Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C13 415.429-1/2010/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit INDIEN, aufDer Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über den Antrag von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit INDIEN, auf
Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ: C13 415.429-1/2010/2E, abgeschlossenen Verfahrens des Bundesasylamtes,
Zahl: 10 07.750-BAT, zu Recht erkannt:
Der Antrag von Herrn XXXX vom 12.01.2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz -AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag von Herrn römisch 40 vom 12.01.2011 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz -AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 24.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).1.1. Der Antragsteller (in der Folge ASt.) reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 24.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 24.08.2010 gab der ASt. im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er wäre am 21.03.2010 von New Delhi nach Moskau geflogen. Dort wäre er für ca. fünf Monate in Schlepperquartieren außerhalb Moskaus untergebracht worden. Vor ca. zehn Tagen wäre er mit einem Schlepper und sieben bis acht weiteren Indern in einem PKW aufgebrochen und über ihm unbekannte Länder nach Österreich gelangt, wo er am heutigen Tag in Wien angekommen wäre.
Als Fluchtgrund gab er an, dass er bei seinen Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen wäre. Die Brüder seines Vaters hätten ihn seit langer Zeit schikaniert und belästigt, sie hätten ihm seine drei Kila Grundstück wegnehmen wollen. Sie hätten ihn oft verprügelt, einmal hätten sie ihm sogar die Hand gebrochen. Außerdem hätten sie andauernd dafür gesorgt, dass er von der Polizei aufs Wachzimmer geschleppt worden wäre. Aus Angst um sein Leben hätte er daraufhin Indien verlassen. Sein Onkel mütterlicherseits wäre leider verstorben, sonst hätte dieser ihn beschützt.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 01.09.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi bestätigte der ASt. die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei physisch und psychisch in der Lage, der Einvernahme zu folgen. Er habe Beweismittel für sein Vorbringen und könne sich diese von seinen Großeltern zuschicken lassen. Er hätte einen schlimmen Ausschlag am Oberschenkel und wäre deswegen bereits beim Arzt gewesen.
Er wäre verheiratet und hätte zwei Kinder, zwei und drei Jahre alt. Er wäre bei seinen Großeltern mütterlicherseits aufgewachsen. Seine Eltern würden ihn nicht mehr aufnehmen, die Gattin und die Kinder würden bei den Schwiegereltern leben. Darüber hinaus hätte er zwei Brüder, einer würde sich in Großbritannien aufhalten.
Die Großeltern hätten ihren Sohn, also den Bruder seiner Mutter, den Aufständischen übergeben, damit er ein Kämpfer werde. Dieser Onkel hätte den ASt. zu sich genommen, damit er nach dessen Tod für die Großeltern sorgen würde. Der Onkel wäre Extremist gewesen und oft von der Polizei mitgenommen worden. Auch der Großvater wäre wegen des Onkels von der Polizei gefoltert und misshandelt worden. Als der ASt. vier Jahre alt gewesen wäre, wäre der Onkel umgekommen, er wäre von der Polizei umzingelt worden und hätte sich mit einer Tablette umgebracht. Seitdem würde der ASt. bei den Großeltern wohnen. Der Onkel und auch die Eltern des ASt. hätten gewünscht, dass er sich um die Großeltern kümmere.
Er könne Zeitungsartikel und Anzeigen bei der Polizei vorlegen. Er wäre, als er fünf oder sechs Jahre alt gewesen sei, zur Polizei gegangen und hätte seine erste Anzeige gegen die Onkel seines Onkels mütterlicherseits erstattet. Sie hätten ihn nämlich geschlagen und ihn gezwungen, ihnen sein Grundstück zu überschreiben. Er wäre alleine bei den Behörden gewesen, die anderen Dorfbewohner hätten nämlich Angst vor der Polizei gehabt. Die Polizisten hätten ermittelt und auch Leute festgenommen, diese hätten sich jedoch aufgrund ihrer Kontakte immer freigekauft.
