TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/23 W108 2210828-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W108 2210828-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zl. 1118514208-180646070, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zl. 1118514208-180646070, betreffend Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins.I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG).

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 17.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2019 erteilt.

3. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers am 17.09.2018 durch das Landesgericht XXXX zur Zahl 10 Hv 52/18h, u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt nachgesehen) leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren ein und führte hierzu ein Ermittlungsverfahren durch.3. Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers am 17.09.2018 durch das Landesgericht römisch 40 zur Zahl 10 Hv 52/18h, u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, zu 15 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt nachgesehen) leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren ein und führte hierzu ein Ermittlungsverfahren durch.

Am 19.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer führte u.a. aus, er sei als sunnitischer Moslem geboren, habe jetzt aber keine Religion. Er sei ein Kurde aus Syrien. Er übe seine Religion nicht aus. Er habe keine Schule besucht und habe als Taxifahrer und Handwerker gearbeitet. In Syrien habe er keine Familie mehr. Sein Bruder sein Deutschland, seine Eltern seien im Libanon. Seine Ehefrau und die gemeinsamen zwei Kinder wohnten gemeinsam mit ihm in Österreich. Er halte sich seit zwei Jahren durchgehend in Österreich auf. Wenn er nicht arbeite, sei er zuhause bei seiner Familie. Er wünsche sich, mit seinem Einkommen eine Wohnung und das Leben seiner Familie finanzieren zu können. Einen wirklich guten Freund habe er in Österreich nicht. Er fühle sich in Österreich integriert. Er habe über seine Arbeit versucht, sich zu integrieren, er versuche Deutsch zu lernen und Kontakte aufzubauen. Er sei in keinem Verein aktiv tätig. Er gehe keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien habe er zu befürchten, zum Militär geschickt zu werden. Ich habe wegen des in Syrien herrschenden Krieges auch Angst um seine Kinder. In Syrien zu leben wäre unmöglich. Er sei in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Er habe von einer Person Geld bekommen und ihm dafür Drogen gebracht. Über Vorhalt der Behörde, es lägen Meldungen und Anzeigen gegen ihn vor (Anzeige vom 01.01.2017 wegen Körperverletzung, tätliches Angriffs auf einen Beamten; Anzeige vom 27.03.2017 wegen gefährlicher Drohung; Anzeige vom 24.08.2018 wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz [§ 28a SMG]; Anzeige vom 06.07.2018 wegen schwerer Körperverletzung), sagte der Beschwerdeführer aus: Er arbeite mit der Kriminalpolizei zusammen. Wegen der gefährlichen Drohung und der Körperverletzung habe er mit einem Afghanen gestritten, der ihn beleidigt habe, worauf sie sich geschlagen hätten. Wegen der Drogen hätte er keine andere Möglichkeit gehabt, er hätte das machen müssen. Er nehme keine Drogen. Er habe das gemacht, um Geld zu bekommen. Er habe so wenig Geld erhalten und habe seiner Familie einfach helfen müssen. Die Grundversorgung sei zu wenig gewesen. Alle zehn Tage hätten sie nur EUR 200,- bekommen. Es sei nicht genug für Essen, Putzmittel und Zigaretten gewesen. Wenn man keine Arbeit habe und die ganze Zeit im Bett oder zu Hause sei, sei es wie im Gefängnis. Es gebe keine Schule und keinen Kurs. Er wisse, es sei ein Fehler gewesen, aber es sei passiert. Er könne daran nichts mehr ändern.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

Spruchpunkt I.: Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2018, Zahl 1118514208-160819085, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt.Spruchpunkt römisch eins.: Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2018, Zahl 1118514208-160819085, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt.

Spruchpunkt II.: Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2018, Zahl 1118514208-160819085, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen.Spruchpunkt römisch zwei.: Die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 17.01.2018, Zahl 1118514208-160819085, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen.

Spruchpunkt III.: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.Spruchpunkt römisch drei.: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Spruchpunkt IV.: Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen.Spruchpunkt römisch vier.: Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz (FPG) eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Spruchpunkt V.: Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß 9 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt.Spruchpunkt römisch fünf.: Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien wurde gemäß 9 Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt.

Spruchpunkt VI.: Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.Spruchpunkt römisch sechs.: Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.

Spruchpunkt VII.: Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier (4) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Spruchpunkt römisch sieben.: Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier (4) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In der Begründung des Bescheides stellte die belangte Behörde den Verfahrensgang und die die Beweismittel dar und traf Feststellungen:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er werde im Verfahren als XXXX , geboren am XXXX , geführt. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Kurden sowie der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei gesund. Er sei ein junger, mobiler und arbeitsfähiger Mann.Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er werde im Verfahren als römisch 40 , geboren am römisch 40 , geführt. Er sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Kurden sowie der muslimisch-sunnitischen Glaubensrichtung an. Er sei gesund. Er sei ein junger, mobiler und arbeitsfähiger Mann.

Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Er wohne in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX , geb. XXXX , und seinen beiden Kinder XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX . Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er befinde sich nicht in Ausbildung und habe keine engeren Freunde in Österreich. Er arbeite seit 06.08.2018 bei der XXXX in XXXX . Ansonsten sei er im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe seinen Lebensunterhalt während des Großteil seines Aufenthalts aus der Grundversorgung bestritten.Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Er wohne in Österreich gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 , geb. römisch 40 , und seinen beiden Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 . Er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht. Er befinde sich nicht in Ausbildung und habe keine engeren Freunde in Österreich. Er arbeite seit 06.08.2018 bei der römisch 40 in römisch 40 . Ansonsten sei er im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er habe seinen Lebensunterhalt während des Großteil seines Aufenthalts aus der Grundversorgung bestritten.

Er sei spätestens am 12.06.2016 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zahl 1118514208 - 160819085, sei sein Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen worden. Es sei jedoch festgestellt worden, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zukomme. Außerdem sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2019 erteilt worden.Er sei spätestens am 12.06.2016 gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2018, Zahl 1118514208 - 160819085, sei sein Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen worden. Es sei jedoch festgestellt worden, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zukomme. Außerdem sei ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2019 erteilt worden.

Er sei im Bundesgebiet mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2018, Zahl 10 Hv 52/18h, wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG; des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1., 2. 3. Fall SMG; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 (iVm Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall) SMG und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt worden. Von seiner Person gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus.Er sei im Bundesgebiet mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei mit dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2018, Zahl 10 Hv 52/18h, wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG; des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1., 2. 3. Fall SMG; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall) SMG und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt worden. Von seiner Person gehe eine Gefahr für die Allgemeinheit aus.

Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die belangte Behörde führte dazu in der Beweiswürdigung aus, es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Gefährdung für den Beschwerdeführer gegenwärtig nicht mehr bestehen würde.Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei unzulässig, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die belangte Behörde führte dazu in der Beweiswürdigung aus, es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Gefährdung für den Beschwerdeführer gegenwärtig nicht mehr bestehen würde.

Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Syrien.

