TE Bvwg Erkenntnis 2017/6/2 W117 2159012-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.06.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z5
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W117 2159012-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Nigeria vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, eingebracht am 26.05.2017, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, vom 04.05.2017, Zahl: 13-529952304/170531747, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 04.05.2017 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5 ,Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5, ,Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 5, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 5,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2017 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf:

Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Englisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

A: Ja wir verstehen uns gut

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: nein

F: Werden Sie in Ihrem Verfahren vertreten?

A: Ich habe einen, aber ich weiß den Namen nicht genau, er heißt

[...].

Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ich im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann.

Alle Anwesenden werden gebeten, ihre Mobiltelefone auszuschalten bzw. lautlos zu schalten.

F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ich habe ein Problem mit dem Magen, ich habe etwas Hunger, aber sonst geht es mir gut, ich kann der Befragung ohne Probleme folgen.

F: Sind Sie gesund?

A: Ja, ich bin gesund

F: Befinden Sie sich dzt. In ärztlicher Behandlung/Therapie oder nehmen Sie Medikamente?

A: Mir fehlt nichts, ich nehme keine Medikamente.

Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Rechtsberaters und auf dessen Sprechstunden wurde ich hingewiesen, weiters wurde ich über die Möglichkeit der Beiziehung einer Vertrauensperson informiert

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass ich die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für mich nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde ich bereits und werde ich auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde ich bereits und werde heute erneut auf meine Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben meine Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werde ich aufmerksam gemacht.Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass meine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden meines Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass ich die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für mich nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wurde ich bereits und werde ich auch heute erneut ausdrücklich hingewiesen. Ebenso wurde ich bereits und werde heute erneut auf meine Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben meine Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass meinem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), wurde ich bereits im Zuge der Ersteinvernahme und werde ich hiermit ebenfalls erneut hingewiesen. Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werde ich aufmerksam gemacht.

Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wen ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde, auch nachdem ich Österreich verlassen habe, meinen Aufenthaltsort und meine Anschrift bekanntzugeben habe. Wenn ich mich in Österreich aufhalte, genügt es, wen ich meiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkomme. Bei einer Übersiedelung habe ich mich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollte ich über keinen Wohnsitz verfügen, so werde ich auf Paragraph 19 a, MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG geknüpft ist.

F: Haben Sie die Belehrung verstanden?

A: Ja, habe ich

Mir wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufes des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ich bin zurückgekommen und die haben mich befragt, auch mit Dolmetsch.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des BFA eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?

A: kein Problem

F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen?

A: Nein, habe ich nicht, ich habe nur die weiße Karte.

F: Können Sie Dokumente oder Identitätsnachweise für sich nachreichen oder sich besorgen?

A: Ja, ich zeige Ihnen die Asylkarte und die Meldebestätigung vom 24.09.2015, Hauptwohnsitz 1160 Wien, [...]gasse 39/2.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.

F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen?

A: Nein, ich habe nichts vorzulegen.

Dem AW wird gesagt, dass er die Unterlagen nach Einlangen dem BFA vorzulegen hat.

F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an?

A:. Ich bin nicht religiös, ich gehöre den Biafra an und bin nigerianischer Staatsbürger.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Wenn ich niemanden kennen würde, so könnte ich hier nicht leben.

F: Sagen sie mir die Namen Ihrer Bekannten:

A: Meine Freundin [...], wann sie geboren wurde ist der [...], sie lebt in Luxemburg. Sie ist europäischer Staatsbürgerschaft.

F: Beschreiben Sie Ihren Fluchtweg, vom Verlassen Ihrer Heimat bis zur Ankunft in Österreich:

A: ich bin in Marokko aufgewachsen, ich bin im Jahr 2009 nach Europa gekommen.

F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A:. Ich habe nur in Österreich Asyl beantragt, das ist das Land, wo ich hingehöre.

Vorhalte: Sie haben auch in Luxemburg, Deutschland und in der Schweiz Asyl beantragt, was sagen Sie dazu?

A: Ich bin dort gewesen und habe auch dort um Asyl angesucht, doch sie brachten mich immer zurück nach Österreich.

W: Warum sind Sie nicht in die Heimat zurückgekehrt, nach Ihrer negativen Entscheidung?

A: Ich brauche ein gutes Dokument, um Arbeit zu finden, ich möchte meine Freundin in Luxemburg heiraten, damit ich Dokumente bekomme und arbeiten kann.

F: Wo lebt Ihre Familie?

A: Meine Mutter lebt noch, ich weiß aber nicht, wo sie ist.

F: Haben Sie im Heimatland noch weitere Verwandte?

A: Nicht dass ich wüsste.

F: Haben Sie zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt?

A: Nein, keinen

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich neuerlich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe, was hat sich seit der letzten Entscheidung geändert? (Freie Erzählung)

A: Ich habe um Asyl angesucht, da ich wieder zurückgebracht wurde nach Österreich, ich kam her, um Dokumente zu bekommen. Ich habe keine neuen Fluchtgründe, aber ich musste einen neuen Asylantrag stellen, als ich zurückbefördert wurde. Ich kann keine wirklich neuen Gründe sagen.

.

F: Weshalb Sind sie mehrfach straffällig geworden?

A: Natürlich, ich war mehrfach mit der Polizei in Kontakt, ich wollte hier Arbeit finden, ich handelte mit Drogen. Ich brauchte Geld, wollte was verdienen.

F: Wo waren Sie überall im Gefängnis?

A: Nur in Österreich, für 14 Monate. Ich habe Drogen verkauft.

F: Was sagen Sie dazu, dass Sie seit 21.06.2016 nicht mehr an Ihrer Meldeadresse gemeldet sind?

A: Nein, das kann nicht sein

F: Wo haben Sie heute Nacht geschlafen?

A: Bei einem Freund in Ebenthal, in Klagenfurt

F: Sagen Sie mir den Namen und die Adresse?

A: Es war in Ebenthal und der Freund ist [...], der Familienname ist im Telefon.

F: Wenn Sie heute gehen könnten, wohin würden Sie gehen?

A: Ich würde vermutlich am Wochenende nach Wien gehen, muss mir ein neues Appartement suchen, ich weiß nicht genau wo.

F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Neue gibt es nicht, in Bezug auf Nigeria, die wirtschaftliche Lage ist schlecht, ich will nicht zurück, keine Jobaussichten, keine Zukunft, außerdem weiß ich nicht, wohin ich gehen sollte.

F: Somit haben Sie keine neuen Gründe, die Sie vorbringen wollen?

Nein, ich möchte nächstes Monat meine Freundin in Luxemburg heiraten, sonst gib es nichts, ich brauch Dokumente für den Aufenthalt und um zu Arbeiten und zu Heiraten.

F: Wurden Sie jemals konkret bedroht oder verfolgt?

A: Ich hatte nie Probleme mit der nigerianischen Polizei oder den Behörden oder den Gerichten.

F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes "Nigeria"?

A: Nein, niemals

F: Weshalb nicht?

A: Ich war nie in Nigeria, daher hatte ich auch keine Probleme mit den nigerianischen Behörden.

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

A: Nein, ich bin nicht politisch interessiert.

F: Ist gegen Sie ein Gerichtsverfahren anhängig?

A: In Österreich wurde ich verurteilt.

F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, wie oft insgesamt?

A: Nein, ich war in Nigeria nie eingesperrt, nur in Österreich.

F: Wollen Sie freiwillig nach Nigeria zurückkehren?

A: Nein, das will ich nicht.

F: Wohin würden Sie gehen, wenn Sie heute in Lagos am Flughafen aussteigen müssten?

A: Ich weiß nicht wohin ich gehen würde

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Lagos bzw. Nigeria?

A: Tuns sie es jetzt, ich habe keine Zukunft, ich bin nach Europa gekommen übers Meer von Marokko.

F: Wo haben Sie die letzten Monate gelebt?

A: Ich habe eine Adresse, ich zeigte Ihnen den Meldezettel.

Mit mir werden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert. Möchten Sie hierzu schriftlich Stellung nehmen, oder etwas ergänzen bzw. hinzufügen?

A: Da steht viel drinnen, doch in Nigeria ist es schwierig, es gibt wenig Arbeit, keine Zukunft, die wirtschaftliche Lage ist schlecht. Ich möchte aber nicht schriftlich Stellung nehmen.

F: Wenn Sie heute am Flughafen in Lagos aussteigen müssten, wohin würden Sie gehen?

A: ich will nicht zurück.

F: Sind Sie erwerbstätig oder besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?

A: Nein, ich kann nicht Deutsch.

F: Wann sind Sie heute aufgestanden (auf Deutsch)

Anmerkung: Keine Antwort - der AW spricht kein Deutsch, kann keine Fragen verstehen und auch nicht beantworten, die auf Deutsch gestellt werden.

F: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor?

A: Ich sehe sehr viel hell und eine gute Zukunft, ich habe viel anzubieten.

F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?

A: Ja, was ich sagen will, ist dass ich seit 2013 keine Probleme mehr hatte hier. Ich respektiere die Polizei, ich mache nichts mehr, keine Probleme mit der Polizei. Ich möchte niemanden mehr was tun, und ich möchte hier in Österreich bleiben.

F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

A: Danke, gut

F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: bitte

Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 Zustellt hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung! Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen. Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, Zustellt hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen..

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen laut Original):

"Verfahrensgang

Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 24.02.2010 stellten Sie erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag wurde gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 negativ beschieden, wogegen Sie rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde vom AGH am 08.06.2010 mit Erkenntnis S11 412.802-1/201/eE abgewiesen.Sie sind illegal in das Bundesgebiet eingereist. Am 24.02.2010 stellten Sie erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Antrag wurde gem. Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 negativ beschieden, wogegen Sie rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde vom AGH am 08.06.2010 mit Erkenntnis S11 412.802-1/201/eE abgewiesen.

