Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E9 402306-3/2010/6E
E9 402308-3/2010/4E
E9 402307-3/2010/3E
E9 408935-2/2010/3E
E9 416661-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des/der
1. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 09 09.347-BAI;1. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 09 09.347-BAI;
2. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 09 09.348-BAI;2. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 09 09.348-BAI;
3. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 09 09.349-BAI;3. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 09 09.349-BAI;
4. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 09 10.207-BAI;4. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2010, Zl. 09 10.207-BAI;
5. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 10 10.433-BAI;5. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch Dr. G. KLODNER, Integrationsverein SPRAKUIN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2010, Zl. 10 10.433-BAI;
in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Die Beschwerdeführer (BF [1-3])), ihren Angaben nach allesamt Staatsangehörige von Armenien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten beim Bundesasylamt (kurz: BAA) am 14.04.2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (BF [1-3])), ihren Angaben nach allesamt Staatsangehörige von Armenien, gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten beim Bundesasylamt (kurz: BAA) am 14.04.2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Bei der BF[2] handelt es sich um die Ehegattin des BF[1], bei der mj. BF[3] um die 2007 geborene Tochter dieser beiden Personen.
2. Anlässlich der Erstbefragung am 16.04.2008 sowie bei niederschriftlichen Einvernahmen am 23.04. und 01.10.2008 brachte der BF[1] zu seinem Fluchtgrund befragt zusammengefasst vor, dass die am 19.02.2008 in Armenien stattgefundene Präsidentschaftswahl manipuliert worden sei. Aus diesem Grund habe er sich - unter anderem gemeinsam mit seinen Arbeitskollegen - im Zeitraum vom 20.02. bis 01.03.2008 an Demonstrationen beteiligt. Am 01.03.2008 sei er von uniformierten Personen geschlagen worden, welche auch Elektroschocks eingesetzt hätten, es sei ihm jedoch die Flucht gelungen. Da im Anschluss daran immer wieder Leute verhaftet worden seien, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen.
Als er am 11.03.2008 gemeinsam mit einem Kollegen kurz seinen Arbeitsplatz aufgesucht hätte, sei dieser von rund 20 teilweise uniformierten Personen gestürmt worden, welche sie mit Waffen bedroht und aufgefordert hätten, sich gemeinsam mit den Chefs bei der Polizeizentrale in Jerewan zu melden. Auch ihm selbst sei die Teilnahme an den Demonstrationen vorgeworfen worden, woraufhin er nicht mehr zu Hause übernachtet habe. Nachdem auch bei ihm zu Hause nach ihm gefragt worden sei, hätten sich der BF[1] und seine Familie zum Verlassen des Landes entschlossen.
Die BF[2] brachte bei diesen Einvernahmen zu ihrem Fluchtgrund befragt zusammengefasst vor, dass ihr Mann zu Hause Probleme gehabt habe und verfolgt worden sei. Sie persönlich habe keine Probleme gehabt, jedoch hätten zweimal unbekannte Männer bei ihnen zu Hause nach ihrem Gatten gefragt, zumal dieser an Demonstrationen, welche laut diesen Männern unerlaubt gewesen seien, teilgenommen habe. Sie sei auch beschimpft und bedroht worden. In der Folge sei sie auch telefonisch bedroht worden. Sie und ihre Tochter hätten das Land verlassen, weil ihr Mann aufgrund der Bedrohungen das Land verlassen musste.
Ihre Angaben gelten auch für die mj. Drittbeschwerdeführerin, welche keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern wegen ihres Vaters in Österreich sei.
3. Am 14.10.2008 nahm der Erstbeschwerdeführer schriftlich zu den Länderberichten Stellung und legte ferner eine CD-ROM mit Filmberichten von den Demonstrationen vor.
4. Mit Bescheiden vom 15.10.2008 wurde jeweils der Antrag der BF[1] bis [3] auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag der BF[1] bis [3] auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF[1] bis [3] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheiden vom 15.10.2008 wurde jeweils der Antrag der BF[1] bis [3] auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag der BF[1] bis [3] auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF[1] bis [3] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wird bezüglich BF[1] und [2] ausgeführt, dass der von diesen vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter § 3 AsylG festgestellt werden könne.Begründend wird bezüglich BF[1] und [2] ausgeführt, dass der von diesen vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG festgestellt werden könne.
Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde aus, dass sich für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergäbe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Erstbehörde aus, dass sich für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien ergäbe, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
Bezüglich der mj. BF[3] wird ausgeführt, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch die Eltern keine Fluchtgründe hätten glaubhaft machen können, sodass sich auch im Rahmen des Familienverfahrens keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ableiten lasse. Dies gelte auch für Spruchpunkt II., wobei eine Rückkehr der mj. Drittbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich sei.Bezüglich der mj. BF[3] wird ausgeführt, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch die Eltern keine Fluchtgründe hätten glaubhaft machen können, sodass sich auch im Rahmen des Familienverfahrens keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ableiten lasse. Dies gelte auch für Spruchpunkt römisch zwei., wobei eine Rückkehr der mj. Drittbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich sei.
Spruchpunkt III. wurde seitens der Erstbehörde jeweils damit begründet, dass die in Österreich lebenden BF[1] bis [3] im selben Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären. Mit seiner Mutter und seinem Bruder, welche sich ebenfalls in Österreich aufhalten, lebe der Erstbeschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehe sonst ein Abhängigkeitsverhältnis.Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens der Erstbehörde jeweils damit begründet, dass die in Österreich lebenden BF[1] bis [3] im selben Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen wären. Mit seiner Mutter und seinem Bruder, welche sich ebenfalls in Österreich aufhalten, lebe der Erstbeschwerdeführer weder im gemeinsamen Haushalt noch bestehe sonst ein Abhängigkeitsverhältnis.
Auch sei innerhalb der kurzen Aufenthaltsdauer ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden.
Die Anträge des Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin wurden im Rahmen eines Familienverfahrens im Ergebnis gleich lautend entschieden.
5. Die gegen diese Bescheide jeweils fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 11.02.2009, GZ. E9 402.306-1/2008-5E, GZ. 402.307-1/2008-5E sowie GZ. E9 402.308-1/2008, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.5. Die gegen diese Bescheide jeweils fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes jeweils vom 11.02.2009, GZ. E9 402.306-1/2008-5E, GZ. 402.307-1/2008-5E sowie GZ. E9 402.308-1/2008, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Diese Erkenntnisse wurden den BF[1] bis [3] je am 07.03.2009 zugestellt und erwuchsen damit in Rechtskraft.
Die Behandlung der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurde von diesem mit Beschluss vom 27.04.2009, U 1047-1049/09-3, abgelehnt.
6. Am 05.08.2009 stellten die BF[1] bis [3], welche seit ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hatten, jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.6. Am 05.08.2009 stellten die BF[1] bis [3], welche seit ihrem letzten Antrag auf internationalen Schutz das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hatten, jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005.
7. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragungen gaben der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Gründe der ersten Antragstellung nach wie vor gelten würden.
Hinzu käme, dass der Erstbeschwerdeführer erfahren habe, dass er in Armenien von der Polizei gesucht werde, weil er ein Aktivist gewesen sei. Diesbezüglich befände sich auch ein Schriftstück bei seinem Advokaten.
Die Zweitbeschwerdeführerin sei im 9. Monat schwanger, die mj. Drittbeschwerdeführerin habe keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden für diese die von der Zweitbeschwerdeführerin geltend gemachten Gründe gelten.
8. Am 10.08.2009 wurde versucht, den BF[1] bis [3] eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG auszuhändigen, wonach beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zumal eine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.8. Am 10.08.2009 wurde versucht, den BF[1] bis [3] eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG auszuhändigen, wonach beabsichtigt sei, die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, zumal eine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliege.
Die Annahme bzw. die Unterschrift wurde jedoch verweigert und wurde die Mitteilung in Kopieform hinterlassen.
9. Am 12.08.2009 wurden die BF[1] bis [3] in Anwesenheit einer Rechtsberaterin sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen, wobei die Zweitbeschwerdeführerin zunächst angab, dass ihre Angaben auch für die mj. Drittbeschwerdeführerin gelten würden, welche keine eigenen Fluchtgründe habe.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, seit sechs Monaten an einer Laktoseunverträglichkeit, Schulterschmerzen sowie Problemen in der Leistengegend zu leiden. Er nehme jedoch keine Medikamente.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, im neunten Monat schwanger zu sein und seit sechs bis sieben Monaten an einer depressiven Verstimmung zu leiden. Ärztlich behandelt werde sie jedoch erst seit zwei Monaten, weil sie es vorher nicht ernst genommen hätte.
Zum Grund der neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die im Erstverfahren geschilderte Bedrohung noch immer fortwirke. Im Dezember 2008 habe er eine neuerliche Ladung erhalten, welche ihm seine Nachbarn nach Österreich nachgeschickt hätten. Er wolle - auch wegen der Krankheiten - mit seiner Frau und seinem Kind in Österreich bleiben, wo auch seine Mutter und sein Bruder lebten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihr Gatte von der armenischen Polizei gesucht werde, eigene Fluchtgründe habe sie sonst nicht.
Mit der Mutter und dem Bruder des Erstbeschwerdeführers würden sie nicht zusammenwohnen, sie würden jedoch gewöhnliche verwandtschaftliche Kontakte pflegen, also sich gegenseitig besuchen und ab und zu telefonieren. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers helfe auch bezüglich der Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin, der Bruder des Erstbeschwerdeführers unterstütze die BF[1] bis [3] finanziell und mit Lebensmitteln. Die BF[1] bis [3] hätten auch einen Deutschkurs belegt und in Österreich Bekannte und Freunde gefunden.
Im Falle einer Rückkehr nach Armenien befürchten sie, dass der Erstbeschwerdeführer getötet werde. Es gäbe dort keine Menschenrechte.
Die Rechtsberaterin hatte keine Fragen und erstattete kein Vorbringen.
10. Am nächsten Tag legten die BF[1] bis [3] diverse medizinische Unterlagen, einen von der armenischen Zentralabteilung der armenischen Polizeiabteilung in Jerewan ausgestellten Haftbefehl vom 25.11.2008 sowie Erklärungen diverser Personen zur Integration der Beschwerdeführer und deren Angehöriger vor.
11. Am XXXX wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ein Sohn (Viertbeschwerdeführer (BF[4])) geboren, für den sie als gesetzliche Vertreter mit Schriftsatz vom 21.08.2009, eingelangt am 25.08.2009, beim BAA, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag auf "Gewährung desselben Schutzumfanges" in Bezug auf die Verfahren der gesetzlichen Vertreter (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) stellten.11. Am römisch 40 wurde dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich ein Sohn (Viertbeschwerdeführer (BF[4])) geboren, für den sie als gesetzliche Vertreter mit Schriftsatz vom 21.08.2009, eingelangt am 25.08.2009, beim BAA, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag auf "Gewährung desselben Schutzumfanges" in Bezug auf die Verfahren der gesetzlichen Vertreter (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) stellten.
12. Die Anträge der BF[1] bis [3] wurden vom BAA, Erstaufnahmestelle West, jeweils mit Bescheid vom 20.08.2009, rechtswirksam zugestellt am 21.08.2009, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (je Spruchpunkt I.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, wobei die Durchführung der Ausweisung gem. § 10 Abs 3 AsylG bis zum 02.11.2009 aufgeschoben wurde (je Spruchpunkt II.).12. Die Anträge der BF[1] bis [3] wurden vom BAA, Erstaufnahmestelle West, jeweils mit Bescheid vom 20.08.2009, rechtswirksam zugestellt am 21.08.2009, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen (je Spruchpunkt römisch eins.) und die Erst- bis Drittbeschwerdeführer gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen, wobei die Durchführung der Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 02.11.2009 aufgeschoben wurde (je Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führt das Bundesasylamt jeweils aus, dass die BF[1] bis [3] im Vergleich zum Vorverfahren keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätten und auch kein solcher festgestellt habe werden können.
