TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/5 S22 419354-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S22 419.354-1/2011-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 10 11.456-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, Zl. 10 11.456-BAG, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gem. § 5 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF. als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 5, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF. als unbegründet abgewiesen.

2. Gem. § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF. wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. § 10 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.2. Gem. Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF. wird festgestellt, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gem. Paragraph 10, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 05.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 05.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG ein.

I.1.2. Im Wesentlichen brachte der am 05.12.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragte BF vor, dass er vor ca. einem Monat mit Hilfe eines Schleppers Afghanistan verlassen habe und mit Hilfe unterschiedlicher Transportmittel nach Österreich gekommen sei. Ihm seien nie Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in Kabul die Militärschule besucht. Vor zwei oder drei Jahren sei er von den Taliban kontrolliert worden. Dabei hätten sie den Ausweis der Militärschule entdeckt, was normalerweise zur Enthauptung geführt hätte. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit sei ihm nur gedroht worden. Vor kurzem sei er von den Taliban zur Führung des Jihad gegen die Ungläubigen aufgefordert worden. Weil er das Angebot abgelehnt habe, sei er bedroht und sein Onkel geschlagen worden. Deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen. (AS 21).römisch eins.1.2. Im Wesentlichen brachte der am 05.12.2010 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragte BF vor, dass er vor ca. einem Monat mit Hilfe eines Schleppers Afghanistan verlassen habe und mit Hilfe unterschiedlicher Transportmittel nach Österreich gekommen sei. Ihm seien nie Fingerabdrücke abgenommen worden. Er habe in Kabul die Militärschule besucht. Vor zwei oder drei Jahren sei er von den Taliban kontrolliert worden. Dabei hätten sie den Ausweis der Militärschule entdeckt, was normalerweise zur Enthauptung geführt hätte. Aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit sei ihm nur gedroht worden. Vor kurzem sei er von den Taliban zur Führung des Jihad gegen die Ungläubigen aufgefordert worden. Weil er das Angebot abgelehnt habe, sei er bedroht und sein Onkel geschlagen worden. Deshalb habe er sich zur Flucht entschlossen. (AS 21).

I.1.3. Eine am 05.12.2010 erfolgreich durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der BF am 21.11.2010 in Crotone (Italien), Zl. IT2XX erkennungsdienstlich behandelt wurde (AS 7).römisch eins.1.3. Eine am 05.12.2010 erfolgreich durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung ergab, dass der BF am 21.11.2010 in Crotone (Italien), Zl. IT2XX erkennungsdienstlich behandelt wurde (AS 7).

I.1.4. Mit Schreiben vom 07.12.2010 beauftragte das BAA das XXXX als Gesamt-Sachverständige, sowie Prof. Dr. X. und Dr.Y. als Einzelsachverständige mit der Erstellung einer multifaktoriellen Altersdiagnose und Feststellung eines Mindestalters (AS 31).römisch eins.1.4. Mit Schreiben vom 07.12.2010 beauftragte das BAA das römisch 40 als Gesamt-Sachverständige, sowie Prof. Dr. römisch zehn. und Dr.Y. als Einzelsachverständige mit der Erstellung einer multifaktoriellen Altersdiagnose und Feststellung eines Mindestalters (AS 31).

I.1.4.1. Am 13.01.2011 langte beim BAA das in Auftrag gegebene gerichtsmedizinische Gutachten ein, welches sich auf die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung vom 17.12.2010, eine röntgenologische Untersuchung der linken Hand, befundet am 17.12.2010, ein Panoramaröntgen des Gebisses vom 17.12.2010 und auf eine zahnärztliche Untersuchung vom 17.12.2010 stützt (AS 43).römisch eins.1.4.1. Am 13.01.2011 langte beim BAA das in Auftrag gegebene gerichtsmedizinische Gutachten ein, welches sich auf die Ergebnisse der Befragung und der körperlichen Untersuchung vom 17.12.2010, eine röntgenologische Untersuchung der linken Hand, befundet am 17.12.2010, ein Panoramaröntgen des Gebisses vom 17.12.2010 und auf eine zahnärztliche Untersuchung vom 17.12.2010 stützt (AS 43).

Zusammenfassend gelangte die Fachärztin für Gerichtsmedizin des XXXX zum Ergebnis, dass beim BF von einem Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen ist, sowie, dass das wahrscheinlichste chronologische Alter über dem festgestellten Mindestalter liege (AS 53).Zusammenfassend gelangte die Fachärztin für Gerichtsmedizin des römisch 40 zum Ergebnis, dass beim BF von einem Mindestalter von 17 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen ist, sowie, dass das wahrscheinlichste chronologische Alter über dem festgestellten Mindestalter liege (AS 53).

I.1.5. Am 24.01.2011 wird das Bundesasylamt GDA-Dublin-Referat unter Bezugnahme auf den Eurodac-Treffer um eine Artikel 21 - Anfrage an Italien ersucht (AS 81).römisch eins.1.5. Am 24.01.2011 wird das Bundesasylamt GDA-Dublin-Referat unter Bezugnahme auf den Eurodac-Treffer um eine Artikel 21 - Anfrage an Italien ersucht (AS 81).

I.1.5.1. Am 07.02.2011 übermittelten die italienischen Behörden die dortigen Feststellungen zum Beschwerdeführer. Der BF trage den Namen X und sei am XXXX geboren.römisch eins.1.5.1. Am 07.02.2011 übermittelten die italienischen Behörden die dortigen Feststellungen zum Beschwerdeführer. Der BF trage den Namen römisch zehn und sei am römisch 40 geboren.

I.1.6. Am 10.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Aufnahmegesuch gemäß Art 10 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) (AS 101).römisch eins.1.6. Am 10.02.2011 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) (AS 101).

I.1.6.1. Mit Schreiben vom 14.03.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art 18/7 Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.römisch eins.1.6.1. Mit Schreiben vom 14.03.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 18 /, 7, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.

I.1.7. Am 28.03.2011 wurde das XXXX mit der Fragestellung, ob das Geburtsdatum XXXX in den erhobenen Befunden Deckung finde, mit einem ergänzenden Gutachten, beauftragt (AS 187).römisch eins.1.7. Am 28.03.2011 wurde das römisch 40 mit der Fragestellung, ob das Geburtsdatum römisch 40 in den erhobenen Befunden Deckung finde, mit einem ergänzenden Gutachten, beauftragt (AS 187).

I.1.7.1. Im Ergänzungsgutachten vom 05.04.2011 führte das XXXX aus, dass das neu angegebene Geburtsdatum XXXX zum Untersuchungszeitpunkt am 17.12.2010 einem chronologischen Alter von 18 Jahren und 11 Monaten entspreche. Dieses Alter könne aus gerichtsmedizinischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde nicht ausgeschlossen werden (AS 199).römisch eins.1.7.1. Im Ergänzungsgutachten vom 05.04.2011 führte das römisch 40 aus, dass das neu angegebene Geburtsdatum römisch 40 zum Untersuchungszeitpunkt am 17.12.2010 einem chronologischen Alter von 18 Jahren und 11 Monaten entspreche. Dieses Alter könne aus gerichtsmedizinischer Sicht aufgrund der erhobenen Befunde nicht ausgeschlossen werden (AS 199).

I.1.8. Am 08.04.2011 langte beim BAA Graz die Vollmachtsanzeige von Mag. M.K, Mag. M.F. und J.K., p.A. Caritas., substituiert durch den gesetzlichen Vertreter Stadt X, vertreten durch das Amt für Jugend und Beihilfe, ein (AS 207).römisch eins.1.8. Am 08.04.2011 langte beim BAA Graz die Vollmachtsanzeige von Mag. M.K, Mag. M.F. und J.K., p.A. Caritas., substituiert durch den gesetzlichen Vertreter Stadt römisch zehn, vertreten durch das Amt für Jugend und Beihilfe, ein (AS 207).

I.1.9. Am 19.04.2011 gab der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen zu Protokoll, das er nicht Paschtune sondern Tadschike sei. Zudem könne er Fotos und einen Militärausweis ohne Geburtsdatum vorlegen. Das Geburtsdatum XXXX stamme nicht von ihm, sondern von den italienischen Behörden. Auf Vorhalt, dass aus den medizinischen Gutachten eindeutig seine Volljährigkeit hervorgehe, entgegnet der BF, dass nicht ein Arzt, sondern seine Mutter ihn geboren hätte. Er sei minderjährig und möchte bei seinem sich in Österreich aufhältigen Bruder bleiben. Das Ergebnis der Altersfeststellung akzeptiere er nicht. Er wolle nicht zurück nach Italien. Weil er mit der Altersfeststellung nicht einverstanden sei, verweigerte der BF die Unterschriftsleistung auf dem Einvernahmeprotokoll.römisch eins.1.9. Am 19.04.2011 gab der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen zu Protokoll, das er nicht Paschtune sondern Tadschike sei. Zudem könne er Fotos und einen Militärausweis ohne Geburtsdatum vorlegen. Das Geburtsdatum römisch 40 stamme nicht von ihm, sondern von den italienischen Behörden. Auf Vorhalt, dass aus den medizinischen Gutachten eindeutig seine Volljährigkeit hervorgehe, entgegnet der BF, dass nicht ein Arzt, sondern seine Mutter ihn geboren hätte. Er sei minderjährig und möchte bei seinem sich in Österreich aufhältigen Bruder bleiben. Das Ergebnis der Altersfeststellung akzeptiere er nicht. Er wolle nicht zurück nach Italien. Weil er mit der Altersfeststellung nicht einverstanden sei, verweigerte der BF die Unterschriftsleistung auf dem Einvernahmeprotokoll.

