Norm
StGB §15Rechtssatz
Mit der im Zuge der Neufassung der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO durch das StRÄG 1987 erfolgten Aufnahme des zweiten Falles dieser Bestimmung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe sollte die Möglichkeit geschaffen werden, (ohne Schmälerung des Anwendungsbereichs der Berufung) die fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Nichtigkeitsverfahren zu relevieren. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des (gemäß § 23 Abs 2 FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstands des § 34 Abs 1 Z 13 StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO zugehören.Mit der im Zuge der Neufassung der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO durch das StRÄG 1987 erfolgten Aufnahme des zweiten Falles dieser Bestimmung in den Katalog der Nichtigkeitsgründe sollte die Möglichkeit geschaffen werden, (ohne Schmälerung des Anwendungsbereichs der Berufung) die fehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen im Nichtigkeitsverfahren zu relevieren. Die rechtliche Bedeutung der Abgrenzung zwischen versuchter und vollendeter Tat beschränkt sich auf die Frage des Vorliegens des (gemäß Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG auch im Finanzstrafverfahren zu beachtenden) Milderungsumstands des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB, womit darauf bezogene Feststellungen Strafzumessungstatsachen betreffen und solcherart dem Regelungsbereich des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO zugehören.
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte