Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W174 2116188-1/13E
W174 2116189-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1. XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan und des 2. XXXX , geboren amDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerden des 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan und des 2. römisch 40 , geboren am
XXXX , StA. Afghanistan, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die jeweiligen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015,römisch 40 , StA. Afghanistan, beide vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen die jeweiligen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2015,
1. zu Zl IFA: 830719308, Verfahren: 1660971 und 2. zu Zl IFA:
830719406, Verfahren: 1660963, nach einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs.1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Zuweisung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers Beide sind afghanische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.06.2013 Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, der tadschikischen Volksgruppe anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er stamme aus dem Distrikt Charikar in der Provinz Parwan, sei Analphabet und die letzten 15 Jahre als LKW-Fahrer tätig gewesen.
Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass er vor ca. einem Jahr mit seinem Laster amerikanische Waren transportiert habe. Ihr Konvoi sei beschossen worden und er hätte, als er davongefahren sei, einen bewaffneten Taliban überfahren. Einige Tage danach wäre er telefonisch aufgefordert worden, sich zu stellen. Er solle sich zur Brücke Pol-e Matak begeben, wo jemand auf ihn warten würde. Da er sich gefürchtet habe, sei er dem nicht nachgekommen. Eine Woche danach sei sein Sohn auf dem Weg zur Schule verschwunden und seitdem wüsste die Familie dessen Aufenthaltsort nicht. Nachdem er nach ihm gesucht habe, sei der Erstbeschwerdeführer telefonisch aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Ansonsten habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Asylgründe (vgl. Aktenseite 15). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr.Seine Ausreise aus Afghanistan begründete er damit, dass er vor ca. einem Jahr mit seinem Laster amerikanische Waren transportiert habe. Ihr Konvoi sei beschossen worden und er hätte, als er davongefahren sei, einen bewaffneten Taliban überfahren. Einige Tage danach wäre er telefonisch aufgefordert worden, sich zu stellen. Er solle sich zur Brücke Pol-e Matak begeben, wo jemand auf ihn warten würde. Da er sich gefürchtet habe, sei er dem nicht nachgekommen. Eine Woche danach sei sein Sohn auf dem Weg zur Schule verschwunden und seitdem wüsste die Familie dessen Aufenthaltsort nicht. Nachdem er nach ihm gesucht habe, sei der Erstbeschwerdeführer telefonisch aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Ansonsten habe er keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Asylgründe vergleiche Aktenseite 15). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan sei sein Leben in Gefahr.
1.3. Am 19.09.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, er sei Tadschike, und sunnitischen Glaubens. In der Provinz Parwan sei er geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er nie besucht und könne nur seinen Namen schreiben. In seiner Heimatprovinz würden noch seine Ehefrau und die Kinder leben, der Erstbeschwerdeführer halte alle 14 Tage telefonischen Kontakt zu ihnen. Er habe ihnen Geld hinterlassen und sie würden auch von seinem in Wien lebenden Onkel finanziell unterstützt. Seit dem Tod ihres Vaters lebe seine Frau unter sehr schlechten Bedingungen. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer zwei Schwestern in der Stadt Kabul. Eine Schwester arbeite bei der Sicherheitsbehörde (Geheimdienst) als Beamtin, die zweite Schwester sei Hausfrau. Seine beiden Brüder seien ebenfalls geflüchtet. Ausbildung habe der Erstbeschwerdeführer keine, in der Heimat stehe noch sein Elternhaus, Grundstücke würden nicht existieren.
Außer seinem Sohn, seinem Onkel und seinen Großeltern habe der Erstbeschwerdeführer nur noch weitschichtige Verwandte in Österreich. Zu seinen Familienangehörigen im Bundesgebiet habe er ein normales Verhältnis, sie würden sich immer am Wochenende sehen. Er wohne zusammen mit seinem Sohn in einem Heim und lebe von der Grundversorgung. Kontakt habe er nur zu seinen Verwandten, Freunde habe er im Bundesgebiet keine. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen hiesigen Verwandten. Außer einem Deutschkurs habe er hier keine Ausbildungen absolviert, sei in keinen Vereinen tätig und nehme auch nicht auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben teil. Er würde gerne als Fahrer arbeiten, sei aber auch Mechaniker und Schneider. In der Heimat habe er den Militärdienst absolviert.
Zunächst sei der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan zwei Jahre lang am Flughafen Bagram für die Amerikaner tätig gewesen, anschließend habe er drei Jahre lang in Helmand bei den Engländern als Mechaniker für Automotoren gearbeitet und schließlich in Kabul für eine Privatperson als LKW-Fahrer. Hierzu legte er folgende Dokumente vor:
einige Ausweise über seine beruflichen Tätigkeiten; eine original Geburtsurkunde mit Foto; eine bestätigte Übersetzung seines afghanischen Führerscheines; eine Anzeigenbestätigung darüber, in Afghanistan bedroht worden zu sein und bei den Engländern gearbeitet zu haben; ein Gruppenfoto von seiner Tätigkeit bei den Engländern. Dazu gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei 41 Jahre alt, dies habe der Dolmetscher aus der Tazkira übersetzt. Vorgehalten, in diesem Dokument scheine auf, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahr 1977 bereits drei Jahre alt gewesen sei, jedoch auf einer der vorgelegten Karten der 01.01.1975 als Geburtsdatum stehe und am Führerschein im Gegensatz dazu der 01.01.1973, meinte der Erstbeschwerdeführer, er wisse nicht, warum die Amerikaner das anders geschrieben hätten.
Der Erstbeschwerdeführer erklärte ausdrücklich, er sei der leibliche Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und dessen gesetzlicher Vertreter. Sein Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe, er beantrage aber die Durchführung eines Familienverfahrens. Über Dokumente verfüge der Zweitbeschwerdeführer nicht.
Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe vor drei Jahren mit seinem LKW (einem 16-Tonner) für seinen privaten Arbeitgeber amerikanische Waren in geschlossenen und verplombten Containern von Kabul nach Mazar-E-Sharif transportiert. Bei einem Umweg über Dare Qhorband hätten die Taliban ihren Konvoi überfallen, der aus 25 LKWs bestanden habe und von Sicherheitspersonal in sechs Autos begleitet gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe versucht, seinen LKW zu wenden und unter einer Brücke hindurch zu flüchten, als ein Taliban mit einer Rakete ganz knapp vor ihm gestanden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Person überrollt, nicht in den Rückspiegel geschaut und sei zurück nach Kabul zur Firma gefahren. Von den anderen Fahrzeugen hätten ein paar flüchten können, einige seien in Brand gesetzt worden und einige Personen ums Leben gekommen. Die Amerikaner hätten darauf jedoch nicht reagiert.
Ein paar Tage später habe der Erstbeschwerdeführer einen anonymen Anruf erhalten. Der Anrufer sei ein Paschtune gewesen, wie aus seiner Aussprache zu erkennen gewesen sei. Er habe dem Erstbeschwerdeführer gedroht, er hätte seinen Bruder getötet und sie würden ihn finden. Innerhalb eines Jahres hätte es 5 bis 6 solcher Anrufe gegeben, dabei habe man einmal vom Erstbeschwerdeführer verlangt, eine LKW-Ladung zu überbringen, was dieser aber nicht getan habe. Sein älterer Sohn sei im Laufe dieses Jahres auf dem Schulweg entführt worden, der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Genaueres könne er zu der Entführung nicht sagen, auch nicht über deren Zeitpunkt. Nach der Entführung sei der Erstbeschwerdeführer telefonisch aufgefordert worden, einen vollbeladenen LKW zu einer bestimmten Adresse in Parwan zu bringen, damit er seinen Sohn wieder sehen könne. Daraufhin sei er mit seinem jüngeren Sohn geflüchtet (vgl. Aktenseite 133ff.).Ein paar Tage später habe der Erstbeschwerdeführer einen anonymen Anruf erhalten. Der Anrufer sei ein Paschtune gewesen, wie aus seiner Aussprache zu erkennen gewesen sei. Er habe dem Erstbeschwerdeführer gedroht, er hätte seinen Bruder getötet und sie würden ihn finden. Innerhalb eines Jahres hätte es 5 bis 6 solcher Anrufe gegeben, dabei habe man einmal vom Erstbeschwerdeführer verlangt, eine LKW-Ladung zu überbringen, was dieser aber nicht getan habe. Sein älterer Sohn sei im Laufe dieses Jahres auf dem Schulweg entführt worden, der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, ob er noch am Leben sei. Genaueres könne er zu der Entführung nicht sagen, auch nicht über deren Zeitpunkt. Nach der Entführung sei der Erstbeschwerdeführer telefonisch aufgefordert worden, einen vollbeladenen LKW zu einer bestimmten Adresse in Parwan zu bringen, damit er seinen Sohn wieder sehen könne. Daraufhin sei er mit seinem jüngeren Sohn geflüchtet vergleiche Aktenseite 133ff.).
Nach dem Talibanüberfall sei der Erstbeschwerdeführer nicht mehr als LKW-Fahrer tätig gewesen, sondern habe mit seinem PKW als eine Art Taxifahrer gearbeitet. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, weil dies nichts bringe. Zudem habe man ihm gedroht, er würde umgebracht, wenn er zur Regierung gehe. Seine beim Geheimdienst tätige Schwester hätte nichts unternehmen können, ihr Mann sei auch von den Taliban getötet worden.
Der Erstbeschwerdeführer habe mehrmals die Telefonnummer gewechselt, die Nummer sei jedoch immer wieder herausgefunden worden. Vorgehalten, dass diese Personen dann ja auch seinen Aufenthaltsort ausfindig machen und den Erstbeschwerdeführer aufsuchen hätten können, erklärte dieser, dass sie ihr Haus gefunden hätten und seine Brüder geflüchtet seien. Nur seine Eltern würden sich noch dort aufhalten. Nachgefragt antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass seine Brüder einen Monat nach seiner Ausreise Afghanistan verlassen hätten.
Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe, als er in der Provinz Helmand am Flughafen tätig gewesen sei, eine Person namens XXXX kennengelernt, die ihn aufgefordert habe, im Areal Haschisch zu verkaufen. Da der Erstbeschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, habe ihn diese Person bedroht und von ihm verlangt, seinen Job aufzugeben und das zu machen, was sie ihm sage. Darüber habe er jene Anzeige bei der Polizei erstattet, die er auch der belangten Behörde vorgelegt habe.Zudem brachte der Erstbeschwerdeführer vor, er habe, als er in der Provinz Helmand am Flughafen tätig gewesen sei, eine Person namens römisch 40 kennengelernt, die ihn aufgefordert habe, im Areal Haschisch zu verkaufen. Da der Erstbeschwerdeführer nicht einverstanden gewesen sei, habe ihn diese Person bedroht und von ihm verlangt, seinen Job aufzugeben und das zu machen, was sie ihm sage. Darüber habe er jene Anzeige bei der Polizei erstattet, die er auch der belangten Behörde vorgelegt habe.
Im Falle einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden. Er werde aber nicht von einer bestimmten Person verfolgt. Nachgefragt, welches Interesse die Taliban nun noch an ihm haben sollten, da er ohnehin nicht mehr für die Amerikaner arbeite, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie würden immer Leute umbringen und Autos in Brand setzen (vgl. Aktenseite 143). Zu seiner Schwester nach Kabul könne er auf Grund seiner Probleme nicht ziehen.Im Falle einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden. Er werde aber nicht von einer bestimmten Person verfolgt. Nachgefragt, welches Interesse die Taliban nun noch an ihm haben sollten, da er ohnehin nicht mehr für die Amerikaner arbeite, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie würden immer Leute umbringen und Autos in Brand setzen vergleiche Aktenseite 143). Zu seiner Schwester nach Kabul könne er auf Grund seiner Probleme nicht ziehen.
