Entscheidungsdatum
03.06.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I401 2102493-2/5E
I401 2102497-2/2E
I401 2231099-1/2EI401 2102493-2/5E, I401 2102497-2/2E, I401 2231099-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerden 1. der XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , jeweils StA.: Tunesien, alle vertreten durch den Verein Menschentrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, jeweils vom 29.04.2020, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerden 1. der römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gesetzlich vertreten durch römisch 40 , jeweils StA.: Tunesien, alle vertreten durch den Verein Menschentrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, jeweils vom 29.04.2020, IFA-Zahlen/Verfahrenszahlen: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) und ihr Ehemann reisten am 28.05.2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am folgenden Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil sie vor drei Monaten in Tunis geheiratet habe, ihre Familie gegen die Ehe gewesen sei und sie deshalb von ihren Brüdern, die nunmehr in Mailand aufhältig seien, bedroht worden sei. Die Brüder hätten auch ihre Schwiegermutter geschlagen und das Haus, in denen sie gewohnt hätten, demoliert. 1. römisch 40 (in der Folge als Erstbeschwerdeführerin bezeichnet) und ihr Ehemann reisten am 28.05.2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am folgenden Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Erstbeschwerdeführerin unter anderem an, ihren Herkunftsstaat verlassen zu haben, weil sie vor drei Monaten in Tunis geheiratet habe, ihre Familie gegen die Ehe gewesen sei und sie deshalb von ihren Brüdern, die nunmehr in Mailand aufhältig seien, bedroht worden sei. Die Brüder hätten auch ihre Schwiegermutter geschlagen und das Haus, in denen sie gewohnt hätten, demoliert.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) wiederholte die Erstbeschwerdeführerin am 12.11.2014 die zuvor geäußerten Fluchtgründe und betonte, im zweiten Monat schwanger zu sein.
Am XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) in Österreich zur Welt. Zum Nachweis seiner Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin stellte für seinen Sohn als gesetzlicher Vertreter am 16.01.2015 einen Antrag auf Durchführung eines Familienlebens gemäß § 34 AsylG. Am römisch 40 (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) in Österreich zur Welt. Zum Nachweis seiner Identität wurde die österreichische Geburtsurkunde vorgelegt. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin stellte für seinen Sohn als gesetzlicher Vertreter am 16.01.2015 einen Antrag auf Durchführung eines Familienlebens gemäß Paragraph 34, AsylG.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2015 wurde der Antrag der Erstbeschwerdeführerin und des Zeitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz, wie auch jener ihres Ehemannes, abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist, sowie eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
Mit Erkenntnis vom 20.11.2018, I406 2102493-1/11E, I406 2102497-1/11E und I406 2102493-1/11E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehemannes und des Zweitbeschwerdeführers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mangels Glaubwürdigkeit und der Widersprüchlichkeit der getätigten Angaben ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Ab 13.12.2018 waren die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie unbekannten Aufenthaltes.
Am XXXX wurde die Tochter XXXX (in der Folge als Drittbeschwerdeführerin bezeichnet) in Italien geboren.Am römisch 40 wurde die Tochter römisch 40 (in der Folge als Drittbeschwerdeführerin bezeichnet) in Italien geboren.
Die tunesische Botschaft in Wien identifizierte am 02.05.2019 die Erstbeschwerdeführerin und ihren Ehemann als tunesische Staatsbürger.
2. Nach der auf Grund eines Dublin-Konsultationsverfahrens am 11.02.2020 erfolgten Rücküberstellung von Deutschland nach Österreich stellte die Erstbeschwerdeführerin am selben Tag für sich und den Zweitbeschwerdeführer den zweiten sowie für die Drittbeschwerdeführerin den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Ihr Ehemann stellte ebenfalls einen Folgeantrag auf Asyl.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe der Landespolizeidirektion Vorarlberg äußerte die Erstbeschwerdeführerin am selben Tag, sich seit ca. 28.11.2018 für ca. fünf Monate in Italien, eine Woche in Frankreich, einen Tag in Belgien und seit Ende April 2019 bis 11.02.2020 in Deutschland aufgehalten zu haben. Die Fluchtgründe hätten sich nicht geändert; sie könne nicht nach Tunesien zurück, weil sie auf Grund der Heirat mit ihrem Ehemann von ihren drei Brüdern bedroht werde.
Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Familie der Erstbeschwerdeführerin (und damit auch ihrem Ehemann) gemäß § 15b AsylG aufgetragen, ab sofort in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Sie und ihre Kinder hielten sich in der Zeit vom 12.02. bis 27.03.2020 in der zugewiesenen Unterkunft auf. Am 23.02.2020 kam es zu einem familiären Streit und in weiterer Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Auf Veranlassung der Erstbeschwerdeführerin ordneten in der Folge Organe der Polizeiinspektion S gegenüber ihrem Ehemann ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 50 iVm 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) an, der infolge der Wegweisung am 24.02.2020 aus der Grundversorgung in der Betreuungsstelle entlassen wurde. Am 21.03.2020 hielt sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin - das Betretungs- und Annäherungsverbot missachtend - in deren Zimmer auf, weshalb auf Initiative der Erstbeschwerdeführerin die Polizei hinzugezogen werden musste. In weiterer Folge verließ der Ehemann die Betreuungsstelle, in der sich die beschwerdeführenden Parteien aufhielten.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der Familie der Erstbeschwerdeführerin (und damit auch ihrem Ehemann) gemäß Paragraph 15 b, AsylG aufgetragen, ab sofort in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen. Sie und ihre Kinder hielten sich in der Zeit vom 12.02. bis 27.03.2020 in der zugewiesenen Unterkunft auf. Am 23.02.2020 kam es zu einem familiären Streit und in weiterer Folge zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem Ehemann. Auf Veranlassung der Erstbeschwerdeführerin ordneten in der Folge Organe der Polizeiinspektion S gegenüber ihrem Ehemann ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) an, der infolge der Wegweisung am 24.02.2020 aus der Grundversorgung in der Betreuungsstelle entlassen wurde. Am 21.03.2020 hielt sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin - das Betretungs- und Annäherungsverbot missachtend - in deren Zimmer auf, weshalb auf Initiative der Erstbeschwerdeführerin die Polizei hinzugezogen werden musste. In weiterer Folge verließ der Ehemann die Betreuungsstelle, in der sich die beschwerdeführenden Parteien aufhielten.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt am 26.02.2020 äußerte die Erstbeschwerdeführerin, ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Im Übrigen wiederholte sie im Wesentlichen ihre bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Seit 2014 gebe es die Probleme mit ihrer Familie, „deshalb ja auch das Asylverfahren“. Ihre Brüder würden sich um jeden Preis rächen, sie umbringen wollen. Sie seien mit der Ehe nicht einverstanden gewesen, weil ihr Ehemann und sie aus unterschiedlichen Stämmen kämen. Sie habe Angst um ihre Kinder.
