Entscheidungsdatum
14.09.2020Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W140 2234864-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Islamische Republik Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2020, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 27.06.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Islamische Republik Iran, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2020, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 27.06.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3 und Z 9 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 21.07.2017 (RK 12.09.2017) gemäß § 107a (1 u 2) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21.11.2019 auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.07.2017 (RK 12.09.2017) gemäß Paragraph 107 a, (1 u 2) Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21.11.2019 auf fünf Jahre verlängert.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren (Spruchpunkt IX.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren (Spruchpunkt römisch neun.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 23.01.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2019, W108 2214287-1/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 23.01.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2019, W108 2214287-1/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab.
Der BF wurde durch das Landesgericht XXXX , vom 21.11.2019 (RK 26.11.2019) gemäß § 127 StGB § 12 3. Fall StGB (Datum der (letzten) Tat 09.09.2019) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre- verurteilt.Der BF wurde durch das Landesgericht römisch 40 , vom 21.11.2019 (RK 26.11.2019) gemäß Paragraph 127, StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB (Datum der (letzten) Tat 09.09.2019) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre- verurteilt.
Mit Bescheid vom 27.12.2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen von 06.08.2019 bis 17.12.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W259 2214287-3/3E als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 27.12.2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen von 06.08.2019 bis 17.12.2019 im Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W259 2214287-3/3E als unbegründet ab.
Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Am 16.06.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass es gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt.Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Am 16.06.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass es gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005, beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt.
Mit Bescheid vom 15.07.2020 wies das BFA den dritten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 15.07.2020 wies das BFA den dritten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der BF wurde am 11.12.2018 aus den Niederlanden und am 06.08.2019 aus Deutschland - beides DUBLIN-IN-Verfahren - nach Österreich rücküberstellt.
Mit Mandatsbescheid vom 27.03.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS XXXX zu nehmen. Der BF kam in weiterer Folge dem Mandatsbescheid nicht nach und wurde automatisch dem Quartier EAST-West zugewiesen. Der BF verweigerte am 10.06.2020 in der Betreuungsstelle Schwechat den COVID-19 Test. Am 22.06.2020 traf der BF in XXXX ein. Am 23.06.2020, gegen 23:30 Uhr, wurde von einer Person angezeigt, dass sich vor seinem Wohnhaus ein stark betrunkener Ausländer befindet. Die Beamten der LPD XXXX begaben sich mit zwei weiteren Beamten umgehend zur Wohnanschrift. Beim Eintreffen der Beamten konnte der BF schlafend angetroffen werden. Nach Durchsicht seiner Taschen und seines Rucksackes wurden neben einer XXXX sowie eine Verfahrenskarte des BF gefunden. Am 24.06.2020 wurde dem BF das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zur Unterschrift vorgelegt. Am 25.06.2020 gegen 10:15 Uhr wurde der Journalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft XXXX von Organen der LPD XXXX telefonisch kontaktiert. Es wurde eine Anzeige auf freiem Fuß verfügt (AS 25ff).Mit Mandatsbescheid vom 27.03.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS römisch 40 zu nehmen. Der BF kam in weiterer Folge dem Mandatsbescheid nicht nach und wurde automatisch dem Quartier EAST-West zugewiesen. Der BF verweigerte am 10.06.2020 in der Betreuungsstelle Schwechat den COVID-19 Test. Am 22.06.2020 traf der BF in römisch 40 ein. Am 23.06.2020, gegen 23:30 Uhr, wurde von einer Person angezeigt, dass sich vor seinem Wohnhaus ein stark betrunkener Ausländer befindet. Die Beamten der LPD römisch 40 begaben sich mit zwei weiteren Beamten umgehend zur Wohnanschrift. Beim Eintreffen der Beamten konnte der BF schlafend angetroffen werden. Nach Durchsicht seiner Taschen und seines Rucksackes wurden neben einer römisch 40 sowie eine Verfahrenskarte des BF gefunden. Am 24.06.2020 wurde dem BF das Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll zur Unterschrift vorgelegt. Am 25.06.2020 gegen 10:15 Uhr wurde der Journalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft römisch 40 von Organen der LPD römisch 40 telefonisch kontaktiert. Es wurde eine Anzeige auf freiem Fuß verfügt (AS 25ff).
Am 25.06.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund dieses Festnahmeauftrages am 25.06.2020 festgenommen (AS 145) und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt.Am 25.06.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund dieses Festnahmeauftrages am 25.06.2020 festgenommen (AS 145) und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt.
Die niederschriftliche Einvernahme im PAZ XXXX gestaltete sich u. a. wie folgt:Die niederschriftliche Einvernahme im PAZ römisch 40 gestaltete sich u. a. wie folgt:
„F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?
A: Nein, Ich habe keinen Anwalt aber Ich möchte einen.
V: Es erfolgt eine mündliche Belehrung zur Thematik Rechtsberatung iSd § 52 FPG.V: Es erfolgt eine mündliche Belehrung zur Thematik Rechtsberatung iSd Paragraph 52, FPG.
F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich heiße XXXX , Ich bin Staatsbürger des Iran.A: Ich heiße römisch 40 , Ich bin Staatsbürger des Iran.
F: Wo wurden Sie geboren?
A: Ich wurde in XXXX im Iran geboren. A: Ich wurde in römisch 40 im Iran geboren.
F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis?
A: Ich habe alle Dokumente bereits vorgelegt.
F: War darunter Ihre Geburtsurkunde, Personalausweis und Militärkarte?
A: Ja das war alles.
F: Wie legitimieren Sie sich gegenüber Behörden und/oder der Polizei?
A: Zurzeit besitze Ich kein Dokument.
F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten und/oder eines Aufenthaltstitels eines anderen EWR-Staates oder eines sonstigen Land?
A: Nein.
F: Wurden Sie in Österreich oder anderen Ortes durch ein Gericht verurteilt?
A: Nein.
F: Warum scheinen im österreichischen Strafregister dann Verurteilungen zu Ihrer Person auf?
A: In XXXX hatte Ich ein Gerichtsverfahren wegen Streitigkeiten. A: In römisch 40 hatte Ich ein Gerichtsverfahren wegen Streitigkeiten.
F: Das ist alles?
A: 2017 wurde Ich von einer Frau angezeigt, bin aber nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen und wurde dann in Abwesenheit verurteilt.
F: Wie verhält es sich mit XXXX , dass bei Ihnen gefunden wurde? F: Wie verhält es sich mit römisch 40 , dass bei Ihnen gefunden wurde?
A: Auch Österreicher nehmen das, Ich brauche es, weil Ich schwere Depressionen habe und verwende es zum XXXX . A: Auch Österreicher nehmen das, Ich brauche es, weil Ich schwere Depressionen habe und verwende es zum römisch 40 .
V: Wissen Sie das XXXX und Tathandlungen hierzu, in Österreich, ein im Besonderen vorwerfbares Delikt darstellen und hiervon generell eine besondere Gefahr ausgeht? V: Wissen Sie das römisch 40 und Tathandlungen hierzu, in Österreich, ein im Besonderen vorwerfbares Delikt darstellen und hiervon generell eine besondere Gefahr ausgeht?
A: Überall nehmen die Leute es auch in XXXX dort ist es überall und wird konsumiert. A: Überall nehmen die Leute es auch in römisch 40 dort ist es überall und wird konsumiert.
F: Möchten Sie zur Thematik XXXX in der Betreuungsstelle XXXX weitere Angaben machen, Sie müssen das nicht und Sie müssen sich auch hier nicht selbst belasten? F: Möchten Sie zur Thematik römisch 40 in der Betreuungsstelle römisch 40 weitere Angaben machen, Sie müssen das nicht und Sie müssen sich auch hier nicht selbst belasten?
A: XXXX ist wie ein Medikament für mich, Ich brauche es um mich zu beruhigen, Ich brauche das und XXXX . A: römisch 40 ist wie ein Medikament für mich, Ich brauche es um mich zu beruhigen, Ich brauche das und römisch 40 .
F: Wieviel XXXX Sie durchschnittlich? F: Wieviel römisch 40 Sie durchschnittlich?
A: Wenn Ich Stress habe dann XXXX Ich um mich zu beruhigen. Es sind zwei bis drei XXXX pro Tag. Es hängt auch davon ab wieviel Geld Ich habe. A: Wenn Ich Stress habe dann römisch 40 Ich um mich zu beruhigen. Es sind zwei bis drei römisch 40 pro Tag. Es hängt auch davon ab wieviel Geld Ich habe.
F: Seit wann XXXX Sie? F: Seit wann römisch 40 Sie?
A: Ich XXXX regelmäßig seit 2016.A: Ich römisch 40 regelmäßig seit 2016.
F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich?
A: Nichts
F: Wovon haben Sie in den letzten 5 Jahren Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A: Ich wurde vom österreichischen Staat versorgt aber manchmal habe Ich auch Unterstützung aus dem Iran bekommen.
F: Von wem haben Sie aus dem Iran Unterstützung erhalten?
A: Von meiner Mutter. Sie möchte das wir wieder beisammen sind aber das geht nicht. Meine Mutter war auch sehr besorgt als meine Fotos auf Instagram veröffentlicht wurden, mein Bruder arbeitet im Verteidigungsministerium als Offizier und er hat mich auch verurteilt. Meine Familie hat denselben Namen wie Ich auch.
F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.?
A: Meine Frau hat mich im Iran angezeigt und die Scheidung eingereicht, weil Ich auch in der Zwischenzeit XXXX geworden bin. Wenn Sie mich abschieben dann werde Ich getötet. A: Meine Frau hat mich im Iran angezeigt und die Scheidung eingereicht, weil Ich auch in der Zwischenzeit römisch 40 geworden bin. Wenn Sie mich abschieben dann werde Ich getötet.
F: Warum sollte jemand nach 5 Jahren Ihrer Abwesenheit, sich noch für Sie interessieren?
A: Meine Probleme sind auch weiterhin die gleichen. Meine Frau hat mich 2015 angezeigt, weil Ich nicht XXXX bin und XXXX . Auch nachdem Ich hier zum XXXX bin, hat Sie mich nochmals angezeigt. A: Meine Probleme sind auch weiterhin die gleichen. Meine Frau hat mich 2015 angezeigt, weil Ich nicht römisch 40 bin und römisch 40 . Auch nachdem Ich hier zum römisch 40 bin, hat Sie mich nochmals angezeigt.
F: Mit wem stehen Sie im Iran in Kontakt?
A: Telefonisch, mit meiner Mutter und meinen Neffen, ca. 1 mal pro Woche wenn meine Neffen Zeit haben.
F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?
A: Nein, aber meine Mutter und Vater, sowie meine 3 Brüder leben im Iran.
F: Wo haben Sie bis dato Unterkunft genommen – die Begriffe ZMR und Meldegesetz werden erklärt?
A: Zuletzt war Ich vom 22.06. bis zum 25.06.2020 in XXXX .A: Zuletzt war Ich vom 22.06. bis zum 25.06.2020 in römisch 40 .
F: Sind Sie hin künftig bereit die Gesetze der Republik Österreich und auch jene mit Anwendungsvorrang zu akzeptieren, zu befolgen und auch Ihrer Ausreiseverpflichtung, vorbehaltlich der weiteren Entscheidungen, nachzukommen – die subjektive rechtliche Situation wird umfassend erklärt, wie auch die Begriffe Europa, Schengen und Dublin?
A: Ich werde nicht ausreisen, Sie können mich hier für immer einsperren, Ich gehen in kein anderes Land, Ich bin hierher nach Österreich gekommen, um zu bleiben.
F: Warum sind Sie zu Ihrer Gerichtsverhandlung in XXXX nicht erschienen? A: Ich habe die Sprache nicht gut verstanden. F: Warum sind Sie zu Ihrer Gerichtsverhandlung in römisch 40 nicht erschienen? A: Ich habe die Sprache nicht gut verstanden.