1.4. Am 04.08.2015 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme erklärte er, seit der letzten Einvernahme sei bei ihm eine psychische Krankheit ausgebrochen, er befinde sich seit ca. sechs Monaten in Behandlung bei einem näher genannten Facharzt für Psychiatrie und nehme folgende Medikamente, die er auch vorzeigte:
Escitalopram 10mg Filmtablette; Bromazepam Genericon 3mg; Trittico retard 75 mg; Cerebokan 80 mg (es handelt sich dabei um Antidepressiva). Er fühle sich dennoch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Zudem gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe zwischenzeitlich einen Deutschkurs besucht, derzeit nehme er ebenfalls an einem teil. Dazu legte der Erstbeschwerdeführer Anmeldebestätigungen für zwei Kurse Basisbildung Deutsch als Zweitsprache 1 von sich sowie eine Schulnachricht des Zweitbeschwerdeführers vor, der ab Herbst die dritte Klasse besuchen werde. Gemeinsam mit seinem Sohn würde der Erstbeschwerdeführer in einem Haus der Volkshilfe leben. Nachgefragt, ob er in Österreich Freunde habe, einen Verein oder sonstige Veranstaltungen besuche, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er besuche nur den Deutschkurs. Dort treffe er Freunde. Sein Deutsch sei nicht so gut. Einen Verein besuche er nicht.
Bezüglich seiner bisherigen Angaben zu seiner Familie habe sich nichts geändert. Mit seiner Frau telefoniere er auf jeden Fall einmal in der Woche. Sie und die Kinder würden jetzt 10 Kilometer von seinem ursprünglichen Wohnort entfernt in einem Dorf in der Provinz Parwan leben und von seinem Bruder unterstützt (dazu legte der Erstbeschwerdeführer ein Foto von ihr und seinem Sohn XXXX vor). In Afghanistan befänden sich noch seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder XXXX . Sein Bruder XXXX sei seit ca. 8 Monaten hier in Österreich. Er wohne in Linz und sein Verfahren sei noch nicht entschieden. Dieser Bruder habe seiner Frau und den Kindern viel geholfen. Mit XXXX habe der Erstbeschwerdeführer telefonischen Kontakt, manchmal besuche er ihn in Wien. In Wien würden auch eine Tante und ein Onkel sowie die Großeltern leben und mit dem Erstbeschwerdeführer in Kontakt stehen.Bezüglich seiner bisherigen Angaben zu seiner Familie habe sich nichts geändert. Mit seiner Frau telefoniere er auf jeden Fall einmal in der Woche. Sie und die Kinder würden jetzt 10 Kilometer von seinem ursprünglichen Wohnort entfernt in einem Dorf in der Provinz Parwan leben und von seinem Bruder unterstützt (dazu legte der Erstbeschwerdeführer ein Foto von ihr und seinem Sohn römisch 40 vor). In Afghanistan befänden sich noch seine Eltern, seine beiden Schwestern und sein Bruder römisch 40 . Sein Bruder römisch 40 sei seit ca. 8 Monaten hier in Österreich. Er wohne in Linz und sein Verfahren sei noch nicht entschieden. Dieser Bruder habe seiner Frau und den Kindern viel geholfen. Mit römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer telefonischen Kontakt, manchmal besuche er ihn in Wien. In Wien würden auch eine Tante und ein Onkel sowie die Großeltern leben und mit dem Erstbeschwerdeführer in Kontakt stehen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei LKW-Fahrer gewesen und habe für eine große amerikanische Firma namens AIT in Kabul gearbeitet. Als sie einmal nach Mazar-e-Sharif unterwegs gewesen seien, habe es eine Umleitung durch die Provinz Bamian gegeben. Ihr Konvoi habe aus ca. 20 Autos bestanden, davon acht Sicherheitsfahrzeuge. Sie seien von Taliban angegriffen worden. Als diese die Oberhand gewonnen hätten, sei der Erstbeschwerdeführer umgedreht und wieder Richtung Kabul gefahren. Nach kurzer Zeit habe ein Taliban mit einer Rakete auf sein Auto gezielt. Die Straße habe eine Kurve gemacht, er habe den Mann ca. 50 bis 60 Meter vorher gesehen und keine andere Wahl gehabt, als ihn zu überfahren, um nicht getötet zu werden. Die Geschwindigkeit habe ca. 50 km/h betragen. Die Seitenscheiben seines LKWs seien verdunkelt gewesen, man hätte von außen nicht sehen können, wer hinter dem Lenkrad sitze. Der Erstbeschwerdeführer habe dann seinen LKW nach Kabul in die Firma gebracht. In weiterer Folge habe er einige Male von einer unbekannten Nummer Anrufe bekommen. Es sei von ihm verlangt worden, mit dem Fahrzeug zu einem bestimmten Ort zu fahren, ansonsten würde er getötet. Sein Sohn, Hamayoon, sei zu dieser Zeit wahrscheinlich entführt worden. Der Erstbeschwerdeführer könne sich nicht erklären, wie diese Leute ihn ausfindig gemacht hätten. Daraufhin habe der Erstbeschwerdeführer entschieden, das Land zu verlassen. Da er nicht viel Geld gehabt habe, habe er nur den Zweitbeschwerdeführer mitgenommen. Er habe sein Fahrzeug verkauft und mit dem Erlös von USD 13.000,00 den Schlepper bezahlt.
Auf die Frage, wieviel Zeit zwischen der Entführung seines Sohnes und seinem Entschluss zur Flucht vergangen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei noch ca. 6 Monate bis ein Jahr in Afghanistan gewesen. So ganz genau wisse er das nicht mehr.
Vor seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer habe der Erstbeschwerdeführer für eine Firma gearbeitet, bei der er viel im Inland geflogen sei. Ein Bekannter namens XXXX habe von ihm verlangt, Drogen bei den Flügen mitzunehmen, was der Erstbeschwerdeführer abgelehnt habe. Er habe auch bei der Polizei in der Provinz Parwan Anzeige erstattet. Diese habe ihm jedoch nicht geglaubt, deshalb habe er diese zurückgezogen. Der Bekannte habe Beziehungen gehabt. Dazu legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung auf Dari vor.Vor seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer habe der Erstbeschwerdeführer für eine Firma gearbeitet, bei der er viel im Inland geflogen sei. Ein Bekannter namens römisch 40 habe von ihm verlangt, Drogen bei den Flügen mitzunehmen, was der Erstbeschwerdeführer abgelehnt habe. Er habe auch bei der Polizei in der Provinz Parwan Anzeige erstattet. Diese habe ihm jedoch nicht geglaubt, deshalb habe er diese zurückgezogen. Der Bekannte habe Beziehungen gehabt. Dazu legte der Erstbeschwerdeführer eine Bestätigung auf Dari vor.
Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der Erstbeschwerdeführer, es würde dieselben Schwierigkeiten wie bisher geben, es sei keine ordentliche Staatsgewalt vorhanden und man müsse immer Angst haben. Wegen seiner Tätigkeit für amerikanische und englische Truppen habe er nie Schwierigkeiten gehabt (vgl. Aktenseite 179).Zu seiner Rückkehrbefürchtung erklärte der Erstbeschwerdeführer, es würde dieselben Schwierigkeiten wie bisher geben, es sei keine ordentliche Staatsgewalt vorhanden und man müsse immer Angst haben. Wegen seiner Tätigkeit für amerikanische und englische Truppen habe er nie Schwierigkeiten gehabt vergleiche Aktenseite 179).
1.5. Im Auftrag des Bundesamtes wurde am 28.10.2015 eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Behandelbarkeit von Angstzuständen und Schlaflosigkeit in Afghanistan erstellt. Demnach sei einem Bericht von IOM zu entnehmen, dass dies grundsätzlich möglich sei und es auch entsprechende Medikamente und Psychotherapeuten gebe. Im Spital in Charikar seien keine Spezialisten, die Patienten müssten sich in ein psychiatrisches staatliches Krankenhaus nach Kabul begeben. Die Behandlung sei kostenlos, die Medikamente müssten auf dem Markt gekauft werden.
1.6. Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.6. Mit den gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien und die Schilderung des Sachverhaltes kein schlüssiges Bild ergebe. Betreffend die Aufforderung zum Suchtgifthandel habe der Erstbeschwerdeführer bei den beiden Einvernahmen unterschiedliche Versionen genannt (verschieden Namen, unterschiedlicher modus operandi), weshalb auch diese Darstellung nicht glaubhaft sei.
1.7. Dagegen wurde fristgerecht (mit gemeinsamem Schriftsatz) Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, für das Beschwerdeverfahren gemäß § 40 VwGVG einen Verfahrenshelfer zuzuweisen. In diesem Schriftsatz wurde in Grundzügen das bisherige Vorbringen des Erstbeschwerdeführer wiederholt und zudem ausgeführt, dass dieser wegen seiner Tätigkeit als Mechaniker oder Lenker entweder unmittelbar für die ISAF bzw. als Dienstleister für die ISAF eine Unterstützung für die afghanische Regierung und die ausländischen Streitkräfte ausgeübt habe und aus diesem Grund wegen seiner politischen Überzeugung asylrelevant verfolgt werde. Diese Ansicht werde durch das UNHCR bestätigt.1.7. Dagegen wurde fristgerecht (mit gemeinsamem Schriftsatz) Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 40, VwGVG einen Verfahrenshelfer zuzuweisen. In diesem Schriftsatz wurde in Grundzügen das bisherige Vorbringen des Erstbeschwerdeführer wiederholt und zudem ausgeführt, dass dieser wegen seiner Tätigkeit als Mechaniker oder Lenker entweder unmittelbar für die ISAF bzw. als Dienstleister für die ISAF eine Unterstützung für die afghanische Regierung und die ausländischen Streitkräfte ausgeübt habe und aus diesem Grund wegen seiner politischen Überzeugung asylrelevant verfolgt werde. Diese Ansicht werde durch das UNHCR bestätigt.
1.8. Am 08.08.2016 legte der Erstbeschwerdeführer ergänzend folgende Unterlagen vor: Drei Fotos von seinem Schwager, der in Kunduz bei einem Bombenangriff getötet worden sei, Fotos von diesem Bombenangriff sowie Internetausdrucke dazu, die das Bunde-verwaltungsgericht übersetzen ließ. Weiters eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis einer Volksschule (3. Klasse) des Zweitbeschwerdeführers.
Am 01.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers bei XXXX ein.Am 01.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers bei römisch 40 ein.
