Entscheidungsdatum
19.05.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G311 2139798-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, alias XXXX, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, alias römisch 40 , vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. erster Satz des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG ersatzlos aufgehoben.
II. Zu Spruchpunkt I. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides sowie zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Zu Spruchpunkt römisch eins. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides sowie zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. Spruchpunkt III. hat wie folgt zu lauten:römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides aufgehoben. Spruchpunkt römisch drei. hat wie folgt zu lauten:
"Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides.""Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides."
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX vom XXXX2012, Zahl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 FPG verhängt.Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 vom XXXX2012, Zahl römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, FPG verhängt.
Dabei wurde folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Der am XXXX geborene Berufungswerber ist serbischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.6.2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers unter Berufung auf die Ehe seiner Mutter mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Seine Mutter verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung (Blatt 1 ff des erstinstanzlichen Aktes). Ein solcher wurde dann dem Berufungswerber mit Gültigkeit bis 20.7.2005 erteilt, welcher bis 19.7.2006 (Blatt 30 des erstinstanzlichen Aktes) und in weiterer Folge bis 13.7.2008 (Blatt 64 des erstinstanzlichen Aktes) verlängert wurde. Der Berufungswerber beantragte am 3.7.2008 die weitere Verlängerung. Dieser Antrag ist noch in Bearbeitung."Der am römisch 40 geborene Berufungswerber ist serbischer Staatsangehöriger. Er stellte am 24.6.2004 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger eines Österreichers unter Berufung auf die Ehe seiner Mutter mit einem österreichischen Staatsangehörigen. Seine Mutter verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung (Blatt 1 ff des erstinstanzlichen Aktes). Ein solcher wurde dann dem Berufungswerber mit Gültigkeit bis 20.7.2005 erteilt, welcher bis 19.7.2006 (Blatt 30 des erstinstanzlichen Aktes) und in weiterer Folge bis 13.7.2008 (Blatt 64 des erstinstanzlichen Aktes) verlängert wurde. Der Berufungswerber beantragte am 3.7.2008 die weitere Verlängerung. Dieser Antrag ist noch in Bearbeitung.
Der Berufungswerber ist erstmals mit 2.2.2006 im Bundesgebiet aufrecht gemeldet (Blatt 61 des erstinstanzlichen Aktes).
Am XXXX2007 brachte die damalige Lebensgefährtin des Berufungswerbers das erste gemeinsames Kind zur Welt (Blatt 118 des erstinstanzlichen Aktes). Ein weiteres gemeinsames Kind kam am XXXX2008 zur Welt (Blatt 144 des erstinstanzlichen Aktes).
Der Berufungswerber hat nunmehr mit seiner neuen Lebensgefährtin, welche auch serbische Staatsangehörige, ist ein Kind, welches am XXXX2011 geboren wurde. Der Berufungswerber lebt mit ihr und den drei Kindern im gemeinsamen Haushalt.
Am XXXX2008 erging das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX (rechtskräftig am XXXX2008) hinsichtlich des Berufungswerbers mit folgendem Spruch:Am XXXX2008 erging das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 (rechtskräftig am XXXX2008) hinsichtlich des Berufungswerbers mit folgendem Spruch:
XXXX ist schuldig,römisch 40 ist schuldig,
er hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28 b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen, indem erer hat in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er
1./ ca. im April 2007 rund 10 g Kokain S.K. verkaufte,
2./ ca. im Juli 2007
a./ insgesamt rund 400 Ecstasy-Tab letten B.C. verkaufte,
b/ über Vermittlung des B.C. 12 g Kokain Z.C. verkaufte,
c./ über Vermittlung des B.C. einem unbekannten Türken namens "C."
400 Ecstasy-Tabletten verkaufte sowie 20 bis 30 g Kokain für den Ankauf übergab,
3./ im Herbst 2007 40 g Kokain, die er von D.V. erhalten hatte, und 10 g Kokain, die er von R.L., B.J., S.K., S.L. und weiteren unbekannten Abnehmern verkaufte,
4.1 im September 2007 500 Ecstasy-Tabletten B.J. und S.K. verkaufte.
