TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/10 B11 221190-2/2009

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Veröffentlicht am 10.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §8 Abs1
GFK Art33
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B11 221.190-2/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA.: Türkei, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2009, Zl. 00 17.930-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzender und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Türkei, vertreten durch RAe Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2009, Zl. 00 17.930-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 20. Juli 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2009, Zl. 00 17.930-BAI, gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. I 100/2005 i. d.F. BGBl. I Nr. 135/2009, abgewiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 20. Juli 2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Juli 2009, Zl. 00 17.930-BAI, gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.12.2000 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Jänner. 2001 gemäß § 13Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 18.12.2000 einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Jänner. 2001 gemäß Paragraph 13

Abs. 2 AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen und in dem gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2001 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung.Absatz 2, AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes abgewiesen und in dem gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2001 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Berufung.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 15. Mai und am 17. Dezember 2003 erging am 17. Dezember 2003 der mündlich verkündete Bescheid, wonach der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt werde und ihm gemäßNach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat am 15. Mai und am 17. Dezember 2003 erging am 17. Dezember 2003 der mündlich verkündete Bescheid, wonach der Berufung des Beschwerdeführers stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt werde und ihm gemäß

§ 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Paragraph 12, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Das Bundesasylamt erkannte mit Bescheid vom 1. Juli 2009 den dem Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom

17. Dezember 2003 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab und stellte gemäß § 7 Abs. 3 AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 817. Dezember 2003 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8

Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dagegen richtet sich die am 20. Juli 2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Dagegen richtet sich die am 20. Juli 2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört der türkischen Volksgruppe an und ist gehörlos. Er stammt aus XXXX und gelangte 1992 erstmals nach Österreich, wo er bis zum 8. Oktober 1998 ein gültiges Visum gehabt hatte. Danach hat er sich in der Türkei aufgehalten. Am 30. Mai 1999 reiste der Beschwerdeführer über den Flughafen Wien-Schwechat legal in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag stelle er am 18. Dezember 2000, nachdem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Dieser Antrag wurde seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 29.01.2001, Zl. 00 17.930-BAI gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 1997 abgewiesen.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört der türkischen Volksgruppe an und ist gehörlos. Er stammt aus römisch 40 und gelangte 1992 erstmals nach Österreich, wo er bis zum 8. Oktober 1998 ein gültiges Visum gehabt hatte. Danach hat er sich in der Türkei aufgehalten. Am 30. Mai 1999 reiste der Beschwerdeführer über den Flughafen Wien-Schwechat legal in das Bundesgebiet ein. Seinen Asylantrag stelle er am 18. Dezember 2000, nachdem gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden war. Dieser Antrag wurde seitens des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 29.01.2001, Zl. 00 17.930-BAI gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 1997 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2001 rechtzeitig das Rechtmittel der Berufung. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Dezember 2003, Zl. 221.190/21-I/02/03 wurde dem Beschwerdeführer Asyl gewährt.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt rechtskräftig von österreichischen Strafgerichten verurteilt:

  • -Strichaufzählung
    Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 127, 128 Abs 1/4, 129 /1 und 2 sowie §§ 15, 130 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129, /1 und 2 sowie Paragraphen 15, 130, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs 2/2, 27/1 SMG sowie §§ 15, 127, 129/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes XXXX auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 /, 2, 27 /, eins, SMG sowie Paragraphen 15, 127, 129 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Probezeit zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.

  • -Strichaufzählung
    Am 28. März 2000 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgericht XXXX, gemäß §§ 125, 126 Abs.1/5 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,- ATS und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Bei diesen drei Verurteilungen handelte es sich um Jugendstraftaten.Am 28. März 2000 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Landesgericht römisch 40 , gemäß Paragraphen 125, 126, Absatz eins /, 5, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,- ATS und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Bei diesen drei Verurteilungen handelte es sich um Jugendstraftaten.

  • -Strichaufzählung
    Am 7. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX, gemäß §§ 127, 128 Abs.1/4, 129 Abs 1. und 2 StGB sowie §§ 15, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 15 Tagen verurteilt. Mit diesem Urteil wurde auch die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe von der Verurteilung des Landesgerichts XXXX widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Am 7. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 , gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129, Absatz eins und 2 StGB sowie Paragraphen 15, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 15 Tagen verurteilt. Mit diesem Urteil wurde auch die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe von der Verurteilung des Landesgerichts römisch 40 widerrufen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

  • -Strichaufzählung
    Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ¿ 2,- und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ¿ 2,- und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Am 12. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht
    XXXX gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.römisch 40 gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteil des BG XXXX verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zu einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Urteil des BG römisch 40 verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Am 6. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht XXXX gemäß § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je ¿ 2,- und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt.Am 6. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht römisch 40 gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je ¿ 2,- und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt.

  • -Strichaufzählung
    Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 201 Abs. 1 und § 201 Abs. 2, 1.Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und gemäß § 21 Abs. 2 StGB wurde eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd kein Umstand und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer liegt eine seelische Abartigkeit von höherem Grad in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung F61.0 mit impulsiven und dissozialen Elementen vor, die befürchten lassen, dass er weiter Taten begehen werde, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Eine Behandlungsmöglichkeit dieser Krankheit ist auch in der Türkei gegeben.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Paragraph 201, Absatz 2, eins Punkt F, a, l, l, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde eine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd kein Umstand und als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt. Beim Beschwerdeführer liegt eine seelische Abartigkeit von höherem Grad in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung F61.0 mit impulsiven und dissozialen Elementen vor, die befürchten lassen, dass er weiter Taten begehen werde, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind. Eine Behandlungsmöglichkeit dieser Krankheit ist auch in der Türkei gegeben.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner legalen Einreise im Jahr 1999 in Österreich. Auch seine Eltern und seine Geschwister leben mit Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Sein familiäres Verhältnis zu diesen ist nicht derart intensiv, dass es die üblichen verwandtschaftlichen Beziehungen übersteigt. Jedenfalls besteht kein ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis des arbeitsfähigen Beschwerdeführers. Auch hat er verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Herkunftsstaat.

1.2. Zur Situation in der Türkei wird festgestellt:

Allgemeine Lage

Staatsaufbau

Die Türkei ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem und einem Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen, gewählt von einem Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung. Wahlen und Volksbefragungen laufen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann am 22. Juli die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung. Zwei Oppositionsparteien sind im Parlament vertreten, sowie unabhängige Kandidaten aus vier anderen Parteien. Zivile Behörden wahrten grundsätzliche effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.

(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)

Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen. Die türkische Verfassung kennt die in Demokratien übliche Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative) sowie einen ausführlichen Katalog von Grundrechten und -pflichten.

Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen - wie zuletzt im Zusammenhang mit dem Verbotsantrag gegen die Regierungspartei AKP, den das Verfassungsgericht am 30. Juli 2008 abgelehnt hat. Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Sie wird darin weiterhin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt.

Das Territorium ist in 81 Provinzen, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur (Vali) bzw. ein Landrat (Kaymakam) als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara (Innenminister) steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung (Oberbürgermeister in den 16 Metropolen, Bürgermeister in den Städten und in den Stadtteilen der 16 Metropolen, im Übrigen Muhtar) von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die 10%-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Mai 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html;

Zugriff am 29.05.2009)

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Politik / Wahlen und Opposition

Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für fünf Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Es gilt eine landesweite 10%-Hürde für den Einzug ins Parlament. Bei den Wahlen im Juli 2007 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 46,6% der Stimmen (+ 12 %). Sie verfügt mit 340 der 548 Sitze weiterhin über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei bleibt die national-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei). Trotz eines Listenbündnisses mit der links-nationalen DSP (Demokratische Linkspartei, 13 Abgeordnete) konnte sie ihr Wahlergebnis im Vergleich zu den Parlamentswahlen 2002 nur unwesentlich verbessern. Sie erhielt 20,9% (+0,3%) der Stimmen und stellt 98 Abgeordnete. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationale MHP, der mit 14,3 % der Stimmen (+ 6%) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 70 Abgeordnete. Die kurdisch orientierte DTP (Demokratische Gesellschaftspartei) stellt mit 20 Abgeordneten die vierte und kleinste Parlamentsfraktion.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Mai 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html - Zugriff am 29.05.2009)

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Die innenpolitische Polarisierung (v. a. die Reform des Art. 301 im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrags durch das Verfassungsgericht stabilisiert.Die innenpolitische Polarisierung (v. a. die Reform des Artikel 301, im türkischen StGB und Streit um das sog. Kopftuchverbot) wurde durch das Verbotsverfahren gegen die Regierungspartei AKP noch verstärkt. Insgesamt hat sich die Lage nach Zurückweisung des Verbotsantrags durch das Verfassungsgericht stabilisiert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Menschenrechte

In den letzten Jahren wurden in der Türkei, insbesondere unter der AKP-Regierung, durch Gesetzes- und Verfassungsänderungen sowie andere Reformmaßnahmen markante Fortschritte erzielt, die insbesondere die Rechte Inhaftierter gestärkt haben und der Eindämmung von Folter und Misshandlung dienen. Gleichwohl ist seit der Regierungskrise 2007 ein Stillstand, teilweise sind sogar Rückschritte im Menschenrechtsbereich zu verzeichnen.

Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben, Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) darauf verpflichtet.Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben, Parteien werden durch Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) darauf verpflichtet.

Die Türkei ist Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 11. Zusatzprotokolls (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten). Das 13. Zusatzprotokoll zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe in Kriegszeiten) wurde am 09.01.2004 unterzeichnet und am 06.10.2005 ratifiziert.

Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Menschengerichtshofs durch die Türkei hat sich deutlich verbessert. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof spielt in der Türkei eine wichtige Rolle, da er wegen Fehlens einer Individual-Verfassungsbeschwerde in vielen Fällen angerufen wird. Auch deshalb ist die Zahl der die Türkei betreffenden anhängigen Verfahren sehr hoch (2007: 9.173; 2006:

9.627). Die Türkei ist weiterhin auf Platz 1 bezüglich der Verurteilungen (2007: 319). Diese beinhalten mehrheitlich (99 Urteile) einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. eine Verletzung von Freiheitsrechten (95 Urteile). In 58 Urteilen wird ein Verstoß gegen den Schutz des Eigentums festgestellt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Folter oder unmenschlicher Behandlung wurde 2007 in insgesamt 31 Urteilen festgestellt, die sich auf länger zurückliegende Fälle beziehen.

Zudem ist die Türkei Partei von folgenden Abkommen:

  • -Strichaufzählung
    VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

  • -Strichaufzählung
    Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987,

  • -Strichaufzählung
    VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1966,

  • -Strichaufzählung
    VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989 und das Zusatzprotokoll betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie,

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 und das Zusatzprotokoll,

  • -Strichaufzählung
    seit dem 23.09.2003: die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte (VNZivilpakt) und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt) von 1966. Die Türkei hat aber Vorbehalte betreffend die Beachtung von Menschenrechten bei extraterritorialen Einsätzen türkischer Sicherheitskräfte (Nordirak, Nordzypern) sowie die staatliche Kontrolle ethnischer und religiöser Minderheiten eingelegt. Das Fakultativprotokoll zum ersten Pakt, das eine Individualbeschwerde zu einem besonderen Ausschuss vorsieht, wurde am 03.02.2004 gezeichnet und am 01.03.2006 mit einer Vorbehaltsklausel ratifiziert. Das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe hat die Türkei am 06.04.2004 unterzeichnet und am 28.10.2005 ratifiziert (in Kraft seit dem 02.11.2005).

  • -Strichaufzählung
    Fakultativprotokoll des VN- Übereinkommens gegen Folter (OPCAT) - am 14.09.2005 unterzeichnet,

  • -Strichaufzählung
    VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung - am 30.03.2007 unterzeichnet.

Die Türkei beabsichtigt, dem Statut zum Internationalen Strafgerichtshof beizutreten. Sie hat im neuen tStGB die einfachgesetzlichen Voraussetzungen dazu geschaffen. Die Türkei gehört dem Europarat an und ist zugleich Teilnehmerstaat der OSZE und insofern an die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument gebunden.

Am 28.09.2006 hat die Türkei die revidierte Europäische Sozialcharta ratifiziert und sich damit zu einer Anhebung der sozialen Standards im Land verpflichtet. Allerdings hat die Türkei Vorbehalte eingelegt (u. a. zu Art. 4 Abs. 1: Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt, das ausreicht, um ihnen und ihren Familienangehörigen einen angemessenenAm 28.09.2006 hat die Türkei die revidierte Europäische Sozialcharta ratifiziert und sich damit zu einer Anhebung der sozialen Standards im Land verpflichtet. Allerdings hat die Türkei Vorbehalte eingelegt (u. a. zu Artikel 4, Absatz eins :, Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt, das ausreicht, um ihnen und ihren Familienangehörigen einen angemessenen

Lebensunterhalt zu sichern; Art. 5: Vereinigungsfreiheit; Art. 6:Lebensunterhalt zu sichern; Artikel 5 :, Vereinigungsfreiheit; Artikel 6 :

Recht auf Kollektivverhandlungen).