1.9. Am 10.04.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Beschwerdeführer und der zu deren Vertretung bevollmächtigten Rechtsberaterin sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Bundesamt hatte mit Schreiben vom 27.02.2017 auf die Teilnahme verzichtet.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst der Zweitbeschwerdeführer – in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter – einvernommen. Die Befragung erfolgte im Wesentlichen in deutscher Sprache. Dabei erklärte der Zweitbeschwerdeführer, in zwei Monaten würde er gemeinsam mit seinem Vater genau vier Jahre in Österreich leben. Bezüglich seiner Reise könne er sich nicht an viel erinnern, er glaube, es sei nachts bei Regen in einem Wald gewesen. Zum Fluchtgrund brachte er vor, einmal sei sein Vater gekommen, sehr traurig gewesen und habe das Haus nicht mehr verlassen. Sein ältester Bruder, XXXX , sei verschwunden und die Familie hätte nichts mehr von ihm gehört. XXXX sei damals Schüler gewesen, sein genaues Alter kenne der Zweitbeschwerdeführer nicht.Im Rahmen dieser Verhandlung wurde zunächst der Zweitbeschwerdeführer – in Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter – einvernommen. Die Befragung erfolgte im Wesentlichen in deutscher Sprache. Dabei erklärte der Zweitbeschwerdeführer, in zwei Monaten würde er gemeinsam mit seinem Vater genau vier Jahre in Österreich leben. Bezüglich seiner Reise könne er sich nicht an viel erinnern, er glaube, es sei nachts bei Regen in einem Wald gewesen. Zum Fluchtgrund brachte er vor, einmal sei sein Vater gekommen, sehr traurig gewesen und habe das Haus nicht mehr verlassen. Sein ältester Bruder, römisch 40 , sei verschwunden und die Familie hätte nichts mehr von ihm gehört. römisch 40 sei damals Schüler gewesen, sein genaues Alter kenne der Zweitbeschwerdeführer nicht.
Der Zweitbeschwerdeführer habe vier Brüder und eine Schwester. Damals hätten sie alle zusammengelebt, den jetzigen Aufenthaltsort seiner Familie kenne er nicht.
In Österreich besuche er seit einem Jahr eine Mittelschule, davor sei er in die Volksschule gegangen. Seine Noten seien nicht so besonders, die vierte Klasse Volksschule habe er nicht absolviert. Seine schlechteste Note sei eine Vier. Nach der Schule gehe er immer zum Fußballtraining. Freunde habe er viele, auch Österreicher. Im Bundesgebiet hätten außer seinem Vater noch ein Großvater und eine Großmutter gelebt, beide seien aber bereits verstorben. Sein Vater habe ihm zudem gesagt, dass seine Mutter bald kommen würde. Dazu erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass sich noch Verwandte und Bekannte hier befinden würden, sein Sohn aber nicht so viel Zeit habe, sodass sie diese sehr selten sehen würden und er darüber nichts sagen könne.
Ergänzend wurden diverse Unterlagen betreffend den Schulbesuch und das Fußballtraining des Zweitbeschwerdeführer vorgelegt: Ein Spielerpass des ÖFB; eine Bestätigung, dass der Zweitbeschwerdeführer bei einem Sportclub als Nachwuchsspieler tätig sei; der Kostenvoranschlag für ein Trainingslager; ein Schreiben seines Trainers; Schulbesuchsbestätigungen und Schulnachrichten zweier Volksschulen vom Schuljahr 2012/13 an; eine Schulnachricht einer Neuen Mittelschule vom 03.02.2017; ein Schreiben der Klassenlehrerin der Mehrstufenintegrationsklasse des Zweitbeschwerdeführers vom 14.03.2017.
In weiterer Folge verließ der Zweitbeschwerdeführer den Verhandlungssaal und erklärte der Erstbeschwerdeführer, illegal in Österreich eingereist zu sein und niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht gehabt zu haben. Er sei niemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.
Weiters gab er an, er sei verheiratet, afghanischer Staatsangehöriger, Tadschike und sunnitischen Glaubens. Geboren sei er in Parwan-Charikar, wo er auch bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Ausbildung habe er keine, in Afghanistan sei er als LKW-Fahrer tätig gewesen. Zudem habe er auch als Schneider und Mechaniker gearbeitet. Zunächst sei er, nachdem die Taliban gekommen seien, Schneider in Pakistan gewesen und zurückgekehrt, als Karzais Präsidentschaft begonnen habe. Am Flughafen Bagram habe er zunächst ca. 2 bis 3 Jahre, vielleicht auch mehr, als LKW-Fahrer für die Amerikaner gearbeitet, danach ein bis zwei Jahre in Helmand für die Engländer als Mechaniker.
Während seiner Tätigkeit für die Engländer habe ihn sein Freund XXXX aufgefordert, an diese Drogen zu verkaufen. Bei einer seiner Einvernahmen habe der Dolmetscher diesen Namen falsch übersetzt und es sei XXXX protokolliert worden. Weil er es abgelehnt habe, mit Drogen zu handeln, sei der Erstbeschwerdeführer nach Kabul gefahren, um dort bei der Firma XXXX zu arbeiten.Während seiner Tätigkeit für die Engländer habe ihn sein Freund römisch 40 aufgefordert, an diese Drogen zu verkaufen. Bei einer seiner Einvernahmen habe der Dolmetscher diesen Namen falsch übersetzt und es sei römisch 40 protokolliert worden. Weil er es abgelehnt habe, mit Drogen zu handeln, sei der Erstbeschwerdeführer nach Kabul gefahren, um dort bei der Firma römisch 40 zu arbeiten.
In Wien hätten seine Großeltern mütterlicherseits gelebt, diese seien bereits verstorben. Seine Eltern würden seit ca. sechs Monaten in Russland, in der Nähe von Moskau, wohnen. Die Eltern und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers hätten wegen seiner Probleme Afghanistan verlassen. Wann genau dieser Bruder ausgereist sei, könne der Erstbeschwerdeführer nicht sagen. Er sei vor ca. 2 bis 3 Jahren nach Russland gegangen, danach habe er eine Einladung an die Eltern geschickt, die ihm vor ca. sechs Monaten gefolgt seien.
Die Frau des Erstbeschwerdeführers sei vor ca. zwei Monaten noch mit ihrem Vater in Charikar-Parwan aufhältig gewesen. Sein ältester Sohn XXXX sei zum Zeitpunkt der Ausreise des Erstbeschwerdeführers 15 Jahre alt gewesen und er wisse nichts von seinem jetzigen Aufenthaltsort. Der Zweitbeschwerdeführer lebe in Österreich beim Erstbeschwerde-führer, weitere vier Kinder würden sich bei seiner Frau aufhalten. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer zwei Schwestern in Kabul und einen Bruder in Linz. Es befänden sich noch viele Verwandte an verschiedenen Orten in Afghanistan; in Kabul sowie in seiner Heimatsprovinz. Seit seiner Ausreise halte er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sowohl der Bruder als auch der Vater seiner Ehefrau seien verstorben. In Österreich lebe noch ein Bruder der Mutter des Erstbeschwerdeführers, zu dem er jedoch nicht in Kontakt stehe.Die Frau des Erstbeschwerdeführers sei vor ca. zwei Monaten noch mit ihrem Vater in Charikar-Parwan aufhältig gewesen. Sein ältester Sohn römisch 40 sei zum Zeitpunkt der Ausreise des Erstbeschwerdeführers 15 Jahre alt gewesen und er wisse nichts von seinem jetzigen Aufenthaltsort. Der Zweitbeschwerdeführer lebe in Österreich beim Erstbeschwerde-führer, weitere vier Kinder würden sich bei seiner Frau aufhalten. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer zwei Schwestern in Kabul und einen Bruder in Linz. Es befänden sich noch viele Verwandte an verschiedenen Orten in Afghanistan; in Kabul sowie in seiner Heimatsprovinz. Seit seiner Ausreise halte er jedoch keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sowohl der Bruder als auch der Vater seiner Ehefrau seien verstorben. In Österreich lebe noch ein Bruder der Mutter des Erstbeschwerdeführers, zu dem er jedoch nicht in Kontakt stehe.
Sein in Linz lebender Bruder habe wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers die Heimat vor ca. drei Jahren verlassen. Nachgefragt, wieso er im September 2014 angegeben habe, dass beide Brüder aus Afghanistan ausgereist seien, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er sei nicht in der Lage, sich an alles zu erinnern.
Seine Frau und seine Kinder würden in Afghanistan leben. Vor zwei Monaten habe er zuletzt mit seiner Gattin Kontakt gehabt, dann sei ihr Bruder gestorben. Damals habe sie auch den Erstbeschwerdeführer angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Sohn des Kommandanten des Sicherheitsdienstes zu ihr gekommen wäre, damit er ihre gemeinsame 16-jährige Tochter heiraten könne. Der Erstbeschwerdeführer habe selbst mit der Tochter gesprochen und sei gegen diese Heirat gewesen. Seine Frau habe ihm erklärt, sie wolle mit den Kindern Afghanistan verlassen und habe Angst vor dem Kommandanten, der die Tochter zu sich nehmen würde, auch wenn sie dagegen seien. Vor zwei Monaten habe die Familie schließlich Charikar verlassen. Zuletzt hätten sie den Erstbeschwerdeführer von Turkham aus noch einmal angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie nach Pakistan wollten. Wo sie sich mittlerweile aufhielten, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Dazu teilte die Rechtsberaterin mit, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht darüber Bescheid wisse, dass seine Schwester zwangs-verheiratet hätte werden sollen und dass sich seine Mutter möglicherweise nicht mehr in Afghanistan aufhalte. Der Erstbeschwerdeführer erklärte dazu, dass sein Sohn noch so jung sei und er ihm deshalb diese Dinge nicht sagen wolle. Zu weiteren Personen in Afghanistan halte der Erstbeschwerdeführer keinen Kontakt.
Nachdem seine Probleme begonnen hätten, habe der Erstbeschwerdeführer noch ein Jahr lang versucht, in Afghanistan zu leben. Genau könne er es nicht sagen, aber vermutlich habe er das Land vor ca. fünf oder sechs Jahren verlassen. Zu seiner Fluchtgeschichte erklärte er, er habe mit den Amerikanern zusammengearbeitet. Als sie mit 20 LKWs, begleitet von acht Sicherheitsautos, von Kabul nach Mazar-e Sharif unterwegs gewesen seien, wären sie in der Ortschaft Ghurband von den Taliban angegriffen worden. Als der Erstbeschwerdeführer versucht habe, wegzufahren, sei ein bewaffneter Taliban vor ihm gestanden, der Erstbeschwerdeführer habe ihn überfahren und sich dann nach Kabul zurück zu seiner Firma begeben. Wann dieser Überfall gewesen sei, könne er nicht sagen. Nach diesem Vorfall habe er sich noch ein Jahr in Afghanistan aufgehalten und das Land verlassen, als sein Sohn verschwunden sei. Als LKW-Fahrer habe er noch ungefähr einen bis eineinhalb Monate lang gearbeitet. Dann sei er noch ca. ein Jahr lang in Afghanistan geblieben und habe mit seinem eigenen Auto Passagiere chauffiert.
Auf die Frage, woher die Taliban gewusst hätten, dass er der Lenker gewesen sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, dass der Vorfall in seiner Heimatsprovinz passiert sei. Sie hätten auch seine Handynummer gehabt. Woher, wisse er nicht. Dass die Seitenscheiben seines LKWs verdunkelt gewesen wären, stimme. Darüber, ob andere Fahrzeuge seines Konvois auch noch nach Kabul zurückgekommen seien, habe er keine Kenntnis.
