TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W140 2235550-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z5
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W140 2235550-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst – ARGE Rechtsberatung, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2020, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.09.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst – ARGE Rechtsberatung, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2020, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG idgF iVm § 76 Abs. 2a FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.


V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen.
, römisch fünf. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,-- Euro wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 27.03.2008 illegal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein. Am 10.06.2008 stellte der BF beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag. Das Asylverfahren des BF wurde durch den XXXX negativ entschieden. Der Beschwerdeführer (BF), ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 27.03.2008 illegal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein. Am 10.06.2008 stellte der BF beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag. Das Asylverfahren des BF wurde durch den römisch 40 negativ entschieden.

Am 23.02.2009 wurde aufgrund einer Verurteilung des Landesgerichtes XXXX gemäß § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und wurde das Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23.04.2009 bestätigt. Am 23.02.2009 wurde aufgrund einer Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und wurde das Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23.04.2009 bestätigt.

Nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde der BF weitere fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Im Strafregister scheinen den BF betreffend folgende Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß §§ 146 147 Abs 1/1 u Abs 2 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß Paragraphen 146, 147 Absatz eins /, eins, u Absatz 2, 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß §§ 12 (2. Fall) 83/1 StGB, § 27 Abs 1/1 (1.2.5.8. Fall) u Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß Paragraphen 12, (2. Fall) 83/1 StGB, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.2.5.8. Fall) u Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß § 146 StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß Paragraph 146, StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt.


Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) wurde der BF gemäß §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt. In diesem Urteil wurde u. a. Folgendes ausgeführt:
, Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt. In diesem Urteil wurde u. a. Folgendes ausgeführt:

„(…)Strafbare Handlung(en): Er hat hiedurch

zu A./ das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Absatz 1 erster Fall, 15 StGB begangen undzu A./ das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz 1 erster Fall, 15 StGB begangen und

zu B./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach dem § 27 Absatz 1 Z 1 und Abs 2 SMG.zu B./ das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach dem Paragraph 27, Absatz 1 Ziffer eins und Absatz 2, SMG.

(…)

Strafbemessungsgründe:

mildernd:

-        Geständnis

-        teilweise bei Versuch geblieben

-        Schadenswiedergutmachung

erschwerend:

-        mehrere strafbare Handlungen begangen

-        mehrere einschlägige Vorstrafen (…)“

Am 29.10.2010 wurde der BF mit einem Laissez-Passer lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, aufgrund der Ankündigung von massivem Widerstand in Begleitung von 3 Beamten mittels Flug - in Vollziehung des bestehenden Aufenthaltsverbotes - nach Serbien abgeschoben. Im April 2011 reiste der BF neuerlich mit einem gefälschten serbischen Reisepass aus Ungarn kommend mit dem Autobus nach Österreich ein. Am 29.10.2010 wurde der BF mit einem Laissez-Passer lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, aufgrund der Ankündigung von massivem Widerstand in Begleitung von 3 Beamten mittels Flug - in Vollziehung des bestehenden Aufenthaltsverbotes - nach Serbien abgeschoben. Im April 2011 reiste der BF neuerlich mit einem gefälschten serbischen Reisepass aus Ungarn kommend mit dem Autobus nach Österreich ein.

Am 28.06.2018 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.06.2018 gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 u. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit gekürzter Ausfertigung, G311 1402005-2/7E, vom 18.04.2019 des am 09.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabsetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Am 28.06.2018 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.06.2018 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 u. 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit gekürzter Ausfertigung, G311 1402005-2/7E, vom 18.04.2019 des am 09.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabsetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Am 16.09.2020 wurde der BF in XXXX Wien von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und in weiterer Folge gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen (AS 1ff).Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Am 16.09.2020 wurde der BF in römisch 40 Wien von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und in weiterer Folge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen (AS 1ff).

Der BF wurde am 16.09.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete u. a. sich wie folgt:

„(…)Zur Prüfung dieses Sachverhaltes sind Sie, auch in Ihrem Interesse einer möglichsten Vermeidung von Eingriffen in Ihre Rechte, zur mitwirkenden Klärung des Sachverhaltes verpflichtet und haben die Möglichkeit das Parteiengehör wahrzunehmen.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut oder haben Sie Einwände?

A: Ja, ich verstehe sie gut und habe keine Einwände.

F: Sprechen Sie Deutsch?

A: Ja, mir ist es lieber mit der Übersetzung mit der Dolmetscherin:

F: Nennen Sie Ihre Personalien!

A: XXXX , geb. XXXX in Wien, StA. SerbienA: römisch 40 , geb. römisch 40 in Wien, StA. Serbien

F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Ja, ich habe einen Rechtsanwalt, er heißt XXXX .A: Ja, ich habe einen Rechtsanwalt, er heißt römisch 40 .

Anmerkung: Vollmacht ist aktenkundig.

F: Können wir nun ohne Ihren Rechtsanwalt eine Einvernahme durchführen?

A: Ja.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen.

F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

A: Nein.

Am 28.06.2018 brachten Sie ha. einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2018 wurde Ihr Antrag abgewiesen. Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen Sie besteht seit 09.01.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist bereits verstrichen. Am 28.06.2018 brachten Sie ha. einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2018 wurde Ihr Antrag abgewiesen. Dagegen erhoben Sie fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Gegen Sie besteht seit 09.01.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist bereits verstrichen.

Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass Sie mittlerweile dem Ausreiseauftrag nachgekommen sind.

Am 16.09.2020 wurden Sie in XXXX Wien von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und anschließend nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht.Am 16.09.2020 wurden Sie in römisch 40 Wien von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und anschließend nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht.

Sie beziehen keine Leistungen aus der Grundversorgung, haben keine ausreichenden Finanzmittel und sind behördlich nicht gemeldet. Es ist beabsichtigt über Sie die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zu verhängen.

