TE OGH 2012/5/15 14Os151/11d

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Veröffentlicht am 15.05.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Szilvia B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger nach § 215a Abs 1 letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Szilvia B*****, Hajnalka R***** und Klaudia P***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. August 2011, GZ 38 Hv 118/11m-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Szilvia B***** und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger nach Paragraph 215 a, Absatz eins, letzter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Szilvia B*****, Hajnalka R***** und Klaudia P***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 9. August 2011, GZ 38 Hv 118/11m-173, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Szilvia B***** und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der dem Schuldspruch I/2 der Szilvia B***** zugrunde liegenden Taten auch nach § 216 Abs 2 vierter Fall StGB sowie im Schuldspruch der Klaudia P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV/2), demgemäß auch in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen sowie im Zuspruch von Schadenersatz an Hans Peter M***** aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Szilvia B***** und aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der dem Schuldspruch I/2 der Szilvia B***** zugrunde liegenden Taten auch nach Paragraph 216, Absatz 2, vierter Fall StGB sowie im Schuldspruch der Klaudia P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (IV/2), demgemäß auch in den diese beiden Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen sowie im Zuspruch von Schadenersatz an Hans Peter M***** aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Im darüber hinausgehenden Umfang wird die Nichtigkeitsbeschwerde der Szilvia B*****, jene der Angeklagten Hajnalka R***** und Klaudia P***** werden zur Gänze zurückgewiesen.

Szilvia B***** und Klaudia P***** werden mit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Berufungen ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Entscheidung über die übrigen Berufungen (jene der Szilvia B*****, soweit sie sich gegen das unberührt gebliebene, sie betreffende Adhäsionserkenntnis hinsichtlich Hajnalka L***** richtet, sowie jene der Angeklagten Hajnalka R***** und der Staatsanwaltschaft diese Angeklagte betreffend) werden die Akten zunächst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Szilvia B***** und Hajnalka R***** des Vergehens der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger nach § 215a Abs 1 (richtig:) letzter Fall StGB (I/1 und III), die Erstgenannte zudem (richtig:) jeweils eines Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster, dritter und vierter Fall StGB (I/2; zur Auslegung dieser Bestimmung als kumulatives Mischdelikt vgl Philipp in WK² § 216 Rz 26) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) und Klaudia P***** jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (IV/1) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV/2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Szilvia B***** und Hajnalka R***** des Vergehens der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger nach Paragraph 215 a, Absatz eins, (richtig:) letzter Fall StGB (I/1 und römisch drei), die Erstgenannte zudem (richtig:) jeweils eines Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, erster, dritter und vierter Fall StGB (I/2; zur Auslegung dieser Bestimmung als kumulatives Mischdelikt vergleiche Philipp in WK² Paragraph 216, Rz 26) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und Klaudia P***** jeweils eines Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (IV/1) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (IV/2) schuldig erkannt.

Danach haben in Innsbruck und anderen Orten Österreichs

(I) Szilvia B*****(römisch eins) Szilvia B*****

1) im September und Oktober 2010 sowie von etwa Mitte Jänner 2011 bis 7. Februar 2011 die am 7. Juli 1993 geborene, sohin minderjährige Ramona K*****, die der Prostitution nachging, ausgenützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, indem sie ihr den Großteil ihres Lohnes abnahm;

2) zwischen etwa Februar 2010 und 7. Februar 2011 „mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, die Hajnalka L***** ausgebeutet und ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben“;

(II) am 8. August 2009 Hans Peter M***** am Körper verletzt, indem sie ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühte, wodurch er starke Schmerzen und einen Hustenanfall erlitt;(römisch zwei) am 8. August 2009 Hans Peter M***** am Körper verletzt, indem sie ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühte, wodurch er starke Schmerzen und einen Hustenanfall erlitt;

