Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
B10 418.960-1/2011/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2009, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 11 02.317-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011, Zl. 11 02.317-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an, reiste am 08.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2004 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen ersten Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsort XXXX keine Unterkunft gehabt und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Arbeit bekommen habe. Seine Familie und er seien sehr arm gewesen und sei er als Angehöriger der Roma beschimpft, geschlagen und bespuckt worden. Für seine herzkranke Tochter habe der Beschwerdeführer die Medikamente nicht bezahlen können.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an, reiste am 08.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2004 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Diesen ersten Asylantrag begründete er im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsort römisch 40 keine Unterkunft gehabt und aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Arbeit bekommen habe. Seine Familie und er seien sehr arm gewesen und sei er als Angehöriger der Roma beschimpft, geschlagen und bespuckt worden. Für seine herzkranke Tochter habe der Beschwerdeführer die Medikamente nicht bezahlen können.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX, und ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.06.2004 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für unzulässig erklärt und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 , und ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.06.2004 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für unzulässig erklärt und ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2004, Zl. 04 02.343-BAE, wurde auch der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 jedoch für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2005 erteilt. Die Erteilung des Refoulement-Schutzes wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina über keine Unterkunftsmöglichkeit verfüge und in menschenunwürdigen Behausungen untergebracht werden müsse. Aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit erhalte und für drei minderjährige Kinder zu sorgen habe, wäre es ihm nahezu unmöglich seine Existenz zu sichern und für den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung seiner Familie zu sorgen. Hinzu käme die notorische Marginalisierung der Angehörigen der Roma-Minderheit in allen Lebensbereichen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.07.2004, Zl. 04 02.343-BAE, wurde auch der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 11.02.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 jedoch für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.07.2005 erteilt. Die Erteilung des Refoulement-Schutzes wurde seitens des Bundesasylamtes damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina über keine Unterkunftsmöglichkeit verfüge und in menschenunwürdigen Behausungen untergebracht werden müsse. Aufgrund der Umstände, dass der Beschwerdeführer keine Arbeit erhalte und für drei minderjährige Kinder zu sorgen habe, wäre es ihm nahezu unmöglich seine Existenz zu sichern und für den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung seiner Familie zu sorgen. Hinzu käme die notorische Marginalisierung der Angehörigen der Roma-Minderheit in allen Lebensbereichen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, weiters mit Urteil vom XXXX gemäß §§ 127, 241, 130 (1.Fall), 15, 12 (3.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit Urteil vom XXXX gemäß §§ 15, 127, 130 (1.Satz, 1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, weiters mit Urteil vom römisch 40 gemäß Paragraphen 127, 241, 130, (1.Fall), 15, 12 (3.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie mit Urteil vom römisch 40 gemäß Paragraphen 15, 127, 130, (1.Satz, 1. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 20.07.2004 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie ihm die mit Bescheid vom 20.07.2004 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde in diesem Bescheid damit begründet, dass sich die Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina verbessert habe, sodass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden könne.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2006 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 20.07.2004 zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ihm die mit Bescheid vom 20.07.2004 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde in diesem Bescheid damit begründet, dass sich die Situation der Roma in Bosnien und Herzegowina verbessert habe, sodass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland zugemutet werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Beschwerdeführers keine Berufung erhoben.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des XXXX gemäß § 91 Abs. 2 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des römisch 40 gemäß Paragraph 91, Absatz 2, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.
