TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/17 D3 259550-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D3 259550-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, Zl. 08 05.997-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2010, Zl. 08 05.997-BAI, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, iVm. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Republik Tschetschenien, inguschetischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2003 vertreten durch seine Mutter einen Antrag auf Erstreckung von Asyl.

Da der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007, Zl. 259.549/0/7-XII/36/05, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.05.2008 erteilt wurde, wurde in der Folge der Antrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf Asylerstreckung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007 ebenfalls abgewiesen.Da der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007, Zl. 259.549/0/7-XII/36/05, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für nicht zulässig erklärt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.05.2008 erteilt wurde, wurde in der Folge der Antrag des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf Asylerstreckung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.05.2007 ebenfalls abgewiesen.

Am 11.07.2007 brachte die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ein, wozu sie anlässlich ihrer Einvernahme am 22.07.2008 durch die Erstaufnahmestelle West vorbrachte, dass sie denselben Schutz für ihre Kinder begehre, wie sie ihn habe, eigene Fluchtgründe hätten die Kinder nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 07.11.2008, Zl. 08 05.997-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchteil I. gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs.4 AsylG 2005 bis zum 16.05.2009 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 07.11.2008, Zl. 08 05.997-BAI, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers unter Spruchteil römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. jedoch ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.05.2009 erteilt.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, GZ: D2 259550-2/2008/2E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, da für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht sondern die Gewährung des selben Schutzes wie für seine Mutter begehrt wurden.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2008, GZ: D2 259550-2/2008/2E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, da für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht sondern die Gewährung des selben Schutzes wie für seine Mutter begehrt wurden.

Mit Antrag vom 15.04.2009 begehrte die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, da die Antragsteller u.a. auf Grund der aktuellen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik keine Lebensgrundlage vorfänden. Die Antragsteller verfügten über kein Beziehungsnetz oder finanzielle Mittel, die eine Niederlassung außerhalb Tschetscheniens ermöglichen würden.Mit Antrag vom 15.04.2009 begehrte die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, da die Antragsteller u.a. auf Grund der aktuellen prekären Sicherheits- und Versorgungslage in der Tschetschenischen Republik keine Lebensgrundlage vorfänden. Die Antragsteller verfügten über kein Beziehungsnetz oder finanzielle Mittel, die eine Niederlassung außerhalb Tschetscheniens ermöglichen würden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 20.04.2009 wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 20.04.2010 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 20.04.2009 wurde dem damals minderjährigen Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 20.04.2010 erteilt.

Mit am 11.03.2010 eingelangter Eingabe beantragte der Beschwerdeführer schließlich erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Er führte an, dass sich die allgemeine Situation in seinem Herkunftsland nicht wesentlich geändert habe und die Sicherheitslage in Tschetschenien weiterhin höchst prekär und labil sei.

Nach dem Auszug aus dem Strafregister wurde der Beschwerdeführer bereits mehrmals, insbesondere auch seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens der Erpressung gemäß § 144 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.Nach dem Auszug aus dem Strafregister wurde der Beschwerdeführer bereits mehrmals, insbesondere auch seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Erpressung gemäß Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.

Mit Schreiben vom 01.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG unter Angabe sämtlicher gegen ihn vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen eingeräumt, wobei auch die jüngste rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107/1 und 107/2 StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von sechs Monaten als junger Erwachsener angeführt wurde.Mit Schreiben vom 01.07.2010 wurde dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Parteiengehör gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Angabe sämtlicher gegen ihn vorliegenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen eingeräumt, wobei auch die jüngste rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107 /, eins und 107 /, 2 StGB zu einer (Zusatz)Freiheitsstrafe von sechs Monaten als junger Erwachsener angeführt wurde.

In seiner Stellungnahme vom 22.07.2010 führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er insgesamt nur zweimal strafrechtlich verurteilt worden sei, einmal als Jugendlicher und einmal als junger Erwachsener. Einmal sei der Ausspruch einer Strafe vorbehalten worden und einmal sei er zu einer Geldstrafe verurteilt worden, wobei zu diesem Urteil insgesamt drei Zusatzstrafen in Form von (bedingten) Freiheitsstrafen erlassen worden seien. Auf Grund einer positiven Zukunftsprognose sei er vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden. Die geplante Maßnahme zerstöre die Integrationsbemühungen des Antragstellers vollkommen, da er dadurch vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werde.

Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 03.08.2010, Zl. 08 05.997-BAI, wurde unter Spruchteil I. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 07.11.2008, Zl. 08 05.997-BAI, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteil II. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, Zl. 08 05.997-BAI, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und unter Spruchteil III. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 03.08.2010, Zl. 08 05.997-BAI, wurde unter Spruchteil römisch eins. der mit Bescheid des vom Bundesasylamtes vom 07.11.2008, Zl. 08 05.997-BAI, zuerkannte Schutz des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt, unter Spruchteil römisch zwei. die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, Zl. 08 05.997-BAI, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und unter Spruchteil römisch drei. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle und er mehrmals von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei. Er sei zu folgenden Straftaten verurteilt worden:

XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen §§ 15, 127, 129/1 StGB; § 50 Abs. 1/2 WaffGrömisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, 129 /, eins, StGB; Paragraph 50, Absatz eins /, 2, WaffG

XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen §§ 127, 136/1 und 2, 125; §§ 15, 129/1 StGBrömisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 136 /, eins und 2, 125; Paragraphen 15, 129 /, eins, StGB

XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen §§ 15, 127, 129/1, 130 (4. Fall) StGBrömisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen Paragraphen 15, 127, 129 /, eins, 130, (4. Fall) StGB

XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen § 144/1 StGBrömisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen Paragraph 144 /, eins, StGB

XXXX, vom XXXX, rechtskräftig seit XXXX, wegen § 107/1 und 107/2 StGBrömisch 40 , vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wegen Paragraph 107 /, eins und 107 /, 2 StGB

Zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung- Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurden Feststellungen betreffend Tschetschenien getroffen.Zu seiner Situation im Fall der Rückkehr wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung- Zurück- oder Abschiebung in die Russische Föderation für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurden Feststellungen betreffend Tschetschenien getroffen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung auf die mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers - vor allem wegen der besonders schweren Verbrechen - gründen würde. Die von ihm behaupteten Rückkehrbefürchtungen habe er hinreichend plausibel und konkret darzulegen vermocht, sodass diese Ausführungen als glaubwürdig zu werten gewesen seien.

Der rechtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrere besonders schwere Verbrechen begangen habe, er habe zahlreiche Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität Dritter gesetzt und sei dazu rechtskräftig verurteilt worden. Vor allem Raub und gefährliche Drohung würden nach herrschender Lehre und Judikatur besonders schwere Verbrechen darstellen. Die Art und Anzahl der begangenen Straftaten lasse ihn als Wiederholungstäter erscheinen und indiziere ein Charakterbild, wonach die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich gegen die Rechtsordnung stelle und offensichtlich eine negative Einstellung dazu entwickelt habe. Wegen der wiederholten strafbaren Handlungen bzw. auf Grund der offenbar fortgesetzten sozialschädlichen Neigung stelle der Beschwerdeführer auch in Zukunft eine maßgebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden. Bezüglich der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen diese auf Grund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun vermöge. Speziell in seinem Falle lägen die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit immer noch vor, womit ihm objektiv gesehen die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei und somit eine Abschiebung im Lichte von Art. 3 EMRK derzeit unzulässig sei.Der rechtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehrere besonders schwere Verbrechen begangen habe, er habe zahlreiche Delikte gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität Dritter gesetzt und sei dazu rechtskräftig verurteilt worden. Vor allem Raub und gefährliche Drohung würden nach herrschender Lehre und Judikatur besonders schwere Verbrechen darstellen. Die Art und Anzahl der begangenen Straftaten lasse ihn als Wiederholungstäter erscheinen und indiziere ein Charakterbild, wonach die Annahme gerechtfertigt sei, dass er sich gegen die Rechtsordnung stelle und offensichtlich eine negative Einstellung dazu entwickelt habe. Wegen der wiederholten strafbaren Handlungen bzw. auf Grund der offenbar fortgesetzten sozialschädlichen Neigung stelle der Beschwerdeführer auch in Zukunft eine maßgebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar, eine positive Zukunftsprognose könne nicht gestellt werden. Bezüglich der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen diese auf Grund der individuellen konkreten Lebensumstände darzutun vermöge. Speziell in seinem Falle lägen die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit immer noch vor, womit ihm objektiv gesehen die Lebensgrundlage im Herkunfts- und Heimatstaat entzogen sei und somit eine Abschiebung im Lichte von Artikel 3, EMRK derzeit unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen Vertreter Beschwerde. In dieser wurde vorgebracht, dass die Behörde feststelle, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden sei, wozu jedoch wesentliche Feststellungen nicht getroffen worden seien. Es sei unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer am XXXX schuldig gesprochen, jedoch der Ausspruch der Strafe vorbehalten worden sei. Darüber hinaus liege nur eine weitere Verurteilung mit Zusatzstrafen vor. Sämtliche Delikte habe der Beschwerdeführer als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener begangen. Die Feststellungen seien wesentlich gewesen, weil beim Schuldspruch vom XXXX keine Verurteilung im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 vorliege. Auch die zweite Verurteilung stelle keine solche Verurteilung dar, zumal in sämtlichen Fällen das JGG zur Anwendung gekommen sei und dies keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens darstelle. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stelle eine Ausnahmebestimmung dar und sei eng auszulegen. Da darin eine Verurteilung nach dem JGG nicht erwähnt worden sei, sei eine solche bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 auch unbeachtlich.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seinen Vertreter Beschwerde. In dieser wurde vorgebracht, dass die Behörde feststelle, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen besonders schwerer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden sei, wozu jedoch wesentliche Feststellungen nicht getroffen worden seien. Es sei unerwähnt geblieben, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 schuldig gesprochen, jedoch der Ausspruch der Strafe vorbehalten worden sei. Darüber hinaus liege nur eine weitere Verurteilung mit Zusatzstrafen vor. Sämtliche Delikte habe der Beschwerdeführer als Jugendlicher bzw. als junger Erwachsener begangen. Die Feststellungen seien wesentlich gewesen, weil beim Schuldspruch vom römisch 40 keine Verurteilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorliege. Auch die zweite Verurteilung stelle keine solche Verurteilung dar, zumal in sämtlichen Fällen das JGG zur Anwendung gekommen sei und dies keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens darstelle. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stelle eine Ausnahmebestimmung dar und sei eng auszulegen. Da darin eine Verurteilung nach dem JGG nicht erwähnt worden sei, sei eine solche bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 auch unbeachtlich.