Auch der vorgelegte Haftbefehl beträfe den bereits im Erstverfahren rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt. Die von den BF[1] bis [3] vorgebrachten medizinischen Beschwerden seien bereits vor Rechtskraft der Erstverfahren eingetreten.
Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts könne daher nicht die Rede sein und seien die Anträge daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der Beziehungsintensität zur Mutter sowie zum Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie hinsichtlich des Privatlebens der BF[1] bis [3] in Österreich seit den Vorverfahren keine einschneidende Änderung eingetreten sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der Beziehungsintensität zur Mutter sowie zum Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie hinsichtlich des Privatlebens der BF[1] bis [3] in Österreich seit den Vorverfahren keine einschneidende Änderung eingetreten sei.
Aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin sei jedoch hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer ein Durchführungsaufschub zu gewähren.
13. Gegen diese Entscheidungen wurde innerhalb offener Frist eine mit 21.08.2009 datierte Beschwerde am 01.09.2009 eingebracht.
Darin wird ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Drohungen seitens der Fremdenpolizei eine Frühgeburt erlitten habe und Gefahr bestehe, dass ihr Kind behindert sei. Aus dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten ergäbe sich die Ernsthaftigkeit ihrer Erkrankung und wird daher beantragt, dass ihr derzeitiger psychischer/somatischer Zustand untersucht werde.
Weiters wird beantragt, den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
14. Mit Bescheid vom 10.09.2009 hat das BAA, Erstaufnahmestelle West, den Antrag des BF[4] gem. § 3 Abs 1 abgewiesen und gem. § 8 Abs 1 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt, wobei die Durchführung der Ausweisung gem. § 10 Abs 3 AsylG bis zum 02.11.2009 aufgeschoben wurde.14. Mit Bescheid vom 10.09.2009 hat das BAA, Erstaufnahmestelle West, den Antrag des BF[4] gem. Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt, wobei die Durchführung der Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG bis zum 02.11.2009 aufgeschoben wurde.
Gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
15. Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insoweit der BF[1] eine polizeiliche Bestätigung vom 25.11.2008 beim Bundesasasylamt vorlegte, so wurde der BF[1] mit Schreiben vom 23.10.2009 im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen, beginnend ab Zustellung dieses Schreibens, das Original dieser polizeilichen Bescheinigung vorzulegen. Selbiges galt für das Kuvert im Original mit dem ihm dieses Schreiben aus Armenien übermittelt wurde vor oder für den sonstigen Nachweis (zB. Fax-Sendebericht) für die Übermittlung, wenn dieses Schriftstück auf andere Art und Weise als postalisch übersandt wurde.
Weiters wurde der BF[1] aufgefordert zu beantworten, wann dieses Schriftstück bei ihm eingelangt sei, auf welche konkrete Art und Weise der/die Nachbarn in den Besitz dieser "Bescheinigung" gelangt sei/seien, zu welchem Zeitpunkt dies gewesen sei, auf welche Art und Weise er mit diesen Nachbarn seit wann in Verbindung stehe, wie und von wem sowie zu welchem Zeitpunkt diese Nachbarn von seinem Aufenthalt in Österreich und seiner Erreichbarkeit erfahren hätten. Darüber hinaus wurde er aufgefordert den Namen (Familiennamen und Vornamen) sowie die derzeitige und/oder zuletzt bekannte genaue Wohnanschrift (Stadt, Straßenname, Hausnummer, Stockwerk, Türnummer) des/der Nachbarn an, der/die ihm dieses polizeiliche Schreiben übermittelt habe, bekannt zu geben.
Abschließend wurde der BF[1] und seine im Familienverfahren befindlichen Familienangehörigen auch weiterhin eingeladen bzw. aufgefordert ihre Identität durch geeignete Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen bzw. Bemühungen anzustellen, damit sie dazu in der Lage sind. Ebenso könnten sie im Rahmen dieser Beantwortung in ihrer persönlichen Sphäre liegende und noch nicht vorgebrachte, sich seit der letzten Entscheidung im Asylverfahren ergebende Umstände, insbesondere hinsichtlich des Privat- und Familienlebens, darlegen und soweit als möglich durch Bescheinigungsmittel glaubhaft machen.
16. Mit Schriftsatz vom 10.11.2009 wurde einerseits dieses polizeiliche Schreiben im Original, andererseits eine Bestätigung bezüglich einer beim BF [4] am 29.10.2009 im Landeskrankenhaus F. vorgenommen ambulanten fachärztlichen Untersuchung (Weichteilsonographie linker Brustbereich sowie Abdomensonographie) in Vorlage gebracht.
In einem handschriftlich verfassten Schreiben teilte der BF[1] weiters mit, dass diese polizeiliche Mitteilung von einem Nachbarn übermittelt worden sei, mit dem er seine Telefonkontakte aufrecht erhalten hätte. Bedauerlicherweise könne er dessen Namen nicht preisgeben. Wenn bekannt werde, dass man ihm diese Mitteilung zukommen habe lassen, erwarte den Nachbarn und seine Familie eine böse und strenge Strafe. Wie und durch wen diese Mitteilung in den Briefkasten seines Hauses gelangt sei, könne er nicht sagen, da dies niemand gesehen habe. Im Übrigen sei dieser Briefkasten für fünf Familien vorgesehen.
Dieses Schreiben sei Mitte Dezember 2008 bei ihm eingelangt, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern, denn in diesen eineinhalb Jahren hätte er mit seiner Gattin mehrere Erkrankungen durchlebt. Seine Gattin (BF[2]) leide an einer psychischen Krankheit und sei der BF[4] mit einer Behinderung geboren worden (fehlende Muskeln in der linken Hand und im Brustkorb). Bei ihm selbst habe man auf dem linken Hoden eine Zyste entdeckt.
Das Kuvert, mit dem er die Mitteilung erhalten habe, besitze er nicht mehr, da er es nicht für wichtig erachtet hätte.
17. Mit Beschluss vom 03.11.2009 wurde den Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.17. Mit Beschluss vom 03.11.2009 wurde den Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
18. Mit Beschluss vom 27.01.2010 wurden die jeweiligen Bescheide der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Erledigung der Beschwerden gem. § 66 Abs. 4 AVG idgF ersatzlos behoben.18. Mit Beschluss vom 27.01.2010 wurden die jeweiligen Bescheide der Erst- bis Viertbeschwerdeführer in Erledigung der Beschwerden gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF ersatzlos behoben.
Begründet wurde dies unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgendermaßen: Im Verhältnis zwischen den Erst- und Drittbeschwerdeführern und dem Verfahren des Viertbeschwerdeführers liege ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Auch Abs 4 idF der Novelle BGBl I Nr. 135/2009 sehe ua. vor, dass "alle" Anträge als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen sind, sofern nicht der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Gegenständlich könne dem Bundesasylamt zwar grds. nicht vorgeworfen werden hier innerhalb dieses Familienverfahren unterschiedliche Erledigungsarten getroffen zu haben, zumal der Antrag des nachgeborenen Kindes erst nach Erlassung des Bescheides der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gestellt worden sei. Jedoch hätte die belangte Behörde von der ihr möglichen Beschwerdevorentscheidung gem. § 64a AVG - zum Zeitpunkt des Einbringens der gegenständlichen Beschwerden am 01.09.2009 war der Behörde bereits die Antragstellung hinsichtlich des nachgeborenen Kindes im Familienverfahren vom 25.08.2009 bekannt - zur Revidierung dieser Entscheidungen Gebrauch machen können, was aber unterlassen worden sei.Begründet wurde dies unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgendermaßen: Im Verhältnis zwischen den Erst- und Drittbeschwerdeführern und dem Verfahren des Viertbeschwerdeführers liege ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Auch Absatz 4, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sehe ua. vor, dass "alle" Anträge als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen sind, sofern nicht der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Gegenständlich könne dem Bundesasylamt zwar grds. nicht vorgeworfen werden hier innerhalb dieses Familienverfahren unterschiedliche Erledigungsarten getroffen zu haben, zumal der Antrag des nachgeborenen Kindes erst nach Erlassung des Bescheides der Erst- bis Drittbeschwerdeführer gestellt worden sei. Jedoch hätte die belangte Behörde von der ihr möglichen Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 64 a, AVG - zum Zeitpunkt des Einbringens der gegenständlichen Beschwerden am 01.09.2009 war der Behörde bereits die Antragstellung hinsichtlich des nachgeborenen Kindes im Familienverfahren vom 25.08.2009 bekannt - zur Revidierung dieser Entscheidungen Gebrauch machen können, was aber unterlassen worden sei.
Dem AsylGH als Rechtsmittelinstanz sei es verwehrt über die vorliegenden Beschwerden, denen eine Entscheidung gem. § 68 Abs 1 AVG und die diesbezügliche Ausweisung zugrunde liege, meritorisch - so wie im Verfahren den BF [4] betreffend - zu entscheiden, denn Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in den Verfahren der Erstbis Drittbeschwerdeführer sei lediglich, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgte. Um daher die Erledigung der Anträge in der selben Art zu ermöglichen seien daher die angefochtenen Bescheide der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos zu beheben gewesen, wodurch das BAA in die Lage versetzt werde über die gesamte Familie im Rahmen des Familienverfahrens eine gleiche Entscheidung bzw. Entscheidungsart zu treffen.Dem AsylGH als Rechtsmittelinstanz sei es verwehrt über die vorliegenden Beschwerden, denen eine Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die diesbezügliche Ausweisung zugrunde liege, meritorisch - so wie im Verfahren den BF [4] betreffend - zu entscheiden, denn Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung in den Verfahren der Erstbis Drittbeschwerdeführer sei lediglich, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache zu Recht erfolgte. Um daher die Erledigung der Anträge in der selben Art zu ermöglichen seien daher die angefochtenen Bescheide der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben gewesen, wodurch das BAA in die Lage versetzt werde über die gesamte Familie im Rahmen des Familienverfahrens eine gleiche Entscheidung bzw. Entscheidungsart zu treffen.
19. Am 15.06.2010 wurden die BF[1] bis [4] vor dem BAA in Anwesenheit des Beschwerdeführervertreters erneut niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab hierbei an, an einer Laktoseunverträglichkeit zu leiden und deswegen Tabletten einzunehmen. Weiters leide er an Hodenproblemen, nehme jedoch diesbezüglich keine Medikamente. Er müsse nur alle sechs Monate zur Kontrolle gehen.
Dokumente hätte er bislang nicht besorgt. Befragt, wo sich der originale Haftbefehl befinde, erklärte der BF[1], dass dieser bei seinem Nachbar in Armenien sei. Er könne sich nicht erinnern, wann und wie er diesen Haftbefehl erhalten habe. Er hätte ihn nach der Entscheidung des Asylgerichtshofs erhalten.
Er sei überzeugt, dass er liquidiert werden würde. Am 13.04.2010 sei in Tscharenzavan ein Mann von der Polizei getötet worden und man habe alles vertuscht. Es habe ein Verfahren gegeben, aber alle seien freigesprochen worden.