XXXX hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 36 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 1 SMGrömisch 40 hat hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall begangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 36, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG
zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 1 (einem) Jahr verurteilt; gern. § 43 StGB wird die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 1 (einem) Jahr verurteilt; gern. Paragraph 43, StGB wird die Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen."
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX2008 Zahl XXXX(rechtskräftig am XXXX2008) wurde der Berufungswerber wie folgt bestraft:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom XXXX2008 Zahl XXXX(rechtskräftig am XXXX2008) wurde der Berufungswerber wie folgt bestraft:
XXXXist schuldig, er hat am 11.10.2007 in XXXX zur Ausführung einer strafbaren Handlung von mindestens zwei unbekannten Tätern, welche am 11.10.2007 in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem Euro 3.000 übersteigenden Wert, nämlich eine Herrenuhr im Wert von Euro 3.000 und eine Halskette im Wert von Euro 240 dem Ing. F.W. durch Einbruch mit dem Vorsatz Wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beigetragen, dass er in dem PKW, mit welchem die unbekannten Täter zum Tatort fuhren und anschließend flüchteten, mitfuhr und Aufpasserdienste leistete.XXXXist schuldig, er hat am 11.10.2007 in römisch 40 zur Ausführung einer strafbaren Handlung von mindestens zwei unbekannten Tätern, welche am 11.10.2007 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen in einem Euro 3.000 übersteigenden Wert, nämlich eine Herrenuhr im Wert von Euro 3.000 und eine Halskette im Wert von Euro 240 dem Ing. F.W. durch Einbruch mit dem Vorsatz Wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beigetragen, dass er in dem PKW, mit welchem die unbekannten Täter zum Tatort fuhren und anschließend flüchteten, mitfuhr und Aufpasserdienste leistete.
Strafbare Handlungen:
Das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach § 12, 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB Zusatzstrafe gern. §§ 31, 40.S1GB auf das hg. Urteil 143 Hv 27/08a v. 13.3.2008 nach §129 StGBDas Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraph 12, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB Zusatzstrafe gern. Paragraphen 31, 40 Punkt S, eins G, B, auf das hg. Urteil 143 Hv 27/08a v. 13.3.2008 nach §129 StGB
3 (drei) Monate, gern. § 43 Abs 1 StGB bedingt auf drei Jahre Probezeit"3 (drei) Monate, gern. Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt auf drei Jahre Probezeit"
Am XXXX2011 erging das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zur Zahl XXXX (rechtskräftig am XXXX2011) hinsichtlich des Berufungswerbers mit folgendem Spruch:Am XXXX2011 erging das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 zur Zahl römisch 40 (rechtskräftig am XXXX2011) hinsichtlich des Berufungswerbers mit folgendem Spruch:
XXXX hat in XXXXrömisch 40 hat in römisch 40
I. am 22.8.2010 eine fremde Sache beschädigt, indem er gegen die rechte hintere Türe des PKW Audi mit dem Kennzeichen XXXX des D.M. trat, seinen Gürtel aus der Hose zog und die rechte Seite des PKW mit der Gürtelschnalle zerkratzte, wodurch er einen nicht mehr näher feststellbaren, im Zweifel jedoch EUR 3.000,00 nicht übersteigenden, Schaden herbeiführte.römisch eins. am 22.8.2010 eine fremde Sache beschädigt, indem er gegen die rechte hintere Türe des PKW Audi mit dem Kennzeichen römisch 40 des D.M. trat, seinen Gürtel aus der Hose zog und die rechte Seite des PKW mit der Gürtelschnalle zerkratzte, wodurch er einen nicht mehr näher feststellbaren, im Zweifel jedoch EUR 3.000,00 nicht übersteigenden, Schaden herbeiführte.
II. am 1.10.2010 im Zuge einer Auseinandersetzung den D.R. durch Versetzen von Schlägen, die eine Rissquetschwunde am Scheitel rechts, an beiden Ohren und an der Unterlippe sowie Abschürfungen an der linken Schulter zur Folge hatten, am Körper verletzt.römisch zwei. am 1.10.2010 im Zuge einer Auseinandersetzung den D.R. durch Versetzen von Schlägen, die eine Rissquetschwunde am Scheitel rechts, an beiden Ohren und an der Unterlippe sowie Abschürfungen an der linken Schulter zur Folge hatten, am Körper verletzt.
