TE Bvwg Erkenntnis 2020/12/29 L527 2228792-1

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Veröffentlicht am 29.12.2020
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Entscheidungsdatum

29.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1 Z2
GEG §6 Abs1
GEG §6 Abs2
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
Geo §234 Abs1 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
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  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
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  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
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  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
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  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
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  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
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  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987

Spruch


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L527 2228792-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 13.01.2020, Zahl XXXX , betreffend Einbringung von Geldstrafen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke, Dominikanerbastei 17/11, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 13.01.2020, Zahl römisch 40 , betreffend Einbringung von Geldstrafen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Unter Berufung auf eine einstweilige Verfügung des Landesgerichts Linz vom 05.09.2018, 1 XXXX , bewilligte das Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 16.10.2018, XXXX , die Exekution gemäß § 355 EO gegen die Beschwerdeführerin zur Erwirkung der Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in der Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere in einem näher bezeichneten Lokal, solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht. Wegen des im Exekutionsantrag behaupteten Zuwiderhandelns gegen das soeben genannte Verbot verhängte das Bezirksgericht mit seinem Beschluss vom 16.10.2018 ferner eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 über die Beschwerdeführerin.1. Unter Berufung auf eine einstweilige Verfügung des Landesgerichts Linz vom 05.09.2018, 1 römisch 40 , bewilligte das Bezirksgericht Linz mit Beschluss vom 16.10.2018, römisch 40 , die Exekution gemäß Paragraph 355, EO gegen die Beschwerdeführerin zur Erwirkung der Unterlassung, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in der Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere in einem näher bezeichneten Lokal, solange sie oder der Dritte, dem sie die Durchführung in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt und/oder nicht die Bestimmungen über den Spielerschutz nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften einhält, insbesondere kein Identifikationssystem/Zutrittssystem besteht. Wegen des im Exekutionsantrag behaupteten Zuwiderhandelns gegen das soeben genannte Verbot verhängte das Bezirksgericht mit seinem Beschluss vom 16.10.2018 ferner eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 über die Beschwerdeführerin.

2. Mit Beschluss vom 03.07.2019, XXXX , verhängte das Bezirksgericht Linz über die Beschwerdeführerin aufgrund eines neunten weiteren Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 14.05.2019, aufgrund eines zehnten weiteren Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 16.05.2019, aufgrund eines elften weiteren Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 12.06.2019 und aufgrund eines zwölften weiteren Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 13.06.2019. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs blieb erfolglos (Landesgericht Linz 10.09.2019, XXXX ).2. Mit Beschluss vom 03.07.2019, römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht Linz über die Beschwerdeführerin aufgrund eines neunten weiteren Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 14.05.2019, aufgrund eines zehnten weiteren Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 16.05.2019, aufgrund eines elften weiteren Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 12.06.2019 und aufgrund eines zwölften weiteren Strafantrags der im Vollstreckungsverfahren betreibenden Partei wegen Zuwiderhandelns gegen das unter Punkt 1. beschriebene Verbot eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 13.06.2019. Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs blieb erfolglos (Landesgericht Linz 10.09.2019, römisch 40 ).

3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.11.2019 schrieb ein Kostenbeamter für den Präsidenten des Landesgerichts Linz der Beschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 2. genannten Beschluss verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 340.000,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG zur Zahlung vor.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.11.2019 schrieb ein Kostenbeamter für den Präsidenten des Landesgerichts Linz der Beschwerdeführerin die mit dem unter Punkt 2. genannten Beschluss verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 340.000,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vor.

4. Infolge der gegen den Mandatsbescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung leitete der Präsident des Landesgerichts Linz (in der Folge: [belangte] Behörde) ein Ermittlungsverfahren ein und erließ schließlich den angefochtenen Bescheid. Damit verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit dem unter Punkt 2. genannten Beschluss verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 340.000,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, somit zu einem Betrag von EUR 340.008,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung.