Die Erstbeschwerdeführerin führte bei ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 02.03.2020 aus, die in den vorangegangenen Einvernahmen getätigten Angaben aufrecht zu halten, und versicherte in zwei Schreiben, dass es keine Probleme mit ihrem Ehemann mehr gebe, alles in Ordnung sei, sie sich versöhnt hätten und es das Wichtigste sei, dass er zu ihnen zurückkehre.
Am 26.03.2020 wurde die Anordnung zur verpflichtenden Unterkunftnahme gemäß § 15b AsylG aufgehoben und die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder aufgefordert, in einer in einem anderen Bundesland gelegenen Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Aufforderung kamen sie nach.Am 26.03.2020 wurde die Anordnung zur verpflichtenden Unterkunftnahme gemäß Paragraph 15 b, AsylG aufgehoben und die Erstbeschwerdeführerin und ihre Kinder aufgefordert, in einer in einem anderen Bundesland gelegenen Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Dieser Aufforderung kamen sie nach.
Mit Bescheid vom 29.04.2020 wies das Bundesamt den Antrag der (drei) Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.), erließ gegen sie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.), gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII)., erkannte den Beschwerden gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.) und trug ihnen gemäß § 15 Abs. 1 AsylG auf, vom 11.02. bis 26.03.2020 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid vom 29.04.2020 wies das Bundesamt den Antrag der (drei) Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), erließ gegen sie gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben)., erkannte den Beschwerden gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht.) und trug ihnen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylG auf, vom 11.02. bis 26.03.2020 in einem bestimmten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch neun.).
(Mit Bescheid vom selben Tag traf das Bundesamt gegenüber dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin eine inhaltsgleiche Entscheidung. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 30.04.2020 durch Hinterlegung im Akt des Bundesamtes gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 Zustellgesetz mit der Begründung, die Verfahrenspartei sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Verfahrenspartei) auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG nicht zweckmäßig.)(Mit Bescheid vom selben Tag traf das Bundesamt gegenüber dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin eine inhaltsgleiche Entscheidung. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 30.04.2020 durch Hinterlegung im Akt des Bundesamtes gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2, Zustellgesetz mit der Begründung, die Verfahrenspartei sei an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, eine neuerliche Abgabestelle habe nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden können und erscheine (aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Verfahrenspartei) auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig.)
Mit Schreiben vom 12.05.2020 erhoben die Beschwerdeführer, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen diese Bescheide Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Der Verwaltungsakt des Bundesamtes und die erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführer langten am 22.05.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:
1.1. Zu den beschwerdeführenden Personen:
Die Identität der Erst- und Drittbeschwerdeführerin sowie des Zweitbeschwerdeführers stehen fest. Sie sind Staatsangehörige von Tunesien, der arabischen Volksgruppe zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin bekennt sich zum Islam.
Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und gesetzliche Vertreterin des am XXXX in Österreich geborenen Sohnes und der am XXXX in Italien geborenen Tochter. Die Erstbeschwerdeführerin ist verheiratet und gesetzliche Vertreterin des am römisch 40 in Österreich geborenen Sohnes und der am römisch 40 in Italien geborenen Tochter.
Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018 hielten sich die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehemann und der Zeitbeschwerdeführer seit Ende November 2018 sowie die Drittbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Dezember 2018 für ca. fünf Monate in Italien auf und stellten am 30.06.2019 in Deutschland, wo sie sich seit Ende April 2019 aufhielten, einen Asylantrag. Am 11.02.2020 wurden sie nach Durchführung eines Dublin-Konsultationsverfahrens von Deutschland nach Österreich überstellt.
Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Erstbeschwerdeführerin sowie ihrer Kinder in Österreich kann nicht festgestellt werden. Sie geht keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Sie bezieht für sich und ihre beiden Kinder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie verfügt über sehr einfache Deutschkenntnisse. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Keine der beschwerdeführenden Parteien leidet an einer akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Tunesien darstellen würde.
Die Beschwerdeführer verfügen über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.
Mit Ausnahme des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der beiden minderjährigen Kinder leben keine Familienangehörigen oder Verwandten von ihnen in Österreich. Diese leben in Tunesien bzw. - so das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin - zwei ihrer Brüder in Italien.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin:
Die im gegenständlichen Verfahren von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe, von ihrer Familie wegen der von ihr missbilligten Heirat eines einem anderen „Stamm“ angehörenden Mannes bzw. den zwei in Italien lebenden Brüdern verfolgt worden zu sein bzw. immer noch verfolgt zu werden, bildeten bereits den Gegenstand des mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 erledigten ersten Asylverfahrens.
Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Erstbeschwerdeführerin betreffende Lage im Herkunftsstaat, noch in den sonstigen in ihrer Person gelegenen Umstände.