Staatliche Menschenrechtsorgane:

Nach Amtsantritt der ersten Regierung Erdogan wurden die mit dem Schutz der Menschenrechte befassten staatlichen Stellen neu organisiert. Das Amt eines eigenständigen Staatsministers für Menschenrechte wurde abgeschafft und die Wahrnehmung dieser Aufgaben seither von einem stellvertretenden Ministerpräsidenten übernommen.

Mit dem organisatorisch dem Ministerpräsidentenamt angegliederten "Beirat für Menschenrechte" wurde unter seinem Vorsitz ein regelmäßig tagender Ausschuss von sieben Unterstaatssekretären der wichtigsten Ministerien eingerichtet. Er gilt als höchstes Gremium in Menschenrechtsfragen. Der Beirat ist auch zuständig für die Umsetzung der Reformmaßnahmen im Hinblick auf die Erfüllung der Kopenhagener Kriterien.

Das "Präsidium für Menschenrechte" untersteht als eigenständige Behörde mit ungefähr 20 Mitarbeitern formal dem Ministerpräsidenten. Dem Präsidium untersteht das nationale Komitee zur Menschenrechtserziehung.

Auf Provinz- und Kreisebene sind sog. "Menschenrechtsräte" dem Präsidium monatlich berichtspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich über sog. "Menschenrechtsantragskästen" in städtischen Einrichtungen über Menschenrechtsverstöße zu beschweren. 2008 möchte das Präsidium erstmals einen Jahresbericht über das vergangene Jahr 2007 veröffentlichen.

Der Parlamentsausschuss für Menschenrechte unter Vorsitz von Zafer Üskül spricht Missstände im Land an, geht aber selektiv vor. Seit dem Jahr 2004 hat der Parlamentsausschuss keine Jahresberichte mehr über seine Tätigkeit veröffentlicht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Die Regierung respektierte generell die Menschenrechte ihrer Bürger, jedoch gab es in einigen Bereichen ernsthafte Probleme. Markante Fortschritte in der Menschenrechtslage konnten durch die Gesetzes- und Verfassungsänderungen der letzten Jahre sowie weitere Reformmaßnahmen (z.B. Justizreformen) erzielt werden.

Menschenrechtsorganisationen berichteten im Verlauf des Jahres wiederholt von Fällen von Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte. Trotz erfolgreicher Maßnahmen der Regierung gegen Folter und Misshandlung im Rahmen der "Null-Toleranz-Politik" ist die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend.

(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 29.02.2009)

Was die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte betrifft, so hat die Türkei was die Umsetzung von Urteilen des EGMR betrifft Fortschritte gemacht, jedoch sind weitere Anstrengungen nötig. Im Bereich der Ratifizierung internationaler Menschenrechtsinstrumente gab es keine Fortschritte.

Insgesamt sind die Institutionen zur Förderung und Gewährleistung der Menschenrechte nicht ausreichend unabhängig, ebenso mangelt es ihnen an Ressourcen. Die Institution des Ombudsmannes ist immer noch nicht eingerichtet und überfällig, um gesellschaftliche Spannungen zu verhindern.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008)

Es kommt weiterhin auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Defizite bestehen dabei vor allem noch im Bereich der umfassenden Garantie der Meinungs- und Religionsfreiheit, ferner im Bereich der kulturellen Rechte und der Gewerkschaftsrechte. Im Februar 2008 wurde das Stiftungsgesetz, das unter anderem die Rechte nichtmuslimischer Minderheiten regelt, geändert, Den Schwerpunkt der Implementierung beschlossener Reformen betont die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mehrfach ausdrücklich. Der effektive Grundrechtsschutz hängt zugleich maßgeblich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Mai 2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html - Zugriff am 20.05.2009)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert in Art. 26 die Freiheit der Meinungsäußerung. Durch mehrere Verfassungs- und Strafrechtsänderungen in den letzten Jahren wurde die Meinungsfreiheit gestärkt. Für die Meinungsfreiheit bestehen aber nach wie vor Gesetzesvorbehalte (Art. 26, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einheit des Staates, Rechte anderer etc.) und praktische Hindernisse aufgrund der strafrechtlichen Verfolgung von bestimmten Meinungsdelikten.Die Verfassung garantiert in Artikel 26, die Freiheit der Meinungsäußerung. Durch mehrere Verfassungs- und Strafrechtsänderungen in den letzten Jahren wurde die Meinungsfreiheit gestärkt. Für die Meinungsfreiheit bestehen aber nach wie vor Gesetzesvorbehalte (Artikel 26,, öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einheit des Staates, Rechte anderer etc.) und praktische Hindernisse aufgrund der strafrechtlichen Verfolgung von bestimmten Meinungsdelikten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Schriftsteller, Journalisten, Professoren, Verleger, Übersetzer und Menschen-rechtsverteidiger sind von Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten nach Art. 216, 288, 301 und 305 tStGB, die vor allem von einer bestimmten Gruppe nationalistischer Anwälte angestrengt wurden, betroffen. Die am 18.07.2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine Rückkehr des abgeschafften Art. 8 ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Es ermöglicht für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten. Die türkische Nicht-Regierungs-Organisation "Human Rights Agenda Association" legt in ihrer Studie vom September 2006 dar, dass das neue Strafgesetz mindestens 40 Vorschriften enthalte, die das Potential einer Einschränkung der Meinungsfreiheit hätten.Schriftsteller, Journalisten, Professoren, Verleger, Übersetzer und Menschen-rechtsverteidiger sind von Verfahren aufgrund von Meinungsdelikten nach Artikel 216, 288, 301 und 305 tStGB, die vor allem von einer bestimmten Gruppe nationalistischer Anwälte angestrengt wurden, betroffen. Die am 18.07.2006 in Kraft getretenen Verschärfungen im Anti-Terror-Gesetz (ATG) sehen u.a. eine Rückkehr des abgeschafften Artikel 8, ATG ("separatistische Propaganda") und die Einführung des Verbots der "Verherrlichung von Terrorismus" vor. Es ermöglicht für viele Handlungen, die nicht in Zusammenhang mit Gewaltakten stehen, die Verurteilung als Beteiligung an Terrordelikten. Die türkische Nicht-Regierungs-Organisation "Human Rights Agenda Association" legt in ihrer Studie vom September 2006 dar, dass das neue Strafgesetz mindestens 40 Vorschriften enthalte, die das Potential einer Einschränkung der Meinungsfreiheit hätten.

Meinungsäußerungen, die nur Kritik beinhalten und die nicht beleidigend oder zersetzend gemeint sind, wurden in den letzten Jahren bis auf wenige Einzelfälle nicht mehr bestraft. Auch gibt es Fälle, in denen Staatsanwälte von einer Anklageerhebung abgesehen haben. So wurde im Januar 2007 ein Verfahren gegen einen Historiker eingestellt, der die türkischen Massaker an den Armeniern im Ersten Weltkrieg öffentlich als Völkermord bezeichnet hatte.

Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk im öffentlichen Raum läuft jedoch weiterhin Gefahr, von nationalistisch geprägten Kreisen zur Anzeige gem. Art. 301 tStGB ("Beleidigung des Türkentums") gebracht und auch strafrechtlich verfolgt zu werden.Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk im öffentlichen Raum läuft jedoch weiterhin Gefahr, von nationalistisch geprägten Kreisen zur Anzeige gem. Artikel 301, tStGB ("Beleidigung des Türkentums") gebracht und auch strafrechtlich verfolgt zu werden.

Auch seit Inkrafttreten des neuen tStGB ist in einigen prominenten Fällen Anklage wegen "Beleidigung des Türkentums" erhoben worden. Die Verfahren nach Art. 301 tStGB wurden überwiegend eingestellt oder endeten mit Freisprüchen (u. a. bei den Autoren Orhan Pamuk, Elif Shafak, den Journalisten Ipek Calislar und Necdet Tatlican oder der WissenschaftlerinAuch seit Inkrafttreten des neuen tStGB ist in einigen prominenten Fällen Anklage wegen "Beleidigung des Türkentums" erhoben worden. Die Verfahren nach Artikel 301, tStGB wurden überwiegend eingestellt oder endeten mit Freisprüchen (u. a. bei den Autoren Orhan Pamuk, Elif Shafak, den Journalisten Ipek Calislar und Necdet Tatlican oder der Wissenschaftlerin

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts trat Anfang Juni 2005 in Kraft. Umstritten blieb der Art. 301 des türkischen Strafgesetzbuches, der die "Beleidigung des Türkentums" unter Strafe stellt und der 2008 wiederum reformiert wurde, sowie weitere die Meinungsfreiheit einschränkende Artikel des Strafgesetzbuches. Die Novellierung des Anti-Terrorgesetzes Mitte 2006 stellt eine zusätzliche potentielle Einschränkung in Bezug auf die Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit und die Rechte von Angeklagten dar.Eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts trat Anfang Juni 2005 in Kraft. Umstritten blieb der Artikel 301, des türkischen Strafgesetzbuches, der die "Beleidigung des Türkentums" unter Strafe stellt und der 2008 wiederum reformiert wurde, sowie weitere die Meinungsfreiheit einschränkende Artikel des Strafgesetzbuches. Die Novellierung des Anti-Terrorgesetzes Mitte 2006 stellt eine zusätzliche potentielle Einschränkung in Bezug auf die Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit und die Rechte von Angeklagten dar.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Mai 2009;

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html - Zugriff am 29.05.2009)

Versammlungsfreiheit

Die Verfassung garantiert in Art. 33 bzw. 34 die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Diese kann eingeschränkt werden, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit betroffen sind.Die Verfassung garantiert in Artikel 33, bzw. 34 die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Diese kann eingeschränkt werden, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit betroffen sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Am 30.07.2003 wurde das Versammlungsgesetz u.a. dahingehend geändert, dass eine Demonstration nicht mehr allein bei Bedrohung der öffentlichen Ordnung, sondern nur bei "Vorliegen einer direkten und unmittelbaren Gefahr der Verübung eines Verbrechens" verboten werden kann. Hiervon wird zurzeit auch bei Vereinigungen und Versammlungen mit pro-kurdischer oder islamistischer Zielsetzung kaum Gebrauch gemacht.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes hat es Fälle von polizeilichen Ingewahrsamnahmen gegeben,

die, soweit bekannt, im Zusammenhang mit der Anwendung von Gewalt durch Demonstranten standen. Nicht genehmigte Versammlungen wurden in aller Regel - teilweise unter Anwendung übermäßiger Gewalt - aufgelöst.

Im Vorfeld der Wahlen 2007 war es zu Großdemonstrationen mit politischen Kundgebungen u. a. in Ankara, Istanbul, Izmir und Trabzon gekommen, die überwiegend friedlich verliefen. Bei einer nicht genehmigten, durch die Gewerkschaft DISK organisierten Demonstration zum 1. Mai 2008 auf dem für politische Versammlungen verbotenen Taksim-Platz in Istanbul war es zu unverhältnismäßigem Gewalteinsatz der Sicherheitskräfte mit Schlagstöcken und Tränengas sowie zu zahlreichen Festnahmen gekommen. Die Veranstaltungen im Rahmen des kurdischen Newroz-Festes verliefen 2008 in den meisten Orten ohne Zwischenfälle. Es kam aber zu zahlreichen Festnahmen und Anklagen wegen der Organisation illegaler Veranstaltungen und Demonstrationen.