Am 23.05.2007 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Lebensgefährtin und er in Bosnien und Herzegowina keine Zukunft hätten, sie hätten keine Wohnung gehabt und im Zelt leben müssen. Da der Beschwerdeführer nicht im Krieg gewesen sei, sei er von bosnischen Zivilisten verfolgt und geschlagen worden. Dabei habe es sich vor allem um Kriegsveteranen gehandelt und sei ihm bei einem Übergriff der Kiefer gebrochen worden. Der Beschwerdeführer habe mit anderen Angehörigen seiner Volksgruppe in einer Zeltsiedlung beim Bahnhof in XXXX gelebt. Die Polizei sei immer wieder vorbei gekommen und hätte "sie" schikaniert. Man habe mit Schlagstöcken auf "sie" eingeschlagen und die Zelte niedergebrannt. Die Misshandlungen und Übergriffe hätten stattgefunden, weil "sie" Roma seien, in Bosnien würden Roma immer schlecht behandelt. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer die gleichen Probleme wie vorher zu haben und dass er Übergriffen durch die Polizei und die Zivilbevölkerung ausgesetzt wäre, er würde weder Arbeit noch eine Unterkunft finden. Außerdem werde er vom Militär gesucht, weil er den Militärdienst noch ableisten müsse. Auch seine Kinder und seine Ehefrau würden sich in Österreich aufhalten.Am 23.05.2007 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Lebensgefährtin und er in Bosnien und Herzegowina keine Zukunft hätten, sie hätten keine Wohnung gehabt und im Zelt leben müssen. Da der Beschwerdeführer nicht im Krieg gewesen sei, sei er von bosnischen Zivilisten verfolgt und geschlagen worden. Dabei habe es sich vor allem um Kriegsveteranen gehandelt und sei ihm bei einem Übergriff der Kiefer gebrochen worden. Der Beschwerdeführer habe mit anderen Angehörigen seiner Volksgruppe in einer Zeltsiedlung beim Bahnhof in römisch 40 gelebt. Die Polizei sei immer wieder vorbei gekommen und hätte "sie" schikaniert. Man habe mit Schlagstöcken auf "sie" eingeschlagen und die Zelte niedergebrannt. Die Misshandlungen und Übergriffe hätten stattgefunden, weil "sie" Roma seien, in Bosnien würden Roma immer schlecht behandelt. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer die gleichen Probleme wie vorher zu haben und dass er Übergriffen durch die Polizei und die Zivilbevölkerung ausgesetzt wäre, er würde weder Arbeit noch eine Unterkunft finden. Außerdem werde er vom Militär gesucht, weil er den Militärdienst noch ableisten müsse. Auch seine Kinder und seine Ehefrau würden sich in Österreich aufhalten.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 wurde dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.06.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem Beschwerdeführer jedoch nochmals der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG zuerkannt sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 15.03.2008 erteilt. Die Erteilung des subsidiären Schutzes wurde in diesem Bescheid damit begründet, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seinen Kindern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und daher im Rahmen des Familienverfahrens auch dem Beschwerdeführer zuzuerkennen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Schutzgewährung in der allgemeinen Lage und Situation in Bosnien und Herzegowina - auf die sich grundsätzlich auch der Beschwerdeführer berufen habe - begründet sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 wurde dieser zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.06.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem Beschwerdeführer jedoch nochmals der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zuerkannt sowie die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 15.03.2008 erteilt. Die Erteilung des subsidiären Schutzes wurde in diesem Bescheid damit begründet, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seinen Kindern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und daher im Rahmen des Familienverfahrens auch dem Beschwerdeführer zuzuerkennen sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Schutzgewährung in der allgemeinen Lage und Situation in Bosnien und Herzegowina - auf die sich grundsätzlich auch der Beschwerdeführer berufen habe - begründet sei.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 (2.Fall), 241e Abs. 1, 229 Abs. 1, 130 (1.Fall), 15, 83 Abs. 1 StGB und § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, (2.Fall), 241e Absatz eins, 229, Absatz eins, 130, (1.Fall), 15, 83 Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot, gültig bis XXXX, rechtskräftig erlassen.Mit Bescheid der römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen ein Aufenthaltsverbot, gültig bis römisch 40 , rechtskräftig erlassen.
Der Beschwerdeführer wurde in Folge am 09.03.2010 vor dem Bundesasylamt aufgrund eines am 22.01.2010 gestellten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er seit ungefähr vier Monaten an Hepatitis C leide und drogenabhängig sei sowie seit seiner Inhaftnahme epileptische Anfälle habe. Im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hätte der Beschwerdeführer die gleichen Probleme wie vor seiner Ausreise.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme mehrere medizinische Unterlagen dem Bundesasylamt vor. Aus einem Laborbefund vom 20.01.2010 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C-Infektion vorliegt.
In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.06.2010 der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt und dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf gegründet habe, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder subsidiär Schutzberechtigte gewesen seien und der Beschwerdeführer daher denselben Schutzumfang wie seine Familie erhalten habe; zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers sei ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen worden, weshalb kein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern vorliege und daher keine Gründe für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung festgestellt werden könnten. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei der Beschwerdeführer mehrmals zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden und sei auch mehrere Monate in Haft gewesen. Es könne auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie erkannt werden; der Beschwerdeführer sei während seines sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen und habe die übrige Zeit von den finanziellen Zuwendungen des österreichischen Staates gelebt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei lediglich aufgrund des vorgelegenen Familienverfahrens erfolgt. Der Beschwerdeführer habe auch keine außergewöhnlichen Umstände behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Aus den Länderfeststellungen würde sich ergeben, dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gesichert sei und auch ein Drogensubstitutionsprogramm bestehe.In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.06.2010 der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt und dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Begründend wurde seitens des Bundesasylamtes ausgeführt, dass sich die Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf gegründet habe, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und die gemeinsamen Kinder subsidiär Schutzberechtigte gewesen seien und der Beschwerdeführer daher denselben Schutzumfang wie seine Familie erhalten habe; zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt gelebt. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers sei ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen worden, weshalb kein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern vorliege und daher keine Gründe für eine Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung festgestellt werden könnten. Während seines Aufenthaltes in Österreich sei der Beschwerdeführer mehrmals zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt worden und sei auch mehrere Monate in Haft gewesen. Es könne auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie erkannt werden; der Beschwerdeführer sei während seines sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen und habe die übrige Zeit von den finanziellen Zuwendungen des österreichischen Staates gelebt. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes sei lediglich aufgrund des vorgelegenen Familienverfahrens erfolgt. Der Beschwerdeführer habe auch keine außergewöhnlichen Umstände behauptet, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten. Aus den Länderfeststellungen würde sich ergeben, dass die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gesichert sei und auch ein Drogensubstitutionsprogramm bestehe.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde nicht Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 1 SMG zum Zweck einer gesundheitsbezogenen Maßnahme - einer stationären Langzeitbehandlung - Aufschub des Strafvollzuges für die Dauer von zwei Jahren, somit bis zum 30.11.2012 gewährt; dies mit der Begründung, dass dem psychiatrischen und neurologischen Gutachten eines Sachverständigen zu Folge, der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an Suchtmittel im Sinne einer Abhängigkeitserkrankung gewöhnt sei. Eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach § 11 Abs. 2 SMG mit regelmäßiger ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes und Psychotherapie und eine intensive psychosoziale Beratung seien unbedingt notwendig. Der Sachverständige empfehle daher aufgrund der fehlenden beruflichen und zum Teil fragilen Situation, seit dem 15. Lebensjahr bestehenden Suchtmittel-Konsums, der bisher erfolglosen Substitutions- und Entzugsbehandlungen und seit zumindest Oktober 2009 massiven Intensivierung des Suchtmittelkonsums eine nicht offenbar aussichtslose und zumutbare stationäre Langzeitbehandlung.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG zum Zweck einer gesundheitsbezogenen Maßnahme - einer stationären Langzeitbehandlung - Aufschub des Strafvollzuges für die Dauer von zwei Jahren, somit bis zum 30.11.2012 gewährt; dies mit der Begründung, dass dem psychiatrischen und neurologischen Gutachten eines Sachverständigen zu Folge, der Beschwerdeführer seit vielen Jahren an Suchtmittel im Sinne einer Abhängigkeitserkrankung gewöhnt sei. Eine gesundheitsbezogene Maßnahme nach Paragraph 11, Absatz 2, SMG mit regelmäßiger ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes und Psychotherapie und eine intensive psychosoziale Beratung seien unbedingt notwendig. Der Sachverständige empfehle daher aufgrund der fehlenden beruflichen und zum Teil fragilen Situation, seit dem 15. Lebensjahr bestehenden Suchtmittel-Konsums, der bisher erfolglosen Substitutions- und Entzugsbehandlungen und seit zumindest Oktober 2009 massiven Intensivierung des Suchtmittelkonsums eine nicht offenbar aussichtslose und zumutbare stationäre Langzeitbehandlung.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt ein Schreiben der Sozialmedizinischen Drogenberatungsstelle vom 31.01.2011 vor, in welchem mitgeteilt wird, dass der Beschwerdeführer wegen multiplen oberflächlichen abdominalen Schnittwunden ambulant behandelt werde; aktuell distanziere sich der Beschwerdeführer ganz klar von Selbstmordabsichten.
