Entscheidungsdatum
13.07.2017Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W237 1423948-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.12.2011, Zl. 11 05.686-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.12.2011, Zl. 11 05.686-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), iVm § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3a und § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 3 a und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia nicht zulässig ist.
III. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am XXXX geboren worden zu sein.1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 10.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Somalia und am römisch 40 geboren worden zu sein.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei brachte er zunächst vor, in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Hauptclan der Hawiye sowie dem Subclan Abgaal anzugehören. Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil dort ständig Bürgerkrieg herrsche und Al Shabaab-Milizen ihn bedroht hätten. Vor ca. zehn Jahren sei auch sein Vater von einer Jugendbande getötet worden. Er befürchte, von somalischen Milizen getötet zu werden, seine Mutter und seine Geschwister seien in den Norden Somalias geflüchtet.
3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2011 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. In dieser Einvernahme gab er an, gesund zu sein, dem Stamm der Hawiye anzugehören und in Mogadischu in Manabolyo, Shibis, aufgewachsen zu sein. Er wisse nicht, ob sich noch Verwandte von ihm in seinem Heimatland aufhielten; in Österreich lebten jedenfalls keine Verwandten. In Somalia habe er nie gearbeitet, sein Bruder sei aber als Träger tätig gewesen und von dessen Einkommen habe die Familie gelebt. Sein Vater sei von einer kriminellen Organisation ermordet worden, als der Beschwerdeführer selbst noch sehr jung gewesen sei.
Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil Al Shabaab-Leute ihn mit einer Machete angegriffen hätten, als er sich geweigert habe, ihrer Gruppierung beizutreten. Von diesem Vorfall habe er eine Narbe an der Handfläche davon getragen. Die Al Shabaab habe gedroht, dass er getötet werde, wenn er sich nicht binnen sieben Tagen dazu entschließe, dieser Organisation beizutreten. Um seine Ausreise finanzieren zu können, habe er ein Grundstück verkauft. Der Beschwerdeführer suche nunmehr in Österreich um Asyl an, weil es hier Sicherheit gebe und er sein Leben retten wolle. In Somalia habe er keine Straftaten begangen und es sei nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn geführt worden. Wegen seiner Volkszugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Über Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer sich nicht in einem anderen Teil Somalias niedergelassen habe, antwortete er, dass es dort andere Clans gebe und die Al Shabaab überall sei.
4. Aufgrund von Zweifeln an der Richtigkeit der seitens des Beschwerdeführers angegebenen Herkunft aus Mogadischu beauftragte das Bundesasylamt das schwedische Sprachanalyseinstitut "Sprakab" mit der Erstellung eines Sprachanalysegutachtens. Dieses kam in weiterer Folge im Sprachanalysegutachten vom 08.11.2011 zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer mit sehr hoher Sicherheit aus dem nordwestlichen Teil Somalias stamme und nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer aus Mogadischu komme.
5. Am 13.12.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen und mit dem Ergebnis des Sprachanalysegutachtens konfrontiert. Der Beschwerdeführer führte jedoch neuerlich an, aus Mogadischu zu stammen und immer im Bezirk Shibis gelebt zu haben. Auch seine Eltern seien in Mogadischu geboren worden und hätten immer dort gelebt; er spreche auch die Sprache, die dort gesprochen werde. Er könne nur wiederholen, dass er die Wahrheit sage und aus dem Süden Somalias stamme.
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.12.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19.12.2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus.
Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia stamme und versucht habe, die Behörde hinsichtlich seiner Herkunftsregion und seiner Identität zu täuschen. Dies gehe unzweifelhaft aus dem eingeholten Sprachanalysegutachten hervor. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt wenig Kenntnis zu seiner angeblichen Herkunftsregion gehabt und keines der ihm in der Einvernahme vorgelegten Bilder von Mogadischu erkennen können. Der Gutachter habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich geographischer Verhältnisse teilweise korrekte Angaben zu markanten Punkten habe machen können, weshalb sich der Beschwerdeführer offenbar Wissen zu dieser Region angeeignet habe. Widersprüchlich sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der Behörde angegeben habe, nie am Meer gewesen zu sein, während er vor dem Gutachter erzählt habe, an Feiertagen zum Strand gegangen zu sein. Das Sprakab-Institut sei ein privates Unternehmen, das sich auf Sprachanalysen spezialisiert habe und ein umfangreiches Netz an erfahrenen Sprachanalytikern beschäftige. Die Ausführungen der Sprachanalyse seien logisch nachvollziehbar gewesen, die Sachkunde des Experten sei nicht anzuzweifeln und das Ergebnis daher unstrittig. Die Angaben des Beschwerdeführers seien als unwahr festzustellen, weil sich seine Angaben auf falsche Herkunftsbehauptungen stützen würden. Das von ihm präsentierte Fluchtvorbringen sei zu blass, wenig detailreich und oberflächlich und daher folglich keinesfalls glaubhaft gewesen. Somaliland sei ohne relevantes Risiko erreichbar und es gebe dort eine eigene Regierung sowie eine funktionierende Verwaltung. Der Staat kontrolliere das gesamte beanspruchte Staatsgebiet, die Polizei sei auch in den Städten präsent. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe könnten nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia ins Gebiet von Somaliland Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Hinsichtlich seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet sei anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer erst wenige Monate in Österreich aufhalte, die deutsche Sprache nicht beherrsche und keine Familienangehörigen in Österreich habe.
Er sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und gesund. Es könne daher nur mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 20.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 20.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid Beschwerde, welche am 02.01.2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte an, aus Mogadischu zu stammen und dort auch aufgewachsen zu sein. Laut dem Bescheid habe der Beschwerdeführer korrekte Kenntnisse zu seinem Heimatort Mogadischu treffen können, lediglich eine geographische Zuordnung sei ihm nicht möglich gewesen. Diesbezüglich müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine Schule besucht habe und somit weder lesen noch schreiben könne; eine geographische Orientierung sei für ihn sehr schwer bzw. unmöglich. Er stelle daher den Antrag, in einer mündlichen Verhandlung das Sprachgutachten und seine Aussagen über seine Clanzugehörigkeit zu erörtern. Er habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor der Al Shabaab verlassen, die wiederholt versucht habe, ihn zu rekrutieren. Al Shabaab-Männer hätten ihn mit einer Machete an der linken Handfläche verletzt, der Beschwerdeführer habe seitdem eine 5 cm lange Narbe an der linken Hand. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, dass er sein Vorbringen besonders emotionslos vorgetragen habe, sei festzuhalten, dass genau jenes Verhalten bei besonders schwer traumatisierten Flüchtlingen auftrete und typisch für dieses Krankheitsbild sei, weshalb die Untersuchung durch einen psychiatrischen Sachverständigen beantragt werde. Seine gesamte Familie sei auf der Flucht, in Mogadischu sei lediglich eine Tante verblieben, die dem Beschwerdeführer die Geburtsurkunde nachgesendet habe. Im Bescheid werde selbst festgehalten, dass die Nahrungsmittelsituation in Teilen Südsomalias, darunter Mogadischu, gemäß der Einstufung der Vereinten Nationen einer Hungersnot entspreche, weshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr dorthin drohen würde.7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den angeführten Bescheid Beschwerde, welche am 02.01.2012 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führte an, aus Mogadischu zu stammen und dort auch aufgewachsen zu sein. Laut dem Bescheid habe der Beschwerdeführer korrekte Kenntnisse zu seinem Heimatort Mogadischu treffen können, lediglich eine geographische Zuordnung sei ihm nicht möglich gewesen. Diesbezüglich müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine Schule besucht habe und somit weder lesen noch schreiben könne; eine geographische Orientierung sei für ihn sehr schwer bzw. unmöglich. Er stelle daher den Antrag, in einer mündlichen Verhandlung das Sprachgutachten und seine Aussagen über seine Clanzugehörigkeit zu erörtern. Er habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor der Al Shabaab verlassen, die wiederholt versucht habe, ihn zu rekrutieren. Al Shabaab-Männer hätten ihn mit einer Machete an der linken Handfläche verletzt, der Beschwerdeführer habe seitdem eine 5 cm lange Narbe an der linken Hand. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, dass er sein Vorbringen besonders emotionslos vorgetragen habe, sei festzuhalten, dass genau jenes Verhalten bei besonders schwer traumatisierten Flüchtlingen auftrete und typisch für dieses Krankheitsbild sei, weshalb die Untersuchung durch einen psychiatrischen Sachverständigen beantragt werde. Seine gesamte Familie sei auf der Flucht, in Mogadischu sei lediglich eine Tante verblieben, die dem Beschwerdeführer die Geburtsurkunde nachgesendet habe. Im Bescheid werde selbst festgehalten, dass die Nahrungsmittelsituation in Teilen Südsomalias, darunter Mogadischu, gemäß der Einstufung der Vereinten Nationen einer Hungersnot entspreche, weshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückkehr dorthin drohen würde.
8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 17.01.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
8.1. Mit Schreiben vom 21.03.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, die somalische Staatsangehörige XXXX, geb. am XXXX, geheiratet zu haben. Außerdem übermittelte er einen Arztbrief eines Allgemeinmediziners vom 16.07.2013, wonach er unter akutem prärenalem Nierenversagen, art. Hypertonie, Obstipation und rezidiviernder Cephalea leide.8.1. Mit Schreiben vom 21.03.2013 gab der Beschwerdeführer bekannt, die somalische Staatsangehörige römisch 40 , geb. am römisch 40 , geheiratet zu haben. Außerdem übermittelte er einen Arztbrief eines Allgemeinmediziners vom 16.07.2013, wonach er unter akutem prärenalem Nierenversagen, art. Hypertonie, Obstipation und rezidiviernder Cephalea leide.
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte unter damaliger Zuständigkeit der Gerichtsabteilung W105 am 17.12.2015 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"[ ]
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: In Mogadischu, im Bezirk Shibis.
R: Ich verweise auf das Ergebnis des durchgeführten Sprachanalysegutachtens. Es wurde Ihnen zum vormaligen Zeitpunkt vorgehalten und erklärt. Möchten Sie sich dazu äußernd, dass im Gutachten festgestellt wurde, dass Sie eigentlich nicht aus Mogadischu stammen können, sondern wurde Ihre Herkunft der Region des nordwestlichen Somalia zugeordnet. Was sagen Sie dazu?
BF: Es stimmt nicht, was der Gutachter sagt. Ich bin ein Somalier, bin in Mogadischu geboren und meine Leute sind bekannt.
R: Ich verweise auf die in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde, ausgestellt durch die Gemeinde Mogadischu und frage Sie dazu, ob Sie auch das Original vorweisen können.
BF: Ich habe das Original nicht.
R: Wie kommen Sie dann zu dieser Farbkopie?
BF: Ich habe einen Mann der somalischen Gemeinde hier in Wien getroffen. Er ist ein Somalier und kommt aus Deutschland. Ich habe ihn gefragt und er hat mir gesagt, dass er mir dieses Papier bringen wird. Dieser Mann kennt meinen Vater.
R: Können Sie mir erklären, warum man Ihnen nicht das Original gegeben hat?
BF: Ich dachte, dass dieses Schriftstück bereits das Original ist.
R: Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es für jeden Laien ersichtlich ist, dass es sich um eine Farbkopie und nicht um das Original handelt. Insbesondere im Hinblick auf das im Original angeklammerte Farbfoto eines Kindes. Bei Ansicht fällt sofort ins Auge, dass die Urkunde angeblich am XXXX ausgestellt wurde, jedoch das Foto eines wesentlich älteren Kindes angebracht oder verbunden wurde, und müssten Sie selbst – bei Zugrundelegung Ihrer Angaben zum Geburtsdatum – bei Ausstellung der Urkunde erst maximal eineinhalb Jahre gewesen sein. Das Foto zeigt jedenfalls kein Kind auch nur annähernd dieses Alters. Was sagen Sie dazu?R: Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es für jeden Laien ersichtlich ist, dass es sich um eine Farbkopie und nicht um das Original handelt. Insbesondere im Hinblick auf das im Original angeklammerte Farbfoto eines Kindes. Bei Ansicht fällt sofort ins Auge, dass die Urkunde angeblich am römisch 40 ausgestellt wurde, jedoch das Foto eines wesentlich älteren Kindes angebracht oder verbunden wurde, und müssten Sie selbst – bei Zugrundelegung Ihrer Angaben zum Geburtsdatum – bei Ausstellung der Urkunde erst maximal eineinhalb Jahre gewesen sein. Das Foto zeigt jedenfalls kein Kind auch nur annähernd dieses Alters. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Haben Sie die Schule besucht?
BF: Nein.
R: Können Sie Lesen und Schreiben?
BF: Früher nicht, aber jetzt versuche ich es. Ich lerne hier die in Österreich gebräuchliche Schrift in einem Deutschkurs.
R: Was wissen Sie über Ihre Eltern: sind diese beide auch aus Mogadischu gebürtig?
BF: Beide sind in Mogadischu geboren.
R: Können Sie sich irgendwie erklären, warum der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass Ihr Dialekt und die Aussprache eindeutig nicht der Umgangssprache Mogadischus, sondern vielmehr einer Nordprovinz, zuordenbar ist?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Sind Sie selbst der Meinung, dass Ihr Dialekt oder die Art wie Sie Somali sprechen, für die Gegend, in der Sie in Mogadischu aufgewachsen sind, typisch ist?
BF: Die somalische Sprache ist leicht. Ich spreche eine normale somalische Sprache. Meine Großmutter, die Mutter meiner Mutter, auch die ganze Familie spricht Somalisch.
R: Ich möchte Ihnen erklären, warum ich so genau nachfrage: Der Gutachter hat zB. angeführt, dass Sie gewisse Worte verwenden, die der im nördlichen Somalia gesprochenen Variante der somalischen Sprache zuordenbar sind, R verweist auf Seite 4.2.4, lexikalische Aspekte.
Dem BF werden von der Dolmetscherin die angeführten Worte vorgehalten.
BF: Ich kenne diese Worte nicht, warum fragen Sie mich das?
R: Ich frage deshalb, da Sie offenbar im Gespräch mit dieser Person damals diese Worte verwendet haben, sonst würde er sie ja nicht als Beispiel Ihrer Typologie des Somalischen anführen.
BFV: Wir sind nun an diesem Punkt der Verhandlung, wo es sich zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt, dass dem BF das Gutachten nie ausgefolgt wurde, und es ebenso ihm nicht möglich war, sich darauf vorzubereiten, obwohl es sich dabei um einen wichtigen Punkt der Sache handelt.
R: Ich gebe Ihnen völlig Recht, umgehend wird Ihnen heute eine Kopie ausgefolgt werden.
R: Können Sie sich selbst erklären, dass Sie keines der Ihnen vorgehaltenen Gebäude oder Örtlichkeiten richtig zuordnen konnten?
BF: Alle Wohnungen sind kaputt, ich weiß es nicht.
BFV: Das ist wieder so ein Punkt. Diese Fotos wurden im Bescheid verwertet und gewürdigt, wurden aber meinem Mandanten niemals ausgefolgt.
Dem BF werden die Farbfotos zur Ansicht vorgelegt.
BF: Ich glaube, das ist die Passbehörde (Foto Nr. 7), Nr. 6 kenne ich nicht, Nr. 5 zeigt die Straße XXXX, das Foto Nr. 4 scheint mir neu zu sein, das kenne ich nicht, auch Foto Nr. 3, 2 und 1 kenne ich nicht.BF: Ich glaube, das ist die Passbehörde (Foto Nr. 7), Nr. 6 kenne ich nicht, Nr. 5 zeigt die Straße römisch 40 , das Foto Nr. 4 scheint mir neu zu sein, das kenne ich nicht, auch Foto Nr. 3, 2 und 1 kenne ich nicht.
Den beiliegenden Unterlagen wird erklärend hinzugefügt, dass es sich beim Foto Nr. 7 bzw. dem abgebildeten Gebäude um das XXXX handelt.Den beiliegenden Unterlagen wird erklärend hinzugefügt, dass es sich beim Foto Nr. 7 bzw. dem abgebildeten Gebäude um das römisch 40 handelt.
BF: Es wurden mir damals, glaube ich, nicht dieselben Fotos wie heute gezeigt.
R: Zu etwas anderem: die heute hier erschienene Zeugin. Woher kennen Sie sie?
BF: Sie ist eine weitschichtige Verwandte. Mein Großvater väterlicherseits und ihre Großmutter sind Geschwister gewesen.
R: Haben Sie zu ihr auch in Mogadischu schon Kontakt gehabt?
BF: Ich war damals noch jung, ein Kind. Sie hatte Kontakt zu meiner Familie, sie kennt meinen Vater.
R: Haben Sie sie in Mogadischu persönlich gesehen?
BF: Ja, ich habe sie gesehen, aber ich war damals noch sehr jung.
R: Wie alt waren Sie damals ungefähr?
BF: Ich weiß es nicht.
R: Wo haben Sie sie gesehen?
BF: Ich kann nicht sagen, dass ich sie bei uns zu Hause gesehen habe. Aber sie kennt meine Familie und sie hatte Kontakt zu dieser.
R: Woher wissen Sie das?
BF: Sicher kenne ich die Verwandten meines Großvaters. Sie kennen ja auch wer mit Ihnen verwandt ist.
R: Wie haben Sie Ihre Verwandte hier in Österreich gefunden? Wo haben Sie sie das erste Mal in Österreich gesehen?
BF: In Wien habe ich sie mal gesehen, bei einer Party.
R: Bei wem?
BF: Im 10. Bezirk.
R: Wer war der Einlader?
BF: Es war eine somalische Feier am 1. Juli. Das ist der Unabhängigkeitstag.
R: Wie sind Sie darauf gekommen, dass Sie verwandt sind? Haben Sie sie erkannt?
BF: Die Somalier kennen einander.
R: Ja, Sie haben erkannt, dass sie aus Somalia stammt, aber woher wussten Sie, dass sie mit Ihnen verwandt ist?
BF: Man kennt die Volksgruppen und Stämme.
R: Sie werden ja nicht alle 100.000de Abgaal kennen.
BF: Wir gehören zum gleichen Unterstamm namens XXXX.BF: Wir gehören zum gleichen Unterstamm namens römisch 40 .
R: Diese Dame gehört auch diesem Unterstamm an?
BF: Ja.
R: Was hat Ihr Vater beruflich gemacht?
BF: Er war bei der Kriminalpolizei, bei der Militärpolizei.
R: Was hat Ihre Mutter gearbeitet, war sie Hausfrau und Mutter?
BF: Ja, sie war Hausfrau.
R: Wie viele Geschwister hat oder hatte Ihr Vater?
BF: Er hatte viele Geschwister, sie sind aber alle gestorben.
R: Wie viele waren es?
BF: Er hatte zwei Schwestern, wie viele Brüder weiß ich nicht, es waren viele. Ich selbst war jung als die Brüder meines Vaters gestorben sind. Eine Schwester lebt noch, aber ich weiß nicht wo.
R: Wie haben die Schwestern Ihres Vaters geheißen?
BF: Die, die lebt, heißt XXXX, die andere, XXXX, ist gestorben.BF: Die, die lebt, heißt römisch 40 , die andere, römisch 40 , ist gestorben.
R: Wie viele Geschwister haben oder hatten Sie selbst?
BF: Ich habe zwei Schwestern.
R: Können Sie deren Namen nennen?
BF: XXXX und XXXX.BF: römisch 40 und römisch 40 .
R: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben nur zwei Schwestern und keine Brüder.
BF: Ich habe zwei Brüder namens XXXX und XXXX.BF: Ich habe zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 .
R: Sind diese älter oder jünger als Sie selbst?
BF: XXXX ist älter als ich, der andere jünger.BF: römisch 40 ist älter als ich, der andere jünger.
R: Sie haben vor der Polizei angegeben, dass es noch einen Onkel in Schweden gibt, was sagen Sie dazu?
BF: Ja, mein Onkel ist in Schweden. Er heißt Ahmed. Er ist der Onkel mütterlicherseits, aber kein leiblicher Bruder meiner Mutter. Er ist aber ein weitläufiger Cousin.
R: Wie lautet der Vorname Ihrer Mutter?
BF: Sie heißt XXXX.BF: Sie heißt römisch 40 .
(Dolmetscherin: Es ist das gleiche wie XXXX).(Dolmetscherin: Es ist das gleiche wie römisch 40 ).
Die Kopie des Sprachgutachtens wird dem BFV ausgefolgt.
Als Zeugin wird die Obgenannte in den Verhandlungssaal gebeten.
Z: XXXX, geb. XXXX, StA Österreich, XXXX,Z: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Österreich, römisch 40 ,
R. verweist die Zeugin auf ihre Wahrheitspflicht und verweist sie auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen auf Grund einer Falschaussage.
BFV: Ich ersuche Sie bei der Wahrheit zu bleiben. Sie würden sich selbst einen großen Nachteil zufügen. Man würde dahinterkommen und hier zählt nur die Wahrheit.
Z: Ich sage nur die Wahrheit.
R: Wir können die Einvernahme in Deutsch führen?
Z: Ja, ich verstehe und spreche Deutsch.
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
Z: In Mogadischu.
R: Haben Sie dort auch die Schule besucht?
Z: Nein, ich habe keine Schule besucht.
R: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?
Z: Im Jahr 2000.
R: Sie sind 1972 geboren?
Z: Ja.
R: Können Sie angeben, in welchem Stadtteil Mogadischus Sie gewohnt haben?
Z: Ich habe in Hodan gewohnt.
R: Welche Clanzugehörigkeit haben Sie, bzw. Unterclan?
Z: Ich bin XXXX. Aber auch XXXX, wie auch der BF. Im Jahr 2000 wurde ich aber das nicht gefragt.Z: Ich bin römisch 40 . Aber auch römisch 40 , wie auch der BF. Im Jahr 2000 wurde ich aber das nicht gefragt.
R: Woher kennen Sie den heutigen Beschwerdeführer?
Z: Ich bin schon 15 Jahre in Wien, er war noch klein, ich kenne ihn nicht von dort, aber mein und sein Vater sind verwandt.
R: Das heißt, seinen Vater kennen Sie persönlich?
Z: Ja, unsere Väter sind bereits gestorben.
R: Wie heißt die Ehefrau des Vaters des BF?
Z: Asha.
R: Hat der BF Schwestern oder Brüder?
Z: Ich kenne die zwei Schwestern und die beiden Brüder des BF. Ich meine, dass ich auch eine Schwester seines Vaters kenne.
R: Wie heißt die Schwester des Vaters?
Z: Wir sagen keine Vornamen, nur die Bezeichnung Onkel oder Tante zueinander.
R: Also die Geschwister des BF kennen Sie nicht?
Z: Nein, persönlich nicht.
R: Wie haben Sie den heutigen BF hier in Wien getroffen oder das erste Mal gesehen?
Z: Das war im 11 Bezirk. Ich habe eine Freundin besucht. Der BF war auch dort. Dort habe ich ihn das erste Mal gesehen, das war 2011 oder 2012, genau weiß ich das nicht mehr.
R: War es ein normaler Besuch einer Freundin?
Z: Der Großvater meiner Freundin war gestorben und ich habe mein Beileid ausdrücken wollen.
R: Waren nur sie und der BF anwesend?
Z: Nein, es waren viele Somalier dort.
R: Nun haben Sie gesagt, dass Sie ihn in Somalia nicht gesehen haben, da er damals noch klein war. Woher wissen Sie, dass Sie miteinander verwandt sind?
Z: Er hat es gesagt, dass wir verwandt sind, und auch die Mutter dieser besagten Freundin, kennt unsere Leute in Mogadischu. Damit meine ich meine Eltern. Beide, die Freundin und deren Mutter, haben bestätigt, dass wir miteinander verwandt sind.
R: Was war der Vater des BF von Beruf?
Z: Er war Beamter bei der Polizei.
R: Der BF hat auf die Frage, bei welcher Gelegenheit Sie sich hier in Österreich das erste Mal gesehen und gleichsam kennengelernt haben, gesagt, dass es im 10. Bezirk war und hat es sich um eine somalische Feier zum somalischen Unabhängigkeitstag am 1. Juli gehandelt. Was sagen Sie dazu?
Z: Ich habe ihn tatsächlich im 11. Bezirk in der XXXX zum ersten Mal gesehen. Da wurde er mir vorgestellt. Wir haben uns, wie es traditionell ist, getrennt aufgehalten und die Frauen haben mir gesagt, dass er der Sohn von XXXX ist.Z: Ich habe ihn tatsächlich im 11. Bezirk in der römisch 40 zum ersten Mal gesehen. Da wurde er mir vorgestellt. Wir haben uns, wie es traditionell ist, getrennt aufgehalten und die Frauen haben mir gesagt, dass er der Sohn von römisch 40 ist.
BF: Damals hat sie mich gesehen, andere Frauen haben mich ihr gezeigt, aber ich sie nicht.
Z: Ich bin in die Wohnung gekommen und bin zu den Frauen gegangen. Er ist zu den Männern gegangen, so hat er mich und auch all die anderen Frauen begrüßt.
R: Sie sagen, es war am 1. Juli, im anderen Fall war es aber eine Trauerfeier.
Z: Beim zweiten Mal, wo wir uns gesehen haben, war es die Feierlichkeit zum 1. Juli. Die Großmutter des BF ist aus Somaliland gekommen. Es ist bei uns so, wie es hier auch als Muttersprache bezeichnet wird. Der Vater hat gearbeitet und die Kinder erlernen in erster Linie die Sprache der Mutter und Großmutter.
Dem BFV wird Gelegenheit gegeben sich zu äußern.
BFV: In welchem Stadtteil Mogadischus hat der Vater des BF gewohnt?
Z: Das weiß ich nicht, der Vater hat immer uns besucht. Ich war damals ja auch noch ein kleines Mädchen und habe niemanden besucht.
BFV: Beim zweiten Treffen in Österreich, am 1. Juli, haben Sie damals direkt mit ihm gesprochen?
Z: Wir haben uns begrüßt und wir haben alle miteinander geredet, gegessen und auch gemeinsam getanzt. Es war ein Fest und Musik und ich habe getanzt.
Die Zeugin wird entlassen.
R: Ich beziehe mich auf den Schriftsatz vom 21.03.2013, die Diakonie hat einen Ehevertrag geschickt. Was können Sie mir dazu angeben?
BF: Ich habe bei der islamischen Gesellschaft geheiratet.
R: Haben Sie auch zivilrechtlich geheiratet?
BF: Ich war beim Magistrat und man hat gesagt, ich könne nicht heiraten, weil ich keinen Pass habe.
R: Diese Ehe, auf die Sie sich beziehen, ist aber wieder geschieden?
BF: Ja, es gab eine mündliche Verstoßung und deshalb sind wir geschieden.
BFV: Die Strafdelikte beziehen sich auf diese Ehe, sie war konfliktgeladen.
R: Zum Sachverhalt in Somalia: Können Sie kurz schildern, warum Sie weggegangen sind?
BF: Ich habe Somalia wegen Probleme verlassen, die Al Shabaab hat mir Probleme gemacht. Sie sind zu mir gekommen und haben mich aufgefordert mit ihnen zu arbeiten. Ich habe mich geweigert. Zwei Wochen später sind sie wieder zu mir gekommen. Ich war zu Hause vor meinem Haus. Zwei Kinder haben draußen gespielt. Leute von Al Shabaab haben mich mit einem "Schwert" verletzt.
R: Bitte beschreiben Sie diesen Vorfall genau.
BF: Sie haben mit dem Schwert auf meinen Kopf gezielt und ein junger Bub hat mich gewarnt. Ich habe dann mit meiner Hand das Schwert abgewehrt und davon eine Narbe erlitten. Das war das zweite Mal. Zuvor waren sie, zwei Wochen vorher, auch schon bei mir. Damals haben sie gesagt, dass ich mit Ihnen mitarbeiten soll.
R: Was hätten Sie da arbeiten sollen?
BF: Sie sammeln Jugendliche und junge Männer, um Anschläge zu machen. Gegen die Regierung.
R: Beschreiben Sie ganz genau, was Sie am Tag des ersten Besuches gemacht und erlebt haben.
BF: Sie haben mich aufgefordert mitzuarbeiten. Ich habe gesagt, dass ich zu jung wäre und nicht mitarbeiten will. Sie sollen mich in Ruhe lassen. Sie haben geantwortet, dass ich mir das überlegen soll und sie wiederkommen werden. Ich habe gesagt, dass ich nicht mitarbeiten werde. Dann sind sie gegangen, aber nach ca. zwei Wochen sind sie wieder zu mir gekommen. Ich war vor unserem Haus. Zwei Buben haben draußen gespielt. Al Shabaab wollten mich töten und ich habe mich mit der Hand gewehrt. Mit dem Schwert wollten sie mich töten.
R: Wie ist es genau abgelaufen, erzählen Sie mir mehr Details.
BF: Ich erzähle schon weiter. Ich bin zu Boden gefallen und habe viel geblutet. Sie haben mich geschlagen und haben meine Hände mit einem Seil gebunden. Sie haben mich hinter einem Eselkarren am Boden hinterhergeschleift. Ich lag dann am Boden und habe das Bewusstsein verloren. Sie haben mich irgendwo hingebracht und meine Hand wurde verbunden. Ich war dort eingesperrt. Sie haben mich jeden Tag drei Mal geschlagen, in der Früh, nachmittags und abends. Sie haben mich aufgefordert zu beten. Dann sind einige meiner Stammesleute sind zu Al Shabaab gegangen, damit sie mich freilassen. Später wurde ich freigelassen. Meine Familie hat mir dann gesagt, dass ich weg soll. Ich wollte nicht mit Al Shabaab arbeiten, wenn ich geblieben wäre, hätten sie mich getötet.
R: Ich bin nun sehr überrascht: Ihre heutige Aussage, dass Sie auch mitgenommen wurden und eingesperrt waren, haben Sie bisher bei keiner Ihrer Einvernahmen auch nur erwähnt. Was sagen Sie dazu?
BF: Als ich bei der Polizei befragt wurde, wurde ich nur kurz gefragt. Mir ist es auch psychisch nicht gut gegangen.
R: Vor dem BAA sind Sie zweimal einvernommen worden.
BF: In Graz wurde ich einmal einvernommen. Damals habe ich große Angst bekommen. Der Mann hat fest auf den Tisch geklopft. Die Dolmetscherin ist ja eine Zeugin, sie war dabei. Ich hatte große Angst.
R: Sie haben damals sehr umfassende Ausführungen getätigt, dass Druck auf sie ausgeübt worden wäre, ist dem Protokoll nicht entnehmbar.
BFV: Ich habe das Protokoll von Herrn Verwüster mit Interesse gelesen. Es ist eine zerhackte Befragung. Er hat ihm, bevor er zum Hauptthema gekommen ist, schon an die 50 Fragen gestellt gehabt, die äußerst verwirrend waren. Es ist um die Herkunft und diese gegangen, immer wieder vorgehalten, dass er nicht glaubwürdig sei. Dann kann man dem Protokoll entnehmbar, bzw. es ist vorstellbar, dass es beim ersten Mal, als es ums freie Erzählung ging, er nicht mehr frei erzählen konnte, worauf ihm wiederum ermahnend vorgehalten wurde, ob er nicht willens sei, den Fluchtgrund zu erzählen. Es kommt auch der Viehwagen, wenn auch nicht sehr deutlich, vor.
R: Es ist aber auch vorgekommen, dass Sie ausgesagt haben, dass Sie sich in 7 Tagen zu entscheiden hätten. Das ist heute nicht gekommen. Was sagen Sie dazu?
BF: Das war nach der Freilassung. Meine Familie hat Al Shabaab gesagt, dass sie in einer Woche Antwort bekommen würden. Später bin ich weg.
R: In welcher Weise wurden Sie gewarnt?
BF: Ich habe keine Warnungen bekommen. Sie wollten mich bereits töten. Sie haben mich auch eingesperrt und später freigelassen.
BFV: Wie ist die Freilassung abgelaufen?
BF: Meine Familie und Stammesleute, Abgaal, sind zu Al Shabaab gegangen und haben sie gebeten mich freizulassen. Sie haben gesagt, sie werden mit mir sprechen und mir raten, dass ich mit Al Shabaab arbeiten werde. Sie sagten, dass ich in einer Woche zurückkommen und mitarbeiten werde. Danach habe ich das Land verlassen. Meine Familie hat mir dazu geraten.
R: Bei der Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie gewarnt wurden. Was sagen Sie dazu?
BF: Ja, sie haben mich vorgewarnt.
R: Wie?
BF: Sie sind ja persönlich zu mir gekommen.
R: Ja, wie und unter welchen Umständen und auf welche Art und Weise hat man Sie gewarnt?
BF: Sie wiederholen die Frage, ich habe schon geantwortet. Sie sind zu mir gekommen und sagten, dass ich mitarbeiten soll. Ich habe gesagt, dass ich zu jung sei, sie sollen mich in Ruhe lassen und ich werde nicht mitarbeiten. Dann sagten sie mir, wenn ich das nicht tu, werde ich sehen was mir passieren wird.
R: Sie haben ihnen also gedroht und kann ich das so sagen, ganz frei persönlich zu Ihnen gesprochen? Vor dem BAA haben Sie angegeben, dass Ihnen die Warnungen vorgelesen wurden.
R demonstriert den Unterschied zwischen Ablesen und freier Rede.
BF: Nein, ich habe nicht gesagt, dass etwas von einem Zettel vorgelesen wurde. Männer sind zu mir gekommen.
R: Die Passage aus AS 123 Mitte wird verlesen.
BF: Welche Einvernahme war das?
R: Vor dem BAA.
BF: Nein, das habe ich nicht gesagt.
R: Es wurde Ihnen am Ende rückübersetzt und zur Kenntnis gebracht, es war dieselbe Dolmetscherin wie heute und Sie haben es auch unterschrieben, Seite für Seite.
BF: Ich weiß nicht. Ich habe das nicht gesagt. Es gibt im Interview
Fehler. Zum Beispiel: Ich habe damals nicht gesagt, eine Papierfabrik, sondern ich habe von Müll gesprochen. Es ist AS 113 gemeint und es gibt viele Fehler in der Niederschrift. Das habe ich nicht gesagt.
BFV: Wollen Sie es nur nicht wahr haben, dass Sie es gesagt haben? Vielleicht haben Sie es vergessen, das mit dem Zettel. Es ist schon lange her.
BF: Ich habe das wirklich nicht gesagt, ich schwöre.
R: Wissen Sie noch wie viel Sie für die Schleppung bezahlt haben?
BF: Ca. 10.000 US Dollar bis nach Österreich.
[ ]"
8.3. In einer Stellungnahme vom 12.01.2016 schilderte der Beschwerdeführer, dass er aus Mogadischu stamme und hinsichtlich geographischer Details anmerken wolle, dass durch die Kriegshandlungen in Mogadischu sehr vieles zerstört worden sei und er keine normale Schule besucht habe. In vielen Teilen Somalias – insbesondere in Mogadischu – würden Mischformen der somalischen Sprache gesprochen; es sei daher erklärlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Sprachschatz auch Worte verwende, die in Nord-Somalia üblich seien.
8.4. Mit 02.01.2017 wurde das gegenständliche Asylverfahren der Gerichtsabteilung W237 zugewiesen.
8.5. Mit Schreiben vom 13.03.2017 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2017 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Somalia geladen. Zu dieser Verhandlung erschien der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu einer für den 22.05.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung neuerlich geladen.
8.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Niederschrift dieser Verhandlung sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
"[ ]
R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
R: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
BF: Ich habe damals die Wahrheit gesagt und werde dies auch heute tun.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
BF: Ich kann mich nicht erinnern, wie es bei der Polizei war, bei der Einvernahme vor dem BAA wurden in der Niederschrift einige Fehler gemacht, die mein Rechtsvertreter dann entdeckte. Dies wurde auch in der letzten Verhandlung thematisiert.
R: Aber wurden Ihnen die Niederschriften, soweit Sie sich erinnern können, rückübersetzt?
BF: Wie bereits gesagt, erinnere ich mich nicht mehr, wie es bei der Polizei war. Im BAA in Graz wurde mir die Niederschrift aber sicher rückübersetzt. Bereits bei der Rückübersetzung bemerkte ich einige Fehler, man lehnte aber meine korrigierenden Anmerkungen ab.
R: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden?
BF: Der Dolmetscher hat die somalische Sprache gesprochen und ich habe ihn gut verstanden.
R: Wie empfanden Sie die Verständigung in der letzten mündlichen Verhandlung am 17.12.2015?
BF: Es war so, dass in der Verhandlung die gleiche Dolmetscherin anwesend war, die bei meiner Einvernahme vor dem BAA gedolmetscht hatte. Ich habe das damals meinem Rechtsanwalt auch gesagt und in der Verhandlung angemerkt.
R: Haben Sie die Dolmetscherin in der Verhandlung wieder gut verstanden?
BF: Ja, ich habe sie gut verstanden. Manchmal musste ich auch
Korrekturen machen, weil ich auch bereits Deutsch verstanden habe:
Wenn Sie also etwas auf Deutsch übersetzte und es passte nicht ganz, machte ich Korrekturen.
R: Sie haben das Protokoll der Niederschrift der Verhandlung damals mitbekommen.
BF: Der Richter hat gesagt, er würde mir subsidiären Schutz erteilen wollen. Der Rechtsanwalt hat gemeint, wenn ich subsidiären Schutz bekäme, könne dieser mir wieder aberkannt werden, weshalb wir darauf nicht eingingen. Das hat mir damals mein Rechtsanwalt gesagt.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit der letzten mündlichen Verhandlung etwas geändert?
BF: Bei meinen Fluchtgründen hat sich nichts geändert, ich habe allerdings viele Probleme in Österreich bekommen.
R: Gibt es überhaupt etwas, was Sie eingangs sagen oder in Bezug auf Ihre Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung richtig stellen möchten?
BF: Nein.
RV: Ich möchte sagen, dass der BF das Protokoll nicht gelesen hat. Es hat damals nur der Anwalt bekommen.Regierungsvorlage, Ich möchte sagen, dass der BF das Protokoll nicht gelesen hat. Es hat damals nur der Anwalt bekommen.
R: Ich habe Sie für den 07.04.2017 zur mündlichen Verhandlung geladen. Warum sind Sie damals nicht erschienen?
BF: Ich habe damals ein Konvolut an Unterlagen bekommen und diese nicht als Ladung verstanden. Ich dachte, es handle sich um die endgültige Entscheidung und bin dann zu meinem Anwalt gegangen, der mir sagte, dass es sich um eine Ladung handle.
R: Wieso sind Sie erst so spät zu Ihrem Anwalt gegangen? Warum sind Sie nicht gleich zu Ihrem Anwalt gegangen, der das sofort aufklären hätte können?
BF: Bei der Post wurde die Ladung hinterlegt. Mein Mitbewohner hat dem gelben Hinterlegungszettel damals keine Bedeutung beigemessen und ihn irgendwo abgelegt. So kam es zu der Verzögerung.
R: Im angefochtenen Bescheid des BFA wurde bereits festgestellt, dass Sie aus Somalia stammen. Welchem Clan gehören Sie an?
BF: Ich gehöre dem Stamm der Hawiye an und dem Clan der Abgaal an. Mein Subclan ist XXXX.BF: Ich gehöre dem Stamm der Hawiye an und dem Clan der Abgaal an. Mein Subclan ist römisch 40 .
R: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen?
BF: Ich bin in Shibis geboren und aufgewachsen, das ist in der Stadt Mogadischu.
R: Lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise in Mogadischu?
BF: Ja.
R: Haben Sie jemals woanders in Somalia gelebt?
BF: Nein, ich hab immer dort gelebt und bin dann nach Österreich gereist.
R: Welche Clans waren in Shibis bestimmend?
BF: In Shibis ist der Hawiye-Stamm vorherrschend. Es gibt dort aber auch Reer Hamar.
R: Gibt es dort andere Clans oder Minderheiten, die Ihnen bekannt sind?
BF: Es sind viele Clans dort vertreten, aber die meisten sind wie gesagt Hawiye und Reer Hamar.
R: In einem vom damaligen Bundesasylamt veranlassten Sprachanalyse-Bericht des Instituts "sprakab" vom 08.11.2011 ist festgehalten, dass Ihr sprachlicher Hintergrund mit "sehr hoher Sicherheit" im nordwestlichen Somalia (also Somaliland) zu verorten sei und nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Mogadischu liege. Dieser Bericht wurde Ihnen bzw. Ihrem damaligen Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 17.12.2015 ausgehändigt. Was sagen Sie dazu?
BF: In Mogadischu kommen viele Dialekte zusammen. Die Sprache, die ich spreche, wird auch dort gesprochen.
R: Sie sagen also, dass das, was im Sprachanalyse-Bericht steht, nicht stimmt?
BF: Ja, das stimmt sicher nicht.
R: Hatten oder haben Sie Verwandte, die in Somaliland wohn(t)en?
BF: Nein, ich habe keine Verwandten und Angehörige dort. Die Somalis sind aber vermischt und an unterschiedlichen Orten aufhältig.
R: Sind Sie verheiratet und haben Kinder?
BF: Ich bin geschieden und habe keine Kinder. Ich hatte durch diese Ehe große Probleme.
R: Wie ich dem Akt entnommen habe, haben Sie aufgrund der Probleme in der Ehe strafrechtliche Schwierigkeiten bekommen? Was ist da jeweils passiert?
BF: Es gab Probleme in der Ehe. Wir wurden dann geschieden. Meine Frau beschuldigte mich vor der Polizei, sie geschlagen zu haben. Das hat aber nicht der Wahrheit entsprochen. Auch die Polizei hat mir damals bestätigt, dass ich sie nicht geschlagen habe. Zwei Wochen nach der Scheidung hat sie mich wieder kontaktiert und meinte, sie wolle die Ehe aufrechthalten.
R: Wann war das ungefähr?
BF: Eines Tages hat sie mich angerufen und mich gebeten, zu ihr in die Wohnung zu kommen. Sie habe Probleme mit dem Sozialamt und kein Geld. Sie bat mich, ihr zu helfen; ich kam in die Wohnung, sie hat sich auf den Boden gelegt und tat so, als hätte ich sie geschlagen.
R: Wann war dieser Vorfall?
BF: Das war im März/April 2016. Ich habe dann sofort die Rettung verständigt. Mit der Rettung ist auch die Polizei gekommen und sie hat der Polizei gesagt, sie sei krank. Ich habe sie mit der Rettung bis ins Krankenhaus begleitet. Die Ärzte haben mich nach Hause geschickt. Ich hatte aber ihre E-Card und ihre Schlüssel noch bei mir, die ich ihr zurückgeben wollte. Die Ärztin meinte aber, dass meine Frau gar nicht so krank sei. Ich könne draußen warten und ihr den Schlüssel dann geben. Plötzlich sah ich vor mir fünf Polizisten, die mich durchsuchten, aber nichts bei mir fanden. Die Polizisten nahmen mich fest, weil die Ehe vorher schon geschieden worden war. Ich habe nie gedacht, dass ich wegen ihr ins Gefängnis muss.
R hält dem BF seine strafrechtlichen Verurteilungen vor.
BF gibt an, die strafrechtlichen Verurteilungen gäben nicht die Wahrheit wieder.
R gibt dem BF den dringenden Rat, sich von seiner Ehefrau fernzuhalten, zumal er sich ansonsten nur in weitere Probleme – auch was seinen Aufenthaltsstatus betrifft – verstricken würde. Der BF nimmt dies zur Kenntnis.
R: Erzählen Sie mir bitte, wie Sie in Somalia aufgewachsen sind; haben Sie die Schule besucht und einen Beruf ausgeübt?
BF: Ich habe keine Schule besucht und auch nicht gearbeitet.
R: Sie haben nie die Schule besucht?
BF: Ich habe nur ein bis zwei Monate die Schule besucht.
R: Können Sie überhaupt lesen und schreiben?
BF: Ich bin Analphabet und kann weder schreiben noch lesen.
R: Können Sie Ihr Geburtsdatum nennen?
BF: Ja, das kann ich sagen. Ich bin am XXXX geboren.BF: Ja, das kann ich sagen. Ich bin am römisch 40 geboren.
R: Sie legten Ihrer Beschwerde eine Farbkopie Ihrer Geburtsurkunde vor (Vorhalt AS 269). Haben Sie diese im Original?
BF: Das ist das Original.
R: Man sieht doch, dass das kein Original ist, sondern eine Farbkopie.
BF: Ich kenne bereits seit längerem einen Somali, der in Deutschland wohnt. Der hat mir diese Urkunde gebracht. Er kennt meine Familie und er weiß auch, in welchem Krankenhaus ich geboren wurde.
R: Sind das Sie auf dem angebrachten Farbfoto?
BF: Ja.
R: Glauben Sie, dass die Geburtsurkunde bereits mit diesem Foto ausgestellt wurde?
BF: Ja, so wurde das gleich im Original gemacht.
R: Auf der Urkunde steht, dass Sie am XXXX geboren wurden, die Geburtsurkunde wurde am XXXX ausgestellt. Auf dem Foto ist ein Kind zu sehen, dass sicher älter als eineinhalb Jahre ist.R: Auf der Urkunde steht, dass Sie am römisch 40 geboren wurden, die Geburtsurkunde wurde am römisch 40 ausgestellt. Auf dem Foto ist ein Kind zu sehen, dass sicher älter als eineinhalb Jahre ist.
BF: Ich kann nur sagen, dass offenbar später das Foto darauf geheftet wurde. Ich habe damals ja die Geburtsurkunde nicht beantragt.
RV: Der BF weiß nicht, wann das Foto auf diese Geburtsurkunde geheftet wurde, er hat sie so bekommen. Er kann auch nicht lesen, wann sie ausgestellt wurde. Deswegen kann er zu diesem Umstand auch nichts sagen.Regierungsvorlage, Der BF weiß nicht, wann das Foto auf diese Geburtsurkunde geheftet wurde, er hat sie so bekommen. Er kann auch nicht lesen, wann sie ausgestellt wurde. Deswegen kann er zu diesem Umstand auch nichts sagen.
R: Mit wem sind Sie aufgewachsen?
BF: Ich bin mit meinen Geschwistern, einem Bruder und zwei Schwestern mit meiner Mutter im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen. An meinen Vater kann ich mich nicht mehr erinnern. Er wurde schon früh umgebracht.
R: Wie heißen Ihrer Geschwister? Können Sie mir das sagen?
BF: Die Schwestern heißen XXXX und XXXX. Mein Bruder heißt XXXX.BF: Die Schwestern heißen römisch 40 und römisch 40 . Mein Bruder heißt römisch 40 .
R: Sie haben vor dem BAA angegeben, dass Sie vier Geschwister hätten, zwei Brüder und zwei Schwestern.
BF: Ja, das stimmt, aber einer ist tot.
R: Wer ist da gestorben?
BF: XXXX.BF: römisch 40 .
R: Woran ist er gestorben und wann?
BF: Ein Bekannter hat mir erzählt, dass mein Bruder verstorben ist. Er hat mir erzählt, dass die Al Shabaab ihn umgebracht habe.
R: Wann soll das passiert sein?
BF: Das war ungefähr im September 2015.
R: Das haben Sie aber in der Verhandlung im Dezember 2015 dem Richter nicht erzählt.
BF: Das habe ich nicht gewusst. Ich habe das später erst telefonisch erfahren.
R: Wann haben Sie das telefonisch erfahren?
BF: Ich habe das erst im Jänner 2016 erfahren.
R: Was wissen Sie über diesen Umstand? Was ist Ihrem Bruder XXXX passiert?R: Was wissen Sie über diesen Umstand? Was ist Ihrem Bruder römisch 40 passiert?
BF: Es wurde mir erzählt, dass die Al Shabaab seine Mitarbeit verlangt hätten. Er hat abgelehnt, deswegen wurde er umgebracht.
R: War das in Mogadischu?
BF: Ja.
R: Wissen Sie Näheres über diesen Vorfall?
BF: Sie haben ihn an einen Baum gefesselt und ihn so lange geschlagen, bis er verstarb.
R: War Abdi-Hakim Ihr älterer Bruder oder Ihr jüngerer?
BF: Er war jünger.
R: War er älter oder jünger als XXXX?
BF: Er war noch jünger als XXXX.BF: Er war noch jünger als römisch 40 .
R: Um wie viel Jahre jünger war er? Wieviel Jahre lagen zwischen XXXX und ihm?R: Um wie viel Jahre jünger war er? Wieviel Jahre lagen zwischen römisch 40 und ihm?
BF: Das kann ich nicht sagen.
R: Jetzt habe ich Sie vorhin gefragt, ob sich seit der letzten Verhandlung im Jahr 2015 etwas getan hat und Sie haben mir von diesem Vorfall nichts erzählt. Warum?
BF: Ich habe das nicht so verstanden. Ich dachte, die Frage sei, ob es neue Gründe für mich gäbe.
R: Meinen Sie also selbst, dass die Ermordung Ihres Bruders durch die Al Shabaab mit Ihnen nichts zu tun hat?
BF: Ich habe viele Probleme. Ich habe es so verstanden, dass es um meine persönlichen Probleme gehen soll und nicht um die meiner Familie. Persönlich hatte ich viele Probleme.
R: Habe ich also richtig verstanden, dass die Ermordung Ihres Bruders nichts mit Ihnen zu tun hat?
BF: Es hat schon mit mir zu tun.
R: Warum? Wo besteht der Konnex zu Ihnen?
BF: Es ist mein Bruder und wir haben die gleichen Eltern.
R: Leben Ihre anderen Familienmitglieder noch in Somalia?
BF: Ja, sie leben noch in Somalia, und zwar in Mogadischu.
R: Das haben Sie vor dem BAA anders gesagt. Dort haben Sie gesagt, Ihre Familienmitglieder seien aus Mogadischu geflüchtet.
BF: Zu diesem Zeitpunkt sind alle Einwohner Mogadischus geflohen und viele sind dann der Al Shabaab beigetreten.
R: Haben Sie zu Ihrer Familie noch Kontakt?
BF: Ja.
R: Seit wann hatten Sie Kontakt mit ihnen? Oder hatten Sie durchgehend Kontakt?
BF: Seit ca. fünf bis sechs Monaten habe ich wieder Kontakt.
R: Wie geht es Ihren Familienmitgliedern?
BF: Sie haben große Probleme. Sie haben Angst vor der Al Shabaab.
R: Wie geht es Ihrer Familie finanziell?
BF: Sie haben gerade einmal eine tägliche Versorgung mit Nahrungsmitteln.
R: Wie finanzieren sie sich ihren Lebensunterhalt?
BF: Mein Bruder arbeitet ab und zu.
R: Welcher Bruder ist das?
BF: Das ist mein Bruder XXXX.BF: Das ist mein Bruder römisch 40 .
R: Leben alle Ihre Geschwister und Ihre Mutter noch im gemeinsamen Haushalt?
BF: Wo meine Schwestern sind, weiß ich nicht, aber mein Bruder und meine Mutter leben gemeinsam im Haushalt.
R: Arbeitet Ihre Mutter noch?
BF: Sie ist eine ältere Frau und arbeitet nicht.
R: Was arbeitet Ihr Bruder?
BF: Er ist Hilfsarbeiter und verkauft Wasser. Er hat einen Anhänger, der von einem Esel gezogen wird und auf diesem verkauft er Wasser.
R: Leben Ihre Mutter und Ihr Bruder noch in Shibis?
BF: Ja.
R: Gibt es andere Verwandte, die Ihre Mutter und Ihren Bruder unterstützen?
BF: Es gibt Verwandte, aber von diesen bekommen sie keine Unterstützung. Jeder hat Angst, weil man nicht weiß, wer Al Shabaab-Mitglied ist und wer nicht.
R: Seit wann haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
BF: Seit fünf bis sechs Monaten.
R: Wie konnten Sie dann im Jänner 2016 erfahren, dass Ihr jüngerer Bruder verstorben ist.
BF: Mein ehemaliger Nachbar, der aus Somalia stammt und nunmehr in Deutschland lebt, hat mir das erzählt.
R: Woher hat er das gewusst?
BF: Er hat zu seiner Familie in Somalia Kontakt.
R: Wie konnten Sie vor fünf bis sechs Monaten wieder Kontakt zu Ihrer Familie aufnehmen?
BF: Ich habe durch diese Person, die in Deutschland wohnt, meine Familie gefunden.
R: Gibt es noch einen Onkel in Somalia, konkret einen Bruder Ihres Vaters?
BF: Nein, weder mütterlicherseits noch väterlicherseits.
R: Das haben Sie vor dem BFA auch anders gesagt. Dort haben Sie gesagt, Ihr Vater ist ein Einzelkind, es gibt aber einen Onkel.
BF: Das ist nicht ein richtiger Bruder meines Vaters, sondern ein weitschichtiger Verwandter.
R: Lebt dieser auch in Mogadischu?
BF: Ich weiß nicht, wo er momentan ist. Mein letzter Kenntnisstand ist, dass er in Mogadischu gelebt hat.
R: Inwiefern haben Sie jetzt mit Ihrer Familie Kontakt? Telefonieren Sie einmal in der Woche oder einmal pro Monat oder skypen Sie?
BF: Wenn ich Geld habe, telefoniere ich mit ihnen. Das ist so alle ein bis zwei Monate.
R: Wann sind Sie aus Somalia ausgereist?
BF: Das genaue Daum weiß ich nicht mehr. Ich habe aber im Jahr 2010 Somalia verlassen.
R: Erzählen Sie mir bitte mit eigenen Worten detailliert, warum Sie sich zum Verlassen Ihres Herkunftslandes gezwungen sahen.
BF: Ich bin wegen der Al Shabaab geflohen. Sie haben von mir verlangt, dass ich ihnen beitrete. Ich lehnte damals ab und sie sagten, dass sie noch mal zu mir kommen würden. Ein bis zwei Wochen später sind Al Shabaab-Männer wieder zu mir gekommen. Ich war vor unserem Haus. Ein Al Shabaab-Mitglied trat mit einem Messer hinter mich. Ich habe ihn nicht gesehen. Ich habe mit einem vor mir stehenden Mann gesprochen. Dieser schrie, ich solle aufpassen, worauf ich mit meiner Hand den Angriff mit dem Messer abgewehrt habe. Ich trage davon heute noch eine Narbe. (BF zeigt eine Narbe auf seinem linken Handballen).
R: Was ist dann passiert? Wie ist der Vorfall weitergegangen?
BF: Ich kann nicht sagen, wie viele Personen es waren. Sie haben mich dann geschlagen. Es waren ca. vier bis fünf Personen. Sie fesselten meine Hände und hängten das Seil an einem Esel an und schleiften mich hinterher. Ich habe mein Bewusstsein verloren. Sie brachten mich in einen ihrer Stützpunkte. Sie kamen täglich dreimal zu mir und haben mich geschlagen. Sie forderten mich auch auf, zu beten. Eines Tages kam mein Clanangehöriger und sprach mit einem Mitglied der Al Shabaab. Mein Clanangehöriger hat gesagt, ich werde mit den Al Shabaab zusammenarbeiten und sie müssten mich freilassen.
R: War der Clanangehöriger der Clanchef – war das der Älteste?
BF: Das kann ich nicht sagen. Dann haben mich die Al Shabaab freigelassen. Die Clanangehörigen kamen am nächsten Tag zu mir ins Haus und rieten mir, ich solle das Land verlassen. Dann bin ich geflohen. Wenn Sie wollen, zeige ich Ihnen gerne Narben in meinem Kniebereich, die ich durch die Al Shabaab erlitten habe. Auch an meinem Ellbogen sind Narben.
R: Sie haben gesagt, die Clanangehörigen waren bei Ihnen – wann sind Sie dann aus Somalia geflohen?
BF: Ich bin bereits am nächsten Tag geflohen.
R: Wieviel hat die Ausreise gekostet?
BF: 10.000,– USD.
R: Woher hatten Sie so viel Geld? Das ist eine sehr hohe Summe, auch nach europäischen Verhältnissen. Woher hatten Sie also von einem Tag auf den anderen so viel Geld?
BF: Meine Familie hatte ein Haus, das verkauft wurde.
R: Wie konnte Ihre Mutter innerhalb von 24 Stunden das Haus verkaufen?
BF: Dieses Haus befindet sich im wichtigsten Teil Mogadischus. Es gibt Clanangehörige, die das Grundstück für sich haben wollten. Für diese war das ein Schnäppchen.
R: Wo haben Sie den Schlepper gefunden?
BF: Ich habe den Schlepper in Mogadischu gefunden.
R: Wie hieß dieser Schlepper?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Wer hat den Schlepper gesucht, Sie oder Ihre Mutter?
BF: Nein, Clanangehörige haben ihn gesucht.
R: Mussten Sie den Schlepper gleich bezahlen?
BF: Das kann ich heute nicht sagen.
R: Wieso nicht? Das müssen Sie ja wissen.
BF: Ich weiß es nicht. Ich kann es nicht sagen. Meine Clanangehörigen haben mir das gezahlt.
R: Wann haben Sie den Schlepper kennengelernt? War das an dem Tag, als Sie aus Somalia flohen?
BF: Am Tag nach meiner Freilassung haben wir den Schlepper in Mogadischu getroffen.
R: Wie haben Sie ihn angesprochen. Er muss doch einen Namen gehabt haben?
BF: Ich persönlich habe mit dem Schlepper nicht gesprochen. Das haben alles meine Clanangehörigen mit dem Schlepper arrangiert.
R: Wie sind Sie ausgereist?
BF: Wir sind mit einem Flugzeug von Mogadischu nach Kenia geflogen. Von dort sind wir in die Türkei geflogen. Dann sind wir nach Italien geflogen. Von dort bin ich per Zug nach Österreich gereist.
R: Können Sie noch näher eingrenzen, wann Sie von der Al Shabaab mitgenommen wurden?
BF: Das genaue Datum kann ich nicht sagen, aber es war 2010.
R: Wie alt waren Sie damals?
BF: Ich war sehr jung. Genau kann ich es nicht sagen, aber ich glaube, 16 oder 17 Jahre.
R: Wie lange wurden Sie von der Al Shabaab festgehalten?
BF: Ich vermute, dass es zwei Wochen waren.
R: Wo wurden Sie da hingebracht? Sie sagten, Sie haben das Bewusstsein verloren. Haben Sie also überhaupt gewusst, wo Sie waren?
BF: Ich war an einem mir unbekannten Ort.
R: Können Sie mir diesen Ort näher beschreiben? War das eine Hütte, ein Komplex oder ein Lager? Erzählen Sie mir alles, woran Sie sich erinnern können.
BF: Es war ein Lager, das von geschnittenen Bäumen bzw. Ästen umgeben war. In der Mitte war eine Baracke. Sie war aus Wellblech.
R: Waren Sie in dieser Baracke die ganze Zeit eingesperrt oder durften Sie auch ins Freie?
BF: Nein, ich war immer in der Baracke eingesperrt.
R: War die Baracke so groß wie dieser Saal oder kleiner?
BF: Sie nahm gerade mal die Länge der Fensterfront ein.
R: Waren Sie alleine in dieser Baracke eingesperrt?
BF: Es waren zwei andere Männer drin.
R: Waren die in Ihrem Alter?
BF: Einer war sicher älter als ich, vom anderen kann ich es nicht sagen. Sie waren ebenfalls Gefangene der Al Shabaab.
R: Waren Sie die ganzen zwei Wochen mit ihnen eingesperrt?
BF: Ja.
R: Wie hießen diese Männer?
BF: Das weiß ich nicht. Eigentlich erinnere ich mich nicht, weil es schon so lange her ist.
R: Haben Sie es gewusst?
BF: Wir haben uns das erste Mal dort getroffen.
R: Aber Sie waren ja zwei Wochen gemeinsam eingesperrt. Haben Sie da nie miteinander gesprochen?
BF: Wir waren mit Seilen gefesselt?
R: Waren Sie die ganzen zwei Wochen gefesselt?
BF: Meine Hände waren hinter meinem Rücken gefesselt und ich musste in der Nacht auf meiner Brust liegen.
R: Ihre Hände waren die gesamte Zeit hinter dem Rücken verbunden?
BF: Ja, bis zu meiner Freilassung.
R: Wie konnten Sie dann essen?
BF: Wir haben in der Früh und am Abend Brot bekommen.
R: Wurden zur Aufnahme des Essens die Fesseln gelockert oder wurden Sie gefüttert?
BF: Zu diesem Zweck wurden die Fesseln gelöst.
R: Was ich mir schwer vorstellen kann, ist, dass sie in dieser Zeit nicht mit den anderen beiden Männern gesprochen haben. Zwei Wochen sind eine lange Zeit – da erscheint es mir schlicht nicht lebensnah, dass man sich in einer kleinen Baracke nicht zumindest im Grundsätzlichen austauscht.
BF: Die Baracke war sehr dunkel und ich musste um mich selbst kümmern, weil ich auf der Brust lag und meine Hände auf dem Rücken verbunden waren. In dieser Position war es auch nicht möglich, mit den anderen zu sprechen.
R Waren die anderen ebenso gefesselt?
B:F Ja.
R: Sie hätten ja während der Nahrungsaufnahme mit ihnen reden können.
BF: Die Al Shabaab sind zu dieser Zeit vor uns gestanden und haben uns bewacht. Wir hatten auch nicht Zeit, gemütlich zu essen, sondern mussten das Essen hinunterschlingen.
R: Was haben Sie zu essen bekommen? War es immer nur Brot?
BF: Ja, es war nur Brot und Tee.
R: Sie waren da also zwei Wochen eingesperrt. Was wollte Al Shabaab von Ihnen?
BF: Al Shabaab wollte, dass ich ihnen beitrete und später ein Attentat gegen die Regierung verübe.
R: Was haben Sie da geantwortet?
BF: Ich habe immer abgelehnt und auch gesagt, dass ich eher selbst umgebracht werden sollte, bevor ich jemanden anderen umbringe.
R: Sie haben gesagt, sie waren immer gefesselt. Wurden Sie dann weiter befragt oder gefoltert?
BF: Sie haben mich geschlagen und uns Wasser über den Kopf geschüttet. Sie haben auch immer gesagt, dass ich beten müsse. Wir wurden täglich geschlagen.
R: Als Sie mitgenommen wurden, waren Sie gerade mit jemand anderem vor dem Haus. War das ein Freund von Ihnen?
BF: Nein, das war unser Nachbar.
R: Was haben Sie mit dem gerade besprochen, als die Al Shabaab-Männer gekommen sind?
BF: Wir haben überhaupt nicht gesprochen. Er ist vor mir gesessen.
R: Können Sie mir die Szene genau schildern.
BF: Ich saß vor unserer Tür. Mein Nachbar saß ebenso vor seiner Tür. Zwischen unseren Häusern verläuft eine Straße.
R: Wie hieß dieser Nachbar?
BF: Ich weiß seinen Namen nicht. Er war viel älter als ich.
R: Die Al Shabaab kam vor diesem Vorfall schon einmal zu Ihnen, ist das richtig?
BF: Ja.
R: Wie viel Zeit davor war das?
BF: Das war ca. fünf bis sieben Tage zuvor.
R: Sie haben das letzte Mal in der Verhandlung ausgesagt, es seien zwei Wochen dazwischen gelegen.
BF: Ja, ich wurde gefragt, wann genau es war und konnte es nicht sagen. Deswegen sagte ich zwei Wochen.
R: Waren bei diesem Vorfall, als die Al Shabaab-Männer gekommen sind und Sie mitgenommen haben, noch weitere Personen in der Gegend?
BF: Viele Anrainer haben sie gesehen, aber niemand konnte gegen sie sprechen und die Al Shabaab sagten, dass ich nicht mehr Muslim, sondern ein Ungläubiger sei.
R: Haben Sie damals Kinder wahrgenommen, die gespielt haben?
BF: Ja, es haben damals Kinder in der Umgebung gespielt.
R: Wie viele Kinder waren das?
BF: Das kann ich nicht sagen.
R: Fünf bis sieben Tage vor diesem Vorfall sind die Al Shabaab schon einmal an Sie herangetreten. Wieviel Al Shabaab-Männer sind damals zu Ihnen gekommen?
BF: Ich kann es nicht genau sagen, aber es waren vier bis fünf Personen. Man kann auch nicht genau sagen, wer der Al Shabaab angehört, weil sie sich auch unter dem Volk verstecken.
R: Kommen wir kurz nochmal zu Ihrer Freilassung. Wie haben Sie das mitbekommen? Erzählen Sie mir genau über Ihre Freilassung.
BF: Ich kann nicht sagen, was zwischen meinen Clanangehörigen und der Al Shabaab gesprochen wurde. Eines Tages wurde ich einfach freigelassen. Ich wusste davon ja nichts, weil ich eingesperrt war.
R: Sie wurden freigelassen. Was ist dann passiert? Sind Sie von der Baracke nach Hause gegangen oder wurden Sie gebracht?
BF: Sie haben mir gesagt, dass sie mit meinen Clanangehörigen verhandelt haben und ich jetzt nach Hause gehen könne. Ich solle mich aber auf meine Mitwirkung bei der Al Shabaab vorbereiten.
R: Wurde Ihnen gesagt, wann Sie sich bei der Al Shabaab einrücken müssten oder wann Sie abgeholt werden würden?
BF: Nein, das wurde mir nicht gesagt. Mein Clan organisierte dann meine Flucht.
R: Hat die Al Shabaab Ihnen nicht gesagt, wann Sie wiederkommen müssten?
BF: Nein, das haben sie mit meinem Clan vereinbart.
R: Hat Ihnen niemand von Ihrem Clan gesagt, wann Sie kommen müssten?
BF: Mein Clan hat mir nur gesagt, dass ich mein Land verlassen müsse, wenn ich nicht zur Al Shabaab ginge.
R: Wer hat Ihnen das genau gesagt?
BF: Meine Mutter hat mir das gesagt. Sie hat das von meinen Clanangehörigen erfahren.
R: Haben Sie überhaupt jemals mit jemandem Ihres Clans gesprochen?
BF: Was meinen Sie damit?
R: Sie haben gesagt, Ihre Clanangehörigen hätten mit der Al Shabaab verhandelt und gemeint, Sie sollten ausreisen. Haben Sie selbst jemals mit den Clanangehörigen darüber gesprochen?
BF: Nein, habe ich nicht. Ich habe meine Clanangehörigen in diesem Zusammenhang überhaupt nie gesehen.
R: Waren damals in Mogadischu die Al Shabaab an der Macht?
BF: Bis heute haben die Al Shabaab die Macht in Mogadischu.
R: Das stimmt nicht. Im Jahr 2011 wurde die Al Shabaab aus Mogadischu vertrieben.
BF: Sie verüben trotzdem Attentate. Täglich wird ein Attentat in Mogadischu ausgeführt.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Die Al Shabaab könnte mich finden und umbringen. Die Medien würden dann darüber berichten, dass ich getötet würde.
R: Weshalb sollte die Al Shabaab jetzt noch gerade nach Ihnen suchen? Das Ganze ist sieben Jahre her und die Al Shabaab ist heute in Mogadischu nicht mehr an der Macht.
BF: Entweder man tritt der Al Shabaab bei oder man wird umgebracht. Es gibt keine Alternative. Jede Bestrafung ist so grausam, manchmal nehmen sie jemandem sogar die Augen raus.
Zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF: Ich bin Analphabet und kann nicht lesen und schreiben. Ich darf auf meinen RV verweisen.BF: Ich bin Analphabet und kann nicht lesen und schreiben. Ich darf auf meinen Regierungsvorlage verweisen.
RV: Dazu kann ich ausführen, wie in den Länderberichten auch vorkommt, dass die letzten Länderberichte aus 2015 bestätigen (zB auf S. 26), dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Al Shabaab und der Regierung konstant hoch sind und auch flächendeckend über das Stadtgebiet vorkommen; auch in den Städten unter der Kontrolle der AMISOM wird von der Al Shabaab rekrutiert. Es ist prinzipiell schwer einzuschätzen inwieweit Zwangsrekrutierungen stattfinden (vgl. S. 45). Die Weigerung, der Al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Der jüngere Bruder des BF wurde von der Al Shabaab getötet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies aus dem Grund stattfand, dass der BF nicht wie versprochen mit der Al Shabaab zusammenarbeitet. Auf S 47 wird berichtet, dass allgemein Einigkeit darüber herrscht, dass die Al Shabaab Spionen hat und sie auch in der Lage ist, Deserteure in Gebieten der AMISOM aufzuspüren; die Al Shabaab wendet auch beachtliche Ressourcen auf, um Deserteure aufzuspüren und zu töten. Es kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Al Shabaab den BF nicht finden, aufspüren und töten würden, sondern ist Gegenteiliges der Fall.Regierungsvorlage, Dazu kann ich ausführen, wie in den Länderberichten auch vorkommt, dass die letzten Länderberichte aus 2015 bestätigen (zB auf S. 26), dass die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Al Shabaab und der Regierung konstant hoch sind und auch flächendeckend über das Stadtgebiet vorkommen; auch in den Städten unter der Kontrolle der AMISOM wird von der Al Shabaab rekrutiert. Es ist prinzipiell schwer einzuschätzen inwieweit Zwangsrekrutierungen stattfinden vergleiche S. 45). Die Weigerung, der Al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Der jüngere Bruder des BF wurde von der Al Shabaab getötet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies aus dem Grund stattfand, dass der BF nicht wie versprochen mit der Al Shabaab zusammenarbeitet. Auf S 47 wird berichtet, dass allgemein Einigkeit darüber herrscht, dass die Al Shabaab Spionen hat und sie auch in der Lage ist, Deserteure in Gebieten der AMISOM aufzuspüren; die Al Shabaab wendet auch beachtliche Ressourcen auf, um Deserteure aufzuspüren und zu töten. Es kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Al Shabaab den BF nicht finden, aufspüren und töten würden, sondern ist Gegenteiliges der Fall.
Der BF könnte weder in Mogadischu noch woanders in Somalia überleben, in Mogadischu wird er weiterhin verfolgt. Seine Mutter und sein Bruder, die dort leben, könnten ihn auch nicht unterstützen, wenn er dorthin zurückkehrte.
Folgende weitere Erkenntnisquellen werden dem BF genannt, deren Inhalt erörtert und dem BF zur Stellungnahme vorgehalten:
OCHA Humanitarian Bulletin (Somalia) von März 2017 (Beilage ./2).
R: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemandem zusammen?
BF: Ich lebe mit einem jungen Mann gemeinsam in einer Wohnung.
R: Wo ist das?
BF: Das ist im elften Bezirk in Wien.
R: Ist das auch ein Somalier?
BF: Ja.
R: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie irgendwelche Deutschzeugnisse?
BF: Ich spreche Deutsch. Ich habe eine A1-Bestätigung. Allerdings habe ich meine Sachen jetzt nicht da, sondern in meiner Wohnung. Nächste Woche habe ich eine Prüfung, es handelt sich um einen Einstufungstest Deutsch beim AMS.
R: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
BF (auf Deutsch): Gestern gehen nachmittag spazieren. Später mit meinen Kollegen in ein Lokal – es gibt viele Kollegen. Danach ich gehe nach Hause und schlafen.
R: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
BF: Ich habe früher gearbeitet und bin derzeit arbeitslos.
R: Von wem bekommen Sie Ihr Geld?
BF: Ich bekomme nicht durch die GVS, sondern vom AMS Geld.
R: Was haben Sie gearbeitet?
BF: Ich war bei einer Wäscherei und habe auch für eine Verpackungsfirma gearbeitet – da habe ich Schrauben verpackt.
R: Wie hießen diese Firmen?
BF: Ich habe es leider vergessen. Die Firma hieß "XXXX".
R: Wie hieß die Wäscherei?
BF: Das war keine Firma, das war innerhalb des Gefängnisses. Die Wäscherei gehört einer Firma außerhalb des Gefängnisses.
R: Wie lange waren Sie im Gefängnis?
BF: 15 Monate und ich habe dort ungefähr ein Jahr gearbeitet.
R: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF: Ich möchte einen Beruf erlernen und arbeiten.
R: Welchen Beruf möchten Sie erlernen?
BF. Taxifahrer.
R: Wie lange haben Sie bei dieser Firma mit Verpackungsmaterial gearbeitet?
BF: Es war ca. drei Monate bei deren Hauptsitz in St. Pölten.
R: Wann war das?
BF: Ich habe alle Arbeitsbestätigungen zu Hause, kann aber eine Lohnbestätigung vorlegen.
BF sucht in seinen Unterlagen, vermag aber eine Bestätigung nicht zu finden. Er gibt an, diese daheim zu haben.
R: Können Sie mir Bestätigungen über Ihre Arbeitstätigkeit innerhalb einer Woche schicken?
BF: Meine Tätigkeiten waren alle im Gefängnis. Außerhalb des Gefängnisses habe ich nie gearbeitet. Ich muss mich also korrigieren. Ich habe allerdings eine Bestätigung, dass ich im Gefängnis Geld für meine Arbeit erhalten habe.
BF legt eine Bestätigung vor, die in Kopie als Anlage ./3 zum Akt genommen wird.
R: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
BF: Ich habe im Gefängnis gelernt, zu bügeln.
R: Haben Sie sonst irgendwelche Ausbildungen gemacht?
BF: Ich habe auch die deutsche Sprache gelernt.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Ich habe viele Freunde und bin auf diese Weise integriert.
R: Haben Sie auch Österreicher unter Ihren Freunden oder nur Somali.
BF: Sie sind durchmischt. Ich kenne Österreicher und Somali.
R: Woher kennen Sie die Österreicher?
BF: Manche habe ich im Gefängnis kennengelernt. Manche habe ich im Lokal kennengelernt. Ich habe einen Sozialarbeiter, der mich betreut und über ihn auch andere Menschen kennengelernt.
R: Wie heißt Ihr Sozialarbeiter?
BF: Er heißt Mr. XXXX.BF: Er heißt Mr. römisch 40 .
R: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über Ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
BF: Ich bin arbeitssuchend. Ich wollte bei einer Firma mitarbeiten, die Paprika erntet. Ich wurde aber nach meinen Ausweisen gefragt und konnte das nicht vorlegen. Deswegen hat es nicht funktioniert. Ich habe auch oft beim AMS gefragt, ob ich eine Arbeit bekommen würde – mir wurde aber immer gesagt, dass ich warten solle, bis ich meine Entscheidung im Asylverfahren bekomme.
R gibt dem RV die Gelegenheit, Fragen zu stellen.R gibt dem Regierungsvorlage die Gelegenheit, Fragen zu stellen.
RV: Ich möchte noch eine Stellungnahme abgeben. Es ergeht nochmals der Antrag, dem BF Asyl zu geben. Der BF wurde von der Al Shabaab verfolgt. Diese Verfolgung besteht weiterhin. Der BF gehört der sozialen Gruppe der von Al Shabaab desertierten bzw. geflüchteten Menschen an und die Verfolgung besteht weiterhin. In eventu beantrage ich die Gewährung von subsidiärem Schutz aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, speziell aufgrund der neuen Dürreperiode und Hungersnot, die auszubrechen droht, sowie im Besonderen auch aufgrund der Situation des BF, dass er dort durch die Al Shabaab eine unmenschliche Behandlung erleiden würde. In eventu beantrage ich die Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts gemäß § 55 AsylG 2005.Regierungsvorlage, Ich möchte noch eine Stellungnahme abgeben. Es ergeht nochmals der Antrag, dem BF Asyl zu geben. Der BF wurde von der Al Shabaab verfolgt. Diese Verfolgung besteht weiterhin. Der BF gehört der sozialen Gruppe der von Al Shabaab desertierten bzw. geflüchteten Menschen an und die Verfolgung besteht weiterhin. In eventu beantrage ich die Gewährung von subsidiärem Schutz aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, speziell aufgrund der neuen Dürreperiode und Hungersnot, die auszubrechen droht, sowie im Besonderen auch aufgrund der Situation des BF, dass er dort durch die Al Shabaab eine unmenschliche Behandlung erleiden würde. In eventu beantrage ich die Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
R: Können Sie mir sagen, wie Sie genau erfahren haben, dass Ihr Bruder von der Al Shabaab ermordet wurde?
BF: Ich war bereits in Österreich, als mein Bruder ermordet wurde. Ich war nicht dabei. Das habe ich schon heute bereits erwähnt. Ich kann nur wiederholen, was ich vorher gesagt habe.
R: Hat Ihr verstorbener Bruder bei Ihrer Mutter und Ihrem älteren Bruder gelebt?
BF: Ja, sie haben im gleichen Haushalt gelebt.
R: Was wissen Sie von dieser Ermordung?
BF: Es wurde mir nur durch einen Bekannten erzählt, das habe ich im September 2015 erfahren. Die Al Shabaab verlangte von meinem Bruder, dass er mit ihnen kooperieren müsse, aber mein Bruder hat abgelehnt. Sie haben ihn an einen Baum gefesselt und ihn bis zum Tod geschlagen.
R: Zuvor haben Sie gesagt, Sie hätten das erst im Jänner 2016 erfahren, jetzt sagen Sie im September 2015. Was stimmt jetzt?
BF: Nein, ich meinte, mein Bruder wurde im September 2015 umgebracht. Ich habe es erst Anfang 2016 erfahren.
R: Was mich wundert, ist, dass Sie nichts Genaueres darüber wissen. Sie sagen, Sie haben seit einem halben Jahr Kontakt mit Ihrer Mutter. Es erscheint mir unlogisch, dass Sie da nie nachgefragt haben?
BF: Das Telefonat ist sehr teuer. Ich habe keine Möglichkeit, längere Gespräche zu führen. Fünf Euro bringen einem gerade mal zwei Minuten Gesprächszeit.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Ich habe eine Bitte. Ich bin bereits sehr lange in Österreich und bis jetzt ist mein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen. Bitte sagen Sie jetzt in dieser Sitzung, wie Sie sich entscheiden werden.
R verweist auf die in wenigen Wochen ergehende schriftliche Entscheidung.
R fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat.
BF: Ja.
[ ]"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags auf internationalen Schutz vom 10.06.2011, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesasylamts, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts vom 19.12.2011, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2015 und am 22.05.2017, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt sowie in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde in Mogadischu geboren, gehört dem Hauptstamm der Hawiye, dem Subclan Abgaal sowie dem Subsubclan XXXX an und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 gemeinsam mit seiner Familie in Mogadischu im Bezirk Shibis. Er reiste schlepperunterstützt von Somalia über Kenia in die Türkei, von wo er über Italien in die Europäische Union gelangte und schließlich in Österreich ankam. Hier stellte er am 10.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er wurde in Mogadischu geboren, gehört dem Hauptstamm der Hawiye, dem Subclan Abgaal sowie dem Subsubclan römisch 40 an und lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 gemeinsam mit seiner Familie in Mogadischu im Bezirk Shibis. Er reiste schlepperunterstützt von Somalia über Kenia in die Türkei, von wo er über Italien in die Europäische Union gelangte und schließlich in Österreich ankam. Hier stellte er am 10.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer besuchte in Somalia keine Schule und absolvierte auch keine Ausbildung. Seine Mutter und sein Bruder leben nach wie vor in Mogadischu; seine Schwestern befinden sich ebenfalls in Somalia, deren Aufenthaltsort ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht bekannt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr arbeitsfähig, sein Bruder finanziert durch unqualifizierte Hilfsarbeiten deren gemeinsamen Lebensunterhalt. Die finanzielle Situation der Familie ist angespannt und problematisch, deren Nahrungsmittelversorgung stellt sich als schwierig dar. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in telefonischem Kontakt.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.
1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB als junger Erwachsener rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche unter Gewährung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung und Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB als junger Erwachsener rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, welche unter Gewährung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruch nach § 109 Abs. 1 und 3 Z 1 StGB, fortgesetzter Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung nach § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB und wegen teils vollendeter, teils versuchter schwerer Nötigung nach § 15 iVm §§ 105 Abs.1, 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB als junger Erwachsener rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; die im Urteil vom XXXX festgesetzte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruch nach Paragraph 109, Absatz eins und 3 Ziffer eins, StGB, fortgesetzter Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB und wegen teils vollendeter, teils versuchter schwerer Nötigung nach Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB als junger Erwachsener rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt; die im Urteil vom römisch 40 festgesetzte Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen und Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Probezeit der bedingten Haftentlassung vom XXXX wurde dabei auf fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB und Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Probezeit der bedingten Haftentlassung vom römisch 40 wurde dabei auf fünf Jahre verlängert.
1.1.3. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren – mit der Ausnahme von al Shabaab – akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015).
Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).
Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vgl. AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Mohamud einleiten wollte (UNSC 11.9.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Dieses Begehren wurde später zurückgezogen (UNSC 8.1.2016).
Die anhaltenden politischen Grabenkämpfe und der Fokus auf die Föderalisierung haben die Regierung von Reformen im Justiz- und Sicherheitsbereich abgelenkt (HRW 27.1.2016). Das Clansystem hat wiederum die Einrichtung nachhaltiger Regierungs- und Verwaltungsstrukturen behindert (UNHRC 28.10.2015). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 1.12.2015).
Es gab einen signifikanten Fortschritt bei der Einrichtung staatlicher Strukturen auf regionaler Ebene, und für alle Bezirke (außer Baardheere) gibt es vorläufige Verwaltungen (UNSC 8.1.2016). Gleichwohl gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach, wesentliche Staatsfunktionen können nicht ausgeübt werden (AA 1.12.2015). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 10.2015). Die regionalen Verwaltungen kämpfen noch damit, ihre Autorität durchzusetzen. Sie stehen dabei einem Mangel an Geld, einem Mangel an Regierungsinfrastruktur und einem Mangel an Personal gegenüber. Außerdem fehlt es an Details zu den Strukturen der Bundesstaaten sowie an breiter Unterstützung beim Staatsbildungsprozess (UNSC 8.1.2016). Die internationalen Partner werden auch weiterhin signifikante Unterstützung gewähren müssen (UNSC 8.1.2016), wie etwa über laufende Projekte zur Kapazitätsbildung und zu Kernfunktionen der Regierung durch die Weltbank und UNDP (UNSC 11.9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Süd-/Zentralsomalia
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Mogadischu
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vergleiche HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vergleiche DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vergleiche DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Minderheiten und Clans
Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben, fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
* Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
* Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
* Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
* Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
* Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
* Tumal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Situation
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff
23.3.2016
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
Aktuelle Dürresituation
Situation Ende 2016
Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016).
Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).
Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also – v.a. im Norden – noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).
Quellen:
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016
http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016
Situation Frühjahr 2017
Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017).
Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).
Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/2011. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 – wie gegenwärtig prognostiziert – schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).
Quellen:
Situation Juni 2017
Die Anzahl der auf humanitäre Hilfe angewiesenen Personen in Somalia wuchs auf 6,7 Millionen an, wobei sich die Situation – vor allem betreffend die Unterernährung von Kindern – weiter verschlimmert und von einem erhöhten Risiko einer Hungersnot in einigen Regionen auszugehen ist. Die Nahrungsmittelunterversorgung und Wasserknappheit begünstigte die Ausbreitung von Cholera (über 40.000 Erkrankungen und mehr als 700 Todesfälle); eine Steigerung auch dieser Zahlen ist zu erwarten. Seit November 2016 wurden mehr als 700.000 Menschen dürrebedingt innerhalb Somalias vertrieben, was für größere Städte wie Mogadischu oder Kismayo einen verstärkten Zuzug – und damit dort neu auftretende Versorgungsschwierigkeiten – bedeutet.
Quellen:
http://derstandard.at/2000059159394/Somalia-Zwischen-Islamisten-und-dem-Hungertod (Zugriff: 14.6.2017)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Fluchtvorbringen:
2.1.1. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Staats- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Gesundheitszustand waren nach seinen – diesbezüglich unzweifelhaften – Angaben festzustellen.
Letztlich war auch hinsichtlich seiner von ihm behaupteten Stammeszugehörigkeit und Herkunft aus Mogadischu sowie seiner Familienangehörigen den Aussagen des Beschwerdeführers zu folgen: Er erstattete hiezu im Zuge aller Befragungen und Stellungnahmen in seinem gesamten Verfahren (welches sich über sechs Jahre erstreckte) gleichlautende Angaben, die für sich genommen weder unplausibel noch widersprüchlich waren.
Was die mit der Beschwerde vom 04.01.2012 vorgelegte Farbkopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers betrifft, ist in Anbetracht des darauf vermerkten Geburtsdatums (XXXX) in Zusammenschau mit dem Ausstellungsdatum (XXXX) zwar bereits für einen Laien erkennbar, dass das darauf angebrachte Foto vom Beschwerdeführer nicht mit dem Ausstellungsdatum der Urkunde zusammenpasst (auf dem Foto ist ein Kind abgebildet, das jedenfalls älter als 15 Monate alt ist). Die vorgelegte Farbkopie ist einer Echtheitsprüfung jedoch ohnehin nicht zugänglich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente somit nicht festgestellt werden, weshalb der im Spruch angeführte Name lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient. Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Mogadischu, seiner Stammeszugehörigkeit und seinen Familienangehörigen spielt die vorgelegte – nicht überprüfbare – Urkunde hingegen nur eine untergeordnete Rolle: Selbst wenn diese nämlich eine Fälschung sein sollte, ließe sich daraus nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu den genannten Beweisthemen schließen.Was die mit der Beschwerde vom 04.01.2012 vorgelegte Farbkopie der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers betrifft, ist in Anbetracht des darauf vermerkten Geburtsdatums (römisch 40 ) in Zusammenschau mit dem Ausstellungsdatum (römisch 40 ) zwar bereits für einen Laien erkennbar, dass das darauf angebrachte Foto vom Beschwerdeführer nicht mit dem Ausstellungsdatum der Urkunde zusammenpasst (auf dem Foto ist ein Kind abgebildet, das jedenfalls älter als 15 Monate alt ist). Die vorgelegte Farbkopie ist einer Echtheitsprüfung jedoch ohnehin nicht zugänglich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente somit nicht festgestellt werden, weshalb der im Spruch angeführte Name lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient. Für die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Mogadischu, seiner Stammeszugehörigkeit und seinen Familienangehörigen spielt die vorgelegte – nicht überprüfbare – Urkunde hingegen nur eine untergeordnete Rolle: Selbst wenn diese nämlich eine Fälschung sein sollte, ließe sich daraus nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu den genannten Beweisthemen schließen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verwaltungsverfahren beauftragte Institut "sprakab" im Sprachanalyse-Bericht vom 08.11.2011 auf Basis einer knapp halbstündigen Sprachaufnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, dass dessen sprachlicher Hintergrund "mit sehr hoher Sicherheit" im nordwestlichen Somalia, also Somaliland, zu verorten sei und nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Mogadischu liege. Der Beschwerdeführer trat diesem Sprachanalyse-Bericht in weiterer Folge auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in dem dieser Sprachanalyse zugrunde liegenden Gespräch mehrere korrekte Angaben zu seinem behaupteten Heimatbezirk Shibis in Mogadischu machte. Auch ist seine Erklärung, dass in Mogadischu aufgrund der bürgerkriegsbedingten Wanderungsbewegungen in seiner Kindheit mehrere Dialekte der somalischen Sprache gesprochen wurden, nicht schlechterdings von der Hand zu weisen. Vor allem berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine somalische Zeugin namhaft machen konnte, die in der Verhandlung vom 17.12.2015 die von ihm behauptete Herkunft bestätigte; aus der Niederschrift dieser Verhandlung (vgl. Pkt. I.8.2.) ergeben sich für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen betreffend den Beschwerdeführer geben würde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das vom Bundesasylamt im gegenständlichen Verwaltungsverfahren beauftragte Institut "sprakab" im Sprachanalyse-Bericht vom 08.11.2011 auf Basis einer knapp halbstündigen Sprachaufnahme des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, dass dessen sprachlicher Hintergrund "mit sehr hoher Sicherheit" im nordwestlichen Somalia, also Somaliland, zu verorten sei und nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit in Mogadischu liege. Der Beschwerdeführer trat diesem Sprachanalyse-Bericht in weiterer Folge auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in dem dieser Sprachanalyse zugrunde liegenden Gespräch mehrere korrekte Angaben zu seinem behaupteten Heimatbezirk Shibis in Mogadischu machte. Auch ist seine Erklärung, dass in Mogadischu aufgrund der bürgerkriegsbedingten Wanderungsbewegungen in seiner Kindheit mehrere Dialekte der somalischen Sprache gesprochen wurden, nicht schlechterdings von der Hand zu weisen. Vor allem berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht aber den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine somalische Zeugin namhaft machen konnte, die in der Verhandlung vom 17.12.2015 die von ihm behauptete Herkunft bestätigte; aus der Niederschrift dieser Verhandlung vergleiche Pkt. römisch eins.8.2.) ergeben sich für den erkennenden Richter keine Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen betreffend den Beschwerdeführer geben würde.
Im Zweifel kann daher den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft aus Mogadischu, seiner Stammeszugehörigkeit sowie seinen Familienangehörigen bzw. deren Lebenssituation gefolgt werden.
2.1.2. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer hat das Bestehen dieser strafgerichtlichen Verurteilungen auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens bestritten. Dass der Beschwerdeführer in den Strafurteilen vom XXXX und XXXX als junger Erwachsener verurteilt wurde, ergibt sich nicht nur aus seinem Strafregister, sondern auch aus den Daten der jeweiligen Tathandlungen in Abgleich mit seinem Geburtsdatum.2.1.2. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer hat das Bestehen dieser strafgerichtlichen Verurteilungen auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens bestritten. Dass der Beschwerdeführer in den Strafurteilen vom römisch 40 und römisch 40 als junger Erwachsener verurteilt wurde, ergibt sich nicht nur aus seinem Strafregister, sondern auch aus den Daten der jeweiligen Tathandlungen in Abgleich mit seinem Geburtsdatum.
2.1.3. Soweit das vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden konnte, ist Folgendes festzuhalten:
2.1.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.2.1.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
In diesem Zusammenhang ist Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:In diesem Zusammenhang ist Artikel 4, Absatz 5, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt L 337, 9, (Statusrichtlinie) maßgeblich:
"Artikel 4
Prüfung der Tatsachen und Umstände
(1) – (4) [ ]
(5) Wenden die Mitgliedstaaten den Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
2.1.3.2. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubwürdigkeit hin zu prüfen. Für eine Glaubwürdigkeit ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen:
Zum einen muss das Vorbringen des Asylwerbers – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten – genügend substantiiert sein. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
2.1.3.3. Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund seines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers davon aus, dass den Aussagen zu seinem Fluchtvorbringen keine Glaubhaftigkeit zukommt:
2.1.3.3.1. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, Mitglieder der Terrormiliz Al Shabaab hätten im Jahr 2010 von ihm verlangt, sich ihnen anzuschließen. Einige Tage später seien erneut Männer der Al Shabaab gekommen, wobei einer von ihnen den Beschwerdeführer mit einem Messer attackiert habe. Diesen Angriff habe er abwehren können, doch sei er geschlagen, mit einem Seil an einen Eselkarren gebunden und sodann hinterhergeschleift worden. Er habe das Bewusstsein verloren und sei anschließend von der Al Shabaab zwei Wochen an einem Stützpunkt festgehalten worden. Angehörige seines Clans hätten jedoch seine Freilassung erwirkt, worauf der Beschwerdeführer bereits am nächsten Tag Mogadischu mit dem Flugzeug über Kenia und die Türkei verlassen habe.
2.1.3.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinem gesamten Verfahren zu diesem Fluchtvorbringen lediglich vage und oberflächliche Aussagen tätigte. Auch auf Nachfragen konnte er weder zu zeitlichen noch örtlichen Aspekten seines Vorbringens nähere Details nennen. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 vermochte der Beschwerdeführer in seinem Aussageverhalten dem erkennenden Richter nicht den Eindruck zu vermitteln, es handle sich bei dem erstatteten Vorbringen um eine wahrheitsgemäße Schilderung tatsächlicher Geschehensabläufe. So blieb die Beschreibung einzelner Szenen seines Vorbringen – zum Beispiel die Darstellung des Stützpunktes der Al Shabaab, die Schilderung des Angriffs der Al Shabaab-Männer oder des Tages seiner Freilassung – höchst oberflächlich. Dabei wird berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer keine Schulbildung aufweist und Analphabet ist, weshalb von ihm eine in jedem Detail ausgeschmückte Schilderung der von ihm behaupteten Erlebnisse nicht erwartet werden kann – dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in einer derart unkonkreten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich zugetragen und wären sie für ihn von einer fluchtauslösenden Intensität gewesen.
2.1.3.3.3. Überdies fällt als gravierende zeitliche Ungereimtheit ins Auge, dass der Beschwerdeführer der Niederschrift der Verhandlung vom 17.12.2015 zufolge in dieser noch behauptete, es seien zwischen dem ersten Kontakt mit der Al Shabaab und dem zweiten Vorfall zwei Wochen vergangen. Demgegenüber meinte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 22.05.2017, es seien bloß fünf bis sieben Tage vergangen.
2.1.3.3.4. Während diese Ungereimtheit – nach Lage des Falles und in Anbetracht des verstrichenen Zeitraums – für sich genommen noch nicht für die Beurteilung des Vorbringens als unglaubhaft hinreicht, rücken mehrere Unplausibilitäten die Angaben des Beschwerdeführers in ein vollends unglaubhaftes Licht:
Zunächst findet der von ihm behauptete Ablauf der versuchten Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht nur keine Deckung in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Länderberichten, sondern stellt sich auch als völlig unlogisch dar: So scheint nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum Angehörige der Al Shabaab den Beschwerdeführer zunächst zu einer Mitwirkung bei dieser Terrororganisation auffordern sollten, nur um ein oder zwei Wochen später unprovoziert einen Mordanschlag mit einem Messer auf ihn zu verüben, den Beschwerdeführer allerdings nach dessen Misslingen zu entführen und ihn anschließend in einer zweiwöchigen Gefangennahme unter Folter erneut zu einem Attentat zwingen zu wollen. Das Vorliegen einer Narbe am linken Handballen des Beschwerdeführers indiziert vor diesem Hintergrund nicht den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen, selbst wenn diese von einem Messerschnitt herrühren sollte.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben über seine Gefangennahme während dieser zwei Wochen machen konnte, schilderte er diese in wesentlichen Teilen auch nicht lebensnah:
Dass er nämlich zwei Wochen mit zwei Mitgefangenen auf engem Raum eingesperrt gewesen sei, ohne sich mit diesen beiden Personen zumindest im Grundsätzlichen und durch Nennung von (Vor-)Namen ausgetauscht zu haben, entspricht nicht ansatzweise einer nachvollziehbaren Anhaltung in einer kleinen, abgeschlossenen Räumlichkeit. Unplausibel scheint dabei auch die Behauptung, der Beschwerdeführer sei über den gesamten Zeitraum – mit Ausnahme der Nahrungsaufnahme – auf dem Bauch liegend mit den Händen hinter dem Rücken gefesselt positioniert gewesen.
Ebenso unschlüssig sind die vagen Angaben über seine behauptete Freilassung: So konnte der Beschwerdeführer weder angeben, wer seine Freilassung erwirkte – er sprach lediglich von "Clanangehörigen" –, noch sonstige nähere Umstände in diesem Zusammenhang schlidern. Es bleibt nicht nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung nicht zumindest grob nach der Identität seiner Unterstützer erkundigte oder mit diesen in irgendeiner Weise kommunizierte, zumal diese ja seinen Angaben zufolge auch noch eine ihn betreffende Vereinbarung mit der Al Shabaab geschlossen hätten.
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch die Behauptung unplausibel, der Beschwerdeführer sei bereits am nächsten Tag mit dem Flugzeug über Nairobi in die Türkei geflogen. Der Beschwerdeführer wollte in der mündlichen Verhandlung am 22.05.2017 erkennbar die näheren Umstände der Vorbereitung seiner Ausreise nicht nennen und hielt sich – was die Kontaktaufnahme mit dem Schlepper, dessen Identität sowie dessen Bezahlung betrifft – auffallend bedeckt. Er konnte letztlich auch nicht schlüssig darlegen, wie er bzw. seine Mutter innerhalb eines Tages die für somalische Verhältnisse sehr hohe Summe von 10.000,– US-Dollar für die Schleppung nach Europa aufbringen konnten.
2.1.3.4. Aufgrund dieser Umstände war den Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen fluchtauslösenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zuzubilligen. Bei diesem Ergebnis kann der Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Ermordung seines jüngeren Bruders durch die Al Shabaab im September 2015 dahinstehen, zumal der Beschwerdeführer ohnedies keinen Konnex zu seinen eigenen Fluchtgründen darzulegen vermochte.
2.2. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen in weiterer Folge nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der Beschwerdeführer erhielt die zitierten Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung und hatte in dieser Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
Soweit unter Pkt. II.1.2. Informationen zur Dürre- bzw. Nahrungsmittelversorgungssituation in Somalia bis inklusive Frühjahr 2017 enthalten sind, wurden diese dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls vorgehalten. Angesichts der sich laufend verschlechternden Lage zog das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Entscheidung aber auch aktuellstes Berichtsmaterial aus Juni 2017 heran, dessen wesentliche Aussagen im Abschluss des Pkt. II.1.2. abgebildet sind (vgl. "Situation Juni 2017").Soweit unter Pkt. römisch zwei.1.2. Informationen zur Dürre- bzw. Nahrungsmittelversorgungssituation in Somalia bis inklusive Frühjahr 2017 enthalten sind, wurden diese dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ebenfalls vorgehalten. Angesichts der sich laufend verschlechternden Lage zog das Bundesverwaltungsgericht für die vorliegende Entscheidung aber auch aktuellstes Berichtsmaterial aus Juni 2017 heran, dessen wesentliche Aussagen im Abschluss des Pkt. römisch zwei.1.2. abgebildet sind vergleiche "Situation Juni 2017").
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes, welches daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes, welches daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen hat.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.Gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 140/2011, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2011 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 30.12.2011 zur Post gegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, war die Beschwerde vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Bundesasylamt einzubringen. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.12.2011 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die am 30.12.2011 zur Post gegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid- bzw. Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheid- bzw. Erkenntniserlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.1.3.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. römisch zwei.2.1.3.3. dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
3.2.2. Insbesondere ist nicht zu ersehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Clanzugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit zu gewärtigen hätte, zumal die Hawiye einen der in Somalia vertretenen Mehrheitsclan darstellen.
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Verfahren – zuletzt durch seinen Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung – allgemein auf die Gefahr hinwies, als junger Mann in Somalia von der Terrormiliz Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, ist festzuhalten, dass aus den herangezogenen Länderberichten nicht hervorgeht, dass die Eigenschaft als junger Mann bereits eine diesbezüglich maßgebliche Verfolgungsgefahr bewirken würde. Für die Annahme einer entsprechenden Gefahr bedürfte es der Glaubhaftmachung besonderer Umstände im Einzelfall, warum ein Asylwerber im speziellen Visier der Al Shabaab stünde. Eine solche Glaubhaftmachung ist im vorliegenden Fall allerdings – wie dargelegt – nicht gelungen.
3.2.3. Sonstige asylrelevante Umstände brachte der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.
3.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst mit der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum realen Risiko einer drohenden Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinandergesetzt und diese wie folgt zusammengefasst (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137):
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053 mwN).
Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüber hinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 und 23.09.2009, 2007/01/0515 mwN).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217).
Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent"") Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.Thurin (Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung2 [2012] 203) fasst die bezughabenden Aussagen in der Rechtsprechung des EGMR dahingehend zusammen, dass der maßgebliche Unterschied zwischen einem "realen Risiko" und einer "bloßen Möglichkeit" prinzipiell im Vorliegen oder Nichtvorliegen von "special distinguishing features" zu erblicken ist, die auf ein "persönliches" ("personal") und "vorhersehbares" ("foreseeable") Risiko schließen lassen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe nur in sehr extremen Fällen ("most extreme cases"), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst sei, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden ("real and imminent"") Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sei. Diesfalls sei das reale Risiko bereits durch die extreme allgemeine Gefahrenlage im Zielstaat indiziert.
Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).Auch im jüngst ergangenen Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (va. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97). Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (RNr. 98).
Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 orientiert sich an Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).Der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 orientiert sich an Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EG) und umfasst – wie der Gerichtshof der Europäischen Union erkannt hat – eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "willkürlich" erweist, also sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. Entscheidend für die Annahme einer solchen Gefährdung ist nach den Ausführgen des EuGH, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson liefe bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Dabei ist zu beachten, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, und vom 30.01.2014, C-285/12, Diakité).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61204/09 und mwH).
3.3.2. Im Falle des Beschwerdeführers ist ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erkennen:3.3.2. Im Falle des Beschwerdeführers ist ein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu erkennen:
3.3.2.1. Den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ist zu entnehmen, dass weite Teile Somalias dürrebedingt derzeit von einer massiven Nahrungsversorgungsunsicherheit betroffen sind. Mehr als sechseinhalb Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, wobei die Zahl der akut Betroffenen in den vergangenen Monaten massiv angestiegen angestiegen ist und übereinstimmende Prognosen eine weitere drastische Verschlechterung der Situation erwarten lassen. Die Unterernährung von Kindern sowie die Verbreitung von Krankheiten (zB Cholera) sind im Steigen begriffen, seit November 2016 wurden mehr als 700.000 Menschen dürrebedingt innerhalb Somalias vertrieben. Die Lage wird als an der Kippe zur Hungersnot beschrieben, einzelne Hungertote sind bereits bestätigt.
3.3.2.2. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückführung nach Somalia die Grundbedürfnisse seiner Existenz sichern:
Zwar handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, dem Erwerbsarbeit zur Sicherung seines Auskommens grundsätzlich zuzumuten ist, doch ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Schul- oder sonstige Bildung aufweist und weder des Lesens noch des Schreibens mächtig ist. Ohne grundlegende Qualifikationen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er am Arbeitsmarkt seiner Heimatstadt Mogadischu Fuß fassen könnte. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsmarktsituation angesichts der derzeitigen dürrebedingten Binnenmigration in Somalia bzw. des damit zusammenhängenden massiven Zuzugs nach Mogadischu zusätzlich enorm angespannt ist. Die Möglichkeit der Existenzsicherung aus eigener Kraft bzw. Erwerbsarbeit ist im Falle des Beschwerdeführers also nicht zu erkennen.
Zur Klärung der Frage, ob die Grundbedürfnisse der Existenz für den Beschwerdeführer in Mogadischu gesichert sind, bedarf es demgemäß der Berücksichtigung, ob für diese Stadt überhaupt eine Grundversorgung der dortigen – auch beschäftigungslosen – Bevölkerung festgestellt werden kann. Dies ist angesichts der jüngsten Entwicklungen der verheerenden Dürrekatastrophe nicht möglich: Zwar mag Mogadischu nicht zu jenen Regionen Somalias gehören, die am schlimmsten von der derzeitigen Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit betroffen sind (zumal in der von der AMISOM bzw. der somalischen Regierung kontrollierten Hauptstadt die Verteilung von Hilfslieferungen noch am ehesten gewährleistet scheint), doch ist gerade Mogadischu von dem stark ansteigenden Zuzug von dürrebedingt vertriebenen Personen betroffen, was die Versorgungslage der dortigen Bevölkerung massiv erschwert.
Ein real risk einer Verletzung von Art. 3 EMRK könnte somit nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer in Mogadischu ein ausreichend tragfähiges familiäres oder soziales Netz vorfände, das ihm bei der Sicherung seiner Existenz behilflich wäre. Ein solches kann im vorliegenden Fall allerdings ebenfalls nicht erkannt werden:Ein real risk einer Verletzung von Artikel 3, EMRK könnte somit nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer in Mogadischu ein ausreichend tragfähiges familiäres oder soziales Netz vorfände, das ihm bei der Sicherung seiner Existenz behilflich wäre. Ein solches kann im vorliegenden Fall allerdings ebenfalls nicht erkannt werden:
Im Heimatbezirk Shibis leben nur mehr die Mutter des Beschwerdeführers – eine betagte Frau, die keiner Arbeit nachgeht – sowie sein Bruder, der selbst nur durch eine unqualifizierte Tätigkeit (Wasserverkauf) gerade einmal das Notwendigste zum Überleben des gemeinsamen Haushalts erwirtschaftet. Der Bruder und die Mutter erfahren im Bestreiten ihres Alltags selbst keine Unterstützung. Da auch die Schwestern für den Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sind und somit von deren Unterstützungsmöglichkeit nicht auszugehen ist, lässt sich ein ausreichend tragfähiges soziales bzw. familiäres Netz, das den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auffangen würde, nicht feststellen.
3.3.2.3. Der Beschwerdeführer kann auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Somalias verwiesen werden. Dagegen spricht nicht nur die prekäre Versorgungs- und Sicherheitssituation in weiten Teilen dieses Landes, sondern auch der Umstand, dass er in anderen Gebieten seines Herkunftsstaates keinerlei Anknüpfungspunkte hätte, welche die Annahme einer möglichen Existenzbegründung erlaubten.
3.4. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers würde nach dem Gesagten also in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stehen, weshalb ihm dieser Bestimmung zufolge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen wäre.3.4. Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers würde nach dem Gesagten also in Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stehen, weshalb ihm dieser Bestimmung zufolge der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuzuerkennen wäre.
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten allerdings auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten allerdings auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
Die Bestimmung des § 9 AsylG 2005 hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 9, AsylG 2005 hat folgenden Wortlaut:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
3.4.2. Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 154/2015 (im Folgenden: StGB), teilt in § 17 die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:3.4.2. Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, (im Folgenden: StGB), teilt in Paragraph 17, die strafbaren Handlungen folgendermaßen ein:
"§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen."
In den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers fanden u.a. folgende Straftatbestände des Strafgesetzbuchs Anwendung:
"Absichtliche schwere Körperverletzung
§ 87. (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Paragraph 87, (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85,) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
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Nötigung
§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 105, (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten widerstreitet.
§ 106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem erParagraph 106, (1) Wer eine Nötigung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder
3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.3. die genötigte Person zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (Paragraph 215 a, Absatz 3,) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat."(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Nötigung zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat."
3.4.3. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall Folgendes:
3.4.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX (unter anderem) wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB und Nötigung durch Todesdrohung gemäß § 105 iVm § 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB verurteilt. Der Freiheitsstrafrahmen beträgt im Falle des § 87 Abs. 1 StGB ein bis zehn Jahre, bei der Deliktsqualifikation des § 105 iVm § 106 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB sechs Monate bis fünf Jahre. Beide Delikte sind daher Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.4.3.1. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 (unter anderem) wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB und Nötigung durch Todesdrohung gemäß Paragraph 105, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB verurteilt. Der Freiheitsstrafrahmen beträgt im Falle des Paragraph 87, Absatz eins, StGB ein bis zehn Jahre, bei der Deliktsqualifikation des Paragraph 105, in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB sechs Monate bis fünf Jahre. Beide Delikte sind daher Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 verwirklicht, weshalb ihm schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
3.4.3.2. An diesem Ergebnis vermögen auch die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 599/1988 idF BGBl. I Nr. 154/2015 (im Folgenden: JGG), nichts zu ändern, welche folgenden Wortlaut haben:3.4.3.2. An diesem Ergebnis vermögen auch die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2015, (im Folgenden: JGG), nichts zu ändern, welche folgenden Wortlaut haben:
"Besonderheiten der Ahndung von Jugendstraftaten
§ 5. Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:Paragraph 5, Für die Ahndung von Jugendstraftaten gelten die allgemeinen Strafgesetze, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:
1. Die Anwendung des Jugendstrafrechts hat vor allem den Zweck, den Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten.
2. An die Stelle der Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe und der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe tritt,
a) wenn ein Jugendlicher die Tat nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres begangen hat, die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren,
b) sonst die Androhung einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
3. An die Stelle der Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren tritt die Androhung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
4. Das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen wird auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfällt.
5. – 6a. [ ]
7. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB und die Anwendung des § 191 StPO ist nicht von den durch die Z 4 geänderten Strafdrohungen auszugehen.7. Für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB und die Anwendung des Paragraph 191, StPO ist nicht von den durch die Ziffer 4, geänderten Strafdrohungen auszugehen.
8. – 9. [ ]
10. In gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen treten nicht ein.
11. [ ]
[ ]
Sonderbestimmungen für Straftaten junger Erwachsener
§ 19. (1) Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (§ 5 Z 2 lit. a, 3 und 4).Paragraph 19, (1) Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf auf keine strengere als eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren erkannt werden. Das Mindestmaß aller angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen richtet sich nach jenem bei Jugendlichen (Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a,, 3 und 4).
(2) § 5 Z 1, 6a und 9, die §§ 7, 8 Abs. 1, 3 und 4, die §§ 12, 13, 14 (soweit er auf §§ 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.(2) Paragraph 5, Ziffer eins, 6 a und 9, die Paragraphen 7, 8, Absatz eins, 3 und 4, die Paragraphen 12, 13, 14, (soweit er auf Paragraphen 12 und 13 verweist), 15, 16, 17, 17a und 18 gelten in allen Fällen, in denen die Tat vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, entsprechend.
(3) Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (§ 29 StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach § 19 Abs. 1; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich."(3) Sind Werte oder Schadensbeträge einer Straftat, die vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangen wurde, mit jenen einer Straftat, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurde, zusammenzurechnen (Paragraph 29, StGB), so richten sich die Strafdrohungen nach Paragraph 19, Absatz eins,; begründet jedoch allein die Summe der Werte oder Schadensbeträge der nach dem genannten Zeitpunkt begangenen Straftaten eine höhere Strafdrohung, so ist diese maßgeblich."
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Urteil vom XXXX als junger Erwachsener behandelt, weil er zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Für diese Altersgruppe gelten die angeführten Sonderbestimmungen hinsichtlich Strafdrohungen. Gemäß § 5 Z 7 JGG sind allerdings für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach § 17 StGB – somit für die Beurteilung, ob es sich um ein Verbrechen handelt oder nicht – die Sonderbestimmungen nach dem Jugendgerichtsgesetz nicht anwendbar. Daher ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ein junger Erwachsener war, nichts daran, dass er wegen zweier Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde und somit einen Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 setzte. Die Bestimmung des § 5 Z 10 JGG kann zugunsten des Beschwerdeführers schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie für ihn als jungen Erwachsenen mangels Nennung in § 19 Abs. 2 JGG nicht anwendbar ist.Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Urteil vom römisch 40 als junger Erwachsener behandelt, weil er zum Tatzeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Für diese Altersgruppe gelten die angeführten Sonderbestimmungen hinsichtlich Strafdrohungen. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, JGG sind allerdings für die Einteilung der strafbaren Handlungen nach Paragraph 17, StGB – somit für die Beurteilung, ob es sich um ein Verbrechen handelt oder nicht – die Sonderbestimmungen nach dem Jugendgerichtsgesetz nicht anwendbar. Daher ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ein junger Erwachsener war, nichts daran, dass er wegen zweier Verbrechen rechtskräftig verurteilt wurde und somit einen Ausschlussgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 setzte. Die Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG kann zugunsten des Beschwerdeführers schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie für ihn als jungen Erwachsenen mangels Nennung in Paragraph 19, Absatz 2, JGG nicht anwendbar ist.
3.4.3.3. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass gegen die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440/2015 ua., auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorkamen.3.4.3.3. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass gegen die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua., auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorkamen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkretisiert § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 richtlinienkonform den Begriff "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/01/0144; 27.06.2016, Ra 2016/18/0106). Eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten sowie eine Gefährdungsprognose sind aus diesem Grund nicht erforderlich (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konkretisiert Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 richtlinienkonform den Begriff "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/01/0144; 27.06.2016, Ra 2016/18/0106). Eine Einzelfallprüfung der vom Beschwerdeführer konkret verübten Straftaten sowie eine Gefährdungsprognose sind aus diesem Grund nicht erforderlich vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2015/20/0047; 24.05.2016, Ra 2015/01/0144).
3.5. Eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5. Eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Eine entsprechende Feststellung war daher spruchgemäß vorzunehmen.
3.6. Aufgrund der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos – gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben.3.6. Aufgrund der Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos – gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) – zu beheben.
3.7. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016, geduldet (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).3.7. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist in der Folge ex lege gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, geduldet vergleiche VwGH 26.04.2017, Ra 2017/19/0016, mwN).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Abschiebungsschutz, Glaubwürdigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W237.1423948.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017