TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/18 L527 2196426-1

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Veröffentlicht am 18.11.2020
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Entscheidungsdatum

18.11.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L527 2196426-1/20E

L527 2211711-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , geb. XXXX , (Erstbeschwerdeführer) und des XXXX , geb. XXXX , (Zweitbeschwerdeführer) beide Staatsangehörigkeit Iran, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl XXXX , (Erstbeschwerdeführer), und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zahl XXXX , (Zweitbeschwerdeführer), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , (Erstbeschwerdeführer) und des römisch 40 , geb. römisch 40 , (Zweitbeschwerdeführer) beide Staatsangehörigkeit Iran, beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zahl römisch 40 , (Erstbeschwerdeführer), und gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zahl römisch 40 , (Zweitbeschwerdeführer), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerden die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 56 AsylG 2005 beantragen, werden sie als unzulässig zurückgewiesen.A) Soweit die Beschwerden die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 56, AsylG 2005 beantragen, werden sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.B) Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

C) Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 57, § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Absatz 2 Z 2 und Absatz 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.C) Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 9, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

D) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind die leiblichen minderjährigen Söhne des Ehepaares XXXX (L527 2196424-1) und XXXX (L527 2196428-1). Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind die leiblichen minderjährigen Söhne des Ehepaares römisch 40 (L527 2196424-1) und römisch 40 (L527 2196428-1).

Die Eltern der Beschwerdeführer stellten nach ihrer legalen Ausreise aus dem Iran und der illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 18.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz. Am darauffolgenden Tag fanden die Erstbefragungen statt.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater (gesetzlicher Vertreter) am 12.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch seinen Vater (gesetzlicher Vertreter) am 12.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Vater und die Mutter der Beschwerdeführer wurden am 13.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) einvernommen. Der Vater der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass für den Erstbeschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie für ihn gelten würden.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Eltern zu den Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit Bescheiden vom 18.04.2018 wies sie daher den Antrag des Erstbeschwerdeführers und seiner Eltern auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen der Eltern zu den Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit Bescheiden vom 18.04.2018 wies sie daher den Antrag des Erstbeschwerdeführers und seiner Eltern auf internationalen Schutz jeweils sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs).

Gegen diese Bescheide erhoben der Erstbeschwerdeführer und seine Eltern im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung in vollem Umfang die vorliegende – gemeinsam verfasste – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 16.11.2018 wurde die Mutter der Beschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers - im Beisein einer Vertrauensperson - von der belangten Behörde zum Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz einvernommen. Die Mutter der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass für den Zweitbeschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie für sie und ihren Ehegatten gelten würden.

Die belangte Behörde erachtete - wie bereits ausgeführt - das Vorbringen der Eltern zu den Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2018 wies sie daher den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels Vorliegen eigener Fluchtgründe ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).Die belangte Behörde erachtete - wie bereits ausgeführt - das Vorbringen der Eltern zu den Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.11.2018 wies sie daher den Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten mangels Vorliegen eigener Fluchtgründe ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs).

Gegen den Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Vater der Beschwerdeführer (gesetzlicher Vertreter) bzw. die Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist konkret um näher bezeichnete Mitwirkung im Verfahren auf: Die Beschwerdeführer sollten dem Bundesverwaltungsgericht alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen (insbesondere betreffend ihre Glaubensaktivitäten und Lebenssituation in Österreich) sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekannt geben und alle Beweismittel vorlegen. Überdies sollten die Beschwerdeführer angeben, ob sie die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. XXXX aufrechterhalten. Sollte Letzteres der Fall sein, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, diesen Beweisantrag zu präzisieren und zu konkretisieren. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Vater der Beschwerdeführer (gesetzlicher Vertreter) bzw. die Beschwerdeführer unter Einräumung einer zweiwöchigen Frist konkret um näher bezeichnete Mitwirkung im Verfahren auf: Die Beschwerdeführer sollten dem Bundesverwaltungsgericht alle bislang nicht vorgebrachten bzw. neuen Tatsachen (insbesondere betreffend ihre Glaubensaktivitäten und Lebenssituation in Österreich) sowie allfällige sonstige wesentliche Änderungen oder Ergänzungen zum bisherigen Vorbringen bekannt geben und alle Beweismittel vorlegen. Überdies sollten die Beschwerdeführer angeben, ob sie die in der Beschwerde beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. römisch 40 aufrechterhalten. Sollte Letzteres der Fall sein, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführer auf, diesen Beweisantrag zu präzisieren und zu konkretisieren.

Des Weiteren beraumte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.12.2019 für 04.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, übermittelte dem Vater der Beschwerdeführer (gesetzlicher Vertreter) bzw. den Beschwerdeführern das aktuelle Länderinformationsblatt für den Iran und ersuchte sie abermals um Mitwirkung am Verfahren.

Die Beschwerdeführer ersuchten im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit Eingabe vom 02.01.2020 um eine Fristverlängerung zur Vorlage der Unterlagen. Diesem Antrag entsprach das Bundesverwaltungsgericht und gewährte den Beschwerdeführern eine Verlängerung der Frist bis 15.01.2020.

Mit Eingabe vom 15.01.2020 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme, hielten den Beweisantrag bezüglich der zeugenschaftlichen Einvernahme von Mag. XXXX unter näherer Konkretisierung aufrecht und legten Bescheinigungsmittel vor.Mit Eingabe vom 15.01.2020 erstatteten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme, hielten den Beweisantrag bezüglich der zeugenschaftlichen Einvernahme von Mag. römisch 40 unter näherer Konkretisierung aufrecht und legten Bescheinigungsmittel vor.

Das Bundesverwaltungsgericht forderte die belangte Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens des Erstbeschwerdeführers am 03.02.2020 telefonisch auf, zu den Ausführungen in der Beschwerdevorlage bezüglich der in der Einvernahme am 13.03.2018 herangezogenen Dolmetscherin ehestmöglich Beweismittel vorzulegen. Dieser Aufforderung entsprach die belangte Behörde am 03.02.2020 durch Übermittlung entsprechender Unterlagen per Telefax.

In der Verhandlung am 04.02.2020 vernahm das Bundesverwaltungsgericht - im Beisein des bevollmächtigten Rechtsanwalts - die Eltern der Beschwerdeführer, den von den Beschwerdeführern beantragten Zeugen Mag. XXXX und die – amtswegig geladene – Zeugin XXXX . Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme daran zu verzichten. Die Beschwerdeführer und ihre Eltern legten zahlreiche Bescheinigungsmittel zum Beleg ihrer Integration und ihrer religiösen Aktivitäten in Österreich vor. In der Verhandlung am 04.02.2020 vernahm das Bundesverwaltungsgericht - im Beisein des bevollmächtigten Rechtsanwalts - die Eltern der Beschwerdeführer, den von den Beschwerdeführern beantragten Zeugen Mag. römisch 40 und die – amtswegig geladene – Zeugin römisch 40 . Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Teilnahme daran zu verzichten. Die Beschwerdeführer und ihre Eltern legten zahlreiche Bescheinigungsmittel zum Beleg ihrer Integration und ihrer religiösen Aktivitäten in Österreich vor.

Die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführer gegen die Bescheide der belangten Behörde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sowie zum bisherigen Verfahren:

Die Beschwerdeführer führen in Österreich den im Kopf der Entscheidung jeweils genannten Namen und wurden zum dort angegebenen Datum geboren. Sie sind unmündige und männliche Drittstaatsangehörige, konkret: iranische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführer wurden – de facto – als Muslime (Schiiten) geboren und sind weiterhin als der islamischen Glaubensrichtung zugehörig anzusehen. Die Beschwerdeführer leiden an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; sie sind gesund. Die Beschwerdeführer sind die minderjährigen Söhne des Ehepaares XXXX (L527 2196424-1) und XXXX (L527 2196428-1). Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation in der Sprache Farsi. Die Beschwerdeführer sprechen und verstehen ihrem Alter entsprechend die Sprache Farsi. Die Beschwerdeführer führen in Österreich den im Kopf der Entscheidung jeweils genannten Namen und wurden zum dort angegebenen Datum geboren. Sie sind unmündige und männliche Drittstaatsangehörige, konkret: iranische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführer wurden – de facto – als Muslime (Schiiten) geboren und sind weiterhin als der islamischen Glaubensrichtung zugehörig anzusehen. Die Beschwerdeführer leiden an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; sie sind gesund. Die Beschwerdeführer sind die minderjährigen Söhne des Ehepaares römisch 40 (L527 2196424-1) und römisch 40 (L527 2196428-1). Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation in der Sprache Farsi. Die Beschwerdeführer sprechen und verstehen ihrem Alter entsprechend die Sprache Farsi.

Die Beschwerdeführer wurden in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer haben in ihrem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich ihre Großeltern, vier Tanten und drei Onkel.

Der Erstbeschwerdeführer stellte durch seinen Vater (gesetzlicher Vertreter) am 12.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer stellte durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 29.08.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung der Eltern der Beschwerdeführer fand am 19.01.2016 statt. Am 13.03.2018 vernahm die belangte Behörde den Vater und die Mutter der Beschwerdeführer. Der Vater der Beschwerdeführer gab hierbei zu Protokoll, dass für den Erstbeschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie für ihn gelten würden. Am 16.11.2018 vernahm die belangte Behörde die Mutter der Beschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin zum Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Mutter der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass für den Zweitbeschwerdeführer die gleichen Fluchtgründe wie für sie und ihren Ehegatten gelten würden. Auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Eltern der Beschwerdeführer, dass sich diesbezüglich nichts geändert habe.

Eine nachhaltige Integration der Familie in Österreich liegt nicht vor. Die Eltern der Beschwerdeführer reisten legal etwa Mitte November 2015 aus dem Iran aus und Mitte Jänner 2016 in Österreich ein. Die Eltern der Beschwerdeführer leben seither in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 30.07.2017 und der Zweitbeschwerdeführer am 02.06.2019 nach dem Ritus der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich getauft.Eine nachhaltige Integration der Familie in Österreich liegt nicht vor. Die Eltern der Beschwerdeführer reisten legal etwa Mitte November 2015 aus dem Iran aus und Mitte Jänner 2016 in Österreich ein. Die Eltern der Beschwerdeführer leben seither in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 30.07.2017 und der Zweitbeschwerdeführer am 02.06.2019 nach dem Ritus der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich getauft.

Der Erstbeschwerdeführer lebt seit dem XXXX und der Zweitbeschwerdeführer seit XXXX gemeinsam mit den Eltern in XXXX bzw. seit 21.09.2018 in XXXX in einer Unterkunft für Asylwerber. Die Beschwerdeführer beziehen seit XXXX 2016 (Erstbeschwerdeführer) und XXXX 2018 (Zweitbeschwerdeführer) bis dato laufend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Erstbeschwerdeführer lebt seit dem römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführer seit römisch 40 gemeinsam mit den Eltern in römisch 40 bzw. seit 21.09.2018 in römisch 40 in einer Unterkunft für Asylwerber. Die Beschwerdeführer beziehen seit römisch 40 2016 (Erstbeschwerdeführer) und römisch 40 2018 (Zweitbeschwerdeführer) bis dato laufend Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Die Beschwerdeführer haben - abgesehen von ihren Eltern - keine Verwandten in Österreich. Zwei Cousinen des Vaters befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland, ein Cousin des Vaters in Dänemark, ein Cousin des Vaters in Schweden und eine Cousine des Vaters sowie ein Cousin des Vaters in England. Ein Bruder des Vaters lebt in der Türkei. Die Beschwerden ihrer Eltern gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Der minderjährige Erstbeschwerdeführer besucht gegenwärtig seit November 2019 an seinem Wohnort den Kindergarten. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wird zu Hause von seiner Mutter betreut. Die Beschwerdeführer verfügen über altersadäquate Kenntnisse der deutschen Sprache und der Erstbeschwerdeführer pflegt einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden sowie Kindergartenpädagogen. Die Beschwerdeführer sind, abgesehen von der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche, nicht Mitglieder von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation der Beschwerdeführer bei einer Ausreise in den Herkunftsstaat:

Die Beschwerdeführer leben im Familienverband und haben – abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung von den Eltern behaupteten Gefährdung wegen der Taufe sowie der von der rechtsfreundlichen Vertretung erwähnten angeblichen Gefährdung durch die Namensgebung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers – kein (eigenes) Vorbringen erstattet. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt. Das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführer erachtete das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze als unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant (siehe dazu detaillierter L527 2196424-1 und L527 2196428-1). Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer den Namen „ XXXX “ führt, sowie die in Österreich erfolgte Taufe der Beschwerdeführer und (unter anderem) diesbezüglich im Lokalteil einer österreichischen Zeitung sowie in der Zeitung der evangelischen Gemeinde XXXX „ XXXX “ erschienene Beiträge entfalten – wie das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung darlegen wird – keine Asylrelevanz und jedenfalls keine ernsthafte Gefahr einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung im Falle der Ausreise in den Iran.Die Beschwerdeführer leben im Familienverband und haben – abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung von den Eltern behaupteten Gefährdung wegen der Taufe sowie der von der rechtsfreundlichen Vertretung erwähnten angeblichen Gefährdung durch die Namensgebung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers – kein (eigenes) Vorbringen erstattet. Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 geführt. Das Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführer erachtete das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze als unglaubhaft bzw. nicht asylrelevant (siehe dazu detaillierter L527 2196424-1 und L527 2196428-1). Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer den Namen „ römisch 40 “ führt, sowie die in Österreich erfolgte Taufe der Beschwerdeführer und (unter anderem) diesbezüglich im Lokalteil einer österreichischen Zeitung sowie in der Zeitung der evangelischen Gemeinde römisch 40 „ römisch 40 “ erschienene Beiträge entfalten – wie das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung darlegen wird – keine Asylrelevanz und jedenfalls keine ernsthafte Gefahr einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung im Falle der Ausreise in den Iran.

Die Beschwerdeführer wären daher im Falle einer Ausreise in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt:

1.2.1. Die Beschwerdeführer liefen nicht ernstlich Gefahr, bei einer Ausreise in ihren Herkunftsstaat, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Den minderjährigen Beschwerdeführern würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung drohen.

Namentlich sind die minderjährigen Beschwerdeführer im Fall einer Ausreise in den Iran nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, häuslicher Gewalt, Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen.

1.2.2. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht um ihr Leben zu fürchten und es würde ihnen nicht jegliche Existenzgrundlage fehlen. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsregion in der Provinz XXXX über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung durch ihre Eltern und den Familienverband und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung in der Provinz XXXX zur Verfügung. 1.2.2. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel ist festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführer in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3, EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde und für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Die Beschwerdeführer hätten auch nicht um ihr Leben zu fürchten und es würde ihnen nicht jegliche Existenzgrundlage fehlen. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsregion in der Provinz römisch 40 über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung durch ihre Eltern und den Familienverband und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung in der Provinz römisch 40 zur Verfügung.

1.2.2.1. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.1.2.2.1. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführer allein durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wären. Die Eltern der Beschwerdeführer stammen, wie bereits festgestellt, aus der Hafenstadt XXXX in der Provinz XXXX , wo nach wie vor mehrere Familienangehörige, etwa beide Großelternpaare und mehrere Onkel sowie Tanten der Beschwerdeführer, ohne Probleme leben.Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im gesamten Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass die Beschwerdeführer allein durch ihre Anwesenheit einem realen Risiko für ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben ausgesetzt wären. Die Eltern der Beschwerdeführer stammen, wie bereits festgestellt, aus der Hafenstadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo nach wie vor mehrere Familienangehörige, etwa beide Großelternpaare und mehrere Onkel sowie Tanten der Beschwerdeführer, ohne Probleme leben.

1.2.2.2. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung die Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.2.2.3. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation der Eltern der Beschwerdeführer (insbesondere - schulische - Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen und Lebensstandard) ist festzustellen, dass den Eltern der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Sie werden in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, für sich und die Beschwerdeführer zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation der Eltern der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer selbst feststellbar.

Zudem ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden; vgl. dazu statt vieler VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059. Zudem ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden; vergleiche dazu statt vieler VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass von einer Ausreise der Beschwerdeführer in den Iran gemeinsam mit ihren Eltern auszugehen ist, sodass die Betreuung und Beaufsichtigung der (minderjährigen) Beschwerdeführer sichergestellt ist. Darüber hinaus ist in der Herkunftsregion ein familiäres Netzwerk vorhanden, welches ebenfalls subsidiär im Fall der Notwendigkeit für die Kinderbetreuung herangezogen werden könnte. Eine inadäquate Beaufsichtigung ist daher fallbezogen nicht zu befürchten.

