TE AsylGH Erkenntnis 2011/2/21 B4 310713-2/2008

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Veröffentlicht am 21.02.2011
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B4 310.713-2/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 06 13.182-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2007, Zl. 06 13.182-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides richtet - gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 41 Abs. 6 AsylG festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma orthodoxen Glaubens, reiste seinen Angaben zufolge in der Nacht von 11. auf den 12.10.2006 von Serbien kommend über Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrollen zunächst nach Österreich ein, von wo er sie in der Folge nach Deutschland begab. Am 5.12.2006 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Im Zuge einer Einvernahme am selben Tag vor der Bundespolizeidirektion (BPD) Salzburg, Fremdenpolizeiliches Referat, stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPD Salzburg am 6.12.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe am 10.10.2006 sein Herkunftsland verlassen und sei über Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist. Er habe bereits im Jahr 2000 in Deutschland und 2005 in Frankreich einen Asylanträge gestellt. Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er den Militärdienst verweigert habe und deshalb von den Behörden gesucht werde. Er werde auch vom Vater seiner "Ex-Freundin" verfolgt. Dieser habe geschworen, den Beschwerdeführer umzubringen, sollte er ihn "irgendwo erwischen". Seine in Frankreich lebende "Ex-Freundin" sei von ihm schwanger gewesen. Damit sei deren Vater nicht einverstanden gewesen, da der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre. Der Vater seiner "Ex-Freundin" habe diese nach Serbien "verschleppt" und dort die Abtreibung "vornehmen lassen". Seine "Ex-Freundin" sei nach Frankreich zurückgekehrt und habe wieder mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Als ihr Vater davon erfahren habe, sei er nach Frankreich gekommen und habe ihn umbringen wollen, weshalb der Beschwerdeführer zu seiner Mutter nach Deutschland geflohen sei. Dort sei er in Schubhaft genommen worden und nach zwei Monaten nach Serbien abgeschoben worden. In Serbien habe er erfahren, dass er von der Polizei und den Behörden, wo Freunde des Vaters seiner "Ex-Freundin" arbeiteten, gesucht werde; deshalb sei er auch von dort geflohen. Der Beschwerdeführer legte seinen am XXXX ausgestellten serbischen Reisepass, seinen am XXXX in XXXX ausgestellten serbischen Führerschein, ein am XXXX vom serbischen Generalkonsulat in XXXX ausgestelltes und bis 15.2.2007 gültiges Laissez-Passer und eine am XXXX ausgestellte "Identity-Card" der Organisation "Roma in Europa und in der Welt (Romani Union International)" vor. Aus der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (siehe AS 39) geht hervor, dass ihm ein XXXX gültiges ungarisches Visum ausgestellt worden war.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der BPD Salzburg am 6.12.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe am 10.10.2006 sein Herkunftsland verlassen und sei über Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist. Er habe bereits im Jahr 2000 in Deutschland und 2005 in Frankreich einen Asylanträge gestellt. Als Grund für seine Ausreise gab der Beschwerdeführer an, dass er den Militärdienst verweigert habe und deshalb von den Behörden gesucht werde. Er werde auch vom Vater seiner "Ex-Freundin" verfolgt. Dieser habe geschworen, den Beschwerdeführer umzubringen, sollte er ihn "irgendwo erwischen". Seine in Frankreich lebende "Ex-Freundin" sei von ihm schwanger gewesen. Damit sei deren Vater nicht einverstanden gewesen, da der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre. Der Vater seiner "Ex-Freundin" habe diese nach Serbien "verschleppt" und dort die Abtreibung "vornehmen lassen". Seine "Ex-Freundin" sei nach Frankreich zurückgekehrt und habe wieder mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt. Als ihr Vater davon erfahren habe, sei er nach Frankreich gekommen und habe ihn umbringen wollen, weshalb der Beschwerdeführer zu seiner Mutter nach Deutschland geflohen sei. Dort sei er in Schubhaft genommen worden und nach zwei Monaten nach Serbien abgeschoben worden. In Serbien habe er erfahren, dass er von der Polizei und den Behörden, wo Freunde des Vaters seiner "Ex-Freundin" arbeiteten, gesucht werde; deshalb sei er auch von dort geflohen. Der Beschwerdeführer legte seinen am römisch 40 ausgestellten serbischen Reisepass, seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten serbischen Führerschein, ein am römisch 40 vom serbischen Generalkonsulat in römisch 40 ausgestelltes und bis 15.2.2007 gültiges Laissez-Passer und eine am römisch 40 ausgestellte "Identity-Card" der Organisation "Roma in Europa und in der Welt (Romani Union International)" vor. Aus der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers (siehe AS 39) geht hervor, dass ihm ein römisch 40 gültiges ungarisches Visum ausgestellt worden war.

3. Eine Anfrage des Bundesasylamtes vom 13.12.2006 an das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ergab, dass der Beschwerdeführer am 7.3.2002 und am 7.9.2006 jeweils einen Asylantrag gestellt hatte. Beide Verfahren seien abweislich entschieden worden; der Beschwerdeführer sei am 26.9.2006 in sein Herkunftsland zurückgeschoben worden.

4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.3.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX, geboren, und habe von 1987 bis 1995 die Grundschule in XXXX und von 1995 bis 1998 die Berufsschule in XXXX besucht. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter lebe in Deutschland. Er dürfe "auf keinen Fall abgeschoben" werden, da "[s]ein Leben [...] in Gefahr" sei. Am 7.10.2006 habe er ein Aufenthaltsverbot für Ungarn erhalten. Er habe seinen Reisepass in Ungarn versteckt und sei wieder illegal nach Jugoslawien zurückgekehrt. Er habe nach Straßburg fahren wollen, weshalb er wieder nach Ungarn und von dort weiter nach Österreich gefahren sei, weil er für die Reise über Italien nach Frankreich zu wenig Geld gehabt habe. Darauf hingewiesen, dass für die Prüfung seines Asylantrages Ungarn zuständig sei, gab der Beschwerdeführer an, er wolle u.a. deshalb nicht nach Ungarn zurück, da der Vater seiner "Ex-Freundin" seine Verwandten in Ungarn verständigt und Fotos des Beschwerdeführers in "ganz Ungarn" verteilt habe. Sollten sie ihn finden, würden sie ihn "vergewaltigen und grauslich umbringen". Der Vater seiner "Ex-Freundin" sei ein "Psychopath"; er habe einen 14-jährigen vergewaltigt und sei 14 Jahre wegen Mordes im Gefängnis gewesen. Auf Frage des Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, er habe Herzbeschwerden und dürfe auf keinen Fall "Stress" haben. Überdies legte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Aufzeichnungen des Rettungsdienstes Hannover vom Juli 2006, wonach der Beschwerdeführer Herzbeschwerden hatte; ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18.9.2006 mit angeschlossenen Formularen und Merkblättern; eine "Anzeige des Staates Serbien" (in serbischer Sprache), wonach der Beschwerdeführer "das Ansehen des Staates geschädigt" habe; vier Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit Verletzungen im Gesicht zu sehen ist; eine Bescheinigung vom 15.8.2006 des Niedersächsischen Verbandes Deutscher Sinti, wonach der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Roma zuzuordnen sei.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6.3.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in römisch 40 , geboren, und habe von 1987 bis 1995 die Grundschule in römisch 40 und von 1995 bis 1998 die Berufsschule in römisch 40 besucht. Sein Vater sei bereits verstorben und seine Mutter lebe in Deutschland. Er dürfe "auf keinen Fall abgeschoben" werden, da "[s]ein Leben [...] in Gefahr" sei. Am 7.10.2006 habe er ein Aufenthaltsverbot für Ungarn erhalten. Er habe seinen Reisepass in Ungarn versteckt und sei wieder illegal nach Jugoslawien zurückgekehrt. Er habe nach Straßburg fahren wollen, weshalb er wieder nach Ungarn und von dort weiter nach Österreich gefahren sei, weil er für die Reise über Italien nach Frankreich zu wenig Geld gehabt habe. Darauf hingewiesen, dass für die Prüfung seines Asylantrages Ungarn zuständig sei, gab der Beschwerdeführer an, er wolle u.a. deshalb nicht nach Ungarn zurück, da der Vater seiner "Ex-Freundin" seine Verwandten in Ungarn verständigt und Fotos des Beschwerdeführers in "ganz Ungarn" verteilt habe. Sollten sie ihn finden, würden sie ihn "vergewaltigen und grauslich umbringen". Der Vater seiner "Ex-Freundin" sei ein "Psychopath"; er habe einen 14-jährigen vergewaltigt und sei 14 Jahre wegen Mordes im Gefängnis gewesen. Auf Frage des Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer an, er habe Herzbeschwerden und dürfe auf keinen Fall "Stress" haben. Überdies legte der Beschwerdeführer Folgendes vor: Aufzeichnungen des Rettungsdienstes Hannover vom Juli 2006, wonach der Beschwerdeführer Herzbeschwerden hatte; ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 18.9.2006 mit angeschlossenen Formularen und Merkblättern; eine "Anzeige des Staates Serbien" (in serbischer Sprache), wonach der Beschwerdeführer "das Ansehen des Staates geschädigt" habe; vier Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit Verletzungen im Gesicht zu sehen ist; eine Bescheinigung vom 15.8.2006 des Niedersächsischen Verbandes Deutscher Sinti, wonach der Beschwerdeführer der ethnischen Minderheit der Roma zuzuordnen sei.