Im Zuge dieser Einvernahme im HG- XXXX wird Ihnen zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Parteigehör gewährt.Im Zuge dieser Einvernahme im HG- römisch 40 wird Ihnen zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Parteigehör gewährt.

F: Wollen Sie sich dazu äußern?

A: Natürlich beziehe ich keine Leistungen, da ich keine Dokumente habe. Das Problem ist, wenn ich ausreisen muss, werde ich in Serbien umgebracht. Mir wurden sieben Tage gegeben um Serbien zu verlassen, sonst wäre ich wie mein Freund umgebracht worden. Das war im Jahr 2011. Deswegen kann ich nicht nach Serbien zurück. Ich möchte einen Asylantrag stellen.

Anmerkung: Ein Beamter der LPD-Wien wird hinzugezogen. Dienstnummer: 709579.

F: Wann sind Sie zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

A: 2011. Ich habe einen Stempel im Reisepass, aber die Tasche mit dem Pass darin wurde gestohlen.

F: Sind sie seither durchgehend in Österreich?

A: Ja, in Wien.

F: Wussten Sie, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht?

A: Ja, aber nachdem ich es mir überlegt habe, ist es besser hier zu bleiben als dass ich unten umgebracht werde.

F: Wo haben Sie zuletzt in Österreich Unterkunft genommen?

A: Ich war in der XXXX , im XXXX Bezirk, beim XXXX .A: Ich war in der römisch 40 , im römisch 40 Bezirk, beim römisch 40 .

F: Sind Sie dort noch aufhältig?

A: Ich habe mich von der Adresse nicht abgemeldet.

LA: Sie sind seit 26.02.2020 behördlich nicht gemeldet. Was sagen Sie dazu?

A: Gut, ich hab das nicht gewusst, aber ok. Ich war auch in der XXXX im XXXX Bezirk gemeldet.A: Gut, ich hab das nicht gewusst, aber ok. Ich war auch in der römisch 40 im römisch 40 Bezirk gemeldet.

F: Wo haben Sie zuletzt genächtigt?

A: Ich habe in der XXXX , beim Roten Kreuz geschlafen, meine Effekte sind auch dort. Ich teile mir das Zimmer mit einer weiteren Person.A: Ich habe in der römisch 40 , beim Roten Kreuz geschlafen, meine Effekte sind auch dort. Ich teile mir das Zimmer mit einer weiteren Person.

F: Wie kommen Sie in diese Unterkunft? Haben Sie einen Schlüssel?

A: Die haben einen Nachtwächter von 18:00 bis 08:00. Ich habe keinen Schlüssel.

F: Sind Sie im Besitz eines Reisepasses oder irgendwelcher anderen Personaldokumente?

A: Der Reisepass wurde mir gestohlen, ich habe eine Karte für Geduldete, die ist bei meiner Schwester. Ich weiß nicht ob sie diese noch hat.

F: Haben Sie bereits ein Reisedokument bei Ihrer Vertretungsbehörde beantragt?

A: Ich habe des öfteren versucht die serbische Botschaft zu erreichen. Es hat nie jemand abgehoben.

F: Über welche Bar- bzw. Finanzmittel verfügen Sie derzeit?

A: Ich habe 87,- Euro bei mir.

F: Sind Sie in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen?

A: Ich habe schwarz gearbeitet, aber nicht jeden Tag.

F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich sonst finanziert?

A: Ich habe hier Familie und Verwandte.

LA: Sie sind im Bundesgebiet bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten indem Sie insgesamt sechsmal rechtskräftig verurteilt und bereits vierzehnmal angezeigt wurden. Was sagen Sie dazu?

A: Mir tut das wirklich Leid, das ich Mist gebaut habe und das werde ich nicht nochmals tun.

F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

A: Mein Sohn lebt in Österreich, XXXX , geb. XXXX in Wien. Ein Bruder, eine Schwester und meine Elter leben in Österreich.A: Mein Sohn lebt in Österreich, römisch 40 , geb. römisch 40 in Wien. Ein Bruder, eine Schwester und meine Elter leben in Österreich.

F: Welchen Familienstand haben Sie?

A: Geschieden. Ich habe noch einen Sohn, XXXX , geb. XXXX , er lebt in Serbien bei der Mutter.A: Geschieden. Ich habe noch einen Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , er lebt in Serbien bei der Mutter.

F: Haben Sie weitere Familienangehörige in Serbien?

A: Nein.

F: Wie lautet Ihre Heimatadresse in Serbien?

A: Ich habe keine.

F: Wo befinden sich Ihre Effekten?

A: Beim Roten Kreuz.

F: Würden Sie sich einer zwangsweisen Abschiebung widersetzen?

A: Ich möchte nicht, aber wenn die Behörde das beschließt, werde ich mich dem nicht widersetzen.

Entscheidung:

Sie wurden im Bundesgebiet massiv straffällig und wurden von inländischen Gerichten bereits sechsmal rechtskräftig verurteilt. Es liegt demnach Ihrerseits eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor und besteht Sicherungsbedarf. Sie verfügen über keine ausreichenden Bar- bzw. Finanzmittel. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet. Somit wird gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verhängt.(…)

F: Haben Sie alles verstanden bzw. noch etwas zu sagen?

A: Ich habe alles verstanden.“

Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 16.09.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (AS 32). Das wurde in einem Aktenvermerk vom 16.09.2020 festgehalten (AS 35). Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2020 wurde in weiterer Folge gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 16.09.2020 in Schubhaft.Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 16.09.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (AS 32). Das wurde in einem Aktenvermerk vom 16.09.2020 festgehalten (AS 35). Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2020 wurde in weiterer Folge gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 16.09.2020 in Schubhaft.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 BFA-VG vom 16.09.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Am 17.09.2020 fand die Erstbefragung zum Folgeantrag auf internationalen Schutz statt. Am 28.09.2020 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Die niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz findet am 05.10.2020 statt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, BFA-VG vom 16.09.2020 wurde dem BF ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Am 17.09.2020 fand die Erstbefragung zum Folgeantrag auf internationalen Schutz statt. Am 28.09.2020 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt. Die niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz findet am 05.10.2020 statt.


Am 29.09.2020 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei und am 27.03.2008 einen ersten Asylantrag gestellt habe welcher mit 04.02.2009 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Am 29.10.2010 wäre der BF nach Serbien abgeschoben worden. Gegen den BF bestehe aktuell eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot. Der BF wäre am 16.09.2020 im Zuge einer Identitätskontrolle verhaftet worden und über den BF die Schubhaft verhängt worden. Der BF hätte einen neuen Asylantrag gestellt, über den bisher noch nicht entschieden worden wäre. Dies wäre im Schubhaftbescheid nicht berücksichtigt worden. Der BF verfüge in Österreich über nahe Familienangehörige. Dabei handle es sich unter anderem um seinen Sohn, bei welchem der BF auch eine Wohnmöglichkeit hätte. Die Einvernahme des Sohnes des BF als Zeuge wurde beantragt. Weiters lebten in Österreich noch ein Bruder, eine Schwester sowie die Eltern des BF. Der BF besitze in Österreich eine Wohnmöglichkeit und ein soziales Netz. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der BF sich aufgrund seiner starken familiären Bindungen in Österreich aufgehalten hat. Des Weiteren habe der BF sein Heimatland Serbien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Der BF könne sich bei seinem Sohn melden und werde sich den Behörden zur Verfügung halten. Die Behörde habe in diesem Fall nicht ausreichend ermittelt, ob der BF einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Weiters liege im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vor und erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der BF zu seiner Familie wollte, sich den Behörden zur Verfügung halten werde und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen werde. Daher erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig, da mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden hätte können. Aufgrund der derzeitigen Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 sei nicht absehbar, wann eine Abschiebung nach Serbien erfolgen könne und erweise sich auch deshalb die Schubhaft als unverhältnismäßig. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände reichten nicht aus, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen bzw. die Schubhaft in diesem Fall als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Weiters sei unklar, auf welcher Rechtsgrundlage der BF festgenommen worden wäre. Aus dem fremdenpolizeilichen Akt gehe hervor, dass weder ein Aktenvermerk nach § 40 Abs. 5 BFA-VG noch nach § 76 Abs. 6 FPG erlassen worden wäre.
, Am 29.09.2020 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der BF serbischer Staatsangehöriger sei und am 27.03.2008 einen ersten Asylantrag gestellt habe welcher mit 04.02.2009 rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Am 29.10.2010 wäre der BF nach Serbien abgeschoben worden. Gegen den BF bestehe aktuell eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot. Der BF wäre am 16.09.2020 im Zuge einer Identitätskontrolle verhaftet worden und über den BF die Schubhaft verhängt worden. Der BF hätte einen neuen Asylantrag gestellt, über den bisher noch nicht entschieden worden wäre. Dies wäre im Schubhaftbescheid nicht berücksichtigt worden. Der BF verfüge in Österreich über nahe Familienangehörige. Dabei handle es sich unter anderem um seinen Sohn, bei welchem der BF auch eine Wohnmöglichkeit hätte. Die Einvernahme des Sohnes des BF als Zeuge wurde beantragt. Weiters lebten in Österreich noch ein Bruder, eine Schwester sowie die Eltern des BF. Der BF besitze in Österreich eine Wohnmöglichkeit und ein soziales Netz. Das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der BF sich aufgrund seiner starken familiären Bindungen in Österreich aufgehalten hat. Des Weiteren habe der BF sein Heimatland Serbien aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Der BF könne sich bei seinem Sohn melden und werde sich den Behörden zur Verfügung halten. Die Behörde habe in diesem Fall nicht ausreichend ermittelt, ob der BF einem gelinderen Mittel Folge leisten würde. Weiters liege im gegenständlichen Fall keine Fluchtgefahr vor und erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der BF zu seiner Familie wollte, sich den Behörden zur Verfügung halten werde und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen werde. Daher erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig, da mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden hätte können. Aufgrund der derzeitigen Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 sei nicht absehbar, wann eine Abschiebung nach Serbien erfolgen könne und erweise sich auch deshalb die Schubhaft als unverhältnismäßig. Die von der belangten Behörde dargelegten Umstände reichten nicht aus, um im Fall des BF eine Fluchtgefahr zu begründen bzw. die Schubhaft in diesem Fall als verhältnismäßig erscheinen zu lassen. Weiters sei unklar, auf welcher Rechtsgrundlage der BF festgenommen worden wäre. Aus dem fremdenpolizeilichen Akt gehe hervor, dass weder ein Aktenvermerk nach Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG noch nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG erlassen worden wäre.


Am 30.09.2020 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:
, Am 30.09.2020 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein:

„ (…)Herr XXXX (BF) ist laut Aktenlage erstmalig am 27.03.2008 illegal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet eingereist. „ (…)Herr römisch 40 (BF) ist laut Aktenlage erstmalig am 27.03.2008 illegal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet eingereist.

Er stellte am 10.06.2008 beim damaligen Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag.

Am 15.10.2008 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 148 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 15.10.2008 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur römisch 40 wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Am 23.02.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gem. § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 FPG erlassen. Am 23.02.2009 wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen.

Das Asylverfahren des BF wurde mit 27.04.2009 gem. §§ 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig beschieden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen. Das Asylverfahren des BF wurde mit 27.04.2009 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG in 2. Instanz rechtskräftig beschieden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach dem AsylG erlassen.

Der BF wurde am 09.10.2009 vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall, 27 Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 09.10.2009 vom Landesgericht römisch 40 zur römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, 27 Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Am 29.04.2010 wurde der BF nach Serbien abgeschoben.

