TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/2 D6 254677-3/2011

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Spruch

D6 254677-3/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2011, FZ. 11 00.377-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.2.2011, FZ. 11 00.377-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste über Polen, wo er einen (auch im Instanzenzug abgewiesenen) Asylantrag gestellt hatte, und über Tschechien, wo er eine Entscheidung in seinem dort ebenfalls angestrengten Asylverfahren nicht abwartete, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.3.2004 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl. Seine mitgereiste Ehefrau und die minderjährigen Kinder sind die Beschwerdeführer zu D6 254676-0/2008, D6 254821-0/2008 und D6 402974-0/2008.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste über Polen, wo er einen (auch im Instanzenzug abgewiesenen) Asylantrag gestellt hatte, und über Tschechien, wo er eine Entscheidung in seinem dort ebenfalls angestrengten Asylverfahren nicht abwartete, illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.3.2004 den vorliegenden Antrag auf Gewährung von Asyl. Seine mitgereiste Ehefrau und die minderjährigen Kinder sind die Beschwerdeführer zu D6 254676-0/2008, D6 254821-0/2008 und D6 402974-0/2008.

1. In seiner Einvernahme anlässlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX am 23.3.2004 brachte der Beschwerdeführer als Begründung seines Asylantrages vor, dass sein Vater, der als Mullah in der Moschee gegen "die Russen" gepredigt habe, wegen dieses Engagements getötet worden sei. Da er, der Beschwerdeführer, seinen Vater begleitet habe, sei er ebenfalls von "den Russen" verfolgt und im August 2001 festgenommen worden. Er sei 24 Stunden lang im Gefängnis eingesperrt gewesen und in einem Erdloch gehalten, misshandelt und psychisch gefoltert worden, indem er an die Wand gestellt worden sei und Soldaten mit Platzpatronen auf ihn geschossen hätten. Wegen des Begräbnisses seines Vaters habe er aus dem Gefängnis für einen Tag "freigekauft" werden können, den er zu seiner Flucht benützt habe. Er habe sich bis März 2002 versteckt, um dann das Land zu verlassen.1. In seiner Einvernahme anlässlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vor der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 am 23.3.2004 brachte der Beschwerdeführer als Begründung seines Asylantrages vor, dass sein Vater, der als Mullah in der Moschee gegen "die Russen" gepredigt habe, wegen dieses Engagements getötet worden sei. Da er, der Beschwerdeführer, seinen Vater begleitet habe, sei er ebenfalls von "den Russen" verfolgt und im August 2001 festgenommen worden. Er sei 24 Stunden lang im Gefängnis eingesperrt gewesen und in einem Erdloch gehalten, misshandelt und psychisch gefoltert worden, indem er an die Wand gestellt worden sei und Soldaten mit Platzpatronen auf ihn geschossen hätten. Wegen des Begräbnisses seines Vaters habe er aus dem Gefängnis für einen Tag "freigekauft" werden können, den er zu seiner Flucht benützt habe. Er habe sich bis März 2002 versteckt, um dann das Land zu verlassen.

2. Mit Aktenvermerk vom 22.6.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen des Fehlens einer Abgabestelle gemäß § 30 Abs. 3 Asylgesetz 1997 ein. Mit Schriftsatz vom 29.6.2004 gab der Beschwerdeführer eine Zustelladresse bekannt und beantragte die Fortsetzung seines Verfahrens.2. Mit Aktenvermerk vom 22.6.2004 stellte das Bundesasylamt das Asylverfahren mangels Feststellbarkeit des maßgeblichen Sachverhaltes wegen des Fehlens einer Abgabestelle gemäß Paragraph 30, Absatz 3, Asylgesetz 1997 ein. Mit Schriftsatz vom 29.6.2004 gab der Beschwerdeführer eine Zustelladresse bekannt und beantragte die Fortsetzung seines Verfahrens.

3. In seiner Einvernahme am 16.7.2004 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Reiseweges an, Ende Juni 2002 von XXXX aus - nachdem er sich ab 22.8.2001 an verschiedenen Orten in Tschetschenien, wie XXXX aufgehalten habe - über XXXX nach Weißrussland ausgereist zu sein.3. In seiner Einvernahme am 16.7.2004 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Reiseweges an, Ende Juni 2002 von römisch 40 aus - nachdem er sich ab 22.8.2001 an verschiedenen Orten in Tschetschenien, wie römisch 40 aufgehalten habe - über römisch 40 nach Weißrussland ausgereist zu sein.

Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er - zusammengefasst - vor, dass sein Vater am 21.8.2001 von maskierten Männern - wahrscheinlich russischen Soldaten, die in der Nacht über den Zaun geklettert seien - in seinem Bett erschossen worden sei. Da sein Vater im gleichen Zimmer wie der Beschwerdeführer geschlafen habe, hätten die Täter gedacht, dass es sich bei seinem Vater um den Beschwerdeführer gehandelt habe, weshalb sie ihn getötet hätten. Danach hätten sie nach dem Beschwerdeführer gefragt, weil in der gleichen Nacht in XXXX zwei Schützenpanzer durch eine Mine zerstört worden seien. Auf nochmalige Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater entweder wegen ihm, dem Beschwerdeführer, oder wegen seinen "Meetings", die er organisiert und in denen er sich gemeinsam mit den Dorfältesten gegen Säuberungen ausgesprochen habe, getötet worden sei.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte er - zusammengefasst - vor, dass sein Vater am 21.8.2001 von maskierten Männern - wahrscheinlich russischen Soldaten, die in der Nacht über den Zaun geklettert seien - in seinem Bett erschossen worden sei. Da sein Vater im gleichen Zimmer wie der Beschwerdeführer geschlafen habe, hätten die Täter gedacht, dass es sich bei seinem Vater um den Beschwerdeführer gehandelt habe, weshalb sie ihn getötet hätten. Danach hätten sie nach dem Beschwerdeführer gefragt, weil in der gleichen Nacht in römisch 40 zwei Schützenpanzer durch eine Mine zerstört worden seien. Auf nochmalige Nachfrage meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater entweder wegen ihm, dem Beschwerdeführer, oder wegen seinen "Meetings", die er organisiert und in denen er sich gemeinsam mit den Dorfältesten gegen Säuberungen ausgesprochen habe, getötet worden sei.