5. Mit Bescheid vom 8.3.2007, Zl. 06 13.182-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei.5. Mit Bescheid vom 8.3.2007, Zl. 06 13.182-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, wobei er eine Bestätigung der XXXX, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.3.2007 vorlegte, wonach er seit 13.3.2007 in Behandlung stehe und bis auf weiteres stationär aufgenommen worden sei.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, wobei er eine Bestätigung der römisch 40 , Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21.3.2007 vorlegte, wonach er seit 13.3.2007 in Behandlung stehe und bis auf weiteres stationär aufgenommen worden sei.

7. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.3.2007, Zl. 310.713-1/2E-IX/49/07, wurde der Berufung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Darin wurde ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Ungarn in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK beeinträchtigt wäre. Denn es fehlten Feststellungen zum psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers, zumal dieser bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, an Herzbeschwerden zu leiden und keinem Stress ausgesetzt werden zu dürfen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Fotos von Verletzungen durch die serbische Polizei und ein ärztliches Schreiben des Rettungsdienstes Hannover vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer im Juli 2006 Herzbeschwerden gehabt habe. Daher sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer ärztlich untersuchen zu lassen.7. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.3.2007, Zl. 310.713-1/2E-IX/49/07, wurde der Berufung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Darin wurde ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Ungarn in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK beeinträchtigt wäre. Denn es fehlten Feststellungen zum psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers, zumal dieser bereits vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, an Herzbeschwerden zu leiden und keinem Stress ausgesetzt werden zu dürfen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer Fotos von Verletzungen durch die serbische Polizei und ein ärztliches Schreiben des Rettungsdienstes Hannover vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer im Juli 2006 Herzbeschwerden gehabt habe. Daher sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer ärztlich untersuchen zu lassen.

8. Am 30.3.2007 ließ das Bundesasylamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu übermittelte ihm zugleich eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005.8. Am 30.3.2007 ließ das Bundesasylamt das Asylverfahren des Beschwerdeführers zu übermittelte ihm zugleich eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG 2005.

9. Am 4.4.2007 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der XXXX vom 3.4.2007 ein, wonach sich der Beschwerdeführer wegen einer akuten Belastungsreaktion mit Suizidversuch (im Rahmen der Schubhaft) in stationärer Behandlung befinde, eine medikamentöse, antidepressive Behandlung erhalte und an Gesprächs- und Ergotherapie teilnehme.9. Am 4.4.2007 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben der römisch 40 vom 3.4.2007 ein, wonach sich der Beschwerdeführer wegen einer akuten Belastungsreaktion mit Suizidversuch (im Rahmen der Schubhaft) in stationärer Behandlung befinde, eine medikamentöse, antidepressive Behandlung erhalte und an Gesprächs- und Ergotherapie teilnehme.

10. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.7.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei derzeit in psychotherapeutischer Behandlung. In Österreich halte sich "eine Freundin" auf; Verwandte habe er hier nicht. Er sei Mitglied der "Ökonomischen Partei" und der Roma-Vereinigung gewesen. Die von ihm vorgelegte Anzeige betreffend die "Schädigung des Ansehens des serbischen Staates" habe er über seinen Anwalt erhalten, der sie für den Beschwerdeführer entgegen genommen habe. Er wisse nicht, was damit weiter passiert sei. Der Beschwerdeführer legte folgende Schreiben der XXXX vor: (erneut) die Bestätigung vom 21.3.2007, wonach der Beschwerdeführer seit 13.3.2007 bis auf weiteres in stationärer Behandlung stehe; einen Behandlungsbericht vom 6.4.2007 über seinen Aufenthalt von 13.3. bis 6.4.2007, wobei eine "Akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0)" und "Abklärung angeblicher Selbstmordversuch (ICD-10 Z03.8)" diagnostiziert und mit Mirtabene, Dominal forte und Parkemed behandelt worden sei; ein Arztbrief, wonach der Beschwerdeführer von 3. bis 14.5.2007 stationär und am 21.5.2007 ambulant behandelt wurde, eine "Angststörung, depr. Reaktion, suizidale Krise" diagnostiziert und die Medikamente Seroxal, Seroquel (25 und 100 Milligramm), Dominal forte und Temesta verschrieben worden seien; eine "Fachärztliche Stellungnahme" zur Vorlage beim AMS vom 15.5.2007, wonach der Beschwerdeführer auf Grund einer "schwer ängstlich depressiven Symptomatik" mit "suizidale[r] Krise" zweimal in stationärer Behandlung gewesen sei, er sich "psychisch gut stabilisieren" habe können, durch "regelmäßig arbeitsmäßige Beschäftigung" die notwendigen "haltgebenden Strukturen" gegeben seien und der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei; sowie eine weitere "Fachärztliche Stellungnahme" (als Beilage zum Ansuchen für Kostenübernahme der notwendigen Psychotherapie) vom selben Tag, wonach der Beschwerdeführer unter einer "ängstlich depressiven Symptomatik im Sinne einer Angststörung und depressiven Reaktion" leidet, es "auf Grund der Symptome von Ausweglosigkeit und Hoffnungslosigkeit zur suizidalen Krise" gekommen ist und der Beschwerdeführer "ergänzend zur medikamentösen Therapie dringend eine psychotherapeutische Begleitung" benötigt.10. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.7.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei derzeit in psychotherapeutischer Behandlung. In Österreich halte sich "eine Freundin" auf; Verwandte habe er hier nicht. Er sei Mitglied der "Ökonomischen Partei" und der Roma-Vereinigung gewesen. Die von ihm vorgelegte Anzeige betreffend die "Schädigung des Ansehens des serbischen Staates" habe er über seinen Anwalt erhalten, der sie für den Beschwerdeführer entgegen genommen habe. Er wisse nicht, was damit weiter passiert sei. Der Beschwerdeführer legte folgende Schreiben der römisch 40 vor: (erneut) die Bestätigung vom 21.3.2007, wonach der Beschwerdeführer seit 13.3.2007 bis auf weiteres in stationärer Behandlung stehe; einen Behandlungsbericht vom 6.4.2007 über seinen Aufenthalt von 13.3. bis 6.4.2007, wobei eine "Akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0)" und "Abklärung angeblicher Selbstmordversuch (ICD-10 Z03.8)" diagnostiziert und mit Mirtabene, Dominal forte und Parkemed behandelt worden sei; ein Arztbrief, wonach der Beschwerdeführer von 3. bis 14.5.2007 stationär und am 21.5.2007 ambulant behandelt wurde, eine "Angststörung, depr. Reaktion, suizidale Krise" diagnostiziert und die Medikamente Seroxal, Seroquel (25 und 100 Milligramm), Dominal forte und Temesta verschrieben worden seien; eine "Fachärztliche Stellungnahme" zur Vorlage beim AMS vom 15.5.2007, wonach der Beschwerdeführer auf Grund einer "schwer ängstlich depressiven Symptomatik" mit "suizidale[r] Krise" zweimal in stationärer Behandlung gewesen sei, er sich "psychisch gut stabilisieren" habe können, durch "regelmäßig arbeitsmäßige Beschäftigung" die notwendigen "haltgebenden Strukturen" gegeben seien und der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei; sowie eine weitere "Fachärztliche Stellungnahme" (als Beilage zum Ansuchen für Kostenübernahme der notwendigen Psychotherapie) vom selben Tag, wonach der Beschwerdeführer unter einer "ängstlich depressiven Symptomatik im Sinne einer Angststörung und depressiven Reaktion" leidet, es "auf Grund der Symptome von Ausweglosigkeit und Hoffnungslosigkeit zur suizidalen Krise" gekommen ist und der Beschwerdeführer "ergänzend zur medikamentösen Therapie dringend eine psychotherapeutische Begleitung" benötigt.