In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus:

Seine Verurteilung ergebe sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft und aus dem im Akt befindlichen Urteil. Die Feststellung, dass von seiner Person eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, ergebe sich aus folgenden Umständen: Bereits sechs Monate nach seiner illegalen Einreise und noch während seines Asylverfahrens sei er strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei im Zuge eines Streits handgreiflich gegenüber seiner Frau und einem Mitbewohner in seiner Unterkunft geworden. Zudem habe er randaliert und wild herumgeschrien. Er sei wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten sowie wegen Körperverletzung von der Polizeiinspektion XXXX angezeigt worden. Das Verfahren sei in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht XXXX am 11.09.2017 zwar gemäß §§ 199 und 203 Abs. 3 StPO unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit eingestellt worden, jedoch habe er in der Befragung vor dem Richter diesen Sachverhalt eindeutig zugegeben. In darauffolgenden kurzen zeitlichen Abständen sei er mehrmals angezeigt worden: Am 27.02.2018 sei er wegen des Verdachts der Körperverletzung von der Polizeiinspektion XXXX angezeigt worden. Am 23.07.2018 sei bei der Behörde der Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes nach § 28a SMG eingelangt. Am 24.08.2018 sei bei der Behörde ein Abschlussbericht wegen des Verdachts der Begehung der Delikte der schweren Körperverletzung und der gefährlichen Drohung eingelangt. Am 17.09.2018 sei er vom Landesgericht XXXX schuldig gesprochen worden, in der Zeit von Mitte 2017 bis zum 08.06.2018 etwa 2.650 Gramm Cannabiskraut, etwa 100 Gramm Canabisharz und etwa 0,5 Gramm Amphetamin an mehrere namentliche bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft zu haben. Des Weiteren sei er schuldig, etwa 500 Gramm Canabiskraut am 06.06.2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und von XXXX nach XXXX befördert zu haben. Zudem habe er eine Person vorsätzlich verletzt, indem er dieser einen Kopfstoß gegen die Nase versetzt habe, sodass diese einen Nasenbeinbruch erlitten habe.Seine Verurteilung ergebe sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft und aus dem im Akt befindlichen Urteil. Die Feststellung, dass von seiner Person eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, ergebe sich aus folgenden Umständen: Bereits sechs Monate nach seiner illegalen Einreise und noch während seines Asylverfahrens sei er strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei im Zuge eines Streits handgreiflich gegenüber seiner Frau und einem Mitbewohner in seiner Unterkunft geworden. Zudem habe er randaliert und wild herumgeschrien. Er sei wegen eines tätlichen Angriffs auf einen Beamten sowie wegen Körperverletzung von der Polizeiinspektion römisch 40 angezeigt worden. Das Verfahren sei in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht römisch 40 am 11.09.2017 zwar gemäß Paragraphen 199 und 203 Absatz 3, StPO unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit eingestellt worden, jedoch habe er in der Befragung vor dem Richter diesen Sachverhalt eindeutig zugegeben. In darauffolgenden kurzen zeitlichen Abständen sei er mehrmals angezeigt worden: Am 27.02.2018 sei er wegen des Verdachts der Körperverletzung von der Polizeiinspektion römisch 40 angezeigt worden. Am 23.07.2018 sei bei der Behörde der Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 wegen des Verdachtes der Begehung des Deliktes nach Paragraph 28 a, SMG eingelangt. Am 24.08.2018 sei bei der Behörde ein Abschlussbericht wegen des Verdachts der Begehung der Delikte der schweren Körperverletzung und der gefährlichen Drohung eingelangt. Am 17.09.2018 sei er vom Landesgericht römisch 40 schuldig gesprochen worden, in der Zeit von Mitte 2017 bis zum 08.06.2018 etwa 2.650 Gramm Cannabiskraut, etwa 100 Gramm Canabisharz und etwa 0,5 Gramm Amphetamin an mehrere namentliche bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft zu haben. Des Weiteren sei er schuldig, etwa 500 Gramm Canabiskraut am 06.06.2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und von römisch 40 nach römisch 40 befördert zu haben. Zudem habe er eine Person vorsätzlich verletzt, indem er dieser einen Kopfstoß gegen die Nase versetzt habe, sodass diese einen Nasenbeinbruch erlitten habe.

Befragt zu diesen Anzeigen und Verurteilungen habe er keinerlei Reue gezeigt, sondern versucht, sein Verhalten zu bagatellisieren. Er habe die begangene Körperverletzung damit begründet, dass er sich mit einem Afghanen gestritten hätte, der ihn lediglich beleidigt hätte. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Drogenhandels habe er angeführt, dass er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, da er Geld benötigt hätte. Befragt, wofür er das Geld benötigt hätte, habe er angegeben, dass er das Geld für seine Familie benötigt hätte. Ihm sei vorgehalten worden, dass ihm und seiner Familie die Grundversorgung alles bieten sollte, was er zum Leben brauche. Er habe entgegnet, dass das Geld nicht für Essen, Putzmittel und Zigaretten gereicht hätte und dass er ohne Zigaretten nicht leben hätte können. Aus Sicht der Behörde habe er keinerlei Einsehen oder Reue gezeigt und versucht, sein Verhalten durch Ausflüchte zu rechtfertigen. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Dass Gewaltdelikten und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne, sei notorisch bekannt. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe. Nicht zuletzt deshalb bezeichne auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit". In die gleiche Kerbe schlage auch der OGH (vgl. u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführe, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufere, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stoße. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden seien, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten würden, bedürfe ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Hinsichtlich einer zu erstellenden Gefährdungsprognose komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesetzten Verhaltens auch unter Berücksichtigung aller Erschwernis- bzw. etwaiger Milderungsgründe eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.Befragt zu diesen Anzeigen und Verurteilungen habe er keinerlei Reue gezeigt, sondern versucht, sein Verhalten zu bagatellisieren. Er habe die begangene Körperverletzung damit begründet, dass er sich mit einem Afghanen gestritten hätte, der ihn lediglich beleidigt hätte. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Drogenhandels habe er angeführt, dass er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, da er Geld benötigt hätte. Befragt, wofür er das Geld benötigt hätte, habe er angegeben, dass er das Geld für seine Familie benötigt hätte. Ihm sei vorgehalten worden, dass ihm und seiner Familie die Grundversorgung alles bieten sollte, was er zum Leben brauche. Er habe entgegnet, dass das Geld nicht für Essen, Putzmittel und Zigaretten gereicht hätte und dass er ohne Zigaretten nicht leben hätte können. Aus Sicht der Behörde habe er keinerlei Einsehen oder Reue gezeigt und versucht, sein Verhalten durch Ausflüchte zu rechtfertigen. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Dass Gewaltdelikten und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne, sei notorisch bekannt. Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, sei schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führe. Außerdem nehme die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führe. Nicht zuletzt deshalb bezeichne auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit". In die gleiche Kerbe schlage auch der OGH vergleiche u.a. Urteil vom 27.4.1995, Zl. 12 Os 31, 32/95-8), wenn er ausführe, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufere, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stoße. Dass die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risiken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden seien, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten würden, bedürfe ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen. Hinsichtlich einer zu erstellenden Gefährdungsprognose komme die Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des gesetzten Verhaltens auch unter Berücksichtigung aller Erschwernis- bzw. etwaiger Milderungsgründe eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle.

Die belangte Behörde erwog Folgendes:

"Zu Spruchpunkt I"Zu Spruchpunkt römisch eins

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.

Wie zur Situation im Fall einer Rückkehr ausgeführt, kann in Syrien nicht von einer solchen Verbesserung der Lage im Hinblick auf die Sicherheitslage, unter Einbeziehung Ihrer persönlichen Umstände, gegenüber der Lage, wie Sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes herrschte, ausgegangen werden, sodass nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann, dass Ihre Rückkehr gegen Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßen würde.Wie zur Situation im Fall einer Rückkehr ausgeführt, kann in Syrien nicht von einer solchen Verbesserung der Lage im Hinblick auf die Sicherheitslage, unter Einbeziehung Ihrer persönlichen Umstände, gegenüber der Lage, wie Sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes herrschte, ausgegangen werden, sodass nicht ausreichend ausgeschlossen werden kann, dass Ihre Rückkehr gegen Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßen würde.

Daher würde Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abzuerkennen war.Daher würde Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuerkennen war.

In diesen Fällen ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt, das heißt wennIn diesen Fällen ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt, das heißt wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1),1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,),

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2)2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,)

3. oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Z 3).3. oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Ziffer 3,).

Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, das den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, das den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

Wie in der Beweiswürdigung erörtert liegen in Ihrem Fall Z 2 und Z 3 vor.Wie in der Beweiswürdigung erörtert liegen in Ihrem Fall Ziffer 2 und Ziffer 3, vor.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Dieser Bestimmung entsprechend war die Behörde verpflichtet, Ihnen die noch bestehende befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

In Ihrem Fall liegen keine Gründe vor, die eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG begründen. Daher war eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen.In Ihrem Fall liegen keine Gründe vor, die eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG begründen. Daher war eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IVZu Spruchpunkt römisch vier

Ihnen war der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Ihnen war der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, da ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG sowie gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Drittstaatsangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

d) der Grad der Integration,

e) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Für Ihre Person bedeutet das:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.

Sie leben in Österreich seit der Einreise mit Ihrer Ehefrau ... und Ihren beiden Kindern .... zusammen. Es liegt somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher einen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Sie leben in Österreich seit der Einreise mit Ihrer Ehefrau ... und Ihren beiden Kindern .... zusammen. Es liegt somit ein iS von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher einen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass wenn auch bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).Der Vollständigkeit halber ist noch auszuführen, dass wenn auch bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst vergleiche EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).

In Ihrem Fall richten sich die von Ihnen verübten Straftaten indirekt auch gegen das Wohl Ihrer Kinder, was infolge zu einer Schwächung der Schutzwürdigkeit Ihres Familienlebens führt.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Sie halten sich seit 12.06.2016 in Österreich auf und sind seit 17.01.2018 subsidiär schutzberechtigt. Sie haben lediglich einen Deutschkurs besucht und sprechen bzw. verstehen die deutsche Sprache kaum. Dies zeigt sich vor allem in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.09.2018, wo es Ihnen auch bei einfachsten Fragestellungen nicht möglich war, diese ohne Hilfe des Dolmetschers zu verstehen oder zu beantworten. Sie sind erst seit 06.08.2018 bei der ... in ... als Arbeiter beschäftigt. Aufgrund der kurzen Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses ist nicht davon auszugehen, dass Sie im betrieblichen Umfeld besonders stark verankert sind. Einem vorliegenden Sozialversicherungsauszug konnte entnommen werden, dass Sie seit Ihrer Einreise in Österreich ansonsten keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sind. Sie haben bis dato Ihren Lebensunterhalt fast ausschließlich aus Sozialleistungen bestritten. Abgesehen davon, haben Sie im Bundesgebiet keine Integrationsbemühungen dargelegt. Sie sind weder ehrenamtlich noch in einem Verein tätig. Engere Beziehungen oder Freundschaften zu Personen im Bundesgebiet, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, verneinten Sie auch auf Nachfrage.

Ihre privaten und familiären Interessen wurden durch Ihr eigenes Verhalten nicht unerheblich geschwächt:

Sie wurden mit dem Urteil des XXXX vom 17.09.2018 zu Zahl 10 Hv 52/18k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1.,2. und 3. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 (iVm Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall) SMG und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.Sie wurden mit dem Urteil des römisch 40 vom 17.09.2018 zu Zahl 10 Hv 52/18k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1.,2. und 3. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall) SMG und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Abs. StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

Auf Grund der in dieser Entscheidung mehrfach beschriebenen Deliktsart und des damit verbundenen Unrechtsgehalts der Tat an sich haben Ihre familiären und privaten Interessen im Sinne einer Güterabwägung hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK hintanzutreten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung ist somit auch verhältnismäßig.Auf Grund der in dieser Entscheidung mehrfach beschriebenen Deliktsart und des damit verbundenen Unrechtsgehalts der Tat an sich haben Ihre familiären und privaten Interessen im Sinne einer Güterabwägung hinter die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK hintanzutreten. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung ist somit auch verhältnismäßig.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ihre Verurteilung macht deutlich, dass Sie an der Einhaltung der Gesetze in Österreich kein Interesse haben und aufgrund Ihres im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens wurden Sie auch als Gefahr für die Allgemeinheit eingestuft. Die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die von Ihnen begangenen Straftagen erheblich beeinträchtigt.

Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in § 10 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG und § 9 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Das Bundesamt ist eine öffentliche Behörde im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK; der Eingriff ist - wie bereits oben dargestellt - in Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, verfolgt. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Es ist daher in weiterer Folge zu prüfen, ob der Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK, verfolgt. Nunmehr war eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

In einer individuellen Gesamtabwägung wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer als Ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich. Daher ist die Rückkehrentscheidung iSd Art. 8 EMRK verhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.In einer individuellen Gesamtabwägung wiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung schwerer als Ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich. Daher ist die Rückkehrentscheidung iSd Artikel 8, EMRK verhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Daher ist die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (§ 58 Abs. 2 AsylG).Daher ist die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG hat zu unterbleiben, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG).

Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 - 3 BFA-VG zulässig ist, ist gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Da Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, - 3 BFA-VG zulässig ist, ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Zu Spruchpunkt VZu Spruchpunkt römisch fünf

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Ihre Abschiebung nach Syrien ist gemäß § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Ihre Abschiebung nach Syrien ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig.

Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt.Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibt unberührt.

Zu Spruchpunkt VIZu Spruchpunkt römisch sechs

Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wird, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

In Ihrem Fall konnten solche Gründe nicht festgestellt werden.

Das bedeutet, dass Sie ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sind.

Zu Spruchpunkt VIIZu Spruchpunkt römisch sieben

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist dieses für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Sie wurden mit dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2018 zu Zahl 10 Hv 52/18k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1., 2. und 3. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 (iVm Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall) SMG und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.Sie wurden mit dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2018 zu Zahl 10 Hv 52/18k wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1., 2. und 3. Fall SMG, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall) SMG und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten (bedingt nachgesehen unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

Dieses Verhalten in Verbindung mit Ihrem fehlenden Schuldbewusstsein bzw. fehlender Reue stellt zweifellos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Vom Suchtgifthandel geht eine große Gefahr aus und zwar generell für die Volksgesundheit und im Besonderen für Jugendliche. Deshalb ist es dringend geboten, gegen diese Art von Kriminalität, rigoros vorzugehen. Auch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonderes verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).Vom Suchtgifthandel geht eine große Gefahr aus und zwar generell für die Volksgesundheit und im Besonderen für Jugendliche. Deshalb ist es dringend geboten, gegen diese Art von Kriminalität, rigoros vorzugehen. Auch nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonderes verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).

Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihre Gesamtverhalten d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. "Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. "

5. Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VII. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.5. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde vorgebracht: Die belangte Behörde begründe die Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und Z 3 AsylG eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob die Taten des Beschwerdeführers auch im konkreten Einzelfall so schwerwiegend seien, dass die Aberkennung des Schutzstatus gerechtfertigt wäre. Bei einer Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sei in richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung zu prüfen, ob ein Fremder, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden soll, eine schwere Straftat im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie begangen habe. In jedem Fall sei bei den Aberkennungsgründen des Art. 17 Abs. 1 lit. a bis d der Richtlinie auf eine konkrete Prüfung im Einzelfall abzustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Betroffenen für die Zukunft. Die anderen Tatbestände, wie Verbrechen gegen den Frieden, Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit des Landes würden einer konkreten Betrachtung des Einzelfalles bedürfen. In diesem Sinne sei es nur konsequent, dass diese Betrachtungsweise auch in die Auslegung des Begriffes der "schweren Straftat" iSd Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie Eingang finde. Innerstaatliches Recht sei "so weit wie möglich" im Einklang mit Unionsrecht auszulegen und anzuwenden. Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG sei richtlinienkonform so auszulegen, dass nicht jegliches Verbrechen ein Aberkennungstatbestand ist, sondern nur jenes Verbrechen, das eine schwere Straftat im Sinne von Art. 17 der Statusrichtlinie darstellt, somit ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß. Der von der Behörde herangezogene § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG zeige Defizite bei der Umsetzung des Art. 17 der Richtlinie und sei daher richtlinienkonform zu interpretieren oder unangewendet zu lassen. Während Art. 17 Abs. 1 der Statusrichtlinie von Aberkennungsmöglichkeiten des subsidiären Schutzes bei Begehung schwerer Straftaten spreche, werde dies innerstaatlich mit einem abstrakten Verweis auf § 17 StGB und die Definition des Verbrechens umgesetzt. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen habe, die die Annahme rechtfertigen würde, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar. Demgemäß wäre sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen. Die Taten des Beschwerdeführers würden naturgemäß erhebliche Straftaten darstellen. Insofern die Behörde anführe, dass es notorisch bekannt sei, dass Gewaltdelikte und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne, handle es sich jedoch um eine Pauschalierung, die keinerlei Begründungswert habe. Der Beschwerdeführer sei einmal wegen Körperverletzung und Suchtgift verurteilt worden. Woher die belangte Behörde die Tatsache nehme, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werde, sei nicht nachvollziehbar. Im Fall des Beschwerdeführers sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er ein Familienleben in Österreich führe und sich bemüht habe, sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer wohne in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zusammen. Er habe einen Deutschkurs besucht und drei Monate bei der Fa. XXXX in XXXX gearbeitet. Derzeit sei der Beschwerdeführer wieder auf Arbeitssuche. Er bereue seine Taten und wolle zukünftig ein straffreies Leben führen. Somit sei zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig und dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. All diese Umstände würden für eine positive Zukunftsprognose sprechen und daher würde keine Wiederholungsgefahr bestehen.Zur Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde vorgebracht: Die belangte Behörde begründe die Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Die belangte Behörde habe es jedoch verabsäumt zu prüfen, ob die Taten des Beschwerdeführers auch im konkreten Einzelfall so schwerwiegend seien, dass die Aberkennung des Schutzstatus gerechtfertigt wäre. Bei einer Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei in richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung zu prüfen, ob ein Fremder, dem der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden soll, eine schwere Straftat im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie begangen habe. In jedem Fall sei bei den Aberkennungsgründen des Artikel 17, Absatz eins, Litera a bis d der Richtlinie auf eine konkrete Prüfung im Einzelfall abzustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gefährdungsprognose des Betroffenen für die Zukunft. Die anderen Tatbestände, wie Verbrechen gegen den Frieden, Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit des Landes würden einer konkreten Betrachtung des Einzelfalles bedürfen. In diesem Sinne sei es nur konsequent, dass diese Betrachtungsweise auch in die Auslegung des Begriffes der "schweren Straftat" iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie Eingang finde. Innerstaatliches Recht sei "so weit wie möglich" im Einklang mit Unionsrecht auszulegen und anzuwenden. Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG sei richtlinienkonform so auszulegen, dass nicht jegliches Verbrechen ein Aberkennungstatbestand ist, sondern nur jenes Verbrechen, das eine schwere Straftat im Sinne von Artikel 17, der Statusrichtlinie darstellt, somit ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß. Der von der Behörde herangezogene Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG zeige Defizite bei der Umsetzung des Artikel 17, der Richtlinie und sei daher richtlinienkonform zu interpretieren oder unangewendet zu lassen. Während Artikel 17, Absatz eins, der Statusrichtlinie von Aberkennungsmöglichkeiten des subsidiären Schutzes bei Begehung schwerer Straftaten spreche, werde dies innerstaatlich mit einem abstrakten Verweis auf Paragraph 17, StGB und die Definition des Verbrechens umgesetzt. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall eine derart schwerwiegende Tat begangen habe, die die Annahme rechtfertigen würde, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Landes dar. Demgemäß wäre sowohl eine Zukunftsprognose als auch eine Interessensabwägung vorzunehmen gewesen. Die Taten des Beschwerdeführers würden naturgemäß erhebliche Straftaten darstellen. Insofern die Behörde anführe, dass es notorisch bekannt sei, dass Gewaltdelikte und speziell dem Suchtgifthandel bzw. Konsumierung von Suchtgift eine äußerst hohe Wiederholungsgefahr innewohne, handle es sich jedoch um eine Pauschalierung, die keinerlei Begründungswert habe. Der Beschwerdeführer sei einmal wegen Körperverletzung und Suchtgift verurteilt worden. Woher die belangte Behörde die Tatsache nehme, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig werde, sei nicht nachvollziehbar. Im Fall des Beschwerdeführers sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er ein Familienleben in Österreich führe und sich bemüht habe, sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer wohne in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern zusammen. Er habe einen Deutschkurs besucht und drei Monate bei der Fa. römisch 40 in römisch 40 gearbeitet. Derzeit sei der Beschwerdeführer wieder auf Arbeitssuche. Er bereue seine Taten und wolle zukünftig ein straffreies Leben führen. Somit sei zum heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder straffällig und dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. All diese Umstände würden für eine positive Zukunftsprognose sprechen und daher würde keine Wiederholungsgefahr bestehen.

Zur Rückkehrentscheidung/zum Familienleben in Österreich wurde vorgebracht: Allgemein formulierte Interessen würden im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen und er kümmere sich gut um seine Familie. Auch die Behörde habe hinsichtlich des Beschwerdeführers ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK festgestellt und habe ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangen kann und die Rückkehrentscheidung dann trotzdem als zulässig beurteilt. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße gegen den Art. 8 EMRK. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.Zur Rückkehrentscheidung/zum Familienleben in Österreich wurde vorgebracht: Allgemein formulierte Interessen würden im Hinblick auf das verfassungsgesetzlich garantierte Recht und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur nicht ausreichen, die dringliche Gebotenheit der Ausweisung des Beschwerdeführers begründen zu können. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammen und er kümmere sich gut um seine Familie. Auch die Behörde habe hinsichtlich des Beschwerdeführers ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK festgestellt und habe ausgeführt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen würde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangen kann und die Rückkehrentscheidung dann trotzdem als zulässig beurteilt. Eine Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar und verstoße gegen den Artikel 8, EMRK. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.

Zum Einreiseverbot wurde vorgebracht: Bestritten werde die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG dem Grunde nach, sowie in eventu die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreiseverbotes. Es sei festgehalten, dass nicht zwingend mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen werden müsse. Das gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von vier Jahren begründe die belangte Behörde mit den begangenen Straftaten und einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr des Beschwerdeführers für die österreichische Gesellschaft. Unbestritten sei die Verurteilung, bestritten werde jedoch, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle. Der Beschwerdeführer zeige Reue und bemühe sich derzeit um einen neuen Arbeitsplatz. Er lebe mit seiner Familie zusammen und werde von dieser unterstützt.Zum Einreiseverbot wurde vorgebracht: Bestritten werde die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG dem Grunde nach, sowie in eventu die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreiseverbotes. Es sei festgehalten, dass nicht zwingend mit der Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot erlassen werden müsse. Das gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängte Einreiseverbot im Ausmaß von vier Jahren begründe die belangte Behörde mit den begangenen Straftaten und einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr des Beschwerdeführers für die österreichische Gesellschaft. Unbestritten sei die Verurteilung, bestritten werde jedoch, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die österreichische Gesellschaft darstelle. Der Beschwerdeführer zeige Reue und bemühe sich derzeit um einen neuen Arbeitsplatz. Er lebe mit seiner Familie zusammen und werde von dieser unterstützt.

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Es wird von dem unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen ausgegangen.1.1. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. angeführten Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen ausgegangen.