Im April 2011 ist der BF mit einem gefälschten serbischen Reisepass ins Bundesgebiet eingereist. Daraufhin wurde er wegen SMG festgenommen und in die JA- XXXX eingeliefert. Während der Untersuchungshaft wurde dem BF ein Schubhaftbescheid zugestellt, welcher nach Entlassung aus der JA in Kraft getreten wäre. Im April 2011 ist der BF mit einem gefälschten serbischen Reisepass ins Bundesgebiet eingereist. Daraufhin wurde er wegen SMG festgenommen und in die JA- römisch 40 eingeliefert. Während der Untersuchungshaft wurde dem BF ein Schubhaftbescheid zugestellt, welcher nach Entlassung aus der JA in Kraft getreten wäre.

Am 16.09.2011 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 12 2. Fall, 83 Abs. 1 StGB, 27 Abs. 1 Z. 1 1., 2., 5. und 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 16.09.2011 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur römisch 40 wegen Paragraphen 12, 2. Fall, 83 Absatz eins, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2., 5. und 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am 27.09.2011 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, da ihm gem. § 39 SMG ein Strafaufschub bis 16.09.2013 erteilt wurde. Am 27.09.2011 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen, da ihm gem. Paragraph 39, SMG ein Strafaufschub bis 16.09.2013 erteilt wurde.

Anschließend wurden ihm von ha. mehrmals von 21.09.2011 bis 16.09.2013 eine Karte für Geduldete erteilt.

Der BF wurde währenddessen am 03.04.2013 vom Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX wegen § 146 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde währenddessen am 03.04.2013 vom Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraph 146, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten, unter einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Der BF wurde vom Landesgericht XXXX am 16.09.2014 zur GZ: XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 am 16.09.2014 zur GZ: römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21.08.2013 und 29.10.2014 wurden mittels Bescheid vom 26.02.2015 von ha. abgewiesen.

Aufgrund eines neuen Suchtmitteltherapieaufenthaltes wurde dem BF neuerlich eine Karte für Geduldete gültig vom 02.03.2016 bis 16.09.2016 erteilt.

Am 03.01.2017 wurde der BF vom Landesgericht XXXX zur XXXX wegen §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, § 15 StGB, 27 Abs. 1 Z. 1 und 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 03.01.2017 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 zur römisch 40 wegen Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall, Paragraph 15, StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins und 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Am 28.06.2018 brachte der BF einen Antrag gem. § 57 AsylG ha. ein. Dieser wurde mit 09.01.2019 in 2. Instanz rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen. Am 28.06.2018 brachte der BF einen Antrag gem. Paragraph 57, AsylG ha. ein. Dieser wurde mit 09.01.2019 in 2. Instanz rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen.

Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 16.02.2016 mittels Bescheid vom 17.07.2018 abgewiesen.

Dem BF wurde im Mai und August 2019 die Möglichkeit gegeben die freiwillige Rückkehr zu beantragen.

Laut ZMR war der BF seit 26.02.2020 nicht mehr aufrecht gemeldet und hat bis dahin auch keine freiwillige Rückkehr beantragt.

Am 16.09.2020, um 10:00 Uhr wurde der BF von Beamten der PI XXXX festgenommen und ins PAZ XXXX eingeliefert. Am 16.09.2020, um 10:00 Uhr wurde der BF von Beamten der PI römisch 40 festgenommen und ins PAZ römisch 40 eingeliefert.

Am 16.09.2020, um 14:40 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen und stellte während der Einvernahme vor den Beamten der LPD Wien einen Asylantrag.

Am 16.09.2020, um 20:00 Uhr wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt.

Am 26.09.2020 wurde der BF durch die Beamten des PAZ XXXX mit einer Effekteneinholung an einer Notschlafstelle ausgeführt. Am 26.09.2020 wurde der BF durch die Beamten des PAZ römisch 40 mit einer Effekteneinholung an einer Notschlafstelle ausgeführt.

Am 30.09.2020, um 07:54 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde ist entgegen zu halten, dass der BF trotz unbefristetes Aufenthaltsverbotes, welches im Jahr 2009 gegen den BF aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung erlassen worden ist, nach seiner Abschiebung im Jahr 2010 wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.

Er wurde aufgegriffen, da er wieder eine Straftat begangen hat. Aufgrund von Strafaufschüben gem. § 39 SMG des Landesgerichtes XXXX wurde dem BF in der Zeit vom September 2011 bis September 2013 mehrmals eine Karte für Geduldete erteilt. Er wurde aufgegriffen, da er wieder eine Straftat begangen hat. Aufgrund von Strafaufschüben gem. Paragraph 39, SMG des Landesgerichtes römisch 40 wurde dem BF in der Zeit vom September 2011 bis September 2013 mehrmals eine Karte für Geduldete erteilt.

Der BF hat sich somit niemals legal im Bundesgebiet aufgehalten, sondern wurde dieser aufgrund des Aufschubes nur geduldet.

Es wurde ihm dann neuerlich im Jahr 2016 eine Duldung aufgrund einer weiteren SMG-Therapie erteilt. Vor dieser Erteilung wurden zwei Anträge auf Erteilung einer Karte für Geduldete abgewiesen.

Nach Ablauf der Duldung im Jahr 2016 hat der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG ha. eingebracht. Dieser wurde ebenfalls mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot abgewiesen und in 2. Instanz mit 09.01.2019 bestätigt. Nach Ablauf der Duldung im Jahr 2016 hat der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 57, AsylG ha. eingebracht. Dieser wurde ebenfalls mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot abgewiesen und in 2. Instanz mit 09.01.2019 bestätigt.

Anschließend wurde ihm die Möglichkeit gegeben freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Diesem ist er nicht nachgekommen. Er war vor seiner Festnahme unbekannten Aufenthaltes und für die ha. Behörde nicht greifbar.

Der BF ist auch nicht im Besitz eines Reisedokumentes.

Der BF hat während seiner Einvernahme einen Asylantrag gestellt, obwohl ihm bewusst war, dass gegen in eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot besteht.