Strafbare Handlung (en):
zu I. das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGBzu römisch eins. das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB
zu II. das Vergehen der Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 StGBzu römisch zwei. das Vergehen der Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, StGB
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 28 Abs 1 StGB, § 43 Abs 1 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 28, Absatz eins, StGB, Paragraph 43, Absatz eins, StGB
Strafe: nach § 83 Abs 1 StGBStrafe: nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB
6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe bedingt
Probezeit: 3 Jahre"
Weiters liegen über 154 (!) rechtskräftige und noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtiiche Vormerkungen vor, wobei die drei Vormerkungen betreffend § 1 Abs. 3 FSG wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung (Strafhöhe jeweils Euro 726,--) und die zwei Vormerkungen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Strafhöhen Euro 1.200,-- und 1.600,--) besonders hervorzuheben sind. Diese Vormerkungen wurden jeweils im Jahr 2010 begangen.Weiters liegen über 154 (!) rechtskräftige und noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtiiche Vormerkungen vor, wobei die drei Vormerkungen betreffend Paragraph eins, Absatz 3, FSG wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung (Strafhöhe jeweils Euro 726,--) und die zwei Vormerkungen wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Strafhöhen Euro 1.200,-- und 1.600,--) besonders hervorzuheben sind. Diese Vormerkungen wurden jeweils im Jahr 2010 begangen.
Laut Versicherungsdatenauszug vom 10.10.2011 ging der Berufungswerber zuletzt von 1.8.2008 bis 26.12.2008 einer Beschäftigung nach, danach bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Nach den Angaben des Berufungswerbers verfügte er bis März 2011 über einen Befreiungsschein und hat er die Verlangen
fristgerecht beantragt. Er arbeitet nunmehr in einer Firma, in der Pakete verpackt werden."
Zur Interessensabwägung wurde wie folgt ausgeführt:
"Dabei waren die massiven familiären Bindungen des Berufungswerbers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Seine beiden Kinder aus der ersten Beziehung leben beim Berufungswerber und werden von ihm und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin betreut, er hat die alleinige Obsorge für die beiden Kinder, welche v die serbische Staatsbürgerschaft besitzen. Die beiden Kinder besuchen hier den Kindergarten. Das gemeinsame Kind mit der nunmehrigen Lebensgefährtin und diese selbst, beide sind auch serbische Staatsangehörige, verfügen über aufrechte Aufenthaltstitel in Österreich. Der Berufungswerber geht mittlerweile wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Es ist daher auch von einer gewissen sozialen Integration des Berufungswerbers auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber er seit kurzem wieder am Arbeitsmarkt ist, davor hat er zuletzt von 1.8.2008 bis 26.12.2008 gearbeitet, danach bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Die aus den genannten Umständen und dem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Berufungswerbers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftaten und die Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen erheblich gemindert (vgl. dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221)."Dabei waren die massiven familiären Bindungen des Berufungswerbers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Seine beiden Kinder aus der ersten Beziehung leben beim Berufungswerber und werden von ihm und seiner nunmehrigen Lebensgefährtin betreut, er hat die alleinige Obsorge für die beiden Kinder, welche v die serbische Staatsbürgerschaft besitzen. Die beiden Kinder besuchen hier den Kindergarten. Das gemeinsame Kind mit der nunmehrigen Lebensgefährtin und diese selbst, beide sind auch serbische Staatsangehörige, verfügen über aufrechte Aufenthaltstitel in Österreich. Der Berufungswerber geht mittlerweile wieder einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Es ist daher auch von einer gewissen sozialen Integration des Berufungswerbers auszugehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Berufungswerber er seit kurzem wieder am Arbeitsmarkt ist, davor hat er zuletzt von 1.8.2008 bis 26.12.2008 gearbeitet, danach bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Die aus den genannten Umständen und dem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration des Berufungswerbers ist in ihrem Gewicht jedoch durch die Begehung der Straftaten und die Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen erheblich gemindert vergleiche dazu etwa VwGH 28.9.2004, 2001/18/0221).
Der Berufungswerber ist erst mit 16 Jahren nach Österreich gekommen (ausgehend vom ersten Aufenthaltstitel), es ist daher davon auszugehen, dass er sehr gut serbisch spricht, was eine Arbeitsaufnahme in seinem Heimatland erleichtern wird.
Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bringt ohne Zweifel einen erheblichen Eingriff in das Familienleben des Berufungswerbers mit sich. Hier war jedoch zu berücksichtigen, dass die beiden ersten Kinder des Berufungswerbers noch nicht schulpflichtig sind und ihnen daher eine Ausreise mit ihrem Vater nach Serbien, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzen, auch zuzumuten ist. Hinsichtlich der nunmehrigen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind ist festzuhalten, dass die beiden über aufrechte Aufenthaltstitel verfügen, die beiden aber auch serbische Staatsangehörige sind. Zudem gibt es ausreichend Bahn- und Busverbindungen nach Serbien, das Familienleben kann daher auch durch Besuche der Lebensgefährtin des Berufungswerbers aufrecht erhalten werden.
Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten und Verwaltungsübertretungen resultierende Gefährdung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Den Beschwerdeführer konnten weder strafgerichtliche Verurteilungen noch die erstinstanzliche Verhängung eines Aufenthaltsverbotes davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden und massive Übertretungen des FSG und der StVO zu begehen. Die aus dem Verhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes war daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen."Den insgesamt gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten und Verwaltungsübertretungen resultierende Gefährdung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer gegenüber. Den Beschwerdeführer konnten weder strafgerichtliche Verurteilungen noch die erstinstanzliche Verhängung eines Aufenthaltsverbotes davon abhalten, neuerlich straffällig zu werden und massive Übertretungen des FSG und der StVO zu begehen. Die aus dem Verhalten des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes war daher größeres Gewicht beizumessen als den gegenläufigen persönlichen Interessen."
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX2012, XXXX, abgelehnt.Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX2012, römisch 40 , abgelehnt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 28.09.2016 gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I. Satz 1) und gemäß § 10 Abs. 3 ASylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I. Satz 2). Es wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, den Antrag persönlich einzubringen, nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, bereits damals seien seine familiären Interessen im Bundesgebiet berücksichtigt worden. Er halte sich nunmehr wieder illegal im Bundesgebiet auf.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 28.09.2016 gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. Satz 1) und gemäß Paragraph 10, Absatz 3, ASylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins. Satz 2). Es wurde festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, den Antrag persönlich einzubringen, nicht nachgekommen sei. Hinsichtlich der Erlassung der Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer bereits einmal ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, bereits damals seien seine familiären Interessen im Bundesgebiet berücksichtigt worden. Er halte sich nunmehr wieder illegal im Bundesgebiet auf.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 stattzugeben. Die Beschwerde richte sich auch gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 18.10.2016 den Antrag persönlich bei der belangten Behörde abgegeben, die Beamtin habe sich geweigert, den Antrag anzunehmen, er sei am nächsten Tag nochmals erschienen und seien der Antrag und die fehlenden Unterlagen nicht angenommen worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Frau vier minderjährige Kinder in Österreich, die hier zur Schule und in den Kindergarten gehen. Der Antragsteller sei nicht arbeitsscheu, er könne jedoch aufgrund seiner fremdenrechtlichen Situation keine Arbeit annehmen. Seine Frau arbeite und kümmert er sich um die Kinder. Der Beschwerdeführer lebe seit 12 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Er habe zu Serbien keine Bindungen mehr. Die letzte Vorstrafe liege sechs Jahre zurück. Die Interessen des Beschwerdeführers und vor allem seiner Familie wiegen jedenfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 stattzugeben. Die Beschwerde richte sich auch gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 18.10.2016 den Antrag persönlich bei der belangten Behörde abgegeben, die Beamtin habe sich geweigert, den Antrag anzunehmen, er sei am nächsten Tag nochmals erschienen und seien der Antrag und die fehlenden Unterlagen nicht angenommen worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Frau vier minderjährige Kinder in Österreich, die hier zur Schule und in den Kindergarten gehen. Der Antragsteller sei nicht arbeitsscheu, er könne jedoch aufgrund seiner fremdenrechtlichen