TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/29 L527 2237533-1

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Veröffentlicht am 29.12.2020
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Entscheidungsdatum

29.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z2
GEG §6 Abs1
GEG §6 Abs2
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
Geo §234 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
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  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
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  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
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  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
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  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 7 heute
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  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch


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L527 2237533-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 12.10.2020, Zahl XXXX , betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian MASCHKE, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels vom 12.10.2020, Zahl römisch 40 , betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Unter Berufung auf die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Wels vom 09.07.2019, 1 XXXX bewilligte das Bezirksgericht Wels mit Beschluss vom 30.08.2019, XXXX , die Exekution gemäß § 355 EO gegen den Beschwerdeführer zur Erwirkung der Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in der Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachen solcher Geräte, insbesondere in einem näher bezeichneten Lokal, solange er oder Dritte, denen er die Durchführung in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt. Wegen des im Exekutionsantrag behaupteten Zuwiderhandelns gegen das soeben genannte Verbot am 20.08.2019 verhängte das Bezirksgericht mit seinem Beschluss vom 30.08.2019 ferner eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00 über den Beschwerdeführer. 1. Unter Berufung auf die einstweilige Verfügung des Landesgerichts Wels vom 09.07.2019, 1 römisch 40 bewilligte das Bezirksgericht Wels mit Beschluss vom 30.08.2019, römisch 40 , die Exekution gemäß Paragraph 355, EO gegen den Beschwerdeführer zur Erwirkung der Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in der Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellen und/oder Zugänglichmachen solcher Geräte, insbesondere in einem näher bezeichneten Lokal, solange er oder Dritte, denen er die Durchführung in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt. Wegen des im Exekutionsantrag behaupteten Zuwiderhandelns gegen das soeben genannte Verbot am 20.08.2019 verhängte das Bezirksgericht mit seinem Beschluss vom 30.08.2019 ferner eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00 über den Beschwerdeführer.

2. Mit Beschluss vom 14.07.2020, XXXX , verhängte das Bezirksgericht Wels über den Beschwerdeführer aufgrund des neunten Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 07.07.2020.2. Mit Beschluss vom 14.07.2020, römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht Wels über den Beschwerdeführer aufgrund des neunten Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 07.07.2020.

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.08.2020 schrieb eine Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichts Wels dem Beschwerdeführer die mit dem unter Punkt 2. genannten Beschluss verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 90.000,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG zur Zahlung vor.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.08.2020 schrieb eine Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichts Wels dem Beschwerdeführer die mit dem unter Punkt 2. genannten Beschluss verhängte Geldstrafe in Höhe von EUR 90.000,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor.

4. Infolge der gegen den Mandatsbescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung leitete die Präsidentin des Landesgerichts Wels (in der Folge: [belangte] Behörde) ein Ermittlungsverfahren ein und erließ schließlich den angefochtenen Bescheid. Damit verpflichtete die Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung der mit dem unter Punkt 2. genannten Beschluss verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 90.000,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die „aufgrund plötzlicher EDV-Probleme“ auf dem Postweg eingebrachte gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen vorbringt: Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden, da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur auf die Ausführungen in der Beschwerde, sondern auch auf das Vorbringen in erster Instanz Bedacht zu nehmen, weshalb das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Die Begründung des Bescheids sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft; eine Sachverhaltsfeststellung sei der Begründung nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das „über die Vorstellung erkennende Gericht“ nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe, sei der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Wegen der, wie der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2014, C 390/12, behauptet, geänderten Rechtsprechung sei die Erlassung des Mandatsbescheids unzulässig gewesen. Die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht hätten die – vom Beschwerdeführer behauptete – Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren aufzugreifen (gehabt). Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Glücksspielgesetzes (GSpG), insbesondere des Glücksspielmonopols; die entsprechenden Bestimmungen des GSpG seien unanwendbar. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei der Bemessung der Geldstrafe die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten hätte berücksichtigt werden müssen. Gegenständlich wäre mit einer Geldstrafe in Höhe von maximal EUR 100,00 das Auslangen zu finden gewesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte einen näher bezeichneten Aktenbestandteil des verwaltungsbehördlichen Akts aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren L527 2229427-1, in dem sowohl der nunmehrige Beschwerdeführer als auch die Präsidentin des Landesgerichts Wels bereits Parteien waren, zum Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens(akts). Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde machte von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1. Mit Beschluss vom 14.07.2020, XXXX , verhängte das Bezirksgericht Wels über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90.000,00 (AS 15 ff). 1.1. Mit Beschluss vom 14.07.2020, römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht Wels über den Beschwerdeführer rechtskräftig eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90.000,00 (AS 15 ff).