5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die „aufgrund plötzlicher EDV-Probleme“ auf dem Postweg eingebrachte gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der sie im Wesentlichen vorbringt: Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Das Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden, da die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe nicht nur auf die Ausführungen in der Beschwerde, sondern auch auf das Vorbringen in erster Instanz Bedacht zu nehmen, weshalb das gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben werden. Die Begründung des Bescheids sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft; eine Sachverhaltsfeststellung sei der Begründung nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Da das „über die Vorstellung erkennende Gericht“ nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe, sei der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten. Wegen der, wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.04.2014, C 390/12, behauptet, geänderten Rechtsprechung sei die Erlassung des Mandatsbescheids unzulässig gewesen. Die belangte Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht hätten die – von der Beschwerdeführerin behauptete Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren – aufzugreifen (gehabt). Die übrigen Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf eine behauptete Unionsrechtswidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit des Glücksspielgesetzes (GSpG), insbesondere des Glücksspielmonopols; die entsprechenden Bestimmungen des GSpG seien unanwendbar. Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass bei der Bemessung der Geldstrafe die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten hätte berücksichtigt werden müssen. Gegenständlich wäre mit einer Geldstrafe in Höhe von maximal EUR 100,00 das Auslangen zu finden gewesen.

6. Nach Ersuchen um Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde eine Äußerung des Entscheidungsorgans des Bezirksgerichts Linz betreffend das Grundverfahren vor. Die Beschwerdeführerin machte von der vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].

1. Feststellungen:

1.1.

1.1.1. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.10.2018, XXXX , bewilligte das Bezirksgericht Linz die Exekution gegen die Beschwerdeführerin und verhängte über diese aufgrund des im Exekutionsantrag behaupteten Zuwiderhandelns eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 (AS 9 ff).1.1.1. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 16.10.2018, römisch 40 , bewilligte das Bezirksgericht Linz die Exekution gegen die Beschwerdeführerin und verhängte über diese aufgrund des im Exekutionsantrag behaupteten Zuwiderhandelns eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,00 (AS 9 ff).

1.1.2. Mit Beschluss vom 03.07.2019, XXXX , verhängte das Bezirksgericht Linz über die Beschwerdeführerin aufgrund eines neunten weiteren Strafantrags eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 14.06.2019, aufgrund eines zehnten weiteren Strafantrags eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 16.05.2019, aufgrund eines elften weiteren Strafantrags eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 12.06.2019 und aufgrund eines zwölften weiteren Strafantrags eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 13.06.2019 (AS 13 ff). Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs blieb erfolglos (Landesgericht Linz 10.09.2019, XXXX ; AS 55 ff). Die Geldstrafen wurden somit rechtskräftig verhängt.1.1.2. Mit Beschluss vom 03.07.2019, römisch 40 , verhängte das Bezirksgericht Linz über die Beschwerdeführerin aufgrund eines neunten weiteren Strafantrags eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 14.06.2019, aufgrund eines zehnten weiteren Strafantrags eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 80.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 16.05.2019, aufgrund eines elften weiteren Strafantrags eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 90.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 12.06.2019 und aufgrund eines zwölften weiteren Strafantrags eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100.000,00 für einen behaupteten Verstoß am 13.06.2019 (AS 13 ff). Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Rekurs blieb erfolglos (Landesgericht Linz 10.09.2019, römisch 40 ; AS 55 ff). Die Geldstrafen wurden somit rechtskräftig verhängt.

1.2. Mit schriftlicher, wenn auch nicht unterschriebener, Verfügung vom 20.11.2019 ordnete der für den unter 1.1.2. genannten Beschluss zuständige Richter des Bezirksgerichts Linz die Einbringung der mit diesem Beschluss rechtskräftig verhängten Geldstrafen an (AS 61; OZ 5).