11. Am 23.7.2007 langte beim Bundesasylamt die beglaubigte Übersetzung der vom Beschwerdeführer am 6.3.2007 vorgelegten Anklage der Gemeindestaatsanwaltschaft an das Gemeindegericht Subotica vom 17.4.2000 (siehe oben Punkt I.4.) ein. Demnach werde gemäß § 307 Abs. 2 Punkt 3. des Strafgesetzes der Republik Serbien gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Gefährdung der territorialen Einheit der Republik Serbien erhoben. Durch öffentliche Auftritte und Reden über die Gefährdung der nationalen Minderheit der Roma durch Entsendung als Reservisten in die Republik Kroatien, Republik Bosnien und Herzegowina und nunmehr in den Kosovo sowie über Vertreibung und Verhaftung habe er die territoriale Einheit der Republik Serbien gefährdet.11. Am 23.7.2007 langte beim Bundesasylamt die beglaubigte Übersetzung der vom Beschwerdeführer am 6.3.2007 vorgelegten Anklage der Gemeindestaatsanwaltschaft an das Gemeindegericht Subotica vom 17.4.2000 (siehe oben Punkt römisch eins.4.) ein. Demnach werde gemäß Paragraph 307, Absatz 2, Punkt 3. des Strafgesetzes der Republik Serbien gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Gefährdung der territorialen Einheit der Republik Serbien erhoben. Durch öffentliche Auftritte und Reden über die Gefährdung der nationalen Minderheit der Roma durch Entsendung als Reservisten in die Republik Kroatien, Republik Bosnien und Herzegowina und nunmehr in den Kosovo sowie über Vertreibung und Verhaftung habe er die territoriale Einheit der Republik Serbien gefährdet.

12. Vor dem Bundesasylamt am 23.8.2007 erneut einvernommen, gab der Beschwerdeführer auf die Frage, wie es zur Anklage wegen Gefährdung der territorialen Einheit der Republik Serbien gekommen sei, an, dass seine "ganze Generation [...] normalerweise" zum Kriegseinsatz in den Kosovo müsse. Er habe dort nicht hin wollen, da er von Freunden gehört habe, wie schlimm es sei. Als er eine Ladung zur Ableistung des Militärdienstes erhalten habe, sei er auch hingegangen, jedoch nach ein paar Tagen "weggelaufen" und zur Familie seiner "Ex-Freundin" gegangen. Im Jahr 1999, nach dem Kosovokrieg, sei er mit seiner "Ex-Freundin" nach Ungarn gereist, habe dort einen Asylantrag gestellt und sei 11 Monate dort gewesen. Danach sei er mit ihr nach Deutschland gegangen, von wo er 2003 nach Serbien abgeschoben worden sei. In Serbien habe er sich die ganze Zeit versteckt gehalten, da er gewusst habe, dass "sie" ihn suchten. 2004 sei er wieder nach Deutschland gegangen und von dort weiter nach Frankreich, wo er überall einen Asylantrag gestellt habe. Von Frankreich habe er wieder zurück nach Deutschland zu seiner Mutter gehen wollen, die schon lange dort lebe und verheiratet sei. Gefragt nach den Vorfällen in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern, gab dieser an, dass zu "Silvester 2006" in Subotica eine "ganz normale Polizeikontrolle" stattgefunden habe. Er habe "ganz umsonst" mitten auf der Straße von serbischen Polizisten Schläge bekommen. Warum das passiert sei, wisse er nicht aber er glaube, der Vater seiner "Ex-Freundin" sei dafür verantwortlich, dass er von der Polizei gesucht werde. Denn dieser sei ein "Mafiosi", habe gute Beziehungen und stecke mit der Polizei "unter einer Decke". Er habe es nicht verwinden könne, dass der Beschwerdeführer mit seiner Tochter zusammengewesen und sie von diesem schwanger gewesen sei. Nun könne sie keine Kinder bekommen und der Vater glaube, dass der Beschwerdeführer daran schuld sei. Der Vater habe zu ihm gesagt, er solle nicht nach Serbien oder "sonst wohin" kommen. Der Vater seiner "Ex-Freundin" sei "so eine Art Mischmasch, kein eigentlicher Roma". Er habe zum Beschwerdeführer gesagt, dass er keine "schwarzen Kinder" haben wolle. Gefragt nach seiner beruflichen Tätigkeit und seinem Leben in Serbien gab der Beschwerdeführer an, er hoffe, dass es den Roma in Serbien gut gehe. Die sozialen Verhältnisse seien schlecht, wirtschaftlich gehe es ihnen nicht gut und sie würden gering geachtet. Dem Beschwerdeführer gehe es weder finanziell noch psychisch gut. Er bekomme keine Arbeit, hätte aber genug Arbeit und wolle, auch wenn er krank sei, ein normales Leben führen. Es sei gut, wenn er Arbeit bekomme, ohne Beschäftigung sei es eine "Katastrophe". In Serbien fürchte er sich vor dem Vater seiner "Ex-Freundin" sowie seinen To, "sonst [könne er] dort leben".

13. Mit Schreiben vom 24.8.2007 ersuchte das Bundesasylamtes Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zu klären, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide, ob sich daraus eine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit ergebe, welche Therapie dazu erforderlich sei, ob im Falle des Abbruchs einer allfällig zu verordnenden Therapie oder bei Fehlen einer solchen Lebensgefahr bestünde, ob eine allfällige Therapie ortsabhängig sei bzw. ob eine Behandlung - bei entsprechendem Vorliegen medizinischer Grundausstattung - auch im Herkunftsland des Beschwerdeführers durchgeführt werden könne, sowie ob der Beschwerdeführer handlungsfähig sei. Zugleich wurden dem Sachverständigen die vom Beschwerdeführer am 19.7.2007 vorgelegten ärztlichen Schreiben (siehe oben Punkt I.8.) und eine Bestätigung vom 5.7.2005 von Mag. XXXX, wonach der Beschwerdeführer seit April 2007 wegen einer "posttraumatischen Belastungsstörung, einer suizidalen Krise und Depression" in Behandlung sei und es einer "weiteren langfristigen Behandlung" bedürfe, übermittelt.13. Mit Schreiben vom 24.8.2007 ersuchte das Bundesasylamtes Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zu klären, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit leide, ob sich daraus eine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit ergebe, welche Therapie dazu erforderlich sei, ob im Falle des Abbruchs einer allfällig zu verordnenden Therapie oder bei Fehlen einer solchen Lebensgefahr bestünde, ob eine allfällige Therapie ortsabhängig sei bzw. ob eine Behandlung - bei entsprechendem Vorliegen medizinischer Grundausstattung - auch im Herkunftsland des Beschwerdeführers durchgeführt werden könne, sowie ob der Beschwerdeführer handlungsfähig sei. Zugleich wurden dem Sachverständigen die vom Beschwerdeführer am 19.7.2007 vorgelegten ärztlichen Schreiben (siehe oben Punkt römisch eins.8.) und eine Bestätigung vom 5.7.2005 von Mag. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer seit April 2007 wegen einer "posttraumatischen Belastungsstörung, einer suizidalen Krise und Depression" in Behandlung sei und es einer "weiteren langfristigen Behandlung" bedürfe, übermittelt.

14. Mit am 17.9.2007 beim Bundesasylamt eingelangtem Schreiben wurde zugleich mit der Entschuldigung für das Fernbleiben vom Untersuchungstermin am 14.9.2007, ein Ambulanzbericht vom 17.9.2007 der XXXX vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer dort an diesem Tag zur ambulanten Behandlung befunden habe und eine "Posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert worden sei.14. Mit am 17.9.2007 beim Bundesasylamt eingelangtem Schreiben wurde zugleich mit der Entschuldigung für das Fernbleiben vom Untersuchungstermin am 14.9.2007, ein Ambulanzbericht vom 17.9.2007 der römisch 40 vorgelegt, wonach sich der Beschwerdeführer dort an diesem Tag zur ambulanten Behandlung befunden habe und eine "Posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert worden sei.

