Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C13 416.014-2/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: C13 416.014-1/2010/3E, abgeschlossenen Verfahrens des Bundesasylamtes, Zahl: 10 09.166-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: C13 416.014-1/2010/3E, abgeschlossenen Verfahrens des Bundesasylamtes, Zahl: 10 09.166-BAT, zu Recht erkannt:
Der Antrag von Herrn XXXX vom 11.02.2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 11.02.2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt.), ein indischer Staatsangehöriger, nach seinen Angaben geboren am XXXX, Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh und ledig, reiste nach seinen Angaben am 03.10.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Antragsteller (in der Folge: ASt.), ein indischer Staatsangehöriger, nach seinen Angaben geboren am römisch 40 , Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh und ledig, reiste nach seinen Angaben am 03.10.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Übereinstimmung. Allerdings legen die Ergebnisse der Einschau in die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres die Möglichkeit nahe, dass es sich beim ASt. um dieselbe Person handelt, die bereits am 07.08.2002 unter den Personalia XXXX alias XXXX, nach illegaler Einreise zu Fuß ins Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hatte. Das Verfahren war mangels bekannten Aufenthaltes am 25.09.2002 eingestellt worden.Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Übereinstimmung. Allerdings legen die Ergebnisse der Einschau in die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres die Möglichkeit nahe, dass es sich beim ASt. um dieselbe Person handelt, die bereits am 07.08.2002 unter den Personalia römisch 40 alias römisch 40 , nach illegaler Einreise zu Fuß ins Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hatte. Das Verfahren war mangels bekannten Aufenthaltes am 25.09.2002 eingestellt worden.
Im Schengener Informationssystem scheint für eine Person mit ebenfalls ähnlichen Personaldaten wie der ASt., nämlich XXXX, eine Vormerkung Italiens: "Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, gültig bis 27.10.2011", auf.Im Schengener Informationssystem scheint für eine Person mit ebenfalls ähnlichen Personaldaten wie der ASt., nämlich römisch 40 , eine Vormerkung Italiens: "Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, gültig bis 27.10.2011", auf.
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 03.10.2010 gab der ASt. im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am 05.09.2010 schlepperunterstützt von Delhi nach Moskau geflogen, von wo er per PKW und LKW über ihm unbekannte Länder am heutigen Tag nach Österreich gebracht worden sei.
Als Fluchtgrund gab er an, dass seine Mutter vor ca. eineinhalb Jahren bei der Wahl zum Dorfvorstand kandidiert habe. Sie habe gewonnen und hätte mit einer anderen Partei in Koalition gehen sollen. Nachdem die Mutter eine Partei ausgewählt habe, hätte sich eine andere Partei vernachlässigt gefühlt und angefangen, die Leute im Dorf zu schikanieren und Streitereien anzuzetteln. Im Jahr 2009 hätte es eine handgreifliche Auseinandersetzung im Dorf gegeben und der ASt. sei fälschlich der Körperverletzung beschuldigt worden. Die Gegenpartei hätte die Polizei bestochen und die Polizei hätte Anzeige gegen den ASt. erstattet.
Dann hätte es noch eine Schießerei mit einem Verletzten im Nachbardorf gegeben. Auch dort sei der ASt. fälschlich beschuldigt worden, daran beteiligt gewesen zu sein. Deshalb hätte ihn die Polizei festgenommen und zwei Monate in Haft genommen. Er sei schließlich aufgrund von Zeugenaussagen freigesprochen worden. Wegen des anderen Deliktes sei der ASt. auf Kaution freigekommen.
Er sei Fitnesstrainer, und die Gegenpartei hätte zweimal Schlägertrupps in seinen Club geschickt, um ihn zu verprügeln, er hätte jedoch flüchten können. Als er versucht habe, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, hätte diese ihn als Lügner dargestellt.
Seine Mutter habe schließlich einen Teil des Grundstückes verkauft und so die Ausreise des ASt. aus Indien finanziert. Er fürchte, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden.
Der ASt. legte einen indischen Führerschein als Beleg für seine Identität vor.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 06.10.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi wiederholte der ASt. im Wesentlichen seine bisher gemachten Angaben.
