TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/28 2006/06/0261

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
14/02 Gerichtsorganisation;
22/02 Zivilprozessordnung;
23/04 Exekutionsordnung;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

B-VG Art94;
EO §35;
EO §355;
EO §40 Abs1;
GEG §1 Z2;
GEG §7 Abs1;
GEG §9;
Geo §234;
VwRallg;
ZPO §228;
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980
  1. EO § 40 heute
  2. EO § 40 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  4. EO § 40 gültig von 01.07.1914 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. M W, Rechtsanwalt in Wien 1, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 8. September 2006, Zl. Jv 2522- 33a/06, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0340, und vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0364, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht D durch seinen Kostenbeamten dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom 12. Dezember 2002 gerichtlich verhängte Geldstrafen gemäß § 355 EO samt einer Einhebungsgebühr zur Zahlung vorschrieb (das eingangs genannte Erkenntnis vom 29. November 2005 betraf einen erfolglosen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nach § 7 GEG, das zweite, vom 19. Dezember 2005, einen ebenfalls erfolglosen Antrag nach § 9 GEG, jeweils betreffend diese Angelegenheit).Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0340, und vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0364, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht D durch seinen Kostenbeamten dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom 12. Dezember 2002 gerichtlich verhängte Geldstrafen gemäß Paragraph 355, EO samt einer Einhebungsgebühr zur Zahlung vorschrieb (das eingangs genannte Erkenntnis vom 29. November 2005 betraf einen erfolglosen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 7, GEG, das zweite, vom 19. Dezember 2005, einen ebenfalls erfolglosen Antrag nach Paragraph 9, GEG, jeweils betreffend diese Angelegenheit).

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, und der vorgelegten Bescheide erster und zweiter Instanz (angefochtener Bescheid) geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer beantragte mit der an den zuständigen Revisor (Anmerkung: beim Landesgericht für ZRS Wien) gerichteten Eingabe vom 25. November 2005 die Aufhebung des Zahlungsauftrages vom 12. Dezember 2002. Er sei der aufgetragenen Unterlassung spätestens am 24. Mai 2002 nachgekommen. Das Exekutionsgericht hätte daher die Sache auf sich beruhen lassen müssen und hätte den Zahlungsauftrag nicht anordnen dürfen.

Der Revisor gab dem Aufhebungsantrag mit Bescheid vom 24. März 2006 keine Folge.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag an die belangte Behörde (Präsident des Landesgerichtes für ZRS Wien), dem mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben wurde. Zusammengefasst wurde dies unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 GEG 1962 damit begründet, dass der Zahlungsauftrag hinsichtlich der Vorschreibung der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung entspreche, wobei auch die Zahlungsfrist von 14 Tagen richtig angenommen worden sei. Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 sei im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Daran seien die Organe der Justizverwaltung bei der Erlassung des Zahlungsauftrages gebunden. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltungsorgane hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe bestehe nicht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag an die belangte Behörde (Präsident des Landesgerichtes für ZRS Wien), dem mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben wurde. Zusammengefasst wurde dies unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 damit begründet, dass der Zahlungsauftrag hinsichtlich der Vorschreibung der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung entspreche, wobei auch die Zahlungsfrist von 14 Tagen richtig angenommen worden sei. Die gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG 1962 sei im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Daran seien die Organe der Justizverwaltung bei der Erlassung des Zahlungsauftrages gebunden. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltungsorgane hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe bestehe nicht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht im Kern weiterhin geltend, dass der materiell-rechtliche Anspruch auf Einhebung der Zwangsstrafe erloschen sei. Das Bezirksgericht D hätte im Beschwerdefall keinen Zahlungsauftrag anordnen und erlassen dürfen. Es gehe nämlich hier um Zwangsstrafen (Beugestrafen) und nicht um Vergeltungsstrafen.