1.2. Mit schriftlicher Verfügung vom 17.08.2020 ordnete die für den unter 1.1. genannten Beschluss zuständige Richterin des Bezirksgerichts Wels die Einbringung der mit diesem Beschluss rechtskräftig verhängten Geldstrafe an (AS 19; „ZA“ = Zahlungsauftrag; OZ 2).

1.3. Mit dem nach Erlassung eines Mandatsbescheids (19.08.2020, XXXX ; AS 21 ff), fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (AS 23 ff) und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (AS 27 ff) erlassenen und nunmehr angefochtenen (AS 43 ff) Bescheid (AS 33 ff) verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung der mit dem unter 1.1. genannten Beschluss verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 90.000,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, somit von einem Betrag von EUR 90.008,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens.1.3. Mit dem nach Erlassung eines Mandatsbescheids (19.08.2020, römisch 40 ; AS 21 ff), fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (AS 23 ff) und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (AS 27 ff) erlassenen und nunmehr angefochtenen (AS 43 ff) Bescheid (AS 33 ff) verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Zahlung der mit dem unter 1.1. genannten Beschluss verhängten Geldstrafe in Höhe von EUR 90.000,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, somit von einem Betrag von EUR 90.008,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (Verwaltungsverfahrensakt und verwaltungsgerichtlicher Akt). Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Dazu sei noch hervorgehoben:

Bereits die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe und der schriftlichen Anordnung der Einhebung der Geldstrafe durch das Entscheidungsorgan im Grundverfahren aus (AS 34). Auch der Beschwerdeführer stellte weder die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe noch die schriftliche Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass die Vorschreibung erfolgen könne, infrage (vgl. AS 43 ff, siehe auch AS 23 ff). Bereits die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafe und der schriftlichen Anordnung der Einhebung der Geldstrafe durch das Entscheidungsorgan im Grundverfahren aus (AS 34). Auch der Beschwerdeführer stellte weder die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe noch die schriftliche Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass die Vorschreibung erfolgen könne, infrage vergleiche AS 43 ff, siehe auch AS 23 ff).

Tatsächlich war angesichts der auf dem Beschluss vom 14.07.2020 angebrachten Bestätigung (AS 15) festzustellen, dass die Geldstrafe rechtskräftig verhängt wurde. Der Bestätigung kommt die rechtliche Qualität einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 292 Abs 1 ZPO zu. Öffentliche Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache. Das heißt, sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs 2 ZPO (vgl. auch § 47 AVG) widerlegt werden kann; vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130. Im gegebenen Fall ist nichts hervorgetreten, was an der Echtheit und Richtigkeit der Bestätigung zweifeln ließe.Tatsächlich war angesichts der auf dem Beschluss vom 14.07.2020 angebrachten Bestätigung (AS 15) festzustellen, dass die Geldstrafe rechtskräftig verhängt wurde. Der Bestätigung kommt die rechtliche Qualität einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO zu. Öffentliche Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache. Das heißt, sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO vergleiche auch Paragraph 47, AVG) widerlegt werden kann; vergleiche VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130. Im gegebenen Fall ist nichts hervorgetreten, was an der Echtheit und Richtigkeit der Bestätigung zweifeln ließe.