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Republik Tschetschenien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2008, Zl. 08 05.997-BAI, wurde der Asylantrag des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers vom 11.07.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 16.05.2009 zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009 wurde dem (damals minderjährigen) Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2010 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2008, Zl. 08 05.997-BAI, wurde der Asylantrag des (damals minderjährigen) Beschwerdeführers vom 11.07.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 16.05.2009 zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009 wurde dem (damals minderjährigen) Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2010 erteilt.

Es gibt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer über ausreichend Geldmittel oder "Beziehungen" im Herkunftsstaat verfügt.

Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu folgenden Strafen im österreichischen Bundesgebiet verurteilt:

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129/1 StGB sowie § 50 Abs.1/2 WaffG unter Vorbehalt der Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 129 /, eins, StGB sowie Paragraph 50, Absatz eins /, 2, WaffG unter Vorbehalt der Strafe auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 136/1 und 2, §§ 125, 15, 129/1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 2.- ¿ strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 136 /, eins und 2, Paragraphen 125, 15, 129 /, eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je 2.- ¿ strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich um eine Jugendstraftat handelte.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129/1 und 130 (4.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je ¿ 2.- verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und eine Jugendstraftat handelte.Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, 129 /, eins und 130 (4.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu je ¿ 2.- verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und eine Jugendstraftat handelte.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Erpressung gemäßMit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Erpressung gemäß

§ 144/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und eine Jugendstraftat handelte.Paragraph 144 /, eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und eine Jugendstraftat handelte.

Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß §§ 107/1 und 107/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und eine Straftat als junger Erwachsener handelte. (Entlassung aus der Haft am XXXX bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe mit Urteil des XXXX vomMit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens gemäß Paragraphen 107 /, eins und 107 /, 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, wobei es sich um eine Zusatzstrafe und eine Straftat als junger Erwachsener handelte. (Entlassung aus der Haft am römisch 40 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren unter Anordnung der Bewährungshilfe mit Urteil des römisch 40 vom

XXXX).römisch 40 ).

Auf Grund der aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes war es auch nicht erforderlich, weitere Länderfeststellungen durch den Asylgerichtshof zu treffen. Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in Tschetschenien aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:

Konflikt und allgemeine Sicherheitslage

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 - 700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Februar 2010 erklärte der Russische Oberste Gerichtshof das "Kaukasische Emirat" zu einer terroristischen Organisation und verbot diese offiziell. Die Anerkennung als terroristische Organisation erlaubt es den Exekutivbehörden, nicht nur aktive Kämpfer zu verfolgen, sondern auch Komplizen und Ideologen, die die Organisation etwa durch "informatorische Unterstützung" unterstützen. Die Generalstaatsanwalt versprach, dass Unterstützer des Kaukasus Emirats der Anti-Extremismus Gesetzgebung unterliegen würden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 41, 02.03.2010)

Laut Memorial ist die Anzahl von bei Terrorakten getöteten Sicherheitskräften in Tschetschenien seit dem Ende der Anti-Terror-Operation 2009 angestiegen: Zwischen April 2009 und Ende März 2010 seien 85 Exekutivbedienstete getötet und 168 verletzt worden, zwischen April 2008 und Ende März 2009 waren 50 Exekutivbedienstete getötet und 140 verletzt worden. Zudem seien 2009 93 Personen getötet und 192 verletzt worden, dies sei um eineinhalb Mal mehr als jene der 2008 Getöteten und Verletzten.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 74, 16.04.2010)

Laut Caucasian Knot kamen bei Kämpfen zwischen Sicherheitskräften und Rebellen in den 300 Tagen nach dem 16. April 2009 (offizielle Beendigung der ATO) 291 Menschen ums Leben, in den 300 Tagen vor dem 16. April 2009 waren es 145 gewesen. 54 Sicherheitskräfte sind in den 300 Tagen nach der Beendigung der ATO getötet und 165 verletzt worden, in den 300 Tagen davor waren 45 getötet und 125 verletzt worden. Zudem kam es in den 300 Tagen nach dem 16. April im Vergleich zu den 300 Tagen davor zu einem Anstieg an Selbstmordanschlägen: Vorher war einer von 47 terroristischen Angriffen ein Selbstmordanschlag, danach waren es neun von insgesamt

53. In den 300 Tagen nach Aufhebung der ATO waren 177 vermeintliche Rebellen und Komplizen getötet, und 158 gefangen worden, neun davon hatten sich freiwillig ergeben. Vor der Aufhebung der ATO waren in 300 Tagen 81 Rebellen getötet worden. In den 300 Tagen nach dem Ende der ATO waren 18 Zivilisten getötet, 32 verletzt und 32 entführt worden, in den 300 Tagen davor waren 17 getötet, 15 verletzt und 14 entführt worden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 30, 12.02.2010)

2009 stieg laut Memorial die Anzahl an Entführten in Tschetschenien an: Zwischen Jänner und November waren 90 Personen entführt worden, 58 davon waren wieder freigelassen, 10 tot aufgefunden worden. 18 Personen sind weiterhin verschwunden, 4 Fälle werden noch untersucht. Im selben Zeitraum 2008 waren 28 Personen entführt worden, davon 15 wieder freigelassen, 9 weiterhin verschwunden, 5 Fälle in Untersuchung.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 19, 28.01.2010 / U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Entführungen laut Memorial:

2007: 35

2006: 187

2005: 325

(Länderanalysen.de: Russian Analytical Digest 70/09 - Chechnya After the Cancellation of Counter-Terrorist Operations, 21.12.2009)

Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Trotz der offiziellen Beendigung der Anti-Terror-Operation (ATO) im April 2009 finden immer wieder finden kleinere ATO auf tschetschenischem Territorium statt. Bei ATO ist bei der Verwendung von Waffen und Kampfgerät gesetzlich die Einhaltung von Proportionalität vorgesehen - der Einsatz hat proportional zu der jeweiligen Situation zu geschehen. Inwieweit dies bei Sondereinsätzen eingehalten wird, ist jedoch unklar. 2009 wurden weiter zusätzliche militärische Einheiten von Zentralrussland in den Nordkaukasus versetzt. Im November 2009 waren weiterhin rund 20.000 föderale Truppen permanent in Tschetschenien stationiert.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 8.1.2010 / CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009 / Jamestown Foundation: North Caucasus Analysis Volume: 10 Issue: 16 - Fighting in Chechnya Continues despite the Counter-Terrorist Operation's Completion, 24.04.2009 / RFE/RL: Russians expand Chechen counterterror effort, 24.04.2009, http://www.rferl.org/content/Russia_ In_Fresh_Hunt_For_Chechnya_Rebels/1615190.html, Zugriff 01.06.2010)

Die für eine Einschätzung der Situation bedeutsamen Entwicklungen in Tschetschenien betreffen vor allem den signifikanten Rückgang militärischer Aktivitäten, sowohl was deren Intensität als auch deren Umfang betrifft, sowie die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Groß angelegte Militäraktionen wurden tatsächlich beendet, die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen ist über die Jahre hinweg deutlich gesunken, und der allgemeine Umfang sowie die Intensität des Konfliktes sind rückläufig.

Dieser Umstand ermöglichte den teilweisen Rückzug russischer Truppen aus Tschetschenien. Die fortgesetzten Kämpfe beschränken sich hauptsächlich auf die spärlich bevölkerte Bergregion im Süden Tschetscheniens und können nicht mehr als wahllos bezeichnet werden. Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)

Die Sicherheitslage im gesamten Nordkaukasus hat sich über den Sommer 2009 verschlechtert, darunter auch in Tschetschenien. In Tschetschenien kam es zu einem Anstieg an Selbstmordattentaten, die sich primär gegen staatliche Einrichtungen und deren Vertreter richteten. Auch gemäßigte islamische Würdenträger werden gezielt Opfer von Mordanschlägen. Inwieweit die derzeitige Widerstandsbewegung von der lokalen Bevölkerung unterstützt wird kann nicht gesagt werden.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor 6/204, 05.11.2009 / NZZ: Der Nordkaukasus driftet von Moskau weg, 28.9.2009; http://www.nzz.ch/nachrichten/international/der_nordkaukasus_driftet_von_moskau_weg_1.3692101.html?printview=true, Zugriff 01.06.2010)

Die Verminung ist in Tschetschenien ein drängendes Problem, es findet keine systematische Räumung statt. IKRK führt daher zur Vermeidung riskanten Verhaltens Aufklärungskampagnen durch, mikro-ökonomische Initiativen, sowie Projekte zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser und Energiequellen.

