TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/16 S15 419135-1/2011

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Veröffentlicht am 16.05.2011
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S15 419.135-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2011, Zahl 11 02.708-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2011, Zahl 11 02.708-EAST Flughafen, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien (Kurde) reiste über den Flughafen Schwechat nach Österreich ein und stellte am 21.03.2011 eine Antrag auf internationalen Schutz. Aus der polizeilichen Meldung der Grenzpolizeiinspektion Schwechat vom 20.03.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz mit folgenden Angaben begründete: Er heiße XXXX, habe drei Jahre in Zypern gelebt und dort um Asyl angesucht. Er habe Angst, in seine Heimat zurückgeschickt zu werden, weil sie in letzter Zeit sehr viele Syrer in die Heimat zurückgeschickt hätten. Da er aus gesundheitlichen Gründen (Fußverletzung) den Militärdienst nicht machen könne und wolle, könne er nicht nach Syrien zurück. Es bestünden aber auch politische Gründe, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Das Zulassungsverfahren wurde in der Folge in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt (Flughafenverfahren).1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien (Kurde) reiste über den Flughafen Schwechat nach Österreich ein und stellte am 21.03.2011 eine Antrag auf internationalen Schutz. Aus der polizeilichen Meldung der Grenzpolizeiinspektion Schwechat vom 20.03.2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz mit folgenden Angaben begründete: Er heiße römisch 40 , habe drei Jahre in Zypern gelebt und dort um Asyl angesucht. Er habe Angst, in seine Heimat zurückgeschickt zu werden, weil sie in letzter Zeit sehr viele Syrer in die Heimat zurückgeschickt hätten. Da er aus gesundheitlichen Gründen (Fußverletzung) den Militärdienst nicht machen könne und wolle, könne er nicht nach Syrien zurück. Es bestünden aber auch politische Gründe, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren könne. Das Zulassungsverfahren wurde in der Folge in der Erstaufnahmestelle am Flughafen geführt (Flughafenverfahren).

2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.03.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei im August 2008 zu Fuß von Amuda zur türkischen Grenze gegangen. Dort habe ein Schlepper auf ihn gewartet. Er habe ihn in einem Bus nach Mersin gebracht, wo er fünf Tage geblieben sei. Dann habe ihn der Schlepper auf der Ladefläche eines LKWs versteckt, der auf ein Schiff verladen worden sei. Er sei auf dem türkischen Teil von Zypern angekommen. Der Schlepper habe ihn zu Fuß begleitet und in den griechischen Teil in Zypern, nach Paphos gebracht. Dort habe er um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei abgelehnt und er aufgefordert worden, zu gehen. Der Schlepper habe seine Reise nach Österreich organisiert. Am 20.03.2011 sei er in Österreich angekommen. Nach seiner Einvernahme in Zypern habe er kein Quartier bekommen, weshalb er bei einem Freund gewohnt habe. Nach eineinhalb Jahren erst habe er finanzielle Unterstützung vom Staat bekommen. Er habe wegen seiner Lähmung des rechten Oberarmes nicht arbeiten können. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner Geburt an seinem rechten Oberarm gelähmt sei. Er habe keiner Beschäftigung nachgehen können. Er sei zum Militärdienst einberufen worden. Obwohl er ärztlich untersucht worden sei, sei er nicht befreit worden. Er habe keinen Militärdienst leisten wollen, weil die Regierung die Kurden diskriminiert und ihnen per Dekret untersagt habe, Liegenschaften zu kaufen und verkaufen. Aus diesen Gründen habe er Syrien verlassen und sei nach Zypern geflohen. Er habe Zypern verlassen, weil sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden und er aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen. Seine Freunde, die nach Syrien abgeschoben worden wären, seien dort verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Deshalb sei er nach Österreich geflüchtet und wolle hier um Asyl ansuchen. Es gäbe einen Haftbefehl der syrischen Behörden, einen ärztlichen Befund und den negativen Bescheid seines Asylantrages in Zypern; er könne sich diese schicken lassen. Gegen die Rückkehr nach Zypern und die dortige Führung seines Asylverfahrens spreche, dass sein Asylantrag dort bereits abgelehnt worden sei und er dort festgenommen und nach Syrien abgeschoben werden würde. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat, befürchte er, verhaftet zu werden.

3. Mit Schreiben vom 22.03.2011 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizei-Flughafen mit, dass basierend auf der ersten Befragung die Einreise derzeit nicht gestattet und gemäß § 31 Abs. 1 AsylG um Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht werde (AS. 51 BAA).3. Mit Schreiben vom 22.03.2011 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizei-Flughafen mit, dass basierend auf der ersten Befragung die Einreise derzeit nicht gestattet und gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG um Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht werde (AS. 51 BAA).