Ebenfalls dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen ist die schriftliche Anordnung vom 17.08.2020, dass die Vorschreibung erfolgen könne (AS 19). Jedenfalls anhand des vom Bundesverwaltungsgericht zum Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens(akts) erklärten Bestandteils des verwaltungsbehördlichen Akts aus dem Verfahren L527 2229427-1 lässt sich diese schriftliche Anordnung auch zweifelsfrei dem Entscheidungsorgan im Grundverfahren zurechnen (OZ 2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Verfahren zur Zahl L527 2229427-1 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2020, L527 2229427-1/4E, rechtskräftig abgeschlossen wurde und der nunmehrige Beschwerdeführer bereits in diesem Verfahren Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem GEG erhoben hatte. Angesichts dessen konnte als nicht nur dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch den Parteien bekannt vorausgesetzt werden, dass die Verfügung vom 17.08.2020 vom Entscheidungsorgan im Grundverfahren, Richterin XXXX , Bezirksgericht Wels, getroffen worden war. Um jegliche Rechtsnachteile auszuschließen, setzte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien von seinem Vorgehen in Kenntnis und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Parteien machten davon nicht Gebrauch.Ebenfalls dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen ist die schriftliche Anordnung vom 17.08.2020, dass die Vorschreibung erfolgen könne (AS 19). Jedenfalls anhand des vom Bundesverwaltungsgericht zum Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens(akts) erklärten Bestandteils des verwaltungsbehördlichen Akts aus dem Verfahren L527 2229427-1 lässt sich diese schriftliche Anordnung auch zweifelsfrei dem Entscheidungsorgan im Grundverfahren zurechnen (OZ 2). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Verfahren zur Zahl L527 2229427-1 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2020, L527 2229427-1/4E, rechtskräftig abgeschlossen wurde und der nunmehrige Beschwerdeführer bereits in diesem Verfahren Beschwerde gegen einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Wels betreffend Einbringung einer Geldstrafe nach dem GEG erhoben hatte. Angesichts dessen konnte als nicht nur dem Bundesverwaltungsgericht, sondern auch den Parteien bekannt vorausgesetzt werden, dass die Verfügung vom 17.08.2020 vom Entscheidungsorgan im Grundverfahren, Richterin römisch 40 , Bezirksgericht Wels, getroffen worden war. Um jegliche Rechtsnachteile auszuschließen, setzte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien von seinem Vorgehen in Kenntnis und räumte die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die Parteien machten davon nicht Gebrauch.

Der Sachverhalt ist somit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach § 1 Z 2 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 2, 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.

Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG Anm 2.Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29, ff KartG 2005) verhängt worden sind; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG Anmerkung 2.

3.1.2. Gemäß § 234 Abs 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.3.1.2. Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

3.1.3. Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.3.1.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs 2 GEG kann die nach § 6 Abs 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

3.1.4. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz [GGG]) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.3.1.4. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz [GGG]) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

3.1.5. Gemäß § 6b Abs 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.3.1.5. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Gemäß § 7 Abs 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1 GEG) erheben.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

§ 7 Abs 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

3.1.6. Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.3.1.6. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.1.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177. 3.1.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, vergleiche VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177.

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden, vgl. VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183; 30.09.2004, 2004/16/0124 mit weiteren Nachweisen (mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden, vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN.Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden, vergleiche VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183; 30.09.2004, 2004/16/0124 mit weiteren Nachweisen (mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden, vergleiche VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN.

3.2. Zum gegenständlichen Fall:

3.2.1. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im behördlichen Verfahren und in der Begründung im angefochtenen Bescheid weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden; vgl. mwN VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011. Es erübrigt sich daher, auf die behaupteten Mängel näher einzugehen. Hervorgehoben sei dennoch:3.2.1. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im behördlichen Verfahren und in der Begründung im angefochtenen Bescheid weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden; vergleiche mwN VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011. Es erübrigt sich daher, auf die behaupteten Mängel näher einzugehen. Hervorgehoben sei dennoch:

Rechtlich jedenfalls verfehlt ist das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei, weil das „über die Vorstellung erkennende Gericht“ nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe. Abgesehen davon, dass keine Zuständigkeit eines Gerichts besteht, über eine Vorstellung zu erkennen, und im gegenständlichen Verfahren auch kein Gericht über die Vorstellung erkannte, trat der Mandatsbescheid gemäß § 7 Abs 2 GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung, die sich nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtete (AS 23 ff), außer Kraft.Rechtlich jedenfalls verfehlt ist das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei, weil das „über die Vorstellung erkennende Gericht“ nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe. Abgesehen davon, dass keine Zuständigkeit eines Gerichts besteht, über eine Vorstellung zu erkennen, und im gegenständlichen Verfahren auch kein Gericht über die Vorstellung erkannte, trat der Mandatsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung, die sich nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtete (AS 23 ff), außer Kraft.

Ebenso wenig trifft zu, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Mit Schreiben vom 14.09.2020 (AS 27 ff) räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dezidiert die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, wovon der Beschwerdeführer allerdings nicht Gebrauch machte.

