Entscheidungsdatum
02.06.2017Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 1433305-5/6E
G307 1433306-5/6E
G307 1433307-5/6E
G307 1438349-5/6E
G307 2153840-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der XXXX, geb. XXXX, 2. des XXXX, geb. XXXX, 3. XXXX, geb. XXXX, 4. des XXXX, geb. XXXX sowie 5. XXXX, geb. XXXX, alle StA: Kosovo, letztere drei gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zahlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. der römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. des römisch 40 , geb. römisch 40 sowie 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Kosovo, letztere drei gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2017, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 33 Abs. 1 und 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerden werden gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätetrömisch zwei. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet
zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem seinerzeitigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF5) zugestellt am 29.03.2017, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt I.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt II.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem seinerzeitigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF5) zugestellt am 29.03.2017, wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Mit per Post am 14.04.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG).2. Mit per Post am 14.04.2017 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhoben die BF durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die zuvor genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden BVwG).
Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Bescheides und die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.Darin wurde neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des Bescheides und die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die dazugehörigen Verwaltungsakten wurden vom BFA am 21.04.2017 vorgelegt und sind am 24.04.2017 beim BVwG eingelangt.
4. Mit Schreiben vom 26.04.2017 wurden die BF mittels Verspätungsvorhalt des BVwG über die beabsichtigte Zurückweisung der Beschwerde in Kenntnis gesetzt und diesen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eingeräumt.
5. Mit im elektronischen Wege am 16.05.2017 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz nahmen die BF durch ihren RV zu der unter I.4. genannten Aufforderung Stellung und beantragten zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.5. Mit im elektronischen Wege am 16.05.2017 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz nahmen die BF durch ihren Regierungsvorlage zu der unter römisch eins.4. genannten Aufforderung Stellung und beantragten zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist.
Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, im Vertrauen auf eine (Falsch-) Auskunft des BFA hinsichtlich des Zustellzeitpunktes des angefochtenen Bescheides die Beschwerde am 14.04.2017 vermeintlich rechtzeitig eingebracht zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die im Spruch angeführten Bescheide wurden der ursprünglichen Rechtsvertretung der BF, der XXXX am 29.03.2017 in deren Räumlichkeiten zugestellt. Dagegen erhoben die BF durch die nunmehrige RV mit Schreiben vom 13.04.2017 Beschwerde an das BFA, welche dort am 14.04.2017 eingebracht wurde.Die im Spruch angeführten Bescheide wurden der ursprünglichen Rechtsvertretung der BF, der römisch 40 am 29.03.2017 in deren Räumlichkeiten zugestellt. Dagegen erhoben die BF durch die nunmehrige Regierungsvorlage mit Schreiben vom 13.04.2017 Beschwerde an das BFA, welche dort am 14.04.2017 eingebracht wurde.
In den an die BF gerichteten Bescheide ist eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen in einer den BF verständlichen Sprache angeführt. Die Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht.
Ein Grund für einen Wiedereinsetzungsantrag konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Die Übernahme der Bescheide in den Kanzleiräumen der XXXX ergibt sich aus der diesbezüglichen, alle Bescheide der BF betreffenden Übernahmebestätigung im Akt des BF1 (AS 549). Die Beschwerde für alle BF wurde laut Poststempel auf dem Briefkuvert, welches am Ende des Aktes des BF1 (AS 1025) angebracht ist, am 14.04.2017 beim BFA eingebracht.Die Übernahme der Bescheide in den Kanzleiräumen der römisch 40 ergibt sich aus der diesbezüglichen, alle Bescheide der BF betreffenden Übernahmebestätigung im Akt des BF1 (AS 549). Die Beschwerde für alle BF wurde laut Poststempel auf dem Briefkuvert, welches am Ende des Aktes des BF1 (AS 1025) angebracht ist, am 14.04.2017 beim BFA eingebracht.
Die Dauer der Rechtsmittelfrist in einer den BF verständlichen Sprache ist den jeweiligen Bescheiden zu entnehmen.