Er würde in seiner Heimat gesucht werden. 2003 sei er wegen seines Bruders und seiner Mutter einmal von der Polizei für zwei bis drei Tage festgehalten worden. Sie hätten immer wieder angerufen und gedroht. Er sei von staatlicher Seite wegen seiner politischen Gesinnung bedroht worden, da er an Demonstrationen teilgenommen hätte und amtsbekannt gewesen sei. Damit meine er, dass man ihn wegen der politischen Aktivitäten seines Bruders und seiner Mutter gekannt habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Protokoll seit über einem Jahr in psychologischer Behandlung zu sein. Wegen ihrer Schwangerschaft dürfe sie derzeit ihre Beruhigungstabletten "Trittico" nicht einnehmen, sie hätte jedoch leichtere Tabletten erhalten.
Sie würde ihre Angaben vom ersten Antrag aufrecht erhalten. Ihr Gatte habe jetzt allerdings einen Haftbefehl vorgelegt. Der BF[4] sei krank geboren worden und würde sie darum bitten, hier bleiben zu können, damit dieser eine gute Behandlung bekomme. Ihm fehle der linke Brustmuskel, weshalb er eine Physiotherapie erhalte.
Bezüglich der BF[3] und [4] führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass für diese die gleichen Fluchtgründe wie für den BF[1] und ihre Person gelten würden. Auch in Österreich seien die Ärzte wegen ihres Sohnes ratlos.
Im Rahmen der Einvernahmen wurden dem BF[1] und der BF[2] die Länderfeststellungen zu Armenien ausgefolgt und mit diesen eine zweiwöchige Stellungnahmefrist vereinbart.
Nach dem Privat- und Familienleben befragt, erklärten die BF[1] und [2] kurz zusammengefasst, dass der BF[1] vom 05.09. bis 29.09.2007 mit einem von der österreichischen Botschaft in Moskau ausgestellten Visum auf Einladung des Cousins seines Großvaters im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Sein Reisepass mit dem Visum befinde sich beim Schlepper.
Seit März 2010 würden sie gemeinsam mit der Mutter des BF[1] in einer Privatwohnung wohnen. Sie würden von der Sozialhilfe leben und hätten einen Deutschkurs besucht. Einerseits würden sie sich mit ihren Kindern beschäftigen, andererseits übernehme der BF1] gerne Arbeiten, die von der Caritas vergeben werden.
Die Mutter des BF[1] sei Asylwerberin, deren Verfahren ebenfalls noch nicht abgeschlossen sei. Sie beziehe Sozialhilfe und arbeite - wie der BF[1] - für die Caritas. Der Bruder des BF[1] wohne zwei bis drei Bushaltestellen entfernt. Dieser sei mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet und habe einen Aufenthaltstitel für zehn Jahre erhalten. Manchmal würde er sie mit Geld, manchmal mit Lebensmitteln unterstützen.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien in keinem Verein oder Organisation Mitglied und seit ihrer Einreise nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Der Cousin des Großvaters des BF[1] unterstütze sie ebenfalls hin und wieder finanziell. Dieser sei bereits 83 Jahre alt und seit seinem 6.Lebensjahr in Europa aufhältig.
Auf Befragung des Beschwerdeführervertreters gab der BF[1] zu Protokoll, dass er von der Echtheit des übermittelten Schriftstücks überzeugt sei. Es sei richtig, dass er die Ladung im ersten Verfahren nicht erwähnt habe. Er hätte sie erst nachher bekommen. Er denke, dass er das Original in absehbarer Zeit beschaffen könne.
Abschließend wurde mit dem Beschwerdeführervertreter vereinbart, dass der BF[1] innerhalb von zwei Wochen mit dem Nachbar Kontakt aufnimmt, um abzuklären, ob dieser das Original noch besitze. Wenn ja, werde angeregt dieses ehestmöglich zu übermitteln.
Im Rahmen dieser Einvernahmen wurde vom BF[1] eine Bestätigung bezüglich der von ihm abgelegten Prüfung "Grundstufe Deutsch 2" und von der BF[2] ein fachmedizinisch-psychiatrischer Befundbericht vom 19.09.2009, ein ärztliches Attest vom 28.04.2010 (jeweils bezüglich ihrer Person), eine Bestätigung über eine regelmäßige Physiotherapie vom 04.05.2010, eine Geburtsurkunde und eine Bestätigung bezüglich einer beim BF [4] am 29.10.2009 im Landeskrankenhaus F. vorgenommen ambulanten fachärztlichen Untersuchung in Form einer Weichteilsonographie im linken Brustbereich und einer Abdomensonographie (jeweils bezüglich des BF[4]) in Vorlage gebracht.
20. Am 23.06.2010 langte von Seiten des Beschwerdeführervertreters eine Stellungnahme zu den Feststellungen zum Herkunftsstaat ein. Im Wesentlichen wird darin dargelegt, dass der in den dargestellten Themenbereichen vorherrschende Stil dem Niveau von Boulevardzeitungen ähnle. Bezüglich der allgemeinen Lage werde krampfhaft verschwiegen, dass sich Armenien mit seinem wichtigsten Nachbarn nach wie vor in einer Art von kaltem Krieg befinde und das Verhältnis mit der Türkei keineswegs so klar und eindeutig, wie dargestellt.
Es sei weiters auffällig, dass sich von den 30 Seiten umfassenden Länderfeststellungen lediglich eineinhalb Seiten mit der Grundversorgung und der Wirtschaft Armeniens beschäftigen würden. Trotz passabler Zuwachsraten habe die armenische Wirtschaft jedenfalls erst 2004 das Niveau des Jahres 1990 erreicht. Wie die Dinge tatsächlich stünden, erfahre man spätestens dann, wenn auf das Abfallen der Exporte, Rücküberweisungen und privaten Kapitalzuflüssen und das dadurch bedingte akute und hohe Zahlungsbilanzdefizit hingewiesen werde. Wenn die Wirtschaftskrise bereits in den EU-Ländern teilweise dramatisch zugeschlagen habe, umso mehr sei dies in Ländern - wie Armenien - der Fall gewesen, die in extremer Form von den dargestellten Transferleistungen abhängig seien.
Über die bisher vorgelegten Bescheinigungsmittel hinaus, enthält die Stellungnahme keine weiteren mehr. Auch werden darin keine Beweisanträge gestellt oder konkrete Beweisanbote dargelegt.
21. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 09.07.2010 wurde der Antrag der BF[1 bis [4] auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag der BF[1] bis [4] auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF[1] bis [4] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).21. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 09.07.2010 wurde der Antrag der BF[1 bis [4] auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag der BF[1] bis [4] auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF[1] bis [4] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage in Armenien, insbesondere auch zur allgemeinen Lage, zu den Menschenrechten, zum Rechtsschutz, zur Religionsfreiheit und zu Rückkehrfragen sowie zur - medizinischen - Grundversorgung. Es finden sich umfangreiche und nachvollziehbare Quellenangaben, wobei die Quellen hiefür hinreichend aktuell sind.
Begründend wird bezüglich BF[1] und [2] ausgeführt, dass der von diesen vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter § 3 AsylG festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus deren Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bestünde gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.Begründend wird bezüglich BF[1] und [2] ausgeführt, dass der von diesen vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG festgestellt werden könne. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus deren Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin bestünde gegenwärtig kein Abschiebungshindernis nach Armenien, weil eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
Bezüglich der mj. BF[3] bis [4] wird ausgeführt, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch die Eltern keine Fluchtgründe hätten glaubhaft machen können, sodass sich auch im Rahmen des Familienverfahrens keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ableiten lasse. Dies gelte auch für Spruchpunkt II., wobei eine Rückkehr der mj. Dritt- bis Viertbeschwerdeführer in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich sei.Bezüglich der mj. BF[3] bis [4] wird ausgeführt, dass für diese keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und auch die Eltern keine Fluchtgründe hätten glaubhaft machen können, sodass sich auch im Rahmen des Familienverfahrens keine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ableiten lasse. Dies gelte auch für Spruchpunkt römisch zwei., wobei eine Rückkehr der mj. Dritt- bis Viertbeschwerdeführer in den Herkunftsstaat nur gemeinsam mit ihren Eltern möglich sei.
Spruchpunkt III. wurde seitens der Erstbehörde jeweils damit begründet, dass im Hinblick auf die Mutter und den Bruder des BF[1] kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege. Die in Österreich lebenden BF[1] bis [4] wären im selben Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.Spruchpunkt römisch drei. wurde seitens der Erstbehörde jeweils damit begründet, dass im Hinblick auf die Mutter und den Bruder des BF[1] kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege. Die in Österreich lebenden BF[1] bis [4] wären im selben Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.
Die Anträge der beschwerdeführenden Parteien wurden im Rahmen eines Familienverfahrens im Ergebnis gleich lautend entschieden.
22. Gegen diese Bescheide haben die Erst- bis Viertbeschwerdeführer jeweils innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerden, der bei den Erwägungen des Asylgerichtshofes berücksichtigt wurde, wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Zu Beginn wurde jeweils moniert, dass das BAA der gesetzlich konstituierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. So habe es das BAA unterlassen, auf die drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen.
In weiterer Folge wurde das bisherige Fluchtvorbringen der BF[1] bis [4] wiederholt und bezüglich der allgemeinen Entscheidungsgrundlagen auf die Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters verwiesen.
Weiters wurde angemerkt, dass der BF[4] an einer seltenen Krankheit, dem Polandsyndrom, leide. Die BF[2] stehe unter großen psychischen Belastungen mit teilweise auch suizidaler Einengung. Diesbezüglich wurde ersucht, die Erkrankung einer eingehenden Untersuchung zu unterziehen.
In weiterer Folge wurde seitens des Beschwerdeführervertreters dargelegt, weshalb von der Glaubwürdigkeit der BF[1] bis [4] auszugehen sei.
Da diesen in Armenien eine Verfolgung aus Gründen der GFK drohe, die auch die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweise, habe man sie als Flüchtlinge anzusehen. Es würden auch die Abschiebungshindernisse iSd § 57 Abs 2 FrG vorliegen und werde eine Abschiebung nach Armenien gem. § 57 Abs 1 FrG sowie Art 2 und 3 EMRK für unzulässig erachtet.Da diesen in Armenien eine Verfolgung aus Gründen der GFK drohe, die auch die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität aufweise, habe man sie als Flüchtlinge anzusehen. Es würden auch die Abschiebungshindernisse iSd Paragraph 57, Absatz 2, FrG vorliegen und werde eine Abschiebung nach Armenien gem. Paragraph 57, Absatz eins, FrG sowie Artikel 2 und 3 EMRK für unzulässig erachtet.
Letztlich wurden die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der BF[1] bis [4] nach Armenien vorgebracht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
23. Am 01.11.2010 wurde den Erst- und Zweitbeschwerdeführern in Österreich ein weiterer Sohn (Fünftbeschwerdeführer (BF[5])) geboren, für den sie als gesetzliche Vertreter mit Schriftsatz vom 08.11.2010, eingelangt am selben Tag, beim BAA, Außenstelle Innsbruck, einen Antrag auf "Gewährung desselben Schutzumfanges" in Bezug auf die Verfahren der gesetzlichen Vertreter (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) stellten.
Es sei zu einer Spontangeburt gekommen und habe das Kind eine Dünndarmatresie, weshalb es eine längere Zeit in der Intensivstation bleiben werde.
24. Mit dem nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 19.11.2010 hat das BAA, Außenstelle Innsbruck, den Antrag des BF[5] gem. § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde gem. § 10 Abs 1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.24. Mit dem nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 19.11.2010 hat das BAA, Außenstelle Innsbruck, den Antrag des BF[5] gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.
Gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei hinsichtlich ihres Inhalts auf die Ausführungen in den Beschwerden der BF[1] bis [4] verwiesen werden kann (siehe Punkt I.22.).Gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei hinsichtlich ihres Inhalts auf die Ausführungen in den Beschwerden der BF[1] bis [4] verwiesen werden kann (siehe Punkt römisch eins.22.).