1.3. Mit dem nach Erlassung eines Mandatsbescheids (22.11.2019, XXXX ; AS 63 ff), fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (AS 67 ff) und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (AS 73 ff) erlassenen und nunmehr angefochtenen (AS 95 ff) Bescheid (AS 81 ff) verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit dem unter 1.1.2. genannten Beschluss verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 340.000,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, somit von einem Betrag von EUR 340.008,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung.1.3. Mit dem nach Erlassung eines Mandatsbescheids (22.11.2019, römisch 40 ; AS 63 ff), fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (AS 67 ff) und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (AS 73 ff) erlassenen und nunmehr angefochtenen (AS 95 ff) Bescheid (AS 81 ff) verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit dem unter 1.1.2. genannten Beschluss verhängten Geldstrafen in Höhe von insgesamt EUR 340.000,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, somit von einem Betrag von EUR 340.008,00, binnen zwei Wochen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten (Verwaltungsverfahrensakt und verwaltungsgerichtlicher Akt [L527 2228792-1]). Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Schriftstücke, Geschäftszahlen, Aktenseiten oder Ordnungszahlen angegeben. Dazu sei noch hervorgehoben:

Bereits die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafen und der schriftlichen Anordnung der Einhebung der Geldstrafen durch das Entscheidungsorgan im Grundverfahren aus (AS 85). Auch die Beschwerdeführerin stellte weder die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafen noch die schriftliche Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass die Vorschreibung erfolgen könne, in Frage (vgl. AS 95 ff, siehe auch AS 67 ff). Bereits die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid von der rechtskräftigen Verhängung der Geldstrafen und der schriftlichen Anordnung der Einhebung der Geldstrafen durch das Entscheidungsorgan im Grundverfahren aus (AS 85). Auch die Beschwerdeführerin stellte weder die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafen noch die schriftliche Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass die Vorschreibung erfolgen könne, in Frage vergleiche AS 95 ff, siehe auch AS 67 ff).

Tatsächlich war angesichts der auf dem Beschluss vom 03.07.2019 angebrachten Bestätigung (AS 13) festzustellen, dass die Geldstrafe rechtskräftig verhängt wurde. Der Bestätigung kommt die rechtliche Qualität einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 292 Abs 1 ZPO zu. Öffentliche Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache. Das heißt, sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach § 292 Abs 2 ZPO (vgl. auch § 47 AVG) widerlegt werden kann; vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130. Im gegebenen Fall ist nichts hervorgetreten, was an der Echtheit und Richtigkeit der Bestätigung zweifeln ließe. Dem verwaltungsbehördlichen Akt ist überdies zu entnehmen, dass und wann der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 03.07.2019 (AS 15) sowie der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10.09.2019 (AS 59) zugestellt wurden.Tatsächlich war angesichts der auf dem Beschluss vom 03.07.2019 angebrachten Bestätigung (AS 13) festzustellen, dass die Geldstrafe rechtskräftig verhängt wurde. Der Bestätigung kommt die rechtliche Qualität einer öffentlichen Urkunde im Sinne des Paragraph 292, Absatz eins, ZPO zu. Öffentliche Urkunden machen (soweit sie keine äußeren Mängel aufweisen) den vollen Beweis der bezeugten (rechtserheblichen) Tatsache. Das heißt, sie begründen die Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, die allerdings nach Paragraph 292, Absatz 2, ZPO vergleiche auch Paragraph 47, AVG) widerlegt werden kann; vergleiche VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130. Im gegebenen Fall ist nichts hervorgetreten, was an der Echtheit und Richtigkeit der Bestätigung zweifeln ließe. Dem verwaltungsbehördlichen Akt ist überdies zu entnehmen, dass und wann der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 03.07.2019 (AS 15) sowie der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10.09.2019 (AS 59) zugestellt wurden.