F: Zusammenfassende Fragestellungen:
Sind Sie im Besitz von Dokumenten für eine Ausreise aus dem Gebiet Schengen bzw. dem österreichischen Bundesgebiet?
Ja Nein
Sind Sie ausreisewillig im Sinne der freiwilligen und/oder unterstützten Ausreise aus dem Gebiet Schengen bzw. dem österreichischen Bundesgebiet?
Ja Nein
Werden Sie an der freiwilligen und/oder unterstützten Ausreise aus dem Gebiet Schengen bzw. dem österreichischen Bundesgebiet uneingeschränkt mitwirken?
Ja
A: Nein Ich möchte das Land nicht verlassen.
Werden Sie sich, einer möglichen zwangsweisen Abschiebung, nach heutigem Wissens- und Kenntnisstand, widersetzen und/oder eine solche Abschiebung durch Körperkraft zu verhindern versuchen?
Ja Nein
A: Ich gehe nicht in den Iran, töten Sie mich am besten gleich hier.
AV: Gibt an Kickboxer zu sein.
Ist es Ihre Absicht am weiteren Verfahren der hs. Behörde mitzuwirken?
Ja Nein
Verstehen Sie Ihren rechtlichen Status, in Bezug auf Ihren aktuellen Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. dem Gebiet Schengen und den sich daraus ergebenden rechtlichen Möglichkeiten und/oder Konsequenzen für Ihre Person?
Ja Nein
A: Ich habe politische Problem und Ich möchte hier und jetzt einen neuen Asylantrag stellen, Ich werde hierzu am 02.07.2020 auch einvernommen werden.
Haben Sie die mündlichen Erklärungen der diversen Begriffe wie Schengen, Europa, Bundesgebiet, Ausreiseverpflichtung, rechtswidriger Aufenthalt, Rechts- und Rückkehrberatung und/oder unterstützte Ausreise verstanden?
Ja Nein
Werden Sie an der Beschaffung von Ersatzdokumenten zu Ihrer Person z.B. Erwirkung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder sonstigen Ersatzdokuments mitwirken und auch aus eigenem, in Kontakt mit der Vertretungsbehörde Ihres Heimatlandes treten, sowie an sämtlichen Verfahrenshandlungen hierzu mitwirken?
Ja Nein
F: Haben Sie persönliche Gegenstände – Effekten – einzuholen?
A: Ich habe alles bei mir. „
Am 27.06.2020 verweigerte der BF im Anschluss an die Niederschrift, das Ausfüllen eines Personalfragebogens zur Erfassung seiner Identität iSd § 13 Abs 1 BFA-VG (AS 53).Am 27.06.2020 verweigerte der BF im Anschluss an die Niederschrift, das Ausfüllen eines Personalfragebogens zur Erfassung seiner Identität iSd Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG (AS 53).
In weiterer Folge wurde mit Mandatsbescheid vom 27.06.2020 über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 27.06.2020 in Schubhaft.In weiterer Folge wurde mit Mandatsbescheid vom 27.06.2020 über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 27.06.2020 in Schubhaft.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG vom 27.06.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, BFA-VG vom 27.06.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Am 08.09.2020 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Festnahme, der Mandatsbescheid und die weitere Anhaltung rechtswidrig seien. Der BF hätte sich seit 22.06.2020 über behördliche Anordnung in der Betreuungsstelle XXXX aufgehalten. Am 23.06.2020 gegen 23.30:00 Uhr wäre von einer Person angezeigt worden, dass sich vor ihrem Wohnhaus ein stark betrunkener Ausländer befände. Beim Eintreffen der Beamten wäre der BF schlafend angetroffen worden. Bei Durchsicht seiner Taschen sowie seines Rucksacks wäre eine leere XXXX sowie eine Verfahrenskarte gefunden worden. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft lägen nicht vor. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung es bestehe das Risiko des Untertauchens als schlüssig anzusehen. Es bestehe weder Fluchtgefahr noch sei die Anordnung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig. Das Verhalten des BF, sich alkoholisiert zu verlaufen und an einem öffentlichen Ort einzuschlafen, deute keineswegs auf „Flucht“ oder „Untertauchen“ hin. Als weiterer Grund für die Verhängung der Schubhaft werde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass der BF am 27.06.2020 das Ausfüllen eines Personalfragebogens zur Erfassung seiner Identität verweigert hätte und sich auch geweigert hätte ein Formular zur Erlangung eines Ersatzdokumentes zu unterfertigen. Abgesehen davon, dass es der Behörde nunmehr rechtlich möglich sei, ein Ersatzreisedokument auch ohne Zustimmung des Betroffenen zu erwirken, stelle die Unterschriftsverweigerung keinen Grund für die Verhängung der Schubhaft dar. Die Erörterung im angefochtenen Bescheid über das bisherige Verhalten des BF und seine Ausreiseunwilligkeit sowie die wiederholte Straffälligkeit seien im Kontext der Schubhaftverhängung völlig irrelevant. Im Übrigen könne aufgrund der gegenwärtigen Covid 19-Pandemie davon ausgegangen werden, dass eine Normalisierung der Verhältnisse - im Sinne der Möglichkeit, den BF abzuschieben - innerhalb der maximalen Schubhaftdauer ausgeschlossen sei., Am 08.09.2020 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Festnahme, der Mandatsbescheid und die weitere Anhaltung rechtswidrig seien. Der BF hätte sich seit 22.06.2020 über behördliche Anordnung in der Betreuungsstelle römisch 40 aufgehalten. Am 23.06.2020 gegen 23.30:00 Uhr wäre von einer Person angezeigt worden, dass sich vor ihrem Wohnhaus ein stark betrunkener Ausländer befände. Beim Eintreffen der Beamten wäre der BF schlafend angetroffen worden. Bei Durchsicht seiner Taschen sowie seines Rucksacks wäre eine leere römisch 40 sowie eine Verfahrenskarte gefunden worden. Die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft lägen nicht vor. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung es bestehe das Risiko des Untertauchens als schlüssig anzusehen. Es bestehe weder Fluchtgefahr noch sei die Anordnung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig. Das Verhalten des BF, sich alkoholisiert zu verlaufen und an einem öffentlichen Ort einzuschlafen, deute keineswegs auf „Flucht“ oder „Untertauchen“ hin. Als weiterer Grund für die Verhängung der Schubhaft werde im angefochtenen Bescheid angeführt, dass der BF am 27.06.2020 das Ausfüllen eines Personalfragebogens zur Erfassung seiner Identität verweigert hätte und sich auch geweigert hätte ein Formular zur Erlangung eines Ersatzdokumentes zu unterfertigen. Abgesehen davon, dass es der Behörde nunmehr rechtlich möglich sei, ein Ersatzreisedokument auch ohne Zustimmung des Betroffenen zu erwirken, stelle die Unterschriftsverweigerung keinen Grund für die Verhängung der Schubhaft dar. Die Erörterung im angefochtenen Bescheid über das bisherige Verhalten des BF und seine Ausreiseunwilligkeit sowie die wiederholte Straffälligkeit seien im Kontext der Schubhaftverhängung völlig irrelevant. Im Übrigen könne aufgrund der gegenwärtigen Covid 19-Pandemie davon ausgegangen werden, dass eine Normalisierung der Verhältnisse - im Sinne der Möglichkeit, den BF abzuschieben - innerhalb der maximalen Schubhaftdauer ausgeschlossen sei.
Am 09.09.2020 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:
„Der Genannte reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und es würde über den Genannten eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise aberkannt und die Abschiebung des Genannten in sein Heimatland für zulässig erklärt. Weiters wurde ihm im Bescheid gem. § 13 Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz mitgeteilt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren hat und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und der Bescheid erwuchs mit 24.08.2018 in Rechtskraft I. Instanz.„Der Genannte reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es würde über den Genannten eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise aberkannt und die Abschiebung des Genannten in sein Heimatland für zulässig erklärt. Weiters wurde ihm im Bescheid gem. Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz mitgeteilt, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren hat und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde. Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und der Bescheid erwuchs mit 24.08.2018 in Rechtskraft römisch eins. Instanz.
Danach folgten zwei weitere Anträge auf internationalen Schutz welche wegen Entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Beide Entscheidungen wurden durch das Bundesverwaltungsgericht in II. Instanz (GZ: W259 2214287-3 vom 17.01.2020 und zu GZ: W108 2214287-1 vom 20.02.2019) bestätigt.Danach folgten zwei weitere Anträge auf internationalen Schutz welche wegen Entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Beide Entscheidungen wurden durch das Bundesverwaltungsgericht in römisch zwei. Instanz (GZ: W259 2214287-3 vom 17.01.2020 und zu GZ: W108 2214287-1 vom 20.02.2019) bestätigt.
Da der Genannten immer wieder nach Abschluss seiner Asylverfahren untertauchte und versuchte, sich in ein anderes Land abzusetzen, wurde er bereits zwei Mal (aus Deutschland sowie aus den Niederlanden) nach Österreich mittels DUBLIN-IN Verfahren überstellt.
Am 08.03.2019 wurde ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Botschaft beantragt.
Seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz stellte er am 07.06.2020. Zu diesem Antrag wurde ihm am 16.06.2020 mitgeteilt, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, es beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die ho. Behörde davon ausgeht, dass eine Entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Seinen letzten Antrag auf internationalen Schutz stellte er am 07.06.2020. Zu diesem Antrag wurde ihm am 16.06.2020 mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005, es beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die ho. Behörde davon ausgeht, dass eine Entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt.
Gem. § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 wurde ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs 2 AsylG) (§29 Abs 3 Z 6 AsylG). Durch diese Mitteilung gilt die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht (§ 28 Abs. 2 AsylG). Gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 wurde ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem mitgeteilt, dass es beabsichtigt ist, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Absatz 2, AsylG) (§29 Absatz 3, Ziffer 6, AsylG). Durch diese Mitteilung gilt die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht (Paragraph 28, Absatz 2, AsylG).
Mit Bescheid vom 15.07.2020 der Erstaufnahmestelle XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2020 bestätigt.Mit Bescheid vom 15.07.2020 der Erstaufnahmestelle römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.06.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.08.2020 bestätigt.
Der Genannte befand sich zuletzt aufgrund einer erlassenen Wohnsitzauflage von 22.06.2020 bis zum 25.06.2020 in der Bundesbetreuungsstelle XXXX untergebracht und trat dort vor Ort bereits nach wenigen Stunden, polizeilich in Erscheinung. Er hat, wie bereits in seinen vorangegangenen Verfahren, bereits nach kürzester Zeit jegliche Ordnung in Bezug auf seine Unterbringung negiert. Am 23.06.2020, gegen 23:30 Uhr wurde von einer Person angezeigt, dass sich vor seinem Wohnhaus ein stark XXXX ausländischer Staatsbürger befinden wurde. Als die Polizei an der angegebenen Adresse eintraf wurde der Genannte XXXX angetroffen.Der Genannte befand sich zuletzt aufgrund einer erlassenen Wohnsitzauflage von 22.06.2020 bis zum 25.06.2020 in der Bundesbetreuungsstelle römisch 40 untergebracht und trat dort vor Ort bereits nach wenigen Stunden, polizeilich in Erscheinung. Er hat, wie bereits in seinen vorangegangenen Verfahren, bereits nach kürzester Zeit jegliche Ordnung in Bezug auf seine Unterbringung negiert. Am 23.06.2020, gegen 23:30 Uhr wurde von einer Person angezeigt, dass sich vor seinem Wohnhaus ein stark römisch 40 ausländischer Staatsbürger befinden wurde. Als die Polizei an der angegebenen Adresse eintraf wurde der Genannte römisch 40 angetroffen.
