Entscheidungsdatum
01.04.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L502 1303001-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2020, FZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2020, FZ. römisch 40 , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 12.10.2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Asylantrag.
In der Folge wurde er vor dem damaligen Bundesasylamt einvernommen.
Mit Bescheid vom 14.06.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab, wogegen er fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhob. Am 20.03.2008 fand vor dem UBAS eine mündliche Verhandlung statt. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofs (AsylGH) wurde das gg. Verfahren dort fortgeführt.Mit Bescheid vom 14.06.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag des BF gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG ab, wogegen er fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) erhob. Am 20.03.2008 fand vor dem UBAS eine mündliche Verhandlung statt. Nach Einrichtung des Asylgerichtshofs (AsylGH) wurde das gg. Verfahren dort fortgeführt.
Mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.02.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des AsylGH vom 14.02.2011 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2006 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3. Mit Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.09.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass aufgrund seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes beabsichtigt sei, wozu ihm schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde.
Die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme wurde über Ersuchen der ehemaligen rechtsfreundlichen Vertretung des BF erstreckt und langte am 21.11.2017 eine entsprechende Stellungnahme ein.
In dieser wurde unter anderem ausgeführt, dass den BF in der Türkei eine offene Haftstrafe von 5 Jahren „wegen politischer Betätigung“ erwarte. Im Falle der Rückkehr habe er mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe und weiteren Verfolgungshandlungen sowie Misshandlungen zu rechnen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V).4. Mit Bescheid des BFA vom 23.11.2017 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise des BF von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf).
Gegen den der ehemaligen Vertretung des BF zugestellten Bescheid wurde mit 19.12.2017 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 27.12.2017 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der Abteilung L502 zugewiesen.
Am 07.08.2018 langte beim BVwG eine Haftvollzugsinformation ein.
5. Mit Beschluss des BVwG vom 13.11.2018 wurde der Bescheid vom 23.11.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 5. Mit Beschluss des BVwG vom 13.11.2018 wurde der Bescheid vom 23.11.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
6. Das BFA veranlasste in weiterer Folge die Übersetzung eines vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten türkischen Gerichtsurteiles, welche am 22.07.2019 dort einlangte.
Zudem richtete das BFA zwei Anfragen an die Staatendokumentation.
7. Mit Ladungsbescheid des BFA vom 03.10.2019 wurde der BF zu einer Einvernahme für den 21.10.2019 geladen.
Infolge seines Nichterscheinens wurde er erneut mit Ladungsbescheid des BFA vom 25.10.219 zu einer Einvernahme für den 12.11.2019 geladen.
Am 12.11.2019 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF zum anhängigen Aberkennungsverfahren.
8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der ihm mit Bescheid vom 08.03.2011 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 AsylG aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der ihm mit Bescheid vom 08.03.2011 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetztes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben).
9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.02.2020 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. 9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.02.2020 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
10. Gegen den am 10.02.2020 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 25.02.2020 Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
Unter einem wurde ein Schriftstück in türkischer Sprache als Beweismittel vorgelegt.
11. Mit 02.03.2020 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben widergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des vorliegenden Verfahrensaktes als unstrittig fest.
2. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG folgt konzeptionell dem § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).1. Die Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG folgt konzeptionell dem Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme auf die genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten, wonach die Behörde an die Beurteilung im Behebungsbescheid gebunden ist. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG).
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weilEs liegen die Voraussetzungen von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesonders weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in § 28 Abs. 2 VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.Geht das Verwaltungsgericht - in Verkennung der Rechtslage - aber von einer Ergänzungsbedürftigkeit des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes aus, die bei einer zutreffenden Beurteilung der Rechtslage nicht gegeben ist, und hebt dieses Gericht daher den Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG infolge Verkennung der Rechtslage auf, verstößt das Verwaltungsgericht gegen seine in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierte Pflicht, "in der Sache selbst" zu entscheiden.
2.1. Die belangte Behörde stellte in ihrer nunmehrigen Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest (vgl. S. 16 des Bescheides), dass dem BF vormals Asyl gewährt worden sei, weil ihm Verfolgung wegen seiner Verwandtschaft zu seinem politisch aktiven Bruder im Rahmen einer sogen. Sippenhaftung gedroht habe, eine Mitgliedschaft (des BF) bei der PKK sei im Zuge dessen nicht festgestellt worden. Aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Lage sei „in jedem Fall eine zukünftige Gefährdung (des BF) im Herkunftsstaat nicht zu befürchten“, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei. 2.1. Die belangte Behörde stellte in ihrer nunmehrigen Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten fest vergleiche S. 16 des Bescheides), dass dem BF vormals Asyl gewährt worden sei, weil ihm Verfolgung wegen seiner Verwandtschaft zu seinem politisch aktiven Bruder im Rahmen einer sogen. Sippenhaftung gedroht habe, eine Mitgliedschaft (des BF) bei der PKK sei im Zuge dessen nicht festgestellt worden. Aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Lage sei „in jedem Fall eine zukünftige Gefährdung (des BF) im Herkunftsstaat nicht zu befürchten“, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei.
Nicht ausdrücklich zu entnehmen war somit diesen Feststellungen, in welcher Hinsicht es zu dieser maßgeblichen Änderung der Lage gekommen sei.
In den länderkundlichen Feststellungen der Behörde findet sich sodann u.a. die Wiedergabe einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema „Sippenhaftung bei Angehörigen von PKK-Mitgliedern“ vom 06.11.2019, welche im Wesentlichen vom Nichtvorliegen einer solchen Sippenhaftung ausging.
Darauf Bezug nehmend führte die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung (vgl. S. 72 des Bescheides) aus, „insoweit man … davon ausgehen mag, dass Sie kein Mitglied der PKK sind bzw. waren und Ihnen daher ausschließlich Verfolgung im Zuge der Sippenhaftung droht, sind Ihnen die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation entgegen zu halten“. Darauf Bezug nehmend führte die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vergleiche S. 72 des Bescheides) aus, „insoweit man … davon ausgehen mag, dass Sie kein Mitglied der PKK sind bzw. waren und Ihnen daher ausschließlich Verfolgung im Zuge der Sippenhaftung droht, sind Ihnen die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation entgegen zu halten“.
In Ansehung dessen kam die Behörde letztlich in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die vormaligen Gründe für die Asylgewährung in Form einer sogen. Sippenhaftung wegen Verwandtschaft des BF zu seinem politisch aktiven bzw. offenbar der PKK zugehörigen Bruder weggefallen sind.
2.2. Bereits im vorhergegangenen Verfahrensgang legte das BVwG in seinem Beschluss vom 13.11.2018, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen worden war, u.a. wie folgt dar:2.2. Bereits im vorhergegangenen Verfahrensgang legte das BVwG in seinem Beschluss vom 13.11.2018, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen worden war, u.a. wie folgt dar:
„Im Lichte dieses Verfahrensgangs wurde erkennbar, dass bisher keine behördlichen Ermittlungen getätigt und Feststellungen dazu getroffen wurden, ob bzw. aus welchen Gründen dem BF im Falle der Rückkehr tatsächlich bzw. wenn ja, in welchem Ausmaß eine Haftstrafe und unter welchen Bedingungen deren Vollzug droht. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich im Übrigen gerade keine Übereinstimmung mit der vom BF in der Beschwerde behaupteten Verurteilung bzw. Haftdauer, wobei diese Unterlagen aber andererseits nahelegen, dass der BF tatsächlich wegen des Delikts der Mitgliedschaft bei der PKK verurteilt wurde.
