Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D18 248753-1/2011/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 2008, Zl. 07 11.825-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 2008, Zl. 07 11.825-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 27. September 2003 seinen ersten Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. März 2004 im Wesentlichen an, er habe im Juni 2003 drei tschetschenische Kämpfer bei sich zu Hause in XXXX aufgenommen. Als der Beschwerdeführer eines Abends nach Hause gekommen sei, habe neben seinem Haus auf der Straße eine Schießerei zwischen der georgischen Polizei und den drei Tschetschenen begonnen. Einer der Tschetschenen sei getötet worden, zwei seien geflüchtet und hätten die Mutter des Beschwerdeführers mitgenommen und im Wald getötet. Der Beschwerdeführer selbst sei bei diesem Angriff nicht verletzt worden, aber sein Haus sei abgebrannt. Danach habe die Polizei geglaubt, der Beschwerdeführer habe tschetschenische Kämpfer in seinem Haus versteckt gehalten und den Beschwerdeführer bedroht, weshalb er XXXX verlassen habe müssen. Wegen der Schießerei würden dem Berufungswerber "12 bis 14 Jahre Gefängnis" drohen. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien fürchte er, getötet zu werden.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, stellte am 27. September 2003 seinen ersten Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12. März 2004 im Wesentlichen an, er habe im Juni 2003 drei tschetschenische Kämpfer bei sich zu Hause in römisch 40 aufgenommen. Als der Beschwerdeführer eines Abends nach Hause gekommen sei, habe neben seinem Haus auf der Straße eine Schießerei zwischen der georgischen Polizei und den drei Tschetschenen begonnen. Einer der Tschetschenen sei getötet worden, zwei seien geflüchtet und hätten die Mutter des Beschwerdeführers mitgenommen und im Wald getötet. Der Beschwerdeführer selbst sei bei diesem Angriff nicht verletzt worden, aber sein Haus sei abgebrannt. Danach habe die Polizei geglaubt, der Beschwerdeführer habe tschetschenische Kämpfer in seinem Haus versteckt gehalten und den Beschwerdeführer bedroht, weshalb er römisch 40 verlassen habe müssen. Wegen der Schießerei würden dem Berufungswerber "12 bis 14 Jahre Gefängnis" drohen. Im Falle seiner Rückkehr nach Georgien fürchte er, getötet zu werden.
I.2. Mit Bescheid vom 22. März 2004, Zl. 03 29.399-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997), ab und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei. Das Bundesasylamt bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 22. März 2004, Zl. 03 29.399-BAW, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997), ab und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführer nach Georgien zulässig sei. Das Bundesasylamt bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.
I.3. Mit Bescheid vom XXXX, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.römisch eins.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
I.4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 2004, Zl. 03 29.399-BAW, fristgerecht erhobene Berufung wies der Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12. August 2004, Zl. 248.753/0-IX/49/04, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 (idF der AsylG-Novelle 2003) ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2004 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 1203 Wien zugestellt.römisch eins.4. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 2004, Zl. 03 29.399-BAW, fristgerecht erhobene Berufung wies der Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 12. August 2004, Zl. 248.753/0-IX/49/04, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003) ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2004 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 1203 Wien zugestellt.
I.5. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 4. November 2004 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Absatz 2 VwGG mit der Wirkung statt, dass dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.römisch eins.5. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 4. November 2004 gab der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2 VwGG mit der Wirkung statt, dass dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung als Asylwerber zukommt, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist.
