? Eine Frau in Baidoa berichtet, dass, nachdem ihr Mann sie verlassen hatte, sie und ihre Kinder von ihrem Bruder erhalten werden, der als Tagelöhner arbeitet (NPR 23.12.2022).
? In einer Dokumentation der Deutschen Welle wird ein junger Mann gezeigt, der im Sudan medizinisch versorgt und von dort zurückgeholt werden musste. Die Ältesten sammelten Geld im ganzen Clan, und dieser gab dafür schließlich 7.000 US-Dollar aus. Danach hat der Clan dem Mann um 3.000 US-Dollar ein Tuk-Tuk finanziert, damit er den gefährlichen Weg der Migration nicht noch einmal antritt (DW 3.2021).
? Eine IDP-Mutter von elf Kindern in Puntland, deren Mann krank ist, wurde über Jahre von Verwandten finanziert (RE 19.3.2024).
? Für Kinder einer in Daami (Hargeysa) lebenden, alleinerziehenden Straßenhändlerin sind Verwandte für das Schulgeld aufgekommen (RE 13.8.2024).
? Ein verheirateter Vater von zehn Kindern (Region Sool) berichtet, dass er, als er fünf Jahre lang arbeitslos war, nur durch die Unterstützung der Verwandtschaft überleben hat können (RE 6.3.2024).
? Ein Landarbeiter berichtet, dass er mit seinem Einkommen Eltern und Geschwister in seiner Heimatstadt Hobyo unterstützt (RE 6.8.2024).
? Eine 18-jährige Frau finanziert mit ihrem Einkommen als Reinigungskraft Schulgeld und Ernährung ihrer jüngeren Geschwister (RE 18.9.2023).
? Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister (RE 5.10.2023; vgl. RE 19.10.2023; RE 26.10.2023; RE 15.11.2023).? Auch mehrere andere Männer und Frauen unterstützen mit ihren Einkommen Eltern und jüngere Geschwister (RE 5.10.2023; vergleiche RE 19.10.2023; RE 26.10.2023; RE 15.11.2023).
? Eine verwitwete IDP-Frau und Mutter von vier Kindern berichtet, dass sie von Verwandten Unterkunft und Nahrung erhält (RE 11.8.2023). Eine andere IDP-Mutter von neun Kindern erklärt, dass sie von anderen Muslimen mit Nahrung unterstützt wird. Ein IDP-Paar mit fünf Kindern berichtet, dass Verwandte Nahrung schicken (RE 17.4.2023).
? Ein verheirateter Vater von acht Kindern erklärt, dass er von Verwandten 300 US-Dollar borgen konnte, um einen eigenen Betrieb zu starten (RE 13.1.2024). Ein anderer Mann - Angehöriger der Minderheit der Tumal - berichtet, dass ihm ein Verwandter aus Finnland 100 US-Dollar geschickt hat (RE 30.10.2023).
? Ein Geschäftsmann und zehnfacher Vater, der seinen Betrieb zusperren musste, berichtet, dass er von seiner Schwester in Saudi-Arabien mit 200 US-Dollar pro Monat unterstützt wird. Ein anderer Verkäufer, dem es wegen der Dürre ähnlich ergangen ist, erhält pro Monat 150 US-Dollar von einem Onkel in Südafrika, der auch noch für zwei seiner Brüder die Semestergebühren an der Universität in Mogadischu finanziert. Ein weiterer Verkäufer hat sich einerseits an einen Onkel in Großbritannien gewandt und ist andererseits mit seiner Familie zurück zu seinen Eltern gezogen, um sich die 20 US-Dollar Miete zu sparen. Vom Onkel in Großbritannien erhält er 250 US-Dollar im Monat (RE 22.7.2022).
In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vgl. DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; vergleiche DI 6.2019), die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden (Spiegel/Hoffmann 24.9.2022). Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem (NRC 16.11.2023). Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind (UN OCHA 23.11.2023).
Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vgl. OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können (DI 6.2019). Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs (BS 2024). Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann (SIDRA 6.2019a; vergleiche OXFAM/Fanning 6.2018). Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt (OXFAM/Fanning 6.2018).
Zudem ist in der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt (DI 6.2019). Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität (ACCORD 31.5.2021). Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt (UN OCHA 23.11.2023). Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt (DI 6.2019). Oft borgen sich Haushalte Geld oder Waren von lokalen Betrieben (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen (RE 19.2.2021). Allerdings profitieren nicht alle von diesen Systemen: Bei einer Studie haben im Jahr 2023 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben (RE 6.9.2023).
Remissen: Zahlungen aus dem Ausland bilden ebenfalls eine Hilfestellung (BS 2024). Siehe dazu Grundversorgung/Wirtschaft / Arbeitsmarkt / Einkommen
Quellen: […]
22.1.3 Rückkehrspezifische Grundversorgung
Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Der UNHCR hat mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v. a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind (UNHCR 9.11.2022).
Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a., wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet (ÖB Nairobi 10.2024). Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder (USDOS 22.4.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a., wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert (AQ21 11.2023). Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24).
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich (ACCORD 31.5.2021, S. 37). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich aus der Diaspora Zurückkommende neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen. Doch nicht jedermann - und im Speziellen Minderheitsangehörige - hat in Mogadischu Verwandte (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).
In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vgl. AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten (AJ 14.9.2022a). Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben (EASO 9.2021; vergleiche AQ21 11.2023). Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer (AQ21 11.2023). Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden (EASO 9.2021).
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 5/31f). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben (ACCORD 31.5.2021, S. 24), denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche AQ21 11.2023). Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen (ACCORD 31.5.2021, S. 39f). Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert (IOM 2.3.2023). Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig (FIS 7.8.2020a, S. 39).
Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (UNHCR 9.11.2022). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vgl. Elman o.D.b).Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt (UNHCR 9.11.2022). Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient (AA 23.8.2024). Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vergleiche Elman o.D.b).
Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf (BMI 7.2023; vgl. BMI 29.5.2024). Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 7.11.2024). Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf (BMI 7.2023; vergleiche BMI 29.5.2024). Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe (IRARA 7.11.2024).
Unterkunft (siehe dazu auch: Grundversorgung/Wirtschaft / Lebenshaltungskosten): Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an (AA 15.5.2023); nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia in IDP-Lagern wieder (ACCORD 31.5.2021, S. 24). Bei der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben allerdings nur 23 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten Rückkehrerhaushalte (Sample: 3.200) angegeben, in einem IDP-Lager zu leben (UNHCR 9.11.2022). IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann (IOM 2.3.2023). In der bereits erwähnten Studie von UNHCR haben 33 % der befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einer Wellblechbehausung zu wohnen, 24 % wohnten in einem Buul, weitere 24 % in anderen temporären Behausungen. 79 % der Haushalte haben angegeben, auch zwei Jahre nach ihrer Rückkehr noch in einer behelfsmäßigen Unterkunft zu leben (UNHCR 9.11.2022).
Frauen: Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hängen die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit alleinstehender Frauen und ihr wirtschaftlicher Handlungsspielraum von einigen wenigen individuellen Faktoren ab. Eine wichtige Rolle spielen die erweiterte Familie und der Clan bzw. Subclan. Über diese Netzwerke kann eine Frau z. B. Arbeit oder den Zugang zu finanziellen Ressourcen organisieren. Darüber hinaus zählt der Bildungsstand Betroffenen. Für Frauen mit einem höheren Bildungsniveau ist es einfacher, wirtschaftlich zu überleben. Die größte Herausforderung für Frauen am Arbeitsmarkt ist oft nicht die Tatsache, dass sie alleinstehend sind, sondern dass es ihnen an Bildung mangelt (MBZ 6.2023). Für eine weibliche Angehörige von Minderheiten, die weder Aussicht auf familiäre noch Clanunterstützung hat, stellt eine Rückkehr tatsächlich eine Bedrohung dar (ÖB Nairobi 10.2024).
Quellen: […]
22.2 Somaliland
22.2.1 Wirtschaft und Arbeit
In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2024; vgl. MoFDSL o.D.b). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 2024a). Potenzielle Ressourcen wie Bodenschätze, Fischerei, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sind aufgrund mangelhafter Infrastruktur kaum erschlossen (ÖB Nairobi 10.2024).In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben (ACCORD 31.5.2021, S. 30). Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen (BS 2024; vergleiche MoFDSL o.D.b). Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft (FH 2024a). Potenzielle Ressourcen wie Bodenschätze, Fischerei, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sind aufgrund mangelhafter Infrastruktur kaum erschlossen (ÖB Nairobi 10.2024).
Laut einer Quelle beträgt das BIP pro Kopf 630 US-Dollar im Jahr (TBF 14.11.2024). Laut Finanzministerium hat sich das BIP hingegen wie folgt entwickelt (in Summe und pro Kopf): [nicht abgebildet; Quelle: MoFDSL o.D.b]
Trotz der Fortschritte beim BIP pro Kopf stellt wirtschaftliche Instabilität ein bedeutendes Risiko dar (ÖB Nairobi 10.2024).
Budget: Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren gewachsen (BS 2024). 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), für das Jahr 2024 wurde es mit ca. 3,4 Billionen Somaliland Shilling veranschlagt (HT 28.12.2023). Dies entspricht je nach Wechselkurs etwa 360-425 Millionen US-Dollar (Saxafi 15.2.2024; vgl. SLST 26.7.2024; Saxafi/Ahmed I. 9.10.2023). Die Einnahmen stammen v. a. aus Zöllen und Außenhandel (BS 2024).Budget: Das jährliche Budget Somalilands ist in den letzten Jahren gewachsen (BS 2024). 2015 betrug es lediglich 156 Millionen US-Dollar (HD 14.1.2021), für das Jahr 2024 wurde es mit ca. 3,4 Billionen Somaliland Shilling veranschlagt (HT 28.12.2023). Dies entspricht je nach Wechselkurs etwa 360-425 Millionen US-Dollar (Saxafi 15.2.2024; vergleiche SLST 26.7.2024; Saxafi/Ahmed römisch eins. 9.10.2023). Die Einnahmen stammen v. a. aus Zöllen und Außenhandel (BS 2024).
Etwa ein Drittel der Staatsausgaben fließen in Sicherheit und Verteidigung, 8 % in die Bildung und 5 % ins Gesundheitswesen. Dabei hat Somaliland kaum Schulden, der Anteil der Schuldentilgung liegt im Budget bei nur rund 2 % (MoFDSL o.D.a). Da Somaliland nicht anerkannt wird, fließen viele Gebergelder an der Regierung vorbei an NGOs (Odero 4.2024). Insgesamt ist das Budget zu klein, um der Bevölkerung mehr als grundlegende Dienste anbieten zu können (BS 2024). Einerseits kämpft Somaliland mit wirtschaftlichen Herausforderungen - darunter die Folgen von Covid-19, die Kämpfe in Laascaanood und das Feuer am Markt in Hargeysa (HO 10.4.2023). Andererseits ist mit dem Umbau von Berbera zum Containerhafen und dessen Straßenanbindung an Äthiopien die regionale Wirtschaft neu gestaltet worden (Norman/AFRA 3.3.2023).
Wirtschaft: Grundsätzlich wird die Wirtschaft von den Nomaden beherrscht, ca. 50 % der Bevölkerung halten sich einige Ziegen, Kamele und Schafe. Dahingegen wird der Großteil der Grundnahrungsmittel importiert. Im Bereich von Obst- und Gemüsebau wurden Anstrengungen unternommen, die lokale Produktion zu steigern. Bei den Hauptgetreidesorten, die in Somaliland angebaut werden - Mais und Sorghum - kommt es immer wieder aufgrund von Dürre zu signifikanten Fluktuationen bei der Ernte (MoHDSL 2022). Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal so viel wie in Europa (ARTE/Unger/Bergeron 2021). Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung (Spiegel 1.3.2021). 2021 wurden laut einer Quelle 1,9 Milliarden US-Dollar aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen (HT 4.3.2022). Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet (Sahan/Abdi 15.7.2021). Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora (Sahan/SWT 4.10.2021).
Währung und Bezahldienste: Der Somaliland Shilling ist verhältnismäßig stabil (ISIR 1.3.2022). Mobile Zahlungsservices (mit dem Handy) ersetzen insgesamt zunehmend die Banknoten, die Wirtschaft verwendet größtenteils den US-Dollar (BS 2024). In Somaliland erfolgen einer Schätzung zufolge 90 % der Transaktionen über mobile Dienste; dafür braucht es kein Internet, es reicht die Wahl einer Telefonnummer. Die Zahlungen erfolgen über die beiden Dienste Zaad (Telesom) und eDahab (Dahabshiil). Beispielsweise bezahlt die somaliländische Regierung ihre Angestellten über dieses sog. Mobile Money (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Für eine Registrierung bei diesen Diensten wird zumindest in Somaliland ein Personalausweis benötigt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Die Delegation der FFM Somalia 2023 konnte beobachten, dass bei jedem Marktstand und bei jedem Geschäft jeweils eine sechsstellige Zahl (Zaad) sowie eine fünfstellige Zahl (eDahab) angebracht ist – z. B. auf Plakaten, Tischständern oder am Geschäftseingang. Bargeld benutzen nur wenige Menschen, wobei der Somaliland Shilling die Funktion als Kleingeld zu den Dollar-Banknoten hat (STDOK/SEM 5.2023a). Laut Regierungsverordnung werden Beträge unter 100 US-Dollar in Somaliland Shilling verrechnet (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), darüber liegende Beträge in US-Dollar (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Währung und Bezahldienste: Der Somaliland Shilling ist verhältnismäßig stabil (ISIR 1.3.2022). Mobile Zahlungsservices (mit dem Handy) ersetzen insgesamt zunehmend die Banknoten, die Wirtschaft verwendet größtenteils den US-Dollar (BS 2024). In Somaliland erfolgen einer Schätzung zufolge 90 % der Transaktionen über mobile Dienste; dafür braucht es kein Internet, es reicht die Wahl einer Telefonnummer. Die Zahlungen erfolgen über die beiden Dienste Zaad (Telesom) und eDahab (Dahabshiil). Beispielsweise bezahlt die somaliländische Regierung ihre Angestellten über dieses sog. Mobile Money (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Für eine Registrierung bei diesen Diensten wird zumindest in Somaliland ein Personalausweis benötigt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Die Delegation der FFM Somalia 2023 konnte beobachten, dass bei jedem Marktstand und bei jedem Geschäft jeweils eine sechsstellige Zahl (Zaad) sowie eine fünfstellige Zahl (eDahab) angebracht ist – z. B. auf Plakaten, Tischständern oder am Geschäftseingang. Bargeld benutzen nur wenige Menschen, wobei der Somaliland Shilling die Funktion als Kleingeld zu den Dollar-Banknoten hat (STDOK/SEM 5.2023a). Laut Regierungsverordnung werden Beträge unter 100 US-Dollar in Somaliland Shilling verrechnet (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), darüber liegende Beträge in US-Dollar (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Arbeitslosigkeit: Nach Angaben einer Quelle erreicht die (formelle) Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland geschätzte 60 % (ÖB Nairobi 10.2024), gemäß anderen Angaben sogar 75 % (SOS-CDN 10.8.2022). Laut Weltbank hingegen betrug die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung in ganz Somalia im Jahr 2023 19,0 % (WB 2024). Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8 % als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist demnach ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29): [nicht abgebildet; Quelle: UNFPA 2016, S. 29]
Generell scheinen zu den Schätzungen jedenfalls unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden. Insgesamt ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa 2016 bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z. B. IT und Business (LSE/Majidi/Hervé 2.5.2016) bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbei arbeitet (SOS-CDN 10.8.2022). Dies, und die Tatsache, dass deswegen für viele Arbeiten Gastarbeiter herangezogen werden müssen, wird auch von der Politik kritisiert (Mog24 1.10.2023).
Bildung und Ausbildung: Andererseits hat sich der Bildungs- und Ausbildungssektor ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges (BS 2024). Zudem legt die Gesellschaft mehr Wert darauf, dass Frauen ihre Ausbildung abschließen, bevor sie eine Familie gründen. 50 % der Studenten sind weiblich (SZ/von Eichhorn 13.2.2017). Die NGO WAAPO bietet Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Mikrokredite, damit diese eigene Business-Ideen umsetzen können (WAAPO o.D.a). Die NGO wendet sich auch an unterprivilegierte Jugendliche und bietet ihnen Fort- und Berufsausbildung (WAAPO o.D.b).
Die Sahamiye Foundation, welche u. a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90 % gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet (SLPost 7.4.2021). OXFAM betreibt u. a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z. B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche (OXFAM o.D.). SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt (SOS-CDN 10.8.2022).
Quellen: […]
22.2.2 Grundversorgung (es ist auch der Teil zu Somalia zu berücksichtigen)
Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen in hohem Maße zu diesem Netz bei (BS 2024). Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen (FH 2024a). Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss (HT 4.3.2022). Dahingegen hat Somaliland aufgrund der fehlenden internationalen Anerkennung keinen direkten Zugang zu internationaler Finanzierung sowie zu humanitärer oder Entwicklungshilfe. Beide werden via Mogadischu gelenkt (DW 13.11.2024).
In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia (ACCORD 31.5.2021). Trotzdem ist laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 für Migranten, welche das Land verlassen, Armut der treibende Grund (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier (HD 14.1.2021). Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen (OXFAM/Fanning 6.2018). Insgesamt stellt sich die Versorgungssituation aufgrund der besseren Sicherheitslage, der strafferen Organisation öffentlicher Stellen und der besser koordinierten behördlichen Interventionen im Großen und Ganzen besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Laut einer Quelle ist aber auch in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht durchgängig sichergestellt (AA 25.4.2025). Die Regierung versucht gemeinsam mit Privatinvestoren, das Land mit Investitionen in Millionenhöhe in den Agrarsektor von Nahrungsmittelimporten unabhängiger zu machen. Bislang importiert Somaliland einen beträchtlichen Teil der im Land konsumierten Lebensmittel, die eigene Landwirtschaft kann den Bedarf nicht ausreichend decken (SLST 12.5.2025).
Dürre / Hunger: In Somaliland gab es 2022 noch fast 100.000 neue IDPs aufgrund der Dürre. Im Jahr 2024 waren es 3.000 in Sool, 500 in Togdheer und 100 in Sanaag; Stand Mai 2025 2.000 in Sool, 1.000 in Sanaag und 100 in Togdheer. Aus den Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed flüchteten in den vergangenen beiden Jahren keine Personen aufgrund von Dürre (UNHCR 2025). Die Gu-Regenzeit 2025 ist verhalten und unterdurchschnittlich ausgefallen. Die meisten Regionen Somalilands haben nun schon eine längere trockene Periode hinter sich (FAO/SWALIM 16.6.2025).
Die der Prozentsatz an Personen, die in IPC 4 fallen, hat sich von 2023 auf 2025 von 7 % auf 1 % verringert, jener in IPC 3 von 21 % auf 10 %. IPC-Verteilung nach Regionen in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025: [nicht abgebildet; Quelle: IPC 24.2.2025b; IPC 23.9.2024; IPC 28.2.2023]
Humanitäre Hilfe: Alleine die Vereinten Nationen führen für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 16; Woqooyi Galbeed: 23; Togdheer: 28; Sool: 20; Sanaag: 13 (UN OCHA 9.7.2025). Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage verzeichnen die Vereinten Nationen in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land (ÖB Nairobi 10.2024). Während der Dürre (2021-2023) kam es zwischen Somalia und Somaliland zu einer Art Wettbewerb um humanitäre Hilfe. Trotzdem war diese im Rahmen der Dürre verfügbar. Erfahrungen aus der vorhergehenden Dürre (sporadische Hungertote) haben zu Änderungen geführt. Zusätzlich wurden viele Dämme und andere Wasserinfrastruktur errichtet (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Unterstützung leistet u. a. der somalische Rote Halbmond (SRCS) - etwa durch Geldhilfen oder Unterstützung für die Landwirtschaft (SRCS 2024). Doch auch Somaliland war von den Einschränkungen der Hilfsgelder aus den USA betroffen. Dort wurden 79 Ernährungs- und vier Stabilisierungszentren geschlossen (UN OCHA 6.7.2025).
Rückkehrprogramme: siehe Grundversorgung / Süd-/Zentralsomalia / Rückkehrspezifisch
Quellen: […]
22.3 Arbeitsmarkt
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt am Existenzminimum, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar, das ihnen Zugang zu Wasser, Gesundheitsversorgung, Bildung und Strom verschafft (BS 2024). Gemäß Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank arbeiteten 2021 56 % im Dienstleistungsbereich, 17,7 % in der Industrie und 26,3 % in der Landwirtschaft (AFDB 30.5.2024). Bei einer großen Studie von UNFPA aus dem Jahr 2016 kam hingegen heraus, dass die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %) arbeiten. Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet demnach als Dienstleister oder im Handel (14,1 %) (UNFPA 2016, S. 36f): [nicht abgebildet; Quelle: UNFPA 2016, S. 36f]
Insgesamt arbeiten ca. 95 % der Berufstätigen im informellen Sektor [Anm.: Dies erklärt ggf. die oben dargestellten, unterschiedlichen Zahlen] (USDOS 22.4.2024). UNDP schätzt, dass jedes Jahr 400.000 Somalis auf den Arbeitsmarkt strömen, doch der städtische Arbeitsmarkt ist instabil und nicht vorbereitet, eine solche Zahl zu bewältigen (Sahan/SWT 31.5.2023). Da es nur wenig formelle Anstellungen im Land gibt, finden sich viele junge Somali in schlecht bezahlten, informellen und instabilen Arbeitssituationen wieder (Sahan/SWT 29.5.2023).
Es gibt zahlreiche Berufe, bei welchen die Gesprächspartner der FFM Somalia 2023 Fähigkeiten und Ausbildung für hilfreich bei der Arbeitsplatzsuche erachten. Gerade der Bedarf an technischen bzw. handwerklichen Fähigkeiten wächst (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Hier gibt es eine große Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bzw. zwischen dem, was der Markt möchte, und dem, was die Menschen können (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). Dabei fehlt das Verständnis, dass jemand, der vier Jahre Ausbildung gemacht hat, mehr Geld wert ist als jemand mit einer Kurzausbildung. Dementsprechend investiert kaum jemand in eine handwerkliche Ausbildung, während diese Bereitschaft im universitären Bereich gegeben ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Dabei ist es nicht einfach, mit einem Universitätsabschluss einen adäquaten Job zu finden, weil die Privatuniversitäten die Absolventen nicht unbedingt mit den am Arbeitsmarkt relevanten Fähigkeiten ausstatten (so werden etwa nach wie vor kaum technische Fächer unterrichtet) (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Und auch eine handwerkliche bzw. Lehrausbildung (TVET) ist nicht etabliert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Arbeitssuchenden mangelt es folglich oft an handwerklichen Fähigkeiten. In Somaliland hat TVET politisch aber keine Priorität, obwohl es nur geringe Ausbildungskapazitäten gibt (Scholar/STDOK/SEM 5.2023) und die Nachfrage nicht erfüllt wird (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Einige Hotels betreiben deshalb z. B. ihre eigene Gastgewerbeausbildung, etwa das Sky Hotel in Hargeysa. Zudem gibt es einige wenige Projekte von NGOs (Scholar/STDOK/SEM 5.2023), etwa bei YOVENCO in Berbera (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Es gibt zahlreiche Berufe, bei welchen die Gesprächspartner der FFM Somalia 2023 Fähigkeiten und Ausbildung für hilfreich bei der Arbeitsplatzsuche erachten. Gerade der Bedarf an technischen bzw. handwerklichen Fähigkeiten wächst (Omer/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Hier gibt es eine große Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bzw. zwischen dem, was der Markt möchte, und dem, was die Menschen können (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). Dabei fehlt das Verständnis, dass jemand, der vier Jahre Ausbildung gemacht hat, mehr Geld wert ist als jemand mit einer Kurzausbildung. Dementsprechend investiert kaum jemand in eine handwerkliche Ausbildung, während diese Bereitschaft im universitären Bereich gegeben ist (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Dabei ist es nicht einfach, mit einem Universitätsabschluss einen adäquaten Job zu finden, weil die Privatuniversitäten die Absolventen nicht unbedingt mit den am Arbeitsmarkt relevanten Fähigkeiten ausstatten (so werden etwa nach wie vor kaum technische Fächer unterrichtet) (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Und auch eine handwerkliche bzw. Lehrausbildung (TVET) ist nicht etabliert (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Arbeitssuchenden mangelt es folglich oft an handwerklichen Fähigkeiten. In Somaliland hat TVET politisch aber keine Priorität, obwohl es nur geringe Ausbildungskapazitäten gibt (Scholar/STDOK/SEM 5.2023) und die Nachfrage nicht erfüllt wird (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Einige Hotels betreiben deshalb z. B. ihre eigene Gastgewerbeausbildung, etwa das Sky Hotel in Hargeysa. Zudem gibt es einige wenige Projekte von NGOs (Scholar/STDOK/SEM 5.2023), etwa bei YOVENCO in Berbera (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Quellen der FFM Somalia 2023 berichten, dass die oben erwähnte Lücke am Arbeitsmarkt durch Migranten und Gastarbeiter kompensiert wird. In unterschiedlichen Branchen – etwa auf dem Bau, in der Fischerei, in technischen Berufen oder im Gesundheitsbereich – finden sich Staatsangehörige aus Äthiopien, dem Jemen, Syrien, Ägypten, Kenia, Indien, Bangladesch, Pakistan und anderen Ländern (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer gut informierten Quelle stammen 98 % der Kfz-Meister aus dem Ausland, v. a. aus Kenia oder Äthiopien (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). In den vielen neuen, höherklassigen Hotels in Hargeysa sind viele Kellner und Hotelbedienstete Ausländer, weil es vor Ort kein qualifiziertes Personal gibt. In diesem Bereich arbeiten viele Kenianer oder Asiaten - auch als Hotelmanager. Einen großen Markt bietet die Innenausstattung, dieser wird von Jemeniten und Syrern dominiert (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Ägyptische Ärzte betreiben eine Klinik in Hargeysa (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 berichten, dass die oben erwähnte Lücke am Arbeitsmarkt durch Migranten und Gastarbeiter kompensiert wird. In unterschiedlichen Branchen – etwa auf dem Bau, in der Fischerei, in technischen Berufen oder im Gesundheitsbereich – finden sich Staatsangehörige aus Äthiopien, dem Jemen, Syrien, Ägypten, Kenia, Indien, Bangladesch, Pakistan und anderen Ländern (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vergleiche SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer gut informierten Quelle stammen 98 % der Kfz-Meister aus dem Ausland, v. a. aus Kenia oder Äthiopien (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). In den vielen neuen, höherklassigen Hotels in Hargeysa sind viele Kellner und Hotelbedienstete Ausländer, weil es vor Ort kein qualifiziertes Personal gibt. In diesem Bereich arbeiten viele Kenianer oder Asiaten - auch als Hotelmanager. Einen großen Markt bietet die Innenausstattung, dieser wird von Jemeniten und Syrern dominiert (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Ägyptische Ärzte betreiben eine Klinik in Hargeysa (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
Am Arbeitsmarkt gefragt sind alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch geringe Kenntnisse können hier schon den Ausschlag geben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Namentlich genannt wurden diesbezüglich von Quellen der FFM Somalia 2023:Am Arbeitsmarkt gefragt sind alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch geringe Kenntnisse können hier schon den Ausschlag geben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Namentlich genannt wurden diesbezüglich von Quellen der FFM Somalia 2023:
? Bauarbeiter (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023)? Bauarbeiter (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023)
? Maurer (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)
? Zimmerer (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)
? Stahlbau (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)
? Installateure (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023)? Installateure (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023)
? Innenausstattung, Möbelherstellung (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023)? Innenausstattung, Möbelherstellung (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SNST-T/STDOK/SEM 5.2023)
? Fliesenleger (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023)? Fliesenleger (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023)
? Elektriker (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023)
Außerdem genannt wurden:
? Handyreparatur (Scholar/STDOK/SEM 5.2023)
? (Auto-)Mechaniker (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023)? (Auto-)Mechaniker (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023)
? Gastgewerbe, Köche, Hotellerie (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. STDOK/SEM 5.2023a; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023)? Gastgewerbe, Köche, Hotellerie (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche STDOK/SEM 5.2023a; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023)
? Landwirtschaft und Gartenbau (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)
? Kühl- und Klimatechnik (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)
? Kommunikation (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023)
? Management (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023)
? IT-Kenntnisse (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023)? IT-Kenntnisse (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; IOM 2.3.2023)
? Telekommunikation (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023)
? Cyber Security (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023)
? Human Ressources (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023)
? Fischerei (Küstengebiete): Kenntnisse im Umgang mit GPS, Echolot und Fischortungsausrüstung (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)
? Schneider (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023)
? Henna-Malerin (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023)
? Solartechnik (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023)
? Medizinischer Bereich (Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen etc.) (IOM 2.3.2023)
? Marketing and Sales (IOM 2.3.2023)
? Buchhaltung (IOM 2.3.2023)
Die Bundesregierung hat ein Programm gestartet, um 3.000 neue Lehrer auszubilden. Zudem hat sie verlautbart, dass sie innerhalb ihres ersten Amtsjahres 23.000 junge Somali neu angestellt hat - die meisten davon als Soldaten (SD 17.6.2023). Wie bereits erwähnt, spielt das Unternehmertum in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen (WB/Friedson 22.3.2022). Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom in den vergangenen Jahren Tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer (EAT 14.2.2021). Auch bei der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten gibt es noch viele Möglichkeiten (z. B. Herstellung von Ketchup oder Fruchtsaft) (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Nach Angaben einer Quelle sind zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung Selbständige (WB 13.7.2022).
Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, ordneten sich jene mit eigenem Einkommen (84) folgenden Gruppen zu: Selbständige (30), Angestellte (28) und Tagelöhner (26). Frauen arbeiteten hauptsächlich in Kleinbetrieben - etwa Geschäfte, Catering, Dienstleistungen (25 von 44) sowie als Hausbedienstete (9); bei Männern (40) waren 11 Selbständige, 7 Bauarbeiter und 7 Transporteure. Von den nicht Beschäftigten (117) gaben 57 % an, Kinder zu betreuen bzw. den Haushalt zu führen - fast ausschließlich Frauen. 17 % bezeichneten sich als arbeitslos, 14 % waren Studenten und 12 % Ältere und Kranke (MMC/IOM 19.8.2022).
Ungelernte: Viele Menschen zogen im Rahmen der Dürre aus ländlichen Gebieten in die Stadt, um z. B. auf dem Bau Arbeit zu finden (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ohne besondere Qualifikationen findet man dort als Tagelöhner eine Tätigkeit. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen (IOM 2.3.2023). Zudem gibt es für Ungelernte etwa auch Möglichkeiten als Träger am Hafen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM 2.3.2023), als Reinigungskraft (IOM 2.3.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; Scholar/STDOK/SEM 5.2023) als Ziegelmacher oder in der Zustellung. Mit einem Mindestmaß an Ausbildung kann auch eine Arbeit als z. B. Maler möglich sein. In kleineren Städten gibt es auch im Bereich der Viehzucht Beschäftigungsmöglichkeiten (IOM 2.3.2023). Ein IDP berichtet, dass in seinem Lager die meisten Frauen als Wäscherinnen und die meisten Männer auf Baustellen Beschäftigung finden (HO 25.6.2024b).Ungelernte: Viele Menschen zogen im Rahmen der Dürre aus ländlichen Gebieten in die Stadt, um z. B. auf dem Bau Arbeit zu finden (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Ohne besondere Qualifikationen findet man dort als Tagelöhner eine Tätigkeit. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen (IOM 2.3.2023). Zudem gibt es für Ungelernte etwa auch Möglichkeiten als Träger am Hafen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche IOM 2.3.2023), als Reinigungskraft (IOM 2.3.2023; vergleiche YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; Scholar/STDOK/SEM 5.2023) als Ziegelmacher oder in der Zustellung. Mit einem Mindestmaß an Ausbildung kann auch eine Arbeit als z. B. Maler möglich sein. In kleineren Städten gibt es auch im Bereich der Viehzucht Beschäftigungsmöglichkeiten (IOM 2.3.2023). Ein IDP berichtet, dass in seinem Lager die meisten Frauen als Wäscherinnen und die meisten Männer auf Baustellen Beschäftigung finden (HO 25.6.2024b).
