Entscheidungsdatum
19.01.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W111 1416726-2/11E
W111 1416727-2/9E
W111 1416728-2/8E
W111 1416730-2/8E
W111 1416729-2/8E
W111 1425075-2/2E
W111 1438452-2/2E
W111 2151376-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 ,
geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX ,geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 ,
geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , 7.) XXXX , geb. XXXX und 8.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.03.2017, Zln. 1.) 791598209-1238085, 2.) 791602508-1238395, 3.) 791602606-1238382, 4.) 791602704-1238374, 5.) 791602802-1238358, 6.) 811463809-1991773, 7.) 830992810-1688159 und 8.) 1052040503-150180567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 7.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 8.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation und vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 13.03.2017, Zln. 1.) 791598209-1238085, 2.) 791602508-1238395, 3.) 791602606-1238382, 4.) 791602704-1238374, 5.) 791602802-1238358, 6.) 811463809-1991773, 7.) 830992810-1688159 und 8.) 1052040503-150180567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2017, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. werden gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. und IV. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.
III. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 idgF iVm § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 sowie § 10 Abs. 2 Z 3 und 5 Integrationsgesetz idgF wird XXXX , XXXX , XXXX , und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 Integrationsgesetz idgF wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum moslemischen Glauben bekennen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Viert- bis AchtbeschwerdeführerInnen. Die Drittbeschwerdeführerin ist die zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesene Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, ihr leiblicher Vater ist bereits verstorben.
1.1. Der Erstbeschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.12.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST führte der Erstbeschwerdeführer am angeführten Tag im Wesentlichen aus, er habe sich die letzten Jahre in Aserbeidschan aufgehalten und sei am 20.12.2009 von XXXX aus auf dem Luftweg nach XXXX gelangt. Seinen internationalen (russischen) Reisepass habe er in der Ukraine vernichtet und hätte von dort aus am darauffolgenden Tag unter Zuhilfenahme eines Schleppers in einem Lastkraftwagen die Reise nach Österreich angetreten.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST führte der Erstbeschwerdeführer am angeführten Tag im Wesentlichen aus, er habe sich die letzten Jahre in Aserbeidschan aufgehalten und sei am 20.12.2009 von römisch 40 aus auf dem Luftweg nach römisch 40 gelangt. Seinen internationalen (russischen) Reisepass habe er in der Ukraine vernichtet und hätte von dort aus am darauffolgenden Tag unter Zuhilfenahme eines Schleppers in einem Lastkraftwagen die Reise nach Österreich angetreten.
Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein in Frankreich als Flüchtling aufhältiger Bruder sei in Tschetschenien als Zahnarzt tätig gewesen und habe in diesem Zusammenhang von der Gefolgschaft Kadyrovs gesuchte "Bojovicy" behandelt. Aus diesem Grunde sei dieser im Jahre 2005 festgenommen und zum Aufenthaltsort der "Bojovicy" befragt worden. Sein Bruder habe sich zwar bereit erklärt, den Behelligern den Aufenthaltsort zu zeigen, sei aber noch davor nach Frankreich geflüchtet. In weiterer Folge sei er selbst von den "Kadirovce" zum Aufenthaltsort des Bruders und der "Bojovicy" befragt und bei dieser Gelegenheit auch physisch misshandelt worden. Aus eben diesem Grunde sei er 2005 von Tschetschenien nach Aserbeidschan geflüchtet, wo er sich bis zu seiner (nunmehr erfolgten) Ausreise in XXXX aufgehalten habe. Vor zwei Monaten habe aber der aserbeidschanische Präsident einen Vertrag unterschrieben, die sich in Aserbeidschan aufhaltenden Tschetschenen "an Russland zu übergeben". Aus diesem Grunde sei er in Aserbeidschan in Gefahr gewesen und habe sich zur Flucht nach Österreich entschlossen.Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein in Frankreich als Flüchtling aufhältiger Bruder sei in Tschetschenien als Zahnarzt tätig gewesen und habe in diesem Zusammenhang von der Gefolgschaft Kadyrovs gesuchte "Bojovicy" behandelt. Aus diesem Grunde sei dieser im Jahre 2005 festgenommen und zum Aufenthaltsort der "Bojovicy" befragt worden. Sein Bruder habe sich zwar bereit erklärt, den Behelligern den Aufenthaltsort zu zeigen, sei aber noch davor nach Frankreich geflüchtet. In weiterer Folge sei er selbst von den "Kadirovce" zum Aufenthaltsort des Bruders und der "Bojovicy" befragt und bei dieser Gelegenheit auch physisch misshandelt worden. Aus eben diesem Grunde sei er 2005 von Tschetschenien nach Aserbeidschan geflüchtet, wo er sich bis zu seiner (nunmehr erfolgten) Ausreise in römisch 40 aufgehalten habe. Vor zwei Monaten habe aber der aserbeidschanische Präsident einen Vertrag unterschrieben, die sich in Aserbeidschan aufhaltenden Tschetschenen "an Russland zu übergeben". Aus diesem Grunde sei er in Aserbeidschan in Gefahr gewesen und habe sich zur Flucht nach Österreich entschlossen.
Gelegentlich der vorbehandelten niederschriftlichen Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer einen in Form von 4 DIN A4 Kopien zum Verwaltungsakt genommenen russischen Inlandspass zur Vorlage.
1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit drei minderjährigen Kindern (den Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen) auf dem Luftwege von XXXX kommend zwei Tage nach dem Erstbeschwerdeführer, am 26.12.2009, auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage für sich und die mitreisenden Minderjährigen einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit drei minderjährigen Kindern (den Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen) auf dem Luftwege von römisch 40 kommend zwei Tage nach dem Erstbeschwerdeführer, am 26.12.2009, auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am gleichen Tage für sich und die mitreisenden Minderjährigen einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Gelegentlich ihrer Antragstellung wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin sichergestellt und wurden zum Verwaltungsakt genommen:
1. Drei Fotokopien offensichtlich im Jahre 2009 ausgestellter Urkunden in cyrillischer Schrift, wobei bei einer derselben von Organen der belangten Behörde der Vermerk "Vaterschaftsnachweis" angebracht wurde.
2. Refugee ID-Card des UNHCR, ausgestellt am 18.04.2008 und lautend auf den Namen der Zweitbeschwerdeführerin
Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Sonderdienste/Sondertransit des Flughafens XXXX führte die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus, ihr Ehemann sei "von Leuten" des (tschetschenischen Präsidenten) Kadyrov verschleppt und misshandelt worden. Aus diesem Grunde fürchte sie um ihr Leben sowie das Leben ihrer Kinder und wolle um Asyl ansuchen. Sie habe zuletzt in XXXX , Aserbaidschan gelebt, und diese Stadt am 20.12.2012 mit dem Flugzeug verlassen. Zu diesem Zweck sei sie auch im Besitze eines vier Wochen gültigen Visums für das Emirat gewesen. Dieses habe sie in einem ihr nicht bekannten "Touristikbüro" in XXXX erhalten. Ihren (internationalen) Reisepass habe sie im Flugzeug vernichtet.Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Sonderdienste/Sondertransit des Flughafens römisch 40 führte die Zweitbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen aus, ihr Ehemann sei "von Leuten" des (tschetschenischen Präsidenten) Kadyrov verschleppt und misshandelt worden. Aus diesem Grunde fürchte sie um ihr Leben sowie das Leben ihrer Kinder und wolle um Asyl ansuchen. Sie habe zuletzt in römisch 40 , Aserbaidschan gelebt, und diese Stadt am 20.12.2012 mit dem Flugzeug verlassen. Zu diesem Zweck sei sie auch im Besitze eines vier Wochen gültigen Visums für das Emirat gewesen. Dieses habe sie in einem ihr nicht bekannten "Touristikbüro" in römisch 40 erhalten. Ihren (internationalen) Reisepass habe sie im Flugzeug vernichtet.
1.3. Am 23.02.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer von Organen des Bundesasylamtes erstmals niederschriftlich einvernommen und führte nach etwaigen Dokumenten befragt zunächst aus, er könne "... viele Dokumente und Bestätigungen von zu Hause vorlegen." Darunter solche von seinen Nachbarn aus Tschetschenien aber "auch aus XXXX ...".1.3. Am 23.02.2010 wurde der Erstbeschwerdeführer von Organen des Bundesasylamtes erstmals niederschriftlich einvernommen und führte nach etwaigen Dokumenten befragt zunächst aus, er könne "... viele Dokumente und Bestätigungen von zu Hause vorlegen." Darunter solche von seinen Nachbarn aus Tschetschenien aber "auch aus römisch 40 ...".
Der Erstbeschwerdeführer brachte sodann zur Vorlage:
1. Konvolut von 14 Seiten Ausdrucken von in cyrillischen Lettern geschriebenen Artikeln aus dem Internet.
2. Konvolut von 11 Seiten teils handschriftlich, teils ausgefüllte Formulare (darunter eine Seite mit dem Logo des UNHCR), zum überwiegenden Teil in cyrillischen Lettern; teilweise mit Siegeln versehen
3. Protection letter des XXXX Büros Aserbaidschan vom 26.05.2009 für den Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin sowie drei weitere Familienangehörige3. Protection letter des römisch 40 Büros Aserbaidschan vom 26.05.2009 für den Erstbeschwerdeführer, seine Ehegattin sowie drei weitere Familienangehörige
4. Russischer Führerschein lautend auf den Namen des Erstbeschwerdeführers
5. "Refugee ID Card" des XXXX , ausgestellt am 20.11.2006 auf den Namen des Erstbeschwerdeführers5. "Refugee ID Card" des römisch 40 , ausgestellt am 20.11.2006 auf den Namen des Erstbeschwerdeführers
6. Konvolut von Dokumenten bzw. Dokumentenkopien, größtenteils Ausweise und Urkunden, welche in Kopie als Aktenseiten 155 bis 177 bzw. 187 bis 211 zum Verwaltungsakt genommen wurden.
Über Befragen erklärte der Erstbeschwerdeführer dem Grunde nach sodann, er sei in Tschetschenien als LKW bzw. Bus-Fahrer tätig gewesen, habe aber dann "nach dem Krieg" eine medizinische Berufsschule besucht und den Beruf des Zahntechnikers erlernt, welchen er dann in der zahnärztlichen Praxis seines nunmehr in Frankreich aufhältigen Bruders ausgeübt habe.
Am 21.05.2005 sei der vorerwähnte Bruder festgenommen worden, weil irgendjemand offenbar verraten habe, dass dieser als Zahnarzt auch (Widerstands)Kämpfer behandelt habe. Dieser habe unter Folter sodann eingewilligt, einen namentlich genannten Kämpfer aus der Einheit des Doku UMAROV, welcher in der Nachbarschaft gewohnt habe und ein Freund aus Kindertagen gewesen sei, zu verraten, indem er den "Behörden" einen allfälligen Behandlungstermin mitteile. Nachdem sein Bruder hierauf am 25.05.2005 freigelassen worden sei, habe dieser aber noch am gleichen Tage "die Republik verlassen".
Er sei daraufhin am 31.05.2005 von maskierten Männern festgenommen und in der Bezirksabteilung " XXXX " des Amtes für innere Angelegenheiten in XXXX zum Aufenthaltsort seines Bruders bzw. des genannten Kämpfers befragt worden. Dabei sei er von einer konkret genannten Person, welche aus dem selben Dorf wie er selbst stamme und durch Errichtung eines "Konzentrationslagers" ebendort bekannt geworden sei, verhört worden. Im Zuge seiner Anhaltung sei er physisch misshandelt worden. Unter anderem habe man ihm einen Zahn aus- und mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen. Außerdem sei er auf näher geschilderte Art mit Stromschlägen gefoltert worden.Er sei daraufhin am 31.05.2005 von maskierten Männern festgenommen und in der Bezirksabteilung " römisch 40 " des Amtes für innere Angelegenheiten in römisch 40 zum Aufenthaltsort seines Bruders bzw. des genannten Kämpfers befragt worden. Dabei sei er von einer konkret genannten Person, welche aus dem selben Dorf wie er selbst stamme und durch Errichtung eines "Konzentrationslagers" ebendort bekannt geworden sei, verhört worden. Im Zuge seiner Anhaltung sei er physisch misshandelt worden. Unter anderem habe man ihm einen Zahn aus- und mit dem Pistolengriff auf den Kopf geschlagen. Außerdem sei er auf näher geschilderte Art mit Stromschlägen gefoltert worden.
Schließlich sei es seinem Vater gelungen, mit dem Bezirkskommandanten "ein Abkommen zu treffen" und ihn gegen eine Zahlung von 5.000,00 US$ nach fünf Tagen freizubekommen.
Nach seiner Freilassung sei er dann sofort nach XXXX , wo er schon von 2000 bis 2003 gelebt habe und nach erfolgter Festnahme des Bruders einige Tage zuvor auch seine Frau (hin)gesandt hätte, geflüchtet. Er sei dort dann bis zu seiner Ausreise 2009 verblieben.Nach seiner Freilassung sei er dann sofort nach römisch 40 , wo er schon von 2000 bis 2003 gelebt habe und nach erfolgter Festnahme des Bruders einige Tage zuvor auch seine Frau (hin)gesandt hätte, geflüchtet. Er sei dort dann bis zu seiner Ausreise 2009 verblieben.
Seine ihn nunmehr begleitende Ehefrau habe er 2004 nach moslemischem Ritus geheiratet. Seine Gattin sei vorher schon einmal verheiratet gewesen. Seit seiner Eheschließung sei er von seiner Ehefrau nur zweimal zeitlich getrennt gewesen. Einmal, als er sie nach der beschriebenen Festnahme seines Bruders nach XXXX geschickt habe, das andere Mal, als diese gelegentlich einer Operation seiner Schwiegermutter 2007 nach Tschetschenien gefahren sei, um Letztere zu besuchen. Standesamtlich hätten sie erst (im Oktober 2009) vor der russischen Botschaft in XXXX geheiratet.Seine ihn nunmehr begleitende Ehefrau habe er 2004 nach moslemischem Ritus geheiratet. Seine Gattin sei vorher schon einmal verheiratet gewesen. Seit seiner Eheschließung sei er von seiner Ehefrau nur zweimal zeitlich getrennt gewesen. Einmal, als er sie nach der beschriebenen Festnahme seines Bruders nach römisch 40 geschickt habe, das andere Mal, als diese gelegentlich einer Operation seiner Schwiegermutter 2007 nach Tschetschenien gefahren sei, um Letztere zu besuchen. Standesamtlich hätten sie erst (im Oktober 2009) vor der russischen Botschaft in römisch 40 geheiratet.
Primär sei im Herkunftsstaat seine Frau einer Gefährdung ausgesetzt, da diese in erster Ehe mit einem "Kommandanten des Widerstandes" verheiratet gewesen sei. Die Behörden seien überzeugt, dass sie den Kämpfern nach wie vor helfe.
Zu dem für ihn bezahlten o.a. Lösegeld von 5.000 US$ sei zu bemerken, dass sich sein Vater den Betrag (lediglich) geliehen habe und sie diesen später zurückgezahlt hätten. Zu diesem Zweck habe eine Freundin seiner Frau einen anderen namentlich genannten Verwandten auf dem Markt in XXXX getroffen. Die beiden seien allerdings bei dieser Gelegenheit festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Dort seien sie von derselben Person verhört worden, die auch ihn seinerzeit einvernommen habe. Nachdem "einer von den Leitern dieser Behörde" allerdings der Schwager der genannten Freundin gewesen sei, sei diese freigelassen worden. Sein Verwandter sei aber verschwunden und könne er über dessen Tod eine Sterbeurkunde sowie eine Bestätigung von dessen Mutter vorlegen.Zu dem für ihn bezahlten o.a. Lösegeld von 5.000 US$ sei zu bemerken, dass sich sein Vater den Betrag (lediglich) geliehen habe und sie diesen später zurückgezahlt hätten. Zu diesem Zweck habe eine Freundin seiner Frau einen anderen namentlich genannten Verwandten auf dem Markt in römisch 40 getroffen. Die beiden seien allerdings bei dieser Gelegenheit festgenommen und nach römisch 40 gebracht worden. Dort seien sie von derselben Person verhört worden, die auch ihn seinerzeit einvernommen habe. Nachdem "einer von den Leitern dieser Behörde" allerdings der Schwager der genannten Freundin gewesen sei, sei diese freigelassen worden. Sein Verwandter sei aber verschwunden und könne er über dessen Tod eine Sterbeurkunde sowie eine Bestätigung von dessen Mutter vorlegen.
1.4. Die Zweitbeschwerdeführerin gab gelegentlich ihrer am selben Tage erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des Bundesasylamtes (unter anderem) dem Grunde nach an, sie habe im Herkunftsstaat aufgrund ihres ersten Ehemannes und ihres jüngeren Bruders, der Kämpfer gewesen sei, Probleme gehabt. Ihr erster Mann sei "Feldkommandant der Nordfront" gewesen und später auch verschwunden. Ihr Vater und ihre Brüder seien im Jahre 2000 "mitgenommen" worden und der oben ins Treffen geführte jüngere Bruder dann verschollen. Wegen Letzterem würde ihre Verwandtschaft auch "belästigt". 2009 habe man den älteren Bruder erneut mitgenommen.
Sie habe von 2000 bis 2004 in XXXX , Aserbaidschan, gelebt und sei erst nach ihrer im Jahre 2004 erfolgten Eheschließung wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Erstbeschwerdeführer habe damals unter anderem in der zahnärztlichen Praxis seines Bruders in XXXX gearbeitet. Im Mai 2005 sei dann der vorerwähnte Schwager festgenommen worden, dann allerdings freigekommen nachdem er sich bereit erklärt habe, den "Behörden" mitzuteilen, sobald sich ein in der Nachbarschaft lebender und befreundeter Kämpfer bei ihm behandeln lasse. Der Schwager sei aber gleich nach seiner Freilassung "ausgereist". Nachdem sie gewusst habe, dass man nach diesem beim Schwiegervater suchen werde, sei sie am 26. oder 27. Mai (2005) sofort nach Aserbaidschan geflüchtet. Ihr Mann sei dann im Anschluss an die Freilassung des Bruders von zu Hause "mitgenommen worden" und einige Tage in Haft gewesen. Wie lange könne sie genau nicht sagen, er sei jedenfalls bis zum 10. Juni (2005) nach XXXX nachgekommen gewesen.Sie habe von 2000 bis 2004 in römisch 40 , Aserbaidschan, gelebt und sei erst nach ihrer im Jahre 2004 erfolgten Eheschließung wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt. Der Erstbeschwerdeführer habe damals unter anderem in der zahnärztlichen Praxis seines Bruders in römisch 40 gearbeitet. Im Mai 2005 sei dann der vorerwähnte Schwager festgenommen worden, dann allerdings freigekommen nachdem er sich bereit erklärt habe, den "Behörden" mitzuteilen, sobald sich ein in der Nachbarschaft lebender und befreundeter Kämpfer bei ihm behandeln lasse. Der Schwager sei aber gleich nach seiner Freilassung "ausgereist". Nachdem sie gewusst habe, dass man nach diesem beim Schwiegervater suchen werde, sei sie am 26. oder 27. Mai (2005) sofort nach Aserbaidschan geflüchtet. Ihr Mann sei dann im Anschluss an die Freilassung des Bruders von zu Hause "mitgenommen worden" und einige Tage in Haft gewesen. Wie lange könne sie genau nicht sagen, er sei jedenfalls bis zum 10. Juni (2005) nach römisch 40 nachgekommen gewesen.
Im Jahre 2007 sei sie zwei Wochen in Tschetschenien gewesen. Sie habe sich dort am Ende ihrer Schwangerschaft in einem Krankenhaus aufgehalten.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte des Weiteren, um ihren Mann (2005) aus der Anhaltung freizukaufen, hätten sie sich bei einem Verwandten 5.000,00 Dollar geliehen. 2009 habe sie dann eine Freundin, die von XXXX nach Tschetschenien gereist sei, ersucht, diesen Betrag dem Verwandten zurückzubezahlen, d.h. zu überbringen. Bei der Übergabe sei derselbe dann aber von "Kadyrovzys" getötet worden und zwar vom namentlich genannten Leider der Kripo in XXXX .Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte des Weiteren, um ihren Mann (2005) aus der Anhaltung freizukaufen, hätten sie sich bei einem Verwandten 5.000,00 Dollar geliehen. 2009 habe sie dann eine Freundin, die von römisch 40 nach Tschetschenien gereist sei, ersucht, diesen Betrag dem Verwandten zurückzubezahlen, d.h. zu überbringen. Bei der Übergabe sei derselbe dann aber von "Kadyrovzys" getötet worden und zwar vom namentlich genannten Leider der Kripo in römisch 40 .
Über Befragen, woher sie dieses Wissen beziehe, entgegnete die Zweitbeschwerdeführerin sodann, ob dieser es persönlich getan habe, vermöge sie zwar nicht zu sagen, allerdings hätten dessen Mitarbeiter den in Rede stehenden Verwandten festgenommen. Als dessen Verwandte dann beim erwähnten Leiter der Kripo vorstellig geworden seien, habe dieser denselben mitgeteilt, dass er den zuvor Festgenommenen bereits entlassen habe. Dies habe ihr alles die erwähnte Freundin erzählt. Die selbe sei deswegen freigekommen, weil sie "einen Verwandten" habe, der "bei Kadyrov" arbeite.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab des Weiteren zu Protokoll, ihre persönlichen Probleme seien eben im Jahre 2009 aus diesen vorbeschriebenen Umständen entstanden. Die tschetschenischen Behörden hätte ihre Freundin nämlich dazu gebracht, ihnen ihre Telefonnummer (Anmerkung: die Telefonnummer der Zweitbeschwerdeführerin) und ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bei dieser Gelegenheit habe man diese wissen lassen, dass es kein Problem sei, sie aus Aserbaidschan zu holen und zur Verantwortung zu ziehen.
Gelegentlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Zweitbeschwerdeführerin zur Vorlage:
1. Russischer Inlandsreisepass
2. Kuvert, mit dem der sub 1. angeführte Inlandspass offensichtlich aus XXXX übermittelt worden sein dürfte.2. Kuvert, mit dem der sub 1. angeführte Inlandspass offensichtlich aus römisch 40 übermittelt worden sein dürfte.
1.5. Über entsprechende Nachfrage teilte das XXXX nach zuvor erfolgter Einverständniserklärung der Betroffenen dem Bundesasylamt mit Note vom 06.05.2010 mit, dass der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin beide im Mai 2000 vom XXXX Büro in Aserbeidschan registriert worden seien. Im Rahmen seiner Befragung habe der Erstbeschwerdeführer am 05.09.2001 vorgebracht, Tschetschenien "aufgrund des Kriegs und der Zerstörung der Wohnung der Familie" verlassen zu haben". In der Folge sei der "prima-facie"-Flüchtlingsstatus aller Familienmitglieder festgestellt worden. Auch die Einträge der 1999, 2005 und 2007 geborenen Kinder könnten bestätigt werden.1.5. Über entsprechende Nachfrage teilte das römisch 40 nach zuvor erfolgter Einverständniserklärung der Betroffenen dem Bundesasylamt mit Note vom 06.05.2010 mit, dass der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin beide im Mai 2000 vom römisch 40 Büro in Aserbeidschan registriert worden seien. Im Rahmen seiner Befragung habe der Erstbeschwerdeführer am 05.09.2001 vorgebracht, Tschetschenien "aufgrund des Kriegs und der Zerstörung der Wohnung der Familie" verlassen zu haben". In der Folge sei der "prima-facie"-Flüchtlingsstatus aller Familienmitglieder festgestellt worden. Auch die Einträge der 1999, 2005 und 2007 geborenen Kinder könnten bestätigt werden.
Über entsprechende Anfrage teilte das Büro der Staatendokumentation der zuständigen Abteilung des Bundesasylamtes mit, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers und eine konkret genannte Schwester an bestimmter Adresse in XXXX wohnhaft seien. Tatsächlich habe es an der (von der von der Zweitbeschwerdeführerin benannten) XXXX gegenüber dem Grünmarkt in XXXX eine Zahnbehandlungsstelle gegeben. Nunmehr befinde sich dort ein Geschäftslokal. U.a. der Bruder des Erstbeschwerdeführers, ein Zahnarzt, sei laut Auskunft des Vaters von unbekannten Personen direkt von der Arbeit weggebracht ("weggeführt"), physisch misshandelt und später freigelassen worden. Man habe diesen gelegentlich seiner Anhaltung aufgefordert, der Miliz über jeden seiner Patienten Informationen zu übermitteln. Aus diesem Grunde sei derselbe dann nach Europa geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei in der Früh von zu Hause weg abgeholt und circa eine Woche lang festgehalten worden. Dabei habe man ihn aufgefordert, Informationen über ihm unbekannte Leute zu machen. Der Erstbeschwerdeführer sei aber weder geschlagen noch gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Einen Verwandten des Namens, welcher vom Erstbeschwerdeführer und seiner Frau im Zusammenhang mit der Rückzahlung von 5.000,00 US$ genannt worden war, gäbe es nicht bzw. habe es nie gegeben und hätte der Vater von einem Vorfall wie dem erwähnten auch nie gehört.Über entsprechende Anfrage teilte das Büro der Staatendokumentation der zuständigen Abteilung des Bundesasylamtes mit, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers und eine konkret genannte Schwester an bestimmter Adresse in römisch 40 wohnhaft seien. Tatsächlich habe es an der (von der von der Zweitbeschwerdeführerin benannten) römisch 40 gegenüber dem Grünmarkt in römisch 40 eine Zahnbehandlungsstelle gegeben. Nunmehr befinde sich dort ein Geschäftslokal. U.a. der Bruder des Erstbeschwerdeführers, ein Zahnarzt, sei laut Auskunft des Vaters von unbekannten Personen direkt von der Arbeit weggebracht ("weggeführt"), physisch misshandelt und später freigelassen worden. Man habe diesen gelegentlich seiner Anhaltung aufgefordert, der Miliz über jeden seiner Patienten Informationen zu übermitteln. Aus diesem Grunde sei derselbe dann nach Europa geflüchtet. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei in der Früh von zu Hause weg abgeholt und circa eine Woche lang festgehalten worden. Dabei habe man ihn aufgefordert, Informationen über ihm unbekannte Leute zu machen. Der Erstbeschwerdeführer sei aber weder geschlagen noch gefoltert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Einen Verwandten des Namens, welcher vom Erstbeschwerdeführer und seiner Frau im Zusammenhang mit der Rückzahlung von 5.000,00 US$ genannt worden war, gäbe es nicht bzw. habe es nie gegeben und hätte der Vater von einem Vorfall wie dem erwähnten auch nie gehört.
1.6. Am 16.11.2011 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt erneut einvernommen und brachte vorab zur Vorlage:
1. Ausdruck einer Seite Din A4, offensichtlich dem Internet entnommen, allerdings ohne Anführung des Quell-URLs. Auf dem Ausdruck angebracht finden sich die handschriftlichen Vermerke "
XXXX .. Cousin 2. Grades verschwunden seit 21. April 2005"römisch 40 .. Cousin 2. Grades verschwunden seit 21. April 2005"
2. Ausdruck einer Seite Din A4, offensichtlich dem Internet entnommen, allerdings ohne Anführung des Quell-URL-s. Diesem Ausdruck ist eine Übersetzung angeschlossen. Dem "Artikel" ist neben biografischen Angaben unter anderem zu entnehmen, dass an einem konkret benannten Ort in Tschetschenien im Jahre 2004 zwei Leichen mit Schussverletzungen und Spuren von Gewalteinwirkungen aufgefunden worden sein. Bei den Getöteten handle es sich um XXXX , welche nach ihrer "Entführung" zu einer der Basen der "Kadyrovzys" im Dorf "2. Ausdruck einer Seite Din A4, offensichtlich dem Internet entnommen, allerdings ohne Anführung des Quell-URL-s. Diesem Ausdruck ist eine Übersetzung angeschlossen. Dem "Artikel" ist neben biografischen Angaben unter anderem zu entnehmen, dass an einem konkret benannten Ort in Tschetschenien im Jahre 2004 zwei Leichen mit Schussverletzungen und Spuren von Gewalteinwirkungen aufgefunden worden sein. Bei den Getöteten handle es sich um römisch 40 , welche nach ihrer "Entführung" zu einer der Basen der "Kadyrovzys" im Dorf "
XXXX " gebracht worden seien. Es sei anzunehmen, dass die genannten Personen von den "Kadyrovzys" nach den Einvernahmen "unter Anwendung von Folter" erschossen worden seien.römisch 40 " gebracht worden seien. Es sei anzunehmen, dass die genannten Personen von den "Kadyrovzys" nach den Einvernahmen "unter Anwendung von Folter" erschossen worden seien.
3. DVD (einliegend zu Seite 239 des Verwaltungsaktes)
Nach eingänglicher Feststellung bzw. Vorhalt, dass die von ihm vorgelegte DVD offensichtlich eine Gefälligkeitsaussage seines Vaters enthalte und die Beweiskraft derselben äußerst gering sei, erklärte der Erstbeschwerdeführer, "seit dem Mord an diesem Mann" leide die ganze Familie darunter. Am 22.09.2010 seien "die Männer" dagewesen, danach sei die DVD "gemacht" worden, die ihm sein Vater dann im Anschluss übermittelt habe.
Zur offensichtlich nicht im Detail vorgehaltenen und oben angeführten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Vater gelegentlich der erfolgten Befragung unter den Umständen, dass bei diesem ihm bis dahin unbekannte Männer ohne Ausweisleistung vorstellig geworden seien, natürlich nicht alles habe sagen können.
Der Erstbeschwerdeführer führte weiter aus, im Frühjahr 2004 habe der seinerzeitige Präsident MASCHADOV im Bereich der Presseinformation ein Komitee gebildet und sei ein namentlich genannter Freund zum Leiter desselben ernannt worden. Er sei von Frühling bis Herbst 2004 dessen Fahrer gewesen. Dann seien sein Freund und dessen Stellvertreter gefasst worden. Er könne auch einen Ausdruck aus dem Internet vorlegen, in dem genannter Freund namentlich erwähnt werde. Es handle sich um einen Text von XXXX . Zu seiner persönlichen Tätigkeit könne er nur Bestätigungen von Freunden vorlegen. (Zudem) sei ein namentlich genannter Cousin zweiten Grades spurlos verschwunden, worüber er einen Ausdruck aus dem Internet vorgelegt habe. Sein Cousin habe ihn mit dem oben genannten Leiter des Komitees bekannt gemacht. Er habe zuvor Angst gehabt, hierüber zu berichten. Die Russen wüssten hierüber nämlich nicht Bescheid und wenn sie davon erfahren würden, drohe ihm große Gefahr.Der Erstbeschwerdeführer führte weiter aus, im Frühjahr 2004 habe der seinerzeitige Präsident MASCHADOV im Bereich der Presseinformation ein Komitee gebildet und sei ein namentlich genannter Freund zum Leiter desselben ernannt worden. Er sei von Frühling bis Herbst 2004 dessen Fahrer gewesen. Dann seien sein Freund und dessen Stellvertreter gefasst worden. Er könne auch einen Ausdruck aus dem Internet vorlegen, in dem genannter Freund namentlich erwähnt werde. Es handle sich um einen Text von römisch 40 . Zu seiner persönlichen Tätigkeit könne er nur Bestätigungen von Freunden vorlegen. (Zudem) sei ein namentlich genannter Cousin zweiten Grades spurlos verschwunden, worüber er einen Ausdruck aus dem Internet vorgelegt habe. Sein Cousin habe ihn mit dem oben genannten Leiter des Komitees bekannt gemacht. Er habe zuvor Angst gehabt, hierüber zu berichten. Die Russen wüssten hierüber nämlich nicht Bescheid und wenn sie davon erfahren würden, drohe ihm große Gefahr.
Auch sei er (damals) für technische Angelegenheiten verantwortlich gewesen und habe man ihm damals das "defekte Notebook" von XXXX gebracht, um die "kaputte Matrix" zu reparieren. Das Notebook hätte in die Werkstatt gebracht werden sollen, "das hätte" aber 700,00 US$ gekostet und habe man sich daher zum Kauf eines neuen Notebooks entschlossen. Man habe ihm dann das alte Notebook geschenkt, welches er nach "Zerstörung der Festplatte mit den Informationen" und Einsatz einer neuen solchen verwendet habe. XXXX Witwe habe ihn durch einen Mittelsmann " XXXX " ersucht, das Notebook für das künftige XXXX -Museum zur Verfügung zu stellen. Letzterer sei vor drei bis vier Monaten nach Österreich gekommen. Die in Schweden lebende Witwe könne man aber auch gerne befragen.Auch sei er (damals) für technische Angelegenheiten verantwortlich gewesen und habe man ihm damals das "defekte Notebook" von römisch 40 gebracht, um die "kaputte Matrix" zu reparieren. Das Notebook hätte in die Werkstatt gebracht werden sollen, "das hätte" aber 700,00 US$ gekostet und habe man sich daher zum Kauf eines neuen Notebooks entschlossen. Man habe ihm dann das alte Notebook geschenkt, welches er nach "Zerstörung der Festplatte mit den Informationen" und Einsatz einer neuen solchen verwendet habe. römisch 40 Witwe habe ihn durch einen Mittelsmann " römisch 40 " ersucht, das Notebook für das künftige römisch 40 -Museum zur Verfügung zu stellen. Letzterer sei vor drei bis vier Monaten nach Österreich gekommen. Die in Schweden lebende Witwe könne man aber auch gerne befragen.