1.2. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet straffällig geworden und wurde strafgerichtlich verurteilt:

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.09.2018, Zahl 10 Hv 52/18h, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1., 2. und 3. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 (iVm Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall) SMG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu 15 (fünfzehn) Monaten Freiheitsstrafe (bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.09.2018, Zahl 10 Hv 52/18h, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1., 2. und 3. Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall) SMG und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu 15 (fünfzehn) Monaten Freiheitsstrafe (bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

Der Verurteilung lagen folgende Tathandlungen des Beschwerdeführers zu Grunde:

* Hinsichtlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Mitte 2017 bis um den 08.06.2018 insgesamt etwa 2.650 Gramm Cannabiskraut, etwa 100 Gramm Cannabisharz und etwa 0,5 Gramm Amphetamin an mehrere namentliche bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft bzw. zum Verkauf weitergegeben hat.* Hinsichtlich des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er in der Zeit von etwa Mitte 2017 bis um den 08.06.2018 insgesamt etwa 2.650 Gramm Cannabiskraut, etwa 100 Gramm Cannabisharz und etwa 0,5 Gramm Amphetamin an mehrere namentliche bekannte und unbekannte Abnehmer verkauft bzw. zum Verkauf weitergegeben hat.

* Hinsichtlich des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1., 2. und 3. Fall SMG: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 500 Gramm Cannabiskraut am 08.06.2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert.* Hinsichtlich des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 1., 2. und 3. Fall SMG: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 500 Gramm Cannabiskraut am 08.06.2018 mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert.

* Hinsichtlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2 (iVm Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall) SMG: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift nämlich Cannabiskraut in der Zeit von etwa Mitte 2017 bis zumindest am 08.06.2018 in wiederholten Angriffen erworben und besessen, wobei er diese Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.* Hinsichtlich des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall) SMG: Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig Suchtgift nämlich Cannabiskraut in der Zeit von etwa Mitte 2017 bis zumindest am 08.06.2018 in wiederholten Angriffen erworben und besessen, wobei er diese Taten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

* Das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB hat der Beschwerdeführer dadurch begangen, dass er am 06.07.2018 eine genannte Person durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Nase in Form eines Nasenbeinbruches am Körper verletzt hat.* Das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB hat der Beschwerdeführer dadurch begangen, dass er am 06.07.2018 eine genannte Person durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen die Nase in Form eines Nasenbeinbruches am Körper verletzt hat.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurden das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und teilweise Sicherung des Suchtgiftes, erschwerend hingegen waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge.

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.04.2019, 7 Hv 28/19h, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.04.2019, 7 Hv 28/19h, rechtskräftig am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB, des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Dieser Verurteilung lagen folgende Tathandlungen des Beschwerdeführers zu Grunde:

* Hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 2 StGB: Der Beschwerdeführer hat am 04.11.2018 in XXXX seine Ehefrau XXXX durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht am Körper misshandelt und sie dadurch fahrlässig in Form einer zwei bis drei Stunden sichtbaren Rötung an der rechten Wange am Körper verletzt.* Hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, StGB: Der Beschwerdeführer hat am 04.11.2018 in römisch 40 seine Ehefrau römisch 40 durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht am Körper misshandelt und sie dadurch fahrlässig in Form einer zwei bis drei Stunden sichtbaren Rötung an der rechten Wange am Körper verletzt.

* Hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB: Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2019 in XXXX seine Ehefrau XXXX dadurch am Körper verletzt, dass er ihr mit der Faust auf den Hinterkopf und mit einem Gürtel auf den linken Oberarm geschlagen hat, wodurch sie eine Kopfprellung und eine Prellung des linken Oberarms samt Hämatom erlitten hat.* Hinsichtlich des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB: Der Beschwerdeführer hat am 03.03.2019 in römisch 40 seine Ehefrau römisch 40 dadurch am Körper verletzt, dass er ihr mit der Faust auf den Hinterkopf und mit einem Gürtel auf den linken Oberarm geschlagen hat, wodurch sie eine Kopfprellung und eine Prellung des linken Oberarms samt Hämatom erlitten hat.

* Der Beschwerdeführer hat am 07.03.2019 in XXXX in drei Angriffen seine Ehefrau XXXX gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr in zwei Angriffen geäußert hat, er werde sie umbringen bzw. er werde heute um 10:00 Uhr (gemeint 22:00 Uhr) zu ihr kommen, um sie umzubringen bzw. im Beisein von BeamtInnen der Polizeiinspektion XXXX , indem er zu ihr sinngemäß geäußert hat, er werde sie umbringen, wenn er wieder aus dem Gefängnis komme.* Der Beschwerdeführer hat am 07.03.2019 in römisch 40 in drei Angriffen seine Ehefrau römisch 40 gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr in zwei Angriffen geäußert hat, er werde sie umbringen bzw. er werde heute um 10:00 Uhr (gemeint 22:00 Uhr) zu ihr kommen, um sie umzubringen bzw. im Beisein von BeamtInnen der Polizeiinspektion römisch 40 , indem er zu ihr sinngemäß geäußert hat, er werde sie umbringen, wenn er wieder aus dem Gefängnis komme.

Bei der Strafbemessung (Strafe nach § 107 Abs. 1 StGB) wertete das genannte Strafgericht mildernd das überwiegende Geständnis, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.Bei der Strafbemessung (Strafe nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB) wertete das genannte Strafgericht mildernd das überwiegende Geständnis, erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.

Das Gericht fasste am 12.04.2019 zur Zahl 7 Hv 28/19h überdies den Beschluss, vom Widerruf der zur Zahl 10 Hv 52/18h des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit aus Anlass der neuerlichen Verurteilung auf fünf (5) Jahre zu verlängern.Das Gericht fasste am 12.04.2019 zur Zahl 7 Hv 28/19h überdies den Beschluss, vom Widerruf der zur Zahl 10 Hv 52/18h des Landesgerichtes römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit aus Anlass der neuerlichen Verurteilung auf fünf (5) Jahre zu verlängern.

Das Gericht führte ferner aus, es fehle an den Diversionsvoraussetzungen: Einem Vorgehen nach den §§ 198, 199 StPO seien spezialpräventive Überlegungen entgegengestanden, weil der Beschwerdeführer kurz zurückliegend bereits einschlägig kriminell in Erscheinung getreten wäre.Das Gericht führte ferner aus, es fehle an den Diversionsvoraussetzungen: Einem Vorgehen nach den Paragraphen 198, 199, StPO seien spezialpräventive Überlegungen entgegengestanden, weil der Beschwerdeführer kurz zurückliegend bereits einschlägig kriminell in Erscheinung getreten wäre.

1.3. Am 10.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 07.02.2020 an die Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG gegen den Beschwerdeführer ein. Nach diesem Bericht ist der Beschwerdeführer verdächtig und geständig, in der Zeit von Anfang Juni 2019 bis zuletzt Ende Oktober 2019 in mehreren Angriffen in Teilmengen eine Gesamtmenge von 50 Gramm Cannabiskraut erworben und im Anschluss konsumiert zu haben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zum täglichen Konsum von Marihuana geständig gezeigt.1.3. Am 10.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Abtretungsbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 07.02.2020 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG gegen den Beschwerdeführer ein. Nach diesem Bericht ist der Beschwerdeführer verdächtig und geständig, in der Zeit von Anfang Juni 2019 bis zuletzt Ende Oktober 2019 in mehreren Angriffen in Teilmengen eine Gesamtmenge von 50 Gramm Cannabiskraut erworben und im Anschluss konsumiert zu haben. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zum täglichen Konsum von Marihuana geständig gezeigt.

Aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 23.03.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Begehung der Delikte des tätlichen Angriffs auf einen Beamten und der Körperverletzung am 01.01.2017 beschuldigt wurde. Im dem vor dem Bezirksgericht XXXX zur Zahl 4 U 60/17w gegen den Beschwerdeführer als Angeklagten geführten Strafverfahren wegen § 83 Abs. 1, 15 StGB; § 270 StGB zeigte sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 10.07.2017 hinsichtlich der Anlagepunkte geständig. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 10.07.2017 mit strafgerichtlicher Diversion beendet.Aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 23.03.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer der Begehung der Delikte des tätlichen Angriffs auf einen Beamten und der Körperverletzung am 01.01.2017 beschuldigt wurde. Im dem vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl 4 U 60/17w gegen den Beschwerdeführer als Angeklagten geführten Strafverfahren wegen Paragraph 83, Absatz eins, 15, StGB; Paragraph 270, StGB zeigte sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung am 10.07.2017 hinsichtlich der Anlagepunkte geständig. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 10.07.2017 mit strafgerichtlicher Diversion beendet.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Asylverfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer, aus den eingeholten Auszügen (aus dem Melderegister) betreffend den Beschwerdeführer, aus den Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom17.09.2018, Zahl 10 Hv 52/18h, und vom 12.04.2019, Zahl 7 Hv 28/19h, aus dem Abtretungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 07.02.2020, aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 23.03.2017 und dem Protokoll über die Hauptverhandlung des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.07.2017, 4 U 60/17w-11, aus (den Feststellungen in) dem angefochtenen Bescheid sowie auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (in der Niederschrift zum Aberkennungsverfahren und in der Beschwerde) sowie aus einer aktuellen Abfrage im Strafregister, aus der sich die festgestellten zwei Verurteilungen vom 17.09.2018 und vom 12.04.2019 ergeben.Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Asylverfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer, aus den eingeholten Auszügen (aus dem Melderegister) betreffend den Beschwerdeführer, aus den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom17.09.2018, Zahl 10 Hv 52/18h, und vom 12.04.2019, Zahl 7 Hv 28/19h, aus dem Abtretungsbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 07.02.2020, aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 23.03.2017 und dem Protokoll über die Hauptverhandlung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.07.2017, 4 U 60/17w-11, aus (den Feststellungen in) dem angefochtenen Bescheid sowie auch aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers (in der Niederschrift zum Aberkennungsverfahren und in der Beschwerde) sowie aus einer aktuellen Abfrage im Strafregister, aus der sich die festgestellten zwei Verurteilungen vom 17.09.2018 und vom 12.04.2019 ergeben.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt, die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten bzw. im Gerichtsakt ein. So sind die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, die näheren Tatumstände sowie die Strafbemessungsgründe anhand der Urteile vom 17.09.2018 und 12.04.2019 unstrittig. Die Feststellungen (der Behörde im angefochtenen Bescheid) zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt in Österreich basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 19.09.2018. In der Beschwerde wird dazu kein relevanter neuer/abweichender Sachverhalt vorgebracht. Auch den behördlichen Feststellungen zur Situation in Syrien trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu:

3.3.1. Zur Frage der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.3.1. Zur Frage der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn3.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hat, wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, leg. cit. abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Verbrechen sind nach § 17 StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 17 Abs. 1 StGB).Verbrechen sind nach Paragraph 17, StGB vorsätzlich strafbare Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (Paragraph 17, Absatz eins, StGB).

§ 28a SMG ("Suchtgifthandel") lautet:Paragraph 28 a, SMG ("Suchtgifthandel") lautet:

"§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen."§ 28a. (1) Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins

1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,1. gewerbsmäßig begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,

2. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht oder

3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

(3) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(3) Unter den in Paragraph 27, Absatz 5, genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Absatz eins, nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall des Absatz 2, nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1(4) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Absatz eins

1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Abs. 1 verurteilt worden ist,1. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht und schon einmal wegen einer Straftat nach Absatz eins, verurteilt worden ist,

2. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten begeht oder

3. in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begeht.

(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Abs. 1 begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist."(5) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe ist zu bestrafen, wer eine Straftat nach Absatz eins, begeht und in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher Straftaten führend tätig ist."

3.3.1.2. Die belangte Behörde sah im Fall des Beschwerdeführers die Aberkennungstatbestände nach § 9 Abs. 2 Z 2 (wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt) und Z 3 (wenn der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde) des AsylG als verwirklicht an.3.3.1.2. Die belangte Behörde sah im Fall des Beschwerdeführers die Aberkennungstatbestände nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, (wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt) und Ziffer 3, (wenn der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde) des AsylG als verwirklicht an.

Dem ist zu folgen.

3.3.1.2.1. Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei (wie im Beschwerdefall) Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Art. 19 Abs. 3 lit. a iVm Art. 17 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.3.3.1.2.1. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat eine Aberkennung des subsidiären Schutzes bei (wie im Beschwerdefall) Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg. cit. zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Entsprechende Vorschriften sehen auch Artikel 19, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Artikel 17, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vor, die mit der zitierten nationalen Regelung umgesetzt worden sind.

Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt.

Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, unter Hinweis auf VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17.09.2018 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall SMG verurteilt, womit er nach den obigen Ausführungen ein als "schwer" bzw. als besonders qualifiziert einzustufendes Delikt verübt hat. Das Delikt des Suchgifthandels stellt (sogar) "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen" dar (vgl. zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift mehrfach überschritten wurde, was auch das Strafgericht als erschwerend berücksichtigt hat.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 17.09.2018 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG verurteilt, womit er nach den obigen Ausführungen ein als "schwer" bzw. als besonders qualifiziert einzustufendes Delikt verübt hat. Das Delikt des Suchgifthandels stellt (sogar) "typischerweise" ein "besonders schweres Verbrechen" dar vergleiche zum Drogenhandel zB VwGH 03.12.2002, 99/01/0449 und VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich der Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht vergleiche zB VwGH 31.05.2012, 2011/23/0396; 22.11.2012, 2011/23/0556). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Grenzmenge an Suchtgift mehrfach überschritten wurde, was auch das Strafgericht als erschwerend berücksichtigt hat.