Auf die Frage, inwiefern er seine Aussagen ergänzen wolle, sagte der ASt. (Zitat aus Niederschrift, samt Schreibfehlern): "Ich wollte noch ergänzen, dass ich ein wenig politisch aktiv war deshalb wurde ich von der Gegenpartei schikaniert ...". Auf die Frage, ob seine Mutter eigentlich auch Probleme habe, sagte der ASt.: "Sie hat Krebs auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Mutter belästigt wird indem sie gefragt wird wo ich sei." Ausgereist sei der ASt., weil ihn seine Verfolger immer wieder angegriffen und bedroht hätten. Sie hätten es nicht ertragen können, dass er wieder aus der Haft gekommen sei. Seinen kleinen Bruder hätten sie auch belästigt, weshalb dieser nach Dubai hätte flüchten müssen. Bezüglich der Ermittlungen gegen den ASt. wegen der Schießerei sei die Anzeige nach zwei bis drei Monaten fallengelassen worden. Ihm sei Körperverletzung und versuchter Totschlag vorgeworfen worden. Er könne auch nicht anderweitig wo in Indien leben, da die Polizei wisse, wo er sich befinde, sobald er sich irgendwo für eine Arbeit bewerbe.
Auf Vorhalt, dass die vom ASt. dargelegten Verfolgungsgründe keine asylrelevanten Fluchtgründe darstellten und dass ihm in jedem Falle eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, blieb der ASt. bei seiner Darstellung. Seine Ausreise hätte sein Schlepper organisiert. Auch auf Aufforderung, seine Aussagen allenfalls noch weiter zu ergänzen, machte der ASt. in seiner Einvernahme über die angeblichen politischen Verfolgungsgründe betreffend seine Mutter keinerlei weitere Angaben.
Das Verfahren des ASt., der sich seit 03.10.2010 in einer Einrichtung der Bundesbetreuung BS-Ost im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber befunden hatte, wurde zugelassen und dem ASt. eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgestellt.Das Verfahren des ASt., der sich seit 03.10.2010 in einer Einrichtung der Bundesbetreuung BS-Ost im Rahmen der Grundversorgung für Asylwerber befunden hatte, wurde zugelassen und dem ASt. eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 03.10.2010 mit Bescheid vom 06.10.2010, Zahl: 10 09.166-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 03.10.2010 mit Bescheid vom 06.10.2010, Zahl: 10 09.166-BAT, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).
Die Erstbehörde traf in der Bescheidbegründung Feststellungen zur Person des ASt. und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Seine Identität stehe nicht fest. Das Vorbringen des ASt. stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des ASt. nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der ASt. bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Weiters wurde ausgeführt, dass der ASt. seine Fluchtgeschichte, die stets konstruiert gewirkt hätte, emotionslos geschildert habe. Davon abgesehen sei eine Verfolgung durch Drittpersonen nicht asylrelevant und stünde ihm auch bei Wahrheitsunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative zu, zumal er selbst angegeben habe, dass eine fälschliche Anzeige gegen ihn schließlich fallengelassen worden sei.
1.5. Mit 11.10.2010 wurde der ASt. mangels Erfüllung seiner Melde- und Anwesenheitspflichten aus der Grundversorgung abgemeldet. Seit 12.10.2010 ist er an einer privaten Adresse in Klagenfurt angemeldet.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der ASt. mit Schreiben vom 18.10.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde kurz ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde die Voraussetzungen für Asyl bzw. für subsidiären Schutz beim ASt. vorlägen. Eine Ausweisung verletze das gemäß Art. 8 EMRK dem ASt. gewährleistete Recht auf Achtung seines Privatlebens.In der Beschwerdebegründung wurde kurz ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Erstbehörde die Voraussetzungen für Asyl bzw. für subsidiären Schutz beim ASt. vorlägen. Eine Ausweisung verletze das gemäß Artikel 8, EMRK dem ASt. gewährleistete Recht auf Achtung seines Privatlebens.
Der Übersetzung der der Beschwerde beigelegten handschriftlichen Beschwerdeergänzung (in Sprache und Schrift Punjabi) zufolge wiederholte der ASt. darin ganz knapp sein bisheriges Vorbringen im Verfahren. Er "habe Beweise zu den angezeigten Scheindelikten", die er im Verfahren vor dem Asylgerichtshof in weiterer Folge jedoch nicht vorlegte.
