TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/9 C14 306421-2/2010

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Veröffentlicht am 09.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §12a
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch

C14 306.421-3/2011/2E

C14 306.421-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über dierömisch eins. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die

Beschwerde XXXX, StaatsangehörigkeitBeschwerde römisch 40 , Staatsangehörigkeit

Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2011, Zahl: 10 08.373-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und § 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG und Paragraph 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zahl 10 08.373-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Mongolei, im Hinblick auf die unter Punkt I. ergangene Entscheidung beschlossen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2010, Zahl 10 08.373-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Mongolei, im Hinblick auf die unter Punkt römisch eins. ergangene Entscheidung beschlossen:

Der mündlich verkündete Bescheid wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der mündlich verkündete Bescheid wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1), XXXX, seine Lebensgefährtin XXXX (BF2), XXXX, und ihr gemeinsamer Sohn XXXX alias XXXX (BF3), geb. XXXX, sind mongolische Staatsangehörige.Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) römisch 40 (BF1), römisch 40 , seine Lebensgefährtin römisch 40 (BF2), römisch 40 , und ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 alias römisch 40 (BF3), geb. römisch 40 , sind mongolische Staatsangehörige.

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der BF1 und die BF2 stellten am 16.11.2005 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt Anträge gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (in der Folge AsylG 1997).1.1.1. Der BF1 und die BF2 stellten am 16.11.2005 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt beim Bundesasylamt Anträge gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (in der Folge AsylG 1997).

1.1.2. Im Zuge der Ersteinvernahme vor der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost am 25.11.2005 gab der BF1 im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei der Lebensgefährte der BF2, sie wären seit 1998 liiert und hätten ein im Jahre XXXX geborenes gemeinsames Kind, welches sie jedoch in der Mongolei bei der Mutter des BF1 zurückgelassen hätten. Er und seine Familie wären Buddhisten, die BF2 und ihre Angehörigen jedoch Christen, weshalb es zu Konflikten mit ihren Verwandten gekommen wäre. Die Brüder seiner Lebensgefährtin hätten ihn nicht akzeptiert und die Trennung verlangt. Im Juni 1999 hätten ihn Freunde der Brüder mit einer Axt angegriffen, verletzt und bewusstlos geschlagen. Diesen Vorfall hätte er bei der Polizei angezeigt, die jedoch nichts unternommen hätte. Als er sich daraufhin an das Bezirksgericht gewandt hätte, wäre ihm gesagt worden, dass das Gericht nicht zuständig sei.Er sei der Lebensgefährte der BF2, sie wären seit 1998 liiert und hätten ein im Jahre römisch 40 geborenes gemeinsames Kind, welches sie jedoch in der Mongolei bei der Mutter des BF1 zurückgelassen hätten. Er und seine Familie wären Buddhisten, die BF2 und ihre Angehörigen jedoch Christen, weshalb es zu Konflikten mit ihren Verwandten gekommen wäre. Die Brüder seiner Lebensgefährtin hätten ihn nicht akzeptiert und die Trennung verlangt. Im Juni 1999 hätten ihn Freunde der Brüder mit einer Axt angegriffen, verletzt und bewusstlos geschlagen. Diesen Vorfall hätte er bei der Polizei angezeigt, die jedoch nichts unternommen hätte. Als er sich daraufhin an das Bezirksgericht gewandt hätte, wäre ihm gesagt worden, dass das Gericht nicht zuständig sei.

Im Februar 2000 wäre er aufgrund einer Anzeige eines Bruders und der Mutter seiner Lebensgefährtin unschuldig ins Gefängnis gekommen und neun Monate lang in Untersuchungshaft gewesen. Er wäre rehabilitiert entlassen worden und hätte sich mit der BF2 am Stadtrand von Ulaanbaatar ein Haus gekauft. Bis zu ihrer Flucht im Jahre 2005 hätten sie aber keine Ruhe vor den Brüdern der Frau gehabt. Als er von ihnen mit dem Tod bedroht worden wäre, hätte er sich entschlossen, gemeinsam mit der BF2 das Land zu verlassen.

1.1.3. Im Zuge der Ersteinvernahme vor der EAST Ost am 25.11.2005 machte die BF2 im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Ergänzend gab sie an, dass sie sich mit ihrem Lebensgefährten auch in einem anderen Teil der Mongolei nicht hätte niederlassen können, da einer ihrer Brüder ein Kaschmirhändler sei. Er wäre ständig im ganzen Land unterwegs und hätte sie sicher gefunden. Im Winter 2002 hätte sie ein Bruder mit einem Kochlöffel geschlagen und verletzt, sie hätte davon im Stirnbereich noch immer eine Narbe.

1.1.4. Bei seiner Einvernahme am 26.09.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, brachte der BF1 im Wesentlichen Folgendes vor:1.1.4. Bei seiner Einvernahme am 26.09.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , brachte der BF1 im Wesentlichen Folgendes vor:

Seine Angaben bei der ersten Einvernahme würden stimmen. Er wäre immer wieder von den Brüdern seiner Lebensgefährtin beleidigt worden, bis im November 1999 die Situation eskaliert sei und er von ihnen mit einer Axt verletzt worden wäre. Er hätte Anzeige erstattet, aber später nichts mehr von der Polizei gehört. Er wäre dann Mitte Februar 2000 wegen Bandendiebstahl verhaftet worden, die Vorwürfe wären jedoch von der Familie der BF2 fälschlicherweise erhoben worden. Als sich seine Unschuld herausgestellt hätte, wäre er im November 2000 entlassen worden.

Von 2001 bis zu seiner Ausreise wäre er durch die Brüder seiner Partnerin immer wieder bedroht und geschlagen worden. Er hätte im Sommer 2003 und 2004 jeweils Anzeigen bei der Polizei erstattet, woraufhin auch einer der Brüder festgenommen worden und für einen Monat inhaftiert gewesen wäre. Insgesamt hätte sich dadurch die Situation aber nicht verbessert, weshalb er mit seiner Lebensgefährtin außer Landes geflohen wäre. An einem anderen Ort in der Mongolei wären sie auch nicht sicher gewesen, da ein Bruder der BF2, ein Kaschmirwollhändler, das ganze Land bereisen und sie irgendwann finden würde.

1.1.5. Bei ihrer Einvernahme am 02.10.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, machte die BF2 im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Aufgrund des Vorfalles im November 1999 wäre sie an ein zuständiges Gericht verwiesen worden, hätte dann aber nichts mehr unternommen, da sie ja ihre eigenen Brüder nicht anzeigen hätte wollen. 2003 und 2004 hätten Straßenkinder versucht, ihr die Handtasche zu rauben. Sie habe vermutet, dass diese von ihren Brüdern angestiftet worden wären, hätte jedoch keine Anzeige erstattet.1.1.5. Bei ihrer Einvernahme am 02.10.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , machte die BF2 im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Aufgrund des Vorfalles im November 1999 wäre sie an ein zuständiges Gericht verwiesen worden, hätte dann aber nichts mehr unternommen, da sie ja ihre eigenen Brüder nicht anzeigen hätte wollen. 2003 und 2004 hätten Straßenkinder versucht, ihr die Handtasche zu rauben. Sie habe vermutet, dass diese von ihren Brüdern angestiftet worden wären, hätte jedoch keine Anzeige erstattet.

1.1.6. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden seitens der BF keine Beweismittel für ihr Vorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.1.7. Im Zuge der Verfahren wurde den BF seitens des Bundesasylamtes Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Länderberichten betreffend die Mongolei (Stand 17.07.2006) Stellung zu nehmen. Die BF gaben an, diesen Feststellungen vollinhaltlich zuzustimmen und nichts Gegenteiliges dazu angeben zu wollen.

1.1.8. Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies bezüglich des BF1 mit Bescheid vom 27.09.2006, Zahl: 05 19.678-BAI, sowie bezüglich der BF2 mit Bescheid vom 02.10.2006, Zahl: 05 19.679-BAI, die Asylanträge gemäß § 7 AsylG 1997 ab. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt und diese Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit der Ausweisung in die Mongolei verbunden. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen enthalte keine nachvollziehbaren Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.1.1.8. Das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , wies bezüglich des BF1 mit Bescheid vom 27.09.2006, Zahl: 05 19.678-BAI, sowie bezüglich der BF2 mit Bescheid vom 02.10.2006, Zahl: 05 19.679-BAI, die Asylanträge gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei festgestellt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 mit der Ausweisung in die Mongolei verbunden. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen enthalte keine nachvollziehbaren Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Im Falle der Rückkehr drohe ihnen keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

1.1.9. Gegen die obgenannten Bescheide des Bundesasylamtes richteten sich die fristgerecht eingebrachten, im Wesentlichen gleichlautenden Berufungen vom 12.10.2006, eingelangt per Fax am selben Tag.

Die BF wiederholten ihre Fluchtgründe und monierten, aus ihrer Heimat geflohen zu sein, um ihr Leben zu retten, und nicht, wie von der Erstbehörde behauptet, um ein bestimmtes Zielland zu erreichen. Es liege eindeutig Verfolgung durch Privatpersonen vor, die Behörden hätten keinen wirksamen Schutz bieten können. Die innerstaatliche Fluchtalternative sei keine Möglichkeit, dem Bruder der Lebensgefährtin zu entkommen, der die BF ja überall in der Mongolei finden könne. Auch würden Rückkehrer ohne Reisepass festgenommen und bis zu sechs Monate eingekerkert werden.

1.1.10. Die Berufungen langten am 23.10.2006 beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) ein.

1.1.11. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der zur Behandlung dieser als Beschwerden geltenden Berufungen zuständige Asylgerichtshof eingerichtet.