1.2.2.4. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, „Mohareb“, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf ihr Vorleben in Österreich sowie auf ihr Alter besteht jedoch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Ausreise in ihren Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnten.Im Hinblick auf ihr Vorleben in Österreich sowie auf ihr Alter besteht jedoch keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Ausreise in ihren Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden. 2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201. Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vergleiche z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vergleiche Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 274, ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vergleiche VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vgl. mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel; vergleiche mwN VwGH 22.06.2020, Ra 2020/19/0151.

In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.In ihrer Entscheidung, namentlich auch in der Beweiswürdigung und bei der Feststellung des Sachverhalts, sind die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht nach dem geltenden Recht nicht an die Erwägungen Dritter gebunden – und zwar auch nicht an die Erwägungen von Pfarrern, Pastoren, Geistlichen und sonstigen kirchlichen oder religiösen Repräsentanten, die im Rahmen ihrer Funktion darüber befinden, ob jemand die Voraussetzungen dafür aufweise, das Sakrament der Taufe zu empfangen; vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vergleiche VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Die Eltern der Beschwerdeführer wurden mehrfach eingehend über ihre Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt (vgl. insbesondere L527 2196424-1, AS 3 und L527 2196428-1, AS 7 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], L527 2196424-1, AS 46 f und L527 2196428-1, AS 48 f; L527 2196424-1, OZ 15, S 4 f und L527 2196428-1, OZ 16, S 4 f). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung (L527 2196424-1, OZ 15, S 58 und L527 2196428-1, OZ 16, S 58) keine Änderung eingetreten ist, da sich die – anwaltlich vertretenen – Eltern der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert haben. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätten die Eltern der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände der Beschwerdeführer, die diese bzw. deren gesetzliche Vertreter der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen haben; vgl. § 15 AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).2.2. Die Eltern der Beschwerdeführer wurden mehrfach eingehend über ihre Pflicht bzw. Obliegenheit zur (initiativen) Mitwirkung im Verfahren belehrt vergleiche insbesondere L527 2196424-1, AS 3 und L527 2196428-1, AS 7 [Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern], L527 2196424-1, AS 46 f und L527 2196428-1, AS 48 f; L527 2196424-1, OZ 15, S 4 f und L527 2196428-1, OZ 16, S 4 f). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt seit Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung (L527 2196424-1, OZ 15, S 58 und L527 2196428-1, OZ 16, S 58) keine Änderung eingetreten ist, da sich die – anwaltlich vertretenen – Eltern der Beschwerdeführer seither nicht mehr geäußert haben. Wäre eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts zwischenzeitlich eingetreten, hätten die Eltern der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Pflicht bzw. Obliegenheit dies dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf allfällige Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten, sondern insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Umstände der Beschwerdeführer, die diese bzw. deren gesetzliche Vertreter der Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen haben; vergleiche Paragraph 15, AsylG 2005; VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; sowie generell zur Mitwirkungsobliegenheit im Verwaltungsverfahren z. B. VwGH 15.11.1994, 94/07/0099, und Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 10, 16 (Stand 1.7.2005, rdb.at).

2.3. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zum bisherigen Verfahren:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben ihrer Eltern im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer verfügen über keine iranischen Ausweisdokumente, sie sind allerdings aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern jedenfalls iranische Staatsbürger. Die Geburt des Erstbeschwerdeführers am XXXX und des Zweitbeschwerdeführers am XXXX jeweils in XXXX wurde urkundlich auf Grundlage der in Kopie vorgelegten österreichischen Geburtsurkunden (L527 2196426-1, AS 5; L527 2211711-1, AS 9, 15) nachgewiesen. Zudem brachten die Eltern der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde jeweils eine iranische ID-Card im Original (Kopien, L527 2196424-1, AS 111; L527 2196428-1, 93 ff [Übersetzung: L527 2196424-1, AS 127; L527 2196428-1, AS 95]), eine iranische Heiratsurkunde im Original (L527 2196424-1, AS 87 ff) und jeweils eine iranische Geburtsurkunde in Kopie (L527 2196424-1, AS 115 ff; L527 2196428-1, AS 63 ff) in Vorlage. Insoweit ist auch die jeweilige Identität - und Staatsangehörigkeit - in Zusammenschau mit diesen von ihren Eltern vorgelegten unbedenklichen Urkunden als erwiesen anzusehen.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben ihrer Eltern im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführer verfügen über keine iranischen Ausweisdokumente, sie sind allerdings aufgrund der iranischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern jedenfalls iranische Staatsbürger. Die Geburt des Erstbeschwerdeführers am römisch 40 und des Zweitbeschwerdeführers am römisch 40 jeweils in römisch 40 wurde urkundlich auf Grundlage der in Kopie vorgelegten österreichischen Geburtsurkunden (L527 2196426-1, AS 5; L527 2211711-1, AS 9, 15) nachgewiesen. Zudem brachten die Eltern der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde jeweils eine iranische ID-Card im Original (Kopien, L527 2196424-1, AS 111; L527 2196428-1, 93 ff [Übersetzung: L527 2196424-1, AS 127; L527 2196428-1, AS 95]), eine iranische Heiratsurkunde im Original (L527 2196424-1, AS 87 ff) und jeweils eine iranische Geburtsurkunde in Kopie (L527 2196424-1, AS 115 ff; L527 2196428-1, AS 63 ff) in Vorlage. Insoweit ist auch die jeweilige Identität - und Staatsangehörigkeit - in Zusammenschau mit diesen von ihren Eltern vorgelegten unbedenklichen Urkunden als erwiesen anzusehen.

Die weiteren Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, ihren Lebensverhältnissen in ihrem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage im Wesentlichen stringenter und insoweit glaubhafter Angaben im Verwaltungsverfahren (L527 2196424-1, AS 1 ff, 45 ff; L527 2196428-1, AS 5 ff, 47 ff) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (L527 2196424-1, OZ 15, S 38 ff; L527 2196428-1, OZ 16, S 11 ff), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. L527 2196426-1, OZ 9, 10; OZ 15, Beilage A [Kindergartenbesuchsbestätigung]; L527 2211711-1, OZ 6, 7; L527 2196428-1, AS 83 ff, AS 105 bis 111; L527 2196424-1, AS 65), zu treffen. Die entsprechenden Aussagen der Eltern der Beschwerdeführer konnten auch deshalb den Feststellungen zugrunde gelegt werden, weil keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass die Eltern der Beschwerdeführer einen Grund haben könnten, insofern unzutreffende, wahrheitswidrige Angaben zu machen; z. B. wenn die Mutter der Beschwerdeführer sagte, dass diese gesund seien (L527 2196426-1, OZ 15, S 14; L527 2211711-1, OZ 9, S 14). Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht noch näher ein:

Dass es sich beim Ehepaar XXXX (L527 2196424-1) und XXXX (L527 2196428-1) um die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer handelt, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Eltern der Beschwerdeführer (L527 2196424-1, OZ 15, S 39 und L527 2196428-1, OZ 16, S 11) in Zusammenschau mit den in Kopie vorgelegten österreichischen Geburtsurkunden (L527 2196426-1, AS 5; L527 2211711-1, AS 9, 15) sowie dem österreichischen Auszug aus dem Geburtseintrag bezüglich des Erstbeschwerdeführers (L527 2196426-1, AS 7). Dass es sich beim Ehepaar römisch 40 (L527 2196424-1) und römisch 40 (L527 2196428-1) um die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführer handelt, ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Eltern der Beschwerdeführer (L527 2196424-1, OZ 15, S 39 und L527 2196428-1, OZ 16, S 11) in Zusammenschau mit den in Kopie vorgelegten österreichischen Geburtsurkunden (L527 2196426-1, AS 5; L527 2211711-1, AS 9, 15) sowie dem österreichischen Auszug aus dem Geburtseintrag bezüglich des Erstbeschwerdeführers (L527 2196426-1, AS 7).

Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit verweist das Bundesverwaltungsgericht auf seine Ausführungen unten unter 2.4.

Zur festgestellten Kommunikation innerhalb der Familie in der Sprache Farsi verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die glaubhaften Angaben der Mutter der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (L527 2196426-1, OZ 15, S 16; L527 2211711-1, OZ 9, S 16).

Wann die Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (L527 2196426-1, AS 3; OZ 13 [Auszug aus Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]; L527 2211711-1, AS 13, OZ 8 [Auszug aus Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister]) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass die Eltern der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sind, steht außer Frage, zumal sie bei ihrer Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnten.

Dass (und seit wann) die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus aktuellen Auszügen aus dem entsprechenden Register (L527 2196426-1, OZ 19 und L527 2211711-1, OZ 13). Die Feststellungen zur gemeinsamen Unterkunft der Beschwerdeführer mit ihren Eltern ergeben sich aus aktuellen Auszügen aus dem entsprechenden Register (L527 2196424-1, OZ 19; L527 2196428-1, OZ 20; L527 2196426-1, OZ 19 und L527 2211711-1, OZ 13).

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren waren auf Grundlage der von der Behörde vorgelegten Akte zu treffen, insbesondere auf Grundlage der darin enthaltenen unbedenklichen Urkunden, namentlich: jeweils ein Schreiben bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind bezüglich der Beschwerdeführer (L527 2196426-1, AS 3; L527 2211711-1, AS 13), Niederschriften über die Erstbefragung der Eltern der Beschwerdeführer am 19.01.2016 (L527 2196424-1, AS 1 ff; L527 2196428-1, AS 5 ff), Niederschrift über die Einvernahme des Vaters der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde (L527 2196425-1, AS 45 ff), Niederschrift über die Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde bezüglich des Antrags des Zweitbeschwerdeführers (L527 2211711-1, AS 27 ff) und Protokoll über die Beschwerdeverhandlung (L527 2196426-1, OZ 15; L527 2211711-1, OZ 9).

Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens ihrer in Österreich aufhältigen Eltern ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L527 2196424-1 und L527 2196428-1. Dass sie in Österreich keine Verwandten haben, ergibt sich aus den Angaben der Eltern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (L527 2196426-1, OZ 15, S 15, 39; L527 2211711-1, OZ 9, S 15, 39). Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen zu den in der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Schweden, England und der Türkei aufhältigen Angehörigen des Vaters der Beschwerdeführer gründen sich auf den Angaben der Eltern vor der belangten Behörde (L527 2196424-1, AS 48, 53; L527 2196428-1, AS 51) und des Vaters der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (L527 2196426-1, OZ 15, S 39; L527 2211711-1, OZ 9, S 39). Dass der Erstbeschwerdeführer im Bundesgebiet den Kindergarten besucht ist urkundlich hinreichend nachgewiesen (L527 2196426-1, OZ 15, Beilage A [Kindergartenbesuchsbestätigung]). Dass die Beschwerdeführer am 30.07.2017 bzw. am 02.06.2019 nach dem Ritus der Evangelischen Kirche A.B. getauft wurden, folgt aus dem jeweiligen Taufschein (L527 2196426-1, AS 11 bzw. L527 2196424-1, AS 65; L527 2211711-1, OZ 6, 7).

Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Erstbeschwerdeführers sowie zu den Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich liegen - in Verbindung mit der Einsichtnahme in das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Fotoalbum bezüglich der privaten Aktivitäten der Familie der Beschwerdeführer - die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführer (L527 2196426-1, OZ 15, S 16, 39 f; L527 2211711-1, OZ 9, S 16, 39 f) und der Unterstützer der Beschwerdeführer, insbesondere des Mag. XXXX , des XXXX , der Prok. XXXX , Msc. und der Mag. XXXX sowie MMag. XXXX , in deren Empfehlungsschreiben (L527 2196428-1, AS 77, 105 ff) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Erstbeschwerdeführer private Kontakte zu verschiedenen österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhält. Im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. L527 2196428-1, AS 77, 105 ff [mehrere Empfehlungsschreiben]) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer und ihre Eltern Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, kann auch aus dem Umstand, dass ein Freund der Familie den Kindern Gewand kauft, L527 2196426-1, OZ 15, S 16; L527 2211711-1, OZ 9, S 16), nicht auf ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden. Vielmehr wird es sich um eine freundschaftliche Unterstützung handeln, auf die die Beschwerdeführer und ihre Eltern zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse nicht angewiesen sind.Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Erstbeschwerdeführers sowie zu den Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführer in Österreich liegen - in Verbindung mit der Einsichtnahme in das in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgelegte Fotoalbum bezüglich der privaten Aktivitäten der Familie der Beschwerdeführer - die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführer (L527 2196426-1, OZ 15, S 16, 39 f; L527 2211711-1, OZ 9, S 16, 39 f) und der Unterstützer der Beschwerdeführer, insbesondere des Mag. römisch 40 , des römisch 40 , der Prok. römisch 40 , Msc. und der Mag. römisch 40 sowie MMag. römisch 40 , in deren Empfehlungsschreiben (L527 2196428-1, AS 77, 105 ff) zugrunde. Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Erstbeschwerdeführer private Kontakte zu verschiedenen österreichischen Staatsbürgern bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen unterhält. Im Hinblick auf die festgestellten und im (gerichtlichen) Verfahren genannten Aktivitäten (z. B. L527 2196428-1, AS 77, 105 ff [mehrere Empfehlungsschreiben]) kann jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung festgestellt werden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer und ihre Eltern Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, kann auch aus dem Umstand, dass ein Freund der Familie den Kindern Gewand kauft, L527 2196426-1, OZ 15, S 16; L527 2211711-1, OZ 9, S 16), nicht auf ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden. Vielmehr wird es sich um eine freundschaftliche Unterstützung handeln, auf die die Beschwerdeführer und ihre Eltern zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse nicht angewiesen sind.

2.4. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen und zur Situation der Beschwerdeführer bei einer Ausreise in den Herkunftsstaat:

2.4.1. Die Beschwerdeführer sind die – nach österreichischem und iranischem Recht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 68) – unmündigen minderjährigen Kinder des Ehepaars XXXX (L527 2196424-1) und XXXX (L527 2196428-1).2.4.1. Die Beschwerdeführer sind die – nach österreichischem und iranischem Recht vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 68) – unmündigen minderjährigen Kinder des Ehepaars römisch 40 (L527 2196424-1) und römisch 40 (L527 2196428-1).

Die Eltern der Beschwerdeführer wurden – unstrittig – als Moslems (Schiiten) geboren (vgl. L527 2196424-1, AS 1, 48; L527 2196428-1, AS 5, 50). Dass die Eltern, wie sie behaupteten, bereits im Iran das Christentum kennengerlernt, eine Hauskirche besucht und sich dem Christentum zugewandt haben und deshalb den Iran haben verlassen müssen, erwies sich zweifelsfrei als gedankliches Konstrukt. Es steht damit außer Frage, dass die Eltern der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Iran keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren. Die Hinwendungen zum Christentum in Österreich erwiesen sich als Scheinkonversionen, die der Erlangung des Status der Asylberechtigten dienen sollen. Die Eltern der Beschwerdeführer haben sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt, erst recht nicht aus innerer Überzeugung, und sie haben sich auch nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt. Vgl. im Detail die Erkenntnisse vom heutigen Tag in den Verfahren zu den Zahlen L527 2196424-1 und L527 2196428-1.Die Eltern der Beschwerdeführer wurden – unstrittig – als Moslems (Schiiten) geboren vergleiche L527 2196424-1, AS 1, 48; L527 2196428-1, AS 5, 50). Dass die Eltern, wie sie behaupteten, bereits im Iran das Christentum kennengerlernt, eine Hauskirche besucht und sich dem Christentum zugewandt haben und deshalb den Iran haben verlassen müssen, erwies sich zweifelsfrei als gedankliches Konstrukt. Es steht damit außer Frage, dass die Eltern der Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Iran keiner aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt waren. Die Hinwendungen zum Christentum in Österreich erwiesen sich als Scheinkonversionen, die der Erlangung des Status der Asylberechtigten dienen sollen. Die Eltern der Beschwerdeführer haben sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt, erst recht nicht aus innerer Überzeugung, und sie haben sich auch nicht aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt. Vgl. im Detail die Erkenntnisse vom heutigen Tag in den Verfahren zu den Zahlen L527 2196424-1 und L527 2196428-1.

2.4.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

2.4.2.1. Die Beschwerdeführer wurden in Österreich geboren und hielten sich bislang nie in ihrem Herkunftsstaat auf, sodass sie schon deshalb dort auch keiner Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt gewesen sein können.