Situation keine Arbeit annehmen. Seine Frau arbeite und kümmert er sich um die Kinder. Der Beschwerdeführer lebe seit 12 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Er habe zu Serbien keine Bindungen mehr. Die letzte Vorstrafe liege sechs Jahre zurück. Die Interessen des Beschwerdeführers und vor allem seiner Familie wiegen jedenfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens der belangten Behörde der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.12.2016 vorgelegt. Danach sei mehrmals versucht worden, den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in XXXX, anzutreffen. Dies sei negativ verlaufen. An seiner Wohnadresse seien immer seine Mutter und seine beiden Söhne XXXX, geboren am XXXXXXXX, und XXXX, geboren am XXXXXXXX, angetroffen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dabei angegeben, dass der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal pro Woche in dieser Wohnung nächtige. Sie könne nicht angeben, wo sich ihr Sohn im Moment befinde. Er komme öfters vorbei um seine Söhne besuchen.Dem Bundesverwaltungsgericht wurde seitens der belangten Behörde der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.12.2016 vorgelegt. Danach sei mehrmals versucht worden, den Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in römisch 40 , anzutreffen. Dies sei negativ verlaufen. An seiner Wohnadresse seien immer seine Mutter und seine beiden Söhne römisch 40 , geboren am XXXXXXXX, und römisch 40 , geboren am XXXXXXXX, angetroffen worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe dabei angegeben, dass der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal pro Woche in dieser Wohnung nächtige. Sie könne nicht angeben, wo sich ihr Sohn im Moment befinde. Er komme öfters vorbei um seine Söhne besuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 16.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlug an, zu der der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertreterin geladen wurde. Der Beschwerdeführer teilte sodann über seine Rechtsvertreterin mit, dass er auf die Durchführung einer Verhandlung verzichte und bis 16.01.2017 eine Stellungnahme erstatte. Seitens der belangten Behörde wurde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt, weshalb die Verhandlung abberaumt wurde.
Der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 01.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2016 zur Kenntnis gebracht.Der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 01.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2016 zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 10.02.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nach wie vor an seiner Wohnadresse in XXXX, aufrecht gemeldet. Es werde aufs bisherige Vorbringen verwiesen. Der Beschwerdeführer sei als Schüler nach Österreich gekommen und lebe seither ununterbrochen hier. Seine Familie lebe in Österreich, er habe daher sehr enge Bindungen zu Österreich.Mit Schreiben vom 10.02.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei nach wie vor an seiner Wohnadresse in römisch 40 , aufrecht gemeldet. Es werde aufs bisherige Vorbringen verwiesen. Der Beschwerdeführer sei als Schüler nach Österreich gekommen und lebe seither ununterbrochen hier. Seine Familie lebe in Österreich, er habe daher sehr enge Bindungen zu Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Ergänzend zu den im genannten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:Ergänzend zu den im genannten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 getroffenen Feststellungen werden auf der Grundlage des vorliegenden Akteninaltes sowie des Vorbringens des Beschwerdeführers folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern, die beiden älteren 2007 und 2008 geborenen Kinder leben bei der Mutter des Beschwerdeführers in XXXX. Die beiden jüngeren Kinder leben bei der Kindesmutter in XXXX, die Kindesmutter und auch jedenfalls das ältere dieser beiden Kinder, sind serbische Staatsangehörige. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das jüngste Kind nicht die serbische Staatsbürgerschaft hat. Derartiges wurde nicht einmal behauptet. Nach seinen eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter zusammen in XXXX und betreut die Kinder.Der Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern, die beiden älteren 2007 und 2008 geborenen Kinder leben bei der Mutter des Beschwerdeführers in römisch 40 . Die beiden jüngeren Kinder leben bei der Kindesmutter in römisch 40 , die Kindesmutter und auch jedenfalls das ältere dieser beiden Kinder, sind serbische Staatsangehörige. Aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass das jüngste Kind nicht die serbische Staatsbürgerschaft hat. Derartiges wurde nicht einmal behauptet. Nach seinen eigenen Angaben lebt der Beschwerdeführer mit der Kindesmutter zusammen in römisch 40 und betreut die Kinder.
