TE AsylGH Erkenntnis 2011/6/30 E9 304135-1/2008

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E9 249.158-0/2008/13E

E9 249.159-0/2008/6E

E9 249.157-0/2008/6E

E9 304.135-0/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde der

1. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, Zl. 03 38.518-BAL;1. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, Zl. 03 38.518-BAL;

2. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, Zl. 03 18.623-BAL;2. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, Zl. 03 18.623-BAL;

3. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, Zl. 03 18.624-BAL;3. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2004, Zl. 03 18.624-BAL;

4. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2006, Zl. 06 04.205-BAL;4. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2006, Zl. 06 04.205-BAL;

in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Ad 1.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Ad 2.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Ad 3.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 126/2002, § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Ad 3.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 126 aus 2002,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Ad 4.) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 hinsichtlich des Spruchteils I. u. II. abgewiesen.Ad 4.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. u. römisch zwei. abgewiesen.

Der Beschwerde wird gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, § 66 Abs 4 AVG idgF stattgegeben und Spruchpunkt III. ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern am 23.6.2003 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Erstbeschwerdeführer reiste mit den Zweit- und Drittbeschwerdeführern am 23.6.2003 nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

Als Begründung für das Verlassen seines Herkunftsstaates Türkei brachte der Erstbeschwerdeführer im schriftlichen Asylantragsformular im Wesentlichen vor, dass sie, weil sie Aleviten seien und seine Ehegattin [Zweitbeschwerdeführerin] eine Verwandte von Süleyman sei, nach 1999 von der Polizei verfolgt wurden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme gab er als Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er Alevite und ein Verwandter vom 1999 ermordeten Gewerkschafter S. Y. sei, der auch im selben Dorf gewohnt habe. Bei polizeilichen Kontrollen sei er gefragt worden ob er ein Verwandter sei und man habe ihn dann zur Befragung mitgenommen. Aus diesem Grund sei er seiner Familie ferngeblieben und habe sie nach E. geschickt. Dies sei 1995 gewesen. Ab und zu seien sie zu ihm gekommen. Als Alevite habe er bei den Behörden wenig Chancen. Er meine damit, er bekomme keine Arbeit. Wenn er in die Türkei zurückkehre, würde er auch so wie S.Y. umgebracht werden. Alle Verwandten von Y. hätten diese Probleme.

Der Antrag des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 30.3.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Der Antrag des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 30.3.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die Behörde die Identität durch die Vorlage eines unbedenklichen und kurz vor der Asylantragstellung ausgestellten türkischen Nüfus als glaubhaft. Weiters wurde davon ausgegangen, dass er kurdisch- alevitischer Herkunft sei.

Das Vorbringen zu den Ausreisegründen wurde im Wesentlichen als nicht glaubhaft erachtet. Er habe nicht plausibel darlegen können warum er als einfacher unpolitischer alevitischer Kurde derartige Maßnahmen über sich ergehen hätte lassen müssen, zumal er nicht exponiert agiert habe.

Seine Behauptung, er stamme aus dem gleichen Dorf wie S.Y. habe er nicht glaubhaft machen können, zumal seine Angaben mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln in Widerspruch stünden. Zudem sei von Sippenhaft in der Türkei den Berichten nach nicht auszugehen.

Es sei auch nicht plausibel, dass eine derart weitschichtige Verwandtschaft bei bloßen Polizeikontrollen herauskommen sollte und dass dies bei seinem unpolitischen Leben eine Rolle spielen sollte.

Auch aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat zur Situation der Aleviten würde sich Derartiges nicht aufdrängen.

Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Darin erhob er seine bisherigen Aussagen zum Bestandteil des Schriftsatzes und betonte eine Gefährdung durch die Verwandtschaft zu S.Y..

2. Die Zweitbeschwerdeführerin, dies ist die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers, gab niederschriftlich zum konkreten Ausreisegrund befragt an, dass der einzige Grund der sei, dass sie die TKP-ML unterstützt habe und sie deshalb immer beobachtet und in U-Haft genommen worden sei. Im Juni 2000, März 2001 und Dezember 2002 sei sie wegen Untersützung der TKP-ML angezeigt worden. Sie sei auch für das alevitische Volk aktiv und dies sei auch ein Grund für die Festnahme gewesen. Sie seien von der Polizei mit dem Umbringen bedroht worden. Ihr Cousin S.Y. sei in der U-Haft 1998 umgebracht worden. Im Falle einer Rückkehr vermute sie, dass sie umgebracht werden würde.

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Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde vom BAA mit Bescheid vom 30.3.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde vom BAA mit Bescheid vom 30.3.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das BAA stellte auf Grund des unbedenklichen Nüfus die Identität fest und erachtete auch die kurdisch-alevitische Herkunft für glaubhaft.

Die Angaben zu den Ausreisegründen wurden im Wesentlichen für nicht glaubhaft erachtet. Sie habe nicht plausibel machen können warum gerade sie als einfache Kurdin und Alevitin die geschilderten Maßnahmen über sich hätte ergehen lassen sollen, ohne dass sie in irgendeiner Form exponiert gewesen sei. Die angegebenen 3 Festnahmen seien nicht glaubhaft, zumal sie dazu keine näheren Details bzw. Umstände schildern konnte und deshalb nicht von einem Erlebnis mit Realitätshintergrund angegangen werde. Auch habe sie ihre behauptete Unterstützung für die TKP-ML nicht plausibel machen können, da sie diese Behauptung nur darauf stützte, dass irgendwelche Personen einzeln von den Bergen gekommen seien. Sie habe ihre Befragung bei der Polizei auch sehr unkonkret geschildert und etwa nicht angegeben, dass sie in Bezug auf die Unterstützung der TKP-ML näher befragt worden sei. Zudem sei es nicht plausibel, dass sie bei Unterstützung einer verbotenen (terroristischen) Organisation dann einfach wieder freigelassen werde ohne dass man sie tatsächlich gerichtlich verfolge. Hinzu komme, dass der Ehegatte die von ihr angeführten Probleme in Bezug auf die TKP-ML nicht ansatzweise erwähnt habe. Auch aus den Feststellungen zu den Aleviten würden sich keine derartigen Bedrohungsszenarien aufdrängen und sei auch keine Sippenhaft üblich.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

3. Für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin wurde von der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 23.6.2003 ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf das Asylverfahren der Zweitbeschwerdeführerin gestellt.

Mit Bescheid vom 30.3.2004 wurde der Antrag gem. §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen, da durch die Abweisung des Asylantrages der Zweitbeschwerdeführerin kein Asyl auf sie erstreckt werden konnte.Mit Bescheid vom 30.3.2004 wurde der Antrag gem. Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen, da durch die Abweisung des Asylantrages der Zweitbeschwerdeführerin kein Asyl auf sie erstreckt werden konnte.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.

4. Am 18.4.2006 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den 2006 in Österreich geborenen Viertbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde ihm nichts passieren. Er sei auch gesund. Sie [die Zweitbeschwerdeführerin] würde vermutlich festgenommen werden.

Mit Bescheid vom 24.7.2006 wurde der Antrag vom BAA gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.Mit Bescheid vom 24.7.2006 wurde der Antrag vom BAA gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung eingebracht.

5. Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren eingeleitet in dem die Staatendokumentation mit Recherchen beauftragt wurde.

Zur Frage ob es Berichte gibt, dass Familienangehörige oder gar weiter entfernt Verwandte, zB Cousinen bzw. deren Gatten, nach dem Tod und aktuell alleine wegen der Verwandtschaft zu ihm Verfolgung (Sippenhaft bzw. Reflexverfolgung) oder Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt waren bzw. aktuell ausgesetzt sind, konnten diesbezüglich keine Berichte gefunden werden. Es wurden Berichte zitiert wonach Sippenhaft in dem Sinne, dass Familienangehörige für die Handlungen eines Angehörigen strafrechtlich verfolgt werden, verneint wird. Zu Befragungen über den Aufenthalt von strafrechtlich gesuchten Verwandten, die zB PKK Aktivisten sind, könne es allerdings kommen.

Zur Frage ob es Beriche gibt, wonach türkische Aleviten in der gesamten Türkei allein deshalb, weil sie Aleviten sind, keinen Zungang zum offiziellen oder inoffiziellen Arbeitsmarkt hätten, wurde geantwortet, dass keine diesbezüglichen Berichte gefunden wurden. Lt. einem Bericht des Bundesamtes für Migration bilden die Aleviten in der Türkei mit 15-20 Millionen nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft.

Zur Frage nach näheren Informationen über das Wirken des S.Y. vor seinem Tod im Jahr 1999 wurde eine Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Ankara zitiert, wonach es nicht gelungen sei nähere Informationen über den persönlichen Wirkungsbereich zu erlangen. Auch seien keinerlei Informationen darüber zu bekommen gewesen ob Familienangehörige oder Freunde von S.Y. wegen der Verwandtschaft zu ihm einer Verfolgung oder Diskriminierung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt seien.

Mit Schriftsatz vom 23.5.2011 wurde den Parteien das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens (die zitierte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie Feststellungen zu allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei) mit der Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.

Eine solche langte von den beschwerdeführenden Parteien am 20.6.2011 ein. In dieser werden ohne konkrete Bezugnahme auf ihren individuellen Fall allgemeine Meinungsäußerungen zu der allgemeinen Lage gemacht. Zum fallbezogenen Ermittlungsergebnis von der Staatendokumentation äußerten sie sich nicht. Es erfolgten in der Stellungnahme keine Beweisanbote noch wurden sonstige Bescheinigungsmittel übermittelt.

6. Zum Herkunftsstaat Türkei werden nach Durchführung des ergänezenden Ermittlungsverfahrens weiters folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeine Lage

Staatsaufbau

Die Türkei hat ungefähr 72 Millionen Einwohner und ist eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem. Das Land hat einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Seit dem Referendum vom Oktober 2007, kann der Präsident maximal zweimal für eine Periode von jeweils fünf Jahren vom Volk gewählt werden. Präsident Abdullah Gül wurde kurz vor diesem Referendum vom Ein-Kammer Parlament, der großen türkischen Nationalversammlung gewählt.

Wahlen liefen grundsätzlich fair und frei ab. Die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) gewann im Juli 2007 die Mehrheit der Sitze im Parlament und bildete eine Alleinregierung unter Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan. Zivile Behörden wahrten grundsätzlich effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Artikel 2,) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.

Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Art. 68 der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in Artikel 68, der Verfassung festgeschrieben. Die letzte Parlamentswahl vom 22.07.2007, die als frei und fair galt, brachte der "Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung" (AKP) von Premierminister Erdogan die absolute Mehrheit der Mandate.

Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Artikel 7, (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Artikel 9, sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Die Türkei ist - gemäß ihrer Verfassung von 1982 - eine demokratische, laizistische, soziale und rechtsstaatliche Republik. Oberhaupt des Staates ist der Staatspräsident. Der Ministerpräsident und von ihm bestimmte Minister bzw. Staatsminister bilden gemeinsam den Ministerrat, der die Regierungsgeschäfte führt. Die türkische Verwaltung ist zentralistisch. Das Territorium ist in 81 Provinzen geteilt, diese wiederum sind in Landkreise unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur bzw. ein Landrat als Repräsentant der Zentralregierung in Ankara steht. Daneben gibt es auf der Ebene der Städte und Gemeinden lokale Verwaltungen, deren Leitung von der örtlichen Bevölkerung direkt und mit absoluter Stimmenmehrheit alle fünf Jahre gewählt wird. Mitglieder der Provinz- und Stadträte werden dagegen über Parteilisten mit relativer Mehrheit gewählt, sofern die Partei die Zehn-Prozent-Schwelle überschreitet. Die Kompetenzen sind strikt getrennt. Städte und Gemeinden verfügen nur in relativ geringem Umfang über eigene Einnahmen und sind daher finanziell auf Zuwendungen der Zentralregierung angewiesen.

Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.

Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt, aus. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Stellung von Militär und Justiz sowie die Rechte der kurdischstämmigen Bevölkerung.

Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Nach einer Phase der Stagnation haben sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan in diesem Jahr das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach erneuert. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Im Dezember 2008 hat die türkische Regierung ein neues Nationales Programm zur Umsetzung der Beitrittspartnerschaft verabschiedet, das einen detaillierten Fahrplan zur Anpassung an den EU-Acquis in allen 35 Verhandlungskapiteln enthält. Am 12. September haben sich in einem Referendum rund 58% der Türken für zuvor von der Regierung beschlossene Verfassungsänderungen ausgesprochen, die einige der in der Beitrittspartnerschaft genannten Prioritäten umsetzen. Die EU-Kommission begrüßte die Verfassungsänderungen als Schritt in die richtige Richtung.

(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html#doc338406bodyText3 Zugriff 4.1.2010)

Lage in den Kurdengebieten im Südosten

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Bezogen auf den Osten und Südosten des Landes liegen aktuell zwar keine konkreten Gefährdungshinweise für Touristen vor. Wegen der Aktivitäten der PKK sind jedoch Reisen in diesen Landesteil mit einem deutlich erhöhten Risiko behaftet. Weiterhin kommt es dort auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und türkischen Sicherheitskräften. So kamen bei Anschlägen in den südöstlichen Provinzen seit Ende Mai 2010 über 40 Soldaten ums Leben. Das türkische Militär unternimmt nach wie vor grenzüberschreitende Militäroperationen gegen PKK-Stellungen im Nordirak. Bei Reisen in den Osten und Südosten der Türkei ist mit starken Behinderungen aufgrund von Straßenkontrollen und Militärbewegungen zu rechnen.

Der türkische Generalstab hat sechs Gebiete in den Provinzen Siirt, Sirnak, Mardin und Hakkâri - insbesondere das Gebiet südöstlich von Hakkâri entlang der Grenze zum Irak (in den Bergen, um und zwischen Sirnak und Hakkari befinden sich mehrere Sperrzonen) sowie nordwestlich von Diyarbakir und südöstlich der Ortschaft Cizre (Dreiländereck Türkei - Syrien - Irak) - zu zeitweiligen Sicherheitszonen und militärischen Sperrgebieten erklärt, deren Betreten bis auf Weiteres grundsätzlich verboten ist und die einer strengen Kontrolle unterliegen.

(Auswärtiges Amt: Länder und Reiseinformationen: Türkei, Stand 4.1.2011;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TuerkeiSicherheit_node.html Zugriff 4.1.2011)

Die Armee setzt ihre Aktionen gegen PKK-Kämpfer ungeachtet des ausgerufenen einseitigen PKK-Waffenstillstandes fort und ist im militarisierten Südosten weiterhin stark präsent. Das US-Außenministerium meldete 2009 unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte und deren fehlende Aufklärung und Verurteilung durch die Justiz. Militärische Aktionen bleiben dabei nicht auf türkisches Staatsgebiet beschränkt, sondern dehnen sich auf PKK-Rückzugsgebiete im angrenzenden Nordirak aus. Auch im Jahr 2010 drangen türkische Truppen und Flugzeuge bei der Verfolgung von PKK-Kämpfern wiederholt auf irakisches Territorium vor und riskierten Spannungen mit der dortigen kurdischen Lokalregierung. Im Zuge der "demokratischen Öffnung" sollte die große Präsenz der türkischen Armee im kurdischen Südosten reduziert werden. Nach dem vorübergehenden Ende des einseitigen PKK-Waffenstillstandes und den zunehmenden Zusammenstössen wurden allerdings die Strassen- und Identitätskontrollen verschärft und große Gebiete zu militärischen Speerzonen erklärt.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (XXXX): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (römisch 40 ): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Die türkische Justiz sowie die türkischen Sicherheitskräfte haben Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei; Stand Februar 2010; 11.4.2010)

Bürgerliche Freiheiten wie Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Wiedereinwanderung werden gesetzlich garantiert, in der Praxis hat die Regierung diese Rechte allerdings zeitweise eingeschränkt. Laut Gesetz kann das Recht von Bürgern, das Land zu verlassen, nur im Fall eines nationalen Notstandes, bei Verletzung der bürgerlichen Pflichten (z.B. Grundwehrdienst) oder bei strafrechtlichen Untersuchungen oder Strafverfolgung eingeschränkt werden.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Binnenflüchtlinge

Die Regierung hat generell mit dem UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, die auf Umsiedlung warten würden, Staatenlosen und anderen Schutzbedürftigen Schutz zu bieten. Das Gesetz verbietet eine erzwungene Vertreibung und die Regierung setzte dies auch nicht ein.

Freiwillige und unterstützte Wiederansiedlungen haben stattgefunden; in einigen Fällen konnten Personen in ihre früheren Häuser im Südosten des Landes zurückkehren, oder sie sind in zentralisierte Dörfer umgesiedelt worden.

Es gibt ein Gesetz zur Kompensation von Binnenflüchtlingen, die aufgrund des Kampfes gegen die PKK materielle Verluste erlitten haben. Jedoch bezieht sich dieses Gesetz ausschließlich auf Verluste nach dem Jahr 1987. Im Jahr 2009 wurden laut Regierungsquellen 233 Millionen Dollar bereitgestellt, um Verluste, die durch den Kampf gegen die PKK entstanden, zu kompensieren. Trotzdem wird das Programm der türkischen Regierung zur Unterstützung der Binnenvertriebenen immer wieder kritisiert.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Die Binnenflüchtlinge - vor allem in städtischen Gebieten - haben mit ökonomischer und sozialer Marginalisierung zu kämpfen. Auch der Zugang zu sozialen Diensten, Schulen oder dem Gesundheitswesen gestaltet sich teilweise schwierig. Die Rückkehr von Binnenflüchtlingen wird von vielen Faktoren wie schwierige Sicherheitssituation, Mangel an Basisinfrastruktur und Kapital und begrenzte Arbeitsmöglichkeiten erschwert. Auch die Landminen und die Präsenz von Dorfschützern stehen der sicheren Rückkehr der Binnenflüchtlinge nach wie vor im Wege.

Kompensationszahlungen für Binnenflüchtlinge aufgrund Terrorismus und Terrorismusbekämpfung gehen voran. Seit das Gesetz im März 2008 eingeführt wurde, konnten 247 729 von 360 660 Anträgen erledigt werden. Von diesen wurden 139 832 positiv entschieden, 106 887 wurden abgelehnt. Einige abgelehnte Fälle wurden dem Verwaltungsgerichtshof zur erneuten Überprüfung übermittelt. Einige davon liegen auch schon beim EGMR. Der für die Kompensationszahlungen zuständigen Kommission fehlt es aber an Ressourcen und die Überlastung resultiert in Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen und bei der Auszahlung.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)

Menschenrechte

Allgemein

Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.

Die Türkei ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls (Verfahrensfragen; jedoch noch nicht ratifiziert). Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.

Die Türkei ist auch Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört dem Europarat und der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt in der Türkei eine wichtige Rolle: Zum einen, weil er als Ersatz für die im türkischen Recht fehlende Verfassungsbeschwerde angesehen und daher in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen wird; zum anderen ist die EMRK aufgrund einer entsprechenden Verfassungsbestimmung nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar.

Mit einer Verfassungsänderung vom 07.05.2004 hat die Türkei den Vorrang der von der Türkei ratifizierten internationalen und europäischen völkerrechtlichen Verträge vor dem nationalen Recht in der Verfassung verankert. Bei Konflikten zwischen internationalen Menschenrechtsabkommen und nationalem Recht haben türkische Gerichte die Abkommen anzuwenden. Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben. Parteien werden durch

Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.Artikel 68 Absatz 4,, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Artikel 81,) auf ihre Einhaltung verpflichtet.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte betreffend plant die Regierung die Einrichtung einiger Menschenrechtsinstitutionen. Im speziellen wurde der Gesetzesentwurf zur Einrichtung der Türkischen Unabhängigen Menschenrechtsinstitution im Februar 2010 dem Parlament vorgelegt. Meinungen von NGOs dazu wurden in den zuständigen Unterkomitees diskutiert. Die Verfassungsreform legt den Grundstein für die Errichtung einer Ombudsmannstelle. Die Ausbildung in Bezug auf Menschrechte für Beamte, Richter, Staatsanwälte und Polizisten wurde weitergeführt. Menschenrechtsverteidiger sehen sich zum Teil noch immer strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Die Untersuchungen sind Gegenstand des Kampfes gegen den Terrorismus. Die breite Auslegung des Anti-Terrorismus Gesetzes bleibt Anlass zur Sorge. Menschenrechtsinstitutionen mangelt es an Ressourcen, Unabhängigkeit und Einfluss.