1.7. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 12.01.2011 die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.7. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 12.01.2011 die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
"3.2. Der BF [Anmerkung: Beschwerdeführer] führt den Namen XXXX, ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an."3.2. Der BF [Anmerkung: Beschwerdeführer] führt den Namen römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an.
Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte auch keine sonstigen, über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.
Der BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, seine Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden. Eine stereomikroskopische Untersuchung (unter Einbeziehung von Erkenntnissen aus dem Vergleich mit Urkundensammlungen) des vom BF vorgelegten indischen Führerscheines ergab, dass über die Frage, ob die vorgelegte Urkunde echt ist, keine Aussage getroffen werden konnte.
Abgesehen davon, dass den BF eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft, werden weitere Erhebungen im konkreten Fall weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen, noch konnten sie vom BF als erheblich glaubhaft gemacht werden.Abgesehen davon, dass den BF eine Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 15, AsylG trifft, werden weitere Erhebungen im konkreten Fall weder seitens des Asylgerichtshofes als erheblich angesehen, noch konnten sie vom BF als erheblich glaubhaft gemacht werden.
Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des BF, sowie zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Dass nach dem Ergebnis der Einschau in die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres eine Person mit fast identen Personalia bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt hatte (siehe oben Punkt 1.2.), deren Verfahren im selben Jahr mangels bekannten Aufenthaltes eingestellt wurde, sowie dass nach dem Ergebnis der Einschau in das Schengener Informationssystem ebenfalls eine Person mit fast identen Personalien eine Vormerkung Italiens: "Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, gültig bis 27.10.2011" aufweist, wurde von der Erstbehörde nicht weiter hinterfragt.
...
3.4. Der BF hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass seine Mutter die Dorfvorstandswahlen in seinem Heimatort vor eineinhalb (nach der ersten Darstellung) bzw. zwei Jahren (nach der zweiten Darstellung) gewonnen hätte, und er in weiterer Folge von einer in Koalitionsverhandlungen verschmähten gegnerischen Partei und der von dieser beeinflussten Polizei verfolgt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat befürchte er, umgebracht zu werden.
Der BF sei nach einer handgreifliche Auseinandersetzung im Dorf fälschlich der Körperverletzung beschuldigt worden. Die Gegenpartei hätte die Polizei bestochen und die Polizei hätte Anzeige gegen den BF erstattet. Er sei auf Kaution freigekommen.
Weiters hätte es eine Schießerei mit einem Verletzten im Nachbardorf gegeben. Auch dort sei der BF fälschlich beschuldigt worden, daran beteiligt gewesen zu sein. Deshalb hätte ihn die Polizei festgenommen und zwei Monate in Haft genommen. Er sei schließlich aufgrund von Zeugenaussagen freigesprochen worden.
Der BF sei Fitnesstrainer und die Gegenpartei hätte zweimal Schlägertrupps in seinen Club geschickt, um ihn zu verprügeln.
Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.
Die "Grundgeschichte" konnte der BF großteils stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch sehr unsicher, wiederholte vorangehende Stehsätze oder erläuterte die allgemeine Lage in Indien und konnte keine konkreten Antworten liefern. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen und unkonkreten Inhalts in keiner Weise glaubhaft gemacht werden.
Abgesehen davon erscheint das Vorbringen des BF auch wenig stimmig:
So hat er zunächst in seiner Erstbefragung angegeben, seine Mutter sei politisch aktiv gewesen. Dass er dann in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab: "Ich wollte noch ergänzen, dass ich ein wenig politisch aktiv war deshalb wurde ich von der Gegenpartei schikaniert ...", erklärt nicht den Zusammenhang zur politischen Tätigkeit seiner Mutter, wie auch seine Antwort auf die Frage, ob seine Mutter eigentlich auch Probleme habe: "Sie hat Krebs auf Nachfrage gebe ich an, dass meine Mutter belästigt wird indem sie gefragt wird wo ich sei." Ausgereist sei der BF, weil seine Verfolger ihn immer wieder angegriffen und bedroht hätten. Sie hätten es nicht ertragen können, dass er wieder aus der Haft gekommen sei. Seinen kleinen Bruder hätten sie auch belästigt, weshalb er nach Dubai hätte flüchten müssen. Bezüglich der Ermittlungen gegen den BF wegen der Schießerei sei die Anzeige nach zwei bis drei Monaten fallengelassen worden.
