Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 6. August 2024, GZ 50 Hv 99/23z-44, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen die zugleich ergangenen Beschlüsse gemäß § 494 und § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * L* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 6. August 2024, GZ 50 Hv 99/23z-44, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen die zugleich ergangenen Beschlüsse gemäß Paragraph 494 und Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * L* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 12. August 2023 in B* * G* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm zumindest zwei wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte einen Nasenbeinbruch, der manuell reponiert werden konnte, eine Gehirnerschütterung, Gleichgewichtsprobleme, Schwindel und Schmerzen am Kopf, an der Nase und am Genick sowie eine kurzzeitige Ohnmacht erlitt. [2] Danach hat er am 12. August 2023 in B* * G* eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen versucht, indem er ihm zumindest zwei wuchtige Faustschläge gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte einen Nasenbeinbruch, der manuell reponiert werden konnte, eine Gehirnerschütterung, Gleichgewichtsprobleme, Schwindel und Schmerzen am Kopf, an der Nase und am Genick sowie eine kurzzeitige Ohnmacht erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera b und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der * P* (ON 43 S 6) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen (ON 43 S 7). Der zum Nachweis dafür, dass „* G* zunächst als erster auf den Angeklagten zugestürmt ist und i[h]n entsprechend der Verantwortung des Angeklagten sich die Zeugin * O* schützend bzw. mit der flachen Hand vor den Angeklagten gestellt hat und mit den Ellenbogen des Zeugen * G* zu Boden gebracht wurde“, wodurch „unter Beweis gestellt werden [könne], dass die Angaben des Zeugen * G* unrichtig sind“, gestellte Antrag zielte der der Sache nach auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des genannten Zeugen und war solcherart grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0028345 [T4]). Allerdings waren ihm schon keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens erforderlichen (RIS-Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Opfer hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt. [4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurde der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der * P* (ON 43 S 6) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen (ON 43 S 7). Der zum Nachweis dafür, dass „* G* zunächst als erster auf den Angeklagten zugestürmt ist und i[h]n entsprechend der Verantwortung des Angeklagten sich die Zeugin * O* schützend bzw. mit der flachen Hand vor den Angeklagten gestellt hat und mit den Ellenbogen des Zeugen * G* zu Boden gebracht wurde“, wodurch „unter Beweis gestellt werden [könne], dass die Angaben des Zeugen * G* unrichtig sind“, gestellte Antrag zielte der der Sache nach auf die Erschütterung der Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben des genannten Zeugen und war solcherart grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0028345 [T4]). Allerdings waren ihm schon keine – für den Erfolg eines solchen Begehrens erforderlichen (RIS-Justiz RS0120109 [T3]) – konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Opfer hätte in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt.
[5] Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnedies von diesem Geschehensverlauf aus (vgl US 6). [5] Im Übrigen gingen die Tatrichter ohnedies von diesem Geschehensverlauf aus vergleiche US 6).
[6] Mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot hat das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen ebenso auf sich zu beruhen (RIS-Justiz RS0099618) wie die Kritik an der Begründung des abweislichen Zwischenerkenntnisses (RIS-Justiz RS0116749).
[7] Mit dem substratlosen Einwand, auf Basis der von der Beschwerde ausdrücklich angeführten Urteilsfeststellungen, wonach für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der beiden Faustschläge gegen das Opfer kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit vorlag und er einen solchen auch nicht irrtümlich annahm (US 4), lasse sich „eine Notwehrsituation [...] nicht restlos klären“, wird ein Begründungsmangel im Sinn der herangezogenen Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht behauptet (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, vgl eingehend 13 Os 35/20a = EvBl 2021/63). [7] Mit dem substratlosen Einwand, auf Basis der von der Beschwerde ausdrücklich angeführten Urteilsfeststellungen, wonach für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der beiden Faustschläge gegen das Opfer kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit vorlag und er einen solchen auch nicht irrtümlich annahm (US 4), lasse sich „eine Notwehrsituation [...] nicht restlos klären“, wird ein Begründungsmangel im Sinn der herangezogenen Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht behauptet (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Ziffer 5, nach sich ziehen, vergleiche eingehend 13 Os 35/20a = EvBl 2021/63).
[8] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde als Mängelrüge (Z 5) die tatrichterlichen Feststellungen sowie die bezughabende Beweiswürdigung mit den pauschalen Behauptungen kritisiert, es bestünden „gleich mehrere Widersprüche, die eine Überprüfbarkeit der Entscheidung des Erstgerichts ausschließen“ und das Erstgericht habe seiner Begründung „nicht nachvollziehbare Erfahrungssätze zugrunde“ gelegt. [8] Gleiches gilt, soweit die Beschwerde als Mängelrüge (Ziffer 5,) die tatrichterlichen Feststellungen sowie die bezughabende Beweiswürdigung mit den pauschalen Behauptungen kritisiert, es bestünden „gleich mehrere Widersprüche, die eine Überprüfbarkeit der Entscheidung des Erstgerichts ausschließen“ und das Erstgericht habe seiner Begründung „nicht nachvollziehbare Erfahrungssätze zugrunde“ gelegt.