Nach dem Vorfall mit den Taliban hätten sie ihn angerufen und den amerikanischen LKW haben wollen, der Erstbeschwerdeführer habe das jedoch nicht ernst genommen. Ca. einen bis eineinhalb Monate danach sei sein Sohn XXXX auf dem Weg von der Schule nach Hause entführt worden. An diesem Tag habe der Erstbeschwerdeführer viel nach ihm gesucht, aber ihn nicht gefunden. Er könne nicht genau sagen, wann es passiert sei. Jemand habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Sohn bei ihm wäre und vom Erstbeschwerdeführer verlangt den amerikanischen LKW zu überbringen, damit er ihn freilasse. Dies habe der Erstbeschwerdeführer nicht gekonnt, er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder gehabt. Deswegen sei er ausgereist. Nach diesem ersten Anruf habe er mehrere Anrufe bekommen, dann habe er seine Nummer getauscht. Trotzdem hätten sie ihn wieder angerufen. Sie hätten immer dasselbe von ihm gewollt, nämlich dass er den LKW bringen solle. Mit seinem Sohn habe er nicht sprechen dürfen; er habe danach gefragt, aber sie hätten ihn nicht ans Telefon geholt.Nach dem Vorfall mit den Taliban hätten sie ihn angerufen und den amerikanischen LKW haben wollen, der Erstbeschwerdeführer habe das jedoch nicht ernst genommen. Ca. einen bis eineinhalb Monate danach sei sein Sohn römisch 40 auf dem Weg von der Schule nach Hause entführt worden. An diesem Tag habe der Erstbeschwerdeführer viel nach ihm gesucht, aber ihn nicht gefunden. Er könne nicht genau sagen, wann es passiert sei. Jemand habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass der Sohn bei ihm wäre und vom Erstbeschwerdeführer verlangt den amerikanischen LKW zu überbringen, damit er ihn freilasse. Dies habe der Erstbeschwerdeführer nicht gekonnt, er habe Angst um sein Leben und das seiner Kinder gehabt. Deswegen sei er ausgereist. Nach diesem ersten Anruf habe er mehrere Anrufe bekommen, dann habe er seine Nummer getauscht. Trotzdem hätten sie ihn wieder angerufen. Sie hätten immer dasselbe von ihm gewollt, nämlich dass er den LKW bringen solle. Mit seinem Sohn habe er nicht sprechen dürfen; er habe danach gefragt, aber sie hätten ihn nicht ans Telefon geholt.
Der Erstbeschwerdeführer habe auch mit seinen Geschwistern und mit seiner Frau darüber geredet. An die Polizei habe er sich deshalb nicht gewandt, weil diese bei den Taliban nicht helfen könne. Bei dem Überfall seien acht Sicherheitsautos anwesend gewesen und auch die hätten nicht geholfen. Auf Nachfrage, warum ihm seine Schwester, die nach seinen Angaben beim Geheimdienst arbeite, nicht helfen habe können, antwortete der Erstbeschwerdeführer zunächst, dass Männer auch nichts tun könnten, wieso solle ihm dann eine Frau helfen; in Afghanistan würden Frauen nichts bedeuten. Später erklärte er, er habe mit seiner Schwester gesprochen, sie habe gesagt, dass sie nichts tun könnte. Die Taliban seien nicht eine Person. Beide Schwestern hätten jede Hilfe verweigert.
Warum sein Sohn entführt worden sei, könne er nicht genau sagen. Auf Grund der Telefonate glaube er, sie hätten ihn deswegen entführt, weil er den amerikanischen LKW nicht gebracht habe.
Die Frage, ob er wegen seiner Tätigkeit für die amerikanischen bzw. englischen Truppen jemals Probleme gehabt habe, beantwortete der Erstbeschwerdeführer damit, ein Problem sei die Entführung seines Sohnes gewesen, und das andere, dass er keine Drogen hätte verkaufen wollen. Dies habe jedoch nichts mit seiner Tätigkeit für die ausländischen Truppen zu tun. Er habe damals bei der Polizei Anzeige erhoben, weil er nicht mit Drogen hätte handeln wollen. Möglicherweise sei auch XXXX ein Taliban. Wie oft dieser ihn zum Drogenverkauf hätte anwerben wollen, könne er nicht genau sagen, es seien ca. 5- bis 10-mal gewesen. XXXX habe verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer Drogen an die Engländer in Helmand verkaufe. Dazu wurde dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung die von ihm beigebrachte angebliche diesbezügliche Anzeige bei der Polizei vorgelegt und auch von diesem bestätigt, dass es darin um die Anwerbung zum Drogenhandel ginge. In weiterer Folge wurde dieses Dokument von der Dolmetscherin übersetzt. Darin ist im Wesentlichen lediglich festgehalten, dass ihn unbekannte Leute mit dem Tode bedroht hätten.Die Frage, ob er wegen seiner Tätigkeit für die amerikanischen bzw. englischen Truppen jemals Probleme gehabt habe, beantwortete der Erstbeschwerdeführer damit, ein Problem sei die Entführung seines Sohnes gewesen, und das andere, dass er keine Drogen hätte verkaufen wollen. Dies habe jedoch nichts mit seiner Tätigkeit für die ausländischen Truppen zu tun. Er habe damals bei der Polizei Anzeige erhoben, weil er nicht mit Drogen hätte handeln wollen. Möglicherweise sei auch römisch 40 ein Taliban. Wie oft dieser ihn zum Drogenverkauf hätte anwerben wollen, könne er nicht genau sagen, es seien ca. 5- bis 10-mal gewesen. römisch 40 habe verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer Drogen an die Engländer in Helmand verkaufe. Dazu wurde dem Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung die von ihm beigebrachte angebliche diesbezügliche Anzeige bei der Polizei vorgelegt und auch von diesem bestätigt, dass es darin um die Anwerbung zum Drogenhandel ginge. In weiterer Folge wurde dieses Dokument von der Dolmetscherin übersetzt. Darin ist im Wesentlichen lediglich festgehalten, dass ihn unbekannte Leute mit dem Tode bedroht hätten.
Die Rechtsberaterin gab ergänzend an, die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer keine Zeitangaben, keine genauen Daten und keine genauen Zeiträume nennen könne, sei kein Indiz für eine etwaige Unglaubwürdigkeit des Vorbringens, sondern mit seinem psychologischen und psychiatrischen Zustand zu begründen, wegen dem er auch in Behandlung gewesen sei. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob er sich noch immer behandeln ließe, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er wolle dort nicht mehr hingehen. Das letzte Mal habe er den Arzt vor ca. einem Jahr aufgesucht.
Vorgelegt wurde ein Konvolut von Dokumenten, die in Kopie zum Akt genommen wurden (diverse Unterstützungsschreiben; Lebenslauf;
diverse Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen; Kursanmeldungen;
Bestätigung über eine gemeinnützige Hilfstätigkeit). Dazu erklärte der Erstbeschwerdeführer, er gehe dreimal in der Woche in den Deutschkurs und einmal wöchentlich arbeite er auf einer Baustelle. Er habe mit den Menschen Kontakt, mit denen er arbeite. Er und sein Sohn würden eine österreichische Frau kennen, die seinem Sohn in der Schule und auch beim Fußballtraining helfe.
Seitens der erkennenden Richterin wurde auf das vorab mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelte Länderinformationsblatt verwiesen und ergänzend eine aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 02.03.2017) sowie das Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Mahringer vom 05.03.2017 zur aktuellen Rückkehrersituation übergeben.
Dazu erklärte die Rechtsberaterin im Wesentlichen, dass das Gutachten nicht dem wissenschaftlichen Stand der Technik entspreche und sich darüber hinaus seit dessen Erstellung die Lage maßgeblich verändert habe. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sei nicht ausreichend und geeignet, das Fluchtvorbringen und eine innerstaatliche Fluchtalternative beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang verwies die Rechtsberaterin u.a. auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2016 zu Afghanistan, Update aktuelle Sicherheitslage, dem zu entnehmen sei, dass Fahrer (Lastwagenfahrer) Zielgruppe regierungsfeindlicher Truppen seien, sofern die Fahrer für ausländische Sicherheitskräfte arbeiteten oder diese unterstützten. Anschläge auf diese Zielgruppen seien stark angestiegen. Einer Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14.11.2016 sei ebenfalls zu entnehmen, dass afghanische Zivilpersonen, welche als Fahrer für internationale Streitkräfte arbeiteten, von regierungsfeindlichen Gruppen angegriffen würden. Ähnliches stehe auch in einem Bericht der EASO zu "Strategien der Aufständischen, Einschüchterung und gezielte Gewalt der Afghanen". Bezüglich der Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer wurde auf drei wöchentliche Updates von OCHA vom März 2017 sowie auf zwei Berichte des BAMF vom 23.01.2017 und 19.12.2016 verwiesen. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan wurde ein Artikel im Asyl Magazin 3/2017 in Kopie vorgelegt. Zudem werde in den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage insgesamt deutlich verschlechtert habe und generell nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne.Dazu erklärte die Rechtsberaterin im Wesentlichen, dass das Gutachten nicht dem wissenschaftlichen Stand der Technik entspreche und sich darüber hinaus seit dessen Erstellung die Lage maßgeblich verändert habe. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 sei nicht ausreichend und geeignet, das Fluchtvorbringen und eine innerstaatliche Fluchtalternative beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang verwies die Rechtsberaterin u.a. auf einen Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2016 zu Afghanistan, Update aktuelle Sicherheitslage, dem zu entnehmen sei, dass Fahrer (Lastwagenfahrer) Zielgruppe regierungsfeindlicher Truppen seien, sofern die Fahrer für ausländische Sicherheitskräfte arbeiteten oder diese unterstützten. Anschläge auf diese Zielgruppen seien stark angestiegen. Einer Schnellrecherche der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14.11.2016 sei ebenfalls zu entnehmen, dass afghanische Zivilpersonen, welche als Fahrer für internationale Streitkräfte arbeiteten, von regierungsfeindlichen Gruppen angegriffen würden. Ähnliches stehe auch in einem Bericht der EASO zu "Strategien der Aufständischen, Einschüchterung und gezielte Gewalt der Afghanen". Bezüglich der Sicherheitslage in der Heimatprovinz der Beschwerdeführer wurde auf drei wöchentliche Updates von OCHA vom März 2017 sowie auf zwei Berichte des BAMF vom 23.01.2017 und 19.12.2016 verwiesen. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan wurde ein Artikel im Asyl Magazin 3 aus 2017, in Kopie vorgelegt. Zudem werde in den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage insgesamt deutlich verschlechtert habe und generell nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne.
1.10. Am 15.05.2017 langte ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 16.04.2017 der XXXX , Klin- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin bezüglich einer beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierten posttraumatischen Belastungs-störung ein. Demnach sei mit einer Besserung der Symptome vorerst nur durch eine Familienzusammenführung sowie eine kontinuierliche fachärztliche, methodische Betreuung und psychologische Begleitung zu rechnen, wobei sich sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer auf der Warteliste, um einen Psychotherapieplatz bei Hemayat zu erhalten, befänden und der Erstbeschwerdeführer psychiatrische Behandlung in Anspruch nehme.1.10. Am 15.05.2017 langte ein klinisch-psychologischer Befundbericht vom 16.04.2017 der römisch 40 , Klin- und Gesundheitspsychologin und Psychotherapeutin bezüglich einer beim Erstbeschwerdeführer diagnostizierten posttraumatischen Belastungs-störung ein. Demnach sei mit einer Besserung der Symptome vorerst nur durch eine Familienzusammenführung sowie eine kontinuierliche fachärztliche, methodische Betreuung und psychologische Begleitung zu rechnen, wobei sich sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführer auf der Warteliste, um einen Psychotherapieplatz bei Hemayat zu erhalten, befänden und der Erstbeschwerdeführer psychiatrische Behandlung in Anspruch nehme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer ist der leibliche Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und dessen gesetzlicher Vertreter.
