Rechtssatz
Eine an mehreren Orten begangene einzige Tat - wie etwa hier: ein Dauerdelikt - ist dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des § 67 Abs 2 StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen und unterliegt darum nach § 62 StGB der (originären) österreichischen Strafgewalt (vgl JBl 1982,660; ÖJZ-LSK 1981/87 ua): Diesfalls kommt eine Anwendung des § 65 StGB nicht in Betracht, es ist vielmehr ausschließlich die im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßte Strafe nach § 66 StGB hier anzurechnen (vgl SSt 49/66).Eine an mehreren Orten begangene einzige Tat - wie etwa hier: ein Dauerdelikt - ist dann, wenn wenigstens einer von diesen Tatorten im Inland liegt, im Sinn des Paragraph 67, Absatz 2, StGB insgesamt als Inlandstat zu beurteilen und unterliegt darum nach Paragraph 62, StGB der (originären) österreichischen Strafgewalt vergleiche JBl 1982,660; ÖJZ-LSK 1981/87 ua): Diesfalls kommt eine Anwendung des Paragraph 65, StGB nicht in Betracht, es ist vielmehr ausschließlich die im Ausland wegen derselben Tat bereits verbüßte Strafe nach Paragraph 66, StGB hier anzurechnen vergleiche SSt 49/66).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0092155Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025