1.1.12. Mit Schreiben vom 26.06.2009 wurden dem BF1 und der BF2 seitens des Asylgerichtshofes aktuelle Länderfeststellungen sowie eine Aufforderung zur Stellungnahme zu ihren aktuellen persönlichen Verhältnissen übermittelt.

Entsprechende Stellungnahmen langten am 09.07.2009 per Post und am 14.07.2009 per Fax ein.

1.1.13. Der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF3, stellte am 10.11.2008 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am 06.11.2008 durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005). Am 10.11.2008 fand in Anwesenheit der BF2 die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion (PI) Bregenz statt. Der BF3 sei nach Österreich gekommen, um bei seinen Eltern zu sein. Ein eigener Fluchtgrund wurde nicht angeführt.1.1.13. Der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF3, stellte am 10.11.2008 nach erfolgtem unrechtmäßigen Grenzübertritt am 06.11.2008 durch die BF2 als gesetzliche Vertreterin einen Antrag gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005). Am 10.11.2008 fand in Anwesenheit der BF2 die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion (PI) Bregenz statt. Der BF3 sei nach Österreich gekommen, um bei seinen Eltern zu sein. Ein eigener Fluchtgrund wurde nicht angeführt.

1.1.14. Das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, wies mit Bescheid vom 25.09.2009, Zahl: 08 11.134-BAI, durch Hinterlegung zugestellt am 03.10.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF3 in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der Eltern des BF3 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.1.1.14. Das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , wies mit Bescheid vom 25.09.2009, Zahl: 08 11.134-BAI, durch Hinterlegung zugestellt am 03.10.2009, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF3 in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für zulässig. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der Eltern des BF3 sei unglaubwürdig. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

1.1.15. Gegen den obgenannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 08.10.2009, mit Poststempel vom selben Tag.

In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass die Fluchtgründe der Eltern sehr wohl gegeben wären.

1.1.16. Die Beschwerde des BF3 samt Verwaltungsakt langte am 19.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.

1.1.17. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, GZen: C14 306.421-1/2008/7E (BF2), C14 306.422-1/2008/7E (BF1), und C14 409450-1/2009/2E (BF3), zugestellt am 24.04.2010, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 (BF1 und BF2) sowie gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 (BF3) abgewiesen.1.1.17. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, GZen: C14 306.421-1/2008/7E (BF2), C14 306.422-1/2008/7E (BF1), und C14 409450-1/2009/2E (BF3), zugestellt am 24.04.2010, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 (BF1 und BF2) sowie gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 (BF3) abgewiesen.

Begründet wurden die Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung der BF wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht worden wäre. Selbst bei Wahrheitsunterstellung seien ihre Fluchtgründe an sich nicht geeignet, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

1.2. Aktuelle Verfahren:

1.2.1. Am 10.09.2010 stellten die BF ihre zweiten, gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

1.2.2. Im Zuge der Erstbefragung am 10.09.2010 durch die PI XXXX, EAST, gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch Folgendes an:1.2.2. Im Zuge der Erstbefragung am 10.09.2010 durch die PI römisch 40 , EAST, gab der BF1 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch Folgendes an:

Die Caritas hätte ihm gesagt, dass er heute einen neuen Asylantrag stellen solle. Er hätte neue Fluchtgründe, die militärisch und politisch wären. Er hätte sie bei der ersten Asylantragsstellung aus Angst vor Leuten aus der Mongolei, die ihn hier finden hätten können, nicht erzählt. Er sei sich sicher, dass er in der Mongolei eine unmenschliche Strafe erhalten werde. Er hätte das Grenzgesetz gebrochen, werde als Krimineller beschuldigt und hätte seine politische Arbeit nicht gekündigt, sondern wäre verschwunden. Er würde im Besitz von Schriftstücken sein, die er allerdings nur dem Bundesasylamt übergeben wolle.

1.2.3. Im Zuge der Erstbefragung am 10.09.2010 durch die PI XXXX, EAST, gab die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch Folgendes an:1.2.3. Im Zuge der Erstbefragung am 10.09.2010 durch die PI römisch 40 , EAST, gab die BF2 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch Folgendes an:

Ihr Mann hätte Probleme in der Mongolei, im Falle einer Rückkehr sei es dort sehr gefährlich für ihn und die Familie. Sie selbst hätte keine eigenen Asylgründe. Die gemachten Angaben würden auch für ihren Sohn, den BF3, gelten.