Die Großeltern wären von den Brüdern des Großvaters mütterlicherseits bedroht worden. Es wäre um ein Grundstück des Großvaters gegangen, dieses hätten die Onkel zur Hälfte besetzt. Es würde deswegen seit ca. vier Jahren am Gericht in XXXX ein Verfahren anhängig sein. Er könne alles belegen, die Beweise würden sich bei seinem Großvater befinden.Die Großeltern wären von den Brüdern des Großvaters mütterlicherseits bedroht worden. Es wäre um ein Grundstück des Großvaters gegangen, dieses hätten die Onkel zur Hälfte besetzt. Es würde deswegen seit ca. vier Jahren am Gericht in römisch 40 ein Verfahren anhängig sein. Er könne alles belegen, die Beweise würden sich bei seinem Großvater befinden.
Er hätte Angst gehabt, dass ihn die Onkel umbringen würden. Sie hätten dies bereits zwei Mal versucht, ein Mal hätten sie ihn mit einem Holzstock, an dem ein Metallstück befestigt gewesen wäre, verprügelt und ihn in einem Graben liegen lassen. Sie hätten ihn am Kopf treffen wollen, jedoch das Schlüsselbein getroffen. Ein anderes Mal wäre ihm der rechte Arm mit Schlagstöcken gebrochen worden. Das mit dem Arm wäre vier, das mit dem Schlüsselbein zwei Jahre her gewesen. Seither wäre er nicht mehr angegriffen worden, da er sich hauptsächlich in Tempeln aufgehalten hätte und nur selten zu seinen Großeltern gekommen wäre. Insgesamt hätte er sich ca. ein Jahr lang versteckt.
Anzeige hätte er auch erstattet, und die Polizei hätte auch ab und zu etwas unternommen. Sie hätten die Onkel und ihre "Schlägerjungs" vorgeladen, da sich die Dorfbewohner beschwert hätten. Es wäre beschlossen worden, dass die Onkel im Falle eine weiteren Angriffs gegen den ASt. eine Geldstrafe zahlen sollten. Trotzdem hätten die Onkel den ASt., als er ihnen das nächste Mal begegnet wäre, mit "furchterregenden" Augen angeschaut. Aus Angst, dass sie auch den ASt. verlieren würden, hätten die Großeltern seine Ausreise beschlossen. Das Schicksal hätte ihn nach Österreich geführt.
Im Falle einer Rückkehr würde alles wieder von vorne anfangen. Auf Vorhalt, sich gefahrlos in indischen Großstädten niederlassen zu können, gab der ASt. an, sich im Ausland sicherer zu fühlen. Hier würde man ihn auf keinen Fall finden können. Befragt nach dem Vorfall, bei dem ihm aufs Schlüsselbein geschlagen worden wäre, brachte der ASt. vor, dass dies beim Bewässern des Feldes passiert wäre. Der hitzköpfige Sohn seines Onkels hätte auf ihn eingeschlagen. Der ASt. wäre fast 24 Stunden bewusstlos gewesen und erst durch eine Injektion im Spital erwacht. Ein anderes Mal wären ein Onkel und dessen zwei Söhne auf ihn und seinen Großvater losgegangen. Ein Sohn hätte ihm den Arm gebrochen, dem Großvater wäre die Wirbelsäule gebrochen worden. Dieser könne zwar gegenwärtig wieder gehen, jedoch nicht besonders gut.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 24.08.2010 mit Bescheid vom 02.09.2010 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt den Antrag des ASt. auf internationalen Schutz vom 24.08.2010 mit Bescheid vom 02.09.2010 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der ASt. Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der ASt. habe zwar eine Bedrohung durch seine Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten glaubhaft gemacht, jedoch könne nicht von seiner landesweiten Verfolgung ausgegangen werden. Im Falle seiner Rückkehr bestehe keine Gefährdung des ASt., er könne sich in vielen anderen Teilen Indiens problemlos niederlassen. Da bereits polizeiliche Maßnahmen ergriffen worden wären, bestehe auch die Möglichkeit, zu seinen Großeltern zurückzukehren und bei diesen bis zu einer möglichen Aussöhnung mit seinen Onkeln zu leben.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der ASt. mit Schreiben vom 14.09.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hätte. Sie hätte es unterlassen, dem ASt. die Möglichkeit einzuräumen, weitere Beweismittel vorzulegen. Darüber hinaus wären die Länderfeststellungen mangelhaft, da sie sich nicht mit dem konkreten Vorbringen des ASt. auseinandersetzen würden. Weiters wäre der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da dem ASt. nicht ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt worden wäre, zu den Länderfeststellungen zu Indien Stellung zu nehmen.