I.6. Mit Beschluss vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0333-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.römisch eins.6. Mit Beschluss vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0333-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
I.7. Am 19. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag), folglich seinen zweiten Antrag. Dazu gab er bei seiner Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe am XXXX eine georgische Asylwerberin geheiratet (vgl. dazu vorgelegte Heiratsurkunde, AS 19) und lebe seitdem mit seiner Ehefrau und deren Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Er habe Georgien im Jahre 2003 verlassen, weil er von der "georgischen Regierung" bedroht worden sei. Er stelle einen zweiten Asylantrag, weil er bei einer Rückkehr nach Georgien von der "georgischen Regierung" getötet werde.römisch eins.7. Am 19. Dezember 2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag), folglich seinen zweiten Antrag. Dazu gab er bei seiner Ersteinvernahme durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe am römisch 40 eine georgische Asylwerberin geheiratet vergleiche dazu vorgelegte Heiratsurkunde, AS 19) und lebe seitdem mit seiner Ehefrau und deren Tochter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien. Er habe Georgien im Jahre 2003 verlassen, weil er von der "georgischen Regierung" bedroht worden sei. Er stelle einen zweiten Asylantrag, weil er bei einer Rückkehr nach Georgien von der "georgischen Regierung" getötet werde.
I.8. Der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. Dezember 2007 um 7.30 Uhr kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern sendete dem Bundesasylamt am selben Tag um 10.32 Uhr vom XXXX aus per Fax einen Kurzbericht der XXXX vom 28. Dezember 2007 und einen Arztbrief der XXXX vom 22. Dezember 2007. Aus dem Arztbrief vom 22. Dezember 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 beim Fußballspielen von einem Ball am Kopf getroffen worden sei und sich deshalb in der XXXX am 22. Dezember 2007 ambulant untersuchen ließ, weil er über anhaltende Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen in den Fingern klagte. Nach einer Computertomographie hätten keine Hinweise für eine Fraktur oder Blutungen festgestellt werden können - auch äußerlich seien am Schädel keine Verletzungszeichen sichtbar gewesen. Als Behandlung wurden "Schonung und kalte Umschläge" empfohlen. Nach Rücksprache mit dem Dienst habenden Neurologen sei für den Beschwerdeführer ein Termin am 24. Dezember 2007 in der Neuro-Ambulanz vereinbart worden (AS 31). Aus dem Kurzbericht vom 28. Dezember 2007 geht wiederum hervor, dass der Beschwerdeführer (nicht am 24. Dezember, sondern) am 28. Dezember 2007 ambulant bei der XXXX XXXX vorstellig geworden sei, wo ein postkommotionelles Syndrom diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung für sieben Tage verordnet worden sei.römisch eins.8. Der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. Dezember 2007 um 7.30 Uhr kam der Beschwerdeführer nicht nach, sondern sendete dem Bundesasylamt am selben Tag um 10.32 Uhr vom römisch 40 aus per Fax einen Kurzbericht der römisch 40 vom 28. Dezember 2007 und einen Arztbrief der römisch 40 vom 22. Dezember 2007. Aus dem Arztbrief vom 22. Dezember 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2007 beim Fußballspielen von einem Ball am Kopf getroffen worden sei und sich deshalb in der römisch 40 am 22. Dezember 2007 ambulant untersuchen ließ, weil er über anhaltende Kopfschmerzen und Sensibilitätsstörungen in den Fingern klagte. Nach einer Computertomographie hätten keine Hinweise für eine Fraktur oder Blutungen festgestellt werden können - auch äußerlich seien am Schädel keine Verletzungszeichen sichtbar gewesen. Als Behandlung wurden "Schonung und kalte Umschläge" empfohlen. Nach Rücksprache mit dem Dienst habenden Neurologen sei für den Beschwerdeführer ein Termin am 24. Dezember 2007 in der Neuro-Ambulanz vereinbart worden (AS 31). Aus dem Kurzbericht vom 28. Dezember 2007 geht wiederum hervor, dass der Beschwerdeführer (nicht am 24. Dezember, sondern) am 28. Dezember 2007 ambulant bei der römisch 40 römisch 40 vorstellig geworden sei, wo ein postkommotionelles Syndrom diagnostiziert und eine medikamentöse Behandlung für sieben Tage verordnet worden sei.
I.9. Mit Aktenvermerk vom 3. Jänner 2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass sich aus den vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2007 übermittelten Unterlagen nicht ergebe, dass es diesem nicht möglich gewesen sei, am 28. Dezember 2007 bis spätestens 7.30 Uhr die Erstaufnahmestelle von seiner Nichtbefolgung der Ladung zu verständigen. Deshalb sei von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG auszugehen. Die in § 28 Abs. 2 AsylG normierte 20-Tages-Frist gelte daher im gegenständlichen Verfahren nicht.römisch eins.9. Mit Aktenvermerk vom 3. Jänner 2008 hielt das Bundesasylamt fest, dass sich aus den vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2007 übermittelten Unterlagen nicht ergebe, dass es diesem nicht möglich gewesen sei, am 28. Dezember 2007 bis spätestens 7.30 Uhr die Erstaufnahmestelle von seiner Nichtbefolgung der Ladung zu verständigen. Deshalb sei von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd Paragraph 15, AsylG auszugehen. Die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierte 20-Tages-Frist gelte daher im gegenständlichen Verfahren nicht.
I.10. Am 25. Jänner 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.römisch eins.10. Am 25. Jänner 2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
I.11. In seinen Einvernahmen am 25. und 30. Jänner 2008 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er wolle die Tochter seiner Ehefrau adoptieren, habe aber noch keinen Adoptionsantrag gestellt. Seine Ehefrau kenne er seit Ende August 2006. Die Fluchtgründe, die er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, würden nach wie vor bestehen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er leide an Blutdruckschwankungen und Kreislaufproblemen, entsprechende medizinische Belege legte der Beschwerdeführer nicht vor.römisch eins.11. In seinen Einvernahmen am 25. und 30. Jänner 2008 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er wolle die Tochter seiner Ehefrau adoptieren, habe aber noch keinen Adoptionsantrag gestellt. Seine Ehefrau kenne er seit Ende August 2006. Die Fluchtgründe, die er im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgebracht habe, würden nach wie vor bestehen. Andere Fluchtgründe habe er nicht. Er leide an Blutdruckschwankungen und Kreislaufproblemen, entsprechende medizinische Belege legte der Beschwerdeführer nicht vor.
I.12. Am 3. April 2008 teilte die XXXX XXXX dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer seit 28. Dezember 2007 nicht mehr ärztlich behandelt wurde (AS 81).römisch eins.12. Am 3. April 2008 teilte die römisch 40 römisch 40 dem Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer seit 28. Dezember 2007 nicht mehr ärztlich behandelt wurde (AS 81).
I.13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt II.). Zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages "ausschließlich Umstände geltend" gemacht habe, "die seiner Schilderung zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 12. August 2004 im ersten Asylverfahren bestanden" hätten. Zu Spruchpunkt II. führte es u. a. aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Tochter "im selben Umfang wie" der Beschwerdeführer "von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen" seien, weil über deren Berufungen im Asylverfahren "bereits vom UBAS mit GZ.:308.477/C1-XIX/63/2007 rechtskräftig negativ abgesprochen" worden sei.römisch eins.13. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylantrages "ausschließlich Umstände geltend" gemacht habe, "die seiner Schilderung zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 12. August 2004 im ersten Asylverfahren bestanden" hätten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte es u. a. aus, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Tochter "im selben Umfang wie" der Beschwerdeführer "von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen" seien, weil über deren Berufungen im Asylverfahren "bereits vom UBAS mit GZ.:308.477/C1-XIX/63/2007 rechtskräftig negativ abgesprochen" worden sei.
I.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes noch nicht abgeschlossen sei. Das Bundesasylamt hätte "zu prüfen gehabt, ob [der Beschwerdeführer] nicht nunmehr - abgesehen von [s]einen eigenen ursprünglichen Gründen auch wegen der Fluchtgründe [s]einer Gattin Verfolgung [in Georgien] befürchten" müsse. Auch erwarte seine Ehefrau ein Kind von ihm. Dazu wurden Auszüge aus dem Mutter-Kind Pass in Kopie vorgelegt, wonach der errechnete Geburtstermin der 4. Oktober 2008 sei.römisch eins.14. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Asylverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes noch nicht abgeschlossen sei. Das Bundesasylamt hätte "zu prüfen gehabt, ob [der Beschwerdeführer] nicht nunmehr - abgesehen von [s]einen eigenen ursprünglichen Gründen auch wegen der Fluchtgründe [s]einer Gattin Verfolgung [in Georgien] befürchten" müsse. Auch erwarte seine Ehefrau ein Kind von ihm. Dazu wurden Auszüge aus dem Mutter-Kind Pass in Kopie vorgelegt, wonach der errechnete Geburtstermin der 4. Oktober 2008 sei.
I.15. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.05.2008, Zl. 248.753-2/2E-IX/49/08, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 2008, Zl. 07 11.825-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der neuerlichen Antragstellung auf dieselben Gründe Bezug nehme, die bereits Gegenstand des ersten - rechtskräftig entschiedenen - Asylverfahrens gewesen seien. Damit sei eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet worden. Diese Einschätzung könne auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Im Übrigen stehe diesem Vorbringen auch das Neuerungsverbot des § 40 AsylG entgegen.römisch eins.15. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.05.2008, Zl. 248.753-2/2E-IX/49/08, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. April 2008, Zl. 07 11.825-EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der neuerlichen Antragstellung auf dieselben Gründe Bezug nehme, die bereits Gegenstand des ersten - rechtskräftig entschiedenen - Asylverfahrens gewesen seien. Damit sei eine wesentliche Sachverhaltsänderung nicht einmal behauptet worden. Diese Einschätzung könne auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Im Übrigen stehe diesem Vorbringen auch das Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG entgegen.
Zum Familienleben wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau (erst) im August 2006 in Österreich kennengelernt und am 30. Juli 2007 geehelicht habe. Deren Tochter habe der Beschwerdeführer nicht adoptiert. Damit erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Familienbegriffs iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 und zwar weder in Bezug auf seine Ehefrau noch auf deren Tochter. Ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 liege im vorliegenden Fall daher nicht vor.Zum Familienleben wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau (erst) im August 2006 in Österreich kennengelernt und am 30. Juli 2007 geehelicht habe. Deren Tochter habe der Beschwerdeführer nicht adoptiert. Damit erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen des Familienbegriffs iSd Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 und zwar weder in Bezug auf seine Ehefrau noch auf deren Tochter. Ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 liege im vorliegenden Fall daher nicht vor.
I.16. Mit Bescheiden vom selben Tag wurden die Anträge der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Tochter gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 deren Ausweisung nach Georgien verfügt.römisch eins.16. Mit Bescheiden vom selben Tag wurden die Anträge der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Tochter gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 deren Ausweisung nach Georgien verfügt.
I.17. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2011, Zl. 2008/23/1338-9, der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach § 10 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt habe, erfasse der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in § 2 Z 22 AsylG 2005, auf den § 34 Abs. 1 AsylG 2005 verweise, insoweit wortgleich jener in § 1 Z 6 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 entspreche, auf welche § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 Bezug nehme, sei an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege daher ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vor.römisch eins.17. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2011, Zl. 2008/23/1338-9, der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt habe, erfasse der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, auf den Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 verweise, insoweit wortgleich jener in Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 entspreche, auf welche Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 Bezug nehme, sei an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde liege daher ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vor.
Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die anderen Familienmitglieder zurückgewiesen habe, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer ersatzlos hätte beheben müssen (vgl. dazu VwGH vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1153, 1168 bis 1171). Da dies im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf den angefochtenen Bescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Tochter durchschlage (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16.12.2010, Zlen, 2007/2070743, 0892 bis 0894, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 25.11.2009, mwN), seien auch diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen.Es entspreche daher nicht der Rechtslage, dass das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die anderen Familienmitglieder zurückgewiesen habe, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer ersatzlos hätte beheben müssen vergleiche dazu VwGH vom 25.11.2009, Zlen. 2007/01/1153, 1168 bis 1171). Da dies im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf den angefochtenen Bescheid der Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Tochter durchschlage vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16.12.2010, Zlen, 2007/2070743, 0892 bis 0894, sowie das bereits zitierte Erkenntnis vom 25.11.2009, mwN), seien auch diese wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben gewesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.2.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.2.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und
die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 19.12.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 19.12.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
II.2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:
Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338-9, ergibt sich Folgendes:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach § 10 Abs. 2 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt hat, erfasst der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in § 2 Z 22 AsylG 2005, auf den § 34 Abs. 1 AsylG 2005 verweist, insoweit wortgleich jener in § 1 Z 6 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 entspricht, auf welche § 10 Abs. 1 AsylG idF der AsylG-Novelle 2003 Bezug nahm, ist an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde lag daher ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vor" (VwGH vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338-9)."Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits sowohl zum Familienbegriff für eine "Asylerstreckung" nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, als auch betreffend das "Familienverfahren" gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 ausgeführt hat, erfasst der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "Kinder" in diesem Zusammenhang auch Adoptiv- und Stiefkinder vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2005, Zl. 2002/20/0514). Da die Definition von "Familienangehörigen" in Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, auf den Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 verweist, insoweit wortgleich jener in Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 entspricht, auf welche Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 Bezug nahm, ist an dieser Rechtsprechung auch für das AsylG 2005 festzuhalten. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde lag daher ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vor" (VwGH vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338-9).
II.2.3.a. Im vorliegenden Fall hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat, weswegen der Unabhängige Bundesasylsenat den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos hätte beheben müssen. Dem Asylgerichtshof war es jedoch verwehrt, selbst über den Antrag des Beschwerdeführers meritorisch zu entscheiden, zumal die Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt gewesen ist. Nachdem im gegenständlichen Fall entgegen der Rechtsansicht des Bundesasylamtes ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 vorliegt, ist das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens in Form eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 zurückzuverweisen.römisch zwei.2.3.a. Im vorliegenden Fall hat es somit nicht der Rechtslage entsprochen, dass das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers alleine und im Gegensatz zu den Sachentscheidungen betreffend die übrigen Familienmitglieder zurückgewiesen hat, weswegen der Unabhängige Bundesasylsenat den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes ersatzlos hätte beheben müssen. Dem Asylgerichtshof war es jedoch verwehrt, selbst über den Antrag des Beschwerdeführers meritorisch zu entscheiden, zumal die Sache des Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt gewesen ist. Nachdem im gegenständlichen Fall entgegen der Rechtsansicht des Bundesasylamtes ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 vorliegt, ist das Verfahren des Beschwerdeführers zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens in Form eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den soeben erwähnten rechtlichen Erfordernissen zu befragen und die Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Vorbringen seiner Familienangehörigen (insbesondere seiner Ehefrau und den gemeinsamen [minderjährigen] Kindern) zu überprüfen und im Hinblick auf die Bestimmungen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 zu würdigen haben.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß den soeben erwähnten rechtlichen Erfordernissen zu befragen und die Aussagen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Vorbringen seiner Familienangehörigen (insbesondere seiner Ehefrau und den gemeinsamen [minderjährigen] Kindern) zu überprüfen und im Hinblick auf die Bestimmungen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zu würdigen haben.
Um die Familieneinheit dem VwGH-Urteil entsprechend zu wahren und dem Bundesasylamt die Durchführung eines Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 einheitlich für die gesamte Familie zu ermöglichen, ergehen zeitgleich auch Entscheidungen für die anderen Familienmitglieder, mit denen die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben werden.Um die Familieneinheit dem VwGH-Urteil entsprechend zu wahren und dem Bundesasylamt die Durchführung eines Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG 2005 einheitlich für die gesamte Familie zu ermöglichen, ergehen zeitgleich auch Entscheidungen für die anderen Familienmitglieder, mit denen die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben werden.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familieneinheit, Familienverfahren, Rechtsanschauung des VwGH, StiefkinderZuletzt aktualisiert am
19.07.2011