TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/5 A6 419906-1/2011

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Veröffentlicht am 05.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A6 419.906-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 09 11.273-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , ungeklärte Staatsangehörigkeit, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 09 11.273-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasrömisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 wird XXXX aliasrömisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 wird römisch 40 alias

XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX aliasrömisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX alias XXXX alias XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

IV. Die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX aliasrömisch vier. Die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias

XXXX wird gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 und 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch 40 wird gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, eigenen Behauptungen zufolge Staatsangehöriger von Sierra Leona, reiste am 16.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 17.09.2009 (AS 15-27) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX, Sierra Leone, geboren worden zu sein und dort drei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben, während seine Großmutter im Herkunftsstaat lebte. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem Onkel und dessen Sohn im Haus seiner Großmutter gelebt habe. Er habe sich mit seinem gleichaltrigen Cousin die Kleidung geteilt. Sein Cousin habe ein dreizehnjähriges Mädchen vergewaltigt, wobei dieser an besagtem Tag die Kleidung des Beschwerdeführers angehabt hätte. Einige Tage später habe das Mädchen den Beschwerdeführer auf der Straße gesehen und ihren Eltern mitgeteilt, dass sie vom Beschwerdeführer vergewaltigt worden wäre. Die Familie des Mädchens sei daher "hinter ihm her" und wolle ihn töten, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Er sei von XXXX zu einem ihm nicht mehr erinnerbaren Zeitpunkt von einem schwarzen Mann per PKW nach Guinea gebracht worden, wo er sich eine Woche lang in einem Haus eines Mr. XXXX aufgehalten habe. Nachdem er dort etwas getrunken hätte, habe er das Bewusstsein verloren und sei in einem großen Raum eines sich ständig bewegenden und schaukelnden Verkehrsmittels aufgewacht. Nachdem er abermals das Bewusstsein verloren hätte, sei er in seinem sehr langen und rasant fahrenden Verkehrsmittel aufgewacht und mit diesem schließlich bis nach Österreich gefahren.Bei der am 17.09.2009 (AS 15-27) stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am römisch 40 in römisch 40 , Sierra Leone, geboren worden zu sein und dort drei Jahre lang die Grundschule besucht zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben, während seine Großmutter im Herkunftsstaat lebte. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem Onkel und dessen Sohn im Haus seiner Großmutter gelebt habe. Er habe sich mit seinem gleichaltrigen Cousin die Kleidung geteilt. Sein Cousin habe ein dreizehnjähriges Mädchen vergewaltigt, wobei dieser an besagtem Tag die Kleidung des Beschwerdeführers angehabt hätte. Einige Tage später habe das Mädchen den Beschwerdeführer auf der Straße gesehen und ihren Eltern mitgeteilt, dass sie vom Beschwerdeführer vergewaltigt worden wäre. Die Familie des Mädchens sei daher "hinter ihm her" und wolle ihn töten, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Er sei von römisch 40 zu einem ihm nicht mehr erinnerbaren Zeitpunkt von einem schwarzen Mann per PKW nach Guinea gebracht worden, wo er sich eine Woche lang in einem Haus eines Mr. römisch 40 aufgehalten habe. Nachdem er dort etwas getrunken hätte, habe er das Bewusstsein verloren und sei in einem großen Raum eines sich ständig bewegenden und schaukelnden Verkehrsmittels aufgewacht. Nachdem er abermals das Bewusstsein verloren hätte, sei er in seinem sehr langen und rasant fahrenden Verkehrsmittel aufgewacht und mit diesem schließlich bis nach Österreich gefahren.

Nachdem sich der minderjährige Beschwerdeführer aus seiner ihm zugewiesenen Grundversorgung in XXXX entfernt hatte, wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 16.03.2010 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Nachdem sich der minderjährige Beschwerdeführer aus seiner ihm zugewiesenen Grundversorgung in römisch 40 entfernt hatte, wurde das Asylverfahren mit Aktenvermerk vom 16.03.2010 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt.

Mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von vier Monaten bzw. drei Wochen, jeweils bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von vier Monaten bzw. drei Wochen, jeweils bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Nachdem sich der minderjährige Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Flughafen Wien Schwechat mit einem gültigen Reisepass aus Gambia, lautend auf den Namen XXXX, sowie mit einer abgelaufenen spanischen Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen hatte und festgenommen worden war, wurde er in weiterer Folge am 19.01.2011 (AS 411-421) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters - dem Amt für Jugend und Familie - niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nur Englisch zu sprechen. Eine afrikanische Sprache spräche er nicht, nur Krio. Er betonte neuerlich, aus Sierra Leone zu stammen und führte aus, in XXXX mit seiner Großmutter, die nur Englisch spräche, und seinen Cousins gelebt zu haben. Er sei Einzelkind und sei in die Volksschule gegangen. Sein Heimatland habe er verlassen, da er dort der Vergewaltigung beschuldigt würde. Hinsichtlich des vorgewiesenen Reisepasses unter anderen Namen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Österreich irgendwohin nach Europa ausreisen habe wollen und ihm jemand hiezu einen gefälschten Pass gegeben hätte. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte er an, in Österreich keine Verwandten zu haben und keiner legalen Arbeit nachzugehen. "Im Moment" besuche er einen Deutschkurs.Nachdem sich der minderjährige Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Flughafen Wien Schwechat mit einem gültigen Reisepass aus Gambia, lautend auf den Namen römisch 40 , sowie mit einer abgelaufenen spanischen Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen hatte und festgenommen worden war, wurde er in weiterer Folge am 19.01.2011 (AS 411-421) vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters - dem Amt für Jugend und Familie - niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nur Englisch zu sprechen. Eine afrikanische Sprache spräche er nicht, nur Krio. Er betonte neuerlich, aus Sierra Leone zu stammen und führte aus, in römisch 40 mit seiner Großmutter, die nur Englisch spräche, und seinen Cousins gelebt zu haben. Er sei Einzelkind und sei in die Volksschule gegangen. Sein Heimatland habe er verlassen, da er dort der Vergewaltigung beschuldigt würde. Hinsichtlich des vorgewiesenen Reisepasses unter anderen Namen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus Österreich irgendwohin nach Europa ausreisen habe wollen und ihm jemand hiezu einen gefälschten Pass gegeben hätte. Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, führte er an, in Österreich keine Verwandten zu haben und keiner legalen Arbeit nachzugehen. "Im Moment" besuche er einen Deutschkurs.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine multifaktorielle Altersbestimmung sowie eine Sprachanalyse durchgeführt würden.

In weiterer Folge wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachprobe aufgenommen, anhand derer eine Sprachanalyse (AS 453) durchgeführt wurde. Zunächst wurde mit Sprachanalyse-Bericht des XXXX vom XXXX festgehalten, dass sich der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers nach Einschätzung des aus Sierra Leone stammenden Analytikers mit hoher Sicherheit Nigeria oder Ghana zuordnen ließe und nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Sierra Leone, zumal er keine der in Sierra Leone gesprochenen Sprachen und auch nicht das Lingua Franca des Landes, Krio, spräche. Sein Sprachniveau der englischen Sprache sei grundlegend, was bedeute, dass er die Sprache nicht fließend beherrsche, sich jedoch verständlich ausdrücken könne. Der Analytiker hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer phonologische Züge aufwiese, die für die in Sierra Leone gesprochene Variante von Englisch und Krio untypisch seien und er Wort- und Satzkonstruktionen sowie Wörter und Ausdrücke verwende, die sich nicht jenem Englisch und Krio zuordnen ließen.In weiterer Folge wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachprobe aufgenommen, anhand derer eine Sprachanalyse (AS 453) durchgeführt wurde. Zunächst wurde mit Sprachanalyse-Bericht des römisch 40 vom römisch 40 festgehalten, dass sich der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers nach Einschätzung des aus Sierra Leone stammenden Analytikers mit hoher Sicherheit Nigeria oder Ghana zuordnen ließe und nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit Sierra Leone, zumal er keine der in Sierra Leone gesprochenen Sprachen und auch nicht das Lingua Franca des Landes, Krio, spräche. Sein Sprachniveau der englischen Sprache sei grundlegend, was bedeute, dass er die Sprache nicht fließend beherrsche, sich jedoch verständlich ausdrücken könne. Der Analytiker hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer phonologische Züge aufwiese, die für die in Sierra Leone gesprochene Variante von Englisch und Krio untypisch seien und er Wort- und Satzkonstruktionen sowie Wörter und Ausdrücke verwende, die sich nicht jenem Englisch und Krio zuordnen ließen.