Im gegenständlichen Verfahren gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Tunesien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Tunesien entgegenstünden.
Für die Drittbeschwerdeführerin, die den ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte, sowie für ihren minderjährigen Sohn brachte die Erstbeschwerdeführerin keine eigenen bzw. neuen Fluchtgründe vor.
1.3. Zur Lage in Tunesien wird festgestellt:
Tunesien ist nach § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.Tunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, Herkunftsstaaten-Verordnung ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG.
Eine maßgebliche Änderung der Lage in Tunesien seit der Erlassung des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2018 wurde nicht behauptet.
Im gegebenen Zusammenhang werden mangels eines Vorbringens in der erhobenen Beschwerde die im folgenden (auszugsweise wiedergegebenen) Informationen (mit den angeführten Quellen) festgestellt:
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung: 27.1.2020
Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 2.3.2019; vgl. OB 11.2018). Eine Ausnahme stellen das Erbrecht dar (AA 2.3.2019; vgl. GIZ 1.2020b, OB 11.2029). Die neue Verfassung Tunesiens ist im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel (OB 11.2019). Sie garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiteren Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin. Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (AA 2.3.2019; vgl. GIZ 1.2020b; OB 11.2019) in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für die Opfer sowie Bestrafung der Täter und hat sich durch ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz dazu verpflichtet (AA 2.3.2019; vgl. GIZ 1.2020b). Erstmals werden dadurch auch die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (OB 11.2019).Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens mit der Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt (AA 2.3.2019; vergleiche OB 11.2018). Eine Ausnahme stellen das Erbrecht dar (AA 2.3.2019; vergleiche GIZ 1.2020b, OB 11.2029). Die neue Verfassung Tunesiens ist im Vergleich zu anderen arabischen oder muslimischen Ländern in Bezug auf Frauenrechte ein Musterbeispiel (OB 11.2019). Sie garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiteren Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin. Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (AA 2.3.2019; vergleiche GIZ 1.2020b; OB 11.2019) in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für die Opfer sowie Bestrafung der Täter und hat sich durch ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz dazu verpflichtet (AA 2.3.2019; vergleiche GIZ 1.2020b). Erstmals werden dadurch auch die Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (OB 11.2019).
Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass Minderjährige das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine Gesetzesinitiative zur vollständigen Gleichstellung im Erbrecht hat den Ministerrat bereits passiert und wird im Parlament beraten. Sie sieht grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter vor, lässt Erblassern aber die Möglichkeit, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen. Islamisch-konservative Kreise setzen sich für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein, streben also an, dass gleiche Erbteile testamentarisch verfügt werden müssen (AA 2.3.2019). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 4.2.2019; vgl. OB 11.2019, AA 2.3.2019).Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass Minderjährige das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes. Eine Gesetzesinitiative zur vollständigen Gleichstellung im Erbrecht hat den Ministerrat bereits passiert und wird im Parlament beraten. Sie sieht grundsätzlich gleiche Erbteile für Söhne und Töchter vor, lässt Erblassern aber die Möglichkeit, testamentarisch abweichende Regelungen zu treffen. Islamisch-konservative Kreise setzen sich für eine Umkehrung dieses Grundsatzes ein, streben also an, dass gleiche Erbteile testamentarisch verfügt werden müssen (AA 2.3.2019). Ferner hob das Justizministerium im September 2017 ein Dekret auf, das tunesischen Frauen verboten hatte, nicht-muslimische Männer zu heiraten (FH 4.2.2019; vergleiche OB 11.2019, AA 2.3.2019).
Einvernehmlicher außerehelicher Geschlechtsverkehr ist illegal, aber sofern dieser zwischen Erwachsenen stattfindet, kommt es nicht zu Strafverfolgung. Obwohl Vergewaltigung, auch innereheliche, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem. Opfer von Vergewaltigungen werden oft durch das herrschende Tabu und sozialen Druck davon abgehalten, Übergriffe zu melden (USDOS 13.3.2019).
Ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für die Opfer sowie Bestrafung der Täter (AA 2.3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Erstmals werden auch Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (OB 11.2019; vgl. AA 2.3.2019; USDOS 13.3.2019). Auch sexuelle Belästigung wurde verboten (USDOS 13.3.2019). Unter häusliche Gewalt fallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 2.3.2019). Sie ist gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit (AA 2.3.2019).Ein 2018 in Kraft getretenes Gesetz zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen verpflichtet den Staat zu umfangreichen Maßnahmen in den Bereichen Prävention, Schutz und Nachsorge für die Opfer sowie Bestrafung der Täter (AA 2.3.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Erstmals werden auch Opfer von häuslicher Gewalt unter Schutz gestellt. Das neue Gesetz erkennt körperliche, moralische und sexuelle Gewalt gleichermaßen an (OB 11.2019; vergleiche AA 2.3.2019; USDOS 13.3.2019). Auch sexuelle Belästigung wurde verboten (USDOS 13.3.2019). Unter häusliche Gewalt fallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 2.3.2019). Sie ist gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit (AA 2.3.2019).
