TE OGH 2025/9/9 11Os86/25v

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Veröffentlicht am 09.09.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2025, GZ 31 Hv 120/24b-36.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Schurich LL.M., LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Mai 2025, GZ 31 Hv 120/24b-36.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§ 207 Abs 1) StGB (1/) sowie je eines Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (2/) und nach § 142 Abs 1 und 2 StGB (3/) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraph 207, Absatz eins,) StGB (1/) sowie je eines Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (2/) und nach Paragraph 142, Absatz eins und 2 StGB (3/) schuldig erkannt.

[2]            Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte keine Erklärung ab (ON 36.1, 15).

[3]            Am 26. Mai 2025 brachte der Angeklagte über seinen Verteidiger einen als „Rechtsmittelanmeldung“ bezeichneten Schriftsatz im elektronischen Rechtsverkehr beim Erstgericht ein. Darin erklärte er, dass er „Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.05.2025 zu 31 Hv 120/24b an[meldet].“ (ON 38.2, 2).

[4]       Am 2. Juli 2025 langte die „Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe“ ein (ON 41).

[5]            Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 StPO) und Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren (§ 283 StPO) sind verschiedene Rechtsmittel (§§ 280, 344 StPO; Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 5, 10, § 280 Rz 1, 3 und § 463 Rz 1). [5] Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, StPO) und Berufung im kollegialgerichtlichen Verfahren (Paragraph 283, StPO) sind verschiedene Rechtsmittel (Paragraphen 280, 344, StPO; Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 5, 10, Paragraph 280, Rz 1, 3 und Paragraph 463, Rz 1).

Rechtliche Beurteilung

[6]            Gemäß § 284 Abs 1 erster Satz StPO und § 294 Abs 1 erster Satz StPO sind sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung binnen drei Tagen nach (in Anwesenheit des Angeklagten erfolgter) Verkündung des Urteils anzumelden. [6] Gemäß Paragraph 284, Absatz eins, erster Satz StPO und Paragraph 294, Absatz eins, erster Satz StPO sind sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung binnen drei Tagen nach (in Anwesenheit des Angeklagten erfolgter) Verkündung des Urteils anzumelden.

[7]            Der Rechtsmittelwerber muss zwar keinen bestimmten Wortlaut verwenden, jedoch deutlich und bestimmt zu erkennen geben, welches der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel er anmeldet. Diesem Erfordernis wird eine allgemeine Erklärung, „Rechtsmittel“ anzumelden, nicht gerecht (vgl RIS-Justiz RS0099993 [insb T1]; RIS-Justiz RS0100007 [T2]; RS0100000; 14 Os 5/22z [Rz 4]; 13 Os 42/25p [Rz 5]). [7] Der Rechtsmittelwerber muss zwar keinen bestimmten Wortlaut verwenden, jedoch deutlich und bestimmt zu erkennen geben, welches der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel er anmeldet. Diesem Erfordernis wird eine allgemeine Erklärung, „Rechtsmittel“ anzumelden, nicht gerecht vergleiche RIS-Justiz RS0099993 [insb T1]; RIS-Justiz RS0100007 [T2]; RS0100000; 14 Os 5/22z [Rz 4]; 13 Os 42/25p [Rz 5]).

[8]            Solcherart wurde mit dem vorliegenden, sich auf eine solche allgemeine Erklärung beschränkenden Schriftsatz vom 26. Mai 2025 weder eine Nichtigkeitsbeschwerde noch eine Berufung angemeldet.

[9]            Erstmals in der – nach Ablauf der dreitägigen Anmeldefristen eingelangten – Rechtsmittelausführung erklärte der Angeklagte deutlich und bestimmt, das Urteil wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe anfechten und Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe erheben zu wollen.

[10]           Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO sowie § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung waren daher mangels rechtzeitiger Anmeldung bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer eins, StPO sowie Paragraph 296, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz 4, StPO).

[11]           Infolge Zurückweisung der Berufung trat auch die Beschwerdeimplikation nach § 498 Abs 3 StPO in Bezug auf den (unbekämpften) Beschluss nach § 494a StPO nicht ein (RIS-Justiz RS0101863; 14 Os 21/23d [Rz 3]; Jerabek/Ropper, WK-StPO § 498 Rz 6). [11] Infolge Zurückweisung der Berufung trat auch die Beschwerdeimplikation nach Paragraph 498, Absatz 3, StPO in Bezug auf den (unbekämpften) Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nicht ein (RIS-Justiz RS0101863; 14 Os 21/23d [Rz 3]; Jerabek/Ropper, WK-StPO Paragraph 498, Rz 6).

[12]     Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E145452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00086.25V.0909.000

Im RIS seit

23.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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