Wie noch in der rechtlichen Beurteilung näher zu zeigen sein wird, liegt weder ein unvorhersehbares noch unabwendbares Ereignis vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.1.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde mittels Beschluss über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand):
3.2.1. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte § 33 VwGVG lautet:3.2.1. Der mit "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet:
"§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."
Gemäß § 6 Zustellgesetz löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, wenn es bereits zugestellt ist.Gemäß Paragraph 6, Zustellgesetz löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus, wenn es bereits zugestellt ist.
§ 13 ZustG normiert, dass einem Empfänger, der eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen ist und an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden darf; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.Paragraph 13, ZustG normiert, dass einem Empfänger, der eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen ist und an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden darf; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
§ 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
3.2.2. Auf Grund des § 17 VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP). Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.3.2.2. Auf Grund des Paragraph 17, VwGVG ist die subsidiäre Anwendung des Paragraph 71, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, ist aber als Vorbild für Paragraph 33, VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an Paragraph 46, VwGG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 33, VwGVG Anmerkung 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit Paragraph 71, AVG auf.
Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu Paragraph 71, AVG auch für die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG römisch vier, Paragraph 71, Rz 8).
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134).
Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).Ein Ereignis ist dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 17.02.1994, Zl. 93/16/0020). Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment (VwGH 25.03.1976, Zl. 0265/75, VwSlg. 9024 A/1976) ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft (VwGH 26.06.1985, Zl. 83/03/0134; VfGH 27.02.1985, Zl. G 53/83-13 u.a.). Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (im Sinne des Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.11.1996, Zl. 95/17/0112; 23.05.2001, Zl. 99/06/0039; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 08.10.1990, Zl. 90/15/0134; 14.07.1993, Zl. 93/03/0136; 24.05.2005, Zl. 2004/01/0558). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425; 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227; 23.06.2008, Zl. 2008/05/0122).
Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu § 71 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des § 46 VwGG angewendet wird;Die Partei hat aber nicht nur eigenes Verschulden zu vertreten, sondern ihr ist auch das Verhalten ihres Vertreters zuzurechnen (siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 72 ff. zu Paragraph 71, AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH, die auch auf die vergleichbare Bestimmung des Paragraph 46, VwGG angewendet wird;
vgl. dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;vergleiche dazu unter vielen VwGH 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311;
28.03.2001, Zl. 2001/04/0005). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254). Demnach bildet die Untätigkeit eines Vertreters im Allgemeinen auch keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist einzuhalten, und es träfe ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens (VwGH 26.03.1996, Zl. 95/19/1792; 04.12.1996, Zlen. 96/21/0914, 0915;
25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird (vgl. VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] § 71 Rz 45).25.03.1999, Zl. 99/20/0099; und 03.12.1999, Zl. 97/19/0182). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson, deren sich die Partei zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bedient, vertreten wird vergleiche VwGH 26.01.1995, Zl. 94/06/0090). Der Vertreter ist - um sein Verschulden auszuschließen - verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht setzen und damit die Fristen wahren zu können (VwGH 13.12.1989, Zl. 89/03/0091; siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Tb. [2009] Paragraph 71, Rz 45).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, Zl. 92/14/0033; 11.07.2000, Zl. 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, Zl. 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, Zl. 