Der Frauenanteil an der arbeitenden Bevölkerung liegt bei rund 25% (2012). Frauen stellen fast ein Drittel der Richter und Anwälte, im höheren Bildungsbereich sind sie überrepräsentiert (GIZ 1.2020b). Gesetzlich ist explizit gleiches Gehalt für gleiche Arbeit vorgesehen, im Staatsdienst wird das auch umgesetzt. In der Privatwirtschaft verdienen Frauen durchschnittlich um ein Viertel weniger als Männer für dieselbe Arbeit. Das neue Gesetz über geschlechtsspezifische Gewalt enthält Bestimmungen zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles (USDOS 13.3.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCber die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien %28Stand_Januar 2019%29%2C 02.03.2019.pdf. Zugriff 3.9.2019
- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Tunisia,
https://www.ecoi.net/de/dokument/2006463.html, Zugriff 3.9.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2020b): Tunesien - Gesellschaft, httD://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 27.1.2020
- OB - Österreichische Botschaft Tunis (1.2019): Asylländerbericht Tunesien
- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004225.html, Zugriff 3.9.2019
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung: 27.1.2020
Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 2.3.2019). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 1.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 1.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Dp Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 1.2020c).Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 2.3.2019). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte (AA 6.5.2019b) und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor") (GIZ 1.2020c). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%) (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 1.2020c). Neben dem Bergbau, der einer der wichtigsten Sektoren der tunesischen Wirtschaft ist, spielen Landwirtschaft, Textilfabrikation und Tourismus eine wichtige Rolle für die tunesische Wirtschaft. Im Dienstleistungssektor spielen vor allem nach Tunesien ausgelagerte Callcenter französischer Firmen und IT-Unternehmen eine große Rolle. Außerdem gründen sich seit 2011 immer mehr Start-Ups. Der sogenannte Start Dp Act, der im April 2018 verabschiedet wurde, soll aufstrebenden jungen Kleinunternehmen v.a. im IT-Bereich den Start erleichtern. Seine Umsetzung wird jedoch kritisiert (GIZ 1.2020c).
Der Förderung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen kommt nach der Revolution große Bedeutung zu, da die politischen Ereignisse für einen deutlichen Einbruch der Wirtschaft gesorgt haben. Die Arbeitslosigkeit bleibt eines der dringlichsten Probleme des Landes. Die tunesische Wirtschaft ist auch mehr als sieben Jahre nach dem Umbruch nicht besonders konkurrenzfähig. Das Finanzgesetz 2018 hatte zu Beginn des Jahres massive Proteste ausgelöst (GIZ 9.2019c).
Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vgl. GIZ 9.2019c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vgl. GIZ 1.2020c, OB 11.2019).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (AA 6.5.2019; vergleiche GIZ 9.2019c) und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 6.5.2019b). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16%, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker (ca. 300.000) und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 6.5.2019b; vergleiche GIZ 1.2020c, OB 11.2019).
Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 6.5.2019b). Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 2.3.2019).
Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 125 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 1.2020c). Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000 - 1.600 Dinar (OB 11.2019).
Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 1.2020b).
In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt - allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (OB 11.2019).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem. Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 2.3.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien,
https:/www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien %28Stand Januar 2019%29%2C 02.03.2019.Ddf, Zugriff 21.10.2019
- AA - Auswärtiges Amt (9.2019b): Tunesien - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/-/219026, Zugriff 21.10.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2020b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 27.1.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2020c): Tunesien - Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/tunesien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 27.1.2020
- OB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2019): Asylländerbericht Tunesien
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 27.1.2020
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 2.3.2019) und ist gewährleistet (BMEIA 27.1.2020). Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-lnfizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 2.3.2019). Zwar gibt es in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen, diese sind jedoch trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand: es mangelt an Ausstattung und Fachärzten, die vor allem in den Großstädten an der Küste angesiedelt sind. Darunter leiden vor allem bedürftige Patienten (GIZ 1.2020b).
In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 2.3.2019). Seit dem Sommer 2018 fehlt es überdies immer häufiger an Medikamenten, die auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten der Zentralapotheke nicht mehr eingekauft werden (GIZ 1.2020b).
Darüber hinaus gibt es ein weites Netz an Privatkliniken und niedergelassenen Ärzten von oft deutlich besserer Qualität. Tunesien gibt rund 6% seines Staatshaushaltes für das Gesundheitswesen aus. Die staatliche Krankenkasse CNAM ist für die Versicherung zuständig und erstattet Behandlungen in staatlichen Einrichtungen und teilweise auch Behandlungskosten bei niedergelassenen Ärzten. Ähnlich wie in Deutschland wird dabei ein Hausarzt-Modell praktiziert. Auch Medikamente werden teilweise erstattet (GIZ 1.2020b).
Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z.T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig - die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer, u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 80 Dinar, also etwa 8-30 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de securite sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prevoyance sociale) zur Caisse Nationale d'Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarde Dinar hoch verschuldet - fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (OB 11.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien %28Stand Januar 2019%29%2C 02.03.2019.pdf, Zugriff 21.10.2019
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (27.1.2020):
Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.Bv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 27.1.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2020b): Tunesien - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2020b): Tunesien - Gesellschaft, httD://liDortal.giz.de/tunesien/geseltschaft/, Zugriff 27.1.2020
- OB - Österreichische Botschaft Tunis (11.2019): Asylländerbericht Tunesien
Rückkehr
Letzte Änderung: 27.1.2020
Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in §35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Eure) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln." Soweit bekannt, wurden im Jahr 2017 ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 2.3.2019).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numero 3") beantragt werden (AA 2.3.2019).
Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen Z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD [International Centre for Migration Policy Development] seit 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd" - Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (OB 11.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (2.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2005230/Deutschland Ausw%C3%A4rtiges Amt%2C Bericht %C3%BCber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien %28Stand Januar 2019%29%2C 02.03.2019.pdf, Zugriff 21.10.2019
- OB - Österreichische Botschaft Tunis (11.22019): Asylländerbericht Tunesien
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes (inklusive der Akten zum Vorverfahren) und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem Erkenntnis vom 20.11.2018. Auskünfte aus Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) über den Bezug von (Geld-) Leistungen, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes (inklusive der Akten zum Vorverfahren) und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem Erkenntnis vom 20.11.2018. Auskünfte aus Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) über den Bezug von (Geld-) Leistungen, dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend eingeholt.