Sie stellten am 27.09.2012 aus der Haft einen neuerlichen Asylantrag. Da Sie zuvor untergetaucht sind, konnte die Überstellung in die Schweiz nicht erfolgen, und ist die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen. Ihr Asylantrag vom 27.09.2012 wurde mit Bescheid vom 04.12.2012 gem. § 3, 8 und 10 AsylG negativ entschieden. Dagegen erhoben Sie erneut fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH A10 412.802-2/2012/4E vom 18.09.2013 abgewiesen und erwuchs somit in Rechtskraft.Sie stellten am 27.09.2012 aus der Haft einen neuerlichen Asylantrag. Da Sie zuvor untergetaucht sind, konnte die Überstellung in die Schweiz nicht erfolgen, und ist die Zuständigkeit auf Österreich übergegangen. Ihr Asylantrag vom 27.09.2012 wurde mit Bescheid vom 04.12.2012 gem. Paragraph 3, 8 und 10 AsylG negativ entschieden. Dagegen erhoben Sie erneut fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH A10 412.802-2/2012/4E vom 18.09.2013 abgewiesen und erwuchs somit in Rechtskraft.

Sie sind in der Folge neuerlich untergetaucht und wurden von Luxemburg nach Österreich im Dublinwege rücküberstellt, wobei Sie am 26.09.2014 bei der Stadtpolizei Schwechat Flughafen einen neuerlichen Asylfolgeantrag stellten. Sie gaben an, den Namen [...] zu führen, aus Nigeria zu stammen und am XXXX in Marokko geboren worden zu sein.Sie sind in der Folge neuerlich untergetaucht und wurden von Luxemburg nach Österreich im Dublinwege rücküberstellt, wobei Sie am 26.09.2014 bei der Stadtpolizei Schwechat Flughafen einen neuerlichen Asylfolgeantrag stellten. Sie gaben an, den Namen [...] zu führen, aus Nigeria zu stammen und am römisch 40 in Marokko geboren worden zu sein.

Sie waren bis zum 21.06.2016 in Wien in der [...]gasse [...] gemeldet, seit diesem Datum haben Sie keinen gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet und sind untergetaucht. Daher wurde Ihr Verfahren von der RD Wien eingestellt. Gegen Ihre Person wurde ein Festnahmeauftrag am 13.01.2017 erlassen.

Sie wurden in der Folge am 03.05.2017 in Stadtgebiet von Klagenfurt von der Polizei kontrolliert, wobei Sie Cannabis bei sich führten. Die Personsüberprüfung ergab einen aufrechten FNA des BFA, weshalb das BFA verständigt wurde.

Sie wurden in der Folge am 03.05.2017 im PAZ Klagenfurt einer Befragung durch das BFA unterzogen, am 04.05.2017 wurde Ihnen der negative Bescheid des BFA nachweislich zugestellt. Ihr Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und es wurde ein Einreiseverbot für 5 Jahre verhängt, sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Sie wurden in der Folge am 03.05.2017 im PAZ Klagenfurt einer Befragung durch das BFA unterzogen, am 04.05.2017 wurde Ihnen der negative Bescheid des BFA nachweislich zugestellt. Ihr Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und gleichzeitig festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und es wurde ein Einreiseverbot für 5 Jahre verhängt, sowie keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Eine ev. Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Mit heutigem Tage wurde ein HRZ Verfahren eingeleitet, Sie werden der nigerianischen Botschaft vorgeführt werden, und sofern Sie identifiziert werden, werden Sie zeitnah in Ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden. Sie haben sich in der Vergangenheit bereits als hoch mobil erwiesen, lebten mehrere Monate im Untergrund, waren in verschiedenen europäischen Ländern aufhältig und wurden mehrfach kriminell, weshalb das BFA begründet annehmen kann, dass Sie sich sowohl dem Verfahren als auch einer Abschiebung entziehen werden.

Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater zugewiesen.

[...]"

Feststellungen

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Dieser wurde mit Bescheid vom 04.05.2017 gem. § 68 AVG zurückgewiesen und wurde Ihnen dieser Bescheid am 04.05.2017 nachweislich zugestellt. Ihre Identität steht nicht fest, Sie sind hoch mobil und lebten die letzten Monate im Untergrund und haben sich dem Verfahren entzogen. Sie weisen 2 rechtskräftige Verurteilungen wegen SMG in Österreich auf.Dieser wurde mit Bescheid vom 04.05.2017 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und wurde Ihnen dieser Bescheid am 04.05.2017 nachweislich zugestellt. Ihre Identität steht nicht fest, Sie sind hoch mobil und lebten die letzten Monate im Untergrund und haben sich dem Verfahren entzogen. Sie weisen 2 rechtskräftige Verurteilungen wegen SMG in Österreich auf.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Ihnen wurde heute der zurückweisende Bescheid des BFA nach § 68 AVG zugestellt. Ein Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. Am 04.05.2017 wurde ein HRZ Verfahren für Ihre Person eingeleitet, Sie werden der nigerianischen Botschaft zur Identifizierung vorgeführt werden.Ihnen wurde heute der zurückweisende Bescheid des BFA nach Paragraph 68, AVG zugestellt. Ein Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung. Am 04.05.2017 wurde ein HRZ Verfahren für Ihre Person eingeleitet, Sie werden der nigerianischen Botschaft zur Identifizierung vorgeführt werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen seit keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

  • -Strichaufzählung
    Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie sich dem Verfahren mehrfach entzogen, sich als höchst mobil erwiesen haben und seit mehreren Monaten in Österreich im Untergrund leben. Sie haben keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.

  • -Strichaufzählung
    Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie 21.06.2016 keine Meldeadresse mehr haben und im Untergrund lebten.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen zogen Sie nach Ihrem letzten Verfahren in verschiedene europäische Länder weiter, wurden aber im Dublinwege rücküberstellt.

  • -Strichaufzählung
    Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie untertauchten, sich nicht an die Vorschriften des MeldeG hielten und auch mehrfach kriminell in Erscheinung getreten sind. Sie wurden 2 Mal rechtskräftig wegen Vergehen nach dem SMG verurteilt und hielten sich auch längere Zeit in der JA auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf und dies seit 21.06.2016.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie die deutsche Sprache nicht wirklich sprechen.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Es sind keinerlei Hinweise auf ein Familienleben hervorgekommen, auch Ihre privaten Anbindungen halten sich in Grenzen.

Rechtliche Beurteilung:

[...]

In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

[...]

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben sich bereits in der Vergangenheit dem österreichischen Verfahren und Behörden entzogen. Sie reisten in verschiedene EU Länder weiter, wurden zuletzt von Luxemburg im Dublinwege rücküberstellt und können als höchst mobil bezeichnet werden. Auch dem aktuellen Verfahren haben Sie sich durch Untertauchen entzogen, Sie haben seit 21.06.2016 keinen gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen heute der zurückweisende Bescheid zugestellt wurde, am heutigen Tage ein HRZ Verfahren eingeleitet wurde und Sie der nigerianischen Botschaft vorgeführt werden, sofern Sie identifiziert werden, werden Sie in Ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden. Sollte keine Identifizierung erfolgen, und daher auch eine Abschiebung unmöglich werden, werden Sie aus der Schubhaft entlassen werden.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie lebten bereits seit längerer Zeit im Untergrund, haben seit 21.06.2016 keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet und haben sich auch zuvor mehrfach dem Verfahren und Behörden entzogen, sind höchst mobil.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden bereits 2 Mal rechtskräftig wegen SMG verurteilt und wurden am 03.05.2017 in Klagenfurt wiederum im Besitz von Suchtmittel betreten und idF festgenommen.Sie wurden bereits 2 Mal rechtskräftig wegen SMG verurteilt und wurden am 03.05.2017 in Klagenfurt wiederum im Besitz von Suchtmittel betreten und in der Fassung festgenommen.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben sich in der Vergangenheit schon mehrfach als unzuverlässig erwiesen, und lebten im Untergrund, entzogen sich mehrfach den Verfahren und Behörden, womit das gelindere Mittel in Ihrem konkreten Fall nicht verhängt werden konnte.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Es sind keinerlei Hinweise auf eine Haftunfähigkeit hervorgekommen, Sie werden aber noch von einem Amtsarzt auf Ihre Haftfähigkeit hin untersucht werden.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Übergabe am 04.05.2017 ordnungsgemäß zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus (Hervorhebungen laut Original).

"Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft

Keine Fluchtgefahr

[...]

Im vorliegenden Fall ist anhand des angefochtenen Bescheides nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben heranzieht.

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des § 76 Abs 3 FPG an, wobei die Ziffern 1 und 9 FPG durch Fettdruck hervorgehoben werden. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder imDie belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 3, FPG an, wobei die Ziffern 1 und 9 FPG durch Fettdruck hervorgehoben werden. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem weder im

Spruch noch in der Begründung angeführt wird, weiche der in §76 Abs 3 Z 1 bis 9 FPGSpruch noch in der Begründung angeführt wird, weiche der in §76 Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG

festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.

Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 76 Abs 3 Z 9 FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGFi judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).Selbst wenn man von einer korrekten Subsumtion des Sachverhaltes unter den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ausgehen sollte, wird ausgeführt, dass der ausschließliche Rückgriff auf dieses Kriterium im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde nicht für Fluchtgefahr spricht: Der VwGFi judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden einen Sicherungsbedarf nicht begründen kann vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233).

Die fehlende soziale Verankerung und der Umstand, dass der BF das Bundesgebiet nicht freiwillig verließ, steilen außerdem nach der Judikatur des VwGH keine besonderen Umstände dar, die eine Fluchtgefahr begründen würden.