Frauen: Der vor allem unter Männern vorherrschende Khat-Konsum, der im langjährigen Konflikt geforderte Blutzoll an der männlichen Bevölkerung und die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass Frauen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vorstoßen - etwa bei der Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel (ICG 27.6.2019b, S. 10f). Bei einer Studie haben 53 % der befragten Haushalte angegeben, über einen weiblichen Haushaltsvorstand zu verfügen. Gleichzeitig haben 81 % angegeben, verheiratet zu sein. Demnach gilt in mindestens 28 % der befragten Haushalte die Frau als Haushaltsvorstand, obwohl dort auch ein Ehemann lebt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (ICG 27.6.2019b, S. 10f). Laut einer Quelle sind bei 74 % der Haushalte Frauen die maßgeblichen Geldverdiener, bei 62 % die ausschließlichen (AQ21 11.2023). Frauen sind also mittlerweile oft die eigentlichen Brotverdiener der Familie (SIDRA 6.2019a, S. 2).
Frauen können etwa als Kleinhändlerinnen tätig werden (VOA/Maruf 11.4.2023; vgl. RE 19.2.2021). Es ist üblich, in Städten wie Mogadischu oder Hargeysa Frauen anzutreffen, die Khat, Gemüse oder Benzin verkaufen (TEL/Warah 11.3.2019). Außer bei großen Betrieben spielen Frauen in Privatunternehmen eine führende Rolle. In Mogadischu und Bossaso gehören ca. 45 % aller formellen Unternehmen Frauen (WB/Friedson 22.3.2022), in Hargeysa befindet sich mehr als die Hälfte aller Familienunternehmen bzw. sogenannten Household Enterprises im Besitz von Frauen (WB/Friedson 22.3.2022; vgl. WB/Friedson 22.3.2022). Der Großteil der im Kleinhandel aktiven Personen ist weiblich (TANA/ACRC 9.3.2023). 80-90 % des derart betriebenen Handels werden von Frauen kontrolliert. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße (FIS 5.10.2018, S. 24f). Auf dem großen Viehmarkt in Hargeysa stellen Frauen rund 90 % aller Händler (ARTE/Unger/Bergeron 2021).Frauen können etwa als Kleinhändlerinnen tätig werden (VOA/Maruf 11.4.2023; vergleiche RE 19.2.2021). Es ist üblich, in Städten wie Mogadischu oder Hargeysa Frauen anzutreffen, die Khat, Gemüse oder Benzin verkaufen (TEL/Warah 11.3.2019). Außer bei großen Betrieben spielen Frauen in Privatunternehmen eine führende Rolle. In Mogadischu und Bossaso gehören ca. 45 % aller formellen Unternehmen Frauen (WB/Friedson 22.3.2022), in Hargeysa befindet sich mehr als die Hälfte aller Familienunternehmen bzw. sogenannten Household Enterprises im Besitz von Frauen (WB/Friedson 22.3.2022; vergleiche WB/Friedson 22.3.2022). Der Großteil der im Kleinhandel aktiven Personen ist weiblich (TANA/ACRC 9.3.2023). 80-90 % des derart betriebenen Handels werden von Frauen kontrolliert. Sie verkaufen Treibstoff, Milch, Fleisch, Früchte, Gemüse oder Khat auf Märkten oder auf der Straße (FIS 5.10.2018, S. 24f). Auf dem großen Viehmarkt in Hargeysa stellen Frauen rund 90 % aller Händler (ARTE/Unger/Bergeron 2021).
Generell finden Frauen v. a. im informellen Sektor Beschäftigung, vielen mangelt es aber an Bildung (AQ21 11.2023). Gerade für vom Land in Städte ziehende Frauen bietet sich deswegen meist nur eine Tätigkeit als z. B. Wäscherin an (VOA/Maruf 11.4.2023). Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft oder stellen Gebetsmatten her (VOA/Maruf 11.4.2023). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM/Fanning 6.2018, S. 10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S. 24f; vgl. OXFAM/Fanning 6.2018, S. 10). Viele der Hunderten Straßenreiniger in Mogadischu sind Witwen und die alleinigen Geldverdiener ihrer Familien. Das höchste hier verfügbare Einkommen beträgt 150 US-Dollar im Monat; manche bekommen Essensrationen. Die Stadtverwaltung versucht auch, männliche Reinigungskräfte anzuwerben, hat aber wenig Erfolg. Viele Männer weigern sich demnach, solche Arbeiten zu verrichten (AJ 21.7.2022).Generell finden Frauen v. a. im informellen Sektor Beschäftigung, vielen mangelt es aber an Bildung (AQ21 11.2023). Gerade für vom Land in Städte ziehende Frauen bietet sich deswegen meist nur eine Tätigkeit als z. B. Wäscherin an (VOA/Maruf 11.4.2023). Außerdem arbeiten Frauen in der Landwirtschaft oder stellen Gebetsmatten her (VOA/Maruf 11.4.2023). Andere arbeiten als Dienstmädchen, Straßenverkäuferin, Köchin, Schneiderin, Müllsammlerin (OXFAM/Fanning 6.2018, S. 10) oder aber auch auf Baustellen (FIS 5.10.2018, S. 24f; vergleiche OXFAM/Fanning 6.2018, S. 10). Viele der Hunderten Straßenreiniger in Mogadischu sind Witwen und die alleinigen Geldverdiener ihrer Familien. Das höchste hier verfügbare Einkommen beträgt 150 US-Dollar im Monat; manche bekommen Essensrationen. Die Stadtverwaltung versucht auch, männliche Reinigungskräfte anzuwerben, hat aber wenig Erfolg. Viele Männer weigern sich demnach, solche Arbeiten zu verrichten (AJ 21.7.2022).
Im Zuge der FFM Somalia 2023 wurde beobachtet, dass man arbeitende Frauen z. B. im Hotel (Hargeysa, Berbera) im Reinigungsbereich sieht. Am Flughafen Hargeysa arbeiten viele Frauen, sowohl bei der Sicherheit, als auch beim Immigration Service, in Geschäften und am Gate. In Restaurants am Straßenrand ist eine weibliche Bedienung nicht ungewöhnlich, wiewohl die Kundschaft zum Großteil aus Männern besteht (STDOK/SEM 5.2023a). Frauen betätigen sich auch als Straßenhändlerinnen oder bieten auf der Straße oder bei Baustellen Imbisse an. Frauen ohne Qualifikationen betätigen sich oft als Wäscherin oder Reinigungskraft (IOM 2.3.2023). Reinigungsdienste sind sehr gefragt (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023), in Hargeysa gibt es hier auch schon spezialisierte Unternehmen. Um von so einem Unternehmen angestellt zu werden, braucht es keinen besonderen Hintergrund (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). Frauen können sich bei der Suche nach Arbeit bei einer dieser Firmen registrieren lassen. Andere Frauen arbeiten als Haushaltshilfe oder auch in Teehäusern. Mit einem Mindestmaß an Ausbildung können sie auch als Friseurinnen, Henna-Malerinnen, in Schönheitssalons oder als Verkäuferinnen eine Anstellung finden (IOM 2.3.2023).
All die zuvor genannten Tätigkeiten führen Frauen jenseits des ihnen traditionell zugeschriebenen Bereichs des eigenen Haushalts aus (OXFAM/Fanning 6.2018, S. 10). Und gleichzeitig ist auch bekannt, dass Frauen eine geringere Aussicht auf eine Vollzeitanstellung haben (SOMSUN 6.4.2021).
Quellen: […]
22.3.1 Jobsuche [v.a. Informationen der FFM Somalia 2023]
"There are two ways to find a job. Either you have very strong skills. Then you can manage to find one, regardless of your clan. If that’s not the case, you need family [clan] links." (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023)"There are two ways to find a job. Either you have very strong skills. Then you can manage to find one, regardless of your clan. römisch eins f that’s not the case, you need family [clan] links." (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023)
Unabhängige Jobvermittlung: Es gibt in Mogadischu keine Institutionen, die Arbeitslosen bei der Suche nach Arbeit unterstützen (IOM 2.3.2023). Allerdings gibt es einen Online-Jobmarkt bzw. Jobvermittlungsportale (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) etwa die Webseite somalijobs.org (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) oder die Seiten shaqodoon.net und qaranjobs.com (IOM 2.3.2023). Aber nur manche Stellen werden dort online ausgeschrieben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Somalijobs bietet etwa Jobinserate von UN-Agenturen, NGOs, privaten Unternehmen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023) und Regierungen für alle Teile Somalias, z. B. von Dahabshiil oder eDahab oder von Bildungseinrichtungen (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle handelt es sich bei diesen Inseraten um jene Positionen, bei denen viel Erfahrung und Wissen erforderlich ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023) - also wo qualifiziertes Personal benötigt wird. Die Arbeitssuche über Somalijobs ist nicht vom eigenen Clan abhängig. Eine Person kann sich auch aus Mogadischu für einen Job in Hargeysa bewerben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023).Unabhängige Jobvermittlung: Es gibt in Mogadischu keine Institutionen, die Arbeitslosen bei der Suche nach Arbeit unterstützen (IOM 2.3.2023). Allerdings gibt es einen Online-Jobmarkt bzw. Jobvermittlungsportale (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) etwa die Webseite somalijobs.org (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) oder die Seiten shaqodoon.net und qaranjobs.com (IOM 2.3.2023). Aber nur manche Stellen werden dort online ausgeschrieben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Somalijobs bietet etwa Jobinserate von UN-Agenturen, NGOs, privaten Unternehmen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023) und Regierungen für alle Teile Somalias, z. B. von Dahabshiil oder eDahab oder von Bildungseinrichtungen (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer Quelle handelt es sich bei diesen Inseraten um jene Positionen, bei denen viel Erfahrung und Wissen erforderlich ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023) - also wo qualifiziertes Personal benötigt wird. Die Arbeitssuche über Somalijobs ist nicht vom eigenen Clan abhängig. Eine Person kann sich auch aus Mogadischu für einen Job in Hargeysa bewerben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023).
In den großen Städten gibt es größere Unternehmen, etwa Hotels, Restaurants, IT, Telekommunikation (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Große Firmen, wie Hormuud, Dahabshiil oder Telesom, versuchen, die besten Leute zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), und dementsprechend werden Stellen offen ausgeschrieben (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). So sucht etwa der Hafenbetreiber DP World für den Hafen in Berbera Angestellte über Soziale Medien (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Insgesamt gibt es jedoch nur wenige solche Firmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und insgesamt nur wenige formelle Jobs. Dies gilt auch für Mogadischu (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. IOM 2.3.2023). Zumindest in Somaliland werden manche Positionen auch auf Internetseiten der Regierung oder niedrigerer Verwaltungseinheiten (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) oder auch über Soziale Medien ausgeschrieben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; Wria/SEM/STDOK 5.2023). Manche Geschäfte bewerben offene Stellen auch mit Schildern in Schaufenstern (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). In den großen Städten gibt es größere Unternehmen, etwa Hotels, Restaurants, IT, Telekommunikation (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Große Firmen, wie Hormuud, Dahabshiil oder Telesom, versuchen, die besten Leute zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023), und dementsprechend werden Stellen offen ausgeschrieben (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). So sucht etwa der Hafenbetreiber DP World für den Hafen in Berbera Angestellte über Soziale Medien (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Insgesamt gibt es jedoch nur wenige solche Firmen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und insgesamt nur wenige formelle Jobs. Dies gilt auch für Mogadischu (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche IOM 2.3.2023). Zumindest in Somaliland werden manche Positionen auch auf Internetseiten der Regierung oder niedrigerer Verwaltungseinheiten (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023) oder auch über Soziale Medien ausgeschrieben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; Wria/SEM/STDOK 5.2023). Manche Geschäfte bewerben offene Stellen auch mit Schildern in Schaufenstern (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023).
Manchmal werden auch Jobvermittler eingesetzt - etwa im Bereich von privatem Sicherheitspersonal oder für Reinigungs- und Gebäudeservice (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). In Berbera berichtet die in der handwerklichen Ausbildung tätige NGO YOVENCO, dass sie mit Unternehmen und der Lokalverwaltung in Kontakt steht, um dorthin Praktikanten zu vermitteln. Im Gegenzug treten Kleinunternehmen auch an die NGO heran, wenn Mitarbeiter gesucht werden (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Beispiel Berbera: Beim Hafenbetreiber DP World in Berbera ist einer Quelle zufolge das Thema Clanzugehörigkeit bei der Postenbesetzung zwar nicht völlig abgeschafft, die Zustände ändern sich allerdings. Für Arbeitsplätze bei diesem Unternehmen bewerben sich nunmehr auch Menschen aus z. B. Hargeysa, die nicht in Berbera verwurzelt sind. Auch bei der Stadtverwaltung in Berbera haben sich die Dinge geändert. Demnach werden nun städtische Bedienstete, die nicht dem Anspruch des Dienstgebers entsprechen, mitunter entlassen. Die Stadtverwaltung orientiert sich zunehmend an DP World: Man sucht qualifiziertes Personal (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Beziehungen: In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab (BS 2024). Abseits internationaler oder großer Unternehmen ist die Akzeptanz von Ausschreibungen und Bewerbungen im Privatsektor verhältnismäßig gering ausgeprägt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Der Arbeitsmarkt ist größtenteils informell (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und daher erfolgt auch die Arbeitsvermittlung oft informell - über persönliche Netzwerke, über Familie, Freunde und Clan (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023). Viele Jobs werden nicht aufgrund von Qualifikationen vergeben (IOM 2.3.2023), viele Betriebe arbeiten weiterhin großteils über Familienbekanntschaften. Eingestellt werden Verwandte (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023) oder andere Menschen, denen vertraut wird (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 2024a), Clanmitglieder werden oft bevorzugt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. USDOS 22.4.2024). Allerdings sind auch viele Jobs einfach familienorientiert, wenn z. B. eine Familie ein kleines Geschäft betreibt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise ist es also notwendig, bei der Suche nach einer Arbeit Verwandte oder Bekannte oder Beziehungen zu haben (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt insbesondere für "bessere" Jobs oder nach einem Universitätsabschluss (FIS 7.8.2020b, S. 33f; vgl. Scholar/STDOK/SEM 5.2023), nur ein Fünftel der Universitätsabsolventen findet nach dem Abschluss eine Anstellung (ARTE/Unger/Bergeron 2021).Beziehungen: In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab (BS 2024). Abseits internationaler oder großer Unternehmen ist die Akzeptanz von Ausschreibungen und Bewerbungen im Privatsektor verhältnismäßig gering ausgeprägt (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Der Arbeitsmarkt ist größtenteils informell (Omer/STDOK/SEM 4.2023), und daher erfolgt auch die Arbeitsvermittlung oft informell - über persönliche Netzwerke, über Familie, Freunde und Clan (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; MAEZA/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023). Viele Jobs werden nicht aufgrund von Qualifikationen vergeben (IOM 2.3.2023), viele Betriebe arbeiten weiterhin großteils über Familienbekanntschaften. Eingestellt werden Verwandte (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023) oder andere Menschen, denen vertraut wird (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Clanverbindungen spielen bei der Arbeitssuche eine kritische Rolle (FH 2024a), Clanmitglieder werden oft bevorzugt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche USDOS 22.4.2024). Allerdings sind auch viele Jobs einfach familienorientiert, wenn z. B. eine Familie ein kleines Geschäft betreibt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise ist es also notwendig, bei der Suche nach einer Arbeit Verwandte oder Bekannte oder Beziehungen zu haben (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt insbesondere für "bessere" Jobs oder nach einem Universitätsabschluss (FIS 7.8.2020b, S. 33f; vergleiche Scholar/STDOK/SEM 5.2023), nur ein Fünftel der Universitätsabsolventen findet nach dem Abschluss eine Anstellung (ARTE/Unger/Bergeron 2021).
Viele freie Stellen werden über mündliche Kommunikation weitergegeben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Für Personen, die über keine guten Clanbeziehungen verfügen, für IDPs ist es daher schwieriger, eine Arbeit zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. FIS 7.8.2020b, S. 33f; vgl. Sahan/SWT 29.5.2023). Auch für Minderheiten sind die Möglichkeiten oft begrenzt, da sie nur über eine begrenzte Anzahl an Unternehmen und Verbindungen sowie über einen begrenzten Zugang zu Bildung verfügen. In Hargeysa betätigen sich viele von ihnen als Friseure oder Schuster, nur eine kleine Zahl betätigt sich auch in anderen Berufen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).Viele freie Stellen werden über mündliche Kommunikation weitergegeben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Für Personen, die über keine guten Clanbeziehungen verfügen, für IDPs ist es daher schwieriger, eine Arbeit zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche FIS 7.8.2020b, S. 33f; vergleiche Sahan/SWT 29.5.2023). Auch für Minderheiten sind die Möglichkeiten oft begrenzt, da sie nur über eine begrenzte Anzahl an Unternehmen und Verbindungen sowie über einen begrenzten Zugang zu Bildung verfügen. In Hargeysa betätigen sich viele von ihnen als Friseure oder Schuster, nur eine kleine Zahl betätigt sich auch in anderen Berufen (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Auch wenn Kompetenz wichtiger geworden ist, gehen Jobs an eigene Clanmitglieder. So bleibt auch das Geld innerhalb des eigenen Clans. Dies gilt auch für Mogadischu (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Beispiel bildet das Hotel Ambassador in Hargeysa, wo von der Reinigungskraft bis zum Sicherheitsmitarbeiter alle Angestellten dem Clan des Besitzers angehören. Auch abseits von Betrieben erfolgen Anwerbungen laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 oft über den Clan - etwa in Somaliland bei der Polizei oder in der Verwaltung, die unter den großen Clans aufgeteilt ist (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Bei den somaliländischen Ministerien gibt es zwar Angestellte unterschiedlicher Clans, aber man verhandelt zwischen den Ministerien, um dies zu erreichen - man tauscht also untereinander Positionen aus, um den Eindruck zu vermeiden, dass man nur vom eigenen Clan rekrutiert (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).
Referenzen: Die Ansprüche hinsichtlich der Dokumentation der eigenen Fähigkeiten hängt von der ausgeschriebenen Position ab. Manchmal braucht es Diplome, Zertifikate, Abschlüsse (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023), Bürgen und Referenzen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) - gerade für formelle Jobs. In Somaliland benötigt man für eine formelle Anstellung jedenfalls einen Personalausweis (IOM 2.3.2023). Firmen schauen sich den Lebenslauf und Kopien von z. B. Universitätsdiplomen an; erst nach einem Interview und der Bewertung wird manchmal nach den Originalen gefragt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Und manchmal führen Arbeitgeber einen Reference Check durch und rufen jene Institutionen, welche die Dokumente ausgestellt haben (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023) sowie Bürgen und Referenzen direkt an. Firmen verlassen sich dabei eher auf Referenzen als auf Dokumente (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Für einfache Arbeiten braucht es i.d.R. keinen Qualifikationsnachweis. Hier zählen praktische Erfahrung, persönliche Empfehlungen und Beziehungen. In Somaliland wird dafür auch kein Personalausweis benötigt (IOM 2.3.2023).
Ungelernte: Eine Arbeit als Tagelöhner zu erhalten gestaltet sich einfacher (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Arbeiten für Ungelernte stehen jedermann offen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Wenn man informelle Arbeit sucht - etwa als Bau- oder Hilfsarbeiter - dann braucht man nicht viele Fähigkeiten und auch keine Beziehungen, wenn man die Arbeit physisch verrichten kann (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer anderen Quelle können auch hier manchmal Beziehungen nötig sein. Eine Quelle erklärt, dass es in Mogadischu einfacher ist, einen Job zu finden, weil dort der Bausektor boomt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch als Arbeiter oder Träger am Hafen von Berbera oder in Mogadischu kann jedermann eine Arbeit bekommen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch wenn eine Person einfach nur als Haushaltshilfe oder Reinigungskraft arbeiten möchte, braucht es meist keine familiären Beziehungen (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Nach Angaben von IOM werden hingegen auch solche Jobs oft an Verwandte vergeben. Jedenfalls finden sich für ungelernte Arbeitsuchende auf Jobvermittlungsportalen keine Stellen. Sie müssen direkt z. B. auf Baustellen gehen, und dort um eine Arbeit fragen (IOM 2.3.2023).Ungelernte: Eine Arbeit als Tagelöhner zu erhalten gestaltet sich einfacher (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Arbeiten für Ungelernte stehen jedermann offen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Wenn man informelle Arbeit sucht - etwa als Bau- oder Hilfsarbeiter - dann braucht man nicht viele Fähigkeiten und auch keine Beziehungen, wenn man die Arbeit physisch verrichten kann (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer anderen Quelle können auch hier manchmal Beziehungen nötig sein. Eine Quelle erklärt, dass es in Mogadischu einfacher ist, einen Job zu finden, weil dort der Bausektor boomt (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch als Arbeiter oder Träger am Hafen von Berbera oder in Mogadischu kann jedermann eine Arbeit bekommen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch wenn eine Person einfach nur als Haushaltshilfe oder Reinigungskraft arbeiten möchte, braucht es meist keine familiären Beziehungen (SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Nach Angaben von IOM werden hingegen auch solche Jobs oft an Verwandte vergeben. Jedenfalls finden sich für ungelernte Arbeitsuchende auf Jobvermittlungsportalen keine Stellen. Sie müssen direkt z. B. auf Baustellen gehen, und dort um eine Arbeit fragen (IOM 2.3.2023).
Frauen: Frauen mit Ausbildung können sich um einen Job umsehen. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt oder aber sie finden eine Anstellung über Familienkontakte, oder indem sie von Tür zu Tür gehen. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen - etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft (IOM 2.3.2023).
Quellen: […]
22.3.2 Einkommen
Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 22.4.2024). Somaliland geht es zwar insgesamt besser, die wirtschaftliche Situation der Haushalte ist dort aber mehr oder weniger die gleiche wie im Süden des Landes (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass die Gehälter in Mogadischu und Hargeysa ungefähr gleich hoch ausfallen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 % (MMC/IOM 19.8.2022).Es gibt kein nationales Mindesteinkommen (USDOS 22.4.2024). Somaliland geht es zwar insgesamt besser, die wirtschaftliche Situation der Haushalte ist dort aber mehr oder weniger die gleiche wie im Süden des Landes (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass die Gehälter in Mogadischu und Hargeysa ungefähr gleich hoch ausfallen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 % (MMC/IOM 19.8.2022).
Laut IOM kann das durchschnittliche Monatseinkommen je nach Standort, Beruf, Ausbildung und Beschäftigungssektor variieren. In Mogadischu liegt das durchschnittliche Monatseinkommen demnach bei 232 bis 325 Euro (IOM 8.5.2024). Laut anderen Quellen scheinen 100 US-Dollar so etwas wie ein Standardgehalt darzustellen (SECEX/STDOK/SEM 4.2023); laut einer anderen Quelle verdienen Personen mit Fähigkeiten mindestens 200 US-Dollar im Monat (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Informelle Jobs gibt es für Taglöhner auch auf monatlicher Basis. Laut einer Quelle kann eine Person mit solchen Tätigkeiten 100-500 US-Dollar verdienen. 500 US-Dollar werden dann bezahlt, wenn die Person die Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen z. B. seit zehn Jahren zur Zufriedenheit ausführt. Anfänger verdienen demnach nicht mehr als 100-150 US-Dollar z. B. als Kellnerin oder in kleinen Geschäften. In kleineren Städten ist der Verdienst geringer (Omer/STDOK/SEM 4.2023).
Nachfolgend findet sich eine umfassende Sammlung an Einkommensbeispielen für Angaben hinsichtlich von Verdiensten pro Tag in US-Dollar in den Jahren 2022-2024: [nicht abgebildet; Quelle: (BBC 5.9.2023; Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023; Guardian/Mohamed Ahmed 8.6.2022; IOM 2.3.2023; RE 13.8.2024; RE 19.6.2024; RE 8.5.2024; RE 10.4.2024; RE 24.3.2024; RE 19.3.2024; RE 6.3.2024; RE 16.1.2024; RE 13.1.2024; RE 15.11.2023; RE 30.10.2023; RE 26.10.2023; RE 5.10.2023; RE 28.8.2023; RE 25.8.2023; RE 24.8.2023; RE 16.8.2023; RE 11.8.2023; RE 12.7.2023; RE 29.6.2023; RE 22.6.2023; RE 26.5.2023; RE 17.4.2023; RE 29.3.2023; RE 18.12.2022; RE 6.12.2022; RE 1.12.2022; RE 30.11.2022; RE 23.11.2022; RE 26.10.2022; RE 24.8.2022; RE 3.8.2022; RE 22.7.2022; RE 18.2.2021; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; Trocaire 30.8.2022; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)]
Hier Beispiele für Angaben hinsichtlich von Verdiensten pro Monat in US-Dollar in den Jahren 2022-2024: [nicht abgebildet; Quelle: (AI 18.8.2021; FTL 28.7.2022; Guardian/Mohamed Ahmed 8.6.2022; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; RE 13.8.2024; RE 6.8.2024; RE 24.3.2024; RE 19.3.2024; RE 6.3.2024; RE 15.11.2023; RE 26.10.2023; RE 19.10.2023; RE 18.9.2023; RE 28.8.2023; RE 12.7.2023; RE 29.3.2023; RE 17.3.2023; RE 29.11.2022; RE 3.8.2022; RE 18.2.2021; Sahan/SWT 13.12.2023; Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SECEX/STDOK/SEM 4.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)]
Arbeitslose: Für Arbeitslose gibt es weder in Somaliland noch anderswo in Somalia staatliche Unterstützung. Wenn man kein oder kein gutes Einkommen hat, ist man auf die Verwandtschaft, auf Clanbeziehungen angewiesen. Auf diese kann man sich i.d.R. verlassen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023).
Einkommen - IDPs: In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind (ÖB Nairobi 10.2024). Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Viele IDPs erhalten auch Unterstützung von Hilfsorganisationen (VOA/Maruf 11.4.2023). Laut einer Quelle reicht diese Hilfe aber nicht aus (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Nach anderen Angaben bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste - vor allem in urbanen Zentren (OXFAM/Fanning 6.2018, S. 4). Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v. a., wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut (ACCORD 31.5.2021, S. 23). Von IDP-Frauen in Bossaso wird berichtet, dass sie mit dem Trennen von Spreu und Weizen 3-5 US-Dollar am Tag verdienen und zudem den Spreu verkaufen dürfen (VOA/Maruf 11.4.2023).
Einkommen - Finanzierung: 2019 ist es gelungen, die Gargaara Company Ltd. zu etablieren. Über diese Institution werden Kredite an Mikro-, Klein- und mittlere Unternehmen vergeben (WB 6.2021, S. 7). Das von der EU finanzierte Programm Finance for Inclusion in Somalia (FIG) unterstützt Finanzinstitutionen u. a. dabei, ihre Finanzierungen auf Sektoren der Landwirtschaft und der Fischerei auszuweiten - etwa Kredite für Fischerboote oder Farmvergrößerungen (Halbeeg 27.3.2023). Generell haben alternative Finanzierungskanäle (mobile Geldtransfers, Mikrofinanzierung) für die Menschen den Zugang zu Finanzierung erleichtert (TANA/ACRC 9.3.2023).
Einkommen - Clan und Verwandte: In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden (IOM 1.2.2016, S. 42f). Insgesamt bietet das traditionelle Recht (Xeer) bzw. damit verbunden die erweiterte Familie und der Clan ein grundlegendes soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S. 5/32f; vgl. Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; BS 2024) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (auch: Jilib; Diya-zahlende Gruppe) helfen sich bei internen Zahlungen - z. B. bei Krankenkosten - und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 9/32ff).Einkommen - Clan und Verwandte: In einer Studie von IOM aus dem Jahr 2016 gaben arbeitslose Jugendliche (14-30 Jahre) an, in erster Linie von der Familie in Somalia (60 %) und von Verwandten im Ausland (27 %) versorgt zu werden (IOM 1.2.2016, S. 42f). Insgesamt bietet das traditionelle Recht (Xeer) bzw. damit verbunden die erweiterte Familie und der Clan ein grundlegendes soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfall- (SEM 31.5.2017, S. 5/32f; vergleiche Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018; BS 2024) bzw. Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder des Qabiil (auch: Jilib; Diya-zahlende Gruppe) helfen sich bei internen Zahlungen - z. B. bei Krankenkosten - und insbesondere bei Zahlungen gegenüber Außenstehenden aus (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Neben der Kernfamilie scheint der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] maßgeblich für die Abdeckung von Notfällen verantwortlich zu sein. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie) (SEM 31.5.2017, S. 9/32ff).
Einkommen - Remissen: Rücküberweisungen aus der Diaspora stellen rund 30 % des BIP. Im ersten Halbjahr 2022 flossen so mehr als 2,2 Milliarden US-Dollar nach Somalia (AFDB 2023). Laut Internationalem Währungsfonds flossen 2020 ca. 1,6 Milliarden US-Dollar an Private, in den Jahren 2021 und 2022 waren es je ca. 2,1 Milliarden (IMF 31.5.2023): [nicht abgebildet; Quelle: IMF 31.5.2023]
2023 betrugen die Remissen 2,4 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 werden hier nun 2,7 Milliarden, für 2025 sogar fast 3,0 Milliarden US-Dollar erwartet (IMF 31.5.2023). Remissen spielen damit eine entscheidende Rolle bei der Verringerung der Armut (ÖB Nairobi 10.2024). Für viele Haushalte sind sie eine der Haupteinnahmequellen (BS 2024). Remissen stellen einen bedeutenden Anteil des Budgets von Privathaushalten dar, v. a. für die unteren 40 %, wo Remissen 54 % aller Haushaltsausgaben decken (WB 6.2021). Diese Überweisungen tragen wesentlich zum sozialen Sicherungsnetz bei. Allerdings sind sie ungleich verteilt (BS 2024). Schätzungsweise 40 % der somalischen Haushalte erhalten in der einen oder anderen Form Remissen (Sahan/SWT 11.10.2023). IDPs bekommen verhältnismäßig weniger oft Remissen (DI 6.2019, S. 28). Eine Erhebung im November und Dezember 2020 hat gezeigt, dass 22 % der städtischen, 12 % der ländlichen und 6 % der IDP-Haushalte Remissen beziehen (IPC 1.3.2021). Auch die Bevölkerung in Südsomalia – und hier v. a. im ländlichen Raum – empfängt verhältnismäßig weniger Geld als jene in Somaliland oder Puntland. Ein Grund dafür ist, dass dort ein höherer Anteil marginalisierter Gruppen und ethnischer Minderheiten beheimatet ist (RVI/Majid/Abdirahman/Hassan 1.9.2018). Denn auch Minderheiten mangelt es oft am Zugang zu Remissen (SPC 9.2.2022).
Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan/SWT 2.9.2022; vgl. OXFAM 15.12.2023, Star 30.8.2022). Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z. B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet (UNCDF 4.2023; vgl. OXFAM 15.12.2023). Mindestens 65 % der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z. B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI/Majid/Abdirahman/Hassan 1.9.2018).Laut einer Studie von IOM aus dem Jahr 2021 sind 67 % der Empfänger von Remissen arbeitslos. Für viele Menschen sind die Überweisungen ein Rettungsanker (Sahan/SWT 2.9.2022; vergleiche OXFAM 15.12.2023, Star 30.8.2022). Überweisungen werden hauptsächlich für allgemeine Haushaltsausgaben (z. B. Nahrung, Wasser) sowie Bildung und Gesundheit verwendet (UNCDF 4.2023; vergleiche OXFAM 15.12.2023). Mindestens 65 % der Haushalte, welche Remissen beziehen, erhalten diese regelmäßig (monatlich), der Rest erhält sie anlassbezogen oder im Krisenfall. Remissen können folglich Fluktuationen im Einkommen bzw. gestiegene Ausgaben ausgleichen. Dies ist gerade in Zeiten einer humanitären Krise wichtig. Durch Remissen können Haushalte Quantität und Qualität der für den Haushalt besorgten Lebensmittel verbessern, und ein sehr großer Teil der Überweisungen wird auch für Lebensmittel aufgewendet. Zusätzlich wird in Somalia in Zeiten der Krise auch geteilt. Menschen bitten z. B. andere Personen, von welchen sie wissen, dass diese Remissen erhalten, um Hilfe (RVI/Majid/Abdirahman/Hassan 1.9.2018).