Die festgestellte Identität der Erstbeschwerdeführerin geht auf die Identitätsfeststellung der tunesischen Botschaft in Wien vom 02.05.2019 und jene des Zweitbeschwerdeführers auf die ausgestellte Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX vom 15.01.2015 zurück. Die Identität der Drittbeschwerdeführerin fußt auf den Angaben der Mutter bzw. der Erstbeschwerdeführerin, wobei sie eine (italienische) Geburtsurkunde für ihre Tochter bisher nicht vorgelegt hat. Die Angaben zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Sie versicherte glaubhaft, gesund zu sein und in Tunesien gearbeitet zu haben. Die festgestellte Identität der Erstbeschwerdeführerin geht auf die Identitätsfeststellung der tunesischen Botschaft in Wien vom 02.05.2019 und jene des Zweitbeschwerdeführers auf die ausgestellte Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 15.01.2015 zurück. Die Identität der Drittbeschwerdeführerin fußt auf den Angaben der Mutter bzw. der Erstbeschwerdeführerin, wobei sie eine (italienische) Geburtsurkunde für ihre Tochter bisher nicht vorgelegt hat. Die Angaben zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Sie versicherte glaubhaft, gesund zu sein und in Tunesien gearbeitet zu haben.
Die Mittellosigkeit des Erstbeschwerdeführerin fußt auf ihren Aussagen, ihren Alltag ohne staatliche Mittel bzw. aus der Grundversorgung aus Eigenem nicht bestreiten zu können bzw. nichts zu haben (AS 79: „Nein, das würde nicht gehen, Ich hatte € 80,--, jetzt habe ich nichts mehr, ich würde aber jede Arbeit machen.“) sowie einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung, wonach sie Leistungen zur Krankenversicherung sowie Unterbringung und ein Taschengeld bezieht.
Dass sie über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ist der aktuellen Anfrage an das Informationsbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen, wie auch ihre strafrechtliche Unbescholtenheit auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich fußt.
Im gegenständlichen Asylverfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vor, sondern wiederholte auch in der erhobenen Beschwerde die Gründe, die sie im Jahr 2014 zur Ausreise bewegt haben (AS: 39: „Ich kann nicht nach Tunesien zurück, weil ich von drei Brüdern wegen meiner Heirat mit meinem Ehemann bedroht werde. Es hat sich nichts geändert.“; AS 79: „Ich habe meine Fluchtgründe erwähnt, diese sind aufrecht, ich kann nicht nach Tunesien zurückkehren. … .“; F: „Es bestehen also immer noch die gleichen Gründe wie damals?“ F: „Ja“). Dass für die minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden, ergibt sich aus den (oben angeführten) Angaben des Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt (AS 74 f).
Da im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 betreffend die Erstbeschwerdeführerin, ihren Ehemann und den Zweitbeschwerdeführer die vorgebrachten Fluchtgründe als unglaubwürdig qualifiziert und keine Gründe für eine relevante Verfolgung und Probleme bei einer Rückkehr nach Tunesien festgestellt wurden, geht auch die Behauptung der Erstbeschwerdeführerin über eine „Verfolgung“ ihrer Kinder, es gebe kein anderes Land, wohin sie mit ihren Kindern gehen könne, und es sei schlecht für die Kinder, dass sie immer hin und her flüchten müssten, ins Leere. Konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung der Drittbeschwerdeführerin, die im gegenständlichen Verfahren den ersten Asylantrag gestellt hat, brachte die Erstbeschwerdeführerin nicht vor. Es gibt keine nachvollziehbaren Hinweise, warum die Drittbeschwerdeführerin wegen der von der Erstbeschwerdeführerin geschlossenen und ihrer Familie beanstandeten Ehe verfolgt werden sollte.
2.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Eine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht zu erkennen und bringt die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich auch nichts vor. Zum aktuellen Zeitpunkt besteht keine relevante Rückkehrgefährdung. Für die Drittbeschwerdeführerin wurden - wie bereits ausgeführt - keine Fluchtgründe geltend gemacht, ebenso konnten solche von Amts wegen nicht festgestellt werden.
In den Länderfeststellungen betreffend Tunesien traten zwischen dem ersten Asylverfahren und dem nunmehrigen Folgeverfahren keine Änderungen ein. Eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Tunesien konnte nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Ihnen droht im Falle ihrer Abschiebung keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. In den Länderfeststellungen betreffend Tunesien traten zwischen dem ersten Asylverfahren und dem nunmehrigen Folgeverfahren keine Änderungen ein. Eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Tunesien konnte nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Ihnen droht im Falle ihrer Abschiebung keine Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Den Feststellungen zur Situation in ihrem Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid, die ihr durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht wurden und denen sie nicht - auch nicht in der erhobenen Beschwerde - substantiiert entgegentrat, stützen sich auf die dort zitierten Quellen. Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Tunesien ergeben, sodass angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Es sind auch keine wesentlichen, in ihren Personen liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen.
Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG).
3.1.2. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die einen Folgeantrag stellte, wurde im ersten Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 für unglaubwürdig erachtet. Es stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem Zweitbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat weder Verfolgung, noch den Art. 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6. und 13. des ZPEMRK widersprechende Behandlung droht.3.1.2. Das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die einen Folgeantrag stellte, wurde im ersten Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 für unglaubwürdig erachtet. Es stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführerin, ihrem Ehemann und dem Zweitbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat weder Verfolgung, noch den Artikel 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6. und 13. des ZPEMRK widersprechende Behandlung droht.