Seit der Novellierung des Vereinsgesetzes vom 23.11.2004 können Vereinigungen auch auf der Grundlage der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Religion oder Region gegründet werden. Vereinigungen für Studenten wurden mit der Novellierung ebenso erlaubt wie die Zusammenarbeit mit ausländischen Organisationen. Die Registrierung von Vereinen läuft weiterhin über das Innenministerium. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden, aber nicht mehr vereinsintern. Der frühere Staatspräsident Sezer hat gegen zwei Vorschriften des neuen Vereinsgesetzes Klage vor dem Verfassungsgericht erhoben, das Verfahren ist noch anhängig.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Haftbedingungen

In den 384 Gefängnissen der Türkei waren im November 2008 101.184 Personen inhaftiert, davon mehr als 5.200 wegen Terrordelikten. Das zum 01.06.2005 neu in Kraft getretene Strafvollzugsgesetz soll an EU-Standards angleichen. Die Strafvollzugsanstalten sollen künftig in acht Gruppen eingeteilt werden: Geschlossene Strafvollzugsanstalten, Hochsicherheitsgefängnisse, geschlossene Frauenvollzugsanstalten, geschlossene Kindervollzugsanstalten (gemeint: ab Strafmündigkeit), geschlossene Jugend-vollzugsanstalten, offene Strafvollzugsanstalten, Erziehungsanstalten für Minderjährige, Aufsichts- und Klassifizierungszentren. Unter den Jugendgefängnissen gibt es auch Anstalten, in denen ein offener Vollzug praktiziert wird. Die materiellen Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen älterer Bauart (bis zu 100 Häftlingen in Massenzellen) entsprechen noch nicht internationalen Standards. Im August 2006 existierten nur noch zwei Gefängnisse älterer Bauart mit Massenzellen (Bayrampasa in Istanbul und ein Gefängnis in Izmir). Eine Reihe neuer Haftanstalten ist im Bau. Die neuen sog. F-Typ-Gefängnisse haben inzwischen mitteleuropäischen Standard (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung). Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Organisationen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Die Kritik auch türkischer Menschenrechtsorganisationen wegen der Gefahr einer Isolationshaft kann vom Auswärtigen Amt nach einer eingehenden Untersuchung von F-Typ-Gefängnissen und den Haftbedingungen nicht nachvollzogen werden. Der Anti-Folter-Ausschuss des Europarates hat die Türkei mehrfach besucht. In seinen veröffentlichten Berichten kommt das Komitee - wie auch eine Ad-hoc-Delegation des Europaparlaments - zu dem Ergebnis, dass die Haftbedingungen in den F-Typ Gefängnissen europäischen Standards genügen. Ende Januar 2007 hat das Justizministerium die Änderung der Strafvollzugsordnung für die F-Typ-Gefängnisse angeordnet. Danach sollen die Gefangenen in 10er-Gruppen zehn Stunden pro Woche Gelegenheit haben, zusammen zu kommen. Die Zusammenstellung der Gruppen erfolge durch die Gefängnisleitung. Für jeden Gefangenen werde unter Hinzuziehung eines Psychologen ein eigener Strafvollzugsplan aufgestellt. AI kritisiert in seinem Halbjahresbericht 2007 die nachlässige Umsetzung dieses Erlasses.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Todesstrafe

Das türkische Parlament schaffte mit Wirkung vom 09.08.2002 die Todesstrafe ab (außer im Kriegsfall und bei unmittelbarer Kriegsbedrohung) und beschloss, bestehende Todesurteile in (schwere) lebenslange Freiheitsstrafen umzuwandeln. Am 07.05.2004 strich das Parlament auch in der Verfassung alle Bezüge auf die Todesstrafe, die zuvor bereits völkerrechtlich und einfachgesetzlich abgeschafft worden war.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Bewegungsfreiheit / IFA

Allgemeines

Bürgerliche Freiheiten wie Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinwanderung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Laut Gesetz kann das Recht von Bürgern, das Land zu verlassen, nur im Fall eines nationalen Notstandes, bei bürgerlichen Pflichten (wie dem Grundwehrdienst) oder bei strafrechtlichen Untersuchungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden.

Die Regierung hat generell mit dem UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, die auf Umsiedlung warten würden, Staatenlosen und anderen Schutzbedürftigen Schutz zu bieten

Freiwillige und unterstützte Wiederansiedlungen haben stattgefunden; in einige Fällen konnten Personen in ihre früheren Häuser zurückkehren, in anderen sind sie in zentralisierte Dörfer umgesiedelt worden.

Laut Regierungsberichten sind bis zum 7. September 2007 151.469 Personen aus 25.001 Haushalten im Rahmen des "Rückkehr- und Rehabilitierungsprojekts" in ihre Dörfer zurückgekehrt. Ausländische Regierungen und nationale wie internationale Menschenrechtsorganisationen haben jedoch weiterhin das IDP-Rückkehrprojekt der Regierung auch weiterhin als unzureichend kritisiert.

(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices - 2008; 25.02.2009)

Die türkische Justiz sowie die türkischen Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet. Gegen Übergriffe aus privatem Anlass, z.B. "Ehrenmorde", gibt es keine regionale Ausweichmöglichkeit, wie auch in Großstädten des Westens, z.B. in Istanbul, begangene Ehrenmorde gezeigt haben. Die Polizei versucht, gefährdete Personen zu schützen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)

Flüchtlinge

Die Türkei ist der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 mit einem Regionalvorbehalt beigetreten, der nach wie vor besteht. Demnach wendet sie die Konvention nur auf europäische Asylsuchende an. Im Hinblick auf Nichteuropäer ist die Türkei völkerrechtlich nur durch das Prinzip des non - refoulement gebunden, das die zwangsweise Ausweisung und Zurückweisung einer Person in einen Staat verbietet, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht wäre. Diese Bestimmungen gewähren nichteuropäischen Flüchtlingen bisher unzureichenden Schutz, so dass die Vertretung des UN-Flüchtlingshochkommissariats (UNHCR) in der Türkei parallele Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durchführt. Anerkannte Mandatsflüchtlinge werden an aufnahmewillige Drittländer empfohlen. Bei der Suche nach einem Aufnahmestaat besteht eine enge Kooperation mit dem türkischen Außenministerium. Im Rahmen der EU-Beitrittspartnerschaft hat sich die Türkei zur Aufhebung ihres Regionalvorbehalts zur Flüchtlingskonvention verpflichtet. Das bisher in der Türkei betriebene Asylverfahren entspricht noch nicht dem EU-Standard, dieser wird für 2012 angestrebt.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Glossar - Islamische Länder Band 23 Türkei, Februar 2009)

Die Binnenflüchtlinge in städtischen Gebieten leben in Armut und haben kaum oder keinen Zugang zu sozialen Diensten, Schulen und dem Gesundheitswesen. Die Rückkehr von IDP¿s wird von einigen Faktoren verhindert: z.B. Sicherheitssituation, Mangel an Basisinfrastruktur und Kapital und begrenzte Arbeitsmöglichkeiten. Im Osten und Südosten soll das South-East Anatolia Project für eine Besserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Binnenflüchtlinge sorgen. Auch die Landminen und die Präsenz von Dorfschützern stehen der sicheren Rückkehr der Binnenflüchtlinge nach wie vor im Wege."

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008)

Rechtsschutz

Justiz

Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch in Einzelfällen von Außen beeinflusst. Es gab Berichte über Korruption innerhalb der Justiz.

Per Gesetz vom Dezember 2007 wurde der Hohe Rat der Justiz von einer siebenköpfigen Kommission unter Leitung des Staatsekretärs, bestehend hauptsächlich aus Vertretern des Justizministeriums, abgelöst. Diese Kommission wurde heftig kritisiert wegen Unterminierung der Unabhängigkeit der Justiz, da die AKP nun politischen Einfluss auf die Justiz ausüben könne. Sie kontrolliert die niederen Gerichtshöfe und wählt die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt sie die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Transfers und ähnliches.

(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices - 2008; 25.02.2009)

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Eine Individualbeschwerde (wie die Verfassungsbeschwerde in Deutschland) gibt es nicht. Außerdem ist es zuständig für Parteienverbote und die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten. Der Staatsrat (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay) mit 21 Zivil- und 11 Strafsenaten. Seine Überlastung soll durch die Einführung von Berufungsinstanzen abgebaut werden. Neben den mit einem Einzelrichter besetzten Amts- und Landgerichten für Zivil- und

Strafsachen gibt es im Bereich des Strafrechts nur noch die mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besetzten "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi), die seit Juni 2004 den Aufgabenbereich der abgeschafften "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) übernommen haben.

Im Strafrecht- und Strafprozessrecht kam es in den vergangenen Jahren zu umfassenden

gesetzgeberischen Reformen. In der Rechtspraxis wurden ebenfalls wesentliche Verbesserungen festgestellt. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften, sind

Bestrebungen unverkennbar, rechtstaatliches Handeln durchzusetzen. Einzelne Vorkommnisse und Entscheidungen von Justizorganen lassen bisweilen an dieser Einschätzung zweifeln. Es zeigt sich jedoch, dass sich im Gegensatz zu früher staatsanwaltliches Unrecht nicht halten lässt, sondern revidiert wird. Dies erfordert bisweilen jedoch beträchtliche Gegenwehr der Betroffenen.

Mit Inkrafttreten der neuen tStPO am 01.06.2005 (vgl. Art. 171ff.) haben Gerichte die Möglichkeit, unschlüssige oder gar absurde Anklagen zurückzuweisen und nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Auch die Staatsanwaltschaften selbst sind angehalten, strenger als bisher zu prüfen, ob bei einer Anklage die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist. Es besteht der Eindruck, dass Ermittlungsverfahren wieder verstärkt zur Abschreckung eingesetzt werden, auch wenn eine Verurteilung von vorneherein unwahrscheinlich war.Mit Inkrafttreten der neuen tStPO am 01.06.2005 vergleiche Artikel 171 f, f,) haben Gerichte die Möglichkeit, unschlüssige oder gar absurde Anklagen zurückzuweisen und nicht zur Hauptverhandlung zuzulassen. Auch die Staatsanwaltschaften selbst sind angehalten, strenger als bisher zu prüfen, ob bei einer Anklage die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung gegeben ist. Es besteht der Eindruck, dass Ermittlungsverfahren wieder verstärkt zur Abschreckung eingesetzt werden, auch wenn eine Verurteilung von vorneherein unwahrscheinlich war.

Die Benachrichtigung von Angehörigen und der Zugang zu einem Rechtsanwalt sind nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen in aller Regel gewährleistet. Die Novelle des Anti-Terrorgesetzes schränkt die Rechte von Personen ein, die wegen des Verdachts auf eine terroristische Straftat festgenommen wurden, u.a. im Hinblick auf ihren Zugang zu einem Anwalt (48-Stunden-Frist) und die Höchstfrist bis zu einer Vorführung beim Haftrichter

(Ausweitung der Frist bis auf drei Tage, bei Festnahmen in Sicherheitszonen bis auf sieben

Tage).

Beweisverwertungsverbote des türkischen Strafprozessrechts entsprechen allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Nach Einschätzung türkischer Rechtsanwälte gibt es in der Türkei keine Verurteilungen mehr, die allein aufgrund eines Geständnisses erfolgen, wenn im Prozess gerügt wird, dass das Geständnis durch Misshandlung/Drohung erlangt wurde und daher nicht verwertbar sei.

Durch Gesetz vom 07.05.2004 wurde die Auflösung der Staatssicherheitsgerichte (SSG) beschlossen. Die Aufgabe, über Taten zu urteilen, die früher in die Zuständigkeit der SSG fielen, haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (vergleichbar Große Strafkammer beim LG) übernommen. Viele Richter der SSG wurden an "Gerichte für schwere Straftaten" versetzt. Die speziellen "Staatsanwaltschaften bei den SSG" wurden abgeschafft; es gibt nur noch eine einheitliche Staatsanwaltschaft. Sonderzuständigkeiten für bestimmte Delikte sind jedoch weiterhin möglich. Die SSG haben aufgrund von Gesetzesänderungen bereits 2002 bis 2004 nahezu identische strafprozessuale Vorschriften wie die ordentlichen Strafkammern angewandt.

In der Türkei gibt es keine "Sippenhaft" in dem Sinne, dass Familienmitglieder für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Die nach türkischem Recht aussagepflichtigen Familienangehörigen - etwa von vermeintlichen oder tatsächlichen PKK-Mitgliedern oder Sympathisanten - werden allerdings zu Vernehmungen geladen, z.B. um über den Aufenthalt von Verdächtigen befragt zu werden. Werden Ladungen nicht befolgt, kann es zur zwangsweisen Vorführung kommen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Das Justizministerium hat im Frühjahr 2008 einen Vorschlag zur Reform des Justizsystems vorgestellt. Die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effektivität sowie Professionalität der Justiz sollen gestärkt werden. In diesem Sinne wurde auch der Personalstand im Justizbereich erhöht. Im Gegenzug gab es keine neuen Entwicklungen bei der Einrichtung von regionalen Berufungsgerichten. Diese hätten schon im Juni 2007 funktionsfähig sein sollen. Die vorgestellte Reformstrategie ist jedenfalls eine positive Entwicklung, doch bestehen Vorbehalte betreffend Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Justiz, aufgrund öffentlicher Äußerungen einiger Richter.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008)

Sicherheitsbehörden

Die türkische Nationalpolizei (TNP), unter Kontrolle des Innenministeriums, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt. 2005 wurde eine Justizpolizei eingerichtet, die formell direkt dem Untersuchenden Organ untersteht, in der Praxis, gemäß Menschenrechtsberichten, doch Weisungen des Innenministeriums annahm.