Erst ausgehend von diesen Feststellungen hätte die belangte Behörde, in der Zusammenschau mit noch einzubeziehenden länderkundlichen Informationen dazu, Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Frage einer etwaigen maßgeblichen Gefährdung des BF durch eine strafgerichtliche Verfolgung bzw. deren Vollzug in der Türkei im Gefolge der Rückkehr ziehen zu können.“
2.3. Im gg. dritten Verfahrensgang ergänzte die belangte Behörde zwar ihr ursprünglich mangelhaftes Ermittlungsverfahren insoweit, als sie eine Übersetzung der schon im vormaligen Verfahrensgang vom BF vorgelegten türkischen Gerichtsunterlagen einholte.
In seiner Beweiswürdigung legte sie dazu dar (vgl. S. 73, 2. Absatz), „insofern Sie monieren, Sie wären Mitglied der PKK gewesen bzw. wäre Ihnen dies unterstellt worden (wie es vom Bundesasylamt im ersten Rechtsgang noch festgestellt wurde), …, lässt sich aus dem Urteil selbst nicht ableiten, dass Sie zu Unrecht verurteilt worden wären, sondern erweckt das türkische Strafverfahren einen transparenten und den Vorschriften der EMRK entsprechenden Eindruck. Auch dass Sie angaben, Ihre Strafe sei herabgesetzt worden, beweist, dass … Ihr Fall … vollumfänglich gewürdigt wurde“.In seiner Beweiswürdigung legte sie dazu dar vergleiche S. 73, 2. Absatz), „insofern Sie monieren, Sie wären Mitglied der PKK gewesen bzw. wäre Ihnen dies unterstellt worden (wie es vom Bundesasylamt im ersten Rechtsgang noch festgestellt wurde), …, lässt sich aus dem Urteil selbst nicht ableiten, dass Sie zu Unrecht verurteilt worden wären, sondern erweckt das türkische Strafverfahren einen transparenten und den Vorschriften der EMRK entsprechenden Eindruck. Auch dass Sie angaben, Ihre Strafe sei herabgesetzt worden, beweist, dass … Ihr Fall … vollumfänglich gewürdigt wurde“.
In Ansehung dessen wurde jedoch nicht erkennbar, ob die belangte Behörde nun aufgrund dazu erfolgter Abwägungen zum Ergebnis gelangte, dass der BF wegen Mitgliedschaft bei der PKK rechtskräftig verurteilt wurde und ihm aus diesem Grund der Vollzug einer Haftstrafe droht bzw. wenn ja, in welchem Ausmaß, oder ob sie dies verneinte, wie Sie auf S. 72 ihres Bescheides noch mutmaßte. Feststellungen dazu finden sich dementsprechend im Bescheid auch nicht.
Vermissen ließ die behördliche Entscheidung in logischer Folge auch Feststellungen zu den Vollzugsbedingungen einer etwaigen Verurteilung des BF wegen dieses Vorwurfs, wiewohl sich in den länderkundlichen Feststellungen der Behörde auf S. 42 und 43 ihres Bescheides zum Thema „Haftbedingungen“ etwa Anmerkung zu den Haftbedingungen in Hochsicherheitsgefängnissen (Typ F)“, also jenen, in denen wegen Delikten mit sogen. „Terrorismusbezug“ Verurteilte einsitzen, finden.
2.4. Nimmt man Einsicht in die im erstinstanzlichen Verfahrensakt einliegende Übersetzung der vom BF vorgelegten Gerichtsunterlagen, so ließen sich dort nicht nur Äußerungen zu Tathandlungen des BF finden, die darauf hinweisen, dass er wegen Zugehörigkeit zur illegalen bewaffneten Terrororganisation PKK in der Türkei rechtskräftig verurteilt wurde, nämlich das Spendensammeln zugunsten der PKK und Angriffe mit selbstgebauten Sprengsätzen an vier verschiedenen Stellen anlässlich der Festnahme eines PKK-Führers (AS 403).
Diese Unterlagen scheinen auch zwei unterschiedliche Gerichtsurteile zu umfassen.