Wirtschaftlich steuern Remissen 27-30 % zum BIP bei (AFDB 23.6.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) und übersteigen damit die Summe der ins Land kommenden humanitären Hilfe bei Weitem (Sahan/SWT 28.8.2024; vgl. SRF 27.12.2021). Remissen fließen auch aus Somalia ab: Dort arbeiten z. B. mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Uganda und Kenia. Alleine jene aus Kenia schicken jährlich 180 Millionen US-Dollar in ihr Heimatland zurück. Bei diesen Gastarbeitern handelt es sich vorwiegend um Fachkräfte z. B. in der Wirtschaft, im Management, im humanitären Sektor oder im Dienstleistungsbereich (etwa Hotel- und Gastgewerbe) (TEA/Barigaba 28.4.2024).Wirtschaftlich steuern Remissen 27-30 % zum BIP bei (AFDB 23.6.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) und übersteigen damit die Summe der ins Land kommenden humanitären Hilfe bei Weitem (Sahan/SWT 28.8.2024; vergleiche SRF 27.12.2021). Remissen fließen auch aus Somalia ab: Dort arbeiten z. B. mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Uganda und Kenia. Alleine jene aus Kenia schicken jährlich 180 Millionen US-Dollar in ihr Heimatland zurück. Bei diesen Gastarbeitern handelt es sich vorwiegend um Fachkräfte z. B. in der Wirtschaft, im Management, im humanitären Sektor oder im Dienstleistungsbereich (etwa Hotel- und Gastgewerbe) (TEA/Barigaba 28.4.2024).
Quellen: […]
22.4 Lebenshaltungskosten
Mehrere Quellen geben für unterschiedliche Orte folgende monatlichen Lebenshaltungskosten an (in US-Dollar): [nicht abgebildet; Quelle: (IOM 2.3.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)]
Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bekommt man in Somaliland für sein Geld mehr als in Mogadischu (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle ist hingegen der Auffassung, dass man in Mogadischu günstiger leben kann als in Hargeysa (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle kann eine Familie in Hargeysa von einem Einkommen von 100 US-Dollar im Monat nicht leben, die Summe reicht demnach nicht für Lebensmittel und Strom (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Polizisten und Soldaten, die ca. 100 US-Dollar Lohn beziehen, können sich mit den zusätzlich an sie ausgegebenen Naturalien für ihre Familien drei Mahlzeiten am Tag leisten. Für Bildung und medizinische Versorgung bleibt dann allerdings kein Geld übrig (Scholar/STDOK/SEM 5.2023). In den kleineren Städten Somalilands sind die Lebenshaltungskosten geringer (IOM 2.3.2023).
Neben Lehrern ist es in Somaliland auch für andere öffentlich Bedienstete oft schwierig, mit dem eigenen Gehalt ein Auskommen zu finden. Viele von ihnen haben Nebeneinkommen, z. B. als Taxifahrer oder an einer Privatschule im Nachmittagsunterricht (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) oder aber (in Berbera) als Träger am Hafen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Außerdem sparen Menschen Geld, indem man von billigem traditionellem Essen lebt (z. B. Mais mit Milch bzw. Dashuro) und nicht von teurem Reis und Nudeln. In Hargeysa ziehen Menschen, die nicht zu den Gabooye gehören, in den Stadtteil Daami, weil dort die Mieten günstiger sind. Andere Arme ziehen in die Außenbezirke, wo es viele Wellblechhäuser gibt und diese auch günstiger sind (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass es in kleineren Städten wie Berbera üblich sei, bei Geschäften oder z. B. im Teehaus anschreiben zu lassen. Manche Menschen häufen so große Schulden an; und trotzdem schaffen es alle, zu überleben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Allerdings befindet sich eine Person dann in einer schwierigen Lage, wenn es keine Verwandten gibt. Oft bleibt dann nur das Betteln oder die Person findet ein Auskommen als Hilfsarbeiter - zumal, wenn keine Qualifikationen vorliegen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vgl. IOM 2.3.2023).Neben Lehrern ist es in Somaliland auch für andere öffentlich Bedienstete oft schwierig, mit dem eigenen Gehalt ein Auskommen zu finden. Viele von ihnen haben Nebeneinkommen, z. B. als Taxifahrer oder an einer Privatschule im Nachmittagsunterricht (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) oder aber (in Berbera) als Träger am Hafen (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Außerdem sparen Menschen Geld, indem man von billigem traditionellem Essen lebt (z. B. Mais mit Milch bzw. Dashuro) und nicht von teurem Reis und Nudeln. In Hargeysa ziehen Menschen, die nicht zu den Gabooye gehören, in den Stadtteil Daami, weil dort die Mieten günstiger sind. Andere Arme ziehen in die Außenbezirke, wo es viele Wellblechhäuser gibt und diese auch günstiger sind (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass es in kleineren Städten wie Berbera üblich sei, bei Geschäften oder z. B. im Teehaus anschreiben zu lassen. Manche Menschen häufen so große Schulden an; und trotzdem schaffen es alle, zu überleben (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Allerdings befindet sich eine Person dann in einer schwierigen Lage, wenn es keine Verwandten gibt. Oft bleibt dann nur das Betteln oder die Person findet ein Auskommen als Hilfsarbeiter - zumal, wenn keine Qualifikationen vorliegen (Scholar/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche IOM 2.3.2023).
Quellen: […]
22.4.1 Wohnungsmarkt
Wohnungssuche: Nur die besseren Häuser werden auf Online-Plattformen oder Facebook inseriert bzw. beworben (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 aber nur für Hargeysa (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ansonsten gibt es in Somalia und Somaliland keine Möglichkeiten zur Wohnungssuche im Internet (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). Sucht jemand eine Wohnung, muss er i.d.R. herumfragen oder sich auf lokale Netzwerke verlassen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zumindest in Somaliland gibt es einer Quelle zufolge aber auch Broker (Makler), die wissen, welche Häuser am Markt verfügbar sind, und die bei der Suche helfen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Da viele Menschen aus ländlichen Gebieten in die Stadt ziehen, wächst jedenfalls der Bedarf. Viele der Landflüchtigen leben bei Verwandten in der Stadt. Andere lassen sich in Gegenden nieder, in welchen die Mieten günstiger sind (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Hargeysa ist es laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 verhältnismäßig einfach, ein Miethaus zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).Wohnungssuche: Nur die besseren Häuser werden auf Online-Plattformen oder Facebook inseriert bzw. beworben (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 aber nur für Hargeysa (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ansonsten gibt es in Somalia und Somaliland keine Möglichkeiten zur Wohnungssuche im Internet (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SOMEMP/STDOK/SEM 5.2023). Sucht jemand eine Wohnung, muss er i.d.R. herumfragen oder sich auf lokale Netzwerke verlassen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Zumindest in Somaliland gibt es einer Quelle zufolge aber auch Broker (Makler), die wissen, welche Häuser am Markt verfügbar sind, und die bei der Suche helfen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Da viele Menschen aus ländlichen Gebieten in die Stadt ziehen, wächst jedenfalls der Bedarf. Viele der Landflüchtigen leben bei Verwandten in der Stadt. Andere lassen sich in Gegenden nieder, in welchen die Mieten günstiger sind (Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Hargeysa ist es laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 verhältnismäßig einfach, ein Miethaus zu finden (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Unterkunftsarten: Es gibt unterschiedliche Arten von Unterkünften. Üblich sind Häuser aus Ziegeln, Wellblechhäuser (Sandaqad bzw. Iron Sheet House) und traditionelle Hütten (IOM 2.3.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt sowohl für Mogadischu, als auch für Hargeysa und kleinere Städte des Landes (IOM 2.3.2023). In Somaliland ist es üblich, Häuser mit 4-5 Zimmern zu mieten (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Hargeysa gibt es keine separaten Zwei-Zimmer-Appartements (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) oder Wohnungen mit nur einem Zimmer (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut IOM kommen Rückkehrer nach Somalia oder Somaliland meist in Wellblechhäusern oder traditionellen Hütten unter (IOM 2.3.2023).Unterkunftsarten: Es gibt unterschiedliche Arten von Unterkünften. Üblich sind Häuser aus Ziegeln, Wellblechhäuser (Sandaqad bzw. Iron Sheet House) und traditionelle Hütten (IOM 2.3.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). Dies gilt sowohl für Mogadischu, als auch für Hargeysa und kleinere Städte des Landes (IOM 2.3.2023). In Somaliland ist es üblich, Häuser mit 4-5 Zimmern zu mieten (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche Omer/STDOK/SEM 4.2023). In Hargeysa gibt es keine separaten Zwei-Zimmer-Appartements (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023) oder Wohnungen mit nur einem Zimmer (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Laut IOM kommen Rückkehrer nach Somalia oder Somaliland meist in Wellblechhäusern oder traditionellen Hütten unter (IOM 2.3.2023).
Clanbeschränkungen: In Hargeysa können die Menschen wohnen, wo sie wollen. In der somaliländischen Hauptstadt sind alle Clans vertreten. Zumeist fällt die Entscheidung aber darauf, in der Nähe der Familie und des Clans zu verbleiben (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Nach diesem Muster haben sich in allen größeren Städten Clanviertel gebildet - auch in Mogadischu. Dort gibt es zwar auch einige - sehr teure - gemischte Viertel, etwa rund um die Regierungseinrichtungen und rund um den Flughafen. Sind die finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt, zieht man i.d.R. in den Stadtteil seines Clans (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Im Prinzip gibt es in Städten aber keine Einschränkungen durch die Clanzugehörigkeit (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Wenn man z. B. in Burco über keine Familie verfügt, kann man dort trotzdem eine Wohnung mieten (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Auch in Mogadischu gibt es laut IOM hinsichtlich einer Anmietung keine Einschränkungen durch die eigene Clanzugehörigkeit (IOM 2.3.2023). In der Stadt wohnen auch Majerteen oder Isaaq, obgleich diese Clans über keine Clanviertel in Mogadischu verfügen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt allerdings zu bedenken, dass es eine Herausforderung sein kann, an einem Ort zu wohnen, wo man über keine Familie, über keine Freunde verfügt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).Im Prinzip gibt es in Städten aber keine Einschränkungen durch die Clanzugehörigkeit (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Wenn man z. B. in Burco über keine Familie verfügt, kann man dort trotzdem eine Wohnung mieten (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Auch in Mogadischu gibt es laut IOM hinsichtlich einer Anmietung keine Einschränkungen durch die eigene Clanzugehörigkeit (IOM 2.3.2023). In der Stadt wohnen auch Majerteen oder Isaaq, obgleich diese Clans über keine Clanviertel in Mogadischu verfügen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt allerdings zu bedenken, dass es eine Herausforderung sein kann, an einem Ort zu wohnen, wo man über keine Familie, über keine Freunde verfügt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023).
Frauen: Frauen wohnen laut IOM üblicherweise bis zur Eheschließung bei den Eltern. Dass sie ohne Ehemann oder die eigene Familie wohnen, ist unüblich. Trotzdem gibt es Frauen, die alleine wohnen, je nach finanzieller Ausstattung in Wellblechhäusern oder Appartements. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, dass mehrere alleinstehende Frauen zusammen eine Wohnung bewohnen (IOM 2.3.2023). Grundsätzlich braucht es zur Anmietung eines Objektes einen Bürgen, der vor Ort bekannt ist. Dies ist i.d.R. ein Mann. Sucht eine alleinstehende Frau eine Wohnung, wirft dies unter Umständen Fragen auf (FIS 7.8.2020a, S. 31f).
Rückkehrer: Die meisten Rückkehrer nach Somaliland können sich laut IOM bei der Unterbringung keinen höheren Standard leisten und nehmen Wellblechhäuser oder traditionelle Unterkünfte in Anspruch. Dies gilt sowohl für Hargeysa als auch für kleinere Städte, wie z. B. Ceel Afweyn oder Borama (IOM 2.3.2023).
Mietpreise - Mogadischu: In Mogadischu hängen die Mietpreise u. a. von der Sicherheitslage im betroffenen Wohngebiet ab (IOM 2.3.2023). Zudem sinken die Wohnkosten laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 i.d.R. mit der Entfernung zum Flughafen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Unterschiedliche Quellen machen folgende Angaben zu den Preisen: [nicht abgebildet; Quelle: (BBC 5.9.2023; INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023; RE 30.10.2023; RE 26.10.2023; RE 18.9.2023; RE 28.8.2023)]
Anekdotische Mietpreise in unterschiedlichen Städten: [nicht abgebildet; Quelle: (RE 22.6.2023; RE 17.3.2023; RE 18.12.2022; RE 6.12.2022; RE 1.12.2022; RE 3.8.2022)]
Mietpreise - Somaliland: Zwischen Hargeysa und dem ländlichen Raum gibt es große Unterschiede bei den Mietpreisen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Hargeysa ist sehr teuer (IRARA/STDOK/SEM 5.2023), Borama, Burco und Berbera im Vergleich dazu billiger (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Je weiter nach Osten, desto niedriger werden die Preise. Es ist äußerst schwierig, sich in Hargeysa ein eigenes Stück Land zu kaufen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Innerhalb von Hargeysa hängt der Mietpreis von der Lage ab. Der Süden der Stadt ist billiger als der Norden (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Viele Menschen mit niedrigem Einkommen leben am Rand der Stadt und in Armenvierteln; manche können sich gar keine Unterkunft leisten und ziehen in IDP-Lager (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Zu Mieten in Somaliland wurden v. a. Quellen der FFM Somalia 2023 befragt: [nicht abgebildet; Quelle: (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023; IRARA/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; RE 19.6.2024; Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)]Mietpreise - Somaliland: Zwischen Hargeysa und dem ländlichen Raum gibt es große Unterschiede bei den Mietpreisen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Hargeysa ist sehr teuer (IRARA/STDOK/SEM 5.2023), Borama, Burco und Berbera im Vergleich dazu billiger (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Je weiter nach Osten, desto niedriger werden die Preise. Es ist äußerst schwierig, sich in Hargeysa ein eigenes Stück Land zu kaufen (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Innerhalb von Hargeysa hängt der Mietpreis von der Lage ab. Der Süden der Stadt ist billiger als der Norden (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Viele Menschen mit niedrigem Einkommen leben am Rand der Stadt und in Armenvierteln; manche können sich gar keine Unterkunft leisten und ziehen in IDP-Lager (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Zu Mieten in Somaliland wurden v. a. Quellen der FFM Somalia 2023 befragt: [nicht abgebildet; Quelle: (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; IOM 2.3.2023; IRARA/STDOK/SEM 5.2023; Omer/STDOK/SEM 4.2023; RE 19.6.2024; Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)]
Pachtgrund: Manche Vermieter verpachten ihr Land, auf welchem dann eigenständig eine eigene Hütte oder ein eigenes Haus gebaut werden muss. Für den Bau einer Toilette muss in so einem Fall eine Genehmigung eingeholt werden - denn die Toilette bedeutet eine dauerhaftere Ansiedlung. Für IDPs, die auf Regierungsgrundstücken leben, ist es einfacher, eine Toilette zu graben (das State House in Hargeysa ist z. B. so ein Regierungsgrundstück) (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Die ungefähren Kosten für Pacht betragen laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 (in US-Dollar): [nicht abgebildet; Quelle: Omer/STDOK/SEM 4.2023]
Kauf: Es wurden keine spezifischen Informationen zu Haus- oder Wohnungskauf erhoben. Laut einer vorliegenden Information werden Wohnungen in neuen Wohntürmen in Mogadischu in einem Prospekt von 83.000 US-Dollar (58 Quadratmeter) bis 173.000 US-Dollar (120 Quadratmeter) angeboten (AQSOM 4 6.2024).
Quellen: […]
22.4.2 Beispiele für Lebenshaltungskosten
Die folgende Tabelle zeigt unterschiedliche Bildungskosten in mehreren Städten Somalias (in US-Dollar pro Monat): [nicht abgebildet; Quelle: (EEAS 21.6.2023; RE 13.8.2024; RE 8.5.2024; RE 24.3.2024; RE 19.3.2024; RE 6.3.2024; RE 13.1.2024; RE 15.11.2023; RE 30.10.2023; RE 26.10.2023; RE 18.9.2023; RE 16.8.2023; RE 11.8.2023; RE 6.8.2023; Scholar/STDOK/SEM 5.2023; SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; TANA/ACRC 9.3.2023; YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023)]
Beispiele für Lebenshaltungskosten:
? Ein Mann, der zuvor als Nomade gelebt hat, verdient nun sein Geld mit der Auslieferung von Fahrzeugen, die am Hafen in Hobyo anlanden. Er arbeitet 25 Tage im Monat und verdient für jede Fahrt 80-120 US-Dollar. Damit kann er seine 12-köpfige Familie erhalten. Sieben seiner Kinder schickt er zur Schule, das kostet 60 US-Dollar im Monat (HO 22.6.2024).
? Auch ein anderer Mann arbeitet als Auslieferer von Fahrzeugen in Hobyo. Er kann mit dem Verdienst seine Frau und seine zehn Kinder erhalten. Er verdient 300-400 US-Dollar im Monat (HO 22.6.2024).
? Eine IDP-Frau in Hobyo (Mudug) verkauft gekochten Fisch, womit sie 10-15 US-Dollar am Tag Gewinn macht. Ihre Ausrüstung umfasst zwei Kühlschränke und Kochgeschirr. Ihr Ehemann betätigt sich als Fischer, zwei Kinder helfen der Mutter. Fünf Kinder kann die Frau zur Schule schicken, dies kostet 25 US-Dollar im Monat (RE 8.5.2024).
? Eine andere Frau in Hobyo verkauft ebenfalls Fischspeisen und verdient damit 10 US-Dollar am Tag. Damit kann sie für ihre neun Kinder sorgen, Schulgebühren, Strom und Wasser bezahlen und auch Geld ansparen. Ihr Mann ist arbeitslos (RE 8.5.2024).
? Ein Mann aus Hinlabi (Mudug) verdient mit dem Abbau von Salz 5 US-Dollar am Tag. Er ernährt damit seine Frau und sieben Kinder. Er hat eine Ziege verkauft, um ein Areal zu erwerben, auf welchem er Salz abbauen darf. Die Kinder können die Schule besuchen, die Familie kann ihre Rechnungen und alte Schulden bezahlen (RE 10.4.2024).
? Eine IDP-Mutter von acht Kindern macht mit ihrem kleinen Geschäft in einem IDP-Lager in Garoowe (Puntland) 5-10 US-Dollar Gewinn. Ihr Mann ist arbeitslos. Die Frau kann ihre Kinder zur Schule schicken und sie ernähren. Bei ihrem Geschäft gewährt sie Bedürftigen auch Kredit (RE 19.3.2024).
? Eine andere IDP-Frau in Garoowe verdient mit dem Verkauf von Kinderbekleidung 5-7 US-Dollar am Tag. Sie kann damit ihre elf Kinder und ihren alten und kranken Mann ernähren, will aber erst Schulden zurückzahlen, bevor sie ihren Kindern die Schulgebühr finanziert (RE 19.3.2024).
? Eine IDP-Frau in Garoowe berichtet, dass sie mit Waschen 3 US-Dollar am Tag verdient. Sie muss pro Tag rund drei Kilometer gehen, um Arbeit zu finden. Trotz dieses geringen Einkommens unterstützt sie auch eine andere IDP-Familie (RE 8.8.2023).
? Ein vormaliger Nomade, der sein Vieh verloren hatte, berichtet, dass er auf einer drei Hektar großen Farm bei Afmadow 27 Säcke unterschiedlicher Produkte ernten konnte. Die Hälfte behielt er für sich und seine Familie von sechs Kindern. Die andere verkaufte er für 370 US-Dollar. Er kann seine Rechnungen bezahlen und Kinder zur Schule schicken. Für die Einschreibung von drei Kindern hat er 15 US-Dollar bezahlt. Das Ackerland wurde dem Mann von der Verwaltung von Afmadow zugeteilt, er erhielt zusätzlich 70 US-Dollar an finanzieller Hilfe (RE 4.8.2023).
? Ein anderer Farmer produzierte auf acht Hektar 40 Sack, behielt 25 und verdiente mit dem Verkauf der übrigen Ware 577 US-Dollar. Er konnte sechs seiner acht Kinder zur Schule schicken (RE 4.8.2023).
? Ein 23-jähriger Mann, der zehn Stunden am Tag in Bossaso selbstgemachte Fruchtsäfte verkauft, verdient 10-15 US-Dollar am Tag. Er schickt das Geld zum Großteil an seine siebenköpfige Familie nach Qardho (er ist einer der Söhne). Diese zahlt dort 200 US-Dollar für ein gemietetes Haus. Um das Geschäft starten zu können, hat sich der junge Mann von einem Verwandten 200 US-Dollar geborgt (RE 22.6.2023).
? Ein in einem IDP-Lager in Mogadischu lebender Vater von sieben Kindern verdient als Transporteur mit einem Handkarren 5 US-Dollar am Tag. Damit kann er es sich nicht leisten, seine drei Kinder auf Privatschulen zu schicken, dies kostet 10 US-Dollar im Monat (RE 26.5.2023).
? Ein 22-jähriger Mann arbeitet als Englischlehrer in einer Schule in einem IDP-Camp in Kaxda (Mogadischu). Dort verdient er 90 US-Dollar im Monat. Der Mann ist das älteste Kind seiner Familie, die seine Eltern und sieben Geschwister umfasst. Er hat in der Mittelschule in Äthiopien Englisch gelernt. Dort waren er und seine Familie als Flüchtlinge ansässig, bevor sie 2021 nach Mogadischu zurückgekehrt sind (RE 29.3.2023).
? Ein andere Lehrerin der gleichen Schule, 21 Jahre alt und Tochter einer IDP-Familie aus Diinsoor, hilft mit ihrem Einkommen ebenfalls Eltern und Geschwistern, die zuvor von Nahrungsmittelhilfe abhängig waren. Nun können sie sich drei Mahlzeiten am Tag leisten. Die Frau kann sich zudem Geld ansparen (RE 29.3.2023).
? Eine Schneiderin in Galkacyo berichtet, dass sie 2-3 US-Dollar am Tag verdient. Sie bezahlt 15 US-Dollar Miete für ein Haus und insgesamt 35 US-Dollar Schulgeld pro Monat für ihre vier Kinder (RE 18.12.2022).
? Eine Viehmaklerin an einem Markt in Luuq, Gedo, gibt im Jahr 2022 an, 4-5 US-Dollar pro Tag zu verdienen. Damit kann sie vier ihrer acht Kinder in die Schule schicken und ihrer Familie zwei Mahlzeiten pro Tag garantieren. Zudem konnte sie 3.000 US-Dollar ansparen und mit weiteren 1.800 geborgten US-Dollar ein Stück Land erwerben und darauf ein Haus bauen (RE 30.11.2022).
? Eine andere Viehmaklerin aus Luuq - Mutter von neun Kindern und ebenfalls IDP - berichtet im Jahr 2022, dass sie pro verkaufter Ziege 30-70 US-Cent erhält. Sie verkauft am Tag 5-10 Ziegen. Die Frau gibt an, ihrer Familie zwei Mahlzeiten am Tag garantieren zu können. Ihr Mann ist arbeitslos (RE 30.11.2022).
? Ein 29-jähriger Mann aus Bakool, der nach Luuq in Gedo geflüchtet ist, erklärt im Jahr 2022, dass er als Bauarbeiter 6-8 US-Dollar am Tag verdient. Jede Woche schickt er 24 US-Dollar an seine in Bakool verbliebene Familie. Damit kann sich diese zwei Mahlzeiten pro Tag leisten (RE 26.10.2022).
Beispiele für Lebenshaltungskosten - Somaliland:
? Eine alleinstehende Mutter von sieben Kindern in Hargeysa hat 400 US-Dollar in ein kleines Geschäft investiert, das sie in ihrem Haus betreibt. Sie verdient damit 200-250 US-Dollar im Monat. Damit kann sie ihre Kinder aufziehen und vier davon für 50 US-Dollar im Monat in die Schule schicken (RE 13.8.2024).
? Die gleiche Mutter hat zuvor mit dem Straßenverkauf von Gemüse nur ca. 3 US-Dollar pro Tag verdient. Damit konnte sie für die Kinder nur ein Essen pro Tag bereitstellen und war bei der Finanzierung von Schulgebühren auf Verwandte angewiesen (RE 13.8.2024).
? Eine 37-jährige alleinstehende Mutter von sechs Kindern in Burco hat ein Stück Land aus ihrem Besitz verkauft, um sich um 2.000 US-Dollar ein gebrauchtes Tuk-Tuk zu kaufen. Neben ihren Kindern versorgt die Frau auch fünf jüngere Geschwister (das älteste ist 14 Jahre alt). Mit Einnahmen von 5-11 US-Dollar am Tag kann sie allen elf Kindern - nach eigenen Angaben - ein angemessenes Leben finanzieren. Sie konnte aus einem IDP-Lager in ein Wellblechhaus (Iron-Sheet-House) ziehen, dafür bezahlt sie 30 US-Dollar Monatsmiete. Die Kinder können die Schule besuchen, auch wenn die Schule der Mutter manchmal Schulgebühren erlässt. Zudem kommt die Frau für medizinische Versorgung, Wasser und Strom auf. Vom Einkommen kann nichts angespart werden (RE 19.6.2024).
? Ein Mann aus Caynaabo (Sool) kann mit seinem Einkommen als Schweißer - 250-300 US-Dollar im Monat - seine Frau und zehn Kinder erhalten. Vier seiner Kinder besuchen die Schule (RE 6.3.2024).
? Eine Frau aus Somaliland berichtet, dass sie aus dem Verkauf von 50 Ziegen 1.500 US-Dollar Erlös eingenommen hat. Davon hat sie in einer ländlichen Gemeinde für 400 US-Dollar ein Wellblechhaus errichten lassen und mit dem Rest den neuen Verkaufsstand mit Waren aufgefüllt. Dabei hält sie weiterhin 20 Ziegen. Für den Stand zahlt die Frau 12 US-Dollar Miete im Monat und macht dort an einem guten Tag 6 US-Dollar Gewinn. Daher plant sie, ihre fünf Kinder in die Schule zu schicken. Die Frau kann ihren Kindern nun drei statt bis dahin nur eine oder zwei Mahlzeiten pro Tag bieten; auch eine Mutter von sechs Kindern berichtet ähnliches (RE 12.4.2023).
? Ein Hirte hat 120 seiner Ziegen verkauft und ist mit seiner Frau und acht Kindern aus dem Dorf nach Burco gezogen. Dort hat er ein kleines Café eingerichtet. Er konnte sechs seiner Kinder in der Schule einschreiben (RE 12.4.2023).
Quellen: […]
23 Medizinische Versorgung
[…]
23.2 Somaliland
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 23.8.2024), bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Sie hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substanziell verbessert (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BS 2024). Insgesamt ist die Lage in Somaliland besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Fertilitätsrate liegt in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau, der gesamtsomalische Durchschnitt beträgt 6,9. In Somaliland werden 40 % der Kinder unter medizinischer Begleitung geboren (institutional delivery), im somalischen Durchschnitt sind es nur 21 % (WB 6.2021, S. 26ff). Starben im Jahr 2016 noch 732 Mütter bei der Geburt eines Kindes, so waren es 2020 noch 396 (KGHP o.D.). 33 % der Kinder werden nunmehr in einer Gesundheitseinrichtung geboren. Die Lebenserwartung liegt für Frauen bei 52 Jahren, für Männer bei 49. Diese niedrigen Zahlen sind mitunter auf die hohe Kindersterblichkeit (91 von 1.000 Kindern unter fünf Jahren) zurückzuführen (MoHDSL 2022). Nach anderen Angaben liegt die Lebenserwartung für Männer bei 54 und für Frauen bei 57 Jahren (MoFASL 1.1.2021). 13 % der Kinder sind voll immunisiert (MoHDSL 2022). Der Staat gab 2023 ca. 5,5 % des Gesamtbudgets für den Gesundheitsbereich aus - das sind ca. 16,4 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 23.8.2024), bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Sie hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substanziell verbessert (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BS 2024). Insgesamt ist die Lage in Somaliland besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Fertilitätsrate liegt in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau, der gesamtsomalische Durchschnitt beträgt 6,9. In Somaliland werden 40 % der Kinder unter medizinischer Begleitung geboren (institutional delivery), im somalischen Durchschnitt sind es nur 21 % (WB 6.2021, S. 26ff). Starben im Jahr 2016 noch 732 Mütter bei der Geburt eines Kindes, so waren es 2020 noch 396 (KGHP o.D.). 33 % der Kinder werden nunmehr in einer Gesundheitseinrichtung geboren. Die Lebenserwartung liegt für Frauen bei 52 Jahren, für Männer bei 49. Diese niedrigen Zahlen sind mitunter auf die hohe Kindersterblichkeit (91 von 1.000 Kindern unter fünf Jahren) zurückzuführen (MoHDSL 2022). Nach anderen Angaben liegt die Lebenserwartung für Männer bei 54 und für Frauen bei 57 Jahren (MoFASL 1.1.2021). 13 % der Kinder sind voll immunisiert (MoHDSL 2022). Der Staat gab 2023 ca. 5,5 % des Gesamtbudgets für den Gesundheitsbereich aus - das sind ca. 16,4 Millionen US-Dollar (MoFDSL o.D.a).
Infrastruktur: Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es fünf Ebenen: die Gemeindeebene; die Primary Health Care Units (PHU); die Health Centers (HC); die Referral Health Centers (RHC) bzw. Bezirksspitäler; und die Regionalspitäler (Hagos et.al. 30.11.2023; vgl. MoHDSL 2022). Für das Jahr 2016 wurde die Zahl an Einrichtungen mit 123 PHUs, 104 HCs und 21 RHC angegeben. Die Zahl an Spitälern beläuft sich auf 16 – dies sind nur knapp weniger als im Rest Somalias zusammen (19) (HIPS 5.2020, S. 13). 2024 gibt eine Quelle die Gesamtzahl der Gesundheitseinrichtungen mit 336 an, davon 296 PHUs und HCs (Odero 4.2024).Infrastruktur: Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es fünf Ebenen: die Gemeindeebene; die Primary Health Care Units (PHU); die Health Centers (HC); die Referral Health Centers (RHC) bzw. Bezirksspitäler; und die Regionalspitäler (Hagos et.al. 30.11.2023; vergleiche MoHDSL 2022). Für das Jahr 2016 wurde die Zahl an Einrichtungen mit 123 PHUs, 104 HCs und 21 RHC angegeben. Die Zahl an Spitälern beläuft sich auf 16 – dies sind nur knapp weniger als im Rest Somalias zusammen (19) (HIPS 5.2020, S. 13). 2024 gibt eine Quelle die Gesamtzahl der Gesundheitseinrichtungen mit 336 an, davon 296 PHUs und HCs (Odero 4.2024).
Das System ist nicht vollständig ausgebaut. So gibt es etwa im Bezirk Borama 13 HCs, nur ein Primary Hospital und ein 377 Betten umfassendes Regionalspital. Wegen des Mangels an öffentlichen Primary Hospitals (RHCs) werden Patienten von HCs oft direkt an das Regionalspital weiterverwiesen. Dabei würde es im Bezirk Borama zehn private Primary Hospitals geben (Mahfud/Nour/Abdi 2/Muse/Fader 16.9.2021). Besonders schwierig gestaltet sich der Zugang zu essenzieller medizinischer Versorgung für Nomaden (MoHDSL 2022). Teils werden mobile Kliniken betrieben, so betreibt etwa eine NGO fünf für Kinder, um unterschiedliche IDP-Lager am Rand von Hargeysa abzudecken (MedAcross 2024a).
Die meisten öffentlichen Einrichtungen sind unterfinanziert bzw. mangelhaft ausgestattet – vor allem jene in ländlichen Gebieten (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 6; vgl. SJ 16.10.2023). Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert. Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN und NGOs (ÖB Nairobi 10.2024). Sowohl mangelnde finanzielle Ressourcen als auch fehlendes Personal, eine beschränkte Infrastruktur sowie die Abhängigkeit von Gebern stellen das Gesundheitssystem vor Herausforderungen (Hagos et.al. 30.11.2023).Die meisten öffentlichen Einrichtungen sind unterfinanziert bzw. mangelhaft ausgestattet – vor allem jene in ländlichen Gebieten (BMC/Yussuf/et al. 2020, S. 6; vergleiche SJ 16.10.2023). Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert. Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN und NGOs (ÖB Nairobi 10.2024). Sowohl mangelnde finanzielle Ressourcen als auch fehlendes Personal, eine beschränkte Infrastruktur sowie die Abhängigkeit von Gebern stellen das Gesundheitssystem vor Herausforderungen (Hagos et.al. 30.11.2023).
Neben staatlichen Einrichtungen gibt es noch jene von NGOs und private Gesundheitsdienstleister (Hagos et.al. 30.11.2023). Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen – ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken – eröffnet worden, viele davon privat (STDOK/SEM 2017). Im Jänner 2021 haben die Vereinten Arabischen Emirate zwei modern eingerichtete Spitäler in Berbera und Burco eröffnet (MoFA-VAE 20.1.2021). Ein weiteres wurde im Juli 2021 von einer NGO in Ceerigaabo (Sanaag) eröffnet (FTL 28.7.2021). Insgesamt wurde im Gesundheitsbereich im vergangenen Jahrzehnt viel getan (MoHDSL 2022).