Es wird außerdem bestritten, dass der BF in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfügt: Der BF hat zahlreiche Bekannte und Freunde im Bundesgebiet, so zum Beispiel Frau [...], geb. [...], StA. Österreich, wohnhaft in 1180 Wien, [...]straße [...]. Frau [...] steht in sehr engem Kontakt mit dem BF und hat sich auch bereit erklärt, den BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufzunehmen.

Beweis: Zeugenschaftliche Einvernahme von [...] im Rahmen einer

mündlichen Verhandlung

Weiters möchte der BF darauf hinweisen, dass er ein intensives Privat- und Familienleben mit seiner Lebensgefährtin [...] und deren minderjährigen Sohn Angelo führt. Die Lebensgefährtin des BF ist in Luxemburg berufstätig und wurde vom BF bei der Betreuung und Erziehung ihres minderjährigen Sohnes unterstützt. Die Lebensgefährtin des BF hat diesen mehrmals im Bundesgebiet besucht und möchte diesen am 26.06.2017 heiraten. Ein Termin für ihre Eheschließung vor dem Standesamt Wien-Landstraße wurde bereits vereinbart.

[...]

Die Fluchtgefahr wird aber in weiterer Folge auch damit begründet, dass der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise bisher nicht nachgekommen und seit 21.06.2016 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei. Am 13.01,2017 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen. Zwischen dem 21.06.2016 und dem 13.01.2017 wurde der BF mehrmals auf der Straße von Sicherheitsorganen kontrolliert und informierte der BF diese immer über seinen Aufenthaltsort.

Der BF möchte darauf hinweisen, dass die Abmeldung von seiner Wohnadresse in der XXXX nicht erfolgte, um sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden zu entziehen, sondern um sich vor seinem ehemaligen Schlepper namens [...] zu verstecken. Herr [...] half dem BF im Jahr 2009 bei seiner Einreise von Marokko nach Europa. Seitdem wird der BF von Herrn [...] bedroht, da dieser vom BF die durch die Schleppung entstandenen Kosten in Höhe von € 25.000,- einfordert und der BF diese nicht zahlen kann. Der BF wurde daraufhin mehrmals von Herrn [...] bedroht.Der BF möchte darauf hinweisen, dass die Abmeldung von seiner Wohnadresse in der römisch 40 nicht erfolgte, um sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden zu entziehen, sondern um sich vor seinem ehemaligen Schlepper namens [...] zu verstecken. Herr [...] half dem BF im Jahr 2009 bei seiner Einreise von Marokko nach Europa. Seitdem wird der BF von Herrn [...] bedroht, da dieser vom BF die durch die Schleppung entstandenen Kosten in Höhe von € 25.000,- einfordert und der BF diese nicht zahlen kann. Der BF wurde daraufhin mehrmals von Herrn [...] bedroht.

Am 03.05.2017 wurde der BF im Stadtgebiet von Klagenfurt von der Polizei kontrolliert und in der Folge im PAZ Kiagenfurt einer Befragung durch die belangte Behörde unterzogen. Am 04.05.2017 wurde dem BF der mit dieser Beschwerde angefochtene Bescheid zugestellt.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass an der letzten Wohnadresse des BF in der [...]gasse [...] keine Nachschau stattgefunden hat. Aktuell gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden entziehen wollte. Der BF ¡st bereit, den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten und mit ihnen zu kooperieren. Es besteht daher im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr.

Zur Frage der Fluchtgefahr und der Kooperationsbereitschaft wird die Einvernahme des BF

im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Unverhältnismäßigkeit der Haft

[...]

Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt. Im Gegenteil besteht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartiqen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig (vgl. VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf.Eine solche einzelfallbezogene Interessenabwägung wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt. Im Gegenteil besteht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartiqen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. Eine solche Vorgangsweise ist nach der Judikatur des VwGH rechtswidrig vergleiche VwGH 08.06.2006, 2003/01/0506) und widerspricht dem Prinzip, dass die Verhängung der Schubhaft über einen Asylwerber nur nach einer Einzelfallprüfung erfolgen darf.

Es werden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden.

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 1 FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des § 77 Abs 1 FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt.Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und der Rückführungs-RL besteht (was aber ausdrücklich in Abrede gestellt wird), wäre die belangte Behörde aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 77, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft zu verhängen, wenn ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend ist. Warum ein gelinderes Mittel im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt, wird von der belangten Behörde aber nicht nachvollziehbar dargelegt.

Ausdrücklich Erwähnung findet in § 77 Abs 3 FPG die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Diesbezüglich erweist sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Zum einen wird ausgeführt, damit könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag aber für sich allein die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen (vgl VwGH 28. 5. 2008, 2007/21/0246; VwGH 23. 9. 2010, 2007/21/0432).Ausdrücklich Erwähnung findet in Paragraph 77, Absatz 3, FPG die periodische Meldeverpflichtung und die Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten. Diesbezüglich erweist sich die Begründung als nicht nachvollziehbar. Zum einen wird ausgeführt, damit könne nicht das Auslangen gefunden werden, da der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag aber für sich allein die Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren, nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 28. 5. 2008, 2007/21/0246; VwGH 23. 9. 2010, 2007/21/0432).

insgesamt mag daher die Begründung hinsichtlich der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht zu überzeugen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten durchaus in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartigerinsgesamt mag daher die Begründung hinsichtlich der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht zu überzeugen. Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten durchaus in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gern Paragraph 77, Absatz 9, FPG Vorsorge betreffend derartiger

Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, XXXX Wien, oder an der Adresse XXXX, XXXX, zur Verfügung. Den entsprechenden behördlichen Anordnungen hätte der BF Folge geleistet bzw. würde der BF Folge leisten.Räumlichkeiten getroffen haben. So stehen für diesen Zweck entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , römisch 40 Wien, oder an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , zur Verfügung. Den entsprechenden behördlichen Anordnungen hätte der BF Folge geleistet bzw. würde der BF Folge leisten.

Die angeführten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherunqszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 76 Abs 2 Z 1 FPGZur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG

Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde auf Grundlage der Bestimmung des § 76 Abs 2 Z 1 FPG nicht zur Sicherung der Abschiebung, sondern auch zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, da der BF bereits vor seiner Inschubhaftnahme einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es stellt sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art 2 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG). Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gern Art 2 Abs 1 PersFrBVG dar.Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht zur Sicherung der Abschiebung, sondern auch zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz verhängt, da der BF bereits vor seiner Inschubhaftnahme einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es stellt sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG). Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gern Artikel 2, Absatz eins, PersFrBVG dar.

Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpoiizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at), Anm 2, folgendermaßen zusammengefasst:Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Szymanski in Schrefler- König/Szymanski, Fremdenpoiizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at), Anmerkung 2, folgendermaßen zusammengefasst:

"[...]"

Die Zulässigkeit einer "Asylhaft" widerspricht auch dem Unionsrecht, insbesondere Art 8 der Aufnahme-RL 2013/33/EU. Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde aufgrund von § 76 Abs 2 Z 1 FPG erlassen, somit ist die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell. Es wird daher ein Vorgehen gern Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 2 B-VG angeregt (Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 76 Abs 2 Z 1 FPG). Um eine möglicheDie Zulässigkeit einer "Asylhaft" widerspricht auch dem Unionsrecht, insbesondere Artikel 8, der Aufnahme-RL 2013/33/EU. Die Schubhaft gegenüber dem BF wurde aufgrund von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen, somit ist die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell. Es wird daher ein Vorgehen gern Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz 2, B-VG angeregt (Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG). Um eine mögliche

verfassungswidrige Anhaltung des BF zu vermeiden, möge das BVwG aussprechen, dass

die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen.

II. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß, zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung

des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zum Beweis der Kooperationsbereitschaft

des BF und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels - unter

Einvernahme des BF und seiner guten Freundin, Frau [...] - beantragt.

Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich (vgl VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid wurden nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweist sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).

Kostenanträge

[...]

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwandersatzverordnungZum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gem Paragraph eins, Ziffer eins und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung

Gem § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gem 6 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro, Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.Gem Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantragt der BF gem 6 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro, Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 922.00 Euro beantragt.

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.Der BF beantragt darüber hinaus gem Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

• eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und unter Einvernahme von Frau [...] zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

* den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte;

* im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

• der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gern VwG-

• Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen.

Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme und begehrte Kosten im verzeichneten Ausmaß:

"Der nigerianische StAng wurde am 04.05.2017 in Schubhaft genommen, nachdem er in Klagenfurt von der Polizei kontrolliert wurde. Er führte bei der Kontrolle Suchtmittel mit sich und wies keine Meldeadresse im Bundesgebiet auf. Er stellte nach seiner Überstellung von Luxemburg kommend am 26.09.2014 einen neuerlichen Asylantrag in Österreich, tauchte aber unter. Er wurde am 03.05.2017 in Klagenfurt zu seinem Asylverfahren befragt, am 04.05.2017 wurde ihm ein 68 Abs 1 AVG Bescheid zugestellt, verbunden mit einem 5jährigem Einreiseverbot. Dieser Bescheid wurde in Beschwerde gezogen und ist das Verfahren beim BVwG anhängig. [...] wurde durch die nigerianische Botschaft am 19.05.2017 identifiziert, die Ausstellung eines HRZ wurde zugesagt, er ist für den Nigeria Charter am 21.06.2017 angemeldet. Das BFA beabsichtigt ihn mit diesem Charter nach Lagos / Nigeria abzuschieben, sofern der Beschwerde im Asylverfahren nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. [...] legte bei seinen Aufgriffen durch die Polizei immer mit seinem alten ZMR Auszug vor, obwohl er an dieser Adresse schon seit längerer Zeit nicht mehr wohnhaft bzw. gemeldet ist."Der nigerianische StAng wurde am 04.05.2017 in Schubhaft genommen, nachdem er in Klagenfurt von der Polizei kontrolliert wurde. Er führte bei der Kontrolle Suchtmittel mit sich und wies keine Meldeadresse im Bundesgebiet auf. Er stellte nach seiner Überstellung von Luxemburg kommend am 26.09.2014 einen neuerlichen Asylantrag in Österreich, tauchte aber unter. Er wurde am 03.05.2017 in Klagenfurt zu seinem Asylverfahren befragt, am 04.05.2017 wurde ihm ein 68 Absatz eins, AVG Bescheid zugestellt, verbunden mit einem 5jährigem Einreiseverbot. Dieser Bescheid wurde in Beschwerde gezogen und ist das Verfahren beim BVwG anhängig. [...] wurde durch die nigerianische Botschaft am 19.05.2017 identifiziert, die Ausstellung eines HRZ wurde zugesagt, er ist für den Nigeria Charter am 21.06.2017 angemeldet. Das BFA beabsichtigt ihn mit diesem Charter nach Lagos / Nigeria abzuschieben, sofern der Beschwerde im Asylverfahren nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. [...] legte bei seinen Aufgriffen durch die Polizei immer mit seinem alten ZMR Auszug vor, obwohl er an dieser Adresse schon seit längerer Zeit nicht mehr wohnhaft bzw. gemeldet ist.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen,2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80

Summe- -€ 426,20

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Fremde im Sinne des §2 Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 24.02.2010 einen Asylantrag. Ihm wurde anlässlich dieser Befragung das Merkblatt für Asylwerber ausgefolgt und er entsprechend informiert.

In diesem (Merkblatt) wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:

"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.

[...]

Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.

Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:

[...]

Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!

Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl:

1110324501 wurde der Asylantrag gemäß §5 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, und die Schweiz für das Asylverfahren zuständig erklärt. Die fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof (AGH) am 08.06.2010 mit Erkenntnis, S11 412.802-1/201/eE, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer war während des ersten Asylverfahrens im Rahmen der Grundversorgung vom 09.03.2010 bis zum 21.04.2010 in Bad Kreuzen untergebracht (GVS-Auszug, ZMR-Auszug), tauchte aber unter und war erst ab 02.09.2010 wieder polizeilich gemeldet - der Beschwerdeführer wurde wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz vom 02.09.2010 bis zum 04.11.2010 in der JA Wien Josefstadt angehalten (ZMR-Auszug). Da der Beschwerdeführer untergetaucht war, konnte seine Rückführung in die Schweiz wegen Fristablaufs nicht erfolgen.

Im Stande der Strafhaft - der Beschwerdeführer verbüßte zu diesem Zeitpunkt in der JA-Simmering eine (neuerliche) Haftstrafe (Auszug aus dem zentralen Melderegister) wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (Strafregisterauszug) - stellte der Beschwerdeführer am 27.09.2012 einen zweiten Asylantrag, der zunächst mit Bescheid vom 04.12.2012 gemäß § 3, 8 und 10 AsylG negativ entschieden wurde. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH, A10 412.802-2/2012/4E, vom 18.09.2013, zugestellt am 25.09.2013 abgewiesen und erwuchs somit in Rechtskraft (Erkenntnis des AGH samt Zustellbestätigung).Im Stande der Strafhaft - der Beschwerdeführer verbüßte zu diesem Zeitpunkt in der JA-Simmering eine (neuerliche) Haftstrafe (Auszug aus dem zentralen Melderegister) wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (Strafregisterauszug) - stellte der Beschwerdeführer am 27.09.2012 einen zweiten Asylantrag, der zunächst mit Bescheid vom 04.12.2012 gemäß Paragraph 3, 8 und 10 AsylG negativ entschieden wurde. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH, A10 412.802-2/2012/4E, vom 18.09.2013, zugestellt am 25.09.2013 abgewiesen und erwuchs somit in Rechtskraft (Erkenntnis des AGH samt Zustellbestätigung).

Nach seiner Haftentlassung im Jänner 2013 (ZMR-Auszug) war der Beschwerdeführer vom 05.02.2013 bis zum 27.12.2013 in 1020 Wien polizeilich gemeldet, tauchte aber danach bis zum September 2015 unter (ZMR-Auszug).

Der Beschwerdeführer hatte Österreich verlassen - "aus Angst vor einem Mann namens "[...]", der von mir € 25.000,00, wollte für den Aufwand meiner Schleppung nach Österreich. Da ich das Geld nicht hatte, musste ich vor dem Mann und aus Österreich flüchten. Zuerst flüchtete ich nach Deutschland (Aufenthalt 1 Monat) um dort um Asyl an zu suchen. In Deutschland hatte ich ebenfalls Angst vor diesem "[...]" und flüchtete weiter nach Luxemburg. In Luxemburg blieb ich ca. 1 Jahr. In Luxemburg wurde ich kontrolliert und festgenommen. Aufgrund meiner Fingerabdrücke wurde ich nach Österreich abgeschoben". (Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 26.09.2014)

Der Beschwerdeführer stellte sofort nach seiner Rückführung aus Luxemburg am 26.09.2014 bei der Stadtpolizei Schwechat Flughafen einen weiteren Asylantrag. (Erstbefragungsprotokoll v. 26.09.2014).

Auch im Zuge dieser Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt für Asylwerber ausgefolgt und er entsprechend informiert.

Der Beschwerdeführer tauchte aber danach wieder unter und war erst wieder vom 24.09.2015 bis zum 21.06.2016 in 1160 Wien polizeilich gemeldet. Das Asylverfahren musste wegen unbekannten Aufenthaltes zwischenzeitlich eingestellt werden.

Der Beschwerdeführer wurde wegen neuerlichen unbekannten Aufenthaltes von dieser Adresse "amtlich abgemeldet" (ZMR-Datensatz). Einen neuen Aufenthalts-/Wohnort hat der Beschwerdeführer den Behörden nicht bekanntgegeben.

Er tauchte aber nicht unter, um sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden zu entziehen, sondern um sich vor seinem ehemaligen Schlepper namens [...] zu verstecken. Herr [...] half dem BF im Jahr 2009 bei seiner Einreise von Marokko nach Europa. Seitdem wird der BF von Herrn [...] bedroht, da dieser vom BF die durch die Schleppung entstandenen Kosten in Höhe von € 25.000,- einfordert und der BF diese nicht zahlen kann. Der BF wurde daraufhin mehrmals von Herrn [...] bedroht. (Schubhaftbeschwerdeschriftsatz)

"Nachdem der BF auch an dieser Adresse von seinem ehemaligen Schlepper aufgespürt wurde, meldete er sich von dieser Adresse wieder ab, um für diesen nicht mehr auffindbar zu sein."

(Asylbeschwerdeschriftsatz vom 18.05.2017)

Er hatte sich wieder nach Luxemburg begeben, seine Rücküberstellung nach Österreich scheiterte, weil er auch in Luxemburg untergetaucht war. (Email-Mitteilung des Dublin-Büros Luxemburg an das Dublin-Büro Österreich vom 30.09.2016; "TRANSFER NOTIFICATION ACCORDING TO THE DUBLIN REGULATION" des "Ministere des Affaires etrangeres et europeennes" von Luxemburg vom 30.09.2016)

Am 13.01.2017 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen.

(Festnahmeauftrag)

In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 03.05.2017 in Stadtgebiet von Klagenfurt von der Polizei kontrolliert.

"Der Asylwerber [...] ist verdächtig und geständig am 03.05.2017 um 14.00 Uhr am Heuplatz Klagenfurt Cannabis in Wert von € 10,- von einem unbekannten Schwarzafrikaner zum eigenen Gebrauch erworben zu haben. Bei einer am 03.05.2017 um 14.30 Uhr durchgeführten Fremdenkontrolle in der Ebentaler Straße 220, 9020 Klagenfurt am Wörthersee durch die Streife P1 ([...]) konnte bei [...] Cannabisgeruch festgestellt werden. Eine durchgeführte EKIS Anfrage ergab, dass bezüglich des Datensatzes des Beschuldigten ein Festnahmeauftrag des BFA besteht. Im Zuge der Visitierung konnte bei [...] ein szenetypischer Ball (Cannabis - 1,9 Gramm) aufgefunden werden. Dieser wurde von [...] in der linken Hosentasche verwahrt. [...] ist geständig Cannabis erworben und konsumiert zu haben."

(Abtretungs-Bericht der Polizeiinspektion St. Peter Stadtpolizeikommando Klagenfurt/Ws., GZ: B6/21278/2017, vom 03. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt; Anhalteprotokoll vom 03.05.2017).

Der Beschwerdeführer legte die mit 24.09.2015 datierte "Meldebestätigung" und die "weiße Asylkarte" im Rahmen der Kontrolle, aber auch im Rahmen der Schubhafteinvernahme vor (Abtretungs-Bericht der Polizeiinspektion St. Peter Stadtpolizeikommando Klagenfurt/Ws., GZ: B6/21278/2017, vom 03. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt; Schubhafteinvernahme)

Dem Beschwerdeführer droht ein Strafverfahren samt unbedingter Haftstrafe wegen wiederholten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich zweimal strafrechtlich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden - im Strafregister scheinen folgende Verurteilungen auf:

01) LG F.STRAFS.WIEN 61 HV 99/2010I vom 01.10.2010 RK 05.10.2010 PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG Datum der (letzten) Tat 01.09.2010 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 19.01.2013 zu LG F.STRAFS.WIEN

02) LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 147/2011b vom 22.12.2011 RK 16.05.2012 § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 27 (1) Z 1 1. Fall u. 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 19.11.2011 Freiheitsstrafe 8 Monate Vollzugsdatum 19.07.201202) LG F.STRAFS.WIEN 041 HV 147/2011b vom 22.12.2011 RK 16.05.2012 Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall (3) SMG Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall u. 2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 19.11.2011 Freiheitsstrafe 8 Monate Vollzugsdatum 19.07.2012

Folgendes weiteres (Schubhaft)Beschwerdevorbringen auf Tatsachenebene wird zum Sachverhalt erhoben:

"Der BF hat zahlreiche Bekannte und Freunde im Bundesgebiet, so zum Beispiel Frau [...], geb. [...], StA. Österreich, wohnhaft in 1180 Wien,. Frau [...] steht in sehr engem Kontakt mit dem BF und hat sich auch bereit erklärt, den BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufzunehmen."

