Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
B8 218.035-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 15.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zahl: 05 01.385-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vom 15.07.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2010, Zahl: 05 01.385-BAT, zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste bereits am 22.10.1999 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX, illegal nach Österreich ein und stellte damals einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.1999 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin verspätet Berufung und ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht stattgegeben.Die Beschwerdeführerin reiste bereits am 22.10.1999 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 , illegal nach Österreich ein und stellte damals einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.1999 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin verspätet Berufung und ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht stattgegeben.
Am 28.02.2001 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2002 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen verspätet erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.2002 als verspätet zurückgewiesen.Am 28.02.2001 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.03.2002 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen verspätet erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.10.2002 als verspätet zurückgewiesen.
Am 31.01.2005 brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2005 gab sie befragt nach den Gründen für ihre neuerliche Antragstellung an, sie habe im Jahr XXXX noch ein zweites Kind (den Sohn XXXX) bekommen. Ihr älterer Sohn besuche die Schule in Österreich. Die Beschwerdeführerin selbst sei krank. Sie habe Gebärmutterkrebs. Sie werde in ein paar Tagen operiert und wisse noch nicht genau, wie lange sie im Krankenhaus sein werde. Seit ihrer ersten Antragstellung habe sie Österreich nicht verlassen.Am 31.01.2005 brachte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.02.2005 gab sie befragt nach den Gründen für ihre neuerliche Antragstellung an, sie habe im Jahr römisch 40 noch ein zweites Kind (den Sohn römisch 40 ) bekommen. Ihr älterer Sohn besuche die Schule in Österreich. Die Beschwerdeführerin selbst sei krank. Sie habe Gebärmutterkrebs. Sie werde in ein paar Tagen operiert und wisse noch nicht genau, wie lange sie im Krankenhaus sein werde. Seit ihrer ersten Antragstellung habe sie Österreich nicht verlassen.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 16.06.2005 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nunmehr zusätzlich zu ihren Fluchtgründen in den beiden abgeschlossenen Asylverfahren sehr krank sei. Es könne nicht mehr schlimmer sein, sie habe zwei kleine Kinder, sei krank und allein. Ihr Sohn sei sehr fleißig in der Schule. In Serbien werde die Beschwerdeführerin auf der Straße stehen, in Bosnien werde sie nicht aufgenommen werden, weil sie in XXXX geboren und aufgewachsen sei und in den Kosovo könne sie sowieso nicht, weil sie nicht albanisch spreche. In Österreich lebe schon seit 12 oder 15 Jahren eine Schwester der Beschwerdeführerin. Wegen dieser Schwester sei die Beschwerdeführerin auch nach Österreich gekommen. Ihre beiden Söhne hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien aus den gleichen Gründen wie die Beschwerdeführerin selbst in Österreich. Die Beschwerdeführerin legte gegenüber dem Bundesasylamt zwei Befunde der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX betreffend die Gebärmuttererkrankung vor.Im Zuge einer weiteren Einvernahme am 16.06.2005 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nunmehr zusätzlich zu ihren Fluchtgründen in den beiden abgeschlossenen Asylverfahren sehr krank sei. Es könne nicht mehr schlimmer sein, sie habe zwei kleine Kinder, sei krank und allein. Ihr Sohn sei sehr fleißig in der Schule. In Serbien werde die Beschwerdeführerin auf der Straße stehen, in Bosnien werde sie nicht aufgenommen werden, weil sie in römisch 40 geboren und aufgewachsen sei und in den Kosovo könne sie sowieso nicht, weil sie nicht albanisch spreche. In Österreich lebe schon seit 12 oder 15 Jahren eine Schwester der Beschwerdeführerin. Wegen dieser Schwester sei die Beschwerdeführerin auch nach Österreich gekommen. Ihre beiden Söhne hätten keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien aus den gleichen Gründen wie die Beschwerdeführerin selbst in Österreich. Die Beschwerdeführerin legte gegenüber dem Bundesasylamt zwei Befunde der gynäkologischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 betreffend die Gebärmuttererkrankung vor.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2005 schließlich gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß § 8 Abs.1 AsylG nicht zulässig sei und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG bis zum 25.03.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2005 schließlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG bis zum 25.03.2008 erteilt.