Ihm sei Körperverletzung und versuchter Totschlag vorgeworfen worden. Er könne auch nicht anderweitig wo in Indien leben, da die Polizei wisse, wo er sich befinde, sobald er sich irgendwo für eine Arbeit bewerbe.
Auf Vorhalt, dass die vom BF dargelegten Verfolgungsgründe keine asylrelevanten Fluchtgründe darstellten und dass ihm in jedem Falle eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, blieb der BF bei seiner Darstellung. Seine Ausreise hätte sein Schlepper organisiert. Auch auf Aufforderung, seine Aussagen allenfalls noch weiter zu ergänzen, machte der BF in seiner Einvernahme über die angeblichen politischen Verfolgungsgründe betreffend seine Mutter keinerlei weitere Angaben, was die Glaubwürdigkeit seiner - unstimmigen und unplausiblen - Angaben, die ja auf der angeblichen politischen Tätigkeit der Mutter beruhen, insgesamt stark in Frage stellt.
...
Die knappen und unbelegten Angaben des BF sind nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.
...
3.9. Dem BF stünde - bei Annahme einer asylrelevanten Verfolgung - eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
Selbst bei Wahrheitsunterstellung, dass die Angehörigen einer - unbenannt gebliebenen - gegnerischen Partei sowie die Polizei ihn verfolgen sollten, ist nicht nachvollziehbar, warum sich der BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Zumal der BF nicht einmal angegeben hat, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, ist davon ausgehen, dass er nicht auf der landesweiten Fahndungsliste der Polizei zu finden ist.
Selbst wenn dem BF Verfolgung durch Private drohen würde, wäre er in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage und aus dem Umstand, dass er selbst vor dem Bundesasylamt angegeben hat, nicht von der Polizei gesucht zu werden, sodass er jedenfalls unbehelligt einreisen könnte.
Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert.
Um so weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann. Die Einreise nach Indien ist dem nach seinen eigenen Aussagen nicht zur Verhaftung ausgeschriebenen BF jedenfalls möglich."
1.8. Mit Schreiben vom 11.02.2011 (Datum des Poststempels: 14.02.2011, eingelangt bei der Erstbehörde am 15.02.2011) stellte der ASt. durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.1.8. Mit Schreiben vom 11.02.2011 (Datum des Poststempels: 14.02.2011, eingelangt bei der Erstbehörde am 15.02.2011) stellte der ASt. durch seinen nunmehrigen gewillkürten Vertreter gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Diesen Antrag begründete der ASt. damit, dass er aktives politisches Mitglied [Anmerkung: wobei offen bleibt, bei oder von wem bzw. was] sei, welches sich gegen das derzeitige Regime in Indien einsetze, und mit Originalumschlag vom 04.02.2011 von seiner Mutter Unterlagen bekommen hätte, die bescheinigen würden, dass er in seinem Heimatland ein Verfahren wegen ungerechtfertigten Vorwurfes der Begehung von kriminellen Tatbeständen zu vergegenwärtigen habe (zwei Affidavits, zwei angebliche Kopien von Gerichtsbestätigungen, eine Bestätigung eines indischen Anwalts "To Whom It May Concern", sowie ein Briefumschlag aus Indien).Diesen Antrag begründete der ASt. damit, dass er aktives politisches Mitglied [Anmerkung: wobei offen bleibt, bei oder von wem bzw. was] sei, welches sich gegen das derzeitige Regime in Indien einsetze, und mit Originalumschlag vom 04.02.2011 von seiner Mutter Unterlagen bekommen hätte, die bescheinigen würden, dass er in seinem Heimatland ein Verfahren wegen ungerechtfertigten Vorwurfes der Begehung von kriminellen Tatbeständen zu vergegenwärtigen habe (zwei Affidavits, zwei angebliche Kopien von Gerichtsbestätigungen, eine Bestätigung eines indischen Anwalts "To Whom römisch eins t May Concern", sowie ein Briefumschlag aus Indien).
Er führte den maßgeblichen Gesetzeswortlaut des § 69 AVG an und behauptete, dass der ASt. von den vorgelegten Unterlagen erst am 04.02.2011 Kenntnis erlangt hätte und die Einbringung des Antrages somit rechtzeitig wäre.Er führte den maßgeblichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 69, AVG an und behauptete, dass der ASt. von den vorgelegten Unterlagen erst am 04.02.2011 Kenntnis erlangt hätte und die Einbringung des Antrages somit rechtzeitig wäre.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes
Einsicht in die vom ASt. mit dem Wiederaufnahmeantrag neu vorgelegten Beweismittel (zwei Affidavits, zwei Kopien von Gerichtsbestätigungen, eine Bestätigung eines indischen Anwalts "To Whom It May Concern", sowie ein Briefumschlag aus Indien).Einsicht in die vom ASt. mit dem Wiederaufnahmeantrag neu vorgelegten Beweismittel (zwei Affidavits, zwei Kopien von Gerichtsbestätigungen, eine Bestätigung eines indischen Anwalts "To Whom römisch eins t May Concern", sowie ein Briefumschlag aus Indien).
Der ASt. hat im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof ansonsten keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität - mit Ausnahme eines auf seine angegebenen Personalia lautenden indischen Führerscheines - vorgelegt.
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:
3.1. Zur Person des ASt.:
Der ASt. führt den Namen XXXX, und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des ASt. steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des ASt. im Verfahren.Der ASt. führt den Namen römisch 40 , und ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des ASt. steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des ASt. im Verfahren.
Wie schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren in der Erkenntnisbegründung ausgeführt, ergeben sich die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des ASt., sowie zu seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen, aus den Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt. Dass nach dem Ergebnis der Einschau in die Asylwerberinformationsdatei des Bundesministeriums für Inneres eine Person mit fast identen Personalia bereits im Jahr 2002 einen Asylantrag in Österreich gestellt hatte, deren Verfahren im selben Jahr mangels bekannten Aufenthaltes eingestellt wurde, sowie dass nach dem Ergebnis der Einschau in das Schengener Informationssystem ebenfalls eine Person mit fast identen Personalien eine Vormerkung Italiens: "Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet, gültig bis 27.10.2011" aufweist, war von der Erstbehörde nicht weiter hinterfragt worden.
Dem ASt. steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des ASt. bezüglich seines Fluchtvorbringens bewirkt die nunmehrige Vorlage dieser Urkunden kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.
Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.
Der ASt., der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte - auch mangels persönlicher Glaubwürdigkeit, zumal er weder seine Identität noch sein Fluchtvorbringen ausreichend belegt hatte -, kann auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bewirken.
Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:
Das Vorbringen des ASt. im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren war qualifiziert inkonsistent. Während er zunächst angab, seine Mutter hätte - zu verschiedenen angegebenen Zeitpunkten - zur Wahl zum Dorfvorstand in seinem Heimatdorf kandidiert und nach ihrem Sieg eine andere Partei zur Bildung einer Koalition ausgewählt, sodass wieder eine andere Partei sich vernachlässigt gefühlt und angefangen hätte, die Leute im Dorf zu schikanieren und Streitereien anzuzetteln, so gab er weiters an, dass es im Jahr 2009 eine handgreifliche Auseinandersetzung im Dorf gegeben hätte und der ASt. fälschlich der Körperverletzung beschuldigt worden sei. Die Gegenpartei hätte die Polizei bestochen und die Polizei hätte Anzeige gegen den ASt. erstattet. Dann hätte es noch eine Schießerei mit einem Verletzten im Nachbardorf gegeben. Auch dort sei der ASt. fälschlich beschuldigt worden, dabei beteiligt gewesen sei. Deshalb hätte ihn die Polizei festgenommen und zwei Monate in Haft genommen. Er sei schließlich aufgrund von Zeugenaussagen freigesprochen worden. Wegen des anderen Deliktes sei der ASt. auf Kaution freigekommen.