Er versucht durch diese Antragstellung wieder der Abschiebung zu entgehen. Es kann aufgrund des gestellten Asylantrages erst nach negativer Entscheidung um ein Heimreisezertifikat angesucht werden.

Weiters ist entgegen zu halten, dass der Aktenvermerk gem. § 76 Abs. 6 FPG erst anzufertigen ist, wenn bereits die Schubhaft verhängt wurde. Weiters ist entgegen zu halten, dass der Aktenvermerk gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG erst anzufertigen ist, wenn bereits die Schubhaft verhängt wurde.

Der BF hat jedoch während der niederschriftlichen Einvernahme einen Asylantrag gestellt und hat zu diesem Zeitpunkt noch keine Schubhaft gegen den BF bestanden.

Weiters ist der Beschwerde entgegen zu halten, dass der BF nicht mittels Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 oder Z. 3 BFA-VG festgenommen wurde und kann somit auch nicht mit einem Aktenvermerk gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG vorgegangen werden. Weiters ist der Beschwerde entgegen zu halten, dass der BF nicht mittels Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder Ziffer 3, BFA-VG festgenommen wurde und kann somit auch nicht mit einem Aktenvermerk gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG vorgegangen werden.

Der BF ist gem. § 40 Abs. 1 Z. 3 BFA-VG festgenommen worden und konnte aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Fluchtgefahr die Schubhaft angeordnet werden. Der BF ist gem. Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen worden und konnte aufgrund der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Fluchtgefahr die Schubhaft angeordnet werden.

Dies wurde aufgrund der 6 rechtskräftigen Verurteilungen von inländischen Gerichten sowie des bis zur Festnahme unbekannten Aufenthaltes und der bis dato nicht nachgekommenen Ausreiseverpflichtung entschieden.

Sobald das Asylverfahren negativ entschieden wurde, wird von der Vertretungsbehörde um ein Heimreisezertifikat angesucht und wird der BF anschließend in sein Heimatland abgeschoben werden.

Damit sich der BF nicht wieder dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung entzieht ist somit der Sicherungsbedarf gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge: 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2. gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Der BF reiste am 27.03.2008 illegal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein. Am 10.06.2008 stellte der BF beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag. Das Asylverfahren des BF wurde durch den XXXX negativ entschieden. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF verfügt über kein Reisedokument. Der BF reiste am 27.03.2008 illegal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein. Am 10.06.2008 stellte der BF beim Bundesasylamt Außenstelle Wien einen Asylantrag. Das Asylverfahren des BF wurde durch den römisch 40 negativ entschieden.

Am 23.02.2009 wurde aufgrund einer Verurteilung des Landesgerichtes Wien gemäß § 60 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und wurde das Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23.04.2009 bestätigt.Am 23.02.2009 wurde aufgrund einer Verurteilung des Landesgerichtes Wien gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Einer dagegen eingebrachten Berufung wurde keine Folge gegeben und wurde das Aufenthaltsverbot mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 23.04.2009 bestätigt.

Nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes wurde der BF weitere fünf Mal rechtskräftig verurteilt. Im Strafregister scheinen den BF betreffend folgende Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß §§ 146 147 Abs 1/1 u Abs 2 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß Paragraphen 146, 147 Absatz eins /, eins, u Absatz 2, 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß §§ 12 (2. Fall) 83/1 StGB, § 27 Abs 1/1 (1.2.5.8. Fall) u Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß Paragraphen 12, (2. Fall) 83/1 StGB, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.2.5.8. Fall) u Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß § 146 StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß Paragraph 146, StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt.


Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) wurde der BF gemäß §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt.
, Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt.

Am 29.10.2010 wurde der BF mit einem Laissez-Passer lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, aufgrund der Ankündigung von massivem Widerstand in Begleitung von 3 Beamten mittels Flug in Vollziehung des bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Serbien abgeschoben. Im April 2011 reiste der BF neuerlich mit gefälschtem serbischen Reisepass aus Ungarn kommend mit dem Autobus nach Österreich ein. Am 28.06.2018 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.06.2018 gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 u. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit gekürzter Ausfertigung, G311 1402005-2/7E, vom 18.04.2019 des am 09.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabsetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Am 29.10.2010 wurde der BF mit einem Laissez-Passer lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Serbien, aufgrund der Ankündigung von massivem Widerstand in Begleitung von 3 Beamten mittels Flug in Vollziehung des bestehenden Aufenthaltsverbotes nach Serbien abgeschoben. Im April 2011 reiste der BF neuerlich mit gefälschtem serbischen Reisepass aus Ungarn kommend mit dem Autobus nach Österreich ein. Am 28.06.2018 brachte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.06.2018 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 u. 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit gekürzter Ausfertigung, G311 1402005-2/7E, vom 18.04.2019 des am 09.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabsetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach und bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Rückkehr. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Am 16.09.2020 wurde der BF in XXXX Wien von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und in weiterer Folge gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am 16.09.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach und bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Rückkehr. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Am 16.09.2020 wurde der BF in römisch 40 Wien von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und in weiterer Folge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Der BF wurde am 16.09.2020 zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.

Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 16.09.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das wurde in einem Aktenvermerk vom 16.09.2020 festgehalten. Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2020 wurde in weiterer Folge gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 16.09.2020 in Schubhaft.Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 16.09.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Das wurde in einem Aktenvermerk vom 16.09.2020 festgehalten. Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2020 wurde in weiterer Folge gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF befindet sich seit 16.09.2020 in Schubhaft.

Am 17.09.2020 fand die Erstbefragung zum Folgeantrag auf internationalen Schutz statt. Am 28.09.2020 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegt. Die niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz findet am 05.10.2020 statt.Am 17.09.2020 fand die Erstbefragung zum Folgeantrag auf internationalen Schutz statt. Am 28.09.2020 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da die Behörde davon ausgeht, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegt. Die niederschriftliche Einvernahme des BF zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz findet am 05.10.2020 statt.