4. Am 23.03.2011 stellte das Bundesasylamt an Zypern ein dringendes Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO). Mit Schreiben vom 20.04.2011 ersuchten die zypriotischen Behörden um Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten.4. Am 23.03.2011 stellte das Bundesasylamt an Zypern ein dringendes Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO). Mit Schreiben vom 20.04.2011 ersuchten die zypriotischen Behörden um Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten.

5. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.03.2011 in Anwesenheit des Rechtsberaters Mag. Musliu im Zulassungsverfahren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe. Seine Lähmung am rechten Oberarm habe er seit seiner Geburt. Seine Nerven am rechten Oberarm seien tot, das betreffe aber nicht den Unterarm und die Finger, diese könne er noch bewegen. Die Ärzte hätten ihm in Syrien und in Zypern gesagt, dass sich das nicht behandeln lasse. Arztbefunde habe er in Zypern. Er fühle sich nicht gut hier, könne die ganze Nacht nicht schlafen, habe Atembeschwerden, bekomme bei Anstrengung Atemnot und habe auch manchmal Nasenbluten sowie Hautreizungen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er habe zwei Onkel, die in Deutschland wohnten. Er sei gezielt nach Österreich gekommen, weil ihm die Leute in Zypern gesagt hätten, dass Österreich ein gutes Gesetz habe. Er habe sich in Zypern die gesamte Zeit im griechischen Teil, nicht im türkischen aufgehalten. Er habe in Zypern bereits zwei negative Bescheide erhalten, weshalb er habe ausreisen müssen. Den zweiten Bescheid habe er am 18.01.2011 bekommen. Er habe nach dem ersten negativen Bescheid mithilfe eines kurdischen Freundes Berufung eingelegt. In der Zeit, als sich sein Verfahren im Stadium der Berufung befunden habe, sei er an einem Sitzstreik beteiligt gewesen, weil viele Kurden aus Syrien kein Asyl erhielten und nach Syrien abgeschoben und dort verhaftet würden. Der Streik habe 25 Tage gedauert. Alles sei friedlich verlaufen. Nach 25 Tagen seien sie festgenommen worden, einige würden sich noch immer in Haft befinden. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Zypern zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu keine Stellungnahme ab.

6. Einer ärztlichen Untersuchung des Sondertransits der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 28.03.2011 zufolge, hätte der Beschwerdeführer keine Verletzungen und sei sein Allgemein- und Ernährungszustand trotz seiner subjektiv angegeben Beschwerden wie angeborener Muskelschwund im rechten Oberarm und angebliche Atemnot in der Nacht, gut und auch die Lunge auskultatorisch unauffällig (AS. 155 BAA).

7. Mit Bescheid vom 07.04.2011, Zl. 11 02.708-EAST Flughafen, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 29.03.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters stattgegeben und Mag. Daniel Zipfel als Rechtsberater für das Asylverfahren bestellt.

8. Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 04.04.2011, eingelangt beim Bundesasylamt am 08.04.2011, ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer keine krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen psychischen Krankheitssymptome vorliegen. Hingegen geht eine vermutlich peripartal erworbene Fehlstellung mit deutlicher Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk mit Schwäche der Muskulatur aus der Untersuchung hervor. Das An- und Auskleiden sowie Verrichtungen des täglichen Lebens sind dem Beschwerdeführer aber möglich.

9. Am 19.04.2011 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Rechtsberaters Mag. Zipfel ein. Der Beschwerdeführer hätte trotz Vorliegens einer körperlichen Behinderung (Lähmung der Schulter) zum Militär eingezogen werden sollen und sei auch aufgrund seines politischen Engagements in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er habe sich nämlich bereits im Herkunftsland an Demonstrationen für die Rechte der Kurden, etwa in XXXX, beteiligt und sei während seines Aufenthaltes in Zypern der in Syrien verbotenen Yekiti-Partei beigetreten. Er habe an Demonstrationen der Yekiti-Partei und der militanten PKK teilgenommen, bei denen Rechte für die kurdische Bevölkerung eingefordert wurden. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des AsylGH vom 03.03.2011, Zl. A119. Am 19.04.2011 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Rechtsberaters Mag. Zipfel ein. Der Beschwerdeführer hätte trotz Vorliegens einer körperlichen Behinderung (Lähmung der Schulter) zum Militär eingezogen werden sollen und sei auch aufgrund seines politischen Engagements in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Er habe sich nämlich bereits im Herkunftsland an Demonstrationen für die Rechte der Kurden, etwa in römisch 40 , beteiligt und sei während seines Aufenthaltes in Zypern der in Syrien verbotenen Yekiti-Partei beigetreten. Er habe an Demonstrationen der Yekiti-Partei und der militanten PKK teilgenommen, bei denen Rechte für die kurdische Bevölkerung eingefordert wurden. Diesbezüglich werde auf die Entscheidung des AsylGH vom 03.03.2011, Zl. A11

311.854 verwiesen, in der es sich um die Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit (im Fall der Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung und Veröffentlichung der Fotos im Internet) handelt. Im zypriotischen Asylverfahren seien grundlegende Verfahrensrechte verletzt worden. So seien dem Beschwerdeführer während seines zweijährigen erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Informationen erteilt und ihm kein Zugang zu einer Rechtsberatung ermöglicht worden. Die erste Einvernahme sei mit einem arabischen Dolmetscher durchgeführt worden, den der Beschwerdeführer nicht verstehen habe können. Erst zu einer späteren Einvernahme sei ein kurdischer Dolmetscher beigezogen worden. Er habe auch an einer Demonstration in XXXX, die ein faires Asylverfahren für syrische Kurden forderte sowie die Tatsache aufzeigte, dass Asylanträge syrischer Kurden in signifikantem Ausmaß negativ entschieden worden seien, teilgenommen. Die Kundgebung sei nach 27 Tagen von der Polizei aufgelöst worden und die Teilnehmenden seien, darunter auch der Beschwerdeführer, verhaftet worden. In diesem Zusammenhang werde auf den als Beilage 1 zum Akt genommenen Bericht "Kurds in Cyprus face deportation to Syria" vom 15.06.2010 verwiesen. Der Beschwerdeführer spreche nur kurdisch. Der negative Bescheid sei dem Beschwerdeführer aber in englischer und griechischer Sprache ausgefertigt worden (Beilage 2) Eine Rechtsberatung habe er nicht in Anspruch nehmen können. Innerhalb von drei Monaten sei schließlich ohne mündliche Verhandlung die negative Entscheidung der Berufungsbehörde, wiederum bloß in griechischer und englischer Sprache, erfolgt (Beilage 3) Außerdem stelle sich die Situation syrischer Kurden generell als prekär dar und würden Problembereiche überlange Haftdauer, Übergriffe durch die Exekutive und die Fairness des Asylverfahrens darstellen. Es sei zu vorschnellen Inhaftierungen und Abschiebungen durch die Behörden, auch vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, gekommen. Vor allem kurdische Asylwerber aus Syrien würden vermehrt auf Schwierigkeiten in ihrem Asylverfahren stoßen oder hätten, angesichts der im internationalen Vergleich übermäßig restriktiven Judikatur zur politischen Verfolgung syrischer Kurden Abschiebungen in ihr Herkunftsland zu befürchten. Es werde auf die Stellungnahme des XXXX in Österreich vom 27.03.2011 verwiesen (Beilage 4). Aus einem Bericht von Kurd Net ergebe sich, dass Kurden nach ihrer Abschiebung aus Zypern nach Syrien Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Somit habe der Beschwerdeführer im Falle seiner "Rückschiebung" nach Zypern, angesichts der Mängel im zypriotischen Asylverfahren sowie seiner bereits rechtskräftig negativen Entscheidung ohne weitere Prüfung einer asylrelevanten Gefährdung, eine sofortige Kettenabschiebung nach Syrien zu befürchten. Allein aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Zypern drohe dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsgüter und sei sein Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 EMRK nicht gewährleistet. Insbesondere werde auf den Verstoß Zyperns gegen Art. 15 und 39 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 hingewiesen, wonach dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung ermöglicht werden müsse. Aus all diesen Gründen werde angeregt, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.311.854 verwiesen, in der es sich um die Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit (im Fall der Teilnahme an einer Demonstration gegen die syrische Regierung und Veröffentlichung der Fotos im Internet) handelt. Im zypriotischen Asylverfahren seien grundlegende Verfahrensrechte verletzt worden. So seien dem Beschwerdeführer während seines zweijährigen erstinstanzlichen Verfahrens keinerlei Informationen erteilt und ihm kein Zugang zu einer Rechtsberatung ermöglicht worden. Die erste Einvernahme sei mit einem arabischen Dolmetscher durchgeführt worden, den der Beschwerdeführer nicht verstehen habe können. Erst zu einer späteren Einvernahme sei ein kurdischer Dolmetscher beigezogen worden. Er habe auch an einer Demonstration in römisch 40 , die ein faires Asylverfahren für syrische Kurden forderte sowie die Tatsache aufzeigte, dass Asylanträge syrischer Kurden in signifikantem Ausmaß negativ entschieden worden seien, teilgenommen. Die Kundgebung sei nach 27 Tagen von der Polizei aufgelöst worden und die Teilnehmenden seien, darunter auch der Beschwerdeführer, verhaftet worden. In diesem Zusammenhang werde auf den als Beilage 1 zum Akt genommenen Bericht "Kurds in Cyprus face deportation to Syria" vom 15.06.2010 verwiesen. Der Beschwerdeführer spreche nur kurdisch. Der negative Bescheid sei dem Beschwerdeführer aber in englischer und griechischer Sprache ausgefertigt worden (Beilage 2) Eine Rechtsberatung habe er nicht in Anspruch nehmen können. Innerhalb von drei Monaten sei schließlich ohne mündliche Verhandlung die negative Entscheidung der Berufungsbehörde, wiederum bloß in griechischer und englischer Sprache, erfolgt (Beilage 3) Außerdem stelle sich die Situation syrischer Kurden generell als prekär dar und würden Problembereiche überlange Haftdauer, Übergriffe durch die Exekutive und die Fairness des Asylverfahrens darstellen. Es sei zu vorschnellen Inhaftierungen und Abschiebungen durch die Behörden, auch vor rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, gekommen. Vor allem kurdische Asylwerber aus Syrien würden vermehrt auf Schwierigkeiten in ihrem Asylverfahren stoßen oder hätten, angesichts der im internationalen Vergleich übermäßig restriktiven Judikatur zur politischen Verfolgung syrischer Kurden Abschiebungen in ihr Herkunftsland zu befürchten. Es werde auf die Stellungnahme des römisch 40 in Österreich vom 27.03.2011 verwiesen (Beilage 4). Aus einem Bericht von Kurd Net ergebe sich, dass Kurden nach ihrer Abschiebung aus Zypern nach Syrien Verfolgungshandlungen ausgesetzt seien. Somit habe der Beschwerdeführer im Falle seiner "Rückschiebung" nach Zypern, angesichts der Mängel im zypriotischen Asylverfahren sowie seiner bereits rechtskräftig negativen Entscheidung ohne weitere Prüfung einer asylrelevanten Gefährdung, eine sofortige Kettenabschiebung nach Syrien zu befürchten. Allein aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit in Zypern drohe dem Beschwerdeführer ein Eingriff in seine durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechtsgüter und sei sein Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens im Sinne des Artikel 6, EMRK nicht gewährleistet. Insbesondere werde auf den Verstoß Zyperns gegen Artikel 15 und 39 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG vom 01.12.2005 hingewiesen, wonach dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung ermöglicht werden müsse. Aus all diesen Gründen werde angeregt, vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen.

10. In der Folge langte eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin heißt es, dass auch die Europäische Grundrechtscharta berücksichtigt werden müsse. Diese finde in besonderem Maße auf asylrechtliche Bestimmungen Anwendung, wie sich aus Pkt. 15 und Pkt. 12 der Präambel ergebe. Im Falle des Beschwerdeführers sei neben Art. 4 (Verbot der Folter), Art. 18 (Recht auf Asyl) und Art. 19 (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung vor Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher Behandlung) der Charta insbesondere Art. 47 GRC (Recht auf effektiven Rechtsschutz vor einem unabhängigen Gericht) beachtlich. All diese Rechte seien in Zypern nicht gewährleistet, weil Zypern die GRC nicht beachte und kein faires und effektives Asylverfahren durchführe. Es sei daher von einer Überstellung abzusehen und das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen.10. In der Folge langte eine ergänzende Stellungnahme ein. Darin heißt es, dass auch die Europäische Grundrechtscharta berücksichtigt werden müsse. Diese finde in besonderem Maße auf asylrechtliche Bestimmungen Anwendung, wie sich aus Pkt. 15 und Pkt. 12 der Präambel ergebe. Im Falle des Beschwerdeführers sei neben Artikel 4, (Verbot der Folter), Artikel 18, (Recht auf Asyl) und Artikel 19, (Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung vor Todesstrafe, Folter oder unmenschlicher Behandlung) der Charta insbesondere Artikel 47, GRC (Recht auf effektiven Rechtsschutz vor einem unabhängigen Gericht) beachtlich. All diese Rechte seien in Zypern nicht gewährleistet, weil Zypern die GRC nicht beachte und kein faires und effektives Asylverfahren durchführe. Es sei daher von einer Überstellung abzusehen und das Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen.

11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und in einem ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm 16 Abs. 1 lit e der Dublin II-VO die Republik Zypern zuständig sei.11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und in einem ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 16 Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO die Republik Zypern zuständig sei.

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd. § 60 AsylG Feststellungen zum zypriotischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Zypern.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd. Paragraph 60, AsylG Feststellungen zum zypriotischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Zypern.

Den zum zypriotischen Asylverfahren getroffenen Feststellungen seien keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass es systematisch den unionsrechtlichen und menschenrechtlichen Anforderungen widerspräche. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die zypriotischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder in die Republik Zypern überstellte Asylwerber davon betroffen wäre. Es gäbe auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von den zypriotischen Behörden im Falle der Rückkehr in die Republik Zypern als Dublinrückkehrer durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte verletzt werden würden. Die Identität des Beschwerdeführers könne mit der für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Geburt an einem angeborenen Muskelschwund im rechten Oberarm. Hinweise auf eine schwere körperliche, ansteckende oder psychische Erkrankung, welche bei einer Überstellung nach Zypern eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden, hätten sich keine ergeben. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass, soweit darauf hingewiesen wurde, dass im zypriotischen Asylverfahren ein Zusammenhang zwischen der negativen erstinstanzlichen Entscheidung und der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen die Bedingungen des zypriotischen Asylverfahrens bestünde, darin kein Umstand gesehen werden könne, der das Selbsteintrittsrecht Österreichs auslösen könne. Dass die negative Entscheidung durch die Demonstrationsteilnahme bedingt gewesen sein könnte, stelle eine hypothetische Überlegung dar. Soweit am zypriotischen Verfahren bemängelt wurde, dass die Bescheide nur in englischer und griechischer Sprache verfasst gewesen seien, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und sohin jedenfalls zur Übersetzung und Ergreifung eines Rechtsmittels der Hilfe eines Freundes bedurft hätte. Trotz der Situation in Syrien würden auch in Österreich und anderen EU-Staaten negative Asylentscheidungen, verbunden mit Ausweisungen, ergehen. Es sei nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden oder bereits in der Vergangenheit geführten Asylverfahrens anzustellen. Es gebe keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass von den zypriotischen Behörden, im Falle der Rückkehr in die Republik Zypern als Dublin-II-Rückkehrer, durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte verletzt werden würden und - auch wenn die Möglichkeit des Stellens eines Folgeantrages nicht bestehe - neue wesentliche Umstände entsprechend geprüft werden würden.Den zum zypriotischen Asylverfahren getroffenen Feststellungen seien keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass es systematisch den unionsrechtlichen und menschenrechtlichen Anforderungen widerspräche. Es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die zypriotischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder in die Republik Zypern überstellte Asylwerber davon betroffen wäre. Es gäbe auch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass von den zypriotischen Behörden im Falle der Rückkehr in die Republik Zypern als Dublinrückkehrer durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte verletzt werden würden. Die Identität des Beschwerdeführers könne mit der für das Asylverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der Beschwerdeführer leide seit seiner Geburt an einem angeborenen Muskelschwund im rechten Oberarm. Hinweise auf eine schwere körperliche, ansteckende oder psychische Erkrankung, welche bei einer Überstellung nach Zypern eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden, hätten sich keine ergeben. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass, soweit darauf hingewiesen wurde, dass im zypriotischen Asylverfahren ein Zusammenhang zwischen der negativen erstinstanzlichen Entscheidung und der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen gegen die Bedingungen des zypriotischen Asylverfahrens bestünde, darin kein Umstand gesehen werden könne, der das Selbsteintrittsrecht Österreichs auslösen könne. Dass die negative Entscheidung durch die Demonstrationsteilnahme bedingt gewesen sein könnte, stelle eine hypothetische Überlegung dar. Soweit am zypriotischen Verfahren bemängelt wurde, dass die Bescheide nur in englischer und griechischer Sprache verfasst gewesen seien, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und sohin jedenfalls zur Übersetzung und Ergreifung eines Rechtsmittels der Hilfe eines Freundes bedurft hätte. Trotz der Situation in Syrien würden auch in Österreich und anderen EU-Staaten negative Asylentscheidungen, verbunden mit Ausweisungen, ergehen. Es sei nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden oder bereits in der Vergangenheit geführten Asylverfahrens anzustellen. Es gebe keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt dafür, dass von den zypriotischen Behörden, im Falle der Rückkehr in die Republik Zypern als Dublin-II-Rückkehrer, durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte verletzt werden würden und - auch wenn die Möglichkeit des Stellens eines Folgeantrages nicht bestehe - neue wesentliche Umstände entsprechend geprüft werden würden.

12. Die Beschwerdevorlage langte am 02.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.

13. Gegen den zitierten Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde auf die ausführlichen Stellungnahmen verwiesen. Die Behörde habe es überdies unterlassen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Obwohl in den Länderfeststellungen angeführt werde, dass das zypriotische Verfahren dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht genüge, würden keine weiteren Berichte über mögliche Defizite des zypriotischen Asylverfahrens angeführt. Eine Auseinandersetzung mit den offenbar unbestritten existenten Defiziten des zypriotischen Asylverfahrens wäre aber unerlässlich gewesen. Das Bundesasylamt hätte spezifische Länderinformationen zur Behandlung syrischer Kurden und über das Vorgehen der zypriotischen Behörden im Umfeld der Großdemonstration im Frühsommer 2010 einzuholen verabsäumt. Somit sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu dem Schluss gelange, dass das zypriotische Asylverfahren den Grundsätzen der EMRK und der Grundrechtecharta entspreche und eine "besonders sensible Einzelfallbewertung" erfolgen würde. Das Recht des Beschwerdeführers auf eine ihm verständliche Entscheidung dürfe wohl kaum aufgrund dessen Analphabetismus eingeschränkt werden. Umso mehr hätte der Beschwerdeführer eines Rechtsberaters oder Dolmetschers bedurft. Trotz der Hilfe eines Freundes, wodurch der Beschwerdeführer überhaupt eine Beschwerde einbringen habe können, sei nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um eine wirksame Beschwerde gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, sämtliche Gründe für seine Antragsstellung umfassend darzulegen und alle Beweismittel in das Verfahren einzuführen, da ihm keinerlei Hilfe zum Verfahren zur Verfügung gestellt worden sei. Auch könne das Bundesasylamt das Vorbringen, die negative Entscheidung stünde in Zusammenhang mit der Demonstrationsteilnahme des Beschwerdeführers, nicht als rein hypothetische Überlegung abtun, zumal laut den vorgelegten Zeitungsberichten Demonstrationsteilnehmer sogar unmittelbar nach der Festnahme und ohne weitere Prüfung nach Syrien abgeschoben worden seien. Die Behörde habe von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.

14. Ein mit Schreiben vom 02.05.2011 als "dringende Nachreichung" titulierter Schriftsatz langte am 05.05.2011 beim Asylgerichtshof ein. Bezugnehmend auf die vom Bundesasylamt gestellte Anfrage zur Praxis der Handhabung der Mitgliedstaaten betreffend Kurden aus Syrien, langte von Malta die Auskunft ein, dass Malta nur "documented Syrians", die nicht Asyl gewährt bekommen hätten, zurückschicke.

15. Aus einem Aktenvermerk vom 04.05.2011 geht hervor, dass nach telefonischer Rücksprache der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen am 03.05.2011 mitgeteilt worden sei, dass die Frist zur Sicherung der Zurückweisung (§ 32 AsylG 2005) von sechs Wochen am 03.05.2011 ablaufen werde. Laut Telefonat vom 04.05.2011 werde dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert und er befinde sich im Stande fremdenrechtlicher Zurückweisung.15. Aus einem Aktenvermerk vom 04.05.2011 geht hervor, dass nach telefonischer Rücksprache der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen am 03.05.2011 mitgeteilt worden sei, dass die Frist zur Sicherung der Zurückweisung (Paragraph 32, AsylG 2005) von sechs Wochen am 03.05.2011 ablaufen werde. Laut Telefonat vom 04.05.2011 werde dem Beschwerdeführer die Einreise verweigert und er befinde sich im Stande fremdenrechtlicher Zurückweisung.

16. Mit Schreiben vom 06.05.2011 brachte der Rechtsberater Mag. Daniel Zipfel ein Schreiben von Dr. XXXX, Kurdische Organisation für Menschenrechte, in Vorlage. Darin berichtet dieser, dass sich der Beschwerdeführer "an allen Protestaktionen der Kurdischen Gemeinde in Zypern gegen die syrische Regierung (beteiligt), siehe Fotos in diversen Zeitungen, auch Roj-TV (kurdischer Fernsehsender) veröffentlicht". Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit erscheine somit in hohem Maße wahrscheinlich. Nachdem in Anbetracht der Berichtslage zum zypriotischen Asylverfahren ein real risk einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 3 EMRK auf dem Wege einer Kettenabschiebung bestehe, werde um Stattgebung der Beschwerde ersucht. Laut dem im Anhang befindlichen Schreiben werde der Beschwerdeführer in Hungerstreik treten. Weiters heißt es, dass die zypriotische Regierung bis jetzt ca. 57 Kurden nach Syrien abgeschoben habe und alle verhaftet, gefoltert und verurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich an allen Protestaktionen der kurdischen Gemeinde in Zypern gegen die syrische Regierung beteiligt. Seine Fotos seien in diversen Zeitungen, auch Roj-TV veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer hätte in der syrischen Armee Wehrdienst leisten müssen und habe dafür entsprechende Beweise vorgelegt. Bis dato seien 47 kurdische Soldaten "in der syrischen Armee kaltblütig vom Killerkommando erschossen worden". Weiters wurden Berichte über Personen vorgelegt, die nach ihrer Abschiebung nach Syrien missbraucht, erniedrigt und vor Gericht gestellt worden seien.16. Mit Schreiben vom 06.05.2011 brachte der Rechtsberater Mag. Daniel Zipfel ein Schreiben von Dr. römisch 40 , Kurdische Organisation für Menschenrechte, in Vorlage. Darin berichtet dieser, dass sich der Beschwerdeführer "an allen Protestaktionen der Kurdischen Gemeinde in Zypern gegen die syrische Regierung (beteiligt), siehe Fotos in diversen Zeitungen, auch Roj-TV (kurdischer Fernsehsender) veröffentlicht". Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit erscheine somit in hohem Maße wahrscheinlich. Nachdem in Anbetracht der Berichtslage zum zypriotischen Asylverfahren ein real risk einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 3, EMRK auf dem Wege einer Kettenabschiebung bestehe, werde um Stattgebung der Beschwerde ersucht. Laut dem im Anhang befindlichen Schreiben werde der Beschwerdeführer in Hungerstreik treten. Weiters heißt es, dass die zypriotische Regierung bis jetzt ca. 57 Kurden nach Syrien abgeschoben habe und alle verhaftet, gefoltert und verurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich an allen Protestaktionen der kurdischen Gemeinde in Zypern gegen die syrische Regierung beteiligt. Seine Fotos seien in diversen Zeitungen, auch Roj-TV veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer hätte in der syrischen Armee Wehrdienst leisten müssen und habe dafür entsprechende Beweise vorgelegt. Bis dato seien 47 kurdische Soldaten "in der syrischen Armee kaltblütig vom Killerkommando erschossen worden". Weiters wurden Berichte über Personen vorgelegt, die nach ihrer Abschiebung nach Syrien missbraucht, erniedrigt und vor Gericht gestellt worden seien.