(III) Hajnalka R***** zwischen September 2010 und 7. Februar 2011 während der Abwesenheit der Szilvia B***** die am 7. Juli 1993 geborene, sohin minderjährige Ramona K*****, die der Prostitution nachging, ausgenützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, indem sie ihr den Großteil ihres Lohnes abnahm;(römisch drei) Hajnalka R***** zwischen September 2010 und 7. Februar 2011 während der Abwesenheit der Szilvia B***** die am 7. Juli 1993 geborene, sohin minderjährige Ramona K*****, die der Prostitution nachging, ausgenützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden, indem sie ihr den Großteil ihres Lohnes abnahm;

(IV) Klaudia P*****(römisch vier) Klaudia P*****

1) am 31. Juli 2009 Manfred B***** am Körper verletzt, indem sie ihm Pfefferspray ins Gesicht sprühte, wodurch er eine Augenreizung erlitt;

2) am 8. August 2009 den PKW der Marke Jaguar des Hans Peter M***** beschädigt, indem sie mit einem Blechrohr mehrfach gegen das Fahrzeug schlug.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Hajnalka R***** aus dem Grund der Z 5 und von Klaudia P***** aus jenen der „Z 9a und b“ des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel, der auf die Gründe der Z 5, 5a, „9a b“ und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Szilvia B***** kommt teilweise Berechtigung zu.Die dagegen von Hajnalka R***** aus dem Grund der Ziffer 5 und von Klaudia P***** aus jenen der „Z 9a und b“ des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel, der auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a,, „9a b“ und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Szilvia B***** kommt teilweise Berechtigung zu.