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unanwendbaren) Ereignisses iSd. § 71 Abs. 1 Z 1 (VwGH 21.5.1992, 92/09/00009; 15.9.1994, 94/19/0393), das die Fristwahrung verhindert hat (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021), zu stellen. Nicht maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vornahme der versäumten Prozesshandlung (VwGH 18.5.1994, 94/03/0096; 26.1.1998, 96/17/0302) sowie - dem Gesetzeswortlaut nach - der Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 100). Für die Beantwortung der Frage, ob die in § 71 Abs 2 AVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß § 71 Abs. 5 AVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021; 21.9.2007, 2007/05/0208). Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 2.5.1995, 95/02/0018); nicht relevant ist etwa jener darauf folgende Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH 3.7.1990, 90/03/0030). Die Kenntnis des den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhalts durch den Vertreter einer Partei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach § 71 Abs. 2 AVG ist der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 16.3.1994, 94/01/0121; 29.9.2005, 2005/20/0088).Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", also des (unvorhergesehenen oder unanwendbaren) Ereignisses iSd. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, (VwGH 21.5.1992, 92/09/00009; 15.9.1994, 94/19/0393), das die Fristwahrung verhindert hat (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021), zu stellen. Nicht maßgebend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Vornahme der versäumten Prozesshandlung (VwGH 18.5.1994, 94/03/0096; 26.1.1998, 96/17/0302) sowie - dem Gesetzeswortlaut nach - der Zeitpunkt, in dem die Partei Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 100). Für die Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 71, Absatz 2, AVG vorgegebene Frist versäumt oder eingehalten wurde, ist es rechtlich irrelevant, ob die Partei an der Verfristung ein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, weil gegen die Versäumung dieser Frist gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG keine Wiedereinsetzung stattfindet. Entscheidend dafür ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0282; 16.11.2005, 2004/08/0021; 21.9.2007, 2007/05/0208). Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt etwa der Zeitpunkt in Betracht, in dem die Partei ihren Irrtum (etwa über das Wirksamwerden der Zustellung des Bescheides), bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH 2.5.1995, 95/02/0018); nicht relevant ist etwa jener darauf folgende Zeitpunkt, in dem der Bescheid über die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung zugestellt worden ist (VwGH 3.7.1990, 90/03/0030). Die Kenntnis des den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Sachverhalts durch den Vertreter einer Partei bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit nach Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist der Kenntnis der Partei selbst gleichzusetzen (VwGH 16.3.1994, 94/01/0121; 29.9.2005, 2005/20/0088).
Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels bereits auszugehen ist, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (VwGH 18.9.1996, 96/03/0140); 26.7.2002, 99/02/0314; 30.3.2004, 2003/06/0070) .
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die gegenständliche Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unbegründet sind:
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die in Rede stehenden Bescheide, welche eine Rechtmittelbelehrung in einer den BF verständlichen Sprache enthalten, dem seinerzeitigen Vertreter der BF am 29.03.2017 gemäß § 13 Abs. 4 ZustG zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurden, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiierten Entgegentretens seitens der BF somit der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung als erbracht angesehen werden kann.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die in Rede stehenden Bescheide, welche eine Rechtmittelbelehrung in einer den BF verständlichen Sprache enthalten, dem seinerzeitigen Vertreter der BF am 29.03.2017 gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustG zugestellt und daher rechtswirksam erlassen wurden, zumal nach der Judikatur des VwGH dem ausgefüllten Rückschein die Stellung einer öffentlichen Urkunde zukommt vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040) und, mangels substantiierten Entgegentretens seitens der BF somit der Beweis für die ordnungsgemäße Zustellung als erbracht angesehen werden kann.
Selbst wenn man von einer (neuerlichen) Zustellung der Bescheide am 31.03.2017 ausginge - wie des von der RV moniert wurde - löst ein derartiger Zustellvorgang keine (neuerlichen) Rechtswirkungen aus.Selbst wenn man von einer (neuerlichen) Zustellung der Bescheide am 31.03.2017 ausginge - wie des von der Regierungsvorlage moniert wurde - löst ein derartiger Zustellvorgang keine (neuerlichen) Rechtswirkungen aus.