15. In seinem Gutachten vom 19.11.2007 führte Dr. XXXX im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei "bewusstseinsklar und orientiert" und habe "klare Zukunftsperspektiven in Form von Arbeit"; für Suizidgedanken gebe es aktuell keine Hinweise. Eine traumaasoziierte Genese scheide aufgrund der fehlenden Traumatisierung aus. Aufgrund einer Differentialdiagnose sei PTSD auszuschließen, dagegen spreche die "fehlende unmittelbare schwere Traumatisierung und die fehlenden Kernsymptome wie Intrusionen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten". Auch eine akute Belastungsreaktion und Anpassungsstörung würden aufgrund der zeitlichen Kriterien der unerfüllten Symptomatik und der fehlenden Traumatisierung ausscheiden. Beim Beschwerdeführer finde sich aufgrund der erhöhten "Vulnerabilität [...] nach emotionaler Instabilität" (Belastung durch Haft) eine affektive Symptomatik mit Panikstörung, Stimmungslabilität und kurzen suizidalen Impulsen. Dafür spreche die rasche Besserung nach Wegfall der Haftbedingungen, die rasche Remission während seines stationären Aufenthaltes, die fehlende Verschlechterung trotz Absetzens der Psychopharmaka und die Belastbarkeit bis hin zur Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an einer Panikstörung und leichter Depressivität; wegen des bereits bestehenden Remissionsstadiums ergebe sich keine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit. Aufgrund der Besserung trotz fehlender Psychopharmakatherapie sei die Fortsetzung der Psychotherapie ausreichend. Da die Erkrankung zunehmend rückläufig sei und eine gute Prognose habe, sei im Falle eines Therapieabbruches eine Entwicklung einer Lebensgefahr unwahrscheinlich. Die dem Beschwerdeführer ursprünglich verordneten Psychopharmaka und die Psychotherapie seien auch im Herkunftsland des Beschwerdeführers vorhanden und durchführbar. Der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt handlungsfähig. Es gebe keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Alltagsaktivitäten, und er habe realistische Wünsche und Vorstellungen.15. In seinem Gutachten vom 19.11.2007 führte Dr. römisch 40 im Wesentlichen Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei "bewusstseinsklar und orientiert" und habe "klare Zukunftsperspektiven in Form von Arbeit"; für Suizidgedanken gebe es aktuell keine Hinweise. Eine traumaasoziierte Genese scheide aufgrund der fehlenden Traumatisierung aus. Aufgrund einer Differentialdiagnose sei PTSD auszuschließen, dagegen spreche die "fehlende unmittelbare schwere Traumatisierung und die fehlenden Kernsymptome wie Intrusionen, Hyperarousal, Vermeidungsverhalten". Auch eine akute Belastungsreaktion und Anpassungsstörung würden aufgrund der zeitlichen Kriterien der unerfüllten Symptomatik und der fehlenden Traumatisierung ausscheiden. Beim Beschwerdeführer finde sich aufgrund der erhöhten "Vulnerabilität [...] nach emotionaler Instabilität" (Belastung durch Haft) eine affektive Symptomatik mit Panikstörung, Stimmungslabilität und kurzen suizidalen Impulsen. Dafür spreche die rasche Besserung nach Wegfall der Haftbedingungen, die rasche Remission während seines stationären Aufenthaltes, die fehlende Verschlechterung trotz Absetzens der Psychopharmaka und die Belastbarkeit bis hin zur Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an einer Panikstörung und leichter Depressivität; wegen des bereits bestehenden Remissionsstadiums ergebe sich keine dauerhafte Behandlungsnotwendigkeit. Aufgrund der Besserung trotz fehlender Psychopharmakatherapie sei die Fortsetzung der Psychotherapie ausreichend. Da die Erkrankung zunehmend rückläufig sei und eine gute Prognose habe, sei im Falle eines Therapieabbruches eine Entwicklung einer Lebensgefahr unwahrscheinlich. Die dem Beschwerdeführer ursprünglich verordneten Psychopharmaka und die Psychotherapie seien auch im Herkunftsland des Beschwerdeführers vorhanden und durchführbar. Der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt handlungsfähig. Es gebe keine Hinweise für eine Beeinträchtigung der Alltagsaktivitäten, und er habe realistische Wünsche und Vorstellungen.

16. Dieses Gutachten sowie vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien, insbesondere zur Wehrpflicht und Amnestiegesetzgebung, wurden dem Beschwerdeführer am 29.11.2007 übermittelt und ihm zugleich zur Stellungnahme gegeben. Eine solche wurde jedoch nicht abgegeben.