Ebenfalls dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen war die Verfügung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Linz „GKSFA2 betr. Strafen aus den Beschlüssen ON […] 31 (70 + 80 + 90 + 100.000) […] an VPV“ (AS 61). Mit der Buchstaben-/Zahlenkombination „GKSFA2“ ist das für Kostenbeamtinnen und –-beamte gedachte Formular für Mandatsbescheide „Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe/Zwangsstrafe/Verbandsgeldbuße“ gemeint, wobei „GKS“ die Gattungsbezeichnung für „Gebühren, Kosten und Strafen“ ist. Mit „ON 31“ bezeichnet das Entscheidungsorgan im Grundverfahren den Beschluss mit der entsprechenden Ordnungsnummer, also den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 03.07.2019, XXXX ; „VPV“ wird für den Vertreter der verpflichteten Partei, also den Vertreter der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, stehen. Wenngleich diese Verfügung nicht unterschrieben ist, besteht, insbesondere auch angesichts der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten schriftlichen Äußerung des für den unter 1.1.2. genannten Beschluss zuständigen Richters des Bezirksgerichts Linz (OZ 5), kein Zweifel, dass eben dieser Richter des Bezirksgerichts Linz, also das Entscheidungsorgan im Grundverfahren im Sinne des § 234 Abs 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), die Einbringung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen schriftlich anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Äußerung des Richters des Bezirksgerichts Linz sowie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Kenntnis (OZ 7). Die Beschwerdeführerin machte von Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.Ebenfalls dem verwaltungsbehördlichen Akt zu entnehmen war die Verfügung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren vor dem Bezirksgericht Linz „GKSFA2 betr. Strafen aus den Beschlüssen ON […] 31 (70 + 80 + 90 + 100.000) […] an VPV“ (AS 61). Mit der Buchstaben-/Zahlenkombination „GKSFA2“ ist das für Kostenbeamtinnen und –-beamte gedachte Formular für Mandatsbescheide „Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe/Zwangsstrafe/Verbandsgeldbuße“ gemeint, wobei „GKS“ die Gattungsbezeichnung für „Gebühren, Kosten und Strafen“ ist. Mit „ON 31“ bezeichnet das Entscheidungsorgan im Grundverfahren den Beschluss mit der entsprechenden Ordnungsnummer, also den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 03.07.2019, römisch 40 ; „VPV“ wird für den Vertreter der verpflichteten Partei, also den Vertreter der (nunmehrigen) Beschwerdeführerin, stehen. Wenngleich diese Verfügung nicht unterschrieben ist, besteht, insbesondere auch angesichts der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten schriftlichen Äußerung des für den unter 1.1.2. genannten Beschluss zuständigen Richters des Bezirksgerichts Linz (OZ 5), kein Zweifel, dass eben dieser Richter des Bezirksgerichts Linz, also das Entscheidungsorgan im Grundverfahren im Sinne des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), die Einbringung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen schriftlich anordnete. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Äußerung des Richters des Bezirksgerichts Linz sowie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Kenntnis (OZ 7). Die Beschwerdeführerin machte von Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen, nicht Gebrauch.