2.1. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden jeweils vom 21.11.2010 wurden die Anträge der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurden die BeschwerdeführerInnen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.1. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden jeweils vom 21.11.2010 wurden die Anträge der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sowie der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Unter einem wurden die BeschwerdeführerInnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Die Furcht vor Verfolgung durch russische Behörden in XXXX sei unter anderem nicht glaubhaft, da dieser sogar im Jahre 2009 bei der russischen Botschaft in Aserbeidschan geheiratet und damit seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe. Diese sei insbesondere im Zusammenhalt mit dem Vorbringen von Angst nicht glaubhaft, von russischen Behörden von XXXX aus nach Russland verschleppt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen im Zuge der Einvernahmen immer wieder abgeändert und auf Internetausdrucke zu stützen versucht, die allesamt keinen Bezug zu seiner Person hätten. Die Konstruktion der Fluchtgeschichte sei sohin offensichtlich. Nach durch Recherchen (der Staatendokumentation) erfolgter Falsifizierung der Angaben, inklusive der Erfindung eines angeblich ermordeten Verwandten, habe der Erstbeschwerdeführer versucht, eine vollkommen andere Fluchtgeschichte vorzubringen, die zuvor auch nicht nur im Ansatz erwähnt worden sei. Der nachträglich bei seinem Vater "bestellten" Videobotschaft komme keine Beweiskraft zu, da es eindeutig sei, dass der Erstbeschwerdeführer (nur) versuche, ein neues Konstrukt aufzubauen. Aus diesem Grunde habe auch die Einvernahme eines angeblichen Zeugen unterbleiben können, da der Erstbeschwerdeführer sich mit diesem offensichtlich erst nach seiner Flucht und den in Rede stehenden Recherchen (der Staatendokumentation) abgesprochen und davor angegeben habe, dass Zeugen seine Geschichte nicht bestätigen könnten. Es sei auch offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer seine Informationen durchgehend nur aus dem Internet bezogen habe. Zudem seien auch die Angaben der Ehegattin nicht geeignet gewesen, die "Konstruktionen" des Erstbeschwerdeführers "zu bestärken", was auch bei deren Einvernahme offensichtlich geworden sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Erstbeschwerdeführer sei persönlich unglaubwürdig. Die Furcht vor Verfolgung durch russische Behörden in römisch 40 sei unter anderem nicht glaubhaft, da dieser sogar im Jahre 2009 bei der russischen Botschaft in Aserbeidschan geheiratet und damit seinen Aufenthaltsort bekannt gegeben habe. Diese sei insbesondere im Zusammenhalt mit dem Vorbringen von Angst nicht glaubhaft, von russischen Behörden von römisch 40 aus nach Russland verschleppt zu werden. Der Erstbeschwerdeführer habe sein Vorbringen im Zuge der Einvernahmen immer wieder abgeändert und auf Internetausdrucke zu stützen versucht, die allesamt keinen Bezug zu seiner Person hätten. Die Konstruktion der Fluchtgeschichte sei sohin offensichtlich. Nach durch Recherchen (der Staatendokumentation) erfolgter Falsifizierung der Angaben, inklusive der Erfindung eines angeblich ermordeten Verwandten, habe der Erstbeschwerdeführer versucht, eine vollkommen andere Fluchtgeschichte vorzubringen, die zuvor auch nicht nur im Ansatz erwähnt worden sei. Der nachträglich bei seinem Vater "bestellten" Videobotschaft komme keine Beweiskraft zu, da es eindeutig sei, dass der Erstbeschwerdeführer (nur) versuche, ein neues Konstrukt aufzubauen. Aus diesem Grunde habe auch die Einvernahme eines angeblichen Zeugen unterbleiben können, da der Erstbeschwerdeführer sich mit diesem offensichtlich erst nach seiner Flucht und den in Rede stehenden Recherchen (der Staatendokumentation) abgesprochen und davor angegeben habe, dass Zeugen seine Geschichte nicht bestätigen könnten. Es sei auch offensichtlich, dass der Erstbeschwerdeführer seine Informationen durchgehend nur aus dem Internet bezogen habe. Zudem seien auch die Angaben der Ehegattin nicht geeignet gewesen, die "Konstruktionen" des Erstbeschwerdeführers "zu bestärken", was auch bei deren Einvernahme offensichtlich geworden sei.
Auch in den Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInenn hätte keine relevante Rückkehrgefährdung glaubhaft gemacht werden können.
2.2. Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesasylamtes wurden den Betroffenen durch Hinterlegung am 24.11.2010 zugestellt. Gegen sie richtete sich die unter Einem durch den Verein XXXX übermittelte und am 01.12.2010 beim Bundesasylamt per Telekopie eingelangte Beschwerde. Mit dieser machen der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Erstbeschwerdeführer führte diesbezüglich aus, der Vorhalt der belangten Behörde, wonach er sein Fluchtvorbringen ausgetauscht habe, sei unzutreffend. Er habe dieses lediglich hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer des XXXX ergänzt. Dieser Umstand sei nicht das fluchtauslösende Moment gewesen, nachdem er stets gefragt worden sei. Es sei ihm aus dieser Tätigkeit auch kein Nachteil erwachsen, sondern verschlechtere dieser Umstand nur seine allgemeine Lage im Hinblick auf eine drohende Verfolgung. Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass die Angaben seiner Gattin offenbar abgesprochen seien und daher seine Konstruktionen nicht zu bestärken vermögen, so lasse der angefochtene Bescheid aber nähere Ausführungen dazu vermissen. Die Einvernahmen würden ganz im Gegenteil "weitgehend übereinstimmende Angaben" zu den Fluchtgründen des Jahres 2005 zeigen. Zum Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation sei auszuführen, dass aufgrund der hinlänglich bekannten Situation der Meinungsfreiheit in Tschetschenien Angehörige in Punkten eben die "Wahrheit etwas verbiegen" würden, um nicht selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe es zudem ohne weiteres verabsäumt, von ihm namhaft gemachte Zeugen einzuvernehmen und sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.2.2. Die vorgenannten Entscheidungen des Bundesasylamtes wurden den Betroffenen durch Hinterlegung am 24.11.2010 zugestellt. Gegen sie richtete sich die unter Einem durch den Verein römisch 40 übermittelte und am 01.12.2010 beim Bundesasylamt per Telekopie eingelangte Beschwerde. Mit dieser machen der Erstbeschwerdeführer und seine Familienangehörigen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Erstbeschwerdeführer führte diesbezüglich aus, der Vorhalt der belangten Behörde, wonach er sein Fluchtvorbringen ausgetauscht habe, sei unzutreffend. Er habe dieses lediglich hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer des römisch 40 ergänzt. Dieser Umstand sei nicht das fluchtauslösende Moment gewesen, nachdem er stets gefragt worden sei. Es sei ihm aus dieser Tätigkeit auch kein Nachteil erwachsen, sondern verschlechtere dieser Umstand nur seine allgemeine Lage im Hinblick auf eine drohende Verfolgung. Wenn das Bundesasylamt ausführe, dass die Angaben seiner Gattin offenbar abgesprochen seien und daher seine Konstruktionen nicht zu bestärken vermögen, so lasse der angefochtene Bescheid aber nähere Ausführungen dazu vermissen. Die Einvernahmen würden ganz im Gegenteil "weitgehend übereinstimmende Angaben" zu den Fluchtgründen des Jahres 2005 zeigen. Zum Ermittlungsergebnis der Staatendokumentation sei auszuführen, dass aufgrund der hinlänglich bekannten Situation der Meinungsfreiheit in Tschetschenien Angehörige in Punkten eben die "Wahrheit etwas verbiegen" würden, um nicht selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die belangte Behörde habe es zudem ohne weiteres verabsäumt, von ihm namhaft gemachte Zeugen einzuvernehmen und sei daher ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
Mit Schreiben vom 07.07.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes und in Norwegen zur Post gegebenes Bestätigungsschreiben des " XXXX ", welcher sich hierin als Sohn des seinerzeitigen Präsidenten XXXX ausgibt. Der Absender bestätigt hierin, dass der Erstbeschwerdeführer durch Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes am russisch-tschetschnischen Krieg 2003-2005 "teilgenommen" habe. Der Absender führt detailliert aus, der Erstbeschwerdeführer habe von 2000 bis 2003 in XXXX gelebt, wo sie ("wir") Treffen hatten, die in Verbindung mit ihrer Arbeit standen ("...., where we were having meetings connected to our work...."). Der Erstbeschwerdeführer habe in einem XXXX gearbeitet. 2005 sei der Erstbeschwerdeführer von russischen Truppen festgenommen und fünf Tage in Haft genommen worden. Er sei bei dieser Gelegenheit misshandelt und schließlich gegen eine von den Verwandten erlegte Lösegeldsumme von 5.000 US$ freigelassen worden. Nach der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten XXXX habe der Erstbeschwerdeführer seiner Familie (der Familie des Absenders) einen Laptop und wichtige Dokumente seines Vaters übergeben. Er gehe daher davon aus, dass die erwähnten Umstände im Herkunftsstaat seitens des FSB und der prorussischen Einheiten gegen den Erstbeschwerdeführer verwendet werden könnten und diese für dessenMit Schreiben vom 07.07.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes und in Norwegen zur Post gegebenes Bestätigungsschreiben des " römisch 40 ", welcher sich hierin als Sohn des seinerzeitigen Präsidenten römisch 40 ausgibt. Der Absender bestätigt hierin, dass der Erstbeschwerdeführer durch Unterstützung des tschetschenischen Widerstandes am russisch-tschetschnischen Krieg 2003-2005 "teilgenommen" habe. Der Absender führt detailliert aus, der Erstbeschwerdeführer habe von 2000 bis 2003 in römisch 40 gelebt, wo sie ("wir") Treffen hatten, die in Verbindung mit ihrer Arbeit standen ("...., where we were having meetings connected to our work...."). Der Erstbeschwerdeführer habe in einem römisch 40 gearbeitet. 2005 sei der Erstbeschwerdeführer von russischen Truppen festgenommen und fünf Tage in Haft genommen worden. Er sei bei dieser Gelegenheit misshandelt und schließlich gegen eine von den Verwandten erlegte Lösegeldsumme von 5.000 US$ freigelassen worden. Nach der Ermordung des tschetschenischen Präsidenten römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer seiner Familie (der Familie des Absenders) einen Laptop und wichtige Dokumente seines Vaters übergeben. Er gehe daher davon aus, dass die erwähnten Umstände im Herkunftsstaat seitens des FSB und der prorussischen Einheiten gegen den Erstbeschwerdeführer verwendet werden könnten und diese für dessen
Flucht hauptursächlich wären (" ... and this ist he main reason that
he left Chechen Republic." ... ).
2.3. Am XXXX wurde die nunmehrige Sechstbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welche am 05.12.2011 durch ihren gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, wobei angegeben wurde, dass für die Minderjährige die gleichen Gründe wie für den Erstbeschwerdeführer gelten würden. Am 14.02.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundeasylamt niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der Sechstbeschwerdeführerin, Seiten 37 bis 45). Mit Bescheid vom 23.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und die Sechstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.02.2012 unter Verweis auf das Verfahren ihrer gesetzlichen Vertreter Beschwerde erhoben.2.3. Am römisch 40 wurde die nunmehrige Sechstbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, für welche am 05.12.2011 durch ihren gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, wobei angegeben wurde, dass für die Minderjährige die gleichen Gründe wie für den Erstbeschwerdeführer gelten würden. Am 14.02.2012 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundeasylamt niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin einvernommen vergleiche Verwaltungsakt der Sechstbeschwerdeführerin, Seiten 37 bis 45). Mit Bescheid vom 23.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Sechstbeschwerdeführerin sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und die Sechstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.02.2012 unter Verweis auf das Verfahren ihrer gesetzlichen Vertreter Beschwerde erhoben.
2.4. Mit Schreiben vom 05.12.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine im Vereinigten Königreich aufgegebene "Bestätigung" des " XXXX " vom 28.09.2011. Der Aussteller, XXXX , bestätigt hierin, dass der Erstbeschwerdeführer "ein aktiver Nachfolger und Befürworter für den Aufbau eines unabhängigen tschetschenischen Staates" sei. Der Erstbeschwerdeführer habe "die tschetschenischen Widerstandskämpfer unterstützt" und werde aus diesem Grunde von "russischen Spezialdiensten und ihren Marionetten in den tschetschenischen Strukturen verfolgt". Nach vorliegenden Informationen sei der Erstbeschwerdeführer "am 31. Mai 2005 vom russischen Spezialdienst verhaftet" und "auf grausame Art misshandelt und gefoltert worden.2.4. Mit Schreiben vom 05.12.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine im Vereinigten Königreich aufgegebene "Bestätigung" des " römisch 40 " vom 28.09.2011. Der Aussteller, römisch 40 , bestätigt hierin, dass der Erstbeschwerdeführer "ein aktiver Nachfolger und Befürworter für den Aufbau eines unabhängigen tschetschenischen Staates" sei. Der Erstbeschwerdeführer habe "die tschetschenischen Widerstandskämpfer unterstützt" und werde aus diesem Grunde von "russischen Spezialdiensten und ihren Marionetten in den tschetschenischen Strukturen verfolgt". Nach vorliegenden Informationen sei der Erstbeschwerdeführer "am 31. Mai 2005 vom russischen Spezialdienst verhaftet" und "auf grausame Art misshandelt und gefoltert worden.
Mit Schreiben vom 10.06.2013 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partien Unterlagen zur Integration der beschwerdeführenden Parteien.
2.5. Am XXXX wurde der nunmehrige Siebtbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 11.07.2013 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Zum diesem Antrag wurde der Erstbeschwerdeführer als der gesetzliche Vertreter seines neugeborenen Sohnes am 05.09.2013 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, sein Sohn sei gesund und für diesen würden die gleichen Fluchtgründe wie für seine eigene Person gelten (vgl. die Seiten 33 bis 41 des den Siebtbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Mit Bescheid vom 21.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und wurde der Minderjährige unter einem gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen wurde am 24.10.2013 Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof eingebracht.2.5. Am römisch 40 wurde der nunmehrige Siebtbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren und für diesen am 11.07.2013 durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Zum diesem Antrag wurde der Erstbeschwerdeführer als der gesetzliche Vertreter seines neugeborenen Sohnes am 05.09.2013 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, sein Sohn sei gesund und für diesen würden die gleichen Fluchtgründe wie für seine eigene Person gelten vergleiche die Seiten 33 bis 41 des den Siebtbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Mit Bescheid vom 21.10.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des minderjährigen Siebtbeschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Gewährung subsidiären Schutzes abgewiesen und wurde der Minderjährige unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Dagegen wurde am 24.10.2013 Beschwerde an den damaligen Asylgerichtshof eingebracht.
3.1. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2014 wurden die bekämpften Bescheide in den Verfahren der erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.3.1. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2014 wurden die bekämpften Bescheide in den Verfahren der erst- bis siebtbeschwerdeführenden Parteien in Erledigung der Beschwerde behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde (im Verfahren des Erstbeschwerdeführers) im Wesentlichen Folgendes festgehalten:
"( ) Wie im oben angeführten Verfahrensgang dargestellt, findet sich im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes (gesamt gesehen) ein umfangreiches und mehr als vierzig Seiten umfassendes Konvolut an Dokumentenkopien, Artikeln, etc., das seitens des Bundesasylamtes überhaupt keiner (bei Artikeln: auch nur zusammenfassenden, rudimentären) Übersetzung zugeführt worden ist. Inwieweit diese Dokumente einen für das Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie relevanten Inhalt aufweisen, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten daher gar nicht beurteilt werden und ist es für das Bundesverwaltungsgericht in keinster Weise nachvollziehbar, wie die belangte Behörde ohne Übersetzungen den Inhalt bzw. die Relevanz derselben überhaupt zu beurteilen vermochte.
Keinesfalls kann es aber Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes als Rechtsmittelinstanz sein, durch Nachholung der von der belangten Behörde unterlassenen Übersetzungen umfangreicher Aktenteile den Verwaltungsakt derselben, insbesondere darin enthaltene potentielle Beweismittel, überhaupt erst einmal dem Inhalt nach erfassbar zu machen und derart auf eine Art und Weise aufzubereiten, wie dies bereits erforderlich gewesen wäre, damit dieser aus rechtsstaatlicher Sicht in seiner Gesamtheit überhaupt als Grundlage für eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde herangezogen hätte werden können.
Das gleiche gilt für die seitens des Beschwerdeführers gelegentlich der Einvernahme vom 16. November 2010 vorgelegte DVD die, wollte man den Bemerkungen des Vernehmungsbeamten unwidersprochen folgen, "offensichtlich eine Gefälligkeitsaussage" des Vaters des Beschwerdeführers enthält. In diesem Zusammenhang führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dem Grunde nach und tendenziös feststellend aus, der Beschwerdeführer habe seinen Vater im Anschluss an die von ihr veranlassten Erhebungen im Herkunftsstaat um dieses Video gebeten, um die Änderung seines Vorbringens derart zu erklären. Der "bestellten Videobotschaft" komme (daher) keinerlei Beweiskraft zu, weil der Beschwerdeführer damit nur versuche, ein "neues Konstrukt" aufzubauen. Diesen Ausführungen ist – unbeschadet der Würdigung eines allenfalls geänderten Fluchtvorbringens im gegebenen Kontext – entgegen zu halten, dass für das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht nachvollziehbar ist, auf welchen Inhalt des Videos die belangte Behörde sich mit diesen Feststellungen überhaupt zu beziehen vermochte. Zwar ist dem Verwaltungsakt die vom Beschwerdeführer vorgelegte DVD zu entnehmen, doch wurde von dieser seitens der belangten Behörde weder eine Transkription samt Übersetzung veranlasst, die dem Verwaltungsakt zu entnehmen wäre, noch ist eine von einem Dolmetscher verfasste inhaltliche Zusammenfassung der wesentlichen Aussagen ersichtlich. Auch in der Einvernahme des Beschwerdeführers finden sich keine Fragen zum konkreten Inhalt bzw. zur Relevanz des vorgelegten Videos, sodass nicht nur nicht nachvollziehbar ist, auf welche konkreten Inhalt des Videos die belangte Behörde ihre Ausführungen stützt, sondern auf welche Art und Weise sie sich überhaupt Kenntnis vom Inhalt der in Rede stehenden Aufnahme verschafft haben will. Derart verwundert es auch nicht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt des gegenständlichen Videos gelegentlich der Einvernahme auch nicht nur ansatzweise vorgehalten und sich derart mit diesem Beweismittel überhaupt auseinandergesetzt hat.
Ferner bleibt zu bemerken, dass, auch wenn der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen – entgegen seiner Ansicht in der Berufungsschrift – im Laufe des Asylverfahrens mehrfach ergänzt und damit auch ausgebaut haben mag, dies die belangte Behörde nicht zur Gänze davon entbindet, sich mit (einer Reihe) von diesen angebotenen Zeugen zumindest im Ansatz auseinanderzusetzen. Die diesbezüglich seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und seiner im Wesentlich ohnehin nur eine Seite umfassenden Begründung getätigten lapidaren Bemerkungen, dass eine Einvernahme unterbleiben konnte, da der Beschwerdeführer sich mit diesen offensichtlich im Nachhinein abgesprochen habe, sind ohne nähere Begründung nur unsachliche Mutmaßungen, die jedenfalls nicht geeignet sind, eine konkrete Auseinandersetzung und sohin ein rechtsstaatlich akzeptables Ermittlungsverfahren darzutun.
Das Vorgesagte hat umso mehr auch für die Auseinandersetzung mit den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers zu gelten, welche die belangte Behörde ohne nähere Ausführungen mit einem einzigen Satz als "abgesprochen" zu qualifizieren können vermeint und damit auch hier eine rechtsstaatliche Beweiswürdigung verabsäumt. Darüber hinaus wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde zum (aus Sicht des Beschwerdeführers) "ergänzten" Fluchtvorbringen überhaupt nicht gehört.
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vorgebracht hat, gelegentlich einer Anhaltung auf näher beschriebene Art und Weise mit Strom gefoltert worden zu sein, so wäre es ebenso an der belangten Behörde gelegen gewesen, diesen dahingehend weiter zu befragen bzw. sonstige weitere Ermittlungen anzustellen. Durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens hätte von der belangten Behörde etwa geklärt wären können, ob eine Folterung auf die beschriebe Art überhaupt physikalisch möglich ist und bejahendenfalls auch, ob beim Beschwerdeführer noch entsprechende Spuren nachweisbar sind.
Entgangen dürfte der belangten Behörde auch sein, dass die Bestätigung des XXXX vom 6. Mai 2010 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Mai 2000 (gemeinsam) vom XXXX -Büro in XXXX registriert worden sind. Zum angegebenen Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin deren eigenen Angaben zu Folge aber nicht einmal noch rituell verheiratet, sodass auch hinsichtlich der Qualität bzw. des Inhaltes der Bestätigung weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären.Entgangen dürfte der belangten Behörde auch sein, dass die Bestätigung des römisch 40 vom 6. Mai 2010 bescheinigt, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau im Mai 2000 (gemeinsam) vom römisch 40 -Büro in römisch 40 registriert worden sind. Zum angegebenen Zeitpunkt waren der Beschwerdeführer und dessen Ehegattin deren eigenen Angaben zu Folge aber nicht einmal noch rituell verheiratet, sodass auch hinsichtlich der Qualität bzw. des Inhaltes der Bestätigung weitere Ermittlungsschritte zu setzen gewesen wären.
Das durchgeführte Beweisverfahren war daher jedenfalls schon aus den oben aufgezeigten Gründen nicht geeignet, den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Art und Umfang der Begründung des angefochtenen Bescheides machen deutlich, dass sich die belangte Behörde mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nur rudimentär und nicht derart auseinandergesetzt hat, wie dies von einem (rechtsstaatlich) einwandfreien (Ermittlungs)Verfahren zu verlangen ist. Insgesamt betrachtet entbehren die von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Schlussfolgerungen jedenfalls einer hinreichend schlüssigen Begründung, weshalb dem Einwand in der Beschwerde zu folgen ist, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem individuellen Fluchtvorbringen des BF vermissen lässt und sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid somit als unzureichend erweist. ( )"
Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde darüber hinaus ausgeführt:
"( ) Hinzu kommt zusätzlich, dass sich die belangte Behörde mit den seitens der Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihren ersten Ehemann geltend gemachten (eigenen) Fluchtgründen auch nicht nur ansatzweise auseinandergesetzt, geschweige denn Ermittlungsschritte gesetzt hat. Naturgemäß finden sich daher im angefochtenen Bescheid überhaupt keine diesbezüglichen Hinweise. Dies, obwohl der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seiner Einvernahme vom 23. Februar 2010 hinsichtlich eines Gefährdungspotentiales ausgeführt hat, dass dieses "in erster Linie" die Beschwerdeführerin treffe (Vgl. hierzu Verwaltungsakt des Ehegatten der Beschwerdeführerin, Aktenseite 147). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auch auf das der Beschwerdeführerin – deren eigenen Angaben sowie den Angaben des Ehemannes zufolge – angeblich drohende Verfolgungspotential in geeigneter Weise einzugehen haben. ( )"
4.1. Mit Eingabe vom 18.09.2014 wurden Deutschkursteilnahmebestätigungen betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sowie Schulzeugnisse bzw. Schulbesuchsbestätigungen betreffend die minderjährigen Dritt-, Viert- und FünftbeschwerdeführerInnen übermittelt. Unter einem wurde die Einvernahme einer näher genannten Zeugin zum Beweis des gesamten Asylvorbringens beantragt.
4.2. Am 20.01.2015 fanden im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzende Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt, welche jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache sowie des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien abgehalten worden sind. Zum detaillierten Verlauf der Befragung darf auf die Seiten 451 ff des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers sowie die Seiten 245 ff des Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen werden.
Der Erstbeschwerdeführer gab kurz zusammengefasst an, gesund zu sein und beschrieb anschließend sein Privat- und Familienleben in Österreich. In der Folge wurden mit diesem die durch ihn vorgelegten Beweismittel näher erörtert. Anschließend gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin an, selbst Teil der Widerstandsbewegung gewesen zu sein; er habe nicht mit der Waffe gekämpft, doch habe er sämtliche anderen Abreiten, welche ihm aufgetragen worden wären, ausgeführt. Er habe als Fahrer von XXXX gearbeitet.Der Erstbeschwerdeführer gab kurz zusammengefasst an, gesund zu sein und beschrieb anschließend sein Privat- und Familienleben in Österreich. In der Folge wurden mit diesem die durch ihn vorgelegten Beweismittel näher erörtert. Anschließend gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage hin an, selbst Teil der Widerstandsbewegung gewesen zu sein; er habe nicht mit der Waffe gekämpft, doch habe er sämtliche anderen Abreiten, welche ihm aufgetragen worden wären, ausgeführt. Er habe als Fahrer von römisch 40 gearbeitet.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme kurz zusammenfassend aus, innerhalb der Protokollierung ihrer früheren Angaben sei es zu einigen Ungenauigkeiten gekommen. Ihre Kinder seien gesund, sie selbst leide an Diabetes. Für ihre Kinder würden die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für ihre eigene Person und ihren Mann gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Folge zu ihren Reisebewegungen während der ihrer Ausreise nach Österreich vorangegangenen Jahre sowie ihrem in diesem Zeitraum erfolgten Kontakt mit russischen bzw. tschetschenischen Behörden befragt. Auf Ersuchen, nochmals die für ihre Ausreise ausschlaggebenden Gründe zu schildern, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, im Jahr 2000 nach Aserbaidschan gefahren zu sein, da es Probleme wegen ihres ersten Mannes und ihres Bruders gegeben hätte. Ihr Mann sei Feldkommandant gewesen. Ihr Bruder sei im Zuge der Kriegshandlungen verschollen und werde bis heute gesucht. Im Jahr 2000 seien ihr Vater und ein weiterer Bruder misshandelt worden; ihr ältester Bruder wohne nach wie vor in Tschetschenien. Sämtliche männlichen Familienangehörigen seien verschleppt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei erst nach Tschetschenien zurückgekehrt als sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet hätte; dann hätten die neuen Probleme mit ihrem jetzigen Mann begonnen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich aufgrund der Probleme in ihrer Vergangenheit ständig an unterschiedlichen Orten aufhalten müssen. Gegenwärtig lebe keiner der Angehörigen ihres Gatten mehr im Herkunftsstaat. Der Vater des Erstbeschwerdeführers und dessen Schwester XXXX befänden ich zwischenzeitlich in der Türkei, nachdem sie im Jahr 2010 von Leuten, welche sich als Angehörige einer Rechtshilfe-Organisation ausgegebenen hätten, aufgesucht worden wären, welche im Besitz der in Österreich aufgenommenen Einvernahmeprotokolle der beschwerdeführenden Parteien gewesen wären. Einige Zeit später sei die erwähnte XXXX mitgenommen worden, man hätte von ihr verlangt, für den FSB tätig zu werden.Die Zweitbeschwerdeführerin führte anlässlich ihrer Einvernahme kurz zusammenfassend aus, innerhalb der Protokollierung ihrer früheren Angaben sei es zu einigen Ungenauigkeiten gekommen. Ihre Kinder seien gesund, sie selbst leide an Diabetes. Für ihre Kinder würden die gleichen Rückkehrbefürchtungen wie für ihre eigene Person und ihren Mann gelten. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Folge zu ihren Reisebewegungen während der ihrer Ausreise nach Österreich vorangegangenen Jahre sowie ihrem in diesem Zeitraum erfolgten Kontakt mit russischen bzw. tschetschenischen Behörden befragt. Auf Ersuchen, nochmals die für ihre Ausreise ausschlaggebenden Gründe zu schildern, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, im Jahr 2000 nach Aserbaidschan gefahren zu sein, da es Probleme wegen ihres ersten Mannes und ihres Bruders gegeben hätte. Ihr Mann sei Feldkommandant gewesen. Ihr Bruder sei im Zuge der Kriegshandlungen verschollen und werde bis heute gesucht. Im Jahr 2000 seien ihr Vater und ein weiterer Bruder misshandelt worden; ihr ältester Bruder wohne nach wie vor in Tschetschenien. Sämtliche männlichen Familienangehörigen seien verschleppt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei erst nach Tschetschenien zurückgekehrt als sie den Erstbeschwerdeführer geheiratet hätte; dann hätten die neuen Probleme mit ihrem jetzigen Mann begonnen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe sich aufgrund der Probleme in ihrer Vergangenheit ständig an unterschiedlichen Orten aufhalten müssen. Gegenwärtig lebe keiner der Angehörigen ihres Gatten mehr im Herkunftsstaat. Der Vater des Erstbeschwerdeführers und dessen Schwester römisch 40 befänden ich zwischenzeitlich in der Türkei, nachdem sie im Jahr 2010 von Leuten, welche sich als Angehörige einer Rechtshilfe-Organisation ausgegebenen hätten, aufgesucht worden wären, welche im Besitz der in Österreich aufgenommenen Einvernahmeprotokolle der beschwerdeführenden Parteien gewesen wären. Einige Zeit später sei die erwähnte römisch 40 mitgenommen worden, man hätte von ihr verlangt, für den FSB tätig zu werden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab in weiterer Folge die Übersetzung von durch den Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen in Auftrag.
4.3. Am XXXX wurde die nunmehrige Achtbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese durch ihre gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.4.3. Am römisch 40 wurde die nunmehrige Achtbeschwerdeführerin als Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und für diese durch ihre gesetzlichen Vertreter ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
4.4. Mit Eingabe vom 12.03.2015 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien eine Urkundenvorlage erstattet, im Rahmen derer weitere Beweismittel vorgelegt wurden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Bezug auf seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachte Sachverhaltselemente – konkret in Bezug auf die von diesem im Rahmen seiner Schilderungen erwähnten Personen – in Auftrag (vgl. die Seiten 571 ff des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Bezug auf seitens des Erstbeschwerdeführers vorgebrachte Sachverhaltselemente – konkret in Bezug auf die von diesem im Rahmen seiner Schilderungen erwähnten Personen – in Auftrag vergleiche die Seiten 571 ff des Verwaltungsakts des Erstbeschwerdeführers).
4.5. Am 05.10.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt (im Detail vgl. die Seiten 636 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsakts). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Erstbeschwerdeführer zunächst die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin kurz zusammengefasst an, seine Schwester halte sich mittlerweile in der Türkei auf, im Herkunftsstaat sei diese im Jahr 2010 von russischen Einheiten entführt worden, welche ihr Spritzen verabreicht und sie zur Unterzeichnung eines Dokuments, mit welchem sie sich zu einer Zusammenarbeit verpflichte, gedrängt hätten. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei im Jahr 2005 verschleppt worden; man habe ihn nach unterschiedlichen Personen befragt, welche dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären, ihn geschlagen und auf ihn eingetreten; über Nacht sei er in eine kleine Zelle gesperrt worden. Am nächsten Tag habe ihn XXXX verhört, welcher sich für die Leute im Dorf des Erstbeschwerdeführers interessiert hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei zwei Tage lang misshandelt und erniedrigt worden. Insgesamt habe er sich eine Woche dort aufgehalten, doch habe der Erstbeschwerdeführer keine Informationen liefern können. Der Erstbeschwerdeführer sei schließlich durch seinen Vater freigekauft worden. Auf Vorhalt seiner früheren Schilderungen, erklärte der Beschwerdeführer, auch mit Strom gefoltert worden zu sein. In Aserbaidschan sei ihm im Jahr 2000 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.4.5. Am 05.10.2015 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt (im Detail vergleiche die Seiten 636 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsakts). Anlässlich dieser Einvernahme wurden dem Erstbeschwerdeführer zunächst die Rechercheergebnisse der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Befragung hin kurz zusammengefasst an, seine Schwester halte sich mittlerweile in der Türkei auf, im Herkunftsstaat sei diese im Jahr 2010 von russischen Einheiten entführt worden, welche ihr Spritzen verabreicht und sie zur Unterzeichnung eines Dokuments, mit welchem sie sich zu einer Zusammenarbeit verpflichte, gedrängt hätten. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei im Jahr 2005 verschleppt worden; man habe ihn nach unterschiedlichen Personen befragt, welche dem Erstbeschwerdeführer nicht bekannt gewesen wären, ihn geschlagen und auf ihn eingetreten; über Nacht sei er in eine kleine Zelle gesperrt worden. Am nächsten Tag habe ihn römisch 40 verhört, welcher sich für die Leute im Dorf des Erstbeschwerdeführers interessiert hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei zwei Tage lang misshandelt und erniedrigt worden. Insgesamt habe er sich eine Woche dort aufgehalten, doch habe der Erstbeschwerdeführer keine Informationen liefern können. Der Erstbeschwerdeführer sei schließlich durch seinen Vater freigekauft worden. Auf Vorhalt seiner früheren Schilderungen, erklärte der Beschwerdeführer, auch mit Strom gefoltert worden zu sein. In Aserbaidschan sei ihm im Jahr 2000 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde an jenem Tag ergänzend zu ihrem Antrag sowie jenen ihrer minderjährigen Kinder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (vgl. Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 321 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde anlässlich jener Einvernahme insbesondere zu den von ihr wahrgenommenen Verletzungen ihres Mannes infolge dessen Ankunft in Aserbaidschan im Juni 2005 befragt. Anschließend wurde sie nochmals hinsichtlich einer ihr individuell drohenden Rückkehrgefährdung befragt, wobei ihr vorgehalten wurde, dass ihre Eltern und ihr Bruder sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhielten, ohne gegenwärtigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, ihre Eltern würden nach wie vor nach dem Verbleib ihres verschollenen Bruders gefragt. In Bezug auf die zuletzt geborene Tochter, die minderjährige Achtbeschwerdeführerin, wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin angegeben, diese leide an Asthma, über individuelle Fluchtgründe verfüge sie nicht.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde an jenem Tag ergänzend zu ihrem Antrag sowie jenen ihrer minderjährigen Kinder vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen vergleiche Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seiten 321 ff). Die Zweitbeschwerdeführerin wurde anlässlich jener Einvernahme insbesondere zu den von ihr wahrgenommenen Verletzungen ihres Mannes infolge dessen Ankunft in Aserbaidschan im Juni 2005 befragt. Anschließend wurde sie nochmals hinsichtlich einer ihr individuell drohenden Rückkehrgefährdung befragt, wobei ihr vorgehalten wurde, dass ihre Eltern und ihr Bruder sich nach wie vor im Herkunftsstaat aufhielten, ohne gegenwärtigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu an, ihre Eltern würden nach wie vor nach dem Verbleib ihres verschollenen Bruders gefragt. In Bezug auf die zuletzt geborene Tochter, die minderjährige Achtbeschwerdeführerin, wurde seitens ihrer gesetzlichen Vertreterin angegeben, diese leide an Asthma, über individuelle Fluchtgründe verfüge sie nicht.