Weiters hatte er angegeben, er sei Fitnesstrainer und die Gegenpartei hätte zweimal Schlägertrupps in seinen Club geschickt, um ihn zu verprügeln, er hätte jedoch flüchten können. Als er versucht hätte, Anzeige bei der Polizei zu erstatten, hätte diese ihn als Lügner dargestellt.
In seiner Beschwerde vom 18.10.2010 hatte der ASt. angegeben, er "habe Beweise zu den angezeigten Scheindelikten", legte diese im Verfahren vor dem Asylgerichtshof jedoch nicht vor.
Die nun vom ASt. (bzw. seinem gewillkürten Vertreter) vorgelegten Beweismittel nehmen auf all das nicht Bezug. Sie sprechen lakonisch durchgehend davon, dass die gegenwärtige Regierung ("State Government") gegen den ASt. sei und ihn mit falschen Anschuldigungen
verfolge (wörtlich steht in einem Affidavit: "... wants to
kill/harass him ..."). Die beiden Verfasser der Affidavits (quasi "Eidesstattliche Erklärungen") sind seine angebliche Mutter und der angebliche Dorfvorsteher seines Dorfes. Dass dieser bestätigen sollte, dass die (rechtmäßig gewählte) Regierung seines Landes einen Bürger unrechtmäßig verfolge, ist mit der rechtsstaatlichen Verfassung Indiens schwer vereinbar und - auch wenn es tatsächlich stimmen sollte (was hier nicht anzunehmen ist) - kaum glaubwürdig, zumal auf das sonstige Fluchtvorbringen des ASt. oder auf irgendwelche Details in keiner Weise eingegangen wird. Die Bestätigung des angeblichen indischen Rechtsanwaltes ("To Whom It May Concern") hat einen ähnlichen Inhalt. Die beiden angeblichen Kopien von Gerichtsbestätigungen, dass gegen den ASt. ein Strafverfahren geführt werde, enthalten ebenfalls keinerlei Aussage über Inhalt und Grund der Verfolgung.kill/harass him ..."). Die beiden Verfasser der Affidavits (quasi "Eidesstattliche Erklärungen") sind seine angebliche Mutter und der angebliche Dorfvorsteher seines Dorfes. Dass dieser bestätigen sollte, dass die (rechtmäßig gewählte) Regierung seines Landes einen Bürger unrechtmäßig verfolge, ist mit der rechtsstaatlichen Verfassung Indiens schwer vereinbar und - auch wenn es tatsächlich stimmen sollte (was hier nicht anzunehmen ist) - kaum glaubwürdig, zumal auf das sonstige Fluchtvorbringen des ASt. oder auf irgendwelche Details in keiner Weise eingegangen wird. Die Bestätigung des angeblichen indischen Rechtsanwaltes ("To Whom römisch eins t May Concern") hat einen ähnlichen Inhalt. Die beiden angeblichen Kopien von Gerichtsbestätigungen, dass gegen den ASt. ein Strafverfahren geführt werde, enthalten ebenfalls keinerlei Aussage über Inhalt und Grund der Verfolgung.
Grundsätzlich sprechen auch folgende schwerwiegenden Argumente gegen die Echtheit und somit auch die Richtigkeit der vorgelegten Urkunden:
Wie das auswärtige Amt in Deutschland in einem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien im August 2008 ausgeführt hat, ist bekannt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report" - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Auch im vorliegenden Fall sind die Hinweise auf Fälschungen (wie beispielsweise fehlende Behörden-Angaben, fehlende Adress-Angaben und fehlende Aktenzeichen-Angaben im Briefkopf, fehlende Datums-Angabe; so enthalten die vorgelegten angeblichen Gerichtsbestätigungen nicht nur keinerlei Inhalt und Grund für die angebliche Verfolgung, sondern finden sich auf dem ursprünglich kopierten Blatt auch keine Geschäftszahlen, allfällige Embleme, Logos etc., sondern lediglich nachträglich mit der Hand in aufgestempelte Muster eingetragene Daten wie angebliche Geschäftszahlen etc.; auch die Wortwahl in der angeblichen Gerichtsbestätigung mutet eher untechnisch an) umfangreich und legen in einer Gesamtschau von Inhalt, Form und Art der Einbringung den Schluss nahe, dass es sich dabei um keine Unterlagen handelt, die geeignet sind, die vorgebrachte Fluchtgeschichte zu belegen. Es kommt ihnen diesbezüglich kaum relevante Beweiskraft zu, sondern sie legen geradezu im Gegenteil vielmehr den Schluss nahe, dass die vorgebrachte Geschichte keinesfalls stimmen kann.
Aber auch Ablauf und Zeit der Einbringung legen den Schluss nahe, dass die Beweiskraft der nun vorgelegten Beweismittel eher gegen den ASt. als für ihn ausschlägt: So hat er schon im damals anhängigen Asylverfahren - fast vier Monate zuvor - angegeben, dass er über Beweismittel verfüge. Dass er diese erst nach rechtskräftigem Abschluss seines Verfahrens, und auch dann erst im Nachhinein angefertigt vorlegt (alle vorgelegten Schriftstücke wurden nach den aufgestempelten und aufgeschriebenen Datums-Angaben am 01.02., 02.02. oder 03.02.2011 hergestellt), ist der Glaubwürdigkeit seiner Angaben nicht zuträglich.
Von all dem abgesehen ist aber auch ein gerichtliches Verfahren gegen einen Bürger nicht von Haus aus als ungerechtfertigte Verfolgung oder gar als asylrechtlich relevante Verfolgung zu werten, zumal rechtsstaatliche Gerichtsverfahren vornehmlich der Wahrheitsfindung dienen (sollten) und der ASt., sollte er zu Unrecht angeklagt worden sein, im Verfahren die Möglichkeit hätte (oder haben sollte), seine Unschuld darzulegen.
In einer Gesamtschau passen die angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche zum bereits im abgeschlossenen Asylverfahren beschriebenen, unglaubwürdigen Gesamtbild der geschilderten Fluchtgeschichte, wie auch die Identität des ASt. unbelegt und höchst zweifelhaft blieb, und sind weitere Indizien dafür, dass es sich bei der Erzählung des ASt. um ein gedankliches Konstrukt handelt.
Den Asylwerber trifft eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der ASt. die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des ASt. verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den ASt. eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des ASt. zutrifft, war sein Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Aber auch die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens neu vorgelegten Urkunden waren nach obigen Ausführungen nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken, da sie somit keine Beweismittel darstellen, die vom ASt. im Vorverfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Behörde in der Rechtssache des ASt. herbeigeführt hätten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt ist. Mangels Fehlens von Ausführungen, die die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages ausreichend belegen, ist auch diese fraglich, was jedoch angesichts der inhaltlichen Unbegründetheit des Antrags dahingestellt bleiben kann.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG geht die erkennende Behörde davon aus, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt ist. Mangels Fehlens von Ausführungen, die die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages ausreichend belegen, ist auch diese fraglich, was jedoch angesichts der inhaltlichen Unbegründetheit des Antrags dahingestellt bleiben kann.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Die vom ASt. mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgebrachten Gründe samt von ihm vorgelegten Beweismitteln sind - wie oben in Punkt 3.2. dargelegt - unglaubwürdig und daher in keiner Weise geeignet, das bisherige Fluchtvorbringen des ASt. nun doch glaubhaft zu machen.
Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Beweismittel nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nicht entgegentreten konnte.Aus den oben unter Punkt 3.2. dieses Erkenntnisses dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Beweismittel nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nicht entgegentreten konnte.
Dazu kommt, dass höchst fragwürdig erscheint, warum der ASt. - wie im Wiederaufnahmeantrag ausgeführt - erst am 04.02.2011 Kenntnis von den vorgelegten Unterlagen erlangt haben sollte, wohingegen er schon in seiner Beschwerde am 18.10.2011 angegeben hatte, dass er "Beweise zu den angezeigten Scheindelikten" habe, sodass - abgesehen vom fragwürdigen Inhalt und der fragwürdigen Form der vorgelegten Urkunden - auch die Datierung zu hinterfragen wäre und somit - abgesehen von der Frage, ab wann der ASt. Kenntnis vom Bestehen solcher Schriftstücke (wie etwa der Gerichtsbetätigungen) hatte - auch die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung der Wiederaufnahmegründe in Frage stünde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem ASt. mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Glaubwürdigkeit, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
10.05.2011