Die Beschwerdeführer stammen aus dem Distrikt Charikar in der Provinz Parwan. Sie gehören der tadschikischen Volksgruppe an und sind sunnitischen Glaubens.
Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat insgesamt fünf Söhne und eine Tochter.
Der Erstbeschwerdeführer hat keine heimatliche Schulbildung und keine Ausbildung. Er lebte mehrere Jahre in Pakistan, wo er als Schneider tätig war. Nach der Machtergreifung Karzais kehrte er in die Heimat zurück, arbeitete zunächst am Flughafen Bagram als LKW-Fahrer für die amerikanischen, anschließend am Flughafen Helmand für die englischen Sicherheitskräfte als Mechaniker für Automotoren und danach in Kabul für AIT als LKW-Fahrer.
Der Erstbeschwerdeführer leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich – nachdem er zuvor diese Behandlung auf eigenen Wunsch beendet hatte – nunmehr wieder seit April 2017 in psychiatrischer Behandlung.
Der Erstbeschwerdeführer hat zwei Schwestern in Kabul, eine von beiden ist bei der Sicherheitsbehörde (Geheimdienst) tätig. Der momentane Aufenthaltsort der Ehefrau und (weiterer) Kinder des Erstbeschwerdeführers ist nach dessen Angaben unbekannt, zu den entfernteren Verwandten hält er nach eigenen Angaben keinen Kontakt mehr.
Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt in Linz, ein Onkel mütterlicherseits hält sich im Bundesgebiet auf. Zu letzterem stehen die Beschwerdeführer nicht in Kontakt.
Der Erstbeschwerdeführer nimmt regelmäßig an Deutschkursen teil, hat erfolgreich Alphabetisierungskurse abgeschlossen und arbeitet seit Oktober 2016 einmal wöchentlich ehrenamtlich auf einer Baustelle. Deutsch-Zertifikat konnte er keines vorlegen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat mehrere Jahre lang in Österreich die Volksschule absolviert, besucht derzeit die Mehrstufenintegrationsklasse einer Neuen Mittelschule, die letzte Deutschnote war eine 3. Zudem ist er Nachwuchsspieler bei einem Fußballklub.
Die Beschwerdeführer konnten diverse Empfehlungsschreiben sowie eine Unterschriftenliste vorlegen.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen:
Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer in der Heimat wegen seiner Tätigkeit für ausländische Sicherheitskräfte verfolgt wird.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer in der Heimat von Verfolgung bedroht ist, weil er während eines Überfalls durch die Taliban einen der Angreifer überfahren hat.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von Verfolgung bedroht ist, weil er sich geweigert hat, mit Drogen zu handeln.
Betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet.
1.1.3. Zur Lage im Herkunftsland:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).
In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).
INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).
Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017).
Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen – ausgeführt durch die Polizei und das Militär – landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017).
Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. – 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).
Kontrolle von Distrikten und Regionen
Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).
Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. –einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).
Rebellengruppen
Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).
Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).
Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Zivile Opfer
Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017).
UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) – eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017).
Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017).
Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017).
Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte
Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an – nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015).
Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Parwan
Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Parwan, 154 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 66.502 geschätzt und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara. Die Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Nach der Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2009 im Ghorband Valley und anderen Teilen der Provinz, haben die afghanischen Sicherheitskräfte in diversen Operationen unruhige Gegenden geräumt. Der signifikanteste Vorfall, in den Aufständische involviert waren, war ein Angriff auf das Büro des Gouverneurs im Jahr 2011, bei dem 22 Menschen starben und 28 weitere verletzt wurden. Es gibt Berichte zu Infiltration durch den IS in Teilen von Parwan (z.B. Distrikte Shinwari, Sia Gird zbd Koh-e Safi) und Kämpfe mit lokalen regierungsfeindlichen Gruppen. Die lokalen Behörden bestätigten diese Berichte jedoch nicht (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017).
Kinder
Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Mädchen waren unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen (AA 9.2016). Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen (USAID 19.12.2016). Der Anteil der Mädchen nimmt jedoch mit fortschreitender Klassen- und Bildungsstufe ab. Aber auch geografisch gibt es Unterschiede. Den geringsten Mädchen-Anteil findet man im Süden und Südwesten des Landes (Helmand, Uruzgan, Zabul und Paktika) (AA 9.2016).
Der gewaltfreie Umgang mit Kindern hat sich in Afghanistan noch nicht als Normalität durchsetzen können. Körperliche Züchtigung und Übergriffe im familiären Umfeld, in Schulen oder durch die afghanische Polizei sind verbreitet. Dauerhafte und durchsetzungsfähige Mechanismen seitens des Bildungsministeriums, das Gewaltpotenzial einzudämmen, gibt es nicht. Gerade in ländlichen Gebieten gehört die Ausübung von Gewalt zu den gebräuchlichen Erziehungsmethoden an Schulen. Das Curriculum für angehende Lehrer beinhaltet immerhin Handreichungen zur Vermeidung eines gewaltsamen Umgangs mit Schülern (AA 9.2016).
Kinderarbeit
Das Arbeitsgesetz in Afghanistan setzt das Mindestalter für Arbeit mit 18 Jahren fest, erlaubt 14 -Jährigen als Lehrlinge zu arbeiten, sowie 15-Jährigen (und älter) "einfache Arbeit" zu verrichten. Ebenso dürfen 16- und 17-Jährige bis zu 35 Stunden pro Woche arbeiten. Unter 14-Jährigen ist es unter gar keinen Umständen erlaubt zu arbeiten. Das Arbeitsgesetz verbietet die Anstellung von Kindern in Bereichen, die ihre Gesundheit gefährden. In Afghanistan existiert eine Liste, die gefährliche Jobs definiert - dazu zählen:
Arbeit in Bergbau, Betteln, Abfallentsorgung und Müllverbrennung, arbeiten an Schmelzöfen, sowie großen Schlachthöfen, arbeiten mit Krankenhausabfall oder Drogen, arbeiten als Sicherheitspersonal und Arbeit im Kontext von Krieg (USDOS 13.4.2016).
Afghanistan hat die Konvention zum Schutze der Kinder ratifiziert. Kinderarbeit ist in Afghanistan somit offiziell verboten. Dennoch haben im Jahr 2014 laut AIHRC (Children’s Situation Summary Report vom 14. Dezember 2014) 51,8% der Kinder auf die ein oder andere Weise gearbeitet. Viele Familien sind auf die Einkünfte, die ihre Kinder erwirtschaften, angewiesen. Daher ist die konsequente Umsetzung eines Kinderarbeitsverbots schwierig. Es gibt allerdings Programme, die es Kindern erlauben sollen, zumindest neben der Arbeit eine Schulausbildung zu absolvieren. Auch ein maximaler Stundensatz und Maßnahmen zum Arbeitsschutz (wie z. B. das Tragen einer Schutzmaske beim Teppichknüpfen) wurden gesetzlich geregelt. Der Regierung fehlt es allerdings an durchsetzungsfähigen Überprüfungsmechanismen dieser gesetzlichen Regelungen. 6,5 Millionen Kinder gelten als Gefahren ausgesetzt (AA 9.2016). Allgemein kann gesagt werden, dass schwache staatliche Institutionen die effektive Durchsetzung des Arbeitsrechts hemmen und die Regierung zeigt nur geringe Bemühungen, Kinderarbeit zu verhindern oder Kinder aus ausbeuterischen Verhältnissen zu befreien (USDOS 13.4.2016).
Kinderarbeit bleibt ein tiefgreifendes Problem. Das Arbeitsministerium verweigerte Schätzungen zu den Zahlen der arbeitenden Kinder in Afghanistan und begründete dies mit fehlenden Daten und Mängeln bei der Geburtenregistrierung. Dies schränkte, die ohnehin schwachen Kapazitäten der Behörden bei der Durchsetzung des Mindestalters für Arbeit ein. Berichten zufolge, wurden weniger als 10% der Kinder bei Geburt registriert. In einem Bericht der AIHRC, gaben 22% der Befragten an, arbeitende Kinder zu haben. Kinder sind bei der Arbeit einer Anzahl von Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt; Berichte existieren wonach Kinder sexuellem Missbrauch durch erwachsene Arbeiter ausgesetzt waren (USDOS 13.4.2016).
Das Gesetz besagt, dass die Verhaftung eines Kindes als letztes Mittel und nur für die kürzest mögliche Zeit vorgenommen werden soll. Berichten zufolge mangelt es Kinder in Jugendhaftanstalten landesweit an Zugang zu adäquatem Essen, Gesundheitsvorsorge und Bildung. Verhafteten Kindern wurden oftmals Basisrechte wie z.B. die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, oder das Recht auf Information über die Haftgründe usw., sowie das Recht nicht zu einem Geständnis gezwungen zu werden, verwehrt. Das Gesetz sieht eine eigene Jugendgerichtsbarkeit vor, limitierte Ressourcen ermöglichten bisher aber nur Jugendgerichte in sechs Gebieten: Kabul, Herat, Balkh, Kandahar, Jalalabad und Kunduz. In anderen Provinzen, in denen keine speziellen Gerichte existieren, fallen Kinder unter die Zuständigkeit allgemeiner Gerichte. In manchen Fälle nahmen die Behörden die Opfer, als zu bestrafende wahr, da sie Schande über die Familie gebracht haben, indem sie Missbrauch anzeigten. In manchen Fällen wurden misshandelte Kinder von den Behörden verhaftet, wenn sie nicht zu ihren Familien zurückgebracht werden konnten und keine anderen Zufluchtsstätten existierten. Auch gab es Vorwürfe wonach die Behörden Kinder oft stellvertretend für verwandte Täter verhafteten (USDOS 13.4.2016).
Bildungssystem in Afghanistan
In Afghanistan gibt es zwei parallele Bildungssysteme. Religiöse Bildung liegt in der Verantwortung des Klerus in den Moscheen, während die Regierung kostenfreie Bildung an staatlichen Einrichtungen bietet. Im Alter von 7 bis 13 Jahren gehen die Schüler in die Primärschule. Darauf folgen 3 Jahre Mittelschule. Studieninteressenten müssen am Ende dieses Abschnitts ein Examen bestehen. In der Sekundarschule haben die Schüler/innen die Wahl entweder für 3 weitere Jahre den akademischen Weg einzuschlagen, welcher weiter zur Universität führen kann; oder Themen wie angewandte Landwirtschaft, Luftfahrt, Kunst, Handel etc. zu lernen. Beide Programme enden mit einem "Bacculuria"-Examen. Aus- und Weiterbildung: Bildungseinrichtungen umfassen auch Berufsschulen, technische Hochschulen und tertiäre Institute wie das Kabul Polytechnic Institute. Viele Einrichtungen, unter der Leitung des Ministeriums für Arbeit und Soziales, bieten Trainings an. Auch das Ministerium für Bildung betreibt eine Abteilung für Weiterbildung (41 Schulen), die Unterstützung bieten. Diese fokussieren sich hauptsächlich auf Mechanik, Tischlerei, Sanitär, Metallarbeiten, Friseur, Schneiderei und Bürotätigkeiten. Öffentliche Schulen und Kindergärten sind bis zum Universitätslevel kostenlos. Private Bildungseinrichtungen und Universitäten müssen bezahlt werden.
Kinderbetreuung: Es gibt einige staatlich finanzierte und verwaltete Kindergärten. Diese gewähren Kindern von Mitarbeiter/innen kostenfreien Zugang (IOM 2016).
