Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D6 318271-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2011, FZ. 11 02.301-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.3.2011, FZ. 11 02.301-EAST West, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2007 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
1. In seiner Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe vor, während des Bürgerkrieges in Georgien im Jahr 1991 "Kommandant unter dem Bürgermeister der Stadt XXXX" gewesen zu sein und ab diesem Zeitpunkt - wegen seiner Zusammenarbeit mit dem früheren Präsidenten Swiat Gamsachurdia - von 1991-1993 große Probleme mit der "Schewardnadse-Regierung" sowie mit den "Mchedrioni" gehabt zu haben. Auch mit der "neuen Regierung" sei er in Schwierigkeiten geraten, da staatliche Organe ihn immer wieder aufgesucht und sämtliche Dokumente durchsucht hätten.
Im Zuge seiner Einvernahme am 30.1.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Sohn seit 2002 mit seiner Familie als Asylwerber in Österreich aufhalte. Im Oktober 2007 habe sich der Beschwerdeführer um ein österreichisches Visum bemüht gehabt, da er mit einer Tanzgruppe in der österreichischen Gemeinde, in der sein Sohn lebe, auftreten habe wollen. Am XXXX sei er nach Kiew (Ukraine) geflogen, um dort beim zuständigen österreichischen Konsul vorzusprechen, der zunächst die Ausstellung der Visa für den Beschwerdeführer und die Angehörigen der Tanzgruppe zugesichert habe. Zur gleichen Zeit hätten jedoch Demonstrationen in Georgien stattgefunden, an denen auch der Beschwerdeführer selbst teilgenommen habe. Ein guter Freund habe ihm, dem Beschwerdeführer, zuvor geraten, nicht daran teilzunehmen. XXXX, ein Mitglied des georgischen Parlaments, habe ebenfalls empfohlen, sich an den Versammlungen nicht zu beteiligen. Der Beschwerdeführer habe sogar schriftlich bestätigen müssen, an den Demonstrationen nicht teilzunehmen, woraufhin XXXX versprochen habe, dass dies für die Ausreise mit der Tanzgruppe helfen würde. In weiterer Folge habe jedoch der österreichische Botschafter die Ausstellung der Visa verweigert. Nach der Rückkehr aus Kiew nach Georgien am 9.11.2007 hätten die Eltern der Kinder, die als Tanzgruppe in Österreich auftreten hätten sollen, die bereits ausgelegten ¿ 28.000,-- zurückverlangt und ihn telefonisch bedroht. Im Übrigen habe er "sowieso" Georgien verlassen wollen.Im Zuge seiner Einvernahme am 30.1.2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich sein Sohn seit 2002 mit seiner Familie als Asylwerber in Österreich aufhalte. Im Oktober 2007 habe sich der Beschwerdeführer um ein österreichisches Visum bemüht gehabt, da er mit einer Tanzgruppe in der österreichischen Gemeinde, in der sein Sohn lebe, auftreten habe wollen. Am römisch 40 sei er nach Kiew (Ukraine) geflogen, um dort beim zuständigen österreichischen Konsul vorzusprechen, der zunächst die Ausstellung der Visa für den Beschwerdeführer und die Angehörigen der Tanzgruppe zugesichert habe. Zur gleichen Zeit hätten jedoch Demonstrationen in Georgien stattgefunden, an denen auch der Beschwerdeführer selbst teilgenommen habe. Ein guter Freund habe ihm, dem Beschwerdeführer, zuvor geraten, nicht daran teilzunehmen. römisch 40 , ein Mitglied des georgischen Parlaments, habe ebenfalls empfohlen, sich an den Versammlungen nicht zu beteiligen. Der Beschwerdeführer habe sogar schriftlich bestätigen müssen, an den Demonstrationen nicht teilzunehmen, woraufhin römisch 40 versprochen habe, dass dies für die Ausreise mit der Tanzgruppe helfen würde. In weiterer Folge habe jedoch der österreichische Botschafter die Ausstellung der Visa verweigert. Nach der Rückkehr aus Kiew nach Georgien am 9.11.2007 hätten die Eltern der Kinder, die als Tanzgruppe in Österreich auftreten hätten sollen, die bereits ausgelegten ¿ 28.000,-- zurückverlangt und ihn telefonisch bedroht. Im Übrigen habe er "sowieso" Georgien verlassen wollen.
Im Zuge einer Demonstration am 7.10.2007 oder 8.10.2007 sei der Beschwerdeführer zuletzt von der georgischen Polizei geschlagen worden. Zuvor sei er das letzte Mal bei Kundgebungen gegen den früheren georgischen Präsidenten Schewardnadse im Jahr 2001 oder 2002 geschlagen worden. Früher sei er von der Polizei oft festgenommen worden; dies sei jedoch schon lange her. Auf die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies in der Zeit von Swiad Gamsachurdia im Jahr 1992 der Fall gewesen sei. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der "XXXX" habe er ebenfalls Probleme gehabt: Nach dem Mord an einer Person namens XXXX hätten "sie" Demonstrationen organisiert. Dieser Mord habe sich im Jahr 2007 ereignet. Am 20.5.2007 sei auch sein Freund XXXX umgebracht worden. Als fluchtauslösendes Ereignis gab der Beschwerdeführer an, am 12.12.2007 oder 13.12.2007 auf der Straße beinahe von einem Auto überfahren worden zu sein. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, von staatlicher Seite keine Probleme gehabt zu haben. Eine innerstaatliche Niederlassungsmöglichkeit (trotz der behaupteten Probleme) räumte der Beschwerdeführer für Adscharien - jedoch mit der Einschränkung, dass dies nur für kurze Zeit sein könne - ein. Überdies habe er auch Probleme mit der georgischen Regierung, für die er "eine unangenehme Person" darstelle, weil er auch "scharfe Artikel in Zeitungen" veröffentlicht habe; der letzte Artikel sei im Jahr 2006 in der Zeitung "XXXX" und "XXXX" erschienen. Es habe sich um selbstverfasste "Leserartikel" gehandelt.Im Zuge einer Demonstration am 7.10.2007 oder 8.10.2007 sei der Beschwerdeführer zuletzt von der georgischen Polizei geschlagen worden. Zuvor sei er das letzte Mal bei Kundgebungen gegen den früheren georgischen Präsidenten Schewardnadse im Jahr 2001 oder 2002 geschlagen worden. Früher sei er von der Polizei oft festgenommen worden; dies sei jedoch schon lange her. Auf die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies in der Zeit von Swiad Gamsachurdia im Jahr 1992 der Fall gewesen sei. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der "XXXX" habe er ebenfalls Probleme gehabt: Nach dem Mord an einer Person namens römisch 40 hätten "sie" Demonstrationen organisiert. Dieser Mord habe sich im Jahr 2007 ereignet. Am 20.5.2007 sei auch sein Freund römisch 40 umgebracht worden. Als fluchtauslösendes Ereignis gab der Beschwerdeführer an, am 12.12.2007 oder 13.12.2007 auf der Straße beinahe von einem Auto überfahren worden zu sein. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, von staatlicher Seite keine Probleme gehabt zu haben. Eine innerstaatliche Niederlassungsmöglichkeit (trotz der behaupteten Probleme) räumte der Beschwerdeführer für Adscharien - jedoch mit der Einschränkung, dass dies nur für kurze Zeit sein könne - ein. Überdies habe er auch Probleme mit der georgischen Regierung, für die er "eine unangenehme Person" darstelle, weil er auch "scharfe Artikel in Zeitungen" veröffentlicht habe; der letzte Artikel sei im Jahr 2006 in der Zeitung "XXXX" und "XXXX" erschienen. Es habe sich um selbstverfasste "Leserartikel" gehandelt.