Gegenüber der belangten Behörde erklärte der Vater der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter unzweifelhaft, dass der Erstbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe habe (L527 2196424-1, AS 52). Er äußerte auch nicht, dass der Erstbeschwerdeführer eigene Befürchtungen für den Fall der Ausreise in den Herkunftsstaat hätte. Dasselbe gilt für den Zweitbeschwerdeführer, zu dessen Antrag auf internationalen Schutz die Mutter am 16.11.2018 vor der belangten Behörde einvernommen wurde (L527 2211711-1, AS 30 f). Dass die Eltern der Beschwerdeführer einen Grund haben könnten, insofern wahrheitswidrige Angaben zu machen, ist nicht ersichtlich.

Auch in den Beschwerden vom 14.05.2018 (L527 2196426-1, AS 165 ff) und 17.12.2018 (L527 2211711-1, AS 129 ff) werden für die Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Befürchtungen für den Fall der Ausreise in den Iran vorgebracht. Der Zweitbeschwerdeführer verweist dezidiert vollinhaltlich auf die Fluchtgründe seiner Eltern L527 2211711-1, AS 130).

2.4.2.2. Dem in der mündlichen Verhandlung von den Eltern erstatteten Vorbringen, dass die Beschwerdeführer, weil diese getauft und Christen seien, als Ungläubige bezeichnet bzw. getötet werden (L527 2196426-1, OZ 15, S 32, 54; L527 2211711-1, OZ 9, S 32, 54), ist nicht zu folgen. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass im Lokalteil einer österreichischen Zeitung sowie in der Zeitung der evangelischen Gemeinde XXXX „ XXXX “ unter anderem von der Taufe berichtet wird (L527 2196426-1, OZ 9, 10, OZ 15, Beilage A; L527 2211711-1, OZ 6, 7, OZ 9, Beilage A), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung. Dergleichen resultiert – entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters (L527 2196426-1, OZ 15, S 34; L527 2211711-1, OZ 9, S 34) – auch nicht daraus, dass der Erstbeschwerdeführer den Namen „ XXXX “ trägt.2.4.2.2. Dem in der mündlichen Verhandlung von den Eltern erstatteten Vorbringen, dass die Beschwerdeführer, weil diese getauft und Christen seien, als Ungläubige bezeichnet bzw. getötet werden (L527 2196426-1, OZ 15, S 32, 54; L527 2211711-1, OZ 9, S 32, 54), ist nicht zu folgen. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass im Lokalteil einer österreichischen Zeitung sowie in der Zeitung der evangelischen Gemeinde römisch 40 „ römisch 40 “ unter anderem von der Taufe berichtet wird (L527 2196426-1, OZ 9, 10, OZ 15, Beilage A; L527 2211711-1, OZ 6, 7, OZ 9, Beilage A), mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung. Dergleichen resultiert – entgegen der Darstellung des Rechtsvertreters (L527 2196426-1, OZ 15, S 34; L527 2211711-1, OZ 9, S 34) – auch nicht daraus, dass der Erstbeschwerdeführer den Namen „ römisch 40 “ trägt.

Dazu ist zunächst zu bedenken, dass die entsprechenden Äußerungen vereinzelt und weitgehend unsubstantiiert blieben. Ferner hatten die Eltern der Beschwerdeführer als deren gesetzliche Vertretung, wie bereits unter 2.4.2.1. ausgeführt, gegenüber der belangten Behörde glaubhaft erklärt, dass die Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe haben, und für die Beschwerdeführer keine eigenen Befürchtungen für den Fall der Ausreise in den Herkunftsstaat geäußert. Im Hinblick auf die Angaben vor der Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gefragt, ob sich zwischenzeitlich etwas geändert habe, verneinten die Mutter und der Vater der Beschwerdeführer; die Beschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe (L527 2196426-1, OZ 15, S 12, 36; L527 2211711-1, OZ 9, S 12, 36). Angesichts dessen, dass die Eltern der Beschwerdeführer, die den Großteil ihres Lebens im Iran verbrachten und ihre eigenen Anträge auf internationalen Schutz mit einer Verfolgung wegen der behaupteten Hinwendung zum Christentum begründen, das Bestehen eigener Fluchtgründe der Beschwerdeführer verneinten, zeigt sich, dass es sich bei den jeweils – nach ausdrücklicher Frage durch den Richter – artikulierten Befürchtungen für den Fall der Reise in den Iran lediglich um ein Konstrukt handelt, das der Erlangung von internationalem Schutz dienen soll.

Die Beschwerdeführer wurden zwar – durch die Taufe – formal Mitglieder Evangelischen Kirche A.B., es mangelt ihnen jedoch schon aufgrund ihres Alters von ca. vier Jahren bzw. zwei Jahren und drei Monaten an einer eigenen religiösen, insbesondere christlichen, Überzeugung. Nach geltendem Recht bestimmen die Eltern bis zum 10. Geburtstag die Religionszugehörigkeit des Kindes (Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985). Die Taufe der Beschwerdeführer nach dem Ritus der Evangelischen Kirche A.B. beruht somit auf der Entscheidung der nicht aus innerer Überzeugung konvertieren Eltern. Eine christlich-religiöse Erziehung im eigentlichen Sinne kann allerdings weder darin noch im Besuch von christlichen Gottesdiensten mit den Eltern (vgl. L527 2196426-1, OZ 15, Beilage Z1, S 3; L527 2211711-1, OZ 9, Beilage Z1, S 3) erblickt werden. Denn, wie unter 2.4.1.1. dargelegt, wurden die Eltern der Beschwerdeführer als schiitische Moslems geboren und ihre Hinwendungen zum Christentum erwiesen sich als Scheinkonversionen. Ungeachtet der, da es sich um eine innere Angelegenheit der Kirche bzw. Religionsgesellschaft im Sinne des Art 15 StGG handelt, nicht in Frage zu stellenden – formellen – Zugehörigkeit der Eltern zur Evangelischen Kirche A.B. ist das Christentum nicht Bestandteil ihrer Identität und sie sind – von ihrer inneren Überzeugung her – keine Christen. Schon mangels eigener Identifikation mit dem Christentum können die Eltern eine innere christliche Überzeugung nicht (im Wege der Erziehung) an die Beschwerdeführer weitergeben und auch nicht weiterzugeben versuchen. Das Bundesverwaltungsgericht weist exemplarisch darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführer etwa trotz der angeblichen persönlichen Bedeutung keine schlüssigen Angaben zur Stellung der Frau im Christentum machen und der Vater – mit einem zentralen Grundsatz der reformatorischen Theologie konfrontiert – nicht angeben konnte, wie er diesen in seiner persönlichen Lebensführung berücksichtigte (L527 2196428-1, OZ 16, S 25 und das Erkenntnis im Verfahren zur Zahl L527 2196428-1 vom heutigen Tag; L527 2196424-1, OZ 15, S 51 und das Erkenntnis im Verfahren zur Zahl L527 2196424-1 vom heutigen Tag). Insofern muss auch hinsichtlich der Beschwerdeführer gelten, dass diese – mangels gegenteiliger eigener Überzeugung sowie aufgrund der bloßen Scheinkonversion der Eltern – als als Moslems (Schiiten) geboren und – de facto – weiterhin der islamischen Glaubensrichtung zugehörig zu betrachten sind.Die Beschwerdeführer wurden zwar – durch die Taufe – formal Mitglieder Evangelischen Kirche A.B., es mangelt ihnen jedoch schon aufgrund ihres Alters von ca. vier Jahren bzw. zwei Jahren und drei Monaten an einer eigenen religiösen, insbesondere christlichen, Überzeugung. Nach geltendem Recht bestimmen die Eltern bis zum 10. Geburtstag die Religionszugehörigkeit des Kindes (Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung 1985). Die Taufe der Beschwerdeführer nach dem Ritus der Evangelischen Kirche A.B. beruht somit auf der Entscheidung der nicht aus innerer Überzeugung konvertieren Eltern. Eine christlich-religiöse Erziehung im eigentlichen Sinne kann allerdings weder darin noch im Besuch von christlichen Gottesdiensten mit den Eltern vergleiche L527 2196426-1, OZ 15, Beilage Z1, S 3; L527 2211711-1, OZ 9, Beilage Z1, S 3) erblickt werden. Denn, wie unter 2.4.1.1. dargelegt, wurden die Eltern der Beschwerdeführer als schiitische Moslems geboren und ihre Hinwendungen zum Christentum erwiesen sich als Scheinkonversionen. Ungeachtet der, da es sich um eine innere Angelegenheit der Kirche bzw. Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15, StGG handelt, nicht in Frage zu stellenden – formellen – Zugehörigkeit der Eltern zur Evangelischen Kirche A.B. ist das Christentum nicht Bestandteil ihrer Identität und sie sind – von ihrer inneren Überzeugung her – keine Christen. Schon mangels eigener Identifikation mit dem Christentum können die Eltern eine innere christliche Überzeugung nicht (im Wege der Erziehung) an die Beschwerdeführer weitergeben und auch nicht weiterzugeben versuchen. Das Bundesverwaltungsgericht weist exemplarisch darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführer etwa trotz der angeblichen persönlichen Bedeutung keine schlüssigen Angaben zur Stellung der Frau im Christentum machen und der Vater – mit einem zentralen Grundsatz der reformatorischen Theologie konfrontiert – nicht angeben konnte, wie er diesen in seiner persönlichen Lebensführung berücksichtigte (L527 2196428-1, OZ 16, S 25 und das Erkenntnis im Verfahren zur Zahl L527 2196428-1 vom heutigen Tag; L527 2196424-1, OZ 15, S 51 und das Erkenntnis im Verfahren zur Zahl L527 2196424-1 vom heutigen Tag). Insofern muss auch hinsichtlich der Beschwerdeführer gelten, dass diese – mangels gegenteiliger eigener Überzeugung sowie aufgrund der bloßen Scheinkonversion der Eltern – als als Moslems (Schiiten) geboren und – de facto – weiterhin der islamischen Glaubensrichtung zugehörig zu betrachten sind.

Von den christlichen Aktivitäten der Eltern der Beschwerdeführer, namentlich auch den Gottesdienstbesuchen mit den Beschwerdeführern sowie der Taufe der Beschwerdeführer, können nur jene Personen im Herkunftsstaat Kenntnis haben, die die Eltern der Beschwerdeführer selbst informiert haben. Dass es sich hierbei um Personen handeln könnte, von denen die Beschwerdeführer und/oder ihre Eltern etwas zu befürchten haben könnten, widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, zumal die Mutter mit ihrer Familie oftmals in Kontakt steht (L527 2196428-1, OZ 16, S 18) und der Vater nicht behauptete, dass von den Personen seiner Familie, mit denen er derzeit nicht in Kontakt stehe (Vater und Geschwister), im Falle der Ausreise in den Herkunftsstaat Übergriffe oder sonstige Gefährdungen zu befürchten wären (L527 2196424-1, OZ 15, S 55 f).

Dass die Behörden nach der Ausreise der Eltern von den in der Folge entfalteten christlichen Aktivitäten und ihrer Scheinkonversion erfahren hätten, haben die Eltern der Beschwerdeführer weder glaubhaft vorgebracht noch gibt es Hinweise darauf.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass, selbst für den Fall, dass (weitere) Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat vom Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft durch die Eltern, von der Taufe oder den religiösen Aktivitäten der Eltern in Österreich und/oder von den gemeinsamen Gottesdienstbesuchen sowie der Taufe der Beschwerdeführer Kenntnis haben oder erlangen sollten, die Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr liefen, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit einer von den Eltern behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Ausreise in ihren Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Den Beschwerdeführern würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 47 ff) sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam („Apostasie“) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Überdies ist die Todesstrafe bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Außerdem ist die Rückkehr in den Iran kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Dass die Eltern vor der Ausreise Verbindungen zum Christentum gehabt haben, haben sie zwar behauptet, entspricht aber, wie umfassend erwogen, nicht den Tatsachen (vgl. die Erkenntnisse vom heutigen Tag in den Verfahren L527 2196424-1 und L527 2196428-1). Dass die Behörden die Eltern bei der Rückkehr befragen könnten, ist gewiss nicht ausgeschlossen (vgl. auch 1.2.2.). Mit einer derartigen Befragung ginge aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Somit ist auch ausgeschlossen, dass der in einem Lokalteil einer deutschsprachigen österreichischen Zeitung erschienene Artikel, in dem unter anderem die Taufe des Erstbeschwerdeführers erwähnt wird (L527 2196426-1, OZ 9, 10; L527 2211711-1, OZ 6, 7), und/oder der Artikel in der Zeitung der evangelischen Gemeinde XXXX „ XXXX “ (L527 2196426-1, OZ 15, Beilage A; L527 2211711-1, OZ 9, Beilage A) für den – aus den genannten Umständen (Lokalteil einer deutschsprachigen österreichischen Zeitung bzw. Pfarrgemeindezeitung) äußerst unwahrscheinlichen – Fall, dass davon iranische Behörden oder Privatpersonen im Iran Kenntnis erlangen sollten, zu einer Verfolgung(sgefahr) führen könnte. Die Beschwerdeführer brachte dergleichen freilich ohnedies nicht vor. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer selbst dann, wenn (weitere) Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von ihrer Taufe und gemeinsamen Gottesdienstbesuchen mit den Eltern sowie den religiösen Aktivitäten der Eltern in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wären. Hinzukommt, dass sich die Eltern der Beschwerdeführer nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität ist. Sie würden daher den christlichen Glauben im Iran in keiner Weise weiterverfolgen. Sie könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne ihre persönliche Glaubensüberzeugung und die der Beschwerdeführer zu verleugnen, erklären, dass sie alle, auch die Beschwerdeführer, nach wie vor dem islamischen Glauben folgen. Nach den aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 47 ff) sind konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die Behörden nicht von Interesse. Zwar wird das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Iran massiv systematisch verletzt und die Abtrünnigkeit vom Islam („Apostasie“) ist im Iran verboten und mit langen Haftstrafen und Todesstrafe bedroht. Nicht jedem Konvertiten droht aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Verfolgung. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Verfolgungsgefahr setzt in der Regel vielmehr voraus, dass weitere Umstände hinzutreten, z. B. missionarische Aktivitäten, Organisation von Hauskirchen. Überdies ist die Todesstrafe bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Außerdem ist die Rückkehr in den Iran kein Problem, wenn der (konvertierte) Rückkehrer den Behörden bei seiner Ausreise noch nicht bekannt war. Ein Rückkehrer, der vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird auch nicht verfolgt werden. Dass die Eltern vor der Ausreise Verbindungen zum Christentum gehabt haben, haben sie zwar behauptet, entspricht aber, wie umfassend erwogen, nicht den Tatsachen vergleiche die Erkenntnisse vom heutigen Tag in den Verfahren L527 2196424-1 und L527 2196428-1). Dass die Behörden die Eltern bei der Rückkehr befragen könnten, ist gewiss nicht ausgeschlossen vergleiche auch 1.2.2.). Mit einer derartigen Befragung ginge aber keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook würde allein nicht zu einer Verfolgung führen. Somit ist auch ausgeschlossen, dass der in einem Lokalteil einer deutschsprachigen österreichischen Zeitung erschienene Artikel, in dem unter anderem die Taufe des Erstbeschwerdeführers erwähnt wird (L527 2196426-1, OZ 9, 10; L527 2211711-1, OZ 6, 7), und/oder der Artikel in der Zeitung der evangelischen Gemeinde römisch 40 „ römisch 40 “ (L527 2196426-1, OZ 15, Beilage A; L527 2211711-1, OZ 9, Beilage A) für den – aus den genannten Umständen (Lokalteil einer deutschsprachigen österreichischen Zeitung bzw. Pfarrgemeindezeitung) äußerst unwahrscheinlichen – Fall, dass davon iranische Behörden oder Privatpersonen im Iran Kenntnis erlangen sollten, zu einer Verfolgung(sgefahr) führen könnte. Die Beschwerdeführer brachte dergleichen freilich ohnedies nicht vor. Außerdem können Konvertiten problemlos zum Islam zurückkehren. Dazu genügt es, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer selbst dann, wenn (weitere) Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die iranischen Behörden von ihrer Taufe und gemeinsamen Gottesdienstbesuchen mit den Eltern sowie den religiösen Aktivitäten der Eltern in Österreich Kenntnis erlangen sollten, keiner Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt wären. Hinzukommt, dass sich die Eltern der Beschwerdeführer nicht aus echtem Interesse und innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt habe und der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil ihrer Identität ist. Sie würden daher den christlichen Glauben im Iran in keiner Weise weiterverfolgen. Sie könnte daher auch gegebenenfalls ohne Weiteres, insbesondere ohne ihre persönliche Glaubensüberzeugung und die der Beschwerdeführer zu verleugnen, erklären, dass sie alle, auch die Beschwerdeführer, nach wie vor dem islamischen Glauben folgen.