25. Mit Schreiben vom 29.11.2010 reichte das BAA einen Abschlussbericht der Polizeiinspektion F. zur Beschwerdevorlage nach. In diesem wird ausgeführt, dass der BF[1] verdächtig sei, am Nachmittag des 04.09.2010 aus einem Haus in F. eine Kamera gestohlen zu haben, während er im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zur Mithilfe bei einer Gartenparty eingestellt worden sei.
Der BF[1] sei bislang noch nie den österreichischen Gerichten angezeigt worden und nicht geständig.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der beschwerdeführenden Parteien.
Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren der Familie gem. § 39 Abs 2 AVG, § 34 AsylG 2005, zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges werden diese Verfahren der Familie gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 34, AsylG 2005, zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Vorweg wird seitens des AsylGH festgehalten, dass die im gegenständlichen Verfahren mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommenen zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen bzw. deren Protokolle vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlungen abgeben, zumal auch seitens der Beschwerdeführer der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der bezeugten Vorgänge nicht dargetan wurde.2. Vorweg wird seitens des AsylGH festgehalten, dass die im gegenständlichen Verfahren mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin aufgenommenen zahlreichen niederschriftlichen Einvernahmen bzw. deren Protokolle vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlungen abgeben, zumal auch seitens der Beschwerdeführer der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der bezeugten Vorgänge nicht dargetan wurde.
2.1. Das Bundesasylamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Ausreisegrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.
So sei dem Erstbeschwerdeführer bereits in den bisherigen Verfahrensgängen jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen worden und habe er im laufenden Asylverfahren vorgebracht, dass sich an seinen bisher in den Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen absolut nichts geändert hätte.
2.2. Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof hätten sein Vorbringen bereits als nicht glaubhaft qualifiziert und habe sich an dieser Sachlage auch nichts verändert. Diesbezüglich sei auf die Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamts Innsbruck vom 15.10.2008, Zl. 08 03.374 - BAI (Seite 36-41) und auf die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009, Zl. E9 402.306-1/2008-5E (Seite 5 - 9) hinzuweisen.
So wurde im zuletzt genannten Erkenntnis zunächst die Beweiswürdigung des BAA bestätigt und im Einzelnen erörtert, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei den Erstbeschwerdeführer nicht bereits am 11.03.2008 bzw. jedenfalls im Zeitraum bis zu seiner Ausreise (07.04.2008) verhaftet hätte.
Auch wäre es nicht plausibel, dass die Polizei dem Erstbeschwerdeführer gesagt hätte, er solle seinem Chef ausrichten, sich zu stellen, zumal dieser das erst recht als Warnung aufgefasst hätte und wohl geflüchtet wäre.
Ebenso wenig wäre es nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer trotz der Drohungen, dass seine Familie vernichtet werde, diese nicht in Sicherheit gebracht, sondern bloß sich selbst versteckt gehalten habe. Obwohl seine Gattin auch zweimal nach ihm gefragt worden sei, hätte es der Erstbeschwerdeführer gewagt, seine Familie zweimal zu Hause zu besuchen.
Obwohl der Erstbeschwerdeführer angegeben hätte, gemeinsam mit seinem Chef und den Arbeitskollegen zu den Protestkundgebungen gegangen zu sein und bereits drei Jahre lang in diesem Unternehmen gearbeitet zu haben, habe er nur vage Kenntnisse über dieses gehabt.
Auch hätte der Erstbeschwerdeführer problemlos unter Verwendung seines Reisepasses aus Armenien ausreisen können.
Im Zuge des Verfahrens hätte der Erstbeschwerdeführer auch vorgebracht, aufgrund der Zugehörigkeit seines (ebenfalls in Österreich befindlichen) Bruders zu einer Oppositionspartei einige Male verhaftet und misshandelt worden zu sein, was jedoch in Widerspruch zum Vorbringen des Bruders in dessen Asylverfahren stehe.
Darüber hinaus wurde im Rahmen einer ergänzenden Beweiswürdigung von Seiten des AsylGH angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.04.2008 davon gesprochen habe, dass etwa 20 bis 23 Polizisten in die Firma gekommen seien und eine Pistole auf ihn und seine Arbeitskollegen gerichtet hätten, während er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.10.2008 von Maschinengewehren spricht.
In diesem Zusammenhang wäre auch auffällig, dass der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 01.10.2008 davon spricht, dass in der Filiale, in welcher er tätig gewesen sei, vier Personen gearbeitet hätten, diese jedoch von zwanzig oder mehr Polizisten gestürmt worden sei.
Widersprüche hätten sich auch dahingehend ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Datenaufnahme am 23.04.2008 angegeben hat, von 2002 bis 2008 bei dem Unternehmen gearbeitet zu haben, wohingegen er am 01.10.2008 einerseits davon spricht, "zwei, drei Jahre" dort gearbeitet zu haben, andererseits jedoch seinen Beschäftigungsbeginn mit 2003 datiert .
Gegen die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers spreche auch, dass er erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.10.2008 davon spricht, dass er bei der Demonstration am 01.03.2008 mit Händen, Füßen und Schlagstöcken geschlagen und mit Elektroschocks malträtiert worden sei. Der allgemeinen Lebenserfahrung würde es nämlich entsprechen, dass ein derartiges Ereignis, so es tatsächlich stattgefunden hätte, bereits bei der ersten Einvernahme vorgebracht wird (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0266). Jedem Asylwerber muss wohl klar sein, dass die Belegung seiner individuellen Verfolgungssituation besondere Bedeutung hat, sodass er wohl keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0205).Gegen die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers spreche auch, dass er erstmals in der niederschriftlichen Einvernahme vom 01.10.2008 davon spricht, dass er bei der Demonstration am 01.03.2008 mit Händen, Füßen und Schlagstöcken geschlagen und mit Elektroschocks malträtiert worden sei. Der allgemeinen Lebenserfahrung würde es nämlich entsprechen, dass ein derartiges Ereignis, so es tatsächlich stattgefunden hätte, bereits bei der ersten Einvernahme vorgebracht wird vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0266). Jedem Asylwerber muss wohl klar sein, dass die Belegung seiner individuellen Verfolgungssituation besondere Bedeutung hat, sodass er wohl keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen ungenützt vorübergehen lassen würde vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0205).
2.3. Hinsichtlich des vom BF[1] nunmehr im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgelegten Schriftstückes vom 25.11.2008 sei zu befinden, dass dieses - wie nachstehend begründet - keinen tauglichen Beweis darstelle, um eine aktuelle Verfolgungsgefahr auch nur annähernd erhärten zu können.
Zunächst sei anzuführen, dass der BF[1] bei der Einvernahme vor dem BAA am 15.06.2010 nicht einmal in der Lage gewesen ist, gleichbleibend anzuführen, wann und wie er diese Bestätigung erhalten habe. So habe der BF[1] zu Beginn davon gesprochen, dass er das Schriftstück per Fax erhalten und sein Nachbar das Original hätte. Befragt, wann und wie er diese Bestätigung erhalten habe, habe der BF[1] dann wiederum zu Protokoll gegeben, dass er sich nicht daran erinnern könnte bzw. nochmals in Widerspruch hiezu behauptet, dass er diese Bestätigung per Post erhalten hätte.
Weiters sei es auch nicht nachvollziehbar, dass der BF[1] nicht angeben konnte, wann ihm sein Nachbar von diesem Schriftstück erzählt habe. Insbesondere dazu habe der BF[1] nur ausgeführt, dass es im letzten Jahr gewesen wäre. Mehr vermochte er hiezu nicht zu erklären. Jedenfalls sei es unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass der BF[1] nicht einmal annähernd angeben kann, wann er dieses wichtige Dokument erhalten hätte. Dies sei umso unverständlicher, da er mit diesem Dokument sein Fluchtvorbringen - welches bereits als unglaubwürdig qualifiziert wurde - beweisen wolle.
Hiebei sei noch anzumerken, dass diese Bestätigung am 25.11.2008 ausgestellt wurde und es daher absolut nicht nachvollziehbar sei, dass der BF[1] dieses Schriftstück erst 2009 erhalten hätte. Die vom BF[1] gebotene Erklärung, wonach die Polizei so schlecht arbeiten würde und sie es erst so spät geschickt hätte, erscheine absolut unglaubwürdig.
Darüber hinaus sei anzuführen, dass der BF[1] bisher dem BAA keinerlei Identitätsdokumente vorgelegt habe. Schon alleine aufgrund dessen könne kein Zusammenhang zwischen dem BF[1] und dem vorgelegten Schriftstück seitens der BAA festgestellt werden, da er seine Identität bis dato nicht durch Vorlage von Urkunden nachgewiesen habe.
Ein weiterer Hinweis für die Unglaubwürdigkeit ergebe sich auch aus dem Inhalt dieses Schreibens. Es sei jedenfalls nicht plausibel, dass die Behörden dem BF[1] eine Bestätigung per Post schicken würden, dass er wegen der Ereignisse des 1. März gesucht werde.
2.4. Insoweit das BAA aber in seiner Beweiswürdigung ausführte, dass dem BF[1] trotz dieser Umstände eine Frist eingeräumt worden sei, um abzuklären, wo sich das Original der Bestätigung befinde, er diese jedoch ungenützt vorüber gehen habe lassen und bis dato keine näheren Erklärungen mehr abgegeben hätte, so ist darauf hinzuweisen, dass der BF[1] das Original dieses Dokuments bereits am 11.11.2009 in Vorlage brachte. Obwohl dieser Umstand dem BF[1] offensichtlich selbst nicht bewusst war, ist die Beweiswürdigung des BAA in diesem Punkt für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des BAA sind diesbezüglich nicht ausreichend bzw. unrichtig und schließt sich der erkennende Senat in weiterer Folge der Beweiswürdigung des BAA in diesem einen Punkt nicht an. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich aber selbst bei Nichtberücksichtigung dieses Arguments, auf Grund der sonstigen aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten keine für den Erstbeschwerdeführer und dessen Familie günstigere Entscheidung finden.
2.5. Die Chronologie der Fakten in Verbindung mit den eigenen Angaben des BF[1] berechtige in seinem Fall zwingend zur Schlussfolgerung, dass die neuerliche Asylantragstellung ausschließlich dem Zweck der Verhinderung einer Abschiebung in seine Heimat und der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich dienen solle, zumal davon gesprochen werden könne, dass der BF[1] seit seiner Einreise im März 2008 wirklich hinlänglich Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, seine wahren Fluchtgründe und seine wahre Identität anzugeben, weshalb das BAA davon ausgehen muss, dass sein nunmehriger Antrag offensichtlich einen Missbrauch des Asylverfahrens darstelle.
2.6. Bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin legte das BAA im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne.
So habe sie ihre Geschichte auf die behauptete Verfolgung ihres Gatten (BF[1]) aufgebaut, dessen Vorbringen jedoch als unglaubwürdig gewertet wurde, weshalb er keine Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht habe.
Schon in den bisherigen Verfahrensgängen seien ihren Angaben jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen worden. Im laufenden Asylverfahren habe die BF[2] vorgebracht, dass sich an den bisher in den Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen absolut nichts geändert hätte.
Sowohl das Bundesasylamt als auch der Asylgerichtshof habe ihr Vorbringen bereits als unglaubwürdig qualifiziert und habe sich an dieser Sachlage auch nichts verändert. Diesbezüglich sei auf die Beweiswürdigung des Bescheides des Bundesasylamtes Innsbruck vom 15.10.2008, Zl. 08 03.376 - BAI (Seite 30-35) und auf die Beweiswürdigung des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009, Zl. E9 402.308-1/2008-5E (Seite 3 - 7) hinzuweisen.