Eine Gefährlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG lässt sich im Beschwerdefall aufgrund dieses besonders qualifizierten Gesetzesverstoßes anhand des diesem zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner weiteren Delinquenz sowie auch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Nach den Tatumständen der Verurteilung vom 17.09.2018 erweist sich die Tat (nicht bloß abstrakt als "schwer" bzw. als besonders qualifiziertes Delikt, sondern auch) im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. So hat der Beschwerdeführer nicht nur über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (von Mitte 2017 bis um den 08.06.2018) den in Rede stehenden Suchtgifthandel durch Verkauf bzw. durch Übergabe zum Weiterverkauf an mehrere Personen betrieben, sondern auch andere Suchtgiftdelikte begangen, indem er Suchtgift mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert hat und indem er - wiederum über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (von Mitte 2017 bis zumindest am 08.06.2018) - Suchtgift zum persönlichen Gebrauch in wiederholten Angriffen erworben und besessen hat. Überdies hat der Beschwerdeführer im Juli 2018 auch ein Gewaltdelikt begangen, indem er einer Person durch einen Kopfstoß einen Nasenbeinbruch zugefügt hat. Dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen zusammen begangen und er die Suchtgiftgrenzmenge mehrfach überschritten hat, wurde auch vom Strafgericht als erschwerend gewertet. Die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungsgründe (das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Sicherung des Suchtgiftes) und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermögen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargelegten besonders verwerflichen Aspekte der Tat nicht aufzuwiegen bzw. die Tat als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von maßgeblichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nur als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden.Eine Gefährlichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG lässt sich im Beschwerdefall aufgrund dieses besonders qualifizierten Gesetzesverstoßes anhand des diesem zugrundeliegenden gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner weiteren Delinquenz sowie auch seines sonstigen Verhaltens prognostizieren: Nach den Tatumständen der Verurteilung vom 17.09.2018 erweist sich die Tat (nicht bloß abstrakt als "schwer" bzw. als besonders qualifiziertes Delikt, sondern auch) im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend. So hat der Beschwerdeführer nicht nur über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (von Mitte 2017 bis um den 08.06.2018) den in Rede stehenden Suchtgifthandel durch Verkauf bzw. durch Übergabe zum Weiterverkauf an mehrere Personen betrieben, sondern auch andere Suchtgiftdelikte begangen, indem er Suchtgift mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert hat und indem er - wiederum über einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum (von Mitte 2017 bis zumindest am 08.06.2018) - Suchtgift zum persönlichen Gebrauch in wiederholten Angriffen erworben und besessen hat. Überdies hat der Beschwerdeführer im Juli 2018 auch ein Gewaltdelikt begangen, indem er einer Person durch einen Kopfstoß einen Nasenbeinbruch zugefügt hat. Dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen zusammen begangen und er die Suchtgiftgrenzmenge mehrfach überschritten hat, wurde auch vom Strafgericht als erschwerend gewertet. Die vom Strafgericht berücksichtigten Milderungsgründe (das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die teilweise Sicherung des Suchtgiftes) und die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe vermögen aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargelegten besonders verwerflichen Aspekte der Tat nicht aufzuwiegen bzw. die Tat als weniger gravierend erscheinen zu lassen. Es bestehen auch keine Hinweise auf das etwaige Vorliegen von maßgeblichen Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen. Bei einer einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung unter Bedachtnahme auf die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung kann das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nur als (objektiv und subjektiv) besonders schwerwiegende, qualifizierte Verfehlung gewertet werden.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dieser Verurteilung wegen (versuchter) Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf einen Beamten strafgerichtlich in Erscheinung trat (das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung am 10.07.2017, wo er sich hinsichtlich der Anlagepunkte geständig verantwortete, mit strafgerichtlicher Diversion beendet) und dass der Beschwerdeführer durch diese Verurteilung auch nicht davon abgehalten wurde, sein strafrechtswidriges Verhalten - während offener Probezeit - im Bundesgebiet fortzusetzen. So wurde der Beschwerdeführer bereits am 12.04.2019 neuerlich wegen zweimaliger Körperverletzung und darüber hinaus auch wegen gefährlicher Drohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei er gegen seine Ehefrau gewalttätig wurde. Auch durch diese Verurteilung und Verbüßung einer Haftstrafe trat sichtlich keine Läuterung des Beschwerdeführers ein, da am 07.02.2020 neuerlich eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Übertretung des SMG erhoben wurde, zumal sich der Beschwerdeführer dem polizeilichen Abtretungsbericht zufolge geständig gezeigt hat, in der Zeit von Anfang Juni 2019 bis zuletzt Ende Oktober 2019 Suchtgift erworben sowie im Anschluss konsumiert zu haben und täglich Suchtgift zu konsumieren.

Diese Umstände zeigen in ihrer Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, einen hohen Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Demgegenüber sind, auch aufgrund der raschen neuerlichen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie der letzten Anzeige - gerade - keine Hinweise für eine mangelnde Wiederholungsgefahr und eine Abkehr des Beschwerdeführers von der Begehung strafrechtlicher Delikte zu erkennen. Auch aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ist angesichts der von ihm wiederholt begangenen Gewaltdelikte und seiner eigenen Angabe gegenüber der Polizei, selbst täglich Suchtgift zu konsumieren, zu schließen, dass er weiterhin Straftaten (insbesondere nach dem StGB und dem SMG) begehen wird. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach Verurteilung bzw. der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat. Überdies besteht bei Suchtgiftdelikten generell eine hohe Wiederholungsgefahr (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Die vorzunehmende Gefährdungsprognose fällt daher für den Beschwerdeführer negativ aus.Diese Umstände zeigen in ihrer Gesamtheit deutlich ein negatives Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, einen hohen Grad einer ablehnenden Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten sowie eine Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen. Demgegenüber sind, auch aufgrund der raschen neuerlichen Delinquenz des Beschwerdeführers sowie der letzten Anzeige - gerade - keine Hinweise für eine mangelnde Wiederholungsgefahr und eine Abkehr des Beschwerdeführers von der Begehung strafrechtlicher Delikte zu erkennen. Auch aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers ist angesichts der von ihm wiederholt begangenen Gewaltdelikte und seiner eigenen Angabe gegenüber der Polizei, selbst täglich Suchtgift zu konsumieren, zu schließen, dass er weiterhin Straftaten (insbesondere nach dem StGB und dem SMG) begehen wird. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach Verurteilung bzw. der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat. Überdies besteht bei Suchtgiftdelikten generell eine hohe Wiederholungsgefahr vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Die vorzunehmende Gefährdungsprognose fällt daher für den Beschwerdeführer negativ aus.

Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist insbesondere aufgrund der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Tatumstände sowie aufgrund seiner Persönlichkeit zu schließen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich gefährdet, da Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz (vgl. etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359), dadurch beeinträchtigt sind. Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG ist daher im Beschwerdefall zu bejahen.Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist insbesondere aufgrund der dargestellten strafgerichtlichen Verurteilungen angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der Tatumstände sowie aufgrund seiner Persönlichkeit zu schließen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich gefährdet, da Grundinteressen der Gesellschaft, insbesondere das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz vergleiche etwa VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359), dadurch beeinträchtigt sind. Das Vorliegen einer Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist daher im Beschwerdefall zu bejahen.

Überdies ist aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auch der Tatbestand nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ["wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist"] erfüllt. Dies indiziert, dass der Beschwerdeführer eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG bzw. eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG darstellt.Überdies ist aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten und einer Freiheitsstrafe von drei Monaten auch der Tatbestand nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ["wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist"] erfüllt. Dies indiziert, dass der Beschwerdeführer eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG bzw. eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG darstellt.

3.3.1.2.2. Abgesehen davon sieht § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG die Aberkennung dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.3.3.1.2.2. Abgesehen davon sieht Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG die Aberkennung dann vor, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Da dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß dabei eine besondere Bedeutung zuzumessen ist (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55), stellt die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar, dieses Kriterium allein ist jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreichend. Zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Straftäter deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei einer solchen einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie umsetzt - ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Da dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß dabei eine besondere Bedeutung zuzumessen ist vergleiche EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55), stellt die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung dar, dieses Kriterium allein ist jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreichend. Zusätzlich zum Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist eine vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen und anhand dieser Würdigung anschließend zu beurteilen, ob dem Straftäter deshalb der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist. Bei einer solchen einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung stärker zu berücksichtigen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

Im Fall des Beschwerdeführers sind auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG gegeben: Das Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, die nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte, erfüllt. Wie sich aus den Ausführungen oben unter Punkt 3.3.1.2.1. ergibt, ist das vom Beschwerdeführer begangene Delikt des Suchtgifthandels nicht nur abstrakt ein "schweres" bzw. ein besonders qualifiziertes (sogar ein "typischerweise" "besonders schweres") Verbrechen, sondern auch in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung. Bei Würdigung sämtlicher (bereits oben dargelegter) Umstände des konkreten Falls ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen als eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie zu qualifizieren.Im Fall des Beschwerdeführers sind auch die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG gegeben: Das Kriterium der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens ist aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG, die nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte, erfüllt. Wie sich aus den Ausführungen oben unter Punkt 3.3.1.2.1. ergibt, ist das vom Beschwerdeführer begangene Delikt des Suchtgifthandels nicht nur abstrakt ein "schweres" bzw. ein besonders qualifiziertes (sogar ein "typischerweise" "besonders schweres") Verbrechen, sondern auch in seiner konkreten einzelfallbezogenen Ausprägung ein besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstoß gegen die Rechtsordnung. Bei Würdigung sämtlicher (bereits oben dargelegter) Umstände des konkreten Falls ist das vom Beschwerdeführer begangene Verbrechen als eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie zu qualifizieren.