Eine weitere, weniger professionelle und weniger disziplinierte Einheit, sind die Dorfschützer, eine vor allem im Südosten eingesetzte lokale Miliz. Sie werden vieler Menschenrechtsverletzungen bezichtigt, so wie die Jandarma oder Spezialeinheiten der Polizei. Sicherheitskräfte werden im Menschenrechtsbereich geschult. Auch werden diese teilweise wegen Menschenrechtsverletzungen wie Folter gerichtlich verfolgt, jedoch kommen diese Prozesse meist zu keinem Ergebnis.

(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)

Militär und Sicherheitskräfte besitzen in der Türkei eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). In ihrem letzten Fortschrittsbericht wiederholt die EU-Kommission ihre Forderung nach Verbesserung der politischen Kontrolle über das Militär.

Jandarma und Polizei sind für die innere Sicherheit, die Strafverfolgung und den Grenzschutz verantwortlich. Die Polizei untersteht der Generalsicherheitsdirektion (Emniyet) und damit dem Innenminister. Die Jandarma, in der auch Wehrpflichtige dienen, ist de facto neben Heer, Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Art. 122 der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Polizei ist für die Städte, die Jandarma für die anderen Gebiete zuständig.Jandarma und Polizei sind für die innere Sicherheit, die Strafverfolgung und den Grenzschutz verantwortlich. Die Polizei untersteht der Generalsicherheitsdirektion (Emniyet) und damit dem Innenminister. Die Jandarma, in der auch Wehrpflichtige dienen, ist de facto neben Heer, Marine und Luftwaffe die vierte Teilstreitkraft, untersteht jedoch ebenfalls dem Innenminister. In einer Krise oder bei Verhängung des Ausnahmezustands gemäß Artikel 122, der Verfassung wechselt die Befehlsgewalt zum Oberbefehlshaber des Heeres. Die Polizei ist für die Städte, die Jandarma für die anderen Gebiete zuständig.

Die Zahl der "Dorfschützer" soll sich nach Angaben der EU-Kommission mittlerweile auf unter 40.000 verringert haben. Der Rückgang erfolgte in den meisten Fällen aus Altersgründen. Am 27.05.2007 hat das türkische Parlament allerdings Gesetz Nr. 5673 verabschiedet, wonach in bestimmten, vom Ministerrat festzulegenden Provinzen auf Antrag des Gouverneurs und mit Genehmigung des Innenministers "temporäre" Dorfschützer eingestellt werden können. Die Gesamtzahl der Dorfschützer darf 40.000 nicht überschreiten; allerdings kann der Ministerrat diese Obergrenze um bis zu 50 % erhöhen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Politische Kontrolle über das Militär wurde gewahrt, so etwa bei den militärischen Operationen im Nordirak gegen terroristische Ziele. Diese Operationen wurden vom Parlament autorisiert und von der Regierung entschieden. Jedoch gelang es dem Militär weiterhin großen Einfluss über formelle wie informelle Mechanismen auszuüben. Hochrangige Militärs haben sich zu innen- wie außenpolitischen Fragen geäußert, die ihre Kompetenz bei weitem übersteigen wie etwa:

Zypern, Säkularität, politische Parteien, usw.

Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich der Befugnisse der türkischen Armee blieben unverändert, ebenso wenig wurden im Bereich der zivilen Kontrolle über die Jandarma Fortschritte erzielt. Auch konnte die parlamentarische Kontrolle des Militärbudgets nicht gesichert werden. Im Allgemeinen gab es keine Fortschritte, was die Stärkung der Kontrolle des Militärs durch zivile Institutionen angeht.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008)

Polizeigewalt

Die türkische Regierung betont, eine Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter zu verfolgen. Die Stärkung der Rechte Inhaftierter und die umfassende Garantie des Zugangs zu einem Rechtsanwalt im Rahmen der Reformbemühungen sind wichtige Fortschritte. Defizite bestehen jedoch noch bei der flächendeckenden Umsetzung der neuen Bestimmungen und bei der strafrechtlichen Verfolgung der Täter.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand Mai 2009; http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Tuerkei/Innenpolitik.html, Zugriff am 28.05.2009)

Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begangen keine politischen Morde. trotzdem kam es zu getöteten Personen im Rahmen von Polizeiaktionen. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwinden. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Die Haftbedingungen verbesserten sich generell während des Jahres, jedoch blieben die Anlagen mangelhaft. Mangelnde Mittel, Überbelegung und unzureichend ausgebildetes Personal blieben problematisch

(US DOS: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2008; 25.02.2009)

Insgesamt hat es geringe Anstrengungen im Bereich Folter und Misshandlung gegeben. Die gemeldeten Fälle von Folter und Misshandlung sind angestiegen. In einigen Fällen konnten die Sicherheitsvorkehrungen gegen Folter oder Misshandlung während der Haft nicht greifen.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008)

Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Erhöhung der Strafandrohung (Art

94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor), direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Foltertätern, Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen, Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und die Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen, Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme, Stärkung von Verteidigerrechten.

Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden, 2007

ist sogar nach übereinstimmenden Aussagen von Menschenrechtsorganisationen wieder eine Zunahme der Foltervorwürfe zu verzeichnen. Aus den Statistiken der Menschenrechtsorganisationen lassen sich allerdings nur begrenzt Rückschlüsse ziehen, da

nicht alle potentiellen Folterfälle erfasst bzw. durch die Organisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlichster Weise gehandhabt wird: Der IHD benennt in einer Rubrik nur "Folter, Misshandlung, ehrverletzendes und erniedrigendes Verhalten bzw. Bestrafung", ohne dass darin nach Intensität der Repressionsmaßnahme unterschieden wird. Eine Überprüfung der in die Statistik aufgenommen Angaben der Betroffenen findet nur in einem Teil der Fälle statt, ein Teil der Fälle stammt aus unüberprüften Medienberichten. TIHV legt dagegen seinen Statistiken nur die in Behandlung aufgenommenen Fälle zugrunde. Vor dem Hintergrund der größeren Bereitschaft der Betroffenen, Fälle zur Anzeige zu bringen, ist nicht klar, inwieweit eine Veränderung der Anzahl registrierter Folterfälle die tatsächliche Entwicklung abbildet.

In der Gesamtzahl berichten TIHV und IHD für 2007 von einem Anstieg der bei ihnen registrierten Fälle von Folter und Misshandlung. Laut TIHV haben sich 248 Personen 2007 wegen Folter oder Misshandlung im gleichen Jahr an die Rehabilitierungszentren des TIHV gewandt (2006:

222 neue Fälle; 2005: 304). IHD geht für 2007 von 234 Folterfällen in Polizeigewahrsam und 184 Fällen, in denen außerhalb des offiziellen Polizeigewahrsams gefoltert wurde, aus (2006: 189 Fälle von Folter und Misshandlung außerhalb von Folter und Misshandlung außerhalb Polizeigewahrsam, 147 Fälle in Polizeigewahrsam). 2007 verzeichnet der IHD 90 Fälle von Folter in Haftanstalten (2006: 63 Fälle).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Menschenrechtsorganisationen

Menschenrechtsorganisationen können in der Türkei inzwischen ungehindert arbeiten, auch wenn sie seit 2005 von staatlicher Seite wieder kritischer beobachtet werden und vereinzelte Versuche staatlicher Einflussnahme stattfinden. Die Regierung unterhält auf verschiedenen Ebenen einen konstruktiven Dialog mit türkischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. Dieser Dialog wird in letzter Zeit von den türkischen Menschenrechtsorganisationen wieder kritischer bewertet. Ausländische Beobachter sind vor allem von der nahezu statischen Haltung der Regierung bei der Gewährung der Religionsfreiheit (Gruppenrechte nichtmuslimischer Religionsgemeinschaften) enttäuscht. Auch das neue Stiftungsgesetz schafft hier keine grundlegende Abhilfe.

Die wichtigsten Nichtregierungsorganisationen, die sich in der Türkei mit Menschenrechtsfragen befassen, sind:

Der Menschenrechtsverein (Ðnsan Haklari Dernegi - ÐHD) betreut Opfer von Menschenrechtsverletzungen und wird in der Öffentlichkeit mittlerweile beachtet und anerkannt; der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf den Rechten von Kurden. (Aufgrund der Weigerung, die PKK als Terrororganisation zu bezeichnen, stehen einige Mitglieder des ÐHD deshalb im Verdacht, mit ihr zu sympathisieren.)

Die Menschenrechtsstiftung der Türkei (Türkiye Ðnsan Haklari Vakfi - TÐHV), 1990 gegründet, verfolgt u.a. unter Beteiligung des ÐHD das Ziel, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren (tägliche Bulletins, jährliche Statistiken) sowie Folteropfer medizinisch und psychologisch zu betreuen. Die TÐHV unterhält fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren für Folteropfer in Istanbul, Ankara, Izmir, Diyarbakir und

die islamisch orientierte Menschenrechtsorganisation Mazlum-Der, gegründet 1991, organisiert Konferenzen und Seminare zu Themen wie Menschenrechtsverletzungen, Kopftuchfrage, Kurdenfrage. Neben der Zentrale in Ankara verfügt Mazlum-Der über 22 Provinzbüros.

Amnesty International hat Mitte 2002 eine als türkischer Verein organisierte Zweigstelle in der Türkei gegründet. Mitte Juni 2007 wurden Bankkonten der Zweigstelle unter dem Vorwurf gesperrt, der Verein habe unerlaubt Spendengelder gesammelt. Amnesty International hat in einer Presserklärung vom 22.06.2007 die türkische Regierung aufgerufen, die gesperrten Bankkonten unverzüglich freizugeben und zu gewährleisten, dass das Personal und die freiwilligen Helfer ihre Arbeit ungestört fortsetzen können.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Juli 2008, 11.09.2008)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Die Lebensverhältnisse in der Türkei sind weiterhin durch ein starkes West-Ost-Gefälle geprägt. Der Abwanderungsdruck aus dem Südosten in den Süden und Westen der Türkei und in das Ausland hält an.

Die Türkei kennt bisher keine staatliche Sozialhilfe nach EU-Standard. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanismayi Tesvik Kanunu) und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Genel Müdürlügü Teskilat ve Görevleri Hakkinda Kanun) gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten durch Ausschüsse vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakniflari) ausgeführt.

Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig und produktiv werden können. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft.

Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Sozialhilfe in Form von Bargeld, Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. In der Türkei existieren darüber hinaus weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)

Medizinische Versorgung

In der Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medizinische Grundversorgung garantiert, mehr und mehr leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das türkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend.

Es gibt türkeiweit 1.191 Krankenhäuser, von denen 355 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 190 Krankenhäuser, von denen 52 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (35), Izmir (26), Bursa (22), Konya (22) und Balikesir (21).

Zum 1. September 2008 wird die Umsetzung des zweiten Gesetzes zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) erwartet. Dadurch entstehen auch bei der gesundheitlichen Versorgung einige Änderungen: U. a. soll ein sog. Universal Health Service

eingerichtet werden, der eine gesundheitliche Versorgung aller Bürger sicherstellen soll. Auch diejenigen, die bisher aus unterschiedlichen Gründen nicht krankenversichert waren, sollen dann durch die Versicherung abgedeckt sein. Die Beiträge der ?armen? Bevölkerung wird der Staat entrichten. Außerdem soll ein Familienarztsystem eingeführt werden. Nach der Einführung des neuen Gesetzes müssen Patienten zur besseren Finanzierbarkeit beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt ein User Fee (ähnlich der deutschen Praxisgebühr) entrichten. Außerdem soll nur der/diejenige Leistungen erhalten, der/die die Beiträge tatsächlich abgeführt hat. Die Reform soll durch ein besseres Kostenmanagement ergänzt werden. Diese Änderungen gelten für alle gesetzlich Versicherten. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist weiterhin erlaubt.

Die Behandlung in 1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten ist für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten bisher unentgeltlich. Aktuell sind bei gesetzlich Versicherten, die ein staatliches Krankenhaus oder eine Poliklinik aufsuchen, keine Zuzahlungen zu leisten. Hier ist im neuen Gesetz bisher eine Änderung vorgesehen (s. o.). Wenn der Patient einen in der Klinik praktizierenden Arzt auch in seiner Privatpraxis aufsucht (es gibt bislang kein Hausarztsystem), wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich, wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen extra liquidiert werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine Privatklinik oder einen Privatarzt vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden. Sowohl bei der privaten Mitfinanzierung der Arztpraxen als auch bei der Teilübernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung wird sich durch die Einführung des neuen Gesetzes voraussichtlich nichts ändern.