Diese Unterbringungsmöglichkeit hatte der Beschwerdeführer der Verwaltungsbehörde in der Schubhafteinvernahme noch nicht mitgeteilt, da er zu diesem Zeitpunkt davon keine Kenntnis hatte:

"F: Wenn Sie heute gehen könnten, wohin würden Sie gehen?

A: Ich würde vermutlich am Wochenende nach Wien gehen, muss mir ein neues Appartement suchen, ich weiß nicht genau wo."

(Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme v. 03.05.2017)

Ebenso wird nachstehendes (Schubhaft)Beschwerdevorbringen auf Tatsachenebene zum Sachverhalt erhoben:

Weiters möchte der BF darauf hinweisen, dass er ein intensives Privat- und Familienleben mit seiner Lebensgefährtin [...] und deren minderjährigen Sohn [...] führt. Die Lebensgefährtin des BF ist in Luxemburg berufstätig und wurde vom BF bei der Betreuung und Erziehung ihres minderjährigen Sohnes unterstützt. Die Lebensgefährtin des BF hat diesen mehrmals im Bundesgebiet besucht und möchte diesen am 26.06.2017 heiraten. Ein Termin für ihre Eheschließung vor dem Standesamt Wien-Landstraße wurde bereits vereinbart." (Beschwerdeschriftsatz)

"[...] sie lebt in Luxemburg". (Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme v. 03.05.2017)

Die zukünftige Gattin war im Bundesgebiet nicht polizeilich gemeldet (aktuelle Meldeabfrage).

Der Beschwerdeführer ist nach seiner negativen Entscheidung nicht in die Heimat zurückgekehrt, weil

"Ich ein gutes Dokument brauche, um Arbeit zu finden, ich möchte meine Freundin in Luxemburg heiraten, damit ich Dokumente bekomme und arbeiten kann. Ich habe um Asyl angesucht, da ich wieder zurückgebracht wurde nach Österreich, ich kam her, um Dokumente zu bekommen. Ich habe keine neuen Fluchtgründe, aber ich musste einen neuen Asylantrag stellen, als ich zurückbefördert wurde. Ich kann keine wirklich neuen Gründe sagen."

(Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme v. 03.05.2017)

Straffällig wurde der Beschwerdeführer - "ich handelte mit Drogen" - weil "ich hier Arbeit finden wollte, Ich brauchte Geld, wollte was verdienen." (Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme v. 03.05.2017)

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zahl:

529952304 - 140009062/BMI-BFA_KNT_RD vom 04.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 wird gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist.529952304 - 140009062/BMI-BFA_KNT_RD vom 04.05.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.09.2014 wird gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.05.2017 im Stande der Schubhaft zugestellt und erhob er dagegen fristgerecht Beschwerde, welche aktuell beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl: I417 2158897 anhängig ist.

Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss vom 31.05.2017 "die aufschiebende Wirkung bis zum Ablauf des 16. Juni 2017 zuerkannt" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), lediglich bis zu diesem Tag, da "für den 16. Juni 2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Innsbruck) anberaumt wurde, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers erörtern zu können.(Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes I417 2158897-1/4Z v. 31.05.2017)

Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2017 durch die nigerianische Botschaft als nigerianischer Staatsbürger identifiziert, eine HRZ Ausstellung wurde für die KW 23 zugesagt. Seitens des BFA wurde der Beschwerdeführer für einen Charterflug am 21.06.2017 nach Nigeria vorgesehen. (Bericht v. 22.05.2017 über die am 19.05.2017 durchgeführte Identitätsfeststellung durch eine nigerianische Delegation).

Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr.

Entscheidungsgrundlagen:

* gegenständliche Aktenlage;

* Asylverfahren

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-/Gerichtsakten des Bundesamts und des Bundesverwaltungsgerichtes, und zwar aus den in Klammer zur jeweiligen Feststellung angeführten Quellen - mit einer, aber nicht entscheidungswesentlichen Ausnahme war das Beschwerdevorbringen und die Angaben des Beschwerdeführers in der Schubhafteinvernahme zugrundezulegen:

Nicht der Beschwerdeführer hatte sich von seiner letzten Adresse abgemeldet, sondern erfolgte, wie der entsprechende ZMR-Auszug unzweifelhaft zeigt, die Abmeldung amtlich.

Dies erscheint aber insoweit als nicht entscheidungsrelevant, als für diesen Fall das Faktum des Untertauchens maßgeblich ist: Der Beschwerdeführer hat letzteres Sachverhaltselement auch nicht nur nicht bestritten, sondern mit seiner Furcht vor der Privatperson namens "[...]" begründet, dem er für die Schleppung nach Europa €

25.000 Euro schulde.

Die Beschwerdeausführungen lassen die bereits von der Verwaltungsbehörde im Ergebnis zutreffend angenommene erhebliche Fluchtgefahr in (noch) gesteigertem Ausmaß erscheinen, sodass gerade auf diesen aufbauend, von "erheblichster" Fluchtgefahr auszugehen ist:

Die Beschwerdeargumentation greift auf die festgestellten Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen dessen Erstbefragung vom 21.09.2014 zurück:

Der Beschwerdeführer hatte Österreich verlassen - "aus Angst vor einem Mann namens [...], der von mir € 25.000,00, wollte für den Aufwand meiner Schleppung nach Österreich. Da ich das Geld nicht hatte, musste ich vor dem Mann und aus Österreich flüchten. Zuerst flüchtete ich nach Deutschland (Aufenthalt 1 Monat) um dort um Asyl an zu suchen. In Deutschland hatte ich ebenfalls Angst vor diesem "[...]" und flüchtete weiter nach Luxemburg. In Luxemburg blieb ich ca. 1 Jahr. In Luxemburg wurde ich kontrolliert und festgenommen. Aufgrund meiner Fingerabdrücke wurde ich nach Österreich abgeschoben".

(Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung am 26.09.2014).

Ausgehend davon erklärt sich also das unbestrittene bisherige Untertauchen und die Asylantragstellungen in Deutschland, Luxemburg und (auch nachfolgend) in Österreich aus der Angst des Beschwerdeführers vor "[...]" - diese veranlasste den Beschwerdeführer nicht nur zu einer Flucht aus Österreich nach Deutschland, sondern auch nach Luxemburg, wo sich der Beschwerdeführer derart unsicher fühlte, dass einmal sogar die Rückführung nach Österreich scheiterte, weil er auch in Luxemburg untertauchte.

Nach der Beschwerdeargumentation weist diese Furcht immer noch Aktualität auf, hatte doch der Beschwerdeführer auch seine letzte polizeiliche Wohnanschrift in 1160 Wien verlassen und war neuerlich untergetaucht:

"Der BF möchte darauf hinweisen, dass die Abmeldung von seiner Wohnadresse in der [...]gasse 39/2 nicht erfolgte, um sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden zu entziehen, sondern um sich vor seinem ehemaligen Schlepper namens [...] zu verstecken. Herr [...] half dem BF im Jahr 2009 bei seiner Einreise von Marokko nach Europa. Seitdem wird der BF von Herrn [...] bedroht, da dieser vom BF die durch die Schleppung entstandenen Kosten in Höhe von €

25.000,- einfordert und der BF diese nicht zahlen kann. Der BF wurde daraufhin mehrmals von Herrn [...] bedroht."

Wenn also der Beschwerdeführer "seitdem" bedroht wird, ist ihm - zufolge dieser Argumentation - mit der Inanspruchnahme der in der Beschwerde angeführten privaten Wohnmöglichkeit

"Frau [...] steht in sehr engem Kontakt mit dem BF und hat sich auch bereit erklärt, den BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufzunehmen"

in keinster Weise geholfen, müsste er sich doch an dieser Adresse spätestens nach drei Tagen wieder anmelden, wie ihm zuletzt auch in der Schubhafteinvernahme mitgeteilt wurde, was den Beschwerdeführer aber sofort wieder für "[...]" greifbar machen würde.

Das bisherige interkontinentale Fluchtszenario - Flucht nach Deutschland, Luxemburg plus Untertauchen in Luxemburg und nach allfälliger Rückführung wieder nach Österreich Untertauchen in Österreich - wäre nach dieser Beschwerdeargumentation die zwangsläufige Folge; insbesondere Luxemburg würde aller Wahrscheinlichkeit in den Fluchtfokus des Beschwerdeführers geraten, da die zukünftige Gattin dort berufstätig ist.

Aus demselben Grund ist dem Beschwerdeführer auch mit der beabsichtigten Eheschließung nicht geholfen, müsste er doch nach seinem eigenem Beschwerdevorbringen die Ehe im Verborgenen führen, um nicht der Gefahr der behaupteten Verfolgung durch "[...]" ausgesetzt zu sein; da aber die Führung einer Ehe prinzipiell die Ehepartner zu gemeinsamer Wohnsitzname verpflichtet, diese aber wiederum den Behörden bekanntgegeben werden müsste, wäre auch in dieser Hinsicht ein nachfolgendes Untertauchen die zwangsläufige Folge.