Am 25.06.2020 wurde der Genannte gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG iVm §§ 34 Abs. 5 und
47 Abs. 1 BFA-VG durch die ho. Behörde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Nach dieser Überstellung wurde der Genannte am 27.06.2020 zur Prüfung des Sicherungsbedarfs (Verhängung der Schubhaft) sowie zur Identitätsprüfung einvernommen. Am 25.06.2020 wurde der Genannte gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraphen 34, Absatz 5 und , 47 Absatz eins, BFA-VG durch die ho. Behörde festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Nach dieser Überstellung wurde der Genannte am 27.06.2020 zur Prüfung des Sicherungsbedarfs (Verhängung der Schubhaft) sowie zur Identitätsprüfung einvernommen.
Mit Bescheid vom 27.06.2020 wurde durch die Regionaldirektion Niederösterreich
gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.Mit Bescheid vom 27.06.2020 wurde durch die Regionaldirektion Niederösterreich , gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Aus all seinen Verfahren ist festzustellen, dass der Genannte nicht dazu bereit ist, die in Österreich geltende Rechtsordnung zu akzeptieren. Sei es die Missachtung seines andauernden illegalen Aufenthalts und Verbleib in Österreich, seinen Verurteilungen durch das Landesgericht XXXX und dem Landesgericht XXXX oder seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung seines Heimreisezertifikats sowie seinen mehrmals gestellten Anträgen auf internationalen Schutz.Aus all seinen Verfahren ist festzustellen, dass der Genannte nicht dazu bereit ist, die in Österreich geltende Rechtsordnung zu akzeptieren. Sei es die Missachtung seines andauernden illegalen Aufenthalts und Verbleib in Österreich, seinen Verurteilungen durch das Landesgericht römisch 40 und dem Landesgericht römisch 40 oder seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung seines Heimreisezertifikats sowie seinen mehrmals gestellten Anträgen auf internationalen Schutz.
- LG XXXX vom 21.07.2017
Rechtskraft 12.09.2017
wegen § 107a (1 u 2) Z 1 StGB Datum der (letzten) Tat 30.05.2017
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG XXXX RK 12.09.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom 21.11.2019- LG römisch 40 vom 21.07.2017 , Rechtskraft 12.09.2017 , wegen Paragraph 107 a, (1 u 2) Ziffer eins, StGB Datum der (letzten) Tat 30.05.2017 , zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG römisch 40 RK 12.09.2017 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG römisch 40 vom 21.11.2019
- LG XXXX vom 21.11.2019
Rechtskraft 26.11.2019
wegen § 127 StGB § 12 3. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 09.09.2019
zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre- LG römisch 40 vom 21.11.2019 , Rechtskraft 26.11.2019 , wegen Paragraph 127, StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB Datum der (letzten) Tat 09.09.2019 , zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Nach der Verhängung der Schubhaft wurde(…) versucht, einen Interviewtermin für den Genannten durch einen Vertreter der iranischen Botschaft zu erlangen. Am 30.07.2020 wurde der Genannte durch den iranischen Vertreter der Botschaft interviewt. Festgehalten wird, dass Interviews durch einen Vertreter der iranischen Botschaft grundsätzlich durch die Botschaft verweigert werden. Da aber sowohl eine Geburtsurkunde als auch ein iranischer Identitätsausweis vorliegen willigte die Botschaft dem Gespräch ein. Zum Interviewtermin verweigerte dann der Genannte wieder seine Zusammenarbeit und Kooperation mit dem iranischen Vertreter der Botschaft. Erst nach längerem Zureden begann das Gespräch zwischen dem Botschafter und Herrn XXXX zu laufen. Herr XXXX gab, wie bereits in seinen mehrmals durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächen an, dass der nicht freiwillig in den Iran reisen wird. Herr XXXX gab aber auch im Gespräch zu, dass er sich durchaus bewusste ist, dass er nicht in Österreich leben kann. Nach der Verhängung der Schubhaft wurde(…) versucht, einen Interviewtermin für den Genannten durch einen Vertreter der iranischen Botschaft zu erlangen. Am 30.07.2020 wurde der Genannte durch den iranischen Vertreter der Botschaft interviewt. Festgehalten wird, dass Interviews durch einen Vertreter der iranischen Botschaft grundsätzlich durch die Botschaft verweigert werden. Da aber sowohl eine Geburtsurkunde als auch ein iranischer Identitätsausweis vorliegen willigte die Botschaft dem Gespräch ein. Zum Interviewtermin verweigerte dann der Genannte wieder seine Zusammenarbeit und Kooperation mit dem iranischen Vertreter der Botschaft. Erst nach längerem Zureden begann das Gespräch zwischen dem Botschafter und Herrn römisch 40 zu laufen. Herr römisch 40 gab, wie bereits in seinen mehrmals durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächen an, dass der nicht freiwillig in den Iran reisen wird. Herr römisch 40 gab aber auch im Gespräch zu, dass er sich durchaus bewusste ist, dass er nicht in Österreich leben kann.
Der Botschaft wurden weiters die iranische Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde des Herrn XXXX vorgelegt. Weiters finden regelmäßige Urgenzen bei der Botschaft statt.Der Botschaft wurden weiters die iranische Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde des Herrn römisch 40 vorgelegt. Weiters finden regelmäßige Urgenzen bei der Botschaft statt.
Fest steht, dass der Genannte, wie bei all seinen anderen Verfahren, versuchen wird, sich seiner Abschiebung in den Iran durch untertauchen zu entziehen. Nach jedem einzelnen Asylverfahren hat der Genannte versucht, sich in ein anderes Land der EU – wissentlich über seinen illegalen Aufenthaltsstatus, abzusetzen, um so seiner Abschiebung entgehen zu können. Zusätzlich wird nochmals angeführt, dass der Genannte bereits zweimal rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er besitzt in Österreich keine Arbeitserlaubnis und ist nicht dazu berechtigt, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mittel bestreiten, hat in Österreich keine familiären Bindungen oder Anknüpfungspunkte noch besteht die Möglichkeit der Finanzierung einer ordentlichen Unterkunft.
Wie im Schubhaftbescheid vom 27.06.2020 angeführt besteht auf Grund seines bisher gezeigten persönlichen Verhaltens die Gefahr, dass er auf freiem Fuß belassen, nicht nur, im Bundesgebiet untertauchen, sondern sich auch wiederum in ein anderes Land, rechtswidrig, absetzen wird.
Sein persönliches Verhalten zeigt eindeutig, dass er bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten und jede Gelegenheit dazu benutzt, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen, u.a. indem er fortlaufend neue unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellt.
Überdies zeigte er auch durch seine Angaben und Handlungen, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Österreich liegt. Sein persönliches Verhalten stellt sohin subsumiert eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Er nahm in Kauf, dass er durch sein persönliches, gesetztes Verhalten im Bundesgebiet wiederholt Straftaten begehen hat und dadurch das öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Integrität körperlicher Unversehrtheit Dritter und u.a. der Volksgesundheit, sowie des sozialen Friedens erheblich verletzt.
Zur Schubhaftbeschwerde selbst wird noch angeführt, dass der Genannte sich im bewussten und gewollten Zustand von der seiner im aufgetragenen Wohnsitzauflage entfernt hat. Die Informationsblätter über das Verbleiben der Unterkunft wurden im Zuge der Aushängung des Bescheids der Wohnsitzauflage übermittelt und der Genannte wurde in diesen in einer ihm verständlichen Sprache darüber informiert. Der Genannte wusste sehr wohl, dass ein Verlassen bzw. ein Nichtbeachten der Wohnsitzauflage die Erlassung der Schubhaft zur Folge haben könnte. XXXX Anzumerken ist, dass vor allem Übertretungen nach dem XXXX einen schwerwiegenden Verstoß und eine Gefährdung der Gesundheit darstellen. Die Republik Österreich ist darauf bedacht, die XXXX einzudämmen und es wird besonders wert daraufgelegt, dass die Bürger nicht mir XXXX in Kontakt treten und die Gesundheit der österreichischen Gesellschaft zu bewahren. Die körperliche Unversehrtheit stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, welches er offensichtlich missachtete.Zur Schubhaftbeschwerde selbst wird noch angeführt, dass der Genannte sich im bewussten und gewollten Zustand von der seiner im aufgetragenen Wohnsitzauflage entfernt hat. Die Informationsblätter über das Verbleiben der Unterkunft wurden im Zuge der Aushängung des Bescheids der Wohnsitzauflage übermittelt und der Genannte wurde in diesen in einer ihm verständlichen Sprache darüber informiert. Der Genannte wusste sehr wohl, dass ein Verlassen bzw. ein Nichtbeachten der Wohnsitzauflage die Erlassung der Schubhaft zur Folge haben könnte. römisch 40 Anzumerken ist, dass vor allem Übertretungen nach dem römisch 40 einen schwerwiegenden Verstoß und eine Gefährdung der Gesundheit darstellen. Die Republik Österreich ist darauf bedacht, die römisch 40 einzudämmen und es wird besonders wert daraufgelegt, dass die Bürger nicht mir römisch 40 in Kontakt treten und die Gesundheit der österreichischen Gesellschaft zu bewahren. Die körperliche Unversehrtheit stellt ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, welches er offensichtlich missachtete.
Auch wird in der Beschwerde angeführt, dass der Genannte nur das Unterschreiben des Formblattes sowie des Personalbogen verweigert haben soll. Der Genannte verweigerte durchgehend während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich seine Mitwirkungspflicht. Ihm wurde bereits mehrmals der freiwillige Verlassen Österreich um Bescheid gewährt. Der Genannte kam dieser aber nicht nach. Er reiste lediglich in ein anderes EU-Land, um dort erneut Asylanträge zu stellen. Weiters ist der Genannte nicht nur in Österreich, sondern auch in Deutschland strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er hat das Gespräch mit dem Vertreter der islamischen Botschaft verweigert und ist trotz mehrmals durchgeführten Rückkehrberatungsgesprächen nicht für eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland bereit.
Auch die Angaben, dass es der Behörde rechtlich nicht möglich sei, aufgrund der Verweigerung der freiwilligen Ausreise und der Unterschrift, ein Heimreisezertifikat zu erlangen kann dahingehend entkräftet werden, da der Vertreter der iranischen Botschaft erstmals für ein persönliches Gespräch mit Herrn XXXX zugestimmt und dieses auch stattgefunden hat.Auch die Angaben, dass es der Behörde rechtlich nicht möglich sei, aufgrund der Verweigerung der freiwilligen Ausreise und der Unterschrift, ein Heimreisezertifikat zu erlangen kann dahingehend entkräftet werden, da der Vertreter der iranischen Botschaft erstmals für ein persönliches Gespräch mit Herrn römisch 40 zugestimmt und dieses auch stattgefunden hat.
Zu den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Fragen:
Gibt es ein Heimreisezertifikat? Gibt es einen Abschiebetermin?