Medikamente sind in der Türkei meist erheblich preiswerter als in Deutschland - für manche werden die Kosten teilweise von den Versicherten getragen (20% bei Versicherten und deren Familienangehörigen, 10% bei Rentnern und deren Familienangehörigen). In der staatlichen Krankenversicherung sind Erwerbstätige und ihre Familienangehörigen versichert. Die Behandlung in den staatlichen "Zentren für Mutter und Kind sowie Familienplanung" ist generell unentgeltlich. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25% der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.

Während die Versorgung in den modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Vor allem auf dem Land sind erhebliche Defizite festzustellen. Geräte- und personelle Ausstattung reichen oft nicht aus, um Behandlungen rechtzeitig durchzuführen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen.

Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine "Grüne Karte" (Yesil

Kart) ausstellen zu lassen, die zur kostenlosen medizinischer Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt.

Mit der Umsetzung von Gesetz 5510 wird die Yesil Kart abgeschafft, da alle Bedürftigen in die gesetzliche Krankenversicherung integriert werden sollen. Der Staat wird entsprechende Beiträge entrichten (s. o.). Die Voraussetzungen, unter denen mittellose Personen in der Türkei die Grüne Karte erhalten, ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 3816 vom 18.06.1992 und aus dem Änderungsgesetz Nr. 5222 vom 14.07.2004. Als mittellos gilt, wer einerseits nicht in einer Sozialversicherungsanstalt versichert ist, andererseits über ein monatliches Einkommen bzw. über einen Anteil am Familieneinkommen verfügt, der nach Abzug von Steuern und Versicherungen weniger als ein Drittel des staatlich festgesetzten Mindesteinkommens (503 YTL netto, etwa 250 ¿) beträgt. Weiteres Vermögen, z.B. Kfz, Bankguthaben oder Immobilien werden angerechnet. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren hinsichtlich ihrer Mittellosigkeit wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Nach Angaben der zuständigen Stellen gibt es in der Türkei ca. zwölf Mio. Inhaber einer "Grünen Karte".

Eine "Grüne Karte" kann nur in der Türkei beantragt werden. Die Mittellosigkeit des Antragstellers wird seit dem 06.12.2006 unter Beteiligung verschiedener Behörden von Amts wegen festgestellt. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet über die Anträge, wobei sich die Bearbeitungszeiten erheblich verkürzt haben.

Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen

Versorgung. Mittlerweile könne Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der Übergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der "Grünen Karte" werden bei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlung von Inhabern der "Grünen Karte" umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die "Grüne Karte" abgedeckt sind oder wenn der Mittellose kein Anrecht auf die "Grüne Karte" hat, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen Solidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu).

Medizinische Versorgung sowie die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen sind grundsätzlich landesweit gegeben. In ländlichen Regionen besteht u.U. das Erfordernis, die Patienten in Behandlungszentren größerer Städte zu überweisen. Das Gesundheitswesen garantiert psychisch kranken Menschen umfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke wie offene oder geschlossene Psychiatrien oder betreute Wohnheime gibt es jedoch nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard festzustellen.

Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung grundsätzlich die "Grüne Karte" auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine AIDS-Behandlung zur Verfügung. Zur Beantragung staatlicher finanzieller oder sonstiger Maßnahmen sowie von Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche sind landesweit eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch

kranke Menschen auszustellen. Basierend auf diesem Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten die Behindertenkarte aus.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)

(IOM: LÄNDERINFORMATIONSBLATT TÜRKEI, 09 2008)

Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei. So hat die Türkei im Bereich der übertragbaren Krankheiten große Fortschritte erzielt. Hier wurde ein strategischer Plan 2008 - 2012 zur Anpassung und Reform der institutionellen Rahmenbedingungen entwickelt, dieser wird bereits implementiert. Allerdings ist festzuhalten, dass HIV Prävention trotz der steigenden Zahl von HIV Infektionen keine Priorität hat.

Im Bereich der psychischen Gesundheit kann kein Fortschritt festgestellt werden. Auf Gemeindeebene ist die Versorgung unterentwickelt - im Vergleich zum Bedarf stehen nur begrenzte Ressourcen zur Verfügung. Auch in psychiatrischen Spitälern ist die Versorgung mangelhaft.

Im bereich der sozioökonomischen Faktoren ist ein gewisser Fortschritt zu verzeichnen. 2008 wird der Hälfte der Bevölkerung primäre Gesundheitsversorgung zur Verfügung stehen.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2008; 05.11.2008; S.79)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt in der Türkei keine Personen oder Personengruppen, die alleine wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder alleine wegen ihrer politischen Überzeugung staatlichen Repressionen ausgesetzt sind.

Ist der türkischen Grenzpolizei bekannt, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, wird diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Die Einholung von Auskünften kann je nach Einreisezeitpunkt und dem Ort, an dem das Personenstandsregister geführt wird, einige Stunden dauern.

Besteht der Verdacht einer Straftat, werden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wehrdienstflüchtige haben damit zu rechnen, gemustert und ggf. einberufen zu werden (u.U.

nach Durchführung eines Strafverfahrens). Es sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Suchvermerke zu früheren Straftaten oder über Wehrdienstentziehung von den zuständigen türkischen Behörden versehentlich nicht gelöscht worden waren, was bei den Betroffenen zur kurzzeitigen Ingewahrsamnahme bei Einreise führte.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

Dem Auswärtigen Amt ist in jüngerer Zeit kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. In mehreren Provinzen der Türkei gibt es ca. 40 staatlich betriebene sowie 2 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.

Unbegleitet zurückkehrende Minderjährige finden in der Regel Aufnahme bei näheren oder ferneren Verwandten. Für die sehr seltenen Fälle, in denen sich nach Rückkehr in die Türkei kein Verwandter oder Bekannter bereit erklärt, die Rückkehrenden zumindest übergangsweise aufzunehmen, stehen Plätze in Waisenhäusern oder Kinderheimen (meist in Istanbul) zur Aufnahme bereit. Es kann empfehlenswert sein, in solchen Fällen über den Internationalen Sozialdienst (ISD) die türkische Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten und Kinderschutz zu befassen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)

Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle normalerweise ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.

In einzelnen Fällen findet bei Einreise noch eine zusätzliche Kontrolle der türkischen Staatsangehörigkeit über die Registrierungen in den Personenstandsämtern statt. Wenn die türkischen Behörden Zweifel an der türkischen Staatsangehörigkeit einer Person haben könnten, weil z.B. in Deutschland geborene Kinder türkischer Eltern nicht in den Registern der türkischen Personenstandsämter eingetragen sind (eine Registrierung der Geburt bei der

zuständigen türkischen Auslandsvertretung in Deutschland ist freiwillig), wird zurzeit die Ausstellung von Passersatzpapieren ohne Nachregistrierung (auch bei Vorlage einer internationalen Geburtsurkunde) abgelehnt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Türkei; Stand Juli 2008; 11.09.2008)

türkische Staatsbürger mit Behinderung:

Gesetze, die staatliche Zuwendungen für Behinderte regeln sind

Das Gesetz zur Novellierung von bestimmten Behindertengesetzen und Gesetzesbeschlüssen

Das Gesetz zur monatlichen Beihilfe für bedürftige, schwache und alleinstehende türkische StaatsbürgerInnen ab vollendetem 65. Lebensjahr

Das Kommunalgesetz

Das Magistratsgesetz

Das Gesetz zur staatlichen Übernahme der Behandlungskosten zahlungsschwacher Bürger mittels Ausstellung der Grünen Karte

Das Gesetz zu Sozialservice und Institution zum Kinderschutz

Das Gesetz zu Sozialhilfe und Förderung der Solidarität

Das Gesetzesbeschluss zur Sonderausbildung

Das Arbeitsgesetz

Das Staatsbeamtengesetz

Der Gesetzesbeschluss zur Sonderausbildung mit der Nr. 573

Das Grundgesetz der Nationalen Bildung

Sozialhilfeleistungen

Gesetz zu Sozialhilfe und Förderung der Solidarität

Das Gesetz mit der Nr. 3294, das gleichzusetzen ist mit dem Fonds zur Sozialhilfe und Förderung der Solidarität, hat zum Ziel "mittellosen und bedürftigen Bürger und Menschen, die in die Türkei aufgenommen wurden oder sich hier aufhalten, zu helfen, gegebenenfalls dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen zur Förderung der sozialen Gerechtigkeit getroffen, das Einkommen gerecht verteilt, soziale Hilfeleistung und Solidarität gefördert werden."

Artikel 2 dieses Gesetzes regelt die Vergabe von Beihilfen für mittellose und bedürftige Bürger, die von keiner staatlichen sozialen Einrichtung abhängig sind, keine Rente oder andere Einkünfte beziehen sowie kurzfristige Beihilfen in geringer Höhe als auch Sach- und Geldleistungen ohne Gegenleistung für Personen, die zum Wohle der Gesellschaft beitragen und produktiv agieren können, wenn ihnen damit eine Ausbildung oder Unterricht gewährt wird.

Des Weiteren werden im Rahmen dieses Gesetzes die Kostenübernahme des von den Sozialeinrichtungen nicht gedeckten Anteils der Behandlungskosten und der Kosten für funktionelle orthopädische u. Ä. Hilfsmittel für Behinderte geregelt, die von einer Sozialeinrichtung abhängig sind bzw. von diesen eine Rente oder anderweitige Einkünfte beziehen.

Gesetz zu Sozialservice und Institution zum Kinderschutz

Laut Artikel 9 dieses Gesetzes haben das Sozialservice und die Institution zum Kinderschutz unter anderem, folgende Aufgaben:

d) Das Auftreiben von Sach- und Geldleistungen im ausreichenden Ausmaß und die Erbringung erforderlicher Dienstleistungen sowie die Entwicklung und Umsetzung von Programmen für Personen und Familien, die in Armut lebend sich die Grundversorgung nicht leisten können und ein Leben unter dem niedrigsten Lebensstandard führen müssen.

f) Die Koordinierung der Aktionen von Vereinen und Stiftungen im Sozialdienstleistungsbereich und Beratung und Hilfeleistung für diese Einrichtungen bei der Vergabe ihres für den Sozialdienstleistungsbereich veranschlagten Budgets, damit es vor Ort und sinnvoll eingesetzt wird.

Das Kommunalgesetz

Die im Kommunalgesetz geregelten Bestimmungen hinsichtlich der Dienstleistungen und Hilfeleistung der Kommunalverwaltung für Behinderte sind unten angeführt:

Artikel 14 besagt, dass die den Bürger gebotenen Dienstleistungen der Kommunalverwaltung am nächstgelegenen Ort und gemäß den Lebensverhältnissen am Besten angepassten Standards zu erfolgen haben. Die Standards der gebotenen Dienstleistungen haben die entsprechenden Gegebenheiten von Behinderten, Alten, Pflegebedürftigen oder Einkommensschwachen zu berücksichtigen.

Laut Artikel 38 zählen die Vergabe der für Mittellose und Bedürftige zugewiesenen Geldmittel, die Koordinierung der Dienstleistungen für Behinderte und die Schaffung von Treffpunkten und Zentren für Behinderte, zu den Aufgaben und Befugnissen des Bürgermeisters.

Laut Artikel 60 fallen die für Einkommensschwache, Mittellose, Bedürftige, Alleinstehende und Behinderte gebotenen Sozialdienstleistungen und Hilfeleistungen unter die Ausgaben der Kommunalverwaltung.

Invaliditätsrente

§1 des Artikels 1 und Artikel 9 des Gesetzes mit der Nr. 2022 vom 01.07.1976 zur Erteilung einer Rente für türkische StaatsbürgerInnen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bedürftig, schwach und alleinstehend sind, enthalten folgende Bestimmungen: "Türkische StaatsbürgerInnen erhalten, so lange sie am Leben sind, eine monatliche Geldleistung, deren Höhe so bestimmt wird, dass ein jährlich neu festgelegter Richtwert mit einem nach dem Budgetgesetz bestimmten Multiplikator errechnet wird.

Voraussetzung hierfür ist, dass die BürgerInnen das 65. Lebensjahr vollendet haben, keine Unterhaltspflichtigen haben, für sich oder unter einem anderen Titel weder eine Rente noch anderweitige Einkünfte von einer staatlichen Sozialeinrichtung beziehen, keine Unterhaltzahlungen erhalten oder keinen Anspruch auf solche stellen können, weiters keine regelmäßigen Einkünfte haben und ihre Bedürftigkeit mittels Dokumenten nachweisen können, die von Ausschüssen der Provinz- bzw. Bezirksverwaltung auszustellen sind."