I.1.10. Am 28.04.2011 langte beim BAA eine Stellungnahme des Magistrats X, Amt für Jugend und Familie samt einer Geburtsurkunde ein. Die Geburtsurkunde beweise die Minderjährigkeit des BF. Der BF sei in Italien niemals nach seinem Geburtsdatum befragt worden (AS 264).römisch eins.1.10. Am 28.04.2011 langte beim BAA eine Stellungnahme des Magistrats römisch zehn, Amt für Jugend und Familie samt einer Geburtsurkunde ein. Die Geburtsurkunde beweise die Minderjährigkeit des BF. Der BF sei in Italien niemals nach seinem Geburtsdatum befragt worden (AS 264).

I.1.11. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. § 10 (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).römisch eins.1.11. Der Antrag des BF wurde mit im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet) gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 (1) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 10, (1) 1 AsylG nach Italien ausgewiesen; demzufolge ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF gem. Paragraph 10, (4) AsylG nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

I.1.12. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt I.1.11. genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahrens, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.römisch eins.1.12. Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum in Punkt römisch eins.1.11. genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Prüfung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständigen Staat zu führenden Asylverfahrens, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern.

I.1.13. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.1.11. bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.römisch eins.1.13. Das Bundesasylamt führte weiters aus, dass der BF keine glaubhaften Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den unter 1.1.11. bezeichneten Staat geltend gemacht hätte.

I.1.14. Die festgestellte Volljährigkeit ergebe sich aufgrund des Gutachtens betreffend der Altersschätzung, sowie dass er in Italien als volljährige Person geführt worden sei. Auch die im Zuge der Stellungnahme in Vorlage gebrachte Urkunde vermag kein anderes Ergebnis herbei zu führen, zumal es notorisch sei, dass in Afghanistan sämtliche Dokumente und Schreiben gegen Bezahlung zu erhalten seien. Das in Österreich vorgebrachte Alter entspreche zweifelsfrei nicht den Tatsachen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim Asylwerber um eine volljährige Person handle.römisch eins.1.14. Die festgestellte Volljährigkeit ergebe sich aufgrund des Gutachtens betreffend der Altersschätzung, sowie dass er in Italien als volljährige Person geführt worden sei. Auch die im Zuge der Stellungnahme in Vorlage gebrachte Urkunde vermag kein anderes Ergebnis herbei zu führen, zumal es notorisch sei, dass in Afghanistan sämtliche Dokumente und Schreiben gegen Bezahlung zu erhalten seien. Das in Österreich vorgebrachte Alter entspreche zweifelsfrei nicht den Tatsachen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim Asylwerber um eine volljährige Person handle.

Der Bruder des BF lebe zwar aufgrund der Zuerkennung von subsidiärem Schutz in Österreich, doch werde der BF von ihm weder unterstützt noch hätten sie in Österreich zusammen gewohnt.

Die Zuständigkeit Italiens gemäß Art 10/1 Dublin II-VO habe sich durch das Ermittlungsverfahren ergeben. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und dem sonstigen Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.Die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 10 /, eins, Dublin II-VO habe sich durch das Ermittlungsverfahren ergeben. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und dem sonstigen Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.

I.1.15. Der oben angeführte Bescheid wurde dem BF durch die zuständige PI am 10.05.2011 persönlich zugestellt (AS 321).römisch eins.1.15. Der oben angeführte Bescheid wurde dem BF durch die zuständige PI am 10.05.2011 persönlich zugestellt (AS 321).

I.1.16. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.05.2011 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird. Ohne dies näher auszuführen, wird gerügt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen hätte müssen. Weil dem BF eine ausführlichere Beschwerdebegründung zurzeit nicht möglich sei, werde er eine solche in den nächsten Tagen nachreichen. Eine Ausweisung nach Italien würde den BF in eine ausweglose Situation bringen, weswegen er eine mündliche Verhandlung sowie die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beantrage. Darüber hinaus möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.römisch eins.1.16. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 13.05.2011 eine Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird. Ohne dies näher auszuführen, wird gerügt, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen hätte müssen. Weil dem BF eine ausführlichere Beschwerdebegründung zurzeit nicht möglich sei, werde er eine solche in den nächsten Tagen nachreichen. Eine Ausweisung nach Italien würde den BF in eine ausweglose Situation bringen, weswegen er eine mündliche Verhandlung sowie die Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens beantrage. Darüber hinaus möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

1.1.16.1. Mit Schriftsatz vom 18.05.2011 wurde eine Beschwerdeergänzung eingebracht, in der mit einer Übersetzung der Tazkira den gutachterlichen Feststellungen zu seinem Alter entgegen zu treten versucht wird. Das gerichtsmedizinische Gutachten habe ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben. Die Schwankungsbreite sei standardisiert. Das ergänzende Gutachten sei von einem Organ des BAA mit dem äußeren Erscheinungsbild des BF begründet worden, obwohl er von diesem Organ persönlich nicht in Augenschein genommen worden sei. Darüber hinaus sei es unseriös, dass binnen drei Monaten vom gleichen Institut und der gleichen Gerichtsmedizinerin ein ergänzendes Gutachten eingeholt werde. Unter Hinweis auf näher angeführte Berichte wird vorgebracht, dass bei einer Abschiebung nach Italien die Gefahr bestehe, dass in Bezug auf den BF kein ordnungsgemäßes Asylverfahren geführt werde, er mangels ausreichender Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung erhalte, sowie in den Haftzentren Übergriffen ausgesetzt sei. Zwei seiner Verfolger würden sich ebenfalls in Italien aufhalten, weswegen er eine Verfolgung befürchte. Er habe zu seinem in Österreich lebenden Bruder eine starke Bindung.

I.1.17. Am 23.05.2011 erfolgte durch die zuständige Richterin eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.römisch eins.1.17. Am 23.05.2011 erfolgte durch die zuständige Richterin eine Sichtung des Aktes. Hierbei wurde festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

I.1.18. Laut Mitteilung des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Einsatzreferat, wurde der Beschwerdeführer am 16.06.2011 nach Italien überstellt.römisch eins.1.18. Laut Mitteilung des Stadtpolizeikommandos Schwechat, Einsatzreferat, wurde der Beschwerdeführer am 16.06.2011 nach Italien überstellt.

I.1.19. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).römisch eins.1.19. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Vorbringens der Verfahrensparteien im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524).

I.1.20. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:römisch eins.1.20. Das erkennende Gericht geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

I.1.20.1. Der BF ist StA der islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des BF steht nicht fest. Es steht fest, dass der BF volljährig ist.römisch eins.1.20.1. Der BF ist StA der islamischen Republik Afghanistan. Die Identität des BF steht nicht fest. Es steht fest, dass der BF volljährig ist.

Es kann nicht festgestellt werden, welchen Namen der BF führt und aus welcher afghanischen Region er stammt. Es kann ebenso nicht festgestellt werden, wann er Afghanistan verlassen hatte.

Weiters ist festzustellen, dass der BF über Italien illegal in das Gebiet der Europäischen Union einreiste. Er wurde in Crotone/Italien erkennungsdienstlich behandelt. Die genaueren Umstände rund um die polizeiliche Amtshandlung können nicht festgestellt werden. Der BF stellte in Italien keinen Asylantrag.

I.1.21. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.römisch eins.1.21. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1 anwendbar.

I.1.22. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:römisch eins.1.22. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:

  • -Strichaufzählung
    die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 304 vom 30.9.2004, S. 12 (Statusrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Amtsblatt L 326, S 13 (Verfahrensrichtlinie)

  • -Strichaufzählung
    Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, ABl. 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, Amtsblatt 2003 L 31, S 18 (Aufnahmerichtlinie)

I.1.23. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.römisch eins.1.23. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.

I.1.24. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oderrömisch eins.1.24. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder

Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ... haben

(Art. 39 (1)).(Artikel 39, (1)).

I.1.25. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.römisch eins.1.25. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.

Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).

Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.

Gem. Art. 16 (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

I.1.26. Basierend auf die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes, Staatendokumentation ist in Bezug auf die Lage in Italien von folgendem Sachverhalt auszugehen:römisch eins.1.26. Basierend auf die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes, Staatendokumentation ist in Bezug auf die Lage in Italien von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Allgemeines zum italienischen Asylverfahren:

Am 28. Januar 2008 hat das italienische Parlament die Richtlinie 2005/85/EG "Verfahrensrichtlinie" in nationales Recht umgesetzt (Decreto legislativo No. 25, 28. Jänner 2008). Die neue Regelung gewährt Flüchtlingen mehr Rechte, z.B. die aufschiebende Wirkung (Abschiebeschutz) einer Klage und die Möglichkeit der Asylantragstellung aus einem Abschiebezentrum heraus. Am 19. Januar 2008 war die "Qualifikationsrichtlinie" (2004/83/EG) in Kraft getreten (Decreto legislativo No. 251, 19. November 2007). Sie ermöglicht die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure und definiert "Subsidiären Schutz".

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 21.7.2009)

Bereits im Jahr 2005 wurde die Richtlinie 2003/9 (Aufnahmerichtlinie) in nationales Recht umgesetzt. (Decreto Legislativo No. 140, 30. Mai 2005) (UNHCR, In Italia - La Normativa Italiana in Materia d¿Asilo,

http://www.unhcr.it/news/dir/59/la-normativa-italiana.html, Zugriff 16.2.2011)

Das Gesetz 189/2002 (sogen. Bossi-Fini-Gesetz) vom 30. Juli 2002 trat im September 2002 in Kraft. Seine Normen wurden mit Inkrafttreten des Implementierungsdekrets 303/2004 ab 21. April 2005 voll umgesetzt (ECRE - European Council on Refugees and Exiles:Das Gesetz 189 aus 2002, (sogen. Bossi-Fini-Gesetz) vom 30. Juli 2002 trat im September 2002 in Kraft. Seine Normen wurden mit Inkrafttreten des Implementierungsdekrets 303 aus 2004, ab 21. April 2005 voll umgesetzt (ECRE - European Council on Refugees and Exiles:

Country Report 2005,

http://www.ecre.org/files/ECRE%20Country%20Report%202005rev.pdf, Zugriff 16.2.2011).

Asylanträge können bei einer Polizeidienststelle an der Grenze oder beim lokalen Polizeipräsidium (questura) gestellt werden. Persönliches Erscheinen bei der Antragsstellung ist zwingend. An erster Stelle wird überprüft, ob beim betreffenden Antragsteller das Dublin-Verfahren zum Zug kommt. Anschließend wird der Antrag des Gesuchstellers an eine der zehn Territorialkommissionen zur Anhörung weitergeleitet.

Es gibt Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) in Rom, Mailand, Turin, Görz, Caserta, Bari, Foggia, Crotone, Trapani und Syrakus. Sie sind für die Bearbeitung der in ihrem jeweiligen Kompetenzgebiet eingegangenen Asylgesuche zuständig. Als Antwort auf den exponentiellen Anstieg der Asylgesuche im vergangenen Jahr werden die Kommissionen von Bari, Rom, Foggia, Crotone, Syrakus und Trapani seit Oktober 2008 bzw. Januar 2009 von flexiblen Unterstützungseinheiten, den sog. "Sektionen" entlastet, welche analog zu den Territorialkommissionen funktionieren.

Der Antragsteller wird vom Asylverfahren ausgeschlossen, wenn er von einem anderen Staat bereits als Flüchtling anerkannt wurde oder es sich um ein Mehrfachgesuch handelt, welches keine neuen Elemente enthält. Wird der Antragsteller zum Asylverfahren zugelassen, erhält er eine Aufenthaltsgenehmigung für Asylsuchende, sofern gültige Identitätspapiere vorliegen. Fehlen diese, wird der Antragsteller zur Abklärung der Identität für maximal 20 Tage in einem Centro di Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) untergebracht. Stellt der Asylsuchende sein Gesuch, nachdem er beim Umgehen der Grenzkontrollen oder beim illegalen Aufenthalt angehalten worden ist, wird er ebenfalls, für eine Maximaldauer von 35 Tagen, in einem CARA untergebracht.

Die Territorialkommissionen werden per Dekret durch den Innenminister eingesetzt und setzen sich zusammen aus einem Vertreter der Präfektur (als Präsidenten), einem Vertreter der Polizei, einem Vertreter der lokalen Behörden, einem Vertreter des UNHCR.

Asylsuchende können sich auch auf eigene Kosten von einem Anwalt begleiten lassen. Ein Dolmetscher wird von der verantwortlichen Kommission zur Verfügung gestellt. Am Ende der Anhörung wird dem Antragssteller das Protokoll in italienischer Sprache ausgehändigt. Der Text wird mit Hilfe des Dolmetschers mündlich rückübersetzt. Falls keine Änderungen anzubringen sind, bestätigt der Asylbewerber den Inhalt durch seine Unterschrift.

Falls der Antragssteller ohne eigenes Verschulden am festgesetzten Anhörungstermin verhindert ist, kann die Anhörung verschoben werden. Bleibt der Asylsuchenden der Anhörung hingegen auf eigenes Verschulden fern, so kann der Antrag auf Basis der vom Antragsteller eingereichten Dokumentation entschieden werden.

Mindestens drei Mitglieder der Territorialkommission müssen anwesend sein, um einen Asylentscheid fällen zu dürfen. Bei Stimmengleichheit kann der Präsident per Stichentscheid eine Entscheidung herbeiführen. In der Regel entscheidet die Kommission innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Befragung.

Das geltende Gesetz schreibt vor, dass über ein Asylgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Eingabe zu entscheiden ist. In besonderen Fällen kann das Verfahren beschleunigt werden (z.B. bei besonders schutzbedürftigen Personen). Hält sich der Asylgesuchsteller in einem Abschiebezentrum (CIE) oder einem CARA auf, muss die Befragung innerhalb von sieben Tagen ausgeführt werden. Der Entscheid muss in einem solchen Fall spätestens nach zwei Arbeitstagen erfolgen.

Bei Ablehnung eines Asylgesuchs besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines subsidiären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren kann. Dieser Schutztitel berechtigt die Person zu einem einjährigen Aufenthalt.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Berufungen

Eine Berufung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines negativen Asylentscheids beim Gericht im Hauptort desselben Distrikts, in dem die Territorialkommission tätig ist, eingegeben werden. In einigen Fällen dauert die Frist nur 15 Tage (z.B. wenn sich der Asylgesuchsteller in einem Abschiebezentrum oder einem CARA befindet). Das Gericht entscheidet binnen dreier Monate.

In der Regel hat eine Berufung aufschiebende Wirkung; d.h. der Asylbewerber muss das Land nicht verlassen. Dies gilt nicht, wenn das Asylgesuch als unzulässig angesehen wird; der Asylbewerber unerlaubterweise das Aufnahmezentrum verlassen hat; das Asylgesuch als offensichtlich unbegründet erachtet wird; das Asylgesuch von einem Gesuchsteller eingegeben wurde, der sich in einem Abschiebezentrum aufhält; das Asylgesuch von einem Gesuchsteller eingegeben wurde, der sich in einem CARA aufhält (außer wenn er sich nur zur Abklärung der Identität dort aufhält).

Falls der Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat, kann diese beim Gericht eingeklagt werden. Ein Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung erfolgt innerhalb fünf Tagen.

Gegen den Entscheid der 2. Instanz kann beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Fällt die Entscheidung ebenfalls negativ aus, kann der Gesuchsteller beim Hohen Gericht innerhalb von 30 Tagen in Berufung gehen. Beide Rekursmöglichkeiten haben allerdings keine aufschiebende Wirkung.

Der Gesuchsteller muss während der gesamten Dauer des Rekurses durch einen Anwalt vertreten werden. Ist der Gesuchsteller mittellos, so hat er Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio).

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Dublin-Rückkehrer

Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II VO nach Italien rücküberstellt werden, haben allgemein Zugang zum normalen Asylverfahren. Frühere Bestimmungen, nach denen ein AW nicht mehr um Asyl ansuchen konnte, so er sein erstes Interview verpasst hatte und in ein anderes EU-Land ausgereist war, wurden 2008 an EU-Recht angepasst. Im Rahmen der Dublin II VO rücküberstellte AW können seither jederzeit einen Neuantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen.Asylwerber, die im Rahmen der Dublin römisch zwei VO nach Italien rücküberstellt werden, haben allgemein Zugang zum normalen Asylverfahren. Frühere Bestimmungen, nach denen ein AW nicht mehr um Asyl ansuchen konnte, so er sein erstes Interview verpasst hatte und in ein anderes EU-Land ausgereist war, wurden 2008 an EU-Recht angepasst. Im Rahmen der Dublin römisch zwei VO rücküberstellte AW können seither jederzeit einen Neuantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen.

(E-Mail des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 6.7.2009)

Asylbewerber, die gemäß Dublin-Verfahren nach Italien zurückgeführt werden, treffen in der Regel am Flughafen Fiumicino/Rom oder am Flughafen Malpensa/Mailand ein. Dort werden sie von der Polizei in Empfang genommen. Falls sie kein Recht auf Asylgesuchsstellung haben, werden sie direkt in ein CIE gebracht. Die anderen Dublin-Rückkehrer, insbesondere vulnerable Gruppen, werden bei den Aufnahmeplätzen bevorzugt behandelt. Verschiedene NGOs, wie der Italienische Rat für Flüchtlinge (CIR), die Caritas oder die ARCI Confraternita sind von der Regierung beauftragt, den Dublin-Rückkehrern juristische Beratung und Unterstützung direkt an den Flughäfen zu bieten.

Personen, die eine gültige, italienische Aufenthaltsbewilligung für Asylsuchende haben, müssen kein neues Verfahren durchlaufen. Die Aufenthaltsbewilligung bleibt also auch bei einer Ausreise in einen Dublinstaat gültig. Ist die zuständige Territorialkommission in Abwesenheit des Asylsuchenden zu einem negativen Entscheid gelangt, so kann der Asylsuchende ein riesame in autotutela verlangen, Berufung gegen den Entscheid einlegen oder, gegebenenfalls, einen neuen Antrag einreichen. Nach einer rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs kann ein zweites Asylgesuch nur beantragt werden, wenn neue Fluchtgründe geltend gemacht werden können. Gesuchsteller, die vor ihrer Ausreise aus Italien einen negativen Asylentscheid erhalten haben, werden nach ihrer Rücküberstellung direkt in ein CIE zur Ausweisung in ihren Heimatstaat gebracht.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Nach vielen Verzögerungen und z. T. polemischen Debatten hat der italienische Senat am 02.07.2009 dem sogenannten Sicherheitspaket zugestimmt. Innenminister MARONI hat sich dabei in strittigen Punkten durchgesetzt. Die wichtigsten Inhalte zum Thema Asyl sind die Einführung des Straftatbestands der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts, sowie die Erhöhung der maximalen Aufenthaltsdauer in den Identifizierungs- und Abschiebezentren auf 180 Tage.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 6.7.2009)

Das Gesetz wurde am 15. Juli durch Staatspräsident NAPOLITANO unterzeichnet und am 24. Juli im Amtsblatt publiziert.