3.1.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).3.1.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine entschiedene Sache („res iudicata“) liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Eine entschiedene Sache („res iudicata“) liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 24.02.2005, Zl. 2004/20/0010). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Anderes ergibt sich auch nicht aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005: Auf Grund dieser Bestimmung ist abweichend von § 68 Abs. 1 AVG im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen, dh. wenn weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153). Die im Verfahren des Familienmitgliedes, das sich im ersten Asylverfahren befindet, vorgebrachten Fluchtgründe, sind nämlich auch in den Verfahren der übrigen Familienmitglieder zu berücksichtigen (VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass das in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen der Familienmitglieder, die Folgeanträge stellen, - bei unverändertem Sachverhalt - einer erneuten (inhaltlichen) Prüfung im Folgeverfahren zu unterziehen wäre.Anderes ergibt sich auch nicht aus Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005: Auf Grund dieser Bestimmung ist abweichend von Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen, dh. wenn weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153). Die im Verfahren des Familienmitgliedes, das sich im ersten Asylverfahren befindet, vorgebrachten Fluchtgründe, sind nämlich auch in den Verfahren der übrigen Familienmitglieder zu berücksichtigen (VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205). Dies führt aber nicht dazu, dass das in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren erstattete Fluchtvorbringen der Familienmitglieder, die Folgeanträge stellen, - bei unverändertem Sachverhalt - einer erneuten (inhaltlichen) Prüfung im Folgeverfahren zu unterziehen wäre.
Einer „Aufrollung“ der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren stünde im Übrigen die Absicht des Gesetzgebers, dass § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Vereinfachung und Straffung der Asylverfahren (RV 952 BlgNR 22. GP 54 f.) sowie der Verfahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung diene (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153), entgegen. Dem § 34 Abs. 4 AsylG 2005 kann zudem sowohl im Hinblick auf Art. 136 Abs. 2 B-VG bzw. Art. 11 Abs. 2 B-VG als auch im Hinblick auf Art. 1 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung einen verfassungswidrigen Inhalt nicht unterstellt werden, weil es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass über dieselbe Sache bzw. das bereits als nicht asylrelevant angesehene Fluchtvorbringen im Verfahren über einen Folgeantrag nochmals inhaltlich zu entscheiden wäre, nur wegen des Umstandes, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens der Familienangehörigen ein weiteres Familienmitglied seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellt. Dies würde vielmehr zu einer unsachlichen Besserstellung von Personen, die einen Folgeantrag gestellt haben, im Familienverfahren führen, die auch nicht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK (vgl. Filzwieser ua., Asyl-und Fremdenrecht 2016, AsylG 2005 § 34 K1-4) notwendig ist. Durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist ohnedies sichergestellt, dass gegenüber allen Familienmitgliedern gleichlautende Entscheidungen zu ergehen haben. Einer „Aufrollung“ der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren stünde im Übrigen die Absicht des Gesetzgebers, dass Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Vereinfachung und Straffung der Asylverfahren Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 54 f.) sowie der Verfahrensökonomie und Verfahrensbeschleunigung diene (VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153), entgegen. Dem Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 kann zudem sowohl im Hinblick auf Artikel 136, Absatz 2, B-VG bzw. Artikel 11, Absatz 2, B-VG als auch im Hinblick auf Artikel eins, des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung einen verfassungswidrigen Inhalt nicht unterstellt werden, weil es keinen sachlichen Grund dafür gibt, dass über dieselbe Sache bzw. das bereits als nicht asylrelevant angesehene Fluchtvorbringen im Verfahren über einen Folgeantrag nochmals inhaltlich zu entscheiden wäre, nur wegen des Umstandes, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens der Familienangehörigen ein weiteres Familienmitglied seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellt. Dies würde vielmehr zu einer unsachlichen Besserstellung von Personen, die einen Folgeantrag gestellt haben, im Familienverfahren führen, die auch nicht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK vergleiche Filzwieser ua., Asyl-und Fremdenrecht 2016, AsylG 2005 Paragraph 34, K1-4) notwendig ist. Durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ist ohnedies sichergestellt, dass gegenüber allen Familienmitgliedern gleichlautende Entscheidungen zu ergehen haben.
Auf Grund des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ist daher - neben den ohnedies zu prüfenden sonstigen relevierten Sachverhaltsänderungen - zu prüfen, ob sich die im Verfahren dieses weiteren Familienmitgliedes vorgebrachten Fluchtgründe auch auf die anderen einen Folgeantrag stellenden Familienmitglieder beziehen. Nur darüber ist eine Sachentscheidung zu treffen, nicht aber ein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren bei unveränderter Sach- und Rechtslage einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ist daher - neben den ohnedies zu prüfenden sonstigen relevierten Sachverhaltsänderungen - zu prüfen, ob sich die im Verfahren dieses weiteren Familienmitgliedes vorgebrachten Fluchtgründe auch auf die anderen einen Folgeantrag stellenden Familienmitglieder beziehen. Nur darüber ist eine Sachentscheidung zu treffen, nicht aber ein bereits rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren bei unveränderter Sach- und Rechtslage einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen.