Viele Kinder sind unterernährt. Ca. 10% (laut offizieller Statistik 91 von 1.000, laut Weltbank 97 von 1.000) der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. Straßenkinder gehören zu den am wenigsten geschützten Gruppen Afghanistans und sind jeglicher Form von Missbrauch und Zwang ausgesetzt (AA 9.2016).
Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017).
Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand 4. Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016).
Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016).
Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016).
Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig.
Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016).
UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016).
2017
Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017).
2016
Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar (UN GASC 13.12.2016).
Flüchtlinge in Afghanistan:
Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet (AA 9.2016).
Grundversorgung und Wirtschaft
Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 171. von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).
Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016).
Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung – Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016).
Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016).
Projekte der afghanischen Regierung:
Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens’ Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016).
Rückkehr
Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016).
IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017).
Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen
Pakistan
Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017).
Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016
249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017).
Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. Die Anzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017).
Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home”), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).
Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort
Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016).
Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden:
Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt – um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016).
Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016).
Erhaltungskosten in Kabul
Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016).
Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016 (Auszug):
"Grundsätzliche Anmerkungen
Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat.
Vor diesem Hintergrund ist die statistische Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes eher überraschend, auch wenn die Zahlen als solche keine qualitative Bewertung erlauben. So wurde in 2015 in fast 78% aller Entscheidungen in der Sache Schutz gewährt, wobei in fast 47 % aller Entscheidungen in der Sache die Antragsteller als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Dagegen betrug die Gesamtschutzquote in 2016 nur noch gut 60 %, wobei nur in gut 22 % der inhaltlichen Entscheidungen Flüchtlingsschutz gewährt wurde.
Mit Blick auf eine regionale Differenzierung der Betrachtung der Situation in Afghanistan, möchte UNHCR anmerken, dass UNHCR aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfes selbst keine Unterscheidung von "sicheren" und "unsicheren" Gebieten vornimmt. Für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan ist es vor allem erforderlich, die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Die Differenzierung ist also in erster Linie eine individuelle, welche die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt.
Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer internen Schutzalternative. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie sie für den Flüchtlingsschutz oder den subsidiären Schutz relevant sind, als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.
UNHCR möchte des Weiteren betonen, dass die Situation in Afghanistan volatil ist. Vor diesem Hintergrund ist zu unterstreichen, dass die Bewertung des Schutzbedarfs stets aufgrund aller zum Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren, neuesten Erkenntnisse erfolgen muss. Bei einem bereits länger zurückliegenden negativen Abschluss eines Asylverfahrens wird somit häufig Anlass bestehen, aufgrund der Veränderung der Faktenlage eine neue Ermittlung des Schutzbedarfs vorzunehmen.
Wie von UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 ausgeführt, ist es erforderlich, dass die internationalen Schutzbedürfnisse afghanischer Asylsuchender auf individueller Grundlage unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Antragstellers geprüft werden.
Im Hinblick auf die Prüfung des Flüchtlingsschutzes beschreiben die UNHCR-Richtlinien eine (nicht abschließende) Liste von Risikoprofilen, die sich auf ganz Afghanistan beziehen. Die Erfüllung Kriterien eines der Risikoprofile führt dazu, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung weiterer Aspekte geringer sind. Wenn ein afghanischer Antragsteller unter eines der Risikoprofile fällt, ist dennoch in jedem Einzelfall eine Prüfung durchzuführen, ob die betreffende Person internationalen Schutzes bedarf.
Außerdem geben die UNHCR-Richtlinien von 2016, Hinweise auf Faktoren, die bei der Feststellung, ob ein Antragsteller wegen der Bedrohung durch willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion subsidiären Schutz erhalten sollte, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des Ausmaßes willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen. Während einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ist in Bezug auf andere Gegenden in Afghanistan die Anwendung der ‚sliding scale‘ erforderlich, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in der Elgafaji-Entscheidung mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers (Alter, Geschlecht, Gesundheit und andere) aufgestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité ist UNHCR der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sind.Außerdem geben die UNHCR-Richtlinien von 2016, Hinweise auf Faktoren, die bei der Feststellung, ob ein Antragsteller wegen der Bedrohung durch willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion subsidiären Schutz erhalten sollte, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des Ausmaßes willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen. Während einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ist in Bezug auf andere Gegenden in Afghanistan die Anwendung der ‚sliding scale‘ erforderlich, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in der Elgafaji-Entscheidung mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers (Alter, Geschlecht, Gesundheit und andere) aufgestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité ist UNHCR der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikel 15, c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sind.
Hinsichtlich einer internen Schutzalternative ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich.4 UNHCR betont, dass eine interne Schutzalternative für den einzelnen Antragsteller relevant und zumutbar sein muss. Die ‚Relevanzprüfung‘ erfordert eine grundlegende Bewertung der Urheberschaft des Schadens und sollte umfassende Feststellungen zu der Frage beinhalten, ob im Neuansiedlungsgebiet das Risiko - beispielsweise einer Rekrutierung durch die Taliban - fortbesteht. Die Prüfung muss auch umfassen, ob infolge des Verlassens der Heimatregion ein neues Gefährdungsrisiko besteht, beispielsweise durch Vergeltungsmaßnahmen regierungsfeindlicher Gruppierungen oder Schlepper.
Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung wird in den UNHCR-Richtlinien betont, dass den Antragsteller keine ‚unzumutbaren Härten‘ treffen sollten, was die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet anbelangt. Dazu sollten Punkte, wie beispielsweise Zugang zu einer Unterkunft, die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung sorgfältig geprüft werden. Es bedeutet auch, nicht von interner Vertreibung bedroht zu sein.
UNHCR bleibt bei seiner Empfehlung, dass es ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung geben muss, wenn die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung bewertet werden soll. Die Zumutbarkeitsprüfung sollte eine Prüfung der persönlichen Umstände des Einzelfalls, gegebenenfalls der besondere Bedürfnisse und des Zugangs zu einer entsprechenden spezialisierten Versorgung, sowie bereits erlittene Verfolgung oder Traumata umfassen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, was von UNHCR, UNICEF und verschiedenen anderen Organisationen im letzten Jahr durchgeführte Befragungen ergeben haben. Demnach haben viele der in Europa um Schutz ersuchenden afghanischen Antragsteller Missbrauch, physische und psychologische Traumata oder Gewalt während ihrer Reise erfahren, was sich negativ auf die Möglichkeiten, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen, auswirken kann.
Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016
UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden.UNHCR erhält seine in der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom April 2016 vorgenommene Bewertung der Risikoprofile aufrecht. Seit der Veröffentlichung dieser Richtlinien hat sich allerdings die Gesamtsicherheitslage in Afghanistan weiter rapide verschlechtert. Diese veränderte Tatsachengrundlage sollte bei der Prüfung der internationalen Schutzbedürftigkeit und der Prüfung der Möglichkeit der Rückkehr von abgelehnten Asylsuchenden in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention berücksichtigt werden.
Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt.
Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang.
Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen. Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar – und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit 2009. Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden. [ ]
Die folgenden Aktualisierungen zu den vier spezifischen Provinzen sind keinesfalls vollständig und sollen nur der Information dienen. Sie stellen keine abschließenden Bewertungen für die Prüfung von Einzelfällen dar: [ ]
Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes.
Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt.
Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär - und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben.
Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann.
Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär - und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden. [ ]”
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
2.1.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer beruhen auf deren in diesem Zusammenhang während des ganzen Verfahrens gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den – unter Punkt I. detailliert angeführten – vorgelegten Dokumenten.2.1.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer beruhen auf deren in diesem Zusammenhang während des ganzen Verfahrens gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den – unter Punkt römisch eins. detailliert angeführten – vorgelegten Dokumenten.
Dass der Erstbeschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, weswegen er sich seit 26.04.2017 in psychotherapeutischer Behandlung befindet, ergibt sich aus dem zuletzt mit Vorlage vom 15.5.2017 beigebrachten Befundbericht. Zuvor hatte der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren keine auf seinen Namen lautenden ärztlichen Bestätigungen über seine vorgebrachten psychischen Probleme vorgelegt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Befragung dazu angegeben, er wolle nicht mehr zur Behandlung gehen und habe den Arzt vor ca. einem Jahr das letzte Mal aufgesucht. Aktuell belegt jedoch der zuletzt beigebrachte Befund, dass der Erstbeschwerdeführer (noch) unter den angegeben Symptomen leidet.
2.1.2. Dass der Erstbeschwerdeführer in der Heimat nicht von Verfolgung bedroht ist, basiert auf folgenden Überlegungen:
Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war während des ganzen Verfahrens insgesamt vage, widersprüchlich und nicht plausibel. So brachte er im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.06.2013 vor, einige Tage, nachdem er den bewaffneten Taliban überfahren habe, telefonisch aufgefordert worden zu sein, sich zu stellen. Er habe sich zu einem bestimmten Treffpunkt begeben sollen, wo jemand auf ihn warten würde. Eine Woche danach sei sein Sohn auf dem Schulweg entführt worden. Nachdem er ihn gesucht habe, sei der Erstbeschwerdeführer telefonisch aufgefordert worden, dies zu unterlassen. Ansonsten habe er, so der Erstbeschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme, keine Fluchtgründe. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.09.2014 gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe einige Tage nach dem Überfall einen anonymen Anruf erhalten, in dem er bedroht worden sei, er hätte den Bruder des Anrufes getötet und sie würden den Erstbeschwerdeführer finden.
Somit handelt es sich laut seinen anfänglichen Angaben bei dem ersten Anruf ausschließlich um einen Drohanruf wegen Blutrache gegen den Erstbeschwerdeführer persönlich. In weiterer Folge erklärte der Erstbeschwerdeführer jedoch, nicht nur einmal, sondern vielmehr im Laufe eines Jahres 5 bis 6 Mal angerufen und bedroht worden zu sein und brachte dann neu vor, diese Person habe dann verlangt, dass der Erstbeschwerdeführer eine LKW-Ladung überbringe. Damit änderte der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er anfangs von Drohanrufen wegen Blutrache und im weiteren Verfahrensverlauf hingegen nur mehr von Erpressung zwecks Übergabe eines (beladenen) LKWs sprach.
Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Sohn sei im Laufe des Jahres entführt worden, den Zeitpunkt könne er aber nicht benennen. Als er daraufhin wiederum telefonisch erpresst worden sei, einen vollbeladenen LKW zu übergeben, damit er seinen Sohn wiedersehen könne, sei er geflüchtet. Auch dieser später geschilderte Ablauf widerspricht den früheren Angaben des Erstbeschwerdeführers vom 01.06.2013, nach denen der Sohn bereits nach etwas mehr als einer Woche verschwunden wäre. Am 04.08.2015 gab der Erstbeschwerdeführer dann auch noch an, zwischen der Entführung seines Sohnes und seinem Entschluss zur Flucht seien ca. 6 Monate bis ein Jahr vergangen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte der Erstbeschwerdeführer zu diesem Thema wiederum ausdrücklich, er habe sich nach dem Überfall noch ein Jahr in Afghanistan aufgehalten und das Land erst verlassen, als sein Sohn verschwunden sei, was im Ergebnis nur bedeuten kann, dass es erst ca. ein Jahr nach dem Talibanüberfall auf die LKW-Kolonne, zur Entführung des Sohnes des Erstbeschwerdeführers gekommen sein muss. Auch wenn man den Bildungsgrad des Erstbeschwerdeführers und die seit diesen Vorkommnissen verstrichene Zeit berücksichtigt, ist es nicht plausibel, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei derart gravierenden Geschehnissen so massiv in deren Ablauf irren kann bzw. nicht mehr in der Lage ist, dazu in sich stimmige Angaben zu machen. Somit stellen sich die Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Ablauf seiner Flucht, als auch zu den von ihm geschilderten Fluchtgründen als insgesamt äußerst widersprüchlich und demzufolge unglaubwürdig dar.