Fest steht, dass bereits ein Interviewtermin durch einen Vertreter der iranischen Botschaft im PAZ XXXX stattgefunden hat. Der iranischen Botschaft wurden auch die iranische Geburtsurkunde sowie die iranische Identitätskarte vorgelegt. Der Genannte wurde durch den Vertreter gut eine Stunde interviewt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates wird in regelmäßigen Abständen urgiert. Der Abschiebetermin kann erst nach Zustimmung für die Ausstellung des Heimreisezertifikates fixiert werden.“Fest steht, dass bereits ein Interviewtermin durch einen Vertreter der iranischen Botschaft im PAZ römisch 40 stattgefunden hat. Der iranischen Botschaft wurden auch die iranische Geburtsurkunde sowie die iranische Identitätskarte vorgelegt. Der Genannte wurde durch den Vertreter gut eine Stunde interviewt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates wird in regelmäßigen Abständen urgiert. Der Abschiebetermin kann erst nach Zustimmung für die Ausstellung des Heimreisezertifikates fixiert werden.“
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2020 führte das BFA Folgendes aus:
Bemerkungen zum Verfahren
- Der BF ist nicht EWR-Bürger bzw. Schweizer Bürger, der BF ist Staatsbürger der Islamischen Republik Iran, die Identität des BF steht grundsätzlich fest
- Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel und/oder Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet, zum BF liegt eine in II. Instanz rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und sind weitere Verfahren, iSd FPG, bei der hs. Behörde anhängig, wie z.B. ein s.g. HRZ-Verfahren- Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel und/oder Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet, zum BF liegt eine in römisch zwei. Instanz rechtskräftige und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und sind weitere Verfahren, iSd FPG, bei der hs. Behörde anhängig, wie z.B. ein s.g. HRZ-Verfahren
- Der BF ist im ggst. Verfahren rechtsfreundlich vertreten und erfolgte hierzu vorab keine Akteneinsicht iSd § 17 AVG, durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF- Der BF ist im ggst. Verfahren rechtsfreundlich vertreten und erfolgte hierzu vorab keine Akteneinsicht iSd Paragraph 17, AVG, durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF
- Der BF ist weder Bundesgebiet, noch in Deutschland, unbescholten (…)
Zum Verfahrensablauf – der bisherige und weitere Verfahrensverlauf und die Verfahrensgestaltung der hs. Behörde erfolgen im Einklang mit der aktuellen Judikatur des VwGH. Von Seiten der hs. Behörde wurde, im Zuge der erfolgten umfassenden Einzelfallprüfung, in jedem Fall auf jene hierzu gebotene Verhältnismäßigkeit Bedacht genommen und flossen die Ergebnisse der erfolgten Einzelfallprüfung im vollen Umfang in den ggst. Bescheid und die bisherigen Verfahren ein. Sofern durch den BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung im ggst. Beschwerdevorbringen Judikatur des BVwG zitiert und/oder auf eine solche verwiesen wird, ist hierzu ho. ausdrücklich festzuhalten und aufzuzeigen, dass diese Judikatur des BVwG, jeglicher präjudiziellen Wirkung entbehrt, da es sich jeweils, für sich betrachtet, wie auch ggst., um eine Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidungen handelt auch iSd des Prüfungs- und Entscheidungsumfang der VwG gem. § 27 VwGVG. Zum Verfahrensablauf – der bisherige und weitere Verfahrensverlauf und die Verfahrensgestaltung der hs. Behörde erfolgen im Einklang mit der aktuellen Judikatur des VwGH. Von Seiten der hs. Behörde wurde, im Zuge der erfolgten umfassenden Einzelfallprüfung, in jedem Fall auf jene hierzu gebotene Verhältnismäßigkeit Bedacht genommen und flossen die Ergebnisse der erfolgten Einzelfallprüfung im vollen Umfang in den ggst. Bescheid und die bisherigen Verfahren ein. Sofern durch den BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung im ggst. Beschwerdevorbringen Judikatur des BVwG zitiert und/oder auf eine solche verwiesen wird, ist hierzu ho. ausdrücklich festzuhalten und aufzuzeigen, dass diese Judikatur des BVwG, jeglicher präjudiziellen Wirkung entbehrt, da es sich jeweils, für sich betrachtet, wie auch ggst., um eine Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidungen handelt auch iSd des Prüfungs- und Entscheidungsumfang der VwG gem. Paragraph 27, VwGVG.
Zum Verfahren HRZ bzw. bisherigen Verlauf der Identitätsprüfung – Am 08.03.2019 erfolgte hierzu, erstmalig, zum BF, durch die hs. Behörde, die Einleitung eines entsprechenden Verfahrens, zum Zweck, der im Weiteren, Erlangung eines s.g. Heimreisezertifikates. Der BF selbst verfügt hierzu grundsätzlich über identitätsbezeugenden Dokumente zu seiner Person, welche bereits, im laufenden Verfahren, hierzu auch gegenüber der iranischen Vertretung, in Wien, hierzu in Vorlage gebracht wurden, somit auch, die grundsätzlichen Voraussetzungen, für die Erlangung eines z.B. Heimreisezertifikates oder Reisepasses auch weiterhin vorliegen.
Der BF selbst, verfügt über eine iranische Geburtsurkunde, einen iranischen Personalausweis und eine iranische XXXX . Ein erster konkreter HRZ-Antrag, wurde der iranischen Vertretung, bereits am 12.03.2019, durch die hs. Behörde übermittelt. Von Seiten der iranischen Behörden wird hierzu laufend, in Bezug auf die Rückkehr in den Iran, anher mitgeteilt, dass Personen hierfür persönlich vor der Vertretung zu erscheinen haben, einen schriftlichen Antrag das er oder sie freiwillig in den Iran reisen wollen vorzuweisen haben, sowie 2 Passfotos und iranische Dokumente iSv Identitätsausweis oder Geburtsurkunde. Der BF erfüllt hierzu alle Kriterien bzw. Voraussetzungen, bis auf die subjektive Freiwilligkeit der Rückkehr.Der BF selbst, verfügt über eine iranische Geburtsurkunde, einen iranischen Personalausweis und eine iranische römisch 40 . Ein erster konkreter HRZ-Antrag, wurde der iranischen Vertretung, bereits am 12.03.2019, durch die hs. Behörde übermittelt. Von Seiten der iranischen Behörden wird hierzu laufend, in Bezug auf die Rückkehr in den Iran, anher mitgeteilt, dass Personen hierfür persönlich vor der Vertretung zu erscheinen haben, einen schriftlichen Antrag das er oder sie freiwillig in den Iran reisen wollen vorzuweisen haben, sowie 2 Passfotos und iranische Dokumente iSv Identitätsausweis oder Geburtsurkunde. Der BF erfüllt hierzu alle Kriterien bzw. Voraussetzungen, bis auf die subjektive Freiwilligkeit der Rückkehr.
Am 13.07.2020 erging, durch die hs. Behörde, zum BF, ein Vorführungsauftrag, für die Vorführung des BF, am 17.07.2020, vor die Konsularabteilung der iranischen Botschaft, welcher jedoch im Weiteren vor allem deswegen nicht zustande gekommen ist bzw. im Weiteren abgebrochen werden musste, da sich der BF weigerte, seine Zelle im PAZ- XXXX , zu verlassen. Am 13.07.2020 erging, durch die hs. Behörde, zum BF, ein Vorführungsauftrag, für die Vorführung des BF, am 17.07.2020, vor die Konsularabteilung der iranischen Botschaft, welcher jedoch im Weiteren vor allem deswegen nicht zustande gekommen ist bzw. im Weiteren abgebrochen werden musste, da sich der BF weigerte, seine Zelle im PAZ- römisch 40 , zu verlassen.
Am 31.07.2020 erging anher der Bericht, über die im Weiteren erfolgte Vorführung des BF vor eine iranische Delegation, im PAZ- XXXX , iSe Anschlusstermins in Bezug auf den 17.07.2020, wie folgt (…) „oben Genannter konnte gestern erfolgreich durch die Vertreter der iranischen Botschaft in Wien interviewt werden. Anfänglich verweigerte der Genannte eine Beteiligung am Gespräch und saß lediglich stumm da. Nach einem 4 Augengespräch mit dem Gesandten der Botschaft kam ein Gespräch in Gang. Der Genannte gab an, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, da er XXXX sei. (Anm. er trug einen aus Plastik bestehenden XXXX um den Hals) (…) Anschließend gab der Genannte an, dass er sich in Österreich kritisch gegenüber XXXX geäußert habe und deshalb nicht zurückkönne. Er wurde dazu aufgefordert, seinem zuständigen Referenten Beweise für diese Aussage vorzulegen. Anschließend gab der Genannte an, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, da sich seine Frau von ihm habe scheiden lassen (aufgrund seines XXXX ) *. Er wurde aufgefordert, auch diese Unterlagen seinem zuständigen Referenten zu zeigen. Da der Genannte mehrfach angab, nicht freiwillig in den Iran ausreisen zu wollen / zu können wurde er gebeten darzustellen, wie er sich seinen Alltag in Österreich als illegal Aufhältiger vorstelle. Diese Frage wurde sinngemäß mit „ich weiß, dass ich in Österreich keine Zukunft habe“ beantwortet. Nach einer Stunde gab der Genannte an, einzusehen, dass er nicht in Österreich leben könne. Er bat um eine Bestätigung des BFA, in welcher ein lebenslanges Einreiseverbot gegen ihn festgehalten werden solle. Danach wolle er Österreich freiwillig verlassen (aber nicht in den Iran zurückkehren). Ihm wurde Unterstützung durch VMÖ / Caritas angeboten, dies lehnte der Genannte ab.“ (…). Am 31.07.2020 erging anher der Bericht, über die im Weiteren erfolgte Vorführung des BF vor eine iranische Delegation, im PAZ- römisch 40 , iSe Anschlusstermins in Bezug auf den 17.07.2020, wie folgt (…) „oben Genannter konnte gestern erfolgreich durch die Vertreter der iranischen Botschaft in Wien interviewt werden. Anfänglich verweigerte der Genannte eine Beteiligung am Gespräch und saß lediglich stumm da. Nach einem 4 Augengespräch mit dem Gesandten der Botschaft kam ein Gespräch in Gang. Der Genannte gab an, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, da er römisch 40 sei. Anmerkung er trug einen aus Plastik bestehenden römisch 40 um den Hals) (…) Anschließend gab der Genannte an, dass er sich in Österreich kritisch gegenüber römisch 40 geäußert habe und deshalb nicht zurückkönne. Er wurde dazu aufgefordert, seinem zuständigen Referenten Beweise für diese Aussage vorzulegen. Anschließend gab der Genannte an, dass er nicht in den Iran zurückkehren könne, da sich seine Frau von ihm habe scheiden lassen (aufgrund seines römisch 40 ) *. Er wurde aufgefordert, auch diese Unterlagen seinem zuständigen Referenten zu zeigen. Da der Genannte mehrfach angab, nicht freiwillig in den Iran ausreisen zu wollen / zu können wurde er gebeten darzustellen, wie er sich seinen Alltag in Österreich als illegal Aufhältiger vorstelle. Diese Frage wurde sinngemäß mit „ich weiß, dass ich in Österreich keine Zukunft habe“ beantwortet. Nach einer Stunde gab der Genannte an, einzusehen, dass er nicht in Österreich leben könne. Er bat um eine Bestätigung des BFA, in welcher ein lebenslanges Einreiseverbot gegen ihn festgehalten werden solle. Danach wolle er Österreich freiwillig verlassen (aber nicht in den Iran zurückkehren). Ihm wurde Unterstützung durch VMÖ / Caritas angeboten, dies lehnte der Genannte ab.“ (…).
*Anm. wiederlegt durch, das Erkenntnis des BVwG zu GZ: W245 2214287-4/8E welches, im Zuge des Vorführtermins, mit der iranischen Vertretung, kommuniziert wurde.
Am 20.08.2020 erging ho. die Information, an die zuständige Stelle im BFA/Direktion, dass der BF bis dato, zu zuvor angeführtem, keinerlei Unterlagen ho. in Vorlage brachte oder abgegeben wurden und/oder suchte der BF auch nicht, das Gespräch mit der hs. Behörde, das eine solche Bestätigung (Anm. „Bestätigung des BFA“) de facto nicht existiert und könnte hierzu auf die Entscheidungen in den bisherigen Verfahren verwiesen werden, als Nachweis des weiteren rechtswidrigen Aufenthalts im Gebiet Schengen bzw. dem Bundesgebiet und das weitere Dokumente, zum Genannten, ho. nicht vorliegen, sowie sämtliche Dokumente, bis auf den Militärausweis, bereits im laufenden Verfahren, vorgelegt wurden.Am 20.08.2020 erging ho. die Information, an die zuständige Stelle im BFA/Direktion, dass der BF bis dato, zu zuvor angeführtem, keinerlei Unterlagen ho. in Vorlage brachte oder abgegeben wurden und/oder suchte der BF auch nicht, das Gespräch mit der hs. Behörde, das eine solche Bestätigung Anmerkung „Bestätigung des BFA“) de facto nicht existiert und könnte hierzu auf die Entscheidungen in den bisherigen Verfahren verwiesen werden, als Nachweis des weiteren rechtswidrigen Aufenthalts im Gebiet Schengen bzw. dem Bundesgebiet und das weitere Dokumente, zum Genannten, ho. nicht vorliegen, sowie sämtliche Dokumente, bis auf den Militärausweis, bereits im laufenden Verfahren, vorgelegt wurden.