Das erste Urteil des „5. Staatssicherheitsgerichts Istanbul“, GZ. XXXX , datierend vom 14.12.2000, betrifft eine Verurteilung des BF zum einen „wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation“ zu einer Haftstrafe von 12,5 Jahren (vgl. AS 399), zum anderen wegen verschiedener Sprengstoffdelikte zu Haftstrafen von 5,5 Jahren plus 20 Tagen und einer dort bezifferten Geldstrafe sowie von „12,5 Jahren, 20 Jahren und 26 Monaten und 20 Tagen und einer (näher bezifferten) Geldstrafe“ (AS 400). In weiterer Folge wurde das Strafmaß auf „12,5 und 17,5 Jahren und eine (näher bezifferte) Geldstrafe“ herabgesetzt. Das erste Urteil des „5. Staatssicherheitsgerichts Istanbul“, GZ. römisch 40 , datierend vom 14.12.2000, betrifft eine Verurteilung des BF zum einen „wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation“ zu einer Haftstrafe von 12,5 Jahren vergleiche AS 399), zum anderen wegen verschiedener Sprengstoffdelikte zu Haftstrafen von 5,5 Jahren plus 20 Tagen und einer dort bezifferten Geldstrafe sowie von „12,5 Jahren, 20 Jahren und 26 Monaten und 20 Tagen und einer (näher bezifferten) Geldstrafe“ (AS 400). In weiterer Folge wurde das Strafmaß auf „12,5 und 17,5 Jahren und eine (näher bezifferte) Geldstrafe“ herabgesetzt.
Das zweite Urteil des „13. Schwurgerichts Istanbul“, datierend vom 26.06.2006, nimmt Bezug auf jenes vom 14.12.2000 und behebt dieses (vgl. AS 404), setzt jedoch in der Folge das Strafmaß der Haftstrafe „wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation“ auf 6 Jahre und 3 Monate, das Strafmaß der Haftstrafen wegen verschiedener Sprengstoffdelikte auf mehrere dort genannte Haftstrafen zwischen 5 Monaten und 3 Jahren plus 9 Monaten herab, darüber hinaus finden sich zusätzlich zu den jeweiligen Haftstrafen noch jeweils geringe Geldstrafen. Diese Haftstrafen ergeben, sofern sie zutreffe, in der Summe eine Gesamthaftstrafe von fast 23 Jahren. Am Ende dieses Urteils findet sich eine Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit eines Rechtszugs zum Kassationsgerichtshof.Das zweite Urteil des „13. Schwurgerichts Istanbul“, datierend vom 26.06.2006, nimmt Bezug auf jenes vom 14.12.2000 und behebt dieses vergleiche AS 404), setzt jedoch in der Folge das Strafmaß der Haftstrafe „wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation“ auf 6 Jahre und 3 Monate, das Strafmaß der Haftstrafen wegen verschiedener Sprengstoffdelikte auf mehrere dort genannte Haftstrafen zwischen 5 Monaten und 3 Jahren plus 9 Monaten herab, darüber hinaus finden sich zusätzlich zu den jeweiligen Haftstrafen noch jeweils geringe Geldstrafen. Diese Haftstrafen ergeben, sofern sie zutreffe, in der Summe eine Gesamthaftstrafe von fast 23 Jahren. Am Ende dieses Urteils findet sich eine Rechtsmittelbelehrung über die Zulässigkeit eines Rechtszugs zum Kassationsgerichtshof.
2.5. Aus diesen Beweismitteln läßt sich somit der Eindruck gewinnen, dass der BF in einem zweistufigen Verfahren zwischen 1999 und 2006 zum einen wegen Mitgliedschaft in der illegalen Organisation PKK und zum anderen wegen verschiedener Sprengstoffdelikte zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sein könnte, jedoch abhängig davon, ob diese Beweismittel auch echt und deren Inhalt richtig sind.
