Entscheidungsdatum
27.07.2017Norm
BFA-VG §22 Abs1Spruch
L514 2165120-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 1149253405/170846918 RD XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2017, Zl. 1149253405/170846918 RD römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 19.07.2017 bis 27.07.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er im XXXX 2013 sein Heimatland verlassen habe und über Libyen nach Italien gereist sei, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz habe stellen müssen und sei er in einem Flüchtlingslager in der XXXX untergebracht gewesenen. Er habe in Italien eine negative Entscheidung erhalten, weshalb er über die Schweiz nach Deutschland weitergereist sei, wo er sich etwa neun Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Österreich gefahren. Nach Italien könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren, da er dort obdachlos sei. Seine Heimat habe der Beschwerdeführer verlassen, da er ein gutes Leben haben wolle. Bei einer Rückkehr nach Gambia werde er große Probleme bekommen; konkret müsse er ins Gefängnis, da er für die Reise Regierungsgelder gestohlen habe.Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung aus, dass er im römisch 40 2013 sein Heimatland verlassen habe und über Libyen nach Italien gereist sei, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz habe stellen müssen und sei er in einem Flüchtlingslager in der römisch 40 untergebracht gewesenen. Er habe in Italien eine negative Entscheidung erhalten, weshalb er über die Schweiz nach Deutschland weitergereist sei, wo er sich etwa neun Monate lang aufgehalten habe. Danach sei er nach Österreich gefahren. Nach Italien könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren, da er dort obdachlos sei. Seine Heimat habe der Beschwerdeführer verlassen, da er ein gutes Leben haben wolle. Bei einer Rückkehr nach Gambia werde er große Probleme bekommen; konkret müsse er ins Gefängnis, da er für die Reise Regierungsgelder gestohlen habe.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX gelebt und als Metzger gearbeitet habe. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er in römisch 40 gelebt und als Metzger gearbeitet habe. Seine Eltern und seine beiden Schwestern würden sich nach wie vor im Heimatland aufhalten.
Am XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer, nachdem es eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Unterkunftnehmer gab, aus der XXXX gemäß § 38 SPG weggewiesen. Der Beschwerdeführer ist seither unbekannten Aufenthaltes.Am römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer, nachdem es eine tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Unterkunftnehmer gab, aus der römisch 40 gemäß Paragraph 38, SPG weggewiesen. Der Beschwerdeführer ist seither unbekannten Aufenthaltes.
Am 19.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt worden sei und Italien einer Übernahme zugestimmt habe. Aus diesem Grund sei nunmehr geplant, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG nach Italien getroffen werde. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm in Italien gesagt worden sei, dass sie ihn nicht brauchen würden, weshalb er nach Österreich weitergereist sei. Weiters führte er aus, dass er einen Freund aus Gambia, der keinen Schlafplatz gehabt habe, in sein Zimmer mitgenommen habe, wovon die Zuständigen des Camps erfahren hätten. Aus diesem Grund sei er aus dem Camp geschmissen worden. Er habe in der Folge auf der Straße schlafen müssen und könne er deshalb in Italien nicht überleben. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer dazu entschieden, nach Österreich zu fahren, um dort ein besseres Leben zu haben. Bei einer Rückkehr nach Italien werde der Beschwerdeführer keine Unterkunft finden. In Österreich habe er weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Auch in Österreich verfüge der Beschwerdeführer derzeit über keine Unterkunft.Am 19.06.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich befragt. Im Zuge der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt worden sei und Italien einer Übernahme zugestimmt habe. Aus diesem Grund sei nunmehr geplant, dass gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG nach Italien getroffen werde. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm in Italien gesagt worden sei, dass sie ihn nicht brauchen würden, weshalb er nach Österreich weitergereist sei. Weiters führte er aus, dass er einen Freund aus Gambia, der keinen Schlafplatz gehabt habe, in sein Zimmer mitgenommen habe, wovon die Zuständigen des Camps erfahren hätten. Aus diesem Grund sei er aus dem Camp geschmissen worden. Er habe in der Folge auf der Straße schlafen müssen und könne er deshalb in Italien nicht überleben. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer dazu entschieden, nach Österreich zu fahren, um dort ein besseres Leben zu haben. Bei einer Rückkehr nach Italien werde der Beschwerdeführer keine Unterkunft finden. In Österreich habe er weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte. Auch in Österreich verfüge der Beschwerdeführer derzeit über keine Unterkunft.
Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen Italien betreffend ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 26.06.2017 eine schriftliche Stellungnahme hiezu abzugeben.
Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017, Zl. 1149253405/170473593 EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig.Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017, Zl. 1149253405/170473593 EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 18, (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig.
2. Am 19.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle aggressiv und leistete er massiven Widerstand gegen die Staatsgewalt. Aufgrund dessen wurde er festgenommen und in das PAZ XXXX verbracht. Im Zuge der amtsärztlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehe. In weiterer Folge wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung im Zusammenhang mit einer eventuellen Schubhaft an, dass er über keinen festen Wohnsitz in Österreich verfügen würde und auch keinerlei soziale oder familiäre Kontakter im Bundesgebiet habe. Ein Flugticket nach Italien könne er sich ob seiner Mittellosigkeit nicht leisten. Im Falle seiner Haftentlassung würde der Beschwerdeführer nach XXXX gehen, um mit seinen dortigen Betreuern Kontakt aufzunehmen.2. Am 19.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle aggressiv und leistete er massiven Widerstand gegen die Staatsgewalt. Aufgrund dessen wurde er festgenommen und in das PAZ römisch 40 verbracht. Im Zuge der amtsärztlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehe. In weiterer Folge wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung im Zusammenhang mit einer eventuellen Schubhaft an, dass er über keinen festen Wohnsitz in Österreich verfügen würde und auch keinerlei soziale oder familiäre Kontakter im Bundesgebiet habe. Ein Flugticket nach Italien könne er sich ob seiner Mittellosigkeit nicht leisten. Im Falle seiner Haftentlassung würde der Beschwerdeführer nach römisch 40 gehen, um mit seinen dortigen Betreuern Kontakt aufzunehmen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.07.2017, Zl. 1149253405/170846918 RD XXXX , wurde für den Beschwerdeführer gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 19.07.2017, Zl. 1149253405/170846918 RD römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde in diesem Zusammenhang vom BFA wörtlich ausgeführt:
" Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende
Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Kriterien:1, 3 und 9 treffen auf Sie zu. Für das – sowohl gelindere Mittel als auch eine Schubhaftverhängung in gleicher Weise determinierende - Sicherungsbedürfnis waren wie folgt zu berücksichtigen:
Keine soziale oder berufliche Integration in Österreich.
Bewusste unrechtmäßige Einreise in das österreichische Bundesgebiet
Bewusstes Untertauchen in die Anonymität
Kein rechtmäßiger Wohnsitz
Keine Grundversorgung
Die für die Dauer des fremdenpol. Verfahrens und für die Rückkehr in den Abschiebe- bzw. Heimatstaat fehlenden finanziellen Mittel
Fehlender Rückkehrwille in den Mitgliedsstaat
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens keinerlei Kooperationswillen mit österreichischen Behörden zeigen. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten, da Sie sich zuvor schon dem Verfahren entzogen haben und sich dem Verfahren zur Außerlandesbringung nach Italien entziehen werden.
Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Das gegen Sie bereits vier Anzeigen erstatte wurden, unter anderem auch wegen eines begangen Verbrechens, muss ebenfalls davon ausgegangen werden, dass auch aufgrund dessen ein beträchtlichen Risiko des Untertauchens besteht und für die Behörde nicht mehr greifbar wären.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.
Gegen die Verhängung des gelinderen Mittels spricht ganz klar der Umstand, dass Sie offensichtlich nicht mehr an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sind zumal Sie sich dem Verfahren entzogen haben. Auch wurden mit Ihnen bereits ausführliche Rechtsberatungen durchgeführt. Sie haben sich also wissentlich dem Verfahren entzogen.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens.
Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Eine Abschiebung nach Italien ist zeitnahe möglich und keinesfalls aussichtslos und somit die Verhängung der Schubhaft auch verhältnismäßig.
Es ist weiter aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Es kann nicht festgestellt werden, dass in Ihrem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten in dem Ausmaß bestehen würden, sodass eine Überstellung nach Italien für Sie unzumutbar wäre.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß ausgefolgt, wogegen er fristgerecht Beschwerde erhob.
Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der abweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG die Beschwerdefrist zwar bereits abgelaufen, jedoch nicht ungenützt verstrichen sei.Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der abweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG die Beschwerdefrist zwar bereits abgelaufen, jedoch nicht ungenützt verstrichen sei.
Bereits am 04.07.2017 sei seitens des Vertreters des Beschwerdeführers eine Beschwerde an das BFA übermittelt worden, diese sei jedoch erst am 20.07.2017 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden. Zumindest bis zum Einlangen der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hätte von der Erlassung einer Schubhaft Abstand genommen werden müssen. Das BFA habe den Beschwerdeführer aufgrund falscher Umstände in Schubhaft genommen. Des Weiteren sei eine Inschubhaftnahme nicht notwendig und nicht verhältnismäßig. Aufgrund seiner Mittellosigkeit ersuche der Beschwerdeführer um Befreiung der Gebühreneinhebung.
Mit Schreiben der LPD XXXX wurde dem BFA bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2017 aufgrund eines möglichen epileptischen Anfalls in das Krankenhaus verbracht worden sei, wo nach ambulanter Untersuchung jedoch seine Haft- und Transportfähigkeit befunden und der Beschwerdeführer in der Folge wieder in das PAZ XXXX zurückgebracht worden sei.Mit Schreiben der LPD römisch 40 wurde dem BFA bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 20.07.2017 aufgrund eines möglichen epileptischen Anfalls in das Krankenhaus verbracht worden sei, wo nach ambulanter Untersuchung jedoch seine Haft- und Transportfähigkeit befunden und der Beschwerdeführer in der Folge wieder in das PAZ römisch 40 zurückgebracht worden sei.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage gab das BFA folgende Stellungnahme ab:
"Der Verein für Menschrechte Österreich (VMÖ) stellte richtigerweise fest, dass die rechtzeitig gegen den negativen Asylbescheid eingebrachte Beschwerde bei der Erstinstanz irrtümlich auf Grund einer im selben Mail geschickten Vollmachtsbekanntgabe übersehen wurde und deshalb auch nicht rechtzeitig an den BVwG weitergeleitet wurde.
Dieser Irrtum konnte im Zuge eines am gestrigen Tag geführten Telefonats mit VMÖ aufgeklärt werden und die Beschwerde an den BVwG weitergeleitet werden. Insofern war der Asylbescheid noch nicht rechtskräftig und war auch damit die Grundlage zur Erlassung der Schubhaft nicht gegeben. Der verfahrensführende Referent des Journaldienstes, welcher die Schubhaft verhängte ging jedoch auf Grund des o.a. Fehlers und der damit auch nicht im IFA verspeicherten Beschwerde gegen den Asylbescheid von dessen Rechtskraft aus.
Die von VMÖ hingegen behauptete Unverhältnismäßigkeit und nicht unbedingte Notwendigkeit ist keinesfalls gegeben.
Wie aus der Aktenlage und des im Verfahrensgang noch einmal festgelegten Verhaltens des BF ist die Sicherungsmaßnahme unumgänglich. Der BF ist untergetaucht, massiv rabiat, hat mehrere Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begangen und auch Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet. Er ist, um sich dem Verfahren zu entziehen untergetaucht, hat auf Grund seines Verhaltens (Randalieren in der ihm zugewiesenen Unterkunft) keinerlei Möglichkeit legal eine Unterkunft zu nehmen und ist auch keineswegs bereit in den für ihn zuständigen Mitgliedsstaat Italien (welcher einer Übernahme bereits zugestimmt hat) zurückzukehren.
Selbst in Schubhaft befindlich versucht der BF sich durch Vortäuschen eines epileptischen Anfalls durch eine mögliche Feststellung einer Haftunfähigkeit aus der Haft zu pressen.
Zumal sich die Verfahrenspartei trotz des v.a. Umstandes bereits einmal dem Verfahren (in Italien) entzogen hatte und keine entsprechende Änderung der Tatsachenumstände gegeben war, musste die Behörde begründet davon ausgehen, dass sich diese erneut durch Untertauchen dem Verfahren entziehen und wäre dadurch erneut Fluchtgefahr bestehen werde.
Festzuhalten ist auch, dass die Verfahrenspartei während und nach dem Asylverfahren in Österreich bei Befragungen der Polizei und dem Bundesamt ausdrücklich angeführt hat, dass diese nicht nach Italien zurückkehren wolle.
