TE AsylGH Erkenntnis 2011/5/30 E6 419363-1/2011

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Veröffentlicht am 30.05.2011
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Spruch

E6 419.363-1/2011-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011,

Zl. 10 11.668-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 11.11.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 13.12.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 11.11.2010 illegal nach Österreich ein und stellte am 13.12.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Sie wurde hiezu am 13.12.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Im Wesentlichen führte sie dort aus, dass sie der Volksgruppe der Kurden angehöre und von 1997 bis März 1999 gemeinsam mit ihrer Familie legal in Österreich aufhältig gewesen sei. 1999 sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Rahmen einer Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Vater nach Österreich eingereist und habe hier die Schule besucht. Im März 1999 sei sie über Deutschland in den Irak gegangen und habe sich dort der PKK angeschlossen. Sie habe im Nordirak in den Lagern XXXX, XXXX und XXXX gelebt. Sie habe an Kampfhandlungen der PKK nicht teilgenommen, sei aber mit dem Nachschub von Lebensmitteln beschäftigt gewesen. Im XXXX habe die Beschwerdeführerin nicht länger bei der PKK bleiben können und sei über den Iran bzw. Teheran nach Österreich gereist, da ihre Familie hier nach wie vor aufhältig sei.Sie wurde hiezu am 13.12.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen erstbefragt. Im Wesentlichen führte sie dort aus, dass sie der Volksgruppe der Kurden angehöre und von 1997 bis März 1999 gemeinsam mit ihrer Familie legal in Österreich aufhältig gewesen sei. 1999 sei sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im Rahmen einer Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Vater nach Österreich eingereist und habe hier die Schule besucht. Im März 1999 sei sie über Deutschland in den Irak gegangen und habe sich dort der PKK angeschlossen. Sie habe im Nordirak in den Lagern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gelebt. Sie habe an Kampfhandlungen der PKK nicht teilgenommen, sei aber mit dem Nachschub von Lebensmitteln beschäftigt gewesen. Im römisch 40 habe die Beschwerdeführerin nicht länger bei der PKK bleiben können und sei über den Iran bzw. Teheran nach Österreich gereist, da ihre Familie hier nach wie vor aufhältig sei.

Am 05.04.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo sie zusammengefasst ausführte, dass sie von 1997 bis März 1999 legal in Österreich aufhältig gewesen sei. Ihre Eltern und ihre Schwester seien österreichische Staatsangehörige. Ihre beiden Brüder würden ebenfalls in Österreich leben.

Im März 1999 habe die Beschwerdeführerin Österreich verlassen und sei über Deutschland in den Nordirak gegangen sei, wo sie sich der PKK angeschlossen habe. Dort habe sie sich in den Lagern XXXX, XXXX und XXXX aufgehalten. Im Nordirak habe die Beschwerdeführerin eine politische Ausbildung erhalten. Sie sei Mitglied der PKK, habe aber an Kampfhandlungen, Verbrechen oder Anschlägen der PKK nicht teilgenommen. Sie sei für logistische Tätigkeiten eingesetzt worden und habe Lebensmittel an bestimmte Orte gebracht. Über die Strukturen der PKK im Nordirak und über dort aufhältige Mitglieder der PKK könne sie keine Angaben machen, da alle Codenamen führen würden. Seit 2005 oder 2006 habe die Beschwerdeführerin die Absicht gehabt, die PKK verlassen, was sehr schwierig bis unmöglich gewesen sei. Im XXXX habe sie den Nordirak über den Iran bzw. Teheran verlassen und sei zu ihrer Familie nach Österreich gereist. Zuletzt habe sie sich im Jahr 1997 in der Türkei aufgehalten. In die Türkei wolle sie nicht zurückkehren, weil ihre gesamte Familie in Österreich aufhältig sei. Sie wolle bei ihrer Familie in Österreich leben und hier ihre Zukunft planen. Sie würde in der Türkei gesucht werden. Dies wisse sie von einem in der Türkei lebenden Onkel. Ein Strafverfahren gegen ihre Person sei in der Türkei nicht anhängig.Im März 1999 habe die Beschwerdeführerin Österreich verlassen und sei über Deutschland in den Nordirak gegangen sei, wo sie sich der PKK angeschlossen habe. Dort habe sie sich in den Lagern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aufgehalten. Im Nordirak habe die Beschwerdeführerin eine politische Ausbildung erhalten. Sie sei Mitglied der PKK, habe aber an Kampfhandlungen, Verbrechen oder Anschlägen der PKK nicht teilgenommen. Sie sei für logistische Tätigkeiten eingesetzt worden und habe Lebensmittel an bestimmte Orte gebracht. Über die Strukturen der PKK im Nordirak und über dort aufhältige Mitglieder der PKK könne sie keine Angaben machen, da alle Codenamen führen würden. Seit 2005 oder 2006 habe die Beschwerdeführerin die Absicht gehabt, die PKK verlassen, was sehr schwierig bis unmöglich gewesen sei. Im römisch 40 habe sie den Nordirak über den Iran bzw. Teheran verlassen und sei zu ihrer Familie nach Österreich gereist. Zuletzt habe sie sich im Jahr 1997 in der Türkei aufgehalten. In die Türkei wolle sie nicht zurückkehren, weil ihre gesamte Familie in Österreich aufhältig sei. Sie wolle bei ihrer Familie in Österreich leben und hier ihre Zukunft planen. Sie würde in der Türkei gesucht werden. Dies wisse sie von einem in der Türkei lebenden Onkel. Ein Strafverfahren gegen ihre Person sei in der Türkei nicht anhängig.

Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, Zl. 10 11.668-BAG, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. GemäßDer Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, Zl. 10 11.668-BAG, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß

§ 8 Abs 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2012 erteilt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2012 erteilt.

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde zur abweisenden Asylentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend einer aktuellen Verfolgungsgefahr sich als nicht glaubhaft dargestellt hätten. Obwohl die Beschwerdeführerin behauptet habe, dass sie von 1997 bis 2010 Mitglied der PKK gewesen sei, habe sie es nicht vermocht konkrete Angaben über die PKK, deren Strukturen und Mitglieder bzw. über die handelnden Personen zu tätigen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie könne nichts sagen, sie kenne die Leute nicht, sie könne keine Angaben machen, würden für die Unglaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin sprechen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem in der Türkei lebenden Onkel erfahren habe, dass nach ihr in der Türkei gesucht werde, wurde vom Bundesasylamt als Schutzbehauptung gewertet. Zusammengefasst ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin es nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass sie Mitglied der PKK gewesen sei. Glaubhaft sei demgegenüber, dass sich die Beschwerdeführerin für die PKK interessiert habe, was aber eine asylrelevante Verfolgung nicht zu begründen vermochte.

I.1.2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.05.2011 persönlich zugestellt, wogegen am 16.05.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.05.2011 persönlich zugestellt, wogegen am 16.05.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben werde.Begründend wurde ausgeführt, dass gegen Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben werde.

Im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Hinzu komme, dass nach der Judikatur des VwGH die im Asylwesen tätigen Spezialbehörden von Amts wegen das ihnen zugängliche Amtswissen zu verwerten hätten. Diesen Anforderungen habe die Behörde erster Instanz nicht genügt. Auch aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet.

Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß § 3 AsylG Folge zu geben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG Folge zu geben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin;

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.

I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde in XXXX geboren und ist in XXXX aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin besuchte von 1991 bis 1996 die Volksschule in XXXX. 1997 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Österreich, da ihr Vater bereits in Österreich aufhältig war. Im Rahmen einer Familiezusammenführung wurden der Beschwerdeführerin Aufenthaltstitel für Österreich gewährt. Sie verfügte vom 07.07.1997 bis 08.02.1998 über eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich und vom 23.01.1998 bis zum 05.01.2000 über eine Niederlassungsbewilligung - Familieneigenschaft (vgl. dazu: Eintragungen im Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin). Von 1996 bis 1999 besuchte die Beschwerdeführerin eine Hauptschule in XXXX. Im März 1999 hat die Beschwerdeführerin Österreich wieder verlassen.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde in römisch 40 geboren und ist in römisch 40 aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin besuchte von 1991 bis 1996 die Volksschule in römisch 40 . 1997 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern nach Österreich, da ihr Vater bereits in Österreich aufhältig war. Im Rahmen einer Familiezusammenführung wurden der Beschwerdeführerin Aufenthaltstitel für Österreich gewährt. Sie verfügte vom 07.07.1997 bis 08.02.1998 über eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich und vom 23.01.1998 bis zum 05.01.2000 über eine Niederlassungsbewilligung - Familieneigenschaft vergleiche dazu: Eintragungen im Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin). Von 1996 bis 1999 besuchte die Beschwerdeführerin eine Hauptschule in römisch 40 . Im März 1999 hat die Beschwerdeführerin Österreich wieder verlassen.