In der Folge legte der Beschwerdeführer u.a. ein Schreiben der "XXXX" vom 17.12.2007 vor, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit 1990 Mitglied der Organisation, 1988 aktives Mitglied der Partei Gamsachurdias gewesen und deshalb er und seine Familie politisch verfolgt und oft festgenommen worden sei. In den letzten Jahren sei er Mitglied und Politsekretär der Partei "Nationaleinheit und Gerechtigkeit" gewesen. Der Beschwerdeführer - so das Schreiben - habe an Demonstrationen aktiv teilgenommen und sei gezwungen worden, oft das Land zu verlassen. Georgien sei Repressalien ausgesetzt, insbesondere hinsichtlich der Meinungsfreiheit. Unter Hinweis auf Zweifel an den Umständen des Todes des georgischen Premierministers Schwania führte der Präsident der oben genannten Organisation aus, dass der Beschwerdeführer "ungeschützt und ein Opfer dieses Regimes" sei. In dem genannten Schreiben wird bestätigt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Georgien in Gefahr sei. Außerdem legte der Beschwerdeführer einen Ausweis einer XXXX sowie ein Diplom vor.In der Folge legte der Beschwerdeführer u.a. ein Schreiben der "XXXX" vom 17.12.2007 vor, in dem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit 1990 Mitglied der Organisation, 1988 aktives Mitglied der Partei Gamsachurdias gewesen und deshalb er und seine Familie politisch verfolgt und oft festgenommen worden sei. In den letzten Jahren sei er Mitglied und Politsekretär der Partei "Nationaleinheit und Gerechtigkeit" gewesen. Der Beschwerdeführer - so das Schreiben - habe an Demonstrationen aktiv teilgenommen und sei gezwungen worden, oft das Land zu verlassen. Georgien sei Repressalien ausgesetzt, insbesondere hinsichtlich der Meinungsfreiheit. Unter Hinweis auf Zweifel an den Umständen des Todes des georgischen Premierministers Schwania führte der Präsident der oben genannten Organisation aus, dass der Beschwerdeführer "ungeschützt und ein Opfer dieses Regimes" sei. In dem genannten Schreiben wird bestätigt, dass das Leben des Beschwerdeführers in Georgien in Gefahr sei. Außerdem legte der Beschwerdeführer einen Ausweis einer römisch 40 sowie ein Diplom vor.
Am 20.2.2008 ging beim Bundesasylamt ein "Abschluss-Bericht" der Polizeiinspektion St. Georgen - EAST Thalham ein, demzufolge die vom Beschwerdeführer bei sich geführten (und im Zuge einer Personendurchsuchung vorgefundenen) Diplome "Doktor der Chinakunst" und "Regisseur für Klub und öffentliche Veranstaltungen", welche Universitätsabschlüsse vortäuschten, Fälschungen wären.
Am 4.3.2008 gab der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht beim Bundesasylamt ab, demzufolge beim Beschwerdeführer Diabetes, Hypertonie, Hyperlipidämie und Adipositas permagna diagnostiziert worden sei.
2. Mit Bescheid vom 5.3.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Dass der Beschwerdeführer in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt wäre, stellte das Bundesasylamt jedoch nicht fest. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt - nach neuerlicher Wiedergabe von Länderberichten zur politischen Situation nach der "Rosenrevolution" 2003 und den Folgen des Bürgerkrieges in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts - darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Auslandsaufenthalten Mitte der 90er Jahre nach Georgien zurückgekehrt sei und keine weiteren Angaben bezüglich einer erneuten Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft zur nationalen Bewegung gemacht habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Unterstützung des früheren georgischen Präsidenten Gamsachurdia und des nunmehrigen Präsidenten Saakashvili könnten zu keiner aktuellen Verfolgungsgefahr führen.2. Mit Bescheid vom 5.3.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest. Dass der Beschwerdeführer in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt wäre, stellte das Bundesasylamt jedoch nicht fest. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt - nach neuerlicher Wiedergabe von Länderberichten zur politischen Situation nach der "Rosenrevolution" 2003 und den Folgen des Bürgerkrieges in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts - darauf, dass der Beschwerdeführer nach seinen Auslandsaufenthalten Mitte der 90er Jahre nach Georgien zurückgekehrt sei und keine weiteren Angaben bezüglich einer erneuten Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft zur nationalen Bewegung gemacht habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Unterstützung des früheren georgischen Präsidenten Gamsachurdia und des nunmehrigen Präsidenten Saakashvili könnten zu keiner aktuellen Verfolgungsgefahr führen.
Im Hinblick auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration am "7. oder 8.10.2007" führte das Bundesasylamt aus, dass trotz intensiver Recherche keine Demonstration an einem dieser beiden Tage erhoben habe werden können, was umso verwunderlicher erscheine, da - gemäß den Angaben des Beschwerdeführers - 7000 bis 8000 Demonstranten an der Kundgebung teilgenommen haben sollen. Einzig für den 18.10.2007 habe eine Demonstration im Monat Oktober recherchiert werden können. Ferner wies das Bundesasylamt darauf hin, dass sich die Tötung XXXX - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - nicht im April 2007, sondern Ende Februar 2006 ereignet habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine Gerichtsverhandlung über den Tod XXXX nicht stattgefunden habe, sei ebenfalls falsch, da der Hauptangeklagte bereits im Jahr 2006 zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei (die übrigen drei Angeklagten seien zu sieben Jahren Haft verurteilt worden). Somit sei - so das Bundesasylamt - logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Organisation des Beschwerdeführers eine Anzeige bei der Polizei wegen der Ermordung XXXX erstattet habe, wie dies der Beschwerdeführer vorgebracht habe. Was das Schreiben der XXXX vom 17.12.2007 anbelangt, äußerte das Bundesasylamt die Vermutung, dass die Organisation die Angaben des Beschwerdeführers "einfach bestätigte", ohne sie zuvor überprüft zu haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Leserbriefe im Jahr 2006 führte das Bundesasylamt ins Treffen, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Probleme geschildert habe.Im Hinblick auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration am "7. oder 8.10.2007" führte das Bundesasylamt aus, dass trotz intensiver Recherche keine Demonstration an einem dieser beiden Tage erhoben habe werden können, was umso verwunderlicher erscheine, da - gemäß den Angaben des Beschwerdeführers - 7000 bis 8000 Demonstranten an der Kundgebung teilgenommen haben sollen. Einzig für den 18.10.2007 habe eine Demonstration im Monat Oktober recherchiert werden können. Ferner wies das Bundesasylamt darauf hin, dass sich die Tötung römisch 40 - entgegen den Angaben des Beschwerdeführers - nicht im April 2007, sondern Ende Februar 2006 ereignet habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach eine Gerichtsverhandlung über den Tod römisch 40 nicht stattgefunden habe, sei ebenfalls falsch, da der Hauptangeklagte bereits im Jahr 2006 zu acht Jahren Haft verurteilt worden sei (die übrigen drei Angeklagten seien zu sieben Jahren Haft verurteilt worden). Somit sei - so das Bundesasylamt - logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Organisation des Beschwerdeführers eine Anzeige bei der Polizei wegen der Ermordung römisch 40 erstattet habe, wie dies der Beschwerdeführer vorgebracht habe. Was das Schreiben der römisch 40 vom 17.12.2007 anbelangt, äußerte das Bundesasylamt die Vermutung, dass die Organisation die Angaben des Beschwerdeführers "einfach bestätigte", ohne sie zuvor überprüft zu haben. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer erwähnten Leserbriefe im Jahr 2006 führte das Bundesasylamt ins Treffen, dass der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Probleme geschildert habe.
Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verfolgung durch Privatpersonen erachtete das Bundesasylamt als unplausibel, dass der Beschwerdeführer erst einen Monat nach seiner Rückkehr aus Kiew von den Eltern der Kinder telefonisch bedroht worden sein und überdies die Tanzlehrerin, die den in Rede stehenden Geldbetrag bei sich gehabt habe, weiterhin in Georgien leben soll, ohne dass diese von den Privatpersonen - wie der Beschwerdeführer - bedroht werden würde. In Bezug auf den Verbleib des Geldbetrages habe der Beschwerdeführer einerseits auf den Einkauf durch Kinder und andererseits darauf hingewiesen, dass die Tanzlehrerin den gesamten Geldbetrag ausgegeben habe, was widersprüchlich sei. Da einige Eltern der Kinder als Begleitpersonen die Reise nach Kiew mitgemacht hätten, würden diese Personen die Angaben des Beschwerdeführers über seine Unschuld im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Geldes gegenüber den staatlichen Behörden bestätigen können. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Anzeige bei der Polizei erstattet und damit auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes verzichtet. Unter Berufung auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Sicherheitsverwaltung verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, gegenüber Eltern die Erstattung einer Anzeige angedroht zu haben, woraus zu ersehen sei, dass der Beschwerdeführer selbst davon überzeugt sei, von der Polizei geschützt zu werden. Dass der Beschwerdeführer auch selbst keine staatliche Verfolgung befürchtete, sei auch daran erkennbar, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise an seiner gemeldeten Adresse gelebt habe.
Im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers verwies das Bundesasylamt auf Länderberichte über die medizinische Versorgung in Georgien. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die verfügte Ausweisung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK eingreife, da kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem in Österreich lebenden Sohn bestehe und der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, im Falle der Rückkehr seines Sohnes nach Georgien nicht gemeinsam mit diesem zurückkehren zu wollen.Im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers verwies das Bundesasylamt auf Länderberichte über die medizinische Versorgung in Georgien. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die verfügte Ausweisung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK eingreife, da kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem in Österreich lebenden Sohn bestehe und der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, im Falle der Rückkehr seines Sohnes nach Georgien nicht gemeinsam mit diesem zurückkehren zu wollen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wurden.
Nachdem sich der Beschwerdeführer auf Ersuchen des Asylgerichtshofes mit Erhebungen hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Heimatland unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten einverstanden erklärt hatte, beauftragte der Asylgerichtshof den österreichischen Verbindungsbeamten in Tbilisi um Erhebung, ob der Beschwerdeführer "XXXX", die vorgelegte Bestätigung bzw. der beigelegte Ausweis echt war und ob der Beschwerdeführer vor der "Rosenrevolution" Demonstrationen zugunsten des späteren georgischen Präsidenten Saakashvili in Gardabani, Rustavi und Bolnisi organisiert habe.
Mit Gesprächsnotiz vom 13.10.2009 gab der österreichische Verbindungsbeamte bekannt, dass der Vorsitzende der "XXXX" die Frage, ob der Beschwerdeführer je Mitglied in seiner Organisation gewesen sei, ausdrücklich verneint habe: Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied gewesen. Erst nachdem ihm eine Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers vom österreichischen Verbindungsbeamten gezeigt worden sei, habe er bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied in der Organisation gewesen sei. Auf die Nachfrage, weshalb er dies nicht gewusst habe, habe der Vorsitzende der Organisation entgegnet, die Familie zu kennen; es sei ihm entfallen, dass der Beschwerdeführer doch Mitglied in der Organisation gewesen sei. Über die Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers habe der Vorsitzende der "XXXX" keine Angaben machen können. Stattdessen habe er behauptet, dass "jeder, der in Georgien vernünftig denkt, in Georgien verfolgt" werde. Nachdem ihm auf Anhieb kein Verfolgungsgrund eingefallen sei, habe er schließlich nach kurzer Zeit die "Gründung eines Offizierscorps" ins Treffen geführt, um sich zu berichtigen und eine "Gründung eines Kasakencorps" zu erwähnen, woran der Beschwerdeführer mitgewirkt haben soll. Ob diese Vereinigung oppositioneller Natur gewesen sei, konnte der Vorsitzende jedoch nicht angeben. Ebenso wenig konnte er aussagen, in welchem Zusammenhang die Gründung dieser Vereinigung mit einer konkreten Bedrohung des Beschwerdeführers stehe. Die Frage danach, ob der Beschwerdeführer vor der "Rosenrevolution" größere Demonstrationen organisiert habe, konnte mangels Überprüfbarkeit nicht beantwortet werden (nach Aussage des Verbindungsbeamten sei vor der "Rosenrevolution" häufig und fast in jeder kleineren Stadt demonstriert worden).
4. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.4.2010, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Sohn und dessen Frau in Verbindung ihrer Beschwerdesachen gemäß § 39 Abs. 2 AVG teilnahmen und in der die Fluchtgründe durch Befragung der geladenen Personen inhaltlich erörtert wurden, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. In den Entscheidungsgründen traf der Gerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers, seinen Beruf sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer an Diabetes melitus Typ 2b, an einer schweren Hyperglykämie (Überzucker), Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte), massiven Adipositas (Fettleibigkeit), Rethinopathie (insb. durch Diabetes verursachte Netzhauterkrankung) und einer Leberfunktionsprobenerhöhung (Hepatopathie und Mikroalbuminurie) leide. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer wie immer gearteten Verfolgung aktuell und landesweit ausgesetzt wäre, konnte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes jedoch nicht feststellen.4. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.4.2010, an welcher der Beschwerdeführer sowie sein Sohn und dessen Frau in Verbindung ihrer Beschwerdesachen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG teilnahmen und in der die Fluchtgründe durch Befragung der geladenen Personen inhaltlich erörtert wurden, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab. In den Entscheidungsgründen traf der Gerichtshof Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers, seinen Beruf sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer an Diabetes melitus Typ 2b, an einer schweren Hyperglykämie (Überzucker), Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte), massiven Adipositas (Fettleibigkeit), Rethinopathie (insb. durch Diabetes verursachte Netzhauterkrankung) und einer Leberfunktionsprobenerhöhung (Hepatopathie und Mikroalbuminurie) leide. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer wie immer gearteten Verfolgung aktuell und landesweit ausgesetzt wäre, konnte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes jedoch nicht feststellen.