Mit Sprachanalyse-Bericht des XXXX vom XXXX hielt der zweite, aus Nigeria stammende Analytiker fest, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit hoher Sicherheit in Nigeria, hingegen mit geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone liege, da sein Englisch gewisse phonologische Züge der in Nigeria gesprochenen Variante aufwiese. Der Beschwerdeführer verwende Wort- und Satzkonstruktionen sowie gewisse Wörter und Begriffe, die sich der in Nigeria gesprochenen Variante von Englisch zuordnen ließen.Mit Sprachanalyse-Bericht des römisch 40 vom römisch 40 hielt der zweite, aus Nigeria stammende Analytiker fest, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit hoher Sicherheit in Nigeria, hingegen mit geringer Wahrscheinlichkeit in Sierra Leone liege, da sein Englisch gewisse phonologische Züge der in Nigeria gesprochenen Variante aufwiese. Der Beschwerdeführer verwende Wort- und Satzkonstruktionen sowie gewisse Wörter und Begriffe, die sich der in Nigeria gesprochenen Variante von Englisch zuordnen ließen.

Mit Gutachten vom 10.04.2011 (AS 457) stellte der beigezogene Gutachter Dr. XXXX - gestützt auf eine ärztliche Stellungnahme zur körperlichen Alterseinschätzung vom 23.02.2011 sowie radiologischen Aufnahmen des rechten Handgelenkes - fest, dass der Beschwerdeführer mit Datum der Untersuchungen vom 30.03.2011 definitiv das 18. Lebensjahr weder erreicht noch überschritten habe. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei er höchst wahrscheinlich mindestens fünfzehn Jahre alt gewesen und sei sein angegebenes Geburtsjahr (XXXX) sehr wahrscheinlich.Mit Gutachten vom 10.04.2011 (AS 457) stellte der beigezogene Gutachter Dr. römisch 40 - gestützt auf eine ärztliche Stellungnahme zur körperlichen Alterseinschätzung vom 23.02.2011 sowie radiologischen Aufnahmen des rechten Handgelenkes - fest, dass der Beschwerdeführer mit Datum der Untersuchungen vom 30.03.2011 definitiv das 18. Lebensjahr weder erreicht noch überschritten habe. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sei er höchst wahrscheinlich mindestens fünfzehn Jahre alt gewesen und sei sein angegebenes Geburtsjahr (römisch 40 ) sehr wahrscheinlich.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2011 (AS 491-497) neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben. Dabei beharrte er darauf, in Sierra Leone geboren worden und dort aufgewachsen zu sein. In anderen afrikanischen Ländern habe er nicht gelebt. Außer in XXXX sei er auch ab und zu bei seiner Großmutter in Kano gewesen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, wiederholte der Beschwerdeführer das bisher Vorgebrachte hinsichtlich der Vergewaltigung eines Mädchens und gab an, dass sein Cousin am Tag der Vergewaltigung nach Hause gekommen wäre und sie anschließend die Kleidung getauscht hätten. Als der Beschwerdeführer aus dem Haus gegangen wäre, hätten "Typen" auf ihn gewartet und gedacht, er sei der Vergewaltiger. Das etwa fünfzehnjährige Mädchen habe sich nur an die Kleidung des Vergewaltigers erinnern können und hätte deshalb auf ihn gezeigt.In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 24.05.2011 (AS 491-497) neuerlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gegeben. Dabei beharrte er darauf, in Sierra Leone geboren worden und dort aufgewachsen zu sein. In anderen afrikanischen Ländern habe er nicht gelebt. Außer in römisch 40 sei er auch ab und zu bei seiner Großmutter in Kano gewesen. Befragt zu seinen Fluchtgründen, wiederholte der Beschwerdeführer das bisher Vorgebrachte hinsichtlich der Vergewaltigung eines Mädchens und gab an, dass sein Cousin am Tag der Vergewaltigung nach Hause gekommen wäre und sie anschließend die Kleidung getauscht hätten. Als der Beschwerdeführer aus dem Haus gegangen wäre, hätten "Typen" auf ihn gewartet und gedacht, er sei der Vergewaltiger. Das etwa fünfzehnjährige Mädchen habe sich nur an die Kleidung des Vergewaltigers erinnern können und hätte deshalb auf ihn gezeigt.

