Norm
StPO §215 Abs4Rechtssatz
Bei Übermittlung der Sache an ein anderes Oberlandesgericht bestehen keine Bedenken gegen eine pauschale Verweisung durch das dann (erstmals) befasste Oberlandesgericht auf die Begründung des bloß zur vorläufigen (nicht bindenden) Prüfung aufgerufenen Oberlandesgerichts, soweit es dessen Beurteilung teilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125228Im RIS seit
22.08.2009Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025