Seine Bestätigung findet dieses Ergebnis bei Einbeziehung sämtlicher Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu einem weiteren, ebenfalls nicht in sich schlüssigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Während er vor dem Bundesamt am 19.09.2014 angab, ein paar Fahrzeuge aus dem Konvoi hätten bei dem Überfall flüchten können, manche seien in Brand gesetzt worden und einige Personen seien ums Leben gekommen, erklärte der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu im Widerspruch, er habe keine Kenntnis darüber, ob auch noch andere Fahrzeuge seines Konvois nach Kabul zurückgekommen wären, obwohl doch jedenfalls davon auszugehen ist, dass zumindest jene Fahrer, die wie der Erstbeschwerdeführer flüchten haben können, deren LKWs auch wieder nach Kabul rücküberstellt haben.
Ist das Fluchtgeschehen bereits auf Grund dieser groben Widersprüche unglaubwürdig, so ist es auch nur schwer nachvollziehbar, wie es den Taliban gelungen sein soll, die Identität und Telefonnummer des Erstbeschwerdeführers herauszufinden. Trotz Nachfragens war der Erstbeschwerdeführer bis zuletzt nicht in der Lage, dies aufzuklären. Ebenso unplausibel stellt sich der Umstand dar, dass es den Taliban einerseits angeblich gelungen sein soll, den Sohn des Erstbeschwerdeführers persönlich ausfindig zu machen und zu entführen, die Taliban es aber andererseits unterlassen haben, den Erstbeschwerdeführer selbst persönlich aufzusuchen und ihn lediglich telefonisch kontaktiert und bedroht haben sollen.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 19.09.2014 angab, seine beim Geheimdienst tätige Schwester hätte nichts unternehmen können, auch ihr Mann sei von den Taliban entführt worden. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sprach der Erstbeschwerdeführer wiederum davon, dass ihm seine Schwester nicht helfen habe können, weil sie eine Frau sei, um wenig später vorzubringen, beide Schwestern hätten ihm jede Hilfe verweigert.
Für die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers spricht auch nicht, dass er in seiner Einvernahme am 19.09.2014 ausdrücklich aussagte, seine Frau lebe seit dem Tod ihres Vaters unter sehr schlechten Bedingungen. Während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2017 zunächst im Widerspruch dazu erklärte, seine Frau sei bis vor ca. zwei Monaten noch mit ihrem Vater in ihrem Heimatsdistrikt aufhältig gewesen, um kurz danach nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl der Bruder als auch der Vater seiner Ehefrau bereits verstorben wären.
Bezüglich der seitens der Rechtsberaterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Begründung, der Erstbeschwerdeführer könne wegen seines psychischen Zustandes keine genauen Zeitangaben, Daten bzw. Zeiträume nennen, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer hierzu befragt zuvor ausdrücklich erklärt hatte, sich seit ca. einem Jahr nicht mehr behandeln zu lassen, weil er nicht mehr zum Arzt gehen wolle. Selbst wenn also der Erstbeschwerdeführer sich aufgrund seines psychischen Zustandes vorübergehend, wie sich aus den im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2015 benannten Medikamente (Antidepressiva) durchaus ableiten ließe (siehe unter Punkt I.1.4.) unter dem Einfluss dieser Medikamente befunden hätte, unterließ er es nicht nur lange Zeit ein diesbezügliches ärztliches Attest oder eine Medikamentenverschreibung auf seinen Namen beizubringen, sondern er hat schon zum damaligen Zeitpunkt, als auch erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargemacht, trotzdem in der Lage zu sei, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dass die Aussagen des Erstbeschwerdeführers jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durch Medikamenteneinfluss beeinträchtigt gewesen sind, ergibt sich zudem einerseits aus seiner Aussage, schon seit ca. einem Jahr nicht mehr beim Arzt gewesen zu sein und andererseits aus dem mittlerweile vorgelegte Befundbericht, welcher belegt, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich erst wieder am 26.04.2017 psychotherapeutische bzw. ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, sodass (wenn überhaupt) auch erst ab diesem Zeitpunkt eine medikamentöse Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers stattfindet.Bezüglich der seitens der Rechtsberaterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Begründung, der Erstbeschwerdeführer könne wegen seines psychischen Zustandes keine genauen Zeitangaben, Daten bzw. Zeiträume nennen, ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer hierzu befragt zuvor ausdrücklich erklärt hatte, sich seit ca. einem Jahr nicht mehr behandeln zu lassen, weil er nicht mehr zum Arzt gehen wolle. Selbst wenn also der Erstbeschwerdeführer sich aufgrund seines psychischen Zustandes vorübergehend, wie sich aus den im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 04.08.2015 benannten Medikamente (Antidepressiva) durchaus ableiten ließe (siehe unter Punkt römisch eins.1.4.) unter dem Einfluss dieser Medikamente befunden hätte, unterließ er es nicht nur lange Zeit ein diesbezügliches ärztliches Attest oder eine Medikamentenverschreibung auf seinen Namen beizubringen, sondern er hat schon zum damaligen Zeitpunkt, als auch erneut in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargemacht, trotzdem in der Lage zu sei, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dass die Aussagen des Erstbeschwerdeführers jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht durch Medikamenteneinfluss beeinträchtigt gewesen sind, ergibt sich zudem einerseits aus seiner Aussage, schon seit ca. einem Jahr nicht mehr beim Arzt gewesen zu sein und andererseits aus dem mittlerweile vorgelegte Befundbericht, welcher belegt, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich erst wieder am 26.04.2017 psychotherapeutische bzw. ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat, sodass (wenn überhaupt) auch erst ab diesem Zeitpunkt eine medikamentöse Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers stattfindet.
Gleichbleibend blieben hingegen die Angaben des Erstbeschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, dass er nicht wegen seiner Tätigkeit für die internationalen Sicherheitskräfte an sich gefährdet sei. Auf eine dementsprechende Frage seitens des Bundesamtes am 19.09.2014, welches Interesse die Taliban nun noch an ihm haben sollten, da er ohnehin nicht mehr für die Amerikaner arbeite, erklärte er lediglich, sie würden immer Leute umbringen und Autos in Brand setzen (vgl. Aktenseite 143). Am 24.08.2015 gab er zu seiner Rückkehrbefürchtung nur allgemein an, es würde dieselben Schwierigkeiten geben, es gebe keine ordentliche Staatsgewalt, man müsse immer Angst haben und stellte betreffend seine Tätigkeit für amerikanische und englische Truppen noch ergänzend fest, deswegen nie Schwierigkeiten gehabt zu haben (vg. Aktenseite 179). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortetet er die Frage, ob er wegen seiner Tätigkeit für die amerikanischen bzw. englischen Truppen jemals Probleme gehabt hätte, dahingehend, dass eines seiner Probleme die Entführung seines Sohnes gewesen sei und das andere, dass er keine Drogen hätte verkaufen wollen. Beide genannten Begründungen haben jedoch nichts mit der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als LKW-Fahrer für die ausländischen Truppen zu tun. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der seitens der Rechtsberaterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Länderberichte verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass sich ein solches Bedrohungsszenario grundsätzlich ereignen könnte. Im konkreten Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer deswegen, weil er früher für ausländische Streitkräfte – noch dazu in keiner exponierten Position – tätig gewesen ist, im Falle einer Rückkehr deshalb noch von Verfolgung bedroht sein könnte.Gleichbleibend blieben hingegen die Angaben des Erstbeschwerdeführers während des gesamten Verfahrens, dass er nicht wegen seiner Tätigkeit für die internationalen Sicherheitskräfte an sich gefährdet sei. Auf eine dementsprechende Frage seitens des Bundesamtes am 19.09.2014, welches Interesse die Taliban nun noch an ihm haben sollten, da er ohnehin nicht mehr für die Amerikaner arbeite, erklärte er lediglich, sie würden immer Leute umbringen und Autos in Brand setzen vergleiche Aktenseite 143). Am 24.08.2015 gab er zu seiner Rückkehrbefürchtung nur allgemein an, es würde dieselben Schwierigkeiten geben, es gebe keine ordentliche Staatsgewalt, man müsse immer Angst haben und stellte betreffend seine Tätigkeit für amerikanische und englische Truppen noch ergänzend fest, deswegen nie Schwierigkeiten gehabt zu haben (vg. Aktenseite 179). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantwortetet er die Frage, ob er wegen seiner Tätigkeit für die amerikanischen bzw. englischen Truppen jemals Probleme gehabt hätte, dahingehend, dass eines seiner Probleme die Entführung seines Sohnes gewesen sei und das andere, dass er keine Drogen hätte verkaufen wollen. Beide genannten Begründungen haben jedoch nichts mit der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als LKW-Fahrer für die ausländischen Truppen zu tun. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der seitens der Rechtsberaterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Länderberichte verkennt das Bundesverwaltungsgericht auch nicht, dass sich ein solches Bedrohungsszenario grundsätzlich ereignen könnte. Im konkreten Fall ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer deswegen, weil er früher für ausländische Streitkräfte – noch dazu in keiner exponierten Position – tätig gewesen ist, im Falle einer Rückkehr deshalb noch von Verfolgung bedroht sein könnte.
Grob widersprüchlich war schließlich auch das Vorbringen bezüglich der an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Aufforderung zum Drogenhandel. Am 19.09.2014 gab er vor der belangten Behörde an, als er am Flughafen Helmand gearbeitet habe, habe ihn eine Person namens XXXX aufgefordert, am Flughafengelände Haschisch zu verkaufen. Am 04.08.2015 brachte er hingegen vor, ein Bekannter namens XXXX habe von ihm verlangt, Drogen bei seinen Inlandsflügen mitzunehmen, was sowohl in Bezug auf das zuvor angegebene Szenario im Widerspruch steht, als auch auf die benannte Person. Die Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Dolmetscher habe bei einer seiner Einvernahmen den Namen falsch übersetzt und es sei XXXX protokolliert worden, ist für sich genommen nicht ausreichend. Auch wenn Übersetzungsfehler grundsätzlich und immer wieder vorkommen können, ist es zum einen nicht üblich, dass Eigennamen ins Deutsche übersetzt werden und zum anderen höchst unwahrscheinlich, dass an Stelle des Namens " XXXX ", der Name " XXXX ", ein deutlich unterschiedlicher Name zum tatsächlich angegebenen, protokolliert wird. Außerdem sprach der Erstbeschwerdeführer zuerst davon Drogen zu verkaufen und dann jedoch davon, dass er Drogen auf "Inlandsflügen" habe mitnehmen sollen. Dafür, dass der Erstbeschwerdeführer nicht am Boden am Flughafen gearbeitet hat, sondern es auch zu seiner Arbeit gehört haben soll, an Flügen teilzunehmen, machte der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren jedoch darüber hinaus keine weiteren Angaben. Auch sind keine sonstigen Hinweise hervorgekommen, die diese Variante des Fluchtvorbringens in irgendeiner Weise stützen könnten.Grob widersprüchlich war schließlich auch das Vorbringen bezüglich der an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Aufforderung zum Drogenhandel. Am 19.09.2014 gab er vor der belangten Behörde an, als er am Flughafen Helmand gearbeitet habe, habe ihn eine Person namens römisch 40 aufgefordert, am Flughafengelände Haschisch zu verkaufen. Am 04.08.2015 brachte er hingegen vor, ein Bekannter namens römisch 40 habe von ihm verlangt, Drogen bei seinen Inlandsflügen mitzunehmen, was sowohl in Bezug auf das zuvor angegebene Szenario im Widerspruch steht, als auch auf die benannte Person. Die Erklärung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Dolmetscher habe bei einer seiner Einvernahmen den Namen falsch übersetzt und es sei römisch 40 protokolliert worden, ist für sich genommen nicht ausreichend. Auch wenn Übersetzungsfehler grundsätzlich und immer wieder vorkommen können, ist es zum einen nicht üblich, dass Eigennamen ins Deutsche übersetzt werden und zum anderen höchst unwahrscheinlich, dass an Stelle des Namens " römisch 40 ", der Name " römisch 40 ", ein deutlich unterschiedlicher Name zum tatsächlich angegebenen, protokolliert wird. Außerdem sprach der Erstbeschwerdeführer zuerst davon Drogen zu verkaufen und dann jedoch davon, dass er Drogen auf "Inlandsflügen" habe mitnehmen sollen. Dafür, dass der Erstbeschwerdeführer nicht am Boden am Flughafen gearbeitet hat, sondern es auch zu seiner Arbeit gehört haben soll, an Flügen teilzunehmen, machte der Erstbeschwerdeführer im gesamten Verfahren jedoch darüber hinaus keine weiteren Angaben. Auch sind keine sonstigen Hinweise hervorgekommen, die diese Variante des Fluchtvorbringens in irgendeiner Weise stützen könnten.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich aus den am 08.08.2016 vorgelegten Unterlagen bezüglich der Tötung des Schwagers des Erstbeschwerdeführers bei einem Bombenangriff keine persönliche Bedrohung der beiden Beschwerdeführer ableiten lässt und eine solche auch zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde.