Die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre Schwester sowie ihre zwei Brüder leben in Österreich, wobei ihre Eltern und ihre Schwester österreichische Staatsangehörige sind.

Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Beschwerdeführerin von März 1999 bis zu ihrer illegalen Einreise in Österreich am 11.11.2010 aufgehalten hat.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

I.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen.

Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und nicht asylrelevant sei. Obwohl die Beschwerdeführerin behauptet habe, dass sie von 1997 bis 2010 Mitglied der PKK gewesen sei, habe sie es nicht vermocht, konkrete Angaben über die PKK, deren Strukturen und Mitglieder bzw. über die handelnden Personen zu tätigen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie könne nichts sagen, sie kenne die Leute nicht, sie könne keine Angaben machen, würden für die Unglaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin sprechen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie von ihrem in der Türkei lebenden Onkel erfahren habe, dass nach ihr in der Türkei gesucht werde, wurde vom Bundesasylamt als Schutzbehauptung gewertet. Zusammengefasst ging das Bundesasylamt davon aus, dass die Beschwerdeführerin es nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass sie Mitglied der PKK gewesen sei. Glaubhaft sei demgegenüber, dass sich die Beschwerdeführerin für die PKK interessiert habe, was aber eine asylrelevante Verfolgung nicht zu begründen vermochte.

Auch der Asylgerichtshof geht davon aus, dass im Hinblick auf das allgemein gehaltene Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Behauptung, sie sei von 1999 bis 2010 Mitglied der PKK gewesen und hab sich in dieser Zeit in verschiedenen PKK-Lagern im Nordirak aufgehalten, nicht den Tatsachen entspricht. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführerin nicht einmal den Versuch unternommen hat, ihren Lebenslauf und Geschehnisse bezüglich der letzten zehn Jahre nachvollziehbar zu schildern. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin reduzierte sich lediglich auf einige Stehsätze, wobei sie vorbrachte, dass sie sich im Nordirak der PKK angeschlossen und in verschiedenen namentlich genannten Lagern der PKK aufgehalten habe. Sie sei aber an keinen Kampfhandlungen, Verbrechen oder Anschlägen der PKK beteiligt gewesen. Sie habe wegen ihrer Sehschwäche lediglich eine "politische" Ausbildung genossen und sei im logistischen Bereich tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin vermochte es in diesem Zusammenhang nicht, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Tätigkeiten sie im logistischen Bereich gemacht habe. So gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich nur an, dass sie Lebensmitte von einem Ort zum anderen gebracht habe. Sie habe Zucker, Mehl und Reis zu verschiedenen Stellen gebracht. Auf die Fragen, ob die Beschwerdeführerin etwas über Personen der PKK oder über deren Strukturen erzählen könnte, gab sie lediglich an, dass sie niemanden kennen würde, da alle Codenamen geführt hätten, und dass sie diese Leute nicht kennen würde sowie dass sie keinerlei Angaben machen könne. Diesbezüglich sei von der Beschwerdeführerin nicht erwartet worden, dass sie "Geheimnisse" oder bestimmte Details preisgeben hätte sollen, sondern, dass sie durch ihre Angaben glaubhaft macht, dass sie tatsächlich über zehn Jahre lang im Nordirak gelebt und Verbindungen zur PKK gehabt habe. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal allgemeine oder alltägliche Geschehnisse oder Erlebnisse aus ihrem Leben oder ihrem Tagesablauf der letzten zehn Jahre im Nordirak zu schildern vermochte, die zumindest als Indizien für ihre Behauptung, dass sie sich im Nordirak aufgehalten habe, gewertet werden hätten können, war der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Glaubwürdigkeit zu versagen.

Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten. Vielmehr beschränkte man sich darauf, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu behaupten, ohne dezidierte Gründe dafür aufzuzeigen. Die Kritik alleine reicht jedoch nicht aus, um die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen.

Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sie von 1999 bis 2010 Mitglied der PKK gewesen sei oder die PKK aktiv unterstützt habe, muss - sofern diese Behauptungen entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes den Tatsachen entsprechen würden - festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren ein Mitglied einer terroristischen Organisation gewesen sei oder eine terroristische Organisation unterstützt habe. Dieser Sachverhalt würde sich sowohl in der Türkei als auch in Österreich als die Begehung einer Straftat bzw. eines Verbrechens darstellen, das im Rahmen der Strafjustiz von einem Strafgericht zu ahnden und zu beurteilen wäre. Es wäre daher davon auszugehen, dass die Begehung eines Verbrechens und das dadurch bedingte Einschreiten staatlicher Behörden nicht als Verfolgung im Sinne der GFK anzusehen sei, sondern dass die von der Beschwerdeführerin als Verfolgungsmaßnahmen befürchteten Behauptungen (drohendes Gerichtsverfahren und Verurteilung zu einer Haftstrafe in der Türkei) - selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben - lediglich im Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung stehen und somit im Rahmen der zulässigen Strafrechtspflege erfolgen würden. Daher stellt dieser von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt schon für sich genommen keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar. Auch wäre im gegenständlichen Verfahren in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob wegen der behaupteten Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur PKK oder wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation die Voraussetzungen des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 AsylG - insbesondere im Hinblick auf Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention - vorliegen. Da von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sie tatsächlich ein Mitglied der PKK gewesen sei oder diese terroristische Organisation über zehn Jahre hinweg unterstützt habe, war nicht näher darauf einzugehen.Wenn sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass sie von 1999 bis 2010 Mitglied der PKK gewesen sei oder die PKK aktiv unterstützt habe, muss - sofern diese Behauptungen entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes den Tatsachen entsprechen würden - festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren ein Mitglied einer terroristischen Organisation gewesen sei oder eine terroristische Organisation unterstützt habe. Dieser Sachverhalt würde sich sowohl in der Türkei als auch in Österreich als die Begehung einer Straftat bzw. eines Verbrechens darstellen, das im Rahmen der Strafjustiz von einem Strafgericht zu ahnden und zu beurteilen wäre. Es wäre daher davon auszugehen, dass die Begehung eines Verbrechens und das dadurch bedingte Einschreiten staatlicher Behörden nicht als Verfolgung im Sinne der GFK anzusehen sei, sondern dass die von der Beschwerdeführerin als Verfolgungsmaßnahmen befürchteten Behauptungen (drohendes Gerichtsverfahren und Verurteilung zu einer Haftstrafe in der Türkei) - selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben - lediglich im Zusammenhang mit der Begehung einer strafbaren Handlung stehen und somit im Rahmen der zulässigen Strafrechtspflege erfolgen würden. Daher stellt dieser von der Beschwerdeführerin geschilderte Sachverhalt schon für sich genommen keinen asylrelevanten Verfolgungsgrund dar. Auch wäre im gegenständlichen Verfahren in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob wegen der behaupteten Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zur PKK oder wegen der Unterstützung einer terroristischen Organisation die Voraussetzungen des Ausschlusses von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG - insbesondere im Hinblick auf Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention - vorliegen. Da von der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht wurde, dass sie tatsächlich ein Mitglied der PKK gewesen sei oder diese terroristische Organisation über zehn Jahre hinweg unterstützt habe, war nicht näher darauf einzugehen.

Hinsichtlich der kurdischen Abstammung der Beschwerdeführerin ist auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person der Beschwerdeführerin haben sollten, wurden von dieser nicht glaubhaft vorgebracht.

Vor diesem Hintergrund ist das Bundesasylamt im Recht, wenn es beweiswürdigend ausführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zukommt. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal darin lediglich allgemein gehaltene Behauptungen aufgestellt werden, ohne diese näher zu begründen.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

I.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

I.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.römisch eins.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw. wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat die Beschwerdeführerin nicht (glaubhaft) behauptet.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche Verfolgung, Terror, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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