1.2.4. Bei seiner Einvernahme am 16.09.2010 durch einen Organwalter der EAST West im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch gab der BF1 Folgendes an:

Er und seine Familie hätten bei ihren ersten Asylanträgen ihre privaten Gründe genannt, wegen ihrer Sicherheit hätten sie die anderen Fluchtgründe nicht erwähnt. Der Hauptfluchtgrund sei die Angst des BF1, in der Mongolei lebenslang ins Gefängnis zu müssen. Er hätte damals von 1987 bis 1989 als Wehrdienstsoldat beim Militär gedient, ab 1989 wäre er in der XXXX als Unteroffizier gewesen und bis 2005 zum Kapitän befördert worden. Zwei Offiziere, ein Major namens XXXX und ein Oberstleutnant namens XXXX, wären die Chefs dieser Einheit gewesen. Der BF1 wäre 1990 der Demokratischen Partei beigetreten und Delegierter am 1. Parteitag gewesen, währenddessen die beiden Chefs Mitglieder der Kommunistischen Partei gewesen wären. Somit hätte er nie ein gutes Verhältnis zu ihnen gehabt.Er und seine Familie hätten bei ihren ersten Asylanträgen ihre privaten Gründe genannt, wegen ihrer Sicherheit hätten sie die anderen Fluchtgründe nicht erwähnt. Der Hauptfluchtgrund sei die Angst des BF1, in der Mongolei lebenslang ins Gefängnis zu müssen. Er hätte damals von 1987 bis 1989 als Wehrdienstsoldat beim Militär gedient, ab 1989 wäre er in der römisch 40 als Unteroffizier gewesen und bis 2005 zum Kapitän befördert worden. Zwei Offiziere, ein Major namens römisch 40 und ein Oberstleutnant namens römisch 40 , wären die Chefs dieser Einheit gewesen. Der BF1 wäre 1990 der Demokratischen Partei beigetreten und Delegierter am 1. Parteitag gewesen, währenddessen die beiden Chefs Mitglieder der Kommunistischen Partei gewesen wären. Somit hätte er nie ein gutes Verhältnis zu ihnen gehabt.

Der BF1 hätte herausgefunden, dass die zwei Vorgesetzten gemeinsam mit Zollbeamten Metall, das für militärische Zwecke gedient hätte, beispielsweise Patronenhülsen, illegal nach China verkauft hätten. Ende 1999 und Anfang 2000 hätten daher bei einer Zählung durch das Verteidigungsministerium unzählige Mengen davon gefehlt. Als alles aufgeflogen wäre, hätten die beiden Offiziere alles auf ihn geschoben und sich selbst vor dem Ministerium als korrekt hingestellt. Der BF1 wäre am 04.02.2000 in Untersuchungshaft genommen worden, bis 08.11.2000 wäre er eingesperrt gewesen.

Er denke, dass es diese Probleme mit dem Militär immer noch gäbe. Er wäre nämlich während des Untersuchungsverfahrens geflüchtet, weshalb noch ein Verfahren nach dem Strafgesetz hinzukomme. Auch wäre er als Reservist nicht von der Armee entlassen worden, weshalb er die Armee unerlaubt verlassen hätte.

Dass die Frau Christin sei und er Buddhist, daran hätte sich seit Rechtskraft der Vorverfahren nichts geändert. Österreich hätte er seither nicht verlassen.

Man hätte ihm also die Schuld am Fehlen des Metalls gegeben, weiters hätte er unerlaubt die Armee verlassen und illegal die Grenze überschritten. Es würden ihn daher in der Mongolei langjährige Gefängnisstrafen erwarten.

Die BF2 bestätigte die Fluchtgeschichte ihres Lebensgefährten und gab an, dass ihrer Familie aufgrund der vielen Gesetzesverstöße ihres Mannes in der Mongolei Gefahr drohe.

1.2.5. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 16.09.2010, von den BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.1.2.5. Mit Schreiben der Erstbehörde vom 16.09.2010, von den BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

1.2.6. Am 23.09.2010 langte beim Bundesasylamt ein handschriftliches Schreiben des BF1 vom 22.09.2010 in mongolischer Sprache ein. Darin wiederholte der BF1 im Wesentlichen seine in der Einvernahme am 16.09.2010 getätigten Aussagen. Seine Vorgesetzten hätten ihm die Schuld an den illegalen Geschäften mit China in die Schuhe geschoben und er wäre in Untersuchungshaft genommen worden. Dort hätte er aufgrund des Drucks von Seiten der Inspektoren und anderer Gefängnisinsaßen ein Geständnis unterschrieben. Er hätte in der U-Haft viel Gewalt erfahren und hätte dort, wäre er nicht am 08.11.2000 auf Kaution entlassen worden, sein Leben verloren. Der Fall hätte sich bis ins Jahr 2005 hinausgezögert, die Beweismittel für die Hauptschuldigen wären nicht ausreichend gewesen. Da der eine Chef zwischenzeitlich nach Amerika geflohen und der andere untergetaucht wäre, wäre der BF1 als Haupttäter übrig geblieben. Er hätte vor Gericht die Verantwortung übernehmen sollen. Aus Angst vor dem Gefängnis hätte er daher die Mongolei verlassen. Flucht aus der Mongolei sei wie ein Verrat am Staat, er würde viele Jahre lang inhaftiert werden. Die mongolischen Behörden und auch die Politik seien korrupt, in den mongolischen Gefängnissen wären die Zustände sehr primitiv. Menschenrechte würden verletzt und Folter angewandt werden.

1.2.7. Bei einer weiteren Einvernahme am 27.09.2010 durch einen Organwalter der EAST West im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab der BF1 nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:

Er hätte bereits am 16.09.2010 alles gesagt, er wolle mit seiner Familie hier bleiben. Er würde in seiner Heimat Probleme mit dem Militär bekommen. Durch Verwandte habe er erfahren, dass alles schlimmer geworden wäre, die Schwierigkeiten wären nunmehr größer als zuvor. Es gäbe da die Sache mit den Vorgesetzten, darüber hinaus hätte er unerlaubt die Armee und das Land verlassen.

Der BF1 legte hierauf Kopien seines Mitgliedsausweises und seines Mandats der Demokratischen Partei aus dem Jahre 1990 vor, weiters ein Schriftstück betreffend seine U-Haft im Jahre 2000 und drei Fotos, die den BF1 in Uniform zeigten.

Nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen betreffend die Mongolei gab der BF1 an, dass die Menschenrechte dort "im Hintergrund" sehr verletzt werden würden. Er wäre ein Opfer dieser Verletzungen geworden.

Die BF2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor und bestätigte im Wesentlichen die Fluchtgeschichte ihres Lebensgefährten.

1.2.8. Das Bundesasylamt hat mit am 27.09.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 08.372-EAST West (BF1), 10 08.373-EAST West (BF2) und 10 08.374-EAST West (BF3), den faktischen Abschiebeschutz der BF gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.1.2.8. Das Bundesasylamt hat mit am 27.09.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 08.372-EAST West (BF1), 10 08.373-EAST West (BF2) und 10 08.374-EAST West (BF3), den faktischen Abschiebeschutz der BF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 30.09.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom 01.10.2010 vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

1.2.9. Mit Schreiben vom 19.11.2010 erklärten sich die BF dazu bereit, freiwillig in die Mongolei zurückzukehren, weshalb die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der BF (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005) vom Asylgerichtshof vorläufig zurückgestellt worden war.1.2.9. Mit Schreiben vom 19.11.2010 erklärten sich die BF dazu bereit, freiwillig in die Mongolei zurückzukehren, weshalb die Entscheidung über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der BF (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005) vom Asylgerichtshof vorläufig zurückgestellt worden war.

Da zwischenzeitlich vom Bundesasylamt gegenständlich angefochtene Bescheide gemäß § 68 AVG (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) erlassen wurden, besteht bezüglich der Verfahren gemäß § 12a AsylG 2005 wegen Gegenstandslosigkeit kein Handlungsbedarf mehr.Da zwischenzeitlich vom Bundesasylamt gegenständlich angefochtene Bescheide gemäß Paragraph 68, AVG (Zurückweisung wegen entschiedener Sache) erlassen wurden, besteht bezüglich der Verfahren gemäß Paragraph 12 a, AsylG 2005 wegen Gegenstandslosigkeit kein Handlungsbedarf mehr.

1.2.10. Das Bundesasylamt wies mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 08.03.2011, Zahlen: 10 08.372-EAST West (BF1), 10 08.373-EAST West (BF2) und 10 08.374-EAST West (BF3), die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.09.2010 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt II.).1.2.10. Das Bundesasylamt wies mit den verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheiden vom 08.03.2011, Zahlen: 10 08.372-EAST West (BF1), 10 08.373-EAST West (BF2) und 10 08.374-EAST West (BF3), die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.09.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei aus (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass die ersten Asylanträge der BF rechtskräftig abgewiesen worden seien und die BF in den gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss der ersten Verfahren ereignet hätte, vorgebracht hätten.

Beweiswürdigend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen betreffend ihre in den ersten Verfahren erstatteten Angaben der gegenständliche Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung bedürfe.

1.2.11. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 18.03.2011 das Rechtsmittel der Beschwerde.

In der Beschwerdebegründung wiederholten die BF im Wesentlichen ihre in den Einvernahmen getätigten Fluchtgründe und kritisierten die Korruption der mongolischen Behörden sowie die Zustände in mongolischen Gefängnissen in umfassender Weise.

1.2.12. Die gegenständlichen Beschwerden samt erstbehördlichen Verwaltungsakten und Vorakten langten am 24.03.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.2.13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 abgesehen.1.2.13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 abgesehen.

1.3. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Akten samt Vorakten des Bundesasylamtes

Einsicht in die Akten des UBAS und des Asylgerichtshofes betreffend die Vorverfahren

Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke und Fotos

Einsicht in aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend die Mongolei

1.4. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.4.1. Zur Person der BF:

Die BF führen die Namen XXXX (BF1), XXXX, XXXX (BF2), XXXX, und XXXX alias XXXX (BF3), XXXX, und sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Identität der BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.Die BF führen die Namen römisch 40 (BF1), römisch 40 , römisch 40 (BF2), römisch 40 , und römisch 40 alias römisch 40 (BF3), römisch 40 , und sind Staatsangehörige der Mongolei. Die Identität der BF steht nicht fest und wird lediglich zur Individualisierung im Verfahren herangezogen.

Den BF steht laut eigener Aussage, einschlägigen Abfragen im Fremdeninformationssystem und den vorliegenden Verwaltungsakten in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu.

1.4.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss der ersten Asylverfahren mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, GZen: C14 306.421-1/2008/7E (BF2), C14 306.422-1/2008/7E (BF1), und C14 409450-1/2009/2E (BF3), sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten des UBAS und des Asylgerichtshofes.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Abs. 2 angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahrenauch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahrenseien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Gemäß § 41 Abs. 4 iVm Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Da die gegenständlichen Asylanträge am 10.09.2010 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurden, - zumal diese gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden - sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung der erkennenden Richterin über die vorliegenden Beschwerden ergibt.2.2.1. Da die gegenständlichen Asylanträge am 10.09.2010 gestellt, jedoch nicht zum Verfahren zugelassen wurden, - zumal diese gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden - sind sie nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung der erkennenden Richterin über die vorliegenden Beschwerden ergibt.

In den vorliegenden Verfahren liegen Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 68 AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.In den vorliegenden Verfahren liegen Beschwerden gegen Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG vor, sodass die erkennende Richterin als Einzelrichterin zur Entscheidung zuständig war.

Es liegen Familienverfahren gemäß §§ 34ff. AsylG 2005 vor.Es liegen Familienverfahren gemäß Paragraphen 34 f, f, AsylG 2005 vor.

2.2.2. Zur Zurückweisung der Asylanträge wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):2.2.2. Zur Zurückweisung der Asylanträge wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zahl 94/08/0183; VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207; VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 07.06.2000, Zahl 99/01/0321). "Entschiedene Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; VwGH vom 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; VwGH vom 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH vom 10.06.1998, Zahl 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zahl 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH vom 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Die Prüfung der Fluchtgründe war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen der den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010 vorangegangenen Rechtsgängewar das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.

Die BF behaupten im nunmehrigen Rechtsgang, dass ihre in den ersten Verfahren angegebenen Fluchtgründe noch immer aufrecht wären. Es würden jedoch weitere Fluchtgründe, nämlich militärischer und politischer Natur, hinzukommen. So hätten vorgesetzte Offiziere dem BF1 illegale Geschäfte in die Schuhe geschoben, weshalb ein Verfahren gegen ihn anhängig sei. Er hätte gegen mehrere mongolische Gesetze verstoßen (unerlaubtes Entfernen aus der Armee, Verlassen des Landes während eines Ermittlungsverfahrens) und ihn würde daher im Falle einer Rückkehr eine langjährige Gefängnisstrafe erwarten.

Wie die Erstbehörde richtig festgestellt hat, liegt im Sinne der dargelegten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur im vorliegenden Fall entschiedene Sache vor. Zum einen geht es um keinen neuen Sachverhalt, sondern - nach Angabe der BF - um einen schon vor Ende der rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren, ja sogar vor ihrer Ausreise nach Österreich verwirklichten Sachverhalt. Das Begehren der BF ist dasselbe - es ist auf die Gewährung von Asyl (bzw. subsidiärem Schutz) gerichtet, und überdies ist das neue Vorbringen völlig unsubstantiiert und insgesamt unglaubwürdig, und hat daher keinen glaubhaften Kern, dem Asylrelevanz zukommt.

Zum Vorbringen der BF, insbesondere des BF1, ist auszuführen, dass die vom BF1 als neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht mit seiner im Erstverfahren geschilderten Fluchtgeschichte in Übereinstimmung gebracht werden kann. So gab der BF1 damals lediglich private Fluchtgründe an und behauptete, dass es aufgrund seiner Religionszugehörigkeit zum Buddhismus zu Repressalien von Seiten der christlichen Familie seiner Lebensgefährtin gekommen wäre und er deshalb mit seiner Familie die Mongolei verlassen hätte. Nunmehr brachte er völlig unglaubwürdig einen neuen Fluchtgrund vor, nämlich bis zum Jahre 2005 beim Militär gewesen und dabei von seinen Vorgesetzen beschuldigt worden zu sein, illegale Geschäfte mit China, die sie in Wahrheit selbst veranlasst hätten, getätigt zu haben. Er gab weiters an, unerlaubt vor Beendigung des Untersuchungsverfahrens das Land und auch die Armee verlassen zu haben, weshalb ihm eine mehrjährige Gefängnisstrafe drohe. Diese Behauptung, bis zum Jahr 2005 Offizier in der Armee gewesen zu sein, deckt sich jedoch nicht mit den Angaben des BF1 in seinem Vorverfahren, in dem er aussagte, zwar zwischen 1987 und 1989 beim Militär gewesen zu sein, danach aber als Installateur und auch als Händler gearbeitet zu haben. Des Weiteren erscheint es unnachvollziehbar, dass der BF1 seinen Angaben nach bis zu seiner Flucht in der Armee verblieb und sogar bis zum Jahre 2005 zum Kapitän befördert wurde, obwohl gegen ihn ein Untersuchungsverfahren wegen illegaler Geschäfte anhängig gewesen sein soll.