Am 09.03.2011 stellte der Beschwerdeführer schließlich den gegenständlichen - nunmehr dritten - Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 15.03.2011 sowie am 19.04.2011 brachte der Beschwerdeführer erneut vor, an Hepatitis C erkrankt zu sein, an Epilepsie zu leiden und drogenabhängig zu sein. Der Beschwerdeführer lebe derzeit nicht mit seiner Familie zusammen, weil er ständig Probleme aufgrund seines Drogenkonsums gehabt habe. Er habe schon zwei Mal versucht sich zu töten, weil ihm seine Frau nicht mehr geglaubt habe, sie habe ihn zwölf Monate während seiner Haft nicht besucht und habe verhindert, dass der Beschwerdeführer seine Kinder sehe. Seine 14jährige Tochter habe ein Kind bekommen; der Beschwerdeführer sei "durchgedreht" und habe sich aus Verzweiflung verletzt. Im Jänner dieses Jahres habe er sich umbringen wollen. Der Beschwerdeführer sei wegen Schnittwunden am Bauch in Behandlung gewesen; wegen der psychischen Probleme sei er nicht aufgenommen worden, weil er nicht versichert sei.
Seine Fluchtgründe hätten sich seit dem letzten Asylverfahren nicht geändert, der Beschwerdeführer habe jedoch nichts mehr in Bosnien. Seine Familie lebe in Österreich und wolle der Beschwerdeführer eine Therapie machen, damit er wieder bei seiner Familie leben könne.
Aus dem vorgelegten Schreiben des XXXX vom 10.03.2011 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer um einen stationären Therapieplatz in dieser Einrichtung beworben habe und der Beschwerdeführer regelmäßigen psychosozialen Gesprächsterminen sowie zu Harnkontrollen unter Sicht zugewiesen sei. Sobald der Beschwerdeführer einen gültigen Versicherungsstatus nachweisen könne und verlässlich den Vereinbarungen im Rahmen der Vorbetreuung nachkomme, könne dem Beschwerdeführer eine verbindliche Therapieplatzzusage vom XXXX erteilt werden.Aus dem vorgelegten Schreiben des römisch 40 vom 10.03.2011 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer um einen stationären Therapieplatz in dieser Einrichtung beworben habe und der Beschwerdeführer regelmäßigen psychosozialen Gesprächsterminen sowie zu Harnkontrollen unter Sicht zugewiesen sei. Sobald der Beschwerdeführer einen gültigen Versicherungsstatus nachweisen könne und verlässlich den Vereinbarungen im Rahmen der Vorbetreuung nachkomme, könne dem Beschwerdeführer eine verbindliche Therapieplatzzusage vom römisch 40 erteilt werden.
Das Bundesasylamt holte am 21.03.2011 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 ein, in welcher das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung bejaht und ausgeführt wird, dass sich aus Anamnese bzw. dem halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegespräch derzeit als Hauptdiagnose eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen ergebe.Das Bundesasylamt holte am 21.03.2011 eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 ein, in welcher das Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen Störung bejaht und ausgeführt wird, dass sich aus Anamnese bzw. dem halbstrukturierten klinisch-psychiatrischen Diagnosegespräch derzeit als Hauptdiagnose eine psychische Störung und Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen ergebe.
Dieser dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Das Bundesasylamt führt in diesem Bescheid aus, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren stütze. Die Angaben des Beschwerdeführers würden einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Bosnien und Herzegowina sei im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Vorverfahren dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen.Dieser dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen. Das Bundesasylamt führt in diesem Bescheid aus, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren stütze. Die Angaben des Beschwerdeführers würden einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Bosnien und Herzegowina sei im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht worden. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Vorverfahren dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers entgegen.
Auf die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Erkrankungen und die Frage der Behandelbarkeit dieser in Bosnien und Herzegowina ging das Bundesasylamt in diesem Bescheid nicht ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde vom 21.04.2011, mit welcher der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2011 in seinem gesamten Umfang angefochten wird.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).Verschiedene Sachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).
Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH Zl. 2005/20/0365 vom 29.09.2005).
Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN).
Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (§ 8 Abs. 1 AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).Im österreichischen Asylrecht war schon vor Inkrafttreten des AsylG 2005 ein "subsidiärer Schutz" vorgesehen (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. römisch eins Nr. 101). Dem Asylwerber stand jedoch kein Antragsrecht in Bezug auf diesen subsidiären Schutz zu. Er hatte lediglich die Möglichkeit, um Asyl anzusuchen. Im Falle der Abweisung des Asylantrages war - von Amts wegen - zu prüfen, ob dem Asylwerber subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mit enthalten ist. Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz hingegen nicht vorgesehen [vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 73, und Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2005), 73, Rz 153]. Da sich der Antrag auf internationalen Schutz - wie gezeigt - auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, Zl.2008/01/0344).
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Das Verfahren ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Wie bereits oben erwähnt wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) aus, dass in einem Folgeantragsverfahren nach § 68 Abs. 1 AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 3 AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen ist, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.Wie bereits oben erwähnt wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.2.2009, 2008/01/0344, (mit dortiger näherer Begründung) aus, dass in einem Folgeantragsverfahren nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (neben der Frage einer Sachverhaltsänderung bezüglich einer asylrelevanten Verfolgung iSd Paragraph 3, AsylG 2005) ebenfalls zu prüfen ist, ob Sachverhaltsänderungen, die subsidiäre Schutzgründe betreffen, gegenüber dem vorangegangenen Verfahren vorliegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit von Abschiebungen kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich bereits mehrfach mit der Frage der Vereinbarkeit von Abschiebungen kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:
Im Fall D. wertete der Gerichtshof die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen (tödlicher) Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). Dagegen erblickte der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Ndangoya in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Art. 3 EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.Im Fall D. wertete der Gerichtshof die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen (tödlicher) Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93). Dagegen erblickte der Gerichtshof in seinem Urteil im Fall Ndangoya in der Abschiebung einer mit HIV infizierten, aber noch nicht an AIDS erkrankten Person nach Tansania keine Verletzung von Artikel 3, EMRK und begründete dies mit dem Hinweis, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsland möglich sei (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03). Zum gleichen Ergebnis gelangte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27.5.2008, Appl. 17.868/03, wobei er u.a. erneut auf die (wenngleich eingeschränkte) Zugänglichkeit der benötigten Medikamente im Heimatland für eine mittlerweile bereits an AIDS erkrankte Uganderin hinwies.
Im Fall Bensaid sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien keine Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26): Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Von keiner Verletzung des Art. 3 EMRK ging der Gerichtshof auch im Fall Ovdienko aus, der von der Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person handelte, die sich des längeren in psychiatrischer Behandlung befunden hatte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden war (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04): Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK lag ferner im Fall Ayegh vor, wo einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert worden war, die Abschiebung in den Iran drohte (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.Im Fall Bensaid sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Abschiebung einer an Schizophrenie erkrankten Person nach Algerien keine Verletzung von Artikel 3, EMRK (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26): Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Von keiner Verletzung des Artikel 3, EMRK ging der Gerichtshof auch im Fall Ovdienko aus, der von der Abschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person handelte, die sich des längeren in psychiatrischer Behandlung befunden hatte und teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt worden war (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04): Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide. Keine Verletzung von Artikel 3, EMRK lag ferner im Fall Ayegh vor, wo einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert worden war, die Abschiebung in den Iran drohte (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte begründete seine Entscheidung damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Unter Berufung auf diese Judikatur nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2400/07, VfSlg. 18.407/2008, den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.Unter Berufung auf diese Judikatur nahm der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6.3.2008, B 2400/07, VfSlg. 18.407 aus 2008,, den Standpunkt ein, dass - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet: Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe - so der Verfassungsgerichtshof weiters - die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK, wie dies etwa dann vorliege, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könne eine Überstellung in einen anderen Staat vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts.