Beweiswürdigend ging der Asylgerichtshof hinsichtlich der Fluchtgründe von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus (siehe dazu ausführlich die Entscheidungsgründe in AsylGH 8.6.2010, D6 318271-1/2008/11E). Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vertrat der Asylgerichtshof die Ansicht, dass in Anbetracht der - gemäß den Länderfeststellungen - in Georgien vorhandenen medizinischen Versorgung die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers einer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegenstehe: Es sei - so der zuständige Senat - nicht ersichtlich, dass in Georgien die geltend gemachten Krankheiten des Beschwerdeführers nicht behandelt werden könnten. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes begründete der Asylgerichtshof mit einer Interessenabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK, die angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen habe.Beweiswürdigend ging der Asylgerichtshof hinsichtlich der Fluchtgründe von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus (siehe dazu ausführlich die Entscheidungsgründe in AsylGH 8.6.2010, D6 318271-1/2008/11E). Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vertrat der Asylgerichtshof die Ansicht, dass in Anbetracht der - gemäß den Länderfeststellungen - in Georgien vorhandenen medizinischen Versorgung die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers einer Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK nicht entgegenstehe: Es sei - so der zuständige Senat - nicht ersichtlich, dass in Georgien die geltend gemachten Krankheiten des Beschwerdeführers nicht behandelt werden könnten. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes begründete der Asylgerichtshof mit einer Interessenabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK, die angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen habe.
Dieses Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung infolge Übernahme durch den Beschwerdeführer am 15.6.2010 in Rechtskraft.
5. Mit Schriftsatz vom 27.1.2011 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer weiteren Verschlechterung seines Krankheitszustandes begründete. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Ambulanzbericht des XXXX, dem zufolge sich die Stoffwechselsituation beim Beschwerdeführer verschlechtert habe und in dem die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Schlaganfalles als sehr hoch bezeichnet worden sei. Deshalb liege - so der Beschwerdeführer - eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum vorangegangenen und rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren vor.5. Mit Schriftsatz vom 27.1.2011 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den er mit einer weiteren Verschlechterung seines Krankheitszustandes begründete. Der Beschwerdeführer verwies auf einen Ambulanzbericht des römisch 40 , dem zufolge sich die Stoffwechselsituation beim Beschwerdeführer verschlechtert habe und in dem die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Schlaganfalles als sehr hoch bezeichnet worden sei. Deshalb liege - so der Beschwerdeführer - eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum vorangegangenen und rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren vor.
Im Zuge seiner Erstbefragung am 9.3.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er "eigentlich" Österreich bereits verlassen habe wollen, sich sein Gesundheitszustand jedoch verschlechtert habe: Im Sommer 2010 habe er in das Krankenhaus eingeliefert werden müssen; es habe sich herausgestellt, dass nicht seine Diabetes-Erkrankung, sondern eine Thrombose für seine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verantwortlich gewesen sei. Er habe einen "kleineren Schlaganfall" gehabt, sei jedoch lediglich ambulant behandelt worden; nach Aussage seines Arztes habe er, der Beschwerdeführer, "Glück gehabt". Am 31.3.2011 sei ein weiterer Krankenhaus-Termin vorgesehen.
6. Am 11.3.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selben Tag mit, dass eine Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache iSd § 68 AVG beabsichtigt sei.6. Am 11.3.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom selben Tag mit, dass eine Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache iSd Paragraph 68, AVG beabsichtigt sei.
Am 9.3.2011 ersuchte das Bundesasylamt die zuständige Fremdenpolizei um Auskunft über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
Am 15.3.2011 teilte die Bundespolizeidirektion XXXX mit, dass im Fremdenakt ein bis 30.9.2010 gültiges georgisches Heimreisezertifikat aufliege. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe eine Abschiebung zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht erfolgen können. Am 21.10.2010 habe sich der Beschwerdeführer bei der Caritas zur freiwillligen Rückkehr gemeldet, am 15.2.2011 sein diesbezügliches Einverständnis jedoch widerrufen. Am 27.1.2010 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer "Karte für Geduldete" gestellt. Aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 4.2.2011 hätte die Bundespolizeidirektion XXXX diesem Antrag auch stattgegeben und eine "Karte für Geduldete" ausgestellt.Am 15.3.2011 teilte die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit, dass im Fremdenakt ein bis 30.9.2010 gültiges georgisches Heimreisezertifikat aufliege. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers habe eine Abschiebung zum damaligen Zeitpunkt jedoch nicht erfolgen können. Am 21.10.2010 habe sich der Beschwerdeführer bei der Caritas zur freiwillligen Rückkehr gemeldet, am 15.2.2011 sein diesbezügliches Einverständnis jedoch widerrufen. Am 27.1.2010 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer "Karte für Geduldete" gestellt. Aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 4.2.2011 hätte die Bundespolizeidirektion römisch 40 diesem Antrag auch stattgegeben und eine "Karte für Geduldete" ausgestellt.
7. In seiner Einvernahme am 17.3.2011 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf eine Spitalsuntersuchung am 31.3.2011. Als Grund für seinen neuerlichen Antrag gab der Beschwerdeführer an, bei der "Caritas-Beratung" gewesen zu sein, wo man ihm gesagt habe, dass eine Heimreise nach Georgien in seinem gesundheitlichen Zustand nicht möglich sei. In Bezug auf seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, sämtliche Gründe bereits im vorangegangenen ersten Verfahren genannt zu haben; es seien "nur die medizinischen Gründe" hinzugekommen. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, von einem Freund im Februar 2011 den Rat erhalten zu haben, nicht zurückzukehren, da es bei einer Demonstration von Regierungsgegnern in Tbilisi zu Auseinandersetzungen mit der Polizei, die "viele Leute" zusammengeschlagen habe, gekommen sei.