(ReliefWeb: Northern Caucasus: ICRC remains active in an environment increasingly marked by violence, 07.04.2010, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/EDIS-84ALPR?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7 , Zugriff 01.06.2010)

Amnestien

Das russische Parlament erließ am 22. September 2006 den Beschluss "Über die Verkündung einer Amnestie für Personen, die Verbrechen begangen haben in der Periode, als konterterroristische Operationen durchgeführt wurden auf dem Territorium von Subjekten der Russischen Föderation im Südlichen Föderativen Kreis" sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Am folgenden Tag wurden sie im russischen Amtsblatt "Rossijskaja Gazeta" publiziert und traten damit in Kraft.

Zuvor waren schon mindestens dreimal Amnestien für Tschetschenien angeboten worden:

¿ im März 1997 für Verbrechen, die während des Ersten Tschetschenienkrieges begangen worden waren (9.12.1994-31.12.1996;

ca. 5'000 Personen);

¿ im Dezember 1999 für Personen, die in der Anfangszeit des Zweiten Tschetschenen-Krieges die Waffen niederlegten (1.8.-16.12. 1999; ca. 2'500 ergaben sich, 750 wurden amnestiert);

¿ am 6.6.2003 zur Feier der Annahme einer neuen tschetschenischen Verfassung für Verbrechen begangen zwischen dem 12.12.1993 und dem 1.8.2003.

Daneben begnadigten seit Jahren Achmatd Kadyrow, der unter Moskaus Aufsicht gewählte Präsident Tschetscheniens, sowie sein Sohn und Nachfolger, Ramsan Kadyrow, übergelaufene Freischärler. Nach übereinstimmender Schätzung der Menschenrechtsorganisation "Memorial" und offizieller tschetschenischer Quellen profitierten von dieser "grauen" Amnestie seit 2001 mindestens 7.000 Personen. Davon wurden nach offiziellen tschetschenischen Angaben gegen 5'000 in staatliche Strukturen und die Sicherheitskräfte integriert.

(BFM: Focus Russland - Zur Amnestie in Tschetschenien, 19.03.2007)

Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus begangen wurden. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofernsie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Kadyrow nutzte die Amnestien zur Auffüllung seiner Truppen, viele der Menschen die die Anmestien 2003 und 2007 in Anspruch genommen haben, arbeiten nun in der tschetschenischen Miliz und der Leibwache Kadyrows. Im Grunde war die Bedingung für eine Amnestierung die Zustimmung des Kämpfers, sich diesen Truppen anzuschließen. Von beiden Amnestien waren Personen ausgeschlossen, die "schwere Verbrechen" begangen hatten. In einer Reihe von Fällen wurde jedoch die Entscheidung über eine Befreiung von strafrechtlicher Verantwortung "unter Erwägung der Zweckdienlichkeit" getroffen. Unter den "Kadyrowzy" befinden sich also auch viele, die von Amnestien ausgenommen gewesen wären. Eine Rückkehr in ein nicht-militärisches Leben war im Rahmen der Amnestien kaum möglich.

(BBC Russian: Kreml dopuskaet amnistiu Sakaewu, 17.02.2009, http://news.bbc.co.uk/hi/russian/russia/newsid_7894000/7894940.stm, Zugriff 31.03.2009/Accord / EJ - Jeschednewnyj Schurnal: Amnistii ne podleschat, 22.09.2006, http://www.ej.ru/?a=note&id=4860, Zugriff 31.03.2009/Accord / NEWSru.com: Amnistija w Tschetschne prowalilas - Kadyrow sanjat wyborami, 2.09.2003, http://txt.newsru.com/russia/02sep2003/amnisty.html, Zugriff 31.03.2009/Accord / NG - Nowaja Gaseta: Prinuditelnaja amnistija, 21.04.2003, http://www.novayagazeta.ru/data/2003/28/13.html, Zugriff 31.03.2009/Accord)

Besondere Bedrohung

Im September 2008 begannen Menschenrechtsorganisationen und internationale Medien über eine Brandstiftungs-Kampagne der tschetschenischen Regierung in einigen Dörfern, um die Familien vermeintlicher Rebellen zu bestrafen. In vielen Fällen wurde erklärt, dass die Heime zur Bestrafung zerstört worden wären. Ramsan Kadyrow und der Bürgermeister von Grosny, Muslim Chutschijew sprachen explizit Drohungen aus. 2009 gab es zahlreiche Berichte über solche Fälle von Brandstiftung, jedoch ist über deren Ausmaß nichts Genaues bekannt.

Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010 / Caucasian Knot: Week in the Caucasus:

review of main events of April 5-11, 12.04.2010, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/13071/, Zugriff 01.06.2010 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / BBC News: Chechen Problem Far from Over, 16.04.2009, http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7974652.stm, Zugriff 01.06.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 191, 19.10.2009)

Zwischen Juli 2008 und Juli 2009 kam es zu rund 30 Fällen von Haus-Niederbrennungen, vermutlich durch tschetschenische Exekutivbehörden. Für gewöhnlich handelt es sich um Familien, deren Söhne oder Neffen vermeintlich in der Rebellenbewegung aktiv sind. Vor der Brandstiftung wurden die Familien meist von Behörden oder der Exekutive unter Druck gesetzt und bedroht, um ihre Familienangehörigen zur Aufgabe zu überreden. Bislang wurde niemand für die Brandstiftungen zur Rechenschaft gezogen. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali.

(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Besonderer Bedrohung sind Familienangehörige bekannter bzw. derzeit aktiver Rebellenkämpfer ausgesetzt. Familienangehörige aktueller Widerstandskämpfer werden durch die Machtorgane unter Druck gesetzt und verfolgt. Eines der Mittel der so genannten tschetschenischen Siloviki (Militärs, Sicherheits- und Geheimdienste) ist das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Rebellen, das insbesondere seit Sommer 2008 wieder verstärkt als Druckmittel eingesetzt wird. Zwischen Sommer 2008 und Frühling 2009 wurden von Human Rights Watch 25 solcher Fälle verzeichnet.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 6, Issue 190, 16.10.2009 / Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

In einigen Fällen wurden Personen für die vermeintliche Unterstützung der und Kollaboration mit Rebellen verhaftet.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 5, 08.01.2010 / Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 9, 14.01.2010)

Es gibt Fälle, in denen Familienmitglieder erfolgreich in andere Teile der Russischen Föderation zogen. Eine besondere Bedrohung gilt des Weiteren für Personen, die durch Opposition zur Regierung von Kadyrow die Aufmerksamkeit der lokalen Behörden auf sich ziehen.

Ehemalige Kämpfer und deren Familienmitglieder sind im Allgemeinen nicht einer besonderen Bedrohung ausgesetzt, vor allem weil ein überwiegender Teil von ihnen heute für Kadyrow arbeitet. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Personen die Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges nicht-militärisch/logistisch unterstützt haben verfolgt werden. Bei Personen, die die Rebellen während des zweiten Krieges oder aktuell unterstützt haben, könnte es sein, dass sie in einer gefährdeten Lage sind. Dies müsste im Einzelfall untersucht werden.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Dr. Mikhail Roshchin - Institute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Personen, die eine Klage beim EGMR in Strassburg eingebracht haben, können in Gefahr sein, viele der Personen leben aber trotz einer eingebrachten Klage unbehelligt in Tschetschenien oder anderen Teilen Russlands.

Der Moskau Helsinki Gruppe zufolge könne auch Muslime, die für Wahhabiten gehalten werden oder solche sind, gefährdet sein. Zudem geht die Gruppe davon aus, dass jene Personen, die Probleme mit Kadyrov haben, auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gefährdet sind.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Menschenrechtsaktivisten, die sich aktiv mit vergangenen und aktuellen Problemen in Tschetschenien auseinandersetzen bzw. diese aufzeigen zu versuchen, sind ebenfalls einer Bedrohung ausgesetzt. Es kam in den letzten Jahren zu mehreren Todesfällen.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009 / U.S.

Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Bewegungsfreiheit, Registrierung

Tschetschenen leben außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens vor allem in den nordkaukasischen Nachbarrepubliken Dagestan und Kabardino-Balkarien sowie in Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan). Dort ist eine Registrierung grundsätzlich leichter möglich als in Moskau, unter anderem weil Wohnraum (Registrierungsvoraussetzung) dort erheblich billiger ist. Eine Registrierung ist in vielen Landesteilen oft erst nach Intervention von Nichtregierungsorganisationen, Duma- Abgeordneten, anderen einflussreichen Persönlichkeiten oder durch Bestechung möglich.

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u.a. in großen Städten, wie z.B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit rückgeführter Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1,25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Das Hauptproblem für alle Migranten ist weiterhin die Registrierung. Vor allem in Moskau ist es schwierig, eine Registrierung zu erlangen, viele Hauseigentümer verweigern die Bestätigung von Mietern, um keine Abgaben zahlen zu müssen. Es gibt NRO, die in solchen Fällen Hilfe gewähren. Ist man bereit Bestechungsgelder zu zahlen, so ist eine Registrierung in der Russischen Föderation gemeinhin kein Problem. Dies gilt aber nicht nur für Tschetschenen, sondern alle anderen russischen Bürger.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Eine Registrierung ist möglich, vor allem aufgrund der Korruption aber sehr teuer. Es ist kein Problem, nach Tschetschenien zu reisen. Es gibt Flüge nach Grosny, außerdem gibt es Züge und Busse.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Die bei der Registrierung bestehenden Probleme haben sich ebenfalls verbessert, Korruption besteht jedoch weiterhin.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Per Gesetz kennt Russland die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Um aber einen Wohnsitz anzumelden, braucht man gewisse Dokumente, wozu auch ein Mietvertrag gehört (außer man besitzt Eigentum). Wenn man Verwandte hat, kann man bei diesen untermieten.