Quellen von EASO [Anm.: nunmehr EUAA] berichten: In Hargeysa gibt es neben dem Hargeysa Group Hospital (HGH) noch mehrere private Spitäler (Edna Adan, Hargeysa International Hospital, Gargaar Hospital, Haldoor Multispeciality and Teaching Hospital, Amal Grand Hospital, Arab Medical Union Hospital); diese verfügen jeweils über 50 bis 100 Betten. Zudem gibt es noch zahlreiche kleinere Einrichtungen, die meist auf ein Spezialgebiet fokussiert, sowie niedergelassene Ärzte (EASO 9.2021, S. 85). Das HGH verfügt über 250 Betten (SJ 16.10.2023). Insgesamt ist die Dichte an Gesundheitseinrichtungen in Somaliland höher als in Süd-/Zentralsomalia: [nicht abgebildet; Quelle: TANA/ACRC 9.3.2023]
Kosten: Es gibt keinerlei kostenfreie Gesundheitsversorgung und auch keine Krankenversicherung (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Quellen von EASO berichten: Selbst wenn das größte Spital des Landes - das HGH - "öffentlich" oder "staatlich" genannt wird, weil es von der öffentlichen Hand mitfinanziert wird, müssen Patienten dort trotzdem für medizinische Leistungen bezahlen. Die Aufnahme kostet ca. 10 US-Dollar; ein Bett in einem Mehrbettzimmer pro Nacht ebenfalls 10 US-Dollar. Operationen kosten zwischen 350 und 1.000 US-Dollar, ein Kaiserschnitt ca. 400 US-Dollar. In den anderen Spitälern in Hargeysa sind die Gebühren für Zulassung und Bett um rund 30 % höher, die Operationen kosten in etwa gleich viel wie am HGH. Da nahezu niemand eine Krankenversicherung hat, muss für die medizinische Versorgung privat aufgekommen werden. Normalerweise unterstützen sich hier Familienmitglieder, typischerweise werden die Kosten von Verwandten in der Diaspora übernommen. Ist eine Person völlig mittellos, kann diese sich auch an eine Moschee und manchmal auch an erfolgreiche Wirtschaftstreibende wenden (EASO 9.2021, S. 84ff). NGOs bieten teils auch kostenlose Untersuchungen und Behandlungen, so etwa MedAcross mittels mobiler Kliniken für Kinder in IDP-Lagern in Hargeysa (MedAcross 2023). UNHCR bietet für Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und manchmal auch für Mitglieder der Aufnahmegemeinden Zugang zu medizinischer Versorgung (UNHCR 23.6.2024).
Medikamente: Es gibt eine nationale Medikamentenliste (Essential Medicines List) und auch nationale Standards. Trotzdem bleiben von nicht-lizenzierten und unprofessionellen Händlern vertriebene, gefälschte und minderwertige Medikamente ein großes Problem. Gleichzeitig ist der Zugang zu essenziellen Medikamenten nicht immer gegeben (MoHDSL 2022).
Spezifische Behandlungen und Techniken: Das HGH kann in einigen Bereichen spezialisierte medizinische Versorgung bieten, z. B. Dialyse (FIS 5.10.2018, S. 35). Im Jänner 2021 haben die Vereinten Arabischen Emirate in Hargeysa ein Dialysezentrum eröffnet, an welchem 30 Patienten pro Tag behandelt werden können (ENA 23.1.2021). Auch NGOs haben Spitäler gebaut, so etwa MedAcross im Jahr 2013 ein Kinderspital in Hargeysa. Dieses hat alleine in den ersten drei Jahren mehr als 55.000 Patienten behandelt. Im Jahr 2022 wurde das Spital erweitert (MedAcross 2024b).
Das Rehabilitationszentrum der SRCS in Hargeysa bietet physiotherapeutische und orthopädische Dienste. Zudem werden Prothesen, Orthosen, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert (SRCS 2024). Quellen von EASO berichten, dass es mehrere medizinische Bereiche gibt, wo Lücken im System bestehen bzw. wo keine Dienste angeboten werden: Onkologie, Dermatologie und spezielle chirurgische Eingriffe (z. B. pädiatrische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, Herzchirurgie) (EASO 9.2021, S. 85). Im ganzen Land finden sich nur 2-3 MRT-Geräte - alle in privaten Krankenhäusern. Ultraschallgeräte sind u. a. aufgrund von Privatinitiativen vorhanden. Im privaten Bereich kostet eine Ultraschalluntersuchung 30 US-Dollar, eine CT 120 US-Dollar (SJ 16.10.2023).
Diabetes: Amputationen und Todesfälle aufgrund von Diabetes sind laut einer Quelle häufig. Dies liegt demnach an mangelnder Aufklärung und hohen Kosten für die Behandlung. Insulin für ein Monat kostet etwa 5 US-Dollar. In einer neuen Klinik in Hargeysa erhalten Patienten kostenlos Insulin und andere Medikamente (SJ 16.10.2023).
Tuberkulose: Diese Krankheit ist in Somaliland verbreitet und bleibt eines der größten Gesundheitsprobleme. Die Inzidenz konnte aber von 286/100.000 im Jahr 2010 auf 258/100.000 im Jahr 2020 gesenkt werden. Die Erfolgsrate bei der Behandlung liegt bei 85 %. Es gibt 21 Behandlungszentren für an Tuberkulose Erkrankte (MoHDSL 2022). Ärzte ohne Grenzen haben im Jahr 2019 in Hargeysa und Berbera ein neues Programm gegen multiresistente Tuberkulose begonnen. Menschen aus dem ganzen Land werden an die beiden unterstützten Spitäler verwiesen (MSF 29.4.2022).
Krebs: Staatlicherseits gibt es keine Institution, die in der Lage ist, Krebs zu behandeln. Es gibt einige wenige Privatspitäler, die Chemotherapie anbieten, u. a. seit Juni 2022 das Needle Hospital. Das HGH hat eine entsprechende Pathologie aufgebaut. Im ganzen Land gibt es keine Strahlentherapie (Hagos et.al. 30.11.2023).
Quellen: […]
23.2.1 Psychiatrie, Psychologie
Gesellschaft: Psychische Krankheiten sind eines der größten Gesundheitsprobleme des Landes, wurden aber lange vernachlässigt. Zudem werden Patienten und ihre Familien stigmatisiert, oftmals sozial isoliert (MoHDSL 2022; vgl. Odero 4.2024) und mitunter zu Hause in Ketten gehalten. Manchmal werden sie auch misshandelt oder in Ilaaj (siehe unten) untergebracht. Allerdings ist unklar, wie flächendeckend die Stigmatisierung vollzogen wird, laut einer Studie aus dem Jahr 2010 haben 21 % der befragten Familien angegeben, für einen psychisch schwer kranken Verwandten zu sorgen. Gleichzeitig unternimmt die Regierung zahlreiche Anstrengungen, um das mit psychischen Krankheiten verbundene Stigma zu bekämpfen. Mittlerweile wird auch oft auf Ketten verzichtet (Odero 4.2024).Gesellschaft: Psychische Krankheiten sind eines der größten Gesundheitsprobleme des Landes, wurden aber lange vernachlässigt. Zudem werden Patienten und ihre Familien stigmatisiert, oftmals sozial isoliert (MoHDSL 2022; vergleiche Odero 4.2024) und mitunter zu Hause in Ketten gehalten. Manchmal werden sie auch misshandelt oder in Ilaaj (siehe unten) untergebracht. Allerdings ist unklar, wie flächendeckend die Stigmatisierung vollzogen wird, laut einer Studie aus dem Jahr 2010 haben 21 % der befragten Familien angegeben, für einen psychisch schwer kranken Verwandten zu sorgen. Gleichzeitig unternimmt die Regierung zahlreiche Anstrengungen, um das mit psychischen Krankheiten verbundene Stigma zu bekämpfen. Mittlerweile wird auch oft auf Ketten verzichtet (Odero 4.2024).
Infrastruktur: Seit 2009 wurde die psychische Gesundheitsversorgung in Hargeysa, Berbera, Borama, Gabiley und Burco ausgebaut (Ibrahim 2/et al. 2022). Folgende Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen sind bekannt: je ein psychiatrisches Spital in Berbera und Gabiley; psychiatrische Abteilungen an den Spitälern von Hargeysa, Burco und Borama; sowie die Sahan Clinic (WHO/Rizwan 8.10.2020). Im Juni 2023 wurde eine neue Klinik in Ceerigaabo (Sanaag) eröffnet (MoHDSL 3.6.2023). In vier der [Anm.: nach eigener Einteilung] sechs Regionen des Landes gibt es funktionierende Dienste auf der Höhe der Zeit (Odero 4.2024).
Am Hargeysa Group Hospital (HGH) gibt es eine psychiatrische Abteilung mit vier im Ausland ausgebildeten Psychiatern. Die Abteilung hat bis zu 150 Plätze für stationäre Aufnahmen (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Nach anderen Angaben finden sich am HGH in der psychiatrischen Abteilung 100 Betten und zwei der fünf in Somaliland praktizierenden Psychiater (EASO 9.2021, S. 85f). Insgesamt gibt es im Land ca. 250 Betten in der Psychiatrie (Ibrahim 2/et al. 2022; vgl. EASO 9.2021, S. 85f). Im regionalen Kontext ist die Psychiatrie in Hargeysa relativ gut ausgerüstet. Daneben gibt es in Borama ein relativ gut funktionierendes Krankenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung. Diese hat Platz für ca. 26 stationär aufgenommene Patienten. Allerdings arbeiten dort nicht permanent ausgebildete Psychiater, sondern Allgemeinmediziner mit gewissen Kenntnissen in Psychiatrie. Die Psychiatrie in Burco ist in einem schlechten Zustand. Dort fehlt es an Personal und Ausrüstung (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Nach neueren Angaben wurden die bestehenden Spitäler für psychische Krankheiten renoviert. Um abseits der Spitäler eine Versorgung zu gewährleisten, wurden landesweit ca. 450 Pfleger und Ärzte ausgebildet, um mit Herausforderungen beim Umgang mit psychischen Erkrankungen umgehen zu können. Zusätzlich gibt es in allen Regionen sogenannte Outreach Services, deren Teams sich aus Ärzten oder Psychiatern, Pflegern sowie Sozial- oder Community-Arbeitern zusammensetzen. Diese reisen durch das Hinterland, um z. B. aus Spitälern entlassene Patienten zu betreuen (Odero 4.2024).Am Hargeysa Group Hospital (HGH) gibt es eine psychiatrische Abteilung mit vier im Ausland ausgebildeten Psychiatern. Die Abteilung hat bis zu 150 Plätze für stationäre Aufnahmen (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Nach anderen Angaben finden sich am HGH in der psychiatrischen Abteilung 100 Betten und zwei der fünf in Somaliland praktizierenden Psychiater (EASO 9.2021, S. 85f). Insgesamt gibt es im Land ca. 250 Betten in der Psychiatrie (Ibrahim 2/et al. 2022; vergleiche EASO 9.2021, S. 85f). Im regionalen Kontext ist die Psychiatrie in Hargeysa relativ gut ausgerüstet. Daneben gibt es in Borama ein relativ gut funktionierendes Krankenhaus mit einer psychiatrischen Abteilung. Diese hat Platz für ca. 26 stationär aufgenommene Patienten. Allerdings arbeiten dort nicht permanent ausgebildete Psychiater, sondern Allgemeinmediziner mit gewissen Kenntnissen in Psychiatrie. Die Psychiatrie in Burco ist in einem schlechten Zustand. Dort fehlt es an Personal und Ausrüstung (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Nach neueren Angaben wurden die bestehenden Spitäler für psychische Krankheiten renoviert. Um abseits der Spitäler eine Versorgung zu gewährleisten, wurden landesweit ca. 450 Pfleger und Ärzte ausgebildet, um mit Herausforderungen beim Umgang mit psychischen Erkrankungen umgehen zu können. Zusätzlich gibt es in allen Regionen sogenannte Outreach Services, deren Teams sich aus Ärzten oder Psychiatern, Pflegern sowie Sozial- oder Community-Arbeitern zusammensetzen. Diese reisen durch das Hinterland, um z. B. aus Spitälern entlassene Patienten zu betreuen (Odero 4.2024).
Kosten: Quellen von EASO berichten, dass die psychiatrische Pflege in öffentlichen Einrichtungen kostenlos ist (EASO 9.2021, S. 85f). Nach anderen Angaben belaufen sich die Kosten für den stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Abteilung im Krankenhaus auf ca. 5 US-Dollar/Nacht. Dazu kommen Kosten für Nahrung und Medizin. Insgesamt kostet ein Monat im Krankenhaus mindestens 200 US-Dollar, kann aber deutlich teurer werden, je nachdem, welche Medikamente gebraucht werden oder welche sonstigen Behandlungen durchgeführt werden müssen. Sowohl das HGH als auch das Krankenhaus in Borama und die wenigen privaten psychiatrischen Einrichtungen bieten ambulante Versorgung an. Diese ist generell deutlich günstiger als stationäre Aufenthalte. Es fallen allerdings bei jedem Arztkontakt Gebühren zwischen 5 und 10 US-Dollar an. Die Medikamente müssen dann zusätzlich bezahlt werden (Höhne/ACCORD 9.4.2021).
Behandlung: Zumindest am HGH werden PTSD, Schizophrenie und schwere Depressionen medikamentös und therapeutisch behandelt. Allerdings ist die Versorgung mit Medikamenten eingeschränkt (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker auch in psychiatrischen Einrichtungen in Berbera und Hargeysa eine verbreitete Praxis (WHO/Rizwan 8.10.2020; vgl. Höhne/ACCORD 9.4.2021). Oft sind Familien aber mit ihren psychisch erkrankten Angehörigen alleine gelassen. Es gibt keine Rehabilitationszentren für Drogen- oder Alkoholkranke (Odero 4.2024).Behandlung: Zumindest am HGH werden PTSD, Schizophrenie und schwere Depressionen medikamentös und therapeutisch behandelt. Allerdings ist die Versorgung mit Medikamenten eingeschränkt (Höhne/ACCORD 9.4.2021). Nach wie vor ist das Anketten psychisch Kranker auch in psychiatrischen Einrichtungen in Berbera und Hargeysa eine verbreitete Praxis (WHO/Rizwan 8.10.2020; vergleiche Höhne/ACCORD 9.4.2021). Oft sind Familien aber mit ihren psychisch erkrankten Angehörigen alleine gelassen. Es gibt keine Rehabilitationszentren für Drogen- oder Alkoholkranke (Odero 4.2024).
Ilaaj: Mitunter werden Kranke von ihren Angehörigen in private Einrichtungen - Ilaaj - gebracht. Dort befinden sich landesweit ca. 1.600 Personen (davon 167 Frauen) in Behandlung. Von diesen Einrichtungen gibt es 16 in Hargeysa, zwei in Borama, fünf in Burco und eine in Laascaanood. In Ilaaj kommt es mitunter zu Verletzungen der Patientenrechte, u. a. zur Einbehaltung ohne Zustimmung, Einsperren in engen Räumen oder Anketten. Patienten werden meist nur medikamentös aber nicht psychotherapeutisch behandelt. Nur ein kleiner Anteil der dort Beschäftigten verfügt über eine Ausbildung (Odero 4.2024).
Quellen: […]
24 Rückkehr
[…]
24.2 Somaliland
Voraussetzungen: Somaliland akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans (ÖB Nairobi 10.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss die staatliche National Displacement and Refugee Agency (NDRA) für jede Rückkehr zuvor eine Genehmigung erteilen. Eine solche wird ohne Einwilligung der Verwandten des Rückkehrers nicht erteilt. Die NDRA wird folglich auch keine Rückkehr genehmigen, wenn in Somaliland keine Verwandten leben, es dort keinen Clanbezug gibt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn zumindest eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt wird, und die Verwandten erklären, dass sie bereit dazu sind, den Rückkehrer aufzunehmen (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Generell ist die Organisation einer Rückkehr nach Somaliland eine Herausforderung, die nur durch direkte Kommunikation zwischen den beiden ausführenden Organisationen (Rückführer/Empfänger) bewältigt werden kann (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Die staatliche NDRA erklärt, dass Personen, die aus eigenem Antrieb mit z. B. europäischem Pass nach Somaliland zurückkehren, staatlicherseits nicht als "Rückkehrer" erachtet oder gar als solche registriert werden. Die NDRA verfügt also über keine Zahlen zu spontaner bzw. nicht unterstützter Rückkehr aus Europa (NDRA/STDOK/SEM 5.2023). Überall im Land kann man Rückkehrer aus der Diaspora finden. Ihr Geld und ihr Wissen sind für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort auch (Spiegel 1.3.2021). IOM unterhält Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilt die Rückkehr dorthin somit als durchaus möglich (ÖB Nairobi 10.2024).
Erreichbarkeit: Visitsomaliland führt folgende Fluglinien an, welche demnach Somaliland aus dem Ausland anfliegen: Ethiopian, Freedom Airline, FlyDubai, Bluebird Aviation, Air Djibouti, Dalsan Air, African Express, Saacid Airline, Premier Airlines, Daallo und Air Arabia (VSLT 2024). Die somaliländische Regierung akzeptiert keine Rückkehrer, die via Mogadischu einreisen – zumindest, wenn dies offensichtlich ist. Folglich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder einen Charterflug nach Hargeysa; oder aber einen, der zuerst in Hargeysa zwischenlandet und erst dann nach Mogadischu weiterfliegt. Einige Länder senden Rückkehrer aber direkt nach Hargeysa zurück (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
Insgesamt gibt es 6-7 offizielle Grenzübergänge, u. a. in Wajaale, Loyaada, Berbera (Hafen) und Hargeysa (Flughafen). In Wajaale werden von der Immigrationsbehörde täglich 100-120 offizielle Grenzübertritte registriert. Tatsächlich queren dort aber täglich Tausende die Grenze. Allerdings gibt es auf dem Weg nach Hargeysa noch 2-3 Checkpoints, wo Reisende noch einmal hinsichtlich des Grunds ihrer Anwesenheit in Somaliland geprüft werden (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
Öffentliche Verkehrsmittel gibt es regelmäßig: Bus Hargeysa-Borama (stündlich/5 US-Dollar); Schnellbus Hargeysa-Berbera (5 US-Dollar); Bus Hargeysa-Berbera (zweistündlich/3 US-Dollar); Hargeysa-Burco (8 US-Dollar); auch die Route Hargeysa-Jijiga (Äthiopien) wird angeboten (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Ankunft aus Süd-/Zentralsomalia: Menschen aus Süd-/Zentralsomalia benötigen an einem offiziellen Grenzübergang - auch am Flughafen in Hargeysa - einen gültigen Reisepass (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vgl. NDRA/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Eine Einreise mit einem somalischen Pass stellt kein Problem dar - auch nicht für Somaliländer (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Wer mit somalischem Pass reist, dem sind Einreise und Aufenthalt gestattet (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Am Flughafen wird bei Einreise mit einem somalischen Pass eine Gebühr von 15 US-Dollar eingehoben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell behandelt Somaliland Inhaber somalischer Reisepässe grundsätzlich als ausländische Personen, sofern sie nicht über somaliländische Reisedokumente verfügen. Laut einer Quelle ist es für ausländische Personen grundsätzlich einfacher, nach Somaliland einzureisen oder von Somaliland nach Somalia zu reisen, als für Somali (AA 23.8.2024).Ankunft aus Süd-/Zentralsomalia: Menschen aus Süd-/Zentralsomalia benötigen an einem offiziellen Grenzübergang - auch am Flughafen in Hargeysa - einen gültigen Reisepass (Wria/SEM/STDOK 5.2023; vergleiche NDRA/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Eine Einreise mit einem somalischen Pass stellt kein Problem dar - auch nicht für Somaliländer (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Wer mit somalischem Pass reist, dem sind Einreise und Aufenthalt gestattet (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Am Flughafen wird bei Einreise mit einem somalischen Pass eine Gebühr von 15 US-Dollar eingehoben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell behandelt Somaliland Inhaber somalischer Reisepässe grundsätzlich als ausländische Personen, sofern sie nicht über somaliländische Reisedokumente verfügen. Laut einer Quelle ist es für ausländische Personen grundsätzlich einfacher, nach Somaliland einzureisen oder von Somaliland nach Somalia zu reisen, als für Somali (AA 23.8.2024).
Zudem gibt es ausreichend Möglichkeiten, die Grenze illegal zu überqueren (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 22.4.2024). Ansonsten werden aus Mogadischu ankommende Somaliländer und Somali - ausschließlich Männer und Burschen - am Flughafen stichprobenartig nach ihrem Grund für den Aufenthalt in Mogadischu befragt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).Vertretern der somalischen Bundesregierung verweigert Somaliland die Einreise - auch solchen, die eigentlich aus Somaliland stammen. Somaliland verhindert, dass Staatsbürger, welche in Somalia am föderalen (gesamtsomalischen) Prozess oder damit verbundenen kulturellen Aktivitäten mitwirken wollen, nach Mogadischu reisen (USDOS 22.4.2024). Ansonsten werden aus Mogadischu ankommende Somaliländer und Somali - ausschließlich Männer und Burschen - am Flughafen stichprobenartig nach ihrem Grund für den Aufenthalt in Mogadischu befragt (IRARA/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).
Behandlung und Situation von Rückkehrern: Zu möglichen staatlichen Repressalien gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige (AA 23.8.2024). Nach Angaben der staatlichen NDRA sind von 2018 bis 2023 mehr als 5.500 Menschen [Anm.: registriert] nach Somaliland zurückgekehrt, v. a. aus dem Sudan, aus Libyen, Ägypten und dem Jemen. Alle bei IOM und UNHCR registrierten Rückkehrer erhalten demnach bis zu sechs Monate lang Unterstützung, Reintegrationsprogramme helfen beim Finden eines Einkommenserwerbs. Staatlicherseits gibt es bis dato keine Struktur zur Reintegration. Rückkehrer erhalten von der NDRA einen Returnee Slip, damit kann ein Personalausweis eingeholt werden (NDRA/STDOK/SEM 5.2023).
Die Rückkehrer nach Somaliland bleiben v. a. in den Städten, in Burco, Borama, die meisten in Hargeysa (IRARA/STDOK/SEM 5.2023). Manche Rückkehrer, die angegeben hatten, aus Hargeysa zu sein, verließen nach der Rückkehr Somaliland in Richtung Äthiopien (Wria/SEM/STDOK 5.2023). Die Rückkehrer nach Hargeysa und Borama tun sich i.d.R. leichter als jene nach Burco, wenn es um eine Arbeit geht. Die meisten Rückkehrer entschließen sich, einen Kleinbetrieb zu eröffnen. Oft sind ihre Fähigkeiten für den lokalen Markt zu gering (Wria/SEM/STDOK 5.2023).
Die Annahme, dass IDPs und Rückkehrer in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben können, wurde durch die 2021 stattgefundenen Deportationen (siehe IDPs und Flüchtlinge / Somaliland) unterbrochen (ÖB Nairobi 10.2024). Die Chance auf einen Arbeitsplatz ist gering. Generell gibt es, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit aber soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. (ÖB Nairobi 11.2022). IOM erklärt, dass ein Rückkehrer ohne Verwandte in Somaliland üblicherweise aufgrund der kulturell gegebenen Gastfreundschaft in den ersten Wochen mit einer Versorgung mit Wasser, Nahrung und Unterkunft rechnen kann - auch wenn dies nicht garantiert werden kann (IOM 2.3.2023). Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration v. a. in Libyen und Äthiopien somalische Migranten, die in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert (AA 23.8.2024).
UNHCR und die Universität von Hargeysa betreiben gemeinsam die Hargeysa Legal Clinic. Dort wird u. a. Rückkehrern kostenlose Rechtsberatung und -Hilfe geleistet. Die Legal Clinic kann auch mit Unterkünften helfen (LAW-A/STDOK/SEM 4.2023).
Quellen: […]
25 Dokumente
[…]
25.2 Somaliland
In Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Die Behörden stellen auch Dokumente aus. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit (AA 23.8.2024).In Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Die Behörden stellen auch Dokumente aus. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit (AA 23.8.2024).
Verlässlichkeit: Laut einer Quelle gestaltet sich die Dokumentensicherheit in Somaliland grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. UNHCR 22.12.2021a, S. 45/31).Verlässlichkeit: Laut einer Quelle gestaltet sich die Dokumentensicherheit in Somaliland grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche UNHCR 22.12.2021a, S. 45/31).
Reisepässe: Somaliländische Reisepässe werden nur von Äthiopien als Reisedokument akzeptiert (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Nach anderen Angaben erkennen auch die Türkei und die VAE diese Pässe an (ÖB Nairobi 10.2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 tun dies Äthiopien, Dschibuti, Kenia und die VAE. Der Reisepass ist demnach in Somaliland nicht sehr verbreitet (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
ID-Karte (Personalausweis): Hinsichtlich der ID-Karte erhalten registrierte Personen eine zwölfstellige ID-Nummer, die sie ihr Leben lang behalten. Eine somaliländische ID-Karte kann in jeder Regionalhauptstadt Somalilands beantragt werden (LIFOS 9.4.2019, S. 14/26) - z. B. in Berbera. Bearbeitet werden Anträge zentral in Hargeysa, wo auch die ID-Karte ausgestellt wird. Während der Vorgang bei Antragstellung in der Hauptstadt binnen eines Tages mit der Ausstellung des Ausweises enden kann, dauert er außerhalb bis zu einem Monat (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).ID-Karte (Personalausweis): Hinsichtlich der ID-Karte erhalten registrierte Personen eine zwölfstellige ID-Nummer, die sie ihr Leben lang behalten. Eine somaliländische ID-Karte kann in jeder Regionalhauptstadt Somalilands beantragt werden (LIFOS 9.4.2019, S. 14/26) - z. B. in Berbera. Bearbeitet werden Anträge zentral in Hargeysa, wo auch die ID-Karte ausgestellt wird. Während der Vorgang bei Antragstellung in der Hauptstadt binnen eines Tages mit der Ausstellung des Ausweises enden kann, dauert er außerhalb bis zu einem Monat (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Die ID-Karte wird zunehmend relevanter, wenn es um die Inanspruchnahme öffentlicher Dienste geht (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Lokale Steuern und öffentliche Dienste auf kommunaler Ebene werden damit verknüpft. Aufgrund der Notwendigkeit in Zusammenhang mit Mobiltelefonie und mobilen Überweisungen werden Dokumente immer relevanter (Omer2/ALRC 17.3.2023). Die ID-Karte wird u. a. für folgende Leistungen benötigt: Kauf einer SIM-Karte; Registrierung bei den Bezahldiensten Zaad oder eDahab; Ausstellung von Dokumenten (z. B. Führerschein); Notariatsakte; Kontoeröffnung; Anmietung von Immobilien (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Auch eine formelle Anstellung ist ohne ID-Karte nicht möglich (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Das e-Government verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID-Nummer und diese wiederum mit dem Finanzministerium. Wenn Eigentum oder Fahrzeuge eingetragen sind, erhält man automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern. Diese können dann über das Handy bezahlt werden, und auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). An Checkpoints wird zwar vermehrt nach der ID-Karte gefragt, es ist aber (noch) nicht nachteilig, wenn keine mitgeführt wird (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Personenstandsdokumente: Es gibt keine Zivilehe. Nach älteren Angaben erfolgen Eheschließungen v. a. in Städten bei religiös-staatlichen Stellen (regionale Schariagerichte in Laascaanood, Ceerigaabo, Borama, Hargeysa, Berbera, Burco). Dort werden auch Eheurkunden ausgestellt, und dort geschlossene Ehen werden dem Ministerium für Meldewesen (Ministry of Registration) in Hargeysa gemeldet (Landinfo 14.6.2018, S. 20).
Eine Eheschließung erfolgt zuerst in einer religiösen Zeremonie bei einem gerichtlich registrierten Sheikh. Dieser stellt eine Urkunde aus (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das vom Sheikh ausgestellte Dokument eher informell gestaltet (handschriftlich und nicht standardisiert) (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Danach wird die Ehe beim Bezirksgericht registriert und von dort eine offizielle (amtliche) Heiratsurkunde ausgestellt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Notwendig dafür sind nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 die Bescheinigung vom Sheikh und zwei Zeugen, die vor dem Gericht schwören, dass der Antragsteller tatsächlich mit der angegebenen Person verheiratet ist. Das danach ausgestellte Zertifikat wird an das Justizministerium weitergeleitet, wo es bestätigt wird. Falls die Heiratsurkunde außerhalb des Landes verwendet wird, muss diese auch noch vom Außenministerium bestätigt werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Eine Eheschließung erfolgt zuerst in einer religiösen Zeremonie bei einem gerichtlich registrierten Sheikh. Dieser stellt eine Urkunde aus (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das vom Sheikh ausgestellte Dokument eher informell gestaltet (handschriftlich und nicht standardisiert) (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Danach wird die Ehe beim Bezirksgericht registriert und von dort eine offizielle (amtliche) Heiratsurkunde ausgestellt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Notwendig dafür sind nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 die Bescheinigung vom Sheikh und zwei Zeugen, die vor dem Gericht schwören, dass der Antragsteller tatsächlich mit der angegebenen Person verheiratet ist. Das danach ausgestellte Zertifikat wird an das Justizministerium weitergeleitet, wo es bestätigt wird. Falls die Heiratsurkunde außerhalb des Landes verwendet wird, muss diese auch noch vom Außenministerium bestätigt werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Geburtsurkunden werden in erster Linie bei Spitalsgeburten ausgestellt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). In Berbera stammen die Urkunden von der Stadtverwaltung (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Für Geburten aus den 1990er- und frühen 2000er-Jahren gibt es kein staatliches Register (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Geburtsurkunden werden in erster Linie bei Spitalsgeburten ausgestellt (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023; SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). In Berbera stammen die Urkunden von der Stadtverwaltung (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Für Geburten aus den 1990er- und frühen 2000er-Jahren gibt es kein staatliches Register (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Verbreitung: Es ist immer noch üblich, dass Menschen ohne jegliche Dokumente leben, auch wenn sich dies ändert. Es gibt nach wie vor kein Gesetz, das den Besitz von Dokumenten vorschreibt (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Expertenrat der UN gibt an, dass es Somaliland gelungen ist, an den Großteil der Bevölkerung erfolgreich Personalausweise auszugeben. Diese Ausweise können mit Staatsleistungen verknüpft werden (UNSC 10.10.2022). Aufgrund dieser Notwendigkeiten sind laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gerade in den Städten viele Menschen im Besitz einer ID-Karte. Auf dem Land ist diese weniger notwendig und daher auch weniger verbreitet (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer anderen Quelle haben immer mehr Menschen eine ID-Karte, da diese für die Registrierung bei Bezahldiensten notwendig ist, und die Karte von der Regierung beworben wird (YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023).
Im Spital geborene Kinder werden registriert (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023) und erhalten eine Geburtsurkunde. Hausgeburten werden nach wie vor nicht registriert (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vgl. YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 kennen in erster Linie Menschen aus urbanen und gebildeten Kreisen - und hier v. a. die jungen - ihr exaktes Geburtsdatum (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass zu Hause geborenen Kindern oft nur das Jahr ihrer Geburt bekannt ist (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).Im Spital geborene Kinder werden registriert (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023) und erhalten eine Geburtsurkunde. Hausgeburten werden nach wie vor nicht registriert (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023; vergleiche YOVENCO/STDOK/SEM 5.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 kennen in erster Linie Menschen aus urbanen und gebildeten Kreisen - und hier v. a. die jungen - ihr exaktes Geburtsdatum (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass zu Hause geborenen Kindern oft nur das Jahr ihrer Geburt bekannt ist (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist es heute in Somaliland üblich, dass für ein frisches Ehepaar eine Heiratsurkunde vom Gericht ausgestellt wird (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Nach Angaben einer anderen Quelle lassen sich nicht alle Ehepaare ihre Ehe vom Bezirksgericht bestätigen. Dies tun demnach nur diejenigen, die eine Heiratsurkunde benötigen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Die Urkunde spielt v. a. im Rahmen einer Erbschaft eine bedeutende Rolle. Auch bei Finanztransaktionen muss mitunter das Eheverhältnis durch eine Heiratsurkunde nachgewiesen werden (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023). Benötigt wird sie z. B. auch, um in den Flitterwochen ein Hotel buchen zu können (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023).