17. Aus einem Aktenvermerk vom 07.05.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 09.05.2011, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit 06.05.2011 keine Nahrung zu sich nimmt, weil er nicht wisse, was mit ihm passiere.

18. Laut Aktenvermerk vom 08.05.2011 nimmt der Beschwerdeführer wieder Nahrung zu sich. Sein Gesundheitszustand werde genauer beobachtet und er werde am 09.05.2011 dem Vertragsarzt zur Untersuchung vorgeführt.

19. Mit Schreiben vom 09.05.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag, brachte der Rechtsberater ein weiteres Schreiben der XXXX in Vorlage, aus dem hervorgeht, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zypern aufgrund von Fotos und Artikeln im Internet allgemein bekannt sei und somit davon ausgegangen werden müsse, dass auch die syrischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten. Im Anhang wurden vier Fotos des Beschwerdeführers während kurdischer Protestaktionen in XXXX im Jahre 2010 vorgelegt. Auch eine Liste, die Namen von abgeschobenen Personen aus Zypern nach Syrien enthält, wurde dem Schreiben beigelegt.19. Mit Schreiben vom 09.05.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag, brachte der Rechtsberater ein weiteres Schreiben der römisch 40 in Vorlage, aus dem hervorgeht, dass die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zypern aufgrund von Fotos und Artikeln im Internet allgemein bekannt sei und somit davon ausgegangen werden müsse, dass auch die syrischen Behörden davon Kenntnis erlangt hätten. Im Anhang wurden vier Fotos des Beschwerdeführers während kurdischer Protestaktionen in römisch 40 im Jahre 2010 vorgelegt. Auch eine Liste, die Namen von abgeschobenen Personen aus Zypern nach Syrien enthält, wurde dem Schreiben beigelegt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind in der Verfahrenserzählung des gegenständlichen Erkenntnisses wiedergegeben.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

Gemäß § 31 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (§ 1 Z 1 Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, BGBl. I Nr. 97/1998), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG ist ein Fremder, der nach Anreise über einen Flughafen (Paragraph eins, Ziffer eins, Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1998,), in dem eine Erstaufnahmestelle am Flughafen eingerichtet ist, einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser Erstaufnahmestelle vorzuführen, soweit das Bundesasylamt nicht auf Grund der vorliegenden Informationen die Einreise gestattet. Auf Flughafenverfahren sind, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des 2. Abschnitts anzuwenden. Wird die Einreise gestattet, ist dieser Fremde einer Erstaufnahmestelle im Inland vorzuführen; auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen dieses Abschnitts dann nicht anzuwenden.