Ferner behauptete der BF1, dass die alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. In seiner ersten Fluchtgeschichte gab der BF1 an, aufgrund einer Anzeige eines Bruders und der Mutter seiner Lebensgefährtin unschuldig ins Gefängnis gekommen und neun Monate lang in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Seine Unschuld wäre jedoch bewiesen und er rehabilitiert entlassen worden. Nunmehr brachte der BF1 allerdings vor, damals aufgrund falscher Anschuldigungen seiner vorgesetzten Offiziere in Untersuchungshaft genommen worden zu sein. Da ja den Angaben des BF1 nach auch die in den Vorverfahren vorgebrachte Fluchtgeschichte der Wahrheit entsprochen haben soll, existieren somit nunmehr zwei unterschiedliche Versionen bezüglich der Gründe, weshalb er im Jahre 2000 in Untersuchungshaft gewesen wäre. Diese Unstimmigkeit erscheint befremdend und erschüttert die Glaubwürdigkeit des BF1 erheblich.

Bezüglich der vorgelegten Dokumente und Fotos ist auszuführen, dass eine Überprüfung deren Echtheit aufgrund der Tatsache, dass es sich - wie bereits oben ausgeführt - um einen schon vor Ende der rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren verwirklichten Sachverhalt handelt, als nicht notwendig angesehen wird. Selbst im Falle ihrer Authentizität sind sie zwar geeignet, gewisse Behauptungen des BF1 zu belegen (seine Angehörigkeit zur Demokratischen Partei und zur Armee von 1987 bis 1989, sein neunmonatiger Gefängnisaufenthalt), sie können allerdings nichts dazu beitragen, den Wahrheitsgehalt der geschilderten Fluchtgründe, beispielesweise betreffend den wahren Grund für die Inhaftierung des BF1, zu untermauern.

Die maßgeblichen Gründe, die die BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben mögen, haben sich daher seit ihrer Asylantragstellung vom 16.11.2005 (BF1 und BF2) bzw. 10.11.2008 (BF3) nicht verändert, und liegt ihren neuerlichen Asylanträgen in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt der Erstanträge.

Die Ausführungen in den Beschwerden waren in keiner Weise geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Sachlage zu führen, da sie sich auf eine Wiederholung des bereits in den Einvernahmen getätigten Fluchtvorbringens und eine unsubstantiierte Kritik an den mongolischen Behörden und Gefängnissen beschränkten.

Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Ausweisung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorläge.

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht die Folgeasylanträge wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat.

2.2.3. Zu § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung):2.2.3. Zu Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide, Ausweisung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Die BF sind in ihren Beschwerden der vom Bundesasylamt zu Spruchteil II. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt haben.Die BF sind in ihren Beschwerden der vom Bundesasylamt zu Spruchteil römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gegebenen Begründung ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal die BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung ihrer diesbezüglichen Lebensumstände angezeigt haben.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ [2008] 199). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, römisch zehn v. Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Im gegenständlichen Fall werden mit heutigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes alle drei BF gemeinsam aus Österreich in die Mongolei ausgewiesen, daher kann diesbezüglich ein Eingriff ins Familienleben durch die Überstellung ausgeschlossen werden.

Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit November 2005 bzw. November 2008 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der EGMR hat im Erkenntnis vom 08.04.2008 (Nnyanzi v. das Vereinigte Königsreich) festgehalten, dass ein fast zehnjähriger Aufenthalt in einem Aufenthaltsstaat für sich alleine noch kein Abschiebungshindernis bzw. eine Ausweisung aus diesem Grund für sich alleine noch keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet. Auch hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF inzwischen so stark integriert sind, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde.Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration der Fremden, die sich seit November 2005 bzw. November 2008 im Bundesgebiet aufhalten, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatten. Der EGMR hat im Erkenntnis vom 08.04.2008 (Nnyanzi v. das Vereinigte Königsreich) festgehalten, dass ein fast zehnjähriger Aufenthalt in einem Aufenthaltsstaat für sich alleine noch kein Abschiebungshindernis bzw. eine Ausweisung aus diesem Grund für sich alleine noch keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeutet. Auch hat der VwGH im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zahl 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob die BF inzwischen so stark integriert sind, dass ihre Ausweisung eine Verletzung des Rechts auf das Privatleben darstellen würde.