Dem ist das zu entgegnen, was dem Beschwerdeführer bereits im hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0340, entgegengehalten wurde:

"Zutreffend hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass die Rechtmäßigkeit der (unbestritten rechtskräftig) verhängten Geldstrafen im Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann. Soweit er (= der Beschwerdeführer) hingegen darauf abzielt, der mit den Geldstrafen verfolgte Zweck sei bereits erreicht worden, weshalb sie nicht mehr eingebracht werden dürften, weil es sich dabei um Beugestrafen und keine Strafen im engeren Sinn handle, vermag ihm dieses Vorbringen auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil den Behörden des Verwaltungsverfahrens keine Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen zukam (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, zu einem gleich gelagerten Fall die Einbringung einer Zwangsstrafe nach § 283 HGB, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann." "Zutreffend hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass die Rechtmäßigkeit der (unbestritten rechtskräftig) verhängten Geldstrafen im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 7, GEG nicht mehr aufgerollt werden kann. Soweit er (= der Beschwerdeführer) hingegen darauf abzielt, der mit den Geldstrafen verfolgte Zweck sei bereits erreicht worden, weshalb sie nicht mehr eingebracht werden dürften, weil es sich dabei um Beugestrafen und keine Strafen im engeren Sinn handle, vermag ihm dieses Vorbringen auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil den Behörden des Verwaltungsverfahrens keine Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen zukam (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, zu einem gleich gelagerten Fall die Einbringung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 283, HGB, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen werden kann."

Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde auch auf § 9 GEG bezieht, genügt es einerseits darauf zu verweisen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Revisor zu einer Entscheidung nach § 9 GEG, die vorgeschriebene Zahlung nachzulassen, unzuständig wäre, weil hiefür der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig ist (§ 9 Abs. 4 GEG) und überhaupt gemäß § 9 Abs. 5 GEG die Vorschriften (dieses Paragraphen) über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch solche gemäß § 355 EO) keine Anwendung finden, wie dem Beschwerdeführer auch schon im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0364, entgegnet wurde (die nicht näher belegte Annahme des Beschwerdeführers in der Beschwerde, im § 9 Abs. 5 GEG heiße es nun nicht mehr "Geldstrafen jeder Art" sondern nur mehr "Geldstrafen", ist unzutreffend). Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde auch auf Paragraph 9, GEG bezieht, genügt es einerseits darauf zu verweisen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Revisor zu einer Entscheidung nach Paragraph 9, GEG, die vorgeschriebene Zahlung nachzulassen, unzuständig wäre, weil hiefür der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig ist (Paragraph 9, Absatz 4, GEG) und überhaupt gemäß Paragraph 9, Absatz 5, GEG die Vorschriften (dieses Paragraphen) über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch solche gemäß Paragraph 355, EO) keine Anwendung finden, wie dem Beschwerdeführer auch schon im hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2005/06/0364, entgegnet wurde (die nicht näher belegte Annahme des Beschwerdeführers in der Beschwerde, im Paragraph 9, Absatz 5, GEG heiße es nun nicht mehr "Geldstrafen jeder Art" sondern nur mehr "Geldstrafen", ist unzutreffend).

Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es hier nicht auf die Rechtsnatur einer Geldstrafe nach § 355 EO ankommt (nämlich ob es sich dabei nur um eine Zwangs- bzw. Beugestrafe und/oder - allenfalls auch - um eine Vergeltungsstrafe handelt). Nach § 1 Z 2 GEG sind (unter anderem) Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Das GEG geht dabei von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus (auch verdeutlicht durch die Wortwahl "Geldstrafen aller Art"); es handelt sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen die in einem anderen gerichtlichen Verfahren, beispielsweise als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen verhängt worden sind (siehe dazu Tschugguel - Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anmerkung 3 zu § 1 GEG). Die Exekutionsordnung selbst nennt in ihrem § 355 die dem Verpflichteten zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen auferlegte Geldleistung "Geldstrafe". Auf die Frage, ob es sich bei diesen "Geldstrafen", bezogen auf den Beschwerdefall, um Vergeltungsstrafen oder um Zwangsmittel (Beugestrafen) handelt, kommt es dabei nicht an; vielmehr ist § 1 Z 2 GEG hier aus dem Gesichtspunkt zu sehen, dass das Gesetz Anordnungen trifft, wie solche einer Person auferlegten Geldleistungen ("Geldstrafen") gegebenenfalls einzubringen sind. Korrespondierend dazu trifft § 234 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (Geo) nähere Anordnungen unter anderem für die "Einbringung von Geldstrafen aller Art"; nach Z 1 dieses Paragraphen ist "die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen". Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung. Mit der Argumentation, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht hätte angeordnet werden dürfen, versucht der Beschwerdeführer einen Akt der Rechtsprechung (Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages) im Justizverwaltungsweg auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen, was aber gegen Art. 94 B-VG verstieße (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, auf welches im schon mehrfach genannten, den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0340, verwiesen wurde). Schon vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer aus dem von ihm bezogenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, 6 Ob 43/05z, nichts zu gewinnen; der Beschwerdeführer zitiert diesen Beschluss auch unvollständig. Hier liegt ja nicht der Fall vor, dass ein Zahlungsauftrag noch nicht angeordnet bzw. noch nicht erlassen worden wäre. Vielmehr verweist der Oberste Gerichtshof in diesem Beschluss darauf, dass für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch (obwohl die Zwangsstrafe nicht zu vollziehen bzw. von ihrer Einbringung abzusehen wäre), angeordnet und erlassen werden sollte, der Verpflichtete vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage das Erlöschen des Exekutionstitels (Strafverfolgungsanspruch) feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen einen Anspruch gemäß § 35 EO erheben oder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 Abs. 1 EO die Einstellung der Exekution beantragen könne. Sollte nun das Beschwerdevorbringen auch dahin zu verstehen sein, dass eine entsprechende Oppositionsklage des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, würde sein mit der Beschwerde verfolgtes Ziel auch hier darauf hinauslaufen, die Richtigkeit von Akten der Rechtsprechung im Justizverwaltungsweg überprüfen zu lassen. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es hier nicht auf die Rechtsnatur einer Geldstrafe nach Paragraph 355, EO ankommt (nämlich ob es sich dabei nur um eine Zwangs- bzw. Beugestrafe und/oder - allenfalls auch - um eine Vergeltungsstrafe handelt). Nach Paragraph eins, Ziffer 2, GEG sind (unter anderem) Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Das GEG geht dabei von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus (auch verdeutlicht durch die Wortwahl "Geldstrafen aller Art"); es handelt sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen die in einem anderen gerichtlichen Verfahren, beispielsweise als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen verhängt worden sind (siehe dazu Tschugguel - Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anmerkung 3 zu Paragraph eins, GEG). Die Exekutionsordnung selbst nennt in ihrem Paragraph 355, die dem Verpflichteten zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen auferlegte Geldleistung "Geldstrafe". Auf die Frage, ob es sich bei diesen "Geldstrafen", bezogen auf den Beschwerdefall, um Vergeltungsstrafen oder um Zwangsmittel (Beugestrafen) handelt, kommt es dabei nicht an; vielmehr ist Paragraph eins, Ziffer 2, GEG hier aus dem Gesichtspunkt zu sehen, dass das Gesetz Anordnungen trifft, wie solche einer Person auferlegten Geldleistungen ("Geldstrafen") gegebenenfalls einzubringen sind. Korrespondierend dazu trifft Paragraph 234, der Geschäftsordnung der Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) nähere Anordnungen unter anderem für die "Einbringung von Geldstrafen aller Art"; nach Ziffer eins, dieses Paragraphen ist "die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen". Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung. Mit der Argumentation, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht hätte angeordnet werden dürfen, versucht der Beschwerdeführer einen Akt der Rechtsprechung (Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages) im Justizverwaltungsweg auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen, was aber gegen Artikel 94, B-VG verstieße (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/06/0074, auf welches im schon mehrfach genannten, den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 29. November 2005, Zl. 2005/06/0340, verwiesen wurde). Schon vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer aus dem von ihm bezogenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. April 2005, 6 Ob 43/05z, nichts zu gewinnen; der Beschwerdeführer zitiert diesen Beschluss auch unvollständig. Hier liegt ja nicht der Fall vor, dass ein Zahlungsauftrag noch nicht angeordnet bzw. noch nicht erlassen worden wäre. Vielmehr verweist der Oberste Gerichtshof in diesem Beschluss darauf, dass für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch (obwohl die Zwangsstrafe nicht zu vollziehen bzw. von ihrer Einbringung abzusehen wäre), angeordnet und erlassen werden sollte, der Verpflichtete vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage das Erlöschen des Exekutionstitels (Strafverfolgungsanspruch) feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen einen Anspruch gemäß Paragraph 35, EO erheben oder mit einem Oppositionsgesuch nach Paragraph 40, Absatz eins, EO die Einstellung der Exekution beantragen könne. Sollte nun das Beschwerdevorbringen auch dahin zu verstehen sein, dass eine entsprechende Oppositionsklage des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, würde sein mit der Beschwerde verfolgtes Ziel auch hier darauf hinauslaufen, die Richtigkeit von Akten der Rechtsprechung im Justizverwaltungsweg überprüfen zu lassen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. November 2006

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060261.X00

Im RIS seit

27.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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