So wurde im zuletzt genannten Erkenntnis die Beweiswürdigung des BAA bestätigt und im Einzelnen erörtert, dass sich im eigenen Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin massive Widersprüche fänden. So habe sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.04.2008 angegeben, dass Ende März 2008 zweimal ca. 20 Personen, teils uniformiert, teils in Zivil, zu ihnen nach Hause gekommen wären. Dem gegenüber habe die BF[2] bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.10.2008 vorgebracht, dass Ende März und Anfang April jeweils ca. sechs uniformierte Personen gekommen wären.
Auch hätte die BF[2] erstmals am 01.10.2008 dargetan, auch telefonisch bedroht worden zu sein und sei dies als gesteigertes Vorbringen unglaubwürdig.
Auch hätte die Zweitbeschwerdeführerin problemlos unter Verwendung ihres Reisepasses aus Armenien ausreisen können.
2.7. Bezüglich der BF[3] bis [5] legte die Erstbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass für die mj. Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und wird dies auch in der Beschwerdeschrift nicht releviert.
2.8. Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten an.
2.9. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).2.9. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
2.9.1. In der Beschwerde wird moniert, dass das BAA der gesetzlich normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei und bei den Erst- und Zweitbeschwerdeführern insbesondere keine ausreichende Befragung zu den Flucht- und Ausreisegründen erfolgte. Bei Betrachtung des Inhaltes der erstinstanzlichen Verfahrensakte kann dem nicht beigetreten werden. Beide Beschwerdeführer wurden auch im Rahmen des nunmehr bereits zweiten Asylverfahrens niederschriftlich vom BAA einvernommen, wobei sie in jeder Einvernahme die Gelegenheit hatten sich zu ihren Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen zu äußern. Das BAA beließ es dabei nicht bei offenen Fragen, sondern versuchte auch durch konkrete Fragestellung den Ausreisegrund und zu erwartende Rückkehrprobleme zu erhellen, was nach Ansicht des erkennenden Senates auch hinreichend geschehen ist. Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).
Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205)Die Behörde ist auch im Rahmen der Refoulementprüfung nur in dem Umgang zu amtswegigen Ermittlungen verhalten, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Bedrohung aufzeigendes Vorbringen erstattet wird, nicht aber zur Prüfung, ob die Partei denkbarerweise irgendwelchen Gefährdungen ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/21/0185, 3.9.1997, 96/01/0474, 30.9.1997, 96/01/0205)
2.9.2. In den Beschwerden vom 21.07.2010 wird zudem der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Dazu ist anzuführen, dass das entscheidende Organ des BAA den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils persönlich einvernommen hat. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt weiteres Vorbringen zu ihren Verfahren zu erstatten, wovon sie auch Gebrauch machten. Das Bundesasylamt hat im Wesentlichen seine Entscheidung in zulässiger Weise auf die bisherigen hinreichend aussagekräftigen niederschriftlichen Angaben, die vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen, und den sonstigen Ermittlungsergebnissen gestützt und daraus auch zutreffende Schlussfolgerungen gezogen.Dazu ist anzuführen, dass das entscheidende Organ des BAA den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils persönlich einvernommen hat. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt weiteres Vorbringen zu ihren Verfahren zu erstatten, wovon sie auch Gebrauch machten. Das Bundesasylamt hat im Wesentlichen seine Entscheidung in zulässiger Weise auf die bisherigen hinreichend aussagekräftigen niederschriftlichen Angaben, die vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG darstellen, und den sonstigen Ermittlungsergebnissen gestützt und daraus auch zutreffende Schlussfolgerungen gezogen.
Im Beschwerdeverfahren wurde seitens der Beschwerdeführer nicht konkret dargestellt was bei einer nunmehr dritten persönlichen Einvernahme noch an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hervorkommen hätte können. Sie haben aber schon im Antrag darzutun, was sie noch an Sachverhalt vorbringen wollen und inwieweit dieser für ihren Antrag relevant ist. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Dies ergibt sich ergänzend auch aus dem Neuerungsverbot, wonach in der Berufung/Beschwerde grundsätzlich keine neuen Beweismittel und Tatsachen vorgetragen werden dürfen (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337); Auch um beurteilen zu können, ob es sich um zulässige Neuerungen oder um eine Konkretisierung des bisherigen erstinstanzlichen Vorbringens handelt, bedarf es eben schon zuvor einer Darstellung.
Zudem traten sie auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht konkret und substantiiert entgegen. Es wurde auch nicht dargelegt und ist auch amtswegig nicht ersichtlich, was eine weitere persönliche Einvernahme an diesen vorliegenden gravierenden Widersprüchen und Unplausibilitäten ändern könnte.
Der erkennende Senat sah sich daher nicht veranlasst noch ein weiteres ergänzendes Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Dies auch deshalb, da sich ergab, dass sich nach abschließender Beweiswürdigung auf Grund der bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das ausreisekausale Vorbringen so nicht den Tatsachen entspricht.
2.9.3. In der Beschwerde wird ersucht/ der Antrag gestellt, die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin einer eingehenden Untersuchung zu unterziehen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthema, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsachen ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).
Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens bereits medizinische Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus denen sich das bei der BF[2] vorliegende Krankheitsbild klar erkennen lässt, wodurch für die maßgebliche Beurteilung der Rechtsfrage, nämlich, ob sich daraus ein Abschiebehindernis in Folge drohender Verletzung des Art 3 EMRK ergibt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und es daher auf dieses Gutachten nicht mehr ankommt.Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens bereits medizinische Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus denen sich das bei der BF[2] vorliegende Krankheitsbild klar erkennen lässt, wodurch für die maßgebliche Beurteilung der Rechtsfrage, nämlich, ob sich daraus ein Abschiebehindernis in Folge drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK ergibt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und es daher auf dieses Gutachten nicht mehr ankommt.
2.9.4. Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist. Der AsylGH sieht keinen vernünftigen Grund um an den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat begründete Zweifel zu hegen, zumal es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesasylamt einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung in der Wahl der Worte geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer inhaltlicher Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann
Konkret führt das dt. Auswärtige Amt im aktuellen Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 08.11.2010 (ebenso im Bericht vom 08.11.2009) zu diesem Themenkreis an:
"Die deutschen Auslandsvertretungen sind angewiesen, sämtliche vor Ort zur Verfügung stehenden Erkenntnisse auszuwerten. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen. Weitere Erkenntnisquellen sind Oppositionskreise, Rechtsanwälte, Botschaften westlicher Partnerstaaten, internationale Organisationen wie z. B. UNHCR oder IKRK, Regierungskreise sowie abgeschobene Personen. Darüber hinaus tauscht das Auswärtige Amt regelmäßig mit Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NROen) und dem UNHCR Informationen über die Lage in einzelnen Herkunftsländern aus. Dadurch sowie durch stets mögliche schriftliche Stellungnahmen erhalten die Vertreter der Nichtregierungs-organisationen und des UNHCR die Möglichkeit, ihre Erkenntnisse zu den in den Lagebe-richten dargestellten Sachverhalten einzubringen."
Hieraus ist ableitbar, dass diese Organisationen gegen die getroffenen Feststellungen des dt. Auswärtigen Amtes keine wesentlichen Einwände haben, widrigenfalls würden sie diese artikulieren.
Die Beschwerdeführer haben keine für das gegenständliche Verfahren relevanten Berichte in das Verfahren eingebracht, die zu einer anderen Entscheidung bzw. Bewertung der Sachlage führen würden.
2.10. Im Übrigen ergibt sich auch aus ergänzender Beweiswürdigung zweifelsfrei, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die dargelegten Ausreisemotive nicht den Tatsachen entspricht.
Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus § 41 Abs 7, 2. Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus § 60 AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.Die Zulässigkeit für den Asylgerichtshof über die Beweiswürdigung der Erstbehörde hinaus ergänzende Schlüsse aus den bisherigen Ermittlungen zu ziehen, ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz 7, 2, Fall, AsylG 2005, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus "den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Um der Begründungspflicht, resultierend aus Paragraph 60, AVG, wonach der Bescheid [das Erkenntnis] erkennen lassen muss, aus welchen Erwägungen die Behörde [der Asylgerichtshof] zu dieser Ansicht gelangt ist, zu entsprechen, bedarf es aber einer (nachvollziehbaren) Darstellung der dafür maßgeblichen gedanklichen Vorgänge.
Der Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründetDer Gesetzgeber verwendet hier mit "zweifelsfrei" eine andere Diktion wie im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 idFd Asylgesetz-Novelle 2003, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist, wenn das "......Bedrohungsszenario offensichtlich
den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im § 41 Abs 7 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten § 6 AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.den Tatsachen nicht entspricht". Schon aus dem anders gewählten Wortlaut leuchtet es ein, dass der Gesetzgeber hier im Paragraph 41, Absatz 7, 2. Fall AsylG 2005 idgF - womit eine Erweiterung der Möglichkeit der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung geschaffen werden sollte - mit "zweifelsfrei" auf Grund des anderen Wortsinnes eine andere Wertung anlegen wollte, als mit der "Offensichtlichkeit", ansonsten es keiner Änderung der Diktion bedurft hätte. Daraus resultiert aber auch, dass sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Offensichtlichkeit vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997 Praxiskommentar, S 100ff mwN auf die Judikatur des VwGH) im zitierten Paragraph 6, AsylG 1997 nicht ohne weiteres auf diese neue Bestimmung übertragen lässt. Dem Wortsinn nach ist unter "zweifelsfrei" die "Freiheit von (innerer) Unsicherheit, Ungewissheit, mangelndem Glauben oder innerem Schwanken gegenüber einem (möglichen) Sachverhalt oder einer Behauptung" zu verstehen. Zu dieser Überzeugung hat der Richter (das Gericht) auf Basis der "bisherigen Ermittlungen" zu gelangen.
Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit den Ausführungen bezüglich der vorangehenden Anträge auf internationalen Schutz. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).Hier ergeben sich derartige Fakten aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Zusammenschau mit den Ausführungen bezüglich der vorangehenden Anträge auf internationalen Schutz. Der Asylgerichtshof ist nicht verhalten, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vergleiche ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu Paragraph 45, mwN]). Die Behörde bzw. das Gericht ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu Paragraph 45, mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
So kann das im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens vorgelegte Schreiben vom 25.11.2008, welches auch als "Haftbefehl" tituliert wird, nicht als echt und unverfälscht erachtet werden und somit keinen Beweis über den darin dargelegten Sachverhalt bieten, da der Erstbeschwerdeführer trotz der ihm bewusst sein müssenden Bedeutung dieses Dokuments im Laufe des Verfahrens keine genauen und übereinstimmenden Angaben hiezu tätigen konnte.
So sprach er im Rahmen der Erstbefragung vom 05.08.2009 erstmals von diesem bei seinem Anwalt befindlichen Schreiben, mit welchem belegt sei, dass er von der armenischen Polizei als Aktivist gesucht werde. Im Rahmen der Einvernahme am 12.08.2009 gab der BF[1] dann zu Protokoll, dass er im Dezember 2008 eine polizeiliche Ladung erhalten habe. Diese hätte ihm sein Nachbar nach Österreich gesendet, wobei der Beschwerdeführervertreter über diese Ladung verfüge. In der Folge wurde dieses Schriftstück tatsächlich am 13.08.2009 per Fax an das BAA übermittelt.