Der Beschwerdeführer führte ferner aus, seit August 2001von den russischen Truppen gesucht zu werden; diese Annahme begründete er damit, dass russische Truppen bereits zuvor einige Male nach ihm gefragt hätten. Nähere zeitliche Angaben konnte der Beschwerdeführer dazu nicht machen, da er - wie er aussagte - damals nicht mehr zu Hause gelebt habe. Auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt er nicht mehr zu Hause gelebt habe, erwiderte er, am 22.8.2001 "weggegangen" zu sein. Man habe schon im Jahr 1994 nach dem Beschwerdeführer gefragt, weil er tschetschenischen Kämpfern geholfen habe. Er habe die Rebellen durchgehend von 1994 bis 2001 unterstützt. Es habe sich dabei um "Fugasi-Leute" gehandelt. Die "Gruppierung", die er unterstützt habe, habe aus 20 Personen bestanden und zum eigenen Schutz keinen Namen gehabt. Seine Unterstützung habe sich derart gestaltet, dass er mit einem Geländeauto Waffen transportiert und den Kämpfern gestattet habe, bei ihm zu nächtigen, was lediglich zwei Mal im Monat vorgekommen sei. Das letzte Mal habe er am 21.8.2001 Kämpfer unterstützt, indem er mit ihnen in XXXX Atagi zwei Minen bei russischen Soldaten gekauft und diese dann am Feld zwischen XXXX und XXXX gelagert habe. Da er gewarnt worden sei, dass in seinem Heimatdorf eine Säuberung in der Nacht stattfinden würde, habe er sich in der Folge in XXXX versteckt. Die Säuberung habe wegen der Explosion der erwähnten beiden Schützenpanzer stattgefunden. Auf die Frage nach seiner Verbindung zu dieser Explosion gab der Beschwerdeführer an, die beiden Minen direkt auf der Straße von XXXX nach XXXX unter ein Stück Asphalt gelegt zu haben. Nachdem er und die drei Kämpfer das Weite gesucht hätten, habe er zwei Explosionen vernommen: Zwei Schützenpanzer seien "in die Luft geflogen". Der Beschwerdeführer sei bereits am Kauf der russischen Panzerminen bei den russischen Soldaten beteiligt gewesen. In der Nacht, als sein Vater getötet worden sei, hätten die maskierten Männer - so der Beschwerdeführer - seine Ehefrau nach seinem Verbleib gefragt. Nachdem er vom Mord an seinem Vater erfahren habe, sei er noch am gleichen Tag über XXXX nach XXXX, wo sein Schwager auf ihn gewartet habe, mit dem er nach XXXX gefahren sei. Dort habe er bis zur Beischaffung seines Auslandsreisepasses aus XXXX gewartet. Nach der Beerdigung seines Vaters am 24.8.2001 in XXXX sei seine Ehefrau mit den Töchtern nach XXXX nachgereist, wo sie sich bis Juli 2002 aufgehalten hätten, bevor sie gemeinsam nach Weißrussland ausgereist seien.Der Beschwerdeführer führte ferner aus, seit August 2001von den russischen Truppen gesucht zu werden; diese Annahme begründete er damit, dass russische Truppen bereits zuvor einige Male nach ihm gefragt hätten. Nähere zeitliche Angaben konnte der Beschwerdeführer dazu nicht machen, da er - wie er aussagte - damals nicht mehr zu Hause gelebt habe. Auf die Frage, ab welchem Zeitpunkt er nicht mehr zu Hause gelebt habe, erwiderte er, am 22.8.2001 "weggegangen" zu sein. Man habe schon im Jahr 1994 nach dem Beschwerdeführer gefragt, weil er tschetschenischen Kämpfern geholfen habe. Er habe die Rebellen durchgehend von 1994 bis 2001 unterstützt. Es habe sich dabei um "Fugasi-Leute" gehandelt. Die "Gruppierung", die er unterstützt habe, habe aus 20 Personen bestanden und zum eigenen Schutz keinen Namen gehabt. Seine Unterstützung habe sich derart gestaltet, dass er mit einem Geländeauto Waffen transportiert und den Kämpfern gestattet habe, bei ihm zu nächtigen, was lediglich zwei Mal im Monat vorgekommen sei. Das letzte Mal habe er am 21.8.2001 Kämpfer unterstützt, indem er mit ihnen in römisch 40 Atagi zwei Minen bei russischen Soldaten gekauft und diese dann am Feld zwischen römisch 40 und römisch 40 gelagert habe. Da er gewarnt worden sei, dass in seinem Heimatdorf eine Säuberung in der Nacht stattfinden würde, habe er sich in der Folge in römisch 40 versteckt. Die Säuberung habe wegen der Explosion der erwähnten beiden Schützenpanzer stattgefunden. Auf die Frage nach seiner Verbindung zu dieser Explosion gab der Beschwerdeführer an, die beiden Minen direkt auf der Straße von römisch 40 nach römisch 40 unter ein Stück Asphalt gelegt zu haben. Nachdem er und die drei Kämpfer das Weite gesucht hätten, habe er zwei Explosionen vernommen: Zwei Schützenpanzer seien "in die Luft geflogen". Der Beschwerdeführer sei bereits am Kauf der russischen Panzerminen bei den russischen Soldaten beteiligt gewesen. In der Nacht, als sein Vater getötet worden sei, hätten die maskierten Männer - so der Beschwerdeführer - seine Ehefrau nach seinem Verbleib gefragt. Nachdem er vom Mord an seinem Vater erfahren habe, sei er noch am gleichen Tag über römisch 40 nach römisch 40 , wo sein Schwager auf ihn gewartet habe, mit dem er nach römisch 40 gefahren sei. Dort habe er bis zur Beischaffung seines Auslandsreisepasses aus römisch 40 gewartet. Nach der Beerdigung seines Vaters am 24.8.2001 in römisch 40 sei seine Ehefrau mit den Töchtern nach römisch 40 nachgereist, wo sie sich bis Juli 2002 aufgehalten hätten, bevor sie gemeinsam nach Weißrussland ausgereist seien.

Die Frage, ob er in Russland per Haftbefehl oder Steckbrief gesucht werde, bejahte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass gemäß den Angaben seiner Mutter mittlerweile schon sechs Ladungen der Staatsanwaltschaft eingegangen seien. Nach seiner Flucht sei er mehrere Male gesucht worden. Die Frage, ob er jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden sei, verneinte er.

4. Mit Bescheid vom 18.10.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gem. § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Russland bzw. Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Sein Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.4. Mit Bescheid vom 18.10.2004 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Russland gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet - ohne Zielstaatsbezogenheit - ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Situation in Russland bzw. Tschetschenien und stellte die Identität und Nationalität sowie Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest. Sein Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig.