Zur vorliegenden Covid-19 Situation, in Bezug auf die bevorstehende und ho. in Aussicht genommene unbegleitete Abschiebung des BF am Luftweg in den Iran vs. Fluchtgefahr – Den BF betreffend, liegt eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung, hinsichtlich seines Herkunftsstaates Iran vor. Dem BF kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu, ein Antrag iSd § 56 AsylG liegt zum BF nicht vor. Gemäß dem Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Stand 11.09.2020, in Bezug auf die aktuelle Covid-19, ist zum Iran zu lesen, (…) „Für den gesamten Iran besteht eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6). Vor Reisen in den Iran wird aufgrund der starken Ausbreitung des Corona Virus (COVID-19) gewarnt. Personen, die nach Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben seit 25 07 2020 einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen, dass dieser negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen StA. die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische StA. (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen RP ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind und haben mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.“ (…). Zur vorliegenden Covid-19 Situation, in Bezug auf die bevorstehende und ho. in Aussicht genommene unbegleitete Abschiebung des BF am Luftweg in den Iran vs. Fluchtgefahr – Den BF betreffend, liegt eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung, hinsichtlich seines Herkunftsstaates Iran vor. Dem BF kommt kein faktischer Abschiebeschutz zu, ein Antrag iSd Paragraph 56, AsylG liegt zum BF nicht vor. Gemäß dem Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten, Stand 11.09.2020, in Bezug auf die aktuelle Covid-19, ist zum Iran zu lesen, (…) „Für den gesamten Iran besteht eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6). Vor Reisen in den Iran wird aufgrund der starken Ausbreitung des Corona Virus (COVID-19) gewarnt. Personen, die nach Iran auf dem Luftweg einreisen wollen, haben seit 25 07 2020 einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 aus dem Abreisestaat in englischer Sprache mit sich zu führen und vorzuweisen, dass dieser negativ ist. Das ärztliche Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, wird ausländischen StA. die Einreise nach Iran verwehrt. Iranische StA. (Doppelstaatsbürger reisen in der Regel mit ihrem iranischen RP ein) werden unter Aufsicht des Gesundheitsministeriums in ein Flughafenhotel eingewiesen, dessen Kosten selbst zu tragen sind und haben mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen, dass das Hotel nicht verlassen werden darf. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.“ (…).
Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht sohin auch iSd sich laufend ändernden Covid-19 Situation somit weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – mit einigen Wochen bis maximal Monaten einzustufen und wird ho. laufend – täglich – iSd § 80 FPG geprüft. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht sohin auch iSd sich laufend ändernden Covid-19 Situation somit weiterhin. Die absehbare weitere Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ist nach derzeitigem Stand – kooperatives Verhalten des Beschwerdeführers vorausgesetzt – mit einigen Wochen bis maximal Monaten einzustufen und wird ho. laufend – täglich – iSd Paragraph 80, FPG geprüft.
Zurzeit ist daher berechtigt davon auszugehen ist, dass die weitere Anhaltung des BF in keinem Fall die Fristsetzung iSd § 22a BFA-VG berühren wird – Anhaltung über 4 Monate iVm Vorlagepflicht BVwG – sofern der BF u.a. seiner Mitwirkungspflicht iSd § 13 abs 1 BFA-VG hierzu nachkommt, sohin z.B. dem Angebot einer freiwilligen und unterstützten Ausreise nachkommt, welches grundsätzlich auch weiterhin besteht, somit eine solche grundsätzlich jederzeit möglich ist, wenn auch bis dato hierzu ho. kein Antrag des BF vorliegt und eine freiwillige und unterstützte Ausreise, durch den BF auch bis dato verweigert wurde, zuletzt dokumentiert am 04.09.2020. Zurzeit ist daher berechtigt davon auszugehen ist, dass die weitere Anhaltung des BF in keinem Fall die Fristsetzung iSd Paragraph 22 a, BFA-VG berühren wird – Anhaltung über 4 Monate in Verbindung mit Vorlagepflicht BVwG – sofern der BF u.a. seiner Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 13, abs 1 BFA-VG hierzu nachkommt, sohin z.B. dem Angebot einer freiwilligen und unterstützten Ausreise nachkommt, welches grundsätzlich auch weiterhin besteht, somit eine solche grundsätzlich jederzeit möglich ist, wenn auch bis dato hierzu ho. kein Antrag des BF vorliegt und eine freiwillige und unterstützte Ausreise, durch den BF auch bis dato verweigert wurde, zuletzt dokumentiert am 04.09.2020.
Das bisherige Erfordernis einer HRZ-Ausstellung und die dadurch bedingte laufende Anhalte Dauer des BF im Stande der Schubhaft sind zurzeit, subsumiert, somit allein dem BF zuzurechnen. Da der Genannten auch zuvor immer wieder nach Abschluss seiner bisherigen Asylverfahren untertauchte und versuchte, sich in ein anderes Land abzusetzen, hierzu der BF bereits zwei Mal (aus Deutschland sowie aus den Niederlanden) nach Österreich mittels DUBLIN-IN Verfahren rücküberstellt wurde. Zudem verfügt der BF über keine gesicherte Unterkunft, sein Barvermögen ist de facto nicht existent. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig.
Der BF befand sich zuletzt, vor der Verhängung in Schubhaft, aufgrund einer erlassenen Wohnsitzauflage von 22.06.2020 bis zum 25.06.2020 in der Bundesbetreuungsstelle XXXX untergebracht und trat dort, vor Ort, bereits nach wenigen Stunden seines Aufenthalts, polizeilich in Erscheinung, wie sich auch der BF unerlaubt aus dem Quartier entfernte. Der BF befand sich zuletzt, vor der Verhängung in Schubhaft, aufgrund einer erlassenen Wohnsitzauflage von 22.06.2020 bis zum 25.06.2020 in der Bundesbetreuungsstelle römisch 40 untergebracht und trat dort, vor Ort, bereits nach wenigen Stunden seines Aufenthalts, polizeilich in Erscheinung, wie sich auch der BF unerlaubt aus dem Quartier entfernte.
Der BF hat, wie bereits in seinen vorangegangenen Verfahren, wiederum nach kürzester Zeit u.a. jegliche Ordnung, in Bezug auf seine Unterbringung negiert. Am 23.06.2020, gegen 23:30 Uhr wurde dann von einer Person angezeigt, dass sich vor einem Wohnhaus ein stark XXXX ausländischer Staatsbürger befinden würde. Als die Polizei an der angegebenen Adresse eintraf wurde der XXXX angetroffen. Aus all seinen Verfahren ist daher auch hierzu subsumiert festzustellen, dass der BF nicht dazu bereit ist, die in Österreich geltende Rechtsordnung zu akzeptieren. Sei es die Prolongierung seines andauernd rechtswidrigen Aufenthalts und Verbleib in Österreich, seine diversen Verurteilungen, durch das Landesgericht XXXX (LG XXXX vom 21.07.2017) und dem Landesgericht XXXX (LG XXXX vom 21.11.2019) oder seine mangelnde bzw. bisher nicht existente Mitwirkungspflicht, bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikats – der BF verweigerte hierzu bis dato jegliche Unterschrift – sowie seinen bisher wiederholt gestellten, unbegründeten, Anträgen auf internationalen Schutz, daher auch Fluchtgefahr zum BF weiterhin vorliegt.Der BF hat, wie bereits in seinen vorangegangenen Verfahren, wiederum nach kürzester Zeit u.a. jegliche Ordnung, in Bezug auf seine Unterbringung negiert. Am 23.06.2020, gegen 23:30 Uhr wurde dann von einer Person angezeigt, dass sich vor einem Wohnhaus ein stark römisch 40 ausländischer Staatsbürger befinden würde. Als die Polizei an der angegebenen Adresse eintraf wurde der römisch 40 angetroffen. Aus all seinen Verfahren ist daher auch hierzu subsumiert festzustellen, dass der BF nicht dazu bereit ist, die in Österreich geltende Rechtsordnung zu akzeptieren. Sei es die Prolongierung seines andauernd rechtswidrigen Aufenthalts und Verbleib in Österreich, seine diversen Verurteilungen, durch das Landesgericht römisch 40 (LG römisch 40 vom 21.07.2017) und dem Landesgericht römisch 40 (LG römisch 40 vom 21.11.2019) oder seine mangelnde bzw. bisher nicht existente Mitwirkungspflicht, bei der Beschaffung eines Heimreisezertifikats – der BF verweigerte hierzu bis dato jegliche Unterschrift – sowie seinen bisher wiederholt gestellten, unbegründeten, Anträgen auf internationalen Schutz, daher auch Fluchtgefahr zum BF weiterhin vorliegt.
Zur fortlaufenden Delinquenz des BF – In der Vergangenheit wurde der BF, wie bereits zuvor angeführt, wiederholt straffällig und hierzu auch wiederholt rechtskräftig verurteilt und zeigt der BF mit seinem jetzigen jüngsten Verhalten, dass er wiederum, trotz offener und auf 5 Jahre verlängerter Probezeit, nicht dazu bereit ist, die bestehenden Rechts- und Einwanderungsvorschriften, im Bundesgebiet, einzuhalten.
Dem Abwesenheitsurteil des Landesgerichts XXXX vom 21.07.2017 RK 12.09.2017, folgend wurde der BF der strafbaren Handlungen gem. § 107a (1 u 2) Z 1 StGB, als schuldig überwiesen. Dem Urteil folgend hat der BF, dass Vergehen der beharrlichen Verfolgung begangen. Im Urteil hierzu ist zu lesen ein Tatzeitraum von 31.12.2016 bis 30.05.2017. Für diese Straftat wurden BF rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt bestraft. Bei den Strafbemessungsgründen wurde durch das Gericht als erschwerend kein Umstand und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, gewertet. Dem Abwesenheitsurteil des Landesgerichts römisch 40 vom 21.07.2017 RK 12.09.2017, folgend wurde der BF der strafbaren Handlungen gem. Paragraph 107 a, (1 u 2) Ziffer eins, StGB, als schuldig überwiesen. Dem Urteil folgend hat der BF, dass Vergehen der beharrlichen Verfolgung begangen. Im Urteil hierzu ist zu lesen ein Tatzeitraum von 31.12.2016 bis 30.05.2017. Für diese Straftat wurden BF rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt bestraft. Bei den Strafbemessungsgründen wurde durch das Gericht als erschwerend kein Umstand und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, gewertet.