Notstandshilfe

Die Generaldirektion der Stiftungen gewährt gemäß den Spenden- und Beihilfenbestimmungen in ihren Stiftungsstatuten jenen Personen, die weder Einkünfte oder eine Rente noch eine Unterstützung unter einem anderen Titel von einer staatlichen Sozialeinrichtung oder -institution erhalten, noch anderweitige Einkünfte beziehen, keine Unterhaltszahlungen erhalten, weder bewegliche noch unbeweglich Güter besitzen und eine Einschränkung Leistungskalküls von mindestens 40% vorweisen können, bedürftig sind und eine Behinderung haben sowie elternlosen Kindern vor Vollendung des 18. Lebensjahres, eine monatliche Geldleistung gemäß der Verordnung zur Notstandshilfe und Armenhilfe von Stiftungen.

Spenden von nichtstaatlichen Organisationen

Nichtsstaatliche Organisationen und Vereinigungen, die ohne Gewinnabsicht agieren, erhalten ebenfalls die Möglichkeit, Spenden und Hilfeleistungen an Bürger mit Behinderung zu gewähren. Diese Leistungen können sowohl in verschiedenartiger Form erbracht werden wie etwa die Bereitstellung von Rollstühlen, akkubetrieben Fahrzeugen, Stipendien u. Ä, als auch durch die Ermöglichung einer beruflichen Ausbildung oder von Kursen zum Erwerb der beruflichen Fertigkeiten.

Ausbildung von Behinderten gemäß dem Gesetz mit der Nr. 5378 zur Novellierung der Gesetzesbeschlüsse zum Behindertengesetz

Gesetzesanspruch von Behinderten auf Ausbildung

Gemäß den Gesetzesgrundlagen auf eine Grundausbildung können behinderte Personen von ihrem Recht auf Allgemeinbildung, Sonderunterricht und berufliche Ausbildung Gebrauch machen.

Artikel 15 des Behindertengesetzes mit der Nr. 5378 regelt folgende Bestimmungen: "Es ist ausnahmslos untersagt, die Ausbildung eines Behinderte zu verweigern, gleichgültig welche Begründung auch vorgebracht wird. Behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene erhalten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten und ihrer Merkmale die Möglichkeit auf eine gleichwertige Ausbildung gemeinsam mit nichtbehinderten Personen in einem erweiterten und integrierten Umfeld."

Um Behelfs- und Arbeitsmittel, die von einem Hochschulausschuss zur Verfügung zu stellen sind, sowie Sonderunterrichtsmaterialien bereitstellen und weiters eine behindertengerechte Ausbildung und ein forschungsorientiertes Umfeld ermöglichen zu können, wurde ein Beratungs- und Koordinationszentrum für Behinderte eingerichtet.

Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und -materialien für Behinderte wie etwa gebundene Bücher, E-Books und Audiobooks sowie die Herstellung von Materialien für Filme mit Untertiteln u. Ä. fällt in den gemeinsamen Zuständigkeits- und Bearbeitungsbereich der Ministerien für Nationale Bildung und Tourismus.

Pädagogische Bewertung von behinderten Personen

Im Artikel 16 des Gesetzes sind folgende Bestimmungen geregelt: "Die pädagogische Bewertung und Auswertung von Behinderten erfolgen in Zentren der Provinzstellen der Direktion für Nationale Bildung und werden von einem aus Experten und Familienmitgliedern des Behinderten bestehenden Ausschuss durchgeführt, der den erforderlichen Sonderunterricht bewertet und einen entsprechenden Unterrichtsplan erstellt. Dieser Plan wird jährlich neu erstellt und den Gegebenheiten und dem Entwicklungsstand entsprechend ausgewertet. Je nach Interesse, Wunsch, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Behinderten, die sich für eine Lehre entscheiden sowie unter Berücksichtigung des Berichtes des Gesundheitsausschusses, entscheidet der Bewertungsausschuss über die weitere Berufsausbildung der Behinderten."

Gesetzliche Grundlage der Dienstleistungen für eine Sonderausbildung

Die Gesetzesgrundlage für eine Sonderausbildung bilden der Gesetzesbeschluss mit der Nr. 573 sowie die im Amtsblatt, Ausgabe 26184 vom 31.05.2006 veröffentlichte "Verordnung zu Dienstleistungen für eine Sonderausbildung".

Das Bildungsumfeld für eine Sonderausbildung gemäß dem Gesetzesbeschluss mit der Nr. 573

Integrationsunterricht: Die Ausbildung der Personen, die eines Sonderunterrichts bedürfen, hat so zu erfolgen, dass sie den eigens erstellten Unterrichtsplan einhält und allen, in Schulen und Einrichtungen gemeinsam mit Gleichaltrigen gebotenen Praktiken und Techniken der jeweiligen Stufe entspricht.

Unterricht in Sonderschulen: Personen, die eines Sonderunterrichts in einer gesonderten Schule oder Einrichtung gemeinsam mit Gleichaltrigen mit ähnlichen Defiziten bedürfen, erhalten ihre Ausbildung in Schulen und Einrichtungen, die ihren Gegebenheiten angepasst sind und die entsprechenden integrierten Unterrichtmodelle berücksichtigen.

Unterstützung für den Sonderunterricht: Um die Unterrichtsziele von Personen, die eines Sonderunterrichts in der jeweiligen Stufe und im entsprechenden Umfeld fortsetzen, erhalten eine Unterrichtsunterstützung. Damit können die Möglichkeiten eines Individual- und Gruppenunterrichts ausgeschöpft werden.

Personen im Pflichtschulalter, die ein Sonderunterricht brauchen, aber keine Schule besuchen können, werden nach besonderen Unterrichtsprogrammen unterrichtet, die darauf abzielen, dass ihnen die Grundausbildung und Grundkenntnisse in Fertigkeiten des Alltags vermittelt werden, gleichgültig welche Defizite sie hatten.

Unterrichtspläne

In Sonderschulen und -klassen werden die normalen Schulpläne angewandt. Es werden jedoch die Eigenheiten und die Lernfähigkeit der Schüler berücksichtigt, wonach die Unterrichtspläne insofern verändert werden können, dass das schulische Gleichgewicht nicht gestört wird. Es wird darauf abgezielt, dass die Schulpläne und Schüler der Sonderschulen und -klassen darauf vorbereitet werden, dass die Lernfähigkeit soweit entwickelt wird, um gemeinsam mit Gleichaltrigen in normalen Schulen unterrichtet werden zu können.

Es können auch Schulpläne in Sonderschulen und -klassen zur Anwendung kommen, deren Dauer und Inhalt die Eigenheiten und Besonderheiten der Schüler berücksichtigen. Das zuständige Ministerium bestimmt die Anerkennung und Gleichstellung der Diplome und Zertifikate, die nach diesen Plänen ausgestellt wurden, sowie die Zugangsberechtigungen der Absolventen an Höhere Schulen.

Die Arbeits- und Berufsausbildungsprogramme für am Arbeitsmarkt gängige Berufe, die nach den Interessen, Bedürfnissen und Fähigkeiten der Personen, die ein Sonderunterricht erhalten müssen, gestaltet werden, haben darauf abzuzielen, dass sie praxisorientiert angelegt sind und der Person jene arbeitstechnischen und beruflichen Fähigkeiten zur Genüge vermitteln.

Sonderschulen

Personen, die in einer Sonderschule unterrichtet werden müssen, werden je nach Grad der Behinderung und ihrer Eigenheiten in Sonderschulen im Tagesbetrieb oder mit Heimbetreuung über Nacht eingewiesen. Für Schüler mit mehr als einer Behinderung besteht die Möglichkeit, dass eigene Sondeklassen in den Sonderschulen eingerichtet werden.

Familienangehörigen, die mit den Personen, die eines Sonderunterrichts bedürfen, ersten Grades verwandt sind und an Familienbildungsprogrammen der betreffenden Sonderschulen teilgenommen haben, werden die Ausgaben für Kost und Logis während der Dauer der Programme vom zuständigen Ministerium erstattet.

Sonderausbildungsstätten

Es besteht die Möglichkeit der Einrichtung von Sonderausbildungsstätten im Tagesbetrieb für jene Zielgruppen, die in Sonderschulen Unterstützung im Sonderunterricht brauchen oder auf die Berufsausübung vorbereitet werden müssen. Des Weiteren für jene Personen, die an den berufsorientierten Sonderausbildungsprogrammen nicht teilnehmen können und denen die Grundausbildung und Grundkenntnisse in Fertigkeiten des Alltags vermittelt werden müssen.

Personen, die in Sonderausbildungsstätten eine Ausbildung zur Eignung und Vorbereitung von am Arbeitsmarkt gängigen Berufen genießen und den Besuch von Arbeits- und Berufkursen fortsetzen, haben denselben Rechtsanspruch wie Lehrlinge gemäß dem Lehrlings- und Berufsausbildungsgesetz mit der Nr. 3306 vom 05.06.1986.

Sonderunterricht in sonstigen Schulen und Einrichtungen

Personen im Sonderunterrichtsprogramm, die in der Lage sind mit normalen Gleichaltrigen unterrichtet zu werden, werden vor dem Besuch der Staatsschule und Sonderschule in eine Grundschule und Mittelschule eingewiesen. Es werden entsprechend Unterrichtseinheiten für diese Personen eingerichtet, um sie fördern zu können. Es werden weiters besondere Maßnahmen getroffen, um Sorge dafür zu tragen, dass erforderliche Arbeits- und Behelfsmittel sowie Unterrichtsmaterialien zur Verfügung stehen.

Für Schüler im Vorschulalter, die in einer gesonderten Klasse unterrichtet werden müssen, werden in Grund- und Mittelschulen Sonderklassen eingerichtet, die den Grad der Behinderung und ihre Eigenheiten berücksichtigen.

Diese vorbezeichneten Maßnahmen kommen auch in der Lehrlingsausbildung und gängigen Unterrichtsformen zur Anwendung.

Erstattung des Schulgeldes für Sonderschulen vom Staat

Jener Anteil der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von schulischen Dienstleistungen für behinderte Personen, die eine Sonderschule besuchen müssen, werden von einem "Bewertungsausschuss für Sonderschulen" beurteilt und vom Ministerium für Nationale Bildung erstattet, nachdem die Höhe des Betrages laut einer Direktive für Budgetumsetzung bestimmt wurde. Dieser Betrag ergeht vom Ministerium an die Einrichtung, die den Sonderunterricht anbietet.

Beschäftigung von Behinderten

Es ist gemäß Artikel 14 des Gesetzes mit der Nr. strikt und ausnahmslos untersagt, Behinderte zu benachteiligen oder zu diskriminieren, sei es bei der Arbeitsanstellung, Arbeitswahl, den Bewerbungsformularen und Probezeiten noch bei der technischen Auswertung, den Arbeitszeiten und -bedingungen und im anderweitigen arbeitsbezogenen Umgang.

Es ist strikt untersagt, Behinderte auf Grund ihrer Behinderung zu benachteiligen und auszugrenzen.

Um die Hindernisse am Arbeitsplatz und Beschwerlichkeiten für beschäftigte oder einzustellenden Behinderte verringern oder beheben zu können, sind die hierfür zuständigen und betrauten Einrichtungen und Institutionen angehalten, erforderliche Maßnahmen während der Beschäftigungsdauer zu treffen und physikalische Änderungen am Arbeitsplatz vorzunehmen.

Bei der Einstellung von Behinderten, die am Arbeitsmarkt sehr schwer vermittelbar sind, ist es vorrangig und vorgeschrieben, dass diese in geschützte Berufe einsteigen.

Es ist weiters gemäß dem Arbeitsgesetz mit der Nr. 4857 und dem Beamtengesetz mit der Nr. 657 verpflichtend, dass der Anteil der Beschäftigten mit Behinderung in öffentlich-rechtlichen und privaten Unternehmen mindestens 3% beträgt.

Behinderten Bürgern steht es bei der Arbeitssuche frei sowohl den üblichen Weg einzuschlagen (etwa die Teilnahme an Auswahlprüfungsverfahren für den öffentlichen Dienst, Vormerkung bei der Türkischen Arbeitsmarktinstitution oder persönliche Bewerbung auf freien Stellen) als auch um jene Stellen zu bewerben, die lau der 3% Klausel Behinderten vorgesehen sind.

Die Beschäftigung von behinderten Personen als Beamte im öffentlichen Dienst wird von den jeweiligen Einrichtungen und Institutionen, die von der Staatspersonalleitung koordiniert werden, und die Beschäftigung als Arbeiter von der Türkischen Arbeitsmarktinstitution geregelt.

Als behinderter Dienstnehmer gilt jemand, der eine Einschränkung des Leistungskalküls von mindestens 40% vorweisen kann.