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt zum damaligen Entscheidungszeitpunkt am 06.04.2007 unter anderem fest, die Antragstellerin leide an Gebärmutterkrebs und sei in Österreich bereits zweimal operiert worden. Im vorliegenden Fall sei derzeit kein Abschiebungshindernis (aus gesundheitlichen Gründen der Antragstellerin) festzustellen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt im Widerspruch zur vorherigen Feststellung aus, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der Krankheit der Antragstellerin die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG vormals § 57 Abs. 1 FPG ergeben habe. Auf Basis dessen gelange die Behörde zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig sei.In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt zum damaligen Entscheidungszeitpunkt am 06.04.2007 unter anderem fest, die Antragstellerin leide an Gebärmutterkrebs und sei in Österreich bereits zweimal operiert worden. Im vorliegenden Fall sei derzeit kein Abschiebungshindernis (aus gesundheitlichen Gründen der Antragstellerin) festzustellen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt im Widerspruch zur vorherigen Feststellung aus, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der Krankheit der Antragstellerin die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG vormals Paragraph 57, Absatz eins, FPG ergeben habe. Auf Basis dessen gelange die Behörde zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt nicht zulässig sei.
Mit Schreiben vom 18.02.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für sich und ihre beiden Söhne.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 05 01.385-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2009 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde lediglich allgemein ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 05 01.385-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2009 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde lediglich allgemein ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen.
Mit Schreiben vom 05.02.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für sich und ihre beiden Söhne und brachte vor, es habe sich der Sachverhalt und auch die menschenrechtliche Lage in ihrer Heimat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht geändert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zl. 05 01.385-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2010 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde wie folgt ausgeführt: "Aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eine Abschiebung nicht möglich und wird Ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung bis 25.03.2010 erteilt".Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zl. 05 01.385-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2010 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde wie folgt ausgeführt: "Aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eine Abschiebung nicht möglich und wird Ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung bis 25.03.2010 erteilt".
Mit Schreiben vom 26.02.2010 stellte die Beschwerdeführerin wieder einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für sich und ihre beiden Söhne und brachte wiederum vor, es habe sich der Sachverhalt und auch die menschenrechtliche Lage in ihrer Heimat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nichts geändert.
Am 23.03.2010 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus eingeleitet und die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin wiederum die beiden Arztbriefe des Krankenhauses XXXX betreffend die Gebärmuttererkrankung, sowie weiters einen psychiatrischen Befund vom XXXX, worin der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom, Panikattacken, eine generalisierte Angststörung, Insomnie, Posttraumatische Belastungsstörung und Migräne mit Aura diagnostiziert wurden, vor. Auch eine weitere ärztliche Bestätigung vom XXXX, worin der Beschwerdeführerin eine Autoimmunthyreopathie, ein depressives ZB, Migräne ohne Aura, Osteopenie, chronische Gastropathie und Ulcus duodeni diagnostiziert wurden, wurde vorgelegt.Am 23.03.2010 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus eingeleitet und die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin wiederum die beiden Arztbriefe des Krankenhauses römisch 40 betreffend die Gebärmuttererkrankung, sowie weiters einen psychiatrischen Befund vom römisch 40 , worin der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom, Panikattacken, eine generalisierte Angststörung, Insomnie, Posttraumatische Belastungsstörung und Migräne mit Aura diagnostiziert wurden, vor. Auch eine weitere ärztliche Bestätigung vom römisch 40 , worin der Beschwerdeführerin eine Autoimmunthyreopathie, ein depressives ZB, Migräne ohne Aura, Osteopenie, chronische Gastropathie und Ulcus duodeni diagnostiziert wurden, wurde vorgelegt.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 23.03.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in XXXX geboren und auch dort aufgewachsen. Sie habe zwei Söhne. Befragt zu ihrem Ehemann gab sie an, dass sie in Serbien verheiratet gewesen sei, sie wisse derzeit jedoch nichts von oder über ihn. Ihr Ehemann sei der Vater ihres älteren Sohnes, der jüngere Sohn sei von einem anderen Mann und schon in Österreich geboren. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 11 Jahren in Österreich auf und habe sich immer an die Gesetze gehalten. Der Vater ihres jüngeren Sohnes sei der Beschwerdeführerin zwar bekannt, er habe sie aber belogen und sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Soviel sie wisse, sei er Bosnier und auch in Bosnien verheiratet. Die Beschwerdeführerin legte einen serbischen Reisepass ausgestellt von der serbischen Botschaft vor. In Serbien habe sie keine Verwandten, ihre Schwester lebe in Österreich und ihr Bruder in Holland. Beide Eltern seien bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin arbeite seit zwei Jahren bei einem Lebensmittelgeschäft und werde nicht mehr von der Grundversorgung versorgt. Befragt nach ihrem gesundheitlichen Zustand, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor vier Jahren zwei Krebsoperationen gehabt, bei der ersten sei ein Teil der Gebärmutter entfernt worden und in einer zweiten Operation der Rest der Gebärmutter. Derzeit sei ihre Krankheit in einer Art Ruhezustand, sie habe aber auch Probleme mit ihrem Herzen und ihrer Schilddrüse. Sie sei auch in psychiatrischer Behandlung, weil sie ständig in Angst lebe um die Zukunft ihrer Kinder, denn sie sei ihre einzige Bezugsperson. Sie sei in ständiger ärztlicher Betreuung wegen der Schilddrüse in erster Linie. Seit sie nach Österreich eingereist sei, habe sie das Bundesgebiet noch nie verlassen. Auf Vorhalt, dass ihre Mutter seit einigen Monaten in Wien lebe, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei XXXX bereits verstorben, sie wisse nicht, wie das Bundesasylamt darauf komme. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass ihre Mutter, XXXX an der Wohnadresse ihrer Schwester wohne, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dies die Stiefmutter ihrer Schwester sei, da ihr Vater mehrmals verheiratet gewesen sei. Auf Vorhalt, dass auch in Wien ein Mann mit genau demselben Namen und dem Geburtsdatum ihres Ehemannes wohne, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe gehört, dass er in Wien aufhältig sei, aber er sei für sie gestorben. Sie habe gehört, dass er auch verheiratet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihren beiden Kindern zusammen, habe zu ihrem Mann aber keine Verbindung mehr. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Sie lebe in einer Privatwohnung und beziehe keine Unterstützung staatlicherseits.Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 23.03.2010 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in römisch 40 geboren und auch dort aufgewachsen. Sie habe zwei Söhne. Befragt zu ihrem Ehemann gab sie an, dass sie in Serbien verheiratet gewesen sei, sie wisse derzeit jedoch nichts von oder über ihn. Ihr Ehemann sei der Vater ihres älteren Sohnes, der jüngere Sohn sei von einem anderen Mann und schon in Österreich geboren. Die Beschwerdeführerin halte sich seit 11 Jahren in Österreich auf und habe sich immer an die Gesetze gehalten. Der Vater ihres jüngeren Sohnes sei der Beschwerdeführerin zwar bekannt, er habe sie aber belogen und sie habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Soviel sie wisse, sei er Bosnier und auch in Bosnien verheiratet. Die Beschwerdeführerin legte einen serbischen Reisepass ausgestellt von der serbischen Botschaft vor. In Serbien habe sie keine Verwandten, ihre Schwester lebe in Österreich und ihr Bruder in Holland. Beide Eltern seien bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin arbeite seit zwei Jahren bei einem Lebensmittelgeschäft und werde nicht mehr von der Grundversorgung versorgt. Befragt nach ihrem gesundheitlichen Zustand, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe vor vier Jahren zwei Krebsoperationen gehabt, bei der ersten sei ein Teil der Gebärmutter entfernt worden und in einer zweiten Operation der Rest der Gebärmutter. Derzeit sei ihre Krankheit in einer Art Ruhezustand, sie habe aber auch Probleme mit ihrem Herzen und ihrer Schilddrüse. Sie sei auch in psychiatrischer Behandlung, weil sie ständig in Angst lebe um die Zukunft ihrer Kinder, denn sie sei ihre einzige Bezugsperson. Sie sei in ständiger ärztlicher Betreuung wegen der Schilddrüse in erster Linie. Seit sie nach Österreich eingereist sei, habe sie das Bundesgebiet noch nie verlassen. Auf Vorhalt, dass ihre Mutter seit einigen Monaten in Wien lebe, gab die Beschwerdeführerin an, ihre Mutter sei römisch 40 bereits verstorben, sie wisse nicht, wie das Bundesasylamt darauf komme. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass ihre Mutter, römisch 40 an der Wohnadresse ihrer Schwester wohne, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass dies die Stiefmutter ihrer Schwester sei, da ihr Vater mehrmals verheiratet gewesen sei. Auf Vorhalt, dass auch in Wien ein Mann mit genau demselben Namen und dem Geburtsdatum ihres Ehemannes wohne, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe gehört, dass er in Wien aufhältig sei, aber er sei für sie gestorben. Sie habe gehört, dass er auch verheiratet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihren beiden Kindern zusammen, habe zu ihrem Mann aber keine Verbindung mehr. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Sie lebe in einer Privatwohnung und beziehe keine Unterstützung staatlicherseits.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007, Zl. 05 01.385-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2009,Zl. Zl. 05 01.385-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Im angefochtenen Bescheid wurden zunächst der Verfahrensgang und die Einvernahmen wiedergegeben, und Feststellungen zur Situation in Serbien getroffen. Im Anschluss daran wurde ein Teil einer Einvernahme wiedergegeben, der offensichtlich nicht das Verfahren der Beschwerdeführerin betrifft, sondern einen Asylwerber aus Somalia. Im Anschluss wurden im Teil "Feststellungen" zur Person der Beschwerdeführerin neben ihrem Namen und dem Geburtsdatum festgestellt, dass Sie Staatsbürgerin der Republik Serbien sei und der Volksgruppe der Albaner angehöre. Es bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde wörtlich ausgeführt:Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007, Zl. 05 01.385-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.2.2009,Zl. Zl. 05 01.385-BAT, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen. Im angefochtenen Bescheid wurden zunächst der Verfahrensgang und die Einvernahmen wiedergegeben, und Feststellungen zur Situation in Serbien getroffen. Im Anschluss daran wurde ein Teil einer Einvernahme wiedergegeben, der offensichtlich nicht das Verfahren der Beschwerdeführerin betrifft, sondern einen Asylwerber aus Somalia. Im Anschluss wurden im Teil "Feststellungen" zur Person der Beschwerdeführerin neben ihrem Namen und dem Geburtsdatum festgestellt, dass Sie Staatsbürgerin der Republik Serbien sei und der Volksgruppe der Albaner angehöre. Es bedürfe keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde wörtlich ausgeführt:
"Die von Ihnen ins Treffen geführten Gründe, weshalb Ihnen der subsidiäre Schutz zuerkannt worden ist, sind nicht mehr existent. Die Lage in ihrem Heimatland hat sich seit Ihrer Ausreise nach Österreich weitgehend verändert. Ihre gegenwärtigen Erkrankungen wären in Ihrem Heimatland behandelbar und sind nicht lebensbedrohlich."
Zur Beschwerdeführerin wurde weiters festgestellt, sie lebe gemeinsam mit ihren Kindern in einer Wohnung und gehe einer unbefristeten Beschäftigung nach. Sie sei arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Im Anschluss wurden erneut Feststellungen zur Situation in Serbien getroffen, insbesondere auch zur medizinischen Versorgung.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Wörtlich wurde wie folgt ausgeführt:
"Der von Ihnen ins Treffen geführte Grund, welcher zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte - sie litten an einer Krebserkrankung und wurden zweimal operiert - ist nicht mehr gegeben, zumal Ihre Erkrankung nicht mehr akut und ausgeheilt ist. Eventuelle Kontrollen wären in ihrem Heimatland möglich." Betreffend die Feststellung im Falle der Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Erkrankungen - Schilddrüsenunterfunktion, depressive Verstimmung, Migräne, Osteopenie, sowie Gastritis und ein Zwölffingerdarmgeschwür - jedenfalls in ihrem Heimatland behandelbar seien.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 01.07.2010 nachweislich zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.07.2010 - Postaufgabestempel mit eingeschriebener Postzustellung ebenfalls 15.07.2010 - erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und bekämpfte den angefochtenen Bescheid zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie
gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im gegebenen Fall ist die Beschwerdeführerin Mutter von zwei minderjährigen Kindern, deren Beschwerdeverfahren nach aberkanntem subsidiärem Schutzstatus seitens des Bundesasylamtes ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig sind. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG sind somit anzuwenden.Im gegebenen Fall ist die Beschwerdeführerin Mutter von zwei minderjährigen Kindern, deren Beschwerdeverfahren nach aberkanntem subsidiärem Schutzstatus seitens des Bundesasylamtes ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig sind. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG sind somit anzuwenden.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt I. der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007, Zl. 05 01.385-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt römisch eins. der ihr mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007, Zl. 05 01.385-BAT, zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich daher, dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid nach der zweiten Variante der Ziffer 1 des § 9 Abs. 1, auf welche das Bundesasylamt offenkundig die Aberkennung stützte, nur dann abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich daher, dass einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid nach der zweiten Variante der Ziffer 1 des Paragraph 9, Absatz eins,, auf welche das Bundesasylamt offenkundig die Aberkennung stützte, nur dann abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
Dieser (im Gesetz als zweite Variante angeführte) Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung ab (vgl. auch Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, RZ 224).Dieser (im Gesetz als zweite Variante angeführte) Tatbestand stellt auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung ab vergleiche auch Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, RZ 224).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 war der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2005 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß § 8 Abs.1 AsylG nicht zulässig sei und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß §§ 8 Abs. 3 iVm 15 Abs. 2 AsylG (zunächst) bis zum 25.03.2008 erteilt worden. Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes enthält der rechtskräftige Bescheid widersprüchliche Ausführungen. Auf Seite 8 dieses Bescheides wird zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Antragstellerin an Gebärmutterkrebs leide und in Österreich bereits zwei Mal operiert worden sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch derzeit kein Abschiebungshindernis (aus gesundheitlichen Gründen der Antragstellerin) festzustellen. Völlig widersprüchlich gelangte das Bundesasylamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. auf S. 20 dieses Bescheides dann aber zur Beurteilung, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der Krankheit der Antragstellerin die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß § 50 FPG Abs. 1 vormals § 57 Abs. 1 FrG ergeben habe. Auf Basis dessen gelangte die Behörde zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit (gemeint zum Entscheidungszeitpunkt 06.04.2007) nicht zulässig sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 war der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 31.01.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, jedoch festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG (zunächst) bis zum 25.03.2008 erteilt worden. Hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes enthält der rechtskräftige Bescheid widersprüchliche Ausführungen. Auf Seite 8 dieses Bescheides wird zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Antragstellerin an Gebärmutterkrebs leide und in Österreich bereits zwei Mal operiert worden sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch derzeit kein Abschiebungshindernis (aus gesundheitlichen Gründen der Antragstellerin) festzustellen. Völlig widersprüchlich gelangte das Bundesasylamt im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. auf S. 20 dieses Bescheides dann aber zur Beurteilung, dass sich im vorliegenden Fall aufgrund der Krankheit der Antragstellerin die Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 50, FPG Absatz eins, vormals Paragraph 57, Absatz eins, FrG ergeben habe. Auf Basis dessen gelangte die Behörde zur Ansicht, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung derzeit (gemeint zum Entscheidungszeitpunkt 06.04.2007) nicht zulässig sei.
In Gesamtbetrachtung dieser Ausführungen dürfte wohl die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin der Grund für die damalige Zuerkennung des subsidiären Schutzes gewesen sein, wobei das Bundesasylamt schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal operiert worden sei. Die Befunde, welche die Beschwerdeführerin damals gegenüber dem Bundesasylamt vorgelegt hatte, und welche zum Zeitpunkt der Erlassung des zuerkennenden Bescheides bereits rund zwei Jahre alt waren, sind - bezüglich der Krebserkrankung - dieselben Befunde datiert vom XXXX, aufgrund welcher die belangte Behörde im nunmehrigen angefochtenen Bescheid vom 24.06.2010 zu einer Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gelangte.In Gesamtbetrachtung dieser Ausführungen dürfte wohl die Krebserkrankung der Beschwerdeführerin der Grund für die damalige Zuerkennung des subsidiären Schutzes gewesen sein, wobei das Bundesasylamt schon zum damaligen Entscheidungszeitpunkt davon ausging, dass die Beschwerdeführerin bereits zweimal operiert worden sei. Die Befunde, welche die Beschwerdeführerin damals gegenüber dem Bundesasylamt vorgelegt hatte, und welche zum Zeitpunkt der Erlassung des zuerkennenden Bescheides bereits rund zwei Jahre alt waren, sind - bezüglich der Krebserkrankung - dieselben Befunde datiert vom römisch 40 , aufgrund welcher die belangte Behörde im nunmehrigen angefochtenen Bescheid vom 24.06.2010 zu einer Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gelangte.
Bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war die Operation der Beschwerdeführerin bezüglich der Krebserkrankung bereits zwei Jahre zuvor erfolgt und das Bundesasylamt - ohne weitere medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin - rechtskräftig zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Erkrankung der Beschwerdeführerin eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig sei.
Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 05 01.385-BAT, die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2009 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde lediglich allgemein ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen.Darüber hinaus wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.02.2008, Zl. 05 01.385-BAT, die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2009 erteilt. In der Begründung dieses Bescheides wurde lediglich allgemein ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorlägen.
Weiters stellte mit Schreiben vom 05.02.2009 die Beschwerdeführerin einen weiteren Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für sich und ihre beiden Söhne und brachte vor, es habe sich der Sachverhalt und auch die menschenrechtliche Lage in ihrer Heimat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht geändert.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zl. 05 01.385-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2010 erteilt. In der Begründung dieses rechtskräftigen Bescheides wurde wie folgt ausgeführt: "Aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eine Abschiebung nicht möglich und wird Ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung bis 25.03.2010 erteilt".Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2009, Zl. 05 01.385-BAT, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 nunmehr bis zum 25.03.2010 erteilt. In der Begründung dieses rechtskräftigen Bescheides wurde wie folgt ausgeführt: "Aufgrund der derzeit unsicheren Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist eine Abschiebung nicht möglich und wird Ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung bis 25.03.2010 erteilt".
Im Zuge des nunmehrigen Aberkennungsverfahrens brachte die Beschwerdeführerin nicht nur wiederum jene beiden Arztbriefe vor, welche seinerzeit zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt hatten, sondern sie legte vielmehr noch weitere Befunde vor, worin ihr zahlreiche weitere Erkrankungen diagnostiziert wurden. Im Rahmen der Einvernahme am 23.03.2010 vor dem Bundesasylamt legte sie die beiden Arztbriefe des XXXX betreffend die Gebärmuttererkrankung, sowie weiters einen psychiatrischen Befund vom XXXX, worin der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom, Panikattacken, eine generalisierte Angststörung, Insomnie, Posttraumatische Belastungsstörung und Migräne mit Aura diagnostiziert wurden, vor. Auch eine weitere ärztliche Bestätigung vom XXXX, worin der Beschwerdeführerin eine Autoimmunthyreopathie, ein depressives ZB, Migräne ohne Aura, Osteopenie, chronische Gastropathie und Ulcus duodeni diagnostiziert wurden, wurde vorgelegt.Im Zuge des nunmehrigen Aberkennungsverfahrens brachte die Beschwerdeführerin nicht nur wiederum jene beiden Arztbriefe vor, welche seinerzeit zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten geführt hatten, sondern sie legte vielmehr noch weitere Befunde vor, worin ihr zahlreiche weitere Erkrankungen diagnostiziert wurden. Im Rahmen der Einvernahme am 23.03.2010 vor dem Bundesasylamt legte sie die beiden Arztbriefe des römisch 40 betreffend die Gebärmuttererkrankung, sowie weiters einen psychiatrischen Befund vom römisch 40 , worin der Beschwerdeführerin ein depressives Syndrom, Panikattacken, eine generalisierte Angststörung, Insomnie, Posttraumatische Belastungsstörung und Migräne mit Aura diagnostiziert wurden, vor. Auch eine weitere ärztliche Bestätigung vom römisch 40 , worin der Beschwerdeführerin eine Autoimmunthyreopathie, ein depressives ZB, Migräne ohne Aura, Osteopenie, chronische Gastropathie und Ulcus duodeni diagnostiziert wurden, wurde vorgelegt.