Wegen der widersprüchlichen, vagen und insgesamt nicht plausiblen Angaben ist es In einer Gesamtschau dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat von Verfolgung bedroht ist.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Erstbeschwerdeführer vorgehalten und er war nicht in der Lage, diese substantiell zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG idgF sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt A) I:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "begründete Furcht vor Verfolgung" (VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011 ua).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH).
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Eine Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl 2000/01/0322).
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 für die Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht gegeben. Wie bereits aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung hervorgeht, ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er wegen eines in der GFK genannten Grundes persönlich von Verfolgung bedroht ist. Für den Zweitbeschwerdeführer als dessen minderjährigen Sohn wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 für die Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht gegeben. Wie bereits aus den Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung hervorgeht, ist es dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er wegen eines in der GFK genannten Grundes persönlich von Verfolgung bedroht ist. Für den Zweitbeschwerdeführer als dessen minderjährigen Sohn wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Zu der vorgebrachten Verfolgung wegen der Weigerung des Erstbeschwerdeführers, mit Drogen zu handeln, ist zudem anzumerken, dass selbst dann, wenn man sie als wahr unterstellte, es sich um eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven handeln würde und sie unter keinen der in der GFK genannten Fluchtgründe fallen würde.
3.2.2. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann also auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Diese exzeptionellen Umstände sind detailliert und konkret darzulegen (zuletzt VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063-5).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann also auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Diese exzeptionellen Umstände sind detailliert und konkret darzulegen (zuletzt VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063-5).
Für den konkreten Fall ergibt sich Folgendes:
Obwohl sich aus den herkunftslandbezogenen Länderfeststellungen sowie aus den seitens der Rechtsberaterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berichten und aus den Anmerkungen des UNHCR eine insgesamt volatile Sicherheitslage ergibt, ist nicht davon auszugehen, dass jede Person, die sich in Parwan oder in Kabul aufhält, im hier relevanten Ausmaß gefährdet ist. Wie oben ausgeführt, konnte der Erstbeschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen, dass er (bzw. der Zweitbeschwerdeführer) in der Heimat als Person einer besonderen Gefährdung im hier relevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
Der Erstbeschwerdeführer war ursprünglich für ausländische Sicherheitskräfte tätig und hat später für eine Firma in Kabul als LKW-Fahrer gearbeitet. Nach eigenen Angaben hat er auch Berufserfahrungen als Mechaniker für Automotoren und als Schneider. Er ist – obwohl er keine Fachausbildung hat – grundsätzlich arbeitsfähig und konnte im Ergebnis nicht glaubhaft machen, dass er aktuell an einer Krankheit leidet bzw. ein Rehabilitationsbedarf besteht, die ihn daran hindert, einer Arbeit nachzugehen. Er ist somit in der Lage, sich auch ohne soziales Netzwerk jedenfalls in Kabul, wo er vor seiner Ausreise bereits gearbeitet hat, niederzulassen und das notwendige Einkommen für sich selbst und seinen Sohn (den Zweitbeschwerdeführer) zu erwirtschaften. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben vor seiner Ausreise durchaus in der Lage war, selbst eine mehrköpfige Familie zu versorgen. Laut den getroffenen Länderfeststellungen bietet die Regierung kostenfreie Bildung bis zum Universitätslevel an staatlichen Einrichtungen an, sodass auch die Zukunft des Zweitbeschwerdeführers gesichert ist.
Somit wären im Fall einer Rückkehr die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz jedenfalls für beide Beschwerdeführer gedeckt.
3.3. Zu Spruchpunkt A) II.:3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.:
3.3.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit Juni 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht persönlich Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Beschwerdeführer befinden sich seit Juni 2013 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht persönlich Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind als afghanische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ihr Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die Beschwerdeführer sind als afghanische Staatsangehörige keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz ihr Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeits-prüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach § 21 Abs. 3 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0088)" (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 8, NAG 2005 bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte vergleiche E 17. April 2013, 2013/22/0088)" (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Die Beschwerdeführer sind seit knapp vier Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Die lange Dauer ihres Asylverfahrens ist ihnen nicht zurechenbar (vgl. VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013).Die Beschwerdeführer sind seit knapp vier Jahren im Bundesgebiet aufhältig. Die lange Dauer ihres Asylverfahrens ist ihnen nicht zurechenbar vergleiche VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,).
Sie haben sich – soweit erkennbar – abgesehen von ihrer illegalen Einreise keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zuschulden kommen lassen.
Die Beschwerdeführer konnten diverse Empfehlungsschreiben und eine Unterschriftenliste vorlegen, was für ihre sehr gute soziale Integration spricht.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und des Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hatte der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchen kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sich die Sprache des Heimatstaates sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46) befinden (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132; VwGH 17.12. 2007, 2006/01/0216 bis 0219).Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und des Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hatte der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchen kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sich die Sprache des Heimatstaates sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46) befinden (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132; VwGH 17.12. 2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Der Zweitbeschwerdeführer hat mehrere Jahre lang in Österreich die Volksschule absolviert, besucht derzeit die Mehrstufenintegrationsklasse einer Neuen Mittelschule, die letzte Deutschnote war eine 3. Zudem ist er Nachwuchsspieler bei einem Fußballklub. Er verfügt somit mittlerweile über umfangreiche soziale Bindungen im Bundesgebiet, wofür auch die vorgelegten Unterstützungserklärungen sprechen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich seine übrige Kernfamilie noch im Herkunftsstaat befindet bzw. der Zweitbeschwerdeführer dort noch über enge familiäre Bindungen zu entfernteren Verwandten hätte.
Er befindet sich aktuell zumindest im 13. Lebensjahr und daher nicht mehr im deutlich anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu auch insbesondere EGMR, 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98). Zugunsten minderjähriger Asylwerber / Asylwerber-innen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl VfSlg 16.657/2002; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.). Somit überwiegt in einer Gesamtabwägung beim Zweitbeschwerdeführer das persönliche Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Er befindet sich aktuell zumindest im 13. Lebensjahr und daher nicht mehr im deutlich anpassungsfähigen Alter vergleiche dazu auch insbesondere EGMR, 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98). Zugunsten minderjähriger Asylwerber / Asylwerber-innen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19.10.1999, 99/18/0342 u.a.). Somit überwiegt in einer Gesamtabwägung beim Zweitbeschwerdeführer das persönliche Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Der Erstbeschwerdeführer ist der leibliche Vater des Zweitbeschwerdeführers und für ihn Obsorge berechtigt. Er nimmt regelmäßig an Deutschkursen teil, hat schon erfolgreich Alphabetisierungskurse abgeschlossen und arbeitet seit Oktober 2016 einmal wöchentlich ehrenamtlich auf einer Baustelle. Er konnte zwar kein Deutsch Zertifikat vorlegen und übt auch noch keinen Erwerbsberuf aus, wegen der Integration seines minderjährigen Sohnes, mit dem er ein Familienleben führt, überwiegt jedoch insgesamt auch hier das persönliche Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.
Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen beider Beschwerdeführer am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung / Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht darstellen würde.Damit überwiegen aufgrund von Umständen, die nicht bloß vorübergehend sind, die privaten Interessen beider Beschwerdeführer am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Rückkehrentscheidung / Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht darstellen würde.
3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
§ 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I. Nr. 100/2005 idgF, lautet:Paragraph 14, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.Paragraph 14, (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 2,). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1.-das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2.-das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG lautet:Paragraph 14 a, NAG lautet:
"§ 14a. (1) ...
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1.-einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
...
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat."(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat."
Gemäß § 14b Abs. 2 Z 3 und Z 4 NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Z 3) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Z 4) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.Gemäß Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 4, NAG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige (Ziffer 3,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, (Ziffer 4,) minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.
§ 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF, lautet:Paragraph 7, IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben."
...
§ 9 IV-V:Paragraph 9, IV-V:
"Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:Paragraph 9, (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
2. Goethe-Institut e.V.;
3. Telc GmbH
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.(3) Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
Für den konkreten Fall bedeutet dies:
Der Zweitbeschwerdeführer besucht eine neue Mittelschule und konnte eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der letzten Schulnachricht vorlegen. Sohin war ihm gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Der Zweitbeschwerdeführer besucht eine neue Mittelschule und konnte eine positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch in der letzten Schulnachricht vorlegen. Sohin war ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Der Erstbeschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 nicht. Da jedoch die Voraussetzungen der Z 1 leg cit vorliegen, war ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Der Erstbeschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, nicht. Da jedoch die Voraussetzungen der Ziffer eins, leg cit vorliegen, war ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Bundesamt hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.4. Zu Spruchpunkt A) III.:3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei.:
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuweisung eines "Verfahrenshelfers" gemäß § 40 VwGVG ist als unzulässig zurückzuweisen, weil die gesetzliche Grundlage für eine solche Beigabe bzw. Zurverfügungstellung fehlt. Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann. Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG (vormals § 66 AsylG) beigegeben wurde, dem die Aufgabe zukommt, den Fremden oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und beraten. Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC erfließendes unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation. Für die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG besteht somit keine Rechtsgrundlage.Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuweisung eines "Verfahrenshelfers" gemäß Paragraph 40, VwGVG ist als unzulässig zurückzuweisen, weil die gesetzliche Grundlage für eine solche Beigabe bzw. Zurverfügungstellung fehlt. Zwar sieht Paragraph 40, VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG. Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Artikel 47, GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Artikel 6, EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann. Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits unentgeltlich ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG (vormals Paragraph 66, AsylG) beigegeben wurde, dem die Aufgabe zukommt, den Fremden oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und beraten. Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Artikel 47, GRC erfließendes unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation. Für die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß Paragraph 40, VwGVG besteht somit keine Rechtsgrundlage.
3.5. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben, GFK,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W174.2116188.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017