In diesem Sinne stellt sich die schlussfolgernde Beschwerdeausführung

"Aktuell gibt es daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden entziehen wollte. Der BF ist bereit, den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten und mit ihnen zu kooperieren. Es besteht daher im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr"

als formelhaft und bloß routinemäßig vorgetragen dar.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Verwaltungsbehörde wegen der Nichtberücksichtigung der erst im Detail in der Beschwerde (unter Nennung mehrerer Namen) vorgetragenen sozialen Anknüpfungspunkte kein Vorwurf gemacht werden kann, hatte der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Schubhafteinvernahme keine so genauen Angaben getätigt, sondern ausdrücklich auf die Frage

"F: Wenn Sie heute gehen könnten, wohin würden Sie gehen?

geantwortet:

"A: Ich würde vermutlich am Wochenende nach Wien gehen, muss mir ein neues Appartement suchen, ich weiß nicht genau wo."

Wie aber aufgezeigt, hätte aber auch die Berücksichtigung derselben im Schubhaftbescheid aus den bereits gemachten Erwägungen zu keinem anderen Ergebnis geführt.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er "zwischen dem 21.06.2016 und dem 13.01.2017 mehrmals auf der Straße von Sicherheitsorganen kontrolliert und diese immer über seinen Aufenthaltsort informierte", so ist dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführer - so wie auch in der Schubhafteinvernahme - immer nur seine "weiße Asylkarte" und den mit 24.09.2015 datierten, aber längst nicht mehr gültigen Meldezettel (her)zeigte. wie dem im Akt aufliegenden eingeschweißten Meldezettel, der Schubhafteinvernahme und dem Abtretungs-Bericht v. 03.05.2016 zu entnehmen ist.

Der Beschwerdeführer hat also vor dem Hintergrund der (Schubhaft)Beschwerdeausführung, mit der er die "die Abmeldung von seiner Wohnadresse" selbst behauptete - damit korrespondierend die (Asyl)beschwerdeausführung "Nachdem der BF auch an dieser Adresse von seinem ehemaligen Schlepper aufgespürt wurde, meldete er sich von dieser Adresse wieder ab" - die Sicherheitsorgane getäuscht.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass der Beschwerdeführer diese Abmeldung (behauptetermaßen durch ihn selbst) auch in der Beschwerde vom 18.05.2017 gegen den aktuell negativen §68-(Asyl)Bescheid, Zahl: 529952304 - 140009062/BMI-BFA_KNT_RD vom 04.05.2017 ausdrücklich erwähnte:

Der BF meldete sich am 24.09.2015 an der Adresse 1160 Wien, [...]gasse 39/2 und wurde an dieser Adresse regelmäßig von seiner Lebensgefährtin besucht. Nachdem der BF auch an dieser Adresse von seinem ehemaligen Schlepper aufgespürt wurde, meldete er sich von dieser Adresse wieder ab,

Aber abstrahiert und unabhängig davon besteht die erhebliche Gefahr des Untertauchens aber auch noch aufgrund eines anderen Umstandes:

Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2017 in Stadtgebiet von Klagenfurt von der Polizei kontrolliert und dabei im Besitze von Suchtgift betreten; auch wenn die Unschuldsvermutung gilt, erwartet den Beschwerdeführer nicht nur ein Strafverfahren, sondern vor dem Hintergrund seines bei der Polizei abgelegten Geständnisses eine weitere Haftstrafe - der Beschwerdeführer verbüßte bereits zweimal aufgrund einschlägiger Deliktsbegehungen unbedingte Haftstrafen.

Auch die in der Beschwerde in Bezug auf die Mangelhaftigkeit des Schubhaftbescheides (auf Tatsachenebene) erhobenen Rügen vermögen - zum Teil gerade vor dem Hintergrund der Beschwerdeargumentation - nicht zu überzeugen:

Warum sollte, ausgehend von der Beschwerdeargumentation

"dass die Abmeldung von seiner Wohnadresse in der [...]gasse 39/2 nicht erfolgte, um sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden zu entziehen, sondern [...]"

die Polizei/Verwaltungsbehörde Nachschau an einer solchen offensichtlich nicht mehr aktuellen Wohnanschrift halten??

Die entsprechende Rüge

"Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass an der letzten Wohnadresse des BF in der [...]gasse 39/2 keine Nachschau stattgefunden hat"

geht daher ins Leere.

Die in der Asylbeschwerde erhobene, eigentlich schon unter dem Aspekt des § 35 AVG zu prüfende Rüge des Vorliegens einer "Mangelhaften Einvernahme"Die in der Asylbeschwerde erhobene, eigentlich schon unter dem Aspekt des Paragraph 35, AVG zu prüfende Rüge des Vorliegens einer "Mangelhaften Einvernahme"

"Der BF wurde im Rahmen seiner Einvernahme zwar nach neuen Asylgründen gefragt, es wurde dem BF aber nicht erklärt, dass sich die neuen Asylgründe auf das Heimatland des BF beziehen müssen."

erweist sich in mehrfacher Hinsicht als aktenwidrig:

Der Beschwerdeführer hatte auf die entsprechende Frage nicht wie behauptet,

"nur Angaben zur Verfolgung durch seinen ehemaligen Schlepper [...] gemacht",

sondern ausdrücklich angegeben (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

A: Ich habe um Asyl angesucht, da ich wieder zurückgebracht wurde nach Österreich, ich kam her, um Dokumente zu bekommen. Ich habe keine neuen Fluchtgründe, aber ich musste einen neuen Asylantrag stellen, als ich zurückbefördert wurde. Ich kann keine wirklich neuen Gründe sagen.

[...]

F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?

A: Neue gibt es nicht, in Bezug auf Nigeria, die wirtschaftliche Lage ist schlecht, ich will nicht zurück, keine Jobaussichten, keine Zukunft, außerdem weiß ich nicht, wohin ich gehen sollte.

F: Somit haben Sie keine neuen Gründe, die Sie vorbringen wollen?

Nein, ich möchte nächstes Monat meine Freundin in Luxemburg heiraten, sonst gib es nichts, ich brauche Dokumente für den Aufenthalt und um zu Arbeiten und zu Heiraten.

F: Wurden Sie jemals konkret bedroht oder verfolgt?

A: Ich hatte nie Probleme mit der nigerianischen Polizei oder den Behörden oder den Gerichten.

F: Hatten Sie jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes "Nigeria"?

A: Nein, niemals

F: Weshalb nicht?

A: Ich war nie in Nigeria, daher hatte ich auch keine Probleme mit den nigerianischen Behörden.

F: Gehören Sie einer politischen Partei an?

A: Nein, ich bin nicht politisch interessiert.

[...]

A: Nein, ich war in Nigeria nie eingesperrt, nur in Österreich.

F: Wollen Sie freiwillig nach Nigeria zurückkehren?

A: Nein, das will ich nicht.

F: Wohin würden Sie gehen, wenn Sie heute in Lagos am Flughafen aussteigen müssten?

A: Ich weiß nicht wohin ich gehen würde

F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Lagos bzw. Nigeria?

A: Tuns sie es jetzt, ich habe keine Zukunft, ich bin nach Europa gekommen übers Meer von Marokko.

Auch wurden mit dem in Asylverfahren erfahrenen Beschwerdeführer - Asylantrag in der Schweiz, Deutschland, Luxemburg und in Österreich - ausdrücklich

"die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in meinem Heimatland erörtert"

und ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Rechtsvertretung auch aus den weiteren Angaben des Beschwerdeführers

A: Da steht viel drinnen, doch in Nigeria ist es schwierig, es gibt wenig Arbeit, keine Zukunft, die wirtschaftliche Lage ist schlecht. Ich möchte aber nicht schriftlich Stellung nehmen.

F: Wenn Sie heute am Flughafen in Lagos aussteigen müssten, wohin würden Sie gehen?

A: ich will nicht zurück.

zur Annahme

"es wurde dem BF aber nicht erklärt, dass sich die neuen Asylgründe auf das Heimatland des BF beziehen müssen"

gelangt.

Die Asylantragstellung, die nur dazu diente, "um Dokumente zu bekommen", stellt im Ergebnis den Versuch der Verhinderung der Rückführung nach Nigeria dar - Jedenfalls konnte die Verwaltungsbehörde aufgrund der eindeutigen Angaben des Beschwerdeführers von einer derartigen Absicht ausgehen.

Das Vorliegen erheblichster Fluchtgefahr stützt sich daher auf die in der Schubhafteinvernahme eingestandene Betreibung eines grundlosen Asylverfahrens.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte sohin abgesehen werden, da der Sachverhalt auf Grund der eindeutigen Aktenlage und des zugrunde gelegten (Schubhaft)Beschwerdevorbringens - vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verhandlungspflicht - als geklärt anzusehen war.

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [...] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

* der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

* sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Bezieht man noch die Asylbeschwerde in diese Überlegungen ein, so ist nochmals auf die soeben angeführte Aktenwidrigkeit hinzuweisen.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.4. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Der Beschwerdeführer regte zunächst "ein Vorgehen gem Art 135 Abs 4 iVm 89 Abs 2 B-VG an (Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 76 Abs 2 Z 1 FPG), da "sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art 2 Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) stellt. Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gern Art 2 Abs 1 PersFrBVG dar".Der Beschwerdeführer regte zunächst "ein Vorgehen gem Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz 2, B-VG an (Vorlage an den VfGH zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG), da "sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 2, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG) stellt. Die Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz stellt keinen Fall eines zulässigen Freiheitsentzuges gern Artikel 2, Absatz eins, PersFrBVG dar".

Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht schon deshalb nicht, da eben gleichzeitig mit dem Asylverfahren die der verfassungsrechtlichen "Ausweisung" entsprechende Rückkehrentscheidung gesichert wurde.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen sogenannten "Folgeantrag" gestellt, der auch wegen entschiedener Sache nicht einmal materiell in Behandlung genommen, sondern zurückgewiesen wurde, sodass sich die angeführte Problematik gegenständlich noch weniger stellt - gesichert wurde daher gerade gegenständlich die "beabsichtigte Ausweisung" des Art 2 Abs 1 Z 7 PersFrBVG.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen sogenannten "Folgeantrag" gestellt, der auch wegen entschiedener Sache nicht einmal materiell in Behandlung genommen, sondern zurückgewiesen wurde, sodass sich die angeführte Problematik gegenständlich noch weniger stellt - gesichert wurde daher gerade gegenständlich die "beabsichtigte Ausweisung" des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG.

Hinzuweisen ist auch, dass der Verfassungsgerichtshof offensichtlich bis zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Bedenken gegen diese Bestimmung hegte, wandte er sie doch in sämtlichen bei ihm anhängig gewordenen Fällen uneingeschränkt an.

Inwiefern die Schubhaft gegen Art 8 Aufnahme-RL 2013/33/EU verstößt, wird von der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz nicht weiter ausgeführt.Inwiefern die Schubhaft gegen Artikel 8, Aufnahme-RL 2013/33/EU verstößt, wird von der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz nicht weiter ausgeführt.

Bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass Abs. 3 leg.cit sogar die vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilte Sicherung eines Asylverfahrens zum Gegenstand hat:Bei näherer Betrachtung fällt aber auf, dass Absatz 3, leg.cit sogar die vom Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich bedenklich beurteilte Sicherung eines Asylverfahrens zum Gegenstand hat:

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;

Des Weiteren ist auf lt d) zu verweisen (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;"

Im Übrigen ist auf den letzten Satz dieser Bestimmung hinzuweisen:

"Haftgründe werden im einzelstaatlichen Recht geregelt."

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte - siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG - sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte - siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG - sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:

"Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind gemäß Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie.

Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :

Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden.

Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 :

Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Z 1) von den Dublin-Fällen (Z 2) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Abs. 3 Z 6.Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom 24. Juni 2006; B 1330/06 sowie B 1331/06 vom 15. Juni 2007) ist die Behörde verpflichtet, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. Betreffend das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gilt, dass die Behörde verpflichtet ist, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Diesbezüglich erörterte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19. Mai 2011, 2008/21/0527). Die Bestimmung ist in zwei Ziffern gegliedert, um die Schubhaftfälle außerhalb des Anwendungsbereiches der Dublin-Verordnung (Ziffer eins,) von den Dublin-Fällen (Ziffer 2,) zu unterscheiden. Für letztere gelten die Voraussetzungen der Dublin-Verordnung unmittelbar, weshalb sich in diesen Fällen die Vorraussetzung der Verhältnismäßigkeit und der erheblichen Fluchtgefahr direkt aus dem Unionsrecht ergibt (siehe Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung). Weiters siehe Erläuterungen zu Absatz 3, Ziffer 6,

Zu Abs. 3:Zu Absatz 3 :

In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Abs. 3 genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des § 76 FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Artikel 28, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin - Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung).

Z 1:Ziffer eins :

Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Artikel 3, Ziffer 3,) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Artikel 15, der Rückführungsrichtlinie als auch Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom 11. Juni 2013, 2012/21/0114 und vom 30. August 2011, 2008/21/0588). In einem frühen Stadium des Asylverfahrens bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (VwGH vom 23. September 2010, 2007/21/0432).

Z 2:Ziffer 2 :

Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen § 76 Abs. 2 Z 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Art. 8 lit. d Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Art. 15 Rückführungsrichtlinie vorgesehen.Diese Bestimmung findet sich im Wesentlichen bereits im bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3 und ist auch je nach betroffenem Personenkreis sowohl in Artikel 8, Litera d, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie in Artikel 15, Rückführungsrichtlinie vorgesehen.

Z 3:Ziffer 3 :

Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat (vgl. VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen und hierüber nach seiner Einreise zusätzlich falsche Angaben gemacht hat (VwGH vom 28. Juni 2007, 2006/21/0051). Zur Prüfung des Sicherungserfordernisses ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu. Die konkrete Situation des Asylwerbers muss geprüft werden, auch wenn er als Fremder vorher in einem sicheren Drittland einen Asylantrag gestellt hat vergleiche VwGH vom 30. August 2007, 2006/21/0027).

Z 4:Ziffer 4 :

Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).

Z 5:Ziffer 5 :

Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Z 6: Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Z 3.Liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, so kann ab diesem Zeitpunkt die Schubhaft daher jedenfalls (auch) der Sicherung der Abschiebung dienen. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt aber nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist (VwGH vom 28. August 2012, 2010/21/0517). In späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - können schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (VwGH 20. Oktober 2011, 2008/21/0191). Ziffer 6 :, Auch bei Fällen mit Dublin-Bezug ist darauf zu achten, dass die Schubhaftverhängung keine Standardmaßnahme gegen Asylwerber sein darf (VwGH vom 28. Februar 2008, 2007/21/0391). Siehe auch Erläuterungen zu Ziffer 3,

Z 6:Ziffer 6 :

berücksichtigt insbesondere die bisherige Judikatur des VwGH, wonach für die Schubhaftverhängung "besondere Gesichtspunkte vorliegen [müssen], die erkennen ließen, es handle sich um eine von den typischen "Dublin-Fällen" abweichende Konstellation, in der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund konkreter Anhaltspunkte auf eine drohende Verfahrensvereitelung durch den Fremden geschlossen werden könne" (Zl Zl 2014/21/0075 sowie Zl 2013/21/0170 mwN).

Z 7:Ziffer 7 :

Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (§ 77 Abs. 1 FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).Unter diese Ziffer fallen unter anderem Fälle, in denen sich der Fremde aktuell dem gelinderen Mittel entzogen hat (Paragraph 77, Absatz eins, FPG), da dann angenommen werden kann, dass der Zweck der Schubhaft nicht durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Ebenso fallen darunter jene Fälle, in denen sich der Fremde schon in der Vergangenheit dem gelinderen Mittel entzogen hat, in der Zwischenzeit nicht greifbar war und nun wieder aufgetaucht ist. Grundsätzlich gilt der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH vom 3. Oktober 2012, G140/11 ua - G86/12 ua). Fehlt ein Sicherungsbedürfnis, darf jedoch weder gelinderes Mittel noch Schubhaft angeordnet werden (VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0041).

Z 8:Ziffer 8 :

Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in § 76 Abs. 2a Z 2 (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).Die Verletzung von Auflagen, Mitwirkungspflichten, der Gebietsbeschränkung oder Meldeverpflichtung kann ein Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr sein, wobei auch hier gilt, den konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Der Tatbestand der Verletzung der Gebietsbeschränkung fand sich bisher in Paragraph 76, Absatz 2 a, Ziffer 2, (VwGH vom 26. August 2010, 2010/21/0234).

Z 9:Ziffer 9 :

Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH vom 28. Mai 2008, 2007/21/0233).

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich zunächst der rechtlichen Beurteilung der Verwaltungsbehörde an:

"Sie haben sich bereits in der Vergangenheit dem österreichischen Verfahren und Behörden entzogen. Sie reisten in verschiedene EU Länder weiter, wurden zuletzt von Luxemburg im Dublinwege rücküberstellt und können als höchst mobil bezeichnet werden. Auch dem aktuellen Verfahren haben Sie sich durch Untertauchen entzogen, Sie haben seit 21.06.2016 keinen gemeldeten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet.

[...]

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Sie lebten bereits seit längerer Zeit im Untergrund, haben seit 21.06.2016 keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet und haben sich auch zuvor mehrfach dem Verfahren und Behörden entzogen, sind höchst mobil.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden bereits 2 Mal rechtskräftig wegen SMG verurteilt und wurden am 03.05.2017 in Klagenfurt wiederum im Besitz von Suchtmittel betreten und idF festgenommen".Sie wurden bereits 2 Mal rechtskräftig wegen SMG verurteilt und wurden am 03.05.2017 in Klagenfurt wiederum im Besitz von Suchtmittel betreten und in der Fassung festgenommen".

Die diesbezügliche Rechtsrüge

"Im Gegenteil besteht die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in erster Linie aus allgemein gehaltenen textbausteinartigen Formulierungen, die über die von der belangten Behörde angenommene Fluchtgefahr keinen Aufschluss geben. [...]

Es werden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden.

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist".

entbehrt daher offensichtlich der Grundlage.

In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer durch sein mehrfaches Untertauchen ab seiner Asylantragstellung (am 26.09.2014) nicht "am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte":In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG idgF anzunehmen, da der Beschwerdeführer durch sein mehrfaches Untertauchen ab seiner Asylantragstellung (am 26.09.2014) nicht "am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte":

Der Beschwerdeführer war erst wieder vom 24.09.2015 bis zum 21.06.2016 in 1160 Wien polizeilich gemeldet und musste das Asylverfahren wegen unbekannten Aufenthaltes zwischenzeitlich eingestellt werden.

