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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AsylG 1997 §10 Abs5 idF 2003/I/101;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/1169 2007/01/1168 2007/01/1171 2007/01/1170 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/01/0384 E 16. Dezember 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerden
1. der M A, geboren 1981, 2. des S A, geboren 2001, 3. der M A, geboren 2000, 4. des K A, geboren 2006, und 5. der Z A, geboren 2003, alle in W, alle vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 6. September 2007, Zl. 314.333-1/2E-VII/43/07,
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.286,40, zusammen somit EUR 6.432,--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien, diese sind (ausgehend von den angefochtenen Bescheiden) Staatsangehörige von Serbien. Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus dem Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und reiste am 19. Oktober 2001 gemeinsam mit der Drittbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet ein. Sie beantragte am selben Tag (für sich) Asyl sowie (für die Drittbeschwerdeführerin) die Erstreckung des ihr zu gewährenden Asyls. Am 2. April 2002 stellte die Erstbeschwerdeführerin auch für den in der Zwischenzeit in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer einen Asylerstreckungsantrag. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19. April 2002 rechtskräftig abgewiesen.
Am 26. Februar 2007 beantragte die Erstbeschwerdeführerin (abermals) internationalen Schutz. Gleichzeitig beantragten ihre vier Kinder - der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin waren in der Zwischenzeit in Österreich geboren worden - (erstmals) internationalen Schutz.
Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. August 2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Mit Bescheiden vom selben Tag wurden die Anträge der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 deren Ausweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, verfügt.Der Antrag der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. August 2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen. Mit Bescheiden vom selben Tag wurden die Anträge der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 deren Ausweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, verfügt.
Die dagegen erhobene Berufung der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Die Berufungen der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10. September 2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Unter einem wurden die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. September 2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen. Die Berufungen der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 10. September 2007 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Unter einem wurden die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen hat:
1. Die relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 100/2005) lauten (samt Überschriften): 1. Die relevanten Bestimmungen des AsylG 2005 (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) lauten (samt Überschriften):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
...
22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
...
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
...
Wirkung von Berufungen
§ 36. (1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.Paragraph 36, (1) Einer Berufung gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Berufung gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
..."
2. Die Erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtspaket 2005 (vgl. RV 952 BlgNR XXII. GP, 54 f) führen zum Familienverfahren nach dem AsylG 2005 unter anderem Folgendes aus: 2. Die Erläuternden Bemerkungen zum Fremdenrechtspaket 2005 vergleiche , Regierungsvorlage 952, BlgNR römisch 22 . GP, 54 f) führen zum Familienverfahren nach dem AsylG 2005 unter anderem Folgendes aus:
"Der vorgeschlagene § 34 - er entspricht im Wesentlichen dem § 10 AsylG 1997 - dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG-Nov 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die so genannte 'Asylerstreckung'."Der vorgeschlagene Paragraph 34, - er entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 10, AsylG 1997 - dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG-Nov 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die so genannte 'Asylerstreckung'.
Die Bestimmungen des § 34 sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des § 34 zu behandeln sein.Die Bestimmungen des Paragraph 34, sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des Paragraph 34, zu behandeln sein.
Ziel der Bestimmungen ist Familienangehörigen (§ 2 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden.Ziel der Bestimmungen ist Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden.
(...)
Die Asylverfahren einer Familie sind unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren fortgesetzt. Eine von einem Familienmitglied eingebrachte Berufung gegen einen abweisenden oder zurückweisenden Bescheid hat zur Folge, dass diese Berufung auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder in Berufung zieht (§ 36 Abs. 3).Die Asylverfahren einer Familie sind unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren fortgesetzt. Eine von einem Familienmitglied eingebrachte Berufung gegen einen abweisenden oder zurückweisenden Bescheid hat zur Folge, dass diese Berufung auch die Bescheide der anderen Familienmitglieder in Berufung zieht (Paragraph 36, Absatz 3,).
(...)
(§ 36) Abs. 3 vervollständigt das System des Familienverfahrens; wird von einem Familienmitglied gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung Berufung ergriffen, gelten alle verbundenen Verfahren als mit angefochten; kommt einer Berufung aufschiebende Wirkung zu, kommt sie allen Berufungen zu. Damit wird erreicht, dass alle Anträge von Familienmitgliedern (im Sinne von § 2 Z 22) von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können." (Paragraph 36,) Absatz 3, vervollständigt das System des Familienverfahrens; wird von einem Familienmitglied gegen eine zurück- oder abweisende Entscheidung Berufung ergriffen, gelten alle verbundenen Verfahren als mit angefochten; kommt einer Berufung aufschiebende Wirkung zu, kommt sie allen Berufungen zu. Damit wird erreicht, dass alle Anträge von Familienmitgliedern (im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 22,) von der gleichen Behörde zum gleichen Zeitpunkt entschieden werden können."
3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN). 3. Die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland knüpfen damit im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden, an. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach § 42 Abs. 3 VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281). 4. Dies trifft auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche , zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 - in Fortsetzung der Judikatur zum Asylgesetz 1997 - bereits erkannt, dass bei Aufhebung (nur) eines Bescheides eines Familienangehörigen dies (infolge der ex tunc-Wirkung einer Aufhebung nach Paragraph 42, Absatz 3, VwGG) auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/20/0281).
5. Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen (vgl. dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN). 5. Nach dem Gesagten hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag der Erstbeschwerdeführerin alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat. Der belangten Behörde war es aber verwehrt, über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin selbst meritorisch zu entscheiden, zumal Sache des Berufungsverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch die Vorinstanz gewesen ist. Sie hätte den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Erstbeschwerdeführerin daher ersatzlos beheben müssen vergleiche , dazu abermals das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. November 2008, Zl. 2008/23/1251, mwN).
Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der erstangefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Da dies nach dem Obgesagten auf die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, waren auch diese gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.Da dies nach dem Obgesagten auf die zweit- bis fünftangefochtenen Bescheide der übrigen Familienangehörigen durchschlägt, waren auch diese gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 25. November 2009
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007011153.X00Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010