Ferner legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vor. Neben älteren Arztbriefen bzw. Ambulanzberichten enthält der Bericht vom 1.10.2010 eine Auflistung der (bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8.6.2010 festgestellten) Erkrankungen des Beschwerdeführers; die weiteren Ausführungen enthalten den Hinweis, dass "nach wie vor" die "Stoffwechselsituation" beim Beschwerdeführer "katastrophal" sei und "eigentlich" nur eine bariatrische Operation eine Verbesserung bringen würde. Eine markante Verbesserung des Blutzuckerwertes könne wahrscheinlich nur durch eine intensive Insulintherapie erreicht werden, die jedoch zu einer massiven (weiteren) Gewichtszunahme führen würde, weshalb vorerst von einer Insulinisierung abgesehen werde. Im Ambulanzbericht vom 11.1.2011 wird ausgeführt, dass sich die "Stoffwechselsituation" beim Beschwerdeführer weiter verschlechtert habe. Es bestehe eine "extreme Insulinresistenz". Eine Versorgung mit einem "Inkretin-Mimetikum" wäre optimal, wobei angesichts der drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien fraglich sei, inwieweit die derzeitige Medikation verfügbar wäre. Im November 2010 - so der Ambulanzbericht weiter - habe der Beschwerdeführer plötzlich eine Viertelstunde lang Halbseitenzeichen in Verbindung mit einer Aphasie gehabt; die Wahrscheinlichkeit, dass ein neuerlicher Schlaganfall droht, sei hoch. Wenn es zu keiner Besserung der gesundheitlichen Situation komme, sei eine stationäre Aufnahme notwendig, damit durch eine Insulindauerinfusion versucht werde, die erwiesene Insulinresistenz zu durchbrechen. Erschwerend sei auch die soziale Situation und die inadäquaten Wohnverhältnisse; der Beschwerdeführer habe eine schwere chronische Erkrankung, es würden sich "offensichtlich" zunehmend Spätschäden entwickeln, weshalb auch bessere Wohnverhältnisse erreicht werden müssten. Auch der Ambulanzbericht vom 8.2.2011 weist darauf hin, dass die "Stoffwechselsituation" beim Beschwerdeführer "nach wie vor katastrophal" sei; weiters wird eine stationäre Aufnahme zur Stoffwechseleinstellung empfohlen.
8. Mit Bescheid vom 20.3.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Begründend stellte es die Identität sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt auf den Umstand hin, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Erkrankungen bereits im vorangegangenen Verfahren durch den Asylgerichtshof festgestellt worden seien und daher kein neuer Sachverhalt vorliege, der eine neue Rechtssache bedeute und eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nach sich ziehe. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits die freiwillige Rückkehr nach Georgien beabsichtigte, schloss das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer auch selbst davon ausgegangen sei, gesundheitlich für eine Rückreise in der Lage zu sein. Da der Beschwerdeführer nach seinen Kontrollbesuchen im Krankenhaus stets nach Hause entlassen worden sei, sei erkennbar, dass die behandelnden Ärzte keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen haben können, andernfalls der Beschwerdeführer stationär im Krankenhaus behandelt worden wäre. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes verwies das Bundesasylamt auf eine Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien, wonach ein Medikament mit dem Namen "Diabetex 1000" nicht vorhanden sei, jedoch Medikamente mit ähnlicher Wirkung verabreicht würden. Die Behandlungsmöglichkeiten für Diabetiker würden davon abhängen, welche Art von Diabetes diagnostiziert werde und in welchem Alter sich der Patient befinde. Weiters wies das Bundesasylamt auf eine - im Verwaltungsakt nicht näher dokumentierte - fernmündliche Auskunft der Fremdenpolizei Vöcklabruck hin, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Überstellung in den Herkunftsstaat noch von einem "Arzt im Auftrag der Fremdenpolizei bezüglich Reisefähigkeit einer medizinischen Untersuchung" unterzogen werde. Anschließend führte das Bundesasylamt - unter Berufung auf verschiedene Entscheidungen des Asylgerichtshofes bzw. des Unabhängigen Bundesasylsenates - aus, dass gesundheitliche Probleme kein Abschiebehindernis darstellen würden, weil nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und im Herkunftsstaat grundsätzlich nicht behandelt werden könnten.8. Mit Bescheid vom 20.3.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Begründend stellte es die Identität sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Beweiswürdigend wies das Bundesasylamt auf den Umstand hin, dass die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Erkrankungen bereits im vorangegangenen Verfahren durch den Asylgerichtshof festgestellt worden seien und daher kein neuer Sachverhalt vorliege, der eine neue Rechtssache bedeute und eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nach sich ziehe. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits die freiwillige Rückkehr nach Georgien beabsichtigte, schloss das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer auch selbst davon ausgegangen sei, gesundheitlich für eine Rückreise in der Lage zu sein. Da der Beschwerdeführer nach seinen Kontrollbesuchen im Krankenhaus stets nach Hause entlassen worden sei, sei erkennbar, dass die behandelnden Ärzte keine lebensbedrohliche Erkrankung feststellen haben können, andernfalls der Beschwerdeführer stationär im Krankenhaus behandelt worden wäre. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes verwies das Bundesasylamt auf eine Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien, wonach ein Medikament mit dem Namen "Diabetex 1000" nicht vorhanden sei, jedoch Medikamente mit ähnlicher Wirkung verabreicht würden. Die Behandlungsmöglichkeiten für Diabetiker würden davon abhängen, welche Art von Diabetes diagnostiziert werde und in welchem Alter sich der Patient befinde. Weiters wies das Bundesasylamt auf eine - im Verwaltungsakt nicht näher dokumentierte - fernmündliche Auskunft der Fremdenpolizei Vöcklabruck hin, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Überstellung in den Herkunftsstaat noch von einem "Arzt im Auftrag der Fremdenpolizei bezüglich Reisefähigkeit einer medizinischen Untersuchung" unterzogen werde. Anschließend führte das Bundesasylamt - unter Berufung auf verschiedene Entscheidungen des Asylgerichtshofes bzw. des Unabhängigen Bundesasylsenates - aus, dass gesundheitliche Probleme kein Abschiebehindernis darstellen würden, weil nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und im Herkunftsstaat grundsätzlich nicht behandelt werden könnten.
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und daher in diesem Zusammenhang entschiedene Sache vorliege. Ihre Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK, die zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgehen würde.Hinsichtlich des Fluchtvorbringens vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass der Beschwerdeführer keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und daher in diesem Zusammenhang entschiedene Sache vorliege. Ihre Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK, die zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgehen würde.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, in der u.a. ausgeführt wird, dass mangels Verfügbarkeit von "Diabetex 1000" nähere Erhebungen durchgeführt hätten werden müssen, ob Medikamente "mit ähnlicher Wirkung" im vorliegenden Fall zur Behandlung des Beschwerdeführers ausreichen würden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
1. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Nach Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321;
21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 29.9.2005, 2005/20/0365;
25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3. Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
3.1 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) ausgeführt hat, ist in einem Folgeantragsverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.3.1 Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) ausgeführt hat, ist in einem Folgeantragsverfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.
3.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit von Abschiebungen kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:3.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit von Abschiebungen kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
Im Fall D. wertete der Gerichtshof die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen (tödlicher) Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). Dagegen erblickte der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Ndangoya in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Art. 3 EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.Im Fall D. wertete der Gerichtshof die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen (tödlicher) Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). Dagegen erblickte der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Ndangoya in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Artikel 3, EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem (auch von der belangten Behörde zitierten) Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.