Zur Anmerkung der Mutter der Beschwerdeführer nach bzw. im Zuge der Rückübersetzung in der mündlichen Verhandlung, dem Erstbeschwerdeführer den Namen „ XXXX “ gegeben zu haben, was „ XXXX “ bedeute, der Ergänzung des Rechtsanwalts, dass man daran erkennen könne, dass der Erstbeschwerdeführer Christ sei, und allein deshalb ein Gefährdungspotential für die gesamte Familie erwachse (L527 2196428-1, OZ 16, S 34), und der anschließend – ohne jeglichen Zusammenhang zur gestellten Frage – auch vom Vater der Beschwerdeführer getätigten Aussage, dass ihnen XXXX ihren Sohn geschenkt habe, weshalb sie ihn „ XXXX “ genannt haben, was „ XXXX “ bedeute, (L527 2196424-1, OZ 15, S 51), ist festzuhalten: Hierbei handelt es sich um den Versuch, ein neues Bedrohungsszenario zu konstruieren, um eine Verfolgungsgefahr vorzugeben. Tatsächlich besteht jedoch auch insofern kein Gefährdungspotential. Es gilt zu bedenken, dass der Vater der Beschwerdeführer bereits in der behördlichen Einvernahme am 13.03.2018 erwähnt hatte, dass die Geburt des Erstbeschwerdeführers ein von XXXX bewirktes Wunder sei, weshalb er ihn auch XXXX genannt habe, was die Dolmetscherin mit „ XXXX “ übersetzte. Dass er und/oder seine Familie deshalb (im Rückkehrfall) für Christen gehalten werden würden und insofern einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte(n), deutete der Vater vor der belangten Behörde nicht einmal an (L527 2196424-1, AS 56 f, 62; vgl. zu den Aussagen der Mutter L527 2196428-1, AS 54, 60). Ähnlich verhielt es sich bzw. verhielten sich die Eltern in der mündlichen Verhandlung: Dass sie dem Erstbeschwerdeführer den Namen „ XXXX “ gegeben habe, was „ XXXX “ bedeute, erwähnte die Mutter erst nach bzw. im Zuge der Rückübersetzung, also nach Beendigung ihrer mehrstündigen Befragung in der mündlichen Verhandlung, wobei sie ein Risiko einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung nicht im Geringsten äußerte. Auch sonst hatte die Mutter kein derartiges Vorbringen erstattet (vgl. insbesondere die Antworten auf die Fragen „Was würde geschehen, wenn Sie mit Ihrem Ehegatten und Ihren Kindern in den Iran zurückkehren müssten? Antworten Sie konkret und begründet!“ sowie „Gibt es für den Fall der Rückkehr darüber hinaus weitere Befürchtungen betreffend Ihre Kinder?“ L527 2196428-1, OZ 16, S 32). Auch der Vater der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass der Name des Erstbeschwerdeführers ein Risiko einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung berge (vgl. insbesondere L527 2196424-1, OZ 15, S 36 [Frage nach eigenen Fluchtgründen der Kinder], S 51 [Erwähnung des Namens des älteren Sohns und der Bedeutung durch den Beschwerdeführer], S 54 f [Fragen nach Rückkehrbefürchtungen]). Dass nicht einmal die Eltern der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass der Name des Erstbeschwerdeführers im Iran zu wie immer gearteten Problemen führen könnte, und dass das vom Rechtsvertreter – unsubstantiiert – geäußerte Gefährdungspotential ein rein verfahrenstaktisch begründetes – nicht den Tatsachen entsprechendes – Konstrukt ist, zeigt sich ferner darin, dass die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid schlüssig und zutreffend darlegte, dass der Vorname des Sohns keinerlei Rückschlüsse auf eine allfällige Zugehörigkeit zur christlichen Religion zulasse (z. B. L527 2196424-1, AS 246). Der Argumentation der Behörde hatten der Erstbeschwerdeführer und seine Eltern, die auch bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM vertreten waren, nichts entgegenzusetzen (vgl. die Beschwerde z. B. L527 2196424-1, AS 291 ff). Die der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogene Dolmetscherin übersetzte „ XXXX “ wörtlich mit „ XXXX “ (vgl. L527 2196426-1, OZ 15, S 34), was wiederum die latinisierte Form von altgriechisch XXXX - der XXXX - ist; vgl. z. B. https://de.wiktionary.org/wiki/ XXXX (17.11.2020). Weiters kommt auch eine Übersetzung von „ XXXX “ als „ XXXX “, „der XXXX “ oder „ XXXX “ in Betracht; vgl. L527 2196424-1, AS 56 und https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX (17.11.2020). Auf eine Zugehörigkeit zur christlichen Religion lässt der Name freilich nicht schließen. Denn „ XXXX “ ist gerade die im islamischen Schrifttum gebräuchliche Bezeichnung; vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ XXXX (17.11.2020); demnach ist sowohl dieser Name als auch die historische Person XXXX auch Muslimen bekannt. Ferner erkannte bereits die belangte Behörde – unter Verweis auf den Koran (3:45, 4:157, 4:171, 5:75) – zutreffend, dass XXXX („ XXXX “) im Islam als XXXX großes Ansehen genießt und XXXX nahegestellt wird (L527 2196424-1, AS 246). „ XXXX “ bzw. „ XXXX “ gilt damit im Islam zusammen mit XXXX als besonderer XXXX und der Vorname ist keineswegs zwingend als Ausdruck christlicher Religionszugehörigkeit zu werten und vermag die Annahme eines Gefährdungsrisikos nicht zu rechtfertigen. Bestätigt werden die Erwägungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts auch dadurch, dass ein iranischer Fußballspieler den Vornamen „ XXXX “ trägt (https://en.wikipedia.org/wiki/ XXXX (17.11.2020) und das XXXX , das XXXX Hospital, nach einem renommierten iranischen Arzt mit diesem Namen benannt wurde (http:// XXXX (17.11.2020). Insgesamt kann daher die vom Rechtsvertreter – unsubstantiiert – behauptete und von den (Eltern der) Beschwerdeführer(n) keineswegs glaubhaft gemachte Gefährdung für den Fall der Ausreise bzw. Rückkehr in den Iran nicht erkannt werden.Zur Anmerkung der Mutter der Beschwerdeführer nach bzw. im Zuge der Rückübersetzung in der mündlichen Verhandlung, dem Erstbeschwerdeführer den Namen „ römisch 40 “ gegeben zu haben, was „ römisch 40 “ bedeute, der Ergänzung des Rechtsanwalts, dass man daran erkennen könne, dass der Erstbeschwerdeführer Christ sei, und allein deshalb ein Gefährdungspotential für die gesamte Familie erwachse (L527 2196428-1, OZ 16, S 34), und der anschließend – ohne jeglichen Zusammenhang zur gestellten Frage – auch vom Vater der Beschwerdeführer getätigten Aussage, dass ihnen römisch 40 ihren Sohn geschenkt habe, weshalb sie ihn „ römisch 40 “ genannt haben, was „ römisch 40 “ bedeute, (L527 2196424-1, OZ 15, S 51), ist festzuhalten: Hierbei handelt es sich um den Versuch, ein neues Bedrohungsszenario zu konstruieren, um eine Verfolgungsgefahr vorzugeben. Tatsächlich besteht jedoch auch insofern kein Gefährdungspotential. Es gilt zu bedenken, dass der Vater der Beschwerdeführer bereits in der behördlichen Einvernahme am 13.03.2018 erwähnt hatte, dass die Geburt des Erstbeschwerdeführers ein von römisch 40 bewirktes Wunder sei, weshalb er ihn auch römisch 40 genannt habe, was die Dolmetscherin mit „ römisch 40 “ übersetzte. Dass er und/oder seine Familie deshalb (im Rückkehrfall) für Christen gehalten werden würden und insofern einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte(n), deutete der Vater vor der belangten Behörde nicht einmal an (L527 2196424-1, AS 56 f, 62; vergleiche zu den Aussagen der Mutter L527 2196428-1, AS 54, 60). Ähnlich verhielt es sich bzw. verhielten sich die Eltern in der mündlichen Verhandlung: Dass sie dem Erstbeschwerdeführer den Namen „ römisch 40 “ gegeben habe, was „ römisch 40 “ bedeute, erwähnte die Mutter erst nach bzw. im Zuge der Rückübersetzung, also nach Beendigung ihrer mehrstündigen Befragung in der mündlichen Verhandlung, wobei sie ein Risiko einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung nicht im Geringsten äußerte. Auch sonst hatte die Mutter kein derartiges Vorbringen erstattet vergleiche insbesondere die Antworten auf die Fragen „Was würde geschehen, wenn Sie mit Ihrem Ehegatten und Ihren Kindern in den Iran zurückkehren müssten? Antworten Sie konkret und begründet!“ sowie „Gibt es für den Fall der Rückkehr darüber hinaus weitere Befürchtungen betreffend Ihre Kinder?“ L527 2196428-1, OZ 16, S 32). Auch der Vater der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass der Name des Erstbeschwerdeführers ein Risiko einer Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung berge vergleiche insbesondere L527 2196424-1, OZ 15, S 36 [Frage nach eigenen Fluchtgründen der Kinder], S 51 [Erwähnung des Namens des älteren Sohns und der Bedeutung durch den Beschwerdeführer], S 54 f [Fragen nach Rückkehrbefürchtungen]). Dass nicht einmal die Eltern der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass der Name des Erstbeschwerdeführers im Iran zu wie immer gearteten Problemen führen könnte, und dass das vom Rechtsvertreter – unsubstantiiert – geäußerte Gefährdungspotential ein rein verfahrenstaktisch begründetes – nicht den Tatsachen entsprechendes – Konstrukt ist, zeigt sich ferner darin, dass die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid schlüssig und zutreffend darlegte, dass der Vorname des Sohns keinerlei Rückschlüsse auf eine allfällige Zugehörigkeit zur christlichen Religion zulasse (z. B. L527 2196424-1, AS 246). Der Argumentation der Behörde hatten der Erstbeschwerdeführer und seine Eltern, die auch bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM vertreten waren, nichts entgegenzusetzen vergleiche die Beschwerde z. B. L527 2196424-1, AS 291 ff). Die der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogene Dolmetscherin übersetzte „ römisch 40 “ wörtlich mit „ römisch 40 “ vergleiche L527 2196426-1, OZ 15, S 34), was wiederum die latinisierte Form von altgriechisch römisch 40 - der römisch 40 - ist; vergleiche z. B. https://de.wiktionary.org/wiki/ römisch 40 (17.11.2020). Weiters kommt auch eine Übersetzung von „ römisch 40 “ als „ römisch 40 “, „der römisch 40 “ oder „ römisch 40 “ in Betracht; vergleiche L527 2196424-1, AS 56 und https://de.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 (17.11.2020). Auf eine Zugehörigkeit zur christlichen Religion lässt der Name freilich nicht schließen. Denn „ römisch 40 “ ist gerade die im islamischen Schrifttum gebräuchliche Bezeichnung; vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 (17.11.2020); demnach ist sowohl dieser Name als auch die historische Person römisch 40 auch Muslimen bekannt. Ferner erkannte bereits die belangte Behörde – unter Verweis auf den Koran (3:45, 4:157, 4:171, 5:75) – zutreffend, dass römisch 40 („ römisch 40 “) im Islam als römisch 40 großes Ansehen genießt und römisch 40 nahegestellt wird (L527 2196424-1, AS 246). „ römisch 40 “ bzw. „ römisch 40 “ gilt damit im Islam zusammen mit römisch 40 als besonderer römisch 40 und der Vorname ist keineswegs zwingend als Ausdruck christlicher Religionszugehörigkeit zu werten und vermag die Annahme eines Gefährdungsrisikos nicht zu rechtfertigen. Bestätigt werden die Erwägungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts auch dadurch, dass ein iranischer Fußballspieler den Vornamen „ römisch 40 “ trägt (https://en.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 (17.11.2020) und das römisch 40 , das römisch 40 Hospital, nach einem renommierten iranischen Arzt mit diesem Namen benannt wurde (http:// römisch 40 (17.11.2020). Insgesamt kann daher die vom Rechtsvertreter – unsubstantiiert – behauptete und von den (Eltern der) Beschwerdeführer(n) keineswegs glaubhaft gemachte Gefährdung für den Fall der Ausreise bzw. Rückkehr in den Iran nicht erkannt werden.

2.4.3. Zu den (weiteren) Feststellungen zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation der Beschwerdeführer bei einer Ausreise in den Herkunftsstaat:

2.4.3.1. Für diese Feststellungen waren neben den Erwägungen (insbesondere die Personen der Beschwerdeführer und ihr Vorbringen betreffend) zunächst Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019) maßgeblich.

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen zur sozioökonomischen Lage im Herkunftsstaat und des vorhandenen familiären Netzwerks besteht nicht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführer im Ausreisefall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen sind. Da keine existenzbedrohende Notlage vor der Ausreise vorgebracht wurde, kann ein Versorgungsengpass (der Eltern) vor der Ausreise ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann in diesem Zusammenhang nicht erkennen, weshalb für den Fall der Ausreise der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gemeinsam mit den Eltern zu einer anderslautenden Prognose zu gelangen wäre. Die bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Beschwerdeführer sind in gutem Allgemeinzustand und es zeigen sich deren Eltern um ihr Wohlergehen bemüht, sodass von entsprechenden Anstrengungen im Hinblick auf die Sicherstellung der altersentsprechenden Bedürfnisse im Ausreisefall ausgegangen werden darf.

Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder benötigen (Obst, Milch etc.) liegen ausweislich der Länderinformationen bzw. Feststellungen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt darüber hinaus im gegenständlichen Fall zur Einschätzung, dass die Beschwerdeführer aufgrund des beruflichen Erfolgs des Vaters vor der Ausreise und der diesbezüglichen positiven Prognose für den Ausreise- bzw. Rückkehrfall einerseits und des leistungsfähigen familiären Netzwerks andererseits nicht vom Risiko betroffen sein werden, in Armut aufwachsen zu müssen.

Den Beschwerdeführern steht – wie aufgrund des Länderinformationsblatts und mit Blick auf die Lebensverhältnisse ihrer Eltern festgestellt – auch ein adäquater Zugang zu medizinischer Versorgung offen. Gegenteiliges wurde im Verfahren nicht einmal vorgebracht.

2.4.3.2. Schwierigkeiten im Familienverband wurden nicht glaubhaft thematisiert. Der Vater der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass er gegenüber seinen Kindern unzumutbare patriarchale Strukturen etabliert hätte (vgl. L527 2196426-1, OZ 15, S 39; L527 2211711-1, OZ 9, S 39). Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass er solche Strukturen im Ausreise- bzw. Rückkehrfall etablieren möchte. 2.4.3.2. Schwierigkeiten im Familienverband wurden nicht glaubhaft thematisiert. Der Vater der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung auch nicht den Eindruck, dass er gegenüber seinen Kindern unzumutbare patriarchale Strukturen etabliert hätte vergleiche L527 2196426-1, OZ 15, S 39; L527 2211711-1, OZ 9, S 39). Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass er solche Strukturen im Ausreise- bzw. Rückkehrfall etablieren möchte.

Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem keine reale Gefahr erkennen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Ausreise in den Herkunftsstaat von häuslicher Gewalt betroffen sein könnten. Die Eltern der Beschwerdeführer vermittelten den Eindruck, am Wohlergehen ihrer Kinder interessiert zu sein (vgl. L527 2196426-1, OZ 15, S 15, 39; L527 2211711-1, OZ 9, S 15, 39). Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die Beschwerdeführer im Bundesgebiet liegen nicht vor. Die Eltern der Beschwerdeführer brachten auch keine von Verwandten im Herkunftsstaat potentiell ausgehenden Gewalttätigkeiten vor. Ausgehend davon ist nicht zu befürchten, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Falle der Ausreise in den Herkunftsstaat von häuslicher Gewalt betroffen wären.Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem keine reale Gefahr erkennen, dass die Beschwerdeführer im Fall der Ausreise in den Herkunftsstaat von häuslicher Gewalt betroffen sein könnten. Die Eltern der Beschwerdeführer vermittelten den Eindruck, am Wohlergehen ihrer Kinder interessiert zu sein vergleiche L527 2196426-1, OZ 15, S 15, 39; L527 2211711-1, OZ 9, S 15, 39). Hinweise auf gewalttätige Übergriffe auf die Beschwerdeführer im Bundesgebiet liegen nicht vor. Die Eltern der Beschwerdeführer brachten auch keine von Verwandten im Herkunftsstaat potentiell ausgehenden Gewalttätigkeiten vor. Ausgehend davon ist nicht zu befürchten, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Falle der Ausreise in den Herkunftsstaat von häuslicher Gewalt betroffen wären.