(Interregionale Nichtregierungsorganisation VESTA (Inguschetien, Tschetschenien und Dagestan), Besuch beim UBAS, 31.3.2008)

UNCHR betreibt 11 Rechtberatungszentren in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan. Im Jahr 2007 wurde insgesamt bis jetzt in

4.305 Fällen Rechtberatung geleistet. Die meisten Fälle betrafen Wohungsangelegenheiten und Kompensation für materielle und moralische Schäden. 3955 Fälle wurde seitens der Anwälte vor Behörden, 2695 Fälle wurden seitens der Anwälte vor erstinstanzliche Gerichte, 164 vor zweitinstanzliche Gerichte/Höchstgerichte getragen.

(UNHCR - OCHA, Information Bulletin August 2007; UNHCR - OCHA, Information Bulletin Februar 2007 - August 2007)

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation

Laut der offiziellen Volkszählung im Jahr 2002 leben in der ganzen Russischen Föderation 1.360.253 Tschetschenen.

(Accord-Anfragebeantwortung an das BAA, 13. September 2005)

Die tschetschenische Diaspora lebt vor allem in Moskau. St. Petersburg, Jaroslavl, Nizhnij Novgord und Wolgograd. Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Tschetschenen in diesen Städten leben. Auch im einigen kleineren Städten im Ural und Sibirien leben einige Tschetschenen sehr gut.

Während des Konflikts gab eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber Tschetschenen, die sich etwa in vermehrten Personenkontrollen bemerkbar machte. Seit sich die Lage in Tschetschenien verbessert hat, ist auch die Situation für Tschetschenen im Rest der Russischen Föderation besser. Für eine legale Arbeit ist eine Registrierung notwendig, viele arbeiten jedoch auch ohne Registrierung. Da die Familien- und Dorfbände sehr stark sind, kann man hier als Neuankömmling Hilfe erwarten, wenn bereits Familien- oder Dorfmitglieder in einer Stadt wohnen.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Der Tschetschenische Verein schätzt die Anzahl der in der Russischen Föderation aber außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen auf 560.000. Schätzungen zufolge leben davon etwa 150.000 bis 200.000 im Oblast Moskau, weitere größere Gruppen der tschetschenischen Diaspora gebe es in den Regionen Krasnodar, Stavropol und Rostov, sowie in den Oblasts Astrakhanskiy und Volgogradskaya. Viele der Migranten würden illegal im Oblast Moskau leben.

Die Situation für Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation hat sich vor allem in den letzten beiden Jahren verbessert. Die Situation hängt aber auch immer von der gesellschaftlichen Stellung und den einer Person/Familie zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. In Moskau hat sich die Lage bezüglich Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit verbessert. Obwohl Rassismus und Xenophobie in der Russischen Föderation - vor allem Moskau und St. Petersburg - im Allgemeinen anwachsen, sind nunmehr insbesondere Personen aus Zentralasien vorrangiges Ziel diskriminierender Praktiken. Auch wenn die derzeitigen Gegenmaßnahmen der Regierung noch nicht fruchten, so gibt es jedoch erste Anzeichen, dass solche zumindest umgesetzt werden. Die Strafverfolgungsrate rassistischer Vorfälle liegt unter jener von anderen Hassverbrechen. Viele Tschetschenen können in Moskau ein durchaus normales Leben führen.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Praktische Relokationsmöglichkeit

Um einer Bedrohung durch staatliche Behörden zu entgehen, ist eine Umsiedlung innerhalb des Landes nicht möglich. Für jene Tschetschenen, die nicht von den Behörden gesucht werden, ist eine interne Relokation eine Möglichkeit. Es gibt in einigen Fällen gesellschaftliche Diskriminierung und Probleme, Unterkunft und Arbeit zu finden. Diese Probleme machen einen innerstaatlichen Umzug jedoch nicht unverhältnismäßig schwierig.

(UK Home Office, Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008)

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Binnenflüchtlinge

Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge innerhalb und außerhalb Tschetscheniens; ihre Zahl ist rückläufig. Nach Angaben des UNHCR waren Ende Oktober 2009 in Inguschetien 9.162 tschetschenische Binnenvertriebene registriert (1.736 in Übergangs-, 7.426 in Privatunterkünften), in Dagestan

3.660. Innerhalb Tschetscheniens leben 4.216 Binnenvertriebene in Übergangsunterkünften; die Zahl der Binnenvertriebenen, die innerhalb der Republik in Privatwohnungen oder bei Verwandten wohnen, schätzt der UNHCR auf etwa 30.000. Außerdem geht der UNHCR von etwa 40.000 tschetschenischen Flüchtlingen und Binnenvertriebenen in Russland außerhalb dieser drei Republiken aus. Ferner gibt es praktisch in allen russischen Großstädten eine große, durch Flüchtlinge noch wachsende tschetschenische Diaspora: 200.000 in Moskau (nach Angaben der Tschetschenischen Vertretung in Moskau), 70.000 im Gebiet Rostow, 40.000 in der Region Stawropol und 30.000 in der Wolgaregion (Angaben des tschetschenischen Parlamentspräsidenten Abdurachmanow vom 05.06.2006). Tschetschenische Flüchtlinge leben auch in Georgien (nach letzter offizieller Registrierung vom September 2006 1.320 tschetschenische Flüchtlinge), Aserbaidschan und Kasachstan. Aktuellere Zahlenangaben liegen nicht vor.

Die russische Regierung arbeitet auf eine möglichst baldige Rückkehr aller tschetschenischen Flüchtlinge hin. Die letzten Zeltlager in Inguschetien wurden bereits 2004 aufgelöst. Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften, die die Zeltlager ablösten, bleiben schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten. In Tschetschenien wurden für die Flüchtlinge provisorische Unterkünfte errichtet, die nach offiziellen Angaben besser eingerichtet sein sollen als die früheren Lager in Inguschetien. Die Kapazitäten reichen jedoch nicht für alle Flüchtlinge.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die noch stattfindenden militärischen Aktivitäten führen zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung. Die Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage verbunden mit den bereits erfolgten und laufenden föderalen und lokalen Wiederaufbauprogrammen ermöglichte die Rückkehr Binnenvertriebener in ihre Häuser. Auch wenn die Zahl der Binnenvertriebenen nach wie vor sehr hoch ist (79.000), schätzt UNHCR, dass seit dem Jahr 2002 Zehntausende nach Hause zurückkehren konnten.

(UNHCR, Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009)

Im Herbst 2009 lebten laut den inguschetischen Behörden noch 800 Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien in temporären Unterkünften in verschiedenen Teilen Inguschetiens, darunter Nasran, Malgobek und Ordschonikidswskaja. Inguschetische und tschetschenisch Behörden besprachen Anfang 2009, dass diese Unterkünfte in Tschetschenien zugänglich gemacht werden sollten. Die Binnenflüchtlinge wurden besucht um sie zu einer Rückkehr zu ermutigen. Jedoch wurde berichtet, dass für zurückgekehrte Binnenflüchtlinge keine Unterkünfte zur Verfügung standen. Bei einer Rückkehr nach Inguschetien hatten diese dann ihren IDP-Status und somit Anspruch auf Sozialhilfe verwirkt. Zudem wurde berichtet, dass die Binnenflüchtlinge von Behörden unter Druck gesetzt worden wären, um zurückzukehren, etwa durch die Androhung, die Sozialleistungen zu streichen. Einige Betroffene wandten sich nach einer vermeintlich betrügerischen De-Registrierung als Binnenflüchtlinge an die Staatsanwaltschaft

(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

Menschenrechte

Allgemein

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und Presse berichten, dass sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts dort erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben.

Nach zwei Jahren mit deutlichen Fortschritten sowohl bei der Sicherheits- als auch bei der Menschenrechtslage hat sich die Situation in beiden Bereichen in den Jahren 2008 und 2009 insgesamt wieder verschlechtert. Berichtet wird von verstärktem Zulauf zu den in der Republik aktiven Rebellengruppen und erhöhter Anschlagstätigkeit (im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600-700 aktive Rebellen geben). Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NRO haben die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben, reagiert. Wieder angestiegen sind auch die Entführungszahlen: Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v.a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa wurde am 15.07.2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden. Nach Angaben der russischen Staatsanwaltschaft war sie mit mehreren Kopf- und Brustschüssen getötet worden. Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg hatte die 50-jährige Lehrerin und Journalistin im Menschenrechtszentrum Memorial in Grosny gearbeitet und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen, Folter und Ermordungen in Tschetschenien dokumentiert. Präsident Medwedew äußerte sich empört über den Mord und hat die Moskauer Generalstaatsanwaltschaft mit den Ermittlungen beauftragt. Es gebe viele Anzeichen dafür, dass sie wegen ihres Einsatzes für die Menschenrechte in Tschetschenien getötet wurde.

Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verhängte dasselbe Gericht in der "Sache Ulman" Haftstrafen zwischen neun und 14 Jahren gegen vier Offiziere wegen der Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Ulman und Mittäter waren zuvor zwischen 2002 und 2005 zweimal von Geschworenengerichten freigesprochen worden, bis der russische Verfassungsgerichtshof diese Freisprüche kassierte und eine erneute gerichtliche Prüfung des Falls anordnete. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Für Aufsehen sorgte die vorzeitige Entlassung von Ex-Oberst Budanow. Er war 2003 zu zehn Jahren Haft verurteilt worden, weil er im Jahr 2000 eine 18-jährige Tschetschenin getötet hatte, und ist im Januar 2009 vorzeitig aus der Haft entlassen worden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Seit Ende 2008 ist nach einem Rückgang wiederum ein Anstieg von Entführungen und "Verschwinden" zu verzeichnen. Zudem berichten NRO über "Kurzzeit-Verschwinden" - Personen verschwinden und tauchen nach einigen Tagen wieder auf, oft nachdem sie Gewalt oder Folter ausgesetzt waren. Aus Angst würden diese nicht über die Repressalien sprechen. Obwohl die Entführer meist unbekannt bleiben, wurde oft die Beteiligung von Exekutivkräften unterstellt. In rund 20 Fällen geheimer Haft von Personen aus Wedeno wurden offizielle Untersuchungen eingeleitet. Die strafrechtliche Verfolgung in solchen Fällen ist dem CPT und PACE zufolge unzureichend.