Er lebt seit zumindest 2004 - abgesehen von sehr kurzen Unterbrechungen - durchgehend in XXXX. Er ist nach seinen eigenen Angaben am 15.12.2012 nach Deutschland und dann am 22.12.2012 nach Serbien gefahren. Er ist weiters am 10.07.2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist, das ergibt sich aus der Ausreisebestätigung von IOM vom 22.07.2014. Seit 07.08.2014 befand er sich jedoch wieder im Bundesgebiet. Am 12.01.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX, angetroffen. Dabei hat er sich mit dem Reisepasse lautend auf XXXX ausgewiesen. Der letzte Einreisestempel datierte vom 07.08.2014. Er wurde am 15.01.2015 wiederum außer Landes gebracht.Er lebt seit zumindest 2004 - abgesehen von sehr kurzen Unterbrechungen - durchgehend in römisch 40 . Er ist nach seinen eigenen Angaben am 15.12.2012 nach Deutschland und dann am 22.12.2012 nach Serbien gefahren. Er ist weiters am 10.07.2014 aus dem Bundesgebiet ausgereist, das ergibt sich aus der Ausreisebestätigung von IOM vom 22.07.2014. Seit 07.08.2014 befand er sich jedoch wieder im Bundesgebiet. Am 12.01.2015 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 , angetroffen. Dabei hat er sich mit dem Reisepasse lautend auf römisch 40 ausgewiesen. Der letzte Einreisestempel datierte vom 07.08.2014. Er wurde am 15.01.2015 wiederum außer Landes gebracht.
Die belangte Behörde ging von einer erstmaligen Ausreise am 09.10.2012 und setze daher das Ende der Befristung des mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX erlassenen Aufenthaltsverbotes mit 09.10.2015 an.Die belangte Behörde ging von einer erstmaligen Ausreise am 09.10.2012 und setze daher das Ende der Befristung des mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 erlassenen Aufenthaltsverbotes mit 09.10.2015 an.
Weiters ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer zuletzt im März 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist, dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten.
Dass der Beschwerdeführer am 18. und 19.10.2016 bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen hat, um seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels einzubringen, blieb letztlich von der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage unbestritten.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Er hat zuletzt auch zweifach vorgebracht, dass er als Schüler nach Österreich gekommen ist und seither ununterbrochen sich im Bundesgebiet befindet, er ist offenbar nach den Ausreisen bzw. Außerlandesbringungen immer wieder nach kurzer Zeit ins Bundesgebiet eingereist (siehe dazu die Ausreisebestätigung von IOM sowie die Bestätigungen über die Außerlandesbringung und die aktenkundigen Anzeigen der Landespolizeidirektion XXXX).Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Er hat zuletzt auch zweifach vorgebracht, dass er als Schüler nach Österreich gekommen ist und seither ununterbrochen sich im Bundesgebiet befindet, er ist offenbar nach den Ausreisen bzw. Außerlandesbringungen immer wieder nach kurzer Zeit ins Bundesgebiet eingereist (siehe dazu die Ausreisebestätigung von IOM sowie die Bestätigungen über die Außerlandesbringung und die aktenkundigen Anzeigen der Landespolizeidirektion römisch 40 ).
Dass er sich bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle mit einem Reisepass lautend auf XXXX ausgewiesen hat, hat der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme am 12.01.2015 zugestanden.Dass er sich bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle mit einem Reisepass lautend auf römisch 40 ausgewiesen hat, hat der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme am 12.01.2015 zugestanden.
Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
§ 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 58 Abs. 5 AsylG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, AsylG lautet:
"(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.""(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
§ 55 FPG lautet:Paragraph 55, FPG lautet:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt."(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG lautet:Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG lautet:
"Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
Zu Spruchteil A. I. und II.):Zu Spruchteil A. römisch eins. und römisch zwei.):
Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.
Der Beschwerdeführer ist zuletzt im März 2016 ins Bundesgebiet eingereist und hält sich seither durchgehend hier auf, sein Aufenthalt ist daher rechtswidrig.