Ebenso wenig ist ein Hinweis erkennbar, dass gerade den Beschwerdeführern von deren Vater oder Dritten der Zugang zum Ausbildungssystem verunmöglicht werden sollte. Vielmehr lassen die Feststellungen zu den Familienverhältnissen erkennen, dass die Eltern bestrebt sind, ihren Kindern eine gute Zukunft zu ermöglichen (z. B. L527 2196426-1, OZ 15, S 39; L527 2211711-1, OZ 9, S 39).

2.4.3.3. Die Beschwerdeführer sind im Fall einer Ausreise in den Iran und dort in XXXX in der Provinz XXXX nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt einschließlich Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen:2.4.3.3. Die Beschwerdeführer sind im Fall einer Ausreise in den Iran und dort in römisch 40 in der Provinz römisch 40 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt einschließlich Zwangsprostitution, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen:

In den gegenständlichen Verfahren wurde kein dahingehendes substantiiertes Vorbringen erstattet. Ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt kann der vorgebrachten und festgestellten Familienstruktur ebenso wenig entnommen werden wie den Ausführungen der Eltern der Beschwerdeführer. Im gegenständlichen Fall kann eine individuelle Betroffenheit der minderjährigen (männlichen) Beschwerdeführer im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt der Sachlage nach ausgeschlossen werden. Die Eltern der Beschwerdeführer äußerten keine Absicht, ihre Kinder der Prostitution zuführen zu wollen oder sie aus dem Familienverband verstoßen zu wollen. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind außerdem im Kleinkind- und Kindergartenalter und auch deshalb kann eine im Ausreisefall drohende Zuführung zur Prostitution ausgeschlossen werden.

Zwangsarbeit (bzw. eine Zwangsheirat, die freilich grundsätzlich im Iran nach den Länderinformationen primär Frauen betreffen dürfte; vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 65) müsste (vorrangig) vom Vater oder allenfalls von der Mutter der Beschwerdeführer ausgehen. Entsprechende Absichten, die minderjährigen Beschwerdeführer einer Zwangsverheiratung oder der Zwangsarbeit zuzuführen, traten im Verfahren nicht zutage. Ferner ergab das Beweisverfahren, dass den Beschwerdeführern im Falle der Ausreise in den Herkunftsstaat ein leistungsfähiges familiäres Netz sowie eine Wohnmöglichkeit durch die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder zur Verfügung stehen. Der Eintritt einer existenziellen Notlage im Ausreisefall, der Zwangsarbeit bzw. Kinderarbeit der minderjährigen Beschwerdeführer erfordern würde, ist demnach nicht zu befürchten.Zwangsarbeit (bzw. eine Zwangsheirat, die freilich grundsätzlich im Iran nach den Länderinformationen primär Frauen betreffen dürfte; vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 65) müsste (vorrangig) vom Vater oder allenfalls von der Mutter der Beschwerdeführer ausgehen. Entsprechende Absichten, die minderjährigen Beschwerdeführer einer Zwangsverheiratung oder der Zwangsarbeit zuzuführen, traten im Verfahren nicht zutage. Ferner ergab das Beweisverfahren, dass den Beschwerdeführern im Falle der Ausreise in den Herkunftsstaat ein leistungsfähiges familiäres Netz sowie eine Wohnmöglichkeit durch die im Herkunftsstaat aufhältigen Familienmitglieder zur Verfügung stehen. Der Eintritt einer existenziellen Notlage im Ausreisefall, der Zwangsarbeit bzw. Kinderarbeit der minderjährigen Beschwerdeführer erfordern würde, ist demnach nicht zu befürchten.

Zwangsrekrutierung kommt den Länderinformationen zufolge beim iranischen Militär nicht vor. Hinsichtlich allfälliger Rekrutierungen durch extremistische Gruppierungen ist lediglich anzumerken, dass die Beschwerdeführer im Kleinkind- und Kindergartenalter sind, sodass ein allfälliges Interesse an ihrer jeweiligen Person als Kämpfer von Vornherein ausgeschlossen werden kann.

2.4.4. Zu den Länderinformationen:

Das Bundesverwaltungsgericht zog an Länderinformationen das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, heran. Diese Länderinformationen, die das Bundesverwaltungsgericht seinen Feststellungen als Beweismittel zugrunde gelegt hat, erscheinen schlüssig, richtig und vollständig; sie sind (unter Bedachtnahme auf die Personen der Beschwerdeführer und ihr Vorbringen hinreichend) aktuell. Sie basieren auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen, unter anderem auf Berichten des Deutschen Auswärtigen Amtes, von Amnesty International, Human Rights Watch, des US Departement of State und der Österreichischen Botschaft Teheran.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Eltern der Beschwerdeführer die Länderinformationen zur Kenntnis (L527 2196424-1, OZ 6; L527 2196428-1, OZ 6) und räumte ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme ein (L527 2196424-1, OZ 6, OZ 15, S 55; L527 2196428-1, OZ 6, OZ 16, S 32). Die Eltern der Beschwerdeführer sind den Länderinformationen nicht entgegengetreten, sondern nahmen diese zur Kenntnis (L527 2196424-1, OZ 9, 10, 15, S 55; L527 2196428-1, OZ 10, 11, 16, S 32). Dass, wie die rechtsfreundliche Vertretung in der Verhandlung (L527 2196424-1, OZ 15, S 55 und L527 2196428-1, OZ 16, S 32) ausführte, der Abfall vom Islam im Iran strafbar sei, bis hin zu Todesstrafe, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgeführt. Die Beschwerdeführer und deren Eltern sind jedoch, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung dargelegt hat, nicht vom Islam abgefallen und ein Abfall vom Islam wird ihnen auch nicht unterstellt.

Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht noch darauf hin, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vgl. VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da die Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hätten, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage bezüglich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht noch darauf hin, dass eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen nur dann erforderlich ist, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird; vergleiche VwGH 02.10.2014, Ra 2014/18/0088. Da die Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hätten, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Selbiges gilt im Übrigen für die Frage bezüglich des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer.

2.4.5. Die bisherigen Ausführungen und Erwägungen tragen daher insgesamt die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Ausreise dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch eins. A) (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde:

Die Beschwerdeführer haben im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus (besonders) berücksichtigungswürdigen Gründen beantragt. Damit begehren die Beschwerdeführer - insoweit sie damit Aufenthaltstitel gemäß § 55 bzw. § 56 AsylG 2005 meinen - eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 58 Abs 5 AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den jeweiligen Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vgl. – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler § 27 VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Die Beschwerdeführer haben im Beschwerdeschriftsatz (eventualiter) erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus (besonders) berücksichtigungswürdigen Gründen beantragt. Damit begehren die Beschwerdeführer - insoweit sie damit Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, bzw. Paragraph 56, AsylG 2005 meinen - eine Entscheidung, die außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens liegt und für die das Bundesverwaltungsgericht nach Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 nicht zuständig ist. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, darüber inhaltlich abzusprechen, hatte es den jeweiligen Antrag bzw. die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen; vergleiche – mit Verweis auf VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044 – Winkler Paragraph 27, VwGVG Rz 5, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017). Das Bundesverwaltungsgericht war auch nicht berechtigt, von Amts wegen auszusprechen, dass kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, dargelegt hat, bietet das Gesetz nämlich keine Grundlage dafür, in Fällen, in denen – wie hier – eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen.

Zu II. A), B) und C) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei. A), B) und C) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.

3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vgl. z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vgl. VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko. 3.1.2. Mit der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum in Bezug auf den Iran hat sich der Verwaltungsgerichtshof wiederholt befasst; vergleiche z. B. jeweils mwN VwGH 24.10.2001, 99/20/0550 und VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675. Soweit nicht eine bloß vorübergehende, der Asylerlangung dienende Annahme des christlichen Glaubens (Scheinkonversion) vorliegt, ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausführung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden. Ob die Konversion bereits – durch die Taufe – erfolgte oder bloß beabsichtigt ist, ist nicht entscheidend; vergleiche VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544 und VwGH 23.06.2015, Ra 2014/01/0210, zum Herkunftsstaat Marokko.

Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe – müssen aber nicht – Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vgl. VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 können beim Erstantrag die subjektiven Nachfluchtgründe – müssen aber nicht – Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sein vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K64). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens des geltend gemachten Nachfluchtgrunds der Konversion eines iranischen Staatsangehörigen zum Christentum nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Fremde schon im Iran mit dem Christentum in Berührung gekommen ist; vergleiche VwGH 17.09.2008, 2008/23/0675.

3.1.3. Art 10 Abs 1 lit b der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der Einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), § 3 AsylG 2005, K40).3.1.3. Artikel 10, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie definiert Religion insbesondere als theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Geschützt ist die Entscheidung aus innerer Überzeugung religiös zu leben, wie auch die Entscheidung, aufgrund religiösen Desinteresses jegliche religiöse Betätigung zu unterlassen. Der Einzelne darf sich zu seiner religiösen Grundeinstellung nach außen bekennen und an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen (OVG Sachsen, 03.04.2008, B 36/06, zitiert nach Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), Paragraph 3, AsylG 2005, K40).

Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.Im Sinne der Statusrichtlinie liegt eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11.

Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vgl. EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine „Verfolgungshandlung“ iSd Art 9 der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17. Ferner kommt es nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs darauf an, ob der Asylwerber aufgrund der Ausübung der Religionsfreiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden; vergleiche EuGH 05.09.2012, C-71/11 bzw. C-99/11. Das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, kann eine „Verfolgungshandlung“ iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie darstellen, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden; vergleiche EuGH 04.10.2018, C-56/17.

3.1.4. Subsumiert man den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Die Beschwerdeführer wurde in ihrem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und sie haben diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen, zumal sie erst nach der Ausreise ihrer Eltern aus dem Iran in Österreich geboren wurden. Im Falle der Ausreise in ihren Herkunftsstaat wären die Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass die minderjährigen Beschwerdeführer – abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung von den Eltern behaupteten Gefährdung wegen der Taufe sowie der von der rechtsfreundlichen Vertretung erwähnten angeblichen Gefährdung durch die Namensgebung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers – kein eigenes Vorbringen erstattet haben, welches im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu prüfen gewesen wäre. Insofern legte das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung ausführlich dar, dass den Beschwerdeführern, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AslyG 2005 droht. Auch die im Lokalteil einer österreichischen Zeitung sowie in der Zeitung der evangelischen Gemeinde XXXX „ XXXX “ erschienenen Beiträge und ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall können gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen begründen.Die Beschwerdeführer wurde in ihrem Herkunftsstaat nämlich nicht verfolgt und sie haben diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im oben genannten Sinn verlassen, zumal sie erst nach der Ausreise ihrer Eltern aus dem Iran in Österreich geboren wurden. Im Falle der Ausreise in ihren Herkunftsstaat wären die Beschwerdeführer auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer derartigen Verfolgung(sgefahr) ausgesetzt. Dies folgt zwingend daraus, dass die minderjährigen Beschwerdeführer – abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung von den Eltern behaupteten Gefährdung wegen der Taufe sowie der von der rechtsfreundlichen Vertretung erwähnten angeblichen Gefährdung durch die Namensgebung hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers – kein eigenes Vorbringen erstattet haben, welches im Hinblick auf die Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu prüfen gewesen wäre. Insofern legte das Bundesverwaltungsgericht in der Beweiswürdigung ausführlich dar, dass den Beschwerdeführern, sollten Angehörige, das soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat davon Kenntnis erlangen oder haben, im gegebenen Fall und im Lichte der Lage im Herkunftsstaat, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005 droht. Auch die im Lokalteil einer österreichischen Zeitung sowie in der Zeitung der evangelischen Gemeinde römisch 40 „ römisch 40 “ erschienenen Beiträge und ein allenfalls unterstellter Glaubensabfall können gegenständlich keine asylrelevante Verfolgung(sgefahr) bzw. wohlbegründete Furcht vor einer solchen begründen.

Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen sodass den Beschwerdeführern auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist. Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen sodass den Beschwerdeführern auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.

Eine Verfolgung(sgefahr) aus einem anderen Grund oder in einem anderen Zusammenhang haben die Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und war auch nicht festzustellen.

Eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.Eine Verfolgung der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, waren die Beschwerden bezüglich Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sind, waren die Beschwerden bezüglich Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird; vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137.

3.2.2. Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Das 6. und das 13. ZPEMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens der Beschwerdeführer in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass die Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würden, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Damit im Widerspruch steht eine Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat, wenn gewichtige Gründe aufgezeigt werden, dass der Betroffene einem echten Risiko unterliegt, der Todesstrafe unterworfen zu werden; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des EGMR, Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 191. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wird im Iran die Todesstrafe wegen verschiedener Delikte verhängt und auch tatsächlich vollstreckt. Angesichts des Vorlebens der Beschwerdeführer in Österreich haben sich jedoch keine Anhaltspunkte, geschweige denn gewichtige Gründe, ergeben, dass die Beschwerdeführer einem echten Risiko unterliegen würden, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Ein reales Risiko der Verletzung von Art 2 EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere die Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.Ein reales Risiko der Verletzung von Artikel 2, EMRK kann sich auch aus der Kombination einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage mit – im Vergleich zur Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen – besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person ergeben; vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; siehe auch 3.2.4. Im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer bestehen, wie festgestellt, latente Spannungen, es herrscht aber keine besonders prekäre allgemeine Sicherheitslage. Besondere die Beschwerdeführer betreffende Gefährdungsmomente waren auch nicht festzustellen.

3.2.3. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Art 3 EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein: 3.2.3. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemessen an Artikel 3, EMRK kann die Rückführung eines Fremden in seinen Herkunftsstaat aus verschiedenen Gründen unzulässig sein:

?        wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vgl. mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;? wegen – infolge von z. B. Überbelegung, hygienischen Bedingungen, Misshandlungen, Einzelhaft, erniedrigenden Durchsuchungsmethoden – unmenschlicher oder erniedrigender Haftbedingungen, freilich nur bei ernsthafter Gefahr einer Inhaftnahme im Herkunftsstaat; vergleiche mit zahlreichen Verweisen auf die Judikatur des EGMR Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 193 ff;

?        wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vgl. mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;? wegen einer besonders prekären allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, wobei eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorrufen kann; ansonsten bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, wegen derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen; vergleiche mwN VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; siehe auch 3.2.4;

?        unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vgl. mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;? unter außergewöhnlichen Umständen bei Erkrankung des Fremden; dabei ist zu bedenken, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist; vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146; außergewöhnliche Umstände liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt; vergleiche mit Verweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183, und eigene frühere Judikatur VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106;

?        unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK genügt allerdings nicht; vgl. mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.? unter außergewöhnlichen Umständen, die dazu führen, dass der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK genügt allerdings nicht; vergleiche mwN VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060.

Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Die in Österreich geborenen Beschwerdeführer haben nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihnen im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. auch 2.1.4. sowie 1.2. Im Falle der Rückführung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind - mit Ausnahme des im Folgenden zu prüfenden Umstandes - keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten. Aus den Feststellungen folgt, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer keine dieser tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind. Die in Österreich geborenen Beschwerdeführer haben nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihnen im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vergleiche auch 2.1.4. sowie 1.2. Im Falle der Rückführung bestünde (auch sonst) keine ernsthafte Gefahr einer Inhaftnahme, die allgemeine Sicherheitslage ist nicht besonders prekär und es sind - mit Ausnahme des im Folgenden zu prüfenden Umstandes - keine besonderen Gefährdungsmomente hinzugetreten.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um minderjährige Kinder, bei welchen es sich um besonders vulnerable Personen handelt (vgl. dazu etwa die Begriffsdefinition in Art 21 der Richtlinie 2013/33/EU), sodass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage der Beschwerdeführer im Rückkehrfall auseinanderzusetzen hat; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089. In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, dass von einer gesicherten Existenzgrundlage der Eltern der Beschwerdeführer auszugehen ist, die im gemeinsamen Zusammenhalt ein hinreichendes Einkommen für die gesamte Familie auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer erwarten lässt, zumal die Eltern der Beschwerdeführer über Schulbildung (die Mutter inklusive Maturaabschluss) und beide Elternteile über mehrjährige Berufserfahrung verfügen, weshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass diese bzw. unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten hinsichtlich der minderjährigen Kinder zumindest einer der beiden Elternteile einen - allenfalls nicht seiner Qualifikation entsprechenden - Arbeitsplatz erlangen wird, der den gemeinsamen Aufbau einer bescheidenen Existenz ebenso ermöglicht, wie eine hinreichende Absicherung der minderjährigen Beschwerdeführer in ihren Grundbedürfnissen. Es ist zu bedenken, dass die Eltern der Beschwerdeführer den Alltag im Iran problemlos finanziell bestreiten konnten; die finanzielle Situation der Familie vor der Ausreise war gut; vgl. L527 2196424-1, AS 51. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Obst, Milch, Windeln, Kleidung oder medizinische Produkte), konnten im Rahmen der Recherchen nicht erhoben werden, sodass keine dahingehenden Schwierigkeiten im Herkunftsstaat feststellbar sind. Ferner verfügen die Eltern der Beschwerdeführer beispielsweise über eine Wohnmöglichkeit bei nahen Verwandten in XXXX in der Provinz XXXX .Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um minderjährige Kinder, bei welchen es sich um besonders vulnerable Personen handelt vergleiche dazu etwa die Begriffsdefinition in Artikel 21, der Richtlinie 2013/33/EU), sodass sich das Bundesverwaltungsgericht im Besonderen mit der Lage der Beschwerdeführer im Rückkehrfall auseinanderzusetzen hat; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0089. In diesem Zusammenhang ist zunächst wesentlich, dass von einer gesicherten Existenzgrundlage der Eltern der Beschwerdeführer auszugehen ist, die im gemeinsamen Zusammenhalt ein hinreichendes Einkommen für die gesamte Familie auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Beschwerdeführer erwarten lässt, zumal die Eltern der Beschwerdeführer über Schulbildung (die Mutter inklusive Maturaabschluss) und beide Elternteile über mehrjährige Berufserfahrung verfügen, weshalb nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden kann, dass diese bzw. unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten hinsichtlich der minderjährigen Kinder zumindest einer der beiden Elternteile einen - allenfalls nicht seiner Qualifikation entsprechenden - Arbeitsplatz erlangen wird, der den gemeinsamen Aufbau einer bescheidenen Existenz ebenso ermöglicht, wie eine hinreichende Absicherung der minderjährigen Beschwerdeführer in ihren Grundbedürfnissen. Es ist zu bedenken, dass die Eltern der Beschwerdeführer den Alltag im Iran problemlos finanziell bestreiten konnten; die finanzielle Situation der Familie vor der Ausreise war gut; vergleiche L527 2196424-1, AS 51. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, die Kinder für ihre Bedürfnisse benötigen (Obst, Milch, Windeln, Kleidung oder medizinische Produkte), konnten im Rahmen der Recherchen nicht erhoben werden, sodass keine dahingehenden Schwierigkeiten im Herkunftsstaat feststellbar sind. Ferner verfügen die Eltern der Beschwerdeführer beispielsweise über eine Wohnmöglichkeit bei nahen Verwandten in römisch 40 in der Provinz römisch 40 .

Die Eltern brachten ferner keine Schwierigkeiten bei der Betreuung der Beschwerdeführer im Iran vor. Bezüglich der Betreuung der minderjährigen Kinder werden die Eltern nach der Rückkehr auf die in der Provinz XXXX aufhältigen Verwandten, insbesondere die Großeltern der minderjährigen Beschwerdeführer, zurückgreifen können. Schließlich wurden im Hinblick auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführer auch keine Rückkehrbefürchtungen substantiiert vorgebracht.Die Eltern brachten ferner keine Schwierigkeiten bei der Betreuung der Beschwerdeführer im Iran vor. Bezüglich der Betreuung der minderjährigen Kinder werden die Eltern nach der Rückkehr auf die in der Provinz römisch 40 aufhältigen Verwandten, insbesondere die Großeltern der minderjährigen Beschwerdeführer, zurückgreifen können. Schließlich wurden im Hinblick auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführer auch keine Rückkehrbefürchtungen substantiiert vorgebracht.

Den Beschwerdeführern steht ferner in der Zukunft der Zugang zum iranischen Schulsystem offen. Gegenteiliges wurde weder seitens der Beschwerdeführer vorgebracht, noch kann dies den von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen entnommen werden.

Schließlich leiden die Beschwerdeführer nicht an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung; sie sind gesund und hätten Zugang zu medizinischer Grundversorgung in ihrem Herkunftsstaat.

Dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Iran nicht von geschlechtsspezifischer Gewalt, wie etwa häuslicher Gewalt und Früh- und Zwangsverheiratungen, Zwangsrekrutierung oder Zwangsarbeit betroffen sein werden, wurde bereits erörtert.

Zusammenfassend ist hinsichtlich der Bedürfnisse der Beschwerdeführer somit von einer gesicherten Existenzgrundlage im Iran - wenngleich auf einem niedrigeren Niveau als in Österreich - auszugehen.

Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung (z. B. Ausgangsregelungen, Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegenden mechanische Schutzvorrichtung; vgl. z. B. die COVID-19-NotMV, BGBl II 479/2020) um auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem; vgl. etwa https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10662173/2-13112020-AP-DE.pdf/ (vom 13.11.2020; zuletzt abgerufen am 18.11.2020); https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10663790/3-30102020-CP-DE.pdf (vom 30.10.2020; zuletzt abgerufen am 18.11.2020); https://science.orf.at/stories/3202857/ (vom 13.11.2020; zuletzt abgerufen am 18.11.2020); https://info.gesundheitsministerium.at/data/IBAuslastung.csv (Stand: 17.11.2020; zuletzt abgerufen am 18.11.2020). Weiters weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass sich laut der World Health Organization im Iran, der ca. 80 Millionen Einwohner hat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 80), die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 749.525 und die Zahl der Todesfälle auf 41.034 beläuft. Im Vergleich dazu weist die Italienische Republik mit ca. 60 Millionen Einwohnern 1.144.552 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 44.683 Todesfälle auf. Die Zahl der bestätigten Neuerkrankungen in den letzten sieben Tagen lag in Österreich (mit rund 8,9 Millionen Einwohnern) bei 51.714, im Iran bei 76.275. (COVID-19 Weekly Epidemiological Update der World Health Organization [WHO] zum Coronavirus disease [COVID-19], Stand 15.11.2020; https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/weekly-epi-update-14.pdf [18.11.2020]) Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation im Iran kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands – sie sind gesund – nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählen (vgl. auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020). Überdies ist – unter Bedachtnahme auf die Ausführungen unter 1.1., 1.2., 2.2. und 2.4.3. – auch (noch einmal) darauf hinzuweisen, dass auch die unter 2.1.4. genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt sind. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde; die Beschwerdeführer bzw. ihre Eltern selbst erstatteten auch kein Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Art 2 oder Art 3 EMRK widersprechende Situation für sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12, (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Art 3 EMRK zu beachten.).Auch die aktuelle allgemein bekannte COVID-19-Pandemie führt nicht dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten erfüllt wären. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass schon aus dem Begriff der Pandemie folgt, dass sich die Atemwegserkrankung COVID-19 länder- und kontinentübergreifend ausbreitet. Es handelt sich somit weder bei der Pandemie noch bei den von den verschiedenen Staaten weltweit ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung (z. B. Ausgangsregelungen, Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegenden mechanische Schutzvorrichtung; vergleiche z. B. die COVID-19-NotMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 479 aus 2020,) um auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer beschränkte Phänomene. Dasselbe gilt für Auswirkungen von COVID-19 bzw. der ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Ausbreitung auf Arbeitsmarkt und Wirtschaft sowie für Herausforderungen für das Gesundheitssystem; vergleiche etwa https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10662173/2-13112020-AP-DE.pdf/ (vom 13.11.2020; zuletzt abgerufen am 18.11.2020); https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/10663790/3-30102020-CP-DE.pdf (vom 30.10.2020; zuletzt abgerufen am 18.11.2020); https://science.orf.at/stories/3202857/ (vom 13.11.2020; zuletzt abgerufen am 18.11.2020); https://info.gesundheitsministerium.at/data/IBAuslastung.csv (Stand: 17.11.2020; zuletzt abgerufen am 18.11.2020). Weiters weist das Bundesverwaltungsgericht daraufhin, dass sich laut der World Health Organization im Iran, der ca. 80 Millionen Einwohner hat (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 14.06.2019, S 80), die Zahl der bestätigten COVID-19-Erkrankungen auf 749.525 und die Zahl der Todesfälle auf 41.034 beläuft. Im Vergleich dazu weist die Italienische Republik mit ca. 60 Millionen Einwohnern 1.144.552 bestätigte COVID-19-Erkrankungen und 44.683 Todesfälle auf. Die Zahl der bestätigten Neuerkrankungen in den letzten sieben Tagen lag in Österreich (mit rund 8,9 Millionen Einwohnern) bei 51.714, im Iran bei 76.275. (COVID-19 Weekly Epidemiological Update der World Health Organization [WHO] zum Coronavirus disease [COVID-19], Stand 15.11.2020; https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/weekly-epi-update-14.pdf [18.11.2020]) Das Bestehen einer außergewöhnlichen Situation im Iran kann vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands – sie sind gesund – nicht zur notorischen Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer allfälligen Erkrankung an COVID-19 zählen vergleiche auch die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,). Überdies ist – unter Bedachtnahme auf die Ausführungen unter 1.1., 1.2., 2.2. und 2.4.3. – auch (noch einmal) darauf hinzuweisen, dass auch die unter 2.1.4. genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt sind. Insbesondere wurde nicht vorgebracht, dass die allgemeine Situation im Herkunftsstaat (mittlerweile) so beschaffen wäre, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin schlechthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde; die Beschwerdeführer bzw. ihre Eltern selbst erstatteten auch kein Vorbringen, welches eine maßgeblich wahrscheinliche Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechende Situation für sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat indizieren würde. Schließlich stehen die Erwägungen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang auch mit aktueller höchstgerichtlicher Judikatur im Zusammenhang mit COVID-19: VwGH 23.06.2020, Ra 2020/20/0188, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0176, VwGH 06.07.2020, Ra 2020/01/0177; siehe auch VfGH 26.06.2020, E 1558/2020-12, (Danach ist die Vollzugsbehörde bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme verpflichtet, Artikel 3, EMRK zu beachten.).

3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Asyl 2005 orientiert sich an Art 15 lit c der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vgl. mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:3.2.4. Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Asyl 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie und umfasst eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als „willkürlich“ erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist; vergleiche mit Verweis auf EuGH 17.02.2009, C-465/07, und EuGH 30.01.2014, C-285/12, VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137. In dieser Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof ferner aus:

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wären, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt und oben bereits ausgeführt hat, ist die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht so beschaffen, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein, oder dass für jeden Zurückkehrenden die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es – anders als für die dortige Bevölkerung im Allgemeinen – wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat in besonderem Maße von den dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wären, gibt es, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht.

3.2.5. Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen, so dass für die Beschwerdeführer auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.3.2.5. Die auf das gegenständliche Verfahren durchschlagenden Verfahren der Eltern der Beschwerdeführer wurden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag abgewiesen, so dass für die Beschwerdeführer auch daraus keine Anknüpfungspunkte resultieren und somit auch im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen ist.

Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide war deshalb jeweils zu bestätigen.Somit sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erfüllt. Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide war deshalb jeweils zu bestätigen.

3.3. Zu Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide:

§ 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllen würden. In den Beschwerden wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch in den angefochtenen Bescheiden, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem Vorbringen und dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllen würden. In den Beschwerden wurde dergleichen auch nicht vorgebracht. Der Ausspruch in den angefochtenen Bescheiden, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde, erweist sich damit als rechtmäßig und war folglich zu bestätigen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV der angefochtenen Bescheide:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier der angefochtenen Bescheide:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt. 3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, erfüllt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In § 9 Abs 2 BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, darf diese nur erlassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. In Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG werden demonstrativ Kriterien genannt, die bei der entsprechenden Prüfung zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, leg cit auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Der Begriff des Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.Der Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen; er kann neben der Kernfamilie etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215) sowie faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können; vergleiche mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425.

Unter dem Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vgl. mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99).Unter dem Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK sind persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen; vergleiche mwN Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), S 290 sowie Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht (2016), S 99).

Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.Ein Eingriff in das Privatleben und ein Eingriff in das Familienleben sind gesamthaft und nicht isoliert, je für sich, zu bewerten; vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0199.

3.4.2. Fallbezogen stellten die Eltern der Beschwerdeführer Mitte Jänner 2016, der Erstbeschwerdeführer Mitte Dezember 2016 und der Zweitbeschwerdeführer Ende August 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerden gegen die Entscheidungen der belangten Behörde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag jeweils in allen Spruchpunkten abgewiesen, sodass sämtliche Familienmitglieder in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen; Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN.Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen; Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN.

Da die Beschwerdeführer und deren Eltern gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt insoweit kein Eingriff in das schützenswerte Familienleben vor; VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221 mwN.

Die sonstigen sozialen Kontakte, die die Beschwerdeführer in Österreich unterhalten, sind nicht als Familienleben iSd Art 8 EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist. Die sonstigen sozialen Kontakte, die die Beschwerdeführer in Österreich unterhalten, sind nicht als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren, weshalb insofern ein Eingriff in den Schutzbereich dieses Grundrechts zu verneinen ist.

3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer; dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Art 8 Abs 2 EMRK und § 9 BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeutet und die angefochtenen Bescheide auch insofern zu bestätigen waren. Dazu im Einzelnen:3.4.3. Die Rückkehrentscheidung bewirkt daher lediglich einen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer; dieser Eingriff ist jedoch mit Blick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gerechtfertigt, sodass die Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeutet und die angefochtenen Bescheide auch insofern zu bestätigen waren. Dazu im Einzelnen:

3.4.3.1.

Zu § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG:

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX und der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren. Sie konnte ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nur dadurch legalisieren, dass sie am 12.12.2016 bzw. am 29.08.2018 den gegenständlichen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz stellten. Hätten sie diese Anträge nicht gestellt, wären sie seit ca. vier Jahren bzw. seit etwa zwei Jahren und drei Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Sie konnte ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nur dadurch legalisieren, dass sie am 12.12.2016 bzw. am 29.08.2018 den gegenständlichen – unbegründeten – Antrag auf internationalen Schutz stellten. Hätten sie diese Anträge nicht gestellt, wären sie seit ca. vier Jahren bzw. seit etwa zwei Jahren und drei Monaten rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig, sofern der rechtswidrige Aufenthalt nicht (durch entsprechende Maßnahmen) bereits beendet worden wäre.

Zu § 9 Abs 2 Z 3 BFA-VG: Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG:

Die Beschwerdeführer haben abgesehen von ihren Eltern, die in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, keine Verwandten in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat verschiedene soziale Kontakte, darunter vorwiegend zu Österreicherinnen und Österreichern beziehungsweise zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Ein besonderes Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunden oder Kindergartenpädagogen) wurde in Ansehung des Erstbeschwerdeführers im Verfahren jedoch nicht dargetan. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers hat die Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht begonnen; vgl. z. B. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363. Wie – insbesondere mit Blick auf die gemeinsamen Aktivitäten unter 1.1. festgestellt und unter 2.3. begründet, ist zwar von einer ansatzweisen gesellschaftlichen Integration des Erstbeschwerdeführers auszugehen, es bestehen aber keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Die Beschwerdeführer sind, sieht man von ihrer Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche A.B., die von den Eltern als Element deren Scheinkonversionen bewirkt wurde, ab, - unter Berücksichtigung ihres Alters - nicht Mitglieder von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Die Beschwerdeführer haben abgesehen von ihren Eltern, die in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, keine Verwandten in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat verschiedene soziale Kontakte, darunter vorwiegend zu Österreicherinnen und Österreichern beziehungsweise zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Ein besonderes Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunden oder Kindergartenpädagogen) wurde in Ansehung des Erstbeschwerdeführers im Verfahren jedoch nicht dargetan. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers hat die Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises noch gar nicht begonnen; vergleiche z. B. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162, VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363. Wie – insbesondere mit Blick auf die gemeinsamen Aktivitäten unter 1.1. festgestellt und unter 2.3. begründet, ist zwar von einer ansatzweisen gesellschaftlichen Integration des Erstbeschwerdeführers auszugehen, es bestehen aber keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse. Die Beschwerdeführer sind, sieht man von ihrer Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche A.B., die von den Eltern als Element deren Scheinkonversionen bewirkt wurde, ab, - unter Berücksichtigung ihres Alters - nicht Mitglieder von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Im Ergebnis führen die Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das, insbesondere da sie abgesehen von ihren Eltern, die in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, über keine Verwandten verfügen, und angesichts der übrigen sozialen Kontakte - vorwiegend im Bekanntenkreis der Eltern und des Kindergartens des Erstbeschwerdeführers - aber nicht besonders ausgeprägt ist. Das allein indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer aber vor allem auch deshalb, weil sie es zu einem Zeitpunkt begründet haben, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführer allein auf ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich konnten sie nur durch ihren jeweils unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen. Im Ergebnis führen die Beschwerdeführer in Österreich zwar ein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, das, insbesondere da sie abgesehen von ihren Eltern, die in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, über keine Verwandten verfügen, und angesichts der übrigen sozialen Kontakte - vorwiegend im Bekanntenkreis der Eltern und des Kindergartens des Erstbeschwerdeführers - aber nicht besonders ausgeprägt ist. Das allein indiziert, dass das Privatleben nicht als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Gering ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens der Beschwerdeführer aber vor allem auch deshalb, weil sie es zu einem Zeitpunkt begründet haben, zu dem sich die Zulässigkeit des Aufenthalts der Beschwerdeführer allein auf ihren unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützen konnte. Für ihren bisherigen Aufenthalt in Österreich konnten sie nur durch ihren jeweils unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtliche Grundlage schaffen.