4.6. Am gleichen Tag wurde Herr XXXX als Zeuge im Verfahren des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (im Detail vgl. die Seiten 650 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Der Zeuge schilderte im Wesentlichen, den Erstbeschwerdeführer kennengelernt zu haben, als dieser ihn aufgesucht hätte, um ihm einen nicht mehr funktionierenden Laptop vom XXXX zwecks Weiterleitung an die Angehörigen des Letztgenannten anzubieten.4.6. Am gleichen Tag wurde Herr römisch 40 als Zeuge im Verfahren des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen (im Detail vergleiche die Seiten 650 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Der Zeuge schilderte im Wesentlichen, den Erstbeschwerdeführer kennengelernt zu haben, als dieser ihn aufgesucht hätte, um ihm einen nicht mehr funktionierenden Laptop vom römisch 40 zwecks Weiterleitung an die Angehörigen des Letztgenannten anzubieten.
Ebenfalls am 05.10.2015 fand eine Einvernahme der Zeugin XXXX statt (vgl. die Seiten 667 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Diese gab im Wesentlichen an, ihr – zwischenzeitlich von KADYROW-Leuten getöteter Ehemann – sei im Jahr 2004 in XXXX einige Male durch den Erstbeschwerdeführer daheim aufgesucht worden.Ebenfalls am 05.10.2015 fand eine Einvernahme der Zeugin römisch 40 statt vergleiche die Seiten 667 ff des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsaktes). Diese gab im Wesentlichen an, ihr – zwischenzeitlich von KADYROW-Leuten getöteter Ehemann – sei im Jahr 2004 in römisch 40 einige Male durch den Erstbeschwerdeführer daheim aufgesucht worden.
Weiters wurde am genannten Datum Herr XXXX als Zeuge im Verfahren des Erstbeschwerdeführers einvernommen (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 675 ff), welcher zusammenfassend angab, den Erstbeschwerdeführer im Frühling 2004 über XXXX kennengelernt zu haben, welcher Leiter des Departments für XXXX gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe sich mit Bürogeräten beschäftigt und sei als Kraftfahrer tätig gewesen. Er selbst und XXXX seien im Herbst 2004 festgenommen worden, letzterer sei in weiterer Folge erschossen worden. Nach seiner Entlassung habe der Zeuge keinen Kontakt zum Erstbeschwerdeführer gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe mit ihnen zusammengearbeitet, weshalb diesem die gleiche Verfolgung drohe.Weiters wurde am genannten Datum Herr römisch 40 als Zeuge im Verfahren des Erstbeschwerdeführers einvernommen vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 675 ff), welcher zusammenfassend angab, den Erstbeschwerdeführer im Frühling 2004 über römisch 40 kennengelernt zu haben, welcher Leiter des Departments für römisch 40 gewesen wäre. Der Erstbeschwerdeführer habe sich mit Bürogeräten beschäftigt und sei als Kraftfahrer tätig gewesen. Er selbst und römisch 40 seien im Herbst 2004 festgenommen worden, letzterer sei in weiterer Folge erschossen worden. Nach seiner Entlassung habe der Zeuge keinen Kontakt zum Erstbeschwerdeführer gehabt. Der Erstbeschwerdeführer habe mit ihnen zusammengearbeitet, weshalb diesem die gleiche Verfolgung drohe.
4.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Drittstaatsicherheit in Aserbaidschan ein, welcher sich im Wesentlichen entnehmen lässt, dass russischen Staatsangehörigen aus der Teilrepublik Tschetschenien der Zugang zum Asylsystem in Aserbaidschan verwehrt würde (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 707 ff).4.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl holte in weiterer Folge eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema Drittstaatsicherheit in Aserbaidschan ein, welcher sich im Wesentlichen entnehmen lässt, dass russischen Staatsangehörigen aus der Teilrepublik Tschetschenien der Zugang zum Asylsystem in Aserbaidschan verwehrt würde vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 707 ff).
4.8. Am 18.04.2016 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz statt (vgl. Seiten 725 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Der Erstbeschwerdeführer wurde anlässlich jener Einvernahme nochmals zu seinen Aufenthaltsorten in den Jahren vor seiner Ausreise nach Österreich sowie seinen Arbeitstätigkeiten in diesem Zeitraum befragt. Anschließend wurde er um Darstellung der anlässlich seiner Mitnahme im Mai 2005 erlittenen Folter und der dadurch verursachten Verletzungen ersucht.4.8. Am 18.04.2016 fand eine ergänzende Einvernahme des Erstbeschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz statt vergleiche Seiten 725 ff des seine Person betreffenden Verwaltungsaktes). Der Erstbeschwerdeführer wurde anlässlich jener Einvernahme nochmals zu seinen Aufenthaltsorten in den Jahren vor seiner Ausreise nach Österreich sowie seinen Arbeitstätigkeiten in diesem Zeitraum befragt. Anschließend wurde er um Darstellung der anlässlich seiner Mitnahme im Mai 2005 erlittenen Folter und der dadurch verursachten Verletzungen ersucht.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde an diesem Tag nochmals zu den Gründen ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz befragt (vgl. die Seiten 363 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes). Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie selbst und ihre Kinder seien gesund. Sie legte eine Ladung zu einem Verhör am 25.03.2016 vor, welche ihr in Tschetschenien ansässiger Vater vor etwa einem Monat für sie übernommen hätte. Ihr Bruder hätte rund ein halbes Jahr zuvor ebenfalls eine Ladung erhalten, sei dieser jedoch nicht gefolgt und halte sich seither bei einem Onkel in XXXX versteckt. Grund sei, dass die tschetschenischen Behörden annehmen würden, dass ihr verschollener Bruder nach wie vor in den Bergen kämpfe und die Zweitbeschwerdeführerin verdächtigt werde, mit dem im Jahr 2009 über eine Bekannte übergebenen Geldbetrag, welchen sie den Verwandten des Erstbeschwerdeführers geschuldet hätten, die Widerstandskämpfer zu unterstützen.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde an diesem Tag nochmals zu den Gründen ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz befragt vergleiche die Seiten 363 ff des ihre Person betreffenden Verwaltungsaktes). Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie selbst und ihre Kinder seien gesund. Sie legte eine Ladung zu einem Verhör am 25.03.2016 vor, welche ihr in Tschetschenien ansässiger Vater vor etwa einem Monat für sie übernommen hätte. Ihr Bruder hätte rund ein halbes Jahr zuvor ebenfalls eine Ladung erhalten, sei dieser jedoch nicht gefolgt und halte sich seither bei einem Onkel in römisch 40 versteckt. Grund sei, dass die tschetschenischen Behörden annehmen würden, dass ihr verschollener Bruder nach wie vor in den Bergen kämpfe und die Zweitbeschwerdeführerin verdächtigt werde, mit dem im Jahr 2009 über eine Bekannte übergebenen Geldbetrag, welchen sie den Verwandten des Erstbeschwerdeführers geschuldet hätten, die Widerstandskämpfer zu unterstützen.
4.9. In weiterer Folge wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein medizinisches Sachverständigen-Gutachten in Bezug auf die durch den Erstbeschwerdeführer behauptetermaßen infolge der ihm zugefügten Folter erlittenen Verletzungen in Auftrag gegeben. Im Gutachten durch einen Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 05.08.2016 wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich die Angaben über Hergang und Zeitpunkt der erlittenen Folterungen als plausibel erwiesen, für eine höhere Genauigkeit der Beurteilung wäre jedoch die Durchführung einer Computertomographie notwendig.
Mit schriftlichem Parteiengehör vom 02.02.2017 wurden dem Beschwerdeführervertreter durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die herangezogenen Länderinformationen zur Russischen Föderation/Tschetschenien übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt. Zusätzlich wurde um Darstellung des aktuellen Integrationshintergrundes der beschwerdeführenden Familie sowie allfällig vorliegender Erkrankungen ersucht.
Am 01.03.2017 wurden durch den rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen einer Urkundenvorlage aktuelle Integrationsunterlagen übermittelt.
5.1. Mit den im Familienverfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen, Bescheiden jeweils vom 13.03.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Spruchteil I. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge darüber hinaus hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchteile II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchteile III.). In Spruchteil IV. wurde jeweils festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.5.1. Mit den im Familienverfahren ergangenen, nunmehr angefochtenen, Bescheiden jeweils vom 13.03.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge darüber hinaus hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchteile römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchteile römisch drei.). In Spruchteil römisch vier. wurde jeweils festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass keine Gefährdung bzw. Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien in deren Herkunftsstaat habe festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vgl. die Seiten 67 bis 73 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides), die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers am 31.05.2005 hätte sich als glaubhaft erwiesen, doch sei eine daraus resultierende Verfolgung seiner Person nicht ableitbar. Die damalige Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien sei davon geprägt gewesen, dass viele Personen willkürlich zum Zwecke der Informationsbeschaffung, Abschreckung, Einschüchterung, aber auch zur Geldbeschaffung mitgenommen worden wären. Die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers hätte zu keinen weiteren Maßnahmen gegen dessen Familienangehörige geführt. Überdies seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers teils im Widerspruch zu den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin gestanden. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse sei glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer XXXX gekannt habe und fallweise für diesen oder dessen Stellvertreter Botendienste oder Fahrdienste geleistet hätte, doch habe sich der Erstbeschwerdeführer hierdurch in keiner Position befunden, welche für die russischen oder tschetschenischen Behörden von Interesse gewesen wäre. Eine weiterführende Tätigkeit für das Komitee nach der Ermordung von XXXX im Herbst 2004 für XXXX habe der Erstbeschwerdeführer aufgrund zeitlich widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft machen können. Es wäre davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer für ein halbes Jahr in einer untergeordneten Rolle für das Komitee tätig gewesen, jedoch in diesem Zusammenhang niemals ins Visier der Behörden geraten wäre. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers, der Widerstandsbewegung zuzurechnen zu sein, wäre somit nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen, insbesondere da der Erstbeschwerdeführer sich andernfalls im Jahr 2009 keinesfalls an die Konsularabteilung der russischen Botschaft zwecks Registrierung seiner Eheschließung gewandt hätte.Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass keine Gefährdung bzw. Verfolgung der beschwerdeführenden Parteien in deren Herkunftsstaat habe festgestellt werden können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt (im Detail vergleiche die Seiten 67 bis 73 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheides), die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers am 31.05.2005 hätte sich als glaubhaft erwiesen, doch sei eine daraus resultierende Verfolgung seiner Person nicht ableitbar. Die damalige Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien sei davon geprägt gewesen, dass viele Personen willkürlich zum Zwecke der Informationsbeschaffung, Abschreckung, Einschüchterung, aber auch zur Geldbeschaffung mitgenommen worden wären. Die Mitnahme des Erstbeschwerdeführers hätte zu keinen weiteren Maßnahmen gegen dessen Familienangehörige geführt. Überdies seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers teils im Widerspruch zu den Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin gestanden. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse sei glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer römisch 40 gekannt habe und fallweise für diesen oder dessen Stellvertreter Botendienste oder Fahrdienste geleistet hätte, doch habe sich der Erstbeschwerdeführer hierdurch in keiner Position befunden, welche für die russischen oder tschetschenischen Behörden von Interesse gewesen wäre. Eine weiterführende Tätigkeit für das Komitee nach der Ermordung von römisch 40 im Herbst 2004 für römisch 40 habe der Erstbeschwerdeführer aufgrund zeitlich widersprüchlicher Angaben nicht glaubhaft machen können. Es wäre davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer für ein halbes Jahr in einer untergeordneten Rolle für das Komitee tätig gewesen, jedoch in diesem Zusammenhang niemals ins Visier der Behörden geraten wäre. Die Angabe des Erstbeschwerdeführers, der Widerstandsbewegung zuzurechnen zu sein, wäre somit nicht glaubhaft nachvollziehbar gewesen, insbesondere da der Erstbeschwerdeführer sich andernfalls im Jahr 2009 keinesfalls an die Konsularabteilung der russischen Botschaft zwecks Registrierung seiner Eheschließung gewandt hätte.
Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend darüber hinaus erwogen (im Detail vgl. die Seiten 58 bis 63 des ihre Peron betreffenden Bescheides), diese hätte keine individuell ihre Person betreffende Rückkehrgefährdung in Zusammenhang mit ihrem verstorbenen Ehemann respektive ihrem verschollenen Bruder glaubhaft machen können. Die in Bezug auf die Geldübergabe im Jahr 2009 geschilderten Vorfälle hätten sich aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft erwiesen. Durch ihre allgemein und vage gehaltenen Angaben habe die Zweitbeschwerdeführerin eine sie persönlich treffende Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch der Umstand, dass diese sowohl die Geburt ihrer Kinder, als auch ihre Eheschließung behördlich in Tschetschenien registrieren habe lassen, spreche gegen die Furcht vor einer behördlichen Verfolgung. Gesamtbetrachtend habe auch die in Vorlage gebrachte Ladung nicht zur Glaubhaftmachung der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin beizutragen vermocht, insbesondere da auf dem angebrachten Rundsiegel der Schriftzug "für Pakete" festzustellen gewesen wäre.Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde beweiswürdigend darüber hinaus erwogen (im Detail vergleiche die Seiten 58 bis 63 des ihre Peron betreffenden Bescheides), diese hätte keine individuell ihre Person betreffende Rückkehrgefährdung in Zusammenhang mit ihrem verstorbenen Ehemann respektive ihrem verschollenen Bruder glaubhaft machen können. Die in Bezug auf die Geldübergabe im Jahr 2009 geschilderten Vorfälle hätten sich aufgrund widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft erwiesen. Durch ihre allgemein und vage gehaltenen Angaben habe die Zweitbeschwerdeführerin eine sie persönlich treffende Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Auch der Umstand, dass diese sowohl die Geburt ihrer Kinder, als auch ihre Eheschließung behördlich in Tschetschenien registrieren habe lassen, spreche gegen die Furcht vor einer behördlichen Verfolgung. Gesamtbetrachtend habe auch die in Vorlage gebrachte Ladung nicht zur Glaubhaftmachung der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin beizutragen vermocht, insbesondere da auf dem angebrachten Rundsiegel der Schriftzug "für Pakete" festzustellen gewesen wäre.
Im Hinblick auf die minderjährigen Dritt- bis AchtbeschwerdeführerInnen seien jeweils keine individuellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht worden und hätten solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können.
Die beschwerdeführenden Parteien würden nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte und sohin über Unterstützungsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr verfügen. Eine die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegende Integrationsverfestigung der Familie im Bundesgebiet habe nicht festgestellt werden können.
Mit Verfahrensanordnungen vom 14.03.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
5.2. Mit Eingabe vom 23.03.2017 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. In dieser wurden die oben genannten Bescheide vollumfänglich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde kurz zusammengefasst geltend gemacht (im Detail vgl. die Seiten 1022 bis 1030 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers), es sei nicht erkennbar, dass das seitens des Erstbeschwerdeführers vorgelegte Beweismaterial übersetzt worden wäre und Eingang ins Beweisverfahren gefunden hätte. Die Behörde habe sich auch darüber hinaus mit Beweisergebnissen nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt. Die behördliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers habe sich darauf gestützt, dass dieser mit seinem Bruder in dessen Zahnarztpraxis zusammengearbeitet hätte. Die Existenz jener Zahnarztpraxis sowie die Entführung der beiden Brüder werde durch die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der in Tschetschenien tätigen XXXX bestätigt. Durch einen Sachverständigen sei bestätigt worden, dass die vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Verletzungen tatsächlich auf die behauptete Ursache, nämlich die erlittene Folter, zurückzuführen seien. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse jenes Gutachtens bagatellisierend dahingehen verkürze, dass dadurch lediglich die "einmalige Mitnahme" dokumentiert sei, darüber hinaus aber Art und Weise der durch den Erstbeschwerdeführer erlittenen Folterungen unberücksichtigt blieben und gefolgert werde, dass eine daraus resultierende Verfolgung seiner Person nicht ableitbar wäre, liege eine eklatante Aktenwidrigkeit vor. Schließlich erweise sich auch das dem Bescheid zugrundeliegende Länderberichtsmaterial als nicht auf dem aktuellen Stand und würden die Berichte nur in geringfügiger sowie selektiver Weise herangezogen werden. Faktum sei, dass zufolge der vorliegenden Länderberichte tschetschenische Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgriffen. Unterstützer würden ohne jegliches Verfahren für vermeintliche Hilfeleistungen bestraft. Insgesamt erweise sich das behördliche Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft und sei in rechtlicher Hinsicht eine fehlerhafte Beurteilung des Asylvorbringens der beschwerdeführenden Parteien erfolgt. Nochmals anzumerken sei, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Mitnahme und massive Folterung durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt würden. Dass die Behörde hieraus lediglich eine Mitnahme ableite, nicht aber die ausdrücklich dokumentierte Verfolgung des Erstbeschwerdeführers, stünde hierzu im krassen Widerspruch und lasse sich in keiner Weise nachvollziehen. Die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in der Zahnarztpraxis seines Bruders, in welcher Kämpfer behandelt worden seien, überginge die Behörde mit der Bemerkung, der Erstbeschwerdeführer sei dadurch nicht verdächtigt worden, zumal dessen Vater ansonsten nicht im Herkunftsstaat bleiben hätte können. Weshalb die Behörde zum Ergebnis gelangte, es hätte keine weiteren Maßnahmen gegen Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers gegeben, erweise sich im Lichte der Anfragebeantwortung der XXXX vom 05.10.2010 schlicht als unhaltbar. Übereinstimmend stehe fest, dass die Geldübergabe an XXXX erfolgt sei, die Übergabe sei durch den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt. Diese beiden Personen, wie auch eine näher genannte Freundin, seinen festgenommen worden. Dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich XXXX sowie XXXX zuträfen, ergebe sich aus der Auskunft der Konsularabteilung der ÖB XXXX . XXXX sei Leiter des Unterkomitees für XXXX gewesen und im Jahr 2004 getötet worden, dessen Nachfolger sei XXXX gewesen. Zunächst sei der Erstbeschwerdeführer für XXXX tätig gewesen, anschließend für XXXX . Als auch letzterer verschwunden wäre, sei die Arbeitstätigkeit des Erstbeschwerdeführers beendet gewesen. Auch die Behörde leugne nicht den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer für das Komitee tätig gewesen wäre, schließe jedoch aus dem Umstand, dass dieser anlässlich seiner Anhaltung vom 31.05.2005 nicht dazu befragt worden wäre, dass eine Verfolgung seiner Person nicht vorliege. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin führe die Behörde aus, dass deren Bruder seit dem Jahr 2000 verschollen sei, ein weiterer Bruder und eine Schwester hätten den Status der Asylberechtigten. Zudem sei ihr Onkel im Jahr 2003 umgekommen. Alleine hieraus erscheine ausreichend dokumentiert, dass die Familie der beschwerdeführenden Parteien ganz massiv ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Dazu komme die nachgewiesene Verfolgung der Behörden gegenüber dem Erstbeschwerdeführer. Im Lichte dieser Tatsachen erscheine es unverständlich, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass ein nachhaltiges Interesse der russischen / tschetschenischen Behörden an einer Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer nicht feststellbar wäre. In Bezug auf die seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Ladung wäre die belangte Behörde im Falle von Zweifeln an deren Echtheit angehalten gewesen, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen. Insgesamt erweise sich die rechtliche Beurteilung der Behörde als verfehlt und wäre im Falle korrekter Würdigung das Vorliegen der vorgebrachten Asylgründe festzustellen gewesen.5.2. Mit Eingabe vom 23.03.2017 wurde fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. In dieser wurden die oben genannten Bescheide vollumfänglich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Begründend wurde kurz zusammengefasst geltend gemacht (im Detail vergleiche die Seiten 1022 bis 1030 des Verwaltungsaktes des Erstbeschwerdeführers), es sei nicht erkennbar, dass das seitens des Erstbeschwerdeführers vorgelegte Beweismaterial übersetzt worden wäre und Eingang ins Beweisverfahren gefunden hätte. Die Behörde habe sich auch darüber hinaus mit Beweisergebnissen nicht oder nur unzureichend auseinandergesetzt. Die behördliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers habe sich darauf gestützt, dass dieser mit seinem Bruder in dessen Zahnarztpraxis zusammengearbeitet hätte. Die Existenz jener Zahnarztpraxis sowie die Entführung der beiden Brüder werde durch die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung der in Tschetschenien tätigen römisch 40 bestätigt. Durch einen Sachverständigen sei bestätigt worden, dass die vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Verletzungen tatsächlich auf die behauptete Ursache, nämlich die erlittene Folter, zurückzuführen seien. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse jenes Gutachtens bagatellisierend dahingehen verkürze, dass dadurch lediglich die "einmalige Mitnahme" dokumentiert sei, darüber hinaus aber Art und Weise der durch den Erstbeschwerdeführer erlittenen Folterungen unberücksichtigt blieben und gefolgert werde, dass eine daraus resultierende Verfolgung seiner Person nicht ableitbar wäre, liege eine eklatante Aktenwidrigkeit vor. Schließlich erweise sich auch das dem Bescheid zugrundeliegende Länderberichtsmaterial als nicht auf dem aktuellen Stand und würden die Berichte nur in geringfügiger sowie selektiver Weise herangezogen werden. Faktum sei, dass zufolge der vorliegenden Länderberichte tschetschenische Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurückgriffen. Unterstützer würden ohne jegliches Verfahren für vermeintliche Hilfeleistungen bestraft. Insgesamt erweise sich das behördliche Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft und sei in rechtlicher Hinsicht eine fehlerhafte Beurteilung des Asylvorbringens der beschwerdeführenden Parteien erfolgt. Nochmals anzumerken sei, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Mitnahme und massive Folterung durch das eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt würden. Dass die Behörde hieraus lediglich eine Mitnahme ableite, nicht aber die ausdrücklich dokumentierte Verfolgung des Erstbeschwerdeführers, stünde hierzu im krassen Widerspruch und lasse sich in keiner Weise nachvollziehen. Die Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers in der Zahnarztpraxis seines Bruders, in welcher Kämpfer behandelt worden seien, überginge die Behörde mit der Bemerkung, der Erstbeschwerdeführer sei dadurch nicht verdächtigt worden, zumal dessen Vater ansonsten nicht im Herkunftsstaat bleiben hätte können. Weshalb die Behörde zum Ergebnis gelangte, es hätte keine weiteren Maßnahmen gegen Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers gegeben, erweise sich im Lichte der Anfragebeantwortung der römisch 40 vom 05.10.2010 schlicht als unhaltbar. Übereinstimmend stehe fest, dass die Geldübergabe an römisch 40 erfolgt sei, die Übergabe sei durch den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin erfolgt. Diese beiden Personen, wie auch eine näher genannte Freundin, seinen festgenommen worden. Dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers bezüglich römisch 40 sowie römisch 40 zuträfen, ergebe sich aus der Auskunft der Konsularabteilung der ÖB römisch 40 . römisch 40 sei Leiter des Unterkomitees für römisch 40 gewesen und im Jahr 2004 getötet worden, dessen Nachfolger sei römisch 40 gewesen. Zunächst sei der Erstbeschwerdeführer für römisch 40 tätig gewesen, anschließend für römisch 40 . Als auch letzterer verschwunden wäre, sei die Arbeitstätigkeit des Erstbeschwerdeführers beendet gewesen. Auch die Behörde leugne nicht den Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer für das Komitee tätig gewesen wäre, schließe jedoch aus dem Umstand, dass dieser anlässlich seiner Anhaltung vom 31.05.2005 nicht dazu befragt worden wäre, dass eine Verfolgung seiner Person nicht vorliege. In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin führe die Behörde aus, dass deren Bruder seit dem Jahr 2000 verschollen sei, ein weiterer Bruder und eine Schwester hätten den Status der Asylberechtigten. Zudem sei ihr Onkel im Jahr 2003 umgekommen. Alleine hieraus erscheine ausreichend dokumentiert, dass die Familie der beschwerdeführenden Parteien ganz massiv ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Dazu komme die nachgewiesene Verfolgung der Behörden gegenüber dem Erstbeschwerdeführer. Im Lichte dieser Tatsachen erscheine es unverständlich, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass ein nachhaltiges Interesse der russischen / tschetschenischen Behörden an einer Verfolgung der Familie der Beschwerdeführer nicht feststellbar wäre. In Bezug auf die seitens der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegte Ladung wäre die belangte Behörde im Falle von Zweifeln an deren Echtheit angehalten gewesen, ein diesbezügliches Gutachten einzuholen. Insgesamt erweise sich die rechtliche Beurteilung der Behörde als verfehlt und wäre im Falle korrekter Würdigung das Vorliegen der vorgebrachten Asylgründe festzustellen gewesen.
5.3. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte jeweils mitsamt der Bezug habenden Verwaltungsakten am 28.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 16.11.2017 fand zur Klärung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, deren rechtsfreundlicher Vertreter sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, nicht an der Verhandlung teilzunehmen.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden die folgenden Unterlagen in Vorlage gebracht:
* Anmeldebestätigung Deutschprüfung A2 betreffend den Erstbeschwerdeführer
* Schulbesuchsbestätigungen der Drittbeschwerdeführerin
* Kindergartenbesuchsbestätigung der Sechst- und SiebtbeschwerdeführerInnen
* Volksschul-Jahreszeugnisse (2016/2017) der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers* Volksschul-Jahreszeugnisse (2016 aus 2017,) der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers
* Planrechnung für das Jahr 2017 betreffend den Geschäftsbetrieb des Erstbeschwerdeführers sowie Gewerbeanmeldung vom 08.04.2016
* Diverse Fotos, welche die Teilnahme der beschwerdeführenden Parteien an sozialen Aktivitäten sowie das Lebensmittelgeschäft des Erstbeschwerdeführers zeigen
* Unterstützungsschreiben vom 11.11.2017, 25.02.2017, 12.11.2017 aus dem sozialen Umfeld der beschwerdeführenden Parteien
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
(BF1=Erstbeschwerdeführer, BF2=Zweitbeschwerdeführerin,
BF3=Drittbeschwerdeführerin)
"( )
R: Möchten Sie Ihrem bisherigen Verfahren etwas hinzufügen oder korrigieren?
BF1: Nein. Unsere Angaben waren vollständig und richtig. Die Behandlung durch die Beamten im Verfahren war korrekt.
BF2: Nein. Unsere Angaben waren vollständig und richtig. Die Behandlung durch die Beamten im Verfahren war korrekt.
Die BF2 verlässt um 10:20 Uhr den Verhandlungsaal.
Beginn der Befragung des BF1
R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF1: Ich bin in XXXX geboren, am XXXX . Ich habe acht Jahre lang die Schule XXXX besucht dann habe ich ein Wirtschafscollege besucht, mit einem Diplom als Wirtschaftsmanager abgeschlossen. 1991 als ich 20 Jahre alt war hat der Krieg begonnen, der Kampf der Republik für Unabhängigkeit, der Zerfall der Sowjetunion. Seit meinem 20. Lebensjahr hat mich der Krieg begleitet.BF1: Ich bin in römisch 40 geboren, am römisch 40 . Ich habe acht Jahre lang die Schule römisch 40 besucht dann habe ich ein Wirtschafscollege besucht, mit einem Diplom als Wirtschaftsmanager abgeschlossen. 1991 als ich 20 Jahre alt war hat der Krieg begonnen, der Kampf der Republik für Unabhängigkeit, der Zerfall der Sowjetunion. Seit meinem 20. Lebensjahr hat mich der Krieg begleitet.
R: Bitte listen Sie sämtliche Wohnsitze auf, an denen Sie gewohnt haben.
BF1: Geboren bin ich in XXXX , als ich sechs Jahre alt war sind wir nach XXXX übersiedelt. Wir haben zwar in einem Dorf gelebt aber XXXX war ein Zentrum unseres Rajons, das ist etwa 9 Kilometer von XXXX entfernt. Bis 1994 habe ich in XXXX gelebt. 1994 sind wir als Flüchtlinge nach Dagestan gegangen, dort haben wir ein Jahr gelebt, 1995 sind wir zurück nach Grosny gekommen. Bis 1999, bis zum zweiten Krieg, haben wir in XXXX gelebt und im Jahr 2000 bin ich nach XXXX gegangen. Grund waren die Kampfhandlungen und keine persönliche Verfolgung. Ich blieb in XXXX bis 2003, dort habe war ich mit meiner Familie, damit meine ich meine Mutter und meine Geschwister. 2003 bin ich zurück nach XXXX gegangen und habe bis 2005 dort gelebt. Wir dachten, dass es nicht mehr so schlimm wäre und kehrten in unsere Heimat zurück. Aufgrund persönlicher Verfolgungen musste ich 2005 wieder nach XXXX , dort war ich bis 2009. 2009 bin ich von XXXX nach Österreich gekommen.BF1: Geboren bin ich in römisch 40 , als ich sechs Jahre alt war sind wir nach römisch 40 übersiedelt. Wir haben zwar in einem Dorf gelebt aber römisch 40 war ein Zentrum unseres Rajons, das ist etwa 9 Kilometer von römisch 40 entfernt. Bis 1994 habe ich in römisch 40 gelebt. 1994 sind wir als Flüchtlinge nach Dagestan gegangen, dort haben wir ein Jahr gelebt, 1995 sind wir zurück nach Grosny gekommen. Bis 1999, bis zum zweiten Krieg, haben wir in römisch 40 gelebt und im Jahr 2000 bin ich nach römisch 40 gegangen. Grund waren die Kampfhandlungen und keine persönliche Verfolgung. Ich blieb in römisch 40 bis 2003, dort habe war ich mit meiner Familie, damit meine ich meine Mutter und meine Geschwister. 2003 bin ich zurück nach römisch 40 gegangen und habe bis 2005 dort gelebt. Wir dachten, dass es nicht mehr so schlimm wäre und kehrten in unsere Heimat zurück. Aufgrund persönlicher Verfolgungen musste ich 2005 wieder nach römisch 40 , dort war ich bis 2009. 2009 bin ich von römisch 40 nach Österreich gekommen.
R: Bitte schildern Sie mir chronologisch richtig und detailliert aus welchen Gründen Sie Ihre Heimat verlassen mussten.
