Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 56/25f des Landesgerichts Klagenfurt, über Vorlage gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 9 Bs 91/25p, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 56/25f des Landesgerichts Klagenfurt, über Vorlage gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Graz, AZ 9 Bs 91/25p, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.
Text
Gründe:
[1] Mit Anklageschrift vom 22. April 2025 (ON 41) legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt * M* jeweils einem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I) und nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II/1) sowie dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG (II/2) subsumierte Handlungen zur Last. [1] Mit Anklageschrift vom 22. April 2025 (ON 41) legt die Staatsanwaltschaft Klagenfurt * M* jeweils einem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (II/1) sowie dem Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, SMG (II/2) subsumierte Handlungen zur Last.
[2] Danach habe er vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge [2] Danach habe er vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
(I) einem anderen überlassen, und zwar am 15. Oktober 2024 in Wien 1.000 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 50 % [33,33-fache Grenzmenge]), indem er es einer namentlich bezeichneten Person verkauft habe;(römisch eins) einem anderen überlassen, und zwar am 15. Oktober 2024 in Wien 1.000 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 50 % [33,33-fache Grenzmenge]), indem er es einer namentlich bezeichneten Person verkauft habe;
(II/1) eingeführt, und zwar am 5. Dezember 2024 2.022,78 Gramm Kokain (mit einer Reinsubstanz von 1.736,63 Gramm [115,76-fache Grenzmenge]), indem er es von Serbien über Ungarn kommend über einen unbekannten Grenzübergang nach Österreich transportiert habe;
(II/2) mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar am 6. Dezember 2024 das zu II/1 genannte Kokain, indem er es in einem Fahrzeug versteckt habe und damit von Wien bis zu einer Autobahnraststation in Tibitsch gefahren sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen diese Anklageschrift erhob der Angeklagte – unter anderem aus dem Grund des § 212 Z 6 StPO – Einspruch (ON 43). [3] Gegen diese Anklageschrift erhob der Angeklagte – unter anderem aus dem Grund des Paragraph 212, Ziffer 6, StPO – Einspruch (ON 43).
[4] Mit Beschluss vom 12. Mai 2025, AZ 9 Bs 91/25p, legte das Oberlandesgericht Graz – nach Verneinen der Einspruchsgründe der Z 1 bis 5, 7 und 8 des § 212 StPO – die Akten nach § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei (ON 45). [4] Mit Beschluss vom 12. Mai 2025, AZ 9 Bs 91/25p, legte das Oberlandesgericht Graz – nach Verneinen der Einspruchsgründe der Ziffer eins bis 5, 7 und 8 des Paragraph 212, StPO – die Akten nach Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei (ON 45).
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder (wie hier) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO). [5] Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (Paragraph 12, StGB) oder (wie hier) einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig, wobei das Gericht, das für einen unmittelbaren Täter zuständig ist, das Verfahren gegen Beteiligte an sich zieht (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO).
[6] Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des § 37 Abs 2 StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935). [6] Nach dieser Gesetzessystematik normiert der dritte Satz des Paragraph 37, Absatz 2, StPO eine Ausnahme zum zweiten, nicht jedoch zum ersten Satz dieser Bestimmung (RIS-Justiz RS0124935).
[7] Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit sind hier demnach (nur) die strafbaren Handlungen (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) maßgeblich, die sachlich in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallen (RIS-Justiz RS0133394), also der den Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I) und nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II/1) subsumierte Anklagevorwurf (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO). [7] Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit sind hier demnach (nur) die strafbaren Handlungen (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) maßgeblich, die sachlich in die Zuständigkeit des Schöffengerichts fallen (RIS-Justiz RS0133394), also der den Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (II/1) subsumierte Anklagevorwurf (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO).
[8] Da vorliegend nicht schon einer der Anknüpfungspunkte des § 37 Abs 2 erster Satz StPO die Zuständigkeit nur eines bestimmten Gerichts erbringt, ist mit der Prüfung nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO fortzufahren. [8] Da vorliegend nicht schon einer der Anknüpfungspunkte des Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO die Zuständigkeit nur eines bestimmten Gerichts erbringt, ist mit der Prüfung nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO fortzufahren.
[9] Indem § 37 Abs 2 dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie § 36 Abs 3 StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach § 67 Abs 2 StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (13 Ns 94/20g, 14 Ns 78/20m). Liegt nur einer von mehreren (auch in Form von Handlungsorten) in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft (vgl 14 Ns 60/15g), gibt dies nach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit (vgl [zu § 67 Abs 2 StGB] RIS-Justiz RS0092155, RS0092073; Salimi in WK² StGB § 67 Rz 24). Nach dem Anklagesachverhalt (ON 41, 3 ff) und Akteninhalt (insb ON 34 und ON 38; vgl RIS-Justiz RS0131309 [T3]) befindet sich zu I und II/1 der Anklageschrift keiner dieser Orte im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt. Auch der im Sprengel dieses Gerichts gelegene Ort, an dem der Angeklagte betreten wurde (§ 36 Abs 3 zweiter Satz letzter Fall StPO), stellt (nach dem Gesetzeswortlaut) keinen Begehungsort im Sinn des § 37 Abs 2 dritter Satz StPO dar (vgl 14 Ns 78/20m, 14 Ns 17/21t). [9] Indem Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO an die Begehung einer der angeklagten strafbaren Handlungen (nicht wie Paragraph 36, Absatz 3, StPO an die Ausführung einer Straftat) anknüpft, stellt – ähnlich wie nach Paragraph 67, Absatz 2, StGB – neben dem Ort des (gebotenen) Handelns auch jener des Erfolgseintritts einen Begehungsort dar (13 Ns 94/20g, 14 Ns 78/20m). Liegt nur einer von mehreren (auch in Form von Handlungsorten) in Betracht kommenden Begehungsorten im Sprengel der anklagenden Staatsanwaltschaft vergleiche 14 Ns 60/15g), gibt dies nach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO den Ausschlag für die Zuständigkeit vergleiche [zu Paragraph 67, Absatz 2, StGB] RIS-Justiz RS0092155, RS0092073; Salimi in WK² StGB Paragraph 67, Rz 24). Nach dem Anklagesachverhalt (ON 41, 3 ff) und Akteninhalt (insb ON 34 und ON 38; vergleiche RIS-Justiz RS0131309 [T3]) befindet sich zu römisch eins und II/1 der Anklageschrift keiner dieser Orte im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt. Auch der im Sprengel dieses Gerichts gelegene Ort, an dem der Angeklagte betreten wurde (Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz letzter Fall StPO), stellt (nach dem Gesetzeswortlaut) keinen Begehungsort im Sinn des Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO dar vergleiche 14 Ns 78/20m, 14 Ns 17/21t).
[10] Somit ist jenes Gericht für das (gesamte) Verfahren zuständig, in dessen Zuständigkeit (§ 36 Abs 3 StPO) die früheste der (ausschlaggebenden) Straftaten fällt. Dies ist die zu I der Anklageschrift dargestellte Tat, deren Handlungsort (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO) nach der Verdachtslage im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien liegt. [10] Somit ist jenes Gericht für das (gesamte) Verfahren zuständig, in dessen Zuständigkeit (Paragraph 36, Absatz 3, StPO) die früheste der (ausschlaggebenden) Straftaten fällt. Dies ist die zu römisch eins der Anklageschrift dargestellte Tat, deren Handlungsort (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO) nach der Verdachtslage im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien liegt.
[11] Demnach war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Sache gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz letzter Halbsatz StPO dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das zunächst über den Einspruch zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0124585). Dabei bestehen keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts Graz, wenn dessen Beurteilung geteilt wird (RIS-Justiz RS0125228). Im Fall der Abweisung des Einspruchs sind die Akten dem zuständigen Gericht zuzuweisen (§ 215 Abs 4 erster Satz StPO). [11] Demnach war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Sache gemäß Paragraph 215, Absatz 4, zweiter Satz letzter Halbsatz StPO dem Oberlandesgericht Wien zu übermitteln, das zunächst über den Einspruch zu entscheiden hat (RIS-Justiz RS0124585). Dabei bestehen keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts Graz, wenn dessen Beurteilung geteilt wird (RIS-Justiz RS0125228). Im Fall der Abweisung des Einspruchs sind die Akten dem zuständigen Gericht zuzuweisen (Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO).
Textnummer
E144659European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00039.25V.0613.000Im RIS seit
18.06.2025Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025