Die Erstbeschwerdeführerin hält im gegenständlichen Verfahren ihre im vorangegangen Asylverfahren geäußerten Fluchtgründe weitestgehend aufrecht. Es ergeben sich keine Hinweise, dass ihr auf Grund der im zweiten Asylverfahren vorgebrachten Gründe in ihrem Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohen würde. Weder im vorangegangenen Asylverfahren den Zweitbeschwerdeführer betreffend noch im gegenständlichen die Drittbeschwerdeführerin betreffend wurden eigene, nicht von der Erstbeschwerdeführerin bzw. den Eltern abgeleitete Fluchtgründe vorgebracht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Drittbeschwerdeführerin im Fall der Ausreise nach Tunesien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der beschwerdeführenden Parteien aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wären.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten war rechtmäßig, weshalb die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen waren.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten war rechtmäßig, weshalb die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen waren.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
3.2.2. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tunesien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tunesien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. 3.2.2. Es sind keine Umstände hervorgekommen, dass in Tunesien aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Tunesien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tunesien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Wesentliche in der Person der Erstbeschwerdeführerin liegende neue Sachverhaltselemente sind nicht hervorgekommen. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin gesund, arbeitsfähig ist und über Berufserfahrung verfügt und sie daher in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt und ihrer beiden Kinder durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten etc. in Tunesien zu sorgen. Zudem sind ihr die Sitten und Gebräuche, die Kultur sowie die Gepflogenheiten der tunesischen Gesellschaft geläufig, sie spricht arabisch und wird sich daher auch vor dem Hintergrund ihrer vergleichsweise kurzen Ortsabwesenheit problemlos wieder in ihrem Herkunftsstaat zurechtfinden. Bei der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei handelt es sich um gesunde Kinder im Alter von ca. fünf Jahren bzw. ca. einem Jahr und fünf Monaten, die gemeinsam mit ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren würden.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der tunesischen Bevölkerung - wie es sich aus den durch das Bundesamt den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten und unverändert gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Bei ihrer Rückkehr nach Tunesien geriete sie in keine lebensbedrohliche bzw. existenzgefährdende Situation. Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Tunesien, welche die Erstbeschwerdeführerin individuell und konkret betreffen könnte, und ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre die Erstbeschwerdeführerin konnten nicht festgestellt werden, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt sein würden, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es gibt in Tunesien auch NGOs, von denen die Beschwerdeführer Unterstützung erhalten können. Durch die Geburt der gesunden Drittbeschwerdeführerin (in Italien) trat auch diesbezüglich keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ein.Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt sein würden, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat entgegenstünden. Es gibt in Tunesien auch NGOs, von denen die Beschwerdeführer Unterstützung erhalten können. Durch die Geburt der gesunden Drittbeschwerdeführerin (in Italien) trat auch diesbezüglich keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ein.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Tunesien sprächen, sind nicht erkennbar.Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Tunesien sprächen, sind nicht erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten war rechtmäßig, weshalb die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen waren.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten war rechtmäßig, weshalb die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen waren.
3.3. Zum Familienverfahren:
3.3.1. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.3.3.1. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da keinem der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Zuerkennung der Status der Asylberechtigten, noch im Hinblick auf die Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben war, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des § 34 Abs. 1 AsylG 2005 daher nicht in Betracht.3.3.2. Die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Da keinem der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Zuerkennung der Status der Asylberechtigten, noch im Hinblick auf die Zuerkennung der Status der subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben war, kommt eine Schutzgewährung im Rahmen des Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 daher nicht in Betracht.
Daher war der erst im gegenständlichen Verfahren gestellte Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ebenfalls abzuweisen.Daher war der erst im gegenständlichen Verfahren gestellte Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ebenfalls abzuweisen.
3.4. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG:3.4. Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG:
Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint wohl: für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint wohl: für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß Paragraph 57, AsylG wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung:
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Weder liegt ein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.Die beschwerdeführenden Parteien sind nicht begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Weder liegt ein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 noch des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor.
3.5.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.3.5.2. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
3.5.3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.5.3. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Die Kernfamilie besteht aus der Erstbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Beschwerdeführern. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einer Betreuungseinrichtung. Da die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden und keinem der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukam oder zukommt, stellt eine Rückkehrentscheidung - zeitgleich mit den Familienangehörigen vollzogen - keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar; ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten (EGMR 20. 3. 1991, Fall Cruz Varas, Appl. 15.576/89).
Gegenständlich ergibt die Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.Gegenständlich ergibt die Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Kinder durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK anzusehen ist.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin während der Dauer des ersten Asylverfahrens von ca. 4 ½ Jahren in Österreich nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig war. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird zudem dadurch gemindert, dass sie ihrer Verpflichtung, nach Tunesien nicht nachkam, sondern sie sich nach ihrer Ausreise aus Österreich Ende November 2018 bis zu ihrer Rücküberstellung nach Österreich am 11.02.2020 für ca. fünf Monate in Italien und für ca. zehn Monate in Deutschland, wo sie gestützt auf die dieselben Fluchtgründe, die sie auch in Österreich geltend machte, ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, aufhielt. Die Erstbeschwerdeführerin muss sich erneut ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, ein Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in der Folge von ihr gesetzten Integrationsschritte entsprechend relativiert (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin während der Dauer des ersten Asylverfahrens von ca. 4 ½ Jahren in Österreich nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig war. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird zudem dadurch gemindert, dass sie ihrer Verpflichtung, nach Tunesien nicht nachkam, sondern sie sich nach ihrer Ausreise aus Österreich Ende November 2018 bis zu ihrer Rücküberstellung nach Österreich am 11.02.2020 für ca. fünf Monate in Italien und für ca. zehn Monate in Deutschland, wo sie gestützt auf die dieselben Fluchtgründe, die sie auch in Österreich geltend machte, ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, aufhielt. Die Erstbeschwerdeführerin muss sich erneut ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, ein Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in der Folge von ihr gesetzten Integrationsschritte entsprechend relativiert (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.).
Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten. Die Erstbeschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. VwGH 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten. Die Erstbeschwerdeführerin durfte sich hier bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche VwGH 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin. Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen, gilt für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,). Dennoch überwiegen auf Grund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf die minderjährige Drittbeschwerdeführerin.
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden. Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Ziffer 58,; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Ziffer 146,). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vergleiche EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Ziffer 66,; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Ziffer 60,; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Ziffer 46,; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Soweit die Drittbeschwerdeführerin betroffen ist, ist sie in Italien geboren, doch befindet sie sich mit ca. eineinhalb Jahren in einem anpassungsfähigen Alter. Sie lebt mit ihrer Mutter bzw. der Erstbeschwerdeführerin zusammen, die aus Tunesien stammt. Eine Anpassung an das Leben in Tunesien wäre daher möglich. Aus der Perspektive der Drittbeschwerdeführerin ist daher der durch eine Rückkehrentscheidung vorgenommene Eingriff in das Privatleben gerechtfertigt.