BF1: 1999 hat der zweite Krieg zwischen Russland und Tschetschenien begonnen. Im ersten Krieg hat Tschetschenien Russland gezwungen ein Friendsabkommen zu schließen und russische Truppen haben 1996 das Land verlassen. Sie setzten tatsächlich ihre Arbeit noch stärker fort als zuvor. 1999 haben ist ihre Armee wieder in Tschetschenien einmarschiert. Als Beispiel kann ich nennen, dass in unserem Dorf die Leute die nicht einmal drei Klassen Ausbildung hatten, hatten die Offiziersausweise vom FSB. Das heißt, sie sind inzwischen in Russland gewesen und haben diese Ausweise ganz leicht bekommen. Ich erzähle das deshalb, weil das auch mich betroffen hat. Als der zweite Krieg begann, waren diese Leute schon an der Seite der Russen. Sie wussten genau, wer was macht. Als ich 2003 nach XXXX gekommen bin, habe ich begonnen in einem wissenschaftlichen Institut für Landwirtschaft zu arbeiten. Mein Vater hat dort gearbeitet und hat mir die Stelle dort besorgt. Mein Vater war Abteilungsleiter für Gärtnerei, ich war ein gewöhnlicher Mitarbeiter, ich war für die Technik zuständig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwar keine einschlägige Ausbildung hatte aber damals gab es einen Arbeitskräftemangel. Damals habe ich mich mit meinem Cousin, der einer der Anführer der Partisanen war, zusammengearbeitet. Ich konnte legal Leute transportieren und natürlich konnte ich mich auch mit der Technik der Partisanen beschäftigen. Mein Cousin hieß XXXX , 2004 hat er mich mit XXXX bekannt gemacht. Er war die rechte Hand vom Präsidenten Maschadov, XXXX führte seine unmittelbaren Anweisungen aus. Nachdem mein Cousin uns bekannt gemacht hat, war ich XXXX direkt unterstellt und hatte täglich mit ihm zu tun. Hauptsächlich habe ich ihn im meinem Auto gefahren. Am Vormittag war ich im Institut, am Nachmittag habe ich ihn in meinem Auto herum gefahren. Er wurde damals noch nicht verfolgt und ich hatte einen Ausweis, mit dem ich überall durchkommen konnte. Damals waren schon russische Truppen in XXXX . Maschadov war bereits in den Bergen. Als Maschadov XXXX treffen wollte habe ich ihn nach XXXX gefahren. Ich habe ihn dort aussteigen lassen, damit er sich mit ihm in den Bergen treffen konnte. Zu einer ausgemachten Zeit habe ich ihn wieder abgeholt. XXXX war Abteilungsleiter für Information. Nach Maschadovs Anweisungen mussten wir Flugblätter drucken, in A4 Format mit Militärinformationen. Nachgefragt gebe ich an, dass er früher Leibwächter von Maschadov war und als Maschadov untergetaucht ist oder in den Wald gegangen ist hat XXXX diese Aufgabe übernommen. XXXX war einfach dafür zuständig Information zu verbreiten, davon wussten nur wenige. Wir sind noch gar nicht dazu gekommen diese Flugblätter zu drucken, wir haben nur die Technik, also die Computer und die Drucker, eingekauft. 2005 wurde XXXX verhaftet und wir sind gar nicht dazu gekommen etwas an Informationen zu verbreiten. Wir kauften zwei Computer ein, einen Drucker, ich kann nicht angeben ob es sich um einen Laser- oder Tintenstrahldrucker handelt, eingekauft hat das alles XXXX . Meine Aufgabe waren oftmalige Chauffeurdienste. Nach der Verhaftung von XXXX wurde ich nicht verfolgt, man wusste gar nicht, dass ich diese Dienste getätigt habe. An diesem Abend habe ich ihn hinter seinem Haus abgesetzt und angeblich habe sie in seinem Stiegenhaus auf ihn gewartet, wäre ich mit ihm hineingegangen hätten sie mich auch erwischt. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Tätigkeiten für meine jetzige Verfolgungssituation keine Relevanz haben. Im August 2005 wurde XXXX festgenommen und im September wurde er tot aufgefunden. Davor wurde ich einmal aufgehalten, das war am 31. Mai 2005, aber weil sie keine Informationen über mich hatten und nachdem mein Vater eine Summe bezahlt hat, wurde ich freigelassen.BF1: 1999 hat der zweite Krieg zwischen Russland und Tschetschenien begonnen. Im ersten Krieg hat Tschetschenien Russland gezwungen ein Friendsabkommen zu schließen und russische Truppen haben 1996 das Land verlassen. Sie setzten tatsächlich ihre Arbeit noch stärker fort als zuvor. 1999 haben ist ihre Armee wieder in Tschetschenien einmarschiert. Als Beispiel kann ich nennen, dass in unserem Dorf die Leute die nicht einmal drei Klassen Ausbildung hatten, hatten die Offiziersausweise vom FSB. Das heißt, sie sind inzwischen in Russland gewesen und haben diese Ausweise ganz leicht bekommen. Ich erzähle das deshalb, weil das auch mich betroffen hat. Als der zweite Krieg begann, waren diese Leute schon an der Seite der Russen. Sie wussten genau, wer was macht. Als ich 2003 nach römisch 40 gekommen bin, habe ich begonnen in einem wissenschaftlichen Institut für Landwirtschaft zu arbeiten. Mein Vater hat dort gearbeitet und hat mir die Stelle dort besorgt. Mein Vater war Abteilungsleiter für Gärtnerei, ich war ein gewöhnlicher Mitarbeiter, ich war für die Technik zuständig. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwar keine einschlägige Ausbildung hatte aber damals gab es einen Arbeitskräftemangel. Damals habe ich mich mit meinem Cousin, der einer der Anführer der Partisanen war, zusammengearbeitet. Ich konnte legal Leute transportieren und natürlich konnte ich mich auch mit der Technik der Partisanen beschäftigen. Mein Cousin hieß römisch 40 , 2004 hat er mich mit römisch 40 bekannt gemacht. Er war die rechte Hand vom Präsidenten Maschadov, römisch 40 führte seine unmittelbaren Anweisungen aus. Nachdem mein Cousin uns bekannt gemacht hat, war ich römisch 40 direkt unterstellt und hatte täglich mit ihm zu tun. Hauptsächlich habe ich ihn im meinem Auto gefahren. Am Vormittag war ich im Institut, am Nachmittag habe ich ihn in meinem Auto herum gefahren. Er wurde damals noch nicht verfolgt und ich hatte einen Ausweis, mit dem ich überall durchkommen konnte. Damals waren schon russische Truppen in römisch 40 . Maschadov war bereits in den Bergen. Als Maschadov römisch 40 treffen wollte habe ich ihn nach römisch 40 gefahren. Ich habe ihn dort aussteigen lassen, damit er sich mit ihm in den Bergen treffen konnte. Zu einer ausgemachten Zeit habe ich ihn wieder abgeholt. römisch 40 war Abteilungsleiter für Information. Nach Maschadovs Anweisungen mussten wir Flugblätter drucken, in A4 Format mit Militärinformationen. Nachgefragt gebe ich an, dass er früher Leibwächter von Maschadov war und als Maschadov untergetaucht ist oder in den Wald gegangen ist hat römisch 40 diese Aufgabe übernommen. römisch 40 war einfach dafür zuständig Information zu verbreiten, davon wussten nur wenige. Wir sind noch gar nicht dazu gekommen diese Flugblätter zu drucken, wir haben nur die Technik, also die Computer und die Drucker, eingekauft. 2005 wurde römisch 40 verhaftet und wir sind gar nicht dazu gekommen etwas an Informationen zu verbreiten. Wir kauften zwei Computer ein, einen Drucker, ich kann nicht angeben ob es sich um einen Laser- oder Tintenstrahldrucker handelt, eingekauft hat das alles römisch 40 . Meine Aufgabe waren oftmalige Chauffeurdienste. Nach der Verhaftung von römisch 40 wurde ich nicht verfolgt, man wusste gar nicht, dass ich diese Dienste getätigt habe. An diesem Abend habe ich ihn hinter seinem Haus abgesetzt und angeblich habe sie in seinem Stiegenhaus auf ihn gewartet, wäre ich mit ihm hineingegangen hätten sie mich auch erwischt. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Tätigkeiten für meine jetzige Verfolgungssituation keine Relevanz haben. Im August 2005 wurde römisch 40 festgenommen und im September wurde er tot aufgefunden. Davor wurde ich einmal aufgehalten, das war am 31. Mai 2005, aber weil sie keine Informationen über mich hatten und nachdem mein Vater eine Summe bezahlt hat, wurde ich freigelassen.
Im Mai 2005 wurde auch mein älterer Bruder abgeholt. Nachgefragt gebe ich an, dass bereits über 12 Jahre vergangen sind und ich mich nicht mehr an das genaue Datum erinnern kann.
R: Bedenken Sie, dass die Festnahme Ihres Bruders in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem für Sie freudigen Ereignis war.
BF1: Es gab keine freudigen Ereignisse.
R: Doch, die Geburt Ihres Kindes.
BF1: Ich wurde mit Strom gefoltert und daher kann ich mich nicht erinnern.
R: Es ist unglaubwürdig, dass Sie wegen einer Folterung mit Strom im Jahr 2005 ein Ereignis im Jahr 2010 genau datieren können (Einvernahme vom 23.02.2010) es aber nunmehr vergessen haben.
BF1: Man wird auch älter.
R wiederholt die Frage.
BF1: Am 31. Mai bin ich abgeholt worden und ich glaube 1 Woche vorher wurde mein älterer Bruder abgeholt, vielleicht war das der 20. Mai.
R: In der Einvernahme vom 23.02.2010 haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder am 21. Mai festgenommen wurde und Ihre Frau am 22. Mai ins Krankenhaus kam und ihr Kind bekommen hat. Diese Abfolge müsste einem doch in Erinnerung bleiben, oder?
BF1: Jetzt erinnere ich mich.
R: Bitte fahren Sie fort.
BF1: Mein Bruder wurde verhaftet. Er arbeitete als Zahnarzt. Er wurde am nächsten Tag wieder freigelassen und von ihm selbst habe ich das erfahren.
R: Das heißt, Ihr Bruder wurde am selben Tag freigelassen, als Ihr Kind auf die Welt kam?
BF1: Ja.
R zitiert aus der Einvernahme vom 23.02.2010: " Am 21. Mai wurde mein Bruder festgenommen und am 22. Mai kam meine Frau ins
Krankenhaus und bekam ihr Kind. LA: Wann kam Ihr Bruder frei? AW: Am 25. Mai."
R: Gerade haben Sie mir erklärt, dass Ihr Bruder nach einem Tag freigelassen wurde. Nach Ihren damaligen Aussagen war er vier Tage festgenommen. Das ist schon ein Unterschied oder?
BF1: Vielleicht habe ich damals gesagt ein, zwei Tage und die Dolmetscherin hat das verwechselt.
R: Sie haben die Rückübersetzung der damaligen Niederschrift bestätigt.
R: Wie erfuhren Sie nun von der Festnahme Ihres Bruders? Hat er Ihnen das erzählt?
BF1: Nach seiner Freilassung hat er mir das erzählt.
R: Haben Sie Ihrer Frau davon erzählt?
BF1: Ja, natürlich.
R: Am gleichen Tag?
BF1: Das weiß ich nicht mehr.
R: Aber war es unmittelbar darauf?
BF1: Das weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich weder angeben kann, ob ich meine Frau unmittelbar darauf oder erst Tage oder erst Wochen später darüber in Kenntnis gesetzt habe.
R: Das ist unglaubwürdig.
BF1: Ich habe keine Ahnung. Ich kann es nicht genau sagen, wann ich es ihr gesagt habe. Ich kann mich nicht erinnern.
R: Wie lange blieb Ihre Frau im Spital?
BF1: Wahrscheinlich eine Woche.
R: Was hat Ihre Frau nach der Entlassung aus dem Spital gemacht?
BF1: Sie ist nach XXXX gefahren.BF1: Sie ist nach römisch 40 gefahren.
R: Warum?
BF1: Es war zu gefährlich, weil die Leute immer wieder abgeholt wurden.
R: Warum sollte Ihre Frau abgeholt werden, wenn sogar Ihr tatverdächtiger Bruder nach einem Tag freigelassen worden ist?
BF1: Als mein Bruder freigelassen wurde ist er gleich weggefahren. Er hat sich damit einverstanden erklärt, mit ihnen zusammen zu arbeiten, um nicht weiter gefoltert zu werden.
R: Hat Ihre Frau gewusst, dass Ihr Bruder entführt wurde, als Sie nach XXXX fuhr?R: Hat Ihre Frau gewusst, dass Ihr Bruder entführt wurde, als Sie nach römisch 40 fuhr?
BF1: Ja.
R: In der Einvernahme vom 23.02.2010 geben Sie an: "Sofort nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe ich sie nach XXXX geschickt. Ich habe ihr nicht von der Festnahme meines Bruders (bei dem Wort "nichts" handelt es sich vermutlich um einen Protokollfehler) erzählt, damit sie sich keine Sorgen macht."R: In der Einvernahme vom 23.02.2010 geben Sie an: "Sofort nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe ich sie nach römisch 40 geschickt. Ich habe ihr nicht von der Festnahme meines Bruders (bei dem Wort "nichts" handelt es sich vermutlich um einen Protokollfehler) erzählt, damit sie sich keine Sorgen macht."
BF1: Wie ich schon sagte, ich weiß nicht mehr alles so genau wie es sich vor 12 Jahren abgespielt hatte.
R: Was machten Sie nach der Freilassung Ihres Bruders?
BF1: Nichts. Was sollte ich machen?
R: Haben Sie damals eine Beschäftigung gehabt?
BF1: Ich habe meine Arbeit fortgesetzt.
R: Im Institut?
BF1: Ja.
R: Was passierte dann?
BF1: Am 31. Mai in der Früh wurde ich abgeholt, sehr früh am Morgen. Ich wurde dann mitgenommen. Ich wurde ca. eine Woche dort festgehalten, wo ich geschlagen und gefoltert worden bin. Sie wollten von mir das wissen, was ihnen mein Bruder nicht erzählt hat. Nach einer Woche hat mein Vater Geld bezahlt und ich wurde freigelassen.
R: Wie viel Tage waren Sie inhaftiert?
BF1: Eine Woche. Nachgefragt gebe ich an, genau sieben Tage.
R: In der Einvernahme vom 23.02.2010 gaben Sie an, dass Sie fünf Tage festgehalten wurden.
BF1: Das hat wieder was mit meinem Gedächtnis zu tun, wie ich vorher schon gesagt habe.
R: Was machten Sie nach Ihrer Freilassung?
BF1: Ich bin sofort nach der Freilassung nach XXXX (Dagestan) gegangen, habe mich zwei bis drei Tage dort behandeln lassen und danach bin ich nach XXXX gegangen.BF1: Ich bin sofort nach der Freilassung nach römisch 40 (Dagestan) gegangen, habe mich zwei bis drei Tage dort behandeln lassen und danach bin ich nach römisch 40 gegangen.
R: Wie sind Sie nach XXXX gefahren?R: Wie sind Sie nach römisch 40 gefahren?
BF1: Mit dem Taxi.
R: Zu welcher Tageszeit haben Sie Ihre Frau wiedergesehen?
BF1: Das weiß ich nicht mehr.
R: Aber Sie werden wissen, ob Sie sie am Tag oder in der Nach wiedergesehen haben?
BF1: Ich kann mich nicht erinnern.
R: Sie können sich nicht erinnern, ob das bei Tageslicht war oder bei stockfinsterer Nacht?
BF1: Nein.
R: Welche äußerlich sichtbaren Verletzungen hatten Sie?
BF1: Ich hatte blaue Flecken, ich war ganz blau, unter den Augen. Ich habe am Hinterkopf immer noch Narben von den Verletzungen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich darunter eine Beule verstehe. Ich hatte damals an jener Stelle keine offene Wunde.
R: Hatten Sie irgendwo offene Wunden?
BF1: Nein. Mein rechter Ellbogen war auch ganz blau. Ich hatte also blaue Flecken unter den Augen, einen rechten Ellbogen der blau war, eine Beule am Kopf und Verbrennungen an den Fingern, aber keine offene Wunden.
R: Wie wurden Sie gefoltert?
BF1: Mit Strom. Nachgefragt, ausschließlich mit Strom.
R: Wie ist es möglich, eine Beule am Hinterkopf nur durch Stromschläge zu bekommen?
BF1: Diese Stromfolterungen verursachten, dass irgendein Organ Verletzungen abbekommen haben. Wie ich schon gesagt habe, wurde ich am Kopf geschlagen, daher die Beule.
R: Wie wurden Sie da geschlagen?
BF1: Mit dem Kolben vom Maschinengewehr.
R: Welche Verletzungen hatten Sie nochmals an den Händen?
BF1: Die Finger waren verbrannt und mein rechter Ellbogen war blau.
R: Das heißt, die Handgelenke waren unverletzt?
BF1: Ja. Als ich gestürzt bin, bin ich mit dem Ellbogen hingefallen.
R: In der Einvernahme vom 18.04.2016 haben Sie angegeben, dass Ihre Handgelenke geschwollen waren.
BF1: Ja, natürlich von den Handschellen.
R: Aus welchem Material waren die Handschellen?
BF1: Aus Stahl. Das waren richtige Handschellen.
R: Haben Sie mit Ihrer Frau darüber gesprochen, als Sie in XXXX ankamen?R: Haben Sie mit Ihrer Frau darüber gesprochen, als Sie in römisch 40 ankamen?
BF1: Ja.
R: Haben Sie ihr zu diesem Zeitpunkt erzählt, dass Ihr Bruder inhaftiert wurde?
BF1: Ja.
R: Wo haben Sie in XXXX gewohnt?R: Wo haben Sie in römisch 40 gewohnt?
BF1: Wir haben Verwandte dort, bei ihnen haben wir gewohnt.
R: Wovon haben Sie zu jener Zeit gelebt?
BF1: Zuhause hatte ich noch Gehalt, wie viel ich verdient habe, weiß ich nicht mehr. Vielleicht waren es 100€, genau kann ich es aber nicht sagen.
R: Was machten Sie in den ersten Tagen in XXXX ?R: Was machten Sie in den ersten Tagen in römisch 40 ?
BF1: Ich habe mich behandeln lassen. Ich habe mich in einem Krankenhaus von der UNO behandeln lassen. Von der UNO habe ich 100 Dollar bekommen.
R: Sind Sie da alleine hingegangen oder mit Ihrer Frau?
BF1: Unterschiedlich.
R: Waren Sie stationär oder ambulant in diesem Krankenhaus?
BF1: Ambulant. Ich habe Medikamente verschrieben bekommen.
R: Hat Sie Ihre Frau gepflegt?
BF1: Ja. Sie hat meine Wunden verbunden und die Salbe aufgetragen.
R: Hatten Sie oder Ihre Frau Verwandte in XXXX ?R: Hatten Sie oder Ihre Frau Verwandte in römisch 40 ?
BF1: Meine ganze Familie war in XXXX , meine Geschwister. Wir, also meine Mutter, zwei Schwestern und mein kleiner Bruder, sind im Jahr 2000 nach XXXX gezogen. Danach ist meine Mutter verstorben. Zwei Schwestern und mein jüngerer Bruder blieben in XXXX . Meine Frau hat keine Verwandten in XXXX .BF1: Meine ganze Familie war in römisch 40 , meine Geschwister. Wir, also meine Mutter, zwei Schwestern und mein kleiner Bruder, sind im Jahr 2000 nach römisch 40 gezogen. Danach ist meine Mutter verstorben. Zwei Schwestern und mein jüngerer Bruder blieben in römisch 40 . Meine Frau hat keine Verwandten in römisch 40 .
R: Haben Ihre beiden Schwestern zusammen gewohnt oder getrennt?
BF1: Alle zusammen.
R: Wie ging es dann weiter?
BF1: Dort lebten wir bis 2009. Wir haben dann ein Problem dort bekommen. Wir haben Geld nach Hause geschickt, für jemanden der auch als Kämpfer des Widerstandes aktiv war. Bei der Gelübergabe wurde er festgenommen.
R: Das heißt, zwischen 2005 und 2009 gab es keine Ereignisse die zu Ihrer Flucht geführt haben?
BF1: Ja, das ist richtig.
R: Wie sind Sie freigelassen worden?
BF1: Mein Vater hat gesagt, dass er bezahlt hat, ca. 500 Dollar. (R fragt nochmals nach dem Betrag)
BF1 bestätigt.
R: Hat er das Geld aus seinem eigenen Vermögen genommen?
BF1: Ja, das war sein Geld.
R: Haben Sie Ihrem Vater das Geld zurückgegeben oder war es ein Geschenk Ihres Vaters?
BF1: Nein. Dieses Geld hat er bei einer Frau ausgeborgt und ich musste es dem Sohn dieser Frau zurückzahlen. Als wir dieses Geld zurückgegeben haben, wurde die Überbringerin und der Sohn der Frau festgenommen. Wir haben das Geld durch eine Frau nach XXXX bringen lassen.BF1: Nein. Dieses Geld hat er bei einer Frau ausgeborgt und ich musste es dem Sohn dieser Frau zurückzahlen. Als wir dieses Geld zurückgegeben haben, wurde die Überbringerin und der Sohn der Frau festgenommen. Wir haben das Geld durch eine Frau nach römisch 40 bringen lassen.
R: Im erstinstanzlichen Verfahren haben Sie von einem Geldbetrag von 5.000 Dollar gesprochen.
BF1: Das kann nicht sein, dass ich das gesagt habe.
R: Dieser Betrag wurde mehrfach protokoliert.
BF1: Das kann nicht sein.
R: Wann haben Sie das Geld zurückbringen lassen?
BF1: 2009.
R: Nach vier Jahren?
BF1: Ja.
R: Wie hieß die Person, die Sie mit dem Geld nach Tschetschenien geschickt haben?
BF1: Es war eine Frau XXXX , sie war eine Freundin meiner Frau.BF1: Es war eine Frau römisch 40 , sie war eine Freundin meiner Frau.
R: Wer hat ihr das Geld übergeben?
BF1: Meine Frau.
R: Wann war das im Jahr 2009?
BF1: Das weiß ich nicht mehr. Es war im Sommer.
R: Wie lange vor Ihrer Abreise aus XXXX fand diese Übergabe statt?R: Wie lange vor Ihrer Abreise aus römisch 40 fand diese Übergabe statt?
BF1: Einige Monate, genau weiß ich es nicht.
R: Bitte schildern Sie welches Problem es bei dem Transport des Geldes gegeben hat.
BF1: Es gab kein Problem. Sie hat das Geld genommen und nach Hause, nach Tschetschenien, gebracht. Nachgefragt gebe ich an, dass bei der Übergabe beide festgenommen wurden.
R: Wann haben Sie von dieser Festnahme erfahren?
BF1: XXXX hat uns selbst angerufen, nachdem sie festgenommen wurde.BF1: römisch 40 hat uns selbst angerufen, nachdem sie festgenommen wurde.
R: Wem hat sie angerufen? Sie oder Ihre Frau?
BF1: Sie hat meine Frau angerufen. Mit mir hatte sie keinen Kontakt.
R: Was hat diese Freundin Ihrer Frau erzählt?
BF1: Als sie angerufen hat war sie noch in Haft und hat meine Frau geschimpft, warum wir ihr Geld gegeben haben, sie wusste nicht, dass es ein Kämpfer war usw.
R: Warum ist sie freigelassen worden?
BF1: In dieser Polizeistelle hat ihr Verwandter gearbeitet, dieser hat sie freigelassen.
R: Für wen war dieses Geld eigentlich bestimmt?
BF1: Für meinen Verwandten XXXX . Bei seiner Mutter hat mein Vater das Geld ausgeborgt gehabt und ich musste es ihm zurückzahlen.BF1: Für meinen Verwandten römisch 40 . Bei seiner Mutter hat mein Vater das Geld ausgeborgt gehabt und ich musste es ihm zurückzahlen.
R: Wie lange wurde die Freundin Ihrer Frau festgehalten?
BF1: Das weiß ich nicht.
R: Was geschah in weiterer Folge?
BF1: Als sie freigelassen wurde hat sie uns angerufen und uns alles erzählt. Das war nach ein paar Tagen. Sie hat erzählt, dass mit ihr auch der Mann, für den das Geld bestimmt war, festgenommen wurde. Die Polizisten in XXXX haben uns beschuldigt das wir Terroristen finanzieren. XXXX hat uns davon erzählt. Darauf mussten wir XXXX verlassen.BF1: Als sie freigelassen wurde hat sie uns angerufen und uns alles erzählt. Das war nach ein paar Tagen. Sie hat erzählt, dass mit ihr auch der Mann, für den das Geld bestimmt war, festgenommen wurde. Die Polizisten in römisch 40 haben uns beschuldigt das wir Terroristen finanzieren. römisch 40 hat uns davon erzählt. Darauf mussten wir römisch 40 verlassen.
R: Wie viel Zeit lag ungefähr dazwischen?
BF1: Ein paar Monate, genau weiß ich es nicht.
R: Das verstehe ich nicht. Sie brauchen ein paar Monate um XXXX zu verlassen?R: Das verstehe ich nicht. Sie brauchen ein paar Monate um römisch 40 zu verlassen?
BF1: Wir mussten Geld zusammen sparen.
R: Wie viel Geld mussten Sie zusammen sparen?
BF1: Ich weiß es nicht genau aber ca. 6.000-7.000 Dollar.
R: Und wo haben Sie diese 6.000-7.000 Dollar hergenommen?
BF1: Ich habe in XXXX ein Reisebüro gehabt. Außerdem habe ich in der tschetschenischen Schule als Buschauffeur gearbeitet.BF1: Ich habe in römisch 40 ein Reisebüro gehabt. Außerdem habe ich in der tschetschenischen Schule als Buschauffeur gearbeitet.
R: Wie oft sind Sie zwischen 2005 und 2009 verreist, aus XXXX ?R: Wie oft sind Sie zwischen 2005 und 2009 verreist, aus römisch 40 ?
BF1: Oft.
R: Wie oft?
BF1: Ich war ca. zehn Mal in China, außerdem in der Türkei.
R: Wo ist Ihr Auslandsreisepass?
BF1: Ich habe keinen.
R: Nie gehabt?
BF1: Natürlich hatte ich einen.
R: Wo ist der jetzt?
BF1: Als ich in die Ukraine kam, hat der Schlepper mir diesen abgenommen und nicht mehr zurückgegeben.
R: Wo haben Sie den Auslandsreisepass?
BF1: Beim Schlepper.
R: Wann haben Sie zum ersten Mal mit Ihrer Frau über eine mögliche Ausreise gesprochen?
BF1: Nach diesem Vorfall.
R: Unmittelbar darauf?
BF1: Ja, weil Aserbaidschan mit Russland ein Abkommen geschlossen hat, dass Tschetschenen ausgeliefert werden. Nachgefragt gebe ich an, dass dieses Abkommen 2006 oder 2007 abgeschlossen wurde.
R: Wie viel haben Sie mit Ihrem Reisebüro Umsatz gemacht?
BF1: Ich habe mich darauf spezialisiert, dass ich die tschetschenischen Frauen via XXXX nach China gebracht habe. Sie haben mir ihre Pässe geschickt, ich habe die Visa besorgt und alles wieder zurückgeschickt. Ich habe 10% ihrer Ausgaben genommen.BF1: Ich habe mich darauf spezialisiert, dass ich die tschetschenischen Frauen via römisch 40 nach China gebracht habe. Sie haben mir ihre Pässe geschickt, ich habe die Visa besorgt und alles wieder zurückgeschickt. Ich habe 10% ihrer Ausgaben genommen.
R: Wie hoch war der Umsatz pro Monat?
BF1: Das war unterschiedlich, so ungefähr 1.000-1.500 Dollar, je nach Anzahl der Reisenden. In einem guten Monat waren es mindestens
1.500 Dollar. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die Einkünfte, nicht um die Umsätze.
R: Haben Sie auch Tickets gekauft?
BF1: Ja. Ich habe alles fertig gemacht und habe es zurückgeschickt.
R: Wie viele Frauen waren das ca. im Monat?
BF1: 10-15 Frauen, manchmal weniger.
R: Wie hoch waren Ihre Lebenshaltungskosten in XXXX ?R: Wie hoch waren Ihre Lebenshaltungskosten in römisch 40 ?
BF1: 300 Dollar hat die Wohnung gekostet. 200-300 Dollar für Lebensmittel.
R: Wie viel ist Ihnen im Monat übergeblieben?
BF1: Das war unterschiedlich. ca. 200-300 Dollar sind übrig geblieben.
R: Wie viel haben Sie als Buschauffeur verdient?
BF1: 100 oder 150 Dollar.
R: Wie hoch waren Ihre Ersparnisse im Sommer 2009?
BF1: Ich weiß nur, als wir XXXX verlassen haben, hatten wir ca. 5.000-6.000 Euro.BF1: Ich weiß nur, als wir römisch 40 verlassen haben, hatten wir ca. 5.000-6.000 Euro.
R wiederholt die Frage.
BF1: Wir hatten auf jeden Fall nicht genug und wir haben Geld ausgeborgt. Mein Bruder, der in Frankreich lebt, hat mir 1.300 Euro geschickt. Der Bruder meiner Frau hat uns 1.000 Euro geschickt, der Rest war von uns.
R: Das heißt, Ihre Ersparnisse müssen mindestens 3.000 Dollar betragen haben?
BF1: Ja, so ca.
R: Haben Sie mit Ihrer Frau die Fluchtplanung besprochen?
BF1: Ja.
R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF1: Nein, nur Magenprobleme.
R: Sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung?
BF1: Ja. Ich habe Gastritis.
R: Haben Sie Verwandte in Tschetschenien?
BF1: Mein Vater lebt noch in Tschetschenien. Er hat eine Pension, er lebt in seinem eigenen Haus.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF1: Ein bisschen.
R: Haben Sie Deutschkurse bzw. Deutschprüfungen?
BF1: Ja, A2. Ich habe meine Prüfung am 09.11.2017 abgelegt aber ich habe noch kein Ergebnis. Eine A1 Prüfung habe vor einigen Jahren gemacht.
R: Wovon leben Sie und Ihre Familie?
BF1: Wir haben drei Lebensmittelgeschäfte. BF legt ein Konvolut aus Fotos und einer wirtschaftlichen Planrechnung für 2017 vor. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nebenbei auch öffentliche Zuwendungen erhalten habe. Ab nächsten Monat wird es aber keine mehr geben. Durch unsere Geschäfte haben wir Einnahmen von ca. 2.000 Euro pro Monat. Diese Geschäfte haben wir erst in diesem Jahr eröffnet.
Die Verhandlung wird um 12:44 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 13:07 fortgesetzt.
R: Wo leben Sie und Ihre Familie?
BF1: Wir haben eine Wohnung in XXXX .BF1: Wir haben eine Wohnung in römisch 40 .
R: Wie stehen Sie zur Republik Österreich?
BF1: Es ist ein wunderbares Land. Mir gefällt es hier sehr gut. Wenn Sie mir eine Chance geben hier zu leben und zu arbeiten, werde ich Sie nicht enttäuschen.
R: Warum haben Sie Ihr seinerzeitig angemeldetes Gewerbe nicht fortgeführt?
BF1: Damals nach dem selbstständig werden habe ich ein Monat als Lehrmonat gehabt, dann habe ich ein Monat selber gearbeitet und dann wurde ich entlassen. Ich wurde selbstständig als Chauffeur und habe für die Firma DHL gearbeitet. Jetzt bin ich wirklich total selbstständig.
R: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
BF1: Ich vergesse manchmal die Daten und die Zahlen aber das war mein Leben und meine Geschichte und solange Kadirow an der Macht ist, ist es dort gefährlich. Alle die mich, meine Freunde oder meine Angehörigen verhaftet haben sind an führenden Positionen.
R: Haben Sie österreichische Bekannte oder Freunde?
BF1: Ja.
R: Welche denn?
BF1: Heute müssen wir Frau XXXX im Krankenhaus besuchen, sie wurde am Knie operiert. Darüber hinaus habe ich noch andere Freunde und Bekannte.BF1: Heute müssen wir Frau römisch 40 im Krankenhaus besuchen, sie wurde am Knie operiert. Darüber hinaus habe ich noch andere Freunde und Bekannte.
R: Wie viel Geld erhalten Sie gegenwärtig aus öffentlichen Mitteln pro Monat?
BF1: Das ganze Jahr 2016 habe ich gearbeitet und da haben wir gar kein Geld erhalten. Im Dezember 2016 musste ich das Geschäft zusperren, weil meine Familie keine Versicherung hatte. Als wir das Geschäft schlossen wurden wir dann wieder über die Grundversorgung versichert.
R: Aber 2016 haben Sie laut GVS Auszug sehr wohl Leistungen erhalten.
BF1: Das stimmt nicht. Ich habe das ganze Jahr gearbeitet.
R verweist auf die Daten des im Akt einliegenden GVS Auszuges.
BF1: Es stimmt ich habe von Mai bis Dezember nichts bekommen.
R: Warum haben Sie Ihre Familie nicht mit Ihnen mitversichert?
BF1: Das wollte ich ja. Man hat die Dokumente meiner Familie verlangt, die gingen aber verloren.
R: Sie werden aufgefordert, einen Sozialversicherungsdatenauszug beizubringen.
Der BF1 gibt an, diesen zu Hause zu haben.
R: Als Frist für die Übermittlung werden 14 Tage gewährt.
BF1: Damals hatte ich einen kleinen fahrbaren Kiosk und jetzt habe ich noch ein Geschäft.
R: Wie waren Ihre Einkünfte im Jahr 2016?
BF1: Ca. 1.500 Euro im Monat.
Einsicht genommen wird in dem GVS Auszug von BF1 und BF2 aus dem hervorgeht, dass zwischen Juli 2016 und Februar 2017 keine Krankenversicherungsbeiträge aus der GVS geleistet wurden.
Beginn der Befragung der BF2 um 13:25 Uhr.
R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF2: Ich bin in XXXX in Tschetschenien geboren, am XXXX . Im Dorf haben wir bis 1986 gelebt und 1986 sind wir nach Russland, in die Stadt XXXX , das sind drei Zugstunden von Moskau entfernt, dort haben wir bis 1991 gelebt. 1991 sind wir, meine Eltern und meine Geschwister, nach Tschetschenien zurückgegangen. Weil die Stimmung in Russland gegen uns war, speziell in ländlichen Gebieten.1994 ist bei uns der Krieg ausgebrochen. 1995 war ich mit der Schule fertig und während des Krieges 1995 habe ich begonnen in XXXX zu studieren, in einem Institut für Ölwirtschaft. Ich habe dort zwei Jahre studiert, mit Unterbrechungen wegen des Krieges. Ich habe es nicht geschafft mein Studium abzuschließen. Im Jänner 1999 habe ich geheiratet. Wir haben in XXXX gelebt, bis Ende 1999. Im Jahr 2000 bin ich mit meiner Tochter nach Aserbaidschan gegangen.BF2: Ich bin in römisch 40 in Tschetschenien geboren, am römisch 40 . Im Dorf haben wir bis 1986 gelebt und 1986 sind wir nach Russland, in die Stadt römisch 40 , das sind drei Zugstunden von Moskau entfernt, dort haben wir bis 1991 gelebt. 1991 sind wir, meine Eltern und meine Geschwister, nach Tschetschenien zurückgegangen. Weil die Stimmung in Russland gegen uns war, speziell in ländlichen Gebieten.1994 ist bei uns der Krieg ausgebrochen. 1995 war ich mit der Schule fertig und während des Krieges 1995 habe ich begonnen in römisch 40 zu studieren, in einem Institut für Ölwirtschaft. Ich habe dort zwei Jahre studiert, mit Unterbrechungen wegen des Krieges. Ich habe es nicht geschafft mein Studium abzuschließen. Im Jänner 1999 habe ich geheiratet. Wir haben in römisch 40 gelebt, bis Ende 1999. Im Jahr 2000 bin ich mit meiner Tochter nach Aserbaidschan gegangen.