Letztlich räumte der Beschwerdeführer sein "Untertauchen" sowohl im Schubhaftbeschwerdeschriftsatz als auch in der aktuellen Asylbeschwerde ein:

Er tauchte aber nicht unter, um sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden zu entziehen, sondern um sich vor seinem ehemaligen Schlepper namens [...] zu verstecken. Herr [...] half dem BF im Jahr 2009 bei seiner Einreise von Marokko nach Europa. Seitdem wird der BF von Herrn [...] bedroht, da dieser vom BF die durch die Schleppung entstandenen Kosten in Höhe von € 25.000,- einfordert und der BF diese nicht zahlen kann. Der BF wurde daraufhin mehrmals von Herrn [...] bedroht. (Schubhaftbeschwerdeschriftsatz)

"Nachdem der BF auch an dieser Adresse von seinem ehemaligen Schlepper aufgespürt wurde, meldete er sich von dieser Adresse wieder ab, um für diesen nicht mehr auffindbar zu sein."

(Asylbeschwerdeschriftsatz vom 18.05.2017)

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, lässt die Aktualität der Furcht des Beschwerdeführers vor diesem Schlepper, dem er noch Geld schuldet, jedenfalls ein sofortiges Untertauchen nach Haftentlassung erwarten.

Indem der Beschwerdeführer nach seiner neuerlichen Asylantragstellung (am 26.09.2014) untertauchte, ist aber auch §76 Abs. 3 Z 3 FPG als gegeben anzunehmen, daIndem der Beschwerdeführer nach seiner neuerlichen Asylantragstellung (am 26.09.2014) untertauchte, ist aber auch §76 Absatz 3, Ziffer 3, FPG als gegeben anzunehmen, da

"der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat".

Auch die von der Verwaltungsbehörde unter Hinweis auf die zu beachtende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Straffälligkeit vorgenommene Subsumtion unter Z 9 leg.cit stößt auf keine Bedenken - im Gegenteil:Auch die von der Verwaltungsbehörde unter Hinweis auf die zu beachtende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Straffälligkeit vorgenommene Subsumtion unter Ziffer 9, leg.cit stößt auf keine Bedenken - im Gegenteil:

Der diesbezüglich auch geständige Beschwerdeführer wurde neuerlich (bei seinem polizeilichen Aufgriff) am 03.05.2017 in Stadtgebiet von Klagenfurt mit Suchtgift betreten und hat nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch - es gilt die Unschuldsvermutung - eine weitere unbedingte Haftstrafe zu erwarten; auch unter diesem Aspekt besteht Fluchtgefahr im erheblichsten Ausmaß.

Weil bereits ein den Beschwerdeführer betreffendes Asylverfahren rechtskräftig mit Erkenntnis des AGH A10 412.802-2/2012/4E vom 18.09.2013, zugestellt am 25.09.2013, abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer aber am 26.09.2014 neuerlich einen Asylantrag stellte,

"da ich wieder zurückgebracht wurde nach Österreich, ich kam her, um Dokumente zu bekommen. Ich habe keine neuen Fluchtgründe, aber ich musste einen neuen Asylantrag stellen, als ich zurückbefördert wurde"

ist jedenfalls auch Z 5 leg.cit als erfüllt anzunehmen:ist jedenfalls auch Ziffer 5, leg.cit als erfüllt anzunehmen:

"Gegen den Fremden bestand zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme".

Gerade vor dem Hintergrund der neuerlichen Straffälligkeit wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit und seiner Absicht, demnächst zu heiraten, einzuräumen.

Hinsichtlich des letzteren Umstandes ist darauf zu verweisen, dass schon bisher kein gemeinsamer ordentlicher Wohnsitz bestand - die zukünftige Gattin "besuchte" den Beschwerdeführer lediglich, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführte; offensichtlich aber nicht länger als drei Tage, wie dem Melderegister zu entnehmen ist, welches keine entsprechende Eintragung enthält. Ein zukünftiger gemeinsamer Wohnsitz wurde ebenfalls nicht bekannt gegeben.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die mangelnde soziale Verankerung gerade in der Motivation des Beschwerdeführers, gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen zu haben, zum Ausdruck kommt, wie seinen ausdrücklichen Angaben in der Schubhafteinvernahme zu entnehmen ist:

"Ich handelte mit Drogen. Ich brauchte Geld, wollte was verdienen."

Damit legt der Beschwerdeführer einen beispiellos negativen Charakter offen, der im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zusätzlich gegen den Beschwerdeführer spricht.

Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt II.Zur Frage der Verhältnismäßigkeit siehe auch noch Spruchpunkt römisch zwei.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus.

Aufgrund der bereits von der Verwaltungsbehörde konstatierten Vertrauensunwürdigkeit - immer wieder unterzutauchen, sich ins Ausland zu begeben, Asylanträge im Ausland zu stellen, nach Rückführung in Österreich einen Asylantrag zu stellen, weil er "Dokumente brauchte" - drängte sich aber auch bereits zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht der Schluss auf, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden"/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Nochmals ist auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde zu verweisen:

"Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie haben sich in der Vergangenheit schon mehrfach als unzuverlässig erwiesen, und lebten im Untergrund, entzogen sich mehrfach den Verfahren und Behörden, womit das gelindere Mittel in Ihrem konkreten Fall nicht verhängt werden konnte.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt."

Im Ergebnis stellt sich sohin der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig dar - ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt - hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich.

Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 02.06.2017 abzusprechen.

Da die Verwaltungsbehörde die Abschiebung nach Nigeria mittels Charterfluges am 21.06.2017 vorgesehen hat, ist der Schubhaftzweck auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich der Asylbeschwerde eingeräumte aufschiebende Wirkung weiterhin verwirklichbar, da die aufschiebende Wirkung lediglich bis zum 16.06.2017 - Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Innsbruck) in der Asylbeschwerdeangelegenheit -, also "befristet" erteilt wurde.

Sollte die Verhandlung aber neue Erkenntnisse bringen, wäre die Verwaltungsbehörde natürlich gehalten, die Schubhaftanhaltung sofort zu beenden.

Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft ist zunächst nochmals auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zur in der Beschwerde dargestellten Fluchtsituation und der insofern ins Leere gehenden Möglichkeit, bei einer Freundin Unterkunft zu nehmen, hinzuweisen:

"Nach der Beschwerdeargumentation weist diese Furcht immer noch Aktualität auf, hatte doch der Beschwerdeführer auch seine letzte polizeiliche Wohnanschrift in 1160 Wien verlassen und war neuerlich untergetaucht:

‚Der BF möchte darauf hinweisen, dass die Abmeldung von seiner Wohnadresse in der [...]gasse 39/2 nicht erfolgte, um sich dem Verfahren und dem Zugriff der Behörden zu entziehen, sondern um sich vor seinem ehemaligen Schlepper namens [...] zu verstecken. Herr [...] half dem BF im Jahr 2009 bei seiner Einreise von Marokko nach Europa. Seitdem wird der BF von Herrn [...] bedroht, da dieser vom BF die durch die Schleppung entstandenen Kosten in Höhe von €

25.000,- einfordert und der BF diese nicht zahlen kann. Der BF wurde daraufhin mehrmals von Herrn [...] bedroht.'

"Wenn also der Beschwerdeführer ‚seitdem' bedroht wird, ist ihm - zufolge dieser Argumentation - mit der Inanspruchnahme der in der Beschwerde angeführten privaten Wohnmöglichkeit

‚Frau [...] steht in sehr engem Kontakt mit dem BF und hat sich auch bereit erklärt, den BF im Falle der Entlassung aus der Schubhaft bei sich aufzunehmen'

in keinster Weise geholfen, müsste er sich doch an dieser Adresse spätestens nach drei Tagen wieder anmelden, wie ihm zuletzt auch in der Schubhafteinvernahme mitgeteilt wurde, was den Beschwerdeführer aber sofort wieder für "[...]" greifbar machen würde.

Das bisherige interkontinentale Fluchtszenario - Flucht nach Deutschland, Luxemburg plus Untertauchen in Luxemburg und nach allfälliger Rückführung wieder nach Österreich Untertauchen in Österreich - wäre nach dieser Beschwerdeargumentation die zwangsläufige Folge; insbesondere Luxemburg, da die zukünftige Gattin dort berufstätig ist.

Aus demselben Grund ist dem Beschwerdeführer auch mit der beabsichtigten Eheschließung nicht geholfen, müsste er doch nach seinem eigenem Beschwerdevorbringen die Ehe im

Verborgenen führen, um nicht der Gefahr der behaupteten Verfolgung durch "[...]" ausgesetzt zu sein; da aber die Führung einer Ehe prinzipiell die Ehepartner zu gemeinsamer Wohnsitzname verpflichtet, diese aber wiederum den Behörden bekanntgegeben werden müsste, wäre auch in dieser Hinsicht ein nachfolgendes Untertauchen die zwangsläufige Folge."

Zusätzlich droht dem Beschwerdeführer, wie bereits mehrmals angemerkt, wegen Betretens mit Suchtgift - er ist geständig - ein neuerliches Strafverfahren und damit verbunden - es gilt die Unschuldsvermutung - eine weitere unbedingte Haftstrafe wegen bereits wiederholter einschlägiger Kriminalität.

Die Gefahr des Untertauchens ist daher nicht bloß "erheblich", sondern "erheblichst."

Auch unter diesem Aspekt kam die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht in Frage.

Demgemäß war daher auch die Fortsetzung der Schubhaft für zulässig zu erklären.

Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, erfolgt doch die (beabsichtigte) Rückführung am 21.06.2017 unter Bedachtnahme auf die Verhandlung vom 16.06.2017 und nimmt daher die Anhaltung in Schubhaft, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß an.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß Paragraph 56, (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:(1a) leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind §35 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20, zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch drei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG) auf der Grundlage des Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.).

Zu Spruchpunkt IV. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch vier. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. II. und III. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. ist auf die besondere Tatsachenlastigkeit hinzuweisen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. In Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. ist auf die besondere Tatsachenlastigkeit hinzuweisen.

Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes
Mittel, Kostentragung, Rechtsanschauung des VwGH, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2159012.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten