TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/4 C11 313533-1/2008

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Veröffentlicht am 04.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C11 313.533-1/2008/16E

C11 313.534-1/2008/9E

C11 313.535-1/2008/7E

C11 414.370-1/2010/8E

C11 414.371-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden

des XXXX,des römisch 40 ,

der XXXX,der römisch 40 ,

des XXXX,des römisch 40 ,

der XXXX undder römisch 40 und

des XXXX,des römisch 40 ,

alle StA. MONGOLEI, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.06.2010, FZ. 06 12.922-BAI vom 27.06.2007, FZ. 06 12.923-BAI, FZ. 07 04.789-BAI, FZ. 10 05.520-BAI vom 28.06.2010 und FZ. 10 05.519-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer, ein mongolischer Staatsangehöriger, ist spätestens am 29.11.2006 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am 01.12.2006 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau, bei der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes, brachte er in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter nach der Schilderung seines Fluchtweges vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er mit Obdachlosen in Ulaanbaatar Probleme gehabt habe. Bereits seit 2002 sei er von diesen geschlagen und ausgeraubt worden. Seine Probleme hätten sich verstärkt, als er und seine Lebensgefährtin das Vieh ihrer verstorbenen Großmutter verkauft und diese Leute davon erfahren hätten. Es sei zu ständigen Drohungen und Schlägereien gekommen. Man habe ihm gedroht, ihn verschwinden zulassen bzw. seine Lebensgefährtin nach China zu verkaufen. Sein Freund sei bereits im Jahr 2005 verschwunden. Er fürchte im Fall seiner Rückkehr, von diesen Leuten weiter bedroht und misshandelt zu werden. In der Mongolei hätten sie niemanden der ihnen helfe. Da sein Freund verschwunden sei, habe er Angst um sein Leben. Es komme häufig vor, dass in der Mongolei Waisenkinder und Obdachlose einfach verschwinden; niemand würde nach diesen suchen. Es gebe vom Staat keine Hilfe. Sie hätten Angst, nach China verkauft zu werden.

Zu möglichen Familienangehörigen gab er an, weder in der EU noch in seiner Heimat Verwandte oder sonstige Angehörige zu haben. Zuletzt habe er in der Mongolei als Warenzusteller gearbeitet.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei einer getrennten Befragung in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen die Angaben ihres Lebensgefährten. Sie sei bei der Großmutter aufgewachsen, die eine Landwirtschaft mit mehreren Nutztieren betrieben habe. Nach ihrem Tod habe sie wegen der Landwirtschaft Schwierigkeiten mit den Nachbarn gehabt, die sie unter Druck gesetzt hätten. Sie habe daher die Tiere verkauft, wodurch es aber zu Problemen mit Obdachlosen und Waisenkindern gekommen sei, die Geld gefordert hätten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, in Ruhe zu leben und zu arbeiten. Man habe ihr mit Vergewaltigung gedroht, sie jedoch nicht körperlich misshandelt. Mit dem Erlös des Viehverkaufs hätten sie die Ausreise bezahlt. Sie sei im vierten Monat schwanger und habe keine Beschwerden bzw. benötige keine Medikamente. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie weitere Bedrohungen und körperlich misshandelt zu werden. Sie müsse dann mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Kleinkind schutz- und obdachlos ohne Hilfe auf der Straße leben.

Zu möglichen Familienangehörigen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, weder in der EU noch in der Heimat Verwandte oder sonstige Angehörige zu haben. Zuletzt habe sie in der Mongolei als Verkäuferin gearbeitet.

Am 05.12.2006 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West in St. Georgen im Attergau, in Anwesenheit eines Rechtsberaters getrennte Einvernahmen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mit Hilfe eines Dolmetschs für Mongolisch durch. Er habe hier nur seine Lebensgefährtin, die schwanger sei. Er sei Waise und habe keine Verwandten in der Heimat. Die Reise hätten sie mit dem Erlös der Nutztiere der verstorbenen Großmutter seiner Lebensgefährtin finanziert.

Auf die Frage nach möglichen Beweismitteln zum Fluchtvorbringen brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er diese nicht habe. Er habe aber Wunden, die vernarbt seien. Er habe nach einem Schlag auf den Kopf von einem Arzt genäht werden müssen und sei auch mit einer Zigarette verletzt worden. Unterlagen zu seinen ärztlichen Behandlungen habe er nicht. Man habe seine Frau nach China verkaufen wollen. Er habe seine Gründe abschließend vorgebracht.

Zu seinen Lebensumständen gab er an, er habe bis zum zwölften Lebensjahr bei einem Freund seiner Mutter gewohnt; diese sei bei der Geburt gestorben. Sein Vater sei ihm nicht bekannt gewesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte bei der getrennten Befragung in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzlichem Vertreter im Wesentlichen die Angaben ihres Lebensgefährten. Ergänzend berichtete sie, sie sei, als sie hochschwanger bei einer Schlägerei schlichtend eingegriffen habe, auch geschlagen worden. Diese Personen hätten sie auch nach China verkaufen wollen.

Am 21.06.2007 fand eine weitere getrennte Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, mit Hilfe eines Dolmetschs für Mongolisch und hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft als Träger der Jugendwohlfahrt statt. Zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Mongolei gaben die Beschwerdeführer an, dass ihnen viele der Informationen unbekannt gewesen seien und sie alles verstanden hätten.

Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Lebensumständen in der Heimat an, bis zu seinem zwölften Lebensjahr in XXXX bei einem Bekannten seiner Mutter und dessen Mutter gelebt zu haben; diese habe er als Großmutter angesprochen. Als diese gestorben sei, habe ihn der Bekannte fortgejagt. Er habe rund zwei Jahre, vor allem im Winter, in fahrenden Zügen gelebt. Er habe Autoscheiben gereinigt und Geschenke von Fahrgästen erhalten. Einige Zugreisende hätten ihn dann nach Ulaanbaatar zu einer Hilfsorganisation für Waisenkinder gebracht, wo er ca. ein Jahr verbracht habe. Er sei dann zusammen mit einem Freund weggelaufen, da es immer Streitigkeiten mit größeren Heimkindern gegeben habe, die sie zu Diebstählen verleiten hätten wollen. Er habe sich aber aus Angst vor Rache deswegen nicht an die Leitung des Waisenhauses gewandt. Er habe in der Folge in einem Haus in der Nähe des Marktes gewohnt und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Im Februar 2005 habe er seine Lebensgefährtin kennen gelernt und sie sei im Oktober 2005 zu ihm gezogen. Sie hätten dann gemeinsam ihre Großmutter unterstützt und wöchentlich besucht.Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Lebensumständen in der Heimat an, bis zu seinem zwölften Lebensjahr in römisch 40 bei einem Bekannten seiner Mutter und dessen Mutter gelebt zu haben; diese habe er als Großmutter angesprochen. Als diese gestorben sei, habe ihn der Bekannte fortgejagt. Er habe rund zwei Jahre, vor allem im Winter, in fahrenden Zügen gelebt. Er habe Autoscheiben gereinigt und Geschenke von Fahrgästen erhalten. Einige Zugreisende hätten ihn dann nach Ulaanbaatar zu einer Hilfsorganisation für Waisenkinder gebracht, wo er ca. ein Jahr verbracht habe. Er sei dann zusammen mit einem Freund weggelaufen, da es immer Streitigkeiten mit größeren Heimkindern gegeben habe, die sie zu Diebstählen verleiten hätten wollen. Er habe sich aber aus Angst vor Rache deswegen nicht an die Leitung des Waisenhauses gewandt. Er habe in der Folge in einem Haus in der Nähe des Marktes gewohnt und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Im Februar 2005 habe er seine Lebensgefährtin kennen gelernt und sie sei im Oktober 2005 zu ihm gezogen. Sie hätten dann gemeinsam ihre Großmutter unterstützt und wöchentlich besucht.

Kriminelle vom Markt hätten von ihm und seinem Freund regelmäßig Schutzgeld verlangt, sobald sie Geld verdient hätten. Sie seien auch ständig geschlagen worden. Als er und sein Freund im Mai 2006 neuerlich von mehreren Männern geschlagen worden seien, habe seine schwangere Lebensgefährtin versucht, die Kontrahenten zu trennen. Dabei habe sie unabsichtlich einen Schlag gegen den Bauch bekommen. Sie habe dann Schmerzen bekommen und sie seien in zwei Spitäler gegangen. Man habe sie jedoch abgewiesen, weil sie weder gemeldet noch versichert gewesen seien. Es sei dann zu einer Fehlgeburt gekommen.

Sein Freund sei dann ungefähr im Juli 2006 plötzlich verschwunden. Ende Juli 2006 seien sie wieder zur Großmutter seiner Lebensgefährtin gezogen, die dann aber am 14.09.2006 verstorben sei. Die Leute hätten geglaubt, dass man wegen ihrer Jugend alles mit ihnen machen könne und man habe ihnen die Tiere wegnehmen wollen. Sie hätten im Oktober 2006 die Tiere verkauft. Die Kriminellen hätten davon erfahren und von ihnen Geld gefordert. Er sei geschlagen und damit bedroht worden, wie sein Freund, nach China geschickt zu werden. Sie seien fast täglich geschlagen worden und seien Ende Oktober nach XXXX gezogen. Dort sei er von den Kriminellen gefunden worden. Leute hätten ihm geraten, das Land zu verlassen. Aus Angst, dass man sie in ein Waisenhaus bringen und ihnen das Geld genommen werde, habe er sich nicht an die mongolischen Behörden um Schutz gewandt. Er habe sich zudem in Ulaanbaatar öfters an die Polizei gewandt, man habe ihm aber nicht geholfen. Auch bei in- und ausländischen Organisationen komme es nur zu einer vorübergehenden Hilfestellung.Sein Freund sei dann ungefähr im Juli 2006 plötzlich verschwunden. Ende Juli 2006 seien sie wieder zur Großmutter seiner Lebensgefährtin gezogen, die dann aber am 14.09.2006 verstorben sei. Die Leute hätten geglaubt, dass man wegen ihrer Jugend alles mit ihnen machen könne und man habe ihnen die Tiere wegnehmen wollen. Sie hätten im Oktober 2006 die Tiere verkauft. Die Kriminellen hätten davon erfahren und von ihnen Geld gefordert. Er sei geschlagen und damit bedroht worden, wie sein Freund, nach China geschickt zu werden. Sie seien fast täglich geschlagen worden und seien Ende Oktober nach römisch 40 gezogen. Dort sei er von den Kriminellen gefunden worden. Leute hätten ihm geraten, das Land zu verlassen. Aus Angst, dass man sie in ein Waisenhaus bringen und ihnen das Geld genommen werde, habe er sich nicht an die mongolischen Behörden um Schutz gewandt. Er habe sich zudem in Ulaanbaatar öfters an die Polizei gewandt, man habe ihm aber nicht geholfen. Auch bei in- und ausländischen Organisationen komme es nur zu einer vorübergehenden Hilfestellung.

In einem anderen Landesteil habe er sich außerhalb des Zugriffs seiner Verfolger kein neues Leben aufbauen können, "da das Leben auf dem Land keine Zukunft" habe. Es sei nicht einfach Arbeit zu finden; auch in den Städten seien die Arbeitsplätze begrenzt. Es stimme, dass er gesund und kräftig sei und es aufgrund seiner Sprachkenntnis für ihn einfacher sei, in seiner Heimat eine Arbeit zu finden, aber er habe keine Verwandten mehr und habe große Angst um sich und seine Freundin gehabt. Es gebe weiters auch Fälle, wo Kinder und Jugendliche zur Organentnahme nach China verschleppt worden seien.

Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland, werde sich dort das schwere Leben fortsetzen und er habe jetzt Frau und Kind. Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden befürchte er nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer getrennten Befragung in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat an, ihre Eltern nicht zu kennen und von Geburt an bei ihrer Großmutter gelebt zu haben. Diese habe eine Jurte sowie fünf Kühe mit Kälbern, fünf Stiere und zwanzig Schafe gehabt. Das Land habe ihre Großmutter vom Staat zur Verfügung gestellt bekommen. Ab dem zwölften Lebensjahr habe sie für die Großmutter Milch verkauft und im Februar 2005 ihren Lebensgefährten am Markt in Ulaanbaatar kennen gelernt. Ab Oktober 2005 habe sie dann mit ihm beim XXXX in Ulaanbaatar im Haus seines Freundes in Untermiete gewohnt. Sie sei im November schwanger geworden. Sie sei dann im Krankenhaus nicht behandelt worden, weil sie keinen offiziellen Wohnsitz nachweisen habe können und habe eine Fehlgeburt erlittenDie Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer getrennten Befragung in Anwesenheit eines Rechtsberaters zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat an, ihre Eltern nicht zu kennen und von Geburt an bei ihrer Großmutter gelebt zu haben. Diese habe eine Jurte sowie fünf Kühe mit Kälbern, fünf Stiere und zwanzig Schafe gehabt. Das Land habe ihre Großmutter vom Staat zur Verfügung gestellt bekommen. Ab dem zwölften Lebensjahr habe sie für die Großmutter Milch verkauft und im Februar 2005 ihren Lebensgefährten am Markt in Ulaanbaatar kennen gelernt. Ab Oktober 2005 habe sie dann mit ihm beim römisch 40 in Ulaanbaatar im Haus seines Freundes in Untermiete gewohnt. Sie sei im November schwanger geworden. Sie sei dann im Krankenhaus nicht behandelt worden, weil sie keinen offiziellen Wohnsitz nachweisen habe können und habe eine Fehlgeburt erlitten

Ihr Lebensgefährte habe mit Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt bestritten. Sie habe von landwirtschaftlichen Erlösen gelebt. Nach dem Tod der Großmutter hätten die Nachbarn ihre Minderjährigkeit ausnutzen und ihre Tiere in ihre Herden eingegliedert wollen. Sie habe die Tiere in Ulaanbaatar verkauft und mit ihrem Lebensgefährten wieder bei dessen Freund gewohnt. Die Kollegen ihres Lebensgefährten hätten vom Geld erfahren und begonnen, ihn zu terrorisieren. Diese Leute hätten ihnen die Tageseinnahmen und andere Dinge gestohlen. Zu körperlichen Übergriffen sei es nur gegenüber ihrem Lebensgefährten gekommen; sie sei mit Vergewaltigung bedroht worden. Sie hätten Ende Oktober die Wohnung des Freundes verlassen und hätten in XXXX ein Haus gemietet. Ende Oktober bzw. Anfang November sei dann ihr Lebensgefährte verletzt worden und habe gemeint, dass es besser sei, wenn sie das Land verlassen würden. Sie sei damals im dritten Monat schwanger gewesen. Am 17.11.2006 seien sie schließlich ausgereist und es sei zu keinen weiteren Vorfälle gekommen.Ihr Lebensgefährte habe mit Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt bestritten. Sie habe von landwirtschaftlichen Erlösen gelebt. Nach dem Tod der Großmutter hätten die Nachbarn ihre Minderjährigkeit ausnutzen und ihre Tiere in ihre Herden eingegliedert wollen. Sie habe die Tiere in Ulaanbaatar verkauft und mit ihrem Lebensgefährten wieder bei dessen Freund gewohnt. Die Kollegen ihres Lebensgefährten hätten vom Geld erfahren und begonnen, ihn zu terrorisieren. Diese Leute hätten ihnen die Tageseinnahmen und andere Dinge gestohlen. Zu körperlichen Übergriffen sei es nur gegenüber ihrem Lebensgefährten gekommen; sie sei mit Vergewaltigung bedroht worden. Sie hätten Ende Oktober die Wohnung des Freundes verlassen und hätten in römisch 40 ein Haus gemietet. Ende Oktober bzw. Anfang November sei dann ihr Lebensgefährte verletzt worden und habe gemeint, dass es besser sei, wenn sie das Land verlassen würden. Sie sei damals im dritten Monat schwanger gewesen. Am 17.11.2006 seien sie schließlich ausgereist und es sei zu keinen weiteren Vorfälle gekommen.

Auf die Frage, ob sie sich wegen der Vorfälle an die Polizei oder an andere Behörden gewandt habe, gab sie an, man hätte sie dort kaum beachtet und festgestellt, dass sie keinen Wohnsitz hätten. Seit ihrem Umzug zum Freund ihres Lebensgefährten im Oktober 2005 hätten sie immer wieder Probleme mit anderen Jugendlichen gehabt, wodurch es auch öfters zu Schlägereien gekommen sei. In ihrem Wohnviertel hätten raue Sitten geherrscht. Ihr Lebensgefährte sei in Ulaanbaatar einmal zu jener Polizeidienststelle gegangen, die für das Marktgebiet zuständig sei; man habe seine Aussagen aber nicht ernst genommen. Sie hätten sich nicht mehr an die Polizei oder an andere Behörden gewandt. Von in- oder ausländischen Organisationen habe sie nichts gewusst.

Mit dem Verkaufserlös hätten sie sich nicht in einem anderen Landesteil niederlassen können, da ihre Verfolger ihnen gedroht hätten, sie überall zu finden. Im Zuge ihrer Schwangerschaft habe sie auch schlechte Erfahrungen mit den mongolischen Gesundheitseinrichtungen gemacht und habe deshalb auch ihr Kind in Österreich zur Welt bringen wollen. Auch sei der Freund ihres Lebensgefährten kurz vor dem Tod der Großmutter verschwunden und man habe von ihm nichts mehr gehört.

Zu ihren Befürchtungen im Fall ihrer Rückkehr gab sie an, in der Heimat weder ein Heim noch nahe stehende Personen zu haben. Sie habe Angst vor dem Leben, welches sie dort geführt habe. Mit der Polizei oder anderen Behörden hätte sie aber keine Probleme.

1.2. Am XXXX wurdeXXXX (der Drittbeschwerdeführer und Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin) geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte als gesetzliche Vertreterin für diesen am 24.05.2007 einen Antrag auf "Erstreckung unseres Asyls" auf den Sohn.1.2. Am römisch 40 wurdeXXXX (der Drittbeschwerdeführer und Sohn des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin) geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte als gesetzliche Vertreterin für diesen am 24.05.2007 einen Antrag auf "Erstreckung unseres Asyls" auf den Sohn.

1.3. Am XXXX wurden XXXX und XXXX (die Viert- und Fünftbeschwerdeführer und Söhne des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin), geboren. Mit Schreiben vom 22.06.2010 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre Söhne "gem. § 3 AsylG 2005 den Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzes in Österreich. Ihre Söhne hätten "eigenständige Asylgründe oder Gründe" weswegen ihnen subsidiärer Schutz gewährt werden sollte. Die Zwillinge seien Frühgeborene und befänden sich auf der neonatologischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX. Den Schreiben waren die Geburtsurkunden der beiden Beschwerdeführer und ein Schreiben der Universitätsklinik vom 21.05.2010 angeschlossen.1.3. Am römisch 40 wurden römisch 40 und römisch 40 (die Viert- und Fünftbeschwerdeführer und Söhne des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin), geboren. Mit Schreiben vom 22.06.2010 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre Söhne "gem. Paragraph 3, AsylG 2005 den Antrag auf Gewährung des internationalen Schutzes in Österreich. Ihre Söhne hätten "eigenständige Asylgründe oder Gründe" weswegen ihnen subsidiärer Schutz gewährt werden sollte. Die Zwillinge seien Frühgeborene und befänden sich auf der neonatologischen Abteilung des Landeskrankenhauses römisch 40 . Den Schreiben waren die Geburtsurkunden der beiden Beschwerdeführer und ein Schreiben der Universitätsklinik vom 21.05.2010 angeschlossen.

In diesem Schreiben wird von einem stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin vom 27.03.2010 bis zum 21.05.2010 im genannten Krankenhaus berichtet und dass es zu einer vorzeitigen Entbindung gekommen sei. Wegen des niedrigen Geburtsgewichtes seien beide Kinder in die Neonatologie verlegt worden. Aus einem weiteren Schreiben des Krankenhauses ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des zweitgeborenen Zwillings (des Viertbeschwerdeführers) nach einem typischen Verlauf weitgehend stabilisiert habe und es sei bis zur Entlassung noch mit einem etwa vierzehntägigen stationären Aufenthalt zu rechnen.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

2.1. Mit Bescheiden vom 28.06.2007 bzw. 27.06.2007 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge des Erst- bis Drittbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2.1. Mit Bescheiden vom 28.06.2007 bzw. 27.06.2007 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge des Erst- bis Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die drei Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen.

Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt beweiswürdigend im Wesentlichen aus, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Bei der vorgebrachten Verfolgung handle es sich um nicht nachvollziehbare Behauptungen; diese seien nicht plausibel. So habe er zu den Drohungen und Misshandlungen durch Unbekannte trotz eingehender Befragung keine konkreteren Angaben machen können. Sämtliche Erklärungen hätten sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darstellungen beschränkt. Ferner könnte er - selbst unter der hypothetischen Annahme seines Vorbringens - durch die Verlegung seines Aufenthaltsortes in der Mongolei Schutz vor der behaupteten Verfolgung finden, da die behauptete Verfolgungsgefahr durch unbekannte Privatpersonen nicht im gesamten Staatsgebiet der Mongolei wirksam wäre, da diese als nichtstaatliche Akteure nicht über die Möglichkeit verfügen würden, den Erstbeschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet auszuforschen und wirksam unsanktioniert zu bedrohen. Es lägen insgesamt nicht mit hinreichender Intensität Gründe für die Annahme einer Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention vor.

Ebenso drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, zumal der Erstbeschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin abgesehen, die ebenfalls Asylwerberin in Österreich sei, über keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet verfüge. Darüber hinaus ist er durch die Begehung von Straftaten in Österreich aufgefallen. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Ebenso drohten ihm keine Gefahren, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Schließlich liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vor, zumal der Erstbeschwerdeführer von seiner Lebensgefährtin abgesehen, die ebenfalls Asylwerberin in Österreich sei, über keine weiteren Verwandten im Bundesgebiet verfüge. Darüber hinaus ist er durch die Begehung von Straftaten in Österreich aufgefallen. Eine Ausweisung stelle daher keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Zur Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt begründend aus, dass sie im Verlauf des Verfahrens weder eine konkrete, aktuelle oder eine drohende Verfolgung aus Konventionsgründen, noch eine wohlbegründete Furcht davor glaubhaft gemacht habe. Ihrem Vorbringen ließen sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen sie gerichteten und die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichende Maßnahmen entnehmen, die mit den Konventionsgründen im Zusammenhang stünden.

Darüber hinaus könnte sie sich der behaupteten Verfolgungsgefahr durch Verlegung ihres Aufenthalts innerhalb der Mongolei entziehen. Schließlich könne den Länderfeststellungen ein Unterlassen eines pflichtgemäßen Einschreitens bei einer Anzeigeerstattung durch die zuständigen Behörden nicht entnommen werden.

Zum Drittbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt begründend aus, dass die gesetzliche Vertreterin für ihn keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Seine Ausweisung gemeinsam mit seinen Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.Zum Drittbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt begründend aus, dass die gesetzliche Vertreterin für ihn keine eigenen Asylgründe vorgebracht habe. Seine Ausweisung gemeinsam mit seinen Eltern in die Mongolei würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 04.07.2007 zugestellt.

2.2. Mit Bescheiden vom 28.06.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge des Viert- und Fünftbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen würden (Spruchpunkt III.).2.2. Mit Bescheiden vom 28.06.2010 wies das Bundesasylamt die Anträge des Viert- und Fünftbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen würden (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:

3.1. Gegen die Bescheide der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden fristgerecht Berufungen beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vgl. unten Punkt II.3.1.). In diesen wird neben einer teilweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die vorgebrachten Fluchtgründe nicht ausreichend berücksichtigt habe.3.1. Gegen die Bescheide der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden fristgerecht Berufungen beim unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vergleiche unten Punkt römisch zwei.3.1.). In diesen wird neben einer teilweisen Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die vorgebrachten Fluchtgründe nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Ferner wird moniert, dass die Länderfeststellungen umfangreiche Berichte über (beabsichtigte) Änderungen der mongolischen Gesetze enthielten, aber zu deren Umsetzung oder einer Effektivität dieser Reformen keinerlei Aussagen treffen würden. So gebe die bestehende Gesetzeslage (allein) keine ausreichende Auskunft über die Gefährdungslage eines Staates, sondern es sei vielmehr die Effektivität der Umsetzung in der sozialen Wirklichkeit und die Akzeptanz in der Bevölkerung ausschlaggebend.

Das Bundesasylamt habe dem Vorbringen im Zusammenhang mit der Fehlgeburt der Zweitbeschwerdeführerin grundlos die Glaubwürdigkeit abgesprochen, wobei es bei den dazu getroffenen Feststellungen zu Widersprüchlichkeiten gekommen sei. In diesen werde unter anderem ausgeführt, dass nicht alle Spitäler Obdachlose behandeln würden und der Zugang zur Gesundheitsversorgung auch von der Einkommenssituation abhängig sei. Diese Feststellungen wären ebenso zu berücksichtigen gewesen. Gleichlautend führt die Zweitbeschwerdeführerin dazu aus, dass die von der belangten Behörde festgestellten krassen Widersprüche ihres Vorbringens, betreffend ihre Abweisung durch medizinische Einrichtungen, anhand der getroffenen Länderfeststellungen nicht erkennbar seien. Obwohl es sich um den Kern ihres Vorbringens handeln würde, seien die angesprochenen Unterschiede im Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht näher ausgeführt worden.

Weiters könnten die mongolischen Behörden die Beschwerdeführer nicht ausreichend vor den vorgebrachten Übergriffen schützen. Vor allem stelle die Korruption ein weit verbreitetes Phänomen dar, welches die Effektivität und die Schutzerwartungen an das Sicherheits- und Justizsystem schwer beeinträchtigen würde. Außerdem enthielten die vorgehaltenen Länderberichte keine Angaben über eine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden in Fällen, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht. So wäre es notwendig gewesen, entsprechende Ermittlungen zur Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden vor privater Verfolgung anzustellen. Unter Verweis auf den Jahresbericht 2004 von Freedom House und einen Bericht vom US Department of State wird ergänzend dazu ausgeführt, dass diese belegen würden, dass innerhalb der mongolischen Behörden gravierende Probleme bestünden, wodurch diese weder in der Lage noch willens wären, die Beschwerdeführer vor weiteren Übergriffen effektiv zu schützen.

Seitens der Zweitbeschwerdeführerin wird zudem angemerkt, dass trotz diesbezüglichen Vorbringens ihre Situation als minderjährige Mutter in der angefochtenen Entscheidung völlig untergegangen sei. Auf ihre Angaben, wonach sie keinen offiziellen Wohnsitz und weder Angehörige noch überhaupt ein Zuhause in der Heimat habe, sei nicht weiter eingegangen worden. Ebenso sei es zu keinen weiteren Ausführungen zur tatsächlichen Umsetzung der zitierten Konventionen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gekommen.

Schließlich sei die belangte Behörde vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen, ohne auf das dieser innewohnende Zumutbarkeitskalkül einzugehen. Ergänzend dazu führt die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass allein die Größe und Bevölkerungsdichte eines Staates für eine Beurteilung zu wenig sei. So hätte die Zumutbarkeit einer solchen Fluchtalternative anhand individueller Merkmale (wie Bildung, Familienstand, soziales Netz, usw.) festgestellt werden müssen. Trotz ihres Vorbringens, wonach ihre Verfolger angedroht hätten, sie (überall) aufspüren zu können, seien keine Fragen zu möglichen Vernetzungen dieser Leute gestellt worden. Abschließend wird jeweils die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, um die Asylrelevanz und Glaubwürdigkeit des konkreten Vorbringens nochmals aufzeigen zu können.

In den fristgerecht eingebrachten Beschwerden des Viert- und Fünftbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen die Verletzung ihres durch Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben sowie eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK behauptet. Durch ihre Frühgeburt könnten unvorhersehbare Komplikationen auftreten und eine adäquate medizinische Versorgung in der Mongolei sei fraglich. Das Bundesasylamt habe weder recherchiert, ob in der Mongolei die notwendige medizinische Versorgung von Frühgeborenen gewährleistet bzw. eine entsprechende Betreuung in der weiteren Entwicklung gesichert sei, noch enthielten die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden entsprechende Berichte.In den fristgerecht eingebrachten Beschwerden des Viert- und Fünftbeschwerdeführers wurden im Wesentlichen die Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben sowie eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK behauptet. Durch ihre Frühgeburt könnten unvorhersehbare Komplikationen auftreten und eine adäquate medizinische Versorgung in der Mongolei sei fraglich. Das Bundesasylamt habe weder recherchiert, ob in der Mongolei die notwendige medizinische Versorgung von Frühgeborenen gewährleistet bzw. eine entsprechende Betreuung in der weiteren Entwicklung gesichert sei, noch enthielten die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden entsprechende Berichte.

3.2. Mit Schreiben vom 18.03.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:3.2. Mit Schreiben vom 18.03.2011 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in der Mongolei zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

Amnesty International: Amnesty Report 2010 - "Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, Mongolei", vom 28.05.2010;

Prof. Dr. Barkmann: Universität Ulaanbaatar - "Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei", Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010;

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei" - Überblick, Innen- und Wirtschaftspolitik, 04.2010;

Freedom House: "Freedom in the World-Mongolia (2009)", 16.07.2009;

Konrad Adenauer Stiftung: "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29.6.2008", 14.7.2008; "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009", 01.06.2009;

Österreichische Botschaft, Peking: "Asylländerbericht - Mongolei", 02.2010 sowie "Zusatzfragen", 17.04.2009

U.K. Home Office, Border Agency: "Operational Guidance Note:

Mongolia", 12.04.2007;

U.K. Home Office, Border Agency: "Country of Origin Information Key

Document: Mongolia", 04.02.2010;

U.S., Department of State: "Country Reports on Human Rights

Practices: Mongolia", 11.3.2010;

World Health Organisation: Regional Office fort he Western Pacific, Country Context, "Country Profile Mongolia 2009", 2009.

Ferner gab der Asylgerichtshof bekannt, dass er vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass diese weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden, noch dass sie eine längerfristige Pflege- oder Rehabilitation bedürfen. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation auszugehen.

Der Asylgerichtshof führte in seinem Schreiben vom 18.03.2011 weiters aus, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, abgesehen vom jeweiligen Lebensgefährten und den drei gemeinsamen Kindern, die ebenso Asylwerber aus der Mongolei seien, über keine verwandtschaftlichen Bindungen an Österreich verfügen. Der Erst-, wie auch die Zweitbeschwerdeführerin sprechen weder Deutsch noch hätten sie bisher Sprachkurse besucht. Der heute 22-jährige Erstbeschwerdeführer und die heute 20-jährige Zweitbeschwerdeführerin haben den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Mongolei verbracht; die letzten vier Jahre hätten sie in Österreich gelebt. Der heute dreijährige Drittbeschwerdeführer und die heute einjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer wurden in Österreich geboren und leben seither im Bundesgebiet. Es ist davon auszugehen, dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten können.

Weiters sei der Erstbeschwerdeführer am 07.11.2007 wegen §§ 15, 127 StGB vom Bezirksgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am 27.05.2008 sei er wegen §§ 15, 127 und §§ 15, 141 Abs. 1 StGB vom Bezirksgericht XXXX zu einer Geldsstrafe rechtskräftig verurteilt. Am 14.07.2009 wurde er schließlich wegen §§ 15 Abs. 1, 127, 130 (erster Fall) StGB vom Landesgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Es sei aus heutiger Sicht für den Asylgerichtshof insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorlägen.Weiters sei der Erstbeschwerdeführer am 07.11.2007 wegen Paragraphen 15, 127, StGB vom Bezirksgericht römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Am 27.05.2008 sei er wegen Paragraphen 15, 127 und Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB vom Bezirksgericht römisch 40 zu einer Geldsstrafe rechtskräftig verurteilt. Am 14.07.2009 wurde er schließlich wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 127, 130, (erster Fall) StGB vom Landesgericht römisch 40 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt. Es sei aus heutiger Sicht für den Asylgerichtshof insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorlägen.

Der Asylgerichtshof gab abschließend bekannt, dass seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht die Stellungnahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern. Es wurde angeboten, dass in die den Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat zugrundeliegenden Quellen Einsicht genommen werden könne. Den Parteien des Verfahrens stehe es frei, innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen, insbesondere auch zur Frage der Integration der Beschwerdeführer (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen) zu erstatten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.

Das Bundesasylamt äußerte sich nicht.

Die Beschwerdeführer teilten mit anwaltlich unterfertigtem Schriftsatz vom 01.04.2011 mit, dass sich aus der geschilderten Fluchtgeschichte und aus den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergebe, dass es sich bei den zwischenzeitig volljährigen Beschwerdeführern um Angehörige der sozialen Gruppe der "minderjährigen bzw. jugendlichen Waisen" handle, welche besonders schutzwürdig und vulnerabel seien. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin seien Waisenkinder, welche sich bereits im jugendlichen Alter mit Gelegenheitsarbeiten durchschlagen hätten müssen und sie seien sowohl von Kriminellen als auch von korrupten Polizisten drangsaliert worden.

Weiters habe die belangte Behörde verkannt, dass die vorgebrachte Verfolgung der Beschwerdeführer durch private Personen vor allem in Verbindung mit den ineffizienten innerstaatlichen Schutzmechanismen in der Mongolei asylrelevant sei. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einer Verfolgung durch Privatpersonen schon dann Asylrelevanz zu, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft der Asylwerber zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A, Z 2 GFK liege. Daher hätte das Bundesasylamt auf einen möglichen Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Zugehörigkeit zur vorgenannten sozialen Gruppe eingehen müssen.Weiters habe die belangte Behörde verkannt, dass die vorgebrachte Verfolgung der Beschwerdeführer durch private Personen vor allem in Verbindung mit den ineffizienten innerstaatlichen Schutzmechanismen in der Mongolei asylrelevant sei. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme einer Verfolgung durch Privatpersonen schon dann Asylrelevanz zu, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft der Asylwerber zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A, Ziffer 2, GFK liege. Daher hätte das Bundesasylamt auf einen möglichen Zusammenhang der Verfolgungsgefahr mit der Zugehörigkeit zur vorgenannten sozialen Gruppe eingehen müssen.

Überdies könnten weder den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, noch den vom Asylgerichtshof übermittelten Länderberichten nähere Ausführungen zur erwähnten sozialen Gruppe entnommen werden. Daher sei der Sachverhalt in diesem Punkt ergänzungsbedürftig und die Länderfeststellungen diesbezüglich zu vervollständigen bzw. sollte ein Gutachten eines landeskundlichen Sachverständigen eingeholt werden.

Ein Großteil der Bevölkerung lebe in großer Armut und die Korruption steige an. Viele Gesetze (wie etwa zur Korruption, zur Folter und zur Gewalt in der Familie) würden in der Realität nicht umgesetzt oder von den vollziehenden Beamten, welche meist selbst korrupt seien, willkürlich angewandt. Ohne Geld könne man sich auch nicht auf die gesetzlich gewährleisteten Rechte stützen. Vor allem minderjährige Tagelöhner seien Kriminellen und der Polizeiwillkür schutzlos ausgeliefert.

Die gerade erst volljährig gewordenen Eltern von drei Kleinstkindern seien im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat vollkommener Armut und Schutzlosigkeit ausgesetzt. Die medizinische Versorgung in der Mongolei sei katastrophal und man habe ohne die Bezahlung von Schmiergeld keine Möglichkeit zu einer angemessenen Behandlung. Weiters hätten die Beschwerdeführer kein soziales Netz, zumal die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin bereits verstorben sei und sie auch sonst keine Verwandten mehr hätten. Ohne ein soziales Beziehungsnetz oder der Zugehörigkeit zu einer Großfamilie sei man in der Mongolei vollkommen schutzlos und ohne Existenzgrundlage. Daher sei den Beschwerdeführern zumindest der subsidiäre Schutz zu gewähren.

3.3. Der Asylgerichtshofs bestellte mit Beschluss jeweils vom 29.04.2011 auf Antrag der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. mit Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (kurz: Verfahrens-RL) einen Rechtsberater. Als Frist wurde für allfällige ergänzende Eingaben der 18.05.2011 vorgegeben. Bis dato langten solche beim Asylgerichtshof nicht ein.3.3. Der Asylgerichtshofs bestellte mit Beschluss jeweils vom 29.04.2011 auf Antrag der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit mit Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (kurz: Verfahrens-RL) einen Rechtsberater. Als Frist wurde für allfällige ergänzende Eingaben der 18.05.2011 vorgegeben. Bis dato langten solche beim Asylgerichtshof nicht ein.

3.4. Mit Schreiben vom 30.05.2011 des Rechtsvertreters wurde das anwaltliche Vollmachtsverhältnis zu den Beschwerdeführern aufgelöst.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten und die Eltern des Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und leben auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Erstbeschwerdeführer wurde dreimal rechtskräftig verurteilt. Zweimal zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Bezirksgericht XXXX, am 07.11.2007, Landesgericht XXXX, am 14.07.2009) und einmal zu einer Geldstrafe (Bezirksgericht XXXX, am 27.05.2008).Die Beschwerdeführer sind mongolische Staatsangehörige. Der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten und die Eltern des Dritt- bis Fünftbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Familienangehörigen in Österreich und leben auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Erstbeschwerdeführer wurde dreimal rechtskräftig verurteilt. Zweimal zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Bezirksgericht römisch 40 , am 07.11.2007, Landesgericht römisch 40 , am 14.07.2009) und einmal zu einer Geldstrafe (Bezirksgericht römisch 40 , am 27.05.2008).

Die Beschwerdeführer leiden weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind erwerbsfähig.

Die Identität des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird entsprechend ihren Angaben festgestellt. Die Identität des Drittbis Fünftbeschwerdeführers wird aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden festgestellt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Mongolei den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob sie tatsächlich von Angehörigen einer kriminellen Bande in Ulaanbaatar verfolgt, misshandelt und um Schutzgeld erpresst wurden, da selbst bei der Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der beiden Beschwerdeführer zum Fluchtgrund als wahr, weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.3., bis II.3.5.).Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Mongolei den Tatsachen entsprechen, insbesondere, ob sie tatsächlich von Angehörigen einer kriminellen Bande in Ulaanbaatar verfolgt, misshandelt und um Schutzgeld erpresst wurden, da selbst bei der Zugrundelegung des Gesamtvorbringens der beiden Beschwerdeführer zum Fluchtgrund als wahr, weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei, noch zur Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.3., bis römisch zwei.3.5.).

Zu den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihnen ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei, oder ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Mongolei nicht zulässig wäre.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Mongolei:

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei; diese stimmen auch mit der beim Asylgerichtshof aufliegenden Berichtslage überein:

Überblick über die politische Lage in der Mongolei:

Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.

Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.

Das mongolische Parlament wählte am 29.10.2009 mit dem ehemaligen Außen- und Außenhandelsminister Sukhbaatar Batbold, einen der wohlhabendsten Mongolen, auf den Posten des Premierministers. Sanjaa Bayar, sein Vorgänger, war nach knapp zweijähriger Amtszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen zurückgetreten. Der neue Premier verkündete nach seiner Wahl, dass er den politischen Kurs seines Vorgängers, der ebenfalls aus der ex-kommunistischen Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) stammt, fortsetzen wird. Auch er wird sich künftig mit dem aus der Demokratischen Union kommenden Staatspräsidenten Tsakhiagiyn Elbegdorj arrangieren müssen.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; UKHO, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; AI, Report 2009)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen vereinzelt vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit der Täter. Im Gegensatz zu 2008 gibt es für 2009 jedoch keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch staatliche Organe.

(USDS, Mongolia 2009)

Menschenrechtsorganisationen:

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, wegen der schlechten Haftbedingungen und der Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte"). In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind "Amnesty International", die NGO "Freedom House" und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".

Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene.

Justiz:

Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor, was von der Regierung generell auch respektiert wird. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.

Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.

Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.

Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Institute der vorzeitigen Entlassungen und der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.

Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es vereinzelt Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung.

Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch seit 2008 nicht mehr häufig Gebrauch gemacht. Festnahmen ohne richterlichen Befehl kommen viel weniger oft vor als noch in vorigen Jahren.

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.

Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und den teilweise enormen Einkommensunterschieden im Allgemeinen gewährleistet.

Medizinische Versorgung:

Das mongolische Gesundheitsministerium ist jene zentrale staatliche Verwaltungseinrichtung, welche für die Richtlinienverfassung, Planung, Aufsicht und Anordnung sämtlicher Angelegenheiten im Gesundheitsbereich verantwortlich ist. Das Ministerium ist weiters für die Umsetzung gesundheitsbezogener Aktionen und Standards bei der Inbetriebnahme von Institutionen und Agenturen verantwortlich.

Das mongolische Gesundheitssystem gliedert sich in drei Stufen und ist darauf ausgelegt ein angemessenes und ein qualitativ hochwertiges Gesundheitsservice für jede Person frei zugänglich zu liefern. Die erste Stufe des mongolischen Gesundheitssystems bilden einfache, medizinische Versorgungseinrichtungen in den verstreuten Siedlungen. Die sogenannten Familien-Gruppen-Zentren, sowie Spitäler für einen oder mehrere Bezirke (Sum). In den Familien-Gruppen-Zentren praktizieren Ärzte mit professioneller Ausbildung und mindestens acht Jahren Erfahrung. Sie sollen längerfristig auch in wenig attraktiven Gebieten wieder flächendeckend eine Minimalversorgung sicherstellen. Die zweite Stufe stellen die Spitäler der 21 Provinzen (Aimag) mit ihren Ambulatorien (Gesundheitszentren) dar. In einem Provinzspital sind etwa 50 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen tätig. Aufgrund der technischen Ausstattung können viele Patienten vor Ort versorgt werden. Spezialbehandlungen werden nur in Ulan Batar angeboten. Die höchste Kategorie bilden die vier "Regional Diagnostic and Treatment Centers" in Arvaiheer, Hovd, Choybalsan und Darkhan, sowie die Spezialspitäler in der Hauptstadt. Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital, das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republiks-Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben.

Es gibt in der Mongolei 15 Spezialspitäler, 3 Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiks-Spitäler, 321 einfache Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren, sowie 1063 Privatkliniken, welche der Bevölkerung ihre medizinischen Versorgungsleistungen anbieten.

Im Jahr 2008 stiegen die Ausgaben im Gesundheitsbereich gegenüber 2000 um mehr als das 4-fache an. Trotz der beachtlichen Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur auf dem medizinischen Sektor gibt es in der Hauptstadt. (WHO, Mongolia Health System 2009; BFM, Medizinische Versorgung 2006)

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner. (ÖB, Bericht Mongolei 2010)

Es gibt in der Mongolei zwei Dialyse Zentren. Eines ist das Dialyse-Zentrum des mongolischen Zentralkrankenhauses in Ulan-Bator, welches jährlich zwischen 1700 und 1800 Dialysenprozeduren durchführt. Die Dialysebehandlung ist in diesem Zentrum für chronisch nierenkranke Menschen kostenlos. Allerdings muss vom zuständigen Gesundheitsamt in der Mongolei vor dem Beginn der Behandlung eine Erlaubnis/Bescheinigung eingeholt werden. Zusätzlich werden im 3. Staatskrankenhaus Dialysen, die allerdings sehr kostenintensiv sind, durchgeführt. Die Kosten entsprechen dort ungefähr dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Die notwendige Flüssigkeit für eine peritoneale Dialyse wird aus Süd-Korea und Russland importiert. (BMF, Individualanfrage 2006)

Hepatitis: In der Mongolei gibt es Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C und Hepatitis D auf Basis von Interferon. Weiters ist eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulan-Bator gibt es ein zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten. (ACCORD, Anfragebeantwortung a-7106)

Rückkehrfragen:

Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Art. 240 mStGB).Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mStGB).

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. (ÖB, Bericht Mongolei 2010;vgl. UKHO, Mongolia 2010)Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. (ÖB, Bericht Mongolei 2010;vergleiche UKHO, Mongolia 2010)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide, der Berufungsschriftsätze, der Stellungnahme zum Parteiengehör und der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben.

2.2. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stammen nach ihren eigenen Angaben aus der Mongolei; dass diese stimmen, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der beiden Beschwerdeführer und ihrer Kenntnis der Landessprache auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihren Identitäten konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Ihre Identitäten werden aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunden festgestellt.

Hinsichtlich der persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer in der Mongolei und in Österreich sowie zu ihrer Asylantragstellung folgt der Asylgerichtshof den eigenen Angaben der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer liegt weder ein Vorbringen noch ein sonstiger Anhaltspunkt dahingehend vor, dass sie an einer schweren körperlichen und/oder psychischen Erkrankung leiden und dass ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehen würde. Was das Vorbringen hinsichtlich allfälliger Komplikationen im Zusammenhang mit der Frühgeburt des Viert- und Fünftbeschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Schreiben der Kinderklinik ausdrücklich ergibt, dass sich auch der gesundheitliche Zustand des schwächeren Zwillingskindes bereits Tage nach der Geburt und nach einem typischen Verlauf weitgehend stabilisiert hat. Auch zwischenzeitig wurden weder gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Komplikationen bekannt gegeben, noch medizinische Befunde vorgelegt, obwohl den Beschwerdeführern im Zuge des Parteiengehörs vom 18.03.2011 neuerlich Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Änderungen ihrer persönlichen Situation anzuführen. Es wurden weder ärztliche Befunde noch sonstige medizinische Unterlagen über eine weitere notwendige medizinische Behandlungen oder einer allenfalls notwendigen Rehabilitation zu den Zwillingen vorgelegt.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof eingeholten Auszug aus dem Strafregister vom 16.03.2011. Dass der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sich ihren Lebensunterhalt in der Mongolei durch Gelegenheitsarbeit verdienen können, ergibt sich aus dem Vorhalt des Asylgerichtshofs vom 18.03.2011, dem die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten sind.

2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen (unter Punkt II.1.2.) beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen (unter Punkt römisch zwei.1.2.) beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Im Zusammenhang mit der in der Beschwerde erhobenen Kritik, ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher ist die Beschwerdebehauptung, es handle sich um eine verkürzte oder unzureichende Darstellung der aktuellen Situation (vor allem Versorgungslage und Schutz vor privater Verfolgung) in der Mongolei nicht zutreffend.

Auch für die Einholung eines - wie in der Beschwerde angeregten - Sachverständigengutachtens zur aktuellen Lebenssituation (von Waisenkindern) in der Mongolei hat sich keine Notwendigkeit ergeben. Ebensowenig war es vor dem Hintergrund des Fluchtvorbingens notwendig, dazu durch die belangte Behörde weitere Ermittlungen in der Mongolei durchzuführen. Wie den sehr ausführlichen Länderberichten zur Mongolei zu entnehmen ist, wurde durch das Wirtschaftswachstum der sozialen Wohlfahrt große Aufmerksamkeit gewidmet und das Budget dafür entsprechend erhöht. So stiegen die Regierungsausgaben vor allem für soziale Programme um über 30 Prozent. Zudem bestehen nationale Förderprogramme für Frauen und ist eine allgemeine sowie medizinische Grundversorgung weitestgehend sichergestellt.

Die gleichfalls in der Beschwerde erhobene Behauptung, wonach die Länderberichte zu wenig auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingehen und die Situation von Waisenkindern zu wenig berücksichtigen würden, geht ins Leere, zumal beim konkreten Vorbringen (private Verfolgung aus kriminellen Motiven) allein die allgemeine Situation der Herkunftsregion und die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der lokalen Behörden wesentlich und entscheidungsrelevant erscheint. Dies wurde im gegenständlichen Fall berücksichtigt und geprüft. Das diesbezügliche Vorbringen geht darüber hinaus (inzwischen) ins Leere, da sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin inzwischen erwachsen sind.

2.4. Bei den Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ist es zu Abweichungen und Unstimmigkeiten gekommen, die sie auch in der Beschwerde nicht auszuräumen vermochten.

Bereits die Angaben zu ihren Verfolgern, mit denen sie schon im Jahr 2002 Probleme gehabt hätten, reichen von Obdachlosen und Waisenkindern, über Kollegen des Erstbeschwerdeführers, bis zu Kriminellen einer organisierten Marktbande. Am Rande sei noch angemerkt, dass der Erstbeschwerdeführer noch bei der Erstbefragung erklärte, dass sein Freund bereits im Jahr 2005 verschwunden sei, bei einer späteren Einvernahme jedoch dieses Ereignis mit Juli 2006 datierte.

Weiters hat der Erstbeschwerdeführer befragt, ob er die mongolischen Behörden in Ulaanbaatar bzw. in XXXX über die Vorfälle informiert habe, zum einen abschlägig angegeben, Angst gehabt zu haben, dass man sie in ein Waisenhaus stecken und ihnen das Geld wegnehmen würde. Bestärkend erklärte er, wenn er zur Polizei gegangen wäre, hätte er das Geld auf jeden Fall erwähnen müssen. Zum anderen behauptete er jedoch, er sei sogar öfters bei der Polizei in Ulaanbaatar gewesen, allerdings sei ihm nicht geholfen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte dazu wiederum vor, dass ihr Lebensgefährte bereits im Verlauf des Oktobers 2005 jene Polizeidienststelle aufgesucht habe, die für das Marktgebiet zuständig sei. Hinterher habe er bloß angedeutet, dass man seinen Worten kein Gehör geschenkt habe. Aus diesem Grund hätten sie sich danach nicht mehr an die Polizei oder an andere Behörden gewandt. Dies obwohl die fluchtauslösenden Probleme den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge erst im Mai 2006 begonnen hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Erstbeschwerdeführer wegen der behaupteten Probleme mit den Kriminellen offenbar doch nicht an die mongolischen Polizeibehörden gewandt hat. Damit hat er den lokalen Behörden aber jede Möglichkeit genommen, gegen die angeblichen Übergriffe oder Bedrohungen entsprechend vorzugehen.Weiters hat der Erstbeschwerdeführer befragt, ob er die mongolischen Behörden in Ulaanbaatar bzw. in römisch 40 über die Vorfälle informiert habe, zum einen abschlägig angegeben, Angst gehabt zu haben, dass man sie in ein Waisenhaus stecken und ihnen das Geld wegnehmen würde. Bestärkend erklärte er, wenn er zur Polizei gegangen wäre, hätte er das Geld auf jeden Fall erwähnen müssen. Zum anderen behauptete er jedoch, er sei sogar öfters bei der Polizei in Ulaanbaatar gewesen, allerdings sei ihm nicht geholfen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte dazu wiederum vor, dass ihr Lebensgefährte bereits im Verlauf des Oktobers 2005 jene Polizeidienststelle aufgesucht habe, die für das Marktgebiet zuständig sei. Hinterher habe er bloß angedeutet, dass man seinen Worten kein Gehör geschenkt habe. Aus diesem Grund hätten sie sich danach nicht mehr an die Polizei oder an andere Behörden gewandt. Dies obwohl die fluchtauslösenden Probleme den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge erst im Mai 2006 begonnen hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Erstbeschwerdeführer wegen der behaupteten Probleme mit den Kriminellen offenbar doch nicht an die mongolischen Polizeibehörden gewandt hat. Damit hat er den lokalen Behörden aber jede Möglichkeit genommen, gegen die angeblichen Übergriffe oder Bedrohungen entsprechend vorzugehen.

Es haben sich im gegenständlichen Fall in Zusammenschau mit den Länderberichten somit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer allfälligen Bedrohung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und seinen Kindern effektiver Schutz seitens der heimatstaatlichen Behörden nicht zur Verfügung gestellt werden würde. Ebenso liegen keine Anzeichen dafür vor, dass die mongolischen Behörden nicht in der Lage oder gewillt wären, allfällige rechtswidrige Übergriffe zu verhindern oder abzustellen. Die Beschwerdeführer konnten eine Billigung der privaten Verfolgung durch die staatlichen Stellen weder näher ausführen noch glaubhaft machen. Somit ist mangels anderweitiger Hinweise daher davon auszugehen, dass die mongolischen Behörden dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Kindern vor allfälligen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure effektiv Schutz bieten würden.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen - wie in jedem demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Hinsichtlich des erstmals im vom 01.04.2011 anlässlich des Parteiengehörs vorgebrachten Vorwurfs, die Beschwerdeführer seien in der Mongolei durch korrupte Polizisten drangsaliert worden, ist auszuführen, dass es sich diesbezüglich um eine Steigerung in ihrem Vorbringen ergänzenden Schriftsatz handelt und ist nicht glaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen wurden erstmals mit dem ergänzenden Schriftsatz vorgebracht; weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Berufung selbst wurde diesbezüglich von den Beschwerdeführern diesbezüglich etwas berichtet.

2.5. Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführer kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob ihr Vorbringen den Tatsachen entspricht, da selbst die Zugrundelegung dieses Gesamtvorbringens als wahr in rechtlicher Hinsicht weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei oder der Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt (vgl. die Ausführungen zu den Punkten II.3.3., II.3.4. und II.3.5.). Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Gesamtvorbringen der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund.2.5. Hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführer kann es aber letztlich dahingestellt bleiben, ob ihr Vorbringen den Tatsachen entspricht, da selbst die Zugrundelegung dieses Gesamtvorbringens als wahr in rechtlicher Hinsicht weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in die Mongolei oder der Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Mongolei führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch zwei.3.3., römisch zwei.3.4. und römisch zwei.3.5.). Aus diesem Grund erübrigt sich auch eine nähere beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem Gesamtvorbringen der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund.

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in der Mongolei volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach einer privaten Verfolgung durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Erstbeschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Darüber hinaus haben beide Beschwerdeführer von keinen Übergriffen während ihres Aufenthalts bei der Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin auf dem Land berichtet. Vielmehr berichteten sie lediglich von Problemen mit Nachbarn, die ihre Minderjährigkeit nach dem Tode der Großmutter hätten ausnützen wollen. Die Sicherung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut gewährleistet. Die (grundlegende) medizinische Versorgung ist gesichert. Aus den Berichten zur Mongolei geht hervor, dass die innerstaatliche Fluchtalternative für die Beschwerdeführer somit möglich und zumutbar ist.

Die Beschwerdeführer konnten insgesamt im Zuge ihrer Einvernahmen keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb sie innerhalb der gesamten Mongolei nicht vor Verfolgung sicher sein sollten. Auch aus den vagen Ausführungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb die Angehörigen der kriminellen Bande vom XXXX in Ulaanbaatar den Erstbeschwerdeführer und seine Familie im gesamten mongolischen Staatsgebiet suchen und verfolgen sollten. Ebenso vermögen weder die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, wonach das Leben auf dem Land keine Zukunft habe, bzw. es in ländlichen Gebieten keine Möglichkeit gebe, einfach eine Arbeit zu finden, bzw. es auch in anderen Städten nur begrenzte Arbeitsplätze gebe, noch das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass die Verfolger ihres Lebensgefährten ihnen damit gedroht hätten, sie überall (in der Mongolei) zu finden, Zweifel am Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu begründen, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht werden, die einem Umzug der Beschwerdeführer innerhalb der Mongolei entgegenstehen würden. Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb den Beschwerdeführern ein Umzug innerhalb der Mongolei nicht möglich oder zumutbar wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr noch im gesamten Staatsgebiet von ihren damaligen Gegnern gesucht werden.Die Beschwerdeführer konnten insgesamt im Zuge ihrer Einvernahmen keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb sie innerhalb der gesamten Mongolei nicht vor Verfolgung sicher sein sollten. Auch aus den vagen Ausführungen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb die Angehörigen der kriminellen Bande vom römisch 40 in Ulaanbaatar den Erstbeschwerdeführer und seine Familie im gesamten mongolischen Staatsgebiet suchen und verfolgen sollten. Ebenso vermögen weder die Behauptungen des Erstbeschwerdeführers, wonach das Leben auf dem Land keine Zukunft habe, bzw. es in ländlichen Gebieten keine Möglichkeit gebe, einfach eine Arbeit zu finden, bzw. es auch in anderen Städten nur begrenzte Arbeitsplätze gebe, noch das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass die Verfolger ihres Lebensgefährten ihnen damit gedroht hätten, sie überall (in der Mongolei) zu finden, Zweifel am Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu begründen, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht werden, die einem Umzug der Beschwerdeführer innerhalb der Mongolei entgegenstehen würden. Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb den Beschwerdeführern ein Umzug innerhalb der Mongolei nicht möglich oder zumutbar wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr noch im gesamten Staatsgebiet von ihren damaligen Gegnern gesucht werden.

Selbst dann, wenn die örtliche Polizei in Ulaanbaatar den Beschwerdeführern tatsächlich keinen ausreichenden Schutz bieten sollte, wäre es ihnen immer noch möglich gewesen, in einem anderen Landesteil entsprechenden Schutz vor weiterer Verfolgung zu finden. Zudem hätten sie die Möglichkeit, sich in Hinblick auf eine allfällige Untätigkeit einzelner lokaler Polizeibehörden - notfalls mit der Unterstützung nationaler oder internationaler Hilfsorganisationen - an die dafür eingerichteten Kontroll- und Oberbehörden zu wenden, zumal den Länderberichten zufolge ausreichende Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Missstände bestehen.

Schließlich gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführern von Angehörigen einer kriminellen Bande landesweit Gefahr drohte, noch bei einer möglichen Rückkehr heute noch droht.

2.6. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft oder ergänzungsbedürftig ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen sei, kann daher vor dem Hintergrund des sehr allgemeinen, oberflächlichen und teils unstimmigen Fluchtvorbringens und den Länderberichten nicht nachvollzogen werden. In zwei umfangreichen Einvernahmen wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin wiederholt zu allfälligen Ergänzungen ihrer Fluchtgründe befragt. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Das Bundesasylamt hat mit dem Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt. Das Bundesasylamt hat den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher entgegen dem Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringen auch nicht notwendig, in der Mongolei ergänzende Recherchen durchzuführen.

Für die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer brachte die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vor. Im Zuge der Antragstellung hat sie zwar das Vorliegen eigener Fluchtgründe ihrer Kinder behauptet, im folgenden Verfahren jedoch keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen gemacht; eine allfällige asylrelevante Bedrohung ist auch für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich.

2.7. Es kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer einer landesweiten Verfolgung durch Angehörige einer kriminellen Bande um den Markt von Ulaanbaatar ausgesetzt sind.

3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:

3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die gegenständlichen Verfahren zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf die gegenständlichen Verfahren zu.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies trifft auf die Verfahren der Beschwerdeführer zu. Im asylgerichtlichen Verfahren sind die ab 01.07.2011 geltenden Änderungen (unter der Maßgabe des § 75 Abs. 11 letzter Satz AsylG 2005) nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (kurz: FRÄG 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Dies trifft auf die Verfahren der Beschwerdeführer zu. Im asylgerichtlichen Verfahren sind die ab 01.07.2011 geltenden Änderungen (unter der Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 11, letzter Satz AsylG 2005) nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 (kurz: FRÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

3.3. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Abweisung der Asylanträge (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.3.2. Im Fall der Beschwerdeführer ist nicht glaubhaft, dass ihnen im Herkunftsstaat Mongolei Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der GFK) droht.

Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer von Angehörigen einer kriminellen Bande verfolgt zu werden, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wurden und ihnen und ihren Kindern kein staatlicher Schutz zur Verfügung steht (Punkt II.2.4.). Es ist für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder überdies allenfalls auch möglich, in anderen Landesteilen gefahrlos zu leben (Punkt II.2.5.), ohne dass ihre Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Länderberichten des Asylgerichtshofs ergibt, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb ihrer engeren Heimat niederlassen. Es steht ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.Bei Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführer von Angehörigen einer kriminellen Bande verfolgt zu werden, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht wurden und ihnen und ihren Kindern kein staatlicher Schutz zur Verfügung steht (Punkt römisch zwei.2.4.). Es ist für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder überdies allenfalls auch möglich, in anderen Landesteilen gefahrlos zu leben (Punkt römisch zwei.2.5.), ohne dass ihre Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Länderberichten des Asylgerichtshofs ergibt, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in der Mongolei außerhalb ihrer engeren Heimat niederlassen. Es steht ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.

Zu der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, wonach die Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der "minderjährigen bzw. jugendlichen Waisen" gehören und deshalb verfolgt würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer keine staatliche Verfolgung vorgebracht und lediglich von einer Bedrohung durch die Bosse einer kriminellen Bande von obdachlosen Waisenkindern berichtet haben. Diese hätten es ausschließlich auf das Geld der Beschwerdeführer und allfällige Wertgegenstände abgesehen gehabt. Es ist daher weder plausibel noch nachvollziehbar, dass sie tatsächlich gerade wegen ihrer allfälligen Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe verfolgt wurden.

Die Ansicht, die Beschwerdeführer gehörten einer bestimmten sozialen Gruppe an (Gruppe der "minderjährigen bzw. jugendlichen Waisen"), wird vom Asylgerichtshof daher nicht geteilt. Eine bestimmte soziale Gruppe nach der GFK liegt insbesondere dann vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht geändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft darlegen, dass sie aufgrund fehlenden familiären Rückhalts von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet worden seien, noch weshalb der Zustand der angeblich kaum vorhandenen Existenzgrundlage ein angeborener oder nicht änderbarer Zustand sein sollte. (der Erstbeschwerdeführer hat zuletzt als Warenzusteller und die Zweitbeschwerdeführerin als Verkäuferin gearbeitet und verfügt zudem über Erfahrungen mit der Viehzucht.) Dass beide gemeinsam nicht in der Lage wären, sich und die drei minderjährigen Kinder durch eine erneute Berufstätigkeit zu ernähren, ist eine nicht nachvollziehbare Behauptung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie auf gepachtetem Land durch Viehzucht den Lebensunterhalt für ihre Familie bestreiten können. Überdies ergibt sich weder aus den Ländervorhalten des Bundesasylamtes noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Mangel an Familienangehörigen in der Mongolei als andersartig betrachtet würde. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe alleine für gewöhnlich nicht ausreicht, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine - insbesonders landesweite - aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigene Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihnen ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt. Somit sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.Im gegenständlichen Fall sind für den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine - insbesonders landesweite - aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Hinsichtlich der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurden keine eigene Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihnen ein eigenständiger Anspruch auf Asyl zukommt. Somit sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.

Wenn auch eine subjektive Angst der Beschwerdeführer vor einer Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der geschilderten Gewalt nachvollziehbar ist, kann angesichts der von den Beschwerdeführer dargelegten individuellen Umstände aus den Bedrohungen in der Vergangenheit objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer gehen im Ergebnis über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus. Eine reale Gefährdung der Beschwerdeführer bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführer wurde nicht dargetan. Somit ist eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - im Fall der Beschwerdeführer nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).Wenn auch eine subjektive Angst der Beschwerdeführer vor einer Rückkehr in die Mongolei vor dem Hintergrund der geschilderten Gewalt nachvollziehbar ist, kann angesichts der von den Beschwerdeführer dargelegten individuellen Umstände aus den Bedrohungen in der Vergangenheit objektiv betrachtet nicht abgeleitet werden, dass diese sich im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei maßgeblich wahrscheinlich wiederholen bzw. fortsetzen. Die Befürchtungen der Beschwerdeführer gehen im Ergebnis über vage Spekulationen und bloße Mutmaßungen nicht hinaus. Eine reale Gefährdung der Beschwerdeführer bzw. der wahrscheinliche Eintritt eines in seiner Intensität asylrelevanten Eingriffes in die Sphäre der Beschwerdeführer wurde nicht dargetan. Somit ist eine über die entfernte Möglichkeit hinausgehende, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Verfolgungsgefahr - und damit das Vorliegen einer - aktuellen - "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" - im Fall der Beschwerdeführer nicht zu bejahen (zum Erfordernis einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung, vergleiche etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131 unter Bezugnahme auf VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN).

Im Ergebnis liegen im Fall der Beschwerdeführer keinerlei gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr von Seiten der Angehörigen einer kriminellen Bande vor, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in der Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bedroht sind.

Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführer zu einer Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.Anhand der allgemeinen Lage in der Mongolei ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführer zu einer Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Mongolei ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei den Beschwerdeführern der Fall gewesen wäre oder generell in der Mongolei der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.

3.4. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Erstbeschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Erstbeschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.4.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.3.4.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in der Mongolei nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würden: Dem gesunden und arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, in seiner Heimat in seinem bisherigen Beruf als Warenzusteller oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in der Mongolei aufgehalten hat und die dortige Sprache spricht. Ebenso kann der Zweitbeschwerdeführerin zugemutet werden, in der Landwirtschaft oder mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten.

In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).In Bezug auf das Beschwerdevorbringen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Was das Vorbringen hinsichtlich allfälliger Komplikationen im Zusammenhang mit der Frühgeburt des Viert- und Fünftbeschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Schreiben der Kinderklinik ausdrücklich ergibt, dass sich auch der gesundheitliche Zustand des schwächeren Zwillingskindes bereits Tage nach der Geburt und nach einem typischen Verlauf weitgehend stabilisiert hat. Auch zwischenzeitig wurden weder gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Komplikationen bekannt gegeben noch medizinische Befunde vorgelegt, obwohl den Beschwerdeführern im Zuge des Parteiengehörs vom 18.03.2011 neuerlich Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Änderungen ihrer persönlichen Situation anzuführen. Nach den Länderberichten zur medizinische Versorgung in der Mongolei kann nicht angenommen werden, dass der Viert- und Fünftbeschwerdeführer an Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) leiden würden, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehend erscheinen zu lassen (vgl. dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vgl. überdies VfSlg. 18.407/2008). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist. Dies gilt auch in Bezug auf mögliche Komplikationen im Zusammenhang mit der Frühgeburt des Viert- und insbesonders des Fünftbeschwerdeführers, zu denen keine medizinischen Unterlagen dem Asylgerichtshof übermittelt worden sind.Was das Vorbringen hinsichtlich allfälliger Komplikationen im Zusammenhang mit der Frühgeburt des Viert- und Fünftbeschwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Schreiben der Kinderklinik ausdrücklich ergibt, dass sich auch der gesundheitliche Zustand des schwächeren Zwillingskindes bereits Tage nach der Geburt und nach einem typischen Verlauf weitgehend stabilisiert hat. Auch zwischenzeitig wurden weder gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Komplikationen bekannt gegeben noch medizinische Befunde vorgelegt, obwohl den Beschwerdeführern im Zuge des Parteiengehörs vom 18.03.2011 neuerlich Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Änderungen ihrer persönlichen Situation anzuführen. Nach den Länderberichten zur medizinische Versorgung in der Mongolei kann nicht angenommen werden, dass der Viert- und Fünftbeschwerdeführer an Gesundheitsstörungen von jener besonderen Schwere (wie etwa AIDS im letzten Stadium) leiden würden, die erforderlich ist, um die Außerlandesschaffung eines Fremden nach der Judikatur des EGMR als in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehend erscheinen zu lassen vergleiche dazu etwa dessen Entscheidung im Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Rs 30.240/96; sowie dessen Entscheidungen Ovdienko gegen Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04, und Ndangoya gegen Schweden, 22.6.2004, Rs 17868/03; vergleiche überdies VfSlg. 18.407 aus 2008,). Es ist aber nach den Länderfeststellungen davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige medizinische Versorgung in der Mongolei möglich ist. Dies gilt auch in Bezug auf mögliche Komplikationen im Zusammenhang mit der Frühgeburt des Viert- und insbesonders des Fünftbeschwerdeführers, zu denen keine medizinischen Unterlagen dem Asylgerichtshof übermittelt worden sind.

Dem gesunden und arbeitsfähigen Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt für die Familie zu verdienen, zumal sie sich Zeit ihres Lebens in der Mongolei aufgehalten haben und die dortige Sprache sprechen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr zumindest anfangs vorübergehend Unterstützung von Hilfsorganisationen erhalten könnten. Sohin ist es entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht ausreichend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten.

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es sind die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.5. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.5. Zur Ausweisung der Beschwerdeführer in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Z 1); der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2); einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und weiters kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird (Ziffer eins,); der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,); einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und weiters kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 verweist):Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist):

"§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind.""§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008, 18.832/2009, 18.846/2009; VfGH 28.4.2009, U 847/08;Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,, 18.832 aus 2009,, 18.846 aus 2009,; VfGH 28.4.2009, U 847/08;

3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451;

9.9.2010, 2006/20/0176):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Mit den Erkenntnissen VfSlg. 18.832 und 18.846/2009 hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:Mit den Erkenntnissen VfSlg. 18.832 und 18.846 aus 2009, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.

3.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Auch eine Interessensabwägung zum heutigen Zeitpunkt führt zu keinem anderen Ergebnis.3.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Auch eine Interessensabwägung zum heutigen Zeitpunkt führt zu keinem anderen Ergebnis.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der fünf Beschwerdeführerin ihre nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal sie übereinstimmend angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der fünf Beschwerdeführerin ihre nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal sie übereinstimmend angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.

Was eine allfällige Verletzung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem jeweiligen Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnis vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der beiden Beschwerdeführer anzunehmen, die erst vor rund viereinhalb Jahren nach Österreich eingereist sind.Was eine allfällige Verletzung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem jeweiligen Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnis vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall der beiden Beschwerdeführer anzunehmen, die erst vor rund viereinhalb Jahren nach Österreich eingereist sind.

Die beiden Beschwerdeführer waren bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10). Bei der Bewertung der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich ist zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf die bereits am 28.06.2007 (bzw. 27.06.2007) ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes - somit bereits vor vier Jahren - nicht damit rechnen durften, dass sie dauernd in Österreich verbleiben können. Deshalb ist das Gewicht der allenfalls mittlerweile erlangten Integration dadurch relativiert, dass sie sich während der meisten Zeit des Inlandsaufenthaltes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten.Die beiden Beschwerdeführer waren bisher nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben, sodass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein mussten vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vergleiche auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224 aus 2007, - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10; 12.6.2010, U 614/10). Bei der Bewertung der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich ist zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf die bereits am 28.06.2007 (bzw. 27.06.2007) ergangenen Bescheide des Bundesasylamtes - somit bereits vor vier Jahren - nicht damit rechnen durften, dass sie dauernd in Österreich verbleiben können. Deshalb ist das Gewicht der allenfalls mittlerweile erlangten Integration dadurch relativiert, dass sie sich während der meisten Zeit des Inlandsaufenthaltes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten.

Zum Erst- und zur Zweitbeschwerdeführerin haben sich im Verfahren keine besonderen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich ergeben (etwa:

Beschäftigung, Deutschkenntnisse - so war die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt etwa nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich). Der diesbezüglichen im Schreiben des Asylgerichtshofs vom 18.03.2011 (vgl. Punkt I.4.1.) vorläufig geäußerten Annahme sind die im asylgerichtlichen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Ebenso langten auch nach der Bestellung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof am 29.04.2011 von den Beschwerdeführern weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato eine ergänzendes Vorbringen ein. Dieses Ergebnis wird daher auch dadurch nicht verändert, als die Dauer ihres Verfahren und ihr bisheriger Aufenthalt staatlichen Stellen zurechenbar ist (§ 10 Abs. 1 lit. j AsylG 2005) und auch nur durch einen einzigen Asylantrag abgedeckt ist (anders die Fälle, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 12.06.2010, U 613/10 und U 614/10, zu beurteilen hatte).Beschäftigung, Deutschkenntnisse - so war die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt etwa nur mit Hilfe eines Dolmetschers möglich). Der diesbezüglichen im Schreiben des Asylgerichtshofs vom 18.03.2011 vergleiche Punkt römisch eins.4.1.) vorläufig geäußerten Annahme sind die im asylgerichtlichen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Ebenso langten auch nach der Bestellung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof am 29.04.2011 von den Beschwerdeführern weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato eine ergänzendes Vorbringen ein. Dieses Ergebnis wird daher auch dadurch nicht verändert, als die Dauer ihres Verfahren und ihr bisheriger Aufenthalt staatlichen Stellen zurechenbar ist (Paragraph 10, Absatz eins, Litera j, AsylG 2005) und auch nur durch einen einzigen Asylantrag abgedeckt ist (anders die Fälle, die der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 12.06.2010, U 613/10 und U 614/10, zu beurteilen hatte).

Erschwerend kommt beim Erstbeschwerdeführer hinzu, dass er wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat. So wurde er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet dreimal rechtskräftig verurteilt. Zweimal zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Bezirksgericht XXXX, am 07.11.2007, Landesgericht XXXX, am 14.07.2009) und einmal zu einer Geldstrafe (Bezirksgericht XXXX, am 27.05.2008). Er hat somit wiederholt gegen die Strafrechtsordnung verstoßen (zuletzt vor zwei Jahren); es kann daher bei ihm auch aus heutiger Sicht nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.Erschwerend kommt beim Erstbeschwerdeführer hinzu, dass er wiederholt gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen hat. So wurde er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet dreimal rechtskräftig verurteilt. Zweimal zu einer bedingten Freiheitsstrafe (Bezirksgericht römisch 40 , am 07.11.2007, Landesgericht römisch 40 , am 14.07.2009) und einmal zu einer Geldstrafe (Bezirksgericht römisch 40 , am 27.05.2008). Er hat somit wiederholt gegen die Strafrechtsordnung verstoßen (zuletzt vor zwei Jahren); es kann daher bei ihm auch aus heutiger Sicht nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Es ist unter den aufgezeigten Umständen davon auszugehen, dass der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat als an Österreich gebunden sind.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihre Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK insofern gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund ihres Asylantrages aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind daher nicht in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind daher nicht in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.

Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurde vor ca. vier Jahren bzw. einem Jahr in Österreich geboren. Die minderjährigen Kinder haben somit ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht. Doch auch wenn die Kinder keine eigenen Bindungen in der Mongolei haben, sind sie mit ca. vier Jahren bzw. einem Jahr noch in einem besonders anpassungsfähigen Alter (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: der EGMR nahm sogar noch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). Es liegen damit auch in ihren Fällen keine besonderen Umstände vor, welche ihnen eine gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern in die Mongolei unzumutbar machen würde. Sie sind daher in ihrem Privatleben nach Art. 8 EMRK nicht verletzt.Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer wurde vor ca. vier Jahren bzw. einem Jahr in Österreich geboren. Die minderjährigen Kinder haben somit ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht. Doch auch wenn die Kinder keine eigenen Bindungen in der Mongolei haben, sind sie mit ca. vier Jahren bzw. einem Jahr noch in einem besonders anpassungsfähigen Alter vergleiche etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98: der EGMR nahm sogar noch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit an, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). Es liegen damit auch in ihren Fällen keine besonderen Umstände vor, welche ihnen eine gemeinsame Rückkehr mit ihren Eltern in die Mongolei unzumutbar machen würde. Sie sind daher in ihrem Privatleben nach Artikel 8, EMRK nicht verletzt.

Es ist daher insgesamt in Abwägung der oben aufgezeigten Umstände und angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Art. 8 EMRK insgesamt nicht davon auszugehen, dass bei den fünf Beschwerdeführern eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gebieten würde und ihre gemeinsame Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es ist daher insgesamt in Abwägung der oben aufgezeigten Umstände und angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Artikel 8, EMRK insgesamt nicht davon auszugehen, dass bei den fünf Beschwerdeführern eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides gebieten würde und ihre gemeinsame Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich beim Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin um die Eltern von drei Kleinkindern handelt. Diese Tatsache allein bietet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde. Im gegenständlichen Fall sind beide Elternteile vorhanden sowie gesund und arbeitsfähig. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin zudem auf dem Land bei ihrer Großmutter aufgewachsen ist und dieser mit den Nutztieren und beim Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten geholfen hat, verfügt sie über umfassende Erfahrungen mit der Viehwirtschaft. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht wie die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin auf dem Land leben und gemeinsam ein vom Staat zur Verfügung gestelltes Grundstück bewirtschaften sollten. Darüber hinaus könnten sie zumindest am Anfang, wie auch der Erstbeschwerdeführer bestätigt hat, vorübergehende Unterstützung einer nationalen oder internationalen Hilfsorganisation in Anspruch nehmen.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich beim Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin um die Eltern von drei Kleinkindern handelt. Diese Tatsache allein bietet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würden, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde. Im gegenständlichen Fall sind beide Elternteile vorhanden sowie gesund und arbeitsfähig. Nachdem die Zweitbeschwerdeführerin zudem auf dem Land bei ihrer Großmutter aufgewachsen ist und dieser mit den Nutztieren und beim Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten geholfen hat, verfügt sie über umfassende Erfahrungen mit der Viehwirtschaft. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer nicht wie die Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin auf dem Land leben und gemeinsam ein vom Staat zur Verfügung gestelltes Grundstück bewirtschaften sollten. Darüber hinaus könnten sie zumindest am Anfang, wie auch der Erstbeschwerdeführer bestätigt hat, vorübergehende Unterstützung einer nationalen oder internationalen Hilfsorganisation in Anspruch nehmen.

Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide sind somit insgesamt abzuweisen.Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide sind somit insgesamt abzuweisen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung hat der Asylgerichtshof nach § 67d AVG mit der Maßgabe des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 durchzuführen, dass diese unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus den Akteninhalten des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen.3.6. Eine mündliche Verhandlung hat der Asylgerichtshof nach Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 durchzuführen, dass diese unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus den Akteninhalten des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen.

Die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer sind den Ausführungen des Asylgerichtshofs in seinem Schreiben vom 18.03.2011 nur in Bezug auf ihre Verfolgung durch Private und ihre mögliche Verletzung zum subsidiären Schutz entgegengetreten, ohne weitere Aspekte in das Verfahren einzubringen. Zu ihrer möglichen Aufenthaltsverfestigung haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Auch nach der Bestellung eines Rechtsberaters wurden zu den Beschwerdeverfahren keine weiteren Äußerungen durch die Beschwerdeführer eingebracht. Ebenso langten auch nach der Bestellung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof am 29.04.2011 von den Beschwerdeführern weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Die Beschwerdeführer haben daher zu einer möglichen Verletzung ihrer nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte nichts Weiteres für die Entscheidung Wesentliches vorgebracht. Es ist jedoch insbesonders in Bezug auf diese Bestimmung ihre Zusammenarbeit mit dem erkennenden Gericht erforderlich. Es war somit auch unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung der nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Die - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer sind den Ausführungen des Asylgerichtshofs in seinem Schreiben vom 18.03.2011 nur in Bezug auf ihre Verfolgung durch Private und ihre mögliche Verletzung zum subsidiären Schutz entgegengetreten, ohne weitere Aspekte in das Verfahren einzubringen. Zu ihrer möglichen Aufenthaltsverfestigung haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Auch nach der Bestellung eines Rechtsberaters wurden zu den Beschwerdeverfahren keine weiteren Äußerungen durch die Beschwerdeführer eingebracht. Ebenso langten auch nach der Bestellung eines Rechtsberaters durch den Asylgerichtshof am 29.04.2011 von den Beschwerdeführern weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis dato eine Ergänzung zur Beschwerde ein. Die Beschwerdeführer haben daher zu einer möglichen Verletzung ihrer nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte nichts Weiteres für die Entscheidung Wesentliches vorgebracht. Es ist jedoch insbesonders in Bezug auf diese Bestimmung ihre Zusammenarbeit mit dem erkennenden Gericht erforderlich. Es war somit auch unter dem Aspekt einer möglichen Verletzung der nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Da die Voraussetzungen im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in den vorliegenden Beschwerdefällen erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in den vorliegenden Beschwerdefällen erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.7. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, den er gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG anzuwenden hat, ist er berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 3. Teilband: §§ 63 - 67 h [2007], § 66 Rz 83 f., und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) hat die Berufungsbehörde - hier der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz - bei ihrer Entscheidung Rechtsänderungen zu beachten, die während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten sind.3.7. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, den er gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG anzuwenden hat, ist er berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 3. Teilband: Paragraphen 63, - 67 h [2007], Paragraph 66, Rz 83 f., und die dort wiedergegebene Rechtsprechung) hat die Berufungsbehörde - hier der Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz - bei ihrer Entscheidung Rechtsänderungen zu beachten, die während des Rechtsmittelverfahrens eingetreten sind.

Der Asylgerichtshof hat daher die mit 01.07.2011 in Kraft getretene Änderung des AsylG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden. Da zu den Beschwerdeführern bislang kein Rückkehrverbot erlassen wurde, sind sie daher nach § 10 Abs. 8 AsylG 2005 auf ihre Ausreiseverpflichtung nach Abs. 7 dieser Bestimmung hinzuweisen.Der Asylgerichtshof hat daher die mit 01.07.2011 in Kraft getretene Änderung des AsylG 2005 durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden. Da zu den Beschwerdeführern bislang kein Rückkehrverbot erlassen wurde, sind sie daher nach Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 auf ihre Ausreiseverpflichtung nach Absatz 7, dieser Bestimmung hinzuweisen.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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