17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei. Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Roma, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung. Demnach habe sich die Menschenrechtssituation in Serbien nach dem Fall des Regimes Milosevic erheblich verbessert; staatliche Repression finde nicht mehr statt. Die Regierung sei bemüht, Probleme oder Verletzungen von Menschenrechten zu behandeln, verfolgen und bestrafen und habe eine eigene Hotline für Minderheiten eingerichtet, um Verletzungen in Menschenrechtsfragen vorbringen zu können. Die serbischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit betrachten und deren Diskriminierung sei illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhielten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien, seien die Behörden willens, ausreichenden Schutz für sie zu bieten. Personen, die Akte von Diskriminierung oder Gewalt setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt stehe umfangreicher Rechtsschutz zu und die Behörden seien verpflichtet, Hinweisen nachzugehen. Polizeibeamte denen derartige Taten nachgewiesen würden, seien vom Dienst zu suspendieren und darüber sei die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien sei die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Sozialhilfe werde jenen gewährt, die arbeitsunfähig seien und keine sonstigen Mittel zum Unterhalt nachweisen könnten, oder deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liege. Roma, die keine persönlichen Dokumente besäßen, hätten keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei für alle Bewohner Serbiens frei. Roma würden im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen. Soweit der Beschwerdeführer Bedrohungen durch den Vater seiner ehemaligen Freundin vorgebracht habe, hätte er sich an die Behörden wenden können um Schutz und Hilfe zu erlangen. Auch die Verurteilung des Vaters seiner ehemaligen Freundin zu einer langjährigen Haftstrafe zeige, dass es in Serbien ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem gebe. Dass dieser mit der Polizei "unter einer Decke" stecke, sei eine Mutmaßung und könne angesichts seiner Verurteilung und Inhaftierung nicht nachvollzogen werden. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Desertion aus der serbischen Armee führte das Bundesasylamt aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Subotica zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer einem am 10.4.1999 an ihn ergangenen Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Dieser Sachverhalt liege mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus Serbien zurück und habe den Beschwerdeführer offenbar nicht veranlasst, seinen Herkunftsstaat früher zu verlassen. Auch die Vorlage zahlreicher personenbezogener Urkunden und Dokumente, wie Reisepass, Führerschein, Personalausweis, welche sämtlich nach der Erlassung der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden seien, sprächen gegen eine Benachteiligung oder Verfolgung. Darüber hinaus sei aufgrund der in Serbien ergangenen Amnestiegesetzgebung Verfolgung wegen Desertion ausgeschlossen. Zu den vorgebrachten mutwilligen Verletzungen durch die Polizei zu Silvester 2005/2006 führte das Bundesasylamt aus, dass es die Möglichkeit gebe, sich an die nationalen Behörden, oder darüber hinaus an die Hotline für Minderheitenrechte zu wenden. Auch habe der Beschwerdeführer gewusst, dass diese Möglichkeiten bestanden hätten, denn darauf weise die fotografische Dokumentation seiner Verletzungen hin. In seinen rechtlichen Ausführungen hielt das Bundesasylamt überdies fest, es habe in Serbien grundlegende politische Veränderungen im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben, weshalb der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Auch könnten keine Gründe erkannt werden, die der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Serbien entgegenstünden. Was die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers und die diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Befunde und sonstigen Schreiben betreffe, sei auf das psychiatrische Gutachten verwiesen, worin eine Panikstörung und leichte Depressivität bescheinigt worden sei. Auch könne die Therapie des Beschwerdeführers in Serbien fortgesetzt werden und er müsse dort keine lebensbedrohenden Konsequenzen befürchten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.17. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt römisch zwei.) zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei. Weiters traf es Feststellungen zur Lage in Serbien, insbesondere zur Situation der Volksgruppe der Roma, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung. Demnach habe sich die Menschenrechtssituation in Serbien nach dem Fall des Regimes Milosevic erheblich verbessert; staatliche Repression finde nicht mehr statt. Die Regierung sei bemüht, Probleme oder Verletzungen von Menschenrechten zu behandeln, verfolgen und bestrafen und habe eine eigene Hotline für Minderheiten eingerichtet, um Verletzungen in Menschenrechtsfragen vorbringen zu können. Die serbischen Behörden würden Roma als nationale Minderheit betrachten und deren Diskriminierung sei illegal. Obwohl Roma nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhielten und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt seien, seien die Behörden willens, ausreichenden Schutz für sie zu bieten. Personen, die Akte von Diskriminierung oder Gewalt setzten, würden strafrechtlich verfolgt. Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt stehe umfangreicher Rechtsschutz zu und die Behörden seien verpflichtet, Hinweisen nachzugehen. Polizeibeamte denen derartige Taten nachgewiesen würden, seien vom Dienst zu suspendieren und darüber sei die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage in Serbien sei die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Sozialhilfe werde jenen gewährt, die arbeitsunfähig seien und keine sonstigen Mittel zum Unterhalt nachweisen könnten, oder deren monatliches Einkommen unter einem festgelegten Mindestniveau liege. Roma, die keine persönlichen Dokumente besäßen, hätten keinen Zugang zum Sozialversicherungssystem. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei für alle Bewohner Serbiens frei. Roma würden im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung genießen. Soweit der Beschwerdeführer Bedrohungen durch den Vater seiner ehemaligen Freundin vorgebracht habe, hätte er sich an die Behörden wenden können um Schutz und Hilfe zu erlangen. Auch die Verurteilung des Vaters seiner ehemaligen Freundin zu einer langjährigen Haftstrafe zeige, dass es in Serbien ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem gebe. Dass dieser mit der Polizei "unter einer Decke" stecke, sei eine Mutmaßung und könne angesichts seiner Verurteilung und Inhaftierung nicht nachvollzogen werden. Zur vom Beschwerdeführer vorgebrachten Desertion aus der serbischen Armee führte das Bundesasylamt aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Subotica zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer einem am 10.4.1999 an ihn ergangenen Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe. Dieser Sachverhalt liege mehrere Jahre vor seiner Ausreise aus Serbien zurück und habe den Beschwerdeführer offenbar nicht veranlasst, seinen Herkunftsstaat früher zu verlassen. Auch die Vorlage zahlreicher personenbezogener Urkunden und Dokumente, wie Reisepass, Führerschein, Personalausweis, welche sämtlich nach der Erlassung der Anklageschrift gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden seien, sprächen gegen eine Benachteiligung oder Verfolgung. Darüber hinaus sei aufgrund der in Serbien ergangenen Amnestiegesetzgebung Verfolgung wegen Desertion ausgeschlossen. Zu den vorgebrachten mutwilligen Verletzungen durch die Polizei zu Silvester 2005 aus 2006, führte das Bundesasylamt aus, dass es die Möglichkeit gebe, sich an die nationalen Behörden, oder darüber hinaus an die Hotline für Minderheitenrechte zu wenden. Auch habe der Beschwerdeführer gewusst, dass diese Möglichkeiten bestanden hätten, denn darauf weise die fotografische Dokumentation seiner Verletzungen hin. In seinen rechtlichen Ausführungen hielt das Bundesasylamt überdies fest, es habe in Serbien grundlegende politische Veränderungen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK gegeben, weshalb der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehe. Auch könnten keine Gründe erkannt werden, die der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Serbien entgegenstünden. Was die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers und die diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Befunde und sonstigen Schreiben betreffe, sei auf das psychiatrische Gutachten verwiesen, worin eine Panikstörung und leichte Depressivität bescheinigt worden sei. Auch könne die Therapie des Beschwerdeführers in Serbien fortgesetzt werden und er müsse dort keine lebensbedrohenden Konsequenzen befürchten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.3.2004 zu Serbien-Montenegro mit dem Titel "Update zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen", hingewiesen, wonach die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma "schlecht" sei. Medizinische Behandlungen seien oftmals teuer, kostenlose Behandlungen allenfalls in der Primärversorgung vorstellbar. Die medikamentenorientierte Behandlung traumatisierter Personen erfolge meist in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern in großen Städten. Psychotherapie werde nur punktuell angeboten, etwa in Belgrad oder Novi Sad. Es wurden weiters Berichte - abrufbar auf der Homepage www.errc.org - des "European Roma Rights Centre" (UN Torture Committee Again Rules Against Police Abuse of Roma in Serbia and Montenegro, vom 12.12.2005; Police Brutality Against Roma in Serbia and Montenegro, vom 1.2.2006; Romani Youth Abused by Police and Teachers in Serbia and Montenegro, vom 11.3.2005; Roma Discriminated Against in Access to Health Care in Serbia and Montenegro, vom 22.7.2005; UN Torture Committee Instructs Government to Investigate Police Abuse of Roma, vom 3.4.2006; UN Concerned at Situation of Roma in Serbia and Montenegro, vom 30.5.2005) vorgelegt. Roma würden von Sicherheitsorganen unmenschlich behandelt und gefoltert, ihr Zugang zum Gesundheitswesen sei beschränkt und sie seien auf allen Ebenen der Gesellschaft benachteiligt. Nach dem beigelegten Interview mit Petar Milicevic vom 1.1.2006, erschienen im Rundbrief "KDV im Krieg", abrufbar auf der Homepage www.connection-ev.de, seien 2000 Männer in Abwesenheit verurteilt worden die im Falle ihrer Rückkehr an der Grenze verhaftet würden. Vorgelegt wurde weiters ein "Befundbericht" vom 19.12.2007 von Mag. XXXX, wonach ihrer "prognostischen Einschätzung" zufolge mittels "regelmäßiger Psychotherapie und regelmäßige psychiatrischer Behandlung" weitere Besserung eintreten werde. Zum Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass aus unbekannten Gründen die "Gefahr der Suizidalität" nicht erwähnt worden sei. Die Antworten des Gutachters würden sich widersprechen, zumal dieser ausführe, dass die ursprünglich verordneten Psychopharmaka und die Psychotherapie im Heimatland vorhanden und durchführbar seien. Doch müsse der Gutachter, wenn er davon ausgehe, es bestehe keine Behandlungsnotwendigkeit, feststellen, dass eine solche im Herkunftsstaat nicht notwendig sei. Das Gutachten sei unverständlich, da sich daraus nicht ergebe, ob der Beschwerdeführer "bereits geheilt" sei "oder nicht" und wie die Prognose des Beschwerdeführers aussehe. Angesichts der Lebenssituation in Serbien sei "mit hinreichender Sicherheit" anzunehmen, dass der Beschwerdeführer medizinische Hilfe benötigen werde. Unter welchen Voraussetzungen der Gutachter eine gute Prognose für den Beschwerdeführer sehe, sei nicht ersichtlich. Wenn das Gutachten davon ausgehe, dass die ursprünglich verordneten Psychopharmaka auch in Serbien vorhanden seien und die Psychotherapie dort durchführbar sei, sei dies ein "Ausdruck großen Zynismus" und stütze sich auf keinerlei Quellen. Soweit im Gutachten festgestellt werde, der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt handlungsfähig und es fänden sich keine Hinweise, wonach er in seinen Alltagsaktivitäten eingeschränkt sei, sei dies im Hinblick auf den Bericht der Psychotherapeutin Mag. XXXX, wonach der Beschwerdeführer Situationen, die an Trauma erinnerten, etwa den Bus, enge Räume oder Menschenansammlungen, vermeide, nicht nachvollziehbar. Im Falle seiner Abschiebung nach Serbien müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er zwangsweise den Militärdienst ableisten müsse. Aufgrund der Anzeige wegen "Schädigung des serbischen Staates" und seiner Volksgruppenzugehörigkeit werde er im serbischen Militär Schikanen ausgesetzt sein und es sei damit zu rechnen, dass er deshalb und wegen seiner Desertion zu einer Haftstrafe verurteilt werde. Auch sei nicht sicher, ob der Vater seiner "Ex-Freundin" ihm noch immer schaden wolle. Wegen seiner eingeschränkten Belastbarkeit und seiner schlechten psychischen Verfassung sei anzunehmen, dass sich seine Gesundheit "extrem verschlechtern" werde. Er habe in Serbien keine Verwandten und in Zusammenhang mit einer allfälligen Haftstrafe und seiner psychischen Verfassung werde er keine Existenzgrundlage haben, weshalb mit seiner Obdachlosigkeit zu rechnen sei.18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat, die nunmehr als Beschwerde an den Asylgerichtshof zu werten ist. Darin wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1.3.2004 zu Serbien-Montenegro mit dem Titel "Update zur sozialen und medizinischen Lage der intern Vertriebenen", hingewiesen, wonach die wirtschaftliche und soziale Lage der Roma "schlecht" sei. Medizinische Behandlungen seien oftmals teuer, kostenlose Behandlungen allenfalls in der Primärversorgung vorstellbar. Die medikamentenorientierte Behandlung traumatisierter Personen erfolge meist in psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäusern in großen Städten. Psychotherapie werde nur punktuell angeboten, etwa in Belgrad oder Novi Sad. Es wurden weiters Berichte - abrufbar auf der Homepage www.errc.org - des "European Roma Rights Centre" (UN Torture Committee Again Rules Against Police Abuse of Roma in Serbia and Montenegro, vom 12.12.2005; Police Brutality Against Roma in Serbia and Montenegro, vom 1.2.2006; Romani Youth Abused by Police and Teachers in Serbia and Montenegro, vom 11.3.2005; Roma Discriminated Against in Access to Health Care in Serbia and Montenegro, vom 22.7.2005; UN Torture Committee Instructs Government to Investigate Police Abuse of Roma, vom 3.4.2006; UN Concerned at Situation of Roma in Serbia and Montenegro, vom 30.5.2005) vorgelegt. Roma würden von Sicherheitsorganen unmenschlich behandelt und gefoltert, ihr Zugang zum Gesundheitswesen sei beschränkt und sie seien auf allen Ebenen der Gesellschaft benachteiligt. Nach dem beigelegten Interview mit Petar Milicevic vom 1.1.2006, erschienen im Rundbrief "KDV im Krieg", abrufbar auf der Homepage www.connection-ev.de, seien 2000 Männer in Abwesenheit verurteilt worden die im Falle ihrer Rückkehr an der Grenze verhaftet würden. Vorgelegt wurde weiters ein "Befundbericht" vom 19.12.2007 von Mag. römisch 40 , wonach ihrer "prognostischen Einschätzung" zufolge mittels "regelmäßiger Psychotherapie und regelmäßige psychiatrischer Behandlung" weitere Besserung eintreten werde. Zum Sachverständigengutachten wurde ausgeführt, dass aus unbekannten Gründen die "Gefahr der Suizidalität" nicht erwähnt worden sei. Die Antworten des Gutachters würden sich widersprechen, zumal dieser ausführe, dass die ursprünglich verordneten Psychopharmaka und die Psychotherapie im Heimatland vorhanden und durchführbar seien. Doch müsse der Gutachter, wenn er davon ausgehe, es bestehe keine Behandlungsnotwendigkeit, feststellen, dass eine solche im Herkunftsstaat nicht notwendig sei. Das Gutachten sei unverständlich, da sich daraus nicht ergebe, ob der Beschwerdeführer "bereits geheilt" sei "oder nicht" und wie die Prognose des Beschwerdeführers aussehe. Angesichts der Lebenssituation in Serbien sei "mit hinreichender Sicherheit" anzunehmen, dass der Beschwerdeführer medizinische Hilfe benötigen werde. Unter welchen Voraussetzungen der Gutachter eine gute Prognose für den Beschwerdeführer sehe, sei nicht ersichtlich. Wenn das Gutachten davon ausgehe, dass die ursprünglich verordneten Psychopharmaka auch in Serbien vorhanden seien und die Psychotherapie dort durchführbar sei, sei dies ein "Ausdruck großen Zynismus" und stütze sich auf keinerlei Quellen. Soweit im Gutachten festgestellt werde, der Beschwerdeführer sei uneingeschränkt handlungsfähig und es fänden sich keine Hinweise, wonach er in seinen Alltagsaktivitäten eingeschränkt sei, sei dies im Hinblick auf den Bericht der Psychotherapeutin Mag. römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer Situationen, die an Trauma erinnerten, etwa den Bus, enge Räume oder Menschenansammlungen, vermeide, nicht nachvollziehbar. Im Falle seiner Abschiebung nach Serbien müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, dass er zwangsweise den Militärdienst ableisten müsse. Aufgrund der Anzeige wegen "Schädigung des serbischen Staates" und seiner Volksgruppenzugehörigkeit werde er im serbischen Militär Schikanen ausgesetzt sein und es sei damit zu rechnen, dass er deshalb und wegen seiner Desertion zu einer Haftstrafe verurteilt werde. Auch sei nicht sicher, ob der Vater seiner "Ex-Freundin" ihm noch immer schaden wolle. Wegen seiner eingeschränkten Belastbarkeit und seiner schlechten psychischen Verfassung sei anzunehmen, dass sich seine Gesundheit "extrem verschlechtern" werde. Er habe in Serbien keine Verwandten und in Zusammenhang mit einer allfälligen Haftstrafe und seiner psychischen Verfassung werde er keine Existenzgrundlage haben, weshalb mit seiner Obdachlosigkeit zu rechnen sei.