Die Erlassung von Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach § 9 BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme (vgl VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Die Beurteilung nach Paragraph 9, BFA-VG, ob ein Einreiseverbot zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist, verlangt eine abwägende Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib in Österreich mit den öffentlichen Interessen an der Erlassung der fremdenpolizeilichen Maßnahme vergleiche VwGH 22.09.2009, 2009/22/0147; 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Die Gattin, die vier Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben in Österreich. Nach den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX (Seite 11 des Bescheides) verfügten die Lebensgefährtin (Kindesmutter der beiden jüngsten Kinder) sowie das ältere dieser beiden Kinder über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Dazu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. In Hinblick darauf und angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 2004, der jedoch beginnend ab Dezember 2012 bis Dezember 2015 auf Grund des Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtswidrig und mittlerweile aufgrund der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer wieder rechtswidrig ist, ist mit der Rückkehrentscheidung ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden.Die Gattin, die vier Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben in Österreich. Nach den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates römisch 40 (Seite 11 des Bescheides) verfügten die Lebensgefährtin (Kindesmutter der beiden jüngsten Kinder) sowie das ältere dieser beiden Kinder über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Dazu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen und der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. In Hinblick darauf und angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 2004, der jedoch beginnend ab Dezember 2012 bis Dezember 2015 auf Grund des Aufenthaltsverbotes jedenfalls rechtswidrig und mittlerweile aufgrund der Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer wieder rechtswidrig ist, ist mit der Rückkehrentscheidung ein erheblicher Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers verbunden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem 17. Lebensjahr in Serbien gelebt und er die Landessprache spricht, was die Arbeitsaufnahme und weitere soziale Integration in seinem Herkunftsstaat erheblich erleichtern wird.
Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle mit einem Reisepass lautend auf XXXX ausgewiesen hat, um seine wahre Identität zu verschleiern. Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass er seit 2010 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, zeigt sein Verhalten (die mehrmaligen Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehendem Aufenthaltsverbot und danach bei Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, Verwendung einer Alias-Identität), dass er nicht gewillt ist, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen einzuhaltenBei der gemäß Paragraph 9, BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle mit einem Reisepass lautend auf römisch 40 ausgewiesen hat, um seine wahre Identität zu verschleiern. Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass er seit 2010 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, zeigt sein Verhalten (die mehrmaligen Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet trotz bestehendem Aufenthaltsverbot und danach bei Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer, Verwendung einer Alias-Identität), dass er nicht gewillt ist, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen einzuhalten
Angesichts des besagten in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig und auch geboten ist, zumal bereits ein mehrmonatiger unerlaubter Aufenthalt die öffentliche Ordnung (konkret: ein geordnetes Fremdenwesen) in hohem Maß gefährdet (vgl VwGH 17.05.1995, 95/21/0110).Angesichts des besagten in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die gegen den Beschwerdeführer zu erlassende Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig und auch geboten ist, zumal bereits ein mehrmonatiger unerlaubter Aufenthalt die öffentliche Ordnung (konkret: ein geordnetes Fremdenwesen) in hohem Maß gefährdet vergleiche VwGH 17.05.1995, 95/21/0110).
Zur Behebung des ersten Satzes des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides ist nochmals darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Behauptung des Beschwerdeführers zur Einbringung eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich vorgesprochen zu haben, unbestritten ließ, weshalb dieser Spruchteil behoben wird.Zur Behebung des ersten Satzes des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist nochmals darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Behauptung des Beschwerdeführers zur Einbringung eines Antrages zur Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich vorgesprochen zu haben, unbestritten ließ, weshalb dieser Spruchteil behoben wird.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht Satz 1 des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides als bloße Zurückweisung des Antrages ansieht, hat es nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen abzusprechen und diesbezüglich eine negative Sachentscheidung in Form einer Behebung der bekämpften Bescheide getroffen. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN).Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht Satz 1 des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides als bloße Zurückweisung des Antrages ansieht, hat es nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen abzusprechen und diesbezüglich eine negative Sachentscheidung in Form einer Behebung der bekämpften Bescheide getroffen. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 19.10.2016, Ro 2016/12/0009 mwN).
Als Folge der Aufhebung des Spruchpunktes I. Satz 1 des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren diesbezüglich in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, der Antrag des Beschwerdeführers ist nach wie vor unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut zu entscheiden haben.Als Folge der Aufhebung des Spruchpunktes römisch eins. Satz 1 des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren diesbezüglich in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, der Antrag des Beschwerdeführers ist nach wie vor unerledigt. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut zu entscheiden haben.
Zu Spruchteil A. III.):Zu Spruchteil A. römisch drei.):
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der mehrmaligen Wiedereinreise in das Bundesgebiet und dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers begründet und somit Gründe herangezogen, die schon bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung maßgebend waren. Andere Gründe wurden nicht dargelegt und sind dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen, weshalb eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufenthaltsrecht, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2139798.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.06.2017