3.2.5. Der Behauptung in der Beschwerde, eine unrichtige Auskunft seitens des BFA hinsichtlich des Zustellungstermins der angefochtenen Bescheide habe zu einer falschen Rechtsmittelbelehrung geführt, kann nicht beigetreten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung iSd. § 61 AVG hat zu beinhalten, ob der Bescheid einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Ferner hat sie auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie eines begründeten Rechtmittelantrages hinzuweisen (vgl. § 61 Abs. 1 AVG); nicht mitumfasst ist jedoch der konkrete Zustellzeitpunkt. Insofern lässt sich in einer Auskunftserteilung der belangten Behörde, welche sich einzig auf den Zustellzeitpunkt beschränkt, auch keine Rechtsbelehrung im Sinne der zuvor genannten Norm erkennen. Sohin löst diese auch nicht die in § 61 Abs. 2 bis 4 AVG normierten Rechtsfolgen einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung aus. Vielmehr beinhaltet der Bescheid eine in einer den BF verständlichen Sprache ausformulierte Rechtsmittelbelehrung, wonach auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung hingewiesen wurde.3.2.5. Der Behauptung in der Beschwerde, eine unrichtige Auskunft seitens des BFA hinsichtlich des Zustellungstermins der angefochtenen Bescheide habe zu einer falschen Rechtsmittelbelehrung geführt, kann nicht beigetreten werden. Eine Rechtsmittelbelehrung iSd. Paragraph 61, AVG hat zu beinhalten, ob der Bescheid einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Ferner hat sie auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides sowie eines begründeten Rechtmittelantrages hinzuweisen vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, AVG); nicht mitumfasst ist jedoch der konkrete Zustellzeitpunkt. Insofern lässt sich in einer Auskunftserteilung der belangten Behörde, welche sich einzig auf den Zustellzeitpunkt beschränkt, auch keine Rechtsbelehrung im Sinne der zuvor genannten Norm erkennen. Sohin löst diese auch nicht die in Paragraph 61, Absatz 2 bis 4 AVG normierten Rechtsfolgen einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung aus. Vielmehr beinhaltet der Bescheid eine in einer den BF verständlichen Sprache ausformulierte Rechtsmittelbelehrung, wonach auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung hingewiesen wurde.
Auch lässt sich in der behaupteten Falschinformation kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis erblicken. Die BF waren im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides anwaltlich vertreten und wurde der besagte Bescheid an den ursprünglichen RV zugestellt. Insofern die BF in weiterer Folge ihren Anwalt gewechselt haben, obliegt es den BF selbst, der neuen Rechtsvertretung alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen und diese von ihrer seinerzeitigen RV einzuholen. Dem nunmehrigen RV der BF wiederum obliegt es, alle notwendigen Informationen von den BF zu erfragen.Auch lässt sich in der behaupteten Falschinformation kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis erblicken. Die BF waren im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides anwaltlich vertreten und wurde der besagte Bescheid an den ursprünglichen Regierungsvorlage zugestellt. Insofern die BF in weiterer Folge ihren Anwalt gewechselt haben, obliegt es den BF selbst, der neuen Rechtsvertretung alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen und diese von ihrer seinerzeitigen Regierungsvorlage einzuholen. Dem nunmehrigen Regierungsvorlage der BF wiederum obliegt es, alle notwendigen Informationen von den BF zu erfragen.
Eingedenk der Stellung eines Rechtsanwaltes als beruflicher Parteienvertreter und dessen damit einhergehender Rechtskenntnisse hätte dieser sich - im Falle noch fehlender Informationen über die BF - keinesfalls auf eine unverbindliche Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde hinsichtlich des vermeintlichen Zustellzeitpunktes verlassen dürfen. In Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung behördlicher Auskünfte, vermögen solche die Nichtanwendung zwingender gesetzlicher Regelungen - auch für den Einzelfall - nicht rechtfertigen. Das Prinzip des "Treu und Glauben" kommt sohin in Bereichen, die von bindenden Rechtsvorschriften erfasst sind, nicht zur Geltung (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115). Zustellung und Rechtsmittelfrist entfalten jeweils eine solche gesetzlich angeordnete Bindung. Sowohl die Zustellung als auch die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln sind gesetzlich verbindlich festgeschrieben und unterliegen, bis auf wenige - ebenfalls gesetzlich normierte - Ausnahmen nicht dem behördlichen Willen oder sonstigen äußeren Umständen (vgl. § 7 VwGVG, § 16 Abs. 1 BFA-VG, § 61 AVG und § 13 ZustG).Eingedenk der Stellung eines Rechtsanwaltes als beruflicher Parteienvertreter und dessen damit einhergehender Rechtskenntnisse hätte dieser sich - im Falle noch fehlender Informationen über die BF - keinesfalls auf eine unverbindliche Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde hinsichtlich des vermeintlichen Zustellzeitpunktes verlassen dürfen. In Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung behördlicher Auskünfte, vermögen solche die Nichtanwendung zwingender gesetzlicher Regelungen - auch für den Einzelfall - nicht rechtfertigen. Das Prinzip des "Treu und Glauben" kommt sohin in Bereichen, die von bindenden Rechtsvorschriften erfasst sind, nicht zur Geltung (VwGH 10.6.1991, 90/15/0115). Zustellung und Rechtsmittelfrist entfalten jeweils eine solche gesetzlich angeordnete Bindung. Sowohl die Zustellung als auch die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln sind gesetzlich verbindlich festgeschrieben und unterliegen, bis auf wenige - ebenfalls gesetzlich normierte - Ausnahmen nicht dem behördlichen Willen oder sonstigen äußeren Umständen vergleiche Paragraph 7, VwGVG, Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Paragraph 61, AVG und Paragraph 13, ZustG).
Dem RV der BF wäre es jederzeit möglich gewesen, im Rahmen der Akteneinsicht oder einer Kontaktierung des seinerzeitigen RV den BF den tatsächlichen Zustellzeitpunkt verlässlich in Erfahrung zu bringen. Demzufolge, unter Beachtung eines den RV der BF treffenden strengeren Maßstabes, übersteigt dessen Verhalten den minderen Grad des Versehens.Dem Regierungsvorlage der BF wäre es jederzeit möglich gewesen, im Rahmen der Akteneinsicht oder einer Kontaktierung des seinerzeitigen Regierungsvorlage den BF den tatsächlichen Zustellzeitpunkt verlässlich in Erfahrung zu bringen. Demzufolge, unter Beachtung eines den Regierungsvorlage der BF treffenden strengeren Maßstabes, übersteigt dessen Verhalten den minderen Grad des Versehens.
Die BF haben sich das Verschulen ihres Anwaltes anrechnen zu lassen, was auch auf allfälliges Verschulden ihres seinerzeitigen Anwaltes im Hinblick auf die mögliche Nichtweitergabe notwendiger Informationen oder Dokumente zu gelten hat. Demzufolge vermochten die BF mit der vorgebrachten Behauptung, aufgrund einer Falschauskunft seitens der belangten Behörde die Rechtsmittelfrist versäumt zu haben, keinen Wiedereinsetzungsgrund substantiiert darzulegen.
3.2.6. Da der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit nicht auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, ist mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzungen, spruchgemäß der Antrag abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung):
3.3.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in Fällen des § 3 Abs. 2, 4 und 7, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.3.3.1. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, 4 und 7, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.Gemäß Paragraph eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Der mit "Zustellung an den Empfänger" betitelte § 13 ZustG lautet:Der mit "Zustellung an den Empfänger" betitelte Paragraph 13, ZustG lautet:
"§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
(2) Bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde darf auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist.
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Angestellte nicht oder nur an bestimmte Angestellte zugestellt werden, wenn der Parteienvertreter dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat. Die Behörde hat Angestellte des Parteienvertreters wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer zuvor der Behörde schriftlich abgegebenen Erklärung des Parteienvertreters durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Zustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)"Anmerkung, Absatz 5 und 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,)"
§ 22 Abs.1 ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.Paragraph 22, Absatz eins, ZustG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Absatz 2, hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide dem seinerzeitigen RV der BF in dessen Kanzlei am 29.03.2017 (siehe die Akt beiliegenden Übernahmebestätigung) nachweislich zugestellt und daher in Bezug auf die BF gemäß § 13 Abs. 4 ZustG rechtswirksam erlassen wurden (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Zustellung zuließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurden solche von der BF substantiiert vorgebracht.Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei und unstrittig ergibt, dass die in Rede stehenden Bescheide dem seinerzeitigen Regierungsvorlage der BF in dessen Kanzlei am 29.03.2017 (siehe die Akt beiliegenden Übernahmebestätigung) nachweislich zugestellt und daher in Bezug auf die BF gemäß Paragraph 13, Absatz 4, ZustG rechtswirksam erlassen wurden vergleiche VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040 hinsichtlich der dem Rückschein zukommenden Stellung einer öffentlichen Urkunde). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Zustellung zuließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurden solche von der BF substantiiert vorgebracht.
Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, hat nach Maßgabe der §§ 16 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG sowie § 17 VwGVG iVm. 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch den 29.03.2017 begonnen und mit Ablauf des Mittwoch den 12.04.2017 geendet.Ausgehend davon, dass der, den Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG entsprechende, Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, hat nach Maßgabe der Paragraphen 16, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG sowie Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch den 29.03.2017 begonnen und mit Ablauf des Mittwoch den 12.04.2017 geendet.
3.3.3. Da die gegenständlichen Beschwerden jedoch - wie dem Datumsstempel am zugrundeliegenden Briefkuvert entnommen werden kann (siehe G307 1433305-5, AS 1025) - erst am 14.04.2017 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurden, sind diese als verspätet zu werten.
In der konkreten Rechtsache kommt es nicht darauf an, ob die BF oder deren rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).In der konkreten Rechtsache kommt es nicht darauf an, ob die BF oder deren rechtlichen Vertreter ein Verschulden an der Versäumung trifft. Vielmehr hat das erkennende Gericht anhand der Aktenlage ausschließlich über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der Bejahung dieses zurückzuweisen vergleiche VwGH 05.06.1996, 96/20/0334; 23.05.2002, 2002/03/0029).
3.3.4. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Beschwerde sohin gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.3.3.4. Aufgrund der Einbringung der Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist die Beschwerde sohin gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Soweit die BF in der Beschwerde hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken vorbringen, ist diesen entgegenzuhalten, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 23.02.2016, GZ: G589/2015 ua. den Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG (idgF BGBl I 2015/70) als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung wurde in BGBl I 2016/17 kundgemacht. Der VfGH hat in dem erwähnten Erkenntnis hervorgehoben, dass die (in allen Anträgen) geltend gemachte Verfassungswidrigkeit bereits durch die Aufhebung des Ausdrucks "1," beseitigt werden kann, sodass durch die Aufhebung lediglich dieses Ausdrucks der Inhalt des Gesetzes insgesamt im geringstmöglichen Maße verändert wird. Der Hauptantrag im Verfahren G9/2016 erweist sich als zu weit. Deshalb erfolgte die Zurückweisung des Hauptantrags, soweit er über den Ausdruck "1," hinausging. Begründend führte der VfGH aus, dass in einer Zusammenschau der der Verfahrensbeschleunigung dienenden gesetzlichen Anordnungen (vgl. z.B. auch § 21 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 BFA-VG) und insbesondere auch jener, die durch das FremdenrechtsänderungsG 2015, BGBl I 70, eingeführt wurden, in Fällen betreffend die Entscheidung über "die Zuerkennung [...] des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten" weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert ist, sodass die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck kommt. Aus diesem Grund ist für den VfGH die generelle und ausschließliche Verkürzung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde auch zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung nicht unerlässlich iSd Art 136 Abs. 2 B-VG. Der Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015, dessen Aufhebung das Bundesverwaltungsgericht begehrt, verweist auf § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Diese Ziffer umfasst Fälle der Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Auf Grund dieses Ausdruckes fallen auch solche Konstellationen in den Anwendungsbereich des § 16 Abs. 1 BFA-VG, in denen ein Abweichen von der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG weder zur Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen noch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unerlässlich und damit erforderlich iSd Art 136 Abs. 2 B-VG ist. Der Ausdruck "1," in § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl I 70/2015 erweist sich somit als verfassungswidrig.3.4. Soweit die BF in der Beschwerde hinsichtlich der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG verfassungsrechtliche Bedenken vorbringen, ist diesen entgegenzuhalten, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 23.02.2016, GZ: G589/2015 ua. den Ausdruck "1," in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG (idgF BGBl römisch eins 2015/70) als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Die Aufhebung wurde in BGBl römisch eins 2016/17 kundgemacht. Der VfGH hat in dem erwähnten Erkenntnis