Diese Maßstäbe legte der Verfassungsgerichtshof auch seinem Erkenntnis vom 22.6.2009, U 469/09, zugrunde, in dem es um die Zulässigkeit der Abschiebung eines nigerianischen Staatsangehörigen ging, der sich sowohl wegen einer HIV-Infektion in medizinischer Behandlung befand, als auch aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz chronische Hämodialyse benötigte: Der Verfassungsgerichtshof erachtete u.a. als willkürlich und daher verfassungswidrig, dass im asylgerichtlichen Verfahren Ermittlungen darüber, ob Dialysemöglichkeiten (speziell) für HIV-Patienten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers tatsächlich zur Verfügung stehen, unterblieben waren. Einen Verfahrensmangel, der in die Verfassungssphäre reichte und daher die asylgerichtliche Entscheidung mit Verfassungswidrigkeit belastete, nahm der Verfassungsgerichtshof ferner im Erkenntnis VfSlg. 18.860/2009 an, in dem der Asylgerichtshof - unter Berufung auf allgemeine Ausführungen über die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit eines schwer kranken Kindes im Zielstaat - nähere Ermittlungen unterlassen hatte, inwieweit eine für das bloße Überleben des Kindes unerlässliche "optimale medizinische Rundumversorgung" in medikamentöser und physiotherapeutischer Hinsicht samt spezieller Ernährung, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum qualvollen Verhungern drohte, im Zielstaat überhaupt zu erwarten war.Diese Maßstäbe legte der Verfassungsgerichtshof auch seinem Erkenntnis vom 22.6.2009, U 469/09, zugrunde, in dem es um die Zulässigkeit der Abschiebung eines nigerianischen Staatsangehörigen ging, der sich sowohl wegen einer HIV-Infektion in medizinischer Behandlung befand, als auch aufgrund einer terminalen Niereninsuffizienz chronische Hämodialyse benötigte: Der Verfassungsgerichtshof erachtete u.a. als willkürlich und daher verfassungswidrig, dass im asylgerichtlichen Verfahren Ermittlungen darüber, ob Dialysemöglichkeiten (speziell) für HIV-Patienten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers tatsächlich zur Verfügung stehen, unterblieben waren. Einen Verfahrensmangel, der in die Verfassungssphäre reichte und daher die asylgerichtliche Entscheidung mit Verfassungswidrigkeit belastete, nahm der Verfassungsgerichtshof ferner im Erkenntnis VfSlg. 18.860 aus 2009, an, in dem der Asylgerichtshof - unter Berufung auf allgemeine Ausführungen über die grundsätzliche Behandlungsmöglichkeit eines schwer kranken Kindes im Zielstaat - nähere Ermittlungen unterlassen hatte, inwieweit eine für das bloße Überleben des Kindes unerlässliche "optimale medizinische Rundumversorgung" in medikamentöser und physiotherapeutischer Hinsicht samt spezieller Ernährung, ohne die eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum qualvollen Verhungern drohte, im Zielstaat überhaupt zu erwarten war.
Den vorliegenden Folgeantrag begründete der Beschwerdeführer neben dem Fehlen einer Existenzgrundlage mangels Verwandten und fehlender Arbeits- und Unterkunftsmöglichkeit in Bosnien und Herzegowina damit, dass er nunmehr an Hepatitis C erkrankt und drogenabhängig sei sowie an Epilepsie leide. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er versucht habe sich umzubringen, weil seine 14jährige Tochter ein Kind geboren habe; aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen besteht kein Grund an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Aus einem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des XXXX vom 10.03.2011 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer um einen stationären Therapieplatz in dieser Einrichtung beworben habe und der Beschwerdeführer regelmäßigen psychosozialen Gesprächsterminen sowie zu Harnkontrollen unter Sicht zugewiesen sei. Weiters geht aus der vom Bundesasylamt am 21.03.2011 eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß § 10 AsylG 2005 hervor, dass beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt.Aus einem vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des römisch 40 vom 10.03.2011 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer um einen stationären Therapieplatz in dieser Einrichtung beworben habe und der Beschwerdeführer regelmäßigen psychosozialen Gesprächsterminen sowie zu Harnkontrollen unter Sicht zugewiesen sei. Weiters geht aus der vom Bundesasylamt am 21.03.2011 eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 hervor, dass beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige psychische Störung vorliegt.