Zudem handelt es sich gegenständlich bereits um das zweite Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Sie kam zwar mit ihrem Sohn der Ausreiseverpflichtung im November 2018 nach, in dem sie nach Italien ausreiste, sie kehrte aber nicht in ihren Herkunftsstaat zurück, sondern stellte nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in Italien in Deutschland einen Asylantrag aus den denselben Gründen, die sie bereits im negativ beschiedenen ersten Asylverfahren in Österreich vorbrachte, so dass dies ihre neuerlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich relativiert. Auch hatte sie bei ihrem vorhergehenden Aufenthalt keine intensiven Integrationsschritte gesetzt, sich nicht etwa ehrenamtlich engagiert; sie verfügt auch über geringe Deutschkenntnisse. Von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung kann nicht ausgegangen.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partien an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Familien- und Privatleben als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden gegen die beschwerdeführenden Parteien angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tunesien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der beschwerdeführenden Partien an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Familien- und Privatleben als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden gegen die beschwerdeführenden Parteien angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tunesien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Dass die Erstbeschwerdeführerin unbescholten ist, führt zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides waren daher als unbegründet abzuweisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides waren daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Tunesien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; die Beschlüsse 19.02.2015, Ra 2015/21/0005; 30.06.2015, Ra 2015/21/0059).Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Tunesien zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; die Beschlüsse 19.02.2015, Ra 2015/21/0005; 30.06.2015, Ra 2015/21/0059).
Somit sind auch die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Somit sind auch die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.7. Verhängung eines Einreiseverbots auf die Dauer von zwei Jahren:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins,, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 240.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 240.09.2018, Ra 2018/20/0349, mwN).
Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot auf § 52 Abs. 2 Z 6 FPG, wonach die Erstbeschwerdeführerin den Besitz von Mitteln zur Bestreitung ihres Unterhaltes und ihrer Kinder nicht nachzuweisen vermochte.Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, wonach die Erstbeschwerdeführerin den Besitz von Mitteln zur Bestreitung ihres Unterhaltes und ihrer Kinder nicht nachzuweisen vermochte.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfüge, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiere die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt sei (vgl. VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; vom 27.06.2019, Ra 2019/14/0030, jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen habe, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfüge, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheine. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, bestehe insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein müsse, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf habe und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen würden. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiere die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt sei vergleiche VwGH vom 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; vom 27.06.2019, Ra 2019/14/0030, jeweils mwN).
Die Erstbeschwerdeführerin war nicht in der Lage, mit entsprechenden Beweismitteln nachzuweisen, dass sie über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Unterhalts der Familie (für bis zu drei Monate) verfügt. Sie ging bzw. geht keiner Erwerbstätigkeit nach; sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit rechtfertigt die vom Bundesamt getroffene Annahme, dass ihr gemeinsamer Aufenthalt mit den Kindern die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 2 Z 6 FPG gefährdet. Die Erstbeschwerdeführerin war nicht in der Lage, mit entsprechenden Beweismitteln nachzuweisen, dass sie über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Unterhalts der Familie (für bis zu drei Monate) verfügt. Sie ging bzw. geht keiner Erwerbstätigkeit nach; sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit rechtfertigt die vom Bundesamt getroffene Annahme, dass ihr gemeinsamer Aufenthalt mit den Kindern die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gefährdet.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die oben vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verwiesen.Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird auf die oben vorgenommene Interessensabwägung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verwiesen.
Das Bundesamt legte ihr Erwägungen im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dar. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zuließen.
Die Verhängung des Einreiseverbotes in der vom Bundesamt ausgesprochenen Dauer ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.
Das Bundesamt hat daher das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Das Bundesamt hat daher das Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt und waren daher die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens des Bundesamtes gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, weil die Erstbeschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1).Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens des Bundesamtes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, weil die Erstbeschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,).
Im vorliegenden Fall stammt die Erstbeschwerdeführerin unbestritten aus Tunesien, was gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.Im vorliegenden Fall stammt die Erstbeschwerdeführerin unbestritten aus Tunesien, was gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VIII. die Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch acht. die Entscheidung gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
3.9. Zur Anordnung der Unterkunftnahme in einem bestimmten Quartier:
Die beschwerdeführenden Parteien bekämpften die angefochtenen Bescheide an sich nicht zur Gänze. Sie haben den mit dem Spruchpunkt IX. des bekämpften Bescheides erteilten Auftrag, in der Zeit vom 11.02.2020 bis 26.03.2020 in dem (mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2020 angeordneten) näher bezeichneten Quartier in Oberösterreich Unterkunft zu nehmen, nach dem gesamten Inhalt ihrer Beschwerden und ihren in den Beschwerden gestellten Anträgen unbekämpft gelassen. Die beschwerdeführenden Parteien bekämpften die angefochtenen Bescheide an sich nicht zur Gänze. Sie haben den mit dem Spruchpunkt römisch neun. des bekämpften Bescheides erteilten Auftrag, in der Zeit vom 11.02.2020 bis 26.03.2020 in dem (mit Verfahrensanordnung vom 11.02.2020 angeordneten) näher bezeichneten Quartier in Oberösterreich Unterkunft zu nehmen, nach dem gesamten Inhalt ihrer Beschwerden und ihren in den Beschwerden gestellten Anträgen unbekämpft gelassen.
Der Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides erwuchs daher in Rechtskraft.Der Spruchpunkt römisch neun. des angefochtenen Bescheides erwuchs daher in Rechtskraft.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen.
Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und wies die gebotene Aktualität auf. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG, zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und zur Verhängung und der Dauer von Einreiseverboten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Familienverfahren im Sinn des Paragraph 34, AsylG, zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und zur Verhängung und der Dauer von Einreiseverboten, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungspotenzial Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr res iudicata Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2102493.2.00Im RIS seit
05.11.2020Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020