[9] Der Sache nach beschränkt sich die Rüge darauf, bloß mit eigenen Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise zu bekämpfen und die tatrichterlichen Feststellungen durch eigene Annahmen zu ersetzen. [9] Der Sache nach beschränkt sich die Rüge darauf, bloß mit eigenen Erwägungen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld in unzulässiger Weise zu bekämpfen und die tatrichterlichen Feststellungen durch eigene Annahmen zu ersetzen.
[10] Die auf die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (§ 3 StGB) abzielende Rechtsrüge (Z 9 lit b) lässt offen, weshalb es den – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – Konstatierungen, wonach zum Zeitpunkt der beiden Faustschläge des Beschwerdeführers gegen das Opfer jeweils kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf dessen körperliche Unversehrtheit mehr vorlag und dieser einen solchen auch nicht irrtümlich annahm (US 4), am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T3]). Sie argumentiert allein auf der Basis eigener beweiswürdigender Erwägungen und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [10] Die auf die Annahme des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr (Paragraph 3, StGB) abzielende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) lässt offen, weshalb es den – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – Konstatierungen, wonach zum Zeitpunkt der beiden Faustschläge des Beschwerdeführers gegen das Opfer jeweils kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender rechtswidriger Angriff auf dessen körperliche Unversehrtheit mehr vorlag und dieser einen solchen auch nicht irrtümlich annahm (US 4), am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte (RIS-Justiz RS0119090 [T3]). Sie argumentiert allein auf der Basis eigener beweiswürdigender Erwägungen und verfehlt damit die prozessordnungsgemäße Ausführung materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Der gegen die Bejahung der Erweiterung der (durch § 84 Abs 4 StGB eröffneten) Strafbefugnis nach § 39 Abs 1 StGB (US 3 iVm US 14) gerichteten Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zuwider können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zwei Freiheitsstrafen auch dann als im Sinn des § 39 Abs 1 StGB rückfallsbegründend herangezogen werden, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgend (zumindest teilweise) verbüßt worden sind (vgl Flora in WK2 StGB § 39 Rz 18 und Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 39 Rz 2; 11 Os 5/23d [Rz 16], 15 Os 32/24f [Rz 7]; kritisch Bruckmüller SbgK § 39 Rz 105). [11] Der gegen die Bejahung der Erweiterung der (durch Paragraph 84, Absatz 4, StGB eröffneten) Strafbefugnis nach Paragraph 39, Absatz eins, StGB (US 3 in Verbindung mit US 14) gerichteten Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) zuwider können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – zwei Freiheitsstrafen auch dann als im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StGB rückfallsbegründend herangezogen werden, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgend (zumindest teilweise) verbüßt worden sind vergleiche Flora in WK2 StGB Paragraph 39, Rz 18 und Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 39, Rz 2; 11 Os 5/23d [Rz 16], 15 Os 32/24f [Rz 7]; kritisch Bruckmüller SbgK Paragraph 39, Rz 105).
[12] Körperverletzungen (§ 83 Abs 1 StGB; hier § 84 Abs 4 StGB) und gefährliche Drohungen (§ 107 Abs 1 StGB) beruhen der Beschwerdeansicht zuwider sehr wohl auf der gleichen schädlichen Neigung angesichts des gleichartigen Charaktermangels der Aggressionsbereitschaft (vgl RIS-Justiz RS0092020 [T16], RS0091417). [12] Körperverletzungen (Paragraph 83, Absatz eins, StGB; hier Paragraph 84, Absatz 4, StGB) und gefährliche Drohungen (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) beruhen der Beschwerdeansicht zuwider sehr wohl auf der gleichen schädlichen Neigung angesichts des gleichartigen Charaktermangels der Aggressionsbereitschaft vergleiche RIS-Justiz RS0092020 [T16], RS0091417).
[13] Hinzugefügt sei, dass nach den Urteilsfeststellungen (US 3) überdies die Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB erfüllt sind. [13] Hinzugefügt sei, dass nach den Urteilsfeststellungen (US 3) überdies die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins a, StGB erfüllt sind.
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[15] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [15] Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[16] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [16] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Textnummer
E144022European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00006.25D.0401.000Im RIS seit
11.04.2025Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025