RS OGH 2025/9/9 13Os157/95; 13Os2/08f; 14Os153/21p; 14Os5/22z; 15Os129/22t; 13Os42/25p; 11Os86/25v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

StPO §284 Abs1 A
StPO §364
  1. StPO § 364 heute
  2. StPO § 364 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 364 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StPO § 364 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StPO § 364 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 364 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Selbst eine nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung abgegebene allgemeine Erklärung "Rechtsmittel erheben zu wollen" (wie sie der Verteidiger behauptet) stellt eine nicht näher spezifizierte Absichtserklärung dar, die die Frist zur Rechtsmittelanmeldung offen lässt, wie etwa ebenso die Erklärung, auf Rechtsmittel nicht zu verzichten oder sich Bedenkzeit vorzubehalten. Tatsächlich wurde daher keine Frist versäumt sondern vom Angeklagten bewusst nicht genützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099993

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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