Da die BF aber keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet haben, diese alle in der Mongolei leben, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, an dem sie sich ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein mussten (beziehungsweise der BF3 trotz zweifellos bestehendem Freundschaftskreis in Österreich in der Lage sein wird, in annehmbarer Zeit schulischen und sozialen Anschluss zu finden), der BF1 und die BF2 trotz fünfjähriger Aufenthaltsdauer und des bestehenden Bildungsgrades nach wie vor nicht hinreichend Deutsch sprechen, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, sowie eine weitergehende soziale Integration bei ihnen nicht zu erkennen war, insbesondere da sie aktuell auch keine Schulen, Universitäten, Vereine oder Kurse besuchen, konnte keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.

Zusätzlich ist - wie bereits in den Vorverfahren ausgeführt - festzuhalten, dass die BF2 mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Geldstrafe und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 15, 127, 130 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, Zahl 2002/21/0181 ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß § 62 Abs. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen.Zusätzlich ist - wie bereits in den Vorverfahren ausgeführt - festzuhalten, dass die BF2 mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, StGB zu einer bedingten Geldstrafe und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 ein auf fünf Jahre befristetes Rückkehrverbot verhängt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.11.2003, Zahl 2002/21/0181 ausgesprochen, dass die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch vom Fremden begangene Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Dies ist bei der gemäß Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG vorgeschriebenen Interessensabwägung zu berücksichtigen.

Aufgrund der engen Bindung des minderjährigen BF3 an die Eltern ist auch davon auszugehen, dass seine privaten Hauptinteressen noch im familiären Bereich liegen.

Unabhängig von ihrem Bestreben, in einem anderen Land insbesondere aus finanziellen Gründen Fuß zu fassen, besteht nach wie vor eine starke kulturelle und sprachliche Bindung zum Heimatstaat, sodass die BF, wie bereits ausgeführt, jederzeit in der Lage sind, in der Mongolei wieder Fuß zu fassen. Dabei war insbesondere auch vom Bildungsgrad des BF1 und der BF2 auszugehen, die den BF eine breitere Berufswahl ermöglichen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie - so wie auch vor ihrer Ausreise aus der Mongolei - auf dem Arbeitsmarkt ausreichende Chancen haben.

Aus diesen Gründen ist eine Verletzung des Rechts auf Familie- und Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.

Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. waren daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. waren daher ebenfalls abzuweisen.

2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint und sich insbesondere in den Beschwerden kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus Punkt 1. zu Spruchpunkt I.Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus Punkt 1. zu Spruchpunkt römisch eins.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 10.09.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 10.09.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

Es liegen Familienverfahren vor.

2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Fälle des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegen nicht vor.2.2.2. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Fälle des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegen nicht vor.

2.2.3. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 29.07.2010, GZen:

C14 306.421-1/2008/7E (BF2), C14 306.422-1/2008/7E (BF1), und C14 409450-1/2009/2E (BF3), zugestellt am 24.04.2010, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 (BF1 und BF2) sowie gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 (BF3) abgewiesen. Die BF wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.C14 306.421-1/2008/7E (BF2), C14 306.422-1/2008/7E (BF1), und C14 409450-1/2009/2E (BF3), zugestellt am 24.04.2010, wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 (BF1 und BF2) sowie gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 (BF3) abgewiesen. Die BF wurden aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Zumal die BF seit Erlassung der oben genannten Bescheide nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist sind, besteht gegen die BF eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß § 10 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 siehe RV 330 XXIV. GP sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).Zumal die BF seit Erlassung der oben genannten Bescheide nicht von Österreich in die Mongolei zurückgereist sind, besteht gegen die BF eine aufrechte Ausweisung in die Mongolei (zur asylrechtlichen Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, siehe Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode sowie Kommentar zum AsylG 2005, Frank/Anerinhof/Filzwieser, Wien . Graz 2010, S. 459, K8).

Im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1. ergangene Entscheidung über die letztlich ergangenen (und die Verfahren des Bundesasylamtes abschließenden) Bescheide des Bundesasylamtes war eine inhaltliche Auseinadersetzung mit den mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, jedoch weder zielführend noch dem Rechtsschutzinteresse der BF nicht dienlich. Sie waren daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Im Hinblick auf die in Spruchpunkt 1. ergangene Entscheidung über die letztlich ergangenen (und die Verfahren des Bundesasylamtes abschließenden) Bescheide des Bundesasylamtes war eine inhaltliche Auseinadersetzung mit den mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, jedoch weder zielführend noch dem Rechtsschutzinteresse der BF nicht dienlich. Sie waren daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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