2000 bis 2009: 3.074 Vermisste nach Schätzungen der Staatsanwaltschaft.

(CoE - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Following his visit to the Russian Federation on 2 - 11 September 2009, 24.11.2009)

Sicherheitskräfte in Tschetschenien verhaften Personen illegal und foltern sie, mit Straffreiheit für solche Missbräuche. Im Februar 2010 dokumentierte HRW vier Fälle von Verschwinden in der zweiten Hälfte 2009. In einem Fall wurde eine lokale Mitarbeiterin des Danish Refugee Council während eines Sondereinsatzes unter der persönlichen Leitung von Kadyrow in Grosny festgenommen und weggebracht.

(Human Rights Watch: Human Rights in Russia Hearing May 6, 2010, 06.05.2010)

Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrov.

(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

2006 wurden von Memorial noch 187 Entführungen registriert.

Aktuell [Nov. 2008, Anm.] gelten 4.800 Personen als spurlos verschwunden (teilweise seit 1994). Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)

Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.Die Fälle von Verschwinden sind 2008 weiter zurückgegangen. Schon 2007 war die Anzahl der Verschwundenen stark zurückgegangen, dieser positive Trend setzte sich 2008 fort. Auch Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Die Anzahl an extralegalen Tötungen und Fällen von Verschwundenen stieg 2009 merklich an, ebenso wie die Anzahl an Angriffen auf Exekutivbedienstete. Die Anzahl an durch Rebellen getötete Zivilisten und Soldaten stieg 2009 an. Trotz des Endes der ATO kam es über den Sommer 2009 zu einem Anstieg an Gewalt. Sowohl föderale Kräfte als auch ihre Opponenten verwenden weiterhin Antipersonenminen. Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert. Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Das UN-Menschenrechtskomitee drückte im Oktober 2009 seine Besorgnis über die andauernden Berichte über Folter, Misshandlungen, Verschwinden, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Tötungen und geheime Anhaltungen durch Militär, Sicherheitskräfte und andere staatliche Akteure in Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus. Die Täter solcher Verletzungen scheinen aufgrund des Mangels an systematischer effektiver Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung weitgehende Straffreiheit zu genießen. Insbesondere zeigte sich das Komitee besorgt über den Anstieg an Verschwundenen und Entführten zwischen 2008 und 2009.

(UN General Assembly: Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, the Working Group on Arbitrary Detention and the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, 19.02.2010,

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/13session/A-HRC-13-42.pdf, Zugriff 01.06.2010)

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitskräfte unter dem Kommando Ramsan Kadyrows spielten eine zunehmende Rolle bei Entführungen, zum Teil in gemeinsamen Operationen mit den föderalen Kräften. Die Sicherheitskräfte sind Menschenrechtsorganisationen zufolge auch in Fälle von "Verschwinden" involviert. Föderale und lokale Sicherheitskräfte, sowie die Privatmiliz von Ramsan Kadyrow, setzten Familien vermeintlicher Rebellen Repressalien aus, und begingen auch andere Missbräuche. Föderale und tschetschenische Kräfte waren Berichten zufolge in die Entführung von Verwandten von Rebellen involviert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Memorial hat für die erste Jahreshälfte 2009 74 Entführungsfälle registriert (Gesamtjahr 2008: 42). Die Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Mitglieder von Kadyrows Sicherheitskräften, die so genannten Kadyrowzy, wurden beschuldigt, an Entführungen, Fällen von "Verschwinden lassen", Handel mit Schmuggelware und Erpressung beteiligt gewesen zu sein, sowie nicht genehmigte Gefängnisse und Folterkeller aufrechtzuerhalten. Die Kadyrowzy stellen die wichtigste politische Macht in der Republik dar und kontrollieren den Großteil des tschetschenischen Territoriums.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Polizeigewalt / Folter

Es gab Berichte über Folter durch Regierungskräfte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Im Februar 2010 kritisierte Russland einen UN-Bericht über geheime Gefängnisse im Nordkaukasus und verlangte, diesen von der offiziellen UN Website zu nehmen. Dieser war von einer Gruppe unabhängiger Menschenrechtsexperten erstellt worden. Darin wurde von Interviews mit anonymen Tschetschenen berichtet, die in Geheimgefängnissen (etwa in Zenteroi, Gudermes, Goity, sowie in der Umgebung von Schali und Urus-Martan) gefoltert worden sein sollen.

(Caucasian Knot: Russia demands to ban publication of UN report on secret prisons in Northern Caucasus, 19.02.2010, http://rostov.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/12540/, Zugriff 01.06.2010)

Das UN - Menschenrechtskomitee drückte im Oktober 2009 seine Besorgnis über die andauernden Berichte über Folter, Misshandlungen, Verschwinden, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Tötungen und geheime Anhaltungen durch Militär, Sicherheitskräfte und andere staatliche Akteure in Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus. Die Täter solcher Verletzungen scheinen aufgrund des Mangels an systematischer effektiver Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung weitgehende Straffreiheit zu genießen. Insbesondere zeigte sich das Komitee besorgt über den Anstieg an Verschwundenen und Entführten zwischen 2008 und 2009.

(UN General Assembly: Joint study on global practices in relation to secret detention in the context of countering terrorism of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, the Working Group on Arbitrary Detention and the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, 19.02.2010,

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/13session/A-HRC-13-42.pdf, Zugriff 01.06.2010)

Fälle von Folter, illegalen Verhaftungen und außergerichtlichen Exekutionen kommen weiterhin vor, wenn auch weniger als früher. Die Täter sind meist Exekutiv- und Sicherheitskräfte unter der Kontrolle von Kadyrow.

(Human Rights Watch: What Your Children Do Will Touch Upon You, Juli 2009)

Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB II - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.Berichte über Folter gehen - vor allem seit der Auflösung der berüchtigten Polizeieinheit ORB römisch zwei - zurück, obgleich Fälle von Misshandlung und Folter auch in normalen Polizeiwachen weiterhin vorkommen können. Folter und Misshandlungen durch lokale Polizeikräfte kommen in Tschetschenien jedoch nicht mehr systematisch vor.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Korruption

Im Jänner 2010 nannte Präsident Medwedew das Level an Korruption im Nordkaukasus "unerhört hoch". Korruption ist im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet, dies soll neben anderen Faktoren auch dazu beitragen, dass sich junge Menschen dem Widerstand anschließen.

(Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor Volume 7 - Issue 20, 29.1.2010 / Reliefweb: Suicide bomber kills 2 police in Russia's Ingushetia, 05.04.2010,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/AZHU-848SDY?OpenDocument&RSS20=02-P, Zugriff 01.06.2010)

Korruption ist weit verbreitet. Kadyrows Kritiker werfen ihm vor, dass der Wiederaufbau von Grosny mit Bestechung einhergeht. Die wieder aufgebauten Wohnungen würden nicht gerecht verteilt werden, und zahlreiche Bauarbeiter wären nicht bezahlt worden. Zudem ist unklar, wie viel der Einnahmen aus der tschetschenischen Ölproduktion veruntreut wird.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Korruption gibt es im ganzen Kaukasus, in Tschetschenien ist Korruption weit verbreitet und omnipräsent. Vor allem in Moskau kann man Dokumente auch ohne das Bezahlen von Bestechungsgeldern bekommen, jedoch führen Bestechungsgelder zu kürzeren Wartezeiten. Auch für die in Russland notwendige Registrierung an einem festen Wohnsitz sind Bestechungsgelder von Vorteil.

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Nichtregierungsorganisationen

2009 machten einige hochrangige Beamte Aussagen die das Misstrauen gegen NRO reflektieren, und weiter dazu beitrugen. Kadyrow und andere beschuldigten lokale NRO, von ausländischen Geheimdiensten finanziert zu werden. Medwedews Stabschef Wladislaw Surkow stellte die Loyalität einiger NRO, die Menschenrechtsthemen behandelten oder durch ausländisches Geld finanziert wurden, in Frage. Der tschetschenische Ombudsmann Nuchaschijew kooperierte weiterhin nicht mit der NRO Memorial, Kadyrow sprach sich öffentlich gegen die NRO aus.

Einige internationale NRO hatten kleine Büros mit lokalen Angestellten in Tschetschenien. Die Hauptquartiere befanden sich jedoch alle außerhalb Tschetscheniens. Nach dem Tod von Natalia Estemirowa verließen viele NRO Tschetschenien oder unterließen ihre Tätigkeiten vorübergehend.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russia, 11.03.2010)

Hochrangige tschetschenische Beamte beschuldigten NRO mit den Rebellen zusammenzuarbeiten.

(Human Rights Watch: World Report 2010, 20.01.2010)

Die meisten internationalen NRO die in Tschetschenien arbeiten haben aufgrund von Sicherheitsbedenken ihren Hauptsitz außerhalb der Republik. UNHCR musste jedoch aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Inguschetien ihre dortigen Einrichtungen 2007 schließen. Zurzeit stellen internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung. Zusätzlich zu dem Druck von der tschetschenischen Regierung wird die Arbeit der Organisationen vor allem seit 2006 zunehmend mit Auflagen der russischen Regierung, wie strengen Registrierungsvorgaben, extensiven Berichtspflichten oder der Aufhebung von Steuererleichterungen, erschwert.