Mit Schreiben vom 23.10.2009 wurde der BF[1] von Seiten des erkennenden Senats aufgefordert dieses Schreiben im Original vorzulegen. Diesem Ersuchen wurde durch den Beschwerdeführervertreter mit am 11.11.2009 beim Asylgerichtshof eingelangten Schriftsatz entsprochen, wobei der BF[1] in einem beigefügten handschriftlich verfassten Schreiben bestätigte, dass diese Mitteilung Mitte Dezember 2008 bei ihm angelangt sei.
In der Einvernahme vom 15.06.2010 erklärte der BF[1] nun aber unverständlicherweise, dass sich der originale "Haftbefehl" bei seinem Nachbar in Armenien befinden würde, er hätte diesen bei Fax erhalten. Kurze Zeit darauf behauptete der BF[1] wiederum, dass er sich nicht erinnern könne, wann und wie er dieses Dokument erhalten habe bzw. dass es mit der Post gekommen sei.
Auf Vorhalt, wonach es nicht nachvollziehbar sei, das am 25.11.2008 ausgestellte Schriftstück erst 2009 erhalten zu haben, argumentierte der BF[1] unglaubwürdigerweise mit der schlechten polizeilichen Arbeitstechnik in Armenien. Hiebei ist aber auf die Aussage des BF[1] vom 12.08.2009, die in seinem handschriftlich verfassten Schreiben bestätigt wurde, hinzuweisen, dass er die polizeiliche Ladung bereits im Dezember 2008 erhalten habe. Insoweit kann der BF[1] auch der Unwahrheit überführt werden, wenn er am 15.06.2010 die Frage verneinte, ob er dieses Schreiben vor der Entscheidung des AsylGH erhalten hätte. Unabhängig davon, ob sich diese Frage auf das Erkenntnis vom 11.02.2009 oder den Beschluss vom 27.01.2010 bezieht, stellt es die Unwahrheit dar, wenn der BF[1] behauptet, das Schreiben erst nach der Entscheidung des AsylGH bekommen zu haben.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass am Ende dieser Einvernahme mit dem Beschwerdeführervertreter vereinbart wurde, dass der BF[1] innerhalb von zwei Wochen mit seinem Nachbar Kontakt aufnehmen sollte, um abzuklären, ob dieser das Original noch besitze. Am 23.06.2010 langte dann von Seiten des Beschwerdeführervertreters erneut eine Kopie dieses Schriftstücks samt Übersetzung ein, obwohl sich dieses im Original bereits im Akt befand.
Von einer Echtheit dieses Dokuments zu sprechen, erscheint daher als nicht plausibel und wenig lebensnah erachtet. Bedenkt man hiebei, dass dieses Schreiben vom 25.11.2008 für den BF[1] und seinen Vertreter im Rahmen des zweiten Antrags auf internationalen Schutz eine zentrale Rolle einnimmt, so kann in keiner Weise nachvollzogen werden, weshalb diesem Dokument von den beteiligten Personen derart wenig Aufmerksamkeit zuteil wurde. So war beispielsweise weder dem BF[1] noch seinem Vertreter bewusst, dass sie das Original dieses Schreibens dem AsylGH bereits am 11.11.2009 übermittelt hatten. Dies kann bei der Wichtigkeit dieses Schriftstücks für das Vorbringen des BF[1] nicht nachvollzogen werden. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann auch erwartet werden, dass eine erwachsene, psychisch gesunde Person bezüglich des Erhalts eines behördlichen Schreibens gleichbleibende Angaben tätigen kann. Die ständigen Ausflüchte des BF[1], wonach er sich nicht erinnern könne, wann und wie er das Dokument erhalten habe, indiziert vielmehr, dass er in Wahrheit nicht preisgeben kann oder will, wie er in den Besitz dieses Schriftstücks kam, da ansonsten offenbart würde, dass es sich um eine Fälschung handelt. In diesem Sinne ist auch das Verhalten des BF[1] zu deuten, wonach dieser im Rahmen des vom AsylGH durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht bereit war, den Namen seines Nachbarn anzugeben, von welchem er dieses Schriftstück erhalten habe. Begründet wurde dies mit dem Argument, dass seinem Nachbarn und dessen Familie eine strenge Strafe erwarte, wenn bekannt werde, dass der Nachbar dem BF[1] diese Mitteilung zukommen habe lassen. Diese Ausführungen erscheinen aber in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar, denn es kann kein vernünftiger Grund erblickt werden, weshalb der Nachbar bzw. sogar dessen Familie Schwierigkeiten erfahren sollte, wenn dieser ein den BF[1] betreffendes, im gemeinsamen Briefkasten vorgefundenes Schriftstück dem BF[1] auch übergibt. Vielmehr drängt sich geradezu der Verdacht auf, dass der BF[1] in Wirklichkeit nicht in der Lage ist, diese Person zu nennen, da es sich bei diesem Schriftstück um eine Fälschung handelt.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, kann der Inhalt dieses Bescheinigungsmittels somit nicht für unbedenklich erachtet werden und ist für den Nachweis der Aussagen des BF[1] nicht tauglich. Es ist daher auch nicht geeignet, eine damalige oder aktuelle Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers wegen seiner im Zeitraum vom 20.02. bis 01.03.2008 angeblich erfolgten Teilnahme an Demonstrationen wegen der am 19.02.2008 in Armenien stattgefundenen und manipulierten Präsidentschaftswahl glaubhaft zu machen.
Angesichts der in dieser Entscheidung bereits aufgezeigten Widersprüchlichkeiten, Unplausibilitäten und dargelegten mangelnden Mitwirkung im Verfahren, ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass dieses Schreiben lediglich einen weiteren Versuch darstellt das Vorbringen des BF[1] glaubhaft zu machen, diese spekulativ gebliebene Behauptung aber nicht den Tatsachen entspricht, da sich nach den Erfahrungen des Asylgerichtshofes eine große Anzahl von armenischen Staatsangehörigen in ihren Asylverfahren in Täuschungsabsicht vorgelegter ge- oder verfälschter Bescheinigungsmittel bedient. Dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer von ihrer Persönlichkeitsstruktur im Allgemeinen dazu in der Lage und gewillt sind auch in anderen durchaus sachverhaltserheblichen Belangen im gegenständlichen Asylverfahren, trotz ergangener Wahrheitserinnerung und Belehrung über mögliche Folgen, die entscheidenden Instanzen wissentlich zu täuschen, ist - wie sich aus den zahlreichen im Verfahren aufgezeigten Widersprüchen ergibt - offensichtlich.
Vor dem Hintergrund, dass der Erstbeschwerdeführer bereits vor seiner illegalen Einreise nach Österreich versuchte, mit Hilfe eines Visums in das Bundesgebiet zu gelangen, dies aber offensichtlich nicht dauerhaft glückte, im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass seine Mutter seit 2003 in Österreich als Asylwerberin aufhältig ist, sein Bruder auf Grund der Heirat mit einer deutschen Staatsbürgerin über einen niederlassungsrechtlichen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für die Beschwerdeführer für Österreich nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Asylgerichtshofes, dass die Beschwerdeführer Armenien - soweit zum damaligen Zeitpunkt bereits geboren - primär rein aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen haben und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhaltes eines Aufenthaltstitels für Österreich erfolgte. Auch aus diesem Grund werden die von den Beschwerdeführern geschilderten vorgeblich persönlichen und als ausreisekausal dargestellten Erlebnisse bzw. Verfolgungshandlungen in Bezug auf die Beschwerdeführer als ein gedankliches asylzweckbezogenes Konstrukt erachtet und es wird davon ausgegangen, dass sie diese geschilderten Erlebnisse nicht tatsächlich so erlebt haben. Gegenständliche Asylanträge wurden daher unter Umgehung der fremdenrechtlichen Bestimmungen einzig (offensichtlich missbräuchlich) zur Erreichung - wenn nicht sogar zur Erschleichung - eines Aufenthaltstitels für Österreich nach dem Asylgesetz eingebracht.
Im Ergebnis ist es den Beschwerdeführern mit deren Beschwerden weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sind sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeführer entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätten, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihnen dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
3. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über3. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl römisch eins 2008/4 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren mit den oa. Familienangehörigen (BF[1] bis BF[5]) vor. Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet:
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund, nicht gegeben.
Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführern nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der Asylwerber gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Für die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, weshalb ihnen aus diesem Grund kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren war. Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführern nicht gelungen, eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen fluchtkausalen Angaben der Asylwerber gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Für die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht, weshalb ihnen aus diesem Grund kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren war. Auch die allgemeine Lage ist in Armenien nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.
3.1.3. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit diesbezüglich abzuweisen.3.1.3. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines Asylberechtigten zu gewähren, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit diesbezüglich abzuweisen.
Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus den Verfahren ihrer Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnissen des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.
3.2. Zu Spruchpunkt II.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.2.1. Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.2.1. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen, ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist es dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin nicht gelungen, ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Dies übersehen die Beschwerdeführer jedoch in ihrem Rechtsmittel, in welchem sie nicht vom festgestellten, sondern lediglich von dem vom Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vorgetragenen Sachverhalt ausgehen.
3.2.3. Während in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin aktuell behandlungsbedürftige Krankheiten nicht vorgebracht wurden, haben der Erst-, die Zweit-, der Viert und der Fünftbeschwerdeführer folgende gesundheitliche Probleme dargelegt.
Einem ärztlichen Attest bezüglich des BF[1] vom 29.06.2009 ist zu entnehmen, dass ein im November 2008 durchgeführter Atemtest eine Lactoseintoleranz ergab. Eine vom BF[1] durchgeführte Diät mit entsprechender Medikation führte aber zu keiner relevanten Verbesserung der Situation, weshalb eine weitere Abklärung der Beschwerden für unerlässlich erachtet wurde und für den 03.07.2009 in Aussicht gestellt wurde. Bezüglich den seit Februar 2009 bestehenden Hodenschmerzen konnte der Verdacht auf ein Hodenkarzinom nicht bestätigt werden, wobei auch hier eine weitere Abklärung für unbedingt notwendig und für den 20.07.2009 terminisiert wurde.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BAA am 12.08.2009 wurde vom BF[1] diesbezüglich ausgeführt, dass er an einer Lactoseintoleranz, Schulterschmerzen und Problemen in der Leistengegend leidet. Letzteres wurde vom BF[2] im Rahmen eines Schriftsatzes vom 10.11.2009 als Zyste am linken Hoden spezifiziert. Diese körperlichen Beeinträchtigungen wurden vom BF[1] - mit Ausnahme der Schulterschmerzen - bei seiner Einvernahme am 15.06.2010 erneut vorgebracht und ergänzt, dass die Lactoseintoleranz mit entsprechenden Tabletten behandelt wird. Bezüglich der Hodenprobleme stehe er nicht in Behandlung, sondern muss lediglich alle sechs Monate eine Kontrolluntersuchung durchführen lassen.
Die Zweitbeschwerdeführerin spricht zunächst bei ihrer Einvernahme am 12.08.2009 bei der Frage nach allfälligen Krankheiten von einer depressiven Verstimmung. Dem am 15.06.2010 vorgelegten medizinisch-psychiatrischen Befunds eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 19.09.2009 ist zu entnehmen, dass die BF[2] an einer postpartalen Psychose (ICD-10 F53.1), einer schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-F32.3.) und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F21.0) leidet. Es wurde festgehalten, dass die BF[2] an einer peripartalen Psychose erkrankt ist und bei zusätzlichen seelischen Belastungen - wie es eine unmittelbare Abschiebung nach Armenien bedeutet - die schwere Gefahr des Ausbruchs in eine perakute Psychose (inklusive akuter Selbstmordgefahr) drohe, weshalb empfohlen wird die unmittelbare Abschiebung auszusetzen. Diese Diagnose wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines ärztlichen Attests vom 28.04.2010 - mit Ausnahme der narzisstischen Persönlichkeitsstörung - wiederholt. Zuletzt erklärte die BF[2] am 15.06.2010, dass sie an keinen psychischen Krankheiten leide, allerdings seit ca. einem Jahr wegen ihrer Zukunftsängste in psychologischer Behandlung sei und deswegen Beruhigungstabletten einnehmen würde.