Der BF verhielt sich unkooperativ und ist nicht vertrauenswürdig. Das Gesamtbild ergibt, dass der BF nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Das Gesamtverhalten des BF gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Der BF wurde bereits im Jahr 2010 nach zweifacher Straffälligkeit in Österreich nach Serbien abgeschoben und nutzte eine erneute illegale Einreise - mit einem gefälschten Reisepass - nach Österreich dazu erneut mehrfach Delikte zu begehen.

Der BF hielt sich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot illegal in Österreich auf. Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Der BF bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Rückkehr. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Am 16.09.2020 wurde der BF zufällig im Rahmen einer Amtshandlung der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2020 gab der BF im Zusammenhang mit der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot an: „Ja, aber nachdem ich es mir überlegt habe, ist es besser hier zu bleiben als dass ich unten umgebracht werde.“ Bezüglich seiner Bemühungen betreffend Beschaffung eines Reisedokumentes bei seiner Vertretungsbehörde brachte der BF vor, dass er des Öfteren versucht habe, die serbische Botschaft zu erreichen, es habe nie jemand abgehoben. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Der BF hielt sich seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot illegal in Österreich auf. Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Der BF bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Rückkehr. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Am 16.09.2020 wurde der BF zufällig im Rahmen einer Amtshandlung der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2020 gab der BF im Zusammenhang mit der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot an: „Ja, aber nachdem ich es mir überlegt habe, ist es besser hier zu bleiben als dass ich unten umgebracht werde.“ Bezüglich seiner Bemühungen betreffend Beschaffung eines Reisedokumentes bei seiner Vertretungsbehörde brachte der BF vor, dass er des Öfteren versucht habe, die serbische Botschaft zu erreichen, es habe nie jemand abgehoben. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.


Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde seit dem Jahr 2008 in Österreich 6 Mal u.a. wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) gemäß §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt. Der BF ist nicht bereit die bestehenden Rechtsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten.
, Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde seit dem Jahr 2008 in Österreich 6 Mal u.a. wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) gemäß Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt. Der BF ist nicht bereit die bestehenden Rechtsvorschriften im Bundesgebiet einzuhalten.

Der BF verfügt über keine Barmittel und kann seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten. Der BF geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF ist beruflich nicht integriert, er verfügt jedoch über ein soziales Netz in Österreich, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Der BF verfügt über Familienangehörige in Serbien und in Österreich, die ihn jedoch nicht davon abhielten in Österreich mehrfach strafrechtlich in Erscheinung zu treten.

Der BF wird in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.10.2020 ist der BF haftfähig.

Im Fall des BF ist von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des BF in seinen Herkunftsstaat besteht auch während der COVID-19 Krise. Im Fall des BF ist jedoch das laufende Asylverfahren abzuwarten. Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch noch immer frei sich mit dem VMÖ zwecks einer kontrollierten freiwilligen Ausreise in Verbindung zu setzen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage.

Die Feststellungen zur sechsfachen Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie den Urteilen des Landesgerichtes XXXX - insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 30.12.2016 - sowie dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX . Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.Die Feststellungen zur sechsfachen Straffälligkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug sowie den Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 - insbesondere dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 30.12.2016 - sowie dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 . Die fehlende Vertrauenswürdigkeit ergibt sich aus dem bisherigen Verhalten des BF.

Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2020. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des BF in Serbien sowie in Österreich ergeben sich aus der Beschwerde sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2020. Das Fehlen legaler beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ergibt sich aus der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2020.

Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).

Der fremdenrechtliche Status des BF ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem IZR.

Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 05.10.2020.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.


3. Rechtliche Beurteilung
, 3. Rechtliche Beurteilung

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG. Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).


Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 16.09.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 16.09.2020 bis 05.10.2020
, Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 16.09.2020 und Anhaltung in Schubhaft von 16.09.2020 bis 05.10.2020

§ 76 FPG idgF lautet:Paragraph 76, FPG idgF lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,, 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder, 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;, 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;, 3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;, 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;, 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;, 6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;, 7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;, 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.


Der BF wurde am 16.09.2020 von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und in weiterer Folge gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen (AS 1ff). Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 16.09.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (AS 32). Das wurde in einem Aktenvermerk vom 16.09.2020 festgehalten (AS 35). Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2020 wurde in weiterer Folge gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
, Der BF wurde am 16.09.2020 von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen und in weiterer Folge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen (AS 1ff). Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 16.09.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (AS 32). Das wurde in einem Aktenvermerk vom 16.09.2020 festgehalten (AS 35). Mit Mandatsbescheid vom 16.09.2020 wurde in weiterer Folge gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.

Gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

In § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idF des FrÄG 2018 wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit „gemäß § 67 FPG“ abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.In Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2018 wird auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit „gemäß Paragraph 67, FPG“ abgestellt, zumal diese Bestimmung (als Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den dort genannten Personenkreis) verlangt, dass aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei dieses persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Das BFA ging bei Verhängung der Schubhaft davon aus, dass das Gesamtverhalten des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG gefährdet und erstellte eine negative Zukunftsprognose. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird die Rechtsvorschriften einzuhalten. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot. Der BF verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz und war ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig - im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung - um einer bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Demnach ging das BFA davon aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz unter einer Verzögerungsabsicht gestellt wurde, um der Verpflichtung zur Ausreise weiterhin bewusst zu entgehen. Der BF reiste bereits zweimal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein. Das BFA ging bei Verhängung der Schubhaft davon aus, dass das Gesamtverhalten des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG gefährdet und erstellte eine negative Zukunftsprognose. Das persönliche Verhalten des BF stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF habe sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird die Rechtsvorschriften einzuhalten. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot. Der BF verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz und war ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig - im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung - um einer bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Demnach ging das BFA davon aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz unter einer Verzögerungsabsicht gestellt wurde, um der Verpflichtung zur Ausreise weiterhin bewusst zu entgehen. Der BF reiste bereits zweimal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein.

Weiters wurde der BF von inländischen Gerichten sechs Mal rechtskräftig verurteilt.


Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß §§ 146 147 Abs 1/1 u Abs 2 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß §§ 12 (2. Fall) 83/1 StGB, § 27 Abs 1/1 (1.2.5.8. Fall) u Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
, Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß Paragraphen 146, 147 Absatz eins /, eins, u Absatz 2, 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß Paragraphen 12, (2. Fall) 83/1 StGB, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.2.5.8. Fall) u Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß § 146 StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß Paragraph 146, StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) wurde der BF gemäß §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) wurde der BF gemäß Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt.

Es war daher davon auszugehen, dass das Gesamtverhalten des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemäß § 67 FPG – gefährdet. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Es war daher davon auszugehen, dass das Gesamtverhalten des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit - gemäß Paragraph 67, FPG – gefährdet. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Gemäß § 76 Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2008 sechs Mal rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß §§ 146 147 Abs 1/1 u Abs 2 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß §§ 12 (2. Fall) 83/1 StGB, § 27 Abs 1/1 (1.2.5.8. Fall) u Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß § 146 StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) gemäß §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen Eigentumsdelikten sowie nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2008 sechs Mal rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß Paragraphen 146, 147 Absatz eins /, eins, u Absatz 2, 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß Paragraphen 12, (2. Fall) 83/1 StGB, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.2.5.8. Fall) u Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß Paragraph 146, StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) gemäß Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen Eigentumsdelikten sowie nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.06.2018 gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 u. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit gekürzter Ausfertigung, G311 1402005-2/7E, vom 18.04.2019 des am 09.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabsetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Er bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Rückkehr. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Der BF verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz und war - im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung - ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig, um einer bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Am 16.09.2020 wurde der BF lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.07.2018 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 28.06.2018 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 u. 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Dagegen erhob der BF Beschwerde. Mit gekürzter Ausfertigung, G311 1402005-2/7E, vom 18.04.2019 des am 09.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde der Beschwerde insofern stattgeben, als das Einreiseverbot auf fünf Jahre herabsetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF kam der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach. Er bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Rückkehr. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Der BF verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz und war - im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung - ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig, um einer bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Am 16.09.2020 wurde der BF lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2020 gab der BF im Zusammenhang mit der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot an: „Ja, aber nachdem ich es mir überlegt habe, ist es besser hier zu bleiben als dass ich unten umgebracht werde.“ Bezüglich seiner Bemühungen betreffend Beschaffung eines Reisedokumentes bei seiner Vertretungsbehörde brachte der BF vor, dass er des Öfteren versucht habe, die serbische Botschaft zu erreichen, es habe nie jemand abgehoben. Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 16.09.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.09.2020 gab der BF im Zusammenhang mit der gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot an: „Ja, aber nachdem ich es mir überlegt habe, ist es besser hier zu bleiben als dass ich unten umgebracht werde.“ Bezüglich seiner Bemühungen betreffend Beschaffung eines Reisedokumentes bei seiner Vertretungsbehörde brachte der BF vor, dass er des Öfteren versucht habe, die serbische Botschaft zu erreichen, es habe nie jemand abgehoben. Der BF stellte im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme zur möglichen Schubhaftverhängung am 16.09.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist zu berücksichtigen, ob
gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz - im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.09.2020 - eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist zu berücksichtigen, ob, gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz - im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 16.09.2020 - eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot.

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.

Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht sein Verfahren zu erschweren und unterzutauchen.

Das BFA konnte aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 5 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 5 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen.


Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2008 sechs Mal - u.a wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz - rechtskräftig verurteilt. Der BF kam nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot der freiwilligen Ausreise nicht nach. Er bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Rückkehr. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Der BF verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz und war ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig - im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung - um einer bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Der BF konnte lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen werden.
, Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2008 sechs Mal - u.a wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz - rechtskräftig verurteilt. Der BF kam nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot der freiwilligen Ausreise nicht nach. Er bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Rückkehr. Der BF war ab dem 27.02.2020 unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar. Der BF verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz und war ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig - im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung - um einer bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Der BF konnte lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen werden.

Die Sicherung des Verfahrens war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für das Verfahren zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten des BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.

Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.

Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens führen. Der BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig und hielt sich nicht an die österreichische Rechts- und Werteordnung.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen.

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des Verfahrens - erfüllt.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Den unter Punkt A.I. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen von Fluchtgefahr, eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nach wie vor Geltung zu.

Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

Das Gesamtverhalten des BF gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 FPG. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird die Rechtsvorschriften einzuhalten. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot. Der BF verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz und war ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig - im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung - um einer bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Der BF konnte lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen werden. Der BF reiste bereits zwei Mal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein. Der BF wurde bereits im Jahr 2010 nach zweifacher Straffälligkeit in Österreich nach Serbien abgeschoben und nutzte eine erneute illegale Einreise - mit einem gefälschten Reisepass - nach Österreich dazu erneut mehrfach Delikte zu begehen. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2008 sechs Mal - u.a wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz - rechtskräftig verurteilt.Das Gesamtverhalten des BF gefährdet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, FPG. Das persönliche Verhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hat sich als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird die Rechtsvorschriften einzuhalten. Gegen den BF bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Einreiseverbot. Der BF verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz und war ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig - im Wissen seiner Ausreiseverpflichtung - um einer bevorstehenden Abschiebung zu entgehen. Der BF konnte lediglich im Zuge einer Zufallskontrolle aufgegriffen werden. Der BF reiste bereits zwei Mal mit einem gefälschten Reisepass in das Bundesgebiet ein. Der BF wurde bereits im Jahr 2010 nach zweifacher Straffälligkeit in Österreich nach Serbien abgeschoben und nutzte eine erneute illegale Einreise - mit einem gefälschten Reisepass - nach Österreich dazu erneut mehrfach Delikte zu begehen. Der BF missachtete die österreichische Rechtsordnung, er wurde in Österreich seit dem Jahr 2008 sechs Mal - u.a wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz - rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß §§ 146 147 Abs 1/1 u Abs 2 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß § 27 Abs 1/1 (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß §§ 12 (2. Fall) 83/1 StGB, § 27 Abs 1/1 (1.2.5.8. Fall) u Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 15.10.2008 (RK 15.10.2008) wurde der BF gemäß Paragraphen 146, 147 Absatz eins /, eins, u Absatz 2, 148 (2. Fall) 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 09.10.2009 (RK 09.10.2009) wurde der BF gemäß Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8. Fall) 27/3 SMG (Datum der (letzten) Tat 28.08.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2011 (RK 16.09.2011) wurde der BF gemäß Paragraphen 12, (2. Fall) 83/1 StGB, Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (1.2.5.8. Fall) u Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß § 146 StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 vom 27.03.2013 (RK 03.04.2013) wurde der BF gemäß Paragraph 146, StGB (Datum der (letzten) Tat 16.02.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) - verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 16.09.2014 (RK 16.09.2014) wurde der BF gemäß Paragraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG (Datum der (letzten) Tat 04.08.2014) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten - verurteilt.