Ausstellung an Nicht-Somaliländer: Laut somaliländischem Innenministerium ist es für Angehörige von als nicht-somaliländisch definierten Clans unmöglich, einen Personalausweis zu erhalten. Lediglich hinsichtlich der Angehörigen von Clans, die auf beiden Seiten der somaliländisch-äthiopischen Grenze leben, könnte es hier zur Ausstellung somaliländischer Dokumente kommen (STDOK/SEM 2017).
Somalische Dokumente für Somaliländer: Da Somalia alle Somaliländer als somalische Staatsbürger erachtet, können diese auch einen somalischen Pass erhalten (UNHCR 22.12.2021a, S. 45). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügen viele Somaliländer über den somalischen Reisepass. Laut dieser Quelle gibt es im Land mehrere Büros, die einen Pass organisieren können. Eine Privatfirma wurde von der somalischen Bundesregierung autorisiert, Anträge entgegenzunehmen und biometrische Daten abzunehmen. Diese werden nach Mogadischu weitergeleitet. Zur Verifizierung der Identität muss eine somaliländische ID-Karte oder eine Geburtsurkunde vorgelegt werden. Während der Pass in Mogadischu ca. 120 US-Dollar kostet, schlägt dieser Vorgang in Somaliland mit 300 US-Dollar zu Buche (SNST-T/STDOK/SEM 5.2023).
Quellen: […]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2026 (im Folgenden VHS) und durch die Einschau in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Melderegister (OZ 2). Informationen zur bisherigen Grund- oder Selbstversorgung entstammen den Auszügen aus der Grundversorgungsdatenbank und der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2). Der Entscheidung wurden darüber hinaus der gesamte verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Akt einschließlich aller vom Beschwerdeführer vorgelegter Integrationsnachweise zugrunde gelegt. Einsicht genommen wurde in den Strafakt des Landesgerichts XXXX zu Gz. XXXX (OZ 10), sowie die Verwaltungsakte zum Einreise- und Asylantrag der Ehefrau und der im Jahr 2021 geborenen Tochter. Betreffend den Beschwerdeführer wurden weiters eine Haftauskunft der Justizanstalt XXXX (OZ 5), sowie Auskünfte zu den Vormerkungen aufgrund von Verwaltungsübertretungen (OZ 15) eingeholt; letztere wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt mit Parteiengehör vom 27.07.2026 zur Kenntnis gebrachte und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt (OZ 16), die ungenützt verstrich.2.1. Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.07.2026 (im Folgenden VHS) und durch die Einschau in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Melderegister (OZ 2). Informationen zur bisherigen Grund- oder Selbstversorgung entstammen den Auszügen aus der Grundversorgungsdatenbank und der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2). Der Entscheidung wurden darüber hinaus der gesamte verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Akt einschließlich aller vom Beschwerdeführer vorgelegter Integrationsnachweise zugrunde gelegt. Einsicht genommen wurde in den Strafakt des Landesgerichts römisch 40 zu Gz. römisch 40 (OZ 10), sowie die Verwaltungsakte zum Einreise- und Asylantrag der Ehefrau und der im Jahr 2021 geborenen Tochter. Betreffend den Beschwerdeführer wurden weiters eine Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 (OZ 5), sowie Auskünfte zu den Vormerkungen aufgrund von Verwaltungsübertretungen (OZ 15) eingeholt; letztere wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt mit Parteiengehör vom 27.07.2026 zur Kenntnis gebrachte und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt (OZ 16), die ungenützt verstrich.
2.2. Zu den Feststellungen zur Person, dem Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Die Feststellungen zu Namen und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Religionsbekenntnis des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VHS, 7) und den unwidersprochenen Angaben im Asylverfahren (EV 15.01.2016, AS 27). Aufgrund der Herkunft sowie der Kenntnis und Verwendung der Sprache Somali war diese als Erstsprache festzustellen; die Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage des Prüfungszeugnisses B1 belegt (AS 637) und konnte sich die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung davon persönlich überzeugen.
In der mündlichen Verhandlung trat zutage, dass der Beschwerdeführer über kein Wissen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet in Jubaland verfügt. Bislang gab er in seinem Asylantragsverfahren und seinen Verlängerungsverfahren zum subsidiären Schutz an, aus dem Ort XXXX (andere Schreibweisen im Akt: XXXX ) in der Region Gedo zu stammen (VHS, 14). Er war jedoch nicht in der Lage, seine Herkunft aus diesem Ort glaubwürdig darzulegen (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 7 ff): In der mündlichen Verhandlung trat zutage, dass der Beschwerdeführer über kein Wissen zu seinem behaupteten Herkunftsgebiet in Jubaland verfügt. Bislang gab er in seinem Asylantragsverfahren und seinen Verlängerungsverfahren zum subsidiären Schutz an, aus dem Ort römisch 40 (andere Schreibweisen im Akt: römisch 40 ) in der Region Gedo zu stammen (VHS, 14). Er war jedoch nicht in der Lage, seine Herkunft aus diesem Ort glaubwürdig darzulegen (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 7 ff):
„R: Woher stammen Sie?
BP: XXXX .BP: römisch 40 .
R: Nennen Sie mir zwei nächstgelegene Orte Ihres Heimatortes!
BP: XXXX . XXXX ist ein Dorf und XXXX .BP: römisch 40 . römisch 40 ist ein Dorf und römisch 40 .
R: Das sind große Städte. Können Sie mir kleine Ortschaften wie XXXX nennen?R: Das sind große Städte. Können Sie mir kleine Ortschaften wie römisch 40 nennen?
BP: XXXX ist 45 Minuten nach XXXX .BP: römisch 40 ist 45 Minuten nach römisch 40 .
R: Welche Dörfer liegen auf der Strecke?
BP: Zwischen XXXX und XXXX ist kein anderer Ort. Das war damals so. Vielleicht ist das jetzt anders. Ich bin seit 11 Jahren hier.BP: Zwischen römisch 40 und römisch 40 ist kein anderer Ort. Das war damals so. Vielleicht ist das jetzt anders. Ich bin seit 11 Jahren hier.
R: Wie weit mussten Sie zu Ihrer Moschee gehen?
BP: XXXX ? Nicht so weit. Es ist eine kleine Stadt.BP: römisch 40 ? Nicht so weit. Es ist eine kleine Stadt.
R: Wie viele Grundstücke waren dazwischen?
BP: 12-15, aber kleine Grundstücke mit Buschhäusern darauf.
R: Fließt ein Fluss durch Ihren Heimatort?
BP: Jubba und Shabelle. In XXXX fließt nur der Jubba. In XXXX gibt es keinen Fluss. Mit Jubba und Shabelle meine ich ganz Somalia.BP: Jubba und Shabelle. In römisch 40 fließt nur der Jubba. In römisch 40 gibt es keinen Fluss. Mit Jubba und Shabelle meine ich ganz Somalia.
R: Wie weit ist der Fluss von XXXX weg? Wie weit müssen Sie gehen?R: Wie weit ist der Fluss von römisch 40 weg? Wie weit müssen Sie gehen?
BP: Er ist in XXXX .” BP: Er ist in römisch 40 .”
Sofern der Beschwerdeführer angab, dass der Ort „ XXXX “ nahe seines behaupteten Herkunftsortes liege, ist dies nicht nachvollziehbar, da XXXX eine in der Provinz Hiiraan gelegene Stadt ist (vgl. z. B. LI, 75). Dies wird auch durch den öffentlich zugänglichen Kartendienst openstreetmap bestätigt, der bei der Suche nach XXXX keine weiteren Treffer für Somalia zu diesem Suchbegriff ausweist (Quelle abgerufen am 31.07.2026: https://www.openstreetmap.org XXXX Zudem liegt der Ort XXXX sehr wohl am Fluss Jubba XXXX und ist aufgrund der Kartenlage die behauptete zeitliche Entfernung zu XXXX nicht nachvollziehbar, da der Kartendienst von googlemaps für die Zurücklegung der Strecke mit dem Auto 21 Minuten, und zu Fuß 1 Stunde 22 Minuten berechnet (Quelle: https://www.google.com/maps XXXX abgerufen am 31.07.2026). Auch unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2015 in Somalia war, ist aufgrund seiner Angaben erkennbar, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht aus XXXX in der Region Gedo in der Provinz Jubaland stammt, wüsste er dann zumindest, dass der Jubba, der die Lebensader für die Region ist, nicht nur durch XXXX fließt, sondern auch unmittelbar an XXXX vorbei. Auch das fehlende Wissen zu benachbarten Orten ist ungewöhnlich, vor allem unter Bedachtnahme auf seine Angaben, seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig gewesen (Beschwerdeverfahren, VHS vom 18.01.2018, AS 191) und er als Schafhirte tätig (Einreiseantrag der Ehefrau, EA, AS 116) und hätte er sehr wohl durch diesen Erwerb (s. dazu auch seine Angaben zur Erwerbstätigkeit seiner Großmutter, VHS, 16) und seine siebenjährige Schulbildung zumindest den einen oder anderen kleineren Nachbarort kennen müssen. Diesbezüglich sind auch die Angaben seiner Ehefrau zu berücksichtigen, sowohl jene aus dem Einreise- und Familienverfahren, als auch jene als Zeugin im gegenständlichen Verfahren. Die Ehefrau gab im Einreiseantrag an, Somalia von XXXX aus verlassen zu haben (Einreiseakt der Zeugin, EA, AS 4 und 8), die mitgereiste Tochter sei jedoch in XXXX geboren (Einreiseakt der Zeugin, EA, AS 7; VHS, 24) und würden auch ihre Eltern in XXXX leben (Einreiseakt der Zeugin, EA, AS 7; VHS, 24). Ihren Angaben im Familienverfahren zufolge habe sie aber nur in XXXX gelebt und habe Somalia im Jahr 2017 verlassen (Einreiseakt, EV vom 27.04.2023, AS 271). Unschlüssig ist daher, dass sie im Einreiseantrag als Geburtsort ihrer Tochter XXXX (Region Togdheer in Somaliland) angegeben hatte (Einreiseakt, Einreiseantrag AS 7) und im Gegensatz dazu in der Einvernahme im Familienverfahren behauptete, ihre Tochter sei in Äthiopien geboren (Einreiseakt, EV vom 27.04.2023, AS 271). Da weiters sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau angaben, sie würden aus derselben Gegend stammen (VHS, 22) bzw. sogar, dass sie Nachbarn gewesen seien (EV im Familienverfahren, AS 651), sind die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren unglaubwürdig. Sofern der Beschwerdeführer angab, dass der Ort „ römisch 40 “ nahe seines behaupteten Herkunftsortes liege, ist dies nicht nachvollziehbar, da römisch 40 eine in der Provinz Hiiraan gelegene Stadt ist vergleiche z. B. LI, 75). Dies wird auch durch den öffentlich zugänglichen Kartendienst openstreetmap bestätigt, der bei der Suche nach römisch 40 keine weiteren Treffer für Somalia zu diesem Suchbegriff ausweist (Quelle abgerufen am 31.07.2026: https://www.openstreetmap.org römisch 40 Zudem liegt der Ort römisch 40 sehr wohl am Fluss Jubba römisch 40 und ist aufgrund der Kartenlage die behauptete zeitliche Entfernung zu römisch 40 nicht nachvollziehbar, da der Kartendienst von googlemaps für die Zurücklegung der Strecke mit dem Auto 21 Minuten, und zu Fuß 1 Stunde 22 Minuten berechnet (Quelle: https://www.google.com/maps römisch 40 abgerufen am 31.07.2026). Auch unter der Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 2015 in Somalia war, ist aufgrund seiner Angaben erkennbar, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht aus römisch 40 in der Region Gedo in der Provinz Jubaland stammt, wüsste er dann zumindest, dass der Jubba, der die Lebensader für die Region ist, nicht nur durch römisch 40 fließt, sondern auch unmittelbar an römisch 40 vorbei. Auch das fehlende Wissen zu benachbarten Orten ist ungewöhnlich, vor allem unter Bedachtnahme auf seine Angaben, seine Familie sei in der Landwirtschaft tätig gewesen (Beschwerdeverfahren, VHS vom 18.01.2018, AS 191) und er als Schafhirte tätig (Einreiseantrag der Ehefrau, EA, AS 116) und hätte er sehr wohl durch diesen Erwerb (s. dazu auch seine Angaben zur Erwerbstätigkeit seiner Großmutter, VHS, 16) und seine siebenjährige Schulbildung zumindest den einen oder anderen kleineren Nachbarort kennen müssen. Diesbezüglich sind auch die Angaben seiner Ehefrau zu berücksichtigen, sowohl jene aus dem Einreise- und Familienverfahren, als auch jene als Zeugin im gegenständlichen Verfahren. Die Ehefrau gab im Einreiseantrag an, Somalia von römisch 40 aus verlassen zu haben (Einreiseakt der Zeugin, EA, AS 4 und 8), die mitgereiste Tochter sei jedoch in römisch 40 geboren (Einreiseakt der Zeugin, EA, AS 7; VHS, 24) und würden auch ihre Eltern in römisch 40 leben (Einreiseakt der Zeugin, EA, AS 7; VHS, 24). Ihren Angaben im Familienverfahren zufolge habe sie aber nur in römisch 40 gelebt und habe Somalia im Jahr 2017 verlassen (Einreiseakt, EV vom 27.04.2023, AS 271). Unschlüssig ist daher, dass sie im Einreiseantrag als Geburtsort ihrer Tochter römisch 40 (Region Togdheer in Somaliland) angegeben hatte (Einreiseakt, Einreiseantrag AS 7) und im Gegensatz dazu in der Einvernahme im Familienverfahren behauptete, ihre Tochter sei in Äthiopien geboren (Einreiseakt, EV vom 27.04.2023, AS 271). Da weiters sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau angaben, sie würden aus derselben Gegend stammen (VHS, 22) bzw. sogar, dass sie Nachbarn gewesen seien (EV im Familienverfahren, AS 651), sind die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren unglaubwürdig.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Buschhäuser seiner und ihrer Familie ca. sechs bis sieben Minuten, etwa 500 Meter voneinander entfernt gewesen seien (VHS 18.01.2018, AS 197). Vor allem weckten die ausweichenden Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der wahren Herkunft des Beschwerdeführers, da sie auf Aufforderung, ihre Aufenthaltsorte in Somalia chronologisch ab der Ausreise nach Äthiopien zurück bis zu ihrer Geburt aufzuzählen, keine konkreten Angaben machen konnte (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 24):
„R: Bitte schildern Sie mir chronologisch Ihre Aufenthaltsorte, beginnend mit dem ZP Ihrer Ausreise aus Äthiopien bis zu Ihrer Geburt.
Z: Bevor ich nach Äthiopien gekommen bin, war ich auf einer Reise. Sie hat etwas lang gedauert.
R: Machen Sie bitte konkrete Angaben. Ort und Jahreszahl, so genau Sie es wissen.
Z: Bevor man nach Äthiopien kommt, geht man zuerst zur Hauptstadt, das ist Mogadischu. In Mogadischu verbrachte ich eine Weile. Das Jahr kann ich nicht nennen.
R: Machen Sie bitte konkrete Angaben.
Z: Ich bin nicht direkt danach gereist, ich verbrachte eine Zeit in Nordsomalia. In Nordsomalia war ich in einem Grenzort XXXX , von dort dann nach Äthiopien. Ich verbrachte eine Zeit in XXXX , das war nicht lange, so konnte ich die Grenze überqueren. Ich war dann einige Zeit in Äthiopien und dann bin ich nach Somalia zurückgekehrt nach XXXX , Nordsomalia. Das war im Jahr 2021 und 2022 ist meine Tochter geboren und dann bin ich nach Äthiopien.Z: Ich bin nicht direkt danach gereist, ich verbrachte eine Zeit in Nordsomalia. In Nordsomalia war ich in einem Grenzort römisch 40 , von dort dann nach Äthiopien. Ich verbrachte eine Zeit in römisch 40 , das war nicht lange, so konnte ich die Grenze überqueren. Ich war dann einige Zeit in Äthiopien und dann bin ich nach Somalia zurückgekehrt nach römisch 40 , Nordsomalia. Das war im Jahr 2021 und 2022 ist meine Tochter geboren und dann bin ich nach Äthiopien.
R: Was war davor? Wo waren Sie davor und wann waren Sie dort zuvor? Ich wollte Ihre Aufenthaltsorte beginnend mit Ihrem Aufenthalt in Äthiopien vor der Ausreise nach Österreich, bis zurück zu Ihrer Geburt.
Z: Die meiste Zeit verbrachte ich in Äthiopien, ausgenommen in der Zeit wo ich klein war.“
Auffallend war, dass die unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommene Ehefrau den Ort XXXX trotz mehrfacher Aufforderung, ihre Aufenthaltsorte zu benennen, mit keinem Wort erwähnte (VHS, 24), obwohl dies laut ihren Angaben im Einreiseverfahren sowohl ihr Geburtsort als auch ihr letzter Aufenthaltsort gewesen sei (Einreiseverfahren, EA, AS 4, 8). Auch Mogadischu, wohin sie angeblich geflüchtet seien und ihre Tochter aufhältig gewesen sei, erwähnte sie nur vage und ließ dabei offen, wann, warum und wie lange sie dort aufhältig gewesen seien. Wäre sie mit ihrer Tochter tatsächlich länger in Mogadischu gewesen oder hätte die Stadt als Aufenthaltsort Bedeutung für sie erlangt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie als Zeugin präzise Angaben dazu machen kann. Ihre verhaltenen Angaben legen den Schluss nahe, dass sie unvollständig antwortete. Auch war sie mit Sicherheit nie in XXXX , hätte sie ansonsten ihren Geburtsort als Zeugin unter Wahrheitspflicht benannt. Hinzu kommt, dass weder der Beschwerdeführer (siehe vorige Ausführungen), noch seine Ehefrau den behaupteten Herkunftsort XXXX lebensnah beschreiben konnten (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 23 f):Auffallend war, dass die unter Wahrheitspflicht als Zeugin einvernommene Ehefrau den Ort römisch 40 trotz mehrfacher Aufforderung, ihre Aufenthaltsorte zu benennen, mit keinem Wort erwähnte (VHS, 24), obwohl dies laut ihren Angaben im Einreiseverfahren sowohl ihr Geburtsort als auch ihr letzter Aufenthaltsort gewesen sei (Einreiseverfahren, EA, AS 4, 8). Auch Mogadischu, wohin sie angeblich geflüchtet seien und ihre Tochter aufhältig gewesen sei, erwähnte sie nur vage und ließ dabei offen, wann, warum und wie lange sie dort aufhältig gewesen seien. Wäre sie mit ihrer Tochter tatsächlich länger in Mogadischu gewesen oder hätte die Stadt als Aufenthaltsort Bedeutung für sie erlangt, wäre zu erwarten gewesen, dass sie als Zeugin präzise Angaben dazu machen kann. Ihre verhaltenen Angaben legen den Schluss nahe, dass sie unvollständig antwortete. Auch war sie mit Sicherheit nie in römisch 40 , hätte sie ansonsten ihren Geburtsort als Zeugin unter Wahrheitspflicht benannt. Hinzu kommt, dass weder der Beschwerdeführer (siehe vorige Ausführungen), noch seine Ehefrau den behaupteten Herkunftsort römisch 40 lebensnah beschreiben konnten (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 23 f):
„R: Nennen Sie mir zwei nächstgelegene Orte Ihres Heimatortes XXXX oder XXXX !„R: Nennen Sie mir zwei nächstgelegene Orte Ihres Heimatortes römisch 40 oder römisch 40 !
Z: Ich weiß es nicht. Meinen Sie die umliegenden Orte? Ich weiß es nicht. Auch mein Leben in Österreich jetzt ist mir vieles passiert, das ist auch der Grund, warum ich mich an vieles nicht erinnern kann.
R: Wie weit mussten Sie zu Ihrer Moschee gehen?
Z: Nicht lange. Ca. 10 Minuten.
R: Wie viele Häuser lagen dazwischen?
Z: Ich weiß es nicht.
R: Fließt ein Fluss durch Ihren Heimatort?
Z: Nein.
R: Fließt ein Fluss in der Nähe?
Z: Ich habe keine Ahnung.“
Zumal die Ehefrau als Zeugin unter Wahrheitspflicht angab, im Jahr 2021 in XXXX gewesen zu sein, als ihre Tochter zur Welt gekommen ist und sie auch bestätigte, dass ihre Eltern dort gelebt haben bzw. leben (VHS, 24 f), ist in einer Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass beide aus XXXX in der Region Togdheer in Somaliland stammen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Ehefrau weder Mogadischu noch XXXX als weitere Aufenthaltsorte bezeugen konnte (vgl. VHS, 22 ff), obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme seines Asylantragsverfahrens angegeben hatte, dass die älteste Tochter und seine Frau sich in Mogadischu befänden und „bei ihrer Tante“ leben würden (EV 15.01.2016, AS 37 und 43). Zumal die Ehefrau als Zeugin unter Wahrheitspflicht angab, im Jahr 2021 in römisch 40 gewesen zu sein, als ihre Tochter zur Welt gekommen ist und sie auch bestätigte, dass ihre Eltern dort gelebt haben bzw. leben (VHS, 24 f), ist in einer Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers wahrscheinlich, dass beide aus römisch 40 in der Region Togdheer in Somaliland stammen. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die Ehefrau weder Mogadischu noch römisch 40 als weitere Aufenthaltsorte bezeugen konnte vergleiche VHS, 22 ff), obwohl der Beschwerdeführer in der Einvernahme seines Asylantragsverfahrens angegeben hatte, dass die älteste Tochter und seine Frau sich in Mogadischu befänden und „bei ihrer Tante“ leben würden (EV 15.01.2016, AS 37 und 43).
Somit hat der Beschwerdeführer versucht, seine Herkunft und die wahren Lebensumstände zu verschleiern. Dies zeigte sich im nunmehrigen Verfahren auch in Bezug auf seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat, da aufgrund abweichender und widersprüchlicher Angaben hervorkam, dass sein früheres Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen kann. So antwortete er auf die Frage, wie seine Ehefrau auf seinen Alkoholkonsum reagiere: „Wir haben paar Mal darüber geredet. Sie hat gesagt, dass wenn ich trinke, soll ich zuhause bleiben. Ich soll nicht hinausgehen oder ich soll das Trinken überhaupt lassen. Ich habe kein Geld vom Staat erhalten. Es war angespannt, weil ich wenig Einkommen hatte und mein Vater Unterstützung brauchte. Meine Frau war neu in Österreich mit den zwei Kindern, eines ist in Österreich geboren. Mein Vater hatte damals Lungenkrebs.“ (VHS, 10). Diesbezüglich wird festgehalten, dass seine Ehefrau seit Februar 2023 in Österreich aufhältig ist (ZMR-Auszug Ehefrau, OZ 2), in diesem Jahr kam auch die jüngste Tochter zur Welt (Stellungnahme vom 16.03.2026, AS 938). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, sein Vater habe damals die Diagnose bekommen und sei verstorben, als er in Haft gekommen sei (VHS, 10). Dies steht in offenkundigem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben zu den Familienangehörigen im Herkunftsstaat. Im Einreiseverfahren seiner Familie behauptete er, sein Vater sei ca. 2021 verstorben (Einreiseakt, EV der Ehefrau, AS 271). Sowohl im erstinstanzlichen Asylverfahren als auch in der damaligen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern und Geschwister, drei Brüder und zwei Schwestern, in Somalia leben würden (EB, AS 5; EV, AS 29; VHS vom 18.01.2018, AS 195). In der schriftlichen Stellungnahme zur Einleitung des ersten Aberkennungsverfahrens vom 06.02.2019 brachte er erstmals vor, dass er seit August 2017 keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen habe und ihm nicht bekannt sei, wo sich diese derzeit aufhielten (AS 348). Dies entsprach offenkundig nicht der Wahrheit, da er im Strafverfahren offenlegte, dass er seine Familienangehörigen in Somalia von Österreich aus tatkräftig finanziell unterstützte (Strafakt, ON 3, Anlassbericht, 23, S 4; Einreiseverfahren, Einvernahme BF vom 25.07.2022, AS 116; EV Ehefrau vom 27.04.2023, AS 273). Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer den damals behaupteten Kontaktabbruch nicht bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2018 erwähnte, wenn dies so gewesen wäre.
Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor „keinerlei Angehörige oder Bekannte“ in seinem Herkunftsstaat zu haben (Stellungnahme 16.03.2026, AS 936), da seine Mutter vor rund drei, sein Vater vor rund zwei Jahren verstorben sei (AS 937); seine Geschwister oder die Familie seiner Ehefrau wurden mit keinem Wort erwähnt (vgl. AS 936 ff). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, keine Familienangehörigen in Somalia zu haben (VHS, 15). Auf Nachfrage gab er zu seiner Familie noch Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 15 f):Im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor „keinerlei Angehörige oder Bekannte“ in seinem Herkunftsstaat zu haben (Stellungnahme 16.03.2026, AS 936), da seine Mutter vor rund drei, sein Vater vor rund zwei Jahren verstorben sei (AS 937); seine Geschwister oder die Familie seiner Ehefrau wurden mit keinem Wort erwähnt vergleiche AS 936 ff). In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, keine Familienangehörigen in Somalia zu haben (VHS, 15). Auf Nachfrage gab er zu seiner Familie noch Folgendes an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 15 f):
„R: Ich kann mir nicht vorstellen, dass Ihr Vater ganz alleine in Somalia gelebt hat. Daher frage ich, wer von Ihren Verwandten lebt noch in Somalia?
BP: Er war alleine. Außerdem ist er ein Einzelkind und hat keine Geschwister. Seine Frau ist ja meine Mutter gewesen und die ist bereits verstorben. Meine Geschwister sind weg, jeder führt sein eigenes Leben. Man weiß nicht, ob sie noch in Somalia aufhältig sind oder weg sind. Man weiß nicht, wo sie sich aufhalten.
R: Seit wann wissen Sie das nicht?
BP: Seitdem mein Vater krank ist. Mein Vater hat gesagt, sie haben geheiratet und jeder ist seinen Weg gegangen.
R: Zumindest bei Ihrer Ankunft in Österreich in 2015, wussten Sie, dass Ihre Brüder Mukther und Mubarak in Somalia leben. Warum sollten die ausgereist sein?
BP: Ich habe auch eine Schwester, die heißt Taysiir. Jeder ist seinen eigenen Weg gegangen.
R: Wo lebt Ihre große Tochter?
BP: Sie lebt bei der Mutter meiner Frau.
R: Wo lebt sie?
BP: Das letzte Mal war sie in Bardere. Meine Frau hat unsere Tochter bei ihrer Mutter gelassen und die Leute haben ihr gesagt, dass ich mich in Äthiopien aufhalte und deshalb ist sie dorthin gegangen, und hat mich dort nicht aufgefunden.
R: Wann ist Ihre Frau nach Äthiopien gegangen?
BP: Ich weiß es nicht.
R: Haben Sie eine Tante in Mogadischu?
BP: Nein.
R: Hat Ihre Ehefrau eine Tante in Mogadischu?
BP: Nein.
R: Haben Sie eine Oma in Afgooye gehabt?
BP: Sie ist schon längst verstorben.
R: Warum hat Ihre Oma in Afgooye gelebt?
BP: Diese Leute hatten Schafe und zogen dorthin, wo es geregnet hat und wo es Gras für die Tiere gibt.
R: Sie haben im Strafverfahren gesagt, Sie überweisen Ihrer Tochter regelmäßig 100 EUR im Monat. Da werden Sie wohl wissen, wo Ihre Tochter aufhältig ist?
BP: Ich schicke das normal rüber, dieser Kontakt ist nur online. In Somalia erfolgt das über EVC.
R: Die Frage war, wenn ich jemandem 100 EUR überweise, dann kann ich davon ausgehen, dass ich mit dem auch Kontakt habe.
BP: Ich schicke nur das Geld und ich rufe an, aber ein mal habe ich ein Signal und einmal nicht. Ich schicke das Geld der Mutter der Ehefrau. Als ich das letzte Mal Kontakt gehabt habe, war sie in Bardere.
R: Im Asylverfahren haben Sie auch gesagt, dass Ihre Verwandten Ihre Reise organisiert haben und dafür Land verkauft haben. So konnten Sie dies bezahlen. Was ist mit diesen Verwandten?
BP: Damit war nur meine Großmutter gemeint.“
Zur Anzahl seiner Geschwister ist zunächst auf seine Angaben im ersten Asylverfahren zu verweisen, als er vor dem Bundesamt angab, drei Brüder namens XXXX und XXXX in Somalia zu haben, eine Schwester erwähnte er nicht (EV 15.01.2016, AS 29). Im Jahr 2018 gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, insgesamt drei Brüder und zwei Schwestern zu haben (AS 195). Nun gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester heiße XXXX , jedoch sprach er nur von zwei Brüdern und einer Schwester, ohne auch nur ein Wort zu den weiteren beiden Geschwistern zu verlieren (VHS, 15 ff). In einer Zusammenschau seiner Angaben zu Familienangehörigen in Somalia kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr leugnete, Familie in Somalia zu haben. Es erscheint lebensfremd, dass der Beschwerdeführer behauptet, den Aufenthaltsort seiner ältesten Tochter nicht zu kennen, obwohl er ihr jedes Monat Geld überwiesen hat. Er wollte keine wahren und umfassenden Angaben zu seinen Familienangehörigen machen und steht auch in Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung nunmehr fest, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Verlängerung subsidiären Schutzes jeweils über Familienangehörige in Somalia verfügte und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu diesen auch Kontakt hatte, da er zu einem späteren Zeitpunkt auch von der Erkrankung seines Vaters erfuhr und ihm monatlich 200 EUR überwies. Es wird dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern hat, zumal er keinen nachvollziehbaren Grund dafür nennen konnte (vgl. VHS, 19). Ergänzend ist in Hinblick auf das familiäre Netzwerk auf die herangezogenen Länderberichte zu verweisen, denen zufolge die Fertilitätsrate in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau liegt und der gesamtsomalische Durchschnitt 6,9 beträgt (LI, 390). Dass den Familienlinien, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits, in Hinblick darauf nur wenige Kinder entstammen, der Vater ein Einzelkind gewesen wäre und der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten nannte, erscheint zumindest fragwürdig, zumal den Länderberichten zufolge die drei Linien der väterlichen Abstammungsgemeinschaft, der väterlichen Linie der Mutter und der angeheirateten Verwandtschaft „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“ bilden (LI, 323). Nicht zuletzt leben Familienangehörige seiner Ehefrau in XXXX (VHS, 24), es bestehen auch verwandtschaftliche Beziehungen nach Addis Abeba in Äthiopien. Aufgrund all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte kann die Annahme in den zuletzt geführten Verlängerungsverfahren, dass der Beschwerdeführer niemanden in Somalia hat, bei dem er unterkommen könnte, nicht aufrechterhalten werden, sondern ist eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit erzählte, um seine tatsächlich bestehenden Anknüpfungspunkte zu verschleiern. Daraus folgt, dass sich seit der letzten Zuerkennung der Kenntnisstand zu den Gründen des fehlenden familiären Netzwerks, aus denen dem Beschwerdeführer unter anderem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insoweit geändert hat, dass nun feststeht, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung in Wahrheit nicht vorlagen.Zur Anzahl seiner Geschwister ist zunächst auf seine Angaben im ersten Asylverfahren zu verweisen, als er vor dem Bundesamt angab, drei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 in Somalia zu haben, eine Schwester erwähnte er nicht (EV 15.01.2016, AS 29). Im Jahr 2018 gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, insgesamt drei Brüder und zwei Schwestern zu haben (AS 195). Nun gab der Beschwerdeführer an, seine Schwester heiße römisch 40 , jedoch sprach er nur von zwei Brüdern und einer Schwester, ohne auch nur ein Wort zu den weiteren beiden Geschwistern zu verlieren (VHS, 15 ff). In einer Zusammenschau seiner Angaben zu Familienangehörigen in Somalia kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr leugnete, Familie in Somalia zu haben. Es erscheint lebensfremd, dass der Beschwerdeführer behauptet, den Aufenthaltsort seiner ältesten Tochter nicht zu kennen, obwohl er ihr jedes Monat Geld überwiesen hat. Er wollte keine wahren und umfassenden Angaben zu seinen Familienangehörigen machen und steht auch in Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks aus der mündlichen Verhandlung nunmehr fest, dass der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der Zuerkennung bzw. Verlängerung subsidiären Schutzes jeweils über Familienangehörige in Somalia verfügte und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu diesen auch Kontakt hatte, da er zu einem späteren Zeitpunkt auch von der Erkrankung seines Vaters erfuhr und ihm monatlich 200 EUR überwies. Es wird dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern hat, zumal er keinen nachvollziehbaren Grund dafür nennen konnte vergleiche VHS, 19). Ergänzend ist in Hinblick auf das familiäre Netzwerk auf die herangezogenen Länderberichte zu verweisen, denen zufolge die Fertilitätsrate in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau liegt und der gesamtsomalische Durchschnitt 6,9 beträgt (LI, 390). Dass den Familienlinien, sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits, in Hinblick darauf nur wenige Kinder entstammen, der Vater ein Einzelkind gewesen wäre und der Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten nannte, erscheint zumindest fragwürdig, zumal den Länderberichten zufolge die drei Linien der väterlichen Abstammungsgemeinschaft, der väterlichen Linie der Mutter und der angeheirateten Verwandtschaft „einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos“ bilden (LI, 323). Nicht zuletzt leben Familienangehörige seiner Ehefrau in römisch 40 (VHS, 24), es bestehen auch verwandtschaftliche Beziehungen nach Addis Abeba in Äthiopien. Aufgrund all dieser Widersprüche und Ungereimtheiten sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte kann die Annahme in den zuletzt geführten Verlängerungsverfahren, dass der Beschwerdeführer niemanden in Somalia hat, bei dem er unterkommen könnte, nicht aufrechterhalten werden, sondern ist eindeutig, dass der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit erzählte, um seine tatsächlich bestehenden Anknüpfungspunkte zu verschleiern. Daraus folgt, dass sich seit der letzten Zuerkennung der Kenntnisstand zu den Gründen des fehlenden familiären Netzwerks, aus denen dem Beschwerdeführer unter anderem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insoweit geändert hat, dass nun feststeht, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung in Wahrheit nicht vorlagen.