Insbesondere in Anbetracht der im gegenständlichen Fall vom Entscheidungsorgan im Grundverfahren zur Anordnung, dass eine Vorschreibung erfolgen kann, gewählten Formulierung, deren Bedeutung sich anhand von Gesetzen und Verordnungen des Bundes, anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und anhand allgemein (vgl. etwa die im Duden [https://www.duden.de; 29.12.2020] enthaltenen Abkürzungen) oder in der österreichischen Rechtssprache (vgl. etwa Dax/Hopf, AZR - Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen8 [2019]) gebräuchlicher Abkürzungen nicht erschließen lässt, hätte die belangte Behörde im Interesse der Rechtsverfolgung durch die Partei sowie einer nachprüfenden Kontrolle und überhaupt eines effektiven Rechtsschutzes in der Begründung des angefochtenen Bescheids konkret darauf eingehen müssen, weshalb sie vom Vorliegen der nach § 234 Abs 1 Z 1 Geo erforderlichen Anordnung ausging (vgl. VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, 12.04.1999, 97/21/0249).Insbesondere in Anbetracht der im gegenständlichen Fall vom Entscheidungsorgan im Grundverfahren zur Anordnung, dass eine Vorschreibung erfolgen kann, gewählten Formulierung, deren Bedeutung sich anhand von Gesetzen und Verordnungen des Bundes, anhand des allgemeinen Sprachgebrauchs und anhand allgemein vergleiche etwa die im Duden [https://www.duden.de; 29.12.2020] enthaltenen Abkürzungen) oder in der österreichischen Rechtssprache vergleiche etwa Dax/Hopf, AZR - Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen8 [2019]) gebräuchlicher Abkürzungen nicht erschließen lässt, hätte die belangte Behörde im Interesse der Rechtsverfolgung durch die Partei sowie einer nachprüfenden Kontrolle und überhaupt eines effektiven Rechtsschutzes in der Begründung des angefochtenen Bescheids konkret darauf eingehen müssen, weshalb sie vom Vorliegen der nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo erforderlichen Anordnung ausging vergleiche VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0056, 12.04.1999, 97/21/0249).

Im Ergebnis ist der Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtslage:

3.1.1. Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach § 1 Z 2 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.3.1.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 2, 3 GEG, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.

Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den §§ 29 ff KartG 2005) verhängt worden sind; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GEG Anm 2.Es handelt sich daher nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in einem anderen gerichtlichen Verfahren (etwa als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen oder als Geldbußen nach den Paragraphen 29, ff KartG 2005) verhängt worden sind; siehe Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GEG Anmerkung 2.

3.1.2. Gemäß § 234 Abs 1 Z 1 Geo bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.3.1.2. Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

3.1.3. Gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.3.1.3. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs 2 GEG kann die nach § 6 Abs 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

3.1.4. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 Gerichtsgebührengesetz [GGG]) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.3.1.4. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, Gerichtsgebührengesetz [GGG]) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

3.1.5. Gemäß § 6b Abs 1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.3.1.5. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.

Gemäß § 7 Abs 1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1 GEG) erheben.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

§ 7 Abs 2 GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

3.1.6. Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.3.1.6. Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen, noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.1.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, vgl. VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177. 3.1.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, vergleiche VwGH 26.02.2015, 2013/16/0177.

Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden, vgl. VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183; 30.09.2004, 2004/16/0124 mit weiteren Nachweisen (mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden, vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden, vergleiche VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183; 30.09.2004, 2004/16/0124 mit weiteren Nachweisen (mwN). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden, vergleiche VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN.

3.2. Zum gegenständlichen Fall:

3.2.1. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel im behördlichen Verfahren und in der Begründung im angefochtenen Bescheid weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden; vgl. mwN VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011. Es erübrigt sich daher, auf die behaupteten Mängel näher einzugehen. Hervorgehoben sei dennoch:3.2.1. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel im behördlichen Verfahren und in der Begründung im angefochtenen Bescheid weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht saniert werden; vergleiche mwN VwGH 26.02.2019, Ra 2019/06/0011. Es erübrigt sich daher, auf die behaupteten Mängel näher einzugehen. Hervorgehoben sei dennoch:

Rechtlich jedenfalls verfehlt ist das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei, weil das „über die Vorstellung erkennende Gericht“ nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe. Abgesehen davon, dass keine Zuständigkeit eines Gerichts besteht, über eine Vorstellung zu erkennen, und im gegenständlichen Verfahren auch kein Gericht über die Vorstellung erkannt hat, trat der Mandatsbescheid gemäß § 7 Abs 2 GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung, die sich nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtete (AS 67 ff), außer Kraft.Rechtlich jedenfalls verfehlt ist das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten sei, weil das „über die Vorstellung erkennende Gericht“ nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufgenommen habe. Abgesehen davon, dass keine Zuständigkeit eines Gerichts besteht, über eine Vorstellung zu erkennen, und im gegenständlichen Verfahren auch kein Gericht über die Vorstellung erkannt hat, trat der Mandatsbescheid gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GEG mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung, die sich nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtete (AS 67 ff), außer Kraft.