  • -Strichaufzählung
    Zur Nichtigkeitbeschwerde der Szilvia B*****:
  • -Strichaufzählung
    Mit dem zum Schuldspruch II der Sache nach erhobenen Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten mangels „eindeutiger Identifikation“, ignoriert die Mängelrüge die insoweit zentralen - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden -
    Erwägungen der Tatrichter (US 37 ff), womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt.
    Mit dem zum Schuldspruch römisch zwei der Sache nach erhobenen Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Täterschaft der Angeklagten mangels „eindeutiger Identifikation“, ignoriert die Mängelrüge die insoweit zentralen - unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstandenden -, Erwägungen der Tatrichter (US 37 ff), womit sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt.
  • -Strichaufzählung
    Entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch I/1 (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) wurden die beiden aktenkundigen Schreiben der Zeugin Ramona K*****, in denen sie ihre ursprünglichen belastenden Angaben (ON 134 S 255 ff) widerrief, ebenso ausführlich erörtert wie deren spätere Unerreichbarkeit für das Gericht und die - im Rechtsmittel nicht näher bezeichneten - „Ergebnisse des Polizeiberichts vom 8. August 2011“ (ON 171; vgl US 14 ff, 17 ff, 23, 26).Entgegen dem Beschwerdevorbringen zum Schuldspruch I/1 (nominell Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) wurden die beiden aktenkundigen Schreiben der Zeugin Ramona K*****, in denen sie ihre ursprünglichen belastenden Angaben (ON 134 S 255 ff) widerrief, ebenso ausführlich erörtert wie deren spätere Unerreichbarkeit für das Gericht und die - im Rechtsmittel nicht näher bezeichneten - „Ergebnisse des Polizeiberichts vom 8. August 2011“ (ON 171; vergleiche US 14 ff, 17 ff, 23, 26).
  • -Strichaufzählung
    Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) aus diesen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht als die des Erstgerichts, zielt sie - außerhalb der Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes - auf eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ab, wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490 f).Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus diesen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdestandpunkt günstigere Schlüsse zieht als die des Erstgerichts, zielt sie - außerhalb der Anfechtungskategorien des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes - auf eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen ab, wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490 f).
  • -Strichaufzählung
    Die in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Z 5a) erhobene Kritik an unterlassener amtswegiger Wahrheitsforschung scheitert schon an der fehlenden Behauptung, die Beschwerdeführerin sei an darauf abzielender Antragstellung (die genannte Zeugin auszuforschen und neuerlich zu vernehmen [vgl dazu im Übrigen ON 1 S 27 und 31, ON 101]) und „den ungarischen Notar und Dr. G*****“ als Zeugen zu befragen) gehindert gewesen (RIS-Justiz RS0115823).Die in diesem Zusammenhang nach Art einer Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) erhobene Kritik an unterlassener amtswegiger Wahrheitsforschung scheitert schon an der fehlenden Behauptung, die Beschwerdeführerin sei an darauf abzielender Antragstellung (die genannte Zeugin auszuforschen und neuerlich zu vernehmen [vgl dazu im Übrigen ON 1 S 27 und 31, ON 101]) und „den ungarischen Notar und Dr. G*****“ als Zeugen zu befragen) gehindert gewesen (RIS-Justiz RS0115823).
  • -Strichaufzählung
    Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch I/1 - zudem ohne Angabe der Fundstelle in den umfangreichen Akten (vgl RIS-Justiz RS0124172) - unter Hinweis auf angebliche Beweisergebnisse Feststellungen dazu vermisst, ob die Angeklagte „davon ausgehen durfte“, dass Ramona K***** als unter behördlicher Kontrolle stehende Prostituierte tätig war, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es darauf für die rechtsrichtige Subsumtion ankommen soll (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0095296).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch I/1 - zudem ohne Angabe der Fundstelle in den umfangreichen Akten vergleiche RIS-Justiz RS0124172) - unter Hinweis auf angebliche Beweisergebnisse Feststellungen dazu vermisst, ob die Angeklagte „davon ausgehen durfte“, dass Ramona K***** als unter behördlicher Kontrolle stehende Prostituierte tätig war, leitet sie nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es darauf für die rechtsrichtige Subsumtion ankommen soll vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0095296).
  • -Strichaufzählung
    Mit dem Einwand nicht ausreichender Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Austauschverhältnisses im Sinne eines Ausnützens Prostituierter, argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Soweit hier wesentlich stellten die Tatrichter nämlich - von der Beschwerde prozessordnungswidrig übergangen - fest, dass Ramona K***** - mit Ausnahme eines ihr belassenen Betrags von täglich zwischen zwanzig und vierzig Euro - ihre gesamten Einnahmen in Höhe von wöchentlich durchschnittlich 3.500 Euro an Szilvia B***** abzuführen hatte, und verneinten in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - unter (zulässigem; vgl RIS-Justiz RS0119094, ON 172 S 41) Hinweis auf die gerichtsbekannten ortsüblichen Mieten für Unterkünfte von Prostituierten von wöchentlich maximal 500 Euro - ausdrücklich, dass deren Gegenleistungen, die lediglich in der (zudem nicht durchgehenden) Bestreitung der anteiligen Kosten für die jeweils von mehreren Personen benützte „Arbeitswohnung“ und der gelegentlichen Vermittlung von Kunden bestanden, aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an sie entrichteten (und möglicherweise an Janos K***** oder dessen Bruder weitergeleiteten) Zahlungen entsprachen (US 21 ff, 27; vgl dazu RIS-Justiz RS0121143). Dass es darüber hinausgehender Urteilsannahmen (zur exakten Höhe der Mietkosten und dazu „wie viel sie selbst an wen abliefern musste“) bedurft hätte, wird erneut bloß behauptet.Mit dem Einwand nicht ausreichender Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung des Austauschverhältnisses im Sinne eines Ausnützens Prostituierter, argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Soweit hier wesentlich stellten die Tatrichter nämlich - von der Beschwerde prozessordnungswidrig übergangen - fest, dass Ramona K***** - mit Ausnahme eines ihr belassenen Betrags von täglich zwischen zwanzig und vierzig Euro - ihre gesamten Einnahmen in Höhe von wöchentlich durchschnittlich 3.500 Euro an Szilvia B***** abzuführen hatte, und verneinten in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - unter (zulässigem; vergleiche RIS-Justiz RS0119094, ON 172 S 41) Hinweis auf die gerichtsbekannten ortsüblichen Mieten für Unterkünfte von Prostituierten von wöchentlich maximal 500 Euro - ausdrücklich, dass deren Gegenleistungen, die lediglich in der (zudem nicht durchgehenden) Bestreitung der anteiligen Kosten für die jeweils von mehreren Personen benützte „Arbeitswohnung“ und der gelegentlichen Vermittlung von Kunden bestanden, aus wirtschaftlicher Sicht annähernd der Höhe der an sie entrichteten (und möglicherweise an Janos K***** oder dessen Bruder weitergeleiteten) Zahlungen entsprachen (US 21 ff, 27; vergleiche dazu RIS-Justiz RS0121143). Dass es darüber hinausgehender Urteilsannahmen (zur exakten Höhe der Mietkosten und dazu „wie viel sie selbst an wen abliefern musste“) bedurft hätte, wird erneut bloß behauptet.
  • -Strichaufzählung
    Indem die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II) den Eintritt eines tatbildmäßigen Erfolgs mit dem Vorbringen bestreitet, die festgestellten Auswirkungen der Pfeffersprayattacke wären nicht „hinreichend intensiv“ (vgl aber US 39, RIS-Justiz RS0092475), wendet sie sich - mit Blick auf die unbestrittenen Urteilsannahmen zu einem auf die Verursachung einer Körperverletzung gerichteten Vorsatz - der Sache nach bloß gegen die Annahme vollendeten (statt bloß versuchten) Delikts und spricht damit keine entscheidende Tatsache, sondern eine dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zuzuordnende - hier zudem nicht relevante -
    Strafzumessungstatsache an (RIS-Justiz RS0122137).
    Indem die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) den Eintritt eines tatbildmäßigen Erfolgs mit dem Vorbringen bestreitet, die festgestellten Auswirkungen der Pfeffersprayattacke wären nicht „hinreichend intensiv“ vergleiche aber US 39, RIS-Justiz RS0092475), wendet sie sich - mit Blick auf die unbestrittenen Urteilsannahmen zu einem auf die Verursachung einer Körperverletzung gerichteten Vorsatz - der Sache nach bloß gegen die Annahme vollendeten (statt bloß versuchten) Delikts und spricht damit keine entscheidende Tatsache, sondern eine dem Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zuzuordnende - hier zudem nicht relevante -, Strafzumessungstatsache an (RIS-Justiz RS0122137).
  • -Strichaufzählung
    Absolute Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) wird in der Beschwerde gar nicht eingewendet und würde im Übrigen voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² §§ 15, 16 Rz 70), wovon beim hier aktuellen Sprühen mit Pefferspray in das Gesicht des Attackierten keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0098852).Absolute Versuchsuntauglichkeit (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) wird in der Beschwerde gar nicht eingewendet und würde im Übrigen voraussetzen, dass die einem Tatbestand entsprechende Sachverhaltsverwirklichung bei generalisierender Betrachtung, also losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls geradezu denkunmöglich ist, sohin unter keinen Umständen erwartet werden kann (Hager/Massauer in WK² Paragraphen 15, 16, Rz 70), wovon beim hier aktuellen Sprühen mit Pefferspray in das Gesicht des Attackierten keine Rede sein kann (RIS-Justiz RS0098852).
  • -Strichaufzählung
    Welche Verfahrensergebnisse Feststellungen zu einer die Annahme einer (Putativ-)„Nothilfesituation“ tragenden Sachverhaltsgrundlage indiziert hätten, legt die Rüge (Z 9 lit b) prozessordnungswidrig nicht dar (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600 ff).Welche Verfahrensergebnisse Feststellungen zu einer die Annahme einer (Putativ-)„Nothilfesituation“ tragenden Sachverhaltsgrundlage indiziert hätten, legt die Rüge (Ziffer 9, Litera b,) prozessordnungswidrig nicht dar vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 600 ff).
  • -Strichaufzählung
    Soweit die Beschwerde (der Sache nach Z 10) zum Schuldspruch I/1 rechtsirrige Unterstellung des Urteilssachverhalts auch unter „Abs 2 dritter Fall“ des § 215a StGB zufolge fehlender diesbezüglicher Feststellungen releviert, ist ihr durch die Angleichung der Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (ON 173 S 2, 211) der Boden entzogen.Soweit die Beschwerde (der Sache nach Ziffer 10,) zum Schuldspruch I/1 rechtsirrige Unterstellung des Urteilssachverhalts auch unter „Abs 2 dritter Fall“ des Paragraph 215 a, StGB zufolge fehlender diesbezüglicher Feststellungen releviert, ist ihr durch die Angleichung der Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil (ON 173 S 2, 211) der Boden entzogen.
  • -Strichaufzählung
    Die Subsumtionsrüge (Z 10) zum Schuldspruch I/2 orientiert sich mit dem Einwand undeutlicher Feststellungen zum Vorschreiben der Bedingungen für die Ausübung der Prostitution (§ 216 Abs 2 dritter Fall StGB) erneut nicht an den tatrichterlichen - im Übrigen unmissverständlichen - Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 29 f) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt (vgl RIS-Justiz RS0099810, RS0117247).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Schuldspruch I/2 orientiert sich mit dem Einwand undeutlicher Feststellungen zum Vorschreiben der Bedingungen für die Ausübung der Prostitution (Paragraph 216, Absatz 2, dritter Fall StGB) erneut nicht an den tatrichterlichen - im Übrigen unmissverständlichen - Konstatierungen in ihrer Gesamtheit (US 29 f) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt vergleiche RIS-Justiz RS0099810, RS0117247).
  • -Strichaufzählung
    Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
  • -Strichaufzählung
    Zutreffend zeigt sie demgegenüber auf, dass die Feststellungen zum Schuldspruch I/2 die rechtliche Beurteilung als Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 vierter Fall StGB nicht tragen.Zutreffend zeigt sie demgegenüber auf, dass die Feststellungen zum Schuldspruch I/2 die rechtliche Beurteilung als Vergehen der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz 2, vierter Fall StGB nicht tragen.
  • -Strichaufzählung
    Diese Gesetzesstelle enthält nämlich eine Subsumtionseinheit, ähnlich derjenigen des § 84 Abs 3 StGB, für gleichzeitiges Ausnützen mehrerer Prostituierter (Philipp in WK² § 216 Rz 15 f mwN), womit hinsichtlich jeder der - solcherart zusammengefassten - selbständigen Taten sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen. Konstatierungen dazu, dass die Angeklagte nicht nur in Betreff der Hajnalka L***** (US 28 f, 30 f), sondern auch hinsichtlich der nach der Überzeugung der Tatrichter ebenfalls ausgenützten Prostituierten Ramona K***** mit dem Vorsatz handelte, sich selbst (und nicht etwa bloß Janos K***** oder dessen Bruder; vgl US 21, 23) aus deren Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Philipp in WK² § 216 Rz 23), sind der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen.Diese Gesetzesstelle enthält nämlich eine Subsumtionseinheit, ähnlich derjenigen des Paragraph 84, Absatz 3, StGB, für gleichzeitiges Ausnützen mehrerer Prostituierter (Philipp in WK² Paragraph 216, Rz 15 f mwN), womit hinsichtlich jeder der - solcherart zusammengefassten - selbständigen Taten sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen. Konstatierungen dazu, dass die Angeklagte nicht nur in Betreff der Hajnalka L***** (US 28 f, 30 f), sondern auch hinsichtlich der nach der Überzeugung der Tatrichter ebenfalls ausgenützten Prostituierten Ramona K***** mit dem Vorsatz handelte, sich selbst (und nicht etwa bloß Janos K***** oder dessen Bruder; vergleiche US 21, 23) aus deren Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Philipp in WK² Paragraph 216, Rz 23), sind der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht zu entnehmen.
  • -Strichaufzählung
     
  • -Strichaufzählung
    Zur Nichtigkeitbeschwerde der Hajnalka R*****:
  • -Strichaufzählung
    Dem Standpunkt der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider, stehen die - isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen zitierten - Passagen aus der Aussage der Ramona K*****, nach denen Hajnalka R***** „keine besondere Rolle mehr spiele und freundlich zu ihr sei“, dem festgestellten, § 215a Abs 1 zweiter Satz StGB subsumierbaren Geschehen nicht erörterungsbedürftig entgegen.Dem Standpunkt der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider, stehen die - isoliert und aus dem Zusammenhang gerissen zitierten - Passagen aus der Aussage der Ramona K*****, nach denen Hajnalka R***** „keine besondere Rolle mehr spiele und freundlich zu ihr sei“, dem festgestellten, Paragraph 215 a, Absatz eins, zweiter Satz StGB subsumierbaren Geschehen nicht erörterungsbedürftig entgegen.
  • -Strichaufzählung
    Die vermissten Konstatierungen zu den Einnahmen der Ramona K***** im gesamten Tatzeitraum (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) finden sich auf US 21 und 23, was die Beschwerde erneut übergeht und damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt.Die vermissten Konstatierungen zu den Einnahmen der Ramona K***** im gesamten Tatzeitraum (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) finden sich auf US 21 und 23, was die Beschwerde erneut übergeht und damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt.
  • -Strichaufzählung
    Mit der substratlosen Behauptung, aus dem Akt lasse sich keine Grundlage für eine diesbezügliche Feststellung entnehmen, wobei insbesonders das Tatopfer dazu keine Angaben machte, wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt, sondern die entsprechende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 23 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.
  • -Strichaufzählung
     
  • -Strichaufzählung
    Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Klaudia P*****:
  • -Strichaufzählung
    Mit ihrem den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB betreffenden Einwand, eine „Augenreizung durch Pfefferspray“ erfülle nicht die Kriterien einer tatbildgemäßen Verletzung, spricht die Rechtsrüge (Z 9 lit a) aus den in Beantwortung der gleichlautenden Beschwerde der Angeklagten Szilvia B***** zum Schuldspruch II keine entscheidende Tatsache an.Mit ihrem den Schuldspruch wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB betreffenden Einwand, eine „Augenreizung durch Pfefferspray“ erfülle nicht die Kriterien einer tatbildgemäßen Verletzung, spricht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) aus den in Beantwortung der gleichlautenden Beschwerde der Angeklagten Szilvia B***** zum Schuldspruch römisch zwei keine entscheidende Tatsache an.
  • -Strichaufzählung
    Die Forderung nach Feststellungen zum Vorliegen einer „Putativnotwehrsituation“ basiert auf bloßen Spekulationen zu den Vorstellungen dieser Beschwerdeführerin bei der Tatbegehung und lässt erneut den - bei Geltendmachung eines Feststellungsmangels erforderlichen - Hinweis auf solche Konstatierungen indizierende Verfahrensergebnisse vermissen (vgl im Übrigen US 43).Die Forderung nach Feststellungen zum Vorliegen einer „Putativnotwehrsituation“ basiert auf bloßen Spekulationen zu den Vorstellungen dieser Beschwerdeführerin bei der Tatbegehung und lässt erneut den - bei Geltendmachung eines Feststellungsmangels erforderlichen - Hinweis auf solche Konstatierungen indizierende Verfahrensergebnisse vermissen vergleiche im Übrigen US 43).
  • -Strichaufzählung
    Die Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten waren damit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten waren damit bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
  • -Strichaufzählung
    Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung im Schuldspruch der Angeklagten Klaudia P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (IV/2) der von Amts wegen wahrzunehmende (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO anhaftet, weil Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht getroffen wurden.Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der angefochtenen Entscheidung im Schuldspruch der Angeklagten Klaudia P***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (IV/2) der von Amts wegen wahrzunehmende (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO anhaftet, weil Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht getroffen wurden.
  • -Strichaufzählung
    Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlicher Beratung und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (§§ 285e, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Die aufgezeigten Rechtsfehler zwingen zur Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bereits bei der nichtöffentlicher Beratung und insoweit zur Verweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht (Paragraphen 285 e, 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
  • -Strichaufzählung
    Mit ihren den Strafausspruch betreffenden Berufungen waren Szilvia B***** und Klaudia P***** ebenso auf die Kassation des Strafausspruchs zu verweisen wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer diese beiden Angeklagten betreffenden Berufung.
  • -Strichaufzählung
    Die Kompetenz zur Entscheidung über die übrigen aus dem Spruch ersichtlichen Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (§ 285i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die übrigen aus dem Spruch ersichtlichen Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch, der sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der sich nicht auf die amtswegige Maßnahme bezieht (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00151.11D.0515.000

Im RIS seit

08.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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