hervorgehoben, dass die (in allen Anträgen) geltend gemachte Verfassungswidrigkeit bereits durch die Aufhebung des Ausdrucks "1," beseitigt werden kann, sodass durch die Aufhebung lediglich dieses Ausdrucks der Inhalt des Gesetzes insgesamt im geringstmöglichen Maße verändert wird. Der Hauptantrag im Verfahren G9/2016 erweist sich als zu weit. Deshalb erfolgte die Zurückweisung des Hauptantrags, soweit er über den Ausdruck "1," hinausging. Begründend führte der VfGH aus, dass in einer Zusammenschau der der Verfahrensbeschleunigung dienenden gesetzlichen Anordnungen vergleiche z.B. auch Paragraph 21, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG) und insbesondere auch jener, die durch das FremdenrechtsänderungsG 2015, BGBl römisch eins 70, eingeführt wurden, in Fällen betreffend die Entscheidung über "die Zuerkennung [...] des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten" weder eine Beschleunigung der Verfahren vor dem BFA noch der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht normiert ist, sodass die beabsichtigte Beschleunigung des Verfahrens ausschließlich in einer Verkürzung der Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck kommt. Aus diesem Grund ist für den VfGH die generelle und ausschließliche Verkürzung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde auch zur Erreichung einer Verfahrensbeschleunigung nicht unerlässlich iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG. Der Ausdruck "1," in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, dessen Aufhebung das Bundesverwaltungsgericht begehrt, verweist auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG. Diese Ziffer umfasst Fälle der Zu- und Aberkennung von Asyl und subsidiärem Schutz unabhängig vom Bestehen eines Aufenthaltsrechts. Auf Grund dieses Ausdruckes fallen auch solche Konstellationen in den Anwendungsbereich des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, in denen ein Abweichen von der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG weder zur Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen noch aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung unerlässlich und damit erforderlich iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG ist. Der Ausdruck "1," in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, erweist sich somit als verfassungswidrig.
Im gegenständlichen Fall stützte sich die zweiwöchige Beschwerdefrist auf § 16 Abs. 1 BFA-VG mit dem Verweis auf § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG (Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG). Diese Ziffer ist von der Behebung nicht mitumfasst und für den VfGH nicht unsachlich. Somit hegt das BVwG keine (weiteren) verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser Bestimmung zur zweiwöchigen Frist und konnte von einem neuerlichen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung an den VfGH Abstand genommen werden.Im gegenständlichen Fall stützte sich die zweiwöchige Beschwerdefrist auf Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG mit dem Verweis auf Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG (Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG). Diese Ziffer ist von der Behebung nicht mitumfasst und für den VfGH nicht unsachlich. Somit hegt das BVwG keine (weiteren) verfassungsrechtlichen Bedenken an dieser Bestimmung zur zweiwöchigen Frist und konnte von einem neuerlichen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung an den VfGH Abstand genommen werden.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG wurde mittlerweile auch dahingehend adaptiert (BGBl I 24/2016), dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe zum Abänderungsantrag 9372 betreffend RV 582 BlgNR 25. GP zu § 16 Abs. 1). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen.Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wurde mittlerweile auch dahingehend adaptiert Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,), dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen (zur Erforderlichkeit sowie zum effizienten Rechtsschutz siehe zum Abänderungsantrag 9372 betreffend Regierungsvorlage 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 16, Absatz eins,). Die Einschränkung des Satz 1 ("sofern nichts anderes bestimmt ist") gilt dabei gleichermaßen.
Demgemäß erweist sich die - im Übrigen lediglich mit dem "Schicksal" der Wiedereinsetzungswerber, Komplexität des Verfahrens und Diskriminierung begründete - Verfassungswidrigkeit der Frist als unfundiert.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristversäumung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung desEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G307.1433306.5.00Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017