19. Mit Schreiben vom 17.3.2009 teilte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, dem Danish Immigration Service mit, dass einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates nicht zugestimmt werde.19. Mit Schreiben vom 17.3.2009 teilte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, dem Danish Immigration Service mit, dass einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus Dänemark gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates nicht zugestimmt werde.

20. Am 22.4.2009 teilte das Bundesasylamt, Grundsatz- und Dublinabteilung, dem Asylgerichtshof auf telefonische Anfrage hin mit, dass die dänische Dublinbehörde in Hinblick auf die Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers an weiteres Schreiben, insbesondere auch keine Remonstration, an Österreich gerichtet habe.

21. Eine Anfrage an das Zentrale Melderegister am 18.2.2011 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 27.10.2008 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf die unter Punkt I.2. und I.4. genannten Dokumente zu verweisen.1.1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Person, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen; überdies ist auf die unter Punkt römisch eins.2. und römisch eins.4. genannten Dokumente zu verweisen.

1.1.2. Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt. Wie dabei festzuhalten ist, hat sich das im angefochtenen Bescheid zur Lage der Roma gezeichnete Bild seither nicht wesentlich geändert, wobei sich die Situation tendenziell gebessert hat (vgl. dazu etwa den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 14, wonach sich die serbische Regierung bemüht, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern, die Wohn- und Bildungssituation als prioritäre Bereiche bei der Verbesserung der Lage der Roma identifiziert worden ist und hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung gestellt worden sind, aber die prakische Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch mangelhaft ist). Die in der Beschwerde zitierten Berichte sind zum einen demgegenüber weniger aktuell. Sofern darin Fehlverhalten von Privatpersonen und Organen der Sicherheitsbehörden aufgezeigt werden, steht dies zum anderen der Annahme einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit der serbischen Behörden insofern nicht entgegen, als sich Angehörige der Volksgruppe der Roma im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten oder an Justizbehörden wenden können (vgl. etwa USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.2.2009, Seite 13) und von ihnen erstattete Anzeigen wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen führen (vgl. [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 17; vgl. weiters den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4, wonach Roma als nationale Minderheit betrachtet werden und die Behörden gewillt sind, Roma ausreichend Schutz zu gewähren).1.1.2. Die zur Lage in der Republik Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht substanziell aufgezeigt. Wie dabei festzuhalten ist, hat sich das im angefochtenen Bescheid zur Lage der Roma gezeichnete Bild seither nicht wesentlich geändert, wobei sich die Situation tendenziell gebessert hat vergleiche dazu etwa den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 14, wonach sich die serbische Regierung bemüht, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern, die Wohn- und Bildungssituation als prioritäre Bereiche bei der Verbesserung der Lage der Roma identifiziert worden ist und hierfür deutlich mehr Mittel als in der Vergangenheit zur Verfügung gestellt worden sind, aber die prakische Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch mangelhaft ist). Die in der Beschwerde zitierten Berichte sind zum einen demgegenüber weniger aktuell. Sofern darin Fehlverhalten von Privatpersonen und Organen der Sicherheitsbehörden aufgezeigt werden, steht dies zum anderen der Annahme einer grundsätzlichen Schutzfähigkeit der serbischen Behörden insofern nicht entgegen, als sich Angehörige der Volksgruppe der Roma im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten oder an Justizbehörden wenden können vergleiche etwa USDOS: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.2.2009, Seite 13) und von ihnen erstattete Anzeigen wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen führen vergleiche [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 17; vergleiche weiters den Bericht des [brit.] Home Office, Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4, wonach Roma als nationale Minderheit betrachtet werden und die Behörden gewillt sind, Roma ausreichend Schutz zu gewähren).

1.2. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes an.

1.3. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Panikstörung und leichter Depressivität, für die keine medikamentöse Behandlung indiziert ist, leidet, davon abgesehen aber gesund und arbeitsfähig ist.

