TE AsylGH Erkenntnis 2011/4/27 D12 317024-3/2010

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Veröffentlicht am 27.04.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D12 317024-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 09 09.536-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 09 09.536-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Berufungswerber, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 29.07.2007 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin illegal ein. Am 29.07.2007 stellt er einen Asylantrag und wurde von der Polizei einvernommen. Dabei gab der Berufungswerber im Wesentlichen an, dass er seine Heimat wegen der Angst vor Blutrache verlassen musste. Er sei über die Ukraine nach Polen eingereist, wo er am 24.07.2007 einen Asylantrag gestellt habe. Am 26.07.2007 sei er mit seiner Familie weiter nach Österreich geflüchtet.

Am 30.07.2007 richtete das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen gemäß Artikel 16 Abs 1 lit c der Dublin II - VO betreffend den Berufungswerber, welches am selben Tag elektronisch zugestellt wurde.Am 30.07.2007 richtete das Bundesasylamt an Polen ein Ersuchen gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei - VO betreffend den Berufungswerber, welches am selben Tag elektronisch zugestellt wurde.

Am 31.07.2007 übernahm der Berufungswerber die Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG.Am 31.07.2007 übernahm der Berufungswerber die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG.

Am 08.08.2007 langte beim Bundesasylamt die Mitteilung Polens ein, dass der Berufungswerber rückübernommen werde.

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.08.2007 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost führte der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsberaters aus, dass in Polen sein Leben in Gefahr sei, da die Personen mit denen er in Blutrache lebe ihn dort gefunden hätten. XXXX habe ihn davor gewarnt. Weiters führte der Berufungswerber aus, dass er mit seinen in Österreich lebenden Schwestern telefonischen Kontakt halte, diese aber nur selten persönlich sehe.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.08.2007 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost führte der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsberaters aus, dass in Polen sein Leben in Gefahr sei, da die Personen mit denen er in Blutrache lebe ihn dort gefunden hätten. römisch 40 habe ihn davor gewarnt. Weiters führte der Berufungswerber aus, dass er mit seinen in Österreich lebenden Schwestern telefonischen Kontakt halte, diese aber nur selten persönlich sehe.

Am 23.08.2007 wurde der Asylwerber von Dr. XXXX gemäß § 30 AsylG untersucht. Dieser konnte keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung feststellen.Am 23.08.2007 wurde der Asylwerber von Dr. römisch 40 gemäß Paragraph 30, AsylG untersucht. Dieser konnte keine Hinweise auf eine krankheitswertige psychische Störung oder Traumatisierung feststellen.

Mit Schreiben vom 11.10.2007 gab der Berufungswerber bekannt, dass er Frau Mag. XXXX eine Vollmacht erteilt habe. Mit Schreiben vom 25.02.2008 wurde diese Vollmacht zurückgelegt.Mit Schreiben vom 11.10.2007 gab der Berufungswerber bekannt, dass er Frau Mag. römisch 40 eine Vollmacht erteilt habe. Mit Schreiben vom 25.02.2008 wurde diese Vollmacht zurückgelegt.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl: 07 06.850-EAST Ost, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2007 - ohne in die Sache einzutreten - gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrag auf internationalen Schutz Polen für zuständig erklärt. Unter Spruchteil II. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsteller nach Polen gemäß 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2007, Zahl: 07 06.850-EAST Ost, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2007 - ohne in die Sache einzutreten - gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrag auf internationalen Schutz Polen für zuständig erklärt. Unter Spruchteil römisch zwei. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsteller nach Polen gemäß 10 Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

3. Gegen diesen am 20.12.2007 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.

4. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.01.2008, Zahl: 317.024-1/2E-VII/43/08, wurde der Berufung stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, sowie der zugrunde liegende Antrag zugelassen und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, er sei aus Angst vor Blutrache aus der Heimat geflohen, da sein Freund XXXX nach einer Geburtstagsfeier auf dem Weg von XXXX nach XXXX mit dem Auto des Beschwerdeführers, welches aber auf XXXX angemeldet war, da der Beschwerdeführer keinen eigenen Führerschein hatte, im Jahre 2003 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem er selbst sowie seine Ehefrau getötet wurden. Von den Brüdern des Getöteten sei er in weiterer Folge mit Blutrache bedroht worden und im Jahre 2006 auch verletzt worden. Außerdem werde er auch politisch verfolgt, da er im Jahre 2003 für 3 Tage von OMON-Leuten festgenommen worden sei.Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, er sei aus Angst vor Blutrache aus der Heimat geflohen, da sein Freund römisch 40 nach einer Geburtstagsfeier auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 mit dem Auto des Beschwerdeführers, welches aber auf römisch 40 angemeldet war, da der Beschwerdeführer keinen eigenen Führerschein hatte, im Jahre 2003 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem er selbst sowie seine Ehefrau getötet wurden. Von den Brüdern des Getöteten sei er in weiterer Folge mit Blutrache bedroht worden und im Jahre 2006 auch verletzt worden. Außerdem werde er auch politisch verfolgt, da er im Jahre 2003 für 3 Tage von OMON-Leuten festgenommen worden sei.

5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 07.04.2008 wurde Primar Mag. Dr. XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin - Universitätslektorin gemäß § 52 Abs. 4 AVG als nichtamtlicher Sachverständiger im Verfahren des Beschwerdeführers bestellt.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 07.04.2008 wurde Primar Mag. Dr. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin - Universitätslektorin gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG als nichtamtlicher Sachverständiger im Verfahren des Beschwerdeführers bestellt.

Mit dem 13-seitigen Gutachten vom 31.07.2008 stellte diese folgendes fest: Die Ergebnisse der Untersuchung sprechen für eine erlebnisreaktive, dem natürlichen psychischen Reagieren bei Belastungen entsprechenden psychischen Zustandsbild, wobei mit höchster Wahrscheinlichkeit die tatsächlich vorhandenen Beschwerden aufgrund versorgungsrechtlicher Überlegungen und bewusstseinsnaher Sicherungswünsche bis hin zu Simulation aggraviert werden.

Selbst nach einer sich stark am subjektiven Erleben orientierten Betrachtungsweise wird aktuell keine Symptomatik fassbar, welche gemäß den diagnostischen Kriterien der WHO einer Posttraumatischen Belastungsreaktion oder einem anderen psychischen Störungsbild entspricht, welches hinsichtlich Phänomenologie oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung äquivalent wäre.

Unabhängig von politischen, wirtschaftlichen oder humanitären Aspekten ist auf klinisch-psychologischer Ebene keine Symptomatik erkennbar, die hinsichtlich ihres Ausprägungsgrades ein Hindernis für eine Rückführung in den Herkunftsstaat des Ast. (Russische Föderation) darstellen würde.

6. Mit Bescheid vom 30.09.2008, FZ. 07 06.850/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).6. Mit Bescheid vom 30.09.2008, FZ. 07 06.850/1-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

In der Begründung wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und führte abschließend aus. Unabhängig von der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens liege jedoch, auch wenn sich der Vorfall so ereignet hätte, keine staatliche beziehungsweise quasi-staatliche Verfolgung aus den asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung vor. Beim angegebenen Sachverhalt handelt es sich um privat motivierte Verfolgung, es wäre am Antragsteller gelegen, bei den staatlichen Sicherheitsbehörden diesbezüglich eine Anzeige zu erstatten und deren Schutz zu erbitten. Aufgrund des Umstandes, dass Verwandte der Brüder des XXXX bei der Polizei arbeiten, kann nicht nachvollzogen werden, warum keine Anzeige erstattet wurde, und kann diese immer noch nachgeholt werden.In der Begründung wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und führte abschließend aus. Unabhängig von der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens liege jedoch, auch wenn sich der Vorfall so ereignet hätte, keine staatliche beziehungsweise quasi-staatliche Verfolgung aus den asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung vor. Beim angegebenen Sachverhalt handelt es sich um privat motivierte Verfolgung, es wäre am Antragsteller gelegen, bei den staatlichen Sicherheitsbehörden diesbezüglich eine Anzeige zu erstatten und deren Schutz zu erbitten. Aufgrund des Umstandes, dass Verwandte der Brüder des römisch 40 bei der Polizei arbeiten, kann nicht nachvollzogen werden, warum keine Anzeige erstattet wurde, und kann diese immer noch nachgeholt werden.

Das Bundesasylamt stütze seine Beweiswürdigung über die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf die Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen sowie auf die Angaben seiner Lebensgefährtin.

Bezüglich des Gesundheitszustandes bzw. einer möglichen Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation verweist das Bundesasylamt auf das medizinische Gutachten der Frau Primar Mag. Dr. XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin-Universitätslektorin (siehe unter I Pt. 5 dieses Erkenntnisses).Bezüglich des Gesundheitszustandes bzw. einer möglichen Rückführung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation verweist das Bundesasylamt auf das medizinische Gutachten der Frau Primar Mag. Dr. römisch 40 , Klinische und Gesundheitspsychologin, Psychotherapeutin-Universitätslektorin (siehe unter römisch eins Pt. 5 dieses Erkenntnisses).

7. Gegen diesen am 02.10.2008 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 15.10.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits zuvor angegebenen Asylgründe an, weiters führt er aus, die Behörde habe ihren Bescheid im Wesentlichen darauf gestützt, dass keine asylrelevante Verfolgung, welche Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention finde vorliege, sondern lediglich eine Verfolgung durch Private vorliegt. Prinzipiell sei dies richtig, jedoch nicht in seinem Fall, da bei der Verfolgung durch Private, wobei auch der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig sei, eine asylrelevante Verfolgung vorliege. In seinem Fall sei dies gegeben, da er keinen Schutz bei der Polizei finden könne, da die ihn verfolgenden Brüder des bei dem Verkehrsunfall Getöteten, Verwandte bei der Polizei hätten. Daher sei es auch nachvollziehbar, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe.

8. Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 05.02.2009 erklärt, dass sie aus freien Stücken auf ihre Berufung verzichtet, da sie freiwillig in das Heimatland zurückkehren will.

Sohin ist der erstinstanzliche Bescheid vom 30.09.2008, FZ. 07 06.850/1-BAE, in Rechtskraft erwachsen und war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

9. Am 10.08.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde dieser bei der Einvernahme am 14.08.2009 wie folgt: Sein Vater sei am XXXX ermordet worden. Er wollte zu seiner Mutter zurückreisen und den Tod des Vaters aufklären. Sein Bruder hätte dann den Mörder des Vaters aus der Familie "XXXX" umgebracht und sei nun verschwunden. Die Mutter habe Haus und Hof verkauft und lebe jetzt bei ihren Brüdern in Tschetschenien. Er könne deshalb nicht mehr zurückkehren.9. Am 10.08.2009 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründet wurde dieser bei der Einvernahme am 14.08.2009 wie folgt: Sein Vater sei am römisch 40 ermordet worden. Er wollte zu seiner Mutter zurückreisen und den Tod des Vaters aufklären. Sein Bruder hätte dann den Mörder des Vaters aus der Familie "XXXX" umgebracht und sei nun verschwunden. Die Mutter habe Haus und Hof verkauft und lebe jetzt bei ihren Brüdern in Tschetschenien. Er könne deshalb nicht mehr zurückkehren.

Am 11.03.2010 bei einer neuerlichen Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen wie folgt: Er hätte am 08.01.2010 seine Mutter angerufen und erfahren, dass "XXXX", den Bruder des beim Verkehrsunfall umgekommenen XXXX, seinen Vater mit einem Maschinengewehr getötet habe. Am 13.01.2009 habe er neuerlich seine Mutter angerufen und erfahren, dass sein Bruder "XXXX" diesen XXXX getötet habe und seither auf der Flucht sei. Auf Befragung, warum er im Jahre 2003 keine Anzeige erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies für sinnlos gehalten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert nochmals Kontakt mit seiner Mutter aufzunehmen und sich den Totenschein des Vaters bzw. Unterlagen über die polizeiliche Untersuchung des angeblichen Mordes an seinem Vater zuschicken zu lassen. Zu nahen Verwandten oder Familienangehörigen, welche sich in Österreich befinden, gab der Beschwerdeführer an, drei Halbschwestern sind als anerkannte Flüchtlinge in Österreich, er habe gelegentlich telefonischen Kontakt mit diesen.Am 11.03.2010 bei einer neuerlichen Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen wie folgt: Er hätte am 08.01.2010 seine Mutter angerufen und erfahren, dass "XXXX", den Bruder des beim Verkehrsunfall umgekommenen römisch 40 , seinen Vater mit einem Maschinengewehr getötet habe. Am 13.01.2009 habe er neuerlich seine Mutter angerufen und erfahren, dass sein Bruder "XXXX" diesen römisch 40 getötet habe und seither auf der Flucht sei. Auf Befragung, warum er im Jahre 2003 keine Anzeige erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies für sinnlos gehalten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert nochmals Kontakt mit seiner Mutter aufzunehmen und sich den Totenschein des Vaters bzw. Unterlagen über die polizeiliche Untersuchung des angeblichen Mordes an seinem Vater zuschicken zu lassen. Zu nahen Verwandten oder Familienangehörigen, welche sich in Österreich befinden, gab der Beschwerdeführer an, drei Halbschwestern sind als anerkannte Flüchtlinge in Österreich, er habe gelegentlich telefonischen Kontakt mit diesen.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Fz. 09 09.536-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, Fz. 09 09.536-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest, die Identität konnte mangels vorgelegter Urkunden nicht festgestellt werden und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe werden aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinem Vorbringen bzw. zum Vorbringen seiner Ehegattin als nicht den Tatsachen entsprechend erachtet. Der Beschwerdeführer habe die Behauptung einer konkreten Verfolgung in seiner Heimat nur in den Raum gestellt, ohne diese Behauptung irgendwie glaubhaft machen zu können, deshalb müsse dieser Behauptung mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.04.2008 habe der BF angegeben, dass 2 Wochen nach dem Tod seiner Freundes XXXX, dessen 4 Brüder zu ihm nach Huase gekommen seien und ihm mit dem Umbringen bedroht hätten. Im Widerspruch dazu habe er am 11.03.2010 angegeben, dass er die Brüder nach der Beerdigung des XXXX besucht hätte und dort bedroht wurde.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.04.2008 habe der BF angegeben, dass 2 Wochen nach dem Tod seiner Freundes römisch 40 , dessen 4 Brüder zu ihm nach Huase gekommen seien und ihm mit dem Umbringen bedroht hätten. Im Widerspruch dazu habe er am 11.03.2010 angegeben, dass er die Brüder nach der Beerdigung des römisch 40 besucht hätte und dort bedroht wurde.