R: Warum?
BF2: Das Jahr 2000 war ein schlimmes Jahr. Im Jahr 2000 ist mein erster Mann verschollen und dann habe ich erfahren, dass er gestorben ist. Er war ein Kommandant, auch ein Bruder von mir ist damals verschollen. Ich glaube bis 2004 war ich in Aserbaidschan danach bin ich wieder zurück nach Tschetschenien gegangen und 2005 bin ich wieder aus Tschetschenien ausgereist.
R: Wie konnten Sie als Witwe eines Kommandanten 2004 nach Tschetschenien zurückkehren?
BF2: Ich hatte dann Probleme deswegen bin ich wieder nach XXXX gegangen. Ich bin inoffiziell nach XXXX gegangen.BF2: Ich hatte dann Probleme deswegen bin ich wieder nach römisch 40 gegangen. Ich bin inoffiziell nach römisch 40 gegangen.
R: Das heißt, Sie hatten keine Meldung in XXXX ?R: Das heißt, Sie hatten keine Meldung in römisch 40 ?
BF2: Nein.
R: Wie konnten Sie dann in einem Krankenhaus sein?
BF2: Man braucht im Krankenhaus keine Anmeldung.
R: Wird im Krankenhaus nach keinem Ausweis gefragt?
BF2: Natürlich. Man braucht dem bekannten Arzt nur Geld geben und das wars. Das ist bis heute noch so.
R: Warum haben Sie 2005 XXXX verlassen?R: Warum haben Sie 2005 römisch 40 verlassen?
BF2: Weil der Bruder meines Mannes abgeholt wurde. Ich hatte Angst um mich und das Kind.
R: Wussten Sie, als Sie XXXX verlassen haben, dass der Bruder Ihres Mannes abgeholt wurde?R: Wussten Sie, als Sie römisch 40 verlassen haben, dass der Bruder Ihres Mannes abgeholt wurde?
BF2: Ich hab es nachher erfahren aber sie wussten es, deswegen haben sie mich weggeschickt.
R: Haben Sie XXXX auch wegen eigener Probleme verlassen oder nur wegen der Probleme Ihrer angeheirateten Familie?R: Haben Sie römisch 40 auch wegen eigener Probleme verlassen oder nur wegen der Probleme Ihrer angeheirateten Familie?
BF2: 2005, nur wegen den Problemen meines Mannes.
R: Wann wurde der Bruder Ihres Mannes freigelassen?
BF2: Ich glaube am 31. Mai.
R: Waren Sie da noch in XXXX ?R: Waren Sie da noch in römisch 40 ?
BF2: Nein.
R: Wissen Sie, wann der Bruder Ihres Mannes festgenommen wurde?
BF2: Ja, natürlich. Am nächsten Tag kam meine Tochter zur Welt.
R: Das heißt, Ihr Schwager war zehn Tage lang inhaftiert?
BF2: Ja.
R: Ihr Mann hat im erstinstanzlichen Verfahren von fünf Tagen gesprochen, heute von einem Tag. Was sagen Sie dazu?
BF2: Er vergisst immer alles. Die Schwester meines Mannes hat von zehn Tagen gesprochen.
R: Wissen Sie, wie Ihr Mann frei gekommen ist?
BF2: Ich war ja nicht dort.
R: Vielleicht hat er es Ihnen erzählt?
BF2: Wie immer wurde für ihn Geld bezahlt, so wurde er freigelassen.
R: Wie viel Geld?
BF2: Ich glaube 500.
R: Wissen Sie, von wem das Geld stammte?
BF2: Sein Vater hat das Geld geliehen.
R: Von wem hat er es geliehen?
BF2: Ich weiß nicht genau von wem, aber von einem Verwandten.
R: Wann wurde das Geld zurückbezahlt?
BF2: 2009.
R: Wie lange war Ihr Mann inhaftiert?
BF2: Ich glaube vier, fünf Tage.
R: Wie ist Ihr Mann nach XXXX gekommen?R: Wie ist Ihr Mann nach römisch 40 gekommen?
BF2: Ich glaube, mit einem Taxi. Zuerst ist er nach XXXX gefahren.BF2: Ich glaube, mit einem Taxi. Zuerst ist er nach römisch 40 gefahren.
R: Können Sie sich erinnern, wann Sie Ihren Mann wiedergesehen haben?
BF2: Ja, natürlich. Er hatte viele blaue Flecken und ein Arm war verletzt und am Kopf hatte er auch Verletzungen. Er hatte auch blaue Flecken am Körper.
R: Warum hat Ihr Mann mir von diesen blauen Flecken am Körper nichts erzählt?
BF2: Ich habe es gesehen.
R: Wie gestaltete sich die Pflege Ihres Mannes?
BF2: Er ist dort ins Krankenhaus gegangen und dort wurde er auch behandelt.
R: Haben Sie ihn dorthin begleitet?
BF2: Ja.
R: Jedes Mal?
BF2: Nein.
R: Haben Sie Ihren Mann zu Hause gepflegt?
BF2: Ja. Ich habe die Salbe auf dem Kopf und auf der Hand aufgetragen. Er hat auch Beruhigungstabletten bekommen.
R: Schildern Sie mir die Ereignisse von 2009.
BF2: Im Jahr 2009 wollte ich zuerst nach Tschetschenien fahren, um dieses Geld dorthin zubringen. Ich hatte aber Angst und habe einer Freundin von mir das Geld mitgegeben. Ich habe zu dieser Freundin gesagt, dass sie zuerst meinen Bruder kontaktieren soll und sie wurden alle drei verhaftet.
R: Wie haben Sie davon erfahren?
BF2: Sie hat mich von dort aus gleich angerufen. Sie hat mich angeschrien.
R: Wo war Ihre Freundin, als sie Sie angerufen hat?
BF2: Sie war verhaftet. Sie ist dort gesessen und hat geweint. Ein Cousin ihres Mannes hat sie dort gesehen und dann gehen lassen. Es wurden auch noch mein Bruder und XXXX mitgenommen. XXXX hat es nicht überlebt und ist gestorben.BF2: Sie war verhaftet. Sie ist dort gesessen und hat geweint. Ein Cousin ihres Mannes hat sie dort gesehen und dann gehen lassen. Es wurden auch noch mein Bruder und römisch 40 mitgenommen. römisch 40 hat es nicht überlebt und ist gestorben.
R: Wann war das im Jahr 2009?
BF2: Ich glaube April oder Mai, so genau weiß ich es nicht aber es war Frühjahr.
R: Wieso haben Sie vier Jahre gebraucht, um das Geld zurück zu bezahlen?
BF2: Ich wusste niemanden, der vorher gefahren wäre und das Geld mitgenommen hätte, weil es gefährlich ist.
R: Wieso haben Sie das dann gemacht?
BF2: Sie hat sich einverstanden erklärt und sie war eine Freundin.
R: Wovon haben Sie und Ihre Familie in XXXX gelebt?R: Wovon haben Sie und Ihre Familie in römisch 40 gelebt?
BF2: Mein Mann hat gearbeitet.
R: Als was?
BF2: Im Reisebüro und in der Schule.
R: Wie war Ihre finanzielle Situation?
BF2: Normal.
R: Wie hoch schätzen Sie die monatlichen Einnahmen Ihres Mannes?
BF2: So 110-130 Dollar haben wir von der UNO bekommen. Er hat an zwei Stellen gearbeitet, es waren ca. 600 Dollar.
R: Ihr Mann hat vorher angegeben, alleine aus seinen Reisebüroaktivitäten ca. 1.000-1.500 Dollar verdient zu haben.
BF2: Ich weiß nicht mehr genau wie viel es war. 300 Dollar haben wir für unsere Wohnung bezahlt. 300-400 Dollar haben wir noch für Lebensmittel und Kleidung gebraucht.
R: Wann haben Sie zum ersten Mal über eine Ausreise aus XXXX gesprochen?R: Wann haben Sie zum ersten Mal über eine Ausreise aus römisch 40 gesprochen?
BF2: Als diese Frau, mein Bruder und XXXX verhaftet wurden. Sie sagte, dass sie alle unsere Daten aufgeschrieben hätten.BF2: Als diese Frau, mein Bruder und römisch 40 verhaftet wurden. Sie sagte, dass sie alle unsere Daten aufgeschrieben hätten.
R: Und trotzdem sind Sie mehr als ein halbes Jahr in XXXX geblieben?R: Und trotzdem sind Sie mehr als ein halbes Jahr in römisch 40 geblieben?
BF2: Ja. Wir sind drei Mal in dieser Zeit umgezogen.
R: Wann und wohin sind Sie gezogen?
BF2: Innerhalb von XXXX , an verschieden Adressen.BF2: Innerhalb von römisch 40 , an verschieden Adressen.
R: Immer mit Ihrem Mann?
BF2: Ja.
R: Warum haben Sie XXXX nicht sofort verlassen?R: Warum haben Sie römisch 40 nicht sofort verlassen?
BF2: Gleich hatten wir kein Geld um weg zu ziehen.
R: Wie finanzierten Sie die Ausreise?
BF2: Mein Bruder hat uns ein Teil, ca. 1.000 Euro, des Geldes gegeben, und der Bruder meines Mannes, ca. 1.300Euro.
R: Wie groß waren Ihre Ersparnisse im Sommer 2009?
BF2: ca. 4.000 Dollar.
R: Wann haben Sie XXXX verlassen?R: Wann haben Sie römisch 40 verlassen?
BF2: ca. am 20. Dezember, also 2009.
R: Und Ihr Mann?
BF2: Wir sind ca. zwei bis drei Tage nacheinander ausgereist.
R: Vor oder nach Ihnen?
BF2: Ich weiß es nicht, weil ich zuerst nach XXXX gefahren bin. Ich habe XXXX zuerst verlassen.BF2: Ich weiß es nicht, weil ich zuerst nach römisch 40 gefahren bin. Ich habe römisch 40 zuerst verlassen.
R: Warum sind Sie eigentlich getrennt gefahren?
BF2: Wir alle zusammen, als ganze Familie, wären an Board nicht zugelassen gewesen.
R: Warum?
BF2: Weil sie wussten, dass wir hier um Asyl ansuchen würden, wenn wir alle gemeinsam fliegen.
R an BF1: Wer hat XXXX zuerst verlassen? Sie oder Ihre Frau?R an BF1: Wer hat römisch 40 zuerst verlassen? Sie oder Ihre Frau?
BF2 spricht mit BF1 in russischer Sprache.
BF1: Ich bin zuerst nach Österreich gekommen. Meine Frau ist zuerst nach XXXX gefahren.BF1: Ich bin zuerst nach Österreich gekommen. Meine Frau ist zuerst nach römisch 40 gefahren.
Festgehalten wird, dass BF1 und BF2 trotz Aufforderung still schweigen zu halten miteinander in russischer Sprache kommunizieren
R an BF1: Wie oft sind Sie in XXXX umgezogen?R an BF1: Wie oft sind Sie in römisch 40 umgezogen?
BF1: Vier mal.
R: Ihre Frau hat gerade gesagt, Sie sind drei Mal umgezogen.
BF2: Drei bis vier Mal.
R: Wie oft war Ihr Mann in den Jahren 2005-2009 im Ausland?
BF2: Genau kann ich das nicht sagen.
R: Können Sie mir ungefähr sagen, wie oft er im Ausland war? Wöchentlich, Monatlich, Jährlich?
R: Er ist jedes Jahr weggefahren, aber wie oft weiß ich nicht.
R: Leiden Sie an schweren oder chronischen Krankheiten?
BF2: Ich bräuchte eine Operation, aber sonst bin ich gesund.
R: Welche Operation bräuchten Sie?
BF2: Ich habe einen Leistenbruch, welcher operiert gehört.
R: Sie haben im erstinstanzlichen Verfahren angegeben, dass Sie Diabetes haben?
BF2: Das war Schwangerschaftsdiabetes.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF2: Ein bisschen.
R: Haben Sie Deutschprüfungen?
BF2: Ja, ich habe die A2 Prüfung absolviert.
R: Sagen Sie mir einige Sätze auf Deutsch. Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?
BF2 (auf Deutsch): Spaghetti mit Fisch.
R: Bitte schildern Sie mir wie Sie nach XXXX bzw. in das Gericht gekommen sind?R: Bitte schildern Sie mir wie Sie nach römisch 40 bzw. in das Gericht gekommen sind?
BF2 (auf Deutsch): Mit Auto.
R: Wie sind Sie da gefahren? Wann sind Sie weggefahren?
BF2 (auf Deutsch): Von XXXX . Heute um 5 Uhr bin ich aufgewacht, dann Kinder aufgeweckt und dann mit Auto gefahren. Verstehe alles, spreche nicht gut.BF2 (auf Deutsch): Von römisch 40 . Heute um 5 Uhr bin ich aufgewacht, dann Kinder aufgeweckt und dann mit Auto gefahren. Verstehe alles, spreche nicht gut.
Festgehalten wird, dass nur eine rudimentäre Verständigung möglich ist.
BF3 betritt um 14:28 Uhr den Verhandlungssaal.
Beginn der Befragung von BF3 im Beisein der Mutter
R: Können Sie sich noch erinnern, wie Ihre Familie XXXX verlassen hat?R: Können Sie sich noch erinnern, wie Ihre Familie römisch 40 verlassen hat?
BF3: Es kam irgendwie so plötzlich, ich weiß nicht wie und was. Wir sind zuerst nach XXXX und dann nach Österreich.BF3: Es kam irgendwie so plötzlich, ich weiß nicht wie und was. Wir sind zuerst nach römisch 40 und dann nach Österreich.
R: Wer hat zuerst XXXX verlassen?R: Wer hat zuerst römisch 40 verlassen?
BF3: Mein Vater.
R: Sind Sie sich da sicher?
BF3: Ja. Zuerst war mein Vater in Österreich und dann sind wir gekommen.
R: Haben Sie Ihren Vater am Flughafen verabschiedet?
BF3: Er ist zuerst weggefahren. Wir haben ihn von zuhause aus verabschiedet.
R: Sind Sie in den Monaten vor Ihrer Abreise öfters umgezogen?
BF3: Ja, wir sind öfters umgezogen. Ich kann mich an zwei Mal erinnern.
R: Wissen Sie, warum Ihre Eltern XXXX verlassen haben?R: Wissen Sie, warum Ihre Eltern römisch 40 verlassen haben?
BF3: Ich gehe davon aus wegen den Problemen in Tschetschenien.
R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten?
BF3: Nein.
R: Sprechen Sie Tschetschenisch?
BF3: Ja, ich spreche Tschetschenisch und Russisch.
R: Können Sie tschetschenisch schreiben?
BF3: Nein. Aber russisch schon.
R: Was bindet Sie an Österreich?
BF3: Ich bin die letzten neun Jahre hier gewesen, also einen großen Teil meines Lebens. Ich habe viele Freunde gefunden. Ich gehe ins Gymnasium, in die 5. Klasse. Davor war ich in einer neuen Mittelschule und in der polytechnischen Schule. Ich hoffe, dass ich in allen Gegenständen positiv sein werde.
R: Haben Sie Kontakt mit Verwandten in Tschetschenien?
BF3: Ja über Whats App.
R: Wer ist aller in Tschetschenien?
BF3: Die Verwandten meines verstorbenen Vaters, seine Eltern. Die Verwandten meiner Mutter und meines Stiefvaters.
R: Beschreiben Sie Ihre Freizeitaktivitäten.
BF3: Ich gehe gerne spazieren im Park und treffe meine Freunde. Meistens muss ich auch sehr viel für die Schule lernen.
R: Was möchten Sie einmal beruflich in Österreich machen?
BF3: Ich möchte gerne Medizin studieren und Chirurgin werden.
R: Möchten Sie mir noch etwas sagen?
BF3: Nein.
BF3 verlässt um 14:37 Uhr den Verhandlungssaal.
BF1 betritt um 14:38 Uhr den Verhandlungssaal.
R: Können Sie mir einige Sätze in deutscher Sprache sagen.
BF1: Ich jeden Tag Arbeit.
R: Was haben Sie gestern zu Mittag gegessen?
BF1: Kartoffel mit Fisch.
R: Was hat Ihre Frau gestern gegessen?
BF1: Meine Frau alles kochen.
R: Ihre Frau hat aber Spagetti gegessen.
BF1: Mein Arbeit jeden Monat nach Oberösterreich fahren, weil ich Taschengeld zahle. Alles Pension, Oberösterreich zahlen. 1. und 14. aber Niederösterreich alles Pension bezahlen. 10., 20., 30. drei Mal im Monat.
Festgehalten wird, dass eine Verständigung in deutscher Sprache kaum möglich ist.
Die folgenden Fragen richten sich an die Eltern als Vertreter Ihrer
Kinder:
R: Leidet eines Ihrer Kinder an schweren oder chronischen Krankheiten?
BF2: Alle sind gesund.
R: Welcher Religion gehören Sie an?
BF1: Islam. Sunniten
R: Wie würden Sie Ihre Religionspraxis beschreiben?
BF2: Die Frauen tragen entsprechende Kopfbedeckung und die Kleidung. Fünf Mal am Tag beten wir.
Vorgelegt wird ein Jahresabschlusszeugnis der XXXX sowie des XXXX sowie Bestätigungen betreffen des Kindergartenbesuches des XXXX und der XXXX .Vorgelegt wird ein Jahresabschlusszeugnis der römisch 40 sowie des römisch 40 sowie Bestätigungen betreffen des Kindergartenbesuches des römisch 40 und der römisch 40 .
Diese Unterlagen werden als Kopie zur Verhandlungsschrift genommen.
R: Möchten Sie noch ein Vorbringen der hinsichtlich nicht anwesenden Kinder erstatten?
BF1: Nein.
BF2: XXXX spielt neben der Schule auch noch Fußball.BF2: römisch 40 spielt neben der Schule auch noch Fußball.
BFV: Nein.
R: Übergeben wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffen die Russische Föderation, Stand 21. Juli 2017
R: Als Frist für die schriftliche Übermittlung einer Stellungnahme werden 14 Tage festgelegt.
BFV ist mit den Gewährung der Frist einverstanden.
R: Möchten Sie noch ein Vorbringen erstatten?
BFV: Nein.
BF1: Nein.
BF2: Nein.
( )"
Am 30.11.2017 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien zu den anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderinformationen ein, im Rahmen derer im Wesentlichen auf die nach wie vor prekäre Sicherheitssituation in Tschetschenien sowie das harte Vorgehen der dortigen Sicherheitsbehörden gegen vermeintliche Extremisten und politische Gegner hingewiesen wurde. Die vorliegenden Länderberichte würden die von den beschwerdeführenden Parteien befürchteten Verfolgungsmaßnahmen bekräftigen. Im Übrigen wurde um Verlängerung der Frist zur Vorlage des Sozialversicherungsdatenauszugs um eine Woche ersucht.
Im Rahmen einer Urkundenvorlage vom 07.12.2017 wurden eine Wiederbetriebsmeldung der WKO vom 21.02.2017, eine Teil-Versicherungsbestätigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft vom 30.11.2017, jeweils betreffend den Erstbeschwerdeführer, Schulbesuchsbestätigungen der minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen, eine Kindergartenbesuchsbetätigung betreffend die Sechstbeschwerdeführerin sowie ein Empfehlungsschreiben vom 02.02.2017 vorgelegt.
Mit Eingabe vom 22.12.2017 gab der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer die A2 Prüfung am im mündlichen, nicht jedoch im schriftlichen Teil bestanden hätte und übermittelte unter einem das bezughabende Zeugnis (Beurteilung: nicht bestanden) sowie eine Anmeldebestätigung für einen Wiederholungstermin. Am 10.01.2018 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Widerbetriebsmeldung der WKO vom 27.11.2017 sowie eine Postzustellkarte betreffend den Erstbeschwerdeführer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 24.12.2009 (BF1), 26.12.2009 (BF 2-5), 05.12.2011 (BF6), 11.07.2013 (BF7) sowie vom 17.02.2015 (BF8), der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerden vom 23.03.2017 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2017, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie der am 16.11.2015 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter der minderjährigen Viert- bis AchtbeschwerdeführerInnen. Die Drittbeschwerdeführerin ist die (zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig gewesene) Tochter der Zweitbeschwerdeführerin, deren leiblicher Vater bereits verstorben ist.
Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer reiste spätestens am 24.12.2009 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte am 26.12.2009 zusammen mit den (damals) minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen nach Österreich und stellte für sich und ihre Kinder ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Die Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen wurden in weiterer Folge im Bundesgebiet geboren, auch für diese wurden durch ihre gesetzlichen Vertreter in der Folge Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Im Jahr 2005 übersiedelten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien von XXXX nach XXXX (Aserbaidschan), wo sie bis zur Ausreise nach Österreich Ende 2009 lebten. In Tschetschenien halten sich nach wie vor Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf.Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch ersichtlichen Personalien, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben zugehörig. Der Erstbeschwerdeführer reiste spätestens am 24.12.2009 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin gelangte am 26.12.2009 zusammen mit den (damals) minderjährigen Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen nach Österreich und stellte für sich und ihre Kinder ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz. Die Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen wurden in weiterer Folge im Bundesgebiet geboren, auch für diese wurden durch ihre gesetzlichen Vertreter in der Folge Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Im Jahr 2005 übersiedelten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien von römisch 40 nach römisch 40 (Aserbaidschan), wo sie bis zur Ausreise nach Österreich Ende 2009 lebten. In Tschetschenien halten sich nach wie vor Angehörige der beschwerdeführenden Parteien auf.
Nicht festgestellt werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Die BeschwerdeführerInnen haben nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung ihrer Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.
Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.
Die beschwerdeführenden Parteien zeigten sich während ihres rund achteinhalbjährigen Aufenthaltes um eine Integration bemüht. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten und zeigten sich bestrebt, den Lebensunterhalt der Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten. So gründete der Erstbeschwerdeführer in Österreich einen Geschäftsbetrieb für russische Lebensmittel. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache und zeigen sich bemüht, ihre Sprachkenntnisse weiter auszubauen. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2014 erfolgreich eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2. Die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zeigten sich auch um eine gesellschaftliche Integration bemüht, was sie etwa dadurch zeigten, dass sie innerhalb ihres sozialen Umfeldes wiederholt unentgeltliche Hilfsarbeiten übernahmen. Die achtzehnjährige Drittbeschwerdeführerin spricht fließend Deutsch und besucht aktuell ein Bundesgymnasium, ist sehr gut in das Schulleben integriert und hat Freunde im Bundegebiet gefunden. Auch ihre jüngeren Geschwister sind mit dem Leben in Österreich vertraut, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer besuchten zuletzt die Volksschule, wo sie altersgemäß gut in das Schulleben integriert sind. Die Sechstbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer besuchen zurzeit den Kindergarten. Die minderjährigen Viert- bis AchtbeschwerdeführerInnen haben einen Großteil bzw. ihr gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht und sind mit dem Leben hier vertraut, wohingegen ihre Bindungen zum Herkunftsstaat vergleichsweise schwach ausgeprägt sind. Die Familie verfügt über ein weitschichtiges soziales Netzwerk in Österreich, das sich für deren Verbleib in Österreich einsetzt.
Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzten Integrationsschritte, der Verwurzelung der minderjährigen Dritt- bis AchtbeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet, sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen (auszugsweise) dar wie folgt:
( )
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).
Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).
Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a).
Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen – bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne – sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).
Quellen:
0.1. Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015).
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom 18. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017).
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017).
Quellen:
1. Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017).
Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017).
Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS – v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats – festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016).
Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen – der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia – hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017).
Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017).
Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017).
Quellen:
1.1. Nordkaukasus allgemein
Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März 2017. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen – besonders vor der Winterolympiade in Sotschi 2014. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017).
In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017).
Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016).
Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017).
Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
1.2. Tschetschenien
Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).
2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017).
Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017).
Quellen:
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2. Rechtsschutz/Justizwesen
Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017).
Am 7. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am 16. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017).
Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017).
Quellen:
2.1. Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).
In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017).
Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
3. Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017).
Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017).
NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017).
Quellen:
4. Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von
Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche EASO 3.2017).
Aus ganz Russland werden Folter und Todesfälle von Häftlingen – insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft – gemeldet. NGOs wie "Amnesty International" oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter sowie Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte (AA 24.1.2017).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 3.3.2017).
Auch 2016 waren systematische Folter und andere Misshandlungen in den ersten Tagen der Haft und in Gefängniskolonien weit verbreitet (AI 22.2.2017).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
5. Korruption
Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Regulationen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption. Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen – außer der Notfallversorgung – hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016).
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für "kleine gewerbliche Bestechlichkeit” und für "Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit" beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017).Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für "kleine gewerbliche Bestechlichkeit” und für "Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit" beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017).
Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).
Korruptionsbekämpfung gilt seit 2008 als prioritäres Ziel der Zentralregierung. Bis 2012 wurde die dafür notwendige Gesetzesgrundlage geschaffen. Beispielsweise wurden die Sanktionen festgelegt. Aufsichtsbehörden erhielten mehr Befugnisse, darunter die Finanzkontrolle, die Generalstaatsanwaltschaft und der Geheimdienst (FSB). Es wurden vermehrt Überprüfungen eingeleitet. In der Folge stieg die Anzahl Strafverfahren. Zu Beginn richteten sie sich hauptsächlich gegen untere Chargen, seit 2013 jedoch auch gegen hochrangige Beamte und Politiker, wie einzelne Gouverneure, regionale Minister und stellvertretende föderale Minister und einen früheren Verteidigungsminister. Positiv bewertete die russische Zivilgesellschaft die 2009 geschaffenen Gesetze, welche die staatliche Behörden und die Justiz verpflichteten, über ihre Aktivitäten zu informieren. Im Zusammenhang mit der Korruptions-Bekämpfung entstanden zahlreiche zivilgesellschaftliche Initiativen, die ab 2011 einen gewissen Einfluss auf die Arbeit der Behörden ausüben konnten und erreichten, dass das Handeln von Dienststellen und Gerichten teils transparenter wurde. In einzelnen Bereichen der Verwaltung wurde die Korruption reduziert, oft abhängig von einzelnen integren und innovativen Führungsfiguren. Beobachter gehen jedoch einig, dass sich die Situation nicht substantiell verbessert hat. Am endemischen Charakter der Korruption in der Verwaltung hat sich bisher nichts geändert. Das gilt auch für das Justizsystem und für die Polizei, die 2011 reformiert wurde. Die Gründe für den Misserfolg sind vielschichtig. Auf höchster Ebene scheint die russische Führung kein echtes Interesse an der Korruptions-Bekämpfung zu haben, da sie selber vom korrupten System profitiert. Externe Beobachter kritisieren, der Kreml nutze Anti-Korruptions-Maßnahmen, um Gegner zu schwächen und die Elite zu kontrollieren. Aufsehenerregende Fälle dienten dazu, die Popularität des Präsidenten in der Bevölkerung zu stärken. Im Verwaltungsapparat sind die konkreten Regeln zur Korruptionsbekämpfung unterentwickelt, es fehlen zum Beispiel Mechanismen zur Integritätsprüfung der Mitarbeitenden. Institutionen zur Korruptionsbekämpfung sind laut BTI zwar oft mit kompetenten Personen besetzt, es fehlen ihnen jedoch die Kompetenz und die Ressourcen um effektiv zu handeln. Laut Elena Panfilova, ehemalige Direktorin von Transparency International Russland, herrscht unter russischen Beamten und dem Justizpersonal kein Verständnis für die Problematik von Interessenskonflikten, vielmehr scheinen verwandtschaftliche und freundschaftliche Gefälligkeiten wichtiger als die berufliche Integrität. Durch korrupte Praktiken sind Abhängigkeiten zwischen Mitarbeitenden, zwischen Personen in verschiedenen Hierarchiestufen und zwischen Institutionen entstanden. Solche "verfilzten Strukturen" blieben völlig unkontrolliert und weil jeder jeden deckt ist eine systematische Aufarbeitung kaum möglich. In der Verwaltung werden deshalb im Vergleich zur Anzahl Staatsangestellter relativ wenige Strafverfahren wegen Korruption eingeleitet, auch weil die Gerichte selber korruptionsanfällig sind. Zu Schuldsprüchen kommt es selten, wenn doch, ist das Strafmaß vielfach tief oder wird insbesondere bei hohen Geldbußen nicht vollstreckt. Auf weitere Institutionen, die zur Korruptionsbekämpfung notwendig sind – unabhängige Gerichte, freie Medien und die Zivilgesellschaft –, wird vermehrt Druck ausgeübt. Auch im Nordkaukasus beschränken sich Anti-Korruptionskampagnen vor allem auf einzelne aufsehenerregende Festnahmen von Beamten. Es ist davon auszugehen, dass Ramsan Kadyrow Korruptionsbekämpfung dazu nutzt, um gegen unliebsame Personen vorzugehen. Die tschetschenische Staatsanwaltschaft bestätigt 2014, dass es in Anbetracht des Ausmaßes des Problems zu vergleichsweise wenigen Strafverfahren kommt. Und diese endeten oft ohne Schuldspruch. Häufig betreffen sie Alltagskorruption, das heißt, die unteren Chargen der Verwaltung. Laut Mitarbeitern der Strafverfolgungsbehörden, befragt durch ICG, sind die Polizisten, die in Korruptionsfällen ermitteln, selber korrupt. Um gegen Korruption innerhalb der Polizei vorzugehen, wurden die Löhne erhöht. Die erforderliche Summe, um eine Stelle bei der Polizei zu erhalten, blieb jedoch derart hoch, dass die Abhängigkeit von informellen Zahlungen weiterhin bestand. Die Lohnerhöhungen brachten deshalb keine substantiellen Verbesserungen. Eine Kontrolle durch die Zivilgesellschaft ist in Tschetschenien noch weniger gegeben als im übrigen Russland, da Nichtregierungsorganisationen seit Jahren stark unter Druck stehen und die Bevölkerung tendenziell versucht, jeglichen Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden (SEM 15.7.2016).
Wirtschaftsminister Alexej Uljukajew ist wegen mutmaßlicher Korruption von Präsident Putin entlassen worden. Zuvor war er festgenommen worden. Der 60-Jährige soll im Zusammenhang mit einem großen Übernahmegeschäft zwei Millionen US-Dollar (rund 1,85 Millionen Euro) Schmiergeld angenommen haben. Das Vorgehen gegen einen amtierenden Minister gilt als beispiellos. Uljukajew ist der hochrangigste Politiker, der seit 1991 in Russland verhaftet wurde (Zeit Online 15.11.2016).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. SEM 15.7.2016). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014, vergleiche SEM 15.7.2016). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).
Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).
Im Corruption Perception Index 2016 von Transparency International befindet sich Russland auf Platz 131 von 176 Staaten (TI 27.1.2017).
Quellen:
6. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Die davon betroffenen NGOs haben verstärkte Berichtspflichten gegenüber dem Justizministerium (was besonders für kleinere Organisationen ein kaum zu bewältigender Verwaltungsaufwand darstellt) und müssen alle Publikationen mit der Kennzeichnung "ausländischer Agent" markieren. Organisationen, die sich gegen eine Eintragung wehren, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden. 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichterfüllung des NGO-Gesetzes aufgelöst. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (Anm: die NGOs bleiben jedoch trotzdem in dem vom Justizministerium geführten Register und erhalten dort den Zusatz, dass sie nicht mehr die Funktion eines ausländischen Agenten erfüllen). Nach langen Protesten wurde das NGO-Gesetz im Mai 2016 erneut von der Duma überarbeitet, um den Begriff "politische Aktivität" genauer zu definieren. Experten zufolge ist die Definition jedoch nach wie vor unzulänglich. Weiters wurden im Zuge der Gesetzesanpassung wohltätige Organisationen vom NGO-Gesetz ausgenommen. Der VN Hochkommissar für Menschenrechte Zeid Ra’ad Al Hussein rief im Juni 2016 die russischen Behörden vor dem MRR in Genf dazu auf, das NGO-Gesetz abzuändern. Auch die Venedig-Kommission des Europarats rief im Juni 2016 zu Abänderungen im NGO-Gesetz sowie im Gesetz über unerwünschte ausländische Organisationen auf (ÖB Moskau 12.2016, vgl. GIZ 4.2017a, AA 24.1.2017).Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Die davon betroffenen NGOs haben verstärkte Berichtspflichten gegenüber dem Justizministerium (was besonders für kleinere Organisationen ein kaum zu bewältigender Verwaltungsaufwand darstellt) und müssen alle Publikationen mit der Kennzeichnung "ausländischer Agent" markieren. Organisationen, die sich gegen eine Eintragung wehren, haben mit hohen Geldstrafen zu rechnen bzw. können aufgelöst werden. 2016 wurde die NGO Agora, eine Vereinigung von Menschenrechtsanwälten, als erste Organisation aufgrund von Nichterfüllung des NGO-Gesetzes aufgelöst. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten Anmerkung, die NGOs bleiben jedoch trotzdem in dem vom Justizministerium geführten Register und erhalten dort den Zusatz, dass sie nicht mehr die Funktion eines ausländischen Agenten erfüllen). Nach langen Protesten wurde das NGO-Gesetz im Mai 2016 erneut von der Duma überarbeitet, um den Begriff "politische Aktivität" genauer zu definieren. Experten zufolge ist die Definition jedoch nach wie vor unzulänglich. Weiters wurden im Zuge der Gesetzesanpassung wohltätige Organisationen vom NGO-Gesetz ausgenommen. Der VN Hochkommissar für Menschenrechte Zeid Ra’ad Al Hussein rief im Juni 2016 die russischen Behörden vor dem MRR in Genf dazu auf, das NGO-Gesetz abzuändern. Auch die Venedig-Kommission des Europarats rief im Juni 2016 zu Abänderungen im NGO-Gesetz sowie im Gesetz über unerwünschte ausländische Organisationen auf (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche GIZ 4.2017a, AA 24.1.2017).
Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Derzeit hat das Justizministerium bereits mehrere ausländische Organisationen als in Russland unerwünscht deklariert (National Endowment for Democracy, OSI Assistance Foundation, Open Society Foundation, US Russia Foundation for economic advancement and the rule of law, National Democratic Institute for International Affairs). Um der ausländischen Finanzierung russischer NGOs entgegenzuwirken, werden seit einigen Jahren sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben. 2015 wurden auf diesem Weg rund 4,7 Mrd. Rubel (ca. 62,2 Mio. Euro) an Organisationen verteilt, größtenteils an jene mit patriotischer (z.B. der Motorradclub "Nachtwölfe") bzw. sozialer Ausrichtung, in seltenen Fällen auch an jene NGOs, die als ausländische Agenten deklariert worden waren (ÖB Moskau 12.2016).Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Derzeit hat das Justizministerium bereits mehrere ausländische Organisationen als in Russland unerwünscht deklariert (National Endowment for Democracy, OSI Assistance Foundation, Open Society Foundation, US Russia Foundation for economic advancement and the rule of law, National Democratic Institute for International Affairs). Um der ausländischen Finanzierung russischer NGOs entgegenzuwirken, werden seit einigen Jahren sogenannte präsidentielle Subventionen vergeben. 2015 wurden auf diesem Weg rund 4,7 Mrd. Rubel (ca. 62,2 Mio. Euro) an Organisationen verteilt, größtenteils an jene mit patriotischer (z.B. der Motorradclub "Nachtwölfe") bzw. sozialer Ausrichtung, in seltenen Fällen auch an jene NGOs, die als ausländische Agenten deklariert worden waren (ÖB Moskau 12.2016).
2016 wurde die Liste "ausländischer Agenten" um Dutzende unabhängiger NGOs erweitert, die finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhielten, darunter auch die Internationale Gesellschaft für historische Aufklärung, Menschenrechte und soziale Fürsorge Memorial. Nach wie vor mussten NGOs, die gegen das Gesetz über "ausländische Agenten" verstießen, mit Geldstrafen rechnen. (AI 22.2.2017). Mit Ende 2016 sind 148 Organisationen im Register für ausländische Agenten verzeichnet (HRW 12.1.2017).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 4.2017a).
Quellen:
7. Ombudsmann
Nachfolgerin der Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) von Ella Pamfilowa ist Tatjana N. Moskalkowa. Sie war hochrangige Polizeibeamtin und seit 2007 Duma Abgeordnete. Da sie keine Erfahrung als Menschenrechtsaktivistin hat, wurde sie von mehreren Seiten kritisiert (NY Times 22.4.2016, vgl. USDOS 3.3.2017).Nachfolgerin der Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) von Ella Pamfilowa ist Tatjana N. Moskalkowa. Sie war hochrangige Polizeibeamtin und seit 2007 Duma Abgeordnete. Da sie keine Erfahrung als Menschenrechtsaktivistin hat, wurde sie von mehreren Seiten kritisiert (NY Times 22.4.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017).
Russland hat in 83 von 85 Regionen regionale Ombudspersonen. Ihre Effektivität variiert erheblich und lokale Behörden unterminieren manchmal die Unabhängigkeit. Laut Jahresbericht 2015 erhielt das Büro 64.189 Beschwerden von Bürgern, staatlichen Organisationen und NGOs. Das ist ein Anstieg um 18% im Vergleich zum Vorjahr (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
8. Wehrdienst
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Rassendiskriminierung (1969)
Zusatzprotokoll (1991)
Zusatzprotokoll (2004)
Behandlung oder Strafe (1987)
Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017).
Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016).
Quellen:
9.1. Tschetschenien
NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 22.2.2017).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AI 22.2.2017).
In den letzten Monaten häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischen Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der soziökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow darüber hinaus mit einer kaum verhüllten Warnung vor Kritik an seiner Politik in einem TV-Beitrag an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein; man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow (ÖB Moskau 12.2016).
Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 12.1.2017).Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vergleiche HRW 12.1.2017).
Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017).
Quellen:
9.2. Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2016). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützerinnen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017).
Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016).
Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vergleiche Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015). [Neuere Zahlen konnten nicht gefunden werden.]
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der KA der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.04.2014 auf youtube veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe und die Anfragen seien gestellt worden zur Identifizierung der Militärangehörigen, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt würden, konnten ho. nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017).
Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen:
1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden, es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus.
2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).
Quellen:
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Opposition und kritische Vertreter der Zivilgesellschaft müssen bei Versammlungen mit erheblichen Restriktionen rechnen, während linientreue Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen oder der so genannte Anti-Maidan) Unterstützung erhalten. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird potenziell auch durch die im August 2012 erfolgte Überarbeitung des Straftatbestandes der Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) eingeschränkt. Journalisten müssen z.B. fürchten, dass Enthüllungen oder auch nur Berichte über öffentliche russische Persönlichkeiten zu Klagen und Verurteilungen führen können. Das Strafmaß kann sich auf Geldstrafen von bis zu 5 Mio. RUB oder bis zu 480 Stunden Pflichtarbeit belaufen. Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer Nichtregierungsorganisationen. Bereits einfache Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden (AA 24.1.2017, vgl. ÖB Moskau 12.2016).Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Opposition und kritische Vertreter der Zivilgesellschaft müssen bei Versammlungen mit erheblichen Restriktionen rechnen, während linientreue Gruppen (z.B. der Macht nahestehende Jugendorganisationen oder der so genannte Anti-Maidan) Unterstützung erhalten. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird potenziell auch durch die im August 2012 erfolgte Überarbeitung des Straftatbestandes der Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) eingeschränkt. Journalisten müssen z.B. fürchten, dass Enthüllungen oder auch nur Berichte über öffentliche russische Persönlichkeiten zu Klagen und Verurteilungen führen können. Das Strafmaß kann sich auf Geldstrafen von bis zu 5 Mio. RUB oder bis zu 480 Stunden Pflichtarbeit belaufen. Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer Nichtregierungsorganisationen. Bereits einfache Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden (AA 24.1.2017, vergleiche ÖB Moskau 12.2016).
Obwohl die Zensur gesetzlich verboten ist, befindet sich der Großteil der Medien in Russland unter direkter oder indirekter staatlicher Kontrolle. Der Spielraum für abweichende Meinungen, unabhängige Medien und Organisationen wird kleiner (GIZ 4.2017). Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle, die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV Sender Dozhd, Radiosender Echo Moskvy, Zeitung Novaya gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt. Nach Änderungen im Gesetz "Über die Massenmedien" ist es ausländischen Personen bzw. Unternehmen ab 1. Februar 2017 verboten, mehr als 20% der Anteile an russischen Medien zu halten. Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist das 2012 verabschiedete Extremismus-Gesetz. Es sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund seiner vagen Formulierung häufig missbräuchlich angewendet. Mehr als 20.000 Websites sind bislang aufgrund des Verdachts extremistischer Inhalte ohne vorhergehenden Gerichtsbeschluss von der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor gesperrt worden. 2015/16 sind mehrere Personen, von denen die meisten politisch nicht aktiv waren, unter dem Extremismus-Paragrafen verurteilt worden, nur weil sie in sozialen Medien Kommentare anderer Nutzer mit einem "Like" versehen oder repostet hatten (darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim). Im Rahmen einer weiteren Verschärfung der antiterroristischen Gesetzgebung im Juni 2016 müssen in Zukunft alle Telekom-Anbieter sämtliche Verbindungsdaten ihrer Kunden ein Jahr lang speichern, ab Juli 2018 muss zudem der gesamte Datenverkehr sechs Monate lang für die Sicherheitsdienste verfügbar bleiben (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Obwohl die Zensur gesetzlich verboten ist, befindet sich der Großteil der Medien in Russland unter direkter oder indirekter staatlicher Kontrolle. Der Spielraum für abweichende Meinungen, unabhängige Medien und Organisationen wird kleiner (GIZ 4.2017). Ein Großteil der staatlichen Fernseh- und Printmedien steht unter staatlicher oder staatsnaher Kontrolle, die wenigen unabhängigen bzw. kritischen Medien (z.B. TV Sender Dozhd, Radiosender Echo Moskvy, Zeitung Novaya gazeta) werden mit administrativen und finanziellen Mitteln unter Druck gesetzt. Nach Änderungen im Gesetz "Über die Massenmedien" ist es ausländischen Personen bzw. Unternehmen ab 1. Februar 2017 verboten, mehr als 20% der Anteile an russischen Medien zu halten. Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist das 2012 verabschiedete Extremismus-Gesetz. Es sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund seiner vagen Formulierung häufig missbräuchlich angewendet. Mehr als 20.000 Websites sind bislang aufgrund des Verdachts extremistischer Inhalte ohne vorhergehenden Gerichtsbeschluss von der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadzor gesperrt worden. 2015/16 sind mehrere Personen, von denen die meisten politisch nicht aktiv waren, unter dem Extremismus-Paragrafen verurteilt worden, nur weil sie in sozialen Medien Kommentare anderer Nutzer mit einem "Like" versehen oder repostet hatten (darunter z.B. Kommentare über die Illegalität der Annexion der Krim). Im Rahmen einer weiteren Verschärfung der antiterroristischen Gesetzgebung im Juni 2016 müssen in Zukunft alle Telekom-Anbieter sämtliche Verbindungsdaten ihrer Kunden ein Jahr lang speichern, ab Juli 2018 muss zudem der gesamte Datenverkehr sechs Monate lang für die Sicherheitsdienste verfügbar bleiben (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017).
Auch im Jahr 2016 führte die exzessive Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Extremismus zu Verstößen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung. Nach Angaben des SOVA-Instituts ergingen 90% aller Verurteilungen unter diesen Bestimmungen wegen der Veröffentlichung und Verbreitung von Beiträgen in sozialen Medien. Am 3. November veröffentlichte das Plenum des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation auf Verlangen des SOVA-Instituts und anderer NGOs Richtlinien zur Anwendung der Anti-Extremismus-Bestimmungen für Richter. Darin wurde dargelegt, dass eine Äußerung erst dann den Straftatbestand der Anstiftung zum Hass erfüllt, wenn darin ein Element der Gewalt wie ein Aufruf zum Völkermord, zu kollektiven Unterdrückungsmaßnahmen, zur Deportation oder zu Gewalt enthalten ist (AI 22.2.2017).
Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle und Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) erfahren v.a. unabhängige und investigativ arbeitende Journalisten – besonders außerhalb Moskaus – immer wieder Restriktionen. Es kommt zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Seit 1992 sollen laut CPJ 56 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Die Organisation "Glasnost Defence Foundation" führt vier Fälle für 2015 und einen Fall für 2016 an. Eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. So wurden unter dem Eindruck des Krieges in der Ukraine weitere repressive Gesetze eingeführt, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen – wodurch jede Kritik etwa an der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim kriminalisiert wird (AA 24.1.2017).
Alle nationalen Fernsehkanäle – diese sind für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle – werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme/Formate sind politisch einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehöriger, eine objektive Darstellung der Lage in der Ukraine oder im Nordkaukasus oder Kritik an der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu. Die mehrheitlich von einem städtischen Publikum konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein vergleichsweise breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele im Eigentum staatsnaher Unternehmen oder "machtnaher" Persönlichkeiten stehen. Jüngstes Beispiel ist RBK. Rund 30 Manager und Journalisten, darunter die Chefredakteurin, wurden innerhalb des Berichtszeitraumes entlassen bzw. kündigten. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden, zum Beispiel der unabhängige Pay-TV-Sender "Dozhd" (AA 24.1.2017, vgl. FH 29.3.2017).Alle nationalen Fernsehkanäle – diese sind für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle – werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme/Formate sind politisch einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehöriger, eine objektive Darstellung der Lage in der Ukraine oder im Nordkaukasus oder Kritik an der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu. Die mehrheitlich von einem städtischen Publikum konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein vergleichsweise breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele im Eigentum staatsnaher Unternehmen oder "machtnaher" Persönlichkeiten stehen. Jüngstes Beispiel ist RBK. Rund 30 Manager und Journalisten, darunter die Chefredakteurin, wurden innerhalb des Berichtszeitraumes entlassen bzw. kündigten. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden, zum Beispiel der unabhängige Pay-TV-Sender "Dozhd" (AA 24.1.2017, vergleiche FH 29.3.2017).
Kritische Journalisten müssen in Russland weiterhin mit Drohungen und physischer Gewalt rechnen. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt, wie etwa die Ermordungen von Natalia Estemirova, Hajimurad Kamalov oder Akhmednabi Akhmednabiev im Nordkaukasus im Laufe der letzten Jahre. Dasselbe gilt für Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 22.2.2017).Kritische Journalisten müssen in Russland weiterhin mit Drohungen und physischer Gewalt rechnen. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt, wie etwa die Ermordungen von Natalia Estemirova, Hajimurad Kamalov oder Akhmednabi Akhmednabiev im Nordkaukasus im Laufe der letzten Jahre. Dasselbe gilt für Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AI 22.2.2017).
Russland bleibt wie im Ranking der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen wie im Vorjahr auf Rang 148 von 180 untersuchten Staaten (ROG 26.4.2017).
Quellen:
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Auf Basis der Verschärfung des Versammlungsrechts 2012 werden öffentliche Kundgebungen bzw. Proteste von oppositionellen Gruppen zum Großteil verboten. Im August 2014 wurden die im Versammlungsgesetz vorgesehenen Geldstrafen weiter erhöht und wiederholte Verletzungen des Gesetzes als strafrechtliches Vergehen eingestuft (mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Haft). Wenn es den Organisatoren von regierungskritischen Kundgebungen dennoch gelingt, eine Genehmigung für die Veranstaltungen zu bekommen, so müssen sie diese zumeist in den Randbezirken bzw. in Vorstädten von Moskau durchführen. Kremlfreundliche Gruppierungen haben hingegen üblicherweise kein Problem damit, die entsprechende Genehmigung der Moskauer Stadtverwaltung zu Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 12.2016, vgl. FH 2017). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Teilnehmende der regierungskritischen Proteste auf dem Moskauer Bolotnaya-Platz wurden fortgesetzt. Es gab Zweifel daran, dass dabei die internationalen Standards für ein faires Gerichtsverfahren eingehalten wurden (AI 22.2.2017).Auf Basis der Verschärfung des Versammlungsrechts 2012 werden öffentliche Kundgebungen bzw. Proteste von oppositionellen Gruppen zum Großteil verboten. Im August 2014 wurden die im Versammlungsgesetz vorgesehenen Geldstrafen weiter erhöht und wiederholte Verletzungen des Gesetzes als strafrechtliches Vergehen eingestuft (mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Haft). Wenn es den Organisatoren von regierungskritischen Kundgebungen dennoch gelingt, eine Genehmigung für die Veranstaltungen zu bekommen, so müssen sie diese zumeist in den Randbezirken bzw. in Vorstädten von Moskau durchführen. Kremlfreundliche Gruppierungen haben hingegen üblicherweise kein Problem damit, die entsprechende Genehmigung der Moskauer Stadtverwaltung zu Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche FH 2017). Die Rechte auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Teilnehmende der regierungskritischen Proteste auf dem Moskauer Bolotnaya-Platz wurden fortgesetzt. Es gab Zweifel daran, dass dabei die internationalen Standards für ein faires Gerichtsverfahren eingehalten wurden (AI 22.2.2017).
Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen (FH 2017). Behörden verweigerten zunehmend die Abhaltung von öffentlichen Protesten, die durch regierungskritische Personen oder Oppositionellen organisiert wurden. Protestierende, die bei solch nicht genehmigten Demonstrationen dabei waren, wurden bestraft (HRW 12.1.2017).
Bei landesweiten Massenprotesten hatte die Polizei am Sonntag, den 26.3.2017 mehrere Hundert Demonstranten und Anhänger des russischen Oppositionspolitikers Alexej Nawalny festgenommen. Nach Angaben der Menschenrechtsgruppe OWD Info gab es alleine in Moskau mindestens 933 Festnahmen und dutzende weitere in anderen russischen Städten. Beobachtern zufolge handelte es sich um die größten landesweiten Proteste seit 2011. Nawalny selbst wurde gleich zu Beginn der nicht genehmigten Kundgebung im Zentrum von Moskau festgesetzt (Standard 27.3.2017). Alexej Nawalny darf bei der Präsidentenwahl im kommenden Jahr (2018) nicht antreten. Nawalny habe kein passives Wahlrecht, teilte die Zentrale Wahlkommission mit. Damit kann er nicht für ein Amt kandidieren. Grund dafür sei seine Verurteilung wegen einer Straftat. Ein Gericht in der Stadt Kirow hatte Nawalny im Februar in einem umstrittenen Urteil zu einer Haftstrafe von fünf Jahren auf Bewährung verurteilt. Es hatte den Regierungskritiker auch im Wiederaufnahmeverfahren der Unterschlagung für schuldig befunden. In dem Strafprozess war Nawalny bereits 2013 zu fünf Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stufte den Prozess jedoch als unfair ein. Nawalny hat die Vorwürfe zurückgewiesen und erklärt, das Verfahren sei angestrengt worden, um ihn von einer Kandidatur bei der Präsidentenwahl 2018 gegen Präsident Putin abzuhalten (Zeit Online 23.6.2017).
Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015).
Quellen:
12. Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung (ÖB Moskau 12.2016).Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Artikel 3, EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des Europarates positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung (ÖB Moskau 12.2016).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 24.1.2017).
Auch das UK Foreign and Commonwealth Office ist besorgt über die Menschenrechtsstandards in Gefängnissen und über die Unabhängigkeit der öffentlichen Einrichtungen, die die Gefängnisse beobachten (UK FCO 8.2.2017). Aufgrund der unangemessenen medizinischen Versorgung in den Hafteinrichtungen war das Leben vieler Gefangener gefährdet (AI 22.2.2017).
Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier "Besserungszentren" – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter "nicht von der Gesellschaft isoliert", betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017). 650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist – in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken – stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen – maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre – angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vgl. auch Standard 10.1.2017).Russland erweiterte Anfang 2017 seinen Strafenkatalog: Künftig können Richter bei einigen Vergehen statt einer Haftstrafe Zwangsarbeit anordnen. Die russische Gefängnisbehörde FSIN eröffnet im Januar vier "Besserungszentren" – in Sibirien, Russlands Fernost, im Kaukasus und im Wolgagebiet – und sieben Aufnahmepunkte für Zwangsarbeiter. Insgesamt bieten sie zunächst einmal 900 Verurteilten Platz. Im Gegensatz zur Haftstrafe seien die Täter "nicht von der Gesellschaft isoliert", betonte der Vizedirektor der FSIN Waleri Maximenko. Sie könnten Telefon und Internet benutzen, einen Teil des verdienten Geldes behalten, einen normalen Arzt aufsuchen und nach Verbüßung von einem Drittel der Strafe auch außerhalb der Zentren mit ihren Familien zusammenleben – vorausgesetzt, sie verstoßen weder gegen ihre Arbeitspflicht noch gegen andere Auflagen: Der Konsum von Alkohol und Drogen zieht die Umwandlung der Zwangsarbeit in Haft nach sich (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche auch Standard 10.1.2017). 650.000 Menschen sitzen in Russland hinter Gittern, das ist absolut und prozentuell die zweithöchste Zahl an Strafgefangenen in den entwickelten Industrieländern. Übertroffen wird Russland in dieser Statistik nur von den USA. Doch während die Gesamtzahl in Russland immerhin rückläufig ist – in den letzten zehn Jahren ist sie um ein Viertel gesunken – stieg die Zahl der Rezidivisten auf ein Allzeithoch. Fast jeder zweite Strafgefangene in Russland ist Wiederholungstäter. Die Strafe soll vor allem für Ersttäter und bei geringeren Vergehen – maximale Haftstrafe bis zu fünf Jahre – angewendet werden. Die Verurteilten sind weniger isoliert und geraten auch nicht mehr in die Abhängigkeit krimineller Autoritäten, so das Konzept. Daneben gibt es noch andere Beweggründe für die Einführung: So könne der Staat die Straftäter zur Arbeit dort einsetzen, wo sie gebraucht würden und behält parallel auch noch einen Teil des Lohns zur Tilgung des Schadens ein, den der Verurteilte verursacht habe, erklärte Nwer Gasparjan, Berater der Anwaltskammer in Russland. Genaue Angaben dazu, welche Arbeiten die Verurteilten ausführen müssen, gibt es nicht. In der Diskussion steht, dass sie für Begrünungs- oder Reinigungsarbeiten in den Städten eingesetzt werden. Das Gulag-System zur Ausbeutung von Gefangenen zur schweren körperlichen Arbeit soll jedenfalls nicht wiederbelebt werden (Handelsblatt 2.1.2017; vergleiche auch Standard 10.1.2017).
Quellen:
13. Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 12.2016, vgl. GIZ 4.2017a).Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche GIZ 4.2017a).
Quellen:
14. Religionsfreiheit
Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vgl. SWP 4.2013).Artikel 28, der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Artikel 14, der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt Anspruch auf einen Vorrang unter den Religionsgemeinschaften und auf "Symphonie" mit der Staatsführung. Sie propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt. Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist grundsätzlich von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden (AA 24.1.2017). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 7.2017c vergleiche SWP 4.2013).
2016 kriminalisierten Gesetze private religiöse Reden, die Zeugen Jehovas stehen vor einem landesweiten Verbot und es kommt vor, dass Muslime in fingierten Prozessen des Terrorismus und Extremismus angeklagt werden. Im Nordkaukasus, besonders in Tschetschenien und Dagestan führen Sicherheitskräfte Verhaftungen, Entführungen und Verschwindenlassen von Personen aus, die man verdächtigt, Beziehungen zum "nicht-traditionellen" Islam zu haben. Die Sicherheitskräfte können zumeist mit Straffreiheit rechnen (USCIRF 26.4.2017). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2014 haben die Behörden erfolgreich die Ausreise von Extremisten reduziert und die Rekrutierung sowie potentielle Terrorzellen selbst eingedämmt, ein hartes Vorgehen und schwere Menschenrechtsverletzungen, insbesondere in Tschetschenien und Dagestan, würden aber weiterhin Teile der salafistischen Gemeinschaft radikalisieren und den Dschihad fördern. Mehr als zehn Jahre war eines der Hauptkontrollinstrumente in der Region die präventive Registrierung von Extremisten gewesen. Diejenigen, die verdächtigt wurden, fundamentalistischen Strömungen des Islam anzugehören, wurden auf spezielle Listen gesetzt, die Informationen zum Privatleben, zu Gewohnheiten und Familienspitznamen enthalten würden. Nach Zwischenfällen würden diese Personen von der Polizei verhaftet und verhört, wobei bei den Verhören Berichten zufolge häufig gewaltsame oder erniedrigende Methoden zum Einsatz kämen. Viele seien wegen ihres Aussehen auf diesen Listen gelandet, wegen eines Besuchs in einer falschen Moschee, wegen Kontakts zu SalafistInnen oder weil sie einer verdächtigen Person eine Wohnung vermietet oder sie mit dem Auto mitgenommen hätten (ICG 16.3.2016). Insbesondere in Tschetschenien und Dagestan werden Personen, die als Wahhabiten bezeichnet werden, manchmal auch Männer mit einem frommen muslimischen Aussehen, als Extremisten von den Strafverfolgungsbehörden verhaftet. Es gibt auch Vorwürfe wegen Folter und Verschwindenlassen (Forum 18 13.9.2016).
Das Oberste Gericht verbat die Zeugen Jehovas und entzog der Organisation das Vermögen. Die religiöse Organisation zeige "Merkmale extremistischer Tätigkeit", hieß es in der Begründung. Die Glaubensgemeinschaft müsse ihre Russland-Zentrale in St. Petersburg und 395 örtliche Organisationen auflösen, befanden die Richter am 20.4.2017 in Moskau. Die Zeugen Jehovas kündigten an, ihren Fall vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen. Als extremistisch stufte die Behörde vor allem die Zeitschrift "Der Wachtturm" ein, die trotz Verbots weiter verteilt werde. Dass die Zeugen Jehovas ihren Mitgliedern Bluttransfusionen verbieten, sei ein Verstoß gegen Menschenrechte. Die Gemeinschaft soll in Russland nach Presseberichten etwa 170.000 Anhänger haben (Presse 20.4.2017). Die Menschenrechtsgruppe Human Rights Watch teilte mit, die Gerichtsentscheidung sei ein schwerer Schlag für die Religions- und Verbandsfreiheit in Russland. Sollte die Entscheidung in Kraft treten, müssten Zeugen Jehovas mit Strafverfolgung, Geldstrafen oder gar Gefängnis rechnen (Zeit Online 20.4.2017).
Quellen:
14.1. Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013). Obwohl Salafismus und Wahhabismus in Russland nicht verboten sind, sind Anhänger dieser Bewegungen starkem Druck ausgesetzt. In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islam durch. Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden. Anhänger eines "nicht traditionellen" Islam, oder Personen mit Verbindungen zu Aufständischen können Opfer von Verschwindenlassen durch die Sicherheitskräfte zu werden (USCIRF 26.4.2017).
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow – relativ erfolglos – anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re-)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vgl. ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV 23.11.2011). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010, vergleiche ICG 16.3.2016). Laut der International Crisis Group wurden Ende Oktober 2015 in Tschetschenien viele SalafistInnen verhaftet und es kam zu Fällen von Verschwindenlassen. Die Politik gegenüber SalafistInnen ist traditionell in Tschetschenien am härtesten, wo der fundamentalistische Salafismus, der abwertend "Wahhabismus" genannt wird, verboten ist. Die Behörden haben wiederholt und öffentlich erklärt, dass Wahhabiten nicht erlaubt werde, in Tschetschenien zu leben und dass sie getötet werden sollten. Der traditionelle sufistische Islam ist zum wahren Weg und zur Staatsideologie erklärt worden (ICG 16.3.2016).
Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
Quellen:
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15. Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet (GIZ 7.2017c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für Januar – Oktober 2016 fünf Tote und 47 Verletzte aufgrund rassistisch motivierter Gewalttaten (AA 24.1.2017).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
16. Frauen
Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Im Rahmen der 62. Sitzung der CEDAW von Oktober-November 2015 wurde der rezente Staatenreport der Russischen Föderation diskutiert. In seinen Schlussbemerkungen begrüßte das Komitee die Fortschritte im russischen Rechtssystem zum Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insb. in den Bereichen Arbeitsrecht und Schutz für Schwangere. Folgende Empfehlungen wurden an die russische Regierung gerichtet: Verabschiedung eines umfassenden Anti-Diskriminierungsgesetzes, Verbesserungen beim Zugang von Frauen zu rechtlichen Beschwerdemechanismen, die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans gegen Menschenschmuggel, die Stärkung der Teilnahme von Frauen am politischen und öffentlichen Leben (z.B. durch Einführung von Quotenregelungen für Frauen in der Staatsduma, dem Föderationsrat, den Ministerien oder dem diplomatischen Dienst), die Einführung eines alters- und genderspezifischen Sexualkundeunterrichts in Grund- und Mittelschulen, die Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz (z.B. durch Überarbeitung der Liste von Berufsverboten für Frauen in rund 450 Berufen) und die Verbesserung des Zugangs zu qualitativer Gesundheitsversorgung für Frauen in ländlichen Gebieten. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Auch das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zeigte sich bei der letzten Diskussion zur Russischen Föderation im Herbst 2015 besorgt über die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen sowie die unverlässlichen offiziellen Daten dazu. Derzeit steht auch ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in Diskussion, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 12.2016). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 2017, vgl. AA 24.1.2017). Nach den Statistiken einer NGO wird die Polizei in lediglich 5% der Fälle aktiv. Mit einer Gesetzesnovelle wurde häusliche Gewalt im Juli 2016 unter Strafe gestellt. Allerdings wurden diese Änderungen von der Vorsitzenden des Duma-Ausschusses für Familie, Frauen und Kinder kritisiert. Sie seien übertrieben und richteten sich gegen die familiären Werte. Die orthodoxe Kirche erklärte, dass körperliche Züchtigung ein gottgegebenes Recht sei, sofern sie im vernünftigen Maße und mit Liebe durchgeführt werde (AA 24.1.2017). Das russische Parlament hat nun ein Gesetz verabschiedet, das Strafen bei häuslicher Gewalt stark verringert. Das Gesetz reduziert die Strafen bei Ersttätern, wenn die Gewalt nicht zu schweren Verletzungen führt. Bislang waren dafür Strafen von bis zu zwei Jahren Gefängnis vorgesehen, nun sollen nur noch Geldstrafen gelten. Gewalt wird nicht mehr als Straftat behandelt, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit gewertet. Eine härtere Strafe soll nur dann verhängt werden, wenn die Schläge mehr als einmal im Jahr vorkommen, Blutergüsse sichtbar sind oder Knochen brechen. Für die Opfer wird es daher schwierig, Beweise vorzulegen. Und es dürfte schwerer werden, die Täter zu bestrafen (Welt 27.1.2017, vgl. Standard 27.1.2017).Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Im Rahmen der 62. Sitzung der CEDAW von Oktober-November 2015 wurde der rezente Staatenreport der Russischen Föderation diskutiert. In seinen Schlussbemerkungen begrüßte das Komitee die Fortschritte im russischen Rechtssystem zum Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insb. in den Bereichen Arbeitsrecht und Schutz für Schwangere. Folgende Empfehlungen wurden an die russische Regierung gerichtet: Verabschiedung eines umfassenden Anti-Diskriminierungsgesetzes, Verbesserungen beim Zugang von Frauen zu rechtlichen Beschwerdemechanismen, die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans gegen Menschenschmuggel, die Stärkung der Teilnahme von Frauen am politischen und öffentlichen Leben (z.B. durch Einführung von Quotenregelungen für Frauen in der Staatsduma, dem Föderationsrat, den Ministerien oder dem diplomatischen Dienst), die Einführung eines alters- und genderspezifischen Sexualkundeunterrichts in Grund- und Mittelschulen, die Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz (z.B. durch Überarbeitung der Liste von Berufsverboten für Frauen in rund 450 Berufen) und die Verbesserung des Zugangs zu qualitativer Gesundheitsversorgung für Frauen in ländlichen Gebieten. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Auch das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zeigte sich bei der letzten Diskussion zur Russischen Föderation im Herbst 2015 besorgt über die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen sowie die unverlässlichen offiziellen Daten dazu. Derzeit steht auch ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in Diskussion, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 12.2016). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 2017, vergleiche AA 24.1.2017). Nach den Statistiken einer NGO wird die Polizei in lediglich 5% der Fälle aktiv. Mit einer Gesetzesnovelle wurde häusliche Gewalt im Juli 2016 unter Strafe gestellt. Allerdings wurden diese Änderungen von der Vorsitzenden des Duma-Ausschusses für Familie, Frauen und Kinder kritisiert. Sie seien übertrieben und richteten sich gegen die familiären Werte. Die orthodoxe Kirche erklärte, dass körperliche Züchtigung ein gottgegebenes Recht sei, sofern sie im vernünftigen Maße und mit Liebe durchgeführt werde (AA 24.1.2017). Das russische Parlament hat nun ein Gesetz verabschiedet, das Strafen bei häuslicher Gewalt stark verringert. Das Gesetz reduziert die Strafen bei Ersttätern, wenn die Gewalt nicht zu schweren Verletzungen führt. Bislang waren dafür Strafen von bis zu zwei Jahren Gefängnis vorgesehen, nun sollen nur noch Geldstrafen gelten. Gewalt wird nicht mehr als Straftat behandelt, sondern lediglich als Ordnungswidrigkeit gewertet. Eine härtere Strafe soll nur dann verhängt werden, wenn die Schläge mehr als einmal im Jahr vorkommen, Blutergüsse sichtbar sind oder Knochen brechen. Für die Opfer wird es daher schwierig, Beweise vorzulegen. Und es dürfte schwerer werden, die Täter zu bestrafen (Welt 27.1.2017, vergleiche Standard 27.1.2017).
Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 7.2017c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 2017). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 7.2017c).
Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist, bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 3.3.2017).