Der Beschwerdeführer war in Bezug auf seine Clanzugehörigkeit nicht glaubwürdig, da er kein Wissen zu seinem behaupteten Clan hatte (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll, S 27):
„R an BP: Zu welchem Hauptclan gehören die XXXX ?„R an BP: Zu welchem Hauptclan gehören die römisch 40 ?
BP: Das ist ein eigener Clan. Das ist eine Minderheit und gehört nicht zu den großen somalischen Clans.
R: Ich halte vor, dass die XXXX als Subclan der Hawiye gelten. Was sagen Sie dazu?R: Ich halte vor, dass die römisch 40 als Subclan der Hawiye gelten. Was sagen Sie dazu?
BP: Nein, das stimmt nicht. Das höre ich zum ersten Mal.“
Dass die XXXX als Subclan der Hawiye gelten, geht aus einer Quelle des ins Verfahren einbezogenen Berichts Focus Somalia hervor (vgl. SEM, S 54). Diesem Bericht zufolge ist es für Somalis im somalischen Kulturraum aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans essentiell, sich in diesem System verorten zu können (SEM, S 20). Kinder beginnen üblicherweise ab dem Alter von etwa fünf bis acht Jahren, ihren Abtirsiimo zu lernen. Sie beherrschen diesen ab dem Alter von acht bis elf Jahren. Das Wissen wird ihnen von den Eltern oder Großeltern vermittelt. Traditionell wird in somalischen Familien das vollständige Wissen über die Selbstverortung im Clansystem weitergegeben. Üblich ist die Aufzählung bis etwa zur Stufe Jilib oder Sub-Clan, wobei Somalis meist zwischen fünf und dreißig Generationen aufzählen können (SEM, S 22 ff). Auch aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation geht hervor, dass der Clan in Somalia die relevanteste sozialpolitische und ökonomische Einheit, und für jeden einzelnen Somali die wichtigste Identität darstellt. Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz. Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung. Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten (LI, 217). Dass der Beschwerdeführer die Hauptclans bzw. „noblen“ Clanfamilien in Somalia (vgl. LI, 220 f) und seine eigene Verortung im Clansystem nicht kennt, erscheint vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte völlig lebensfremd; dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen behaupteten Clan nicht glaubwürdig war. Da der Beschwerdeführer bis zuletzt bei seiner in den Vorverfahren festgestellten Clanzugehörigkeit blieb, führt dies dazu, dass aufgrund des fehlenden Clanwissens und der daraus folgenden Unglaubwürdigkeit seine Clanzugehörigkeit nicht festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme im Asylantragsverfahren nichts in Bezug auf eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vor, er berichtete auch nicht von Problemen im Alltag (vgl. EV 15.01.2016, AS 43 f); dies gilt auch für seine Ehefrau, die in ihrem Asylantragsverfahren ebenfalls keine persönlichen Probleme aufgrund der behaupteten Clanzugehörigkeit darlegen konnte (vgl. Einreiseakt der Zeugin, EV 27.04.2023, AS 273). In Zusammenschau mit den nicht nachvollziehbaren Angaben zum behaupteten Herkunftsort wird daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau einem Minderheitenclan angehören.Dass die römisch 40 als Subclan der Hawiye gelten, geht aus einer Quelle des ins Verfahren einbezogenen Berichts Focus Somalia hervor vergleiche SEM, S 54). Diesem Bericht zufolge ist es für Somalis im somalischen Kulturraum aufgrund der großen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Bedeutung der Clans essentiell, sich in diesem System verorten zu können (SEM, S 20). Kinder beginnen üblicherweise ab dem Alter von etwa fünf bis acht Jahren, ihren Abtirsiimo zu lernen. Sie beherrschen diesen ab dem Alter von acht bis elf Jahren. Das Wissen wird ihnen von den Eltern oder Großeltern vermittelt. Traditionell wird in somalischen Familien das vollständige Wissen über die Selbstverortung im Clansystem weitergegeben. Üblich ist die Aufzählung bis etwa zur Stufe Jilib oder Sub-Clan, wobei Somalis meist zwischen fünf und dreißig Generationen aufzählen können (SEM, S 22 ff). Auch aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation geht hervor, dass der Clan in Somalia die relevanteste sozialpolitische und ökonomische Einheit, und für jeden einzelnen Somali die wichtigste Identität darstellt. Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz. Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung. Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten (LI, 217). Dass der Beschwerdeführer die Hauptclans bzw. „noblen“ Clanfamilien in Somalia vergleiche LI, 220 f) und seine eigene Verortung im Clansystem nicht kennt, erscheint vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte völlig lebensfremd; dies führt dazu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen behaupteten Clan nicht glaubwürdig war. Da der Beschwerdeführer bis zuletzt bei seiner in den Vorverfahren festgestellten Clanzugehörigkeit blieb, führt dies dazu, dass aufgrund des fehlenden Clanwissens und der daraus folgenden Unglaubwürdigkeit seine Clanzugehörigkeit nicht festgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme im Asylantragsverfahren nichts in Bezug auf eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vor, er berichtete auch nicht von Problemen im Alltag vergleiche EV 15.01.2016, AS 43 f); dies gilt auch für seine Ehefrau, die in ihrem Asylantragsverfahren ebenfalls keine persönlichen Probleme aufgrund der behaupteten Clanzugehörigkeit darlegen konnte vergleiche Einreiseakt der Zeugin, EV 27.04.2023, AS 273). In Zusammenschau mit den nicht nachvollziehbaren Angaben zum behaupteten Herkunftsort wird daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Frau einem Minderheitenclan angehören.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Somalia im Familienverband aufwuchs und dort sieben Jahre lang die Schule besuchte, beruhen auf seinen Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Asylantragsverfahren (VHS 18.01.2018, AS 191), jene zu seinem Ausreisezeitpunkt aus Somalia und der Einreise nach Österreich auf dem Protokoll der Erstbefragung (EB 03.05.2016, AS 5). Die sprachliche Integration auf Niveau B1 hat der Beschwerdeführer durch das Prüfungszertifikat nachgewiesen (AS 637). Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2); dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einschau in die Grundversorgungsdatenbank (Auszug vom 25.06.2026, OZ 2). Die Einstellungszusage legte er in der mündlichen Verhandlung vor (Beilage ./1). Die Feststellungen zum Familienstand ergeben sich neben den Angaben des Beschwerdeführers (Stellungnahme vom 16.03.2026, AS 433) und seiner Ehefrau (VHS, 22) auch aus der aktenkundigen Kopie der Heiratsurkunde (AS 611). Entgegen dem Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer und seine Frau zwei gemeinsame Töchter hätten (Stellungnahme vom 16.03.2026, AS 433), steht aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers fest, dass es neben den beiden in Österreich lebenden Töchtern noch eine weitere gemeinsame Tochter gibt, die bei der Großmutter mütterlicherseits in Somalia lebt, zumal der Beschwerdeführer im Strafverfahren angegeben hat, für diese Tochter regelmäßig 100 EUR von seinem Verdienst zu überweisen und diese Angabe in der mündlichen Verhandlung bestätigte (EV 25.07.2022, AS 655; Strafakt, ON 3, Anlassbericht, 23, S 4; VHS, 16).
Die Feststellungen zum bisherigen Familienleben ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die regelmäßigen Besuche in Haft sind überdies in der Besucherliste der Justizanstalt XXXX dokumentiert (OZ 5). In der mündlichen Verhandlung hinterließ der Beschwerdeführer einen um seine Kinder bemühten und liebevollen Eindruck. Das gute Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern, das trotz der Trennung besteht, bestätigte auch seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung (VHS, 19, 23). Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes in Äthiopien ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits bisher seine Ehefrau in Äthiopien besuchen konnte und dort auch ihr gemeinsames Kind gezeugt wurde. Seine Ehefrau hat ihr überwiegendes Leben in Äthiopien verbracht (VHS, 24) und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Auch der Umstand, dass seine Ehefrau den Großteil ihres Lebens in Äthiopien verbrachte und mit den Gepflogenheiten vertraut ist, wird die familiären Zusammenkünfte erleichtern. Es erscheint daher ohne Weiteres möglich, dass sich die Familie wie bisher in Äthiopien trifft und so auch den physischen Kontakt zueinander aufrecht hält. Die Feststellungen zum bisherigen Familienleben ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die regelmäßigen Besuche in Haft sind überdies in der Besucherliste der Justizanstalt römisch 40 dokumentiert (OZ 5). In der mündlichen Verhandlung hinterließ der Beschwerdeführer einen um seine Kinder bemühten und liebevollen Eindruck. Das gute Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Kindern, das trotz der Trennung besteht, bestätigte auch seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung (VHS, 19, 23). Die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des familiären Kontaktes in Äthiopien ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits bisher seine Ehefrau in Äthiopien besuchen konnte und dort auch ihr gemeinsames Kind gezeugt wurde. Seine Ehefrau hat ihr überwiegendes Leben in Äthiopien verbracht (VHS, 24) und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte. Auch der Umstand, dass seine Ehefrau den Großteil ihres Lebens in Äthiopien verbrachte und mit den Gepflogenheiten vertraut ist, wird die familiären Zusammenkünfte erleichtern. Es erscheint daher ohne Weiteres möglich, dass sich die Familie wie bisher in Äthiopien trifft und so auch den physischen Kontakt zueinander aufrecht hält.
Dass die Ehefrau und die beiden im Bundesgebiet lebenden Kinder in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind, wurde bereits vom Bundesamt festgestellt (vgl. angefochtener Bescheid, S 7), diese Feststellung wurde auch nicht bestritten.Dass die Ehefrau und die beiden im Bundesgebiet lebenden Kinder in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind, wurde bereits vom Bundesamt festgestellt vergleiche angefochtener Bescheid, S 7), diese Feststellung wurde auch nicht bestritten.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung festzustellen (VHS, 7).
Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers beruhen auf den von den zuständigen Sicherheitsbehörden übermittelten Aufstellungen (OZ 15), die dem Beschwerdeführer im Wege eines Parteiengehörs eingeräumte Stellungnahmefrist verstrich ungenützt. Die Auskünfte wurden eingeholt, um ein umfassendes Bild vom bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich zu erhalten: Den Aufstellungen zufolge hat der Beschwerdeführer zahlreiche Parkvergehen gesetzt und weitere Ge- bzw. Verbote des Straßenverkehrsrechts missachtet, wobei drei der Verwaltungsübertretungen auch mit dem Konsum von Alkohol in Zusammenhang stehen, nämlich jene zu den Zahlen XXXX (Auskunft LPD XXXX vom XXXX , OZ 15). Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers beruhen auf den von den zuständigen Sicherheitsbehörden übermittelten Aufstellungen (OZ 15), die dem Beschwerdeführer im Wege eines Parteiengehörs eingeräumte Stellungnahmefrist verstrich ungenützt. Die Auskünfte wurden eingeholt, um ein umfassendes Bild vom bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich zu erhalten: Den Aufstellungen zufolge hat der Beschwerdeführer zahlreiche Parkvergehen gesetzt und weitere Ge- bzw. Verbote des Straßenverkehrsrechts missachtet, wobei drei der Verwaltungsübertretungen auch mit dem Konsum von Alkohol in Zusammenhang stehen, nämlich jene zu den Zahlen römisch 40 (Auskunft LPD römisch 40 vom römisch 40 , OZ 15).
2.3. Zu den Feststellungen zu den Gründen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
Die Feststellungen zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, sowohl erstmals durch das Bundesamt als auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Aberkennungsverfahren, beruhen auf den aktenkundigen Entscheidungen (vgl. Bescheid vom 15.02.2016, AS 94 und 97; Erkenntnis vom 15.05.2020, AS 505 ff).Die Feststellungen zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, sowohl erstmals durch das Bundesamt als auch durch das Bundesverwaltungsgericht im Aberkennungsverfahren, beruhen auf den aktenkundigen Entscheidungen vergleiche Bescheid vom 15.02.2016, AS 94 und 97; Erkenntnis vom 15.05.2020, AS 505 ff).
Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass sowohl das Bundesamt als auch das Bundesverwaltungsgericht sich bei der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausschließlich auf Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Süd- und Zentralsomalia stützten (Asylzuerkennungsbescheid, AS 66ff; Erk BVwG vom 15.05.2020, AS 506f). Der vom Beschwerdeführer falsch behauptete Herkunftsort befindet sich in Süd- und Zentralsomalia und waren seine Angaben daher die Grundlage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Erkennbar wurde davon ausgegangen, dass in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Herkunftsort eine prekäre Sicherheits- und Versorgungslage vorherrsche und eine Rückkehr nach Somalia nicht möglich sei.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Verfahren, wie unter Punkt II.2.2. bereits dargelegt, auch unrichtige Angaben zu seinen familiären Verhältnissen. Im Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände ging das Bundesverwaltungsgericht von fehlenden familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers, nicht zuletzt auch in Mogadischu, aus (Erk, BVwG vom 15.05.2020, AS 506), da dies der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme im Aberkennungsverfahren behauptete hatte (schriftliche Stellungnahme im Aberkennungsverfahren vom 06.02.2019, AS 348). Die falschen Behauptungen des Beschwerdeführers waren somit ursächlich für die Verlängerung seines subsidiären Schutzes. Der Beschwerdeführer machte in seinen Verfahren, wie unter Punkt römisch zwei.2.2. bereits dargelegt, auch unrichtige Angaben zu seinen familiären Verhältnissen. Im Aberkennungsverfahren wegen geänderter Umstände ging das Bundesverwaltungsgericht von fehlenden familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers, nicht zuletzt auch in Mogadischu, aus (Erk, BVwG vom 15.05.2020, AS 506), da dies der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme im Aberkennungsverfahren behauptete hatte (schriftliche Stellungnahme im Aberkennungsverfahren vom 06.02.2019, AS 348). Die falschen Behauptungen des Beschwerdeführers waren somit ursächlich für die Verlängerung seines subsidiären Schutzes.
2.4. Zu den Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers:
Die Feststellung, dass die beiden ersten Verurteilungen des Beschwerdeführers bereits getilgt sind, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug (OZ 2), der nur noch die aktuelle Verurteilung ausweist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einmal wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde (Strafregisterauszug AS 143 f). Noch im selben Jahr wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei diese für die Dauer von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, die zuletzt gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde. Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) an einem allgemein zugänglichen Ort, sowie öffentlich unter Umständen, die geeignet sind, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, unter anderem an verdeckte Ermittler überlassen hat (Protokolls- und Urteilsvermerk zur zweiten Verurteilung, AS 165 ff).Die Feststellung, dass die beiden ersten Verurteilungen des Beschwerdeführers bereits getilgt sind, ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug (OZ 2), der nur noch die aktuelle Verurteilung ausweist. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 einmal wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung, sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde (Strafregisterauszug AS 143 f). Noch im selben Jahr wurde der Beschwerdeführer ein zweites Mal wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei diese für die Dauer von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, die zuletzt gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert und für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde. Der zweiten Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift (Marihuana) an einem allgemein zugänglichen Ort, sowie öffentlich unter Umständen, die geeignet sind, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, unter anderem an verdeckte Ermittler überlassen hat (Protokolls- und Urteilsvermerk zur zweiten Verurteilung, AS 165 ff).
Die Feststellung zur für das gegenständliche Verfahren relevanten Verurteilung, der dieser zugrundeliegenden Straftat des Beschwerdeführers sowie den Haftzeiten und Terminen für eine allfällige bedingte Entlassung aus der Strafhaft ergeben sich aus dem in elektronischer Form beigeschafften Strafakt des zuständigen Landesgerichts (OZ 10: ON 48, medizinisches Sachverständigengutachten zur Tauglichkeit des Versuchs; ON 64 und ON 81, Hauptverhandlungsprotokolle; ON 82, Urteilsabschrift Geschworenenverfahren; ON 91, Beschluss des Obersten Gerichtshofes; ON 94, Berufungsurteil; ON 110, Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens), sowie der eingeholten Haftauskunft (OZ 5).
Hinsichtlich der Feststellung, dass der strafgerichtlichen Verurteilung eine schwere Straftat zugrunde liegt, wird zudem auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Aus der begangenen Straftat und dem zugrundeliegenden Strafurteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Straftat gegen Leib und Leben begangen hat und sich damit abfand, durch seine Handlungen eine andere Person, nämlich den Mitangeklagten, zu töten. Auch wenn der Beschwerdeführer glaubwürdig beteuerte, dass er sein Gegenüber nicht töten, und auch nicht schwer verletzen habe wollen (OZ 10: ON 64, Protokoll der Hauptverhandlung vom 26.02.2025, S 13; VHS, 8), ist aufgrund der Art der Ausführung der Tathandlungen der für die Strafbarkeit erforderliche bedingte Vorsatz (dolus eventualis) erfüllt. Aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen geht hervor, dass zwar tatsächlich bei keinem der beiden (zum damaligen Zeitpunkt) Beschuldigten Lebensgefahr bestanden habe, da die Verletzungen allesamt oberflächlich gewesen, und keine größeren Blutgefäße, Körperhöhlen oder Organe verletzt worden seien. Dennoch sei unter Berücksichtigung des Tatablaufs von einem dynamischen Geschehen auszugehen und hätten die Beschuldigten nicht vorhersehen können, welche plötzliche Bewegung das Gegenüber machen, oder wie es sich im nächsten Augenblick verhalten würde. Gezielte Bewegungen auf eine punktgenaue Körperstelle seien somit unmöglich gewesen, die entstehenden Verletzungsfolgen vollkommen ungewiss und keinesfalls „planbar“ gewesen (OZ 10: ON 48, Gutachten, S 29). Die tatsächlich getroffene Körperstelle und auch die Eindringtiefe der Messerklinge durch mehrere Schichten Kleidung in den Körper sei somit größtenteils dem Zufall überlassen und kaum willentlich zu steuern gewesen. Im Hinblick auf den Tatablauf sei das Ausbleiben einer tatsächlich lebensbedrohlichen Verletzung bei beiden Beschuldigten in der Zusammenschau aus medizinischer Sicht als glücklicher Zufall zu bezeichnen (OZ 10: ON 48, Gutachten, S 30).
Das Verhindern von Straftaten gegen Leib und Leben und das Wohlergehen von Menschen stellt ein Grundinteresse der Republik dar. Es wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer erst aufgrund des Angriffs des Mitangeklagten in den Besitz des Messers kam, mit dem er danach die im Urteil beschriebenen Tathandlungen ausführte. Dennoch kann aus dem klaren Urteilsspruch nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer in Notwehr gehandelt hätte und es dabei zu einem Notwehrexzess gekommen wäre. Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr durch Teilnahme an einer Therapie in der Justizanstalt mit seinem Aggressionsproblem und dem Alkoholkonsum auseinandersetzt, jedoch kann aufgrund der noch zumindest bis September 2029 andauernden Anhaltung in Strafhaft und somit über das weitere Wohlverhalten in Freiheit keine Prognose getroffen werden. Zumal der Beschwerdeführer auch zum Tatzeitpunkt gemeinsam mit seiner Ehefrau ein geregeltes Leben führte, da er eine Wohnung hatte und er aufgrund der Erwerbstätigkeit auch nicht auf Sozialleistungen angewiesen war, kann dies nicht als stabilisierender Faktor herangezogen werden. Obwohl der Beschwerdeführer einsichtig ist, kann daher (noch) keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Somalia:
Den Länderberichten zufolge ist Somaliland, sowohl der wahrscheinliche Herkunftsort XXXX , als auch die Hauptstadt Somalilands, Hargeysa, sicher und ruhig. Quellen zufolge herrscht in den Städten Hargeysa, Burco, Berbera und Borama und in anderen größeren Städten Rechtstaatlichkeit, die Behörden gewährleisten demnach die Sicherheit der Bevölkerung. Es gibt kaum Probleme mit Raub oder Mord, Kriminalität stellt im Allgemeinen kein großes Problem im täglichen Leben dar. Auch in Bezug auf Al Shabaab ergibt sich kein Sicherheitsrisiko, da die Gruppierung in Somaliland nicht Fuß fassen konnte, sie kontrolliert keine Gebiete und hebt auch keine Abgaben ein (LI, 104). Auch Clankonflikte, die wie überall in Somalia auch in Somaliland vorkommen, stellen kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährden würde. Zudem treten sie überwiegend in entlegenen Gebieten auf, und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool (LI, 106). Zusammengefasst ist die Sicherheitslage in der Herkunftsregion für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den Beschwerdeführer, der keine Verbindung zur Regierung aufweist, hinreichend gut und stabil, sodass nicht davon ausgegangen werden muss, dass er alleine durch seine dortige Anwesenheit Opfer von willkürlicher Gewalt wird.Den Länderberichten zufolge ist Somaliland, sowohl der wahrscheinliche Herkunftsort römisch 40 , als auch die Hauptstadt Somalilands, Hargeysa, sicher und ruhig. Quellen zufolge herrscht in den Städten Hargeysa, Burco, Berbera und Borama und in anderen größeren Städten Rechtstaatlichkeit, die Behörden gewährleisten demnach die Sicherheit der Bevölkerung. Es gibt kaum Probleme mit Raub oder Mord, Kriminalität stellt im Allgemeinen kein großes Problem im täglichen Leben dar. Auch in Bezug auf Al Shabaab ergibt sich kein Sicherheitsrisiko, da die Gruppierung in Somaliland nicht Fuß fassen konnte, sie kontrolliert keine Gebiete und hebt auch keine Abgaben ein (LI, 104). Auch Clankonflikte, die wie überall in Somalia auch in Somaliland vorkommen, stellen kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährden würde. Zudem treten sie überwiegend in entlegenen Gebieten auf, und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool (LI, 106). Zusammengefasst ist die Sicherheitslage in der Herkunftsregion für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den Beschwerdeführer, der keine Verbindung zur Regierung aufweist, hinreichend gut und stabil, sodass nicht davon ausgegangen werden muss, dass er alleine durch seine dortige Anwesenheit Opfer von willkürlicher Gewalt wird.
In Hinblick auf die Versorgungslage ist auszuführen, dass den aktuell verfügbaren IPC-Informationen zufolge die Lage in der Region Togdheer gesamt mit IPC-Stufe 2 (stressed) eingestuft wird. In den urbanen Regionen der Stadt XXXX befinden sich 55 % der Bevölkerung in IPC-Stufe 1 (minimal), 40 % in IPC-Stufe 2 (stressed), 5 % in IPC-Stufe 3 (crisis); in den urbanen Regionen der Hauptstadt Hargeysa befinden sich 40 % der Bevölkerung in IPC-Stufe 1, 55 % in IPC-Stufe 2 und ebenfalls 5 % in IPC-Stufe 3. Zusammengefasst befinden sich somit 95 % der städtischen Bevölkerung in den IPC-Stufen 1 und 2 und haben somit mit keiner relevanten Nahrungsmittelunsicherheit zu kämpfen (vgl. https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1163311/?iso3=SOM).In Hinblick auf die Versorgungslage ist auszuführen, dass den aktuell verfügbaren IPC-Informationen zufolge die Lage in der Region Togdheer gesamt mit IPC-Stufe 2 (stressed) eingestuft wird. In den urbanen Regionen der Stadt römisch 40 befinden sich 55 % der Bevölkerung in IPC-Stufe 1 (minimal), 40 % in IPC-Stufe 2 (stressed), 5 % in IPC-Stufe 3 (crisis); in den urbanen Regionen der Hauptstadt Hargeysa befinden sich 40 % der Bevölkerung in IPC-Stufe 1, 55 % in IPC-Stufe 2 und ebenfalls 5 % in IPC-Stufe 3. Zusammengefasst befinden sich somit 95 % der städtischen Bevölkerung in den IPC-Stufen 1 und 2 und haben somit mit keiner relevanten Nahrungsmittelunsicherheit zu kämpfen vergleiche https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1163311/?iso3=SOM).
Unter diesen Voraussetzungen steht die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somaliland einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht entgegen.
Der wichtigste Faktor für eine erfolgreiche Rückkehr und Neuansiedelung in Somalia ist der Clanhintergrund. Dieser ist zunächst essentiell für die Aufnahme einer gesicherten Erwerbstätigkeit. Rückkehrer mit gefragten und eigentlich absatzfähigeren Ausbildungsabschlüssen oder Arbeitserfahrung können Schwierigkeiten haben, sich eine Existenz aufzubauen, wenn sie keinem einflussreichen Clan angehören. Sekundär erst wichtige Faktoren sind Ausbildung, Aufenthaltsdauer im Ausland und Sprachkenntnisse (BAMF, Netzwerke, 10). Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben, denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (LI, 128, 331f und 357f; BAMF 01/2026, S 13f). Die Clanzugehörigkeit ist insbesondere für Arbeits- und Wohnungssuche, aber auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen etc. entscheidend (BAMF 01/2026, S 1f). Zudem ist in der somalischen Gesellschaft die Unterstützung des eigenen Clans nicht verhandelbar, wenn eine Person Hilfe braucht. Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken, etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (LI, 323).Der wichtigste Faktor für eine erfolgreiche Rückkehr und Neuansiedelung in Somalia ist der Clanhintergrund. Dieser ist zunächst essentiell für die Aufnahme einer gesicherten Erwerbstätigkeit. Rückkehrer mit gefragten und eigentlich absatzfähigeren Ausbildungsabschlüssen oder Arbeitserfahrung können Schwierigkeiten haben, sich eine Existenz aufzubauen, wenn sie keinem einflussreichen Clan angehören. Sekundär erst wichtige Faktoren sind Ausbildung, Aufenthaltsdauer im Ausland und Sprachkenntnisse (BAMF, Netzwerke, 10). Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben, denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden (LI, 128, 331f und 357f; BAMF 01 aus 2026,, S 13f). Die Clanzugehörigkeit ist insbesondere für Arbeits- und Wohnungssuche, aber auch den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen etc. entscheidend (BAMF 01 aus 2026,, S 1f). Zudem ist in der somalischen Gesellschaft die Unterstützung des eigenen Clans nicht verhandelbar, wenn eine Person Hilfe braucht. Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken, etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung (LI, 323).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen XXXX -jährigen, sohin jungen und gesunden Mann, der über eine sehr gute Schulbildung verfügt und arbeitsfähig ist. Wie aus den obigen Erwägungen folgt, verfügt er über Familienangehörige und weitere Verwandte in der Herkunftsregion, zu denen er zurückkehren kann. Einen Kontaktabbruch zu allen Familienangehörigen konnte er nicht glaubwürdig darlegen. Es ist dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort durch die Unterstützung seiner Familie und jener seiner Ehefrau sowie des Clannetzwerks und durch die Möglichkeit der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit für seine Existenzgrundlage sorgen kann. Dass der Beschwerdeführer in einem IDP-Lager unterkommen müsste, ist aufgrund der vorigen Ausführungen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer wird nach Überwindung allfälliger, anfänglicher Schwierigkeiten in der Lage sein, seine existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen römisch 40 -jährigen, sohin jungen und gesunden Mann, der über eine sehr gute Schulbildung verfügt und arbeitsfähig ist. Wie aus den obigen Erwägungen folgt, verfügt er über Familienangehörige und weitere Verwandte in der Herkunftsregion, zu denen er zurückkehren kann. Einen Kontaktabbruch zu allen Familienangehörigen konnte er nicht glaubwürdig darlegen. Es ist dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er dort durch die Unterstützung seiner Familie und jener seiner Ehefrau sowie des Clannetzwerks und durch die Möglichkeit der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit für seine Existenzgrundlage sorgen kann. Dass der Beschwerdeführer in einem IDP-Lager unterkommen müsste, ist aufgrund der vorigen Ausführungen nicht maßgeblich wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer wird nach Überwindung allfälliger, anfänglicher Schwierigkeiten in der Lage sein, seine existenziellen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
In Berücksichtigung der Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zur Clanzugehörigkeit (siehe Pkt. I.1.1. und II.2.2.) kann daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägte familiäres und Clannetzwerk verfügt, das ihn nach einer Rückkehr auch unterstützen kann, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keinem Minderheitenclan angehören. Die Unterstützungsmöglichkeiten ergeben sich u.a. daraus, dass der Beschwerdeführer jahrelang den Vater und seine Tochter finanziell unterstützt hat, sohin die verwandtschaftlichen Beziehungen entsprechend gepflegt hat, und daher im Falle der Rückkehr seinerseits mit der Unterstützung der Familie rechnen kann, auch wenn der Kontakt zwischen seiner Ehefrau und deren Familie seit der strafrechtlichen Verurteilung in Österreich schwieriger geworden ist (VHS, 22, 26; vgl. zur Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen LI, 323). In Berücksichtigung der Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zur Clanzugehörigkeit (siehe Pkt. römisch eins.1.1. und römisch zwei.2.2.) kann daher die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer über ein ausgeprägte familiäres und Clannetzwerk verfügt, das ihn nach einer Rückkehr auch unterstützen kann, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keinem Minderheitenclan angehören. Die Unterstützungsmöglichkeiten ergeben sich u.a. daraus, dass der Beschwerdeführer jahrelang den Vater und seine Tochter finanziell unterstützt hat, sohin die verwandtschaftlichen Beziehungen entsprechend gepflegt hat, und daher im Falle der Rückkehr seinerseits mit der Unterstützung der Familie rechnen kann, auch wenn der Kontakt zwischen seiner Ehefrau und deren Familie seit der strafrechtlichen Verurteilung in Österreich schwieriger geworden ist (VHS, 22, 26; vergleiche zur Pflege verwandtschaftlicher Beziehungen LI, 323).
Zudem besteht für Rückkehrer nach Somaliland die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen. Alle bei IOM und UNHCR registrierten Rückkehrer erhalten demnach bis zu sechs Monate lang Unterstützung, Reintegrationsprogramme helfen beim Finden eines Einkommenserwerbs. Staatlicherseits gibt es bis dato keine Struktur zur Reintegration. Rückkehrer erhalten von der NDRA einen Returnee Slip, damit kann ein Personalausweis eingeholt werden. Die Rückkehrer nach Somaliland bleiben vor allem in den Städten, in Burco, Borama, die meisten in Hargeysa. Manche Rückkehrer, die angegeben hatten, aus Hargeysa zu sein, verließen nach der Rückkehr Somaliland in Richtung Äthiopien. Die Rückkehrer nach Hargeysa und Borama tun sich i.d.R. leichter als jene nach Burco, wenn es um eine Arbeit geht (LI, 404). UNHCR und die Universität von Hargeysa betreiben gemeinsam die Hargeysa Legal Clinic. Dort wird u. a. Rückkehrern kostenlose Rechtsberatung und -Hilfe geleistet. Die Legal Clinic kann auch mit Unterkünften helfen (LI, 405).
Somalialand ist aus dem Ausland durch Flugverbindungen mehrerer Airlines (z. B. Ethiopian, FlyDubai) direkt erreichbar (LI, 403).
In einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers und der daraus gezogenen Schlüsse besteht für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Somalia, konkret in seine Herkunftsregion in Somaliland, Folter, erniedrigender Behandlung oder einer Lebensgefahr ausgesetzt ist.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine individuelle und konkrete Verfolgung droht, ergibt sich einerseits aus der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Asylstatus (BVwG Erkenntnis vom 31.08.2018, Gz. XXXX ). Ergänzend ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass aufgrund der nunmehr festgestellten Herkunftsregion eine Verfolgung durch Al Shabaab nicht maßgeblich wahrscheinlich ist (siehe vorige Ausführungen zur Sicherheitslage). Sofern in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgungshandlung durch die Eltern seiner Ehefrau ausgesetzt gewesen wäre (Beschwerde, S 12), kann dem nicht gefolgt werden, da er einerseits in der Beschwerdeverhandlung im Jahr 2018 angab, dass im Oktober 2014 eine offizielle Heirat in Anwesenheit beider Eltern stattgefunden habe (AS 197) und es schlicht lebensfremd erscheint, dass sich die Mutter der Ehefrau um die älteste Tochter kümmern würde und deren Eltern die Ausreise der Ehefrau unterstützt hätten, wenn sie gegen die Verbindung gewesen wären.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine individuelle und konkrete Verfolgung droht, ergibt sich einerseits aus der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Asylstatus (BVwG Erkenntnis vom 31.08.2018, Gz. römisch 40 ). Ergänzend ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass aufgrund der nunmehr festgestellten Herkunftsregion eine Verfolgung durch Al Shabaab nicht maßgeblich wahrscheinlich ist (siehe vorige Ausführungen zur Sicherheitslage). Sofern in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgungshandlung durch die Eltern seiner Ehefrau ausgesetzt gewesen wäre (Beschwerde, S 12), kann dem nicht gefolgt werden, da er einerseits in der Beschwerdeverhandlung im Jahr 2018 angab, dass im Oktober 2014 eine offizielle Heirat in Anwesenheit beider Eltern stattgefunden habe (AS 197) und es schlicht lebensfremd erscheint, dass sich die Mutter der Ehefrau um die älteste Tochter kümmern würde und deren Eltern die Ausreise der Ehefrau unterstützt hätten, wenn sie gegen die Verbindung gewesen wären.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Das Bundesverwaltungsgericht brachte für den konkreten Fall folgende und zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte in das gegenständliche Verfahren ein:
• Länderinformationen der Staatendokumentation, Somalia, Version 8, 07.08.2025 (LI)
• EUAA, Somalia: Security Situation, Mai 2025
• EUAA, Somalia: Country Focus, Mai 2025
• Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017
• EUAA, Country Guidance Somalia, Oktober 2025
• BAMF, Länderkurzinformation Somalia: Die sozioökonomische Bedeutung von Clan- und anderen Netzwerken, 01/2026 (BAMF)• BAMF, Länderkurzinformation Somalia: Die sozioökonomische Bedeutung von Clan- und anderen Netzwerken, 01 aus 2026, (BAMF)
• ACCORD, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, 13.01.2026
• IPC, Somalia: Acute Food Insecurity and Acute Malnutrition Analysis, January – June 2026, 24.02.2026
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia in der Fassung vom 07.08.2025. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anwendbaren Rechtslage
3.1.1. Am 12.06.2026 ist die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft getreten. Diese sieht weitreichende Änderungen im asylrechtlichen Regelungsgefüge vor. Sowohl das materielle Asylrecht als auch das Asylverfahrensrecht sind nunmehr maßgeblich in europarechtlichen Verordnungen geregelt, insbesondere in der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (StatusVO) und in der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025 (AsylVfVO). Die erforderlichen nationalen Anpassungs- und Anschlussnormen wurden in Österreich mit dem Migrationspakt – Anpassungsgesetz (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026 umgesetzt.3.1.1. Am 12.06.2026 ist die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) in Kraft getreten. Diese sieht weitreichende Änderungen im asylrechtlichen Regelungsgefüge vor. Sowohl das materielle Asylrecht als auch das Asylverfahrensrecht sind nunmehr maßgeblich in europarechtlichen Verordnungen geregelt, insbesondere in der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026 (StatusVO) und in der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025 (AsylVfVO). Die erforderlichen nationalen Anpassungs- und Anschlussnormen wurden in Österreich mit dem Migrationspakt – Anpassungsgesetz (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, umgesetzt.
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs der Flüchtlingseigenschaft und des Status subsidiären Schutzes nach der Statusverordnung richten und bei Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen ist.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, in dem das Aberkennungs- bzw. Entzugsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 anzuwenden sind.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, in dem das Aberkennungs- bzw. Entzugsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet worden ist, materiell-rechtlich die StatusVO anzuwenden ist und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AsylG 2005 sowie des BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden sind.
Im fremdenrechtlichen Kontext normiert eine Übergangsbestimmung in § 125 Abs. 32 FPG, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen richten sich nach dieser Bestimmung lediglich gegen Anträge auf internationalen Schutz welche zurück- bzw. abgewiesen wurden. Eine weitere Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Aberkennungsverfahren, welches vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde. Da bis auf die genannte Ausnahme für Verfahren zum internationalen Schutz, die derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen des FPG uneingeschränkt anzuwenden sind, sind auch verfahrensgegenständlich nicht die § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG vor AMPAG, sondern die aktuellen Bestimmungen des FPG anwendbar.Im fremdenrechtlichen Kontext normiert eine Übergangsbestimmung in Paragraph 125, Absatz 32, FPG, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen richten sich nach dieser Bestimmung lediglich gegen Anträge auf internationalen Schutz welche zurück- bzw. abgewiesen wurden. Eine weitere Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Aberkennungsverfahren, welches vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde. Da bis auf die genannte Ausnahme für Verfahren zum internationalen Schutz, die derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen des FPG uneingeschränkt anzuwenden sind, sind auch verfahrensgegenständlich nicht die Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG vor AMPAG, sondern die aktuellen Bestimmungen des FPG anwendbar.
3.1.2. Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides und zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 20053.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides und zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005
3.2.1. Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. a StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser nach Art. 16 StatusVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat.3.2.1. Gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera a, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser nach Artikel 16, StatusVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat.
Eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes hat gemäß Art. 16 Abs. 1 StatusVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Eine Person mit dem Status subsidiären Schutzes hat gemäß Artikel 16, Absatz eins, StatusVO nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung dieses Status geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
Bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, hat die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EUAA zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 lit. a); und berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (lit. b). Bei der Prüfung, ob die Umstände, die zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist, hat die Asylbehörde genaue und aktuelle Informationen aus relevanten und verfügbaren nationalen Quellen, Unionsquellen und internationalen Quellen und, sofern verfügbar, die gemeinsame Analyse zur Lage in bestimmten Herkunftsländern und die Leitfäden von EUAA zu berücksichtigen (Artikel 16, Absatz 2, Litera a,); und berücksichtigt, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person mit dem Status subsidiären Schutzes nicht länger tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Litera b,).
Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. c StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war. Gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera c, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn für die Zuerkennung subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung von Tatsachen, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, oder das Verschweigen von Tatsachen seitens dieses Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ausschlaggebend war.
Die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, hat im Einzelfall nachzuweisen, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Art. 19 Abs. 1 genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte. Die Verfahrensvorschriften gemäß Art. 66 AyslVfVO sind im Entzugsverfahren einzuhalten. Die Asylbehörde, die den Status subsidiären Schutzes zuerkannt hat, hat im Einzelfall nachzuweisen, dass die Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, aus den in Artikel 19, Absatz eins, genannten Gründen nicht länger einen Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr der Status subsidiären Schutzes nie hätte zuerkannt werden dürfen oder sie nicht länger den Status subsidiären Schutzes genießen sollte. Die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 66, AyslVfVO sind im Entzugsverfahren einzuhalten.
3.2.1.1. Die Heranziehung des ersten Tatbestands der Aberkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. a iVm Art. 16 Abs. 1 StatusVO aufgrund von geänderten bzw. weggefallenen Umständen setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024). Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für diese Beurteilung von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen dieses zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, auch vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetretene Umstände in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 102).3.2.1.1. Die Heranziehung des ersten Tatbestands der Aberkennung subsidiären Schutzes gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, StatusVO aufgrund von geänderten bzw. weggefallenen Umständen setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (VwGH 21.06.2021, Ra 2021/20/0024). Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für diese Beurteilung von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen dieses zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gegeben sind (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0203). Dabei ist es der Behörde nicht verwehrt, auch vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetretene Umstände in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rz 102).
Ein Mitgliedstaat muss nach diesem Tatbestand den subsidiären Schutzstatus aberkennen, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. (EuGH 23.05.2019, C-720/17, Rs. Bilali). Ganz allgemein zur Zu- und Aberkennung des subsidiären Schutzstatus führt der EuGH in der Rs. Bilali auch aus, dass die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt zu haben, in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes steht. Erkennt ein Mitgliedstaat, dass er den Schutzstatus nicht rechtmäßig gewähren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird (vgl. Rz 44). Liegen die Voraussetzungen nicht (mehr) vor, ist die Verlängerung des subsidiären Schutzes nicht mehr zulässig. Auch zu einer Aberkennung, konkret wegen der Darstellung falscher Tatsachen (nunmehr gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. c StatusVO) äußert sich der EuGH und führt dazu aus, dass Art. 19 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie (2011/95) den Verlust des subsidiären Schutzstatus explizit nur für den Fall vorsieht, dass der Betroffene etwas falsch dargestellt oder verschwiegen hat und dies bei der Entscheidung, ihm diesen Status zuzuerkennen, ausschlaggebend war. Des Weiteren sieht keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass der genannte Status dann aberkannt werden muss oder kann, wenn die betreffende Entscheidung über die Zuerkennung wie im Ausgangsverfahren ohne eine falsche Darstellung oder das Verschweigen seitens des Betroffenen aufgrund unzutreffender Tatsachen getroffen wurde. (Rs. Bilali, Rz 41.)Ein Mitgliedstaat muss nach diesem Tatbestand den subsidiären Schutzstatus aberkennen, wenn er diesen Status zuerkannt hat, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt waren, indem er sich auf Tatsachen stützte, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden kann, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt. (EuGH 23.05.2019, C-720/17, Rs. Bilali). Ganz allgemein zur Zu- und Aberkennung des subsidiären Schutzstatus führt der EuGH in der Rs. Bilali auch aus, dass die Situation einer Person, die den subsidiären Schutzstatus auf der Grundlage falscher Daten erlangt hat, ohne jemals die Voraussetzungen hierfür erfüllt zu haben, in keinem Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes steht. Erkennt ein Mitgliedstaat, dass er den Schutzstatus nicht rechtmäßig gewähren durfte, muss er erst recht verpflichtet sein, ihn abzuerkennen, wenn sein Irrtum festgestellt wird vergleiche Rz 44). Liegen die Voraussetzungen nicht (mehr) vor, ist die Verlängerung des subsidiären Schutzes nicht mehr zulässig. Auch zu einer Aberkennung, konkret wegen der Darstellung falscher Tatsachen (nunmehr gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera c, StatusVO) äußert sich der EuGH und führt dazu aus, dass Artikel 19, Absatz 3, Buchst. b dieser Richtlinie (2011/95) den Verlust des subsidiären Schutzstatus explizit nur für den Fall vorsieht, dass der Betroffene etwas falsch dargestellt oder verschwiegen hat und dies bei der Entscheidung, ihm diesen Status zuzuerkennen, ausschlaggebend war. Des Weiteren sieht keine andere Bestimmung dieser Richtlinie ausdrücklich vor, dass der genannte Status dann aberkannt werden muss oder kann, wenn die betreffende Entscheidung über die Zuerkennung wie im Ausgangsverfahren ohne eine falsche Darstellung oder das Verschweigen seitens des Betroffenen aufgrund unzutreffender Tatsachen getroffen wurde. (Rs. Bilali, Rz 41.)
Damit wird klargestellt, dass der subsidiäre Schutz jedenfalls aberkannt werden muss, wenn hervorkommt, dass die Darstellung falscher Tatsachen oder das Verschweigen von Tatsachen durch den Drittstaatsangehörigen ausschlaggebend für dessen Zuerkennung war. Den Nachweis, dass die Person nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz hat oder ihr dieser Schutzstatus nie hätte zuerkannt werden dürfen, hat allerdings der Mitgliedstaat zu führen und hierfür eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
3.2.1.2. Das Bundesamt stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, da sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat, insbesondere in Mogadischu, nachhaltig gebessert habe (Bescheid, S 108). Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht nur die Frage, ob die vom Bundesamt angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung bzw. Entziehung des subsidiären Schutzes tatsächlich vorzunehmen sind. Verneint das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, ist es bei Vorliegen von entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines anderen Tatbestandes zur Prüfung der übrigen Aberkennungstatbestände verpflichtet (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Diese Rechtsprechung ist auch für die Entzugstatbestände heranzuziehen, da das Entzugsverfahren dem Aberkennungsverfahren ähnlich ist und die gemeinschaftsrechtliche Zielsetzung, den subsidiären Schutz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren, bestehen bleibt. In der Beschwerde wurde mit Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Behörde nicht grundlos einen bereits entschiedenen Sachverhalt neuerlich untersuchen und anders entscheiden darf (vgl. Beschwerde, S. 20 f mit Verweis auf VfGH 26.09.2012, U 140/12; VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Gegenständlich ist dies nicht der Fall, da der Beschwerdeführer selbst durch seine widersprechenden Angaben im Straf- und im Verlängerungsverfahren Gründe für die notwendige neuerliche Überprüfung geschaffen hat. 3.2.1.2. Das Bundesamt stützte die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, da sich die allgemeine Situation im Herkunftsstaat, insbesondere in Mogadischu, nachhaltig gebessert habe (Bescheid, S 108). Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht nur die Frage, ob die vom Bundesamt angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasst sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung bzw. Entziehung des subsidiären Schutzes tatsächlich vorzunehmen sind. Verneint das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, ist es bei Vorliegen von entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines anderen Tatbestandes zur Prüfung der übrigen Aberkennungstatbestände verpflichtet (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Diese Rechtsprechung ist auch für die Entzugstatbestände heranzuziehen, da das Entzugsverfahren dem Aberkennungsverfahren ähnlich ist und die gemeinschaftsrechtliche Zielsetzung, den subsidiären Schutz nur bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren, bestehen bleibt. In der Beschwerde wurde mit Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass die Behörde nicht grundlos einen bereits entschiedenen Sachverhalt neuerlich untersuchen und anders entscheiden darf vergleiche Beschwerde, S. 20 f mit Verweis auf VfGH 26.09.2012, U 140/12; VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Gegenständlich ist dies nicht der Fall, da der Beschwerdeführer selbst durch seine widersprechenden Angaben im Straf- und im Verlängerungsverfahren Gründe für die notwendige neuerliche Überprüfung geschaffen hat.
Der Entziehungstatbestand gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. a iVm Art. 16 StatusVO setzt voraus, dass sich die Umstände im Herkunftsstaat, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, nachhaltig geändert haben. Davon umfasst sind auch Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus nicht vorgelegen sind. Warum sich die Umstände geändert haben, ist grundsätzlich nicht relevant. Auch Ermittlungsfehler der Behörde können zur Annahme eines geänderten Sachverhaltes führen (EuGH, Bilali, Rz 45). Relevanz kommt der Ursache für die geänderten Umstände nur zu, wenn diese wegen einer falschen Darstellung von Tatsachen oder dem Verschweigen von Tatsachen durch den Drittstaatsangehörigen selbst festgestellt worden sind. In diesem Fall hat die Entziehung des subsidiären Schutzes nämlich nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. a iVm Art. 16 StatusVO zu erfolgen, sondern gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. c leg. cit., der den Entzug subsidiären Schutzes explizit im Fall von verschwiegenen oder falsch dargestellten Tatsachen durch den Drittstaatsangehörigen vorsieht. Der Entziehungstatbestand gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 16, StatusVO setzt voraus, dass sich die Umstände im Herkunftsstaat, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, nachhaltig geändert haben. Davon umfasst sind auch Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus nicht vorgelegen sind. Warum sich die Umstände geändert haben, ist grundsätzlich nicht relevant. Auch Ermittlungsfehler der Behörde können zur Annahme eines geänderten Sachverhaltes führen (EuGH, Bilali, Rz 45). Relevanz kommt der Ursache für die geänderten Umstände nur zu, wenn diese wegen einer falschen Darstellung von Tatsachen oder dem Verschweigen von Tatsachen durch den Drittstaatsangehörigen selbst festgestellt worden sind. In diesem Fall hat die Entziehung des subsidiären Schutzes nämlich nicht gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 16, StatusVO zu erfolgen, sondern gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera c, leg. cit., der den Entzug subsidiären Schutzes explizit im Fall von verschwiegenen oder falsch dargestellten Tatsachen durch den Drittstaatsangehörigen vorsieht.
In der gegenständlichen Sache wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2020, Gz. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (und mit Bescheid vom xxxx x verlängert), was damit begründet wurde, dass er in seinem Herkunftsort über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, wodurch mit Blick auf die allgemein schlechte Lage in Somalia eine Rückkehr dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeute. Zentrales und begründendes Element der Statuszuerkennung war daher die Abwesenheit eines familiären, verwandtschaftlichen oder clanbasierten Netzwerks im Herkunftsstaat. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren, wo er zuletzt noch im Jahr 2024 glaubwürdig über finanzielle Zuwendungen an seine Familienangehörigen in Somalia berichtete (Strafakt, ON 3 Anlassbericht, 23, S 4), sind jedoch Zweifel an den bisher dargestellten familiären Verhältnissen entstanden. Die vom Beschwerdeführer getätigten und einander widersprechenden Aussagen waren daher einer eingehenden Überprüfung unterziehen. Im nunmehrigen Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Einreiseverfahren der Familienangehörigen und der Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren traten zahlreiche weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zutage, die die entstandenen Zweifel an der bisherigen Darstellung seiner geografischen und familiären Verhältnisse verstärkten. Wie in der Beweiswürdigung eingehend dargestellt, konnten daher die bisherigen Feststellungen zum Herkunftsort und dem familiären Netzwerk nicht aufrecht erhalten werden. Aufgrund offenkundiger Widersprüche und durch das fehlende Wissen zum Herkunftsort und Clan kam hervor, dass der Beschwerdeführer nicht – wie bisher festgestellt – aus der Region Gedo in der Provinz Jubaland stammen kann und er, wie auch seine Ehefrau, entgegen seinem bisherigen Vorbringen keinem Minderheitenclan angehört. Als „neue“ Herkunftsregion des Beschwerdeführers war schließlich Somaliland festzustellen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt XXXX in der Provinz Togdheer stammt, wo auch seine Schwiegereltern leben. Darüberhinaus kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass der Beschwerdeführer seine familiären Anknüpfungspunkte bislang geleugnet und spätestens im Verlängerungsverfahren für seinen subsidiären Schutz im Jahr 2019 unwahre Angaben zu seinen Familienangehörigen in Somalia gemacht hat und diese aber die Grundlage für die Verlängerung des subsidiären Schutzstatus waren. Wie der zuvor angestellten Beweiswürdigung zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in sämtlichen einbezogenen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, da er einen Kontaktabbruch zu seinen Geschwistern sowie das Fehlen weiterer Verwandter nicht glaubwürdig darlegen konnte. Dies führt dazu, dass entgegen der bisherigen Feststellungen in den Vorverfahren von geänderten Umständen dergestalt auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einerseits aus einer anderen Herkunftsregion stammt und andererseits dort über eine tragfähiges familiäres und Clannetzwerk verfügt, das ihn im Falle der Rückkehr auch unterstützen kann und wird. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu jenem Zeitpunkt persönliche Anknüpfungspunkte, durch die ihm eine Rückkehr auch trotz der allgemein schwierigen Lage möglich gewesen wäre. Dabei handelt es sich um keine bloße Neubewertung des Sachverhaltsvorbringens im Zuerkennungsverfahrens, sondern hat sich durch die weiteren seither stattgefundenen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau der gerichtliche Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt maßgeblich geändert. Die Feststellungen zum tatsächlichen Herkunftsgebiet und seiner familiären Verhältnisse ergaben, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte oder der Todesstrafe ausgesetzt ist und ihm eine Rückkehr nach Somaliland in seinen Familien- und Clanverband möglich ist. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Die Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes basierte demnach auf einer falschen Darstellung von relevanten Tatsachen zum Herkunftsgebiet und dem Verschweigen bzw. der falschen Darstellung seiner familiären Verhältnisse. In der gegenständlichen Sache wurde dem Beschwerdeführer zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.05.2020, Gz. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (und mit Bescheid vom xxxx x verlängert), was damit begründet wurde, dass er in seinem Herkunftsort über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, wodurch mit Blick auf die allgemein schlechte Lage in Somalia eine Rückkehr dorthin eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeute. Zentrales und begründendes Element der Statuszuerkennung war daher die Abwesenheit eines familiären, verwandtschaftlichen oder clanbasierten Netzwerks im Herkunftsstaat. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren, wo er zuletzt noch im Jahr 2024 glaubwürdig über finanzielle Zuwendungen an seine Familienangehörigen in Somalia berichtete (Strafakt, ON 3 Anlassbericht, 23, S 4), sind jedoch Zweifel an den bisher dargestellten familiären Verhältnissen entstanden. Die vom Beschwerdeführer getätigten und einander widersprechenden Aussagen waren daher einer eingehenden Überprüfung unterziehen. Im nunmehrigen Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung der Einreiseverfahren der Familienangehörigen und der Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren traten zahlreiche weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers zutage, die die entstandenen Zweifel an der bisherigen Darstellung seiner geografischen und familiären Verhältnisse verstärkten. Wie in der Beweiswürdigung eingehend dargestellt, konnten daher die bisherigen Feststellungen zum Herkunftsort und dem familiären Netzwerk nicht aufrecht erhalten werden. Aufgrund offenkundiger Widersprüche und durch das fehlende Wissen zum Herkunftsort und Clan kam hervor, dass der Beschwerdeführer nicht – wie bisher festgestellt – aus der Region Gedo in der Provinz Jubaland stammen kann und er, wie auch seine Ehefrau, entgegen seinem bisherigen Vorbringen keinem Minderheitenclan angehört. Als „neue“ Herkunftsregion des Beschwerdeführers war schließlich Somaliland festzustellen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt römisch 40 in der Provinz Togdheer stammt, wo auch seine Schwiegereltern leben. Darüberhinaus kam im gegenständlichen Verfahren hervor, dass der Beschwerdeführer seine familiären Anknüpfungspunkte bislang geleugnet und spätestens im Verlängerungsverfahren für seinen subsidiären Schutz im Jahr 2019 unwahre Angaben zu seinen Familienangehörigen in Somalia gemacht hat und diese aber die Grundlage für die Verlängerung des subsidiären Schutzstatus waren. Wie der zuvor angestellten Beweiswürdigung zu entnehmen ist, kann in einer Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in sämtlichen einbezogenen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Länderberichte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, da er einen Kontaktabbruch zu seinen Geschwistern sowie das Fehlen weiterer Verwandter nicht glaubwürdig darlegen konnte. Dies führt dazu, dass entgegen der bisherigen Feststellungen in den Vorverfahren von geänderten Umständen dergestalt auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer einerseits aus einer anderen Herkunftsregion stammt und andererseits dort über eine tragfähiges familiäres und Clannetzwerk verfügt, das ihn im Falle der Rückkehr auch unterstützen kann und wird. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu jenem Zeitpunkt persönliche Anknüpfungspunkte, durch die ihm eine Rückkehr auch trotz der allgemein schwierigen Lage möglich gewesen wäre. Dabei handelt es sich um keine bloße Neubewertung des Sachverhaltsvorbringens im Zuerkennungsverfahrens, sondern hat sich durch die weiteren seither stattgefundenen Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau der gerichtliche Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt maßgeblich geändert. Die Feststellungen zum tatsächlichen Herkunftsgebiet und seiner familiären Verhältnisse ergaben, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr keiner Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte oder der Todesstrafe ausgesetzt ist und ihm eine Rückkehr nach Somaliland in seinen Familien- und Clanverband möglich ist. Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf subsidiären Schutz. Die Zuerkennung und Verlängerung des subsidiären Schutzes basierte demnach auf einer falschen Darstellung von relevanten Tatsachen zum Herkunftsgebiet und dem Verschweigen bzw. der falschen Darstellung seiner familiären Verhältnisse.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung nicht vorlagen. Art. 19 Abs. 3 StatusVO erfordert den Nachweis, dass der Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, dass dieser Schutz nie hätte zuerkannt werden dürfen oder die Person nicht länger den Status des subsidiären Schutzes genießen sollte. Eine nachträgliche Beurteilung der tatsächlichen Sicherheits- und Versorgungslage für die Region Somaliland zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung ist nicht erforderlich, da für den Entzug der Nachweis ausreicht, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, was gegenständlich der Fall ist. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung nicht vorlagen. Artikel 19, Absatz 3, StatusVO erfordert den Nachweis, dass der Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, dass dieser Schutz nie hätte zuerkannt werden dürfen oder die Person nicht länger den Status des subsidiären Schutzes genießen sollte. Eine nachträgliche Beurteilung der tatsächlichen Sicherheits- und Versorgungslage für die Region Somaliland zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung ist nicht erforderlich, da für den Entzug der Nachweis ausreicht, dass zum Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, was gegenständlich der Fall ist.
Somaliland ist per internationaler Flugverbindung sicher erreichbar und steht unter der gefestigten Kontrolle der somaliländischen Regierung. Die Sicherheitslage gestaltet sich aufgrund der Länderberichte für einen durchschnittlichen Zivilisten wie den Beschwerdeführer, der keine Verbindung zur Regierung und keine Vulnerabilitäten aufweist, als hinreichend gut und stabil, um nicht davon ausgehen zu müssen, dass er an diesem Ort alleine durch seine Anwesenheit real Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts zu werden. Die allgemeine Versorgungslage in der Herkunftsregion ist ebenso als hinreichend gut und stabil zu bewerten, da diese auf der fünfteiligen IPC-Skala für Stadtbewohner außerhalb der Lager für Binnenvertriebene kontinuierlich, aktuell und prognostisch mit der IPC-Stufe 2 bewertet wird. Der noch junge, gesunde, über eine Schulbildung verfügende, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der keinem Minderheitenclan angehört und Angehörige und Verwandte vor Ort hat, zu denen er bzw. seit seinem Haftantritt seine Ehefrau in Kontakt steht, kann wieder dorthin zurückkehren. Durch dieses familiäre und Clannetzwerk und den damit verbundenen Zugang zu einer Unterkunft sowie zum Arbeitsmarkt ist die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion gesichert. Es besteht daher kein beachtlicher Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer dort in eine ausweglose Notlage geraten würde. Eine sonstige, aktuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers kam im Verfahren nicht hervor.
Die Beschwerde ist daher insoweit bereits als unbegründet abzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr vorliegen, weil die Zuerkennung auf der falschen Darstellung von Tatschen und verschwiegenen Tatsachen durch den Beschwerdeführer beruhte.
Eine sonstige, aktuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers kam im Verfahren nicht hervor.
3.2.2. Neben dem Entzugstatbestand des Art. 19 Abs. 1 lit. c ist auch jener des Art. 19 Abs. 1 lit. b iVm Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO erfüllt.3.2.2. Neben dem Entzugstatbestand des Artikel 19, Absatz eins, Litera c, ist auch jener des Artikel 19, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO erfüllt.
3.2.2.1. Gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 17 StatusVO von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.3.2.2.1. Gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera b, StatusVO ist einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen der Status subsidiären Schutzes zu entziehen, wenn dieser nach Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17, StatusVO von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen worden ist.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn dieser nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde. Absatz 1 findet gemäß Abs. 2 leg. cit. auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO wird ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn dieser nach seiner Ankunft aufgrund einer schweren Straftat verurteilt wurde. Absatz 1 findet gemäß Absatz 2, leg. cit. auch auf Personen Anwendung, die andere zu den dort genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder in sonstiger Weise daran teilnehmen.
Sobald die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen, schließt die Asylbehörde gemäß Abs. 4 leg.cit. den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.Sobald die Asylbehörde auf der Grundlage einer Prüfung der Schwere der von der jeweiligen Person begangenen Straftaten oder Handlungen und der individuellen Verantwortung dieser Person und unter Berücksichtigung aller Begleitumstände dieser Straftaten oder Handlungen und der Lage dieser Person festgestellt hat, dass einer oder mehrere der einschlägigen Ausschlussgründe gemäß Absatz 1 oder 2 zutreffen, schließt die Asylbehörde gemäß Absatz 4, leg.cit. den Antragsteller vom Status subsidiären Schutzes aus, ohne eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Furcht vor ernsthaftem Schaden durchzuführen.
3.2.2.2. Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Rs. Ahmed).
Der bis zum 12.06.2026 einschlägige § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten des AMPAG normierte in Umsetzung des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL, dass eine Aberkennung zu erfolgen hat, wenn „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.“ Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 08.03.2016, G 440/2015, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgenommene Unterscheidung zwischen „Verbrechen“ einerseits und „Vergehen“ andererseits zurückgreift. Der bis zum 12.06.2026 einschlägige Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG normierte in Umsetzung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL, dass eine Aberkennung zu erfolgen hat, wenn „der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.“ Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 08.03.2016, G 440 aus 2015,, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten ist, wenn er zur Konkretisierung des Begriffs „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusRL auf die im österreichischen Recht vorgenommene Unterscheidung zwischen „Verbrechen“ einerseits und „Vergehen“ andererseits zurückgreift.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass angesichts der nun auch von Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO verwendeten Begrifflichkeit der „schweren Straftat“ ein (bloßes) Vergehen zumindest typischerweise weiterhin keine „schwere Straftat“ darstellt. Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, kommt zwar dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, gleichwohl ist in jedem Einzelfall eine Würdigung der der Behörde bekannten, genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Derartige Umstände sind unter anderem etwa die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Rs. Ahmed). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass angesichts der nun auch von Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO verwendeten Begrifflichkeit der „schweren Straftat“ ein (bloßes) Vergehen zumindest typischerweise weiterhin keine „schwere Straftat“ darstellt. Bei der Beurteilung, ob eine „schwere Straftat“ vorliegt, kommt zwar dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Strafmaßes eine besondere Bedeutung zu, gleichwohl ist in jedem Einzelfall eine Würdigung der der Behörde bekannten, genauen tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Derartige Umstände sind unter anderem etwa die Art der Straftat, die verursachten Schäden, die Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, die Art der Strafmaßnahme und die Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird (EuGH 13.09.2018, C-369/17, Rs. Ahmed).
Es muss sohin die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergeben, dass eine „schwere Straftat“ vorliegt (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077). Bei dieser Einzelfallprüfung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Eine Prognose, ob infolge jener Handlungen, derentwegen ein Fremder wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, auch eine von ihm ausgehende Gefahr besteht, ist nicht vorzunehmen (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom XXXX 2025, Gz. XXXX , rechtskräftig am XXXX 2025, wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Geschworenen beantworteten die Hauptfrage, Schuldfrage des versuchten Mordes, nicht einstimmig, sechs Geschworene stimmten für Ja, zwei für Nein. Bei der Strafzumessung wurde die Verwendung eines Messers als erschwerend gewertet; mildernd wurden das teils reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, der Umstand, dass er sich bislang wohl verhalten hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, der Umstand, dass seine Tathandlung infolge der Provokation und Tathandlung des Mitangeklagten erfolgte, sowie, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Das Berufungsgericht ergänzte die Milderungsgründe um die alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit und erachtete den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses als nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer reklamierte außerordentliche Strafmilderung nach § 41 StGB sah das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Tathandlungen als nicht erfüllt an.3.2.2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom römisch 40 2025, Gz. römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2025, wegen des Verbrechens des versuchten Mordes gemäß Paragraphen 15, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Geschworenen beantworteten die Hauptfrage, Schuldfrage des versuchten Mordes, nicht einstimmig, sechs Geschworene stimmten für Ja, zwei für Nein. Bei der Strafzumessung wurde die Verwendung eines Messers als erschwerend gewertet; mildernd wurden das teils reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis, der Umstand, dass er sich bislang wohl verhalten hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht, der Umstand, dass seine Tathandlung infolge der Provokation und Tathandlung des Mitangeklagten erfolgte, sowie, dass es beim Versuch geblieben ist, gewertet. Das Berufungsgericht ergänzte die Milderungsgründe um die alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit und erachtete den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses als nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer reklamierte außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB sah das Berufungsgericht aufgrund der festgestellten Tathandlungen als nicht erfüllt an.