Nach Aussage einer Ansprechperson im italienischen Asylamt sind Asylwerber vom Straftatbestand der illegalen Einreise etc. ausgenommen.

(Anfragebeantwortung der ÖB Rom, 8.10.2009)

Refoulement:

Die Regierung kooperiert bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, AW, Staatenlose u.a. mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen.

Die Gesetze sehen ein Verfahren zur Asylgewährung nach den Bestimmungen der UN Genfer Flüchtlingskonvention 1951 und den Zusatzprotokollen von 1967 vor und die Regierung verfügt über entsprechende Einrichtungen zum Schutz für Flüchtlinge.

Weiters gewährt sie Schutz gegen die Abschiebung von AW in Länder, in denen sie Furcht vor Verfolgung haben müssen. Zusätzlich gewährt die Regierung auch temporären Schutz für Flüchtlinge, die nicht unter die Bestimmungen der UN Konvention 1951 und ihrer Zusatzprotokolle fallen.

Die Regierung gewährt vorübergehenden Schutz für Flüchtlinge, die Feindseligkeiten oder Naturkatastrophen ausgesetzt sind. Solchen Flüchtlingen wird eine begrenzte Aufenthaltserlaubnis ausgestellt, die in periodischen Abständen erneuert werden muss.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report: Italy, 11.3.2010)

Seit September 2004 kann gegen den Ausweisungsbescheid Berufung eingelegt werden. In solchen Fällen muss innerhalb von 48 Stunden nach Zustellung des Ausweisungsbescheides der Fall einem Amtsrichter zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden, wobei der AW dem Richter vorgeführt werden muss. Bis zur neuerlichen Entscheidung hat die Berufung aufschiebende Wirkung und der Asylwerber wird währenddessen festgehalten. Das Bossi-Fini Gesetz sieht bei der Abschiebung die Zusammenarbeit mit humanitären Hilfsorganisationen wie IOM vor.

(FIDH - International Federation for Human Rights: Report, International Fact-Finding Mission, Italy, Right of Asylum in Italy:

Access to procedures and treatment of asylum-seekers, nr. 419/2 June 2005, http://www.fidh.org/IMG/pdf/eu_asylum419a.pdf, Zugriff 16.2.2011)

Das "Abkommen zur Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen Italien und Libyen" wurde am 30.August 2008 zwischen Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI und dem libyschen Regierungschef Muammar al-GADDAFI unterzeichnet.

Teil des Abkommens ist eine stärkere Zusammenarbeit beider Länder im Kampf gegen die illegale Einwanderung. Durch die im Vertrag vorgesehene Zusammenarbeit sollten zugleich zahlreiche Menschenleben gerettet und Schleuserbanden zerschlagen werden. In der Vereinbarung sind folgende Punkte festgehalten:

Italien stellt 6 Schiffe für gemeinsame Patrouillen an der libyschen Küste zur Verfügung, 3 Küstenwachschiffe der Klasse "Bigliani" und 3 Schiffe der Guardia di Finanza der Klasse "V.5000" Auch sollen die Patrouillen vor den Buchten und Häfen kreuzen, wo die Boote ablegen, um sie am Losfahren zu hindern; die Besatzung wird gemeinsam geschult und ausgebildet, um den Umgang mit den Schiffen zu lernen; die Schiffe mit italienisch-libyscher Besatzung fahren Einsätze zur Kontrolle, Suche und Rettung von illegalen MigrantInnen in den Start- und Transitzonen, also in libyschen und internationalen Gewässern; Italien verpflichtet sich, mit der EU über Einsatzmitteln und Gelder zu verhandeln, damit auch die libyschen Süd- und Seegrenzen besser überwacht werden können; Wenn notwendig Beteiligung an den FRONTEX-Einsätzen durch libysche Einsatzkräfte; Einrichtung einer Einsatzzentrale für die Koordinierung der Patrouillen unter libyscher Leitung.

Wie aus den Programmpunkten des Abkommens hervorgeht, betreffen die Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung vor allem das Abfangen der Flüchtlinge vor den Küsten Libyens. Flüchtlinge, die schon das italienische Staatsgebiet erreicht haben, können nicht mehr im Rahmen dieses Abkommens nach Libyen abgeschoben werden, es sei denn es handelt sich um einen libyschen Staatsbürger. Libyen gilt in Italien als sicher. Das wird durch das Freundschaftsabkommen bestätigt. Darüber hinaus gibt es in Italien keine Liste sicherer Drittstaaten (außerhalb der EU-Staaten).

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 10.12.2010 / Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 16.2.2011)

Der Abgeordnete Matteo Mecacci hat am 9. November 2010 in der Abgeordnetenkammer eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, laut der der Vertrag mit Libyen dahingehend überarbeitet werden soll, dass Tripolis die internationalen Rechte der abgeschobenen Flüchtlinge respektiere. In der diesbezüglichen Abstimmung hat Forza Libertà Italia (die neue Partei von Gianfranco FINI) erstmals gegen den ehemaligen Bündnispartner und Ministerpräsident Silvio BERLUSCONI gestimmt und so zur Durchsetzung der Gesetzesänderung und zur Niederlage der Regierungspartei beigetragen.

Derzeit hat diese Abstimmung noch keine Auswirkung auf den Vertrag mit Libyen. Es wurde keine Frist gesetzt bis wann, diese Änderung aufgenommen werden muss. Immerhin müßte diese erst mit Libyen verhandelt und unterzeichnet werden.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010 / E-Mail des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)

Die italienische Regierung weist darauf hin, dass nur solche Fremde im Rahmen des Abkommens mit Libyen wieder nach Nordafrika zurückgebracht werden, die nach Rettung auf See, keinen Asylantrag stellen. Wenn die Migranten medizinische Hilfe brauchen oder ihren Willen ausdrücken um Asyl ansuchen zu wollen, werden sie nach Italien gebracht. Die ital. Behörden sehen es gemäß EU-Standards, nicht als ihre Pflicht an, Personen über die Möglichkeit eines Asylantrags zu informieren. Auf der anderen Seite wird diese Information sichergestellt, sobald der Migrant seinen Willen ausdrückt, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Personal auf den italienischen Schiffen umfasst englisch- und französischsprachige Offiziere, um die Migranten, geeignet informieren zu können. Vor der Rückführung werden alle Migranten medizinisch begutachtet und diejenigen, bei denen das nötig ist, werden in .Italien. in ein Spital gebracht. Während den Rettungsaktionen auf See wird kein Minderjähriger von seiner Familie getrennt. Zwischen Juli und November 2009 wurden 61 Migranten wegen schlechter gesundheitlicher Verfassung und 523 wegen des Wunsches eines Asylantrag zu stellen, nach Italien gebracht.

(CoE - Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT):

Response of the Italian Government to the Report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on ist Visit to Italy from 27 to 31 July 2009, 28.4.2010)

Versorgung:

In Übereinstimmung mit der EU-Aufnahmerichtlinie 2003/9/EC von 27.01.2003 steht seit Oktober 2005 jedem Asylwerber das Recht auf Unterbringung (oder eine alternative wirtschaftliche Unterstützung) während des Asylverfahrens zu (Decreto Legislativo No. 140, 30. Mai 2005). Asylwerber, die nicht festgehalten werden, werden an verschiedenen Orten im Rahmen des sog. "Protection System for Asylum Seekers and Refugees" (SPRAR) untergebracht. Sind keine Plätze verfügbar, werden sie in Identifikationszentren oder Erstaufnahmezentren untergebracht. Ist keine dieser Lösungen verfügbar wird eine finanzielle Vergütung gewährt.

Darüber hinaus haben Asylwerber, seit deren Asylansuchen mindestens 6 Monate vergangen sind, das Recht zu arbeiten.

(ECRE - European Council on Refugees and Exiles - Country Report 2005,

http://www.ecre.org/files/ECRE%20Country%20Report%202005rev.pdf, Zugriff 16.2.2011)

Asylwerber haben für maximal 45 Tage Anspruch auf ein Taggeld. Während des Asylverfahrens, und bei positivem Entscheid auch danach, können die Asylwerber auf das staatliche Programm zur Unterstützung Asylsuchender SPRAR oder auf eine Vielzahl an privaten Hilfsstrukturen zurückgreifen. Da sowohl das SPRAR als auch die privaten Hilfsstrukturen lokal organisiert sind, können Unterbringung und Unterstützung eines Asylsuchenden von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen.

Asylbewerber, die Beschwerde gegen den Negativentscheid der Erstinstanz eingelegt haben, erhalten üblicherweise eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Arbeitserlaubnis. Mit der Aufenthaltsbewilligung kann der Asylwerber wieder in die Aufnahmestrukturen aufgenommen werden. Er hat außerdem Anrecht auf dieselben Unterstützungsleistungen wie während des erstinstanzlichen Verfahrens.

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) wurde auf Initiative des Innenministeriums, der Associazioni Nazionale dei Comuni Italiani (ANCI) und des UNHCR im Jahr 2002 eingeführt. Das SPRAR wird staatlich finanziert, ist aber lokal und auf Projektbasis organisiert. Neben Unterkunft (wenn die Asylwerber nicht schon in einem CARA oder in einem CIE untergebracht sind) werden den Asylwerber andere Fürsorgeleistungen wie medizinische Versorgung, Bildungsmöglichkeiten und weitere Unterstützungsdienstleistungen (z.B. Übersetzungen, Begleitung bei Amtsgängen etc.) bereit gestellt. Das SPRAR ist auch in den CARA, den CIE und an den wichtigsten Grenzübergängen präsent. Die maximale Aufenthaltsdauer in den Strukturen des SPRAR beträgt sechs Monate. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung beantragt werden. Im Jahr 2008 profitierten rund 8.500 Personen von den Einrichtungen im Rahmen des SPRAR. Im ersten Halbjahr 2009 nutzten rund 4.800 Personen das Angebot des SPRAR.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Wenn sechs Monate nach Einreichung des Ansuchens um internationalen Schutz kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, haben die Antragsteller das Recht zu arbeiten. In diesem Fall wird die Aufenthaltsgenehmigung wegen Asylantragstellung automatisch um sechs Monate verlängert, und die Antragsteller können bis zum Entscheid über den Schutzstatus arbeiten. Auch Antragsteller, deren Ansuchen abgelehnt wurde, die aber Berufung eingelegt haben, dürfen arbeiten.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)

Nach Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/83/EG "Qualifikationsrichtlinie" im Decreto legislativo No. 251 vom 19. November 2007, haben in Italien Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte in Fragen der sozialen und medizinischen Versorgung, dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. (Art. 27)Nach Umsetzung der EU-Richtlinie 2004/83/EG "Qualifikationsrichtlinie" im Decreto legislativo No. 251 vom 19. November 2007, haben in Italien Flüchtlinge und Subsidiär Schutzberechtigte in Fragen der sozialen und medizinischen Versorgung, dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger. (Artikel 27,)

Gemäß Art. 29 desselben Gesetzes haben Flüchtlinge und Subsidiär Schutzbedürftige, sowie generell Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis und Ausländer, die sich rechtmäßig im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung von mindestens zwei Jahren befinden und zu regelmäßigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige berechtigt sind, gleichgestellt mit italienischen Staatsbürgern, das Recht, auf Wohnungen und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen, die von den einzelnen Regionen oder lokalen Behörden zur Verfügung gestellt werden und das Recht auf erleichterten Zugang zu Krediten in Bezug auf Bau, Sanierung, Kauf und Leasing von Häusern oder Wohnungen.Gemäß Artikel 29, desselben Gesetzes haben Flüchtlinge und Subsidiär Schutzbedürftige, sowie generell Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis und Ausländer, die sich rechtmäßig im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung von mindestens zwei Jahren befinden und zu regelmäßigen Tätigkeiten als Arbeitnehmer oder Selbständige berechtigt sind, gleichgestellt mit italienischen Staatsbürgern, das Recht, auf Wohnungen und Dienstleistungen sozialer Einrichtungen, die von den einzelnen Regionen oder lokalen Behörden zur Verfügung gestellt werden und das Recht auf erleichterten Zugang zu Krediten in Bezug auf Bau, Sanierung, Kauf und Leasing von Häusern oder Wohnungen.

(Ministero dell'Interno: Legislazione, Immigrazione e Asilo: Decreto legislativo No. 251, 19.11.2007, http://www.interno.it/mininterno/export/sites/default/it/sezioni/servizi/legislazione/immigrazione/0986_2008_01_05_Dlgs_19_11_2007_n.251.html_319159482.html, Zugriff 16.2.2011)

Laut Gesetz haben alle sich legal auf italienischem Territorium aufhaltenden Personen Zugang zum Gesundheitssystem. Mit der obligatorischen Einschreibung in den "Servizio Sanitario Nazionale" werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen und Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte (auch für abhängige Familienmitglieder) abgedeckt.

Der Staat sichert denjenigen Personen, die sich illegal in Italien aufhalten, folgende Leistungen zu:

Ambulante Behandlungen und Behandlungen im Krankenhaus, die "dringend oder notwendig" sind.

Präventivmedizinische Behandlungen wie zum Beispiel Untersuchungen während der Schwangerschaft und von Kindern, Impfungen etc.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

Bei Not leidenden Fremden wird die Behandlung kostenlos durchgeführt, außer bei solchen Behandlungen, bei denen ein "Ticket" bezahlt werden muss. Die Fremden müssen dazu auf einem dafür vorgesehenen Formular ihre Bedürftigkeit bestätigen.

Es gibt Ämter bei den Sanitätsbehörden, an denen die Flüchtlinge sich einen regionalen Identifizierungscode (Codice STP - Straniero Temporaneamente Presente "kurzfristig anwesender Fremder") abholen können. Dieser Code gilt in ganz Italien, ist anonym und gilt nur im sanitären Bereich. Flüchtlinge und Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung haben dadurch Zugang zum Gesundheitssystem, ohne dadurch bei der Polizei gemeldet zu werden. Ausgenommen davon sind Fälle, bei denen die Verwicklung in kriminelle Taten vermutet wird. In solchen Fällen sind die Ärzte dazu angehalten, die Behörden schriftlich zu verständigen.

(Anfragebeantwortung des Polizeiattachés an der ÖB Rom, 20.12.2010)

Aufnahmelager:

Je nach Art der Einreise (legal/illegal; Seeweg/Landweg) und Stand des Verfahrens werden die Asylwerber in unterschiedlichen Aufnahmezentren untergebracht.

Centri di Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA): In Aufnahmezentren für Asylwerber (CARA) werden diejenigen Asylwerber untergebracht, die sich zuvor illegal auf italienischem Territorium aufgehalten haben, oder diejenigen, deren Identität festgestellt werden muss. Im ersten Fall beträgt die maximale Aufenthaltsdauer 35 Tage, im zweiten Fall 20 Tage. In den CARA haben die Asylwerber das Recht auf medizinische Betreuung, auf nach Geschlechtern getrennte Unterkünfte und darauf, mit ihrer Familie zusammen zu bleiben. Der Besuch von Vertretern des UNHCR und Hilfsorganisationen sowie von Anwälten und Familienmitgliedern ist gesichert. Die CARA ersetzen die früheren Centri d'identificazione (CDI). Viele wurden im Verlaufe des Jahres 2008 infolge der Zunahme an Asylsuchenden gegründet bzw. zu einem CARA-ähnlichen Zentrum umfunktioniert. Die Funktionen aller Zentren sind aber dieselben. Zurzeit stehen in ganz Italien rund 40 Aufnahmezentren mit ca. 8.000 Plätzen zur Verfügung. In Sizilien und Sardinien werden Bootsmigranten zuerst in ein Centro di Primo Soccorso gebracht, ehe sie an ein CARA oder ein CIE überwiesen werden. Dies war auch für Lampedusa der Fall, ehe das Zentrum im Januar 2009 in ein CIE umgewandelt und anfangs November 2009 mangels Ankünfte von Bootsmigranten geschlossen wurde.

Centri di Identificazione ed Espulsione (CIE): In den Identifikations- und Abschiebezentren (CIE) werden diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch stellen, sowie Asylwerber, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden sollen. Die maximale Aufenthaltsdauer wurde im Juli 2009 von 60 auf 180 Tage erhöht. Im Gegensatz zu den halboffenen Strukturen der CARA sind die CIE geschlossene Zentren. Es gibt in Italien 13 CIE mit rund 1.800 Plätzen.

(BFM - Bundesamt für Migration: Hintergrundnotiz Italien Asylverfahren, 6. April 2010)

I.1.27. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 226 des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.römisch eins.1.27. Gegen Italien hat die die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Verletzung der Status-, Verfahrens-, oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.

I.1.28. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.römisch eins.1.28. Zusammengefasst ist festzustellen, dass in Italien von einer unbedenklichen asylrechtlichen Praxis, der Beachtung des Non-Refoulements-Schutzes, der Existenz einer Grund- und Gesundheitsversorgung, sowie einer unbedenklichen Sicherheitslage ausgegangen werden kann. Ebenso vertritt Italien in Bezug auf die Auslegung der GFK, der Status-, Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie, sowie der Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat des BF keine relevanten Sonderpositionen innerhalb der Europäischen Union.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II. 1. Beweiswürdigungrömisch zwei. 1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.römisch zwei.1.1. Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt als erwiesen angenommen.

II.1.2. Die Feststellungen des BAA beruhen auf eine Analyse dessen Staatendokumentation, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Den Feststellungen der Staatendokumentation und der Auswahl der Quellen kann seitens des ho. Gerichts nicht entgegen getreten werden.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen des BAA beruhen auf eine Analyse dessen Staatendokumentation, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Den Feststellungen der Staatendokumentation und der Auswahl der Quellen kann seitens des ho. Gerichts nicht entgegen getreten werden.

Soweit sich die Beschwerde auf Quellen verschiedener, der Dublin II VO zumindest kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden NGOs beruft, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse ist anzuführen, dass es sich hierbei eben um Organisationen handelt, die ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des status quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen.Soweit sich die Beschwerde auf Quellen verschiedener, der Dublin römisch zwei VO zumindest kritisch bis ablehnend gegenüberstehenden NGOs beruft, ist im Rahmen einer inneren Quellenanalyse ist anzuführen, dass es sich hierbei eben um Organisationen handelt, die ihre Aufgabe über die objektive Beschreibung des status quo hinausgehend auch in kritischer Betrachtung, aber auch in der Abgabe von Statements politischen -und somit wertenden- Inhalts sehen.

Der Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur inDer Organisationszweck der Herausgeber, aber offensichtlich auch jener der Erkenntnisquellen auf die sie sich berufen, liegt somit gerade auch darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung. Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe, Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw. dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden, sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in

geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die

schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin II Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an, und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig Zugang zu einem Rechtsbeistand.") Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im hier erörterten Dublin römisch zwei Partnerstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, stehen sie letztlich mit den vom BAA und dem erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen nicht im Widerspruch.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass die genannten physischen und juristischen Personen aufgrund ihrer Tätigkeit und Ausrichtung, welche auch eine Betreuung von Asylwerbern in deren Individualverfahren und somit bei deren Unterstützung, eine behördliche Entscheidung in ihrem persönlichen Interesse zu erwirken, ein zumindest ideelles Interesse an der Darstellung der Lage in Italien in einem nicht allzu positiven Licht haben.

Letztlich ist auch festzustellen, dass die Ausführungen in den genannten Berichten teilweise ins Leere gehen, weil sie auf die Lage von "Dublin-Rückkehrern" nicht anwendbar sind. So kann es beispielsweise als notorisch bekannt angesehen werden, dass dieser Personenkreis nicht auf dem Seeweg nach Süditalien, sondern auf dem Luftweg nach Mailand oder Rom abgeschoben wird und somit die Lage der "Bootsflüchtlinge" im gegenständlichen Fall unbeachtlich ist, da der BF nicht in diese Lage kommen wird.

Weitere Einwände - etwa in Bezug auf die Aktualität der Berichtslage - gehen aufgrund des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ins Leere.

Soweit der BF einen Artikel des Standard vom 14.05.2009 zitiert, wonach die illegale Einreise nach Italien oder der illegale Aufenthalt in Italien mit einer Geldstrafe von ¿ 5.000 bis ¿ 10.000 bedroht ist und diese Regelung klar der GFK widerspreche, geht dies ins Leere, zumal das Strafverfahren gegen einen illegal eingereisten Asylsuchenden bei der Asylantragstellung ausgesetzt und wenn dem Asylantrag statt gegeben wird, das Verfahren eingestellt wird. Der BF hat auch nicht dargetan, inwiefern er davon betroffen ist. Darüber hinaus ist ergänzend anzuführen, dass auch in Österreich die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt eine Verwaltungsübertretung darstellt, die mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Euro bedroht ist (§120 FPG 2005).

In Bezug auf die anderen Befürchtungen, die sich aus dem sogenannten Sicherheitspaket verabschiedeten Gesetz ergeben, nämlich dass Migranten ohne regulären Aufenthaltsstatus künftig keine Bildungsangebote und Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen oder sich als Opfer von Straftaten nicht an die Behörden wenden würden, aus Angst der Polizei gemeldet zu werden, ist mangels Relevanz für das gegenständliche Verfahren nicht näher einzugehen.

Ebensowenig ist mangels Relevanz für den gegenständlichen Fall auf die nachstehenden Ausführungen unter dem Titel "Chaos mit System" einzugehen. Die Ausführungen sind allgemeiner Natur und rein spekulativ. Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).Ebensowenig ist mangels Relevanz für den gegenständlichen Fall auf die nachstehenden Ausführungen unter dem Titel "Chaos mit System" einzugehen. Die Ausführungen sind allgemeiner Natur und rein spekulativ. Insbesondere wird durch diese Berichte bzw. in der Stellungnahme in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz konkret für den BF ergeben soll. Der AsylGH ist vielmehr der Ansicht, dass der BF durch diese Beschwerdeangaben lediglich seinen -durch das nicht rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren legalisierten- Aufenthalt missbräuchlich zu verlängern versucht (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313, ebenso 30.8.2007, 2006/19/0554-7). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die genannten Quellen über erhebliche Strecken Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entscheiden werden (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).

Soweit der BF in seiner Beschwerdeergänzung noch einmal vorbringt, dass er in Italien von zwei dort aufhältigen Feinden erfolgt wird, wird festgestellt, dass das Bundesasylamt das Vorbringen als nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar qualifiziert hat. Das Bundesasylamt hat richtig erkannt, dass der BF befragt nach möglichen Gründen, die gegen eine Rückschiebung nach Italien sprechen würden, zunächst nichts dergleichen vorbrachte. Erst als mit dem BF die Länderfeststellungen erörtert wurden, brachte er vor, dass zwei seiner Feinde in Italien aufhältig seien. Der BF konnte auch auf explizite Nachfrage seine Informationsquellen nicht benennen, sondern führte lediglich aus, dass er es einfach wisse. Dem BAA ist seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten, wenn es das Vorbringen des BF in Bezug auf seine in Italien aufhältigen Feinde als nicht glaubhaft erachtet. Der AsylGH geht davon aus, dass die Befürchtungen des BF hinsichtlich seiner Sicherheit nur zum Zwecke seines Aufenthaltes in Österreich vorgebracht worden sind.

II.1.3. Zur festgestellten Volljährigkeit des BF schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des BAA an. Der Asylgerichtshof teilt entgegen dem Vorbringen des BFV in der Beschwerdeschrift die Ansicht der belangten Behörde, dass die Behauptung des BF, er sei minderjährig, nicht glaubwürdig ist. Im konkreten Fall stützt das BAA die Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es liegen drei Gutachten vor, in welchen neben der körperlichen Untersuchung des BF auch die Ergebnisse der zahnärztlichen und fachradiologischen Untersuchung miteinbezogen wurden. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und der BF zum Untersuchungszeitpunkt (Dezember 2010) ein Mindestalter von 17 Jahren aufweist. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liegt über diesem Mindestalter. Aus der zahnärztlichen Untersuchung ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Alter des Untersuchten, sondern geht das Untersuchungsergebnis erst im Gesamtgutachten auf. Der schlüssigen fachradilogischen Untersuchung zufolge ist der BF mindestens 18,3 Jahre alt. Das gerichtsmedizinische Gutachten kommt im Rahmen der körperlichen Untersuchung zu dem Schluss, dass angesichts der Referenzstudien (5-11, 13-16) ein Mindestalter von 17 Jahren vorliegt, wobei die körperliche Entwicklung vollständig abgeschlossen ist. Die Angaben zum Mindestalter sind mit den unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen. Zudem wurde im Gesamtgutachten schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass, da die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale individuell sehr große Schwankungen aufweisen und zusätzlich in einem sehr frühen Alter vollständig abgeschlossen ist, der körperlichen Untersuchung das mit Abstand geringste Gewicht innerhalb der vorliegenden Gutachten zukommt.römisch zwei.1.3. Zur festgestellten Volljährigkeit des BF schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen des BAA an. Der Asylgerichtshof teilt entgegen dem Vorbringen des BFV in der Beschwerdeschrift die Ansicht der belangten Behörde, dass die Behauptung des BF, er sei minderjährig, nicht glaubwürdig ist. Im konkreten Fall stützt das BAA die Altersfeststellung auf die Untersuchung und schlüssige Beurteilung durch geeignete medizinische Sachverständige. Es liegen drei Gutachten vor, in welchen neben der körperlichen Untersuchung des BF auch die Ergebnisse der zahnärztlichen und fachradiologischen Untersuchung miteinbezogen wurden. Eine Gesamtbetrachtung der Untersuchungsergebnisse zeigt, dass diese miteinander im Einklang stehen und der BF zum Untersuchungszeitpunkt (Dezember 2010) ein Mindestalter von 17 Jahren aufweist. Das wahrscheinlichste chronologische Alter liegt über diesem Mindestalter. Aus der zahnärztlichen Untersuchung ergibt sich zunächst kein Hinweis auf das Alter des Untersuchten, sondern geht das Untersuchungsergebnis erst im Gesamtgutachten auf. Der schlüssigen fachradilogischen Untersuchung zufolge ist der BF mindestens 18,3 Jahre alt. Das gerichtsmedizinische Gutachten kommt im Rahmen der körperlichen Untersuchung zu dem Schluss, dass angesichts der Referenzstudien (5-11, 13-16) ein Mindestalter von 17 Jahren vorliegt, wobei die körperliche Entwicklung vollständig abgeschlossen ist. Die Angaben zum Mindestalter sind mit den unterschiedlichen Untersuchungsmethoden schlüssig zu begründen. Zudem wurde im Gesamtgutachten schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass, da die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale individuell sehr große Schwankungen aufweisen und zusätzlich in einem sehr frühen Alter vollständig abgeschlossen ist, der körperlichen Untersuchung das mit Abstand geringste Gewicht innerhalb der vorliegenden Gutachten zukommt.

In einem ergänzenden Gutachten - gestützt auf die im Dezember 2010 durchgeführte Untersuchung - wurden die Ergebnisse des ersten Gutachtens bezogen auf die Fragestellung des BAA ausführlicher erörtert. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergibt sich demnach ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18-20 Jahren. Das neu angegebene Geburtsdatum mit XXXX entspricht somit einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 17.12.2010 von 18 Jahren und 11 Monaten. "Dieses Alter kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden".In einem ergänzenden Gutachten - gestützt auf die im Dezember 2010 durchgeführte Untersuchung - wurden die Ergebnisse des ersten Gutachtens bezogen auf die Fragestellung des BAA ausführlicher erörtert. Unter Berücksichtigung einer Schwankungsbreite von bis zu zwei Jahren ergibt sich demnach ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von 17 Jahren und ein wahrscheinlichstes Lebensalter von ca. 18-20 Jahren. Das neu angegebene Geburtsdatum mit römisch 40 entspricht somit einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 17.12.2010 von 18 Jahren und 11 Monaten. "Dieses Alter kann aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden".

Die Untersuchungen erfolgten jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin), an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Solche wurden auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Zudem entsprechen die Gutachten dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Weder der BF noch dessen Vertreter vermochten den Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Gutachten in Zweifel zu ziehen. So erweist sich das Vorbringen, dass es unseriös sei, dass ein ergänzendes Gutachten binnen drei Monate vom gleichen Institut und der gleichen Gerichtsmedizinerin eingeholt wurde, weswegen es dem ergänzenden Gutachten an Objektivität mangle, als nicht ziel führend. Dem ergänzenden Gutachten wurden die gleichen Ergebnisse der Untersuchung zugrunde gelegt. Das ergänzende Gutachten kam wie das erste Gutachten zum selben Ergebnis, nämlich dass das Mindestalter des BF mit 17 Jahren anzusehen sei. Im ersten Gutachten wurde aber auch darauf hingewiesen, dass das wahrscheinlichste chronologische Alter über dem festgestellten Mindestalter liegt. Damit hat das erste Gutachten eigentlich schon die Ausführungen im ergänzenden Gutachten - dass aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt am 17.12.2010 18 Jahre und 11 Monate alt gewesen sei - sowie das vom BF in Italien angegebene Geburtsdatum mit XXXX vorweg bestätigt. Dass es dem ergänzenden Gutachten an Objektivität mangele, kann seitens des AsylGH nicht festgestellt werden.Die Untersuchungen erfolgten jeweils durch medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin), an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Solche wurden auch in der Beschwerde nicht vorgetragen. Die durchgeführten Untersuchungen wurden nachvollziehbar und schlüssig geschildert und mögliche Abweichungen sowie Unschärfen entsprechend berücksichtigt. Zudem entsprechen die Gutachten dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik. Weder der BF noch dessen Vertreter vermochten den Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Gutachten in Zweifel zu ziehen. So erweist sich das Vorbringen, dass es unseriös sei, dass ein ergänzendes Gutachten binnen drei Monate vom gleichen Institut und der gleichen Gerichtsmedizinerin eingeholt wurde, weswegen es dem ergänzenden Gutachten an Objektivität mangle, als nicht ziel führend. Dem ergänzenden Gutachten wurden die gleichen Ergebnisse der Untersuchung zugrunde gelegt. Das ergänzende Gutachten kam wie das erste Gutachten zum selben Ergebnis, nämlich dass das Mindestalter des BF mit 17 Jahren anzusehen sei. Im ersten Gutachten wurde aber auch darauf hingewiesen, dass das wahrscheinlichste chronologische Alter über dem festgestellten Mindestalter liegt. Damit hat das erste Gutachten eigentlich schon die Ausführungen im ergänzenden Gutachten - dass aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt am 17.12.2010 18 Jahre und 11 Monate alt gewesen sei - sowie das vom BF in Italien angegebene Geburtsdatum mit römisch 40 vorweg bestätigt. Dass es dem ergänzenden Gutachten an Objektivität mangele, kann seitens des AsylGH nicht festgestellt werden.

Der BF führt in seiner Beschwerdeergänzung aus, dass der Grund für ein ergänzendes Gutachten nicht nachvollziehbar sei, zumal die Begründung mit seinem äußeren Erscheinungsbild ins Leere geht, weil ihn die Person niemals persönlich gesehen habe. Der BF übersieht hierbei, dass das ergänzende Gutachten nur deswegen in Auftrag gegeben wurde, weil der BF bei den italienischen Behörden als volljährig geführt wird.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten übersetzten Geburtsurkunde ist anzumerken, dass der BF gegenständliche Geburtsurkunde - allerdings ohne Übersetzung - bereits dem BAA vorgelegt hat. Das BAA hat dazu ausgeführt, dass es notorisch sei, dass in Afghanistan gefälschte Dokumente und Bescheinigungen praktisch jeglichen Inhaltes erhältlich sind. Der BF hat erst nach der Konfrontation mit dem Ergebnis der Altersfeststellung und nach der Beratung mit seinem Bruder und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin gegenständliche Geburtsurkunde ins Spiel gebracht. Das BAA zog daraus den Schluss, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsurkunde um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Diesen Ausführungen des BAA ist seitens des AGH zuzustimmen. Überdies hat der BF lediglich eine Kopie vorgelegt, was ebenfalls darauf schließen lässt, dass das "Original" einer Echtheitsüberprüfung vermutlich nicht standhalten würde.

Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der BF sein wahres Alter vor den österreichischen Asylbehörden zu verbergen sucht, und das Motiv offenbar darin liegt, die eingetretene Volljährigkeit zu verbergen um im Verfahren entsprechende bzw. vermeintliche Vorteile lukrieren zu können, was zu Lasten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit geht.

Für die Annahme der Minderjährigkeit des BF bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte. Weder hat der BF dazu schlüssige und plausible Angaben gemacht, noch konnte er seine angebliche Minderjährigkeit sonst in irgendeiner Weise durch taugliche Bescheinigungsmittel belegen.

Die divergierenden Angaben zum Geburtsdatum des BF dienen augenscheinlich einzig dazu, ihm damit den bestmöglichsten Ausgangspunkt zu verschaffen. Es ist letztlich im Rahmen einer Zusammenschau (Ungereimtheiten in den Angaben zur Person und der wissentlichen Unterlassung einer Asylantragstellung in Italien) davon auszugehen, dass die Identität des BF nicht feststeht, aber davon auszugehen ist, dass der BF nicht mehr minderjährig ist.

Aufgrund der oa. Umstände ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des BF zu seinem behaupteten Alter als unglaubwürdig erweist, das Verhalten des BF im Verfahren gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht und können die Angaben des BF zu seinem Alter nicht zur Feststellung herangezogen werden und kommt auch seinen sonstigen Angaben geminderter Beweiswert zu.

Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Vorbringen des BF zu seinem Alter aufgrund der oa. Ausführungen nicht zur Bescheinigung dessen Minderjährigkeit herangezogen werden kann, viel mehr indiziert dessen Verhalten die auf der Hand liegende Absicht, sein Alter von zumindest 19 Jahre zu verschleiern.

In einer Gesamtschau ist unter Berücksichtung sämtlicher bekannter Tatsachen und Bescheinigungsmittel davon auszugehen, dass der BF bereits zumindest 19 Jahre alt ist.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:römisch zwei.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet derGemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der

Asylgerichtshof ... über... Beschwerden gegen Bescheide des

Bundesasylamtes, woraus sich im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit des AsylGH ergibt.

II.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.2.2. Entscheidung durch den Einzelrichter

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a)...

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c)

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. § 61 Abs. 3 Z 1 lit. b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und Z2 durch den Einzelrichter zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Abs. 2 leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Absatz 2, leg cit sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.4. § 5 AsylG lautet:römisch zwei.2.4. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

§ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:

" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen."(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

2.4.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens vorliegt. Einer solchen Zuständigkeit wurde von Italien nicht widersprochen.

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Das Bundesasylamt hat auch in der Begründung dieses Ersuchens nichts Wesentliches verschwiegen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit des hier zu prüfenden Partnerstaates ausgeht.

Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italien ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Art. 15 Dublin II VO mitberücksichtigt wurde.Hinweise auf weitere, die Zuständigkeit Italien ausschließende Rechtsgrundlagen und Sachverhalte konnten bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden, wobei hier vom entscheidenden Mitglied bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides auch Artikel 15, Dublin römisch zwei VO mitberücksichtigt wurde.

Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Art. 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122/2001; vgl. weiters VfSlg. 16.160/2001 sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Dazu vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, dass Österreich, um Verletzungen der Artikel 3 und 8 MRK zu vermeiden, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse (VfSlg. 16.122 aus 2001,; vergleiche weiters VfSlg. 16.160 aus 2001, sowie VfGH 11.6.2001, B 308/00;

11.6.2001, B 1247/00; 11.6.2001, B 1351/00; 11.6.2001, B 1749/00;

26.11.2001, B 901/01). Dieser Rechtsansicht schloss sich der Verwaltungsgerichtshof an (VwGH 23.1.2003, 2000/01/0498 - verst. Sen. und die folgende stRsp., zuletzt VwGH 31.3.2005, 2002/20/0582;

30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).30.6.2005, 2002/20/0276; 24.11.2005, 2002/20/0377). Nach Ansicht beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gilt nichts anderes für das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-V (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua.; 17.6.2005, B 336/05; VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095), sodass sich die Rechtsprechung zur alten auf die neue Rechtslage übertragen lässt (VwGH 31.5.2005, 2005/20/0095).

II.2.4.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKrömisch zwei.2.4.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Im gegenständlichen Fall wäre anhand der oa. Kriterien hinsichtlich sämtlicher in Österreich aufhältigen Familienmitglieder im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen.Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Im gegenständlichen Fall wäre anhand der oa. Kriterien hinsichtlich sämtlicher in Österreich aufhältigen Familienmitglieder im weiteren Sinne einerseits zu prüfen, ob ein Familienverhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt und allenfalls eine Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

Der BF befindet sich seit 05.12.2010 in Österreich. Der BF hat einen Bruder in Österreich, lebt mit ihm jedoch nicht zusammen, es exisitert keine gemeinsame Haushalts-, Lebens- bzw. Wirtschaftsführung, sowie keine weitere qualifizierte Beziehungsintensität, etwa im Sinne einer notwendigen Pflege oder von Unterhalt. Der BF hat auch von seinem Bruder keine monetäre Unterstützung erfahren. Ein gemeinsames Familienleben mit dem Bruder des BF ist daher nicht erkennbar, allenfalls bestehen Kontakte privater Natur mit diesem Bruder, sodass allenfalls ein zu schützendes Privatleben des BF zu beurteilen ist.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der BF befindet sich seit ca. 7 Monaten in Österreich. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und wird der Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unzulässigen Asylantrages vorübergehend geduldet. Hätten die BF diesen unzulässigen Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Der BF verfüget über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte.

Der Bruder des BF ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich legal aufhältig. Der BF wird weder von seinem Bruder unterstützt, noch lebt er mit seinem Bruder zusammen. Es kam auch im gegenständlichen Fall keine qualifizierte Beziehungsintensität im Sinne der Leistung von Unterhalt, Pflege, gemeinsames Wohnen, Wirtschaften und Haushalten hervor. Ein tatsächliches Familienleben mit dem Bruder des BF besteht nicht.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens

Der BF begründete die bezeichneten Anknüpfungspunkte zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unzulässigen Asylantrages geduldet wurde. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Der Beschwerdeführer ist -in Bezug auf sein Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier über die bereits beschriebenen Kontakte keine qualifizierten Anknüpfungspunkte.

Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - kamen weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer nicht hervor. Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.

Ebenso kam kein relevantes Organisationsverschulden der Behörde [des Gerichtes] in Bezug auf die Verfahrensdauer hervor.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Der BF reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Zurückweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist.

  • -Strichaufzählung
    weitere Erwägungen

Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse. Die Einvernahmen wurden unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers durchgeführt.

Eine Überstellung in den Partnerstaat würde den BF nicht automatisch zwingen seine Anknüpfungspunkte in Österreich gänzlich abzubrechen. Er könnten diese auch telefonisch, brieflich, elektronisch oder ihm Rahmen von ggf. Urlaubsaufenthalten aufrecht erhalten.

Ebenso ist anzuführen, dass die Dublin II VO Zuständigkeitsartikeln, welche familiäre Anknüpfungspunkte berücksichtigt, enthält. Eine systematische Umgehung dieser Artikel über den Weg des Selbsteintrittsrechts würde somit dem Grundsatz des effet utile widersprechen.Ebenso ist anzuführen, dass die Dublin römisch zwei VO Zuständigkeitsartikeln, welche familiäre Anknüpfungspunkte berücksichtigt, enthält. Eine systematische Umgehung dieser Artikel über den Weg des Selbsteintrittsrechts würde somit dem Grundsatz des effet utile widersprechen.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF 2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etablierte Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter des BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die rechtswidrige Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unzulässigen Stellung eines Asylantrages vorübergehend geduldet werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, dem festgestellten Grad der Integration, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern im Partnerstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unzulässige bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, sowie der Rechtsgrundsatz des effet utile deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung, sowie der Rechtsgrundsatz des effet utile deutlich die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

II.2.4.3. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Art. 3 EMRKrömisch zwei.2.4.3. Prüfung der Sicherheit von Italien, mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, dass die Mitgliedstaaten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen hätten, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, dass die Mitgliedstaaten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen hätten, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei vergleiche hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949).

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin II VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Maßgeblich ist, ob aufgrund eines solchen Vorbringens eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen ist, wonach der Asylwerber in dem nach der Dublin römisch zwei VO zuständigen Mitgliedstaat im Fall der Berechtigung seines Schutzbegehrens, also der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes der realen Gefahr einer unzulässigen Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt wäre.

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025).

Weiterhin hatte das erkennende Gericht folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls rechtswidrig.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, römisch 22 . GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.""Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Im Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 führte der VwGH, auf welches dieser auch im Erk. vom 12.12.2007, Zl 2006/19/1022 verweist, konkret aus:

"...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen."...Zum anderen ging es dem Gesetzgeber darum, mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normativeVergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin- Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprechen.

Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt III.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleicht schon ihrem Wortlaut nach dem Paragraph 4, Absatz 2, AsylG ("Sofern nicht besondere, in der Person des Asylwerbers gelegene Umstände ausnahmsweise für eine gegenteilige Annahme sprechen, ist Drittstaatssicherheit in Liechtenstein und der Schweiz jedenfalls gegeben."). Zu dieser letztgenannten Bestimmung hat der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (Punkt römisch drei.1.6.1 der Entscheidungsgründe), ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 maßgeblich ist.

Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, AVG und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist.

Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226).

Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt."Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt."

Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Art. 3 oder Art. 8 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.Im konkreten Fall wurde nun ein entsprechend substantiiertes Vorbringen im Sinne des Erk. vom 23.1.2007, 2006/01/0949 in Bezug auf eine mögliche Verletzung der Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat weder im erstinstanzlichen Verfahren (mit der Unterstützungsmöglichkeit durch einen Rechtsberater) noch in der Beschwerde bescheinigt.

Weder liegen schließlich dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren in Italien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, wonach Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat der EMRK widersprächen. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher von einem entscheidungsreifen Sachverhalt auszugehen und war festzustellen, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen ist.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.

Wiewohl die Behauptung des BF in der Beschwerdeergänzung, dass sich in Italien zwei seiner Feinde befinden und er deswegen eine Verfolgung befürchte als unglaubwürdig qualifiziert wurde ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit von Italien davon auszugehen ist, dass die Behörden in Italien grundsätzlich generell willens und fähig sind, Personen, welche sich auf dem dortigen Hoheitsgebiet aufhalten, vor Übergriffen seitens Dritter wirksam und nachhaltig zu schützen. Gegenteiliges wurde seitens des BF nicht behauptet bzw. substantiiert dargetan. Der BF brachte keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher den Schluss zuließe, dass die italienischen Behörden trotz dieses grundsätzlich generell vorhandenen Willens und der Fähigkeit, Schutz zu gewähren, gerade im gegenständlichen Fall über die die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) nicht willens und/oder fähig wären, den BF vor den von ihm befürchteten Übergriffen zu schützen.

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen mit der Staatsangehörigkeit des BF unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.

Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass in Italien die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, mangels Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen, wird auf die im angefochtenen Bescheid zitierten aktuellen Länderberichte verwiesen, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401343-1/2008; 23.07.2008, S12 400500-1/2008). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer blieben zum einen unsubstantiiert und stehen auch den getroffenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides entgegen. Zumal im konkreten Fall ein Asylverfahren noch nicht begonnen wurde, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang oder über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers.

Die Erstinstanz hat detaillierte Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen und werden diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Die Beschwerde setzt sich zudem in keiner Weise mit den von der Erstbehörde verwendeten Quellen näher auseinander.

Nichtsdestotrotz ist im Einzelnen dazu wie folgt würdigend auszuführen:

Betrachtet man die Quellen, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, erscheint für den Asylgerichtshof nun zum einen entscheidend, dass die europäischen Richtlinien im Asylbereich von Italien Anfang 2008 umgesetzt worden sind, wodurch sich die Situation für Migranten und Asylwerber insgesamt wesentlich verbessert hat und die seinerzeitigen Befürchtungen im Zusammenhang mit der "Bossi-Fini"-Gesetzgebung nicht mehr gelten. Ferner erachtet es der Asylgerichtshof für entscheidend, dass aus den Quellen hervorgeht, dass die italienischen Behörden Anstrengungen unternehmen, die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen und auch entsprechende Reaktionen dann setzen, wenn die Zahl der Asylwerber steigt. Wesentlich ist auch, dies geht ebenso aus den Berichten, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, hervor, dass die größten Probleme im italienischen Asylverfahren unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Von dieser Situation sind RückkehrerInnen nach der Dublin II Verordnung aber nicht betroffen. Aber selbst in Bezug auf die Situation in Süditalien zeigt der durch die Erstbehörde beigeschaffte Informationsstand, dass hier niemandem die Grundversorgung als solche verweigert wird.Betrachtet man die Quellen, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, erscheint für den Asylgerichtshof nun zum einen entscheidend, dass die europäischen Richtlinien im Asylbereich von Italien Anfang 2008 umgesetzt worden sind, wodurch sich die Situation für Migranten und Asylwerber insgesamt wesentlich verbessert hat und die seinerzeitigen Befürchtungen im Zusammenhang mit der "Bossi-Fini"-Gesetzgebung nicht mehr gelten. Ferner erachtet es der Asylgerichtshof für entscheidend, dass aus den Quellen hervorgeht, dass die italienischen Behörden Anstrengungen unternehmen, die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen und auch entsprechende Reaktionen dann setzen, wenn die Zahl der Asylwerber steigt. Wesentlich ist auch, dies geht ebenso aus den Berichten, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, hervor, dass die größten Probleme im italienischen Asylverfahren unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Von dieser Situation sind RückkehrerInnen nach der Dublin römisch zwei Verordnung aber nicht betroffen. Aber selbst in Bezug auf die Situation in Süditalien zeigt der durch die Erstbehörde beigeschaffte Informationsstand, dass hier niemandem die Grundversorgung als solche verweigert wird.

Allfällige weitere Kritikpunkte, etwa die Rückschiebepraxis der italienischen Behörden von "Bootsflüchtlingen" auf hoher See kommen im gegenständlichen Fall nicht zum tragen, da der BF italienisches Territorium erreichte und keine Rückschiebung erfolgte.

Generell ist festzustellen, dass sich die Kritikpunkte überwiegend auf die Situation von Asylwerbern unmittelbar nach deren Ankunft über den Seeweg in Süditalien beziehen, wovon der BF jedoch aufgrund der Überstellungspraxis Österreichs nicht betroffen ist. Es kann als notorisch bekannt angesehen werden, dass Österreich keine Fremden nach Italien über den Seeweg in den Süden des Landes abschiebt.

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten".

Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass sich aus der durch das Bundesasylamt beigeschafften Berichtslage mit im gegenständlichen Zusammenhang hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, nach einer "Dublin-Überstellung" ein grundsätzlich ordnungsgemäßes Asylverfahren neu durchgeführt wird und dass auch keine Gefahr einer existenziellen Bedrohung besteht - dies umso mehr als beim Beschwerdeführer keinerlei individuelle Vulnerabilitätaspekte (z.B. schwere Krankheit oder sonstige Beeinträchtigungen) hinzutreten.

II.2.4.4. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.römisch zwei.2.4.4. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

II.2.4.5. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2.4.5. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung nach Italien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren im Ergebnis zu übernehmen. Wie oben zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung nach Italien zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.

Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe.

Da der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da der Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt wurde, ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

II.2.4.6. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch zwei.2.4.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte

Altersfeststellung, Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, Gefälligkeitsschreiben, Glaubwürdigkeit, Gutachten, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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