Es werde die Einräumung einer Frist von einem Monat angeregt, um Beweismittel vorlegen zu können. Die Behörde hätte es unterlassen, die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor dem Hintergrund der mangelnden Alphabetisierung und der psychischen Beeinträchtigung des ASt. ausreichend zu prüfen. Seine Verwandten, bei denen es sich um Extremisten handle, könnten ihn auch landesweit verfolgen, nur sein Tod könne ihnen Sicherheit über das Eigentum des Grundstückes geben. Einen anderen Onkel hätten sie bereits umgebracht, dies zeige ihre Skrupellosigkeit auf.
1.6. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 30.11.2010, GZ: C13 415.429-1/2010/2E, die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.1.6. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 30.11.2010, GZ: C13 415.429-1/2010/2E, die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt:
"3.4. Der BF [Anmerkung: Beschwerdeführer] hat eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht.
Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er von seinen Onkeln aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten verfolgt und mit dem Tode bedroht worden wäre.
Diese Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf (Bedrohung durch die Onkel), bleiben in sich jedoch oberflächlich und vage. Der BF machte allgemein und pauschal gehaltene Aussagen, konnte jedoch nie konkret und detailliert eine Bedrohungssituation schildern. Darüberhinaus sind manche Details seiner Fluchtgeschichte als unglaubwürdig anzusehen, nicht nachvollziehbar und teilweise in sich widersprüchlich.
So brachte der BF während seiner Erstbefragung anfangs vor, dass ihn die Brüder seines Vaters, also seine Onkel, seit langer Zeit schikaniert und belästigt hätten. In der darauffolgenden Einvernahme behauptete der BF allerdings hierzu widersprüchlich, die Brüder seines Großvaters, somit seine Großonkel, hätten ihn aufgrund eines Grundstückstreites bedroht. Des Weiteren gab der BF bei der Erstbefragung an, dass die Onkel andauernd dafür gesorgt hätten, dass er von der Polizei aufs Wachzimmer verschleppt worden wäre. In der Einvernahme sagte er jedoch aus, von sich aus auf die Polizeistation gegangen und Anzeige gegen seine Onkel erstattet zu haben. Eine stattgefundene Verhaftung aufgrund falscher Anschuldigungen von seiten der Onkel erwähnte der BF somit nicht mehr.
Insbesondere erscheint die Behauptung des BF, bereits mit fünf oder sechs Jahren bei der Polizei seine erste Anzeige gegen seine Onkel erstattet zu haben, da diese ihn gezwungen hätten, ihnen sein Grundstück zu überschreiben, vollkommen realitätsfern und lebensfremd, zumal es unglaubwürdig klingt, dass der BF im Kindesalter eine Rechtshandlung wie die Überschreibung eines Grundstückes vornehmen hätte können bzw. dürfen.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch seine Onkel selbst bei Wahrheitsunterstellung an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).Weiters wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe betreffend die Verfolgung und Bedrohung durch seine Onkel selbst bei Wahrheitsunterstellung an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge GFK), die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).