In einem Bericht der kanadischen COI-Abteilung findet sich der Hinweis, dass Amnesty International und ANNA [National Centre for the Prevention of Violence] 2013 von 23 Unterkünften für Opfer von häuslicher Gewalt in Russland berichten. RFE/RL berichtet sogar über 40 solcher Unterkünfte. Diese 23 Unterkünfte sind kleine Abteilungen der über 3.000 kleinen, staatlich unterstützten Sozialzentren in ganz Russland. Einige dieser Sozialzentren bieten Unterstützung in Notsituationen für Opfer von häuslicher Gewalt, wie z.B. temporäre Unterkunft. Frauen können dort bis zu sechs Monate bleiben, aber nicht alle Unterkünfte erlauben Kinder über 14 Jahre. Eine Registrierung in der Region scheint notwendig. Es gibt in vielen Regionen in ganz Russland ca. 140 staatliche Unterkünfte, einige nehmen Opfer von häuslicher Gewalt auf, auch wenn nur ein geringer Anteil des Personals dafür ausgebildet ist. Diese Unterkünfte dürften höchstens jeweils zwölf Betten haben. Dies sind Kurzzeitunterkünfte für ein bis sechs Monate. Diese staatlichen Unterkünfte sind für Frauen, die eine Krise erleben oder sich in einer schwierigen Lebenslage befinden. Frauen können für einige Zeit dorthin, damit ihnen geholfen wird, z.B. um gewalttätigen Beziehungen oder Obdachlosigkeit zu entkommen. Normalerweise ist das Ziel der Sozialarbeiter aber die Familie wieder zu vereinen. Keine dieser Unterkünfte ist speziell für Opfer von häuslicher Gewalt, aber manche erkennen häusliche Gewalt als Krisensituation an, andere nicht. In Moskau gibt es eine Unterkunft für Opfer von häuslicher Gewalt – laut Amnesty International – mit Platz für ca. zwölf Frauen. Reuters gibt an, dass es dreißig Betten gibt. Die Moskauer Unterkunft heißt "Nadeschda" und unterstützte im Jahr 2012 500 Personen, unter anderem mit Psychotherapie. Hier dürfen Frauen bis zu zwei Monate bleiben. Eine Registrierung in Moskau ist notwendig. Es gibt auch eine öffentliche Unterkunft in Khimki, einem Vorort von Moskau. Auch hier ist eine Registrierung in Khimki notwendig. St. Petersburg hat ein regionales und sechs kommunale Unterkünfte mit insgesamt 85 Betten. Häusliche Gewalt ist hier als schwierige Lebenssituation anerkannt, jedoch ist es möglich, dass einige Mitarbeiter auf Aussöhnung fokussieren und/oder die Frauen für die Gewalt verantwortlich machen. Laut ANNA gibt es drei Unterkünfte für Opfer von häuslicher Gewalt in St. Petersburg. Andere kommunale oder staatliche Unterkünfte für Frauen in Krisen befinden sich in Murmansk (7 Betten), Petrozavodsk (7 Betten); Syvtyvkar, in Komi (9 Betten) und Sorgvala (5 Betten). Es ist aber unklar, wie diese Unterkünfte häusliche Gewalt einstufen. Zusätzlich zu den Unterkünften in Moskau, St. Petersburg und Khimki gibt es Unterkünfte für häusliche Gewalt in Izhevsk, Yekaterinburg, Tomsk, Tyumen, Perm, Petrozavodsk, Murmansk, Saratov, Tula, Krasnodar, Arkhangelsk, Vologda, Chelyabinsk, Vladivostok, Khabarovsk, und zwei Unterkünfte in Barnaul (IRB 15.11.2013).
Quellen:
16.1. Scheidung und Obsorge
16.2. Frauen im Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es – wie im Rest Russlands – nicht. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group (ICG) bleibt die Gewalt gegen Frauen in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation laut ICG durch die Ko-Existenz dreier Rechtssysteme in der Region – dem russischen Recht, Gewohnheitsrecht ("Adat") und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach "Tradition" als nach den russischen Rechtsvorschriften, so der Vorwurf von ICG. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, der in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert wird, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer "Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit" (ÖB Moskau 12.2016).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst – obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont – sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).
Die russische Journalistin Jelena Petrowa veröffentlichte einen Artikel zur Art, wie sich Frauen in Tschetschenien kleiden. Die Situation der Frauen sei, dass sie nicht zu wenig, aber auch nicht zu viel tragen dürften. Sie müssen in offiziellen Gebäuden Kopftücher tragen, es ist ihnen aber verboten, Kopftücher zu tragen, die ihre Stirn und ihr Kinn bedecken, da dies mutmaßlich Sympathie mit den Rebellen zeigt. Die Art, wie sich Frauen in Tschetschenien kleiden, ist über Jahre im Blickfeld gewesen. Nach dem Zweiten Tschetschenienkrieg und Ramsan Kadyrows Machtergreifung haben die Behörden eine Tugend-Kampagne gestartet, in dessen Mittelpunkt das Kopftuch stand. Es ist ein obligatorischer Dresscode für öffentliche Gebäude, darunter Schulen, Regierungsgebäude und Krankenhäuser, eingeführt worden. Insgesamt ist die Situation bezüglich der Durchsetzung des Dresscodes aber besser geworden. Im Sommer 2010 hat es Berichte gegeben, dass Unbekannte in Grosny Frauen ohne Kopftücher angegriffen hätten. Das gibt es nicht mehr. Dafür gibt es nun etwas Neues. Im September 2014 sind Berichte aufgetaucht, dass eine Frau, die einen Hidschab getragen hat, von Regierungsbeamten entführt und für kurze Zeit festgehalten worden sei. Wegen des darauf folgenden Aufschreis in den Medien hat sich Ramsan Kadyrow geäußert und gesagt, dass Frauen in Tschetschenien Kopftücher im traditionellen tschetschenischen Stil tragen, aber keines, das seiner Meinung nach auf eine andere islamische Strömung hindeutet und möglicherweise Sympathie mit den Aufständischen ausdrückt. Frauen sollten nicht schwarz tragen und kein Kopftuch, das die Stirn und das Kinn bedeckt. Junge Frauen in Grosny wollen aber hübsch aussehen, besonders wenn sie jung und unverheiratet sind. Sie tragen gerne helle Farben, gewagte Muster, Make-up, sehr hohe Stöckelschuhe und Accessoires. Sie dürfen zwar keine Hose, ärmellose Tops und Miniröcke tragen, aber sie mögen gerne enge Kleidung (ODR 12.12.2014).
Vergewaltigung:
Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).
Muslimische Hochzeit:
Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art – durch einen Imam – die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).
Quellen:
16.3. Mutterschaftskapital und Kindergeld
2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7.500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mütterkapitalprogramm wurde nun für weitere zwei Jahre verlängert, wobei eine weitere inflationsbedingte Anpassung nicht vorgesehen ist. Man bekommt das Geld drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen. In Chabarowsk zum Beispiel wird bei Geburt des dritten Kindes ein noch verbleibender Wohnungskredit komplett getilgt, in Mordwinien greift diese Regelung bei Geburt des vierten Kindes. Zu den derzeit erörterten Vorschlägen zählt auch die Idee, kinderreiche Familien von der Vermögenssteuer zu befreien (RBTH 22.4.2017).2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7.500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vergleiche IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mütterkapitalprogramm wurde nun für weitere zwei Jahre verlängert, wobei eine weitere inflationsbedingte Anpassung nicht vorgesehen ist. Man bekommt das Geld drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen. In Chabarowsk zum Beispiel wird bei Geburt des dritten Kindes ein noch verbleibender Wohnungskredit komplett getilgt, in Mordwinien greift diese Regelung bei Geburt des vierten Kindes. Zu den derzeit erörterten Vorschlägen zählt auch die Idee, kinderreiche Familien von der Vermögenssteuer zu befreien (RBTH 22.4.2017).
Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).
Russland ist mit einer bezahlten Elternzeit von 1,5 Jahren bei gleichzeitiger Arbeitsplatzgarantie weltweit unter den Spitzenreitern bei der Freistellung von der Arbeit nach Geburt eines Kindes. Von dieser Regelung aber profitieren langfristig weder die Arbeitgeber noch die Frauen. Nach Ende der Elternzeit müssen die Kinder noch für weitere eineinhalb Jahre kontinuierlich betreut werden. Mütter müssten dann zuhause bleiben, ohne weiter bezahlt zu werden. Ein System von Kindertagesstätten ist in Russland erst im Aufbau (RBTH 22.4.2017).
Mutterschaft:
Quellen:
17. Bewegungsfreiheit
In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, FH 2017).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vergleiche US DOS 3.3.2017, FH 2017).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 3.3.2017).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 24.1.2017).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017).
Quellen:
17.1. Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist, um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die zuständige lokale Behörde schicken. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, werden am Aufenthaltsort registriert. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011). Gegen Jahresmitte 2016 wurde der FMS aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues – GAMI) (US DOS 3.3.2017).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss (DIS 8.2012). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
17.2. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Bitte beachten Sie hierzu unbedingt das komplette Kapitel 20 (inkl. 20.1 – 20.3).
Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insbesondere wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 12.2016).
Die Bevölkerung in Tschetschenien selbst wird auf etwa 1,3 Millionen geschätzt, wobei auch hier die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien in Frage gestellt werden. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Eine der derzeitigen Hauptmigrationsrouten aus dem Nordkaukasus nach Mitteleuropa führt über Belarus und Polen. Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich wird auf rund 30.000 Personen geschätzt. Das tschetschenische Oberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Prominentes Beispiel dafür sind die Brüder Jamadajew, von denen einer in Moskau erschossen und ein anderer in Dubai umgebracht wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Vor diesem Hintergrund herrscht aus menschenrechtlicher Perspektive die Einschätzung vor, dass die gemessen an der Größe der tschetschenischen Diaspora innerhalb und außerhalb Russlands quantitativ geringe Zahl an tatsächlich Verfolgten sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Laut einer aktuellen Analyse des Carnegie-Zentrums in Moskau sollen die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren, Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstrecke sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz mit den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien selbst stehe. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als wenig autochthon kritisierten Salafismus. Die Heterogenität und Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen also auch die oppositionellen Strömungen. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der bislang eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit. Dazu führte etwa der für den Nordkaukasus zuständige Minister Ende Februar 2016 Arbeitsgespräche mit dem BMWFW in Wien, und Anfang April veranstaltete die WKÖ eine Marktsondierungsreise in die Region. Für 2017 prognostiziert die Weltbank ein moderates Wachstum der russischen Volkswirtschaft (ÖB Moskau 12.2016).
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Ihr Aufenthalt wird aber durch antikaukasische Stimmungen erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 24.1.2017).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
17.3. Gefälschte Dokumente
In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 24.1.2017).
Quellen:
18. Grundversorgung/Wirtschaft
2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7% (WKO 4.2017). Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig:
Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 40 in 2017. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2017 den 114. Platz unter 180 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca. 15%. 2015 geriet die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3% 2015 und dem weiteren BIP-Rückgang um 0,2% 2016 wird für 2017 eine Zunahme des Bruttoinlandsprodukts um ca. 1,5% prognostiziert (GIZ 7.2017b).
Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im I. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).Nach Jahren stetiger Verbesserung verschlechtert sich der allgemeine Lebensstandort seit 2012 wieder. Zwar stiegen das Durchschnittseinkommen und die Durchschnittsrente, bedingt durch die hohe Inflationsrate sanken jedoch die real verfügbaren Einkommen und die Armut wuchs an. Während 2012 noch 10,7 % der Bevölkerung unter die offizielle Armutsgrenze fielen, ist die Anzahl der Menschen mit einem Einkommen unterhalb des Existenzminimums weiter gestiegen und betrug im römisch eins. Quartal 2016 22,7 Millionen oder 15,7 % der gesamten Bevölkerung. Die staatliche Unterstützung reicht häufig nicht zur Deckung des Grundbedarfs. Problematisch bleibt die Situation der Rentner. In der jüngeren Vergangenheit hat sich die Lage nach einigen Rentenerhöhungen verbessert, die Mehrheit der Rentner lebt jedoch in armen Verhältnissen. Die Renten belaufen sich auf durchschnittlich 12.425 Rubel pro Monat (AA 24.1.2017).
Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833/2014 und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).Angesichts der Geschehnisse in der Ost-Ukraine hat die EU mit VO 833 aus 2014, und mit Beschluss 2014/512/GASP am 31.7.2014 erstmals Wirtschaftssanktion gegen Russland verhängt und mit 1.8.2014 in Kraft gesetzt. Diese wurden mehrfach, zuletzt mit Beschluss (GASP) 2017/1148 bis zum 31.1.2018 verlängert (WKO 29.6.2017).
Quellen:
18.1. Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2017a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar (ÖB Moskau 12.2016).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
18.2. Tschetschenien
Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik im ersten Quartal 2016 rund 12%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im 1. Quartal 2016 bei 21.774 Rubel (landesweit: 34.000 Rubel), die durchschnittliche Pensionshöhe bei 10.759 Rubel (landesweit: 12.299 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 9.317 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 10.187 Rubel), für Pensionisten mit 8.102 Rubel (landesweit: 7.781 Rubel) und für Kinder mit 7.348 Rubel (landesweit: 9.197 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrows Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrows und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 12.2016).
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung (AA 24.1.2017).
Quellen:
19. Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 7.2017c).
Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:
Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:
Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).
MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:
Renten
Familienhilfe:
Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten
Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:
Behinderung
Wohnungswesen
Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Quellen:
19.1. Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
* Notfallbehandlung
* Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
* Stationäre Behandlung
* Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Die Beiträge der Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber (5,1% des Gehalts), für die nichtarbeitende Bevölkerung kommt der Staat auf (Handelsblatt o.D.).
Quellen:
20. Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vgl. GIZ 7.2017c, vgl. AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vgl. AA 24.1.2017).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 7.2017c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2017a, vergleiche GIZ 7.2017c, vergleiche AA 24.1.2017). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 13.7.2017b, vergleiche AA 24.1.2017).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird. Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit durchaus variieren kann (ÖB Moskau 12.2016).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 7.2017c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
* Notfallbehandlung
* Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
* Stationäre Behandlung
* Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Ausgaben für Gesundheitsleistungen in Russland sind immer noch niedriger als in entwickelten Ländern. Laut offiziellen Quellen stiegen die realen Ausgaben des russischen Staates für den Gesundheitssektor in den letzten zehn Jahren um 74% an. Nach der Weltgesundheitsorganisation (WHO) jedoch betrugen diese 2014 nur 5,4% des BIP, und laut der Weltbank waren es sogar nur 3,7%. Selbst optimistische Einschätzungen weisen auf eine Unterfinanzierung der Gesundheitsbranche hin im Vergleich zu entwickelten Ländern, in denen dieser Index zwischen 4 und 8% des BIP liegt. Nach Angaben des russischen Finanzministeriums sind für 2016 keine weiteren Reduzierungen der Gesundheitsausgaben geplant. Es liegen aktuell allerdings noch keine offiziellen Angaben zur längerfristigen Haushaltsplanung vor, da seit dem Föderalen Gesetz Nr. 273 vom 30. September 2015 die Planungsfrist für den staatlichen Haushalt nun ein Jahr statt drei Jahre beträgt. In der mittleren Perspektive kann man erwarten, dass die existierende Lücke in der russischen Gesundheitsfinanzierung durch öffentliche Mittel nicht gedeckt werden kann. Das hängt sowohl mit der wirtschaftlichen Gesamtsituation und den Auswirkungen des niedrigen Ölpreises auf den russischen Haushalt zusammen als auch mit Regulierungstrends, vor allem der laufenden Gesundheitsreform inklusive der Implementierung des Ko-Finanzierungsmodells für Gesundheitsleistungen zwischen dem Staat und den Verbrauchern im Rahmen des Pilotprogramms für Krankenversicherung "OMS+" (AHK o.D.).
Quellen:
20.1. Tschetschenien
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016). Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung ist modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).
Es ist sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).Es ist sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vergleiche hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).
Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA 31.3.2015).
Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2017a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien [oder anderen Teilrepubliken] nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in andere Republiken geschickt (DIS 1.2015).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien [oder anderen Teilrepubliken] nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in andere Republiken geschickt (DIS 1.2015).
Quellen:
20.1.1. Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien
Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).
Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).
Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",
"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",
"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",
"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).
Quellen:
- BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI
20.2. Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, etc.)
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vergleiche BMA 7979).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).
Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind (verfügbar auch in Tschetschenien!):
Mirtazapin, Sertralin, Citalopram, Amitriptylin, Trazodon, Fluoxetin, Paroxetin, Duloxetin (BMA 7754, BMA 7306, BMA 9701, BMA 7874, BMA 8169).
Quellen:
20.3. Medikamente
Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS [Krankenpflichtversicherung] profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Großfamilien mit Kindern unter sechs Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (sechs Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).
Quellen:
21. Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Gegen Jahresmitte wurde der FMS allerdings aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 12.2016).
Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen große Teile der russischen Bevölkerung und können somit laut Einschätzung der Botschaft nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich aufgrund der regionalen Spezifika insbesondere für Frauen. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf mögliche (politische) Verfolgung durch die russischen oder im speziellen die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt. Aus gut informierten Kreisen war jedoch zu erfahren, dass Rückkehrer gewöhnlich mit keiner Diskriminierung von Seiten der Behörden konfrontiert sind (ÖB Moskau 12.2016).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert (AA 24.1.2017).
Quellen:
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, insbesondere die niederschriftlichen Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, sowie durch Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2017 und Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Auch die BeschwerdeführerInnen sind dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
2.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.2.2. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Aufgrund der im Akt (in Kopie) einliegenden Identitätsnachweise (russische Inlandspässe des Erstbeschwerdeführers [AS 29 ff] und der Zweitbeschwerdeführerin [AS 99 ff] sowie russische bzw. österreichische Geburtsurkunden der minderjährigen Dritt- bis AchtbeschwerdeführerInnen) in Zusammenschau mit deren insoweit glaubhaften Angaben wird in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem Feststehen der Identität der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen.
Die Feststellungen zu ihrer familiären Situation sowie zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Behörde erster Instanz, sowie insbesondere aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Aus diesen ergeben sich, in Übereinstimmung mit den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Parteien anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung, keine schwerwiegenden Erkrankungen. Die Feststellungen zum Schulbesuch der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den in Vorlage gebrachten unbedenklichen Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnissen.
2.3. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; Ausschussbericht 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.4. Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die von den Beschwerdeführern präsentierten Fluchtgründe bzw. die dargelegte Bedrohungssituation aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie Unstimmigkeiten in der Erzählung und im Aussageverhalten der Beschwerdeführer als nicht glaubwürdig gewertet. Dieser Einschätzung muss sich nach Einsichtnahme in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen.
Die beschwerdeführenden Parteien stützten die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf drei Vorbringensaspekte:
2.4.1. Als primär fluchtkausal wurde eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Bruders als Zahnarzt, welcher u.a. Widerstandskämpfer behandelt hätte und aus diesem Grund ins Visier der Behörden geraten wäre, geltend gemacht. Nachdem der erwähnte Bruder infolge einer Anhaltung im Mai 2005 aus dem Territorium der Teilrepublik Tschetschenien ausgereist wäre, sei der Erstbeschwerdeführer selbst ins Blickfeld der Behörden geraten und Opfer einer mehrtägigen Entführung geworden, anlässlich derer er Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Unmittelbar nach seiner, infolge Lösegeldzahlung (durch einen von entfernten Verwandten geborgten Geldbetrag) erfolgten, Freilassung sei er aus Tschetschenien nach XXXX ausgereist, womit jener Vorfall als kausal für die Flucht aus der Russischen Föderation dargestellt wurde. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in der Folge bis zum Jahr 2009 ohne Probleme in Aserbaidschan gelebt; sie hätten dann – als eine Freundin der Zweitbeschwerdeführerin nach Tschetschenien gereist wäre – dieser das im Jahr 2005 geborgte Geld mitgegeben und selbige mit der Rückerstattung an die erwähnten Verwandten beauftragt. Bei der Geldübergabe im Frühjahr 2009 sei es jedoch zu einer Festnahme der drei beteiligten Personen gekommen, da die Behörden angenommen hätten, das Geld diene der Unterstützung der Widerstandsbewegung. Aus Angst, aus diesem Grund von Aserbaidschan nach Tschetschenien ausgeliefert zu werden, hätten sich die beschwerdeführenden Partei zur Flucht nach Österreich entschlossen.2.4.1. Als primär fluchtkausal wurde eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Bruders als Zahnarzt, welcher u.a. Widerstandskämpfer behandelt hätte und aus diesem Grund ins Visier der Behörden geraten wäre, geltend gemacht. Nachdem der erwähnte Bruder infolge einer Anhaltung im Mai 2005 aus dem Territorium der Teilrepublik Tschetschenien ausgereist wäre, sei der Erstbeschwerdeführer selbst ins Blickfeld der Behörden geraten und Opfer einer mehrtägigen Entführung geworden, anlässlich derer er Folter und Misshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Unmittelbar nach seiner, infolge Lösegeldzahlung (durch einen von entfernten Verwandten geborgten Geldbetrag) erfolgten, Freilassung sei er aus Tschetschenien nach römisch 40 ausgereist, womit jener Vorfall als kausal für die Flucht aus der Russischen Föderation dargestellt wurde. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in der Folge bis zum Jahr 2009 ohne Probleme in Aserbaidschan gelebt; sie hätten dann – als eine Freundin der Zweitbeschwerdeführerin nach Tschetschenien gereist wäre – dieser das im Jahr 2005 geborgte Geld mitgegeben und selbige mit der Rückerstattung an die erwähnten Verwandten beauftragt. Bei der Geldübergabe im Frühjahr 2009 sei es jedoch zu einer Festnahme der drei beteiligten Personen gekommen, da die Behörden angenommen hätten, das Geld diene der Unterstützung der Widerstandsbewegung. Aus Angst, aus diesem Grund von Aserbaidschan nach Tschetschenien ausgeliefert zu werden, hätten sich die beschwerdeführenden Partei zur Flucht nach Österreich entschlossen.
In Bezug auf jenes Vorbringen traten anlässlich der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung mehrere gravierende Widersprüche im Kern der Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf, vor deren Hintergrund im Ergebnis jedenfalls von einem konstruierten Verfolgungssachverhalt ausgegangen werden muss. Insofern sich der Erstbeschwerdeführer auf Vorhalt aufgetretener Widersprüche auf Fehler in der Übersetzung vor der belangten Behörde berief, ist eingangs festzuhalten, dass dem Erstbeschwerdeführer sämtliche der aufgenommenen Niederschriften rückübersetzt wurden, wobei deren Richtigkeit jeweils durch dessen Unterschrift bestätigt wurde. Auch zu Beginn ihrer Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht erhielten die beschwerdeführenden Parteien Gelegenheit, allfällige unrichtige Angaben im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde richtigzustellen respektive auf etwaige Schwierigkeiten während ihrer Einvernahmen aufmerksam zu machen, erwähnten in diesem Zusammenhang jedoch keinerlei Mängel (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 5).
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass die geschilderten Umstände nunmehr bereits rund zwölf Jahre zurückliegen und vor diesem Hintergrund naturgemäß eine Wiedergabe von Details bzw. genauer Datumsangaben nicht im gleichen Maße erwartet werden kann, wie im Falle erst kürzer zurückliegender Ereignisse. Angesichts der fallgegenständlich zu Tage getretenen massiven Widersprüche – insbesondere was den grundlegenden zeitlichen Ablauf der zur Flucht führenden Ereignisse betrifft – kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Anträgen auf internationalen Schutz tatsächlich erlebte Ereignisse zugrunde legten:
Dafür spricht zunächst, dass es dem Erstbeschwerdeführer anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung nicht möglich gewesen ist, den Zeitpunkt der Entführung seines Bruders, welche seinen Angaben zufolge kausal für seine eigenen Probleme gewesen wäre, zeitlich näher einzugrenzen. Dies erscheint insbesondere deshalb auffällig, da der Erstbeschwerdeführer deren genaues Datum im Verfahren vor der belangten Behörde sehr wohl noch zu benennen vermochte und diese insbesondere mit einem weiteren zweifelsfrei für ihn einprägsamen Ereignis verknüpfte (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 141: "( ) Am 21. Mai wurde mein Bruder festgenommen und am 22. Mai kam meine Frau ins Krankenhaus und bekam ihr Kind. ( )." Selbst wenn dem Erstbeschwerdeführer das genaue Datum der Festnahme seine Bruders zwischenzeitlich entfallen sein mag, so kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass diesem gleichzeitig deren enger zeitlicher Zusammenhang zur Geburt seines Kindes nicht mehr erinnerlich wäre, wie es jedoch im Rahmen der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung den Anschein hatte (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 7 f).Dafür spricht zunächst, dass es dem Erstbeschwerdeführer anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung nicht möglich gewesen ist, den Zeitpunkt der Entführung seines Bruders, welche seinen Angaben zufolge kausal für seine eigenen Probleme gewesen wäre, zeitlich näher einzugrenzen. Dies erscheint insbesondere deshalb auffällig, da der Erstbeschwerdeführer deren genaues Datum im Verfahren vor der belangten Behörde sehr wohl noch zu benennen vermochte und diese insbesondere mit einem weiteren zweifelsfrei für ihn einprägsamen Ereignis verknüpfte vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 141: "( ) Am 21. Mai wurde mein Bruder festgenommen und am 22. Mai kam meine Frau ins Krankenhaus und bekam ihr Kind. ( )." Selbst wenn dem Erstbeschwerdeführer das genaue Datum der Festnahme seine Bruders zwischenzeitlich entfallen sein mag, so kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass diesem gleichzeitig deren enger zeitlicher Zusammenhang zur Geburt seines Kindes nicht mehr erinnerlich wäre, wie es jedoch im Rahmen der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung den Anschein hatte vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 7 f).
Zu einem weiteren auffälligen Widerspruch kam es in Bezug auf die Dauer der Anhaltung seines Bruders. Während der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt erklärt hatte, sein Bruder wäre am 25. Mai wieder freigekommen (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 143), führte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aus, sein Bruder sei bereits am Tag nach dessen Festnahme – sohin am gleichen Tag, an welchem sein Kind auf die Welt gekommen wäre – wieder freigekommen (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 8). Im Falle eines tatsächlichen Ereignisses wäre jedenfalls anzunehmen, dass dem Erstbeschwerdeführer erinnerlich wäre, ob sich sein Bruder lediglich für eine Nacht, oder aber für ganze vier Tage in Gefangenschaft befunden hätte und ob dessen Freilassung auf den gleichen Tag wie die Geburt seines Kindes gefallen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin nannte vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum eine gänzlich abweichende Dauer, indem sie von einer zehntägigen Gefangenschaft ihres Schwagers sprach (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 21).
Massiv widersprüchlich wurde auch der weitere Verlauf der Ereignisse dargelegt: So schilderte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich, seine Frau nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nach XXXX geschickt zu haben, wobei sich sein Bruder zu diesem Zeitpunkt noch in Gefangenschaft befunden hätte und dem Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen wäre, dass sein Bruder freikommen würde (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 143). Gänzlich anders wurde der Ablauf der Geschehnisse vor dem Bundesverwaltungsgericht dargestellt: Wie erwähnt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein Bruder wäre bereits am folgenden Tag, dem Tag der Geburt der Viertbeschwerdeführerin, freigelassen worden; in weiterer Folge gab er in nur wenig überzeugender Weise an, sich nicht mehr erinnern zu können, wann er seine Frau über die Inhaftierung respektive Freilassung seines Bruders in Kenntnis gesetzt hätte. Hierbei war es ihm nicht einmal möglich, einzugrenzen, ob er dies am gleichen Tag oder erst mehrere Tage oder Wochen später getan hätte. Seine Frau sei etwa eine Woche im Spital geblieben und anschließend nach XXXX gefahren. Dabei erklärte der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich, dass seine Frau im Zeitpunkt ihrer Ausreise nach XXXX über die Entführung ihres Schwagers in Kenntnis gewesen wäre (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 9) – was wiederum gravierend zu den vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschilderten Handlungsabläufen im Widerspruch steht. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23.02.2010 hatte der Erstbeschwerdeführer in diesem Kontext überdies noch konkret angemerkt, seiner Frau nichts von der Festnahme seines Bruders erzählt zu haben, damit sie sich keine Sorgen mache (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 141). Die Zweitbeschwerdeführerin selbst gab an, erst nach ihrem Umzug nach XXXX von der Festnahme des Schwagers erfahren zu haben (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 95; Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 21). Zu erwähnen ist auch, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde vom 23.02.2010 den chronologischen Ablauf jener Ereignisse in höchst unplausibler und wenig gleichbleibender Weise dargestellt hatte (vgl. Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 91).Massiv widersprüchlich wurde auch der weitere Verlauf der Ereignisse dargelegt: So schilderte der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich, seine Frau nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nach römisch 40 geschickt zu haben, wobei sich sein Bruder zu diesem Zeitpunkt noch in Gefangenschaft befunden hätte und dem Erstbeschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt gewesen wäre, dass sein Bruder freikommen würde (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 143). Gänzlich anders wurde der Ablauf der Geschehnisse vor dem Bundesverwaltungsgericht dargestellt: Wie erwähnt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sein Bruder wäre bereits am folgenden Tag, dem Tag der Geburt der Viertbeschwerdeführerin, freigelassen worden; in weiterer Folge gab er in nur wenig überzeugender Weise an, sich nicht mehr erinnern zu können, wann er seine Frau über die Inhaftierung respektive Freilassung seines Bruders in Kenntnis gesetzt hätte. Hierbei war es ihm nicht einmal möglich, einzugrenzen, ob er dies am gleichen Tag oder erst mehrere Tage oder Wochen später getan hätte. Seine Frau sei etwa eine Woche im Spital geblieben und anschließend nach römisch 40 gefahren. Dabei erklärte der Erstbeschwerdeführer ausdrücklich, dass seine Frau im Zeitpunkt ihrer Ausreise nach römisch 40 über die Entführung ihres Schwagers in Kenntnis gewesen wäre (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 9) – was wiederum gravierend zu den vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschilderten Handlungsabläufen im Widerspruch steht. Im Rahmen seiner Einvernahme vom 23.02.2010 hatte der Erstbeschwerdeführer in diesem Kontext überdies noch konkret angemerkt, seiner Frau nichts von der Festnahme seines Bruders erzählt zu haben, damit sie sich keine Sorgen mache (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 141). Die Zweitbeschwerdeführerin selbst gab an, erst nach ihrem Umzug nach römisch 40 von der Festnahme des Schwagers erfahren zu haben (Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 95; Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 21). Zu erwähnen ist auch, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde vom 23.02.2010 den chronologischen Ablauf jener Ereignisse in höchst unplausibler und wenig gleichbleibender Weise dargestellt hatte vergleiche Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 91).
Ein weiterer erheblicher Widerspruch trat auf, als der Erstbeschwerdeführer die Umstände seiner eigenen Anhaltung schilderte. Während er vor dem Bundesasylamt ausgeführt hatte, für fünf Tage festgehalten worden zu sein (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 141), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nach einer Woche – auf Nachfrage bestätigte er, dass es sich um exakt sieben Tage gehandelt hätte – freigekommen zu sein (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 10). Die Zweitbeschwerdeführerin führte demgegenüber zuletzt an, ihr Mann hätte sich für vier bis fünf Tage in Gefangenschaft befunden (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 22). Wenig lebensnah erscheint auch die Angabe des Erstbeschwerdeführers, sich nicht erinnern zu können, zu welcher (ungefähren) Tageszeit er seine Frau infolge seiner Freilassung in XXXX erstmals wiedergetroffen hätte (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 10 f).Ein weiterer erheblicher Widerspruch trat auf, als der Erstbeschwerdeführer die Umstände seiner eigenen Anhaltung schilderte. Während er vor dem Bundesasylamt ausgeführt hatte, für fünf Tage festgehalten worden zu sein (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seite 141), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nach einer Woche – auf Nachfrage bestätigte er, dass es sich um exakt sieben Tage gehandelt hätte – freigekommen zu sein (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 10). Die Zweitbeschwerdeführerin führte demgegenüber zuletzt an, ihr Mann hätte sich für vier bis fünf Tage in Gefangenschaft befunden (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 22). Wenig lebensnah erscheint auch die Angabe des Erstbeschwerdeführers, sich nicht erinnern zu können, zu welcher (ungefähren) Tageszeit er seine Frau infolge seiner Freilassung in römisch 40 erstmals wiedergetroffen hätte (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 10 f).
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass eine im Verfahren vor dem damaligen Bundesasylamt in Auftrag gegebene Recherche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 221 bis 223) zu Tage gebracht hatte, dass der Vater und Nachbarn eine Mitnahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers sowie des Erstbeschwerdeführers selbst bestätigt hätten; als entscheidungswesentlich festzuhalten bleibt jedoch, dass gleichzeitig angeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung weder geschlagen, noch gefoltert worden wäre. Selbst wenn man – dem Rechercheergebnis folgend – von einer einmaligen Mitnahme des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2005 ausgehen würde, so ließe sich aus diesem Umstand keine daraus resultierende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt prognostizieren. Jener Vorfall läge mittlerweile mehr als zwölf Jahre zurück, ereignete sich während des – mittlerweile beendeten – zweiten Tschetschenienkrieges, und es liegen keine substantiierten Hinweise dafür vor, dass der Erstbeschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Opfer von Folter geworden wäre.In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass eine im Verfahren vor dem damaligen Bundesasylamt in Auftrag gegebene Recherche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 221 bis 223) zu Tage gebracht hatte, dass der Vater und Nachbarn eine Mitnahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers sowie des Erstbeschwerdeführers selbst bestätigt hätten; als entscheidungswesentlich festzuhalten bleibt jedoch, dass gleichzeitig angeführt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung weder geschlagen, noch gefoltert worden wäre. Selbst wenn man – dem Rechercheergebnis folgend – von einer einmaligen Mitnahme des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2005 ausgehen würde, so ließe sich aus diesem Umstand keine daraus resultierende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Erstbeschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt prognostizieren. Jener Vorfall läge mittlerweile mehr als zwölf Jahre zurück, ereignete sich während des – mittlerweile beendeten – zweiten Tschetschenienkrieges, und es liegen keine substantiierten Hinweise dafür vor, dass der Erstbeschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Opfer von Folter geworden wäre.