Im Fall Bensaid sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien keine Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26): Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Von keiner Verletzung des Art. 3 EMRK ging der Gerichtshof auch im Fall Ovdienko aus, der von der Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person handelte, die sich des längeren in psychiatrischer Behandlung befunden hatte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden war (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04): Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK lag ferner im Fall Ayegh vor, wo einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert worden war, die Abschiebung in den Iran drohte (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.Im Fall Bensaid sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26): Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Von keiner Verletzung des Artikel 3, EMRK ging der Gerichtshof auch im Fall Ovdienko aus, der von der Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person handelte, die sich des längeren in psychiatrischer Behandlung befunden hatte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden war (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04): Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide. Keine Verletzung von Artikel 3, EMRK lag ferner im Fall Ayegh vor, wo einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert worden war, die Abschiebung in den Iran drohte (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Unter Berufung auf diese Judikatur nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2400/07, VfSlg. 18.407/2008, den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Unter Berufung auf diese Judikatur nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2400/07, VfSlg. 18.407 aus 2008,, den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
Diese Maßstäbe legte der Verfassungsgerichtshof auch seinem Erkenntnis vom 22.6.2009, U 469/09, zugrunde, in dem es um die Zulässigkeit der Abschiebung eines nigerianischen Staatsangehörigen ging, der sich sowohl wegen einer HIV-Infektion in medizinischer Behandlung befand, als auch aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz chronische Hämodialyse benötigte: Der Verfassungsgerichtshof erachtete u.a. als willkürlich und daher verfassungswidrig, dass im asylgerichtlichen Verfahren Ermittlungen darüber, ob Dialysemöglichkeiten (speziell) für HIV-Patienten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers tatsächlich zur Verfügung stehen, unterblieben waren. Einen Verfahrensmangel, der in die Verfassungssphäre reichte und daher die asylgerichtliche Entscheidung mit Verfassungswidrigkeit belastete, nahm der Verfassungsgerichtshof ferner im Erkenntnis VfSlg. 18.860/2009 an, in dem der Asylgerichtshof - unter Berufung auf allgemeine Ausführungen über die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit eines schwer kranken Kindes im Zielstaat - nähere Ermittlungen unterlassen hatte, inwieweit eine für das bloße Überleben des Kindes unerlässliche "optimale medizinische Rundumversorgung" in medikamentöser und physiotherapeutischer Hinsicht samt spezieller Ernährung, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum qualvollen Verhungern drohte, im Zielstaat überhaupt zu erwarten war.Diese Maßstäbe legte der Verfassungsgerichtshof auch seinem Erkenntnis vom 22.6.2009, U 469/09, zugrunde, in dem es um die Zulässigkeit der Abschiebung eines nigerianischen Staatsangehörigen ging, der sich sowohl wegen einer HIV-Infektion in medizinischer Behandlung befand, als auch aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz chronische Hämodialyse benötigte: Der Verfassungsgerichtshof erachtete u.a. als willkürlich und daher verfassungswidrig, dass im asylgerichtlichen Verfahren Ermittlungen darüber, ob Dialysemöglichkeiten (speziell) für HIV-Patienten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers tatsächlich zur Verfügung stehen, unterblieben waren. Einen Verfahrensmangel, der in die Verfassungssphäre reichte und daher die asylgerichtliche Entscheidung mit Verfassungswidrigkeit belastete, nahm der Verfassungsgerichtshof ferner im Erkenntnis VfSlg. 18.860 aus 2009, an, in dem der Asylgerichtshof - unter Berufung auf allgemeine Ausführungen über die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit eines schwer kranken Kindes im Zielstaat - nähere Ermittlungen unterlassen hatte, inwieweit eine für das bloße Überleben des Kindes unerlässliche "optimale medizinische Rundumversorgung" in medikamentöser und physiotherapeutischer Hinsicht samt spezieller Ernährung, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum qualvollen Verhungern drohte, im Zielstaat überhaupt zu erwarten war.
3.3 Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Folgeantrag mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (im Vergleich zu seiner gesundheitlichen Verfassung, die im vorangegangenen Asylverfahren behandelt worden war). Im Zuge seiner Erstbefragung betonte der Beschwerdeführer ausdrücklich, im Sommer 2010 von der ursprünglich beabsichtigten freiwilligen Rückkehr Abstand genommen zu haben, nachdem er sich aufgrund gesundheitlicher Probleme und eines "wirklich kritischen" Gesundheitszustandes in Spitalsbehandlung begeben habe müssen (AS 23 ff.). Diese Aussagen des Beschwerdeführers werden auch durch die im Verwaltungsakt aufliegende Auskunft der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.3.2011 gegenüber dem Bundesasylamt bestätigt (AS 71):3.3 Im vorliegenden Fall begründete der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Folgeantrag mit der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (im Vergleich zu seiner gesundheitlichen Verfassung, die im vorangegangenen Asylverfahren behandelt worden war). Im Zuge seiner Erstbefragung betonte der Beschwerdeführer ausdrücklich, im Sommer 2010 von der ursprünglich beabsichtigten freiwilligen Rückkehr Abstand genommen zu haben, nachdem er sich aufgrund gesundheitlicher Probleme und eines "wirklich kritischen" Gesundheitszustandes in Spitalsbehandlung begeben habe müssen (AS 23 ff.). Diese Aussagen des Beschwerdeführers werden auch durch die im Verwaltungsakt aufliegende Auskunft der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.3.2011 gegenüber dem Bundesasylamt bestätigt (AS 71):
"... wird mitgeteilt, dass im ha. Fremdenakt ein georgisches
Heimreisezertifikat aufliegt, welches bis 30.9.2010 gültig war.
Aufgrund des Gesundheitszustandes [des Beschwerdeführers] konnte zum
damaligen Zeitpunkt eine Abschiebung nicht erfolgen. Am 21.10.2010
hat er sich ... zur freiwilligen Rückkehr gemeldet. Diese wurde
jedoch mit 15.2.2011 widerrufen. Am 27.1.2011 stellte [der Beschwerdeführer] ha. einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 4.2.2011 hätte die BPD XXXX diesem Antrag auch stattgegeben und eine Karte für Geduldete ausgestellt." (Hervorhebungen nicht im Original)jedoch mit 15.2.2011 widerrufen. Am 27.1.2011 stellte [der Beschwerdeführer] ha. einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 4.2.2011 hätte die BPD römisch 40 diesem Antrag auch stattgegeben und eine Karte für Geduldete ausgestellt." (Hervorhebungen nicht im Original)
Dieser Mitteilung ist somit zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens in wesentlichem Umfang verändert hat, da die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers - nach Auskunft der Fremdenpolizei - (zumindest zwischenzeitig) einer Abschiebung entgegen stand. Darüber hinaus geht aus der Mitteilung der Bundespolizeidirektion XXXX hervor, dass eine nur wenige Wochen vor der Bescheiderlassung verfasste - und nicht im Verwaltungsakt auffindbare - amtsärztliche Stellungnahme offensichtlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als derart schlecht bewertet haben dürfte, dass für die Bundespolizeidirektion XXXX die Erteilung einer Duldung gemäß § 46a NAG (zumindest) in Betracht gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass eine Duldung nach § 46a Abs. 1 NAG u.a. die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen sonstiger Verletzung des Refoulement-Verbotes (und damit auch die Verletzung von Art. 3 EMRK, der im vorliegenden Verfahren gemäß §§ 8 und 10 AsylG 2005 ebenfalls den Prüfungsmaßstab bildet) voraussetzt.Dieser Mitteilung ist somit zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens in wesentlichem Umfang verändert hat, da die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers - nach Auskunft der Fremdenpolizei - (zumindest zwischenzeitig) einer Abschiebung entgegen stand. Darüber hinaus geht aus der Mitteilung der Bundespolizeidirektion römisch 40 hervor, dass eine nur wenige Wochen vor der Bescheiderlassung verfasste - und nicht im Verwaltungsakt auffindbare - amtsärztliche Stellungnahme offensichtlich den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als derart schlecht bewertet haben dürfte, dass für die Bundespolizeidirektion römisch 40 die Erteilung einer Duldung gemäß Paragraph 46 a, NAG (zumindest) in Betracht gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass eine Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, NAG u.a. die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen sonstiger Verletzung des Refoulement-Verbotes (und damit auch die Verletzung von Artikel 3, EMRK, der im vorliegenden Verfahren gemäß Paragraphen 8 und 10 AsylG 2005 ebenfalls den Prüfungsmaßstab bildet) voraussetzt.