Das bedeutet, dass es im Falle des BF Indien nicht möglich sein müsste, den BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber dem BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle des BF nicht zu, da dieser seinen Angaben nach Anzeigen bei der indischen Polizei erstattete und diese auch Ermittlungstätigkeiten aufgenommen und Verhaftungen durchführte. Diese Aussagen entsprechen den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.Das bedeutet, dass es im Falle des BF Indien nicht möglich sein müsste, den BF vor den Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen zu schützen, um die gegenüber dem BF gesetzten Feindseligkeiten als Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK werten zu können. Dies trifft jedoch im Falle des BF nicht zu, da dieser seinen Angaben nach Anzeigen bei der indischen Polizei erstattete und diese auch Ermittlungstätigkeiten aufgenommen und Verhaftungen durchführte. Diese Aussagen entsprechen den aktuellen Länderfeststellungen zu Indien, die besagen, dass der indische Staat sehr wohl willens und in der Lage ist, Gesetzesübertretungen zu ahnden und seine Bürger vor Übergriffen Privater zu schützen.
Somit entspricht das Vorbringen des BF in keiner Weise den in der GFK taxativ angeführten Gründen, wo insbesondere auf den Schutz vor Verfolgung aufgrund Rasse, Nationalität, Religion, politische Gesinnung und/oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe abgestellt wird.
Zusammengefasst konnte der BF zwar die "Grundgeschichte" großteils stimmig vorbringen. Im Falle einer tiefergehenden Befragung war sich der BF jedoch unsicher, brachte Stehsätze vor ("Derjenige, der politisch an der Macht ist, auf den hören alle.") oder erläuterte die allgemeine Lage in Indien und konnte keine konkreten Antworten liefern. Somit ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar - mit Ausnahme der obgenannten Widersprüche - größtenteils gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unpersönlichen, unkonkreten und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.
Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. So bringt der BF vor, dass ihm das Bundesasylamt keine ausreichende Frist für die Vorlage von Beweismittel zuerkannt hätte. Hierzu ist auszuführen, dass die Erstbehörde zwar unmittelbar nach der Einvernahme den gegenständlichen Bescheid erlassen und dem BF somit keine Gelegenheit gegeben hat, mögliche Beweismittel oder Belege für sein Fluchtvorbringen zu beschaffen, dem BF jedoch im Zuge seines Verfahrens vor dem Asylgerichtshof ausreichend Zeit offengestanden wäre, um seine Fluchtgründe zu belegen. So beantragte der BF bereits in seiner Beschwerde am 14.09.2010 eine einmonatige Frist zur Nachreichung von Beweismitteln, hat jedoch bis zum heutigen Tag der Entscheidung und somit mehr als zwei Monate nach Einbringung der Beschwerde keinerlei Belege vorgelegt.
Darüber hinaus erfährt die Fluchtgeschichte des BF in seiner Beschwerde eine unglaubwürdige Steigerung bzw. Änderung. So behauptete der BF plötzlich, seine Onkel hätten bereits ein Mitglied seiner Familie, nämlich einen anderen Onkel, umgebracht. Dieses Vorbringen erscheint jedoch wenig nachvollziehbar, zumal der BF diesen Umstand in seiner Einvernahme nie angesprochen hatte. Zwar gab er an, der Bruder seiner Mutter wäre vor langer Zeit umgekommen, dies wäre jedoch aufgrund seiner Betätigung als Terrorist (und somit nicht aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern) geschehen. Weiters brachte der BF vor, dass es sich bei den Streitigkeiten in Wahrheit um Probleme mit Extremisten handeln würde, denen die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm nichts wert wären. Auch hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der BF in seiner Einvernahme die Tatsache, dass es sich bei seinen Onkel um Extremisten handeln würde, mit keinem Wort erwähnt hatte.
Somit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch in seiner Beschwerde keine Glaubwürdigkeit erlangen.
Dem Vorwurf in der Beschwerde, die Erstbehörde hätte gegen ihre Manuduktionspflicht verstoßen, da der BF Analphabet sei und dies das Bundesasylamt nicht berücksichtigt hätte, wird dem entgegengehalten, dass der BF angab, ca. acht Jahre lang (wenn auch nur sporadisch) eine Schule besucht zu haben, weshalb das Vorbringen hinsichtlich seines Analphabetismus nicht nachvollziehbar erscheint.