Aus der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, die sich auf ca. vier Jahre bezüglich des Erst- und ca. zwei Jahre und drei Monate bezüglich des Zweitbeschwerdeführers beläuft, kann keine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens abgeleitet werden. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vgl. VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer ist gegenständlich zudem dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte; vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 (bezogen auf das Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG 1997).Aus der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, die sich auf ca. vier Jahre bezüglich des Erst- und ca. zwei Jahre und drei Monate bezüglich des Zweitbeschwerdeführers beläuft, kann keine besondere Schutzwürdigkeit des Privatlebens abgeleitet werden. Es ist ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt; z. B. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055. Erst bei einem (knapp unter) zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden kann regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgegangen werden; vergleiche VwGH 14.04.2016; Ra 2016/21/0029. Das Gewicht der Aufenthaltsdauer ist gegenständlich zudem dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte; vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 (bezogen auf das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 19, AsylG 1997).

§ 9 Abs 2 Z 4 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG:

Bemühungen der Beschwerdeführer, sich in Österreich zu integrieren, sind zumindest bezüglich des Erstbeschwerdeführers ansatzweise zu erkennen. Der Erstbeschwerdeführer besucht derzeit im Bundesgebiet den Kindergarten. Der Zweitbeschwerdeführer hat den Großteil seines Aufenthalts in Betreuung seiner Eltern, vor allem seiner Mutter, verbracht und ist auf die damit verbundene Versorgung angewiesen. Die Beschwerdeführer sind, sieht man von ihrer Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche A.B., die von den Eltern als Element deren Scheinkonversionen bewirkt wurde, ab, nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Auch die Kontakte, die der Erstbeschwerdeführer zu Einheimischen, die er insbesondere aus den Kirchengemeinden und auch aus dem Kindergarten kennt, unterhält, deuten - wie bereits zuvor angemerkt - grundsätzlich auf eine gewisse gesellschaftliche Integration hin. Ein besonderes Naheverhältnis zu Bezugspersonen außerhalb der Kernfamilie (Freunden oder Kindergartenpädagogen) wurde im Verfahren jedoch auch in den Unterstützungsschreiben nicht dargetan. Beide Beschwerdeführer verfügen über altersadäquate Kenntnisse der deutschen Sprache.

Insgesamt ist (auch) deshalb keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029. Insgesamt ist (auch) deshalb keine die Interessen am Verbleib im Bundesgebiet entscheidend verstärkende Integration festzustellen, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass selbst die perfekte Beherrschung der deutschen Sprache sowie eine vielfältige soziale Vernetzung und Integration noch keine über das übliche Maß hinausgehende Integrationsmerkmale bedeuten; vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/18/0029.

§ 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG:

Soweit Kinder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen; vgl. EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07. Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“) befinden; vgl. EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219.Soweit Kinder von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen; vergleiche EGMR U 18.10.2006, Üner gegen Niederlande, Nr. 46.410/99; GK 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen Schweiz, Nr. 1615/07. Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“) befinden; vergleiche EGMR U 31.7.2008, Darren Omoregie ua. gegen Norwegen, Nr. 265/07; U 17.2.2009, Onur gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 27.319/07; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219.

Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen; vgl. 18.10.2017, Ra 2017/19/0422. In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgericht auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. drei bis vier Jahren steht ein Kind - wenn überhaupt - erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises. Vgl. etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176.Eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit wird in der Rechtsprechung für Kinder im Alter zwischen sieben und elf Jahren angenommen; vergleiche 18.10.2017, Ra 2017/19/0422. In seinem Beschluss vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, sprach der Verwaltungsgericht auch bei einem vierjährigen Kind vom anpassungsfähigen Alter. Jedenfalls ist bei einem Alter unter sieben Jahren davon auszugehen, dass die Sozialisation des Kindes erst begonnen und jedenfalls noch kein derart fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, dass sie nicht auch im Herkunftsstaat fortgesetzt werden könnte. Im Alter von ca. drei bis vier Jahren steht ein Kind - wenn überhaupt - erst ganz am Beginn der Phase der ersten Verselbständigung und der damit verbundenen Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises. Vgl. etwa Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA (2017), 290 und jeweils mwN VwGH 25.02.2010, 2006/18/0363, sowie VwGH 05.04.2002, 2001/18/0176.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren. Beide habe das Bundesgebiet bislang nicht verlassen und haben demnach keinen persönlichen Bezug zu ihrer Herkunftsregion. Die Beschwerdeführer befinden sich jedoch in einem anpassungsfähigen Alter; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers hat die Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises zudem noch gar nicht begonnen, sodass kein Wiedereingliederungshindernis vorliegt; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162. Da die Kommunikation innerhalb der Familie in der Sprache Farsi erfolgt, wurde den Beschwerdeführern die Sprache Farsi bereits seit der Geburt an vermittelt und sie verstehen und sprechen Farsi folglich ihrem Alter entsprechend. Im Übrigen werden die Beschwerdeführer Sprache, Kultur, gesellschaftliche Werte, Sitten, Normen und soziale Rollen ohnehin erst weitgehend erlernen müssen. Maßgeblich prägend für ihre Sozialisierung sind die Eltern. Es ist davon auszugehen, dass die Bezugspersonen der Beschwerdeführer der Kernfamilie zugehören und schon im Familienverband ein Umgang mit Gleichaltrigen sichergestellt ist. Der Kindergartenbesuch des Erstbeschwerdeführers währt erst ein (Kindergarten-)Jahr, was die im Zuge dessen erfahrene Verankerung relativiert. Den minderjährigen Beschwerdeführern ist ein zukünftiger Schul- bzw. Kindergartenbesuch in der Herkunftsregion möglich und sie verfügen dort nicht nur über eine gesicherte Lebensgrundlage, sondern auch weitere Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden Familienangehörigen. Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren. Beide habe das Bundesgebiet bislang nicht verlassen und haben demnach keinen persönlichen Bezug zu ihrer Herkunftsregion. Die Beschwerdeführer befinden sich jedoch in einem anpassungsfähigen Alter; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers hat die Sozialisation außerhalb des engen Familienkreises zudem noch gar nicht begonnen, sodass kein Wiedereingliederungshindernis vorliegt; VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162. Da die Kommunikation innerhalb der Familie in der Sprache Farsi erfolgt, wurde den Beschwerdeführern die Sprache Farsi bereits seit der Geburt an vermittelt und sie verstehen und sprechen Farsi folglich ihrem Alter entsprechend. Im Übrigen werden die Beschwerdeführer Sprache, Kultur, gesellschaftliche Werte, Sitten, Normen und soziale Rollen ohnehin erst weitgehend erlernen müssen. Maßgeblich prägend für ihre Sozialisierung sind die Eltern. Es ist davon auszugehen, dass die Bezugspersonen der Beschwerdeführer der Kernfamilie zugehören und schon im Familienverband ein Umgang mit Gleichaltrigen sichergestellt ist. Der Kindergartenbesuch des Erstbeschwerdeführers währt erst ein (Kindergarten-)Jahr, was die im Zuge dessen erfahrene Verankerung relativiert. Den minderjährigen Beschwerdeführern ist ein zukünftiger Schul- bzw. Kindergartenbesuch in der Herkunftsregion möglich und sie verfügen dort nicht nur über eine gesicherte Lebensgrundlage, sondern auch weitere Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden Familienangehörigen.

Die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls führt somit nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung, zumal sich die Beschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden bzw. die Einübung in soziale Verhältnisse außerhalb des engen Familienkreises gerade erst begonnen hat. Beide Beschwerdeführer verbrachten den Großteil ihres Aufenthalts in der Betreuung ihrer Mutter bzw. Eltern; der Erstbeschwerdeführer besucht seit erst einem Jahr den Kindergarten. Die Beschwerdeführer müssten sich nicht in einem Maße von bereits vertrauten gesellschaftlichen Werten, Sitten, Normen und sozialen Rollen lösen und sich auch nicht auf neue einstellen, das ihre Ausreise in den Iran unmöglich oder unzumutbar erscheinen ließe. Sie müssten auch keine andere als die bisher im Umgang mit ihren Eltern gebräuchliche Sprache lernen.

Insgesamt hat die Sozialisation Beschwerdeführer demnach noch kein (derart) vorangeschrittenes Stadium erreicht, dass es unmöglich oder unzumutbar wäre, diese Sozialisation im Iran in der Obsorge der Eltern fortzusetzen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern in Begleitung ihrer Eltern im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Die Ausreise in den Iran im Familienverbund mit den Eltern ist den Beschwerdeführern sohin zumutbar.

Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass es an den Eltern der Beschwerdeführer liegen wird, der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet ehestmöglich nachzukommen, um so die Integration in den Herkunftsstaat nicht zu verzögern bzw. zu erschweren.

§ 9 Abs 2 Z 6 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG:

Die Beschwerdeführer sind strafunmündig (§ 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 1 JGG) und strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253. Die Beschwerdeführer sind strafunmündig (Paragraph eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, JGG) und strafgerichtlich unbescholten. Dazu ist festzuhalten, dass diese Tatsache nicht dazu geeignet ist, das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet zu verstärken bzw. das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen. Vgl. z. B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253.

§ 9 Abs 2 Z 7 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG:

Der Erstbeschwerdeführer wurde am XXXX und der Zweitbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren. In der Folge stützte sich die Zulässigkeit ihres Aufenthalts lediglich jeweils auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer wurde am römisch 40 und der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 in Österreich geboren. In der Folge stützte sich die Zulässigkeit ihres Aufenthalts lediglich jeweils auf den in Österreich gestellten, allerdings unbegründeten, Antrag auf internationalen Schutz.

§ 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG:

Bei der Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Kindern ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Es schlägt aber auf die Kinder durch, wenn die Eltern die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration in einem Zeitraum erworben haben, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, sie also nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durften, was spätestens mit der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge der Fall ist; vgl. mwN VwGH 20.03.2012, 2010/21/0471. Bei der Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass Kindern ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten zwar nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Es schlägt aber auf die Kinder durch, wenn die Eltern die während des Aufenthalts erlangten Gesichtspunkte der Integration in einem Zeitraum erworben haben, als sie sich der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, sie also nicht mit einem dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durften, was spätestens mit der erstinstanzlichen Abweisung ihrer Asylanträge der Fall ist; vergleiche mwN VwGH 20.03.2012, 2010/21/0471.

In seiner Entscheidung vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0065, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf VfGH 07.10.2014, U 2459/2012, hingegen aus, dass einem im Alter von zehn Jahren mit seinen Eltern eingereisten Minderjährigen ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Erzwingung eines längerfristigen Aufenthalts durch Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz) nicht in dem Maß angelastet werden kann wie den Eltern. Indem der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass minderjährigen Fremden ein fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht in dem Maß angelastet werden wie den Eltern, setzte er voraus, dass dem Grunde nach auch minderjährigen Kindern ein fremdenrechtliches Fehlverhalten sehr wohl angelastet, das heißt: vorgeworfen (https://www.duden.de/rechtschreibung/anlasten [17.11.2020], werden kann. Ob diese Rechtsprechung nur für Fälle, in denen mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden, also mindestens auch ein Folgeantrag, gilt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kommt dem Umstand des Entstehens des schützenswerten Privatlebens während unsicheren Aufenthalts bei Minderjährigen, die ihre Eltern nach Österreich begleitet haben, nicht der gleiche Stellenwert zu wie bei den Eltern; vgl. auch VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251. In seiner Entscheidung vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0065, sprach der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012,, hingegen aus, dass einem im Alter von zehn Jahren mit seinen Eltern eingereisten Minderjährigen ein fremdenrechtliches Fehlverhalten (Erzwingung eines längerfristigen Aufenthalts durch Stellung unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz) nicht in dem Maß angelastet werden kann wie den Eltern. Indem der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass minderjährigen Fremden ein fremdenrechtliches Fehlverhalten nicht in dem Maß angelastet werden wie den Eltern, setzte er voraus, dass dem Grunde nach auch minderjährigen Kindern ein fremdenrechtliches Fehlverhalten sehr wohl angelastet, das heißt: vorgeworfen (https://www.duden.de/rechtschreibung/anlasten [17.11.2020], werden kann. Ob diese Rechtsprechung nur für Fälle, in denen mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden, also mindestens auch ein Folgeantrag, gilt, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls kommt dem Umstand des Entstehens des schützenswerten Privatlebens während unsicheren Aufenthalts bei Minderjährigen, die ihre Eltern nach Österreich begleitet haben, nicht der gleiche Stellenwert zu wie bei den Eltern; vergleiche auch VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0251.

Das Bestehen eines Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von ihren Eltern, die in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind - bereits verneint. Ein Privatleben iSd Art 8 EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden. Das Bestehen eines Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich hat das Bundesverwaltungsgericht - abgesehen von ihren Eltern, die in gleichem Maße von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind - bereits verneint. Ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, konnte es aber nicht für besonders schutzwürdig befinden.

Ausgehend von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag, mit denen es über die Beschwerden der Eltern der Beschwerdeführer absprach, musste den Eltern, die vor der Zeugung und Geburt der Beschwerdeführer einreisten und Anträge auf internationalen Schutz stellten, von Anfang an bewusst sein, dass sie sich überhaupt nur deshalb im Bundesgebiet aufhalten durften bzw. dürfen, weil sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, und dass ihr Aufenthalt für den Fall der Abweisung dieses Antrags nur von vorübergehender Dauer sein kann. Vgl. auch mwN VwGH 12.09.2012, 2011/23/0201: Demnach muss ein Fremder spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung des Asylantrags im Hinblick auf die negative behördliche Entscheidung des Antrags von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen.

§ 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG:Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG:

In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG.In seiner Entscheidung vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0213, erachtete der Verwaltungsgerichtshof einen Zeitraum von acht Jahren zwischen der erstmaligen erstinstanzlichen Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der verfahrensgegenständlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Bundesverwaltungsgericht als außerordentlich lange Verfahrensdauer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG.

Im gegenständlichen Verfahren liegen zwischen der Antragstellung durch den Erstbeschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde etwa 16 Monate. Zwischen der Antragstellung durch den Zweitbeschwerdeführer und der Erlassung des angefochtenen Bescheids durch die belangte Behörde liegen etwa drei Monate. Von der Vorlage der Beschwerde bis zur Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vergingen wiederum etwa 30 bzw. 23 Monate. In dieser Zeit führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Eltern der Beschwerdeführer und zwei Zeugen einvernommen wurden.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass, wie der Verwaltungsgerichthof anerkannt hat, die im Jahr 2015 einsetzende extrem hohe Zahl an Verfahren für die belangte Behörde – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation darstellt, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet. Für den Verwaltungsgerichtshof ist es notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss. Vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001.