(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009 / UK Home Office: Operational Guidance Note: Russian Federation, 17.11.2008 / Human Rights Watch: World Report 2009, 14.01.2009)

Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen und insbesondere Menschenrechtsaktivisten sind der Gefahr ausgesetzt schikaniert und bedroht zu werden. Einigen wird vonseiten der Regierung vorgeworfen, "Extremismus" zu unterstützen und für ausländische Geheimdienste zu arbeiten. Die Mitarbeiter von Memorial, aber auch von anderen NRO arbeiten unter Druck und Bedrohungen, es kam zu gelegentlichen Fällen von "Verschwinden" von Menschenrechtsaktivisten.

(UNHCR: Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien, 07.04.2009 / Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009 / Amnesty International: Rule without law:

Human rights violations in the North Caucasus, 30.06.2009)

Am 15. Juli 2009 wurde Natalia Estemirowa, eine Mitarbeiterin von Memorial in Tschetschenien, nach Inguschetien verschleppt und erschossen. Bereits im Jänner 2009 waren in Moskau auf offener Straße der Rechtsanwalt Stanislav Markelow und Anastasia Baburow, eine junge Praktikantin für die Zeitung "Novaya Gazeta", erschossen worden. Im August 2008 starb der inguschetische Journalist und Anwalt Magomed Jewloew in einem Polizeiauto, nachdem er für eine Einvernahme festgenommen worden war. Ebenfalls im August 2008 war Mochmadsalach Masajew, ein Klient von Markelow, in Grosny entführt worden und gilt seitdem als vermisst. Im Oktober 2006 wurde die Journalistin Anna Politkowskaja in ihrem Wohnhaus in Moskau erschossen, der Mordfall ist bis dato ungeklärt. Sie hatte über Menschenrechtsverbrechen durch föderale und lokale Kräfte in Tschetschenien berichtet.

(The Independent: Purges strike fear in new Chechnya, 17.08.2009, http://www.independent.co.uk/news/world/europe/purges-strike-fear-in-new-chechnya-1773107.html Zugriff 01.06.2010 / Radio Free Europe/Radio Liberty: A String Of Silenced Voices On Chechnya, 16.07.2009, http://www.rferl.org/articleprintview/1778554.html, Zugriff 01.06.2010)

Zurzeit stellen einige internationale Gruppen humanitäre Hilfe zur Verfügung, andere wiederum verlagern in Anbetracht der sich verbessernden sozioökonomischen und Sicherheitslage ihre Aktivitäten weg von Nothilfe hin zu Programmen, die Wiederherstellung und Nachhaltigkeit zum Ziel haben.

(ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,

http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / Europäische Kommission: Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009,

http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 30.06.2009 / UNHCR: Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484515592&query=chechnya, Zugriff 30.06.2009)

Nach seinem Besuch in Tschetschenien im Februar 2010 lobte der ehemalige CoE-PACE Berichterstatter Lord Judd die Arbeit der tschetschenischen NRO, die Fälle von Verschinden und Entführungen untersuchen.

(RFE/RL: British Lawmaker Praises Human Rights Groups In Chechnya, 17.2.2010:

http://www.rferl.org/content/British_Parliamentarian_Praises_Human_Rights_Groups_In_Chechnya/1960722.html, Zugriff 04.06.2010)

Rückkehrfragen

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Einige Indizien hierfür liefern die offiziellen, belastbaren Statistiken: Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. ¿) für die Jahre 2008-2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des Südlichen Föderalen Bezirks.

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

Im Jänner 2010 galten 43% der tschetschenischen Bevölkerung nach Definition der ILO als arbeitslos.

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russlandanalysen Nr. 200, 07.05.2010)

Obwohl sich die humanitäre Situation in den letzten Jahren schrittweise verbessert hat und es zu einem wirtschaftlichen Aufschwung kam, bleibt die Realität für viele Menschen hart. Jedoch handelt es sich im Nordkaukasus derzeit trotz dem Anstieg an Gewalt um keinen umfangreichen [large-scale, Anm.] humanitären Notfall im Nordkaukasus.

International Medical Corps führt im Kaukasus seit vier Jahren Aktivitäten zur Einkommensförderung (income-generating activities) durch. Teilnehmer müssen einen Geschäftsplan aufstellen, der dann mithilfe der NRO (gefördert durch Gelder der Europäischen Kommission/ECHO) umgesetzt wird. Bislang konnten so 370 kleine Unternehmen starten. Für 2010 ist geplant 160 Projekte zu unterstützen.

(International Medical Corps: Stitching Broken Dreams, 31.12.2009, http://www.imcworldwide.org/Page.aspx?pid=1014, Zugriff 02.06.2010)

Russlands Regierung will 2010 umgerechnet 215,5 Millionen Euro - um 13 Prozent mehr als im Vorjahr - für die Schaffung neuer Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereitstellen. Nach der Methode der Internationalen Arbeitsorganisation sind heute fast 20 Prozent der Einwohner der Region (rund 820 000 Nordkaukasier) arbeitslos. 2009 wurden mehr als 7,5 Milliarden Rubel für das Anti-Krisen-Programm im Nordkaukasus bereitgestellt, 2010 sollen es mehr als 8,5 Milliarden Rubel (umgerechnet 215,571 Millionen Euro) sein. Alexandr Chloponin (Bevollmächtigter des russischen Präsidenten im Nordkaukasus) verwies darauf, dass angesichts des Wirtschaftswachstums in Russland die staatliche Finanzierung der Anti-Krisen-Programme im Großen und Ganzen zurückgehe. Für den Föderalbezirk Nordkaukasus werden jedoch größere Haushaltsausgaben vorgesehen.

Laut dem Vizeminister für Gesundheitswesen und Soziales, Maxim Topilin, besteht im Nordkaukasus eine paradoxe Situation: Einerseits setzt Russland umfangreiche Programme um, um die Geburtenhäufigkeit im Lande zu erhöhen, andererseits trägt der objektive Vorteil der Region in diesem Bereich zur Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus bei.

(Ria Novosti: Russland stellt mehr Haushaltsmittel für neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus bereit, 15.04.2010, http://de.rian.ru/business/20100415/125928594.html, Zugriff 01.06.2010)

Die Chancengleichheit ist durch die Korruption und die Zerstörung der Wirtschaft während des Krieges eingeschränkt. Bewohner die Arbeit finden arbeiten zumeist bei der lokalen Polizei, in der Verwaltung, dem Öl- oder Bausektor, oder in kleinen Unternehmen. Trotz der zahlreichen Probleme hat sich die wirtschaftliche Situation durch die Wiederaufbaumaßnahmen von Kadyrov verbessert, lokale Geschäftsaktivitäten erholen sich. Die meisten der ethnischen Tschetschenen, die während des Krieges geflüchtet sind, sind bereits wieder nach Hauser zurückgekehrt, obwohl viele von ihnen unter schlechten Wohnbedingungen leben.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)

In Tschetschenien ist ein im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.

(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Viele internationale Organisationen, wie etwa UNHCR, UNICEF, WHO oder IKRK haben in den letzten drei Jahren ihre Aktivitäten weg von Nothilfe und humanitären Programmen, immer mehr hin zu nachhaltigen Wiederaufbau- und Entwicklungsmaßnahmen verlagert, wie etwa Schulungen im medizinischen und Bildungsbereich oder Förderung von mikroökonomischen Projekten zur Schaffung von Einkommen. Die Europäische Union verringert aufgrund der sich verbessernden sozioökonomischen Situation ebenfalls ihre humanitären Programme.

(UNHCR, Progress on Mainstreaming IDP Issues in UNHCR and Global Work Plan for IDP Operations, 02.06.2008, http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/search?page=search&docid=484 515592&query=chechnya, Zugriff 27.10.2009 / Europäische Kommission:

Aid in Action - The Northern Caucasus, 08.04.2009, http://ec.europa.eu/echo/aid/europe_caucasus/russia_en.htm, Zugriff 27.10.2009 / WHO - Regional Office for Europe, Press Release - Recovery in the North Caucasus, 09.01.2008, http://www.euro.who.int/emergencies/fieldwork/20080109_4, Zugriff 27.10.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from July to December 2008, 24.03.2009,

http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240309, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: The Russian Federation: ICRC activities from April to June 2008, 24.07.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-240708, Zugriff 01.07.2009 / ICRC: Russian Federation: ICRC activities from January to March 2008, 29.04.2008, http://www.icrc.org/web/eng/siteeng0.nsf/html/russia-update-290408, Zugriff 01.07.2009 / OCHA Russian Federation, Information Bulletin August 2007 / WHO, Joint initiative for the North Caucasus, 2007 http://www.euro.who.int/Document/EHA/DPR_news_jan_mar07.pdf, Zugriff 27.10.2009)

Seit 10.11.2009 hat der Flughafen Grosny wieder internationalen Status.

(Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa: Russland Analysen 192, 20.11.2009)

Sozialstaatliche Leistungen

Pensionen und andere sozialstaatliche Leistungen werden ausbezahlt, es besteht jedoch das System des "otkat", was bedeutet, dass auf jeder erdenklichen Ebene Geld "verschwindet", weshalb der Empfänger im Endeffekt immer viel weniger bekommt als ihm zustünde.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Es gibt Probleme mit dem Sozialversicherungssystem. Diese bestehen allerdings nicht nur für Menschen aus dem Nordkaukasus, sondern für alle Bewohner der Russischen Föderation.

