Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 318243-1/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 07 08.808-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2008, Zl. 07 08.808-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. wird gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. wird gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste am 24.09.2007 gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 318246-1/2008), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und georgischer Staatsangehöriger sei. Er habe seinen Herkunftsstaat am 15.09.2007 gemeinsam mit seiner Mutter illegal und schlepperunterstützt verlassen und sei zu seinem Vater, XXXX (AIS-Zl. 03 01.623-BAW) gereist, welcher bereits seit dem Jahr 2003 als Asylwerber in Österreich lebe. Er sei aus Georgien ausgereist, da ihm seine Mutter gesagt habe, dass sie das Land verlassen müssen.römisch eins.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste am 24.09.2007 gemeinsam mit seiner Mutter, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 318246-1/2008), illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 heiße, am römisch 40 geboren und georgischer Staatsangehöriger sei. Er habe seinen Herkunftsstaat am 15.09.2007 gemeinsam mit seiner Mutter illegal und schlepperunterstützt verlassen und sei zu seinem Vater, römisch 40 (AIS-Zl. 03 01.623-BAW) gereist, welcher bereits seit dem Jahr 2003 als Asylwerber in Österreich lebe. Er sei aus Georgien ausgereist, da ihm seine Mutter gesagt habe, dass sie das Land verlassen müssen.
Die Mutter des Beschwerdeführers legte folgende Beweismittel vor:
Kopie der Heiratsurkunde der Muter des Beschwerdeführers vom XXXX, ausgestellt von der Stadt XXXX;Kopie der Heiratsurkunde der Muter des Beschwerdeführers vom römisch 40 , ausgestellt von der Stadt römisch 40 ;
Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom XXXX, Nr. XXXX, ausgestellt vom Standesamt XXXX.Kopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers vom römisch 40 , Nr. römisch 40 , ausgestellt vom Standesamt römisch 40 .
I.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.09.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe bei seiner Mutter sein und zu seinem Vater fahren wollen.römisch eins.2. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 28.09.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe bei seiner Mutter sein und zu seinem Vater fahren wollen.
I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 27.02.2008 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass der Beschwerdeführer und sie gesund seien und keine Krankheiten hätten. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe bzw. keine Probleme in Georgien. Sie wolle für den Beschwerdeführer einen Antrag im Familienverfahren stellen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, da sie Georgien aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen habe. Der Bruder ihres Ehemannes habe im Sommer 2002 eine Schlägerei mit der Polizei gehabt. Ein Polizist namens XXXX habe den Bruder ihres Mannes dabei angeschossen. Ihr Ehemann sei bei dem Vorfall nicht dabei gewesen. Es habe eine polizeiliche Untersuchung gegeben. Der Polizist, welcher in der Nachbarschaft wohne, sei zuerst entlassen, dann aber wieder eingesetzt worden. Der Ehemann habe von diesem Polizisten verlangt, dass er für die Behandlungskosten seines Bruders aufkomme. Da der Polizist sich aber geweigert habe zu zahlen, habe der Ehemann Geld ausgeborgt. Die Schulden seien später durch den Verkauf der Wohnung beglichen worden. Der Polizist habe den Ehemann bedroht. Sie selbst und der Beschwerdeführer seien nie bedroht worden.römisch eins.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Mutter des Beschwerdeführers am 27.02.2008 vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab an, dass der Beschwerdeführer und sie gesund seien und keine Krankheiten hätten. Der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe bzw. keine Probleme in Georgien. Sie wolle für den Beschwerdeführer einen Antrag im Familienverfahren stellen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, da sie Georgien aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen habe. Der Bruder ihres Ehemannes habe im Sommer 2002 eine Schlägerei mit der Polizei gehabt. Ein Polizist namens römisch 40 habe den Bruder ihres Mannes dabei angeschossen. Ihr Ehemann sei bei dem Vorfall nicht dabei gewesen. Es habe eine polizeiliche Untersuchung gegeben. Der Polizist, welcher in der Nachbarschaft wohne, sei zuerst entlassen, dann aber wieder eingesetzt worden. Der Ehemann habe von diesem Polizisten verlangt, dass er für die Behandlungskosten seines Bruders aufkomme. Da der Polizist sich aber geweigert habe zu zahlen, habe der Ehemann Geld ausgeborgt. Die Schulden seien später durch den Verkauf der Wohnung beglichen worden. Der Polizist habe den Ehemann bedroht. Sie selbst und der Beschwerdeführer seien nie bedroht worden.
I.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 07 08.808-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Die Identität habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers werde auf deren Angaben im Verfahren verwiesen. Die Angaben der gesetzlichen Vertreterin seien als nicht glaubwürdig erachtet worden. Die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers seien abgewiesen worden. Im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubwürdig, sodass die von dieser behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe auch keine einer Ausweisung entgegenstehenden familiären Bindungen in Österreich vorgebracht.römisch eins.4. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 07 08.808-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest. Die Identität habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden können. Fest stehe auch, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe. Seitens der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers werde auf deren Angaben im Verfahren verwiesen. Die Angaben der gesetzlichen Vertreterin seien als nicht glaubwürdig erachtet worden. Die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers seien abgewiesen worden. Im gegenständlichen Fall erachte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers grundsätzlich als nicht glaubwürdig, sodass die von dieser behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe auch keine einer Ausweisung entgegenstehenden familiären Bindungen in Österreich vorgebracht.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige - für den Beschwerdeführer und seine Mutter gleichlautende - formularartige Beschwerde (vormals: Berufung), in welcher die Mutter des Beschwerdeführers ankündigt, sie führe die Beschwerdegründe handschriftlich auf Georgisch aus und lege sie der Beschwerde bei. Sie beantrage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihnen in Österreich Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser hinsichtlich der Ausweisung ersatzlos behoben werde und festgestellt werde, dass ihre Abschiebung nach Georgien unzulässig sei.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige - für den Beschwerdeführer und seine Mutter gleichlautende - formularartige Beschwerde (vormals: Berufung), in welcher die Mutter des Beschwerdeführers ankündigt, sie führe die Beschwerdegründe handschriftlich auf Georgisch aus und lege sie der Beschwerde bei. Sie beantrage eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass ihnen in Österreich Asyl gewährt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dieser hinsichtlich der Ausweisung ersatzlos behoben werde und festgestellt werde, dass ihre Abschiebung nach Georgien unzulässig sei.
I.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 bzw. 13 Abs. 4 AVG erteilt, da die in Aussicht gestellte, in georgischer Sprache verfasste Begründung der Beschwerde nicht beigeschlossen war, womit es der Beschwerde im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG an einer substantiierten Begründung fehle. Außerdem fehle es dem Schriftsatz an einer eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers, weshalb die Authentizität des Anbringens in Zweifel stehe.römisch eins.6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 07.08.2008 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, bzw. 13 Absatz 4, AVG erteilt, da die in Aussicht gestellte, in georgischer Sprache verfasste Begründung der Beschwerde nicht beigeschlossen war, womit es der Beschwerde im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG an einer substantiierten Begründung fehle. Außerdem fehle es dem Schriftsatz an einer eigenhändigen Unterschrift des Beschwerdeführers, weshalb die Authentizität des Anbringens in Zweifel stehe.
I.7. Mit Schriftsatz vom 28.08.2008 langte die geforderte Begründung des Beschwerdeantrages beim Asylgerichtshof ein. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zu Unrecht nicht den Status als Flüchtling zuerkannt. Die von der Behörde ausgemachten Widersprüche betreffend das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführer würden nur auf Missverständnissen beruhen, welche nach der Judikatur des VwGH nicht dazu geeignet seien, die Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Die Mutter des Beschwerdeführers führte aus, sie möchte daher erneut kurz ihre Fluchtgründe erklären, sowie die Ursachen der Missverständnisse aufklären und die entsprechenden Sachverhaltselemente richtig stellen. Ihre Familie sei geflüchtet, da es zwischen einem Polizisten ihres Ortes und ihrem Schwager Ende August oder Anfang September zu einer Schießerei gekommen sei, bei der ihr Schwager verletzt worden sei. Die Behandlungskosten seien sehr teuer gewesen und sie hätten Schulden gemacht. Der Vater des Beschwerdeführers habe vom Polizisten zuerst Ersatz der Behandlungskosten verlangt, was dieser aber erst verweigert und im Anschluss begonnen habe, die Familie wegen der Forderungen zu bedrohen. Es sei aber auch zu Drohungen seitens der Gläubiger gekommen. Daher habe sich der Vater des Beschwerdeführers zur Flucht entschlossen. Nach einiger Zeit habe der Polizist begonnen, die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch zu bedrohen. Sie habe versucht, diesen Drohungen durch einen Umzug zu entkommen, aber ohne Erfolg. Daher seien sie gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Sie habe sich nicht an die Polizei wenden können, da ihr Verfolger selbst bei der Polizei arbeite und aufgrund der in Georgien weit verbreiteten Korruption sowie auch der beruflichen Tätigkeit des Verfolgers die Polizei nicht gegen ihn vorgehen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in der Einvernahme am 27.02.2008 nie gesagt, dass sie selbst nicht bedroht worden sei. Der Dolmetscher müsse sie falsch verstanden haben. Die Mutter des Beschwerdeführers moniert weiters, ihr sei ein Widerspruch zum Vorbringen ihres Mannes vorgeworfen worden. Der Mann habe angegeben, dass er von den Geldverleihern bedroht worden sei. Tatsache sei, dass sie sowohl von dem Polizisten als auch von den Geldverleihern bedroht worden seien. Bezüglich näherer Erläuterungen hinsichtlich des grob mangelhaften Verfahrens ihres Mannes verweise sie auch auf seine beim VwGH anhängige Beschwerde, welche sie diesem Schreiben beilege. Jedenfalls wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, sie mit den Widersprüchen zu konfrontieren und über die Ursachen derselben zu befragen sowie auf deren Aufklärung hinzuwirken. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen, so wäre die Mutter des Beschwerdeführers in der Lage gewesen, die Widersprüche aufzuklären. Im Ergebnis wäre ihr Vorbringen daher als glaubhaft zu qualifizieren und einer asylrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen. In weiterer Folge wäre dem Beschwerdeführer und seiner Mutter Asyl zuzuerkennen gewesen.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 28.08.2008 langte die geforderte Begründung des Beschwerdeantrages beim Asylgerichtshof ein. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer und seiner Mutter zu Unrecht nicht den Status als Flüchtling zuerkannt. Die von der Behörde ausgemachten Widersprüche betreffend das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführer würden nur auf Missverständnissen beruhen, welche nach der Judikatur des VwGH nicht dazu geeignet seien, die Glaubwürdigkeit zu beeinträchtigen. Die Mutter des Beschwerdeführers führte aus, sie möchte daher erneut kurz ihre Fluchtgründe erklären, sowie die Ursachen der Missverständnisse aufklären und die entsprechenden Sachverhaltselemente richtig stellen. Ihre Familie sei geflüchtet, da es zwischen einem Polizisten ihres Ortes und ihrem Schwager Ende August oder Anfang September zu einer Schießerei gekommen sei, bei der ihr Schwager verletzt worden sei. Die Behandlungskosten seien sehr teuer gewesen und sie hätten Schulden gemacht. Der Vater des Beschwerdeführers habe vom Polizisten zuerst Ersatz der Behandlungskosten verlangt, was dieser aber erst verweigert und im Anschluss begonnen habe, die Familie wegen der Forderungen zu bedrohen. Es sei aber auch zu Drohungen seitens der Gläubiger gekommen. Daher habe sich der Vater des Beschwerdeführers zur Flucht entschlossen. Nach einiger Zeit habe der Polizist begonnen, die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch zu bedrohen. Sie habe versucht, diesen Drohungen durch einen Umzug zu entkommen, aber ohne Erfolg. Daher seien sie gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Sie habe sich nicht an die Polizei wenden können, da ihr Verfolger selbst bei der Polizei arbeite und aufgrund der in Georgien weit verbreiteten Korruption sowie auch der beruflichen Tätigkeit des Verfolgers die Polizei nicht gegen ihn vorgehen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers habe in der Einvernahme am 27.02.2008 nie gesagt, dass sie selbst nicht bedroht worden sei. Der Dolmetscher müsse sie falsch verstanden haben. Die Mutter des Beschwerdeführers moniert weiters, ihr sei ein Widerspruch zum Vorbringen ihres Mannes vorgeworfen worden. Der Mann habe angegeben, dass er von den Geldverleihern bedroht worden sei. Tatsache sei, dass sie sowohl von dem Polizisten als auch von den Geldverleihern bedroht worden seien. Bezüglich näherer Erläuterungen hinsichtlich des grob mangelhaften Verfahrens ihres Mannes verweise sie auch auf seine beim VwGH anhängige Beschwerde, welche sie diesem Schreiben beilege. Jedenfalls wäre die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen, sie mit den Widersprüchen zu konfrontieren und über die Ursachen derselben zu befragen sowie auf deren Aufklärung hinzuwirken. Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen, so wäre die Mutter des Beschwerdeführers in der Lage gewesen, die Widersprüche aufzuklären. Im Ergebnis wäre ihr Vorbringen daher als glaubhaft zu qualifizieren und einer asylrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen. In weiterer Folge wäre dem Beschwerdeführer und seiner Mutter Asyl zuzuerkennen gewesen.
I.8. Mit Beschluss vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/1095-6, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers, XXXX, abgelehnt.römisch eins.8. Mit Beschluss vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/1095-6, hat der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers, römisch 40 , abgelehnt.
I.9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 18.04.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Identitätsdokumente vorzulegen. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm in der Anlage des Schreibens ein Länderbericht mit asylrelevanten Daten zur Lage in seinem Heimatland mit der Aufforderung übermittelt, hierzu binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Weiters wurde er aufgefordert, aktuelle ärztliche Bestätigungen, falls vorhanden, vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er auch die Möglichkeit habe, seine persönlichen Fluchtgründe und vor allem aktuelle Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Ebenso wurde er aufgefordert, zu seiner in Österreich erfolgten Integration entsprechende Beweismittel vorzulegen. Zum Verweis auf das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung angesprochene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren seines Vaters werde festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits abgelehnt habe.römisch eins.9. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 18.04.2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Identitätsdokumente vorzulegen. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde ihm in der Anlage des Schreibens ein Länderbericht mit asylrelevanten Daten zur Lage in seinem Heimatland mit der Aufforderung übermittelt, hierzu binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Weiters wurde er aufgefordert, aktuelle ärztliche Bestätigungen, falls vorhanden, vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er auch die Möglichkeit habe, seine persönlichen Fluchtgründe und vor allem aktuelle Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Ebenso wurde er aufgefordert, zu seiner in Österreich erfolgten Integration entsprechende Beweismittel vorzulegen. Zum Verweis auf das vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung angesprochene, beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren seines Vaters werde festgestellt, dass der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits abgelehnt habe.
I.10. Mit Schreiben vom 05.05.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und dieser ersuchte, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um zwei Wochen, bis 19.05.2011, zu erstrecken, was durch den Asylgerichtshof gewährt wurde.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 05.05.2011 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe und dieser ersuchte, die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme um zwei Wochen, bis 19.05.2011, zu erstrecken, was durch den Asylgerichtshof gewährt wurde.
Am 19.05.2011 langte die geforderte, für den Beschwerdeführer und seine Mutter gleichlautende Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass hinsichtlich der übersendeten Länderfeststellungen zu Georgien insbesondere auf Seite 26, Sicherheitsbehörden/Polizei, verwiesen werde. Den Sicherheitsbehörden werden zwar gewisse kleinere Fortschritte im Hinblick auf die Beobachtung der Menschenrechte zugestanden, jedoch lasse dieser Bericht deutlich durchblicken, dass es weiterhin in hohem Maße schwerwiegende Polizeiübergriffe, Korruption bis hin zur Arbeitsverweigerung der Polizeibehörden gebe. Weiters gebe es in Fällen von Polizeigewalt sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechend wenige Verurteilungen. Es bestehe ein grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führe dazu, dass der Weg zur Polizei oft erst gar nicht angetreten werde. Diese doch desaströsen Feststellungen zur Frage der Menschenrechte in Bezug auf Sicherheitsbehörden in Georgien decken sich im Übrigen mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit knapp vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebe. Das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers sei mittlerweile beendet. Eine auf der aktuellen Sachverhaltslage basierende Ausweisungsentscheidung gegen den Vater existiere derzeit jedoch nicht. Es bestehe daher Aussicht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien gut integriert und sprechen gut Deutsch. Der Beschwerdeführer und seine Mutter haben erhebliche private und familiäre Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Es werde daher beantragt festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. In eventu werde beantragt, zumindest Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben.Am 19.05.2011 langte die geforderte, für den Beschwerdeführer und seine Mutter gleichlautende Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass hinsichtlich der übersendeten Länderfeststellungen zu Georgien insbesondere auf Seite 26, Sicherheitsbehörden/Polizei, verwiesen werde. Den Sicherheitsbehörden werden zwar gewisse kleinere Fortschritte im Hinblick auf die Beobachtung der Menschenrechte zugestanden, jedoch lasse dieser Bericht deutlich durchblicken, dass es weiterhin in hohem Maße schwerwiegende Polizeiübergriffe, Korruption bis hin zur Arbeitsverweigerung der Polizeibehörden gebe. Weiters gebe es in Fällen von Polizeigewalt sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechend wenige Verurteilungen. Es bestehe ein grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führe dazu, dass der Weg zur Polizei oft erst gar nicht angetreten werde. Diese doch desaströsen Feststellungen zur Frage der Menschenrechte in Bezug auf Sicherheitsbehörden in Georgien decken sich im Übrigen mit den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter. Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit knapp vier Jahren durchgehend im Bundesgebiet lebe. Das Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers sei mittlerweile beendet. Eine auf der aktuellen Sachverhaltslage basierende Ausweisungsentscheidung gegen den Vater existiere derzeit jedoch nicht. Es bestehe daher Aussicht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer und seine Mutter seien gut integriert und sprechen gut Deutsch. Der Beschwerdeführer und seine Mutter haben erhebliche private und familiäre Interessen am Verbleib im Bundesgebiet. Es werde daher beantragt festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sei. In eventu werde beantragt, zumindest Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben.
Dem Schreiben wurden folgende Beweismittel beigelegt:
Externistenprüfungszeugnis für die 4. Klasse der Hauptschule betreffend den Beschwerdeführer;
Inskriptionsbestätigung für das Kursjahr 2009/2010 der Volkshochschule XXXX vom 30.09.2009 betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser das 1. Jahr des AHS-Matura-Lehrgangs besucht;Inskriptionsbestätigung für das Kursjahr 2009 aus 2010, der Volkshochschule römisch 40 vom 30.09.2009 betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser das 1. Jahr des AHS-Matura-Lehrgangs besucht;
Inskriptionsbestätigung für das Kursjahr 2010/2011 der Volkshochschule XXXXvom 10.11.2010 betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser das 1. Jahr des AHS-Matura-Lehrgangs besucht;Inskriptionsbestätigung für das Kursjahr 2010 aus 2011, der Volkshochschule XXXXvom 10.11.2010 betreffend den Beschwerdeführer, wonach dieser das 1. Jahr des AHS-Matura-Lehrgangs besucht;
Einstellungszusage für die Mutter des Beschwerdeführers vom 02.05.2011;
"Begegnungsprotokoll" betreffend den Vater des Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie durch Einsicht in die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderdokumente und die vorgelegte Stellungnahme erhoben.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers und seiner Eltern sowie durch Einsicht in die dem Beschwerdeführer übermittelten Länderdokumente und die vorgelegte Stellungnahme erhoben.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste am 24.09.2007 gemeinsam mit seiner Mutter, XXXX (Beschwerdeführerin zu D18 318246-1/2008), illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität steht nicht fest. Er reiste am 24.09.2007 gemeinsam mit seiner Mutter, römisch 40 (Beschwerdeführerin zu D18 318246-1/2008), illegal nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Der Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2003, FZ. 03 01.623-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.12.2006, GZ. 242.694/0-VII/43/03 (Berichtigungsbescheid vom 19.01.2007, GZ. 242.694/3-VII/43/07) gemäß §§ 7, 8 Abs.1 AsylG abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/1095-6, abgelehnt.Der Beschwerdeführer ist der Sohn von römisch 40 , dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2003, FZ. 03 01.623-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.12.2006, GZ. 242.694/0-VII/43/03 (Berichtigungsbescheid vom 19.01.2007, GZ. 242.694/3-VII/43/07) gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/1095-6, abgelehnt.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und machte solche auch nicht geltend, noch zeigten sich solche im Laufe des Verfahrens.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründen, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde.
Zur relevanten Situation in Georgien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in Georgien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2011 übermittelten Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer Stellung nahm. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich für die im vorliegenden Fall relevante Situation, dass die Lage in Georgien, insbesondere im Hinblick auf die sicherheitspolitische Lage sowie die Lage für Rückkehrer nicht derart schlecht ist, dass sie einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Aus diesen Länderfeststellungen werden insbesondere folgende Teile hervorgehoben:
Sicherheitsbehörden/Polizei
Nach der Rosenrevolution 2003 ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007) Die 2004 begonnene Reform der Polizei bedarf daher weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html,Zugriff 09.05.2008), Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007) Ein Problem stellt dabei die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich aber merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html ,Zugriff 09.05.2008) Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete drastische Verbesserungen im Bereich Polizeigewalt und Vorbeugung ebensolcher. (Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31.01.2008) CPT hob in seinem 2007 erstellten Bericht hervor, dass die Zahl von Misshandlungen durch die Polizei seit 2005 deutlich zurückgegangen sei. Der Delegation sind gelegentlich ihrer Visiten (in Haftanstalten) nur wenige Einzelbeschwerden vorgetragen worden, die sich mit einer Ausnahme auf exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen konzentrierten. Diese Wahrnehmungen sind auch von Gesprächspartnern vor Ort bestätigt worden. Auch nach Angaben des Büros des Öffentlichen Verteidigers hat sich die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert. Auch auf legislativem Gebiet ist es zu Fortschritten gekommen. So wurde der Begriff der Folter im Georgischen Strafrecht neu definiert um die Verfolgung von Staatsorganen zukünftig zu erleichtern. (Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 21 March to 2 April 2007, Strasbourg, 25 October 2007; 12)
Amnesty International verzeichnete hingegen in den letzten Jahren eine Vielzahl von Beschwerden, die polizeiliche Misshandlungen zum Gegenstand hatten. Diese traten insbesondere in Zusammenhang mit Festnahmen und der Auflösung von Demonstrationen auf. Die Menschenrechtsorganisation kritisiert in diesem Zusammenhang vor allem, dass bei entsprechenden Hinweisen und Vorbringen nur unzureichend ermittelt werde. In einer Vielzahl von Fällen behaupteter Polizeigewalt sei von den einschreitenden Beamten keine Identifikationsplakette getragen worden, die Angehörigen der speziellen operativen Einheit des Innenministeriums seien zudem vermummt auftreten. (AI 13.3.2008, http://www.amnesty.org/en/news-and-updates/news/georgian-government-urged-introduce-police-id-20080313, abgerufen am 30.7.2008)
Die geschilderten Verbesserungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass es in Fällen von Polizeigewalt noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen gibt, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten. Dieser Umstand führt dazu, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird. (Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Während der Demonstrationen im November 2007 wandte vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert. (Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31.01.2008)
Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem kommt es vor, dass Polizisten gelegentlich Beweismaterial unterschieben oder fälschen. (U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Trotzdem kam es bei den Protesten 2009 - wie schon 2007 - zu übermäßigem Gewalteinsatz durch die Polizei gegen Demonstranten und Journalisten. Es gab mehrere Dutzend Verletzte. Unterstützer der Opposition sollen bei den Demonstrationen bedroht und geschlagen worden sein, so wurde etwa der Oppositionspolitiker Kakha Khozelishvili ("Demokratische Bewegung - Einiges Georgien") Anfang April 2009 zusammengeschlagen. Bei weiteren Vorfällen im Mai und Juni 2009 soll die Polizei Aufprallgeschosse auf demonstrierende Anhänger der Opposition abgefeuert haben und unter Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt auseinandergetrieben haben. Dutzende Aktivisten sollen verhaftet und aufgrund von vermeintlich politisch motivierten Anklagen verurteilt worden sein. Viele von ihnen beklagten später Misshandlungen in der Haft. 50 Fälle wurden zwar von den Behörden eröffnet, jedoch nicht ausreichend untersucht. Die meisten Gewaltvorfälle blieben nicht untersucht, Täter wurden nicht vor Gericht gestellt. (Staatendokumentation, Georgien: Oppositionelle Tätigkeit, Analyse vom 05.07.2010, 12)
Situation von Rückkehrern
Bis Mitte November 2008 waren 85% aller vertriebenen Personen aus der bisherigen "Puffer- Zone" in ihre Heime zurückgekehrt. Private Aufbauarbeit ist im Gange und es werden Anstrengungen von humanitären internationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen getätigt, um adäquate Lebensbedingungen für die Opfer zu sichern. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt:
Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Die allermeisten der Menschen, die nach Russland geflohen sind, sind bis Mitte November 2008 zurückgekehrt. Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates diskutierte das Prinzip des Rechts auf Rückkehr mit den "De facto-Autoritäten" in Zchinwali. Diese wiesen darauf hin, dass sie dieses Prinzip akzeptierten und respektierten, vorausgesetzt die Personen, die zurückkehrten, erfüllten gewisse Kriterien. Diese waren die Nicht-Teilnahme an den Kampfhandlungen und die Annahme der südossetischen Staatsbürgerschaft. Diese Politik sollte nach Ansicht des Kommissars für Menschenrechte des Europarates überdacht und auf eine Linie mit der europäischen Konvention der Menscherechte gebracht werden. Auch möchte der Kommissar diesen Menschenrechts-Dialog mit den maßgeblichen Akteuren fortsetzen. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Im November 2008 waren in etwa 37.500 Vertriebene nach wie vor Vertriebene. Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates drückte im Bericht der Special Follow-Up Mission vom 12.-14.11.2008 seine ernsthafte Besorgnis darüber aus, dass es der georgischen Regierung - ungeachtet der substantiellen Unterstützung der internationalen Gemeinschaft - noch nicht gelungen sei, adäquate Lebensbedingen sicherzustellen und die nach wie vor vertriebenen Personen zu unterstützen. Die Anstrengungen der georgischen Regierung seien auch nötig, um die Rechte der mehr als 223.000 IDPs aus früheren Konflikten zu garantieren. Für die Abdeckung der täglichen Bedürfnisse seien Einkommensgenerierende Projekte dringend erforderlich. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Am 12.10.2008 konnte UNHCR sein temporäres IDP Camp in Gori schließen, in dem 2.000 vertriebene Personen untergebracht waren. Seit dem 08.10.2008 sind 16.000 IDPs - 9.000 davon waren in Tiblisi untergebracht und 7.000 in Gori - in das Gebiet um die Verwaltungsgrenze zu Südossetien zurückgekehrt. Die 1.300 vor allem aus Dörfern in Südossetien stammenden Personen, die als Vertriebene zurückbleiben, sind in Lagern in Gori untergebracht. In Tiblisi halten sich immer noch 25.000 Vertriebene auf. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt:
Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Bis 11. November 2008, waren 99.500 Personen, das sind in etwa 85% aller während des Konflikts Vertriebenen, in ihre Heime in der vormaligen Pufferzone zurückgekehrt. Nach wie vor haben die Dörfer an der administrativen Grenze eine geringere Rückkehrrate. Während seines Besuches vom 12.-14. November 2008 erhielt der Kommissar für Menschenrechte des Europarates Berichte über anhaltende Vertreibung in den Gebieten um Akhalgori und Perevi. Nach Angaben der georgischen Behörden, haben 5.173 Personen Akhalgori seit August 2008 verlassen, wie auch die halbe Bevölkerung von Perevi. Insgesamt schätzt UNHCR, dass 37.500 Personen den Winter 2008/2009 hindurch vertrieben bleiben werden. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)Bis 11. November 2008, waren 99.500 Personen, das sind in etwa 85% aller während des Konflikts Vertriebenen, in ihre Heime in der vormaligen Pufferzone zurückgekehrt. Nach wie vor haben die Dörfer an der administrativen Grenze eine geringere Rückkehrrate. Während seines Besuches vom 12.-14. November 2008 erhielt der Kommissar für Menschenrechte des Europarates Berichte über anhaltende Vertreibung in den Gebieten um Akhalgori und Perevi. Nach Angaben der georgischen Behörden, haben 5.173 Personen Akhalgori seit August 2008 verlassen, wie auch die halbe Bevölkerung von Perevi. Insgesamt schätzt UNHCR, dass 37.500 Personen den Winter 2008 aus 2009, hindurch vertrieben bleiben werden. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Die lokale Bevölkerung gab detaillierte Beschreibungen über das Klima der Angst, das in dem Gebiet herrscht, ab. In Gesprächen mit dem Kommissar für Menschenrechte des Europarates sagten die Rückkehrer, die in diesen Gebieten leben, ihre vordergründigste Sorge sei diejenige der Sicherheit. Die südossetische Miliz komme in die Dörfer. Sie erwähnten außerdem, dass sie in der Nacht Schüsse gehört hätten und dass die Überbleibsel aus dem Krieg in diesem Gebiet nach wie vor präsent seien. Alle Rückkehrer, die der Kommissar traf, forderten georgische Polizeipräsenz und eine höhere Frequenz an EUMM (EU Monitoring Mission) Patrouillen. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Einige jüngere Familien und jüngere Personen, die in die Dörfer im nördlichen Teil der früheren Pufferzone zurückgekehrt sind, haben nach Sicherheits-Zwischenfällen beschlossen, das Gebiet wieder zu verlassen. Laut Berichten von Internationalen Organisationen hat ein Teil der Bevölkerung Perevi verlassen, nachdem das südossetische Militär in das Dorf eingedrungen war und Checkpoints übernommen hatte. Diese Bewegungen der ansässigen Bevölkerung endeten, als die Russischen Truppen die Kontrolle übernahmen, danach begannen die Menschen zurückzukehren. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Abgesehen vom Sicherheitsproblem gibt es auch den dringenden Bedarf, adäquaten Wohnraum zu schaffen. Die Mehrheit der Vertriebenen, deren Häuser teilweise beschädigt oder zerstört wurden, kehrte zurück. Diejenigen, deren Häuser völlig zerstört wurden, müssen bis zum Frühjahr 2009 mit ihrer Rückkehr warten. Die Vertriebenen wollen Information darüber erhalten, auf welchem Wege sie die von der Regierung versprochenen Kompensationszahlungen erhalten. Demnach werden 15.000- 20.000 USD für ein zur Gänze zerstörtes Haus bezahlt, für teilweise zerstörte Häuser hat die Regierung 10.000 USD versprochen. Nach den Angaben der Rückkehrer ist diese Summe nicht ausreichend für den Wideraufbau eines Hauses. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt:
Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Viele Rückkehrer und auch Personen, die während der Kämpfe (in ihren Heimen) geblieben sind, berichteten, dass ihre Arbeitswerkzeuge und ihre Anbaupflanzen gestohlen wurden oder verschwunden sind und sie nichts ernten konnten. Andere wiesen darauf hin, dass sie im kommenden Jahr ihre Felder wegen der akuten Minengefahr nicht bearbeiten können, dazu gehört auch die Streumunition von Streubomben. Viele Gesprächspartner sagten, die Regierung habe finanzielle Unterstützung zugesagt, um die Einbuße für die Ernte zu kompensieren. Die Rückkehrer, die sicher waren, keine scharfen Minen auf ihrem Grundstück zu haben, wendeten sich an die Behörden, um Hilfe zu erhalten. Aber sie hatten Angst, die Behörden zu informieren; anscheinend war ihnen gesagt worden, sie sollen auf eine offizielle Bestandsaufnahme in allen Dörfern stattgefunden habe und ihr Dorf offiziell zur minenfreien Zone erklärt worden sei. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Die Rückkehrer beklagten ihre Mittellosigkeit um Nahrungsmittel für sich selbst und ihre Familienangehörigen zu kaufen oder herzustellen. Einige sagten, sie hätten Anfang September 2008 eine Nahrungsration erhalten und die Versorgung mit humanitärer Hilfe sei unzureichend und erfolge nur sporadisch. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Mit Wintereinbruch benötigen viele Häuser auch Holz zum Heizen. In manchen Dörfern erfolgte eine Holzverteilung, aber die Mehrheit blieb unversorgt. Die georgische Regierung hat Gutscheine verteilt, mit dem man ein bestimmtes Maß an Holz aus dem Wald schneiden durfte, doch konnten diese Gutscheine nicht länger genutzt werden, weil die lokalen Behörden keinen Zugang zu den südossetischen Wäldern haben, die wie berichtet wurde, die Hauptressourcen an Feuerholz bilden. Die erwähnten Gegenden sind unsicher und wurde von Kidnapping-Vorfällen berichtet, die im direkten Zusammenhang mit dem Sammeln von Feuerholz stehen. UNHCR informierte den Kommissar für Menschenrechte des Europarates, dass UNHCR gemeinsam mit anderen internationalen Akteuren Maßnahmen ergreifen wird, um dieses Problem in den Griff zu bekommen. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
Der Kommissar für Menschenrechte des Europarates hörte, dass die meisten Dörfer Zugang zu Trinkwasser haben. In manchen Dörfern, wie zum Beispiel Dvani, war das Wasser gewohnheitsrechtlich von einem benachbarten südossetischen Dorf gebracht worden. Nach dem Krieg waren diese lokalen Arrangements nicht länger möglich. Laut UNHCR gibt es eine Gruppe von Dörfern, die ihr Trinkwasser vorher von Südossetien erhalten hatte, aber die Beschaffung wurde von den "De Facto-Behörden" nach dem Konflikt ausgesetzt. Die Bauern beklagen auch den Mangel an Berieselungswasser. (Special Follow-Up Mission to the areas affected by the South Ossetia Conflikt: Impementation of the Commissioner-s six priciples for urgent human rights and humanitarian protection, 12.- 14. November 2008)
II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers gründen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter.
Zu den Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme eingebracht und insbesondere auf die Feststellungen betreffend die Sicherheitsbehörden/Polizei hingewiesen, wonach es weiterhin schwerwiegende Polizeiübergriffe, Korruption und Menschenrechtsverletzungen gebe und die Bevölkerung daher ein grundlegendes Misstrauen gegenüber Uniformierten hege. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei den vom Asylgerichtshof zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Berichten um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Asylgerichtshof ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Der erkennende Senat verkennt dabei nicht, dass im Bereich der Sicherheitsbehörden in Georgien nach wie vor Defizite vorhanden sind und der Polizeibereich noch nicht westeuropäischem Standard entspricht. Dennoch ist den Länderfeststellungen deutlich zu entnehmen, dass in den letzten Jahren tiefgreifende Umstrukturierungsmaßnahmen in die Wege geleitet wurden und diese Reformmaßnahmen zu greifen beginnen. Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Auch die Zahl der gemeldeten Polizeiübergriffe hat sich zwischen 2005 und Frühjahr 2007 um ca. 80 Prozent verringert.
Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:
dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,
dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,
dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen,
dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
Der zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige Beschwerdeführer hat - durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - vorgebracht, dass er keine eigenen Fluchtgründe bzw. keine Probleme in Georgien habe. Er ist lediglich gemeinsam mit seiner Mutter ausgereist, um zu seinem seit 2003 als Asylwerber in Österreich lebenden Vater zu gelangen. Die von der Mutter des Beschwerdeführers vorgebrachten Ausreisegründe, die auch für den Beschwerdeführer gelten, wurden vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unglaubwürdig gewertet. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher Würdigung wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid betreffend die Mutter des Beschwerdeführers zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Mutter des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen sowie nicht den Anforderungen der Genfer Flüchtlingskonvention genügen.
Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Beweiswürdigung aus dem Erkenntnis der Mutter des Beschwerdeführer wiedergegeben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihr Fluchtvorbringen zur Gänze auf die Fluchtgründe ihres bereits im Jahr 2003 ausgereisten Ehemannes bezieht und im Wesentlichen vorbringt, sie habe ihren Herkunftsstaat nur wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Wie unter Punkt II.2. festgestellt worden ist, wurde der Asylantrag des Ehemannes mangels glaubwürdigem Vorbringen von sämtlichen Instanzen abgewiesen. Somit ist bereits aus diesem Grund dem gleichlautenden bzw. sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes beziehenden Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.Zum besseren Verständnis wird an dieser Stelle die Beweiswürdigung aus dem Erkenntnis der Mutter des Beschwerdeführer wiedergegeben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihr Fluchtvorbringen zur Gänze auf die Fluchtgründe ihres bereits im Jahr 2003 ausgereisten Ehemannes bezieht und im Wesentlichen vorbringt, sie habe ihren Herkunftsstaat nur wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Wie unter Punkt römisch zwei.2. festgestellt worden ist, wurde der Asylantrag des Ehemannes mangels glaubwürdigem Vorbringen von sämtlichen Instanzen abgewiesen. Somit ist bereits aus diesem Grund dem gleichlautenden bzw. sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes beziehenden Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zu versagen.
Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers auch in sich widersprüchlich ist und unterschiedliche Angaben zwischen den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers und ihres Ehemannes in dessen Verfahren zu wesentlichen fluchtrelevanten Punkten nicht von der Hand zu weisen sind.
Wie das Bundesasylamt zu Recht festgehalten hat, machte die Mutter des Beschwerdeführers im Laufe ihres Asylverfahrens widersprüchliche Angaben hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituation. So behauptete sie in der Erstbefragung, sie sei lediglich deswegen aus Georgien nach Österreich geflüchtet, da ihr Ehemann hier lebe. Außerdem seien sie von der Polizei ständig nach dem Aufenthaltsort des Mannes befragt worden. Aus Sicherheitsgründen habe sie mit dem Beschwerdeführer Georgien verlassen. In der Einvernahme am 28.09.2007 brachte die Mutter des Beschwerdeführers dann wiederum vor, dass sie in Georgien telefonische Drohungen bekommen habe, welche mit ihrem Ehemann zu tun gehabt haben. Die Person, mit welcher sie Probleme gehabt habe, habe in ihrer Nähe gewohnt, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers ihre Wohnung verkauft habe und zu den Schwiegereltern gezogen sei. Zuletzt sei sie nicht mehr bedroht worden. In einer weiteren Einvernahme am 27.02.2008 erklärte sie dann plötzlich, dass sie selbst in Georgien nicht bedroht worden sei. Auch auf Nachfrage des Einvernahmeleiters wiederholte sie diese Aussage. Auch der Beschwerdeführer sei nie bedroht worden. Das Vorbringen ist somit klar widersprüchlich, zumal die Angaben der Mutter des Beschwerdeführers von "ständig bedroht" über "zuletzt nicht mehr bedroht" bis "nie bedroht" schwanken. Auch der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das Vorbringen der Mutter des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht. In der Beschwerdeergänzung vom 28.08.2008 rechtfertigt sich die Mutter des Beschwerdeführers dahingehend, dass die Widersprüche nur auf einem Missverständnis beruhen würden. Sie habe in der Einvernahme am 27.02.2008 nie gesagt, dass sie selbst nicht bedroht worden sei. Der Dolmetscher müsse sie falsch verstanden haben. Dazu ist lediglich auszuführen, dass dem Verhandlungsprotokoll der erwähnten Einvernahme zu entnehmen ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst vorgebracht hat, sie habe den Dolmetscher sehr gut verstanden. Außerdem wurde der Mutter des Beschwerdeführers der Inhalt der Niederschrift vom Dolmetscher zur Kenntnis gebracht bzw. rückübersetzt und hat die Mutter des Beschwerdeführers keine Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht. Ihre Rechtfertigung wird daher als reine Schutzbehauptung gewertet.
Der belangten Behörde ist aber auch zuzustimmen, dass es Widersprüche zu den Angaben ihres Ehemannes gibt. Während die Mutter des Beschwerdeführers beispielsweise in der Einvernahme am 27.02.2008 vorgebracht hat, dass ihr Schwager (also der Bruder ihres Ehemannes) im Sommer 2002 angeschossen worden sei und in der Beschwerdeergänzung von Ende August/ Anfang September spricht, sagte ihr Ehemann in seinem Asylverfahren, dass sich der Vorfall am 15.05.2002 ereignet habe.
Weiters erklärte die Mutter des Beschwerdeführers, dass die Bedrohung ausschließlich durch den entlassenen Polizisten, der auf ihren Schwager geschossen habe, ausgegangen ist. Probleme mit den Geldeintreibern erwähnte sie nicht, sondern sagte ausdrücklich, dass die Schulden durch den Verkauf der Wohnung abbezahlt werden konnten. Laut ihrem Ehemann sei er aber vor allem von den Geldeintreibern bedroht worden und vom Polizisten nur beschimpft worden. In der Beschwerdeergänzung versuchte die Mutter des Beschwerdeführers keinesfalls diese Widersprüche aufzuklären, sondern sagte nur, es sei Tatsache, dass sie sowohl von dem Polizisten als auch von den Geldeintreibern bedroht worden seien und verwies bezüglich näherer Erläuterungen hinsichtlich des grob mangelhaften Verfahrens ihres Mannes auch auf seine beim VwGH anhängige Beschwerde. Dass die Behandlung dieser Beschwerde vom VwGH mittlerweile abgelehnt wurde, ist aktenkundig und wurde bereits oben erwähnt, weshalb das Vorbringen schon von sich aus als unglaubwürdig zu werten ist.
Auch bezüglich der Frage, ob wegen der Auseinandersetzung zwischen dem Schwager der Mutter des Beschwerdeführers und dem Polizisten polizeiliche Ermittlungen oder dergleichen stattgefunden haben, weichen die Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers und ihres Ehemannes voneinander ab. Laut Aussage der Mutter des Beschwerdeführers hat die Polizei Untersuchungen durchgeführt, weswegen der Polizist, welcher geschossen hat, auch entlassen worden sei. Später sei er dann aber wieder eingestellt worden. Aus Rache habe dieser Polizist ihren Ehemann bedroht. Der Ehemann sagte wiederum, es sei keine Anzeige bei der Polizei erstattet worden und die Beamten im Krankenhaus hätten auch nichts unternommen, da sie den Täter kannten. Den Grund der Bedrohung durch den Beamten erklärte er vielmehr damit, dass er Geld für die Behandlung seines Bruders von jenem Beamten gefordert habe, was dieser jedoch verweigert habe. Davon spricht die Mutter des Beschwerdeführers wiederum mit keinem Wort, obwohl ihr das bekannt sein hätte müssen.
Zusammenfassend kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daher zum Ergebnis, dass die widersprüchlichen Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in sich und im Verhältnis zu den rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Angaben ihres Ehemannes in dessen Asylverfahren nicht glaubwürdig sind und die Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Vielmehr hat sie Georgien lediglich deshalb verlassen, um zu ihrem seit 2003 in Österreich als Asylwerber lebenden Mann zu gelangen. Dies hat die Mutter des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Asylantragstellung angegeben.
Abschließend wird noch zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine psychischen oder physischen Krankheiten geltend gemacht hat und solche auch von Amts wegen nicht hervorgekommen sind. Vielmehr gab er an, gesund zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung nach Georgien spricht.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.09.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 24.09.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
II.4.2. Es handelt sich auch um ein Familienverfahren. Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.römisch zwei.4.2. Es handelt sich auch um ein Familienverfahren. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie (nämlich der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Mutter) bzw. mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamt vom 14.12.2006, GZ. 242.694/0-VII/43/03 (Vater), weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte dem Beschwerdeführer weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005) gewährt werden.Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie (nämlich der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers) mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Mutter) bzw. mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamt vom 14.12.2006, GZ. 242.694/0-VII/43/03 (Vater), weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte dem Beschwerdeführer weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005) gewährt werden.
Es bleibt daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.
II.4.3. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 21.9.2000, 99/20/0373; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt es darauf an, ob eine von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgte Person trotz staatlichem Schutz einen Nachteil von asylrelevanter Intensität aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche z.B. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191).
In Summe erweist sich die vom Beschwerdeführer und seiner Mutter - auf den Fluchtgründen des Vaters bzw. Ehemannes basierende - behauptete Verfolgung wegen der Probleme des Vaters bzw. Ehemannes als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. das gleichlautenden Vorbringen seiner Mutter unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und können auch von Amts wegen nicht festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.5. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.5. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Wie bereits unter Punkt II.2. festgestellt, ist der Beschwerdeführer der Sohn von XXXX, dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2003, Fz. 03 01.623-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.12.2006, GZ. 242.694/0-VII/43/03 (Berichtigungsbescheid vom 19.01.2007, GZ. 242.694/3-VII/43/07) gemäß §§ 7, 8 Abs.1 AsylG abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/1095-6, abgelehnt.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.2. festgestellt, ist der Beschwerdeführer der Sohn von römisch 40 , dessen Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2003, Fz. 03 01.623-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.12.2006, GZ. 242.694/0-VII/43/03 (Berichtigungsbescheid vom 19.01.2007, GZ. 242.694/3-VII/43/07) gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2010, Zl. 2008/23/1095-6, abgelehnt.
Eine Ausweisung des Vaters des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgte aufgrund der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage(AsylG 1997) nicht.
Grundsätzlich ist auch im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK gewährleistet, doch wird, wenn das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, über die rechtliche Bande hinaus eine faktische Familieneinheit gefordert, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen (vgl. Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.340/2004; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).Grundsätzlich ist auch im Verhältnis zwischen Eltern und erwachsenen Kindern Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK gewährleistet, doch wird, wenn das Zusammenleben der Familie im selben Staat beendet oder beeinträchtigt wird, über die rechtliche Bande hinaus eine faktische Familieneinheit gefordert, die zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit aufweist, die über normale, gefühlsmäßige Verbindungen hinausgehen vergleiche Feßl/ Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, S. 343). Es wird somit eine besondere Beziehungsintensität gefordert. Die Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern ist nur dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn eine "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichthöfe öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.340 aus 2004,; VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423).
Der mittlerweile erwachsene Beschwerdeführer lebt mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt und so muss die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater als "hinreichend stark ausgeprägte Nahebeziehung" im Sinne der obigen Rechtsprechung gewertet werden.
In seinem Erkenntnis vom 2007/19/0851 vom 16.1.2008 führte der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes aus: "Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen vier- und fünfjährigen Söhnen lebt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."In seinem Erkenntnis vom 2007/19/0851 vom 16.1.2008 führte der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes aus: "Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen vier- und fünfjährigen Söhnen lebt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen. Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."
Im konkreten Fall würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingreifen, da der Vater des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen wurde.Im konkreten Fall würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingreifen, da der Vater des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen wurde.
Das Ausweisungsverfahren ist somit hinsichtlich aller Familienmitglieder durch die Fremdenbehörde zu führen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
bestehendes Familienleben, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
29.07.2011