Die nunmehr vorgebrachten Erkrankungen des Beschwerdeführers an Hepatitis C und Epilepsie sowie das Vorliegen einer psychischen Störung sind jedenfalls neu eingetretene Tatsachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG, da sie unbestritten erst nach dem letzten, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind. Dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweist, dem Relevanz für das Verfahren zukommen und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sowohl aus der vom Bundesasylamt aktuell eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.03.2011 als auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, mit welchem dem Beschwerdeführer zum Zweck einer stationären Langzeitbehandlung Aufschub des Strafvollzuges gewährt wurde, der Bedarf an medizinischen und sozialen Maßnahmen festgestellt wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma handelt und der Beschwerdeführer vorbrachte, über keine Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat zu verfügen.Die nunmehr vorgebrachten Erkrankungen des Beschwerdeführers an Hepatitis C und Epilepsie sowie das Vorliegen einer psychischen Störung sind jedenfalls neu eingetretene Tatsachen im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, da sie unbestritten erst nach dem letzten, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz eingetreten sind. Dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweist, dem Relevanz für das Verfahren zukommen und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sowohl aus der vom Bundesasylamt aktuell eingeholten gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 21.03.2011 als auch aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer zum Zweck einer stationären Langzeitbehandlung Aufschub des Strafvollzuges gewährt wurde, der Bedarf an medizinischen und sozialen Maßnahmen festgestellt wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma handelt und der Beschwerdeführer vorbrachte, über keine Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat zu verfügen.
Das Bundesasylamt hat sich weder im Bescheid vom 18.06.2010, mit welchem dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz aberkannt wurde, noch im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.04.2011 mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Frage der Behandelbarkeit seiner Erkrankungen im Herkunftsstaat bzw. einer medizinischen Betreuungsbedürftigkeit in Österreich konkret auseinandergesetzt. Auch lassen beide Bescheide eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Fehlen einer Existenzgrundlage in Bosnien und Herzegowina vermissen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 18.06.2010 erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers geändert habe und kein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin und seinen Kindern vorliege.
Wie bereits oben ausgeführt, sind seit Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, in Verfahren gemäß § 68 AVG zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat daher in seinen Einvernahmen zum dritten, nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag durchaus ein neues Vorbringen erstattet, das er im Zuge des Verfahrens zu den vorangegangenen rechtskräftig entschiedenen Asylanträgen nicht vorgebracht hat und auch nicht vorbringen konnte, weil es sich dabei um einen neuen (damals noch nicht vorgelegenen) Sachverhalt handelt; und kann - bei Zutreffen dieses Vorbringens, wovon im gegenständlichen Fall zumindest im Hinblick auf die vorgebrachten Erkrankungen vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen auszugehen ist - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten.Wie bereits oben ausgeführt, sind seit Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, in Verfahren gemäß Paragraph 68, AVG zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat daher in seinen Einvernahmen zum dritten, nunmehr verfahrensgegenständlichen, Antrag durchaus ein neues Vorbringen erstattet, das er im Zuge des Verfahrens zu den vorangegangenen rechtskräftig entschiedenen Asylanträgen nicht vorgebracht hat und auch nicht vorbringen konnte, weil es sich dabei um einen neuen (damals noch nicht vorgelegenen) Sachverhalt handelt; und kann - bei Zutreffen dieses Vorbringens, wovon im gegenständlichen Fall zumindest im Hinblick auf die vorgebrachten Erkrankungen vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen auszugehen ist - eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten.
Somit liegt im gegenständlichen Verfahren keine res iudicata vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang mit der Aberkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 18.06.2010 darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz im Familienverfahren gewährt wurde und das Bundesasylamt in der Begründung des angeführten Bescheides offenbar übersieht, dass das Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 unabhängig von der Frage, ob ein aufrechtes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, zu beurteilen ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; der Beschwerdeführer ist unbestritten der Vater von XXXX, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.02.2004 minderjährig waren.Lediglich der Vollständigkeit halber wird im Zusammenhang mit der Aberkennung des subsidiären Schutzes im Bescheid vom 18.06.2010 darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz im Familienverfahren gewährt wurde und das Bundesasylamt in der Begründung des angeführten Bescheides offenbar übersieht, dass das Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 unabhängig von der Frage, ob ein aufrechtes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK besteht, zu beurteilen ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; der Beschwerdeführer ist unbestritten der Vater von römisch 40 , welche zum Zeitpunkt der Antragstellung am 11.02.2004 minderjährig waren.
Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, kann im Sinne der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG auch dessen Spruchpunkt II. keinen Bestand haben.Da im gegenständlichen Fall Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu beheben ist, kann im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auch dessen Spruchpunkt römisch zwei. keinen Bestand haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, neu entstandene Tatsache, subsidiäre SchutzgründeZuletzt aktualisiert am
09.08.2011