(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies, Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)

Laut IOM stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus. Das Subsistenzminimum lag im ersten Quartal 2009 bei 4.630 Rubel.

Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel.

Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:

68.200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.

Dem russischen Pensionsfonds zufolge betrug In den ersten drei Monaten des Jahres 2009 die Höhe einer durchschnittlichen monatlichen Pension in Tschetschenien 4.159 Rubel. Insgesamt waren 2008 in Tschetschenien 268.000 Personen als Pensionisten gemeldet.

Arbeitslosengeld wurde Ende 2008 von 298.000 Personen beantragt. Zu dieser Zeit kamen beinahe 3.500 Arbeitssuchende auf eine freie Stelle im Staatsdienst. Beinahe die Hälfte der registrierten Arbeitslosen erhielt Arbeitslosengeld. Die Untergrenze des Arbeitslosengeldes liegt bei 850 Rubel, die Obergrenze bei 4.900.

(IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)

Behandlung nach Rückkehr

Die Anzahl freiwilliger tschetschenischer Rückkehrer aus Europa in die Russische Föderation ist 2008 signifikant angestiegen: 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen zurück (Hiervon 173 aus Österreich), während es zwischen 2003 und 2007 insgesamt

1.485 Personen waren. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl ist vermutlich viel höher. 75% der Rückkehrer 2008 kehrten nach Tschetschenien zurück 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Laut IOM hätten die Rückkehrer keine Bedenken in Bezug auf die Sicherheitslage, andererseits würden sie nicht zurückkehren. Jedoch müsste hier eine individuelle Prüfung vorgenommen werden, da eine mögliche Gefährdung von individuellen Gegebenheiten abhängt. IOM unterstützt Rückkehrer etwa durch Berufs bildende Maßnahmen, beim Aufbau kleiner Unternehmen, medizinische Versorgung und Wohnbedürfnissen.

Tschetschenen kehren derzeit aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück.

(Office for Foreigners (Poland)/CEDOCA, Documentation and Research Centre - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (Belgium)/Staatendokumentation des Bundesasylamtes (Austria): FFM Moscow 2008, 10.09.2009)

Am 17.3.2009 kam unter der Zahl 21 eine Verordnung der Regierung der Tschetschenischen Republik "Über die zwischenbehördliche Republikskommission für die Ausarbeitung und die Kontrolle der Realisierung des Programms der Tschetschenischen Republik zwecks Gewährleistung von Hilfe bei der freiwilligen Übersiedlung in die Russische Föderation von Landsleuten, die im Ausland leben" heraus. Im Rahmen dieses Programms ist eine Hilfestellung für Repatriierte bei Erledigung und Erhalt von Dokumenten vorgesehen, die für Umsiedlung, Umschulung, Integration notwendig sind; zu deren Aufgaben zählen auch Hilfe bei Arbeitseingliederung, professioneller Adaptierung und Umbau auf dem Gebiet der Ansiedlung, bei Adaptierung und Integration in die Gesellschaft. (Verordnung Nr. 21, Pkt. 1, Seite 3).

Bei einer Ankunft im Falle eines fehlenden Wohnraums können sie bei Verwandten oder in einem Heim (PBR) unterkommen, falls es freie Plätze gibt, oder einen Wohnraum mieten. Auch können die Juristen von VESTA beim Aufsetzen von Anträgen an die entsprechenden staatlichen Strukturen helfen, zwecks Erhalts von Hilfe.

(Anfragebeantwortung durch die NRO Vesta, per Post am 12.10.2009 (Übersetzung durch Dr. Stuchlik, per Email am 21.10.2009)

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

___________________________________________________________________________

Als Beweise wurden u.a. der rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 07.11.2008, Zl. 08 05.997-BAI, über die erstmalige Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, mit welchem dem Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2010 erteilt wurde, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie die rechtskräftigen Urteile des XXXX vom XXXX und vom XXXX, herangezogen.Als Beweise wurden u.a. der rechtskräftige Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 07.11.2008, Zl. 08 05.997-BAI, über die erstmalige Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2009, mit welchem dem Beschwerdeführer neuerlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.04.2010 erteilt wurde, die oa. Länderfeststellungen, welche auf den dort genannten Quellen basieren, sowie die Auskünfte aus dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend sowie die rechtskräftigen Urteile des römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 , herangezogen.

Die Beweise wurden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Tschetschenien, insbesondere zur dortigen Sicherheits- und Versorgungslage sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.

Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Standpunkt stützenden Argumente ins Treffen zu führen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 15.04.2009, dass seine Mutter Inguschetin aus Grosny in Tschetschenien sei, werden der o.a. Feststellung über seine Staatsangehörigkeit zu Grunde gelegt.

Die Feststellungen über die erstmalig erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer gründen auf den vorstehend genannten rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 07.11.2008, Zl. 08 05.997-BAI, welcher sich im bezughabenden Verwaltungsakt befindet; der genannte Bescheid über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung liegt ebenfalls im bezughabenden Verwaltungsakt auf.

Die Feststellungen darüber, dass im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer in Tschetschenien über keine Beziehungen oder über Geld verfügt, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser im Jahr 2003 als Kind mit seiner Mutter ins Bundesgebiet eingereist ist und dieses seither nicht verlassen hat sowie dass nicht davon auszugehen ist, dass er in Anbetracht seines Alters und auch seiner strafgerichtlichen Verurteilungen über nennenswerte Ersparnisse verfügt.

Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen zumindest eines Verbrechens, basieren auf dem bekämpften Bescheid, einem aktuellen Strafregisterauszug bzw. dem vorzitierten Urteil des XXXX vom XXXX. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nur zweimal verurteilt worden sei, entgegen zu halten, dass er - obwohl es sich bei der Verurteilung mit Urteil des XXXX vom XXXX um eine Zusatzstrafe sowie eine Jugendstraftat handelte, der Beschwerdeführer damit dennoch wegen eines Verbrechens (gemäß § 144 Abs. 1 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist; dies ist dem Urteil ausdrücklich zu entnehmen und ergibt sich aus § 5 Z 7 JGG, wonach u.a. für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB nicht von den durch die Z 4 leg.cit. geänderten Strafdrohungen auszugehen ist.Die Feststellungen über die erfolgten strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen zumindest eines Verbrechens, basieren auf dem bekämpften Bescheid, einem aktuellen Strafregisterauszug bzw. dem vorzitierten Urteil des römisch 40 vom römisch 40 . In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer nur zweimal verurteilt worden sei, entgegen zu halten, dass er - obwohl es sich bei der Verurteilung mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 um eine Zusatzstrafe sowie eine Jugendstraftat handelte, der Beschwerdeführer damit dennoch wegen eines Verbrechens (gemäß Paragraph 144, Absatz eins, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist; dies ist dem Urteil ausdrücklich zu entnehmen und ergibt sich aus Paragraph 5, Ziffer 7, JGG, wonach u.a. für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB nicht von den durch die Ziffer 4, leg.cit. geänderten Strafdrohungen auszugehen ist.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg.cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg.cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG, idF BGBl. Nr. 135/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1.Jänner 2010 in Kraft.

Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 11.03.2010 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 anzuwenden.Da der gegenständliche Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung am 11.03.2010 einlangte, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 13 AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß § 66 AVG dar.Gemäß Paragraph 75, Absatz 13, AsylG 2005 idgF stellen Änderungen der Rechtslage nach diesem Bundesgesetz keinen Grund für Zurückverweisungen gemäß Paragraph 66, AVG dar.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

(§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;(Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 2 leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des

§ 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Wie bereits im hg. Erkenntnis zu Zl. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung und dem dabei ins Kalkül zu ziehenden Kriterium der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat festgehalten:

"Wie sich aus § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des § 15 Abs. 3 AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat (vgl. auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 12 Abs. 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. GP 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng.""Wie sich aus Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, erster Satz AsylG ergibt, ist eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgesehen. Dafür normiert das Gesetz keine spezifischen Voraussetzungen, woraus in der Literatur zum Teil gefolgert wird, dass für die Verlängerung die gleichen Regeln anzuwenden seien wie für die erstmalige Erteilung, weil es sich bei der Verlängerung nur um einen Unterfall der Erteilung handle (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 [2001], 267; Muzak, Rechtsfragen befristeter Aufenthaltsberechtigungen im Asylrecht, ZUV 2001/4, 13). Diesem Standpunkt kann indes nicht ohne weiteres beigepflichtet werden. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, muss die Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung nämlich im Zusammenhang mit der ausdrücklich geregelten Widerrufsmöglichkeit gesehen werden. Der Widerruf einer befristeten Aufenthaltsberechtigung hat jedoch - unter Beschränkung auf die hier interessierende Problematik im Zusammenhang mit Sachverhaltsänderungen im Herkunftsstaat - schon dann zu unterbleiben, wenn dem Fremden die Ausreise in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann. Dem Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. November 2001, B 719/01, folgend sind bei Beurteilung des Kriteriums der Zumutbarkeit der Ausreise neben einer allfälligen Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat auch mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu beachten. Das ergibt sich einerseits schon aus der Diktion des Paragraph 15, Absatz 3, AsylG, weil dem Gesetzgeber zugesonnen werden muss, dass er mit Grund von der Verwendung der sonst eine Verfolgungsgefahr umschreibenden Wortfolge abgesehen hat vergleiche auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 496). Andererseits war es vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 12, Absatz 3 und 15 FrG; 686 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 65) erklärte Absicht, im Fall der Unzulässigkeit der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes einen titellosen Inlandsaufenthalt weitgehend auszuschließen, sodass die Prüfung einer Art Aufenthaltsverfestigung schon in dieser Phase nur folgerichtig erscheint. Mithin sind die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung - gemessen an den Voraussetzungen für deren erstmalige Erteilung - unter dem eben erwähnten Aspekt weniger streng."