3.2.2. Die für die – mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene – Einbringung der verhängten Geldstrafe unabdingbaren Voraussetzungen, nämlich die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe und die Anordnung nach § 234 Abs 1 Z 1 Geo liegen, wie unter 1.1. und 1.2. festgestellt sowie unter 2. begründet, vor.3.2.2. Die für die – mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene – Einbringung der verhängten Geldstrafe unabdingbaren Voraussetzungen, nämlich die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafe und die Anordnung nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo liegen, wie unter 1.1. und 1.2. festgestellt sowie unter 2. begründet, vor.

Soweit der Beschwerdeführer entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (exemplarisch: BVwG 25.04.2019, L521 2217295-1/2E, BVwG 05.03.2019, L524 2211726-1/2E; beide Entscheidungen wurden nicht angefochten) vorbringt, die Entscheidung des Bezirksgerichts Wels wäre im Einbringungsverfahren zu überprüfen, da sich die „Rechtsprechung massiv geändert“ habe, und des Weiteren vermeint, die Verhängung einer Geldstrafe sowie deren Einbringung wären wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig, hält das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass dem jeden Zweifel ausschließenden § 6b Abs 4 GEG zufolge im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.Soweit der Beschwerdeführer entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (exemplarisch: BVwG 25.04.2019, L521 2217295-1/2E, BVwG 05.03.2019, L524 2211726-1/2E; beide Entscheidungen wurden nicht angefochten) vorbringt, die Entscheidung des Bezirksgerichts Wels wäre im Einbringungsverfahren zu überprüfen, da sich die „Rechtsprechung massiv geändert“ habe, und des Weiteren vermeint, die Verhängung einer Geldstrafe sowie deren Einbringung wären wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig, hält das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass dem jeden Zweifel ausschließenden Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG zufolge im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspricht (vgl. § 7 Abs 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie den Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl I 190/2013, entnommen werden kann – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (ErlRV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8). Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie den Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, entnommen werden kann – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (ErlRV 2357 BlgNR römisch 24 . GP, S 8).

Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden; vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131, zumal nach dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen, vgl. VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht; vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 15 ff.Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden; vergleiche VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131, zumal nach dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen, vergleiche VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht; vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG, E 15 ff.

Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, vgl. VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261, die jeweilige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Das ist gegenständlich der vom Bezirksgericht Wels erlassene Beschluss vom 14.07.2020, XXXX . In Anbetracht der erörterten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung kommt weder der Justizverwaltungsbehörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, vergleiche VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261, die jeweilige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Das ist gegenständlich der vom Bezirksgericht Wels erlassene Beschluss vom 14.07.2020, römisch 40 . In Anbetracht der erörterten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung kommt weder der Justizverwaltungsbehörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu.

Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die weitwendigen Beschwerdeausführungen zur behaupteten Inländerdiskriminierung und Unionsrechtswidrigkeit des GSpG, die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im Einzelnen wiedergegebenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (die entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht jüngeren Datums ist), abgeleitete Standpunkt, die Justizverwaltungsbehörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen müssen, dass die Erlassung des Mandatsbescheids wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Derartige Überlegungen wären allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Die Beschwerde wirft daher keine Umstände auf, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids erkennen ließen.

Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind und der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen ist und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt hat. Die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa VwGH 19.01.2018, Ra 2017/17/0919, kann als bekannt vorausgesetzt werden, ebenso die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, vgl. die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen, etwa das Erkenntnis vom 26.09.2017, 4 Ob 124/17i mwN, oder des Verfassungsgerichtshofs, vgl. insbesondere VfGH 30.11.2017, E 3302/2017 mwN.Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind und der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen ist und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt hat. Die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche etwa VwGH 19.01.2018, Ra 2017/17/0919, kann als bekannt vorausgesetzt werden, ebenso die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, vergleiche die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen, etwa das Erkenntnis vom 26.09.2017, 4 Ob 124/17i mwN, oder des Verfassungsgerichtshofs, vergleiche insbesondere VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, mwN.

3.2.3. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des § 6a Abs 1 GEG keinen Bedenken, da der Beschwerdeführer die Geldstrafe nicht entrichtete, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.3.2.3. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG keinen Bedenken, da der Beschwerdeführer die Geldstrafe nicht entrichtete, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.

3.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (§ 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]).3.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]).

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt. Sie konnte jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vgl. VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt. Sie konnte jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vergleiche VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die zahlreichen Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs vergleiche die zahlreichen Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Geldstrafe Gewaltentrennung Glücksspielautomaten Grundverfahren Mandatsbescheid Unionsrecht Vorstellung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2237533.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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