In seiner Beweiswürdigung vertrat es die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die behaupteten Ereignisse detailliert und ausführlich zu schildern; vielmehr sei sein Vorbringen äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Einmal habe der Beschwerdeführer behauptet, seit August 2001 gesucht zu werden, wogegen er ein anderes Mal ausgesagt habe, bereits vor August 2001 verfolgt worden zu sein, um schließlich sogar eine mehrmalige Suche seiner Person im Jahr 1994 vorzubringen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitraum vom 22.8.2001 bis zu seiner Ausreise seien widersprüchlich gewesen. Was seine Minentransporte anbelangt, habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, die am 21.8.2001 erworbenen Panzerminen auf einem Feld versteckt zu haben, um in weiterer Folge zu schildern, wie er die Minen unter dem Asphalt unter einer Straße deponiert habe, wodurch zwei Panzer zerstört worden seien. Dass der Beschwerdeführer gemäß seiner Darstellung untertags unbehelligt und unerkannt auf einer von Panzern häufig befahrenen Straße zwei Minen legen konnte, erachtete das Bundesasylamt als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich". Als unplausibel und nicht nachvollziehbar wertete es ferner die Aussage des Beschwerdeführers, sechs Ladungen der Staatsanwalt XXXX erhalten zu haben, da - nach Ansicht des Bundesasylamtes - Personen, die Schützenpanzer in die Luft sprengen würden, mit intensiveren Fahndungsmaßnahmen (als mit Ladungen) verfolgt werden würden.In seiner Beweiswürdigung vertrat es die Ansicht, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die behaupteten Ereignisse detailliert und ausführlich zu schildern; vielmehr sei sein Vorbringen äußerst widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. Einmal habe der Beschwerdeführer behauptet, seit August 2001 gesucht zu werden, wogegen er ein anderes Mal ausgesagt habe, bereits vor August 2001 verfolgt worden zu sein, um schließlich sogar eine mehrmalige Suche seiner Person im Jahr 1994 vorzubringen. Auch die Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitraum vom 22.8.2001 bis zu seiner Ausreise seien widersprüchlich gewesen. Was seine Minentransporte anbelangt, habe der Beschwerdeführer zunächst behauptet, die am 21.8.2001 erworbenen Panzerminen auf einem Feld versteckt zu haben, um in weiterer Folge zu schildern, wie er die Minen unter dem Asphalt unter einer Straße deponiert habe, wodurch zwei Panzer zerstört worden seien. Dass der Beschwerdeführer gemäß seiner Darstellung untertags unbehelligt und unerkannt auf einer von Panzern häufig befahrenen Straße zwei Minen legen konnte, erachtete das Bundesasylamt als "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich". Als unplausibel und nicht nachvollziehbar wertete es ferner die Aussage des Beschwerdeführers, sechs Ladungen der Staatsanwalt römisch 40 erhalten zu haben, da - nach Ansicht des Bundesasylamtes - Personen, die Schützenpanzer in die Luft sprengen würden, mit intensiveren Fahndungsmaßnahmen (als mit Ladungen) verfolgt werden würden.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, (als Berufung bezeichnete) fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und Verfahrensmängel gerügt werden. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus, von 1994 bis 2001 Rebellen unterstützt zu haben, indem er einige Male Waffen an andere Orte transportiert habe, Kämpfer bei sich übernachten habe lassen und auch zwei Minen verlegt habe. Sein Vater sei vermutlich mit dem Beschwerdeführer verwechselt und deshalb am 22.8.2001 ermordet worden. Seine Ehefrau sei über seinen Verbleib befragt worden, habe jedoch keine Angaben machen können, da er ihr seinen Aufenthaltsort nie mitgeteilt habe, um sie auf diese Weise gewisser Maßen zu schützen. Er selbst habe sich in jener Nacht bei einem Freund in XXXX aufgehalten und danach nie wieder zu Hause geschlafen.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, (als Berufung bezeichnete) fristgerecht eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und Verfahrensmängel gerügt werden. Unter anderem führte der Beschwerdeführer aus, von 1994 bis 2001 Rebellen unterstützt zu haben, indem er einige Male Waffen an andere Orte transportiert habe, Kämpfer bei sich übernachten habe lassen und auch zwei Minen verlegt habe. Sein Vater sei vermutlich mit dem Beschwerdeführer verwechselt und deshalb am 22.8.2001 ermordet worden. Seine Ehefrau sei über seinen Verbleib befragt worden, habe jedoch keine Angaben machen können, da er ihr seinen Aufenthaltsort nie mitgeteilt habe, um sie auf diese Weise gewisser Maßen zu schützen. Er selbst habe sich in jener Nacht bei einem Freund in römisch 40 aufgehalten und danach nie wieder zu Hause geschlafen.

6. Mit Schriftsatz vom 13.11.2004 legte der Beschwerdeführer (neben einer Liste getöteter Tschetschenen, die auch den Namen seines Vaters enthielt) die Kopie einer Ladung der Staatsanwaltschaft XXXX für den 29.8.2001 sowie eine ärztliche Bestätigung vom 18.3.2002 als Beweismittel vor.6. Mit Schriftsatz vom 13.11.2004 legte der Beschwerdeführer (neben einer Liste getöteter Tschetschenen, die auch den Namen seines Vaters enthielt) die Kopie einer Ladung der Staatsanwaltschaft römisch 40 für den 29.8.2001 sowie eine ärztliche Bestätigung vom 18.3.2002 als Beweismittel vor.

7. In der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.5.2005 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass sein Vater seinetwegen ermordet worden sei, da er, der Beschwerdeführer, im zweiten Tschetschenien-Krieg Widerstandskämpfer unterstützt habe. Er sei mit Widerstandskämpfern zu russischen Kontrollposten gefahren, wo sie Waffen von russischen Soldaten gekauft hätten; dann habe er die Widerstandskämpfer nach XXXX befördert. Nachdem er einmal "so eine Reise gemacht" habe, sei er abends zu Hause von russischen Soldaten festgenommen und nach XXXX gebracht worden. Dort sei er 24 Stunden lang in einer Grube gefangen gehalten worden. Man habe ihm Angst eingejagt, indem man simuliert habe, ihn zu erschießen, wobei man lediglich Platzpatronen verwendet habe. Unter der Auflage, dass er bei der nächsten Vorladung wieder erscheinen möge, habe er "freigekauft" werden können. Danach habe er sich bei Verwandten versteckt aufgehalten. Der Beschwerdeführer verwies darauf, 1996 mit Widerstandskämpfern in Kontakt gekommen zu sein. Schon im Jahr 1996 hätten die russischen Soldaten nach der ersten Säuberungsaktion erfahren, dass der Beschwerdeführer die Rebellen regelmäßig unterstützt habe. Dies habe er bis 2001 getan. Er sei dreimal festgenommen und dabei immer wieder geschlagen worden.7. In der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 10.5.2005 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, dass sein Vater seinetwegen ermordet worden sei, da er, der Beschwerdeführer, im zweiten Tschetschenien-Krieg Widerstandskämpfer unterstützt habe. Er sei mit Widerstandskämpfern zu russischen Kontrollposten gefahren, wo sie Waffen von russischen Soldaten gekauft hätten; dann habe er die Widerstandskämpfer nach römisch 40 befördert. Nachdem er einmal "so eine Reise gemacht" habe, sei er abends zu Hause von russischen Soldaten festgenommen und nach römisch 40 gebracht worden. Dort sei er 24 Stunden lang in einer Grube gefangen gehalten worden. Man habe ihm Angst eingejagt, indem man simuliert habe, ihn zu erschießen, wobei man lediglich Platzpatronen verwendet habe. Unter der Auflage, dass er bei der nächsten Vorladung wieder erscheinen möge, habe er "freigekauft" werden können. Danach habe er sich bei Verwandten versteckt aufgehalten. Der Beschwerdeführer verwies darauf, 1996 mit Widerstandskämpfern in Kontakt gekommen zu sein. Schon im Jahr 1996 hätten die russischen Soldaten nach der ersten Säuberungsaktion erfahren, dass der Beschwerdeführer die Rebellen regelmäßig unterstützt habe. Dies habe er bis 2001 getan. Er sei dreimal festgenommen und dabei immer wieder geschlagen worden.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je ¿ 2,-- verurteilt.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je ¿ 2,-- verurteilt.

9. Auf Ersuchen der deutschen Behörden stimmte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 17.7.2007 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (im Folgenden: Dublin II-V) einer Übernahme des Beschwerdeführers, der auf deutschem Territorium aufgegriffen worden war, zu.9. Auf Ersuchen der deutschen Behörden stimmte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 17.7.2007 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (im Folgenden: Dublin II-V) einer Übernahme des Beschwerdeführers, der auf deutschem Territorium aufgegriffen worden war, zu.

Mit Schriftsatz vom 2.9.2009 legte der Beschwerdeführer einen Internet-Ausdruck vor, der eine Liste verschwundener bzw. ermordeter Tschetschenen enthielt, welcher auch der Name des Vaters des Beschwerdeführers zu entnehmen ist.

10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß § 127 StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Monaten verurteilt.10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer neuerlich gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Monaten verurteilt.

11. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.3.2011, in der die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert wurden, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.4.2010, D6 254677-0/2008 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. statt, wobei dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben wurde. In seiner Begründung ging der erkennende Senat aufgrund verschiedener Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Die Behebung des Spruchpunktes III. begründete der Asylgerichtshof - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mit dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte und daher in ihrem Verfahren keine Ausweisung verfügt worden war (siehe dazu ausführlich VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037). Diese Entscheidung erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung durch persönliche Übernahme am 14.4.2010 in Rechtskraft.11. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 30.3.2011, in der die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingehend erörtert wurden, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.4.2010, D6 254677-0/2008 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab und gab der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. statt, wobei dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben wurde. In seiner Begründung ging der erkennende Senat aufgrund verschiedener Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Die Behebung des Spruchpunktes römisch drei. begründete der Asylgerichtshof - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - mit dem Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers einen Asylerstreckungsantrag gestellt hatte und daher in ihrem Verfahren keine Ausweisung verfügt worden war (siehe dazu ausführlich VwGH 12.12.2007, 2007/19/1054; 9.4.2008, 2008/19/0205; 16.4.2008, 2007/19/0037). Diese Entscheidung erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung durch persönliche Übernahme am 14.4.2010 in Rechtskraft.

13. Am 6.5.2010 beantragte der Beschwerdeführer in Dänemark Asyl. Mit Note vom 2.6.2010 stimmte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes einer (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-V zu.13. Am 6.5.2010 beantragte der Beschwerdeführer in Dänemark Asyl. Mit Note vom 2.6.2010 stimmte die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes einer (Rück-)Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-V zu.

14. Am 17.6.2010 stellte der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Dänemark neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag brachte der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Grund seiner Antragstellung vor, zu Hause bei seiner Schwester angerufen zu haben, die ihm erklärt habe, "sehr häufig" von "Leuten von Kadyrow" nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden zu sein. Im Jahr 2001 hätten "die Leute von Kadyrow" gedroht, seinen Vater zu ermorden, wenn er, der Beschwerdeführer, "nicht nach Hause komme"; noch im selben Jahr sei sein Vater auch "von diesen Leuten" erschossen worden. Zum Beweis dafür, dass nach ihm gesucht werde, verwies der Beschwerdeführer auf zwei Ladungen sowie eine (bereits im ersten Asylverfahren vorgelegte) Bestätigung seiner einmonatigen Anhaltung in einem russischen Lager im Jahr 2001. Auf Nachfrage ergänzte er, "ca. vor zwei Monaten" mit seiner Schwester telefoniert zu haben.

15. Im Rahmen seiner Einvernahme am 23.6.2010 verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sich an sein Fluchtvorbringen im ersten Verfahren erinnern könne. Auf die Frage, ob seine damaligen Fluchtgründe erfunden gewesen seien, erwiderte der Beschwerdeführer, dass die Gründe "teilweise durchaus zugetroffen" hätten, er jedoch Angst gehabt habe, darüber zu sprechen, was er "in der Heimat gesagt" habe. Die Frage, ob ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, verneinte der Beschwerdeführer. Befragt nach seinen tatsächlichen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, in seiner Heimat mit den "Freiheitskämpfern zu tun" gehabt zu haben und auf einer "Liste der Polizei" geführt worden zu sein. Nach Erhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes habe er seine Schwester angerufen; diese habe ihm von einer Rückkehr abgeraten, da "immer noch Ladungen nach Hause kommen" würden. Unter Hinweis auf von ihm vorgelegte Ladungen ergänzte der Beschwerdeführer, von "den Leuten von Kadyrow, konkret der Behörde für Innere Angelegenheiten von XXXX" gesucht zu werden. Auf Vorhalt, dass diese Ladungen aus dem Jahr 2006 und 2007 stammen würden und ob es keine Ladungen aktuelleren Datums gebe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass derartige Ladungen nicht mehr geschickt würden und er in letzter Zeit "persönlich" gesucht worden sei. Die Frage des Bundesasylamtes, ob sich seit seinem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben oder sich seine Fluchtgründe seit dem ersten Verfahren geändert hätten, verneinte der Beschwerdeführer, um hinzuzufügen, dass er - wenn er "damals" die Wahrheit gesagt hätte - seine Angaben in der Form gemacht hätte, wie er jetzt ausgesagt habe. Er könne - so der Beschwerdeführer - keinesfalls zurückkehren und befinde sich in einer ausweglosen Situation.

16. Im Zuge seiner Einvernahme am 26.7.2010 gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, - anders als "beim UBAS" - zuletzt die Wahrheit gesagt zu haben. Auf weitere Nachfrage, was genau in seinen Angaben in der "UBAS-Verhandlung" unrichtig gewesen sei, erläuterte der Beschwerdeführer, sich wegen seiner Verbindung zu den Kämpfern in der Heimat gefürchtet zu haben; dafür, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe, habe er einen "Negativ-Bescheid" erhalten. Auf nochmalige Nachfrage, ob seine Angaben vor dem Bundesasylamt der Wahrheit entsprochen hätten und nur jene in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unwahr gewesen seien, erwiderte der Beschwerdeführer, erst nach seiner Rückschiebung aus Dänemark die Wahrheit gesagt zu haben. Seine unwahren Aussagen begründete er damit, dass "Leute aus Tschetschenien hier" gesagt hätten, dass "solche Leute", deretwegen der Vater getötet worden sei, ebenso wie Personen, die Verbindungen zu Kämpfern gehabt haben, "hier nicht nötig" seien.

In der Folge schilderte der Beschwerdeführer, am 6.8.1996 mit seinem Jeep Rebellen nach deren Aufforderung nach D. chauffiert zu haben, wobei während der Fahrt auch Waffen transportiert worden seien. Danach sei er immer wieder von den Kämpfern aufgesucht worden, um etwa Verletzte nach Dagestan zu transportieren. Bis 1999 habe er die Widerstandskämpfer unterstützt. Während des zweiten Tschetschenien-Krieges habe er von einem anderen Dorfbewohner namens XXXX, der nach seiner dritten Festnahme schließlich verschollen geblieben sei, Anfang 2000 erfahren, dass sich sein Name auf einer Liste der russischen Soldaten befinde. Im Zeitraum von 2000 bis 2001 sei das Haus des Beschwerdeführers ein bzw. zwei Mal monatlich von russischen Soldaten, die nach dem Beschwerdeführer gefahndet hätten, aufgesucht worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Soldaten mit der Begründung, den Beschwerdeführer schon ein Jahr lang nicht mehr gesehen zu haben, aufgefordert zu verschwinden. Die Soldaten hätten gedroht, dass es für seinen Vater ungeachtet seines hohen Alters nicht ohne Folgen bliebe, wenn der Beschwerdeführer beim nächsten Mal nicht zuhause angetroffen werden sollte. Am 21.8.2001 hätten russische Soldaten neuerlich das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und dessen Vater erschossen. Danach habe seine Tante unterbunden, dass der Beschwerdeführer dem Begräbnis seines Vaters beiwohne, weil es für den zu Beschwerdeführer gefährlich gewesen sei. Von Anfang September 2001 bis Anfang Oktober 2001 habe sich der Beschwerdeführer in einem Filtrationslager befunden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitskräfte ihn gemäß den Angaben seiner Schwester, die er zuletzt im März 2010 kontaktiert habe, noch immer suchen würden, jedoch keine "Vorladungen" mehr schicken, sondern selbst zu seiner Schwester kommen würden.In der Folge schilderte der Beschwerdeführer, am 6.8.1996 mit seinem Jeep Rebellen nach deren Aufforderung nach D. chauffiert zu haben, wobei während der Fahrt auch Waffen transportiert worden seien. Danach sei er immer wieder von den Kämpfern aufgesucht worden, um etwa Verletzte nach Dagestan zu transportieren. Bis 1999 habe er die Widerstandskämpfer unterstützt. Während des zweiten Tschetschenien-Krieges habe er von einem anderen Dorfbewohner namens römisch 40 , der nach seiner dritten Festnahme schließlich verschollen geblieben sei, Anfang 2000 erfahren, dass sich sein Name auf einer Liste der russischen Soldaten befinde. Im Zeitraum von 2000 bis 2001 sei das Haus des Beschwerdeführers ein bzw. zwei Mal monatlich von russischen Soldaten, die nach dem Beschwerdeführer gefahndet hätten, aufgesucht worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe die Soldaten mit der Begründung, den Beschwerdeführer schon ein Jahr lang nicht mehr gesehen zu haben, aufgefordert zu verschwinden. Die Soldaten hätten gedroht, dass es für seinen Vater ungeachtet seines hohen Alters nicht ohne Folgen bliebe, wenn der Beschwerdeführer beim nächsten Mal nicht zuhause angetroffen werden sollte. Am 21.8.2001 hätten russische Soldaten neuerlich das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und dessen Vater erschossen. Danach habe seine Tante unterbunden, dass der Beschwerdeführer dem Begräbnis seines Vaters beiwohne, weil es für den zu Beschwerdeführer gefährlich gewesen sei. Von Anfang September 2001 bis Anfang Oktober 2001 habe sich der Beschwerdeführer in einem Filtrationslager befunden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass die Sicherheitskräfte ihn gemäß den Angaben seiner Schwester, die er zuletzt im März 2010 kontaktiert habe, noch immer suchen würden, jedoch keine "Vorladungen" mehr schicken, sondern selbst zu seiner Schwester kommen würden.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine (bereits vorgelegte) Bestätigung der Vereinigung von Häftlingen von Konzentrationslagern vom 18.1.2009, eine Ladung des Beschwerdeführers durch die "AXXXX" für den 14.5.2007, einen psychiatrischen Befund vom 22.7.2010 sowie einen Befund vom 6.7.2010 vor. Anschließend verwies der Beschwerdeführer darauf, dass eine volljährige Tochter mit einem Konventionsflüchtling verheiratet sei.

17. Mit Bescheid vom 29.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt neuerlich Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die russische Staatsangehörigkeit, den Familienstand und die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei "körperlich gesund" und leide an einer Anpassungsstörung. Dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankung leide oder einer Bedrohung bzw. Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat ausgesetzt wäre, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen. Des Weiteren gab das Bundesasylamt die individuellen negativen Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 12.4.2010 wieder, wonach eine Festnahme und Misshandlung sowie strafbehördliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters nicht festgestellt werden konnte. Was die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers anbelangt, stellte das Bundesasylamt überdies fest, dass der Beschwerdeführer "arbeitsfähig" sei und nach seiner Rückführung im Haus seiner Mutter leben könne; eine Reintegration sei ohne Komplikationen möglich. In Österreich sei der Beschwerdeführer nicht unbescholten, da er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wegen weiterer Vergehen im Bereich der Vermögensdelinquenz sowie wegen einer Verwaltungsübertretung angezeigt worden.17. Mit Bescheid vom 29.9.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt neuerlich Länderfeststellungen zur Situation in Tschetschenien und stellte die russische Staatsangehörigkeit, den Familienstand und die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer sei "körperlich gesund" und leide an einer Anpassungsstörung. Dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Erkrankung leide oder einer Bedrohung bzw. Gefahr einer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat ausgesetzt wäre, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen. Des Weiteren gab das Bundesasylamt die individuellen negativen Feststellungen des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 12.4.2010 wieder, wonach eine Festnahme und Misshandlung sowie strafbehördliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ermordung seines Vaters nicht festgestellt werden konnte. Was die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers anbelangt, stellte das Bundesasylamt überdies fest, dass der Beschwerdeführer "arbeitsfähig" sei und nach seiner Rückführung im Haus seiner Mutter leben könne; eine Reintegration sei ohne Komplikationen möglich. In Österreich sei der Beschwerdeführer nicht unbescholten, da er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei; darüber hinaus sei der Beschwerdeführer wegen weiterer Vergehen im Bereich der Vermögensdelinquenz sowie wegen einer Verwaltungsübertretung angezeigt worden.

Beweiswürdigend vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer "zumindest seit Rechtskraft des Erstbescheides" bestehenden Verfolgungsgefahr nicht glaubwürdig seien, da der Beschwerdeführer insbesondere seinen letzten Kontakt mit seiner in Tschetschenien lebenden Schwester mit März 2010 datiert habe und deshalb den Gesprächsinhalt im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 31.3.2010 gewiss vorgebracht hätte, wenn seine Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Überdies habe der Beschwerdeführer als Grund für seinen zweiten Antrag - anders als im Rahmen seiner Erstbefragung - in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt den Wunsch genannt, in Österreich zu bleiben. Als "erstaunlich" wertete das Bundesasylamt überdies den Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits seine Angaben im ersten Asylverfahren als unwahr bezeichnet und andererseits dennoch im zweiten Verfahren als Grund für seine Verfolgung neuerlich - bereits im ersten Verfahren geschilderte - Unterstützungsleistungen im Jahr 1996 vorgebracht habe. Die nunmehr vorgebrachte Aufnahme seines Namens in eine Fahndungsliste sowie die Umstände der Tötung seines Vaters habe der Beschwerdeführer in abgewandelter Form bereits im vorangegangenen Asylverfahren erwähnt. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie eingestandener Maßen schon im ersten Asylverfahren - auch im zweiten Verfahren unwahre Angaben gemacht habe. Die Begründung des Beschwerdeführers für seine unrichtigen Aussagen im ersten Verfahren erachtete das Bundesasylamt als völlig unplausibel. Mangels näherer Angaben auf den Schriftstücken und in Anbetracht der "Käuflichkeit" derartiger Beweismittel wies das Bundesasylamt den vorgelegten Ladungen keinen maßgeblichen Beweiswert zu. Auch die Beweisqualität des Schreibens der Vereinigung der Häftlinge von Filtrationslagern, das der Beschwerdeführer vorgelegt hatte, wertete das Bundesasylamt als nicht entscheidend.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden bzw. schweren Erkrankung leide und nicht schon aufgrund der allgemeinen Situation in Russland nach einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt würde. Die Rückführung des Beschwerdeführers würde keine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten. Unter Hinweis auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt auch ihre Ausweisungsentscheidung mit einer Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohenden bzw. schweren Erkrankung leide und nicht schon aufgrund der allgemeinen Situation in Russland nach einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt würde. Die Rückführung des Beschwerdeführers würde keine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten. Unter Hinweis auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers begründete das Bundesasylamt auch ihre Ausweisungsentscheidung mit einer Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

18. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.12.2010 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurück. Das Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 2.12.2010 in Rechtskraft.18. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.12.2010 gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurück. Das Erkenntnis erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 2.12.2010 in Rechtskraft.

19. Am 14.1.2011 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag mit seiner fortdauernden Verfolgung durch Kadyrowzy begründete, die ihn nach Angaben seiner Schwester, welche er ca. eine Woche zuvor kontaktiert habe, zu Hause gesucht hätten.

Am 20.1.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 auf schriftlichem Weg seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 20.1.2011 teilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 auf schriftlichem Weg seine Absicht mit, den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

20. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Wochen verurteilt.20. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in Höhe von 3 Wochen verurteilt.

21. Im Zuge seiner Einvernahme am 27.1.2011 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben an, aufgrund seiner (durch die gegenwärtige belastende Situation hervorgerufenen) Vergesslichkeit oft nicht mehr zu wissen, was er gesagt habe; so habe er sich "beim UBAS" an vieles nicht mehr erinnern können, was vor dem Jahr 2004 gewesen sei. Befragt nach einer Änderung seiner Fluchtgründe im Vergleich zu jenen, die er im vorangegangenen Verfahren vorgebracht habe, führt der Beschwerdeführer aus, dass es "um die Blutrache" gehe: Die "Leute" würden "noch immer zuhause" nach ihm suchen. In der Blutrache bestehe auch der neue Grund: Jene Personen, die Blutrache gegen ihn geschworen hätten, würden ihn, den Beschwerdeführer, töten, andernfalls sie ihre eigene Ermordung durch den Beschwerdeführer fürchten müssten. Er, der Beschwerdeführer, wolle aber keine Rache ausüben. Die Kadyrowzy würden Erfolge benötigen und ihn nach seiner Rückführung töten, um dies als Erfolg verbuchen zu können. Fast wöchentlich würde sein Haus von diesen "Leuten" aufgesucht. Seit etwa einem Jahr werde seine Schwester erpresst und bedroht. Letzteres habe er im vorangegangenen Verfahren nicht erwähnt, da man ihm gesagt habe, dass er nur ihn betreffende Angelegenheiten vorbringen solle; er habe zwar über seine Schwester erzählen wollen, man habe ihm aber gesagt, dass die Schwester nicht wichtig sei und er erzählen möge, was ihm selbst passiert sei. Im Falle seiner Rückkehr erwarte ihn der Tod. Seine Schwester habe ihm mitgeteilt, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte ihn, den Beschwerdeführer, als Mörder seines Vaters betrachten würden und von seiner Schwester die monatliche Zahlung von USD 1.000,-- verlangen würden, bis sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nenne oder er selbst zurückgekehrt sei. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass alle tschetschenischen Flüchtlinge in Deutschland und in Österreich für den tschetschenischen Präsidenten als Verräter gelten und nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien vernichtet würden.

In gesundheitlicher Hinsicht brachte der Beschwerdeführer vor, an Syphilis zu leiden. Das Bundesasylamt forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer näher genannten Frist entsprechende Befunde vorzulegen. Zu seiner Integration in Österreich legte er ferner zwei Unterstützungsschreiben sowie eine Einstellungszusage für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung erlangt, vor.

22. Mit Bescheid vom 17.2.2011 wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. I 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und vertrat ferner die Ansicht, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, da die Begründung des gegenständlichen Antrages nicht ausreiche, einen "gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten" Sachverhalt entstehen zu lassen.22. Mit Bescheid vom 17.2.2011 wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt römisch eins 51 idgF (im Folgenden: AVG), wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und vertrat ferner die Ansicht, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne, da die Begründung des gegenständlichen Antrages nicht ausreiche, einen "gegenüber den früheren Asylanträgen wesentlich geänderten" Sachverhalt entstehen zu lassen.

Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt darauf, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren auf die selben Beweggründe gestützt habe, auf die er sich bereits im vorangegangenen Verfahren bezogen habe und die folglich bereits von der Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung erfasst seien. Nach kurzer Darstellung der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gemachten Angaben zu seiner Gefährdung im Heimatland vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass sämtliche nunmehr getätigten Aussagen "als Fortführung" der bereits im Jahr 2004 angegebenen Fluchtgründe zu werten seien. Da sich das aktuelle Vorbringen auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stütze, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, "weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten ist".

Was die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelangt, verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer innerhalb der gewährten Frist keine Befunde vorgelegt habe, woraus zu schließen sei, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber jenem, der Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens war, nicht verschlechtert habe. Das Vorliegen einer schweren Erkrankung des Beschwerdeführers sei auch aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich.

Rechtlich vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass mangels Änderung der Sachlage im gegenständlichen Fall eine bereits entschiedene Sache vorliege. Ihre Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.Rechtlich vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass mangels Änderung der Sachlage im gegenständlichen Fall eine bereits entschiedene Sache vorliege. Ihre Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zulasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

23. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gerügt wird. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Schwester Anfang Jänner 2011 zur Polizei nach XXXX gebracht und wegen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers verhört worden sei. Nach diesem Verhör sei seine Schwester nach XXXX gezogen, wo ihre eine neue (für den Beschwerdeführer bestimmte und mit der Beschwerde in Kopie unter einem vorgelegte) Ladung zugesendet worden sei. Im Zeitpunkt seiner vorangegangenen Asylantragstellung sei die Bedrohungssituation für seine Schwester "noch nicht so intensiv" gewesen. Seine Schwester habe ihm, dem Beschwerdeführer, anfangs nicht davon berichtet, um den Beschwerdeführer nicht in Sorge zu versetzen. Erst "im Jänner" habe er vom "ganzen Ausmaß" der Repression erfahren.23. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gerügt wird. Inhaltlich führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Schwester Anfang Jänner 2011 zur Polizei nach römisch 40 gebracht und wegen des Aufenthaltes des Beschwerdeführers verhört worden sei. Nach diesem Verhör sei seine Schwester nach römisch 40 gezogen, wo ihre eine neue (für den Beschwerdeführer bestimmte und mit der Beschwerde in Kopie unter einem vorgelegte) Ladung zugesendet worden sei. Im Zeitpunkt seiner vorangegangenen Asylantragstellung sei die Bedrohungssituation für seine Schwester "noch nicht so intensiv" gewesen. Seine Schwester habe ihm, dem Beschwerdeführer, anfangs nicht davon berichtet, um den Beschwerdeführer nicht in Sorge zu versetzen. Erst "im Jänner" habe er vom "ganzen Ausmaß" der Repression erfahren.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Einzelrichter gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist auf alle Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren, das AsylG 2005 anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008 (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, (im Folgenden: AsylGHG), sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 31.3.2005, 2003/20/0468; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die "behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die "behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400). Aus dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren folgt, dass der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2. Der Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:

2.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.1.2011 als auch im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.1.2011 angegeben, dass er nach wie vor von Kadyrowzy, die zuletzt sein früheres Zuhause aufgesucht hätten, gesucht werde (AS 19, 59). Ungeachtet des Vorbringens in der Beschwerde, in der auf eine als Beweismittel vorgelegte Ladung des Beschwerdeführers für den 24.1.2011 verwiesen wird, lässt sich bereits angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen am 14.1.2011 und 27.1.2001 nicht sagen, dass der Beschwerdeführer ausschließlich einen Sachverhalt behauptet habe, der sich gänzlich vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.9.2010 (als letzte inhaltliche Entscheidung über das Asylvorbringen des Beschwerdeführers) ereignet hätte. Die Aussage des Beschwerdeführers kann nicht anders interpretiert werden, als dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des letzten (meritorischen) Verfahrens Verfolgungshandlungen gegen seine Person erfolgt sein sollen.

Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten bzw. zweiten Verfahren (nicht) vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts (vgl. dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).Somit wäre aber auch dieses neue Vorbringen gemäß der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daraufhin zu überprüfen gewesen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht. Dass dieses neue Vorbringen einer Verfolgung (nach Beendigung des vorangegangenen Asylverfahrens) in einem inhaltlichen Zusammenhang mit Schilderungen steht, die der Beschwerdeführer im ersten bzw. zweiten Verfahren (nicht) vorgebracht hat, ändert an dieser Verpflichtung nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nichts vergleiche dazu ausführlich VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380). Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht jedoch eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.2.2006, 2006/19/0380 mwN).

Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis zurückzieht, dass "nach den Denkgesetzen der Logik" kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, wenn das Parteienvorbringen auf ein (im vorangegangenen Verfahren) "bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen" gestützt werde (S. 8 des angefochtenen Bescheides), so widerspricht eine solche Begründung den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an eine Entscheidung nach § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft (vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, verworfen wurde).Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung auf den bloßen Hinweis zurückzieht, dass "nach den Denkgesetzen der Logik" kein neuer Sachverhalt vorliegen könne, wenn das Parteienvorbringen auf ein (im vorangegangenen Verfahren) "bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen" gestützt werde (S. 8 des angefochtenen Bescheides), so widerspricht eine solche Begründung den von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Anforderungen an eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß der erwähnten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Verneinung eines "glaubhaften Kerns" hinsichtlich eines neuen Vorbringens voraus, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung stattfindet, die sich nicht allein auf einen bloßen Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bzw. auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt gemachten Schilderungen (nicht nachvollziehbarer Weise) im vorangegangenen Verfahren unterlassen hat, erschöpft vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626, worin die Annahme der Unglaubwürdigkeit aus dem bloßen Umstand, dass ein neues Vorbringen als "Fortführung" eines bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubwürdig qualifizierten Vorbringens anzusehen ist, verworfen wurde).

Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der wichtige Teile seines Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im vorangegangenen Asylverfahren verschwiegen haben will, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist (vgl. idS jüngst AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). Im vorliegenden Fall kommt überdies hinzu, dass der Beschwerdeführer schon während seines ersten Asylverfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten wiederholt auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen wurde und dennoch unglaubwürdige und zum Teil sogar - eingeräumter Maßen - unwahre Angaben gemacht hat, sodass auch die Glaubwürdigkeit der im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen des Beschwerdeführers mit Sorgfalt zu prüfen ist. Dennoch entbindet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie Divergenzen zwischen seinen Aussagen und jenen anderer Familienangehöriger vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die - wie im Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG - überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).Der Asylgerichtshof übersieht keineswegs, dass die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers, der wichtige Teile seines Fluchtvorbringens ohne ersichtliche Gründe im vorangegangenen Asylverfahren verschwiegen haben will, als schwer erschüttert zu qualifizieren ist vergleiche idS jüngst AsylGH 2.2.2011, D6 405924-2/2010). Im vorliegenden Fall kommt überdies hinzu, dass der Beschwerdeführer schon während seines ersten Asylverfahrens bei verschiedenen Gelegenheiten wiederholt auf seine Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Angaben hingewiesen wurde und dennoch unglaubwürdige und zum Teil sogar - eingeräumter Maßen - unwahre Angaben gemacht hat, sodass auch die Glaubwürdigkeit der im gegenständlichen Verfahren getätigten Aussagen des Beschwerdeführers mit Sorgfalt zu prüfen ist. Dennoch entbindet das Aussageverhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall die belangte Behörde nicht von der Verpflichtung, sich mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich auseinander zu setzen, die Plausibilität der Schilderungen zu hinterfragen, allfällige Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sowie Divergenzen zwischen seinen Aussagen und jenen anderer Familienangehöriger vorzuhalten, die Schlüssigkeit des Vorbringens und die Stimmigkeit der gegenständlichen Aussagen im Hinblick auf die Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren konkret und umfassend zu überprüfen (und durch entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu dokumentieren und auf diese Weise einer rechtsstaatlichen Kontrolle, die - wie im Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG - überdies durch ein striktes Neuerungsverbot eingeschränkt ist, zugänglich zu machen).