Dem Urteil des Landesgerichts XXXX , Eintritt der Rechtskraft am 26.11.2019, folgend wurde der BF, der strafbaren Handlungen gem. § 127 StGB, § 12 3. Fall StGB, als schuldig überwiesen, weil er zu strafbaren Handlungen Dritter und Mitangeklagten v.a. dadurch beigetragen hat, dass er Aufpasser Dienste leistete und die Beute danach zur Sicherung deren Erhalts verwahrte. Für diese Straftaten wurde der BF rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt bestraft, sowie, im Weiteren im Urteil zu lesen, Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht / bedingten Entlassung und Probezeitverlängerung zur bedingten Strafnachsicht – Probezeit verlängert auf 5 Jahr(e). Hierzu stellte das erkennende Gericht in Bezug auf die Strafbemessungsgründe ebenso fest, das weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorlagen. Hierzu festzuhalten ist auch, das der BF jeweils zuvor das Haftübel der Untersuchungshaft zu verspüren hatte.Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , Eintritt der Rechtskraft am 26.11.2019, folgend wurde der BF, der strafbaren Handlungen gem. Paragraph 127, StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB, als schuldig überwiesen, weil er zu strafbaren Handlungen Dritter und Mitangeklagten v.a. dadurch beigetragen hat, dass er Aufpasser Dienste leistete und die Beute danach zur Sicherung deren Erhalts verwahrte. Für diese Straftaten wurde der BF rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt bestraft, sowie, im Weiteren im Urteil zu lesen, Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht / bedingten Entlassung und Probezeitverlängerung zur bedingten Strafnachsicht – Probezeit verlängert auf 5 Jahr(e). Hierzu stellte das erkennende Gericht in Bezug auf die Strafbemessungsgründe ebenso fest, das weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorlagen. Hierzu festzuhalten ist auch, das der BF jeweils zuvor das Haftübel der Untersuchungshaft zu verspüren hatte.
Am 14.03.2020 erging zu GZ: XXXX , der Abschlussbericht der LPD N, an die Staatsanwaltschaft XXXX , demnach der BF im Verdacht der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlung, zum Nachteil einer namentlich genannten Dritten weiblichen Person stehen soll. Hierzu wurde ein (Tat-) Zeitraum von ca. 5 Monaten protokolliert. Vorstehender Sachverhalt wurde dem J-STA. Herrn XXXX , fernmündlich vorgetragen und ordnete Mag. XXXX die Anzeige auf freiem Fuße an. Nach ho. Wissensstand, ist das ggst. Verfahren weiterhin laufend, sohin zur Person des BF anhängig.Am 14.03.2020 erging zu GZ: römisch 40 , der Abschlussbericht der LPD N, an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , demnach der BF im Verdacht der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlung, zum Nachteil einer namentlich genannten Dritten weiblichen Person stehen soll. Hierzu wurde ein (Tat-) Zeitraum von ca. 5 Monaten protokolliert. Vorstehender Sachverhalt wurde dem J-STA. Herrn römisch 40 , fernmündlich vorgetragen und ordnete Mag. römisch 40 die Anzeige auf freiem Fuße an. Nach ho. Wissensstand, ist das ggst. Verfahren weiterhin laufend, sohin zur Person des BF anhängig.
Am 06.06.2020 erging zu GZ: XXXX die Anzeige der PI XXXX , die Person des BF betreffend, iSd § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF. i.V. m. § 12 Abs. 2 Asylgesetz 2005 iVm Fremde – außerhalb des zugewiesenen Bereichs aufgehalten nach AsylG (Bundesweit).Am 06.06.2020 erging zu GZ: römisch 40 die Anzeige der PI römisch 40 , die Person des BF betreffend, iSd Paragraph 121, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF. i.V. m. Paragraph 12, Absatz 2, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Fremde – außerhalb des zugewiesenen Bereichs aufgehalten nach AsylG (Bundesweit).
Zum XXXX des BF – Ho. wird, wie auch bereits im monierten Bescheid zu lesen, festgehalten, der BF machte hierzu im Wege seiner ns-Einvernahme am 27.06.2020 Angaben, wonach der BF pro XXXX , seit bereits fünf Jahren, dass die Hintanhaltung von Delikten gegen die XXXX , jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Zum römisch 40 des BF – Ho. wird, wie auch bereits im monierten Bescheid zu lesen, festgehalten, der BF machte hierzu im Wege seiner ns-Einvernahme am 27.06.2020 Angaben, wonach der BF pro römisch 40 , seit bereits fünf Jahren, dass die Hintanhaltung von Delikten gegen die römisch 40 , jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.
Subsumtion der Behörde – Das o.a. und dargestelltes Verhalten des BF ist, wie auch seine über Jahre hinweg fortlaufende Delinquenz, dem grundsätzlichen öffentlichen Grundinteresse nach Ordnung und Sicherheit massiv zu wieder gelaufen. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013 zu Zl: 2013/18/0056 unter anderem erwogen das angesichts der besonderen Gefährlichkeit XXXX , die nach der Judikatur des VwGH – auch nach unionsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß – Anm. sohin allgemein und öffentlich bekannt ist – eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. Erkenntnis vom 24.04.2012, zu Zl: 2011/23/0168), somit ho. zu Recht von einer, von der Person des BF ausgehenden und gelegenen besonderen, sohin maßgeblichen und schwerwiegende Gefährlichkeit, ausgegangen werden muss, zumal auch für die hs. Behörde, keine Änderung in der andauernden Delinquenz des BF erkennbar und/oder feststellbar ist, somit dem BF hierzu auch keine positive Zukunftsprognose zu bescheinigen war. Subsumtion der Behörde – Das o.a. und dargestelltes Verhalten des BF ist, wie auch seine über Jahre hinweg fortlaufende Delinquenz, dem grundsätzlichen öffentlichen Grundinteresse nach Ordnung und Sicherheit massiv zu wieder gelaufen. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013 zu Zl: 2013/18/0056 unter anderem erwogen das angesichts der besonderen Gefährlichkeit römisch 40 , die nach der Judikatur des VwGH – auch nach unionsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß – Anmerkung sohin allgemein und öffentlich bekannt ist – eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche Erkenntnis vom 24.04.2012, zu Zl: 2011/23/0168), somit ho. zu Recht von einer, von der Person des BF ausgehenden und gelegenen besonderen, sohin maßgeblichen und schwerwiegende Gefährlichkeit, ausgegangen werden muss, zumal auch für die hs. Behörde, keine Änderung in der andauernden Delinquenz des BF erkennbar und/oder feststellbar ist, somit dem BF hierzu auch keine positive Zukunftsprognose zu bescheinigen war.
Der BF trat hierzu auch im Jahr 2019, in Deutschland, strafrechtlich relevant, in Erscheinung, nämlich iSv Diebstahl, gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sohin auch hierzu die Judikatur des VwGH zu Zl: Ra 2019/21/0305-8 vom 12. November 2019 durchaus Anwendung finden könnte und daher ho. in jedem Fall, in Bezug auf die monierte Entscheidung der hs. Behörde, spruchgemäß zu entscheiden war, zumal auch zum BF Delikte, in Deutschland, wie räuberische Erpressung, zu lesen sind.
Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen und Es wird daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen und
2. die ggst. Beschwerde als unbegründet abweisen, 3. sowie den BF in vollem Umfang zur Begleichung sämtlicher entstandener Kosten verpflichten (…).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt den Namen XXXX . Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. Die Identität des BF steht fest. Der BF verfügt über eine iranische Geburtsurkunde, einen Personalausweis sowie eine Militärkarte. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter. Der BF führt den Namen römisch 40 . Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Iran. Die Identität des BF steht fest. Der BF verfügt über eine iranische Geburtsurkunde, einen Personalausweis sowie eine Militärkarte. Der BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch ist er in Österreich asylberechtigt bzw. subsidiär Schutzberechtigter.
Der BF reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 21.07.2017 (RK 12.09.2017) gemäß § 107a (1 u 2) Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21.11.2019 auf fünf Jahre verlängert. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.07.2017 (RK 12.09.2017) gemäß Paragraph 107 a, (1 u 2) Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 21.11.2019 auf fünf Jahre verlängert.
Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren (Spruchpunkt IX.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren (Spruchpunkt römisch neun.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 23.01.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2019, W108 2214287-1/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 23.01.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2019, W108 2214287-1/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab.
Der BF wurde durch das Landesgericht XXXX , vom 21.11.2019 (RK 26.11.2019) gemäß § 127 StGB § 12 3. Fall StGB (Datum der (letzten) Tat 09.09.2019) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre- verurteilt.Der BF wurde durch das Landesgericht römisch 40 , vom 21.11.2019 (RK 26.11.2019) gemäß Paragraph 127, StGB Paragraph 12, 3. Fall StGB (Datum der (letzten) Tat 09.09.2019) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre- verurteilt.
Mit Bescheid vom 27.12.2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen von 06.08.2019 bis 17.12.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W259 2214287-3/3E als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 27.12.2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen von 06.08.2019 bis 17.12.2019 im Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W259 2214287-3/3E als unbegründet ab.
Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Am 16.06.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass es gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt.Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Am 16.06.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass es gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005, beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt.
Mit Bescheid vom 15.07.2020 wies das BFA den dritten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 15.07.2020 wies das BFA den dritten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der BF wurde am 11.12.2018 aus den Niederlanden und am 06.08.2019 aus Deutschland - beides DUBLIN-IN-Verfahren - nach Österreich rücküberstellt.
Mit Mandatsbescheid vom 27.03.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS XXXX zu nehmen. Der BF kam in weiterer Folge dem Mandatsbescheid nicht nach und wurde automatisch dem Quartier EAST- XXXX zugewiesen. Der BF verweigerte am 10.06.2020 in der Betreuungsstelle Schwechat den COVID-19 Test. Am 22.06.2020 traf der BF in XXXX ein. Am 23.06.2020, gegen 23:30 Uhr, wurde von einer Person angezeigt, dass sich vor seinem Wohnhaus ein XXXX Ausländer befindet. Beim Eintreffen der Beamten konnte der BF schlafend angetroffen werden. Nach Durchsicht seiner Taschen und seines Rucksackes wurden neben einer leeren XXXX sowie eine Verfahrenskarte des BF gefunden. Am 25.06.2020, gegen 10:15 Uhr wurde der Journalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft XXXX von Organen der LPD XXXX telefonisch kontaktiert. Es wurde eine Anzeige auf freiem Fuß verfügt. Mit Mandatsbescheid vom 27.03.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung BS römisch 40 zu nehmen. Der BF kam in weiterer Folge dem Mandatsbescheid nicht nach und wurde automatisch dem Quartier EAST- römisch 40 zugewiesen. Der BF verweigerte am 10.06.2020 in der Betreuungsstelle Schwechat den COVID-19 Test. Am 22.06.2020 traf der BF in römisch 40 ein. Am 23.06.2020, gegen 23:30 Uhr, wurde von einer Person angezeigt, dass sich vor seinem Wohnhaus ein römisch 40 Ausländer befindet. Beim Eintreffen der Beamten konnte der BF schlafend angetroffen werden. Nach Durchsicht seiner Taschen und seines Rucksackes wurden neben einer leeren römisch 40 sowie eine Verfahrenskarte des BF gefunden. Am 25.06.2020, gegen 10:15 Uhr wurde der Journalstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft römisch 40 von Organen der LPD römisch 40 telefonisch kontaktiert. Es wurde eine Anzeige auf freiem Fuß verfügt.
Am 25.06.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde aufgrund dieses Festnahmeauftrages am 25.06.2020 festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt und am 27.06.2020 niederschriftlich einvernommen.Am 25.06.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde aufgrund dieses Festnahmeauftrages am 25.06.2020 festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt und am 27.06.2020 niederschriftlich einvernommen.
Am 27.06.2020 verweigerte der BF im Anschluss an die Niederschrift, das Ausfüllen eines Personalfragebogens zur Erfassung seiner Identität iSd § 13 Abs 1 BFA-VG. Am 27.06.2020 verweigerte der BF im Anschluss an die Niederschrift, das Ausfüllen eines Personalfragebogens zur Erfassung seiner Identität iSd Paragraph 13, Absatz eins, BFA-VG.
Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 27.06.2020 in Schubhaft.Mit Mandatsbescheid vom 27.06.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 27.06.2020 in Schubhaft.
Der BF verhielt sich unkooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Das Gesamtbild ergibt, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren.