Für die Anstellung von Behinderten im öffentlichen Dienst sind Prüfungen abzulegen. Jede öffentliche Institution erstellt hierfür eigene Prüfungen, die in den Monaten April-Mai, Juli-August und Oktober-November angeboten werden. Die Bekanntgabe der Prüfungen und der Termine werden vonseiten der Staatspersonalleitung durchgeführt und im Amtsblatt sowie auf der Internetseite der jeweiligen Institution veröffentlicht.

Für Aufnahmeverfahren für Dienstnehmer im öffentlichen oder privaten Sektor muss in der Provinzgeschäftsstelle der Türkischen Arbeitsmarktinstitution persönlich angesucht werden und darauf geachtet werden, dass ein ständiger Kontakt mit der betreffenden Geschäftsstelle aufrecht erhalten bleibt. Die offenen Stellenangebote und Aufnahmeprüfungen für Dienstnehmer im öffentlichen Dienst werden auf der Internetseite der Türkischen Arbeitsmarksinstitution und der jeweiligen Geschäftsstelle veröffentlicht.

Für geistig behinderte oder rückständige Personen, die Lesen und Schreiben können und die Grundschulausbildung absolviert haben, sind keine vorgeschrieben, um als Dienstnehmer in öffentlichen Einrichtungen und Institutionen eingestellt zu werden. Antragsteller mit diesen Eigenheiten, die die Arbeitskriterien erfüllen, werden mittels Auslosung im Beisein eines Notars ermittelt.

Berufliche Rehabilitation von Behinderten

Im Artikel 13 des Behindertengesetzes mit der Nr. 5378 sind neue Bestimmungen geregelt.

"Es ist strikt untersagt, Behinderte in der Wahl des Berufes, der ihren Fähigkeiten entspricht oder der beruflichen Ausbildung zu hindern und einzuschränken.

Es ist grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass Behinderte, die Dienstleistungen von beruflichen Rehabilitationszentren in Anspruch nehmen, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung erhalten, den Beruf erwerben und soweit davon profitieren, dass der wirtschaftliche und soziale Wohlstand ermöglicht wird.

In den für natürliche und juristische Personen eingerichteten beruflichen Rehabilitationszentren und Zentren zur Erweiterung und Förderung der Fähigkeiten sowie verschiedenen geschützten Berufen und Arbeitsplätzen im privaten Bereich sind derartige Fördermaßnahmen zu treffen, dass die individuelle Entwicklung und Förderung der Fähigkeiten der betreffenden Person ausreichend zum Tragen kommen. Die hierfür erforderlichen Dienstleistungsangebote werden je nach Arbeitsart und nach beruflicher und arbeitstechnischer Analyse durch die Inanspruchnahme und Kauf der Dienstleistungen gewährleistet.

Auch Kommunalverwaltungen steht es frei, Dienstleistungen für soziale und berufliche Rehabilitation anzubieten. Hierbei können die Kommunalverwaltungen bei Bedarf eine Kooperation mit Volkshochschul- und Lehrlingsausbildungszentren eingehen.

Kann die Rehabilitation des Behinderten nicht erzielt werden, so kann dieser die Dienste des nächstgelegenen Zentrums in Anspruch nehmen. Der jährlich zu bestimmende Betrag für die Dienste wird gemäß der Direktive für die Budgetvergabe von der Kommunalverwaltung an das Zentrum gezahlt, das die Dienste anbietet.

Verbot der Doppelbestrafung

Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Art. 11).Im türkischen internationalen Strafrecht ist das Verbot der Doppelbestrafung (ne-bis-in-idem-Prinzip), das bisher in vielen Fällen nur durch die Rechtsprechung abgesichert war, nunmehr gesetzlich festgelegt (Artikel 11,).

2. Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner Angaben im Verfahren, seiner vorgelegten Dokumenten sowie seiner Sprach- und Ortskenntnisse hinreichend belegt werden. Die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte sind aus den dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden zugegangenen Ausfertigungen der Urteile der entsprechenden Strafgerichte ersichtlich. Die Feststellungen über die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und den Feststellungen des angefochtenen Bescheids. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind dort u.a. in der Urteilsausfertigung des Oberlandesgerichts XXXX, unter Bezugnahme auf ein psychiatrischen Gutachten, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist, ersichtlich.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund seiner Angaben im Verfahren, seiner vorgelegten Dokumenten sowie seiner Sprach- und Ortskenntnisse hinreichend belegt werden. Die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zugrunde liegenden Sachverhalte sind aus den dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes einliegenden zugegangenen Ausfertigungen der Urteile der entsprechenden Strafgerichte ersichtlich. Die Feststellungen über die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und den Feststellungen des angefochtenen Bescheids. Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind dort u.a. in der Urteilsausfertigung des Oberlandesgerichts römisch 40 , unter Bezugnahme auf ein psychiatrischen Gutachten, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist, ersichtlich.

2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2. Der vom erkennenden Senat festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, (AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BGBl. I Nr. 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das Asylgesetz 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren - wie das vorliegende - anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann das Bundesasylamt einem Fremden den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesasylamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesasylamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesasylamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des AsylberechtigtenGemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten

Angemerkt sei vorab, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt ist, weshalb eine Aberkennung gemäß § 7 Abs 1 Z 2 AsylG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt. Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden -Angemerkt sei vorab, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesasylamt nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt ist, weshalb eine Aberkennung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt. Gemäß dem - einzig im gegenständlichen Fall in Betracht kommenden -

§ 7 Abs 1 Z 1 AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, welcher vom Bundesasylamt auch angewendet wurde, ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt.

Gemäß dem - im gegenständlichen Fall in Prüfung zu ziehenden -

§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

Gemäß Artikel 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Gemäß Artikel 33 Ziffer eins, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.Nach Artikel 33, Ziffer 2, GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. dessen Erkenntnisse vom

6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, sowie vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Art. 33 Z 2 zweiter Fall GFK ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, sowie vom 3. Dezember 2002, Zl. 99/01/0449) wurde zu Artikel 33, Ziffer 2, zweiter Fall GFK ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung in der Flüchtlingskonvention kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Diese Voraussetzungen seien auch für die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 maßgeblich, weil der Gesetzgeber auf die völkerrechtliche Bedeutung der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortfolgen abgestellt habe.

Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Art. 1Zur nunmehr anzunehmenden Bedeutung des Begriffs "besonders schweres Verbrechen" verwies der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0288, auf eine im Jahr 1980 vom UNHCR im Zusammenhang mit Artikel eins

Abschnitt F lit. b GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten (vgl. näherAbschnitt F Litera b, GFK vorgeschlagene Kategorisierung von Straftaten vergleiche näher

Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998], 107 f.), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Art. 33Goodwin-Gill, The Refugee In International Law2 [1996, Nachdruck 1998], 107 f.), auf die Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990), 228] auch im Zusammenhang mit Artikel 33

Z 2 GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen (vgl. Kälin, a.a.O., und die - insoweit aber wie in Rz. 449 auf Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz. 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.Ziffer 2, GFK Bezug genommen hatte. "Typischerweise schwere Verbrechen" seien danach - in einer, wie hinzuzufügen sei, teilweise recht ungenauen Übersetzung - "etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub" und dergleichen vergleiche Kälin, a.a.O., und die - insoweit aber wie in Rz. 449 auf Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und die Literatur dazu bezogene - Formulierung bei Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz. 455). Es müsse sich um Straftaten handeln, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen.

Allerdings genüge es nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden sei. Die Tat müsse sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. U.a. sei auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen. Bei der Aufhebung des Bescheides wegen des Unterbleibens von Zukunftsprognose und Güterabwägung wurde ausgeführt, die für die Zukunftsprognose u.a. in Betracht zu ziehenden Umstände der Tatbegehung wären auch in die Beurteilung der Frage, ob die Tat "subjektiv besonders schwerwiegend" gewesen sei, einzubeziehen gewesen (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK und des Art. 33 Z 2 GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Art. 33 Z 2 2. Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).In der internationalen Literatur überwiegen Hinweise auf die Verschiedenheit der Vorschriften des Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK und des Artikel 33, Ziffer 2, GFK. Die "besonders schweren" Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Ziffer 2, 2. Fall GFK sind danach nur die "extremen Fälle" der "schweren Verbrechen" im Zufluchtsland, in Bezug auf deren Ahndung für die übrigen Fälle nur auf die Justiz des Zufluchtslandes verwiesen wird (VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449).

Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 i.V.m.Für den hier vorliegenden Fall einer Entscheidung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m.

§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu § 13 Abs. 2 2. Fall AsylG 1997 bezogen haben.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (06.10.1999, Zl. 99/01/0288, 24.11.1999, Zl. 99/01/0314, 12.09.2002, Zl. 99/20/0532, 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) zu Paragraph 13, Absatz 2, 2. Fall AsylG 1997 bezogen haben.

In der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG, auf welchenIn der Regierungsvorlage zum AsylG wird zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG, auf welchen

§ 7 Abs. 1 Z 1 AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG verweist, erläuternd Folgendes ausgeführt:

"Die Z 3 und 4 des Abs. 1 entsprechen inhaltlich dem bisherigen § 13 Abs. 2 AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (u.a. mit Hinweis auf den UNHCR und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz. 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (vgl. VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Art. 33 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist.""Die Ziffer 3 und 4 des Absatz eins, entsprechen inhaltlich dem bisherigen Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Unter den Begriff "besonders schweres Verbrechen" fallen nach Kälin, Grundriss des Asylverfahrens (1990), S 182 und 228 (u.a. mit Hinweis auf den UNHCR und Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999) Rz. 455, mit weiteren Hinweisen auf die internationale Lehre), nach herrschender Lehre des Völkerrechts nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen vergleiche VwGH 10.06.1999, Zl. 99/01/0288). Zu denken wäre aber auch - auf Grund der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit an besondere Formen der Schlepperei, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzung oder gar Tötung oder während der es zu erheblichen - mit Folter vergleichbaren Eingriffen in die Rechte der Geschleppten kommt. Die aktuelle Judikatur in Österreich, wie in anderen Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, verdeutlicht, dass der aus dem Jahre 1951 stammende Begriff des ¿besonders schweren Verbrechens' des Artikel 33, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention einer Anpassung an sich ändernde gesellschaftliche Normenvorstellungen zugänglich ist."

Das Delikt der Vergewaltigung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 2. Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von § 6 AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer gesetzten, diesem Deliktstypus unterfallenden Tathandlungen sind allerdings nicht nur als abstrakt besonders schwerwiegend anzusehen, sondern es ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits zwei solche Delikte gesetzt hat und im Rahmen der Strafbemessung nur der mildernde Umstand, dass eines der beiden Delikte beim Versuch geblieben ist - das Berufungsgericht folgte nicht der erstinstanzlichen Ansicht, dass der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und dieser behindert sei -, zu berücksichtigen war, dass es sich auch im konkreten Einzelfall um objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu betrachtende Taten gehandelt hat. Hierbei sind auch die Erschwerungsgründe wie bereits eine einschlägige Verurteilung wegen Körperverletzung und die besonders qualvolle, mit Lebensgefahr verbundene Vorgehensweise beim Zufügen der schweren Verletzungen bei seinen Opfern, an denen ein Opfer heute noch leidet, zu berücksichtigen.Das Delikt der Vergewaltigung wird sowohl in der Literatur zur GFK als auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, Absatz 2, 2. Fall AsylG 1997, zur Vorläuferbestimmung von Paragraph 6, AsylG, und auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung (ebenfalls mit Literaturhinweisen) als besonders schweres Verbrechen bezeichnet. Die vom Beschwerdeführer gesetzten, diesem Deliktstypus unterfallenden Tathandlungen sind allerdings nicht nur als abstrakt besonders schwerwiegend anzusehen, sondern es ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits zwei solche Delikte gesetzt hat und im Rahmen der Strafbemessung nur der mildernde Umstand, dass eines der beiden Delikte beim Versuch geblieben ist - das Berufungsgericht folgte nicht der erstinstanzlichen Ansicht, dass der Beschwerdeführer ein reumütiges Geständnis abgelegt hat und dieser behindert sei -, zu berücksichtigen war, dass es sich auch im konkreten Einzelfall um objektiv und subjektiv als besonders schwerwiegend zu betrachtende Taten gehandelt hat. Hierbei sind auch die Erschwerungsgründe wie bereits eine einschlägige Verurteilung wegen Körperverletzung und die besonders qualvolle, mit Lebensgefahr verbundene Vorgehensweise beim Zufügen der schweren Verletzungen bei seinen Opfern, an denen ein Opfer heute noch leidet, zu berücksichtigen.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer wegen dieser Handlungen rechtskräftig von den österreichischen Strafgerichten verurteilt worden.