...
3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).3.6. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und männlich.
Er brachte zwar in seiner Beschwerde vor, psychisch beeinträchtigt zu sein, legte jedoch (obwohl er von einer "dokumentierten psychischen Beeinträchtigung" sprach) diesbezüglich keinerlei Beweismittel vor. Das Zeigen von Emotionen in der Einvernahme (und deren Unterbrechung aufgrund eines Weinanfalles) lässt für sich alleine noch keine Schlüsse auf einen schlechten psychischen Zustand des BF zu, insbesondere ergibt sich aufgrunddessen noch keine Notwendigkeit umfangreicher medizinischer Untersuchungen. Hinsichtlich des Umstandes, dass der BF bei Beginn der Einvernahme angab, physisch (mit Ausnahme eines Ausschlages, der medikamentös behandelt wurde) und psychisch gesund zu sein, kann nicht davon angegangen werden, dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre. Es ist daher anzunehmen, dass der BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüberhinaus kann er auf die Unterstützung der Großeltern, in deren Landwirtschaft der BF seinen Angaben nach bereits vor seiner Ausreise gearbeitet hat, zählen."
1.7. Am 12.01.2011 (Datum des Schreibens und des Poststempels, eingelangt bei der Erstbehörde am 14.01.2011) stellte der ASt. gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.1.7. Am 12.01.2011 (Datum des Schreibens und des Poststempels, eingelangt bei der Erstbehörde am 14.01.2011) stellte der ASt. gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Diesen Antrag begründete der ASt. mit der Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 69 AVG, Auszügen aus einem Kommentar darüber, was als Beweismittel für eine Wiederaufnahme geeignet ist, sowie der Vorlage von folgenden Beweismitteln:Diesen Antrag begründete der ASt. mit der Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 69, AVG, Auszügen aus einem Kommentar darüber, was als Beweismittel für eine Wiederaufnahme geeignet ist, sowie der Vorlage von folgenden Beweismitteln:
Zeitungsausschnitte (aus indischen Zeitungen) vom XXXX, die der ASt. von seinem Großvater erhalten habe,Zeitungsausschnitte (aus indischen Zeitungen) vom römisch 40 , die der ASt. von seinem Großvater erhalten habe,
Anzeigen, die der ASt. im Beisein seines Großvaters bei der Polizei gemacht habe.
Diese Beweismittel hätten ohne Verschulden des ASt. während des Verfahrens nicht eingebracht werden können. Seiner Mutter wäre es erst nach vielen Versuchen gelungen, unter Bezahlung von Bestechungsgeldern Kopien zu erlangen, die sie sofort an den Freund des ASt., XXXX, nach Wien geschickt hätte, der sie dem ASt. am 06.01.2011 übergeben hätte.Diese Beweismittel hätten ohne Verschulden des ASt. während des Verfahrens nicht eingebracht werden können. Seiner Mutter wäre es erst nach vielen Versuchen gelungen, unter Bezahlung von Bestechungsgeldern Kopien zu erlangen, die sie sofort an den Freund des ASt., römisch 40 , nach Wien geschickt hätte, der sie dem ASt. am 06.01.2011 übergeben hätte.
1.8. Das erkennende Gericht richtete mit Schreiben vom 24.01.2011 an den ASt. die Aufforderung, "binnen einer Frist von vier Wochen
konkret und genau darzulegen, welches Fluchtvorbringen - mit dessen Glaubwürdigkeit sich das rechtskräftig ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes insbesondere in Punkt 3.4. ausführlich auseinandergesetzt hat - mit den vorgelegten (neu hervorgekommenen) Unterlagen belegt werden soll,
anzugeben, wer diesen Unterlagen zufolge welche Handlung, welcher Einrichtung gegenüber, weiters wann und warum gesetzt haben soll,
eine Übersetzung der vorgelegten Unterlagen in die deutsche Sprache vorzulegen."
Der ASt. hat dieses Schreiben nicht nur nicht beantwortet, sondern dieses ihm an seine Meldeadresse 1020 Wien, Große Sperlgasse 4 (Verein Ute Bock) zugestellte Schriftstück nach Hinterlegung beim Postamt nicht einmal behoben.
1.9. Am 07.02.2011 wurde dem erkennenden Gericht zur Kenntnis gebracht, dass der ASt. am 02.02.2011 sich zur Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe, Verein Menschenrechte Österreich, im Rahmen der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angemeldet hatte.
Mit E-Mail des Vereins Menschenrechte Österreich vom 23.02.2011 wurde mitgeteilt, dass der ASt. nicht mehr rückkehrwillig sei.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten und Vorakten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes
Einsicht in die vom ASt. mit dem Wiederaufnahmeantrag neu vorgelegten Beweismittel (Zeitungsausschnitte aus indischen Zeitungen vom XXXX, die der ASt. von seinem Großvater erhalten habe, und Anzeigen, die der ASt. im Beisein seines Großvaters bei der Polizei gemacht habe).Einsicht in die vom ASt. mit dem Wiederaufnahmeantrag neu vorgelegten Beweismittel (Zeitungsausschnitte aus indischen Zeitungen vom römisch 40 , die der ASt. von seinem Großvater erhalten habe, und Anzeigen, die der ASt. im Beisein seines Großvaters bei der Polizei gemacht habe).
Der ASt. hat im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof ansonsten keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.
3. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:
Es werden nach Maßgabe unten dargestellter Erwägungen folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen getroffen:
3.1. Zur Person des ASt.:
Der ASt. führt den Namen XXXX, ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Die Identität des ASt. steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des ASt. im Verfahren.Der ASt. führt den Namen römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an. Die Identität des ASt. steht nicht fest. Die von ihm angegebenen Personalia dienen lediglich der Individualisierung des ASt. im Verfahren.
Dem ASt. steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und dem vorliegenden Verwaltungsakt in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.
3.2. In Anbetracht der gesamten Beweiswürdigung im Vorverfahren zur Frage der Glaubwürdigkeit des ASt. bezüglich seines Fluchtvorbringens bewirkt die nunmehrige Vorlage dieser Urkunden kein Abgehen der erkennenden Behörde von den bereits hierzu getroffenen Feststellungen.
Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.Die Prozessvoraussetzung einer wahrscheinlich bzw. voraussichtlich anders lautenden Entscheidung im Vorverfahren bei rechtzeitiger Vorlage dieser Urkunden für die Wiederaufnahme des gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nicht gegeben.
Der ASt., der schon im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seine vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft machen konnte - auch mangels persönlicher Glaubwürdigkeit, zumal er weder seine Identität noch sein Fluchtvorbringen belegt hatte - kann auch im gegenständlichen Verfahren keine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens bewirken.
Zu diesem Ergebnis gelangt das erkennende Gericht nach folgenden Erwägungen:
Zu den vorgelegten Urkunden ist zunächst anzumerken, dass folgende schwerwiegenden Argumente gegen ihre Echtheit und somit auch ihre Richtigkeit sprechen. Wie das auswärtige Amt in Deutschland in einem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Indien im August 2008 ausgeführt hat, ist bekannt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Vorgelegte Dokumente ("Warrant of Arrest", "First Investigation Report" - FIR, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, "Affidavits" von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Auch im vorliegenden Fall sind die Hinweise auf Fälschungen (wie beispielsweise fehlende Behörden-Angaben, fehlende Adress-Angaben und fehlende Aktenzeichen-Angaben im Briefkopf, fehlende Datum-Angaben) umfangreich und legen in einer Gesamtschau von Inhalt, Form und Art und Zeit der Einbringung den Schluss nahe, dass es sich dabei um keine Unterlagen handelt, die geeignet sind, die vorgebrachte Fluchtgeschichte zu belegen. Es kommt ihnen diesbezüglich kaum relevante Beweiskraft zu, sondern sie legen geradezu im Gegenteil vielmehr den Schluss nahe, dass die vorgebrachte Geschichte keinesfalls stimmen kann.