2.2 Zwecks entsprechender Überprüfung des neuen Vorbringens hinsichtlich eines "glaubhaften Kerns" iSd verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre die belangte Behörde ferner gehalten gewesen, den Beschwerdeführer auch von Amts wegen mit dem Umstand zu konfrontieren, dass er den in seiner Einvernahme vom 27.1.2011 erwähnten Aspekt der Blutrache (AS 57) weder im ersten noch im zweiten Verfahren vorgebracht hat. Auch ist nicht verständlich, in welchem Zusammenhang die Gefährdung wegen Blutrache mit dem bisherigen Verfolgungsszenario, wie es der Beschwerdeführer vorgebracht hat, stehen soll. Mangels weiterer Nachfrage durch die belangte Behörde kann diese Unklarheit im derzeitigen Verfahrensstadium auch nicht als Indiz für die (fortbestehende) Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgetan werden. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht mit den Aussagen seiner Ehefrau in ihrer Befragung konfrontiert (vgl. AS 43 des Aktes zum Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers).2.2 Zwecks entsprechender Überprüfung des neuen Vorbringens hinsichtlich eines "glaubhaften Kerns" iSd verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wäre die belangte Behörde ferner gehalten gewesen, den Beschwerdeführer auch von Amts wegen mit dem Umstand zu konfrontieren, dass er den in seiner Einvernahme vom 27.1.2011 erwähnten Aspekt der Blutrache (AS 57) weder im ersten noch im zweiten Verfahren vorgebracht hat. Auch ist nicht verständlich, in welchem Zusammenhang die Gefährdung wegen Blutrache mit dem bisherigen Verfolgungsszenario, wie es der Beschwerdeführer vorgebracht hat, stehen soll. Mangels weiterer Nachfrage durch die belangte Behörde kann diese Unklarheit im derzeitigen Verfahrensstadium auch nicht als Indiz für die (fortbestehende) Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens abgetan werden. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht mit den Aussagen seiner Ehefrau in ihrer Befragung konfrontiert vergleiche AS 43 des Aktes zum Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers).

Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zuge des zweiten Asylverfahrens zwar "teilweise" unwahre Angaben im ersten Asylverfahren eingeräumt hat (vgl. AS 85 zum zweiten Verfahren), es jedoch bis zuletzt im Dunkeln geblieben ist, welche Sachverhaltselemente genau unzutreffend gewesen sein sollen. Mangels weiterer Nachfragen im vorliegenden Verfahren erscheint auch völlig unklar, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer im Herbst 2001 in einem Filtrationslager befunden haben und auf welche Weise er in der Folge freigekommen sein soll (vgl. AS 129 zum zweiten Verfahren). Auch der genaue Zeitraum der angeblichen Unterstützung des tschetschenischen Widerstands (vgl. AS 125 zum zweiten Verfahren) wäre zwecks Überprüfung der Glaubwürdigkeit des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens im Hinblick auf einen "glaubhaften Kern" iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur abzuklären gewesen. Offen blieb auch die Frage, zu welchem Beweisthema die von der Ehefrau des Beschwerdeführers angebotenen Zeugen, die in Österreich in der Nachbarschaft leben sollen und "die Richtigkeit der Angaben bestätigen" würden (vgl. AS 41 des Aktes zum Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers), eine Aussage machen könnten, sodass nicht gesagt werden kann, dass das Anbot des Zeugenbeweises für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant sein würde.Im Übrigen ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Zuge des zweiten Asylverfahrens zwar "teilweise" unwahre Angaben im ersten Asylverfahren eingeräumt hat vergleiche AS 85 zum zweiten Verfahren), es jedoch bis zuletzt im Dunkeln geblieben ist, welche Sachverhaltselemente genau unzutreffend gewesen sein sollen. Mangels weiterer Nachfragen im vorliegenden Verfahren erscheint auch völlig unklar, aus welchem Grund sich der Beschwerdeführer im Herbst 2001 in einem Filtrationslager befunden haben und auf welche Weise er in der Folge freigekommen sein soll vergleiche AS 129 zum zweiten Verfahren). Auch der genaue Zeitraum der angeblichen Unterstützung des tschetschenischen Widerstands vergleiche AS 125 zum zweiten Verfahren) wäre zwecks Überprüfung der Glaubwürdigkeit des im gegenständlichen Verfahren erstatteten Vorbringens im Hinblick auf einen "glaubhaften Kern" iSd verwaltungsgerichtlichen Judikatur abzuklären gewesen. Offen blieb auch die Frage, zu welchem Beweisthema die von der Ehefrau des Beschwerdeführers angebotenen Zeugen, die in Österreich in der Nachbarschaft leben sollen und "die Richtigkeit der Angaben bestätigen" würden vergleiche AS 41 des Aktes zum Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers), eine Aussage machen könnten, sodass nicht gesagt werden kann, dass das Anbot des Zeugenbeweises für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant sein würde.

Überdies hat die belangte Behörde sowohl die mit Beschwerdeschriftsatz vom 23.2.2011 vorgelegte Ladung (für den 24.1.2011) als auch jene (von der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren im Zuge der Einvernahme vom 27.1.2011 vorgelegte) Ladung für den 2.10.2006 nicht übersetzen lassen. Auch in diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge sich die Behörde auch im Verfahren nach § 68 Abs. 1 AVG mit der Beweiskraft vorgelegter Urkunden auseinanderzusetzen hat (vgl. dazu insb. VwGH 6.11.2009, 2007/19/0783)Überdies hat die belangte Behörde sowohl die mit Beschwerdeschriftsatz vom 23.2.2011 vorgelegte Ladung (für den 24.1.2011) als auch jene (von der Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren im Zuge der Einvernahme vom 27.1.2011 vorgelegte) Ladung für den 2.10.2006 nicht übersetzen lassen. Auch in diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge sich die Behörde auch im Verfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Beweiskraft vorgelegter Urkunden auseinanderzusetzen hat vergleiche dazu insb. VwGH 6.11.2009, 2007/19/0783)

3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den soeben erwähnten rechtlichen Erfordernissen zu befragen und die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Beweismittel - insbesondere vor dem Hintergrund der Ergebnisse der ersten beiden Verfahren - nach entsprechendem Vorhalt allfälliger Widersprüche zu würdigen und im Hinblick auf einen "glaubhaften Kern" zu überprüfen haben. Die belangte Behörde wird auch die Zweckdienlichkeit des von der Ehefrau des Beschwerdeführers angebotenen Zeugenbeweises für das gegenständliche Verfahren zu prüfen und - sofern entscheidungsrelevant - die namhaft gemachten Zeugen zu befragen haben. Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers wird auch auf dessen gesundheitliche Situation in erschöpfender Weise einzugehen sein. Auch die familiären Umstände im Hinblick auf die mittlerweile erwachsene Tochter, die nach Eheschließung mit einem Konventionsflüchtling die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, werden zu erörtern sein.

Schlagworte

Beweise, Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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