Auch habe er selbst angegeben, dass der Unfall durch die Polizei untersucht worden sei und festgestellt worden sei, dass er an dem Unfall keine Schuld trage, sondern XXXX daran schuld sein. Deshalb sei es absolut nicht nachvollziehbar und plausibel und entbehre nach allgemeiner Lebenserfahrung jeglicher Logik, dass der BF aus diesem Grunde verfolgt werde.Auch habe er selbst angegeben, dass der Unfall durch die Polizei untersucht worden sei und festgestellt worden sei, dass er an dem Unfall keine Schuld trage, sondern römisch 40 daran schuld sein. Deshalb sei es absolut nicht nachvollziehbar und plausibel und entbehre nach allgemeiner Lebenserfahrung jeglicher Logik, dass der BF aus diesem Grunde verfolgt werde.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF sei der Umstand, dass dieser keinerlei Beweismittel für den Tod des Vaters vorgelegt habe. Zum Vorfall aus dem Jahre 2006 und den daraus entstandenen Verletzungen gibt das BAA an, durch Untersuchung der Verletzungsspuren könne allenfalls geklärt werden, auf welche Art, niemals aber, aus welchem Grunde eine bestimmte Verletzung zugefügt wurde.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche ihm eine Rückkehr in die Russische Föderation unzumutbar erscheinen ließe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstelle. Eine Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könne, welche ihm eine Rückkehr in die Russische Föderation unzumutbar erscheinen ließe. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass er an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstelle. Eine Ausweisung stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.

11. Gegen diesen am 27.04.2010 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 10.05.2010 fristgerecht Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Darin moniert der Beschwerdeführer, das BAA hätte keine gesonderten Feststellungen bezüglich der befürchteten Blutrache getroffen, insbesondere ob ein Autounfall mit Todesfolge dazu geeignet sei, eine Blutrache auszulösen. Weiters gibt der BF an, er habe die Sterbeurkunde des Vaters nicht vorlegen können, da diese beim Umzug der Mutter verloren gegangen sei. Zur Verletzung an der Schulter gibt der BF an, ihm sei zwar klar, dass damit kein voller Beweis seiner Fluchtgeschichte erbracht werden könne, jedoch hätte bei einer Untersuchung festgestellt werden können, dass die Wunde grundsätzlich zu dem vom BF geschilderten Sachverhalt passen würde. Der Vorwurf des BAA, dass er sein Vorbringen asylzweckbezogen geschildert habe, sei zurückzuweisen, da jeder Asylantrag von Natur aus, asylzweckbezogen gestellt werde.

Die Ermordung des Vaters des BF sei, auch wenn keine Unterlagen für dessen Tod vorgelegt werden konnten, auch nicht unplausible, wie die belangte Behörde bemängle, sondern im Wesen der Blutrache. Dies bedeute aber in weiterer Folge, dass nun die Familie XXXX erneut versuchen werde, ein oder mehrere Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers zu tötenDie Ermordung des Vaters des BF sei, auch wenn keine Unterlagen für dessen Tod vorgelegt werden konnten, auch nicht unplausible, wie die belangte Behörde bemängle, sondern im Wesen der Blutrache. Dies bedeute aber in weiterer Folge, dass nun die Familie römisch 40 erneut versuchen werde, ein oder mehrere Mitglieder der Familie des Beschwerdeführers zu töten

Entsprechend logisch nach den Denkgesetzen der Blutrache sei auch das Verhalten des BF. Als er vom Tod seines Vaters erfahren habe, beabsichtigte er nach Dagestan zurückzukehren. Nachdem sein Bruder aber den Mörder seines Vaters getötet habe, sei dies nicht mehr notwendig gewesen und er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt.

Der Staat sei nicht in der Lage den BF effektiv gegen solche Übergriffe zu schützen.

Aus all dem ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt sei. Dem Beschwerdeführer sei jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, da sich die allgemeine Sicherheitslage im Jahr 2009 in Tschetschenien drastisch verschlechtert habe, sodass eine Rückkehr mit kleinen Kindern unter diesen Umständen nicht zumutbar sei. Hinzu trete auch, dass psychische Erkrankungen des Beschwerdeführers vorliegen würden, welche in Tschetschenien tatsächlich nicht ausreichend behandelt werden können. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde folgende Berichte bei:

Russland-Analysen, Nr. 194, vom 18.12.2009

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage, Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, vom 25.11.2009.

II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und lebte zuletzt in XXXX in Dagestan. Die Identität steht mangels vorgelegter Dokumenten nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und lebte zuletzt in römisch 40 in Dagestan. Die Identität steht mangels vorgelegter Dokumenten nicht fest.

Der Beschwerdeführer hat im Juli 2007 in Polen einen Asylantrag gestellt.

Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.

Es liegt keine Posttraumatischen Belastungsreaktion oder ein anderes psychisches Störungsbild vor, welches hinsichtlich Phänomenologie oder Ausprägungsgrad einer organischen oder endogenen Störung äquivalent wäre, welches ein Hindernis für eine Rückführung in die Russische Föderation darstellen würde.

Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor.

Mitglieder der Kernfamilie gem. § 2 Abs 1 Z 22 Asylg 2005 sind:Mitglieder der Kernfamilie gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylg 2005 sind:

XXXX (Vater)römisch 40 (Vater)

XXXX (Sohn)römisch 40 (Sohn)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

XXXX (Tochter)römisch 40 (Tochter)

Nicht im Familienverfahren mit dem Beschwerdeführer gemäß § 34 AsylG 2005 ist die Lebensgefährtin, "XXXX", da keine standesamtliche Ehe vorliegt.Nicht im Familienverfahren mit dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 ist die Lebensgefährtin, "XXXX", da keine standesamtliche Ehe vorliegt.

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland im Juli 2007 verlassen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Asylakt des Beschwerdeführers.

Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:

Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/Tschetschenien (vgl. Seite 12 bis Seite 79 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde zur Russischen Föderation/Tschetschenien vergleiche Seite 12 bis Seite 79 des erstinstanzlichen Bescheides) an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.

Aus dem vom Bundesasylamt verwendeten Länderbericht ergibt sich eindeutig, dass eine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen nicht existiert. Auch hat sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in gewissem Ausmaß stabilisiert, die Zahl von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen ist insgesamt gesehen eindeutig zurückgegangen, die Phase der aktuellen Krisensituation ist vorbei. Auch das Bestehen einer Grundversorgung ergibt sich aus den Quellen eindeutig, betrachtet man etwa die Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen bzw. Hilfsorganisationen. Diese Entwicklungen und die Tendenz hin zu einem inner-tschetschenischen Konflikt in den letzten Jahren zu leugnen, hieße die tatsächliche Lage zu ignorieren. Beleg ist dafür auch die Entscheidungspraxis in anderen europäischen Staaten, so liegt die Anerkennungsquote von Asylwerbern aus Tschetschenien nunmehr in der Mehrzahl der europäischen Staaten unter 10% (Irland, Schweden, Norwegen, Schweiz, Deutschland; vergleiche nur die öffentliche Statistik von UNHCR und Herzog- Liebminger in "Die innerstaatliche Fluchtalternative - ein Rechtsvergleich", Pro Libris Verlag).

Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass das Regime von KADYROW eindeutig diktatorische Züge hat und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien in Tschetschenien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend tschetschenischer AntragstellerInnen zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt nunmehr auch die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr mit seiner Familie zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers Personenstandsdokumenten wurden keine vorgelegt.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.

An dieser Einschätzung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde nichts, nämlich dass sich die allgemeine Sicherheitslage im Jahr 2009 drastisch verschlechtert habe, sodass eine Rückkehr mit kleinen Kindern unter diesen Umständen nicht zumutbar sei. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer seiner Beschwerde aktuelle Berichte bei, welche veranschaulichen sollen, inwiefern und in welcher Art und Weise sich die Lage in Tschetschenien im Jahr 2009 verschlechtert habe.

Dem Asylgerichtshof sind zwar Berichte bekannt geworden, dass in jüngster Zeit wieder vermehrt terroristische Anschläge und darauffolgende Gegenmaßnahmen der Regierungskräfte - insbesondere in Dagestan und Inguschetien - stattgefunden haben. Diese terroristischen Anschläge richten sich einerseits gegen Politiker, anderseits gegen Sicherheitspersonen wie Soldaten oder Polizisten und die Gegenmaßnahmen gegen Personen die im Verdacht stehen, an solchen Angriffen beteiligt zu sein, bzw. gegen Menschenrechtsaktivisten, jedoch nicht primär gegen die Zivilbevölkerung. Da der Antrag des Beschwerdeführers jedoch als unglaubwürdig und nicht asylrelevant gewertet wurde, ergibt sich daraus keine höhere Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung als alle anderen Bewohner in Tschetschenien/Dagestan zu befürchten haben.

Weiters ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde entgegenzuhalten, dass Länderberichte, wie die im Bescheid angeführten, grundsätzlich als Substrat verschiedener Einzelberichte zu betrachten sind, die naturgemäß die Lage aus verschiedenen Blickwinkeln analysieren und daher einzeln betrachtet zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können. Es ist daher auch denklogisch, dass eine zusammenfassende und ausgewogene Länderfeststellung zwar prima vista von singulär betrachteten Berichten abweicht, gleichzeitig jedoch Einzelne der Länderfeststellung widersprechende bzw. abweichende Berichte die Länderfeststellung nicht in deren Aussage bzw. Ergebnis erschüttern können. In der Folge kann daher ho. nicht davon ausgegangen werden, dass das neue Vorbringen bzw. die vom Beschwerdeführer vorgelegten Länderberichte zu einer inhaltlichen Änderung der Länderfeststellung beitragen können.

Wie das Bundesasylamt in seiner ersten Entscheidung richtig ausgeführt hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Divergenzen, Ungereimtheiten bzw. Unschlüssigkeiten in seinem Vorbringen bzw. zum Vorbringen seiner Ehefrau als nicht den Tatsachen entsprechend zu werten.

Wie das Bundesasylamt in seiner ersten Entscheidung richtig ausgeführt hat, war den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer konnte keineswegs ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat zeichnen. Er machte im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Angaben, er sei aus Angst vor Blutrache aus der Heimat geflohen, da sein Freund XXXX nach einer Geburtstagsfeier auf dem Weg von XXXX nach XXXX mit dem Auto des Beschwerdeführers welches aber auf XXXX angemeldet war, da der Beschwerdeführer keinen eigenen Führerschein hatte, im Jahre 2003 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem er selbst sowie seine Ehefrau getötet wurden. Von den Brüdern des Getöteten sei er in weiterer Folge mit Blutrache bedroht worden und im Jahre 2006 auch durch Messerstiche verletzt worden.Wie das Bundesasylamt in seiner ersten Entscheidung richtig ausgeführt hat, war den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken. Der Beschwerdeführer konnte keineswegs ein schlüssiges und nachvollziehbares Bild der von ihm geltend gemachten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat zeichnen. Er machte im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt die Angaben, er sei aus Angst vor Blutrache aus der Heimat geflohen, da sein Freund römisch 40 nach einer Geburtstagsfeier auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 mit dem Auto des Beschwerdeführers welches aber auf römisch 40 angemeldet war, da der Beschwerdeführer keinen eigenen Führerschein hatte, im Jahre 2003 einen Verkehrsunfall verursacht habe, bei dem er selbst sowie seine Ehefrau getötet wurden. Von den Brüdern des Getöteten sei er in weiterer Folge mit Blutrache bedroht worden und im Jahre 2006 auch durch Messerstiche verletzt worden.

Außerdem werde er auch politisch verfolgt, da er im Jahre 2003 für 3 Tage von OMON-Leuten festgenommen worden sei.

Nicht nachvollziehbar und damit unglaubwürdig ist der angegebene Grund, er sei nur deshalb weil er sein Auto auf den Namen des Freundes angemeldet habe, mit dem Tode bedroht worden. Noch dazu, wo der Freund, laut Angaben des Beschwerdeführers, selbst der Lenker des Autos zum Unfallszeitpunkt war.

Es ist dem Bundesasylamt auch zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm laut seinen Angaben bereits im Jahre 2003 die Blutrache erklärt worden sein soll, noch bis zum August 2007 mit der Ausreise zugewartet habe. Wobei er im März 2006 zusammengeschlagen und verletzt worden sein will. Jedoch gibt der Beschwerdeführer selbst an, bis zu seiner Ausreise im August 2007 keiner weiteren Bedrohung oder Verfolgungshandlung ausgesetzt worden zu sein. In der Zwischenzeit heiratete der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin nach moslemischem Ritus, was ebenfalls nicht unbedingt für eine befürchtete Verfolgung spricht.

Lt. gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.04.2008 hat der BF angegeben, dass 2 Wochen nach dem Tod seiner Freundes XXXX, dessen 4 Brüder zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Im Widerspruch dazu gab er bei der Einvernahme am 11.03.2010 an, dass er die Brüder nach der Beerdigung des XXXX besucht hätte und dort bedroht wurde. Dies spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, hätte sich die Drohung tatsächlich ereignet, würde der BF im zweiten Verfahren nicht einen anderen Ort angeben.Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 01.04.2008 hat der BF angegeben, dass 2 Wochen nach dem Tod seiner Freundes römisch 40 , dessen 4 Brüder zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Im Widerspruch dazu gab er bei der Einvernahme am 11.03.2010 an, dass er die Brüder nach der Beerdigung des römisch 40 besucht hätte und dort bedroht wurde. Dies spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, hätte sich die Drohung tatsächlich ereignet, würde der BF im zweiten Verfahren nicht einen anderen Ort angeben.

Auch dem neuen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2009 ist kein glaubwürdiges Asylvorbringen zu entnehmen. Begründet wurde dieser Antrag bei der Einvernahme am 14.08.2009 wie folgt: Sein Vater sei am XXXX ermordet worden. Er wollte zu seiner Mutter zurückreisen und den Tod des Vaters aufklären. Sein Bruder hätte dann den Mörder des Vaters aus der Familie "XXXX" umgebracht und sei nun verschwunden. Die Mutter habe Haus und Hof verkauft und lebe jetzt bei ihren Brüdern in Tschetschenien. Er könne deshalb nicht mehr zurückkehren.Auch dem neuen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.08.2009 ist kein glaubwürdiges Asylvorbringen zu entnehmen. Begründet wurde dieser Antrag bei der Einvernahme am 14.08.2009 wie folgt: Sein Vater sei am römisch 40 ermordet worden. Er wollte zu seiner Mutter zurückreisen und den Tod des Vaters aufklären. Sein Bruder hätte dann den Mörder des Vaters aus der Familie "XXXX" umgebracht und sei nun verschwunden. Die Mutter habe Haus und Hof verkauft und lebe jetzt bei ihren Brüdern in Tschetschenien. Er könne deshalb nicht mehr zurückkehren.

Am 11.03.2010 bei einer neuerlichen Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen wie folgt: Er hätte am XXXX seine Mutter angerufen und erfahren, dass "XXXX", der Bruder des beim Verkehrsunfall umgekommenen XXXXs, seinen Vater mit einem Maschinengewehr getötet habe. Am 13.01.2009 habe er neuerlich seine Mutter angerufen und erfahren, dass sein Bruder "XXXX" diesen XXXX getötet habe und seither auf der Flucht sei. Auf Befragung, warum er im Jahre 2003 keine Anzeige erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies für sinnlos gehalten. Der Beschwerdeführer wurde vom BAA aufgefordert nochmals Kontakt mit seiner Mutter aufzunehmen und sich den Totenschein des Vaters bzw. Unterlagen über die polizeiliche Untersuchung des angeblichen Mordes an seinem Vater zuschicken zu lassen. Der BF hat jedoch keinerlei Beweismittel vorgelegt.Am 11.03.2010 bei einer neuerlichen Einvernahme ergänzte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen wie folgt: Er hätte am römisch 40 seine Mutter angerufen und erfahren, dass "XXXX", der Bruder des beim Verkehrsunfall umgekommenen römisch 40 s, seinen Vater mit einem Maschinengewehr getötet habe. Am 13.01.2009 habe er neuerlich seine Mutter angerufen und erfahren, dass sein Bruder "XXXX" diesen römisch 40 getötet habe und seither auf der Flucht sei. Auf Befragung, warum er im Jahre 2003 keine Anzeige erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe dies für sinnlos gehalten. Der Beschwerdeführer wurde vom BAA aufgefordert nochmals Kontakt mit seiner Mutter aufzunehmen und sich den Totenschein des Vaters bzw. Unterlagen über die polizeiliche Untersuchung des angeblichen Mordes an seinem Vater zuschicken zu lassen. Der BF hat jedoch keinerlei Beweismittel vorgelegt.

Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in der dieses angibt - der BF habe selbst angegeben, dass der Unfall durch die Polizei untersucht worden sei und festgestellt worden sei, dass er an dem Unfall keine Schuld trage, sondern XXXX daran schuld sein. Deshalb sei es absolut nicht nachvollziehbar und plausibel und entbehre nach allgemeiner Lebenserfahrung jeglicher Logik, dass der BF aus diesem Grunde verfolgt werde - ist zuzustimmen.Der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, in der dieses angibt - der BF habe selbst angegeben, dass der Unfall durch die Polizei untersucht worden sei und festgestellt worden sei, dass er an dem Unfall keine Schuld trage, sondern römisch 40 daran schuld sein. Deshalb sei es absolut nicht nachvollziehbar und plausibel und entbehre nach allgemeiner Lebenserfahrung jeglicher Logik, dass der BF aus diesem Grunde verfolgt werde - ist zuzustimmen.

Ebenfalls zuzustimmen ist dem BAA, wenn es in seiner Beweiswürdigung anführt, ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF sei der Umstand, dass dieser keinerlei Beweismittel für den Tod des Vaters vorgelegt habe.

Zum Vorfall aus dem Jahre 2006 und den daraus entstandenen Verletzungen gibt das BAA an, durch Untersuchung der Verletzungsspuren könne allenfalls geklärt werden, auf welche Art, niemals aber, aus welchem Grunde eine bestimmte Verletzung zugefügt wurde, dem ist ebenfalls zuzustimmen.

Das BAA hat zu Recht - aufgrund der gänzlichen - Unglaubwürdigkeit bzw. der unten aufgezeigten Nichtasylrelevanz - da nur eine private Verfolgung behauptet wurde, ohne das der BF dagegen eine Anzeige erstattet hätte - auf ein medizinische Untersuchung der Verletzungen des BF verzichtet, da dies ohne rechtliche Relevanz geblieben wäre.

Die Angaben des BF in der Beschwerde, die Todesurkunde des Vaters sei beim Umzug der Mutter verschwunden, wird als Schutzbehauptung gewertet. Außerdem sollten über die Ermordung zweier Menschen auch entsprechende Zeitungsberichte existieren, welche der BF ebenfalls nicht vorlegen konnte.

Das wichtigste Argument welches gegen die Glaubwürdigkeit und damit zusammenhängen gegen eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung spricht, ist aber die Tatsache, dass der BF mit Schreiben vom 05.02.2009 erklärt hat, dass er aus freien Stücken auf seine Berufung im Erstverfahren verzichtet, da er freiwillig in das Heimatland zurückkehren will.

In der Einvernahme vor dem BAA gab der BF jedoch an, er hätte am 08.01.2010 seine Mutter angerufen und erfahren, dass "XXXX", den Bruder des beim Verkehrsunfall umgekommenen XXXX, seinen Vater mit einem Maschinengewehr getötet habe. Am 13.01.2009 habe er neuerlich seine Mutter angerufen und erfahren, dass sein Bruder "XXXX" diesen XXXX getötet habe und seither auf der Flucht sei.In der Einvernahme vor dem BAA gab der BF jedoch an, er hätte am 08.01.2010 seine Mutter angerufen und erfahren, dass "XXXX", den Bruder des beim Verkehrsunfall umgekommenen römisch 40 , seinen Vater mit einem Maschinengewehr getötet habe. Am 13.01.2009 habe er neuerlich seine Mutter angerufen und erfahren, dass sein Bruder "XXXX" diesen römisch 40 getötet habe und seither auf der Flucht sei.

Daraus ergibt sich, dass der BF im Wissen über die angeblichen Verfolgungsgründe (Blutrache) seine Berufung zurückgezogen hat, sodass angenommen werden muss, der BF habe andere Gründe für seinen neuen Antrag, vom 10.08.2009, auf internationalen Schutz.

Auch der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt, konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.

Dem Argument des BF in seiner Beschwerde "entsprechend logisch nach den Denkgesetzen der Blutrache sei auch das Verhalten des BF, als er vom Tod seines Vaters erfahren habe, beabsichtigte er nach Dagestan zurückzukehren. Nachdem sein Bruder aber den Mörder seines Vaters getötet habe, sei dies nicht mehr notwendig gewesen und er habe neuerlich einen Asylantrag gestellt", kann aus folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:

Wie oben aufgezeigt, war der BF nach dem zweiten Telefonat mit seiner Mutter in Kenntnis, dass der angebliche Mörder seines Vaters bereits vom Bruder angeblich getötet wurde und hat trotzdem seine Berufung zurückgezogen.

Auch dem Argument des BF, das BAA hätte keine gesonderten Feststellungen bezüglich der befürchteten Blutrache getroffen, kann nicht gefolgt werden, da die Angaben des BF als gänzlich unglaubwürdig gewertet wurden und daher solche Feststellungen nicht notwendig waren.

Unabhängig von der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens, liegt jedoch auch wenn sich der Vorfall so ereignet hätte, keine staatliche beziehungsweise quasi-staatliche Verfolgung aus den asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung vor. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, bei den staatlichen Sicherheitsbehörden diesbezüglich eine Anzeige zu erstatten und deren Schutz zu erbitten.

Da das Vorbringen des Beschwerdeführers somit von der belangten Behörde und vom Asylgerichtshof aufgrund eines mängelfreien umfassenden Ermittlungsverfahrens und einer ausreichenden Beweiswürdigung als unglaubwürdig gewertet wurde, war grundsätzlich auf die Frage der Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer, staatlichen Schutz gegen seine Verfolger in Anspruch zu nehmen, nicht mehr einzugehen.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage getroffen hat, denen zu entnehmen ist, dass die russischen Behörden in der Lage und Willens sind, Schutz vor Übergriffen durch kriminelle Personen zu gewähren. Das Bundesasylamt hat seine Feststellungen auf schlüssige und glaubwürdige Berichte über die Situation im Herkunftsstaat gestützt, die allesamt auf aktuellen und unbedenklichen Quellen beruhen, sodass für den erkennenden Senat kein Grund besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer auch keineswegs substantiiert entgegen getreten. Zwar führt er in der Beschwerde aus, dass in seinem Fall eine Inanspruchnahme behördlichen Schutzes entfallen müsse, da er sich aufgrund der Tatsache, das Verwandte der Verfolger bei der Polizei arbeiten, dem Schutz der Staatlichkeit nicht unterwerfen konnte. Dieser Umstand wurde jedoch als unglaubwürdig gewertet (siehe unten). Den unbedenklichen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes ist jedoch auch nicht zu entnehmen, dass die Behörden des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht in der Lage oder nicht Willens gewesen wären, dem Beschwerdeführer hinreichenden Schutz vor ihm gegenüber geäußerten Bedrohungen zu gewähren. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keine Anzeige wegen der gegen ihn geäußerten Bedrohungen erstattet und somit nicht einmal versucht, sich unter den Schutz der staatlichen Macht zu stellen.

Die Angaben, dass eine Anzeige bei der Polizei nicht erstattet wurde, da Verwandte der Verfolger bei der Polizei arbeiten, kann nicht als Entschuldigungsgrund herhalten, dass eine solche nicht erstattet wurde. Es kann nicht von vorneherein angenommen werden, dass die staatlichen Sicherheitskräfte keine Ermittlungen diesbezüglich einleiten würden und ihrer Schutzfunktion nicht nachkommen würden.

Der Umstand, dass Verwandte der Verfolger bei der Polizei arbeiten sollen, wurde übrigens beim zweiten Antrag nicht mehr erwähnt, sodass auch bzgl. dieses Umstandes von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgegangen werden muss.

Die Angaben in der Beschwerde, dass seine schwangere Frau - gemeint ist wohl Lebensgefährtin - von weiblichen Familienmitgliedern seiner Verfolger aufgesucht worden sei und es dabei zu Handgreiflichkeiten gekommen sei, als deren Folge diese ihr Kind verloren habe, sind ebenfalls als unglaubwürdig zu werten. In der Einvernahme vom 01.04.2008 gab seine Lebensgefährtin an, dies hätte sich zwei bis drei Monate nach der traditionellen Hochzeit im Jahre 2005 ereignet, bei der ergänzenden Einvernahme am 18.09.2008, gab diese jedoch an, der Vorfall hätte sich im Juni 2006 ereignet. Hätte der Vorfall tatsächlich so stattgefunden, wäre dieser sicherlich in der Erinnerung der Lebensgefährtin besser verhaftet geblieben und würden keine so großen Zeitdifferenzen zum angegebenen Vorfallszeitpunkt vorliegen.

Unabhängig von der Glaub- bzw. Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens, liegt jedoch, auch wenn sich der Vorfall so ereignet hätte, keine staatliche beziehungsweise quasi-staatliche Verfolgung aus den asylrechtsrelevanten Gründen - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung beziehungsweise Gesinnung vor. Es wäre an seiner Lebensgefährtin gelegen, bei den staatlichen Sicherheitsbehörden diesbezüglich eine Anzeige zu erstatten und deren Schutz zu erbitten.

Die behauptete dreitägige Festnahme durch OMON-Leute im Jahre 2003 kann schon mangels eines zeitlichen Konnexes zur fast 4 Jahre später erfolgten Ausreise (am 10.07.2007) des Beschwerdeführers, ohne dass er in der Zwischenzeit irgendwelchen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt war, keine Berücksichtigung finden. (VwGH 10.03.1993, 92/01/0879 und 21.04.1993 92/01/0956).

Lt. gängiger Judikatur des VwGH muss die Asylrelevanz zum Zeitpunkt der Ausreise gegeben sein und sind Umstände die schon längere Zeit vor der Ausreise zurückliegen nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zu Ausreise andauern. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).

Im zweiten Antrag des Beschwerdeführers wurde diese Festnahme auch nicht mehr behauptet, sodass davon auszugehen ist, dass diese gar nicht stattgefunden hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer leidet - dem psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX folgend - an einer Anpassungsstörung mit mittelgradiger Depression bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Befunde oder Therapiebestätigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass eine medikamentöse oder sonstige Behandlung erforderlich ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber medizinische Betreuung benötigt, wird ihm diese - wie den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien zu entnehmen ist - in seinem Herkunftsstaat zu Teil werden. Daraus geht unter anderem hervor, dass ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung in Tschetschenien in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken kostenlos möglich ist. Es existieren auch medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von bestimmten Arten psychischer Erkrankungen bekommen kann. UNICEF hat 14 psychosoziale Rehabilitationszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern, aber auch deren Familien, zu behandeln. Insoweit ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, nämlich dass seine psychische Erkrankung in Tschetschenien nicht ausreichend behandelt werden kann, hinfällig. Es ist abschließend auszuführen, dass keine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit evident ist, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegensteht.Der Beschwerdeführer leidet - dem psychiatrischen Gutachten von Dr. römisch 40 folgend - an einer Anpassungsstörung mit mittelgradiger Depression bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung. Aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergibt sich keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch keine Befunde oder Therapiebestätigungen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass eine medikamentöse oder sonstige Behandlung erforderlich ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer aber medizinische Betreuung benötigt, wird ihm diese - wie den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien zu entnehmen ist - in seinem Herkunftsstaat zu Teil werden. Daraus geht unter anderem hervor, dass ärztliche - auch fachärztliche - Versorgung in Tschetschenien in den flächendeckend vorhandenen Polikliniken kostenlos möglich ist. Es existieren auch medizinische Republikseinrichtungen, wo man unentgeltlich medizinische Behandlung von bestimmten Arten psychischer Erkrankungen bekommen kann. UNICEF hat 14 psychosoziale Rehabilitationszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet, um Posttraumatische Belastungsstörungen bei Kindern, aber auch deren Familien, zu behandeln. Insoweit ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde, nämlich dass seine psychische Erkrankung in Tschetschenien nicht ausreichend behandelt werden kann, hinfällig. Es ist abschließend auszuführen, dass keine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit evident ist, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegensteht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht von einem unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen ist.

4. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Asylg 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Asylg 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshofes zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

§ 34 Abs. 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,

1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist, oder

2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehörige sind gemäß § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.Entscheidungsrelevante Tatbestandsmerkmale sind "die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK" und der Umstand, dass dieses Familienleben mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht zumutbar ist.

Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, § 31).Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention vergleiche EGMR, Urteil vom 13.06.1997, Fall MARCKX, Ser. A, VOL. 31, Seite 14, Paragraph 31,).

Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Art. 8 EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.Nach dem obzitierten EGMR-Urteil sind sowohl die Beziehungen der Eltern untereinander, als auch jeweils jener Kinder durch Artikel 8, EMRK geschützte familiäre Bande. Bei einer diesbezüglichen Familie ergeben sich die von der EMRK-Rechtsprechung zusätzlich geforderten engen Bindungen der Familienmitglieder untereinander aus ihrem alltäglichen Zusammenleben, gemeinsamer Sorge und Verantwortung füreinander, sowie finanzieller und anderer Abhängigkeit.

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da keiner der anderen Familienangehörigen der Kernfamilie glaubhafte Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht hat und deshalb diesen aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden konnte. Ebenso wenig konnte den anderen Familienangehörigen subsidiärer Schutz zuerkannt werden.

Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Da der Beschwerdeführer seine Gründe nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 21.04.2010, FZ. 09 09.536-BAI, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben.

Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht sondern sein bisheriges Vorbringen wiederholt. In seiner Beschwerde war er jedoch keineswegs in der Lage, die im Rahmen der Einvernahmen entstandenen und vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unglaubwürdigkeiten aufzuklären, sondern wiederholte lediglich das Grundgerüst seiner Fluchtgeschichte.

Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Da der Beschwerdeführer keine im Zeitpunkt der Entscheidung bestehende aktuelle Bedrohung durch Verfolgungshandlungen hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht.

§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich daher auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt I ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Art. 3 EMRK geforderte Intensität erreichen.Es besteht kein Hinweis auf derartige Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Da der Beschwerdeführer, wie unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen glaubhaft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass ihm aus den von ihm vorgebrachten Ausreisegründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe drohen, die die von Artikel 3, EMRK geforderte Intensität erreichen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Rückverbringung in die Russische Föderation die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Aus der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich zur Frage der Relevanz von Krankheiten folgende Judikaturlinie:

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk". In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht (anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden).

Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)

In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.

In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist.

In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.

Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.

Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo, für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina und schwere psychische Krankheiten in Bangladesh) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Berufungsverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.Der Asylgerichtshof geht im Einklang mit der Judikatur des EGMR davon aus, dass im Zusammenhang mit Krankheitsgründen eine Abschiebung grundsätzlich nur bei einer existenzbedrohenden Erkrankung und bei Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeiten im Sinne des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Dies kann, wie oben dargelegt wurde, in der Russischen Föderation auf Basis der aktenkundigen Beweislage im Allgemeinen nicht angenommen werden, besteht eine im Sinne der Judikatur des EGMR hinreichende medizinische Grundversorgung, ebenso wenig kann dies im konkreten Fall des Beschwerdeführers angenommen werden.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme wird auf die Beweiswürdigung verwiesen und ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtssprechung vorliegt, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden.

Wie bereits unter Spruchpunkt I ausgeführt, ist aufgrund des vorliegenden fachärztlichen Gutachtens nicht davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt, welche einer Rückführung in der Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, welche im Verfahren eine gutachtliche Stellungnahme herangezogen hat, auch nicht entgegen getreten.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, ist aufgrund des vorliegenden fachärztlichen Gutachtens nicht davon auszugehen, dass bei dem Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt, welche einer Rückführung in der Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, welche im Verfahren eine gutachtliche Stellungnahme herangezogen hat, auch nicht entgegen getreten.

Auch aufgrund der Aktualität dieses Gutachtens war diesem der Vorzug zum länger zurückliegenden Gutachten zu geben.

Selbst unter Zugrundelegung einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wäre jedoch keine andere Beurteilung der Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Hinblick auf Art. 3 EMRK zu erblicken.Selbst unter Zugrundelegung einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers wäre jedoch keine andere Beurteilung der Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Hinblick auf Artikel 3, EMRK zu erblicken.

Dies gilt auch für die beim Beschwerdeführer vorliegende Magenschleimhautentzündung, da der Beschwerdeführer diesbezüglich schon am 01.04.2006 in Dagestan wegen eines Magengeschwürs operiert wurde und somit feststeht, dass eine Behandlung dieser Erkrankung auch in der Russischen Föderation möglich ist.

Im gesamten Verfahren haben sich keine Hinweise, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer rechtfertigen würden ergeben. Es liegen also keine Umstände vor, welche einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein - abgesehen von der oa. Erkrankung gesunder junger Mann, mit 32 Jahren im arbeitsfähigen Alter.Für die Russische Föderation kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unrechtmäßig erscheinen ließe. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen wurde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist ein - abgesehen von der oa. Erkrankung gesunder junger Mann, mit 32 Jahren im arbeitsfähigen Alter.

Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation und werden diesen sicherlich nach seiner Rückkehr unterstützen. Der Beschwerdeführer hat überdies eine Ausbildung als KFZ-Mechaniker und wird in der Lage sein, selbst für seinen Lebensunterhalt bzw. den seiner Familie aufzukommen.

Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Der Beschwerdeführer wird daher bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten können. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter als in Österreich ist, wäre es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zumutbar, durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.Der Beschwerdeführer hat sohin kein Vorbringen erstattet, welches die Annahme rechtfertigen könnte, dass ihm in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.Der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war deshalb zu bestätigen.

Zu Spruchteil III des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil römisch drei des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

In Österreich befinden sich die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden.

Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation, sodass noch ein starker Bezug dazu besteht. Der Beschwerdeführer hat auch noch nicht die deutsche Sprache erlernt, noch übt er eine Berufstätigkeit aus, sondern lebt von der Bundesbetreuung.

Der Beschwerdeführer verfügt, abgesehen von seiner mitgeflohenen Familie und den drei Halbschwestern welche in Österreich leben und welchen Asyl zuerkannt wurde, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen drei Halbschwestern eine intensive Nahebeziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zumal der Beschwerdeführer mit diesen auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Kontakt beschränkt sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bei der Ersteinvernahme auf Telefonate. Die Halbschwester XXXX habe er schon zwanzig Jahre nicht gesehen, XXXX zuletzt im Jahre 2003 und XXXX im Jahre 2001. Im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich habe ihm die jüngere Halbschwester XXXX mit Geld und Kleidung ausgeholfen, jetzt würde er aber keine Hilfe mehr brauchen. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Der Beschwerdeführer verfügt, abgesehen von seiner mitgeflohenen Familie und den drei Halbschwestern welche in Österreich leben und welchen Asyl zuerkannt wurde, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen drei Halbschwestern eine intensive Nahebeziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, zumal der Beschwerdeführer mit diesen auch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Der Kontakt beschränkt sich nach den Angaben des Beschwerdeführers bei der Ersteinvernahme auf Telefonate. Die Halbschwester römisch 40 habe er schon zwanzig Jahre nicht gesehen, römisch 40 zuletzt im Jahre 2003 und römisch 40 im Jahre 2001. Im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich habe ihm die jüngere Halbschwester römisch 40 mit Geld und Kleidung ausgeholfen, jetzt würde er aber keine Hilfe mehr brauchen. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Halbschwestern nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Halbschwestern. Die Beziehung zu seinen Halbschwestern geht nicht über eine normale Beziehung zwischen Geschwistern hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seiner Familie und seinen Halbschwestern weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.Beim sogenannten "erweiterten Familienleben", zu Geschwistern, Onkel, Tanten, Cousinen usw. wird ein "effektives Familienleben" gefordert, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder speziell engen, tatsächlich gelebten Banden zu äußern hat vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343 f). Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Halbschwestern nicht im gemeinsamen Haushalt und führt mit diesen auch kein gemeinsames Familienleben. Es besteht auch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Halbschwestern. Die Beziehung zu seinen Halbschwestern geht nicht über eine normale Beziehung zwischen Geschwistern hinaus und begründet daher kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt somit, abgesehen von seiner Familie und seinen Halbschwestern weder über sonstige Verwandte noch über sonstige familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..."). Besonders hervorzuheben ist auch das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines mehr als dreijährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines mehr als dreijährigen Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle Ende Juli 2007 illegal in Österreich ein und stellte seinen ersten, unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens und der freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland, stellte er im August 2009 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Diese Aufenthaltsdauer wurde auch durch einen weiteren unbegründeten Antrag des Beschwerdeführers verlängert und liegt somit ein Verschulden des Beschwerdeführers vor.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle Ende Juli 2007 illegal in Österreich ein und stellte seinen ersten, unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens und der freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland, stellte er im August 2009 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer - nach der Aktenlage - bis zum Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes mehr als drei Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das Gewicht dieser ohnedies kurzen Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz, die sich letztlich als unberechtigt erwiesen haben, legal war. Diese Aufenthaltsdauer wurde auch durch einen weiteren unbegründeten Antrag des Beschwerdeführers verlängert und liegt somit ein Verschulden des Beschwerdeführers vor.

Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat keine Unterlagen über den Besuch eines Deutschkurs oder einer sonstige Ausbildungen vorgelegt und ist in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen, noch hat er Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen Leben teilnimmt.

Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass seine Lebensgefährtin, seine Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere noch dadurch gemindert, dass seine Lebensgefährtin, seine Kinder ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben, weiters dadurch, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Antrag auf internationalen Schutz im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann - insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über Familienangehörige in der Russischen Föderation.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Art. 3Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass er auf Grund seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine Notlage geraten oder sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt werden würde; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung in Artikel 3

EMRK.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - in der im Spruch genannten Form - ebenfalls abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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