Im Hinblick auf die Anreise der Beschwerdeführerin über den Flughafen Schwechat und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Einreise nicht gestattet wurde, liegt ein Flughafenverfahren (§§ 31 bis 33 AsylG) vor. Gemäß § 33 Abs 4 AsylG hat der Asylgerichtshof binnen 2 Wochen über eine Beschwerde zu entscheiden.Im Hinblick auf die Anreise der Beschwerdeführerin über den Flughafen Schwechat und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die Einreise nicht gestattet wurde, liegt ein Flughafenverfahren (Paragraphen 31 bis 33 AsylG) vor. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AsylG hat der Asylgerichtshof binnen 2 Wochen über eine Beschwerde zu entscheiden.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Das Bundesasylamt ging zutreffend davon aus, dass die Republik Zypern - entsprechend der Zustimmungsfiktion des Art. 20 Abs. 1 lit c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 - die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert hat. Diesen Umstand teilte das Bundesasylamt den zypriotischen Behörden mit Schreiben vom 19.04.2011 mit. Mit Schreiben vom 20.04.2011 bat die Republik Zypern um Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten.2.1.1.1. Das Bundesasylamt ging zutreffend davon aus, dass die Republik Zypern - entsprechend der Zustimmungsfiktion des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 - die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert hat. Diesen Umstand teilte das Bundesasylamt den zypriotischen Behörden mit Schreiben vom 19.04.2011 mit. Mit Schreiben vom 20.04.2011 bat die Republik Zypern um Bekanntgabe der Überstellungsmodalitäten.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei; die deutschen Behörden wurden über den gesamten, dem Bundesasylamt bekannten, Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei; die deutschen Behörden wurden über den gesamten, dem Bundesasylamt bekannten, Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, zu verbieten scheint) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K9-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, zu verbieten scheint) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K9-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten, rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre regelmäßig unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre regelmäßig unionsrechtswidrig.

2.1.2.1. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Zypern nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Zypern nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Ein solches Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert erstattet. So gab er selbst an, dass die Lähmung seines rechten Oberarmes bereits seit Geburt besteht. Dies ergibt sich auch aus den im Laufe des Verfahrens durchgeführten medizinischen Untersuchungen. Der Beschwerdeführer befindet sich auch, folgt man der ärztlichen Untersuchung vom 28.03.2011, in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand und ist, trotz subjektiver Beschwerden wie Atemnot in der Nacht und Atembeschwerden, die Lunge "auskultatorisch unauffällig". Der vom Beschwerdeführer am 06.05.2011 angetretene Hungerstreik wurde am 08.05.2011 beendet. Weiters befindet er sich in ärztlicher Beobachtung und langte eine Mitteilung beim Asylgerichtshof ein, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2011 dem Vertragsarzt zur Untersuchung vorgeführt wird.

2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11).Familiäre Bezüge sind in Österreich nicht hervorgekommen, eben sowenig schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Ziffer 1802,,1803/06-11).

2.1.2.3. Verletzung des Art. 3 EMRK / zur Kritik am zypriotischen Asylwesen2.1.2.3. Verletzung des Artikel 3, EMRK / zur Kritik am zypriotischen Asylwesen

Die Feststellungen des Bundesasylamtes im Bescheid, die sich auf die Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd. § 60 AsylG stützen, sind unvollständig. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich derzeit die Anerkennungsquote von syrischen Asylwerbern in Zypern darstellt. Es ist nicht ersichtlich, ob Zypern rechtlich unzulässige Sonderpositionen in Relation zu anderen europäischen Staaten vertritt. Offen bleibt weiters der Umgang mit Folgeanträgen. Die von der Staatendokumentation erhobenen Daten zeigen eine nicht existierende Anerkennungsquote von syrischen Staatsangehörigen. In diesem Zusammenhang bedarf es näherer Recherchen und Erwägungen im Kontext mit der aktuellen Lage in Syrien. Weiters ist der aktuelle Umgang von Zypern mit syrischen Asylwerbern kurdischer Abstammung zu erheben und dem Bescheid zugrunde zu legen. Umfassende Feststellungen zur Situation von syrischen Asylwerbern in Zypern, zur Anerkennungsquote, insbesondere zum Umgang mit syrischen Asylwerbern kurdischer Abstammung, sind zu treffen. Weiters wird im nächsten Rechtsgang auch über die Ausweisung abzusprechen sein.Die Feststellungen des Bundesasylamtes im Bescheid, die sich auf die Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd. Paragraph 60, AsylG stützen, sind unvollständig. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, wie sich derzeit die Anerkennungsquote von syrischen Asylwerbern in Zypern darstellt. Es ist nicht ersichtlich, ob Zypern rechtlich unzulässige Sonderpositionen in Relation zu anderen europäischen Staaten vertritt. Offen bleibt weiters der Umgang mit Folgeanträgen. Die von der Staatendokumentation erhobenen Daten zeigen eine nicht existierende Anerkennungsquote von syrischen Staatsangehörigen. In diesem Zusammenhang bedarf es näherer Recherchen und Erwägungen im Kontext mit der aktuellen Lage in Syrien. Weiters ist der aktuelle Umgang von Zypern mit syrischen Asylwerbern kurdischer Abstammung zu erheben und dem Bescheid zugrunde zu legen. Umfassende Feststellungen zur Situation von syrischen Asylwerbern in Zypern, zur Anerkennungsquote, insbesondere zum Umgang mit syrischen Asylwerbern kurdischer Abstammung, sind zu treffen. Weiters wird im nächsten Rechtsgang auch über die Ausweisung abzusprechen sein.

Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs 3 3.Satz AsylG vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische Versorgung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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