3.3.1.3. Zu prüfen bleibt, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen.

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens und der von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit überwiegen die öffentlichen Interessen und müssen die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des subsidiären Schutzes zurückstehen.

3.3.1.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind im Beschwerdefall somit gegeben, sodass eine Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruchs nicht zu ersehen ist.3.3.1.4. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind im Beschwerdefall somit gegeben, sodass eine Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausspruchs nicht zu ersehen ist.

Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist, ist auch der behördliche Ausspruch unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides rechtskonform.Da die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten zu verbinden ist, ist auch der behördliche Ausspruch unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides rechtskonform.

3.3.2. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.2. Zur Frage der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. [...]

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, [...].

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat das Bundesamt von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG hat es über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Dementsprechend hat die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall eine Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des § 57 AsylG im Beschwerdefall gegeben ist.Dementsprechend hat die belangte Behörde auch im vorliegenden Fall eine Prüfung vorgenommen und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde sachverhaltsbezogen nicht entgegen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass einer der Tatbestände des Paragraph 57, AsylG im Beschwerdefall gegeben ist.

3.3.3. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.3. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK bestimmt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK bestimmt, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein Eingriff ist - in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung - im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK dann geboten (verhältnismäßig), wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.Ein Eingriff ist - in Bezug auf eine Rückkehrentscheidung - im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK dann geboten (verhältnismäßig), wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Ausgehend vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben ist das aufrechte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in Österreich zu Grunde zu legen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist jedoch festzuhalten, dass sich die Straftaten zum Teil auch gegen seine eigene Familie gerichtet haben, zumal dem Urteil vom 12.04.2019 zufolge Opfer der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzungen und gefährlichen Drohung seine Ehefrau war. Engere Beziehungen oder Freundschaften zu anderen Personen im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Aufenthalt in Österreich ist überdies Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hält sich seit 12.06.2016 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern in Österreich auf und er ist seit 17.01.2018 subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und kann sich schon auf Deutsch verständigen. Er hat Freunde in Österreich. Er ging ab 06.08.2018 einer legalen Beschäftigung als XXXX Helfer in der Dauer von ca. drei Monaten nach, darüber hinaus bestritt er seinen Lebensunterhalt aus Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2018 und am 12.04.2019 strafgerichtlich verurteilt. Bis zum 07.06.2019 verbüßte der Beschwerdeführer seine Haftstrafe.Ausgehend vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Privat- und Familienleben ist das aufrechte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern in Österreich zu Grunde zu legen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist jedoch festzuhalten, dass sich die Straftaten zum Teil auch gegen seine eigene Familie gerichtet haben, zumal dem Urteil vom 12.04.2019 zufolge Opfer der vom Beschwerdeführer begangenen Körperverletzungen und gefährlichen Drohung seine Ehefrau war. Engere Beziehungen oder Freundschaften zu anderen Personen im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer nicht. Zu seinem Aufenthalt in Österreich ist überdies Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hält sich seit 12.06.2016 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern in Österreich auf und er ist seit 17.01.2018 subsidiär schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs besucht und kann sich schon auf Deutsch verständigen. Er hat Freunde in Österreich. Er ging ab 06.08.2018 einer legalen Beschäftigung als römisch 40 Helfer in der Dauer von ca. drei Monaten nach, darüber hinaus bestritt er seinen Lebensunterhalt aus Sozialleistungen. Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2018 und am 12.04.2019 strafgerichtlich verurteilt. Bis zum 07.06.2019 verbüßte der Beschwerdeführer seine Haftstrafe.

Anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ergibt die durchzuführende Interessenabwägung: Es kommt insbesondere der mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zentrale Bedeutung zu. Den familiären/privaten Interessen des Beschwerdeführers steht sein straffälliges Verhalten, das er im Übrigen auch gegenüber seiner Ehefrau gesetzt hat, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik darstellt, entgegen. Auch die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt (vgl. dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers konnten den Beschwerdeführer auch nicht davon abhalten, wiederholt straffällig zu werden. Umstände (der Integration des Beschwerdeführers), die geeignet wären, die negativen Folgen für die Gesellschaft aufgrund der Delinquenz und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aufzuwiegen, sind nicht ersichtlich. Die durch das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ist vielmehr derart schwerwiegend, dass die, wenngleich stark ausgeprägten, Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen.Anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles ergibt die durchzuführende Interessenabwägung: Es kommt insbesondere der mit der Rückkehrentscheidung verbundenen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zentrale Bedeutung zu. Den familiären/privaten Interessen des Beschwerdeführers steht sein straffälliges Verhalten, das er im Übrigen auch gegenüber seiner Ehefrau gesetzt hat, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit und für die Sicherheit der Republik darstellt, entgegen. Auch die für die Integration wesentliche soziale Komponente wird durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt vergleiche dazu etwa VwGH 30.01.2007, 2004/21/0045 mwH). Die familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers konnten den Beschwerdeführer auch nicht davon abhalten, wiederholt straffällig zu werden. Umstände (der Integration des Beschwerdeführers), die geeignet wären, die negativen Folgen für die Gesellschaft aufgrund der Delinquenz und der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers aufzuwiegen, sind nicht ersichtlich. Die durch das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen ist vielmehr derart schwerwiegend, dass die, wenngleich stark ausgeprägten, Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen.

Bei Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles überwiegen insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber jenen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher auch bei den dargestellten gegenläufigen Interessen des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (dringend geboten), das heißt, durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig.

Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung aus anderen Gründen (auf Dauer) unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stellt sich daher im Fall des Beschwerdeführers als zulässig und geboten dar.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG kommt nicht in Betracht, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

3.3.4. Zur Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.3.4. Zur Frage der Verhängung eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus: Im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt) und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ist die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlaubt.Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus: Im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (in concreto wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt) und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ist die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklicht, die die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlaubt.

Außerdem ist (siehe auch oben Punkt 3.3.1.2.1.) - was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert ist - davon auszugehen, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers, der mit Suchtgiftmitteln gehandelt hat, auch mehrfach gewalttätig in Erscheinung getreten ist sowie zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, im Sinne von § 53 Abs. 3 FPG eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" (bzw. im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.Außerdem ist (siehe auch oben Punkt 3.3.1.2.1.) - was bereits durch die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG indiziert ist - davon auszugehen, dass der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers, der mit Suchtgiftmitteln gehandelt hat, auch mehrfach gewalttätig in Erscheinung getreten ist sowie zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, im Sinne von Paragraph 53, Absatz 3, FPG eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" (bzw. im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG eine "gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") darstellt, die die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe).

Die belangte Behörde erachtete auch bei Bedachtnahme auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren für erforderlich, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Dieses Prüfungsergebnis ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Rückkehrentscheidung (oben unter Punkt 3.3.3.), wonach die durch die konkreten Straftaten und das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). Das Einreiseverbot in der konkreten Dauer ist als erforderlich anzusehen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot ist verhältnismäßig, zumal damit die nach § 53 Abs. 3 FPG mögliche Maximaldauer bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen im angemessenen Ausmaß erfolgt. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.Dieses Prüfungsergebnis ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Rückkehrentscheidung (oben unter Punkt 3.3.3.), wonach die durch die konkreten Straftaten und das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen derart schwerwiegend ist, dass auch die stark ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich - zumindest temporär - zurücktreten müssen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die Trennung von Familienangehörigen im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417). Das Einreiseverbot in der konkreten Dauer ist als erforderlich anzusehen, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. Ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot ist verhältnismäßig, zumal damit die nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG mögliche Maximaldauer bei weitem nicht ausgeschöpft wurde. Angesichts der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären und privaten Interessen im angemessenen Ausmaß erfolgt. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.

3.4. Ergebnis:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag der Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN).3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105, 0106, mwN).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W108.2210828.1.00

Im RIS seit

21.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten