Entscheidungsdatum
10.07.2017Norm
AsylG 2005 §5 Abs1Spruch
W175 2155366-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN über den Antrag der XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, vom 15.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2017, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes /Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. 1133484505-161467136 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN über den Antrag der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vom 15.05.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2017, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes /Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. 1133484505-161467136 beschlossen:
A) I.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wirdA) römisch eins.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Wiedereinsetzungswerberin stellte am 26.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 04.04.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG mangels österreichischer Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Die Wiedereinsetzungswerberin stellte am 26.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 04.04.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG mangels österreichischer Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 25 Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2017 wurde der BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.04.2017 wurde der BF gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Dieser Bescheid wurde der Wiedereinsetzungswerberin am 11.04.2017 rechtswirksam zugestellt (vgl. Aktenseite 229 bis 231 des Verwaltungsaktes; in der Folge: AS).Dieser Bescheid wurde der Wiedereinsetzungswerberin am 11.04.2017 rechtswirksam zugestellt vergleiche Aktenseite 229 bis 231 des Verwaltungsaktes; in der Folge: AS).
Am 27.04.2017 langte eine von dem am 19.04.2017 bevollmächtigten Rechtsberater (vgl. die entsprechende Vollmacht auf AS 249) verfasste Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2017 ein, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass in Italien die Lage für Asylwerber prekär, der Gesundheitszustand der BF schlecht und sie aufgrund dessen sowie aufgrund ihres Alters auf ihren in Österreich rechtmäßig aufhältigen Sohn angewiesen sei.Am 27.04.2017 langte eine von dem am 19.04.2017 bevollmächtigten Rechtsberater vergleiche die entsprechende Vollmacht auf AS 249) verfasste Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.04.2017 ein, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass in Italien die Lage für Asylwerber prekär, der Gesundheitszustand der BF schlecht und sie aufgrund dessen sowie aufgrund ihres Alters auf ihren in Österreich rechtmäßig aufhältigen Sohn angewiesen sei.
Die Beschwerdevorlage langte am 03.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
Mit Schreiben des BVwG vom 04.05.2017 wurde der Wiedereinsetzungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs ein Verspätungsvorhalt übermittelt, worin festgehalten wurde, dass die gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG geregelte zweiwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides des BFA vom 04.04.2017 an die BF am 11.04.2017 gegenständlich am 25.04.2017 geendet habe. Die mit Schreiben vom 27.04.2017, durch den Verein Menschenrechte, eingebrachte Beschwerde sei demnach verspätet eingebracht worden.Mit Schreiben des BVwG vom 04.05.2017 wurde der Wiedereinsetzungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs ein Verspätungsvorhalt übermittelt, worin festgehalten wurde, dass die gem. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG geregelte zweiwöchige Beschwerdefrist nach Zustellung des gegenständlichen Bescheides des BFA vom 04.04.2017 an die BF am 11.04.2017 gegenständlich am 25.04.2017 geendet habe. Die mit Schreiben vom 27.04.2017, durch den Verein Menschenrechte, eingebrachte Beschwerde sei demnach verspätet eingebracht worden.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde der von der Wiedereinsetzungswerberin bevollmächtigten Vertretung am 04.05.2017 übermittelt.
Daraufhin langte am 16.05.2017 eine Stellungnahme beim BVwG ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF am 19.04.2017 in die Geschäftsstelle des Vereins Menschenrechte in Begleitung ihres in Österreich schutzberechtigten Sohnes zur Rechtsberatung gekommen sei. Bei der BF handle es sich um eine 60-jährige Frau in einem äußerst schwierigen Gesundheitszustand; sowohl sie als auch ihr Sohn seien Analphabeten. Nach erfolgter Rechtsberatung und Vereinbarung einer Beschwerdeeinbringung habe sich der Rechtsberater nach dem Zustellungsdatum erkundigt, welches ihm die BF aufgrund ihrer Vergesslichkeit jedoch nicht habe mitteilen können. Der als Vertrauensperson bei der Rechtsberatung anwesende Sohn der BF habe dem Rechtsberater erklärt, dass er vom Bescheid am 14.04.2017 erfahren habe. Ungeachtet dessen habe der Rechtsberater versucht, das genaue Zustellungsdatum bei der belangten Behörde telefonisch in Erfahrung zu bringen; dies jedoch vergeblich. Der Rechtsberater habe die Beschwerde letztlich noch einen Tag vor der angegebenen Frist eingebracht. Im gegenständlichen Fall würden vor dem Hintergrund des Alters, des Gesundheitszustandes und des Analphabetismus der BF berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, die in einer Gesamtbetrachtung zur unrichtigen Auskunft hinsichtlich der Zustellung und zur verspäteten Beschwerdeeinbringung geführt hätten. Aus diesem Grund werde nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG gestellt. Gegenständlich liege ein unvorhergesehenes Ereignis vor, wodurch die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels unverschuldeterweise bzw. aufgrund eines nur leichten Verschuldens versäumt worden sei. Hinsichtlich der Definition eines unvorhergesehenen Ereignisses wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 25.03.1976, 0265/75 verwiesen.Daraufhin langte am 16.05.2017 eine Stellungnahme beim BVwG ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die BF am 19.04.2017 in die Geschäftsstelle des Vereins Menschenrechte in Begleitung ihres in Österreich schutzberechtigten Sohnes zur Rechtsberatung gekommen sei. Bei der BF handle es sich um eine 60-jährige Frau in einem äußerst schwierigen Gesundheitszustand; sowohl sie als auch ihr Sohn seien Analphabeten. Nach erfolgter Rechtsberatung und Vereinbarung einer Beschwerdeeinbringung habe sich der Rechtsberater nach dem Zustellungsdatum erkundigt, welches ihm die BF aufgrund ihrer Vergesslichkeit jedoch nicht habe mitteilen können. Der als Vertrauensperson bei der Rechtsberatung anwesende Sohn der BF habe dem Rechtsberater erklärt, dass er vom Bescheid am 14.04.2017 erfahren habe. Ungeachtet dessen habe der Rechtsberater versucht, das genaue Zustellungsdatum bei der belangten Behörde telefonisch in Erfahrung zu bringen; dies jedoch vergeblich. Der Rechtsberater habe die Beschwerde letztlich noch einen Tag vor der angegebenen Frist eingebracht. Im gegenständlichen Fall würden vor dem Hintergrund des Alters, des Gesundheitszustandes und des Analphabetismus der BF berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, die in einer Gesamtbetrachtung zur unrichtigen Auskunft hinsichtlich der Zustellung und zur verspäteten Beschwerdeeinbringung geführt hätten. Aus diesem Grund werde nunmehr der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG gestellt. Gegenständlich liege ein unvorhergesehenes Ereignis vor, wodurch die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels unverschuldeterweise bzw. aufgrund eines nur leichten Verschuldens versäumt worden sei. Hinsichtlich der Definition eines unvorhergesehenen Ereignisses wurde auf die Entscheidung des VwGH vom 25.03.1976, 0265/75 verwiesen.
Am 28.06.2017 wurde die Wiedereinsetzungswerberin komplikationslos am Luftweg nach Italien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der oben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den schriftlichen Eingaben vor dem BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Zu I.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu römisch eins.) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lauten wie folgt:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt römisch eins 33 (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;
30.6.2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113;
25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).
Gemäß § 33 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2017 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2017 bereits dem BVwG vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim BVwG zu stellen und ist über ihn vom BVwG durch Beschluss zu entscheiden.
Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (z. B. VwGH 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann.
Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (z. B. VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).
Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Ausgeschlossen ist die Wiedereinsetzung jedenfalls dann, wenn der Partei Vorsatz oder offenkundige Sorglosigkeit vorzuwerfen ist.
Der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund muss bereits im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und sein Vorliegen glaubhaft gemacht werden. Die Partei muss also jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben. Glaubhaftmachung bedeutet, dass die Partei Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Es ist allein das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob allenfalls weitere Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag kann der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund auch nicht mehr ausgewechselt werden (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).
Zunächst ist auszuführen, dass der Wiedereinsetzungswerberin mit Schreiben vom 04.05.2017 die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zum Vorhalt der Verspätung ihrer Beschwerde zu äußern. Daraufhin gab die Wiedereinsetzungswerberin mit einem durch ihren bevollmächtigten Rechtsberater verfassten Schreiben, beim BVwG eingelangt am 16.05.2017, eine entsprechende Stellungnahme ab und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gegenständlich die Voraussetzungen für ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches unverschuldeterweise oder aufgrund eines nur leichten Verschuldens zur Versäumung der Frist geführt habe, vorliegen würden. Zuvor wurde ausgeführt, dass sich die BF – begleitet von ihrem in Österreich schutzberechtigten Sohn - am 19.04.2017 an den Rechtsberater zwecks Rechtsberatung und Vereinbarung einer Beschwerdeeinbringung gewandt habe. Nicht zuletzt aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes, ihres Analphabetismus und ihrer Vergesslichkeit habe sie ihm aber nicht das genaue Zustelldatum des Bescheides des BFA nennen können. Laut ihrem anwesenden Sohn habe dieser am 14.04.2017 von dem Bescheid Kenntnis erlangt. Nachdem der Rechtsberater vergeblich versucht habe, das genaue Zustelldatum telefonisch bei der belangten Behörde in Erfahrung zu bringen, habe er schlussendlich, um vermeintlich sicher zu gehen, die Beschwerde noch einen Tag vor der angegeben Frist eingebracht.
Im vorliegenden Fall ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass die BF ihrer zugewiesenen Rechtsberatungsorganisation – innerhalb der Beschwerdefrist – nachweislich am 19.04.2017 eine Vollmacht zur Vertretung eingeräumt hat. Es lag demnach in Verantwortungsbereich der bevollmächtigen Rechtsberatung, rechtzeitig in Erfahrung zu bringen, wann tatsächlich die Zustellung des Bescheides des BFA an die BF erfolgt ist. Hätte die bevollmächtigte Rechtsberatung die notwendige Sorgfalt walten lassen, hätte sich diese durch eine eingehendere Intervention über die Zustellung des Bescheides erkundigen müssen, um ein Wahren der Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Bei der Rechtsberatungsorganisation handelt es sich um eine im Gesetz vorgesehene, spezielle Einrichtung, die vielfach Personen mit juristischer Ausbildung beschäftigt und im Asyl- und Fremdenbereich sogar über eine Spezialkompetenz verfügt, da sie regelmäßig speziell mit solchen Themenbereichen befasst ist. In Anbetracht dessen musste dem bevollmächtigten Rechtsberater die Bedeutung der Thematik der Zustellung klar sein und wäre es ihm jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, durch weitere Erkundigungen bei der BF oder ihrem Sohn bzw. wiederholte telefonische oder aber auch schriftliche Anfragen bei der belangten Behörde vom Zustelldatum des Bescheides Kenntnis zu erlangen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsberater bei begründeten Zweifeln am Zustellungsdatum nicht schon früher eine Beschwerdeerhebung – bei Verhinderung allenfalls durch ein anderes Mitglied der Rechtsberatungsorganisation – in die Wege geleitet hat. Die Rechtsberatung und Vereinbarung einer Beschwerdeeinbringung fand bereits am 19.04.2017 statt; die Beschwerde wurde dann letztlich erst am 27.04.2017 eingebracht.
Lediglich unter Zitierung einer Entscheidung des VwGH wurde sodann angenommen, dass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenständlich gegeben seien. Zudem hätten das Alter, der Gesundheitszustand und Analphabetismus der BF in einer Gesamtschau zur verspäteten Beschwerdeeinbringung geführt. Für das erkennende Gericht ist daraus jedenfalls nicht ersichtlich, dass die verspätete Beschwerdeeinbringung aufgrund eines besonderen Umstandes, der unvorhersehbar oder unabwendbar wäre oder einen minderen Grad des Versehens darstellen würde, passiert wäre.
Diesbezüglich ist auch die aktuelle Entscheidung des VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113-8 zu berücksichtigen bzw. ausschlaggebend. Hierbei hat der VwGH insbesondere folgende - gegenständlich verfahrenswesentliche - Ausführungen gemacht:
"Es ist somit davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - wie erwähnt auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder (wie hier) der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es - anders als der Revisionswerber meint - darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des § 48 Abs. 2 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden."Es ist somit davon auszugehen, dass immer dann, wenn ein Fremder das - wie erwähnt auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder (wie hier) der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist. Dabei kommt es - anders als der Revisionswerber meint - darauf, dass sich der Fremde die konkrete Person, die letztlich in seinem Namen tätig wird, nicht aussuchen kann, vor dem Hintergrund der die erforderliche fachliche Qualität jedes einzelnen Rechtsberaters sicherstellenden gesetzlichen Regelungen nicht an. Diese können vor dem Hintergrund des Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) "Hilfskräfte", der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden.
Der Fremde ist aber auch, was angesichts des Revisionsvorbringens zu betonen ist, gesetzlich nicht verpflichtet, der mit der Besorgung der Rechtsberatung betrauten juristischen Person Vollmacht für seine Vertretung zu erteilen. Es steht ihm - wie im gegenständlichen Fall letztlich auch geschehen - frei, (auch) andere Personen mit seiner Vertretung zu betrauen.
Für den konkreten Fall bedeuten die dargestellten Grundsätze Folgendes:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Revisionswerber mit der Verfahrensanordnung vom 17. November 2016 zur Kenntnis gebracht, dass ihm "für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person" Verein M Ö "als Rechtsberater/Vertreter amtswegig zur Seite gestellt" werde. Diese Formulierung erweist sich insofern als missverständlich, als es eben dem Fremden überlassen bleibt, ob er im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsberater vertreten sein möchte.
Diese nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung vermochte aber ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und dem Verein nach dem Gesagten ohnedies nicht zu bewirken. Die Bestimmung des § 52 Abs. 1 BFA-VG - und damit auch die von der Behörde darauf gestützte Verfahrensanordnung - lässt sich nämlich nur so verstehen, dass es sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss (vgl. zu anderen - formlos - zu ergehenden Entscheidungen der Asylbehörde das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0123). Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist der Verfahrensanordnung nicht beizumessen.Diese nach dem Gesetz vorgesehene Verfahrensanordnung vermochte aber ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Revisionswerber und dem Verein nach dem Gesagten ohnedies nicht zu bewirken. Die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG - und damit auch die von der Behörde darauf gestützte Verfahrensanordnung - lässt sich nämlich nur so verstehen, dass es sich dabei um eine - nach dem Gesetz in Form einer Verfahrensanordnung zu ergehende - Information und Entscheidung der Behörde handelt, dass dem Fremden ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, was nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit in den Akten der Behörde entsprechend dokumentiert sein muss vergleiche zu anderen - formlos - zu ergehenden Entscheidungen der Asylbehörde das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, 2006/01/0123). Eine darüber hinaus gehende Rechtswirkung ist der Verfahrensanordnung nicht beizumessen.
Am 30. November 2016 erteilte der Revisionswerber an den Verein M Ö, in dessen Räumlichkeiten er sich nach Erhalt der Verfahrensanordnung eingefunden und seinen Fall mit der ihm vom Verein M Ö namhaft gemachten Rechtsberaterin Mag. S D besprochen hatte, eine schriftliche Vollmacht, ihn (nunmehr) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Die konkreten Vertretungshandlungen wurden in der Folge von eben dieser Rechtsberaterin gesetzt.
Das Handeln dieser Rechtsberaterin war - nach den obigen Ausführungen gleich wie in jedem sonstigen Fall eines Vertreters - dem Revisionswerber als Vertretenen zuzurechnen. Dass aber bloß ein den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden zur fehlerhaften Berechnung der Beschwerdefrist geführt hätte, wird in der Revision nicht weiter behauptet und ist auch nicht zu sehen.
Somit erfolgte die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu Recht."
Wie bereits dargestellt, hat die BF der ihr von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisation am 19.04.2017 eine Vollmacht erteilt, welche – mangels Wissen über das konkrete Zustelldatum des Bescheides des BFA – eine verspätete Beschwerde eingebracht hat. Das BVwG hat auf diese Verspätung mit Schreiben vom 04.05.2017 aufmerksam gemacht, woraufhin am 16.05.2017 eine Stellungnahme eingebracht sowie zugleich (binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses und demnach fristgerecht) ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde. Nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur verspäteten Beschwerdeeinbringung und unter Berücksichtigung der neuen Judikatur des VwGH ist das erkennende Gericht aufgrund obiger Erwägungen zu dem Schluss gekommen, dass kein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis vorliegt und der BF das – nicht bloß geringfügige – Versehen seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zuzurechnen ist.
Demnach war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen.
Zu II.) Zurückweisung der Beschwerde:Zu römisch zwei.) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz idgF beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Entsprechend dieser Bestimmung ist die Beschwerdefrist, ausgehend von der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am Dienstag, den 11.04.2017, bereits mit Ablauf des Dienstags, des 25.04.2017 abgelaufen, sodass die am 27.04.2017 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dass die vorgebrachten Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, dass das Handeln eines bevollmächtigten Rechtsberaters gleich wie in jedem sonstigen Fall eines Vertreters dem Beschwerdeführer als Vertretenen zuzurechnen ist sowie dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte (siehe v.a. VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113-8). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Rechtsmittelfrist,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W175.2155366.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.08.2017