Dies ergibt sich aus dem unter Punkt I.15. dargestellten Gutachten. Soweit der Beschwerdeführer, der die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten ungenutzt ließ (siehe Punkt I.17.), erst in der Beschwerde ausführte, das Gutachten von Dr. XXXX sei widersprüchlich und in diesem Zusammenhang auf einen Befundbericht von Mag. XXXX vom 19.12.2007 verwies, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst weisen die Ausführungen von Mag. XXXX in ihrem Befundbericht nicht die gleiche fachliche Ebene auf wie jene des Sachverständigen in dessen Gutachten: Während im Gutachten nach Durchführung eines strukturierten Interviews in nachvollziehbarer Weise dargelegt wird, aus welchen Gründen der Sachverständige zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer weder an einer posttraumatischen Belastungsstörung noch an einer akuten Belastungsstörung oder Anpassungsstörung leidet, sondern bei ihm eine Panikstörung und leichte Depressivität vorliegt, ist im Befundbericht von Mag. XXXX nicht ersichtlich, worauf die Annahme, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, gestützt wird. Weiters kann die Bezeichnung des Gutachtens als "widersprüchlich", "unverständlich" und "inhaltsleer" vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden: Die "Gefahr der Suizidalität" wurde keineswegs "aus unbekannten Gründen" nicht erwähnt, sondern weil es für Suizidgedanken "aktuell keine Hinweise" gegeben habe, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer "klare Zukunftsperspektiven in Form von Arbeit" habe. Auch kann nicht gesagt werden, das Gutachten sei unverständlich, da sich daraus nicht ergebe, ob der Beschwerdeführer "bereits geheilt" sei "oder nicht" und wie die Prognose des Beschwerdeführers aussehe; denn die dem Sachverständigen gestellten Fragen wurden klar beantwortet, und zwar dergestalt, dass die Frage nach der "dauerhafte[n] Behandlungsnotwendigkeit" verneint, die Fortsetzung der Psychotherapie als "ausreichend" angesehen wurde und im Falle eines Abbruches der Therapie die "Entwicklung einer Lebensgefahr unwahrscheinlich" sei.Dies ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins.15. dargestellten Gutachten. Soweit der Beschwerdeführer, der die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten ungenutzt ließ (siehe Punkt römisch eins.17.), erst in der Beschwerde ausführte, das Gutachten von Dr. römisch 40 sei widersprüchlich und in diesem Zusammenhang auf einen Befundbericht von Mag. römisch 40 vom 19.12.2007 verwies, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Zunächst weisen die Ausführungen von Mag. römisch 40 in ihrem Befundbericht nicht die gleiche fachliche Ebene auf wie jene des Sachverständigen in dessen Gutachten: Während im Gutachten nach Durchführung eines strukturierten Interviews in nachvollziehbarer Weise dargelegt wird, aus welchen Gründen der Sachverständige zur Auffassung gelangt, dass der Beschwerdeführer weder an einer posttraumatischen Belastungsstörung noch an einer akuten Belastungsstörung oder Anpassungsstörung leidet, sondern bei ihm eine Panikstörung und leichte Depressivität vorliegt, ist im Befundbericht von Mag. römisch 40 nicht ersichtlich, worauf die Annahme, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, gestützt wird. Weiters kann die Bezeichnung des Gutachtens als "widersprüchlich", "unverständlich" und "inhaltsleer" vom Asylgerichtshof nicht geteilt werden: Die "Gefahr der Suizidalität" wurde keineswegs "aus unbekannten Gründen" nicht erwähnt, sondern weil es für Suizidgedanken "aktuell keine Hinweise" gegeben habe, wobei festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer "klare Zukunftsperspektiven in Form von Arbeit" habe. Auch kann nicht gesagt werden, das Gutachten sei unverständlich, da sich daraus nicht ergebe, ob der Beschwerdeführer "bereits geheilt" sei "oder nicht" und wie die Prognose des Beschwerdeführers aussehe; denn die dem Sachverständigen gestellten Fragen wurden klar beantwortet, und zwar dergestalt, dass die Frage nach der "dauerhafte[n] Behandlungsnotwendigkeit" verneint, die Fortsetzung der Psychotherapie als "ausreichend" angesehen wurde und im Falle eines Abbruches der Therapie die "Entwicklung einer Lebensgefahr unwahrscheinlich" sei.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten "Fachärztlichen Stellungnahme" zur Vorlage beim AMS vom 15.5.2007, aus der Anamnese des Gutachtens vom 19.11.2007 sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 23.8.2007.

1.4. Der Beschwerdeführer hält sich nicht mehr in Österreich auf. Dies ergibt sich aus der oben unter Punkt I.19. dargestellten Mitteilung des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, der unter Punkt I.20. dargestellten Auskunft des Bundesasylamtes vom 22.4.2009 sowie dem Ergebnis der unter Punkt I.21. erwähnten Anfrage an das Zentrale Melderegister vom 18.2.2011, wonach der Beschwerdeführer seit 27.10.2008 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet ist.1.4. Der Beschwerdeführer hält sich nicht mehr in Österreich auf. Dies ergibt sich aus der oben unter Punkt römisch eins.19. dargestellten Mitteilung des Bundesasylamtes vom 17.3.2009, der unter Punkt römisch eins.20. dargestellten Auskunft des Bundesasylamtes vom 22.4.2009 sowie dem Ergebnis der unter Punkt römisch eins.21. erwähnten Anfrage an das Zentrale Melderegister vom 18.2.2011, wonach der Beschwerdeführer seit 27.10.2008 nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet ist.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann aufgrund der Länderfeststellungen nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, Verfolgungshandlungen von hier interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Weiters kann aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse in Serbien Übergriffe des Vaters seiner früheren Lebensgefährtin befürchten, den Tatsachen entspricht (wogegen freilich Folgendes spricht: Während der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 6.12.2006 angab, er sei deshalb nach Deutschland zu seiner Mutter "geflohen", da ihn der Vater der früheren Lebensgefährtin in Frankreich habe umbringen wollen, stellte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.8.2007 seine Reisebewegungen zwischen Serbien, Frankreich und Deutschland in den Kontext, dass er von den serbischen Behörden wegen seiner Desertion gesucht worden sei. Hinzu kommt die wenig plausible Behauptung des Beschwerdeführers, der Genannte habe Fotos des Beschwerdeführers in "ganz Ungarn" verteilen lassen) oder die betreffende Gefährdungssituation noch aktuell ist (vgl. das Beschwerdevorbringen, es sei "nicht sicher", ob der Vater der früheren Lebensgefährtin ihm "noch immer" schaden wolle):Weiters kann aus nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse in Serbien Übergriffe des Vaters seiner früheren Lebensgefährtin befürchten, den Tatsachen entspricht (wogegen freilich Folgendes spricht: Während der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 6.12.2006 angab, er sei deshalb nach Deutschland zu seiner Mutter "geflohen", da ihn der Vater der früheren Lebensgefährtin in Frankreich habe umbringen wollen, stellte er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.8.2007 seine Reisebewegungen zwischen Serbien, Frankreich und Deutschland in den Kontext, dass er von den serbischen Behörden wegen seiner Desertion gesucht worden sei. Hinzu kommt die wenig plausible Behauptung des Beschwerdeführers, der Genannte habe Fotos des Beschwerdeführers in "ganz Ungarn" verteilen lassen) oder die betreffende Gefährdungssituation noch aktuell ist vergleiche das Beschwerdevorbringen, es sei "nicht sicher", ob der Vater der früheren Lebensgefährtin ihm "noch immer" schaden wolle):

Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass die serbischen Sicherheitsbehörden willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren. Denn aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen kann nicht gesagt werden, dass der Erfolg eines Schutzersuchens eines Angehörigen der Volksgruppe der Roma an die serbischen Behörden von vornherein ausgeschlossen wäre und dem Beschwerdeführer ein solcher Versuch, daher nicht zuzumuten wäre (vgl. etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter haben Angehörige der Volksgruppe der Roma die Möglichkeit, sich an übergeordnete Polizeidienststellen, die Hotline für Minderheiten, Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Zum einen muss davon ausgegangen werden, dass die serbischen Sicherheitsbehörden willens und fähig sind, dem Beschwerdeführer hinreichend Schutz zu gewähren. Denn aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen kann nicht gesagt werden, dass der Erfolg eines Schutzersuchens eines Angehörigen der Volksgruppe der Roma an die serbischen Behörden von vornherein ausgeschlossen wäre und dem Beschwerdeführer ein solcher Versuch, daher nicht zuzumuten wäre vergleiche etwa VwGH, 11.6.2002, 98/01/0394). Bei nicht entsprechender Schutzgewährung durch einzelne Organwalter haben Angehörige der Volksgruppe der Roma die Möglichkeit, sich an übergeordnete Polizeidienststellen, die Hotline für Minderheiten, Justizbehörden sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).

Zum anderen stünde dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Relokationsmöglichkeit, etwa nach Belgrad, offen:

Denn es kann nicht angenommen werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch den Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin im gesamten Staatsgebiet Serbiens besteht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation gerate, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der XXXX geborene, körperlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt außerhalb seines Herkunftsortes zu verdienen bzw. durch die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Mutter zu sichern, bestünde aufgrund seiner Registrierung in Serbien die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen.Denn es kann nicht angenommen werden, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch den Vater seiner ehemaligen Lebensgefährtin im gesamten Staatsgebiet Serbiens besteht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar wäre, als er dadurch in eine Situation gerate, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollte der römisch 40 geborene, körperlich gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt außerhalb seines Herkunftsortes zu verdienen bzw. durch die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Mutter zu sichern, bestünde aufgrund seiner Registrierung in Serbien die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen.

Weiters ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer in Serbien aufgrund der Amnestiegesetzgebung keine Strafe wegen einer im Jahr 1999 erfolgten Desertion droht: Denn 2001 ist ein Fälle der Wehrdienstentziehung und Desertion bis 7.10.2000 umfassendes Amnestiegesetz in Kraft getreten, das den Verzicht auf Strafverfolgung vorsieht (vgl. dazu ebenfalls den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 16).Weiters ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer in Serbien aufgrund der Amnestiegesetzgebung keine Strafe wegen einer im Jahr 1999 erfolgten Desertion droht: Denn 2001 ist ein Fälle der Wehrdienstentziehung und Desertion bis 7.10.2000 umfassendes Amnestiegesetz in Kraft getreten, das den Verzicht auf Strafverfolgung vorsieht vergleiche dazu ebenfalls den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 16).

Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien (und Montenegro) keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass eine solche strafrechtliche Verfolgung seit 2001 vorgekommen sei (vgl. Müller Stephan, Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.4.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004, EUR 70-04.051). Der Beschwerdeführer ist 1999 aus der (damals jugoslawischen) Armee desertiert und fällt somit unter das 2001 in Kraft getretene Amnestiegesetz, welches einen Verzicht auf Strafverfolgung umfasst.Zurückkehrende Deserteure bzw. Kriegsdienstverweigerer, die sich dem Dienst in der Jugoslawischen Volksarmee zwischen April 1992 und Oktober 2000 entzogen hatten, werden in Serbien (und Montenegro) keiner strafrechtlichen Verfolgung unterworfen. Es liegen auch keine glaubhaften Berichte darüber vor, dass eine solche strafrechtliche Verfolgung seit 2001 vorgekommen sei vergleiche Müller Stephan, Gutachten zur Rückkehrmöglichkeit eines katholischen Kosovo-Albaners aus Prizren, dessen Bruder vor dem Krieg als Leibwächter für serbische Politiker und Prominente gearbeitet haben soll, 24.4.2006, Abschnitt 3: Situation für Deserteure der Jugoslawischen Armee oder Personen, die den Kriegsdienst verweigert haben; Gutachten von Amnesty International Deutschland vom 22.12.2004, EUR 70-04.051). Der Beschwerdeführer ist 1999 aus der (damals jugoslawischen) Armee desertiert und fällt somit unter das 2001 in Kraft getretene Amnestiegesetz, welches einen Verzicht auf Strafverfolgung umfasst.

Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsste nach einer Rückkehr nach Serbien den Wehrdienst ableisten, wobei er aufgrund seiner ethnischen Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt wäre, ist wiederum entgegenzuhalten, dass eine Heranziehung zum Wehrdienst nach dem 27. Lebensjahr nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und daher eine Einberufung des XXXX geborenen Beschwerdeführer wenig wahrscheinlich ist; überdies kann der Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert und seit 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden (vgl. dazu ebenfalls den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 16).Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer müsste nach einer Rückkehr nach Serbien den Wehrdienst ableisten, wobei er aufgrund seiner ethnischen Herkunft Diskriminierungen ausgesetzt wäre, ist wiederum entgegenzuhalten, dass eine Heranziehung zum Wehrdienst nach dem 27. Lebensjahr nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und daher eine Einberufung des römisch 40 geborenen Beschwerdeführer wenig wahrscheinlich ist; überdies kann der Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert und seit 15.10.2003 auch durch Zivildienst außerhalb der Armee ersetzt werden vergleiche dazu ebenfalls den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 16).

Was das Beschwerdevorbringen angeht, der Beschwerdeführer müsse wegen einer am 17.4.2000 gegen ihn erhobenen Anklage, er habe die territoriale Einheit der Republik Serbien gefährdet, in Serbien mit Schikanen und Haftstrafe rechnen, kann vor dem Hintergrund, dass er nach diesem Zeitpunkt mehrmals nach Serbien gereist ist - seinen Angaben in der Einvernahme vom 23.8.2007 zufolge wurde er erstmals 2003 nach Serbien abgeschoben, weiters sei er zu Silvester 2005/2006 in Serbien gewesen und wurde nach Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 26.9.2006 von Deutschland nach Serbien zurückgeschoben - und es in dieser Hinsicht zur keinem Vorgehen der serbischen Behörden gegen ihn gekommen ist, nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch Sanktionen drohen würden.Was das Beschwerdevorbringen angeht, der Beschwerdeführer müsse wegen einer am 17.4.2000 gegen ihn erhobenen Anklage, er habe die territoriale Einheit der Republik Serbien gefährdet, in Serbien mit Schikanen und Haftstrafe rechnen, kann vor dem Hintergrund, dass er nach diesem Zeitpunkt mehrmals nach Serbien gereist ist - seinen Angaben in der Einvernahme vom 23.8.2007 zufolge wurde er erstmals 2003 nach Serbien abgeschoben, weiters sei er zu Silvester 2005 aus 2006, in Serbien gewesen und wurde nach Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge am 26.9.2006 von Deutschland nach Serbien zurückgeschoben - und es in dieser Hinsicht zur keinem Vorgehen der serbischen Behörden gegen ihn gekommen ist, nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch Sanktionen drohen würden.

Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Serbiens ins Treffen führt, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.Soweit der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Serbiens ins Treffen führt, ist auszuführen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann vergleiche VwGH 8. Juni 2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24. Oktober 1996, 95/20/0321, 0322) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.2.4.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl. dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Dabei ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann - wie oben unter Punkt 2.3.2. gezeigt - weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten oder denen er sich nicht durch eine zumutbare innerstaatliche Relokation entziehen könnte, noch dass er staatliche Sanktionen zu erwarten hätte. Weiters würde der arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien auch nicht in eine Situation geraten, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre (vgl. überdies das oben unter Punkt 2.3.2 zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation Ausgeführte). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann - wie oben unter Punkt 2.3.2. gezeigt - weder davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die er keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten oder denen er sich nicht durch eine zumutbare innerstaatliche Relokation entziehen könnte, noch dass er staatliche Sanktionen zu erwarten hätte. Weiters würde der arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien auch nicht in eine Situation geraten, in der seine Existenzgrundlage gefährdet wäre vergleiche überdies das oben unter Punkt 2.3.2 zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokation Ausgeführte). Dabei ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer leidet an einer Panikstörung und leichter Depressivität und benötigt derzeit keine medikamentöse Behandlung. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) handelt, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidung OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Überdies können psychische Erkrankungen wie Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen in Serbien behandelt werden (vgl. dazu den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 22 bis 24).Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer leidet an einer Panikstörung und leichter Depressivität und benötigt derzeit keine medikamentöse Behandlung. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass es sich dabei nicht um eine Erkrankung von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im Endstadium) handelt, die nach der Rechtsprechung des EGMR vorliegen muss, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in dieser Hinsicht als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. v Vereinigtes Königreich, 2.5.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidung OVDIENKO v Finnland, 31.5.2005, Rs 1383/04, und NDANGOYA v Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfGH 6.3.2008, B 2400/07-9). Überdies können psychische Erkrankungen wie Depressionen, Traumata, Schizophrenie und posttraumatische Belastungsstörungen in Serbien behandelt werden vergleiche dazu den Bericht des [dt.] Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Stand Mai 2010, Seite 22 bis 24).

Hinzuweisen ist ferner auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07, in dem - unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR - festgehalten wird, dass kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um dort medizinisch behandelt zu werden, und es unerheblich ist, ob die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange nur eine grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit besteht.

Schließlich kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.1.2. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.2.5.1.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

2.5.2. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 zu prüfen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.2.5.2. Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 zu prüfen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingegriffen hätte. Denn seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt hätte.2.5.2.1. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingegriffen hätte. Denn seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt hätte.

2.5.2.2. Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass bei Fremden, die sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufhalten, auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe regelmäßig angenommen werden muss, dass noch keine hinreichende Verfestigung stattgefunden hat (vgl. Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844), muss angenommen werden, dass die Zeitspanne zwischen der Einreise des Beschwerdeführers im Oktober 2006 und dem Ausspruch der zu prüfenden Ausweisung im Dezember 2007 jedenfalls zu kurz war, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen gewesen wäre.2.5.2.2. Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass beim Topos des Privatlebens die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass bei Fremden, die sich kürzer als fünf Jahre in Österreich aufhalten, auf Grund der nicht sehr langen Dauer bei Fehlen besonderer Gründe regelmäßig angenommen werden muss, dass noch keine hinreichende Verfestigung stattgefunden hat vergleiche Heißl, ZfV 2008/1145, 619, unter Hinweis auf VwGH 14.6.2007, 2007/18/0278 und 11.12.2007, 2007/18/0844), muss angenommen werden, dass die Zeitspanne zwischen der Einreise des Beschwerdeführers im Oktober 2006 und dem Ausspruch der zu prüfenden Ausweisung im Dezember 2007 jedenfalls zu kurz war, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen gewesen wäre.

2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingegriffen hätte, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt gewesen, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwogen hätte: Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und hat einen Großteil seines Lebens dort verbracht. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereist und durfte sich nur auf Grund eines Asylantrages in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Art. 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einfließen hätten müssen.2.5.2.3. Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in sein Recht auf Privat- oder Familienleben eingegriffen hätte, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt gewesen, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwogen hätte: Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und hat einen Großteil seines Lebens dort verbracht. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach Österreich eingereist und durfte sich nur auf Grund eines Asylantrages in Österreich aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikel 8, EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgebliche Aspekte zu seinen Gunsten in die Güterabwägung einfließen hätten müssen.

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte.Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstoßen hätte.

2.5.2.4. Weiters haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht gekommen wäre oder die Durchführung der Ausweisung aus in Person des Beschwerdeführers gelegenen nicht dauerhaften Gründen Art. 3 EMRK verletzt hätte.2.5.2.4. Weiters haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht gekommen wäre oder die Durchführung der Ausweisung aus in Person des Beschwerdeführers gelegenen nicht dauerhaften Gründen Artikel 3, EMRK verletzt hätte.

2.5.2.5. Somit war festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Amnestie, Ausweisung rechtmäßig, Desertion, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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