Dass die belangte Behörde angesichts dessen keine Feststellungen treffen konnte bzw. wollte, ob der BF nun wegen Mitgliedschaft bei der PKK sowie wegen verschiedener Sprengstoffdelikte rechtskräftig verurteilt wurde und wenn ja, mit welchem genauen Strafmaß insgesamt, läßt sich dem Anschein nach nur mit dem fehlenden Willen erklären dafür hinreichende Ermittlungen durchzuführen. Demgegenüber beschränkte sie sich in ihren Feststellungen auf bloße Mutmaßungen in Verbindung mit rudimentären rechtlichen Schlussfolgerungen.
Die Behörde hat daher im fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahren – wie ihr das auch schon im zweiten Rechtsgang in grundsätzlicher Form aufgetragen worden war – zum einen Feststellungen zu treffen, ob der BF nun u.a. wegen Mitgliedschaft bei der PKK rechtskräftig verurteilt wurde und wenn ja, mit welchem Strafmaß. Dies auf der Grundlage hinreichender Ermittlungsschritte, die nachvollziehbar machen, welches genaue Strafmaß den BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei aktuell erwarten würde, zumal er selbst in seiner Einvernahme vom 12.11.2019 wörtlich darlegte, „insgesamt bekam ich 36 Jahre, ich war 5 Jahre im Gefängnis. Dann wurde das Gesetz geändert und ich habe noch einmal 5 Jahre bekommen, ich habe jetzt … genau 5 Jahre offen“. Diese Darstellung des BF steht somit in offenkundigem Widerspruch zu den von ihm vorgelegten Gerichtsunterlagen wie es auch für das rechtliche Ergebnis im gg. Verfahren von Bedeutung ist, ob der BF bei einer Rückkehr eine 23 Jahre lange oder eine 5 Jahre lange Haftstrafe zu verbüßen hätte.
Zum anderen wird zu ermitteln sein, ob gegen das Urteil aus 2006 ein Rechtsmittel an den Kassationsgerichtshof erhoben wurde, was aus Sicht des BVwG im Lichte der bisherigen Erfahrungen mit solchen Sachverhalten naheliegen würde. Bejahendenfalls wird zu ermitteln sein, ob ein solches Rechtsmittelverfahren noch anhängig ist oder mit welchem Ausgang dieses zwischenzeitig beendet wurde.
Für die ergänzenden Ermittlungen zur Beantwortung dieser Fragen kann sich die belangte Behörde der Mitwirkung des BF im Rahmen seiner asylgesetzlichen Verpflichtung dazu bedienen. Diesem steht zum einen die Beschaffung eines aktuellen türkischen Strafregisterauszugs seine Person betreffend zur Verfügung, welche ihm bekannter Weise auch online vom Ausland aus möglich ist. Zum anderen war er den vorgelegten Unterlagen folgend in beiden Verfahren gegen ihn anwaltlich vertreten und stellt daher auch diese Vertretung eine belastbare Informationsquelle für ihn dar.
Stellt die belangte Behörde schließlich im Ergebnis fest, zu welcher langjährigen Haftstrafe der BF u.a. wegen Mitgliedschaft bei der PKK rechtskräftig verurteilt wurde, und steht für sie auch fest, dass diesbezüglich auch kein Rechtsmittel mehr offen ist, so hat sie daraus folgend Feststellungen zu den Haftbedingungen, unter denen er diese Strafe zu verbüßen hätte, zu treffen.
3.1. Nach § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt. Ein solcher ist nach § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG gegeben, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.3.1. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden von Amts wegen der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt. Ein solcher ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegeben, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Nach der zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1997 – der dem hier maßgeblichen § 6 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 entspricht – ergangenen und für die geltende Rechtslage weiterhin wesentlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung dieses Asylausschlussgrundes vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Fremde muss erstens ein besonders schweres Verbrechen begangen haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegend (vgl. das bereits zum AsylG 2005 ergangene hg. Erkenntnis vom 23.09.2009, 2006/01/0626, mwN).Nach der zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall Asylgesetz 1997 – der dem hier maßgeblichen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 entspricht – ergangenen und für die geltende Rechtslage weiterhin wesentlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs müssen für die Anwendung dieses Asylausschlussgrundes vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Fremde muss erstens ein besonders schweres Verbrechen begangen haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegend vergleiche das bereits zum AsylG 2005 ergangene hg. Erkenntnis vom 23.09.2009, 2006/01/0626, mwN).