In Bezug auf letztgenannten Aspekt bleibt das im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingeholte Gutachten eines Sachverständigen für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 06.08.2016 nicht unberücksichtigt (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 809 ff). Diesem lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass der durch den Erstbeschwerdeführer geschilderte Tathergang/-zeitpunkt in Zusammenschau mit den nach wie vor bestehenden Beschwerden bzw. dem vorliegenden Tastbefund plausibel erscheine. Für eine höhere Genauigkeit der Beurteilung sei jedoch die Durchführung einer Computertomographie erforderlich. Insofern kann das vorliegende Sachverständigen-Gutachten nicht als Beleg der behaupteten Übergriffe angesehen werden. Insofern weiters ausgeführt wird, die bis dato bestehenden Leiden wie Merkstörungen und Magenprobleme "können" auf die angegebenen Folterungen zurückgeführt werden, bzw. könnten aus gutachterlicher Sicht nicht mit Sicherheit durch andere Ereignisse begründet werden, so handelt es sich hierbei ebenfalls um ein vergleichsweise wenig konkretes Ergebnis. Sowohl bei "Merkstörungen" als auch bei Magenproblemen handelt es sich notorischerweise um relativ unspezifische Beschwerdebilder, welchen vielfältige Ursachen zugrunde liegen können. Im Rahmen der Begutachtung fand keine nähere Untersuchung jener Beschwerdebilder statt, weshalb jedenfalls nicht darauf geschlossen werden kann, dass diese tatsächlich auf die behauptete Folter im Jahr 2005 zurückzuführen wären. Festzuhalten bleibt auch, dass die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten nicht durch etwaige aus der Folter resultierende Gedächtnisprobleme erklärbar erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass (gleichgelagerte) Widersprüche auch innerhalb der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin aufgetreten sind, welche lediglich dadurch erklärbar scheinen, dass diese die präsentierten Fluchtgründe konstruiert haben (illustrativ darf auf den Umstand hingewiesen werden, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin, im Verfahren vor der belangten Behörde durchgehend von einer Höhe der im Jahr 2005 geborgten Summe von USD 5.000,- gesprochen haben, wohingegen sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt beide von einem Betrag in der Höhe von lediglich USD 500,- berichteten).In Bezug auf letztgenannten Aspekt bleibt das im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingeholte Gutachten eines Sachverständigen für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie vom 06.08.2016 nicht unberücksichtigt vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 809 ff). Diesem lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass der durch den Erstbeschwerdeführer geschilderte Tathergang/-zeitpunkt in Zusammenschau mit den nach wie vor bestehenden Beschwerden bzw. dem vorliegenden Tastbefund plausibel erscheine. Für eine höhere Genauigkeit der Beurteilung sei jedoch die Durchführung einer Computertomographie erforderlich. Insofern kann das vorliegende Sachverständigen-Gutachten nicht als Beleg der behaupteten Übergriffe angesehen werden. Insofern weiters ausgeführt wird, die bis dato bestehenden Leiden wie Merkstörungen und Magenprobleme "können" auf die angegebenen Folterungen zurückgeführt werden, bzw. könnten aus gutachterlicher Sicht nicht mit Sicherheit durch andere Ereignisse begründet werden, so handelt es sich hierbei ebenfalls um ein vergleichsweise wenig konkretes Ergebnis. Sowohl bei "Merkstörungen" als auch bei Magenproblemen handelt es sich notorischerweise um relativ unspezifische Beschwerdebilder, welchen vielfältige Ursachen zugrunde liegen können. Im Rahmen der Begutachtung fand keine nähere Untersuchung jener Beschwerdebilder statt, weshalb jedenfalls nicht darauf geschlossen werden kann, dass diese tatsächlich auf die behauptete Folter im Jahr 2005 zurückzuführen wären. Festzuhalten bleibt auch, dass die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten nicht durch etwaige aus der Folter resultierende Gedächtnisprobleme erklärbar erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass (gleichgelagerte) Widersprüche auch innerhalb der Angaben der Zweitbeschwerdeführerin aufgetreten sind, welche lediglich dadurch erklärbar scheinen, dass diese die präsentierten Fluchtgründe konstruiert haben (illustrativ darf auf den Umstand hingewiesen werden, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer, als auch die Zweitbeschwerdeführerin, im Verfahren vor der belangten Behörde durchgehend von einer Höhe der im Jahr 2005 geborgten Summe von USD 5.000,- gesprochen haben, wohingegen sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zuletzt beide von einem Betrag in der Höhe von lediglich USD 500,- berichteten).
Nochmals festzuhalten bleibt, dass – selbst im Falle einer tatsächlich erfolgten einmaligen Festnahme des Erstbeschwerdeführers in der Situation des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 2005 – aus diesem Umstand resultierend keine aktuelle Verfolgungsgefahr erkannt werden kann, zumal dieser auch jedenfalls keine konkrete bzw. führende Position innerhalb der Widerstandsbewegung inne gehabt hat (siehe dazu sogleich unter Punkt 2.4.2). Aufgrund der dargestellten massiven Widersprüche selbst grundlegende chronologische Abläufe der Ereignisse betreffend, kann jedoch von keiner Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden.
In Bezug auf die Geldübergabe im Jahr 2009, welche für die Flucht der beschwerdeführenden Parteien nach Österreich ausschlaggebend gewesen sein soll, kam es ebenfalls zu Ungereimtheiten, welche gegen eine Glaubwürdigkeit der dargestellten Ereignisse sprechen. Auffallend Widersprüchliches wurde bereits zur Höhe der geschuldeten bzw. übergebenen Geldsumme geschildert. Während im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durchwegs von USD 5.000,- die Rede war (vgl. etwa Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 147, 459; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 85), änderten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin jene Angabe anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung insofern ab, als sie nunmehr eine Summe von lediglich USD 500,- nannten (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 13, 22). Da jener Betrag – welcher die Lösegeldsumme für die Freilassung des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2005 dargestellt hätte – sowohl im Zusammenhang mit der Flucht von Tschetschenien nach XXXX , als auch für die Ausreise von Aserbaidschan nach Österreich im Jahr 2009, eine zentrale Rolle gespielt hätte, muss jedenfalls angenommen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien die (ungefähre) Höhe jenes Geldbetrages nach wie vor erinnerlich sein müsste. Der Umstand, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt einen vollkommen abweichenden Betrag nannten, deutet auf ein konstruiertes – zwischen den beschwerdeführenden Parteien abgesprochenes – Vorbringen, nicht jedoch auf die Wiedergabe tatsächlicher Erlebnisse, hin. Wenig plausibel erscheint es auch, weshalb die beschwerdeführenden Parteien mehr als vier Jahre mit der Rückzahlung der geschuldeten Summe zugewartet hätten, auch vor dem Hintergrund, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2007 persönlich in Tschetschenien aufgehalten hätte.In Bezug auf die Geldübergabe im Jahr 2009, welche für die Flucht der beschwerdeführenden Parteien nach Österreich ausschlaggebend gewesen sein soll, kam es ebenfalls zu Ungereimtheiten, welche gegen eine Glaubwürdigkeit der dargestellten Ereignisse sprechen. Auffallend Widersprüchliches wurde bereits zur Höhe der geschuldeten bzw. übergebenen Geldsumme geschildert. Während im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde durchwegs von USD 5.000,- die Rede war vergleiche etwa Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 147, 459; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 85), änderten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin jene Angabe anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung insofern ab, als sie nunmehr eine Summe von lediglich USD 500,- nannten (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 13, 22). Da jener Betrag – welcher die Lösegeldsumme für die Freilassung des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2005 dargestellt hätte – sowohl im Zusammenhang mit der Flucht von Tschetschenien nach römisch 40 , als auch für die Ausreise von Aserbaidschan nach Österreich im Jahr 2009, eine zentrale Rolle gespielt hätte, muss jedenfalls angenommen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien die (ungefähre) Höhe jenes Geldbetrages nach wie vor erinnerlich sein müsste. Der Umstand, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin zuletzt einen vollkommen abweichenden Betrag nannten, deutet auf ein konstruiertes – zwischen den beschwerdeführenden Parteien abgesprochenes – Vorbringen, nicht jedoch auf die Wiedergabe tatsächlicher Erlebnisse, hin. Wenig plausibel erscheint es auch, weshalb die beschwerdeführenden Parteien mehr als vier Jahre mit der Rückzahlung der geschuldeten Summe zugewartet hätten, auch vor dem Hintergrund, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2007 persönlich in Tschetschenien aufgehalten hätte.
Wenig nachvollziehbar erscheint desweiteren, weshalb die beschwerdeführenden Parteien – sollten sie sich vor dem Hintergrund der in Zusammenhang mit der im Jahr 2009 behauptetermaßen erfolgten Festnahmen (selbst in Aserbaidschan) tatsächlich als derart gefährdet erachtet haben, als dass sie sich zu einer Flucht nach Österreich entschlossen hätten – nach den Ereignissen im Frühjahr 2009 noch mehrere Monate in XXXX verblieben wären, bevor sie das Land im Dezember dieses Jahres verließen (vgl. Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 15). Insofern die beschwerdeführenden Parteien in jenem Zusammenhang anmerkten, in jenem Zeitraum mehrfach innerhalb von XXXX ihren Wohnort gewechselt zu haben, so kam es zu Widersprüchen in Bezug auf die Anzahl der angeblichen Umzüge. Während die Zweitbeschwerdeführerin von drei Umzügen sprach, nannte der Erstbeschwerdeführer vier Umzüge, die damals minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab wiederum an, sich an zwei Übersiedelungen im damaligen Zeitraum erinnern zu können (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 24, 26, 27). Auch in Bezug auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin zuerst aus XXXX ausgereist wäre, kam es zu wenig nachvollziehbaren Angaben, obwohl es sich hierbei jedenfalls um einen Umstand handelt, welcher spontan erinnerlich sein müsste. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, XXXX als Erste verlassen zu haben, der Erstbeschwerdeführer erstattete hierzu keine klare Aussage, die Drittbeschwerdeführerin erklärte demgegenüber, dass ihr Vater zuerst aus XXXX ausgereist wäre, da ihr erinnerlich wäre, dass sie diesen daheim verabschiedet hätten (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 25, 27).Wenig nachvollziehbar erscheint desweiteren, weshalb die beschwerdeführenden Parteien – sollten sie sich vor dem Hintergrund der in Zusammenhang mit der im Jahr 2009 behauptetermaßen erfolgten Festnahmen (selbst in Aserbaidschan) tatsächlich als derart gefährdet erachtet haben, als dass sie sich zu einer Flucht nach Österreich entschlossen hätten – nach den Ereignissen im Frühjahr 2009 noch mehrere Monate in römisch 40 verblieben wären, bevor sie das Land im Dezember dieses Jahres verließen vergleiche Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 15). Insofern die beschwerdeführenden Parteien in jenem Zusammenhang anmerkten, in jenem Zeitraum mehrfach innerhalb von römisch 40 ihren Wohnort gewechselt zu haben, so kam es zu Widersprüchen in Bezug auf die Anzahl der angeblichen Umzüge. Während die Zweitbeschwerdeführerin von drei Umzügen sprach, nannte der Erstbeschwerdeführer vier Umzüge, die damals minderjährige Drittbeschwerdeführerin gab wiederum an, sich an zwei Übersiedelungen im damaligen Zeitraum erinnern zu können (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 24, 26, 27). Auch in Bezug auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin zuerst aus römisch 40 ausgereist wäre, kam es zu wenig nachvollziehbaren Angaben, obwohl es sich hierbei jedenfalls um einen Umstand handelt, welcher spontan erinnerlich sein müsste. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, römisch 40 als Erste verlassen zu haben, der Erstbeschwerdeführer erstattete hierzu keine klare Aussage, die Drittbeschwerdeführerin erklärte demgegenüber, dass ihr Vater zuerst aus römisch 40 ausgereist wäre, da ihr erinnerlich wäre, dass sie diesen daheim verabschiedet hätten (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seiten 25, 27).
Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, spricht auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Eheschließung im Oktober 2009 offiziell bei der russischen Botschaft in XXXX registrieren ließen, klar gegen eine von diesem befürchtete Verfolgung, da diese es andernfalls vermieden hätten, mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Kontakt zu treten und derart ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Das gezeigte Verhalten steht der dargestellten Furcht einer Abschiebung von Aserbaidschan nach Tschetschenien, welche die beschwerdeführenden Parteien sogar zu mehrfachen Umzügen innerhalb XXXX im entsprechenden Zeitraum veranlasst haben soll, diametral entgegen.Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, spricht auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihre Eheschließung im Oktober 2009 offiziell bei der russischen Botschaft in römisch 40 registrieren ließen, klar gegen eine von diesem befürchtete Verfolgung, da diese es andernfalls vermieden hätten, mit den Behörden ihres Herkunftsstaates in Kontakt zu treten und derart ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Das gezeigte Verhalten steht der dargestellten Furcht einer Abschiebung von Aserbaidschan nach Tschetschenien, welche die beschwerdeführenden Parteien sogar zu mehrfachen Umzügen innerhalb römisch 40 im entsprechenden Zeitraum veranlasst haben soll, diametral entgegen.
Insgesamt war den dargestellten Ereignissen in den Jahren 2005 und 2009 sohin die Glaubwürdigkeit zu versagen.
2.4.2. Darüber hinaus führte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz eine Mitwirkung seiner Person an der Widerstandsbewegung im Jahr 2004 in untergeordneter Rolle ins Treffen. In diesem Zusammenhang brachte er insbesondere vor, für einige Monate als Fahrer für einen näher genannten Leiter eines XXXX , welches dem damaligen Präsidenten XXXX unterstanden hätte, tätig gewesen zu sein. Seine Tätigkeit habe auch die Verrichtung technischer Hilfsarbeiten umfasst und hätte der Erstbeschwerdeführer einen defekten Laptop des genannten Präsidenten in Verwahrung gehabt, welchen er nach dessen Tod der Familie XXXX ob seines ideellen Werts zur Verfügung gestellt hätte.2.4.2. Darüber hinaus führte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auf internationalen Schutz eine Mitwirkung seiner Person an der Widerstandsbewegung im Jahr 2004 in untergeordneter Rolle ins Treffen. In diesem Zusammenhang brachte er insbesondere vor, für einige Monate als Fahrer für einen näher genannten Leiter eines römisch 40 , welches dem damaligen Präsidenten römisch 40 unterstanden hätte, tätig gewesen zu sein. Seine Tätigkeit habe auch die Verrichtung technischer Hilfsarbeiten umfasst und hätte der Erstbeschwerdeführer einen defekten Laptop des genannten Präsidenten in Verwahrung gehabt, welchen er nach dessen Tod der Familie römisch 40 ob seines ideellen Werts zur Verfügung gestellt hätte.
In Bezug auf jenen Vorbringensteil legte der Erstbeschwerdeführer im Verfahrensverlauf ein Konvolut an Unterlagen vor, zudem wurden im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zeugen zu diesem Sachverhaltsaspekt einvernommen (im Detail, vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 659 ff) sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Auftrag gegeben. In Bezug auf die vorgelegten Unterlagen, bei welchen es sich großteils um Berichte aus dem Internet handelt, wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2015 einvernommen (vgl. Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 451 ff). Dabei führte er im Wesentlichen an, dass diese Artikel die allgemeine Lage in seiner Heimat zur Zeit der geschilderten Probleme darstellen würden respektive, dass in diesen Personen Erwähnung fänden, welche auch im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers eine Rolle spielen würden. Eine direkte Erwähnung seiner eigenen Person respektive der für seine Flucht kausalen Vorfälle wurde vom Erstbeschwerdeführer jedoch verneint.In Bezug auf jenen Vorbringensteil legte der Erstbeschwerdeführer im Verfahrensverlauf ein Konvolut an Unterlagen vor, zudem wurden im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Zeugen zu diesem Sachverhaltsaspekt einvernommen (im Detail, vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 659 ff) sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in Auftrag gegeben. In Bezug auf die vorgelegten Unterlagen, bei welchen es sich großteils um Berichte aus dem Internet handelt, wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.01.2015 einvernommen vergleiche Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, Seiten 451 ff). Dabei führte er im Wesentlichen an, dass diese Artikel die allgemeine Lage in seiner Heimat zur Zeit der geschilderten Probleme darstellen würden respektive, dass in diesen Personen Erwähnung fänden, welche auch im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers eine Rolle spielen würden. Eine direkte Erwähnung seiner eigenen Person respektive der für seine Flucht kausalen Vorfälle wurde vom Erstbeschwerdeführer jedoch verneint.
Als wesentlich ist zunächst festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich erklärte, dass jene Tätigkeit im Jahr 2004 für seine nunmehrige Verfolgungssituation keine Relevanz aufweisen würde (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 7).
Unabhängig von dieser ausdrücklichen Aussage des Erstbeschwerdeführers bleibt in diesem Zusammenhang ferner als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass die Behörden seines Herkunftsstaates diesen – im Falle eines tatsächlichen Interesses an seiner Person in Zusammenhang mit der dargestellten Tätigkeit im Jahr 2004 – bereits im Zuge seiner (angeblichen) Inhaftierung im Jahr 2005 konfrontiert hätten und keinesfalls angenommen werden kann, dass diese ihn im Falle eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses in der dargelegten Weise komplikationslos gegen die Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen hätten. Unabhängig davon, dass die dargestellten Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers (Arbeit als Fahrer sowie technische Hilfsarbeiten) lediglich solche höchst untergeordneter Natur gewesen wären und keinerlei zentrale Position seiner Person innerhalb der Widerstandsbewegung respektive eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen gegeben war (weshalb eine Verfolgung mehr als dreizehn Jahre später bereits vor diesem Hintergrund keineswegs als wahrscheinlich anzusehen ist), ist davon auszugehen, dass die Behörden seines Herkunftsstaates keine Kenntnis von jener Tätigkeit erlangt haben (vgl. auch die ausdrückliche dahingehende Angabe des Erstbeschwerdeführers: "Davor wurde ich einmal angehalten, das war am 31. Mai 2005, aber weil sie keine Informationen über mich hatten ( ) wurde ich freigelassen.", Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 7).Unabhängig von dieser ausdrücklichen Aussage des Erstbeschwerdeführers bleibt in diesem Zusammenhang ferner als entscheidungswesentlich festzuhalten, dass die Behörden seines Herkunftsstaates diesen – im Falle eines tatsächlichen Interesses an seiner Person in Zusammenhang mit der dargestellten Tätigkeit im Jahr 2004 – bereits im Zuge seiner (angeblichen) Inhaftierung im Jahr 2005 konfrontiert hätten und keinesfalls angenommen werden kann, dass diese ihn im Falle eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses in der dargelegten Weise komplikationslos gegen die Zahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen hätten. Unabhängig davon, dass die dargestellten Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers (Arbeit als Fahrer sowie technische Hilfsarbeiten) lediglich solche höchst untergeordneter Natur gewesen wären und keinerlei zentrale Position seiner Person innerhalb der Widerstandsbewegung respektive eine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen gegeben war (weshalb eine Verfolgung mehr als dreizehn Jahre später bereits vor diesem Hintergrund keineswegs als wahrscheinlich anzusehen ist), ist davon auszugehen, dass die Behörden seines Herkunftsstaates keine Kenntnis von jener Tätigkeit erlangt haben vergleiche auch die ausdrückliche dahingehende Angabe des Erstbeschwerdeführers: "Davor wurde ich einmal angehalten, das war am 31. Mai 2005, aber weil sie keine Informationen über mich hatten ( ) wurde ich freigelassen.", Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 7).
2.4.3. Letztlich wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin eine Bedrohungslage in Zusammenhang mit der Beteiligung ihres ersten Mannes sowie ihres Bruders und Vaters an der Widerstandsbewegung ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang bleibt einerseits anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin diese Umstände selbst nicht als fluchtkausal ins Treffen geführt hat, sondern angab, XXXX im Jahr 2005 ausschließlich aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers verlassen zu haben (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 21). Auch der Umstand, dass Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in Tschetschenien leben, spricht gegen eine Verfolgung aufgrund der bloßen Angehörigeneigenschaft zu ihrem Vater und Bruder bzw. ihrem ersten Ehemann. Im Falle einer tatsächlichen Gefährdung in diesem Zusammenhang erschiene es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2007 für die Entbindung des Fünftbeschwerdeführers in ihre Heimat Tschetschenien zurückgereist wäre und die Geburt des Neugeborenen dort hätte registrieren lassen (vgl. Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 257). Auch die von der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebrachte Ladung (vgl. Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 375) vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen; unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht die durch die Behörde angesprochenen Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Schriftstücks teilt, bleibt festzuhalten, dass aus einer bloßen behördlichen Ladung – deren Grund nicht näher spezifiziert wurde – kein Indiz einer tatsächlich drohenden Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv erkannt werden kann.2.4.3. Letztlich wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin eine Bedrohungslage in Zusammenhang mit der Beteiligung ihres ersten Mannes sowie ihres Bruders und Vaters an der Widerstandsbewegung ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang bleibt einerseits anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin diese Umstände selbst nicht als fluchtkausal ins Treffen geführt hat, sondern angab, römisch 40 im Jahr 2005 ausschließlich aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers verlassen zu haben (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.11.2017, Seite 21). Auch der Umstand, dass Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin nach wie vor in Tschetschenien leben, spricht gegen eine Verfolgung aufgrund der bloßen Angehörigeneigenschaft zu ihrem Vater und Bruder bzw. ihrem ersten Ehemann. Im Falle einer tatsächlichen Gefährdung in diesem Zusammenhang erschiene es auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 2007 für die Entbindung des Fünftbeschwerdeführers in ihre Heimat Tschetschenien zurückgereist wäre und die Geburt des Neugeborenen dort hätte registrieren lassen vergleiche Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 257). Auch die von der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Vorlage gebrachte Ladung vergleiche Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin, Seite 375) vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen; unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht die durch die Behörde angesprochenen Zweifel an der Echtheit des vorgelegten Schriftstücks teilt, bleibt festzuhalten, dass aus einer bloßen behördlichen Ladung – deren Grund nicht näher spezifiziert wurde – kein Indiz einer tatsächlich drohenden Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv erkannt werden kann.
2.4.4. Vollständigkeitshalber festzuhalten bleibt, dass in Bezug auf die (zum Zeitpunkt der Antragstellung) minderjährigen Dritt- bis AchtbeschwerdeführerInnen durch ihre gesetzlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren keine individuellen Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden und solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden konnten.
2.4.5. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht daher im Ergebnis davon aus, dass die beschwerdeführenden Parteien ihr Herkunftsland aufgrund asylfremder Motive verlassen haben und auch zum aktuellen Zeitpunkt keine relevante Rückkehrgefährdung besteht. Die allgemeine, aktuell noch immer triste Situation im Herkunftsland ist durch verschiedenste Berichte hinlänglich bekannt und der Wunsch nach besseren, geordneten und gesicherten Lebensverhältnissen ist durchaus verständlich, aber eben nicht asylrelevant.
Hinsichtlich der Feststellungen bezüglich des Nichtvorliegens von Gründen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden sowie in Hinblick auf das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien in Österreich wird unten auf die Punkte 3.4. und 3.5. verwiesen.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde:
3.2. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, liegt hinsichtlich der erst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.3.2. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, liegt hinsichtlich der erst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 lautet:
(1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art 8 MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil v. 13.6.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).
Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, MRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der MRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.
Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.Da keinem Familienangehörigen der Kernfamilie mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte weder der Status der Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten für die anderen Mitglieder der Kernfamilie im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005) gewährt werden.
3.3. Status der Asylberechtigten
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien wurde im Rahmen der vorstehenden Beweiswürdigung insgesamt als unglaubwürdig erachtet, sodass die Voraussetzung für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten nicht gegeben ist.
Auch sonst haben sich von Amts wegen keine Hinweise ergeben, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr bzw. Eingriffen von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre ausgesetzt wären.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung ? weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" ? drohte, noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung ? weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" ? drohte, noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
3.4. Status der subsidiär Schutzberechtigten
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt, gelang es den beschwerdeführenden Parteien nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die BeschwerdeführerInnen Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11.2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07.2003, Zahl 2003/01/0059).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Tschetschenien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Unglaubwürdigkeit des von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Verfolgungssachverhaltes vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Tschetschenien) entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vergleiche dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).
Im vorliegenden Verfahren wurden keine lebensbedrohlichen Erkrankungen vorgebracht, welche einer Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien in ihre Heimat entgegenstehen würden. Die beschwerdeführenden Parteien brachten anlässlich der kürzlich abgehaltenen Beschwerdeverhandlung vor, im Wesentlichen gesund zu sein; der Erstbeschwerdeführer gab an, an Gastritis zu leiden, die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, aufgrund eines Leistenbruches operiert werden zu müssen. Die minderjährigen Dritt- bis AchtbeschwerdeführerInnen würden an keinen Erkrankungen leiden.
Festzuhalten bleibt, dass zufolge jüngerer Rechtsprechung des EGMR und darauf bezugnehmender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt (EGMR 23.8.2016, Nr 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137-14; 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Bezüglich der Problematik der Rücküberstellung körperlich oder psychisch kranker Personen in ihren Herkunftsstaat besteht eine umfassende Rechtsprechung auf nationaler und internationaler Ebene:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und selbstmordgefährdet war, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.2.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff sowie zuletzt VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.2.2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff sowie zuletzt VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040).
Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in der Russischen Föderation grundsätzlich ein funktionsfähiges Gesundheitswesen besteht, weshalb den beschwerdeführenden Parteien im Bedarfsfall auch im Herkunftsstaat die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung möglich wäre. Nochmals festzuhalten bleibt, dass bei den beschwerdeführenden Parteien jeweils kein schwerwiegendes oder gar akut lebensbedrohliches Krankheitsbild vorliegt.
Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind überdies prinzipiell arbeitsfähig und in der Lage, den Lebensunterhalt ihrer Familie eigenständig zu bestreiten. Diesen war es bereits vor Ausreise möglich, (sowohl in Tschetschenien als auch in XXXX ) ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu finanzieren und war es dem Erstbeschwerdeführer auch in Österreich möglich, einen Geschäftsbetrieb zu gründen, weshalb kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es den beschwerdeführenden Parteien nicht auch im Herkunftsstaat möglich sein sollte, den Lebensunterhalt ihrer Familie eigenständig zu bestreiten. Zudem sind die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen Gesellschaft vertraut, verfügen über Schulbildung, sprechen Russisch und Tschetschenisch und werden daher auch vor dem Hintergrund ihrer erst vergleichsweise kurzen Ortsabwesenheit problemlos wieder im Herkunftsstaat Fuß fassen können. Bei den Dritt- bis AchtbeschwerdeführeInnen handelt es sich um gesunde Kinder bzw. junge Erwachsene im Alter zwischen zwei und achtzehn Jahren, welche gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in den Herkunftsstaat zurückkehren würden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch zahlreiche Verwandte der beschwerdeführenden Parteien in deren Heimat leben, sodass der Familie auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch den BeschwerdeführerInnen offensteht.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind überdies prinzipiell arbeitsfähig und in der Lage, den Lebensunterhalt ihrer Familie eigenständig zu bestreiten. Diesen war es bereits vor Ausreise möglich, (sowohl in Tschetschenien als auch in römisch 40 ) ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu finanzieren und war es dem Erstbeschwerdeführer auch in Österreich möglich, einen Geschäftsbetrieb zu gründen, weshalb kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb es den beschwerdeführenden Parteien nicht auch im Herkunftsstaat möglich sein sollte, den Lebensunterhalt ihrer Familie eigenständig zu bestreiten. Zudem sind die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien mit den Gepflogenheiten der tschetschenischen Gesellschaft vertraut, verfügen über Schulbildung, sprechen Russisch und Tschetschenisch und werden daher auch vor dem Hintergrund ihrer erst vergleichsweise kurzen Ortsabwesenheit problemlos wieder im Herkunftsstaat Fuß fassen können. Bei den Dritt- bis AchtbeschwerdeführeInnen handelt es sich um gesunde Kinder bzw. junge Erwachsene im Alter zwischen zwei und achtzehn Jahren, welche gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in den Herkunftsstaat zurückkehren würden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch noch zahlreiche Verwandte der beschwerdeführenden Parteien in deren Heimat leben, sodass der Familie auch allfällige Hilfe durch ein soziales Netzwerk zur Verfügung stehen würde. Es gibt in der Russischen Föderation auch Organisationen, an die sich Bedürftige wenden können, was auch den BeschwerdeführerInnen offensteht.
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation (Tschetschenien) – trotz der vom Bundesverwaltungsgericht nicht außer Acht gelassenen teilweise angespannten Sicherheitssituation – derzeit eine "extreme Gefahrenlage" vergleiche etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BeschwerdeführerInnen somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht den BeschwerdeführerInnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würden die BeschwerdeführerInnen somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht den BeschwerdeführerInnen im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
3.5. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Ferner erfolgte die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt vergleiche etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Artikel 8, EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration vergleiche VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Absatz 5, AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind vergleiche VfSlg 16.657 aus 2002,; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:3.3. Vor dem Hintergrund der in Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und leben seit rund achteinhalb Jahren im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. In dieser Zeit entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte. Anzumerken ist, dass die bereits langjährige Aufenthaltsdauer fallgegenständlich auf kein Verschulden der beschwerdeführenden Parteien rückführbar ist.
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine ausreichende Integration.
Hervorzuheben ist im vorliegenden Fall zunächst die gute Integration der kürzlich volljährig gewordenen Drittbeschwerdeführerin, welche in Österreich die Pflichtschule absolvierte, nunmehr ein Gymnasium besucht und bereits fließend Deutsch spricht. Die Genannte hat sich während ihres mehrjährigen Schulbesuchs als zielstrebige Schülerin erwiesen und plant in weiterer Folge die Aufnahme eines Medizinstudiums. Auch hat sie zahlreiche soziale Kontakte in Österreich geknüpft. Ihre jüngeren Halbgeschwister sind ebenfalls mit dem Leben in Österreich vertraut, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer besuchten zuletzt die Volksschule, wo sie gut in das Klassenleben integriert waren bzw. sind; der Fünftbeschwerdeführer spielt in seiner Freizeit Fußball. Aus den vorgelegten Zeugnissen und Schulnachrichten ergibt sich, dass die Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen gute schulische Leistungen erbringen. Die Sechstbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer besuchten zuletzt den Kindergarten, die Achtbeschwerdeführerin wird noch daheim betreut. Die Drittbeschwerdeführerin und ihre minderjährigen Halbgeschwister verfügen aufgrund ihres bereits langjährigen Aufenthalts in Österreich über eine Verwurzelung im Bundesgebiet und sind mit dem Leben hier vertraut. Die Sechst- bis AchtbeschwerdeführerInnen sind in Österreich geboren, die zwölfjährige Viertbeschwerdeführerin und der zehnjährige Fünftbeschwerdeführer haben ebenfalls nie im Herkunftsstaat gelebt, sodass auch sie keine Bindungen zu diesem aufbauen konnten. Die Drittbeschwerdeführerin verließ Tschetschenien im Alter von sechs Jahren, sodass auch ihre Bindungen zum Heimatstaat vergleichsweise schwach ausgeprägt sind.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132).Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rn. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46; siehe dazu auch das hg. Erk. vom 17. Dezember 2007, 2006/01/0216 bis 0219) befinden vergleiche VwGH 21.4.2011, 2011/01/0132).
Neben der Verwurzelung der Kinder im Bundesgebiet ist auch auf die Bestrebungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich einer eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie hinzuweisen. So eröffnete dieser in Österreich drei Geschäfte für russische Lebensmittel und ist bemüht, durch den hierdurch erwirtschafteten Umsatz für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten und verfügen über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Jahr 2014 eine Deutschprüfung der Stufe A2 ab, der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A1 und ist derzeit um die Erlangung eines Zertifikats der Stufe A2 bemüht. Darüber hinaus weisen die beschwerdeführenden Parteien eine umfassende soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen zahlreicher österreichischer Mitbürger, die die gute Integration der gesamten Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird. In den vorgelegten Schreiben wird auch die Bereitschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Leistung unentgeltlicher Hilfstätigkeiten in ihrem sozialen Umfeld betont.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Russische Föderation sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen vergleiche VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vergleiche ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457 aus 2005,). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Russische Föderation sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.
Insgesamt kann im Falle der beschwerdeführenden Familie von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.
3.4. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG idgF lautet:3.4. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG idgF lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, 4 Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,
2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.
Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte bereits vor dem 01.10.2017 eine ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau A2, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt (vgl. § 81 Abs. 36 NAG idgF iVm § 14a Abs. 4 Z 2 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011). Die Drittbeschwerdeführerin erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", da diese einen mehr als fünfjährigen Pflichtschulbesuch in Österreich und einen positiven Abschluss des Unterrichtsfachs Deutsch nachgewiesen hat (§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG). Auch in Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" vor, zumal diese im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Primarschule in Österreich besuchen (§ 10 Abs. 2 Z 3 IntG). Den übrigen beschwerdeführenden Parteien ist mangels Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Falle des Erstbeschwerdeführers konnte insbesondere die Erfüllung des § 55 Abs. 1 Z 2 2. Halbsatz AsylG 2005 mangels Vorlage eines Einkommensnachweises, trotz dahingehender Aufforderung und gewährter Fristerstreckung, nicht nachgewiesen werden.Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte bereits vor dem 01.10.2017 eine ÖIF-Deutschprüfung auf dem Niveau A2, weshalb sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" erfüllt vergleiche Paragraph 81, Absatz 36, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,). Die Drittbeschwerdeführerin erfüllt ebenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus", da diese einen mehr als fünfjährigen Pflichtschulbesuch in Österreich und einen positiven Abschluss des Unterrichtsfachs Deutsch nachgewiesen hat (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG). Auch in Bezug auf die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" vor, zumal diese im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Primarschule in Österreich besuchen (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG). Den übrigen beschwerdeführenden Parteien ist mangels Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Im Falle des Erstbeschwerdeführers konnte insbesondere die Erfüllung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, 2. Halbsatz AsylG 2005 mangels Vorlage eines Einkommensnachweises, trotz dahingehender Aufforderung und gewährter Fristerstreckung, nicht nachgewiesen werden.
Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargesellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den beschwerdeführenden Parteien jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie den erst-, und sechst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wie oben dargelegt gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und den beschwerdeführenden Parteien jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie den erst-, und sechst- bis achtbeschwerdeführenden Parteien jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die von den beschwerdeführenden Parteien angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, mangelnde Asylrelevanz, nonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W111.1416727.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018