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) gemäß §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB, § 27 (1) Z 1 u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt. Der BF wurde des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Absatz 1 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Absatz 1 Z 1 und Abs 2 SMG für schuldig befunden. Für diese Straftaten wurde der BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Hierzu stellte das erkennende Gericht in Bezug auf die Strafbemessungsgründe Folgendes fest: Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Schadenswiedergutmachung. Erschwerend wurde das Begehen mehrerer strafbarer Handlungen sowie das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen gewertet.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 30.12.2016 (RK 03.01.2017) gemäß Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, (1) Ziffer eins, u (2) SMG, Datum der (letzten) Tat 01.12.2016, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten - verurteilt. Der BF wurde des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz 1 erster Fall, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 1 Ziffer eins und Absatz 2, SMG für schuldig befunden. Für diese Straftaten wurde der BF rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Hierzu stellte das erkennende Gericht in Bezug auf die Strafbemessungsgründe Folgendes fest: Als mildernd wurde das Geständnis gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Schadenswiedergutmachung. Erschwerend wurde das Begehen mehrerer strafbarer Handlungen sowie das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen gewertet.

Das Gesamtverhalten des BF - wie auch seine seit dem Jahr 2008 fortlaufende Delinquenz in Österreich - lässt keine positive Prognose zu. Das Gesamtbild ergab, dass der BF nicht bereit ist, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten (siehe dazu auch VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0305-8).

Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Auch die in Österreich lebenden Verwandten konnten den BF nicht davon abhalten in Österreich mehrfach wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Der BF ist nicht bereit die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten, er reiste u. a. erneut mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich ein, nachdem er im Jahr 2010 nach Serbien abgeschoben wurde. Nach Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung iVm einem fünfjährigen Einreiseverbot ließ er die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen, bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Ausreise, stattdessen tauchte er unter und war für die Behörde nicht greifbar. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich. Darüber hinaus ist im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Auch die in Österreich lebenden Verwandten konnten den BF nicht davon abhalten in Österreich mehrfach wegen Eigentumsdelikten und nach dem Suchtmittelgesetz strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Der BF ist nicht bereit die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten, er reiste u. a. erneut mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich ein, nachdem er im Jahr 2010 nach Serbien abgeschoben wurde. Nach Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot ließ er die Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen, bemühte sich auch nicht um eine freiwillige Ausreise, stattdessen tauchte er unter und war für die Behörde nicht greifbar. Unter Berücksichtigung des bisherigen Vorverhaltens des BF erweist sich die Gefahr des Untertauchens weiterhin als erheblich.

Der BF verfügt zwar über Familienangehörige in Österreich, die ihn jedoch nicht davon abhielten mehrfach in Österreich strafrechtlich in Erscheinung zu treten. Es ist aufgrund des Vorverhaltens des BF nicht davon auszugehen, dass der BF sich bei seinem Sohn/seinen Familienangehörigen für die Behörde für das Verfahren zur Verfügung halten wird. Darüber hinaus hätte der BF bereits ab dem 27.02.2020 die Möglichkeit gehabt, bei seinem Sohn einen Wohnsitz zu melden und diesen der Behörde bekannt zu geben. Daher konnte von Zeugeneinvernahmen Abstand genommen werden.

Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich:

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

In einer Zusammenschau aller angeführten Umstände - insbesondere unter Berücksichtigung des Vorverhaltens des BF - ist davon auszugehen, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung des Verfahrens besteht.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des Verfahrens) zu erreichen.Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG erweist sich auch weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung des Verfahrens) zu erreichen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft das Verfahren wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Der BF verfügt über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Im Falle des BF liegt aufgrund seines Vorverhaltens Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens vor; wegen seines Vorverhaltens kann auch mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Der BF ist haftfähig, die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig.

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung des Verfahrens (sowie in weiterer Folge - sollte über den Folgeantrag des BF negativ entschieden werden - der Abschiebung) als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Dem BF steht es im Rahmen der Schubhaft jedoch noch immer frei sich mit dem VMÖ zwecks einer kontrollierten freiwilligen Ausreise in Verbindung zu setzen.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt A.III., IV.,V.) Kostenersatz
Zu Spruchpunkt A.III., römisch vier.,römisch fünf.) Kostenersatz,

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz.

Der Anspruch auf Eingabegebühr war mangels gesetzlicher Grundlage spruchgemäß zurückzuweisen.


Entfall einer mündlichen Verhandlung
, Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.


Zu Spruchpunkt B) Revision
, Zu Spruchpunkt B) Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Ausreisewilligkeit Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Kostenersatz Mittellosigkeit Obsiegen öffentliche Interessen Pandemie Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit Vertrauenswürdigkeit Wohnsitz Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W140.2235550.1.00

Im RIS seit

16.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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