Abgesehen davon, dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 4.2.2011 trotz ihrer Entscheidungsrelevanz für den vorliegenden Fall im Verwaltungsakt nicht auffindbar ist, bieten weder der Inhalt des Verwaltungsaktes noch die Begründung des angefochtenen Bescheides einen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die in der Auskunft der Bundespolizeidirektion erwähnten gesundheitlichen Probleme, die einer zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers entgegen standen, gänzlich (oder wenigstens in maßgeblichem Umfang) weggefallen sein könnten. Im Gegenteil: Die in der Mitteilung der Bundespolizeidirektion XXXX enthaltenen mehr als deutlichen Hinweise, dass eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein und als solche einer Abschiebung entgegen stehen könnte, finden auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Berichten ihre Bestätigung: So wird in den oberärztlichen Ausführungen von einer "schweren chronischen Erkrankung" des Beschwerdeführers und einer "katastrophalen" bzw. "nach wie vor katastrophalen" Stoffwechselsituation gesprochen. Den Berichten sind Schwierigkeiten bei der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund dessen körperlicher Verfassung bzw. der "Gewichtsproblematik" sowie eine "extreme Insulinresistenz" zu entnehmen; weiters wird die Notwendigkeit einer Operation sowie einer stationären Aufnahme erwogen (AS 101, 109, 117). Auch wird die Verfügbarkeit der derzeitigen Medikation in Georgien in Zweifel gezogen (AS 123). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Schlaganfall erleidet, wird als hoch bewertet (AS 117).Abgesehen davon, dass die amtsärztliche Stellungnahme vom 4.2.2011 trotz ihrer Entscheidungsrelevanz für den vorliegenden Fall im Verwaltungsakt nicht auffindbar ist, bieten weder der Inhalt des Verwaltungsaktes noch die Begründung des angefochtenen Bescheides einen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die in der Auskunft der Bundespolizeidirektion erwähnten gesundheitlichen Probleme, die einer zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers entgegen standen, gänzlich (oder wenigstens in maßgeblichem Umfang) weggefallen sein könnten. Im Gegenteil: Die in der Mitteilung der Bundespolizeidirektion römisch 40 enthaltenen mehr als deutlichen Hinweise, dass eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sein und als solche einer Abschiebung entgegen stehen könnte, finden auch in den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Berichten ihre Bestätigung: So wird in den oberärztlichen Ausführungen von einer "schweren chronischen Erkrankung" des Beschwerdeführers und einer "katastrophalen" bzw. "nach wie vor katastrophalen" Stoffwechselsituation gesprochen. Den Berichten sind Schwierigkeiten bei der medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers aufgrund dessen körperlicher Verfassung bzw. der "Gewichtsproblematik" sowie eine "extreme Insulinresistenz" zu entnehmen; weiters wird die Notwendigkeit einer Operation sowie einer stationären Aufnahme erwogen (AS 101, 109, 117). Auch wird die Verfügbarkeit der derzeitigen Medikation in Georgien in Zweifel gezogen (AS 123). Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer einen neuerlichen Schlaganfall erleidet, wird als hoch bewertet (AS 117).
Angesichts derartiger Hinweise in den vorgelegten Ambulanzberichten schlägt nicht nur der (zur Begründung der Sachverhaltsidentität ins Treffen geführte) Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass keine "neuen weiteren Krankheiten" diagnostiziert worden seien (AS 201), völlig fehl, da der Beschwerdeführer vielmehr eine (massive) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgebracht hatte, die - was keiner näheren Erörterung bedarf - durchaus auch eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts nach sich ziehen kann. Auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die behandelnden Ärzte keine lebensbedrohliche Erkrankung beim Beschwerdeführer festgestellt hätten, andernfalls der Beschwerdeführer im Krankenhaus in stationärer Behandlung geblieben wäre, erweist sich nach Auffassung des Asylgerichtshofes - auf der Grundlage des im Verwaltungsakt befindlichen Tatsachensubstrats (ohne weitere Erhebungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) - in dieser Form als nicht haltbar. Schon die in den Berichten angedeuteten besonderen Komplikationen bei der medizinischen Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers aufgrund dessen körperlicher Verfassung sowie wegen einer "extremen Insulinresistenz" hätten eine entsprechende ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen zwecks Erhebung der - wie vom Beschwerdeführer behauptet (AS 83) - umfangreichen und zur Behandlung notwendigen Medikation und (daran anknüpfend) die genaue Überprüfung erforderlich gemacht, ob diese Medikation in vergleichbarer Form auch in Georgien verfügbar ist, zumal dies auch in den Ambulanzberichten in Zweifel gezogen wurde (wobei der Ambulanzbericht vom 1.2.2010 auch Kontakte des befundenden Oberarztes zu georgischen Ärzten erkennen lässt; vgl. AS 123). Wenn - worauf die Ambulanzberichte hindeuten - die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers durch besondere Umstände erschwert ist (und damit "offensichtlich" zunehmend "Spätschäden" drohen [AS 117]), vermag der bloße Hinweis auf die prinzipielle Behandelbarkeit von Diabetes (ohne Bedachtnahme auf die speziellen Erfordernisse im konkreten Fall) nicht auszureichen.Angesichts derartiger Hinweise in den vorgelegten Ambulanzberichten schlägt nicht nur der (zur Begründung der Sachverhaltsidentität ins Treffen geführte) Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass keine "neuen weiteren Krankheiten" diagnostiziert worden seien (AS 201), völlig fehl, da der Beschwerdeführer vielmehr eine (massive) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes vorgebracht hatte, die - was keiner näheren Erörterung bedarf - durchaus auch eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts nach sich ziehen kann. Auch die Ansicht der belangten Behörde, dass die behandelnden Ärzte keine lebensbedrohliche Erkrankung beim Beschwerdeführer festgestellt hätten, andernfalls der Beschwerdeführer im Krankenhaus in stationärer Behandlung geblieben wäre, erweist sich nach Auffassung des Asylgerichtshofes - auf der Grundlage des im Verwaltungsakt befindlichen Tatsachensubstrats (ohne weitere Erhebungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) - in dieser Form als nicht haltbar. Schon die in den Berichten angedeuteten besonderen Komplikationen bei der medizinischen Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers aufgrund dessen körperlicher Verfassung sowie wegen einer "extremen Insulinresistenz" hätten eine entsprechende ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen zwecks Erhebung der - wie vom Beschwerdeführer behauptet (AS 83) - umfangreichen und zur Behandlung notwendigen Medikation und (daran anknüpfend) die genaue Überprüfung erforderlich gemacht, ob diese Medikation in vergleichbarer Form auch in Georgien verfügbar ist, zumal dies auch in den Ambulanzberichten in Zweifel gezogen wurde (wobei der Ambulanzbericht vom 1.2.2010 auch Kontakte des befundenden Oberarztes zu georgischen Ärzten erkennen lässt; vergleiche AS 123). Wenn - worauf die Ambulanzberichte hindeuten - die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers durch besondere Umstände erschwert ist (und damit "offensichtlich" zunehmend "Spätschäden" drohen [AS 117]), vermag der bloße Hinweis auf die prinzipielle Behandelbarkeit von Diabetes (ohne Bedachtnahme auf die speziellen Erfordernisse im konkreten Fall) nicht auszureichen.