Beim Viertbeschwerdeführer wurde im Rahmen einer am Landeskrankenhaus F. vorgenommen ambulanten fachärztlichen Untersuchung (Weichteilsonographie li. Brustbereich sowie Abdomensonographie) ein sog. isoliertes Poland-Syndrom diagnostiziert. Konkret bedeutet dies für den BF[4] das Fehlen des linken Brustmuskels. Abdomensonographisch waren keine assoziierten Fehlbildungen feststellbar. Der BF[4] besucht seit 23.09.2009 regelmäßig eine Physiotherapie. Auf Grund der Diagnose besteht auch weiterhin Therapiebedarf (Bestätigung der XXXX vom 04.05.2010).Beim Viertbeschwerdeführer wurde im Rahmen einer am Landeskrankenhaus F. vorgenommen ambulanten fachärztlichen Untersuchung (Weichteilsonographie li. Brustbereich sowie Abdomensonographie) ein sog. isoliertes Poland-Syndrom diagnostiziert. Konkret bedeutet dies für den BF[4] das Fehlen des linken Brustmuskels. Abdomensonographisch waren keine assoziierten Fehlbildungen feststellbar. Der BF[4] besucht seit 23.09.2009 regelmäßig eine Physiotherapie. Auf Grund der Diagnose besteht auch weiterhin Therapiebedarf (Bestätigung der römisch 40 vom 04.05.2010).
Was den Gesundheitszustand des Fünftbeschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass dieser bei seiner Geburt an einer Dünndarmatresie (= Entwicklungsstörung des Dünndarmes) litt, weshalb er zunächst längere Zeit in der Intensivstation verbleiben musste.
Einem am 31.1.2011 initiativ durch den Beschwerdefühervertreter vorgelegten Befund des LKH XXXX vom 7.1.2011 ist nach dem Therapieverlauf zu entnehmen, dass er am 27.12.2010 nach labordiagnostischer Kontrolle in klinisch und neurologisch unauffälligem Zustand nach Hause entlassen wurde. Zur Medikation wurden Oleovit Tropen [Anwendung bei Vitamin D Mangel; Quelle:Einem am 31.1.2011 initiativ durch den Beschwerdefühervertreter vorgelegten Befund des LKH römisch 40 vom 7.1.2011 ist nach dem Therapieverlauf zu entnehmen, dass er am 27.12.2010 nach labordiagnostischer Kontrolle in klinisch und neurologisch unauffälligem Zustand nach Hause entlassen wurde. Zur Medikation wurden Oleovit Tropen [Anwendung bei Vitamin D Mangel; Quelle:
www.netdoktor.at] und Candiothermal Creme zu lokalen Anwendung [bei Pilzinfektion der Haut; Quelle: www.netdoktor.at] verordnet. Weiters wurden Kontrollen empfohlen.
Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist nun unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung eines Asylwerbers ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist nun unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung eines Asylwerbers ein über die bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.
Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara
Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.
Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.
Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.
Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):
Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.
Fallbezogen bedeutet dies für die Zweitbeschwerdeführerin nun Folgendes:
In Bezug auf den bescheinigten psychischen Gesundheitszustand ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR jedenfalls nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass im Herkunftsstaat eine Behandlungsmöglichkeit besteht und die Zweitbeschwerdeführerin zudem dort auch noch über Familienangehörige verfügt (Eltern und Bruder). Fallbezogen erreicht die festgestellte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der BF[2] auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der BF[2] nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass sie, vor allem auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände (grds. Erwerbsfähigkeit und familiäres Netz im Herkunftsstaat etc.) keine Aussicht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung oder Pflege in Armenien hätte, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass sie am 15.06.2010 selbst erklärte, dass sie an keiner psychischen Krankheit leide, allerdings seit ca. einem Jahr wegen ihrer Zukunftsängste in psychologischer Behandlung sei.In Bezug auf den bescheinigten psychischen Gesundheitszustand ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR jedenfalls nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Heimatstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Den getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass im Herkunftsstaat eine Behandlungsmöglichkeit besteht und die Zweitbeschwerdeführerin zudem dort auch noch über Familienangehörige verfügt (Eltern und Bruder). Fallbezogen erreicht die festgestellte psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der BF[2] auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Auch wurde seitens der BF[2] nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass sie, vor allem auch im Hinblick auf die persönlichen Umstände (grds. Erwerbsfähigkeit und familiäres Netz im Herkunftsstaat etc.) keine Aussicht auf Zugang zur Gesundheitsversorgung oder Pflege in Armenien hätte, wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass sie am 15.06.2010 selbst erklärte, dass sie an keiner psychischen Krankheit leide, allerdings seit ca. einem Jahr wegen ihrer Zukunftsängste in psychologischer Behandlung sei.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass auch eine bestehende Suizidgefahr nicht zur Abstandnahme von der Durchführung der Abschiebung verpflichtet, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen zur Verhinderung eines Selbstmordes getroffen werden. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reicht hiezu aus.
Im Zuge der Vorbereitung der Abschiebung auf dem Luftweg erfolgt grds. eine Flugtauglichkeitsuntersuchung durch einen Amtsarzt .
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vgl. insbesondere AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).Es kann davon ausgegangen werden, dass bei medizinischen Problemabschiebungen von Beginn an bis zur Übergabe bzw. Ankunft im Zielstaat durch Österreich eine medizinische Versorgung gewährleistet werden kann (Auskunft des BMI, Abteilung II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, vom 22.9.2009; vergleiche insbesondere AsylGH vom 12.03.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
Was die Lactoseintoleranz, die Schulterschmerzen und die Zyste am linken Hoden des Erstbeschwerdeführers betrifft, so ist festzuhalten, dass hier keine weiteren medizinischen Unterlagen in Vorlage gebracht wurden. Würde bei diesen Beschwerdeführern in Österreich tatsächlich weiterhin eine dringende Behandlungsbedürftigkeit wegen einer schweren Erkrankung bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass sie diese im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht dem Asylgerichtshof mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätten.
Wie die Erstbehörde auch dargelegt hat, sind in Armenien grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar und ist die medizinische Versorgung flächendeckend gewährleistet. Letztere Ausführungen gelten jedenfalls auch für den am Poland-Syndrom [Zitat aus www.poland-syndrom.de: Das Poland-Syndrom kann verschiedene Ausprägungen haben, aber selbst die schwereren Missbildungen beeinträchtigen die gesunde geistige und körperliche Entwicklung des Kindes nicht] leidenden BF[4].
Abgesehen von der in Armenien gegebenen Behandlungsmöglichkeit kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Fälle jene exzeptionellen Umstände aufweisen würden, wie im Fall D. v. The United Kingdom. Dort bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).
Aus den Krankheiten der Beschwerdeführer lässt sich sohin kein Status der subsidiär Schutzberechtigen ableiten.
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer ist weiters festzuhalten, dass auch hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführer ist weiters festzuhalten, dass auch hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind gebildet und sprechen die armenische Sprache. Dass sie nicht mehr in der Lage wären auch durch eigenen Erwerb zum Lebensunterhalt beizutragen kam im Verfahren nicht hervor. So handelt es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen erwachsenen Mann von beinahe 31 Jahren, der bereits vor seiner Ausreise in der Lage war, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu bestreiten. In concreto war er laut eigenen Angaben Manager in einer Computerfirma und für das Programm der Klimaanlagen verantwortlich. Durch diese Berufstätigkeit war es ihm auch möglich, sich das Geld für die Ausreise (über 5.000,- USD) zu ersparen. Es wurde nicht vorgebracht und sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, weshalb es dem Erstbeschwerdeführer, nicht auch nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt ins Verdienen zu bringen. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum ist eine erwachsene Frau von knapp 24 Jahren, welche zehn Schuljahre absolviert und auch ein Hochschulstudium begonnen, allerdings nicht abgeschlossen hat. Laut eigenen Angaben hat sie selbst zwar nie gearbeitet, war jedoch in der Lage, mit Unterstützung ihrer Familie und ihres Ehegatten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und - so die Zweitbeschwerdeführerin wörtlich - "unter normalen wirtschaftlichen Verhältnissen" zu leben. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb dies der Zweitbeschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat, wo auch noch ihre Eltern und ihr Bruder leben, nicht mehr möglich sein sollte.
Es wäre den Erst- und Zweitbeschwerdeführern letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Familienangehörige, Verwandte, sonstige sie schon bei der Ausreise unterstützende Personen ,Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen, etc. - erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zum Lebensunterhalt der Familie unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Armenien schlechter darstellt als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw in Österreich, aus den Berichten geht aber - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführervertreters in der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des BAA - keinesfalls hervor, dass sie dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.
Durch diese einheitliche Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens ist gewährleistet, dass im Fall der Abschiebung die Familieneinheit bei der Rückkehr im Falle einer allenfalls notwendigen behördlichen Zwangsmaßnahme - weil sie etwa der Ausreiseverpflichtung nicht Folge leisten - gewahrt bleibt. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, welche jedenfalls nur mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren können, ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Durch diese einheitliche Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens ist gewährleistet, dass im Fall der Abschiebung die Familieneinheit bei der Rückkehr im Falle einer allenfalls notwendigen behördlichen Zwangsmaßnahme - weil sie etwa der Ausreiseverpflichtung nicht Folge leisten - gewahrt bleibt. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, welche jedenfalls nur mit ihren Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren können, ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in ihrem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfenErgänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
3.2.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher jeweils zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen der Erstbehörde im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.3.2.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher jeweils zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidungen der Erstbehörde im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren ihrer Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten können, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden.
3.3. Zu Spruchpunkt III.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ziffer 2, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(...)
Gemäß Abs. 2 leg cit sind Ausweisungen nach Abs 1 unzulässig, wennGemäß Absatz 2, leg cit sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Die Beschwerdeführer halten sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
3.3.2. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.3.3.2. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
3.3.3. Sämtliche fünf Beschwerdeführer (Eltern und deren drei Kinder) sind Mitglieder einer Kernfamilie und allesamt von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Sohin kann diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen.
Was das Verhältnis zur Mutter, zum Bruder und dem Cousin des Großvaters des BF[1] betrifft, sind in concreto über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen hinausgehende Umstände im oben genannten Sinn nicht ersichtlich. Die Mutter des Erstbeschwerdeführers ist bereits 2003 als Asylwerberin nach Österreich gelangt, wobei ihr Verfahren noch nicht abgeschlossen und sie daher nur zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt ist. Die beschwerdeführenden Parteien sind im Gegensatz hiezu erst 2008 nach Österreich gekommen, weshalb nicht von einer Fortsetzung eines allenfalls im Herkunftsstaat geführten Familienlebens gesprochen werden kann. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie lebten zweifelsfrei jahrelang von der Mutter des BF[1] getrennt. Bis März 2010 existierte auch in Österreich kein gemeinsamer Haushalt, sondern erfolgten lediglich gelegentlich telefonische bzw. persönliche Kontakte zwischen diesen Personen. An die Beziehungsintensität ist aber ein sehr hoher Maßstab anzulegen, ein knapp einjähriger gemeinsamer Haushalt mit der Mutter des BF[1] alleine reicht nicht aus, dass vom Vorliegen einer besonderen Beziehungsintensität gesprochen werden kann. Das Zusammenleben ist zwar im Sinne der oben zitierten Judikatur eine der Voraussetzungen, um das Vorliegen eines Familienlebens zu bejahen. Vielmehr müssten aber noch weitere Abhängigkeitsverhältnisse hinzutreten, wie etwa wechselseitige Unterhaltsgewährung oder die Pflege eines Angehörigen, welche jedoch im konkreten Fall nicht gegeben sind. Auch eine besondere emotionale Abhängigkeit wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet, sodass nach der oben dargestellten Judikatur hier kein Eingriff ins Familienleben vorliegt. Bezüglich des Bruders, welcher durch die Heirat mit einer deutschen Staatsbürgerin einen zehn Jahre gültigen Aufenthaltstitel erlangte, und des Cousins des Großvaters des BF[1] ist auszuführen, dass allein die gelegentlichen Besuche bzw. die Unterstützung der Beschwerdeführer mit Lebensmitteln oder in finanzieller Form eine derartige Nahebeziehung ebenfalls nicht herstellen können, zumal es auch hier an weiteren Abhängigkeitsfaktoren mangelt. Hinsichtlich der (finanziellen) Unterstützung durch den Bruder und den Cousin des Großvaters des BF[1] ist aber jedenfalls darauf zu verweisen, dass finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel, Kleidung) auch von Österreich nach Armenien möglich sind.