In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2011, Zahl 09 11.273 - BAW, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde sowie einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 und 5 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage in Sierra Leone sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend im wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ernsthafte Absicht an der Durchführung seines Asylverfahrens gezeigt habe, da er sich selbstständig aus seiner Betreuungseinrichtung entfernt habe, wiederholt straffällig geworden sei und sich am Flughafen mit einem Reisepass aus Gambia mit anderer Identität sowie einer spanischen Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen habe. Das Bundesasylamt verwies weiters auf das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens der beiden Experten und betonte, dass seiner vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte keine Relevanz zukäme, zumal sich diese auf den Staat Sierra Leone, der aber nicht sein tatsächlicher Herkunftsstaat sei, bezöge. Aber selbst in diesem Fluchtvorbringen fänden sich Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfolgung. Abschließend betonte die belangte Behörde, dass auch seine Angaben zum Fluchtweg realitätsfern seien und der Eindruck entstanden sei, er wolle jede Spur zu seinem wahren Herkunftsland verschleiern. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde, in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zu reisen. Für diesen habe er keine Gefährdungslage dargetan. Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Hinsichtlich Spruchpunkt IV. hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde über seine Identität zu täuschen versucht hätte. Zudem entspräche sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen.In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.05.2011, Zahl 09 11.273 - BAW, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde sowie einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, hat das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur politischen Struktur, zur allgemeinen Sicherheitslage in Sierra Leone sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann Beweis würdigend im wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine ernsthafte Absicht an der Durchführung seines Asylverfahrens gezeigt habe, da er sich selbstständig aus seiner Betreuungseinrichtung entfernt habe, wiederholt straffällig geworden sei und sich am Flughafen mit einem Reisepass aus Gambia mit anderer Identität sowie einer spanischen Aufenthaltsbewilligung ausgewiesen habe. Das Bundesasylamt verwies weiters auf das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens der beiden Experten und betonte, dass seiner vagen und oberflächlichen Fluchtgeschichte keine Relevanz zukäme, zumal sich diese auf den Staat Sierra Leone, der aber nicht sein tatsächlicher Herkunftsstaat sei, bezöge. Aber selbst in diesem Fluchtvorbringen fänden sich Widersprüche in Bezug auf den Zeitpunkt der Verfolgung. Abschließend betonte die belangte Behörde, dass auch seine Angaben zum Fluchtweg realitätsfern seien und der Eindruck entstanden sei, er wolle jede Spur zu seinem wahren Herkunftsland verschleiern. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde, in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat zu reisen. Für diesen habe er keine Gefährdungslage dargetan. Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. stellte die belangte Behörde fest, dass unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. hielt das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde über seine Identität zu täuschen versucht hätte. Zudem entspräche sein Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen.

Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes, der dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Beschwerdeführers am 06.06.2011 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt wurde, brachte dieser am 09.06.2011 innerhalb gesetzlicher Frist Beschwerde ein. Darin betonte er, dass er im Rahmen seiner Einvernahmen hinreichend die Verfolgung seiner Person in seinem Heimatland geschildert hätte und bemängelte die Qualität des Sprachanalysegutachtens, da es sich lediglich um Einschätzungen und nicht um Feststellungen der Sprache handle. Die Durchführung der Analyse sei sehr oberflächlich, zumal die Linguistin mit dem Sprecher zu keinem Zeitpunkt in persönlichen Kontakt getreten sei. Es fehlten auch jegliche Angaben zum Zustandekommen der Annahme, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers in Nigeria oder Ghana läge. Die Bevölkerung in Sierra Leone bestünde aus vielen ethnischen Gruppen und herrsche dort ein Mix aus verschiedensten Sprachen. Das Bundesasylamt hätte eine Kenntniskontrolle über das Herkunftsland des Beschwerdeführers anordnen können, habe dies jedoch unterlassen, obwohl er den Präsidenten und Vizepräsidenten von Sierra Leone nennen habe können. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers stelle zudem einen außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstand dar, der seiner Abschiebung entgegenstünde. Auch eine Ausweisung des Beschwerdeführers sei nicht begründet, ebenso wenig wie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Hiezu wurde, wie folgt, erwogen:

Festgestellt wird:

Die Identität des minderjährigen Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines seine Identität bezeugenden Dokumentes nicht fest. Der Herkunftsstaat des minderjährigen Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Der minderjährige Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet.

Das gesamte Vorbringen des minderjährigen Beschwerdeführers wird den Feststellungen mangels Glaubhaftigkeit nicht zu Grunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, auf welchem Reiseweg der minderjährige Beschwerdeführer vom unbekannten Herkunftsstaat nach Österreich gelangt ist.

Beweiswürdigung:

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst.

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist, zumal der Beschwerdeführer - dem Ergebnis der Sprachanalyse folgend - offensichtlich nicht aus Sierra Leone stammt. Dass der Beschwerdeführer trotz der durchgeführten Sprachanalyse bei seiner Behauptung verblieb, aus Sierra Leone zu stammen, lässt sein gesamtes präsentiertes Fluchtvorbringen, in welchem er sich immer wieder auf eine "Verfolgung" in Sierra Leone bezieht, als nicht den Tatsachen entsprechend und damit nicht glaubhaft erscheinen.

Die belangte Behörde konfrontierte den Beschwerdeführer im Zuge der letzten Einvernahme mit dem Ergebnis der Sprachanalyse, in welcher zwei von einander unabhängige Experten -einem aus Sierra Leone sowie einem aus Nigeria stammenden Analytiker - der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers in Sierra Leone als "sehr gering bzw. gering wahrscheinlich" eingestuft wurde. Diese Einschätzung ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer verwendeten Wort- und Satzkonstruktionen sowie den von ihm verwendeten Wörtern und Ausdrücken, die sich nicht der in Sierra Leone gesprochenen Variante des Englischen und Krio zuordnen lassen. Auch sein Sprachgebrauch hat phonologische Züge, die für das dortige Englisch und Krio untypisch sind. Dem Beschwerdeführer wurde ausreichend Gelegenheit gegeben, etwaige Missverständnisse rechtzeitig aufzuklären, jedoch verharrte der Beschwerdeführer bei seinem bisherigen Vorbringen, aus Sierra Leone zu stammen.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz die Qualität der Sprachanalyse bemängelt, so ist festzuhalten, dass in den Sprachanalyseberichten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt wurde, wie die Analytiker zu ihren Einschätzungen gekommen sind. Betont werden muss, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bei seiner Großmutter in XXXX aufgewachsen - ganz unabhängig von dem Sprachanalyseergebnis - jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist, worauf auch die belangte Behörde bereits hingewiesen hat. So will der Beschwerdeführer in Sierra Leone zwar die Schule besucht haben, jedoch keine afrikanische Sprache sprechen. Auch, dass er mit seiner Großmutter nur Englisch gesprochen hätte, ist mehr als unwahrscheinlich, zumal sein Englisch im Analysebericht als nur "grundlegend" bewertet wurde und er daher Englisch nicht auf Muttersprachenniveau spricht. An der Einschätzung, dass er daher offensichtlich nicht aus Sierra Leone stammt, ändert auch seine Minderjährigkeit und auch der Umstand nichts, dass er immerhin den Präsidenten und Vizepräsidenten aus Sierra Leone nennen hat können. Es ist nicht auszuschließen, dass er sich gewisse Grundkenntnisse zu Sierra Leone zum Zwecke der Betreibung des Asylverfahrens angeeignet hat, jedoch sind diese Kenntnisse in Gesamtschau mit den übrigen Ermittlungsergebnissen nicht ausreichend, um auch von seiner sierra-leonischen Staatsangehörigkeit auszugehen.Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz die Qualität der Sprachanalyse bemängelt, so ist festzuhalten, dass in den Sprachanalyseberichten nachvollziehbar und schlüssig dargelegt wurde, wie die Analytiker zu ihren Einschätzungen gekommen sind. Betont werden muss, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei bei seiner Großmutter in römisch 40 aufgewachsen - ganz unabhängig von dem Sprachanalyseergebnis - jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen ist, worauf auch die belangte Behörde bereits hingewiesen hat. So will der Beschwerdeführer in Sierra Leone zwar die Schule besucht haben, jedoch keine afrikanische Sprache sprechen. Auch, dass er mit seiner Großmutter nur Englisch gesprochen hätte, ist mehr als unwahrscheinlich, zumal sein Englisch im Analysebericht als nur "grundlegend" bewertet wurde und er daher Englisch nicht auf Muttersprachenniveau spricht. An der Einschätzung, dass er daher offensichtlich nicht aus Sierra Leone stammt, ändert auch seine Minderjährigkeit und auch der Umstand nichts, dass er immerhin den Präsidenten und Vizepräsidenten aus Sierra Leone nennen hat können. Es ist nicht auszuschließen, dass er sich gewisse Grundkenntnisse zu Sierra Leone zum Zwecke der Betreibung des Asylverfahrens angeeignet hat, jedoch sind diese Kenntnisse in Gesamtschau mit den übrigen Ermittlungsergebnissen nicht ausreichend, um auch von seiner sierra-leonischen Staatsangehörigkeit auszugehen.

Davon ausgehend, dass Sierra Leone nicht der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist, kann auch seine - auf Sierra Leone bezogene - Fluchtgeschichte nicht den Tatsachen entsprechen. In diesem Zusammenhang ist dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass er sich aber auch bei dieser insofern in einen gravierenden Widerspruch verstrickt hat, als er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Verfolgung nach der angeblichen Vergewaltigung getätigt und zudem auch das Alter des Mädchens nicht einheitlich angeführt hat.

Weiters folgt der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt darin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich kein gesteigertes Interesse am Ausgang seines Asylverfahrens hat, zumal er Österreich bereits einmal verlassen hatte und sich bei seiner Rückkehr zudem unter einer falschen Identität und Vorlage eines Reisepasses aus Gambia vor der Fremdenpolizei ausgewiesen hat. Auch der Umstand, dass er bereits zweimal wegen Suchtmitteldelikten strafrechtlich verurteilt wurde, deutet eher darauf hin, dass er seitens Schlepper gezielt nach Europa gebracht und instruiert wurde, einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zu stellen, um seinen zumindest für die Dauer des Verfahrens ansonsten illegalen Aufenthalt zu legalisieren. Ebenso erscheinen seine nur vagen Angaben zu seinem Fluchtweg nur ein Vorwand, um seinen wahren Herkunftsstaat zu verschleiern.

Es ist daher zu betonen, dass der Beschwerdeführer konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft darzustellen vermochte. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel für sein erstattetes Vorbringen beizubringen vermochte.

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als nicht glaubhaft zu beurteilen ist und schließt sich der der Asylgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde an, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG idgF, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 16.09.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht", aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer das von ihm behauptete Herkunftsland und damit die geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs.6 leg.cit ist der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs.2 nicht unzulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit ist der Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

Die Bestimmung des § 8 Abs. 6 AsylG ist ein Instrument zur Bekämpfung des Asylmissbrauches und soll verhindern, dass ein Asylwerber, der wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Herkunftsstaat macht, im Ergebnis bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt ist, als ein Asylwerber, der entgegen seiner Mitwirkungspflicht seine Herkunft verschleiert. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht diesfalls jener in § 15 Abs.1 iVm Abs.3 Z. 4 AsylG gegenüber.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG ist ein Instrument zur Bekämpfung des Asylmissbrauches und soll verhindern, dass ein Asylwerber, der wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Herkunftsstaat macht, im Ergebnis bei der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz schlechter gestellt ist, als ein Asylwerber, der entgegen seiner Mitwirkungspflicht seine Herkunft verschleiert. Der Ermittlungspflicht der Asylbehörden steht diesfalls jener in Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, AsylG gegenüber.

An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des § 8 Abs. 6 AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich.An dieser Stelle ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 19.03.2009, GZ. 2008/01/0020) zu verweisen, wonach die Asylbehörde bei Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 den wahren Herkunftsstaat des Asylwerbers von Amts wegen festzustellen hat, wenn ihr dies aufgrund konkreter Anhaltspunkte im Verfahren auch ohne Mitwirkung des Asylwerbers möglich ist. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der sich die Feststellung gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 bei Asylwerbern, die ihren wahren Herkunftsstaat verheimlichen, auf den (bloß) behaupteten Herkunftsstaat zu beziehen hatte, ist für die neue Rechtslage nach dem AsylG 2005 nicht mehr maßgeblich.

Berücksichtigt man im gegenständlichen Fall die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seines Asylverfahrens und sein Auftreten gegenüber anderen Behörden mit wechselnden Identitäten, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass er die Behörden vorsätzlich über seine Herkunft täuschen wollte.

Da nach der Sprachanalyse der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit hoher Sicherheit in Nigeria oder in Ghana liegt, kann sein wahrer Herkunftsstaat nicht von Amts wegen festgestellt werden, weshalb sich im Hinblick auf den Wortlaut des § 8 Abs. 6 leg.cit. ("ist abzuweisen") eine zielstaatsorientierte Prüfung, ob die Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, erübrigt.Da nach der Sprachanalyse der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit hoher Sicherheit in Nigeria oder in Ghana liegt, kann sein wahrer Herkunftsstaat nicht von Amts wegen festgestellt werden, weshalb sich im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 6, leg.cit. ("ist abzuweisen") eine zielstaatsorientierte Prüfung, ob die Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, erübrigt.

Der Beschwerdeführer vermochte auch sonst nicht einmal ansatzweise eine entsprechende Gefährdungssituation zu bescheinigen.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass er im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Es liegt in concreto kein vom Schutz des Art. 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.Es liegt in concreto kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigter Person in Österreich vor. Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.

Es ist hiebei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 16.09.2009 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände - abgesehen von der behaupteten Teilnahme an einem Deutschkurs -, die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde, er sich gegenüber anderen Behörden mit einer anderen Identität ausgewiesen und versucht hat, das Verfahren durch seine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft, welche auch zur Verfahrenseinstellung vor dem Bundesasylamt geführt hat, in die Länge zu ziehen.Es ist hiebei insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit 16.09.2009 in Österreich aufhältig ist und während dieses kurzen Aufenthalts keinerlei Verfestigungs- oder Integrationstatbestände - abgesehen von der behaupteten Teilnahme an einem Deutschkurs -, die einer Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK entgegen stünden, verwirklicht wurden. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz von österreichischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde, er sich gegenüber anderen Behörden mit einer anderen Identität ausgewiesen und versucht hat, das Verfahren durch seine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft, welche auch zur Verfahrenseinstellung vor dem Bundesasylamt geführt hat, in die Länge zu ziehen.

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof im Übrigen weder festgestellt werden, noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

Im gegenständlichen Fall war speziell § 8 Abs. 6 2. Satz anzuwenden:Im gegenständlichen Fall war speziell Paragraph 8, Absatz 6, 2. Satz anzuwenden:

Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß § 10 Abs. 2 nicht unzulässig ist.Diesfalls ist eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zu verfügen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht unzulässig ist.

Die Ausweisung konnte daher nicht zielstaatsbezogen erfolgen, weshalb das Bundesasylamt daher völlig zu Recht bloß die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt hat.

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:

Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG kommt der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.

Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn:

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

2. sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;

3. der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Gemäß Abs. 2 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Absatz 2, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht auf § 38 Abs. 1 Z. 3 und Z. 5 AsylG gestützt.Im gegenständlichen hat das Bundesasylamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, AsylG gestützt.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Sierra Leone zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab die eingeholte Sprachanalyse, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers in Sierra Leone "sehr gering wahrscheinlich" ist. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des § 38 Abs. 1 AsylG angewandt hat.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren beharrlich behauptet, aus Sierra Leone zu stammen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergab die eingeholte Sprachanalyse, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers in Sierra Leone "sehr gering wahrscheinlich" ist. Der Beschwerdeführer hat somit das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Ziffer 3 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG angewandt hat.

Auch die Voraussetzungen der Ziffer 5 des § 38 Abs. 1 AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 idF vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.Auch die Voraussetzungen der Ziffer 5 des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG, wonach das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, liegen im gegenständlich Fall vor, zumal es sich nicht nur um eine "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens handelt. Der Asylgerichtshof verweist dazu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der AsylGNov. 2003 (in der Folge: AsylG 1997), nach welcher die "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement war (VwGH 7.9.2000, 99/01/0273; 22.5.2001, 2000/01/0294; 7.6.2001, 99/20/0429; 19.7.2001, 99/20/0385; 21.8.2001, 2000/01/0214; 31.5.2001, 2000/20/0496; 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines Asylwerbers als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0214; ähnlich VwGH 31.1.2002, 2001/20/0381; 11.6.2002, 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Gegenständlich ist jedenfalls von einer "qualifizierten Unglaubwürdigkeit" des Vorbringens des Beschwerdeführers auszugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsstaat, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Täuschung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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