Ebenso wenig trifft zu, dass die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Mit Schreiben vom 16.12.2019 (AS 73 ff) räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dezidiert die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, von der die Beschwerdeführerin allerdings nicht Gebrauch machte.

3.2.2. Wie bereits unter 1.1. und 1.2. festgestellt sowie unter 2. begründet, wurden die Geldstrafen rechtskräftig verhängt. Unter Verweis auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung ist ferner festzuhalten, dass das Entscheidungsorgan im Grundverfahren im Sinne des § 234 Abs 1 Z 1 Geo die Einbringung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen – unstrittigerweise – auch anordnete. Ungeachtet dessen, dass sich aus der Geo das ihr zugrundeliegende Verständnis von „schriftlich“ nicht erschließt (vgl. etwa „schriftlich“ im Sinne von „in geschriebener Form“ [https://www.duden.de/rechtschreibung/schriftlich; 29.12.2020] versus „schriftlich“ im Sinne von unterschrieben [z. B. § 886 ABGB]), kann dem Umstand, dass das Entscheidungsorgan im Grundverfahren die Verfügung zwar schriftlich traf, sie jedoch nicht unterschrieb, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Denn in seinem Erkenntnis vom 22.12.2010, 2010/06/0173, sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass in den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beschwerdefällen überhaupt keine (eigene) Anordnung im Sinne des § 234 Z 1 Geo (erst) nach Rechtskraft der Beschlüsse über die Verhängung der Zwangsstrafen ergangen sei. Entscheidend sei aber, dass die Zahlungsaufträge erst nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafen erlassen worden seien, und diese Erlassung vom Willen des Entscheidungsorgans getragen gewesen seien. Damit könne (schon deshalb) nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer durch die gewählte Vorgangsweise in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei, die im Einbringungsverfahren wahrzunehmen sind. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass § 234 Geo zwischenzeitlich geändert wurde. Betrachtet man § 234 Z 1 Geo aF in Zusammenschau mit dem damals geltenden § 131 Z 7 Geo, gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bedeutungsgehalt durch die zwischenzeitigen Novellierungen dergestalt geändert hätte, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die derzeit geltende Rechtslage übertragen ließe. Vgl. auch VwGH 02.09.2020, Ro 2020/16/0030, wonach wesentlicher Regelungsgehalt des § 234 Abs 1 Z 1 Geo sei, dass die Einbringungsbehörde nur auf Anordnung des Richters tätig wird. Dies ist gegenständlich, wie auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, der Fall. Somit sind die für die – mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene – Einbringung der verhängten Geldstrafen unabdingbaren Voraussetzungen, nämlich die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafen und die Anordnung nach § 234 Abs 1 Z 1 Geo, erfüllt.3.2.2. Wie bereits unter 1.1. und 1.2. festgestellt sowie unter 2. begründet, wurden die Geldstrafen rechtskräftig verhängt. Unter Verweis auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung ist ferner festzuhalten, dass das Entscheidungsorgan im Grundverfahren im Sinne des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo die Einbringung der rechtskräftig verhängten Geldstrafen – unstrittigerweise – auch anordnete. Ungeachtet dessen, dass sich aus der Geo das ihr zugrundeliegende Verständnis von „schriftlich“ nicht erschließt vergleiche etwa „schriftlich“ im Sinne von „in geschriebener Form“ [https://www.duden.de/rechtschreibung/schriftlich; 29.12.2020] versus „schriftlich“ im Sinne von unterschrieben [z. B. Paragraph 886, ABGB]), kann dem Umstand, dass das Entscheidungsorgan im Grundverfahren die Verfügung zwar schriftlich traf, sie jedoch nicht unterschrieb, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen. Denn in seinem Erkenntnis vom 22.12.2010, 2010/06/0173, sprach der Verwaltungsgerichthof aus, dass in den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beschwerdefällen überhaupt keine (eigene) Anordnung im Sinne des Paragraph 234, Ziffer eins, Geo (erst) nach Rechtskraft der Beschlüsse über die Verhängung der Zwangsstrafen ergangen sei. Entscheidend sei aber, dass die Zahlungsaufträge erst nach rechtskräftiger Verhängung der Zwangsstrafen erlassen worden seien, und diese Erlassung vom Willen des Entscheidungsorgans getragen gewesen seien. Damit könne (schon deshalb) nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer durch die gewählte Vorgangsweise in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sei, die im Einbringungsverfahren wahrzunehmen sind. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass Paragraph 234, Geo zwischenzeitlich geändert wurde. Betrachtet man Paragraph 234, Ziffer eins, Geo aF in Zusammenschau mit dem damals geltenden Paragraph 131, Ziffer 7, Geo, gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Bedeutungsgehalt durch die zwischenzeitigen Novellierungen dergestalt geändert hätte, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die derzeit geltende Rechtslage übertragen ließe. Vgl. auch VwGH 02.09.2020, Ro 2020/16/0030, wonach wesentlicher Regelungsgehalt des Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo sei, dass die Einbringungsbehörde nur auf Anordnung des Richters tätig wird. Dies ist gegenständlich, wie auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, der Fall. Somit sind die für die – mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene – Einbringung der verhängten Geldstrafen unabdingbaren Voraussetzungen, nämlich die rechtskräftige Verhängung der Geldstrafen und die Anordnung nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo, erfüllt.

Soweit die Beschwerdeführerin entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (exemplarisch: BVwG 25.04.2019, L521 2217295-1/2E, BVwG 05.03.2019, L524 2211726-1/2E; beide Entscheidungen wurden nicht angefochten) vorbringt, die Entscheidung des Bezirksgerichts Linz wäre im Einbringungsverfahren zu überprüfen, da sich die „Rechtsprechung massiv geändert“ habe, und des Weiteren vermeint, die Verhängung einer Geldstrafe sowie deren Einbringung wären wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig, hält das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass dem jeden Zweifel ausschließenden § 6b Abs 4 GEG zufolge im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.Soweit die Beschwerdeführerin entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (exemplarisch: BVwG 25.04.2019, L521 2217295-1/2E, BVwG 05.03.2019, L524 2211726-1/2E; beide Entscheidungen wurden nicht angefochten) vorbringt, die Entscheidung des Bezirksgerichts Linz wäre im Einbringungsverfahren zu überprüfen, da sich die „Rechtsprechung massiv geändert“ habe, und des Weiteren vermeint, die Verhängung einer Geldstrafe sowie deren Einbringung wären wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig, hält das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass dem jeden Zweifel ausschließenden Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG zufolge im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspricht (vgl. § 7 Abs 1 letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie den Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl I 190/2013, entnommen werden kann – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (ErlRV 2357 BlgNR XXIV. GP, S 8). Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichts nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, letzter Satz GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie den Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013,, entnommen werden kann – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (ErlRV 2357 BlgNR römisch 24 . GP, S 8).

Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden; vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131, zumal nach dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen, vgl. VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht; vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 15 ff.Es ist zudem ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind dem folgend an die Entscheidungen der Gerichte gebunden; vergleiche VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131, zumal nach dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen, vergleiche VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht demzufolge nicht; vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG, E 15 ff.

Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, vgl. VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261, die jeweilige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe, sohin der vom Bezirksgericht Linz erlassenen Beschluss vom 03.07.2019, XXXX , bestätigt durch den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10.09.2019, XXXX . In Anbetracht der erörterten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung kommt weder der Justizverwaltungsbehörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zu. Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen, zu welchen entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs einem weiten Verständnis folgend auch Ordnungs-, Mutwillens- und Zwangsstrafen zählen, vergleiche VwGH 28.11.2006, 2006/06/0261, die jeweilige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe, sohin der vom Bezirksgericht Linz erlassenen Beschluss vom 03.07.2019, römisch 40 , bestätigt durch den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 10.09.2019, römisch 40 . In Anbetracht der erörterten Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung kommt weder der Justizverwaltungsbehörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zu.

Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die weitwendigen Beschwerdeausführungen zur behaupteten Inländerdiskriminierung und Unionsrechtswidrigkeit des GSpG, die sich zwingend auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken müsse, und ferner der von der im Einzelnen wiedergegebenen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (die entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht jüngeren Datums ist), abgeleitete Standpunkt, die Justizverwaltungsbehörde hätte bei nochmaliger Überprüfung der Tatsachen feststellen müssen, dass die Erlassung des Mandatsbescheids wegen Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei, als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Derartige Überlegungen wären allenfalls ebenso im Grundverfahren einzubringen gewesen wie die Frage der Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in Relation zur Leistungsfähigkeit der Verpflichteten.

Die Beschwerde wirft daher keine Umstände auf, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids erkennen ließen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Recht Gebrauch machte, den vom Bezirksgericht Linz erlassenen Beschluss vom 03.07.2019, XXXX , mit Rekurs zu bekämpfen. Das Landesgericht Linz gab dem Rekus mit Beschluss vom 10.09.2019, XXXX , nicht Folge.Die Beschwerde wirft daher keine Umstände auf, die eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids erkennen ließen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Recht Gebrauch machte, den vom Bezirksgericht Linz erlassenen Beschluss vom 03.07.2019, römisch 40 , mit Rekurs zu bekämpfen. Das Landesgericht Linz gab dem Rekus mit Beschluss vom 10.09.2019, römisch 40 , nicht Folge.

Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind und der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen ist und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt hat. Die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa VwGH 19.01.2018, Ra 2017/17/0919, kann als bekannt vorausgesetzt werden, ebenso die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, vgl. die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen, etwa das Erkenntnis vom 26.09.2017, 4 Ob 124/17i mwN, oder des Verfassungsgerichtshofs, vgl. insbesondere VfGH 30.11.2017, E 3302/2017 mwN.Schließlich weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind und der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen ist und keine Unionsrechtswidrigkeit erkannt hat. Die daran anschließende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vergleiche etwa VwGH 19.01.2018, Ra 2017/17/0919, kann als bekannt vorausgesetzt werden, ebenso die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, vergleiche die zu RIS-Justiz RS0129945 angeführten Entscheidungen, etwa das Erkenntnis vom 26.09.2017, 4 Ob 124/17i mwN, oder des Verfassungsgerichtshofs, vergleiche insbesondere VfGH 30.11.2017, E 3302 aus 2017, mwN.

3.2.3. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des § 6a Abs 1 GEG keinen Bedenken, da die Beschwerdeführerin die Geldstrafen nicht entrichtete, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.3.2.3. Die Festsetzung einer Einhebungsgebühr im Betrag EUR 8,00 begegnet schließlich in Anbetracht des Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG keinen Bedenken, da die Beschwerdeführerin die Geldstrafen nicht entrichtete, sodass ein Zahlungsauftrag zu erlassen war.

3.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (§ 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]).3.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich damit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war (Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG]).

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt. Sie konnte jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vgl. VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung wurde zwar beantragt. Sie konnte jedoch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil im vorliegenden Fall die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich war. Vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; vergleiche VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs (vgl. die zahlreichen Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs vergleiche die zahlreichen Zitate) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Einhebungsgebühr Geldstrafe Gewaltentrennung Glücksspielautomaten Grundverfahren Mandatsbescheid Unionsrecht Vorstellung Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L527.2228792.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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