Der Asylgerichtshof geht daher im Hinblick auf die Beziehungen zu diesen Personen davon aus, dass hier kein schützenswertes Familienleben vorliegt. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Beschwerdeführer vom Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich ausgehen würde, käme man - wie im Folgenden bezüglich des Privatlebens zu sehen ist - im Rahmen der nach Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmenden Abwägung zu keinem anderen Ergebnis.Der Asylgerichtshof geht daher im Hinblick auf die Beziehungen zu diesen Personen davon aus, dass hier kein schützenswertes Familienleben vorliegt. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Beschwerdeführer vom Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich ausgehen würde, käme man - wie im Folgenden bezüglich des Privatlebens zu sehen ist - im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Abwägung zu keinem anderen Ergebnis.
Die Beschwerdeführer befinden sich seit rund drei Jahren in Österreich und haben hier insbesondere auf Grund der soeben geschilderten verwandtschaftlichen Beziehungen unzweifelhaft private Anknüpfungspunkte, die zur Annahme eines grds. relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK führen, wodurch eine Ausweisung in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.Die Beschwerdeführer befinden sich seit rund drei Jahren in Österreich und haben hier insbesondere auf Grund der soeben geschilderten verwandtschaftlichen Beziehungen unzweifelhaft private Anknüpfungspunkte, die zur Annahme eines grds. relevanten Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, wodurch eine Ausweisung in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.
3.3.4. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3.3.4. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Der Gesetzgeber hat im § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Art 8 EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/MEDer Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Grundlage der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (B 1150/07 und B 328/07) maßgebliche Abwägungskriterien aufgenommen, wobei die aufgezählten Kriterien aber im Sinne einer verfassungskonformen Einzelfallprüfung und einer dynamischen Weiterentwicklung des Artikel 8, EMRK durch Höchstgerichte und den EGMR nicht abschließend (arg. "jedenfalls") anzusehen sind (12/ME
XXIV.GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu § 10 Abs 2 Z 2).römisch 24 .GP-Ministerialentwurf-Materialien-Vorblatt und Erläuterung zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2,).
In diesem Sinne wird - die in § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:In diesem Sinne wird - die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 angeführten Kriterien teils konkretisierend oder ergänzend - insbesondere auch noch Folgendes beachtlich sein:
Hinsichtlich des Vergleiches der öffentlichen Interessen mit jenen der beschwerdeführenden Parteien ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Neben dem im § 10 geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).Neben dem im Paragraph 10, geforderten tatsächlichen Bestehen eines Familienlebens kommt es auch auf dessen Intensität an (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00).
Es ist nach der Rechtsprechung des EGMR grds. zumutbar, dass familiäre Kontakte auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen)Es ist nach der Rechtsprechung des EGMR grds. zumutbar, dass familiäre Kontakte auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden vergleiche EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00; Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen)
Fremde ohne gesicherten Aufenthalt in Österreich können grds. keine Ankerpersonen für eine Familienzusammenführung sein (VfGH 7.11.2008, U48/08).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Wenn das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, ist dies bei der Abwägung gegebenenfalls als die persönlichen Interessen mindernd in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, Fall Nnyanzi gg. Vereinigtes Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Privatleben iSd Art 8 Abs 1 kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).Privatleben iSd Artikel 8, Absatz eins, kann grundsätzlich nur im Rahmen eines legalen Aufenthaltes entstehen. Eine während des laufenden Asylverfahrens bloß vorläufige Aufenthaltsberechtigung ist nicht geeignet berechtigterweise schon die Erwartung hervorzurufen, in Österreich bleiben zu dürfen (EGMR in den Sachen Ghiban v. 7.10.04, 33743/03 und Dragan NVwZ 2005, 1043, Nnyanzi gg. Norwegen).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Verfügt die beschwerdeführende Partei über einen gesicherten Aufenthalt und ist sie nicht straffällig geworden, so bewirken diese Umstände keine relevante Verstärkung ihrer persönlichen Interessen (Hinweis E 24. Juli 2002, 2002/18/0112; 31.10.2002, 2002/18/0190).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN).Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der beschwerdeführenden Partei bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 861, mwN).
In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.In der bereits ziterten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008) zeigt der Gerichtshof zum Privatleben einer Asylwerberin die maßgeblichen Kritierien im Rahmen der gegenständlichen Aufenthaltsbeendigung auf. Es war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet sind. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen.
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.Im vorliegenden Fall ist der Eingriff in das Recht auf Privatleben gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist -, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Bereich des Aufenthaltsrechtes.
Zu prüfen ist, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist:
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen vergleiche uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 Paragraph 102, = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Aus Artikel 8, EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes vergleiche zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. § 120 FPG dar. Im Falle der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdefüher fällt dies in die Verantwortlichkeit der Erst- und Zweitbeschwerdefüher als deren gesetzliche Vertreter. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar.Die beschwerdeführenden Parteien verfügen mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens über keinen Aufenthaltstitel in Österreich. Ein weiterer nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet stellt grundsätzlich eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 120, FPG dar. Im Falle der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdefüher fällt dies in die Verantwortlichkeit der Erst- und Zweitbeschwerdefüher als deren gesetzliche Vertreter. Im darin enthaltenen Strafrahmen von 1000 bis 5000 Euro oder im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Wochen, lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet deutlich erkennen. Die Erlassung einer Ausweisung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar.
Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 46 FPG) durchführen.Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Ausweisung bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich grds. unverzüglich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde diese im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 46, FPG) durchführen.
Im gegenständlichen Fall wurde auf Grund der Aufenthaltsdauer und der damit fortgeschrittenen Integration ein relevantes Privatleben der Familie in Österreich bejaht. Die Beschwerdeführer brachten zB Unterstützungserklärungen für ihren Verbleib ein oder bescheinigten die Absolvierung eines Deutschkurses.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers ist anzuführen, dass dieser in der Zeit seines Asylverfahrens zwar nunmehr wegen Diebstahlsverdacht angezeigt wurde, bislang aber - ebenso wie die Zweitbeschwerdeführerin - gerichtlich unbescholten ist, was jedoch im Rahmen der Abwägung sowieso als neutral zu bewerten ist. Die Einreise in das Bundesgebiet erfolgte illegal. Das Verfahren ergab, dass die Asylantragstellung als von vornherein unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich zu erachten ist.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte (insbesondere EGMR in den Fällen NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich ) ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der Familie festzustellen, das die Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben ihr überwiegendes Leben in Armenien verbracht und haben dort auch noch Verwandte. Sie können nicht als von dort entwurzelt betrachtet werden und geht aus den einzelnen Einvernahmen bzw. dem Akteninhalt nicht hervor, dass sie in Österreich selbsterhaltungsfähig wären. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Erst- und die Zweitbbeschwerdeführerin die deutsche Sprache zumindest teilweise beherrschen und wurden darüber hinaus auch Unterstützungserklärungen in Vorlage gebracht, ansonsten geht aber aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass sich die BF[1] und [2] in zusätzlicher Weise im besonderen Maße im Bereich des sozialen Lebens in Österreich engagiert hätten, weshalb sie im Falle der Ausweisung eine nicht mehr zu schließende Lücke hinterlassen würden. Der erkennende Senat erblickt zwar zweifelsfrei eine gewisse Teilnahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin am sozialen Leben in Österreich, jedoch sind dieser im Sinne einer Interessensabwägung insbesondere die Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und der erst relativ kurze Aufenthalt im Bundesgebiet entgegenzuhalten, welcher nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages ermöglicht wurde.
In Bezug auf die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wird von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein, da sie zumindest einen Großteils ihres Lebens in Österreich verbracht haben, wobei zu beachten ist, dass sie sich der allgemeinen Lebenserfahrung nach in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. zB EGMR im Fall Üner gg. die Niederlande) befinden und in ihrem Alter das maßgebliche soziale Umfeld das ihrer Familie ist und dies durch diese Entscheidung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdefüher auch Kenntnisse in der armenischen Sprache haben, zumal ihre Eltern bei der Einreise selbst ihren Angaben nach noch keine Kenntnisse in der deutschen Sprache hatten und daher die Kommunikation mit den Kindern wohl in Armenisch stattgefunden haben wird. Es befinden sich auch noch Familienangehörige beider Elternteile und damit auch Verwandte der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in Armenien.In Bezug auf die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wird von einer geringeren Bindung zu Armenien auszugehen sein, da sie zumindest einen Großteils ihres Lebens in Österreich verbracht haben, wobei zu beachten ist, dass sie sich der allgemeinen Lebenserfahrung nach in einem anpassungsfähigen Alter vergleiche zB EGMR im Fall Üner gg. die Niederlande) befinden und in ihrem Alter das maßgebliche soziale Umfeld das ihrer Familie ist und dies durch diese Entscheidung nicht in relevanter Weise beeinträchtigt wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Dritt- bis Fünftbeschwerdefüher auch Kenntnisse in der armenischen Sprache haben, zumal ihre Eltern bei der Einreise selbst ihren Angaben nach noch keine Kenntnisse in der deutschen Sprache hatten und daher die Kommunikation mit den Kindern wohl in Armenisch stattgefunden haben wird. Es befinden sich auch noch Familienangehörige beider Elternteile und damit auch Verwandte der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in Armenien.
Die Ausweisung der Familie ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Anzumerken ist, dass trotz dieser Verpflichtung Österreich zu verlassen, es den bei Abschluss dieses Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügenden beschwerdeführenden Parteien frei steht - wie andere Fremde auch - auf gesetzeskonforme Weise vom Ausland aus einen Antrag auf einen Einreise- bzw. Aufenthaltstitel zu stellen, die Entscheidung darüber dort abzuwarten und Österreich damit in die Lage zu versetzen eine im öffentlichen Interesse notwendige und wirksame Zuwanderungskontrolle von Fremden zu vollziehen.
Die Ausweisung ist - durch diese grds. gegebene Rückkehrmöglichkeit - in ihrer Eingriffsintensität auch nicht so gravierend wie etwa ein befristetes oder gar unbefristetes (fremdenpolizeiliches ) Aufenthaltsverbot.
Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären. (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. und ergänzend auch auf die 2. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.
Im konkreten Fall wurde im Rahmen der Erwägungen auch dargestellt, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen für den erkennenden Asylgerichtshof zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen im dargestellten Ausmaß nicht den Tatsachen entspricht. Es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, Demonstration, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gefälschtes Beweismittel, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, VerfolgungsgefahrZuletzt aktualisiert am
11.03.2011