Unter Bedachtnahme auf die zitierten Entscheidungen kann nicht erkannt werden, dass die ohnedies kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Integrationsbemühungen des Erstbeschwerdeführers und die bekannt- und freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die kurze Aufenthaltsdauer, die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt sowie auf die festgestellte Intensität der Beziehungen zeigt sich allerdings, dass das Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK, das die Beschwerdeführer in Österreich führen, nicht besonders ausgeprägt und – angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde – auch wenig schutzwürdig ist. Den nach Art 8 EMRK grundsätzlich zu berücksichtigenden privaten Interessen der Beschwerdeführer stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vgl. z. B. mwN VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Demnach verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben, gegen diese Normen. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen. Gegenständlich ist neben dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Verfahrens, wenn auch in Bezug auf die – minderjährigen – Beschwerdeführer allenfalls in abgeschwächter Form, zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Eltern diesen öffentlichen Interessen massiv zuwiderläuft. Die Eltern der Beschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein, stellten unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und gaben vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Ihre Hinwendung zum Christentum erwies sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen sollte. Wie in den entsprechenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich dargelegt war diesem Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Eltern der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig sind. Sie und folglich auch die Beschwerdeführer sind seit der jeweiligen Geburt durchgehend auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.3.4.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Integrationsbemühungen des Erstbeschwerdeführers und die bekannt- und freundschaftlichen Beziehungen zu österreichischen Staatsangehörigen bzw. in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Insbesondere unter Bedachtnahme auf die kurze Aufenthaltsdauer, die Tatsache, dass keine außergewöhnliche Integration vorliegt sowie auf die festgestellte Intensität der Beziehungen zeigt sich allerdings, dass das Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, das die Beschwerdeführer in Österreich führen, nicht besonders ausgeprägt und – angesichts der Umstände, unter denen es begründet wurde – auch wenig schutzwürdig ist. Den nach Artikel 8, EMRK grundsätzlich zu berücksichtigenden privaten Interessen der Beschwerdeführer stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen der Republik Österreich gegenüber, allen voran das öffentliche Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie das öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes. Gerade der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein hoher Stellenwert zu; vergleiche z. B. mwN VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247. Demnach verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben, gegen diese Normen. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen. Gegenständlich ist neben dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Verfahrens, wenn auch in Bezug auf die – minderjährigen – Beschwerdeführer allenfalls in abgeschwächter Form, zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Eltern diesen öffentlichen Interessen massiv zuwiderläuft. Die Eltern der Beschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein, stellten unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und gaben vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Ihre Hinwendung zum Christentum erwies sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen sollte. Wie in den entsprechenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich dargelegt war diesem Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeit zu versagen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Eltern der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig sind. Sie und folglich auch die Beschwerdeführer sind seit der jeweiligen Geburt durchgehend auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen.

Im Rahmen der nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen der Beschwerdeführer daher keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Dies gilt auch mit Rücksicht auf eine – in Anbetracht der Minderjährigkeit der Beschwerdeführer – verminderte Gewichtung des unsicheren Aufenthalts, während dessen sie Integrationsschritte setzten und private Anknüpfungspunkte begründeten, auf ein allenfalls vermindertes Gewicht des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens und schließlich auch mit Rücksicht darauf, dass sich die Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts auch überhaupt nicht bewusst gewesen sein dürften. Aus den bisherigen Ausführungen folgt nämlich, dass weder eine (außergewöhnlich) fortgeschrittene Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Hinsicht noch ein besonders intensives Privatleben in Österreich besteht. Überdies steht die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls der Ausreise der Beschwerdeführer in den Iran, gemeinsam mit ihren Eltern, wie insbesondere im Hinblick auf § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG dargelegt, nicht entgegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Art 8 EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.Im Rahmen der nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung erweisen sich die individuellen Interessen der Beschwerdeführer daher keineswegs als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Dies gilt auch mit Rücksicht auf eine – in Anbetracht der Minderjährigkeit der Beschwerdeführer – verminderte Gewichtung des unsicheren Aufenthalts, während dessen sie Integrationsschritte setzten und private Anknüpfungspunkte begründeten, auf ein allenfalls vermindertes Gewicht des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens und schließlich auch mit Rücksicht darauf, dass sich die Beschwerdeführer des unsicheren Aufenthalts auch überhaupt nicht bewusst gewesen sein dürften. Aus den bisherigen Ausführungen folgt nämlich, dass weder eine (außergewöhnlich) fortgeschrittene Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Hinsicht noch ein besonders intensives Privatleben in Österreich besteht. Überdies steht die gebotene Berücksichtigung des Kindeswohls der Ausreise der Beschwerdeführer in den Iran, gemeinsam mit ihren Eltern, wie insbesondere im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dargelegt, nicht entgegen. Die angeordnete Rückkehrentscheidung bewirkt daher keine Verletzung des Artikel 8, EMRK. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die es rechtfertigen würden, die Rückkehrentscheidung auf Dauer (oder vorübergehend) für unzulässig zu erklären.

3.5. Zu Spruchpunkt V der angefochtenen Bescheide:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf der angefochtenen Bescheide:

3.5.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach § 50 Abs 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig: Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Schließlich ist die Abschiebung nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 1 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.3.5.2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.2. ausführlich geprüft. Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen nach § 50 Abs 2 FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Die Voraussetzungen nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG für die Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Iran hat das Bundesverwaltungsgericht bereits unter 3.1. ausführlich geprüft. Auch diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Dass die Abschiebung gemäß § 50 Abs 3 FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.Dass die Abschiebung gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig wäre, ist auszuschließen, da eine Empfehlung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschrechte nicht vorliegt.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Iran ist daher zulässig, weshalb die angefochtenen Bescheide auch insofern jeweils zu bestätigen waren.

3.6. Zu Spruchpunkt VI der angefochtenen Bescheide:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs der angefochtenen Bescheide:

3.6.1. Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs 2 FPG). Gemäß § 55 Abs 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.3.6.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.

3.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Hinweise der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung [2020/C 126/02]“). Demnach sollten die Mitgliedstaaten im Lichte der aktuellen COVID-19-Pandemie von der in Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern. 3.6.2. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht die Hinweise der Europäischen Kommission (Mitteilung der Kommission „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung [2020/C 126/02]“). Demnach sollten die Mitgliedstaaten im Lichte der aktuellen COVID-19-Pandemie von der in Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Im gegenständlichen Fall kommt eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise jedoch aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht.

3.6.3. Nach den Materialien zum FrÄG 2011 (BGBl I 38/2011) werde mit § 55 Abs 1 FPG Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Nach § 55 Abs 2 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheids, mit welchem die Rückkehrentscheidung bekannt gegeben werde. Die Behörde habe bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung habe die Behörde dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nur bei einem solchen Überwiegen kann die Behörde gemäß § 55 Abs 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen. Diese Möglichkeit erfolge in Umsetzung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie. Das Vorliegen solch besonderer Umstände habe der Drittstaatsangehörige nachweislich darzulegen. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein. Vgl. die ErlRV 1078 BlgNR XXIV. GP, 30 f; siehe auch BGBl I 87/2012 und dazu die ErlRV 1803 BlgNR XXIV. GP, 66 sowie BGBl I 68/2013 und dazu die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 23. Dass eine Rückkehrentscheidung ursprünglich zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden war (vgl. die ErlRV 2144 BlgNR XXIV. GP, 23 f; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.3.6.3. Nach den Materialien zum FrÄG 2011 Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,) werde mit Paragraph 55, Absatz eins, FPG Artikel 7, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie umgesetzt. Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise grundsätzlich 14 Tage ab Erlassung des Bescheids, mit welchem die Rückkehrentscheidung bekannt gegeben werde. Die Behörde habe bereits im Rückkehrentscheidungsverfahren eine Prüfung über die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise vorzunehmen. Im Rahmen dieser Prüfung habe die Behörde dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nur bei einem solchen Überwiegen kann die Behörde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festsetzen. Diese Möglichkeit erfolge in Umsetzung des Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie. Das Vorliegen solch besonderer Umstände habe der Drittstaatsangehörige nachweislich darzulegen. Besondere Umstände können insbesondere die Dauer des bisherigen Aufenthaltes oder das Abschließen des bereits begonnenen Schulsemesters eines schulpflichtigen Kindes oder gleichwertige Gründe sein. Vgl. die ErlRV 1078 BlgNR römisch 24 . GP, 30 f; siehe auch Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, und dazu die ErlRV 1803 BlgNR römisch 24 . GP, 66 sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und dazu die ErlRV 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 23. Dass eine Rückkehrentscheidung ursprünglich zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden war vergleiche die ErlRV 2144 BlgNR römisch 24 . GP, 23 f; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029), kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Gemäß Art 7 Abs 1 Rückführungsrichtlinie sieht eine Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach Abs 2 und 4 leg cit eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen. Nach Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie verlängern die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich – die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum.Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie sieht eine Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach Absatz 2 und 4 leg cit eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen. Nach Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie verlängern die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich – die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann es sich bei den in § 55 Abs 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind; vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114, und VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072. Bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, müsste es sich schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall müsse absehbar sein. Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie Umstände im Inland in Betracht. Dass aber ausschließlich nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lasse sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Art 7 Abs 2 Rückführungsrichtlinie entnehmen. Vielmehr könne die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern etwa die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so könne die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG darstellen. Gleiches gelte für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114. In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof überdies zu § 55a Abs 1 FPG idF BGBl I 38/2011 fest, dass im Sinne dieser Bestimmung schon dann besondere Umstände vorliegen, wenn die vom Gesetz für den Durchschnittsfall in typisierender Weise als ausreichend unterstellte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht genüge. Es können auch dann besondere Umstände im Sinne des § 55a Abs 1 FPG aF gegeben sein, wenn sie bei ehemaligen Asylwerbern der Regelfall sind. Das stehe für sich genommen schon vor dem Hintergrund des Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen. § 55a Abs 1 FPG aF stellte allerdings dem Wortlaut nach nur auf besondere Umstände ab, und nicht – wie § 55 Abs 2 und 3 FPG auf besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann es sich bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind; vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114, und VwGH 16.05.2013, 2012/21/0072. Bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, müsste es sich schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall müsse absehbar sein. Als maßgebliche Gründe zur Rechtfertigung eines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist kommen in erster Linie Umstände im Inland in Betracht. Dass aber ausschließlich nur solche Umstände zur Begründung dieses Antrags herangezogen werden dürften, lasse sich weder dem nationalen Recht noch der damit umgesetzten Bestimmung des Artikel 7, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie entnehmen. Vielmehr könne die Notwendigkeit, die freiwillige Ausreise und damit die Rückkehr in das Heimatland vorzubereiten bzw. zu organisieren und dafür eine längere Frist eingeräumt zu erhalten, auch von Umständen abhängen, die im Zielland bestehen. Erfordern etwa die im Heimatstaat zu erwartenden Verhältnisse, dass bei einer Rückkehr mit einem dreijährigen Kind eine Unterkunftsmöglichkeit besteht, so könne die Notwendigkeit, diese für die Familie von Österreich aus zu organisieren, einen besonderen Umstand im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG darstellen. Gleiches gelte für das Erfordernis, ein für die freiwillige Rückkehr notwendiges Dokument zu besorgen, so diesbezügliche Schritte auch tatsächlich unternommen werden. Vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0114. In dieser Entscheidung hielt der Verwaltungsgerichtshof überdies zu Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, fest, dass im Sinne dieser Bestimmung schon dann besondere Umstände vorliegen, wenn die vom Gesetz für den Durchschnittsfall in typisierender Weise als ausreichend unterstellte Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen nicht genüge. Es können auch dann besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG aF gegeben sein, wenn sie bei ehemaligen Asylwerbern der Regelfall sind. Das stehe für sich genommen schon vor dem Hintergrund des Vorrangs der freiwilligen Ausreise einer entsprechenden Fristverlängerung nicht entgegen. Paragraph 55 a, Absatz eins, FPG aF stellte allerdings dem Wortlaut nach nur auf besondere Umstände ab, und nicht – wie Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG auf besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

3.6.4. Ob im Lichte der zitierten Rechtsvorschriften, Materialien und Judikatur eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte etwaige eingeschränkte Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in den Herkunftsstaat eines Drittstaatsangehörigen als besondere Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG qualifiziert werden können bzw. die Rückführungsrichtlinie eine derartige Auslegung des innerstaatlichen Rechts gebietet, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn es steht außer Zweifel, dass jedenfalls die formellen Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Ausreisefrist nicht erfüllt sind. 3.6.4. Ob im Lichte der zitierten Rechtsvorschriften, Materialien und Judikatur eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte etwaige eingeschränkte Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in den Herkunftsstaat eines Drittstaatsangehörigen als besondere Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG qualifiziert werden können bzw. die Rückführungsrichtlinie eine derartige Auslegung des innerstaatlichen Rechts gebietet, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn es steht außer Zweifel, dass jedenfalls die formellen Voraussetzungen für eine allfällige Verlängerung der Ausreisefrist nicht erfüllt sind.

Die Beschwerdeführer fochten zwar auch jeweils Spruchpunkt VI der Bescheide an, brachten aber in keinem Stadium des Verfahrens überhaupt vor, dass besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs 2 und 3 FPG vorlägen, und gaben auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt. Dass die Rückführungsrichtlinie der dem Drittstaatsangehörigen in § 55 Abs 3 FPG auferlegten Nachweispflicht entgegenstünde, ist nicht hervorgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte bereits in seiner Entscheidung vom 20.02.2014, 2013/21/0114, dass die (dortige) Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen 14 Tage für die freiwillige Ausreise gar nicht angesprochen und insbesondere auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben habe; angesichts dieser Argumentation hatte der Verwaltungsgerichtshof sichtlich keine unionsrechtlichen Bedenken.Die Beschwerdeführer fochten zwar auch jeweils Spruchpunkt römisch sechs der Bescheide an, brachten aber in keinem Stadium des Verfahrens überhaupt vor, dass besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG vorlägen, und gaben auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt. Dass die Rückführungsrichtlinie der dem Drittstaatsangehörigen in Paragraph 55, Absatz 3, FPG auferlegten Nachweispflicht entgegenstünde, ist nicht hervorgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof betonte bereits in seiner Entscheidung vom 20.02.2014, 2013/21/0114, dass die (dortige) Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine Verlängerung der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen 14 Tage für die freiwillige Ausreise gar nicht angesprochen und insbesondere auch keinen Termin für ihre Ausreise bekannt gegeben habe; angesichts dieser Argumentation hatte der Verwaltungsgerichtshof sichtlich keine unionsrechtlichen Bedenken.

Die unter Spruchpunkt VI der angefochtenen Bescheide festgelegte Frist entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb auch dieser Spruchpunkt jeweils zu bestätigen war.Die unter Spruchpunkt römisch sechs der angefochtenen Bescheide festgelegte Frist entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben, weshalb auch dieser Spruchpunkt jeweils zu bestätigen war.

Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht auf Folgendes hin: Ausgehend von den (rechtlichen) Prämissen der Europäischen Kommission, die das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht beurteilt, könnte die von ihr verfolgte Zielsetzung ohne Weiteres auch ohne eine Verlängerung der Ausreisefrist erreicht werden. Die Europäische Kommission führt für die Verlängerung der Ausreisefrist nämlich ins Treffen, dass Drittstaatsangehörige aufgrund erheblicher Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und restriktiver Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen können. Dies könne dazu führen, dass gegen Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot verhängt werde. Es sei jedoch nicht statthaft, dass irreguläre Migranten für eine Situation, auf die sie keinen Einfluss haben, zur Verantwortung gezogen werden und dass ihnen daraus negative Folgen entstehen. Wenn jedoch die Verhängung eines Einreiseverbots in jenen Fällen, in denen der Drittstaatsangehörige der Rückkehrverpflichtung trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht nachkommen kann, ohnedies nicht „statthaft“ sei, kann es in derartigen Konstellationen auch nicht der Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bedürfen, um die Verhängung eines Einreiseverbots zu verhindern. In diesem Sinne führt die Europäische Kommission selbst aus, dass die Mitgliedstaaten davon absehen sollten, ein Einreiseverbot zu verhängen, wenn die Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund fehlender Beförderungsmöglichkeiten in den Bestimmungsdrittstaat oder aus einem anderen vom Willen der Person unabhängigen und mit den restriktiven Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Grund nicht eingehalten werden könne. Es obliegt ohnedies der zuständigen Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots zu prüfen. Dabei wird, soweit rechtlich geboten, darauf Bedacht zu nehmen sein, ob ein Drittstaatsangehöriger allenfalls aus nicht in seiner Sphäre gelegenen Gründen der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sein könnte. Eine dementsprechende sachgerechte Beurteilung wird sich in der Regel ohnehin erst retrospektiv vornehmen lassen.

Zu I. B) und II. D) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. B) und römisch zwei. D) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführer als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung hing in erster Linie davon ab, ob das konkrete Vorbringen der Eltern der Beschwerdeführer als glaubhaft zu qualifizieren war oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen und Literaturstellen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

anpassungsfähiges Alter Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Kindeswohl mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Scheinkonversion Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2196426.1.00

Im RIS seit

22.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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