Im Großen und Ganzen wurden Fortschritte bei der Einhaltung internationaler Menschenrechte gemacht, trotzdem sind noch einige Reformen ausständig. Die Gesetzgebung die Menschenrechte betreffend muss in völlige Übereinstimmung mit den UN-Grundsätzen gebracht werden.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)

Mit inzwischen neun Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen: Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.

Darüber hinaus kommt es vor allem auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Diesen Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei. Der effektive Grundrechtsschutz hängt wesentlich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen. Dies gilt maßgeblich im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit.

Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten weit zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 10.1.2011)

Es gab Berichte über Verletzungen der Menschenrechte. Menschenrechtsorganisationen berichteten von Fällen von Folter, Schlagen und Missbrauch durch Sicherheitskräfte. Anders als im Vorjahresbericht gab es 2009 kein politisch motiviertes Verschwindenlassen von Menschen.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in Gefängnissen älterer Bauart mit Zellen für bis zu 100 Personen entsprechen weiterhin nicht EU-Standards. Auch das beim Ministerpräsidentenamt angegliederte Präsidium für Menschenrechte räumte 2008 Nachholbedarf ein. Laut einer Presseerklärung des Präsidenten des Präsidiums erfüllen darüber hinaus 33 % von 987 untersuchten Haftanstalten (Gefängnisse sowie Einrichtungen zur vorübergehenden Gewahrsamnahme) nicht die internationalen Standards (Überbelegung, Raummangel, Mangel an Toiletten und Hygiene, Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten für Frauen und Mangel an Polizistinnen). Die seit 2001 neu eingeführten F-Typ-Gefängnisse können hingegen in vielerlei Hinsicht als vorbildlich bezeichnet werden (Zellengröße, Hygiene, Betätigungsmöglichkeiten für Gefangene, ärztliche Betreuung).

Häftlinge kurdischer Sprache sehen sich teilweise bezüglich ihrer Rechte auf Zugang zu Zeitschriften und Büchern Willkür ausgesetzt. Eine Kommission, die für die Überprüfung der Veröffentlichungen zuständig ist, lehnt die Zurverfügungstellung kurdischer Zeitungen oder Bücher teilweise ohne Begründung, teilweise unter Hinweis auf die kostenpflichtige Inanspruchnahme von Übersetzern zur Prüfung ab.

2009 wurde die medizinische Versorgung von (schwer)kranken Häftlingen in der Öffentlichkeit breit diskutiert. Neben Kritik an der Arbeit des staatlichen Gerichtsmedizinischen Instituts, wurden vor allem die Willkür und die Verzögerung im Umgang mit Anträgen auf Behandlung von Häftlingen bemängelt. Nach offizieller Mitteilung der Regierung hat 2008 keine inhaftierte Person aufgrund von mangelnder medizinischer Betreuung ihr Leben verloren, 14 sind pflegebedürftig. Der IHD gibt an, dass im Jahr 2009 18 inhaftierte Personen schwer erkrankt und 33 gestorben sind (2008: 45, 2007: 10) - davon sechs durch Tötung infolge von Streitigkeiten unter Häftlingen, sieben Selbstmorde, sieben Herzinfarkte, zwölf wegen Krankheit und in einem Fall durch einen Sturz aus dem Bett.

Am 22.01.2007 hat das Justizministerium die Isolierungsvorschriften gelockert. Die Freizeit der Häftlinge in Gemeinschaft (Gruppen von maximal 10 Personen) wurde auf 10 Stunden pro Woche erhöht (Ausnahme: Schwerverbrecher oder besonders gefährliche Häftlinge). Dieses Recht auf Freizeit in Gemeinschaft wird teils mangels entsprechenden Freiraums und teils mangels ausreichenden Aufsichtspersonals nicht vollständig respektiert. Der Ausschuss des Europarats für die Verhütung von Folter hat nach seinem Besuch des Hochsicherheitsgefängnisses Imrali im Mai 2007 die türkische Regierung aufgefordert, die Isolationshaft von Abdullah Öcalan zu beenden. Dieser Forderung ist die türkische Regierung inzwischen nachgekommen: Nach dem Bau eines neuen Gefängnistraktes wurden am 16.11.2009 fünf weitere Häftlinge in das Gefängnis auf Imrali verlegt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Die Gefängniseinrichtungen sind mangelhaft, obwohl sich die Haftbedingungen während des Berichtszeitraumes verbessert haben. Unterfinanzierung, Überbelegung und unzureichende Ausbildung des Personals sind Probleme.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde 2004 vollständig abgeschafft und die "Staatssicherheitsgerichte" wurden durch sogenannte "Gerichte für schwere Straftaten" ersetzt.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010, Turkey, Mai 2010)

Minderheiten in der Türkei

Von den je nach Quelle zwischen 72 und 77,8 Millionen Einwohnern, sind etwa 70-75% ethnische Türken, 18% ethnische Kurden und der Rest andere Minderheiten (7-12%). Landessprache ist Türkisch. In weiten Teilen des Südostens und Ostens werden auch verschiedene kurdische Dialekte gesprochen.

(CIA World Factbook: Turkey, Stand 3.1.2011;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;

Zugriff 10.1.2011 / US DOS - United States Department of State:

Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).

Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Lasen (zwischen 750.000 - 1,5 Mio.), Roma (ca. 2 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Kurden allgemein

Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle türkischen Staatsbürger laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.

Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 der ca. 70 Millionen türkischen Bürger kurdischer Abstammung. Viele leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. In den wirtschaftlich unterentwickelten und zum Teil noch feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei leben ca. sechs Millionen Kurden, in einigen Gebieten stellen sie die Bevölkerungsmehrheit. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie ersten Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert, wie unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen.

Der im Sommer 2009 von Staatspräsident und Regierung initiierte Prozess der sog. "Demokratischen Öffnung", der vor allem die dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts ermöglichen, aber auch die generelle Demokratisierung der türkischen Gesellschaft befördern soll, hat bisher wenig konkrete Ergebnisse hervorgebracht. Die Regierung hält jedoch offiziell an diesem Projekt fest.

(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 10.1.2011)

Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).

Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert.

Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.

An der privaten Istanbuler Bilgi Universität wurde ab dem WS 2009 Kurdischunterricht als Wahlfach eingerichtet. An der Universität in Mardin wurde die Einrichtung eines "Instituts für lebende Sprachen" (u.a. für Kurdisch) durch den Hochschulrat beschlossen; für weitere Universitäten (Ankara; Istanbul) wird dies diskutiert.

Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.

Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen. Neben der Einführung kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehen ist die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Mai 2009 angekündigte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") von besonderer Bedeutung. Diese zielt insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. Die volle Umsetzung der von der Regierung angestrebten Öffnungspolitik gegenüber den Kurden hängt stark davon ab, ob die mächtigen Beharrungskräfte im Oppositionslager sowie in den Bereichen Militär, Justiz und Polizei letztlich mitziehen oder gegensteuern.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Kurdischsprachige Publikationen sind mittlerweile erlaubt. Die letzten Einschränkungen beim kurdischsprachigen Fernsehen wurden 2009 aufgehoben. Trotzdem werden manche kurdische Zeitungen geschlossen oder deren Webseiten werden geblockt, ebenso sehen sich einige Gemeindebeamte Verfahren wegen der Verwendung der kurdischen Sprache gegenüber.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Turkey, Mai 2010)

Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhielten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, X, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhielten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, römisch zehn, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.

Neben diesen Fortschritten gibt es aber nach wie vor große Einschränkungen bei der ungehinderten Benutzung der kurdischen Sprache. Kurdische Politiker werden wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache während politischer Veranstaltungen (wie etwa des Begrüßens von Parteimitgliedern auf Kurdisch) und wegen der Verwendung von kurdischen Broschüren, Einladungen oder Neujahrskarten angeklagt. Im April 2010 wurde das Wahlgesetz geändert, Kampagnen in anderen Sprachen als Türkisch wurden erlaubt. Gleichzeitig bleiben politische Aktivitäten, zum Beispiel politische Reden oder Verteilen von politischem Werbematerial in anderen Sprachen als Türkisch, gemäß Artikel 81 des Gesetzes über politische Parteien weiterhin verboten.

Fernsehsender dürfen nun unbegrenzt auf Kurdisch senden, und auch kurdische Zeitungen sind erlaubt. Seit November 2009 sind die zahlreichen einschränkenden technischen und regulatorischen Vorschriften aufgehoben und auch Kinder- und Bildungsangebote in kurdischer Sprache erlaubt. Gleichzeitig bleiben allerdings politische Diskurse auf Kurdisch nach wie vor verboten, wobei der gesetzliche Interpretationsspielraum für die Überwacher groß und die Anwendung uneinheitlich ist.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (XXXX): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (römisch 40 ): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)

Religion

Religionsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, auch andere Gesetze und Richtlinien trugen zur freien Religionsausübung bei, jedoch schränkten konstitutionelle Vorgaben, welche die Integrität des säkularen Staates sichern, dieses Recht ein. Auch in der Praxis gewährleistete die Regierung dieses Recht im Allgemeinen, jedoch waren islamische und andere Gruppen Einschränkungen zu Gunsten des säkularen Staates in Behörden und staatlichen Institutionen, unter anderem auch Universitäten, ausgesetzt. Behörden führten das umfassende Kopftuchverbot in öffentlichen Gebäuden und Schulen weiter. Religiöse Minderheiten sahen sich Schwierigkeiten bei der Glaubensfreiheit, Registrierung und bei der Ausbildung ihrer Anhänger und Geistlichen gegenüber.

(US DOS - United States Department of State: International Religious Freedom Report 2010, Turkey, 17.11.2010)

Die Umsetzung des Stiftungsgesetzes schritt fort, wenn auch mit Verzögerungen und verfahrenstechnischen Problemen. Außerdem sind Religions- und Ethikunterricht in den Grundschulen weiterhin verpflichtend. Nicht-muslimische Gemeinden haben teils Probleme aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Religionsgemeinden. Außerdem berichten nicht-muslimische Gruppierungen über Benachteiligungen und administrative Unsicherheit. Anträge zur Bewilligung von Gotteshäusern wurden weiterhin abgelehnt.

Türkische Behörden einschließlich der Minister für EU-Angelegenheiten, das EU-Generalsekretariat und andere zuständige Minister hatten mehrmals Meetings mit den religiösen Führern der nicht-muslimischen Religionsgemeinden.

In einigen Provinzen wurde von Angriffen auf nicht-muslimische Geistliche sowie Gebetshäuser berichtet. Missionare werden weiterhin als Gefahr für die staatliche und muslimische Integrität gesehen. Nicht muslimische Gemeinden sehen sich auch im personellen Bereich Problemen gegenüber. Die Ausbildung von Geistlichen ist eingeschränkt.

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)

Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24).Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Artikel 24,).

Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist in der Türkei weitgehend gewährt. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete besteht jedoch fort.Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Artikel 14,, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist in der Türkei weitgehend gewährt. Das Kopftuchverbot an Universitäten, Schulen sowie generell für Staatsbedienstete besteht jedoch fort.

Individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen kommen vereinzelt vor. Insbesondere christliche Minderheiten (Kirchen sowie ihre Mitglieder) waren seit dem Mord an dem katholischen Priester Andrea Santoro in Trabzon (05.02.2006) verstärkt Sachbeschädigungen, Drohungen und Übergriffen durch nationalistische Gruppen ausgesetzt. Die brutale Ermordung von drei Protestanten eines biblischen Verlagshauses, darunter eines Deutschen, in Malatya am 18.04.2007 bildete dabei den Höhepunkt der gestiegenen Spannungen. Nach einer Reihe von Zwischenfällen im Jahr 2007 (eintägige Entführung eines aramäischen Priesters, versuchter Mord an einem griechisch-orthodoxen Priester, Attentat auf einen italienischen Priester) scheint sich die Lage seit 2008 - nicht zuletzt aufgrund großer Anstrengungen der Polizei - wieder etwas beruhigt zu haben.

Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Allerdings begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz.

Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Mit der Verabschiedung des Stiftungsgesetzes am 20.02.2008 wurde ein Schritt zur Erleichterung der Situation von religiösen Minderheiten getan. Das Gesetz ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Mit Ablauf der Antragsfrist am 27.08.2009 haben 107 Stiftungen entsprechende Anträge gestellt (bzgl. insgesamt 1.300 Immobilien). Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums).

Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die von der Türkei anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Religiöse Gruppen

Seit osmanischer Zeit mehrheitlich Muslime mit wachsendem Anteil (heute ca. 99%), mehrheitlich Hanefiten (sunnitische, "orthodoxe" Ausrichtung des Islam), daneben ca. 15 Mio. Aleviten ("heterodoxe" Ausrichtung des Islam). Laizistisches Staatsverständnis, d.h. strikte Trennung zwischen Staat und Religion (Islam), jedoch Kontrolle der religiösen Angelegenheiten durch das staatl. Amt für Religiöse Angelegenheiten. In türkischer Interpretation des Vertrags von Lausanne (1923) besondere Rechte für einige (Griechisch-Orthodoxe, Armenisch-Apostolische Kirche, Jüdische Gemeinschaft) der nicht-muslimischen Minderheiten.

(AA - Auswärtiges Amt: Länder,Reise, Sicherheit: Türkei, April 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 18.1.2011)

Es gibt einige religiöse Gruppen, die sich aus weniger als 1% der Mehrheitsbevölkerung zusammensetzen. Die meisten leben in Istanbul und anderen Großstädten. Exakte Mitgliederzahlen dieser religiösen Minderheiten sind nicht verfügbar.

(US DOS - United States Department of State: International Religious Freedom Report 2010, Turkey, 17.11.2010)

Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Aleviten

Das Alevitentum gilt als eine tolerante, weltoffene Religion. Die historischen Ursprünge sind unklar, auch die Zugehörigkeit zum Islam ist umstritten - sogar unter einigen Aleviten selbst. Frauen genießen weitgehend Gleichberechtigung, sie feiern gemeinsam mit den Männern den Gottesdienst (Cem) und sind auch keinen Kleidungsvorschriften unterworfen. Das Sprichwort "Schütze die Reinheit deiner Zunge, deiner Hand und deiner Lende" beschreibt das alevitische Moral- und Ethikverständnis besonders gut.

Aleviten berichten selbst, dass sie ihre Religion in der Türkei relativ frei ausüben können. Angeprangert wird von ihnen jedoch die Nicht-Anerkennung als religiöse Minderheit durch den Staat. Damit geht Hand in Hand, dass ihre Cem-Häuser (Cemevi) von der Regierung nicht als Gotteshäuser betrachtet, sondern als "Kulturzentren" bezeichnet werden. Dadurch fallen auch Kosten an, die bei sunnitischen Moscheen von der Religionsbehörde Diyanet übernommen werden (als Beispiel, die Gehälter der Imame, oder auch Strom- oder Wasserkosten). Die Diyanet wird aus Steuereinnahmen aller türkischen Staatsbürger - egal welcher Religion sie angehören - finanziert. Umgekehrt jedoch unterhält die Religionsbehörde aber eben nur Einrichtungen des sunnitischen Islam. Zu erwähnen sind hier aber die zwei Stadtverwaltungen Kusadasi und Tunceli, die einstimmig beschlossen haben, dass alevitische Cem-Häuser in ihrer jeweiligen Gesetzgebung, als Gotteshäuser betrachtet werden und somit kostenlos Wasser und Strom zur Verfügung gestellt wird, genauso wie den anerkannten Moscheen. Dies kann als Zeichen für den guten Willen zur Zusammenarbeit mit den alevitischen Mitbewohnern gewertet werden.

Auch die Tatsache, dass alevitische Kinder den verpflichtenden (sunnitischen) Religions- und Ethikunterricht besuchen müssen, wird von den Aleviten bekrittelt. Aber auch hier haben mittlerweile drei Verwaltungsgerichte (Antalya, Ankara und Istanbul) beschlossen, die alevitischen Kinder vom Unterricht auszunehmen. Auch eine ähnliche Rechtsprechung in Izmir wurde vom Staatsrat bestätigt. Die türkische Regierung hat nach einem EGMR-Urteil im Jahr 2007 einen Überblick über das alevitische Glaubenssystem in die Schulbücher schreiben lassen, diese Zusammenfassung wurde aber von alevitischen Gemeinden als unzureichend befunden und sie forderten stattdessen eine Abschaffung des verpflichtenden Unterrichts.

Die türkische Regierung hat in den letzten Jahren, vor allem seit 2008 mithilfe symbolischer Gesten versucht, die Probleme und Forderungen der Aleviten zu thematisieren. Zum Beispiel nahm der türkische Kulturminister bei der Eröffnungszeremonie des ersten alevitischen Institutes teil und entschuldigte sich öffentlich für die Leiden, die Aleviten in der Vergangenheit durch den Staat erdulden mussten. 2009 nahm der Premiereminister am alevitischen Fastenbrechen teil und im selben Jahr wurden vierteljährlich Workshops abgehalten, um die Probleme und Erwartungen der Aleviten offen anzusprechen. Dies wurde im Großen und Ganzen gut von der alevitischen Gemeinde aufgenommen. Ein öffentlich-rechtlicher Sender zeigte mehrere Sendungen über die alevitischen Muharram-Feierlichkeiten.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger): Aleviten in der Türkei, 29.10.2010)

Mit schätzungsweise 15 Millionen Anhängern bilden die Aleviten nach den Sunniten die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft. Sie werden nicht als separate Konfession bzw. Glaubensgemeinschaft anerkannt, können sich aber als Verein organisieren. 2009 hat die Regierung erstmals eine Serie von Treffen mit Vertretern der alevitischen Gruppen, aber auch Theologen, Nichtregierungsorganisationen, Intellektuellen und Journalisten zu diesem Thema organisiert. Geplant ist, im Februar 2010 dem Ministerrat eine "road map" vorzulegen, welche die Probleme der Aleviten aufgreift. Staatspräsident Gül hat mit seinem Besuch im Cem-Haus (religiöser Treffpunkt der Aleviten) im stark von Aleviten besiedelten Tunceli (Dersim) im November 2009 bereits einen symbolischen Beitrag geleistet. Bereits seit 2008 haben verschiedene Stadtverwaltungen den alevitischen Cem-Häusern die Gleichstellung mit Moscheen (insbesondere verminderte Wasser- und Stromkosten) ermöglicht. Ebenso wie die Religionsbehörde Diyanet erkennen aber nicht alle Stadtverwaltungen die alevitischen Gotteshäuser als religiöse Stätten an.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Aleviten folgen einem Glaubenssystem, das unter anderem schiitische und sunnitische Aspekte des Islam integriert. Die Regierung betrachtet die Aleviten als eine heterodoxe muslimische Sekte, während einige Aleviten und Sunniten behaupten, dass Aleviten keine Muslime seien. Im Jahr 2009 unternahm die Regierung einige Schritte, um die Probleme der alevitischen Gemeinschaft auszumachen und anzugehen. Es gab vierteljährliche Workshops in denen es um die Anliegen und Sorgen der Aleviten ging, jedoch waren einige alevitische Gemeinschaften der Meinung, dass nicht alle Bedürfnisse aller Aleviten angegangen wurden, sondern nur jene, die der Regierung nahe stehen. Nach einem Urteil des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) im Jahr 2007 hat die türkische Regierung einen Überblick über das alevitische Glaubenssystem in Schulbücher schreiben lassen. Die meisten alevitischen Organisationen waren aber der Meinung, dass dieser Zusatz unzureichend war und forderten stattdessen die Abschaffung des verpflichtenden Religionsunterrichtes.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Obwohl die Aleviten nicht als religiöse Minderheit anerkannt sind wird berichtet, dass sie ihren Glauben relativ frei praktizieren können. Nichtsdestotrotz sehen sich Aleviten manchmal Hindernissen gegenüber - vor allem bei der Neuerrichtung von Cem-Häusern. Während des Berichtszeitraumes unternahm die Regierung einige Schritte um die Anliegen der Aleviten zu thematisieren.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010, 17.11.2010)

Rechtsschutz

Justiz

Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch in Einzelfällen von Außen beeinflusst. Es gab Berichte über Korruption innerhalb der Justiz.

Der Hohe Rat der Justiz und die Staatsanwälte wurden wegen Unterminierung der Justiz heftig kritisiert. Der Rat kontrolliert die Gerichtshöfe der niederen Instanzen und wählt die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Transfers und ähnliches.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Eine Individualbeschwerde gibt es nicht. Außerdem ist das Verfassungsgericht zuständig für Parteienverbote. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Der Staatsrat (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay) mit 21 Zivil- und 11 Strafsenaten. Seine Überlastung soll durch die Einführung von Berufungsinstanzen abgebaut werden. Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Ihre sachliche Zuständigkeit haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi) übernommen.

Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u.Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u.

a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.

Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.

Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2008 sei es wiederholt zu Vertuschungsversuchen, Zerstörung und Unterdrückung von Beweisen bzw. Behinderung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gekommen. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Beobachtung von Gerichtsverfahren durch die Botschaft Ankara.

Die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen, fragwürdig. Ihnen wird u. a. - etwa durch extensive Auslegung von § 220 tStGB - vorgeworfen, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, eine Straftat im Namen einer terroristischen Vereinigung zu begehen ohne selbst deren Mitglied zu sein, oder Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten. Die Anträge der Staatsanwaltschaft, aber auch die bisherigen Urteile der Gerichte für schwere Strafen (über 20 Jahre) stehen mitunter im Widerspruch zu den Rahmenbestimmungen der VN über die Jugendgerichtsbarkeit (sog. Beijing-Regeln), die vorsehen, dass eine Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat stehen sowie den Bedürfnissen des Jugendlichen und der Gesellschaft gerecht werden muss. Das Kabinett hat daher im Oktober 2009 beschlossen, dass Kinder bis zu 18 Jahren in Zukunft nicht mehr im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes in speziell autorisierten Gerichten strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Diese Fälle sollen zukünftig vor Jugendgerichten verhandelt werden; dadurch ist eine Absenkung des Strafrahmens in Einzelfällen möglich, aber nicht zwingend. Der Gesetzesentwurf wurde im Dezember 2009 in das Parlament eingebracht. Auch bei Kindern wird die Zeit des Gewahrsams in manchen Fällen über die gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgedehnt. Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt.Die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen, fragwürdig. Ihnen wird u. a. - etwa durch extensive Auslegung von Paragraph 220, tStGB - vorgeworfen, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, eine Straftat im Namen einer terroristischen Vereinigung zu begehen ohne selbst deren Mitglied zu sein, oder Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten. Die Anträge der Staatsanwaltschaft, aber auch die bisherigen Urteile der Gerichte für schwere Strafen (über 20 Jahre) stehen mitunter im Widerspruch zu den Rahmenbestimmungen der VN über die Jugendgerichtsbarkeit (sog. Beijing-Regeln), die vorsehen, dass eine Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat stehen sowie den Bedürfnissen des Jugendlichen und der Gesellschaft gerecht werden muss. Das Kabinett hat daher im Oktober 2009 beschlossen, dass Kinder bis zu 18 Jahren in Zukunft nicht mehr im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes in speziell autorisierten Gerichten strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Diese Fälle sollen zukünftig vor Jugendgerichten verhandelt werden; dadurch ist eine Absenkung des Strafrahmens in Einzelfällen möglich, aber nicht zwingend. Der Gesetzesentwurf wurde im Dezember 2009 in das Parlament eingebracht. Auch bei Kindern wird die Zeit des Gewahrsams in manchen Fällen über die gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgedehnt. Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Verhaftete jugendliche Demonstranten wurden ungeachtet ihres Alters und der Schwere ihres Vergehens zu langjährigen Haftstrafen wegen "Vergehen im Namen der PKK" verurteilt. Nach einer Gesetzesänderung im Juli 2010 werden nun Jugendliche von Jugendgerichten beurteilt und gelten nicht mehr automatisch als Mitglieder der PKK. Bis im Oktober 2010 sollen alle verhafteten Jugendlichen freigelassen worden sein. Allerdings wurden damit ihre Strafprozesse nicht abgeschlossen, sondern nur an höhere Instanzen weitergeleitet.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (XXXX): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (römisch 40 ): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)

Es gab Fortschritte bei der Reformierung der Justiz, vor allem durch die Verfassungsänderung. Die Unabhängigkeit der Justiz betreffend, ist die Erhöhung der Mitglieder des Hohen Rates der Justiz und der Staatsanwälte von sieben auf 22 zu nennen. Zu den Vertretern des Kassationsgerichtshofes und des Staatsrates werden die neuen Mitglieder aus Vertretern der erstinstanzlichen Richter, der Justizakademie, Rechtsfakultäten und Anwälten bestehen. Durch diese neue Zusammensetzung der Mitglieder des Hohen Rates wird die Justiz als Ganzes vertreten und nicht mehr nur durch die Vertreter des Kassationsgerichtshofes und des Staatsrates. Die Verfassungsänderungen ermöglichen eine Überprüfung der Entscheidungen des Hohen Rates über Entlassungen von Justizangestellten aus ihrem Berufsstand. Dies ist ein Schritt in Richtung einer Einführung eines effektiven Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Hohen Rates. Gerichtliche Kontrolleure, die zuständig für die Evaluierung der Leistungen der Richter und Staatsanwälte sind, berichten nun nicht mehr dem Justizministerium, sondern dem Hohen Rat der Justiz und der Staatsanwälte, was diesem die Möglichkeit gibt, ohne die Gefahr einer politischen Einflussnahme zu arbeiten. Trotzdem ist der Minister noch immer Präsident des Hohen Rates und die Ermittlungsbehörde des Hohen Rates muss von ihm genehmigt werden.

Im Großen und Ganzen ist zu sagen, dass es Fortschritte im Justizbereich gab, vor allem die Erhöhung der Mitgliederzahl des Hohen Rates, aber auch die Einschränkung der Macht der Militärgerichte (keine Zivilisten mehr vor Militärgerichten) sind positive Schritte. Trotzdem sitzt der Minister dem Hohen Rat vor und hat das letzte Wort bei Untersuchungen.

(Europäische Kommission: ENP - Turkey 2010 Progress Report, 9.11.2010)

Die Regierung änderte das Strafrecht am 26. Juni 2009 und verbot darin, dass sich Zivilisten bei Prozessen vor Militärgerichten verantworten müssen. Es gab auch Verbesserungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit: die Anzahl von Prozessen, die sich auf Artikel 301 (Beleidigung des türkischen Staates) beziehen, werden weniger. Auch das Verwenden von nicht-türkischen Sprachen wurde erleichtert.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Laut türkischem Justizministerium gehen die Prozesse, die sich auf

Artikel 301 stützen zurück. Grund dafür ist die Änderung des Artikels, die besagt, dass ein Prozess nach Artikel 301 die Zustimmung des Justizministeriums erfordert. Im Jahr 2009 bekam das Justizministerium laut offiziellen Quellen 424 Anklagen, die sich auf Artikel 301 stützten, jedoch wurden 358 abgelehnt und nur in vier Fällen durfte ein Prozess geführt werden. 55 Fälle waren noch am Laufen. Die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV sprach von 18 Personen, die im selben Zeitraum aufgrund des Artikels 301 strafrechtlich verfolgt wurden. Auch dies ist ein deutlicher Rückgang im Gegensatz zu den vergangenen Jahren.

(Today¿s Zaman: US report notes substantial decrease in Article 301 trials, 13.3.2010;

http://www.todayszaman.com/tz-web/news-204225-us-report-notes-substantial-decrease-in-article-301-trials.html Zugriff 11.1.2011)

Das Justizwesen wird von der Regierung durch Ernennung, Beförderungen von Beamten und Richtern beeinflusst. Die am 12. September 2010 angenommene Verfassungsänderung vergrößert außerdem den Einfluss des Parlaments auf die Ernennung von Richtern. Neu dürfen Zivilpersonen nicht mehr (auch nicht bei Fällen, die die Staatssicherheit betreffen) von Militärgerichten abgeurteilt werden. Das Justizwesen ist nach wie vor ein Zentrum des innerstaatlichen Widerstands säkularer türkischer Nationalisten gegen die von der Regierung angestrengten Reformen zugunsten der kurdischen Minderheit. In diesem Zusammenhang scheint es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Justizapparat und dem Justizministerium zu geben. Letzteres lehnte in mehreren Fällen die Fortführung von Verfahren wegen "Beleidigung des Türkentums" ab.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (XXXX): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (römisch 40 ): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)

Sicherheitsbehörden

Die türkische Nationalpolizei (TNP), die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Justizpolizei, die eingerichtet wurde um der Staatsanwaltschaft bei Untersuchungen zu helfen, weiterhin dem Innenministerium Bericht erstattete.

Eine weitere Einheit, jedoch weniger professionell und weniger diszipliniert als andere Sicherheitskräfte, sind die Dorfschützer, eine vor allem im Südosten eingesetzte lokale Miliz. Sie werden vieler Menschenrechtsverletzungen bezichtigt, sowie die Jandarma oder Spezialeinheiten der Polizei. Sicherheitskräfte bekommen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Gelegentlich wurden dazu NGOs eingeladen, um Inhalte bereitzustellen. Obwohl manche Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte vor Gericht kommen, bleibt die Straffreiheit und auch die Korruption ein Problem.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.

Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Art. 117 Abs. 3 der Verfassung).Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Artikel 117, Absatz 3, der Verfassung).

Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, insbesondere durch Umstrukturierung des Nationalen Sicherheitsrates (NSR). Die Geschichte des Nationalen Sicherheitsrates (Milli Güvenlik Kurulu, MGK) reicht bis in die 1940er Jahre zurück. Seit 1961 ist dieser auch in der Verfassung verankert. Seine ehemals zentrale Stellung im politischen System hat der NSR durch Gesetzesänderungen im Jahr 2003 im Rahmen der Reformen im Hinblick auf den angestrebten EU-Beitritt eingebüßt. Er ist seither vorwiegend ein Koordinierungs- und Beratungsorgan in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (XXXX): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (römisch 40 ): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)

Polizeigewalt/Folter

Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begangen keine politischen Morde, trotzdem kam es im Rahmen von Polizeiaktionen zur Tötung von Personen. Es gab - im Gegensatz zum Vorjahr - keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Menschenrechtsaktivisten, Rechtsanwälte und Ärzte, die Folteropfer behandelten berichteten, dass folternde Polizisten aufgrund der verschärften Strafen für Folter, nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen foltern, um nicht erwischt zu werden.

(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen nochDie AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch

höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.

Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen. Aus den vorliegenden Statistiken lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Bei einem statistischen Vergleich muss zudem berücksichtigt werden, dass gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Die aus Sicht des Auswärtigen Amtes verlässlichsten Zahlen stammen von der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV. In der Gesamtzahl berichtet TIHV von einer leichten Abnahme der bei ihnen behandelten Fälle von Folter und Misshandlung. Bis Ende November 2009 wurden insgesamt 252 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (2008: 269, 2007: 320; 2006: 222).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Im Jahre 2009 wandten sich 459 Personen an die TIHV mit dem Antrag wegen Folter oder Misshandlung behandelt zu werden. Von ihnen gaben 259 Personen an, dass sie im gleichen Jahr gefoltert worden waren. Nach den Informationen der TIHV starben 2009 sechs Personen in Polizeihaft. Im Jahr davor waren es acht Menschen gewesen und 2007 waren ebenfalls sechs Personen in Polizeihaft gestorben. Es kam zu 532 Fällen von Folter und Misshandlung, in 381 Fällen durch die Sicherheitskräfte. Bei Interventionen gegen Demonstranten starben 6 Menschen und es wurden 301 verletzt.

(DTF - Demokratisches Türkeiforum: Jahresberichte 2009 von IHD und TIHV, 29.4.2010,

http://www.tuerkeiforum.net/Jahresberichte_2009_von_IHD_und_TIHV Zugriff 18.1.2011)

NGOs

Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet; ihre Mitglieder sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs-) Verfahren ausgesetzt, deren rechtliche Grundlage zum Teil fragwürdig erscheint (z.B. Besitz einer per Abonnement zugestellten, tags zuvor per Gerichtsbeschluss verbotenen Tageszeitung); viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen.

Staatliche Menschenrechtsorgane:

Das "Präsidium für Menschenrechte" untersteht als eigenständige Behörde mit ungefähr 20 Beschäftigten formal dem Ministerpräsidenten. Auf Provinz und Kreisebene sind sog. "Menschenrechtsräte" dem Präsidium monatlich berichtspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich über sog. "Menschenrechtsantragskästen" in städtischen Einrichtungen über Menschenrechtsverstöße zu beschweren. Der Parlamentsausschuss für Menschenrechte spricht Missstände im Land an; 2008 wurden verschiedene Untersuchungsberichte veröffentlicht (u.a. zu Folter in Polizeigewahrsam und Haft).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Ombudsmann

Die Verfassungsreform (vom 12.9.2010) beinhaltet die Einführung einer Ombudsmannstelle.

(Europäische Kommission: ENP - Turkey 2010 Progress Report, 9.11.2010)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.

Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.

Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.

Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.

Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Ein großes Thema ist auch die Bereitstellung von Hilfe für Frauen, die Gewalt ausgesetzt waren oder sind. Hier gibt es psychosoziale Betreuung mittels Therapien in Einzel- oder Gruppengesprächen. Es gibt Workshops und Seminare zu mannigfaltigen frauenrelevanten Themen.

Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)

Medizinische Versorgung

Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur Sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen.

Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.

Es gibt türkeiweit 1.191 Krankenhäuser, von denen 355 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 190 Krankenhäuser, von denen 52 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (35), Izmir (26), Bursa (22), Konya (22) und Balikesir (21). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 132.623 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung.

Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.

Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern.

Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist

zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2010)

Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert und zeigt deutliche Fortschritte beim Effizienz- und Kostenmanagement. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber teilweise noch bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Vermehrt entstehen leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen, allerdings von den gesetzlich Versicherten nur gegen Zuzahlungen (bei Privatkliniken) oder bei Eigenfinanzierung (bei Privatpraxen), etwa durch den Abschluss privater Krankenversicherungen, genutzt werden können.

Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (bis 30.09.2010) werden auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sowie bisher durch die Maschen des Systems fallende Personen, einbezogen. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.

In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozialversichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2010 netto 577.- TL - ca. 275.- ¿) verfügt. Die ca. 12 Mio. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels einer elektronischen Patientenkarte, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung. Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 10 TL (ca. 4,70 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das bis Ende 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden soll, ist allerdings von dieser Regelung ausgenommen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt.

Nach ersten Analysen der neu eingeführten leistungsbezogenen Bezahlung von Ärzten scheint sich diese qualitativ wie quantitativ positiv auf die Behandlungen auszuwirken. Die Behandlung in ca.

1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen zusätzlich berechnet werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.

Das Verhältnis Arzt zu Patient belief sich 2008 auf 1 zu 716, das Verhältnis Krankenhausbett zu Patient auf 1 zu 361. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % bis 30 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.

Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). In den Krankenhäusern werden zusätzliche psychiatrische Abteilungen eingerichtet. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen, die für die Beantragung staatlicher finanzieller Unterstützung oder von Rehabilitationsmaßnahmen, etwa für Kinder und Jugendliche, benötigt werden. Basierend auf einem solchen Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten eine "Behindertenkarte" aus.

Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" grundsätzlich auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).

(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)

Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei, z.B. im Bereich der Infektionskrankheiten. Das Gesundheitsministerium veröffentlichte den ersten Strategieplan für die Jahre 2010-2014. Ziel des Plans ist es, die Gesundheit der Gesellschaft zu verbessern und auszuweiten und zwar durch Verbesserung der Sicherheit und Qualität der medizinischen Versorgung und die Verfügbarkeit auf Basis von Gleichheit und Zugang zu der Versorgung.

Im Bereich der psychischen Gesundheit kann zum Berichtsvorjahr kein Fortschritt festgestellt werden. Der nationale Aktionsplan ist finalisiert, muss aber noch angenommen werden. Die Vorbereitungen bei diesem Thema sind im Allgemeinen noch auf einer geringen Stufe.

Im Bereich der Krebsbehandlung konnten geringe Fortschritte verzeichnet werden. Die Infrastruktur, um Untersuchungen auf Gemeindebene zu machen, ist vorhanden. Die Untersuchungen von Zielgruppen (Brust- und Gebärmutterhalskrebs) erreichte 12% bzw. 18% (Ziel für 2015 sind 70%).

(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)

Wir teilen Ihnen mit, dass Österreich derzeit bilaterale Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei hat, welche die aushilfsweise Sachleistungsgewährung regeln. Personen, die in diesen Staaten versichert bzw. anspruchsberechtigt sind, können bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich bei ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung (zB HR/A 3 für Kroatien) beantragen und diese dann im Leistungsfall bei der örtlich in Betracht kommenden österreichischen Gebietskrankenkasse vorlegen, welche die vorgenannte Anspruchsbescheinigung gegen einen inländischen Krankenschein umtauscht. Mit diesem können dann die Personen jede Vertragseinrichtung aufsuchen und alle dringend erforderlichen Sachleistungen in Anspruch nehmen. Art und Umfang der erforderlichen Leistungen richten sich dabei nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Liegt jedoch eine Einreis zwecks gezielter Behandlung in Österreich vor, muss der Patient vorher die Zustimmung seines zuständigen Krankenversicherungsträgers einholen.

(Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung, E-Mail vom 7.5.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2009 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.

Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.

Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 54 staatlich betriebene sowie 3 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Die Frauenhäuser sind als Einrichtungen für physisch, sexuell, emotional oder ökonomisch missbrauchte Frauen zu verstehen, in denen die Frauen (gegebenenfalls mit ihren Kindern) zeitlich begrenzt eine Zuflucht finden können. Hauptziel dieser Häuser ist es, die Grundbedürfnisse der Frauen zu befriedigen und ihnen dabei zu helfen, ihre psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen.

Projekt zur Unterstützung weiblicher Unternehmerinnen:

Das EU-finanzierte Projekt soll türkische Unternehmerinnen und Frauen, die Unternehmerinnen werden möchten, bei der Durchführung ihrer Geschäfte unterstützen. Zu diesem Zwecke errichtet der Türkische Unternehmer- und Gewerbeverband (TESK) mit Hilfe der Kammernvereinigungen (ESOBs) in 25 Provinzen entsprechende Zentren. Im Jahr 2008 werden in diesen Zentren bis zu 4.500 Frauen Kurse in Unternehmensführung und Management erhalten sowie Konsultationen und Begleithilfen in Anspruch nehmen können.

Ein technisches Beratungsteam, das sich aus auswärtigen und hiesigen Trainern zusammensetzt, bringen ihre Kompetenz und Erfahrung in das Projekt ein, um künftige und bereits aktive Unternehmerinnen bei ihrer Arbeit zu unterstützen.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2010)

Einreisekontrollen

Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.

Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)

Unterstützung für Frauen

In der Türkei gibt es ein Sozialversicherungssystem, das aus drei Institutionen (SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI) besteht, die jedoch zu einer Institution zusammengefasst wurden und alle Personen, die einer dieser drei Einrichtungen angehören, werden in Zukunft im Rahmen des "SGK" betreut. Je nach Institution werden noch unterschiedliche Leistungen erbracht, wobei man aber nur in den Genuss kommt, wenn man entweder selbst versichert ist, oder der Ehemann. Für bedürftige Personen ist das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. der Solidaritätsfonds zuständig. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort.

Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz soll die Lücken im Sozialversicherungssystem füllen. Obwohl das Hauptaugenmerk auf die Kinder gelegt wird, werden auch Familien mitbetreut, deren Kinder unter den Schutz dieser Institution fallen. Dieser Schutz bedeutet im Normalfall, dass die Kinder in betreuten Heimen untergebracht werden. Es wird aber versucht, die Familien soweit wirtschaftlich zu unterstützen, dass sie ihre Kinder selbst versorgen können. Die Hilfe besteht aus Sach- und Geldleistungen. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc. Die Höhe des finanziellen Zuschusses beträgt 40% des Einkommens der höchsten Beamten. Für Juli 2009 waren dies 212,50 TL - dieser Betrag variiert natürlich aufgrund der Änderungen der Beamteneinkommen.

Die Sozialhilfe wird also in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)

Die unmittelbaren Familienangehörigen eines Versicherungsnehmers, der nach der Pensionierung verstorben ist bzw. der für mind. 10 Jahre im Dienst gewesen ist, können eine Witwen- bzw. Waisenrente beantragen. Hat der Verstorbene für mehr als 5 Jahre gearbeitet, haben die minderjährigen Kinder, Kinder auf der weiterführenden Schule bzw. in der Hochschulbildung (bis 25 J.) einen Anspruch auf Waisenrente. Der Ehepartner hat einen Anspruch auf Witwenrente.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei August 2010)

Es gibt in der Türkei auch Arbeitslosenunterstützung, die aber - wie wohl überall üblich - nur ausbezahlt wird, wenn man vorher gearbeitet hat und somit in den Sozialversicherungstopf eingezahlt hat.

Seit 2007 gibt es eine staatliche Hotline für ausgebeutete Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und Senioren. Von 1.1.2009 bis 31.10.2009 gingen 80 995 Anrufe bei der Hotline ein. 5 328 davon kamen von Frauen, die sich Gewalt ausgesetzt sahen und um Unterkunft in einem Frauenhaus baten, 5 739 betrafen Fahrlässigkeit und Ausbeutung von Frauen. In Bezug auf häusliche Gewalt gehen immer mehr Anrufe beim Polizeinotruf ein und mehr Frauen trauen sich direkt zur Polizei zu gehen, um Anzeigen zu erstatten.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)

Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Ein großes Thema ist auch die Bereitstellung von Hilfe für Frauen, die Gewalt ausgesetzt waren oder sind. Hier gibt es psychosoziale Betreuung mittels Therapien in Einzel- oder Gruppengesprächen. Es gibt Workshops und Seminare zu mannigfaltigen frauenrelevanten Themen.

Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten

zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.

(BAA-Analysen der Staatendokumentation (Simone Langanger): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)

TKP/ML-TIKKO//MKP

Die TKP/ML-TIKKO ist in der Türkei seit längerer Zeit kaum mehr in Erscheinung getreten.

Dementsprechend ist es auch kaum mehr zu gegen sie gerichteten Operationen gekommen. Dies ist einerseits auf die Spaltung der Organisation und breit angelegte Operationen gegen beide Flügel der Organisation im Jahre 1998 zurüc kzuführen, andererseits auf die Neuorientierung der Partei anlässlich des ersten Parteikongresses vom 15. September 2002. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entführung eines Bewohners aus dem Dorf Sirçal (Tokat) im Jahre 2002 mit diesen Operationen im Zusammenhang steht. Er könnte von der TIKKO als Verräter bestraft worden sein.

Am 18. Mai 2001 ist die TKP/ML Maoist Parti Merkezi mit einem Flugblatt mit dem Titel "Strategie und Taktik der TKP/ML Maoist Parti Merkezi" in Erscheinung getreten. Dieses Dokument sollte für die jungen kommunistischen-proletarischen Internationalisten eine Anleitung sein. Bei den Herausgebern handelt es sich um eine Gruppe von Personen, die sich um eine Zeitschrift mit dem gleichen Namen organisiert. Diese Zeitschrift will den Faschismus, Chauvinismus und jede Art von reaktionärer Haltung bekämpfen. Sie versteht sich als die Stimme des Proletariats, das aufgrund seiner Ethnie oder seiner religiösen Überzeugung in der Türkei und in Türkisch-Kurdistan unterdrückt wird. Der Marxismus-Leninismus-Maoismus wird als Leitlinie betrachtet, und die Zeitschrift soll die gemeinsame Stimme der Maoisten weltweit sein.

Anlässlich des ersten Kongresses vom 15. September 2002, den die TKP/ML 31 Jahre nach ihrer Gründung (24. April 1972 in den Bergen von Kürecik (Malatya)) durchgeführt hat, übte die Organisation grundlegende Selbstkritik bezüglich ihrer fehlerhaften Taktik und Politik in der Vergangenheit und gab sich einen neuen Namen:

Maoistische Kommunistische Partei (Maoist Komünist Partisi). Die Partei erklärte, dass es sich nicht um einen Wandel der Grundsätze der TKP/ML handle, sondern um eine Veränderung deren Art. Beide Organisationen hätten den Maoismus als ideologische Quelle. Die neue Organisation beruft sich weiterhin auf Ibrahim Kaypakkaya, den Begründer der TKP/ML. Die Maoisten müssten innerhalb der Revolutionäre eine führende Rolle spielen und die Arbeiterklassen dazu bringen, sich der Volksarmee anzuschliessen respektive sich innerhalb der Maoistischen Jugendeinheiten zu engagieren.Maoistische Kommunistische Partei (Maoist Komünist Partisi). Die Partei erklärte, dass es sich nicht um einen Wandel der Grundsätze der TKP/ML handle, sondern um eine Veränderung deren "Art". Beide Organisationen hätten den Maoismus als ideologische Quelle. Die neue Organisation beruft sich weiterhin auf Ibrahim Kaypakkaya, den Begründer der TKP/ML. Die Maoisten müssten innerhalb der Revolutionäre eine führende Rolle spielen und die Arbeiterklassen dazu bringen, sich der Volksarmee anzuschliessen respektive sich innerhalb der Maoistischen Jugendeinheiten zu engagieren.

Die AnhängerInnen der MKP nehmen regelmässig an Demonstrationen zum 1. Mai usw. teil, wo sie offen ihre Fahnen tragen. Sie scheinen bis jetzt nicht im Zusammenhang mit gewalttätigen Aktionen in Erscheinung getreten zu sein.

Die Organisation unterhält in der Schweiz Vereine, ist aber auch hier in den letzten Jahren

nicht mehr sehr stark in Erscheinung getreten. Am stärksten ist sie in Zürich vertreten. Die

Organisation ist anlässlich der schweizerischen Demonstrationen gegen den Krieg im Irak in

Erscheinung getreten und beteiligt sich an der Anti-Globalisierungsbewegung.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, 21.6.2003)

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung beim Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr auf Grund einer Verwandtschaft zu S.Y. und weil er Alevite sei nicht glaubhaft bzw. nicht wahrscheinlich erachtet werden konnte.

Im Ergebnis kann der Richtigkeit dieser Schlussfolgerung nicht entgegen getreten werden. Außer der bloßen unsubstantiierten Behauptung des Beschwerdeführers ist dies über die Jahre hinweg durch nichts belegt worden. Selbst wenn S.Y. nun tatsächlich im gleichen Dorf gewohnt haben soll, ergibt sich nicht die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung in ihren Kernaussagen. Vielmehr wird diese Schlussfolgerung in ihrem Gewicht verstärkt durch das ergänzende amtswegig eingeleitete Ermittlungsergebnis des AsylGH. Es konnten bei Recherchen in Berichten sowie im Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft keinerlei Hinweise darauf gefunden werden, dass Familienangehörige oder sonstige Verwandte nach dem Tod von S.Y. im Jahr 1999 wegen dieser Verwandtschaft Repressalien seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt waren. Auch die damalige Berichtslage lässt nicht auf eine Sippenhaft schließen.

Der BF trat diesem ergänzenden Ermittlungsergebnis auch in keinster Weise entgegen und wurden auch keine dem widersprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt oder konkrete Beweisanbote erstattet.

Auch aus der allgemeinen Lage der Aleviten in der Türkei ist eine derartige Gefährdungsprognose zu verneinen und wurde auch diesbezüglich dem Ermittlungsergebnis nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

Der sehr zeitnahe zur Ausreise ausgestellte Nüfus spricht auch gegen Verfolgungsmaßnahmen oder Diskriminierung des BF durch staatliche Organe bzw. Behörden zum Ausreisezeitpunkt. Dass dieser nicht rechtmäßig erlangt worden wäre, wurde nicht konkret dargelegt.

In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin legte das BAA im Rahmen der Beweiswürdigung im Wesentlichen dar, dass sie ihr politisches Engagement für die TKP-ML und die daraus behaupteten Repressalien nicht glaubhaft machen konnte. Bei Betrachtung der Niederschrift und den Feststellungen zum Herkunftstaat kann dem nicht entgegen getreten werden.

Soweit in der Berufung moniert wird, dass ihr zu Unrecht vorgeworfen werde sie habe zu den Festnahmen keine näheren Angaben machen können, weil sie diesbezüglich "nicht ansatzweise befragt" worden sei, ist auf S 6 des angefochtenen Bescheides und die darin enthaltene Niederschrift zu verweisen. Demnach hat das BAA konkret folgendes gefragt: "Sie haben Vorfälle geschildert, die Sie zur Ausreise bewogen. Geben Sie diese konkret, Anlass, Umstände etc., an". Die BF gab dazu lediglich an: "Ich wurde während meiner U-Haft mit Knüppeln (Gummiknüppel) geschlagen, an den Haaren gerissen, sonst misshandelt, beschimpft. Sie sagten mein Kind müsse das auch durchmachen. Auch mein Kind wurde mit dem Umbringen bedroht. Wir können dort nicht normal als Mensch leben. Man wird nicht als Mensch behandelt." Weitere Angaben dazu erfolgten nicht.

Die Antwort auf diese konkrete Frage ist in der Tat dergestalt, dass man anhand des Abgleiches mit Realitätskennzeichen nicht den Eindruck gewinnt, die BF sprach hierbei von persönlichen Erlebnissen mit derartigem Realitätshintergrund. Zu oberflächlich waren die Angaben, ohne konkrete Details, fehlende Darlegung von Interaktionen, fehlende Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf bzw. überhaupt keine Erzählung der konkreten Abläufe. Die Frage nach dem konkreten Anlass wurde von ihr gänzlich unbeantwortet lassen.

In Bezug auf S.Y., zur Lage der Aleviten und auch in Bezug zum ausgestellten Nüfus - auch für die Zweitbeschwerdeführerin wurde ein solcher erst kurz vor der Ausreise ausgestellt - gelten die zum Erstbeschwerdeführer dazu gemachten Ausführungen.

Für die Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Asylgründe dargelegt und daher ein Asylerstreckungsantrag in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin gestellt. Dass diese die Mutter der Drittbeschwerdeführerin ist blieb im Verfahren unbestritten.

Für den Viertbeschwerdeführer wurden von der gesetzlichen Vertreterin keine eigenen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz vorbebracht und erklärt, dass ihm in der Türkei nichts passieren würde. Dies blieb im Verfahren im Wesentlichen unbestritten.

Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht als unschlüssig zu erachten und wird die Richtigkeit der gezogenen Schlussfolgerungen durch das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungen des AsylGH bestärkt.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Hinsichtlich der vom AsylGH ergänzend herangezogenen Berichte zur Lage in der Türkei wurde auf ausgewogene Quellen geachtet und wurde diesen im Rahmen des gewahrten Parteiengehörs nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Die sich daraus ergebende Lage wird, soweit entscheidungsrelevant, daher als erwiesen angesehen.

2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997, idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß Abs 2 leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Abs 3 leg cit sind auch auf Verfahren gem. Abs 1 leg cit die §§ 8, 15, 22, 23 Abs.3,5 u. 6, 36, 40 u. 40a idF BGBl I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs 8 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zum Verfahren der Erst- und Zweitbeschwerdeführer

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen ausreisekausalen Angaben soweit gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in der Türkei nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen ausreisekausalen Angaben soweit gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist in der Türkei nicht dergestalt, dass sich konkret für die Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG iVm § 8 AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 50 Abs 1 iVm § 8 AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.Im gegenständlichen Fall ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen ihre vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch in Zusammenhang mit einer Erkrankung ergeben.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht. Dies kann sich auch in Zusammenhang mit einer Erkrankung ergeben.

Im konkreten Fall kam aktuell kein Sachverhalt hervor wonach davon auszugehen wäre, dass bei den beiden Beschwerdeführern von einer relevanten Erkrankung auszugehen wäre.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vgl zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Die Beschwerdeführer befinden sich im erwerbsfähigen Alter und kam kein Sachverhalt hervor wonach sie nicht mehr am Erwerbsleben teilnehmen könnten. So war der Erstbeschwerdeführer auch vor seiner Ausreise schon berufstätig. Sie wurden in der Türkei sozialisiert und können auch nicht von dort als entwurzelt betrachtet werden.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 40a AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in der Türkei gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

Zur asylrechtlichen Ausweisung:

Auf Grund der anzuwendenden Rechtslage hatte das BAA zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht über eine Ausweisung zu entscheiden, weshalb dies auch vom AsylGH mangels gesetzlicher Anordnung nicht aufzugreifen war.

Zum Verfahren des Drittbeschwerdeführers

Zum Spruchpunkt:

Die für den Asylerstreckungsantrag maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes in der gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 anwendbaren Fassung des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, lauten wie folgt:Die für den Asylerstreckungsantrag maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Asylgesetzes in der gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 anwendbaren Fassung des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, lauten wie folgt:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus Eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus Eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.

Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 AsylG 1997 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages gemäß § 11 Abs. 3 leg.cit. zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages gemäß Paragraph 11, Absatz 3, leg.cit. zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.

Gemäß § 11 Abs. 4 leg.cit. treten Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 leg cit Asyl gewährt wird.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, leg.cit. treten Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß Paragraph 7, leg cit Asyl gewährt wird.

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Die Drittbeschwerdeführerin ist das minderjährige Kind der Zweitbeschwerdeführerin, welche einen Asylantrag stellte. Der Asylerstreckungsantrag war daher zulässig.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen. Dieser wurde somit in Österreich kein Asyl gewährt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen. Dieser wurde somit in Österreich kein Asyl gewährt.

Da der Asylantrag bzw. die dagegen erhobene Beschwerde betreffend die Mutter abgewiesen wird, handelt es sich bei dieser um keinen anerkannten Flüchtling und besteht keine Möglichkeit ein Asylrecht auf Angehörige zu erstrecken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Verfahren des Viertbeschwerdeführers

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.1.) Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Artikel 6, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Im konkreten Fall wurden kein asylrelevanter Sachverhalt zur Begründung dieses Antrages vorgetragen und war ein solcher auch amtswegig nicht zu erblicken. Auch die allgemeine Lage ist in der Türkei nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen gem. § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden und diesen weder der Status eines Asyl- noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und somit auch nicht auf den Beschwerdeführer übertragen werden kann.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen gem. Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren) keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden und diesen weder der Status eines Asyl- noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und somit auch nicht auf den Beschwerdeführer übertragen werden kann.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Absatz 6, leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

Im gegenständlichen Fall wurde kein Sachverhalt konkret vorgetragen woraus sich für den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG die Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat ergeben könnte.Im gegenständlichen Fall wurde kein Sachverhalt konkret vorgetragen woraus sich für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat ergeben könnte.

In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Es wird von der Situation ausgegangen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nur zumindest mit einem Elternteil zurückkehren kann. Im Verfahren wurde eine reale Rückkehrgefährdung der Eltern bereits verneint und wurde auch im gegenständlichen Verfahren kein Sachverhalt vorgetragen, der zur Prognostizierung einer realen und entscheidungsrelevanten Gefährdung für den Viertbeschwerdeführer führen würde.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 67, AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für das Leben in der Türkei gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).

Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der BF auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurdenEs war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Dies auch unter Berücksichtigung dessen, dass der BF auch aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen keinen derartigen Status ableiten kann, da deren Beschwerden mit Erkenntnis des heutigen Tages im Ergebnis gleichlautend entschieden wurden

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

1. Verbindung mit einer Ausweisung; § 10 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 135/2009:1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 135/2009:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Abs 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (§ 31 FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Art 8 EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

2.4. Der siebenjährige Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Erst- bis Drittbeschwerdeführern. Zwar wird deren Asylverfahren mit Erlassung des Erkenntniss vom heutigen Tag rechtskräftig negativ abgeschlossen und verfügen diese danach über keine vorläufige oder eine anderweitige Aufenthaltsberechtigung für Österreich, jedoch besteht für diese auch noch keine behördlich verfügte Ausreiseverpflichtung zur Beendigung ihres fortan nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Von relevanten privaten und familiären Anknüpfungspunkten in Österreich kann somit ausgegangen werden.

Mit Bestätigung der Ausweisungsentscheidung des BAA in Bezug auf den Viertbeschwerdeführer bestünde mit Erlassung - im Gegensatz zu den Erst- bis Drittbeschwerdeführern - hingegen eine behördlich durchsetzbare Ausweisungsentscheidung und würde ihn auch gesetzlich verpflichten Österreich unverzüglich zu verlassen.

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Im gegenständlichen Fall wäre es bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung des BAA möglich, dass das minderjährige Kind von seinen Eltern, für welche aktuell keine Ausweisungsentscheidung bzw. Ausreiseverpflichtung besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung des Kindes von seinen Familienangehörigen notwendig und verhältnismäßig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich, wenngleich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt damit nicht gesagt wird, dass die Ausweisung - insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Zuwanderung von Fremden - damit auf Dauer unzulässig (§ 10 Abs 5 AsylG 2005) wäre. Durch diese ersatzlose Behebung der "asylrechtlichen" Ausweisungsentscheidung wird auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan, welcher - insbesondere zur Vermeidung derartiger ungerechtfertigter Trennungen - davon ausgeht, dass die Ausweisungsentscheidung über eine Familie von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll. Durch diese Behebung wird die nunmehr für den Viertbeschwerdeführer und seine Eltern sowie Geschwister als "Fremde" iSd FPG zuständige Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt über die Familie eine einheitliche Entscheidung zu treffen (vgl. zB VwGH v. 12.12.2007, 2007/19/1054). Diese Intention ergibt sich auch aus dem Familienverfahren, welches eine möglichst einheitliche Entscheidung innerhalb der Familienangehörigen anstrebt.3. 1. Im gegenständlichen Fall wäre es bei einer Bestätigung der Ausweisungsentscheidung des BAA möglich, dass das minderjährige Kind von seinen Eltern, für welche aktuell keine Ausweisungsentscheidung bzw. Ausreiseverpflichtung besteht, getrennt wird. Ein öffentliches Interesse, welches die Trennung des Kindes von seinen Familienangehörigen notwendig und verhältnismäßig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen würde, ist nicht ersichtlich, wenngleich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt damit nicht gesagt wird, dass die Ausweisung - insbesondere unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Zuwanderung von Fremden - damit auf Dauer unzulässig (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005) wäre. Durch diese ersatzlose Behebung der "asylrechtlichen" Ausweisungsentscheidung wird auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerecht getan, welcher - insbesondere zur Vermeidung derartiger ungerechtfertigter Trennungen - davon ausgeht, dass die Ausweisungsentscheidung über eine Familie von "einer Behörde", also entweder von der Sicherheitsbehörde oder von der Asylbehörde, möglichst gleichzeitig getroffen werden soll. Durch diese Behebung wird die nunmehr für den Viertbeschwerdeführer und seine Eltern sowie Geschwister als "Fremde" iSd FPG zuständige Sicherheitsbehörde in die Lage versetzt über die Familie eine einheitliche Entscheidung zu treffen vergleiche zB VwGH v. 12.12.2007, 2007/19/1054). Diese Intention ergibt sich auch aus dem Familienverfahren, welches eine möglichst einheitliche Entscheidung innerhalb der Familienangehörigen anstrebt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs 1 AsylG 2005 bedürfte. § 41 Abs 7 ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach grds. schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde.

Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vgl. auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).Im Falle ergänzender Ermittlungen kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof dann abgesehen und mit einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs zum Ermittlungsergebnis das Auslangen gefunden werden, wenn dafür die persönliche Anhörung zur Gewinnung eines unmittelbaren persönlichen Eindruckes für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist (zB VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459; 11.11.2008, 2006/19/0359; 26.2.2009, 2006/20/0177-6; vergleiche auch VfGH 10.12.2008, U 80/08-15).

Im gegenständlichen Fall hat der Asylgerichtshof so wie schon das BAA im Wesentlichen die Aussagen der Beschwerdeführer der Entscheidung zu Grunde gelegt. Der AsylGH hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Lage in der Türkei durchgeführt und die Ermittlungsergebnisse (Feststellungen zum Herkunftsstaat) den Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist übermittelt. Der Asylgerichtshof hielt es in diesem Fall für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich dafür einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu gewinnen, zumal es hier im Wesentlichen nur um die oa. Fakten ging. Überdies wurde den getroffenen Feststellungen bzw. den Berichten nicht konkret und substantiiert entgegen getreten und ergibt sich auch aus der Stellungnahme nicht die Notwendigkeit einer weiteren Ergänzung des Verfahrens.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, EMRK, Glaubwürdigkeit, Integration, Interessensabwägung, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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