Eine Gesamtbetrachtung dieser Delikte zeigt, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich durchgehend strafbare Handlungen getätigt hat und er in letzter Zeit, zwar weniger häufig, dafür aufgrund der Mehrzahl von strafbaren Handlungen, die auch vermehrt gegen das geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität von Menschen gerichtet waren, als "gemeingefährlich" anzusehen ist. Dieser Umstand wird auch durch die Tatsache bekräftigt, dass die gegen den Beschwerdeführer erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen seit dem Jahr 1998 wegen einer Vielzahl von Delikten gegen unterschiedliche Rechtgüter erfolgt sind, wodurch seine allgemeine kriminelle Energie verdeutlicht wird, und dass die als besonders schwerwiegende Straftat anzusehenden Tathandlungen der letzten strafgerichtlichen Verurteilung von insgesamt bisher elf in diesem Zeitraum erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegen.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren hervorgebracht hat, er leide an psychischen Störungen und habe eine kleine Intelligenzminderung, ist ihm zu entgegnen, dass auch die österreichischen Strafgerichte im Zusammenhang mit den erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführers in keinem Fall aus derartigen Gründen eine Beeinträchtigung der Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt und auch keine entsprechenden Milderungsgründe im Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigt haben.

Neben den beiden vom Beschwerdeführer gesetzten Straftaten der Vergewaltigung von Frauen hat er ein weiteres Körperverletzungsdelikt begangen, woraus die manifeste Gewaltbereitschaft und die vom Beschwerdeführer für seine Umwelt bestehende Gefahr ersichtlich ist.

Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer angesichts seines bisherigen Gesamtverhaltens in Österreich auch weiterhin Straftaten begehen wird und daher eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat geltend gemacht. Die seinerzeitige Asylgewährung an den Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine Behinderung und die damals nur unzureichenden Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat zurückzuführen, womit die für die Ansehung als Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nun nicht mehr näher bestehen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat sowie nicht mangels Versorgungsmöglichkeiten in eine ausweglose Lage geraten würde und daher bei ihm kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen jedenfalls in seinem Fall bei weitem. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben.Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG bedarf weiters nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen Interessen am (Weiter-) Bestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat abzuwägen sind. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat geltend gemacht. Die seinerzeitige Asylgewährung an den Beschwerdeführer ist im Hinblick auf seine Behinderung und die damals nur unzureichenden Versorgungslage in seinem Herkunftsstaat zurückzuführen, womit die für die Ansehung als Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Vergangenheit vorgelegenen Umstände nun nicht mehr näher bestehen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Verfolgung zu erwarten hat sowie nicht mangels Versorgungsmöglichkeiten in eine ausweglose Lage geraten würde und daher bei ihm kein Interesse am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich als Zufluchtsstaat gegeben ist. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft aufgrund gezeigten strafbaren Verhaltens überwiegen jedenfalls in seinem Fall bei weitem. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher gegeben.

3.3. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden.3.3. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.

Die diesbezüglich maßgeblichen Bestimmungen der EMRK lauten:

"Art. 2 EMRK:""Art". 2 EMRK:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK:Artikel 3, EMRK:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe:

"Art. 1 - Abschaffung der Todesstrafe""Art". 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Art. 2 - Todesstrafe in KriegszeitenArtikel 2, - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe:

"Art. 1 - Abschaffung der Todesstrafe""Art". 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Art. 2 - Verbot des AbweichensArtikel 2, - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Art. 3 - Verbot von VorbehaltenArtikel 3, - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, m.wN. auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, m.wN. auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zlen 2002/20/0582, Zl2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, Zlen 2002/20/0582, Zl2005/20/0095).

Für eine derartige Bedrohung des Beschwerdeführers findet sich im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde. Er hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Behinderung und den mangelnden Sprachkenntnissen der türkischen Gebärdensprache und der Therapierung seiner psychischen Erkrankung führen nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Behinderung und den mangelnden Sprachkenntnissen der türkischen Gebärdensprache und der Therapierung seiner psychischen Erkrankung führen nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Der Beschwerdeführer ist trotz seiner Behinderung arbeitsfähig. Auch ist es nicht richtig, dass sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde ausgeführt - in der Türkei nur bei seiner Mutter aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer hat bereits vor seiner Einreise nach Österreich eine türkische Gebärdenschule besucht. Demnach ist auch anzunehmen, dass er damals bereits Grundkenntnisse der türkischen Gebärdensprache erlernt habe und es ihm in Verbindung mit den ihm in der Türkei zur Verfügung stehenden und in den Feststellungen bereits genannten Einrichtungen möglich sein wird, diese Kenntnisse aufzufrischen und zu vertiefen. Selbst wenn der Beschwerdeführer an einer leichten Intelligenzminderung leidet, so ist ihm das Erlernen der türkischen Gebärdensprache in jedem Fall möglich und zumutbar. Abgesehen davon besteht in der Türkei ein Sozialsystem, das dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung und seiner Mittellosigkeit ausreichend Unterstützungsleistungen zukommen lässt, sodass er auch, ohne sofort eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden, nicht in eine ausweglose Lage geraten würde. Dass die im Jahre 2008 beschlossene Sozialreform, wie in der Beschwerde ausgeführt wurde, noch nicht umgesetzt worden sei, führe hingegen zu keinen Einschränkungen für den Beschwerdeführer bezüglich des Erhalts seiner ihm zustehenden Leistungen. Überdies könne der Beschwerdeführer durch Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe von nationalen und internationalen Organisationen sowie durch Unterstützung von Verwandten in Österreich, nämlich durch seine Eltern und Geschwister, seine Grundbedürfnisse decken.

Zudem ist zum Aspekt, dass der Beschwerdeführer an einer seelischen Abartigkeit in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung von höherem Grad leidet, anzuführen, dass eine derartige Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ein solches Ausmaß darstellt„ wodurch eine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer ebensolchen Krankheit begründet werden würde. Weshalb auch im Hinblick auf die im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen bestehenden Gesundheitsgrundversorgung einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen eine Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verweisen, wonach ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen könne, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Es sei denn, es legen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07; s.a. EGMR vom 27.05.2008, N gegen United Kingdom, Nr. 26.565/05, Rn. 42 ff.).Zudem ist zum Aspekt, dass der Beschwerdeführer an einer seelischen Abartigkeit in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung von höherem Grad leidet, anzuführen, dass eine derartige Gesundheitsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ein solches Ausmaß darstellt„ wodurch eine reale Gefahr eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer ebensolchen Krankheit begründet werden würde. Weshalb auch im Hinblick auf die im Herkunftsstaat zufolge den Feststellungen bestehenden Gesundheitsgrundversorgung einschließlich der Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen eine Rückkehr keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Diesbezüglich ist auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu verweisen, wonach ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen könne, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Es sei denn, es legen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07; s.a. EGMR vom 27.05.2008, N gegen United Kingdom, Nr. 26.565/05, Rn. 42 ff.).

Schließlich ergibt sich auch aufgrund der in den obigen Feststellungen wiedergegebenen Situation im Herkunftsstaat nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gerade auch der Verbleib von weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers in der Heimat zeigt, dass die Annahme einer generellen wie auch immer gearteten Gefährdung aller in der Türkei lebenden Menschen unzulässig wäre.

Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2

EMRK,

Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit im Ergebnis kein Anhaltspunkt.Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit im Ergebnis kein Anhaltspunkt.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.3.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer ist 1992 im 11. Lebensjahr mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Österreich gekommen. Seine Eltern und seine Geschwister sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. In den Jahren 1998 und 1999 hat sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufgehalten, ehe er legal am 30. Mai 1999 nach Österreich eingereist ist und am 18. Dezember 2000 seinen Asylantrag - nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes - gestellt hat. Seit dieser Einreise hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen auf dem Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer bereits volljährig ist und im Laufe des Verfahren kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern oder Geschwistern vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Bindungen zu diesen Verwandten nicht über verwandtschaftsübliche Nahebeziehungen unter Erwachsenen hinausgehen und daher eine Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden kann. Auch die in der Beschwerde angeführte Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin vermag nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen, zumal nicht von einer intensiven Beziehung ausgegangen werden kann, wenn der Beschwerdeführer regelmäßig sexuelle Kontakte mit anderen Frauen gehabt hat, die letztlich auch Opfer jener Tathandlungen wurden, die zur letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hatte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine eigene Familie gegründet.Der Beschwerdeführer ist 1992 im 11. Lebensjahr mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Österreich gekommen. Seine Eltern und seine Geschwister sind in Österreich aufenthaltsberechtigt. In den Jahren 1998 und 1999 hat sich der Beschwerdeführer in der Türkei aufgehalten, ehe er legal am 30. Mai 1999 nach Österreich eingereist ist und am 18. Dezember 2000 seinen Asylantrag - nach Verhängung des Aufenthaltsverbotes - gestellt hat. Seit dieser Einreise hält sich der Beschwerdeführer ununterbrochen auf dem Bundesgebiet auf. Da der Beschwerdeführer bereits volljährig ist und im Laufe des Verfahren kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern oder Geschwistern vorgebracht wurde, ist davon auszugehen, dass die Bindungen zu diesen Verwandten nicht über verwandtschaftsübliche Nahebeziehungen unter Erwachsenen hinausgehen und daher eine Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK als gerechtfertigt angesehen werden kann. Auch die in der Beschwerde angeführte Lebensgemeinschaft mit seiner Partnerin vermag nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen, zumal nicht von einer intensiven Beziehung ausgegangen werden kann, wenn der Beschwerdeführer regelmäßig sexuelle Kontakte mit anderen Frauen gehabt hat, die letztlich auch Opfer jener Tathandlungen wurden, die zur letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers geführt hatte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine eigene Familie gegründet.

Darüberhinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich nicht derartige persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf, die durch das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geschützt sind. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit dem Jahr 1999 durchgehend in Österreich, wobei er wie etwa durch das Erlernen der Tiroler Gebärdensprache auch integrative Schritte gesetzt hat. Er hat es aber verabsäumt, sonstige nachhaltige integrative Schritte zu setzen, wie zum Bespiel eine durchgehende Beschäftigung zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Österreich verbracht hat, so ist ihm das Leben in seinem Herkunftsstaat, wo er auch die Schule besuchte und auch bei seinem letzten Besuch in der Türkei noch Kontakte zu Verwandten pflegte, nicht fremd. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile so entfremdet von den Lebensumständen in der Türkei sei, dass ihm die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.Darüberhinaus weist der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich nicht derartige persönliche und wirtschaftliche Bindungen auf, die durch das Recht auf Schutz des Privatlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK geschützt sind. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit dem Jahr 1999 durchgehend in Österreich, wobei er wie etwa durch das Erlernen der Tiroler Gebärdensprache auch integrative Schritte gesetzt hat. Er hat es aber verabsäumt, sonstige nachhaltige integrative Schritte zu setzen, wie zum Bespiel eine durchgehende Beschäftigung zu haben. Auch wenn der Beschwerdeführer den größten Teil seines Lebens in Österreich verbracht hat, so ist ihm das Leben in seinem Herkunftsstaat, wo er auch die Schule besuchte und auch bei seinem letzten Besuch in der Türkei noch Kontakte zu Verwandten pflegte, nicht fremd. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittlerweile so entfremdet von den Lebensumständen in der Türkei sei, dass ihm die Anpassung an eine dortige Lebensführung nicht möglich wäre.

Wie bereits oben ausgeführt worden ist, bilden die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte der Vergewaltigung besonders schwere Straftaten. Es ist auch im Zusammenhang mit davor erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass dieser eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Die zuletzt vom Beschwerdeführer gesetzten Tathandlungen liegen zwar etwa drei Jahre zurück, doch es kann nicht von einem seit diesem Zeitpunkt gegebenen Wohlverhalten des Beschwerdeführers gesprochen werden, da dieser sich seit 11. September 2007 in Strafhaft befindet. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte sind auch nicht als Erscheinungsformen von juveniler Delinquenz anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde, nachdem die ersten drei Verurteilungen des Beschwerdeführers noch nach dem Jugendstrafrecht bemessen worden waren, seit dieser Zeit noch acht weitere Male straffällig, wobei die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Verbrechens erfolgt ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer private und familiäre Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar bestehen, allerdings das öffentliche Interesse die Ausweisung als notwendige Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen als dringend geboten erscheinen lässt. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers würden schwerer wiegen als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers finden sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen zu allfälligen sonstigen Fluchtgründen des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

Asylaberkennung, Asylausschlussgrund, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Behinderung, besonders schweres Verbrechen, non refoulement, psychische Störung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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