3.2. Wie schon im vorangegangenen Verfahrensgang ist dem BFA, was die Erwägungen zum bisherigen strafbaren Verhalten des BF in Österreich angeht, grundsätzlich nicht entgegenzutreten. Angesichts der nach wie vor bestehenden Feststellungsmängel zur behaupteten drohenden strafgerichtlichen Verfolgung des BF und deren Vollzug in der Türkei war das BFA jedoch bisher nicht in der Lage, eine entsprechende Interessenabwägung in asylrechtlicher Hinsicht vorzunehmen, was die Schwere der von ihm in Österreich begangenen Straftaten und das daraus resultierende öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung im Verhältnis zu einem etwaigen Schutzinteresse bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat angeht.
4.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.4.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der GFK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.Gemäß Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Bei "Umständen" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z. 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).Bei "Umständen" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist vergleiche VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
4.2. Nun ist dem BFA zwar grundsätzlich, angesichts der insoweit ausreichenden eingeholten länderkundlichen Informationen, dahingehend beizupflichten, dass die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Form einer sogen. Sippenhaftung wegen der Aktivitäten seines Bruders, wegen denen ihm seinerzeit der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, tatsächlich nicht mehr besteht.
Allerdings steht einer Asylaberkennung nach § 7 Abs. 1 Z. 2 AsylG wegen einer solchen Lageänderung die noch offene Beantwortung der Frage in Entsprechung des § 7 Abs. 1 Z. 1 AsylG durch das BFA entgegen, ob das im Lichte seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich bestehende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auch sein Interesse am Weiterbestehen des bisher bestehenden Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegt, wofür die oben dargestellten, jedoch bisher fehlenden Feststellungen Voraussetzung sind.Allerdings steht einer Asylaberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wegen einer solchen Lageänderung die noch offene Beantwortung der Frage in Entsprechung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG durch das BFA entgegen, ob das im Lichte seiner strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich bestehende öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung auch sein Interesse am Weiterbestehen des bisher bestehenden Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegt, wofür die oben dargestellten, jedoch bisher fehlenden Feststellungen Voraussetzung sind.
5. Angesichts dessen, dass das BFA in der angesprochenen Weise bloß ansatzweise bzw. gar nicht ermittelte und auf diese Weise auch zu einer unschlüssigen Entscheidungsgrundlage gelangte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor (vgl. VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.5. Angesichts dessen, dass das BFA in der angesprochenen Weise bloß ansatzweise bzw. gar nicht ermittelte und auf diese Weise auch zu einer unschlüssigen Entscheidungsgrundlage gelangte, lag in der Folge eine so gravierende Ermittlungslücke hinsichtlich der Subsumtion unter die richtige Rechtsgrundlage vor vergleiche VwGH vom 30.09.2014, Ro 2014/22/0021), dass sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides veranlasst sah.
Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten (vgl. dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.Eine Verlagerung des im Hinblick auf die erwähnten rechtlichen Konsequenzen erforderlichen Ermittlungsverfahrens vor das BVwG war nicht als im Sinne des Gesetzgebers gelegen zu erachten. Im Übrigen würde eine erstmalige Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und Beurteilung der Rechtsfrage durch das BVwG eine (bewusste) Verkürzung des Instanzenzuges bedeuten vergleiche dazu VwGH v. 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH v. 10.10.2012, Zl. 2012/18/0104). Dass eine unmittelbare Durchführung dieses Ermittlungsverfahrens durch das BVwG "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, war nicht ersichtlich.
6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
7. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.7. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben waren.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Asylaberkennung Ermittlungspflicht Haftbedingungen Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Strafhaft strafrechtliche VerfolgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L502.1303001.3.00Im RIS seit
11.11.2020Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020