Die gleichen Kriterien zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem folgenden Erkenntnis des VwGH vom 07.10.2003, Zl. 2002/01/0379:

"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in § 15"Neuerlich ist auf das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256 zu verweisen, in dem der Verwaltungsgerichtshof in diesbezüglicher Anknüpfung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes festhielt, dass bei der Frage der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung im Sinn der ausdrücklichen Regelung für den Widerruf in Paragraph 15

Abs. 3 AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben (vgl. zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."Absatz 3, AsylG auch dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben vergleiche zuletzt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. November 2002, B 156/02, und das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 2001/01/0017)."

Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des § 9 AsylG 2005 herangezogen werden können.Die genannten Erkenntnisse des VwGH nehmen zwar auf die Regelung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 Bezug, die Bestimmungen des AsylG 2005 bezüglich der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sind jedoch im Wesentlichen inhaltsgleich mit jenen des AsylG 1997, weshalb die og. Erkenntnisse ebenso zur Auslegung des Paragraph 9, AsylG 2005 herangezogen werden können.

Gemäß § 9 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn erGemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er

wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder

mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist,

rechtskräftig verurteilt worden ist.

Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die mehrfache Verurteilung durch das XXXX, zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX, jedenfalls vor.Diese Voraussetzungen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegen im gegenständlichen Fall unter Hinweis auf die mehrfache Verurteilung durch das römisch 40 , zuletzt mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 , jedenfalls vor.

Eingangs ist zu bemerken, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen nicht vorliegen.Eingangs ist zu bemerken, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die vorstehend wiedergegebenen Länderfeststellungen nicht vorliegen.

Jedoch besteht im Falle des Beschwerdeführers - wie von der belangten Behörde festgestellt - eine zumindest einmalige rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, (vom 01.09.2009 gemäß § 144 Abs. 1 StGB), sodass die Voraussetzungen gegeben sind, den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen:Jedoch besteht im Falle des Beschwerdeführers - wie von der belangten Behörde festgestellt - eine zumindest einmalige rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (vom 01.09.2009 gemäß Paragraph 144, Absatz eins, StGB), sodass die Voraussetzungen gegeben sind, den Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen:

Gegen die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine Ausnahmebestimmung darstelle und eng auszulegen sei und darin eine Verurteilung nach dem JGG nicht erwähnt worden und daher bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 unbeachtlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass wie bereits oben dargestellt, bei der Beurteilung, ob ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB vorliegt, gemäß § 5 Z 7 JGG die nach Z 4 herabgesetzten Strafmaße außer Betracht zu bleiben haben.Gegen die Ausführungen in der Beschwerde, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Ausnahmebestimmung darstelle und eng auszulegen sei und darin eine Verurteilung nach dem JGG nicht erwähnt worden und daher bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 unbeachtlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass wie bereits oben dargestellt, bei der Beurteilung, ob ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB vorliegt, gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, JGG die nach Ziffer 4, herabgesetzten Strafmaße außer Betracht zu bleiben haben.

Der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG ist im Übrigen richtlinienkonform auszulegen und davon auszugehen, dass der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt wird (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP). Insbesondere wird in den Materialien zur AsylG-Novelle (BGBl I 122/2009) zu § 75 Abs. 10 ausdrücklich normiert, welche Bestimmungen dieser Novelle auch auf Verfahren, die am 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängig sind, anzuwenden sind. Dies folgt einerseits der sachgerechten Überlegung, dass es sich dabei um Bestimmungen handelt, die nicht unmittelbar in den Entscheidungsgegenstand eingreifen, sondern lediglich der ökonomischen Verfahrensführung dienen. Anderseits sind davon auch die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 umfasst, da es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, jene Fremden von der neuen Ausschlussbestimmung des § 8 Abs. 3a auszunehmen, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 geführt werden. In diesen Fällen ist sohin keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen. Selbstverständlich ist diesfalls ebenfalls auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist und hat eine Ausweisung zu unterbleiben. Auch in den Materialien zur AsylG-Novelle (BGBl I 122/2009) zu Z 7 (§ 9 Abs. 2 und 3) wird ausgeführt, dass die geltende Rechtslage zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis führt, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr (gemeint ist hier: durch die novellierte Fassung des AsylG, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist) soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden.Der Begriff des "Verbrechens" in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist im Übrigen richtlinienkonform auszulegen und davon auszugehen, dass der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt wird (ErläutRV 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Insbesondere wird in den Materialien zur AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) zu Paragraph 75, Absatz 10, ausdrücklich normiert, welche Bestimmungen dieser Novelle auch auf Verfahren, die am 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängig sind, anzuwenden sind. Dies folgt einerseits der sachgerechten Überlegung, dass es sich dabei um Bestimmungen handelt, die nicht unmittelbar in den Entscheidungsgegenstand eingreifen, sondern lediglich der ökonomischen Verfahrensführung dienen. Anderseits sind davon auch die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, umfasst, da es sachlich nicht gerechtfertigt wäre, jene Fremden von der neuen Ausschlussbestimmung des Paragraph 8, Absatz 3 a, auszunehmen, deren Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 geführt werden. In diesen Fällen ist sohin keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen. Selbstverständlich ist diesfalls ebenfalls auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist und hat eine Ausweisung zu unterbleiben. Auch in den Materialien zur AsylG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) zu Ziffer 7, (Paragraph 9, Absatz 2 und 3) wird ausgeführt, dass die geltende Rechtslage zu dem rechtspolitisch unbefriedigenden Ergebnis führt, dass Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten - samt den damit verbundenen Rechten (Arbeitsmarktzugang uä.) - nicht aberkannt werden kann, solange die Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Menschenrechtsverletzung im Sinne der EMRK bedeuten würde. Dies gilt auch dann, wenn der Fremde in Österreich mittlerweile (auch schwerste) Straftaten begangen hat. Nunmehr (gemeint ist hier: durch die novellierte Fassung des AsylG, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist) soll dies möglich sein und damit ein Zeichen gesetzt werden, dass Straffälligkeit mit dem Verlust von Rechten einhergeht und die Rechtsposition dieser Fremden auf das notwendige Maß beschränkt werden.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Tschetschenien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers darstellen würde.Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Tschetschenien einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Tschetschenien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers darstellen würde.

Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar und unzulässig.

Wie bereits im hg. Erkenntnis zu Zl. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt, ergibt sich auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Das ergibt sich vor allem daraus, dass § 9 in der abschließenden Aufzählung in § 75 Abs. 9 AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Wie bereits im hg. Erkenntnis zu Zl. C9 301052-1/2008/18E vom 14.04.2010 festgestellt, ergibt sich auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auch auf alle bereits vor dem 01.01.2010 anhängige Verfahren nach dem AsylG 2005 anzuwenden ist. Das ergibt sich vor allem daraus, dass Paragraph 9, in der abschließenden Aufzählung in Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 nicht angeführt ist. Nur die dort aufgezählten Bestimmungen sind auf Verfahren nach dem AsylG 2005, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig gewesen sind, nicht anzuwenden. In gegenständlichen Verfahren ist daher Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. Der in Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" wird im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (Paragraph 17, StGB)" umgesetzt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP).

Der Beschwerdeführer wurde zumindest ein Mal rechtskräftig wegen eines Verbrechens im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, verurteilt, sodass die Voraussetzungen zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß § 17 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß § 144 Abs. 1 StGB besteht eine Strafdrohung für Erpressung von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB handelt.Der Beschwerdeführer wurde zumindest ein Mal rechtskräftig wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, verurteilt, sodass die Voraussetzungen zur amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes gegeben sind. Gemäß Paragraph 17, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Gemäß Paragraph 144, Absatz eins, StGB besteht eine Strafdrohung für Erpressung von 6 Monaten bis zu fünf Jahren, womit es sich dabei um ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB handelt.

Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in den Feststellungen im Detail ausgeführt wurde - neben der Verurteilung wegen des genannten Verbrechens auch noch wegen weiterer Vergehen bzw. weiterer Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn Verurteilungen keine Strafe oder nur Zusatzstrafen zur Folge hatten, so stellen diese dennoch rechtskräftige Verurteilungen (im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005) dar. Der Umstand, dass es sich bei den Straftaten um Jugendstraftaten gehandelt hat, hat gemäß § 5 Z 7 JGG bei der Beurteilung, ob ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB vorliegt, außer Betracht zu bleiben.Der Vollständigkeit halber wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits in den Feststellungen im Detail ausgeführt wurde - neben der Verurteilung wegen des genannten Verbrechens auch noch wegen weiterer Vergehen bzw. weiterer Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde. Auch wenn Verurteilungen keine Strafe oder nur Zusatzstrafen zur Folge hatten, so stellen diese dennoch rechtskräftige Verurteilungen (im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005) dar. Der Umstand, dass es sich bei den Straftaten um Jugendstraftaten gehandelt hat, hat gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, JGG bei der Beurteilung, ob ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB vorliegt, außer Betracht zu bleiben.

Somit war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen und dem Beschwerdeführer gemäß

§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der bisherige Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entziehen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Wie bereits dargelegt, war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Tschetschenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wie bereits dargelegt, war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, dass die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Tschetschenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da dem Beschwerdeführer. gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, war die Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, mit der Feststellung zu verbinden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zulässig ist.Da dem Beschwerdeführer. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, war die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, mit der Feststellung zu verbinden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 122/2009, vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, vorliegt.

Eine Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG in diesen Fällen somit nicht auszusprechen.Eine Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in diesen Fällen somit nicht auszusprechen.

Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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