Der Beschwerdeführer wurde demnach von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte sich wechselseitig zu töten versucht haben, indem der Beschwerdeführer mit einem Messer mehrfache heftige Stichbewegungen in Richtung des Brust- bzw. Halsbereiches des Mitangeklagten ausführte, wodurch dieser eine etwa 12 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung an der Außenseite der linken Schulter und eine etwa 15 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung am linken Unterarm beugeseitig erlitt. Der Mitangeklagte versetzte dem Beschwerdeführer im Zuge einer Rangelei mehrere wuchtige Hiebe mit einem Messer gegen dessen Oberkörperbereich bzw. den Kopf/Nackenbereich, wodurch der Beschwerdeführer eine ca. 3 cm lange Schnittverletzung über der Schläfe links im Bereich der behaarten Kopfhaut, eine ca. 1,5 cm lange Stich-/Schnittverletzung an der Rückseite der linken Schulter und eine ca. 8 cm lange Schnittverletzung an der Rückseite des linken Oberarms knapp oberhalb des Ellenbogens erlitt. Angesichts der Umstände des konkreten Tatherganges liegt unter Einbeziehung der verhängten Strafe, des Strafrahmens und der Strafbemessungsgründe somit im Einzelfall eine schwere Straftat iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Strafgericht mit der – wiewohl gänzlich unbedingt verhängten –Freiheitsstrafe im Ausmaß der Mindestdauer das Auslangen fand, die Hauptfrage nicht einstimmig bejaht wurde und – wie in den Milderungsgründen ausgeführt – in offenkundigem Widerspruch zum sonstigen Verhalten und der bisherigen Lebensführung des Beschwerdeführers steht, wobei der vom Berufungsgericht herangezogene Milderungsgrund der alkoholbedingten Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich des Wohlverhaltens insofern zu relativieren ist, als sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Problematik seines übermäßigen Alkoholkonsums bewusst waren und der Beschwerdeführer schon mehrere rechtskräftige Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Alkohol aufweist.Der Beschwerdeführer wurde demnach von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte sich wechselseitig zu töten versucht haben, indem der Beschwerdeführer mit einem Messer mehrfache heftige Stichbewegungen in Richtung des Brust- bzw. Halsbereiches des Mitangeklagten ausführte, wodurch dieser eine etwa 12 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung an der Außenseite der linken Schulter und eine etwa 15 mm lange, oberflächliche Hautdurchtrennung am linken Unterarm beugeseitig erlitt. Der Mitangeklagte versetzte dem Beschwerdeführer im Zuge einer Rangelei mehrere wuchtige Hiebe mit einem Messer gegen dessen Oberkörperbereich bzw. den Kopf/Nackenbereich, wodurch der Beschwerdeführer eine ca. 3 cm lange Schnittverletzung über der Schläfe links im Bereich der behaarten Kopfhaut, eine ca. 1,5 cm lange Stich-/Schnittverletzung an der Rückseite der linken Schulter und eine ca. 8 cm lange Schnittverletzung an der Rückseite des linken Oberarms knapp oberhalb des Ellenbogens erlitt. Angesichts der Umstände des konkreten Tatherganges liegt unter Einbeziehung der verhängten Strafe, des Strafrahmens und der Strafbemessungsgründe somit im Einzelfall eine schwere Straftat iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO vor. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Strafgericht mit der – wiewohl gänzlich unbedingt verhängten –Freiheitsstrafe im Ausmaß der Mindestdauer das Auslangen fand, die Hauptfrage nicht einstimmig bejaht wurde und – wie in den Milderungsgründen ausgeführt – in offenkundigem Widerspruch zum sonstigen Verhalten und der bisherigen Lebensführung des Beschwerdeführers steht, wobei der vom Berufungsgericht herangezogene Milderungsgrund der alkoholbedingten Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit hinsichtlich des Wohlverhaltens insofern zu relativieren ist, als sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau der Problematik seines übermäßigen Alkoholkonsums bewusst waren und der Beschwerdeführer schon mehrere rechtskräftige Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Alkohol aufweist.
Der Beschwerdeführer kann angesichts seiner Inhaftierung kein Wohlverhalten für sich geltend machen. Eine Gefährdungsprognose ist nicht anzustellen.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, weshalb ihm auch gemäß Art. 19 Abs. 1 lit. b StatusVO der Status subsidiären Schutzes zu entziehen ist.Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt somit zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, weshalb ihm auch gemäß Artikel 19, Absatz eins, Litera b, StatusVO der Status subsidiären Schutzes zu entziehen ist.
Die Beschwerde ist daher auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 StatusVO bis dato noch nicht beantragt hat und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, ist diese Entscheidung über den Entzug des Status subsidiären Schutzes mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I 39/2026 zu verbinden.3.2.3. Da der Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24, StatusVO bis dato noch nicht beantragt hat und daher noch über die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, ist diese Entscheidung über den Entzug des Status subsidiären Schutzes mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, zu verbinden.
3.2.4. Ablehnung Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
3.2.4.1. Gemäß Art. 24 Abs. 1 StatusVO haben Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes verfügen, Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.3.2.4.1. Gemäß Artikel 24, Absatz eins, StatusVO haben Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes verfügen, Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
Gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO können die zuständigen Behörden einen Aufenthaltstitel nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 leg. cit. oder den Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 19 leg. cit. entzogen haben.Gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO können die zuständigen Behörden einen Aufenthaltstitel nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 14, leg. cit. oder den Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 19, leg. cit. entzogen haben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war daher ebenfalls abzuweisen.
3.2.4.2. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 19 StatusVO entzogen. Daraus folgt, dass sein Antrag vom 13.11.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Art. 24 Abs. 5 StatusVO abgelehnt wird.3.2.4.2. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 19, StatusVO entzogen. Daraus folgt, dass sein Antrag vom 13.11.2024 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Artikel 24, Absatz 5, StatusVO abgelehnt wird.
3.2.5. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes für den Fall, dass die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden. 3.2.5. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Entzug des Status subsidiären Schutzes aufgrund eines Ausschlussgrundes für den Fall, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig ist, mit einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu verbinden.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Gemäß Absatz 2, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.
Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Abs. 3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. (Absatz 3,)
Wie bereits unter Punkt 3.2.1.2. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Somalia nicht gefährdet, seine existentiellen Bedürfnisse nicht befriedigen zu können und droht ihm aus diesem Grund keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder die Todesstrafe bei seiner Rückkehr. Konkrete Verfolgungssachverhalte sind darüber hinaus nicht hervorgekommen. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung des EGMR entgegen.Wie bereits unter Punkt 3.2.1.2. ausgeführt, ist der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Somalia nicht gefährdet, seine existentiellen Bedürfnisse nicht befriedigen zu können und droht ihm aus diesem Grund keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Todesstrafe bei seiner Rückkehr. Konkrete Verfolgungssachverhalte sind darüber hinaus nicht hervorgekommen. Der Abschiebung steht auch keine Empfehlung des EGMR entgegen.
Die Voraussetzungen einer Duldung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 50 FPG liegen daher nicht vor.Die Voraussetzungen einer Duldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG liegen daher nicht vor.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG 2005 ist in allen Asylverfahren, in denen das Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, bei der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 zu prüfen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 ist in allen Asylverfahren, in denen das Aberkennungsverfahren vor dem 12.06.2026 eingeleitet wurde, bei der Nichtzuerkennung des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu prüfen.
Gemäß § 54a AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.Gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Art. 17 StatusVO ausgeschlossen, sodass bereits aus diesem Grund eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht in Betracht kommt.Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß Artikel 17, StatusVO ausgeschlossen, sodass bereits aus diesem Grund eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ nicht in Betracht kommt.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005)3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005)
3.4.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.4.1. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
3.4.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.4.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist weder Zeuge noch Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für freiwillige Ausreise)3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Frist für freiwillige Ausreise)
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen – über die in Art. 37 der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des § 59 Abs. 3 FPG – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen – über die in Artikel 37, der Verfahrensverordnung genannten Fälle hinaus und unbeschadet des Paragraph 59, Absatz 3, FPG – mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status subsidiären Schutzes entzogen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
3.5.2. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.5.3. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.5.3. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.5.3.1. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.3.5.3.1. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausführt (VfGH 08.06.2021, E575/2021), darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl. hierzu VfGH 24.09.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362/2011). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009).Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausführt (VfGH 08.06.2021, E575/2021), darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern vergleiche hierzu VfGH 24.09.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362 aus 2011,). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg 18.388 aus 2008,, 18.389 aus 2008,, 18.392 aus 2008,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748 aus 2009,).
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN).
Art. 24 GRC legt im Einklang mit Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention fest, dass bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. Artikel 24, GRC legt im Einklang mit Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention fest, dass bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.
Das BVwG hat die konkreten Auswirkungen einer Trennung auf das Wohl des Kindes eingehend in Betracht zu ziehen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Bei den Auswirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist auf das Kindeswohl besonders Bedacht zu nehmen, wobei im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).Das BVwG hat die konkreten Auswirkungen einer Trennung auf das Wohl des Kindes eingehend in Betracht zu ziehen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Bei den Auswirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist auf das Kindeswohl besonders Bedacht zu nehmen, wobei im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des Paragraph 138, ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt vergleiche VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).
Das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (§ 138 Z 9 ABGB). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010 u.a.). Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, was etwa bei – entsprechend erheblicher – Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).Das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010 u.a.). Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, was etwa bei – entsprechend erheblicher – Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).
Diese Grundsätze ändern nichts daran, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freilich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 16, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112, Rn. 18). Demnach treffen die in der Rechtsprechung getroffenen Aussagen bei typisierender Betrachtungsweise zwar regelmäßig zu. Dies schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine gegen einen Elternteil erlassene Rückkehrentscheidung zu verneinen sein könnte (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010).Diese Grundsätze ändern nichts daran, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freilich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 16, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112, Rn. 18). Demnach treffen die in der Rechtsprechung getroffenen Aussagen bei typisierender Betrachtungsweise zwar regelmäßig zu. Dies schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine gegen einen Elternteil erlassene Rückkehrentscheidung zu verneinen sein könnte (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010).
3.5.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 mit einer somalischen Staatsangehörigen verheiratet, der Ehe entstammen drei Kinder, wobei die älteste Tochter bei der Familie der Ehefrau in Somalia lebt, die beiden jüngeren Töchter im Alter von fünf und drei Jahren sind in Österreich – ebenso wie die Ehefrau – aufhältig und subsidiär schutzberechtigt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia im Jahr 2015, damals war seine älteste Tochter noch nicht auf der Welt, und bis zur Einreise der Ehefrau und der zweitgeborenen Tochter nach Österreich wurde der Kontakt telefonisch aufrechtgehalten, der Beschwerdeführer besuchte seine Frau auch einmal im Dezember 2020 in Äthiopien, wo seine zweite Tochter gezeugt wurde, die gemeinsam mit der Mutter und Ehefrau des Beschwerdeführers nach Österreich eingereist ist. Die älteste Tochter verblieb bei ihrer Großmutter mütterlicherseits in Somalia. Seit der Einreise seiner Ehefrau und der zweitgeborenen Tochter im Februar 2023, sowie ab Geburt der jüngsten Tochter im Jahr 2023 setzte der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung im September 2024 das Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich fort. Dieses familiäre Zusammenleben in Österreich währte jedoch nur ein Jahr und sieben Monate, seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers ist es neuerlich erheblich verändert und wird der Kontakt über regelmäßige Besuche seiner Angehörigen in der Justizanstalt aufrechterhalten. Die Ehefrau besucht den Beschwerdeführer ein bis zweimal wöchentlich in der Justizanstalt, oft gemeinsam mit den Kindern (vgl. Besuchsübersicht in OZ 5). Das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern besteht im Wesentlichen seit rund zwölf Jahren seit seiner Heirat mit seiner Ehefrau im Jahr 2014. Die überwiegende Zeit lebte die Familie räumlich über zwei Kontinente getrennt, da der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Heirat nach Österreich ausreiste und seine Familie erst im Jahr 2023 nach Österreich nachholen konnte. Er führte für nur rund ein Jahr und acht Monate ein familiäres Zusammenleben, dieses Zusammenleben wurde aber durch seine massive Straffälligkeit erneut unterbrochen. Wie bereits in der vergangenen überwiegenden Zeit führt er nunmehr wieder ein verdünntes Familienleben, in dem der Kontakt nur über überwachte und angemeldete Haftbesuche aufrecht gehalten wird. Seine Ehefrau ist auf sich alleine gestellt, sowohl finanziell als auch, in Anbetracht des lediglich ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden Besuchskontakt. Die Kinder müssen ohne einen physisch präsenten Vater aufwachsen, wie dies bereits bis zum Jahr 2023 der Fall war. Ein gemeinsamer Alltag mit dem Vater ist nicht möglich und wird sich daran – unter Berücksichtigung einer möglichen bedingten Entlassung - zumindest in den nächsten drei bzw. fünf Jahren nichts ändern. Das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben stellt sich, wie bereits bisher und nunmehr bedingt durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers, als erheblich eingeschränkt dar.3.5.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2014 mit einer somalischen Staatsangehörigen verheiratet, der Ehe entstammen drei Kinder, wobei die älteste Tochter bei der Familie der Ehefrau in Somalia lebt, die beiden jüngeren Töchter im Alter von fünf und drei Jahren sind in Österreich – ebenso wie die Ehefrau – aufhältig und subsidiär schutzberechtigt. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia im Jahr 2015, damals war seine älteste Tochter noch nicht auf der Welt, und bis zur Einreise der Ehefrau und der zweitgeborenen Tochter nach Österreich wurde der Kontakt telefonisch aufrechtgehalten, der Beschwerdeführer besuchte seine Frau auch einmal im Dezember 2020 in Äthiopien, wo seine zweite Tochter gezeugt wurde, die gemeinsam mit der Mutter und Ehefrau des Beschwerdeführers nach Österreich eingereist ist. Die älteste Tochter verblieb bei ihrer Großmutter mütterlicherseits in Somalia. Seit der Einreise seiner Ehefrau und der zweitgeborenen Tochter im Februar 2023, sowie ab Geburt der jüngsten Tochter im Jahr 2023 setzte der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung im September 2024 das Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich fort. Dieses familiäre Zusammenleben in Österreich währte jedoch nur ein Jahr und sieben Monate, seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers ist es neuerlich erheblich verändert und wird der Kontakt über regelmäßige Besuche seiner Angehörigen in der Justizanstalt aufrechterhalten. Die Ehefrau besucht den Beschwerdeführer ein bis zweimal wöchentlich in der Justizanstalt, oft gemeinsam mit den Kindern vergleiche Besuchsübersicht in OZ 5). Das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern besteht im Wesentlichen seit rund zwölf Jahren seit seiner Heirat mit seiner Ehefrau im Jahr 2014. Die überwiegende Zeit lebte die Familie räumlich über zwei Kontinente getrennt, da der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Heirat nach Österreich ausreiste und seine Familie erst im Jahr 2023 nach Österreich nachholen konnte. Er führte für nur rund ein Jahr und acht Monate ein familiäres Zusammenleben, dieses Zusammenleben wurde aber durch seine massive Straffälligkeit erneut unterbrochen. Wie bereits in der vergangenen überwiegenden Zeit führt er nunmehr wieder ein verdünntes Familienleben, in dem der Kontakt nur über überwachte und angemeldete Haftbesuche aufrecht gehalten wird. Seine Ehefrau ist auf sich alleine gestellt, sowohl finanziell als auch, in Anbetracht des lediglich ein- bis zweimal wöchentlich stattfindenden Besuchskontakt. Die Kinder müssen ohne einen physisch präsenten Vater aufwachsen, wie dies bereits bis zum Jahr 2023 der Fall war. Ein gemeinsamer Alltag mit dem Vater ist nicht möglich und wird sich daran – unter Berücksichtigung einer möglichen bedingten Entlassung - zumindest in den nächsten drei bzw. fünf Jahren nichts ändern. Das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben stellt sich, wie bereits bisher und nunmehr bedingt durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers, als erheblich eingeschränkt dar.
Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Somalia stellt ungeachtet des durch die Inhaftierung bereits eingeschränkten Familienlebens einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar, da mit der Rückführung eine noch größere räumliche Trennung verbunden ist (außer gegenüber dem in Somalia verbliebenen Kind, für das die Rückkehr des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des Familienlebens bedeuten kann) und die physische Präsenz des Beschwerdeführers gegenüber seiner Familie noch weiter verringert wird. Dennoch ist die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich und zumutbar, zumal die Familie bereits bisher den Kontakt jahrelang über elektronische Kommunikation aufrecht halten konnte und wird ihr dies auch in Zukunft wieder möglich sein. Die Familie kann sich physisch in Äthiopien treffen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dort verwandtschaftliche Kontakte und haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits bisher in Äthiopien getroffen und gemeinsam Zeit dort verbracht. Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Somalia stellt ungeachtet des durch die Inhaftierung bereits eingeschränkten Familienlebens einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben dar, da mit der Rückführung eine noch größere räumliche Trennung verbunden ist (außer gegenüber dem in Somalia verbliebenen Kind, für das die Rückkehr des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des Familienlebens bedeuten kann) und die physische Präsenz des Beschwerdeführers gegenüber seiner Familie noch weiter verringert wird. Dennoch ist die Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich und zumutbar, zumal die Familie bereits bisher den Kontakt jahrelang über elektronische Kommunikation aufrecht halten konnte und wird ihr dies auch in Zukunft wieder möglich sein. Die Familie kann sich physisch in Äthiopien treffen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat dort verwandtschaftliche Kontakte und haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits bisher in Äthiopien getroffen und gemeinsam Zeit dort verbracht.
3.5.3.3. Im Zuge der Interessenabwägung ist in Hinblick auf das Kindeswohl auszuführen, dass die beiden im Bundesgebiet lebenden Kinder des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt XXXX und XXXX Jahre alt sind. Aufgrund ihres jungen Alters beeinträchtigt die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ihr Kindeswohl, da sie ganz überwiegend getrennt von ihrem Vater aufwachsen werden. Die Lebenssituation der Kinder stellt sich, bedingt durch den Haftaufenthalt des Vaters, allerdings auch derzeit schon so dar, dass sie in einem sehr engen Bezug zu ihrer Mutter aufwachsen und die Mutter ihre Hauptbezugsperson ist. Auch bestand zwar für die relativ kurze Zeit von eineinhalb Jahren ein gemeinsames Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt, der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er durch seine Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt finanziert habe, seine Frau habe sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Daraus ergibt sich, dass die Mutter der Kinder seit deren Geburt überwiegend die Care-Arbeit übernommen hat. Die Kinder haben dadurch innerfamiliär auch starke Bindungen an die Mutter, die das durch die Trennung vom Vater verursachte emotionale Leid auffangen und bei der Verarbeitung der Trennung helfen kann, wie sie dies bereits seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers tut. Die wirtschaftliche Absicherung der Kinder liegt derzeit nicht beim Beschwerdeführer, seine Ehefrau bezieht aktuell staatliche Hilfen und lebt gemeinsam mit den Kindern in einem Frauenhaus, da sie sich die frühere Familienwohnung nicht mehr leisten konnte.3.5.3.3. Im Zuge der Interessenabwägung ist in Hinblick auf das Kindeswohl auszuführen, dass die beiden im Bundesgebiet lebenden Kinder des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt römisch 40 und römisch 40 Jahre alt sind. Aufgrund ihres jungen Alters beeinträchtigt die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ihr Kindeswohl, da sie ganz überwiegend getrennt von ihrem Vater aufwachsen werden. Die Lebenssituation der Kinder stellt sich, bedingt durch den Haftaufenthalt des Vaters, allerdings auch derzeit schon so dar, dass sie in einem sehr engen Bezug zu ihrer Mutter aufwachsen und die Mutter ihre Hauptbezugsperson ist. Auch bestand zwar für die relativ kurze Zeit von eineinhalb Jahren ein gemeinsames Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt, der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er durch seine Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt finanziert habe, seine Frau habe sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Daraus ergibt sich, dass die Mutter der Kinder seit deren Geburt überwiegend die Care-Arbeit übernommen hat. Die Kinder haben dadurch innerfamiliär auch starke Bindungen an die Mutter, die das durch die Trennung vom Vater verursachte emotionale Leid auffangen und bei der Verarbeitung der Trennung helfen kann, wie sie dies bereits seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers tut. Die wirtschaftliche Absicherung der Kinder liegt derzeit nicht beim Beschwerdeführer, seine Ehefrau bezieht aktuell staatliche Hilfen und lebt gemeinsam mit den Kindern in einem Frauenhaus, da sie sich die frühere Familienwohnung nicht mehr leisten konnte.
Dem Beschwerdeführer war es bis zur Einreise seiner Ehefrau nach Österreich möglich, die familiäre Verbindung über nahezu zehn Jahre hinweg ohne physischen Kontakt aufrecht zu erhalten. Zumal auch verwandtschaftliche Beziehungen in Äthiopien bestehen, wird es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau möglich sein, sich in Äthiopien zu treffen. In der Zwischenzeit kann der Kontakt der Kinder zum Beschwerdeführer über (Video-)Telefonie aufrechterhalten werden. Es wird nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kleinkindern und einem Elternteil durch Telekommunikation und elektronische Medien dem Kindeswohl nicht ausreichend Rechnung trägt (vgl. zuletzt VfGH 02.03.2026, E 4185/2025 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Aufrechterhaltung des Kontakts über moderne Kommunikationsmittel zwischen einem Vater und einem Kleinkind als kaum möglich (vgl. etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 mwN). Abgesehen davon, dass physische Treffen in Äthiopien möglich sind, wie dies bereits bisher der Fall war, liegt im konkreten Einzelfall aber auch eine Rechtfertigung für negative Konsequenzen für das Kindeswohl vor, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein großes Gewicht beizumessen ist, weil beim Beschwerdeführer eine schwere Straffälligkeit vorliegt (vgl. etwa VwGH 31.07.2025, Ra 2025/21/0053). Die negativen Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl sind auf Basis obenstehender Erwägungen im Ergebnis hinzunehmen und vertretbar.Dem Beschwerdeführer war es bis zur Einreise seiner Ehefrau nach Österreich möglich, die familiäre Verbindung über nahezu zehn Jahre hinweg ohne physischen Kontakt aufrecht zu erhalten. Zumal auch verwandtschaftliche Beziehungen in Äthiopien bestehen, wird es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau möglich sein, sich in Äthiopien zu treffen. In der Zwischenzeit kann der Kontakt der Kinder zum Beschwerdeführer über (Video-)Telefonie aufrechterhalten werden. Es wird nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kleinkindern und einem Elternteil durch Telekommunikation und elektronische Medien dem Kindeswohl nicht ausreichend Rechnung trägt vergleiche zuletzt VfGH 02.03.2026, E 4185 aus 2025, mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Aufrechterhaltung des Kontakts über moderne Kommunikationsmittel zwischen einem Vater und einem Kleinkind als kaum möglich vergleiche etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 mwN). Abgesehen davon, dass physische Treffen in Äthiopien möglich sind, wie dies bereits bisher der Fall war, liegt im konkreten Einzelfall aber auch eine Rechtfertigung für negative Konsequenzen für das Kindeswohl vor, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein großes Gewicht beizumessen ist, weil beim Beschwerdeführer eine schwere Straffälligkeit vorliegt vergleiche etwa VwGH 31.07.2025, Ra 2025/21/0053). Die negativen Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl sind auf Basis obenstehender Erwägungen im Ergebnis hinzunehmen und vertretbar.
3.5.3.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).3.5.3.4. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238).Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238).
§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen hätte werden können. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).
3.5.3.5. Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit Mai 2015, sohin seit elf Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet, wobei ihm seit Februar 2016 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zukam. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und eine Prüfung über Niveau B1 erfolgreich abgelegt, er hat sich auch am Arbeitsmarkt integriert und ging bis zu seiner Inhaftierung über lange Zeit ununterbrochen einer Beschäftigung nach. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hat er auch entsprechende soziale Kontakte geknüpft. Der Beschwerdeführer kann auch eine Einstellungszusage für die Zeit nach seiner Haft vorweisen. Der Beschwerdeführer hatte sich demnach bis zu seiner Inhaftierung sowohl in gesellschaftlicher, als auch in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht integriert.
Die lange Aufenthaltsdauer und diese Integrationsschritte sind jedoch bereits dadurch erheblich relativiert, als die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Wahrheit nie vorlagen, da der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort falsch behauptete und in weiterer Folge im Verlängerungsverfahren zum subsidiären Schutz im Jahr 2019/2020 bestehende Anknüpfungspunkte zu seiner Heimat verschwieg und diese falsche Darstellung von Tatsachen ausschlaggebend für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war.Die lange Aufenthaltsdauer und diese Integrationsschritte sind jedoch bereits dadurch erheblich relativiert, als die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Wahrheit nie vorlagen, da der Beschwerdeführer seinen Herkunftsort falsch behauptete und in weiterer Folge im Verlängerungsverfahren zum subsidiären Schutz im Jahr 2019 aus 2020, bestehende Anknüpfungspunkte zu seiner Heimat verschwieg und diese falsche Darstellung von Tatsachen ausschlaggebend für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes war.
3.5.3.6. Seinem Familien- und Privatleben gegenüber fällt jedoch besonders schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt 2025 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.3.5.3.6. Seinem Familien- und Privatleben gegenüber fällt jedoch besonders schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde: Der Beschwerdeführer wurde zuletzt 2025 wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
3.5.3.7. Wie bereits unter Pkt. II.2.2., II.2.4. und II.3.2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nach wie vor Bindungen zum seinem Herkunftsstaat. Nicht nur, dass er in Somalia aufgewachsen ist, die Schule besuchte und daher sowohl die Landessprache beherrscht, als auch mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist, bestehen auch nach wie vor Bindungen zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat, die er bislang in den Verfahren leugnete, weshalb ihm zu Unrecht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt verlängert wurde. Im Herkunftsstaat lebt die älteste gemeinsame Tochter bei der Mutter seiner Ehefrau, diese hat er jahrelang mit 100 EUR monatlich unterstützt. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit mittlerweile mehr als zehn Jahren nicht mehr in Somalia gewesen ist, dennoch wird es ihm möglich sein, sich mit Hilfe seiner Familien- und Clanangehörigen rasch wieder in der somalischen Gesellschaft zurecht zu finden und Fuß zu fassen.3.5.3.7. Wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.2., römisch zwei.2.4. und römisch zwei.3.2. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nach wie vor Bindungen zum seinem Herkunftsstaat. Nicht nur, dass er in Somalia aufgewachsen ist, die Schule besuchte und daher sowohl die Landessprache beherrscht, als auch mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist, bestehen auch nach wie vor Bindungen zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat, die er bislang in den Verfahren leugnete, weshalb ihm zu Unrecht der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuletzt verlängert wurde. Im Herkunftsstaat lebt die älteste gemeinsame Tochter bei der Mutter seiner Ehefrau, diese hat er jahrelang mit 100 EUR monatlich unterstützt. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit mittlerweile mehr als zehn Jahren nicht mehr in Somalia gewesen ist, dennoch wird es ihm möglich sein, sich mit Hilfe seiner Familien- und Clanangehörigen rasch wieder in der somalischen Gesellschaft zurecht zu finden und Fuß zu fassen.
In Anbetracht dieser Erwägungen treten aufgrund der (besonders) schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Inland hinter die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung – nämlich insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten – zurück. Dies gilt nur umso mehr, als der Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Verschweigen seiner sozialen Anknüpfungspunkte in Somalia erschlich.
Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wiegt daher angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK als unzulässig erweist.Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wiegt daher angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall in einer Gesamtbetrachtung höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. In Summe kann folglich nicht erkannt werden, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK als unzulässig erweist.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.
3.5.4. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.5.4. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.5.4.1. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd § 50 FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK, entgegenstehe (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).3.5.4.1. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, FPG gegeben sein müsse. Gemeint sei vielmehr, ob der genannten Feststellung ein „Verbot der Abschiebung“ iSd Paragraph 50, FPG, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK, entgegenstehe vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, Rz 13).
Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (vgl. VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).Weiters stellt der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits klar, dass die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz ist und ihr demnach nur die Funktion zukommt, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen vergleiche VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151 mwN).
3.5.4.2. Infolge der Entziehung des Status subsidiären Schutzes, weil der Beschwerdeführer gemäß Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 StatusVO keinen Anspruch darauf hat und der Beschwerdeführer gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. b StatusVO zusätzlich von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist und der erfolgten Prüfung, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Duldung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 hat, sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.3.5.4.2. Infolge der Entziehung des Status subsidiären Schutzes, weil der Beschwerdeführer gemäß Artikel 19, Absatz eins und Absatz 2, StatusVO keinen Anspruch darauf hat und der Beschwerdeführer gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera b, StatusVO zusätzlich von der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist und der erfolgten Prüfung, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Duldung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 hat, sowie der Nichterteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005, ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ebenso als unbegründet abzuweisen.
3.5.5. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 55 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.3.5.5. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 55, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.
3.5.5.1. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1) oder wenn Fluchtgefahr besteht (Z 2). Gleiches gilt für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG (Z 3). Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1 jedenfalls anzuwenden.3.5.5.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,) oder wenn Fluchtgefahr besteht (Ziffer 2,). Gleiches gilt für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG (Ziffer 3,). Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden.
3.5.5.2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung zwar verkürzt, aber darüber hinaus bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist.3.5.5.2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung zwar verkürzt, aber darüber hinaus bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist.
3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.3.6.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 3, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).
3.6.2. In der gegenständlichen Sache stützte das Bundesamt das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, da der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.3.6.2. In der gegenständlichen Sache stützte das Bundesamt das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der Beschwerdeführer von einem Gericht zu einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.
Im Sinne der bereits unter Pkt. II.2.3. und II.3.2.2. getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers liegt unter Berücksichtigung aller genannten Umstände fraglos eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, vor. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigt und an seiner Persönlichkeit arbeitet und lernt, mit Provokation und Aggression umzugehen. Bis dato versucht der Beschwerdeführer, das erlernte Verhalten in Haft umzusetzen, ein Wohlverhalten in Freiheit kann jedoch noch nicht festgestellt werden, sodass unter diesem Aspekt noch von keiner geringeren Gefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Im Sinne der bereits unter Pkt. römisch zwei.2.3. und römisch zwei.3.2.2. getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers liegt unter Berücksichtigung aller genannten Umstände fraglos eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, vor. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer Einsicht in das Unrecht seiner Tat zeigt und an seiner Persönlichkeit arbeitet und lernt, mit Provokation und Aggression umzugehen. Bis dato versucht der Beschwerdeführer, das erlernte Verhalten in Haft umzusetzen, ein Wohlverhalten in Freiheit kann jedoch noch nicht festgestellt werden, sodass unter diesem Aspekt noch von keiner geringeren Gefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist.
Zu den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ist auf die Ausführungen unter Pkt. II.3.5. zu verweisen. Bindungen zu anderen Mitgliedstaaten des Schengenraums wurden im Verfahren nicht behauptet. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und den genannten öffentlichen Interessen ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seines in Österreich bestehenden Familienlebens und des Kindeswohls – diesem Fehlverhalten erhebliche Bedeutung beizumessen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers ist auf die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.3.5. zu verweisen. Bindungen zu anderen Mitgliedstaaten des Schengenraums wurden im Verfahren nicht behauptet. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und den genannten öffentlichen Interessen ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung seines in Österreich bestehenden Familienlebens und des Kindeswohls – diesem Fehlverhalten erhebliche Bedeutung beizumessen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Die vom Bundesamt vorgenommene Befristung des Einreiseverbotes auf zehn Jahre ist jedoch in Hinblick auf das Kindeswohl zu beanstanden. In Hinblick auf das Alter seiner in Österreich lebenden minderjährigen Kinder sowie unter Berücksichtigung des bereits aufgrund der Inhaftierung langen Trennungszeitraumes und nicht zuletzt aufgrund des Persönlichkeitsbildes erscheint es geboten, die Dauer des verhängten Einreiseverbots auf fünf Jahre zu reduzieren.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides – die Erlassung eines Einreiseverbotes befristet auf die Dauer von zehn Jahren – ist deshalb mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf fünf Jahre verkürzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides – die Erlassung eines Einreiseverbotes befristet auf die Dauer von zehn Jahren – ist deshalb mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf fünf Jahre verkürzt wird.
3.7. Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Auslandsaufenthalt Entzug Status subsidiären Schutzes Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz non refoulement politische Veränderung private Verfolgung Rechtsanschauung des VwGH Resozialisierung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W602.2122462.3.00Im RIS seit
06.10.2026Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026