Es ist für den Asylgerichtshof weder nach Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes noch nach dem Studium des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar, wie derselbe Organwalter des Bundesasylamtes - ohne erkennbare fachmedizinische Ausbildung -, welcher im Übrigen offenbar ausschließlich aufgrund der Vorlage der beiden Arztbriefe aus dem Jahr XXXX zum Ergebnis der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gekommen war, nunmehr im angefochtenen Bescheid vom 24.06.2010 unter Vorlage derselben Arztbriefe und zusätzlicher diverser weiterer, der Beschwerdeführerin mittlerweile diagnostizierter Erkrankungen zum völlig konträren Ergebnis kam und ihr den zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wieder aberkannte.Es ist für den Asylgerichtshof weder nach Durchsicht des vorliegenden Verwaltungsaktes noch nach dem Studium des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar, wie derselbe Organwalter des Bundesasylamtes - ohne erkennbare fachmedizinische Ausbildung -, welcher im Übrigen offenbar ausschließlich aufgrund der Vorlage der beiden Arztbriefe aus dem Jahr römisch 40 zum Ergebnis der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gekommen war, nunmehr im angefochtenen Bescheid vom 24.06.2010 unter Vorlage derselben Arztbriefe und zusätzlicher diverser weiterer, der Beschwerdeführerin mittlerweile diagnostizierter Erkrankungen zum völlig konträren Ergebnis kam und ihr den zuerkannten Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wieder aberkannte.
Gleichermaßen ist für den Asylgerichtshof ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde, die noch im Zuge der Bescheiderlassung am 10.02.2009, womit die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin bis zum 25.03.2010 rechtskräftig verlängert wurde, zur Einschätzung kam, dass "aufgrund der derzeit unsicheren Lage im Herkunftsstaat eine Abschiebung nicht möglich" sei, nunmehr im angefochtenen Bescheid rund eineinhalb Jahre später die Lage der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Serbien völlig konträr einschätzte.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, stellt § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zweite Variante auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung ab.Wie bereits oben ausgeführt wurde, stellt Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zweite Variante auf eine Änderung der Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung ab.
Eben diese Voraussetzung der geänderten Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung lässt sich im Beschwerdefall jedoch aufgrund des bisher seitens des Bundesasylamtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 und auch der tragenden Begründungselemente des Bescheides vom 10.02.2009 unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgelegten Befunde und Arztbriefe jedenfalls nicht abschließend beurteilen. Insbesondere wurde nicht nachvollziehbar festgestellt und ist nicht erkennbar, inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne einer Verbesserung verändert hat. Wie bereits ausgeführt lagen sowohl die Operationen als auch die vorgelegten Befunde bezüglich der Krebserkrankung bereits jenem Bescheid zu Grunde, mit welchem der Beschwerdeführerin der Status der Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Seither sind offenbar diverse weitere zusätzliche Erkrankungen der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden, wie dies den ebenfalls vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom XXXX zu entnehmen ist.Eben diese Voraussetzung der geänderten Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung lässt sich im Beschwerdefall jedoch aufgrund des bisher seitens des Bundesasylamtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.04.2007 und auch der tragenden Begründungselemente des Bescheides vom 10.02.2009 unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgelegten Befunde und Arztbriefe jedenfalls nicht abschließend beurteilen. Insbesondere wurde nicht nachvollziehbar festgestellt und ist nicht erkennbar, inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne einer Verbesserung verändert hat. Wie bereits ausgeführt lagen sowohl die Operationen als auch die vorgelegten Befunde bezüglich der Krebserkrankung bereits jenem Bescheid zu Grunde, mit welchem der Beschwerdeführerin der Status der Schutzberechtigten zuerkannt worden war. Seither sind offenbar diverse weitere zusätzliche Erkrankungen der Beschwerdeführerin diagnostiziert worden, wie dies den ebenfalls vorgelegten ärztlichen Bestätigungen vom römisch 40 zu entnehmen ist.
Im Zuge des von der belangten Behörde nunmehr eingeleiteten amtswegigen Verfahrens wird - sollte das Verfahren fortgesetzt werden - eine eingehende medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin und anschließende Einvernahme der Beschwerdeführerin bei welcher ihr Gelegenheit zu geben ist, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, erforderlich sein sowie eine ausführliche Darlegung der geänderten Umstände in Bezug auf den Zeitpunkt der ersten Entscheidung sowohl im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand als auch auf die Lage im Herkunftsstaat, die seitens des Bundesasylamtes noch am 10.02.2009 als "unsicher" eingeschätzt worden war.
Auf Grund der oben ausgeführten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
Da somit bereits Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu beheben war, mussten auch die Spruchpunkte II. und III. schon aus diesem Grund ebenfalls behoben werden.Da somit bereits Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu beheben war, mussten auch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. schon aus diesem Grund ebenfalls behoben werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
04.07.2011