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nicht nur die Frage der Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers in Georgien als solche, sondern auch die gesundheitlichen Folgen einer Überstellung des Beschwerdeführers in seine Heimat - insbesondere eingedenk der attestierten hohen Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Schlaganfalls - die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Abschiebungsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Erkundung der konkreten praktischen Voraussetzungen, die eine Rückführung trotz des gegebenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (ohne irreversible gesundheitliche Konsequenzen) erlauben würden, erfordert hätten. So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner oben erwähnten Judikatur festgehalten, dass auch durch die bloße Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK (durch ein vorübergehendes oder sogar dauerhaftes Abschiebungshindernis) denkbar sei (vgl. VfSlg. 18.407/2008 zu § 10 Abs. 3 AsylG 2005). Dass der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde ausgeführt (AS 189) - kurz vor seiner Abschiebung noch einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen werden würde, entbindet die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Durchführungsaufschubes nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 oder die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG 2005 zu prüfen, nicht.Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nicht nur die Frage der Behandelbarkeit der Erkrankungen des Beschwerdeführers in Georgien als solche, sondern auch die gesundheitlichen Folgen einer Überstellung des Beschwerdeführers in seine Heimat - insbesondere eingedenk der attestierten hohen Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Schlaganfalls - die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen zur Überprüfung der Abschiebungsfähigkeit des Beschwerdeführers und zur Erkundung der konkreten praktischen Voraussetzungen, die eine Rückführung trotz des gegebenen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (ohne irreversible gesundheitliche Konsequenzen) erlauben würden, erfordert hätten. So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner oben erwähnten Judikatur festgehalten, dass auch durch die bloße Überstellung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK (durch ein vorübergehendes oder sogar dauerhaftes Abschiebungshindernis) denkbar sei vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008, zu Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Dass der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde ausgeführt (AS 189) - kurz vor seiner Abschiebung noch einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen werden würde, entbindet die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, die Voraussetzungen für die Erteilung eines Durchführungsaufschubes nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 oder die Gewährung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, AsylG 2005 zu prüfen, nicht.
Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung auf Ausführungen in den Ambulanzberichten, in denen die konsequente Einnahme der Medikamente durch den Beschwerdeführer in Zweifel gezogen wird, hinweist, ist zu entgegnen, dass aus den Ambulanzberichten jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer hätte schuldhaft (insbesondere zur Verhinderung seiner Rückführung) die Medikation abgesetzt (in diesem Konnex ist auch auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers hinzuweisen). In Anbetracht der vorliegenden Ambulanzberichte lassen sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ursprünglich seine Rückkehr nach Georgien beabsichtigte, keineswegs (wie von der belangten Behörde auf S. 10 des angefochtenen Bescheides getan) zwingende Schlussfolgerungen über die aktuelle Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ziehen.
3.4 Die Unterlassung weiterer Ermittlungen durch die belangte Behörde im Wege der Bestellung eines Sachverständigen zwecks abschließender Klärung der soeben dargestellten Fragen (und damit der Zulässigkeit der Abschiebung) bildet einen Verfahrensmangel, der umso schwerer wiegt, als sich aus der erwähnten Auskunft der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.3.2011 ergibt, dass die Abschiebungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits wenige Monate zuvor als nicht gegeben angesehen worden sein dürfte und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Fremdenbehörde zuletzt sogar die Erteilung einer Duldung (zumindest) erwägen hat lassen.3.4 Die Unterlassung weiterer Ermittlungen durch die belangte Behörde im Wege der Bestellung eines Sachverständigen zwecks abschließender Klärung der soeben dargestellten Fragen (und damit der Zulässigkeit der Abschiebung) bildet einen Verfahrensmangel, der umso schwerer wiegt, als sich aus der erwähnten Auskunft der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.3.2011 ergibt, dass die Abschiebungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits wenige Monate zuvor als nicht gegeben angesehen worden sein dürfte und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Fremdenbehörde zuletzt sogar die Erteilung einer Duldung (zumindest) erwägen hat lassen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - nach Beischaffung der betreffenden Fremdenakten sowie insbesondere der amtsärztlichen Stellungnahme vom 4.2.2011 - eine umfassende medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Sachverständigen sowie Erhebungen im Herkunftsstaat zur Erkundung der Frage durchzuführen haben, inwieweit die verschiedenen Erkrankungen des Beschwerdeführers in seiner Heimat in der gegenständlichen Konstellation und unter Berücksichtigung der individuell erforderlichen Medikation behandelbar sind, wobei auch auf die konkrete persönliche Situation des Beschwerdeführers, sein Alter und eine allfällige Betreuungsbedürftigkeit (und in diesem Zusammenhang auf das familiäre Umfeld im Herkunftsstaat) Bedacht zu nehmen sein wird. Es wird auch zu ermitteln sein, welche Folgen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien auf seine gesundheitliche Verfassung haben könnte; in Verbindung damit wird zu erkunden sein, ob allfällige Folgen, die durch eine Überstellung ausgelöst werden könnten, trotz medizinischer Behandlung in Georgien für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers irreversibel sein könnten.
3.5 Da im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass die Beseitigung des beanstandeten Verfahrensmangels ein Abschiebungshindernis zutage treten lässt, das nicht bloß vorübergehender Natur iSd § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, waren sowohl Spruchpunkt I. als auch Spruchpunkt II. aufzuheben (vgl. im Übrigen VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).3.5 Da im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass die Beseitigung des beanstandeten Verfahrensmangels ein Abschiebungshindernis zutage treten lässt, das nicht bloß vorübergehender Natur iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, waren sowohl Spruchpunkt römisch eins. als auch Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben vergleiche im Übrigen VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
13.05.2011