Der BF verblieb trotz drei rechtskräftigen Asylentscheidungen im Bundesgebiet bzw. setzte sich nach Deutschland sowie in die Niederlande ab. Der BF wurde sowohl aus Deutschland sowie aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Der BF befand sich aufgrund einer erlassenen Wohnsitzauflage von 22.06.2020 bis 25.06.2020 in der Betreuungsstelle XXXX und trat dort bereits nach kurzer Zeit polizeilich in Erscheinung.Der BF verblieb trotz drei rechtskräftigen Asylentscheidungen im Bundesgebiet bzw. setzte sich nach Deutschland sowie in die Niederlande ab. Der BF wurde sowohl aus Deutschland sowie aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Der BF befand sich aufgrund einer erlassenen Wohnsitzauflage von 22.06.2020 bis 25.06.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 und trat dort bereits nach kurzer Zeit polizeilich in Erscheinung.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2020 gab der BF an: „Ich werde nicht ausreisen, Sie können mich hier für immer einsperren, Ich gehen in kein anderes Land, Ich bin hierher nach Österreich gekommen, um zu bleiben.“ Die Frage, ob er freiwillig und/oder unterstützt ausreisen würde, verneinte er. Weiters brachte er vor, dass er daran nicht mitwirken werde, einer möglichen zwangsweisen Abschiebung werde er sich widersetzen. Es sei nicht seine Absicht am weiteren Verfahren mitzuwirken. Er werde auch nicht an der Beschaffung von Ersatzdokumenten (Heimreisezertifikat/HRZ oder sonstiges Ersatzdokument) mitwirken und auch nicht aus Eigenem in Kontakt mit der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes treten sowie an sämtlichen Verfahrenshandlungen hierzu nicht mitwirken.
Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig verurteilt und zeigt, dass er - trotz offener und auf 5 Jahre verlängerter Probezeit - nicht dazu bereit ist, die bestehenden Rechts- und Einwanderungsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten.
Dem Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes XXXX , vom 21.07.2017 (RK 12.09.2017) folgend wurde der BF der strafbaren Handlungen gemäß § 107a (1 u 2) Z 1 StGB, als schuldig befunden. Dem Urteil folgend hat der BF das Vergehen der beharrlichen Verfolgung einer Frau begangen (Tatzeitraum von 31.12.2016 bis 30.05.2017). Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.2019 auf fünf Jahre verlängert. Bei den Strafbemessungsgründen wurde durch das Gericht als erschwerend kein Umstand und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Dem Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.07.2017 (RK 12.09.2017) folgend wurde der BF der strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 107 a, (1 u 2) Ziffer eins, StGB, als schuldig befunden. Dem Urteil folgend hat der BF das Vergehen der beharrlichen Verfolgung einer Frau begangen (Tatzeitraum von 31.12.2016 bis 30.05.2017). Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.11.2019 auf fünf Jahre verlängert. Bei den Strafbemessungsgründen wurde durch das Gericht als erschwerend kein Umstand und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet.
Dem Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 21.11.2019 (RK 26.11.2019) folgend wurde der BF, der strafbaren Handlung gemäß § 127 StGB, § 12 3. Fall StGB, als schuldig befunden, weil er zu strafbaren Handlungen der Mitangeklagten u. a. dadurch beigetragen hat, dass er Aufpasserdienste leistete und die Beute danach zur Sicherung deren Erhalts verwahrte. Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Hierzu stellte das erkennende Gericht in Bezug auf die Strafbemessungsgründe ebenso fest, das weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorlagen. Dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.11.2019 (RK 26.11.2019) folgend wurde der BF, der strafbaren Handlung gemäß Paragraph 127, StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB, als schuldig befunden, weil er zu strafbaren Handlungen der Mitangeklagten u. a. dadurch beigetragen hat, dass er Aufpasserdienste leistete und die Beute danach zur Sicherung deren Erhalts verwahrte. Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Hierzu stellte das erkennende Gericht in Bezug auf die Strafbemessungsgründe ebenso fest, das weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorlagen.
Darüber hinaus erging am 14.03.2020 zu GZ: XXXX , der Abschlussbericht der LPD XXXX , an die Staatsanwaltschaft XXXX , demnach der BF im Verdacht der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlung, zum Nachteil einer namentlich genannten dritten weiblichen Person stehen soll. Hierzu wurde ein (Tat-) Zeitraum von ca. 5 Monaten protokolliert. Der BF wurde auf freiem Fuß angezeigt. Darüber hinaus erging am 14.03.2020 zu GZ: römisch 40 , der Abschlussbericht der LPD römisch 40 , an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , demnach der BF im Verdacht der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlung, zum Nachteil einer namentlich genannten dritten weiblichen Person stehen soll. Hierzu wurde ein (Tat-) Zeitraum von ca. 5 Monaten protokolliert. Der BF wurde auf freiem Fuß angezeigt.
Am 06.06.2020 erging zu GZ: XXXX die Anzeige der PI XXXX den BF betreffend bezüglich Nichteinhaltung der Gebietsbeschränkung. Der BF hielt sich während der Nachtstunden nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf.Am 06.06.2020 erging zu GZ: römisch 40 die Anzeige der PI römisch 40 den BF betreffend bezüglich Nichteinhaltung der Gebietsbeschränkung. Der BF hielt sich während der Nachtstunden nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf.
Aufgrund der Amtshandlung am 23.06.2020 in XXXX - bei welcher beim BF u. a. XXXX gefunden wurden - erfolgte in weiterer Folge ebenfalls eine Anzeige auf freiem Fuß.Aufgrund der Amtshandlung am 23.06.2020 in römisch 40 - bei welcher beim BF u. a. römisch 40 gefunden wurden - erfolgte in weiterer Folge ebenfalls eine Anzeige auf freiem Fuß.
Der BF trat auch im Jahr 2019 in Deutschland - wegen Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie Räuberischer Erpressung - strafrechtlich relevant in Erscheinung.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF verfügt über Familienangehörige im Iran. Der BF verfügt über keine Barmittel und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ist auf Unterstützungsleistungen angewiesen. Der BF lebte in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist auch nicht dazu berechtigt. Der BF ist beruflich nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht.
Der BF gehört keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an.
Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 14.09.2020 ist der BF haftfähig.
Im Fall des BF ist von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen.
Dem BF wurde mehrfach die Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr durch den Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) angeboten. Bis zum Entscheidungszeitpunkt gab der BF jedoch an, nicht freiwillig in den Iran ausreisen zu wollen.
Ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ mit der Iranischen Botschaft ist im Laufen. Der BF verweigerte die erste geplante Vorführung vor die Konsularabteilung der Iranischen Botschaft. Identitätsbezeugende Dokumente wurden im Zuge des HRZ-Verfahrens vorgelegt. Ein Interviewtermin durch einen Vertreter der Iranischen Botschaft hat in der Zwischenzeit stattgefunden. Die Ausstellung eines HRZ-Zertifikates wird regelmäßig urgiert. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat besteht auch während der sich laufend ändernden COVID-19 Situation. Die Möglichkeit einer freiwilligen und durch den VMÖ unterstützten Ausreise des BF besteht im Rahmen der Schubhaft weiterhin.
2. Beweiswürdigung:, 2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie den Urteilen des Landesgerichtes XXXX , vom 21.07.2017 sowie dem Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 21.11.2019. Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten in Deutschland ergeben sich aus der Auskunft des Polizeikooperationszentrums Passau.Die Feststellungen zur Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.07.2017 sowie dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.11.2019. Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten in Deutschland ergeben sich aus der Auskunft des Polizeikooperationszentrums Passau.
Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.
Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem GVS-Auszug. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.06.2020. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 27.06.2020 sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020. Das Fehlen beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Der fremdenrechtliche Status des BF - rechtskräftige Rückkehrentscheidung - ergibt sich aus der Aktenlage.
Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 14.09.2020.
Die Feststellungen zum HRZ ergeben sich aus den Stellungnahmen des BFA.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung, 3. Rechtliche Beurteilung
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Zu Spruchpunkt A.I.) Festnahme, Mandatsbescheid vom 27.06.2020 und Anhaltung in Schubhaft bis 14.09.2020, Zu Spruchpunkt A.I.) Festnahme, Mandatsbescheid vom 27.06.2020 und Anhaltung in Schubhaft bis 14.09.2020
§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:
(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Am 25.06.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Der BF wurde aufgrund dieses Festnahmeauftrages am 25.06.2020 festgenommen. Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am 25.06.2020 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Der BF wurde aufgrund dieses Festnahmeauftrages am 25.06.2020 festgenommen. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.,
Das BFA ging bei Verhängung der Schubhaft davon aus, dass der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet und erstellte eine negative Zukunftsprognose. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Das dargestellte Verhalten des BF sei - wie auch seine über Jahre hinweg fortlaufende Delinquenz - dem grundsätzlichen öffentlichen Grundinteresse nach Ordnung und Sicherheit massiv zu wider gelaufen. Das BFA verwies in diesem Kontext auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/21/0305-8 vom 12.11.2019). Das Gesamtbild/Gesamtverhalten ergab, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Der BF verblieb trotz drei rechtskräftigen Asylentscheidungen im Bundesgebiet bzw. setzte sich nach Deutschland sowie in die Niederlande ab. Der BF wurde sowohl aus Deutschland sowie aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Der BF verweigerte am 10.06.2020 in der Betreuungsstelle Schwechat den COVID-19 Test. Der BF befand sich aufgrund einer erlassenen Wohnsitzauflage von 22.06.2020 bis 25.06.2020 in der Betreuungsstelle XXXX und trat dort bereits nach kurzer Zeit polizeilich in Erscheinung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2020 gab der BF an: „Ich werde nicht ausreisen, Sie können mich hier für immer einsperren, Ich gehen in kein anderes Land, Ich bin hierher nach Österreich gekommen, um zu bleiben.“ Die Frage, ob er freiwillig und/oder unterstützt ausreisen würde verneinte er. Weiters brachte er vor, dass er daran nicht mitwirken werde, einer möglichen zwangsweisen Abschiebung werde er sich widersetzen. Es sei nicht seine Absicht am weiteren Verfahren mitzuwirken. Er werde auch nicht an der Beschaffung von Ersatzdokumenten (HRZ oder sonstiges Ersatzdokument) mitwirken und auch nicht aus Eigenem in Kontakt mit der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes treten sowie an sämtlichen Verfahrenshandlungen hierzu nicht mitwirken. Der BF somit verweigerte jegliche Mitwirkung bei der Beschaffung eines HRZ.Das BFA ging bei Verhängung der Schubhaft davon aus, dass der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet und erstellte eine negative Zukunftsprognose. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft dar. Das dargestellte Verhalten des BF sei - wie auch seine über Jahre hinweg fortlaufende Delinquenz - dem grundsätzlichen öffentlichen Grundinteresse nach Ordnung und Sicherheit massiv zu wider gelaufen. Das BFA verwies in diesem Kontext auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/21/0305-8 vom 12.11.2019). Das Gesamtbild/Gesamtverhalten ergab, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Der BF verblieb trotz drei rechtskräftigen Asylentscheidungen im Bundesgebiet bzw. setzte sich nach Deutschland sowie in die Niederlande ab. Der BF wurde sowohl aus Deutschland sowie aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Der BF verweigerte am 10.06.2020 in der Betreuungsstelle Schwechat den COVID-19 Test. Der BF befand sich aufgrund einer erlassenen Wohnsitzauflage von 22.06.2020 bis 25.06.2020 in der Betreuungsstelle römisch 40 und trat dort bereits nach kurzer Zeit polizeilich in Erscheinung. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2020 gab der BF an: „Ich werde nicht ausreisen, Sie können mich hier für immer einsperren, Ich gehen in kein anderes Land, Ich bin hierher nach Österreich gekommen, um zu bleiben.“ Die Frage, ob er freiwillig und/oder unterstützt ausreisen würde verneinte er. Weiters brachte er vor, dass er daran nicht mitwirken werde, einer möglichen zwangsweisen Abschiebung werde er sich widersetzen. Es sei nicht seine Absicht am weiteren Verfahren mitzuwirken. Er werde auch nicht an der Beschaffung von Ersatzdokumenten (HRZ oder sonstiges Ersatzdokument) mitwirken und auch nicht aus Eigenem in Kontakt mit der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes treten sowie an sämtlichen Verfahrenshandlungen hierzu nicht mitwirken. Der BF somit verweigerte jegliche Mitwirkung bei der Beschaffung eines HRZ.
Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig verurteilt und zeigt, dass er - trotz offener und auf 5 Jahre verlängerter Probezeit - nicht dazu bereit ist, die bestehenden Rechts- und Einwanderungsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten.
Dem Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes XXXX , vom 21.07.2017 (RK 12.09.2017) folgend wurde der BF der strafbaren Handlungen gemäß § 107a (1 u 2) Z 1 StGB, als schuldig befunden. Dem Urteil folgend hat der BF das Vergehen der beharrlichen Verfolgung einer Frau begangen (Tatzeitraum von 31.12.2016 bis 30.05.2017). Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21.11.2019 auf fünf Jahre verlängert. Bei den Strafbemessungsgründen wurde durch das Gericht als erschwerend kein Umstand und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Dem Abwesenheitsurteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.07.2017 (RK 12.09.2017) folgend wurde der BF der strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 107 a, (1 u 2) Ziffer eins, StGB, als schuldig befunden. Dem Urteil folgend hat der BF das Vergehen der beharrlichen Verfolgung einer Frau begangen (Tatzeitraum von 31.12.2016 bis 30.05.2017). Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre – verurteilt. Diese Probezeit wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 21.11.2019 auf fünf Jahre verlängert. Bei den Strafbemessungsgründen wurde durch das Gericht als erschwerend kein Umstand und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit gewertet.
Dem Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 21.11.2019 (RK 26.11.2019) folgend wurde der BF, der strafbaren Handlung gemäß § 127 StGB, § 12 3. Fall StGB, als schuldig befunden, weil er zu strafbaren Handlungen der Mitangeklagten u. a. dadurch beigetragen hat, dass er Aufpasserdienste leistete und die Beute danach zur Sicherung deren Erhalts verwahrte. Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Hierzu stellte das erkennende Gericht in Bezug auf die Strafbemessungsgründe ebenso fest, das weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorlagen. Dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 21.11.2019 (RK 26.11.2019) folgend wurde der BF, der strafbaren Handlung gemäß Paragraph 127, StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB, als schuldig befunden, weil er zu strafbaren Handlungen der Mitangeklagten u. a. dadurch beigetragen hat, dass er Aufpasserdienste leistete und die Beute danach zur Sicherung deren Erhalts verwahrte. Der BF wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Hierzu stellte das erkennende Gericht in Bezug auf die Strafbemessungsgründe ebenso fest, das weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorlagen.
Darüber hinaus erging am 14.03.2020 zu GZ: XXXX der Abschlussbericht der LPD XXXX , an die Staatsanwaltschaft XXXX , demnach der BF im Verdacht der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlung, zum Nachteil einer namentlich genannten dritten weiblichen Person stehen soll. Hierzu wurde ein (Tat-) Zeitraum von ca. 5 Monaten protokolliert. Der BF wurde auf freiem Fuß angezeigt. Darüber hinaus erging am 14.03.2020 zu GZ: römisch 40 der Abschlussbericht der LPD römisch 40 , an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , demnach der BF im Verdacht der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtlichen Handlung, zum Nachteil einer namentlich genannten dritten weiblichen Person stehen soll. Hierzu wurde ein (Tat-) Zeitraum von ca. 5 Monaten protokolliert. Der BF wurde auf freiem Fuß angezeigt.
Am 06.06.2020 erging zu GZ: XXXX die Anzeige der PI XXXX den BF betreffend bezüglich Nichteinhaltung der Gebietsbeschränkung. Der BF hielt sich während der Nachtstunden nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf.Am 06.06.2020 erging zu GZ: römisch 40 die Anzeige der PI römisch 40 den BF betreffend bezüglich Nichteinhaltung der Gebietsbeschränkung. Der BF hielt sich während der Nachtstunden nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf.
Aufgrund der Amtshandlung am 23.06.2020 in XXXX - bei welcher beim BF u. a. XXXX gefunden wurden - erfolgte in weiterer Folge ebenfalls eine Anzeige auf freiem Fuß.Aufgrund der Amtshandlung am 23.06.2020 in römisch 40 - bei welcher beim BF u. a. römisch 40 gefunden wurden - erfolgte in weiterer Folge ebenfalls eine Anzeige auf freiem Fuß.
Der BF trat auch im Jahr 2019 in Deutschland - wegen Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie Räuberischer Erpressung - strafrechtlich relevant in Erscheinung.
Es war daher davon auszugehen, dass das Gesamtverhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der BF wurde 2 Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der BF wurde 2 Mal in Österreich rechtskräftig verurteilt.
Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen., Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.
Der BF reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren (Spruchpunkt IX.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft. Der BF reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren (Spruchpunkt römisch neun.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 23.01.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2019, W108 2214287-1/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 23.01.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2019, W108 2214287-1/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab.
Mit Bescheid vom 27.12.2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen von 06.08.2019 bis 17.12.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W259 2214287-3/3E als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 27.12.2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen von 06.08.2019 bis 17.12.2019 im Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W259 2214287-3/3E als unbegründet ab.
Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Am 16.06.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass es gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt.Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Am 16.06.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass es gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005, beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt.
Der BF verblieb trotz drei rechtskräftigen Asylentscheidungen im Bundesgebiet bzw. setzte sich nach Deutschland sowie in die Niederlande ab. Der BF wurde sowohl aus Deutschland sowie aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2020 gab der BF an: „Ich werde nicht ausreisen, Sie können mich hier für immer einsperren, Ich gehen in kein anderes Land, Ich bin hierher nach Österreich gekommen, um zu bleiben.“ Die Frage, ob er freiwillig und/oder unterstützt ausreisen würde, verneinte er. Weiters brachte er vor, dass er daran nicht mitwirken werde, einer möglichen zwangsweisen Abschiebung werde er sich widersetzen. Es sei nicht seine Absicht am weiteren Verfahren mitzuwirken. Er werde auch nicht an der Beschaffung von Ersatzdokumenten (HRZ oder sonstiges Ersatzdokument) mitwirken und auch nicht aus Eigenem in Kontakt mit der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes treten sowie an sämtlichen Verfahrenshandlungen hierzu nicht mitwirken.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1a FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF wirkte an seiner Identitätsfeststellung nicht mit.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF wirkte an seiner Identitätsfeststellung nicht mit.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist zu berücksichtigen, ob
gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist zu berücksichtigen, ob, gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren (Spruchpunkt IX.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 23.01.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2019, W108 2214287-1/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 27.12.2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen von 06.08.2019 bis 17.12.2019 im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W259 2214287-3/3E als unbegründet ab.Mit Bescheid des BFA vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 18.11.2015 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG hat der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.09.2017 verloren (Spruchpunkt römisch neun.). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 23.01.2019 wies das BFA den ersten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 11.12.2018 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 20.02.2019, W108 2214287-1/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 27.12.2019 wies das BFA den zweiten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.08.2019 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF aufgetragen von 06.08.2019 bis 17.12.2019 im Quartier römisch 40 Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Das BVwG wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.01.2020, W259 2214287-3/3E als unbegründet ab.
Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Zum Zeitpunkt der Stellung des dritten Folgeantrages lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vor. Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Zum Zeitpunkt der Stellung des dritten Folgeantrages lag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich und lebt auch in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF verfügt über keine Barmittel und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF ist auf Unterstützungsleistungen angewiesen. Der BF lebte in der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist auch nicht dazu berechtigt.
Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht seine Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen.
Das BFA konnte aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 5 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen.
Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig verurteilt und zeigte, dass er - trotz offener und auf 5 Jahre verlängerter Probezeit - nicht dazu bereit ist, die bestehenden Rechts- und Einwanderungsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten. Der BF verblieb trotz drei rechtskräftigen Asylentscheidungen im Bundesgebiet bzw. setzte sich nach Deutschland sowie in die Niederlande ab. Der BF wurde sowohl aus Deutschland sowie aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2020 gab der BF an, es sei nicht seine Absicht am weiteren Verfahren mitzuwirken. Er werde auch nicht an der Beschaffung von Ersatzdokumenten (HRZ oder sonstiges Ersatzdokument) mitwirken.
Die Sicherung des Verfahrens sowie in weiterer Folge der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise in den Iran zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.
Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.
Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens sowie in weiterer Folge der Abschiebung führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung.
Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.
Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des Verfahrens sowie in weiterer Folge der Abschiebung - erfüllt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft, Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Mit Bescheid vom 15.07.2020 wies das BFA den dritten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Schubhaft liegt im Fall des BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Im Fall des BF kann somit auch von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 ausgegangen werden.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Am 06.06.2020 stellte der BF den dritten Folgeantrag. Mit Bescheid vom 15.07.2020 wies das BFA den dritten Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2020 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Schubhaft liegt im Fall des BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor. Im Fall des BF kann somit auch von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, ausgegangen werden.
Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF nach vier rechtskräftig negativen Asylanträgen bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Bemühungen setzte das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 27.06.2020 gab der BF an: „Ich werde nicht ausreisen, Sie können mich hier für immer einsperren, Ich gehen in kein anderes Land, Ich bin hierher nach Österreich gekommen, um zu bleiben.“ Die Frage, ob er freiwillig und/oder unterstützt ausreisen würde, verneinte er. Weiters brachte er vor, dass er daran nicht mitwirken werde, einer möglichen zwangsweisen Abschiebung werde er sich widersetzen. Es sei nicht seine Absicht am weiteren Verfahren mitzuwirken. Er werde auch nicht an der Beschaffung von Ersatzdokumenten (HRZ oder sonstiges Ersatzdokument) mitwirken und auch nicht aus Eigenem in Kontakt mit der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes treten sowie an sämtlichen Verfahrenshandlungen hierzu nicht mitwirken. Der BF hat auch während der Schubhaft - bis zum Entscheidungszeitpunkt - keine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gezeigt. Bei diesbezüglichen Gesprächen mit dem VMÖ teilte der BF mit, nicht in den Iran zurück zu wollen. Das Verhalten des BF ist nicht vertrauenswürdig.
Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung. Der BF wurde in Österreich zwei Mal rechtskräftig verurteilt und zeigt, dass er - trotz offener und auf 5 Jahre verlängerter Probezeit - nicht dazu bereit ist, die bestehenden Rechts- und Einwanderungsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.
Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Abschiebung besteht.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Überstellung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des § 80 FPG erfolgen wird (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).Die Möglichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran steht (anders als in VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047; 12.09.2013, 2013/21/0110; 20.12.2013, 2013/21/0014) tatsächlich im Raum, mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517). Die Sicherheit, dass es zur (erfolgreichen) Abschiebung kommt, ist für die Verhängung von Schubhaft nicht erforderlich (VwGH 07.02.2008. 2006/21/0389). Vor dem Hintergrund des Verfahrensstandes steht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer des Paragraph 80, FPG erfolgen wird vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 11.06.2013, 2013/21/0024; 19.04.2012. 2009/21/0047).
Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.
Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch noch immer frei sich mit dem VMÖ - in Bezug auf eine freiwillige unterstützte Ausreise - in Verbindung zu setzen.
Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des BF liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Zu Spruchpunkt A.III.) Kostenersatz
Zu Spruchpunkt A.III.) Kostenersatz,
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.
Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Zu Spruchteil B) Revision, Zu Spruchteil B) Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kostenersatz Mittellosigkeit Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2234864.1.00Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021