Davon abgesehen hat aber der ASt. auch in keiner Weise dargelegt, was er mit diesen Kopien sowie mit den vorgelegten, über 25 Jahre alten Zeitungsartikeln (in fremder Sprache) überhaupt aussagen will und inwiefern diese Urkunden konkret zu seinem Fluchtvorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren in Beziehung stehen. Auch auf ausdrückliche Aufforderung, dies darzulegen, hat der ASt. dies nicht nachgeholt, ja nicht einmal seine Post in einer - wohl auch für ihn erkennbar nicht unwichtigen Behördenangelegenheit - abgeholt.
Den Asylwerber trifft eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der ASt. die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.
Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (Paragraph 13 a, leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach Paragraph 37, AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Da dies auf die Angaben des ASt. zutrifft, war sein Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig abgewiesen worden. Aber auch die im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens neu vorgelegten Urkunden waren nach obigen Ausführungen nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu bewirken, da sie somit keine Beweismittel darstellen, die vom ASt. im Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Verfahrensergebnis voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid der Behörde in der Rechtssache des ASt. herbeigeführt hätten.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß § 5 AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß § 68 Abs. 1 AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von dem Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entscheiden hat, diesem.
4.2. Rechtlich folgt daraus:
Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des § 69 AVG erscheint der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt, zumal - wie unter Punkt 3.2. ausgeführt - die vorgelegten Urkunden nicht den Anschein der Echtheit und Richtigkeit für sich beanspruchen können und darüber hinaus der ASt. auch in keiner Weise dargelegt hat, was er mit diesen Kopien sowie mit den vorgelegten, über 25 Jahre alten Zeitungsartikeln (in fremder Sprache) überhaupt aussagen will und inwiefern diese Urkunden konkret zu seinem Fluchtvorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren in Beziehung stehen. Auch auf ausdrückliche Aufforderung, dies darzulegen, hat der ASt. dies nicht nachgeholt.Unter Anwendung der zitierten Bestimmungen des Paragraph 69, AVG erscheint der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag inhaltlich nicht berechtigt, zumal - wie unter Punkt 3.2. ausgeführt - die vorgelegten Urkunden nicht den Anschein der Echtheit und Richtigkeit für sich beanspruchen können und darüber hinaus der ASt. auch in keiner Weise dargelegt hat, was er mit diesen Kopien sowie mit den vorgelegten, über 25 Jahre alten Zeitungsartikeln (in fremder Sprache) überhaupt aussagen will und inwiefern diese Urkunden konkret zu seinem Fluchtvorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren in Beziehung stehen. Auch auf ausdrückliche Aufforderung, dies darzulegen, hat der ASt. dies nicht nachgeholt.
Mangels Beweismittel, die die Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages belegen, ist auch diese fraglich, was jedoch angesichts der inhaltlichen Unbegründetheit des Antrags dahingestellt bleiben kann.
Gemäß der zitierten Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".Gemäß der zitierten Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist Voraussetzung der Wiederaufnahme, dass die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel "allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten".
Aus den oben dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Urkunden nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht entgegentreten konnte.Aus den oben dargelegten Gründen ist der gegenständliche Antrag unter Vorlage der genannten Urkunden nicht geeignet, eine Wiederaufnahme des bereits abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG herbeizuführen, da auch die Vorlage dieser Urkunden im bereits abgeschlossenen Verfahren - soferne der ASt. über diese zum damaligen Zeitpunkt schon verfügt hätte - weder alleine noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte, zumal sich dessen Begründung auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens stützte, welcher der ASt. auch in seiner Beschwerde und im gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren nicht entgegentreten konnte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Dem Asylgerichtshof liegt kein Vorbringen vor, das mit dem ASt. mündlich erörtert hätte werden müssen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beweise, Glaubwürdigkeit, Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
10.05.2011