Unter § 76 Abs. 3 Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dass keine familiären Bindungen vorliegen wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG festgestellt und ergab sich auch im Zuge des nunmehr geführten, weiteren Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf. Wie bereits im Verfahren erwähnt, kam eine Unterbringung im GVS-Quartier nicht in Frage, da die Verfahrenspartei dort mit einem Betretungsverbot belegt wurde und folglich aus der Grundversorgung entlassen wurde und somit kein gesicherter Wohnsitz mehr vorgelegen hatte.Unter Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9 FPG ist festgehalten, dass auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Bindungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen ist. Die Verfahrenspartei verfügt weder über familiäre Bindungen noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Dass keine familiären Bindungen vorliegen wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG festgestellt und ergab sich auch im Zuge des nunmehr geführten, weiteren Ermittlungsverfahrens kein entsprechender Hinweis darauf. Wie bereits im Verfahren erwähnt, kam eine Unterbringung im GVS-Quartier nicht in Frage, da die Verfahrenspartei dort mit einem Betretungsverbot belegt wurde und folglich aus der Grundversorgung entlassen wurde und somit kein gesicherter Wohnsitz mehr vorgelegen hatte.
Die Anwendung des gelinderen Mittels statt der Schubhaftverfügung ist nochmals festzuhalten, dass die ho. Behörde die Verhängung des gelinderen Mittels ausreichend geprüft und gewürdigt hatte. Darüber hinausgehende Unterkunftsmöglichkeiten waren wegen des bereits zuvor erfolgten Untertauschens der Verfahrenspartei nicht mehr zu prüfen, da keinerlei Tatsachenumstand gegeben war, dass sich die Verfahrenspartei diesmal an behördliche Auflagen halten werde. Neben dem bereits angeführten Umstand dass sich die Verfahrenspartei bereits dem Verfahren entzogen hatte und daher die Anwendung gelinderen Mittels ohnehin nur mehr unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden konnte, ist zweifelsfrei festzustellen, dass die Verfahrenspartei durch Verletzung der Mitwirkungspflicht seinen Versorgungsanspruch verwirkte. Ein weiteres Indiz dafür, dass die Verfahrenspartei erneut in die Illegalität untertauchen werde.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels kann somit aus vor angeführten Gründen, nämlich dem bereits gezeigten unkooperativen, gesetzwidrigen Verhalten der Verfahrenspartei und deren Untertauchens sowie der angeführten Weigerung der Rückkehr nach Italien und den bekundeten Willen nach Deutschland auszureisen sowie der finanziellen und sozialen Umstände im Bundesgebiet nicht zur Anwendung kommen und wäre durch eine Nichtinschubhaftnahme bzw. durch eine Anwendung eines gelinderen Mittels der Zweck der Sicherung, nämlich jenem der Außerlandesbringung, nicht gegeben.
Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
1. der Beschwerde in eventu insofern stattgeben, dass die Anhaltung in der Schubhaft vom 19.07.2017 bis zum 21.07.2017 für rechtswidrig erklärt wird (gem. § 22a BFA-VG) sofern1. der Beschwerde in eventu insofern stattgeben, dass die Anhaltung in der Schubhaft vom 19.07.2017 bis zum 21.07.2017 für rechtswidrig erklärt wird (gem. Paragraph 22 a, BFA-VG) sofern
2. festgestellt wird, dass zu Zeitpunkt der Entscheidung für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebliche Voraussetzungen vorliegen um die Überstellung nach Italien durchführen zu können.
3. dem Bundesamt Kostenersatz in u.a. Höhe zuzusprechen"
4. Am 21.07.2017 wurden die gegenständliche Schubhaftbeschwerde und die Bezug habenden Bestandteile der Verwaltungsakte vom BFA per E-Mail dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Der Beschwerdeführer reiste über Libyen nach Italien, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Er reiste in weiterer Folge über die Schweiz nach Deutschland weiter, wo er sich etwa neun Monate lang aufgehalten hat. Danach ist er nach Österreich gefahren.
Am 19.04.2017, nach seiner illegalen Einreise nach Österreich, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, und wurde mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017, Zl. 1149253405/170473593 EAST West, der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art 18 (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig.Am 19.04.2017, nach seiner illegalen Einreise nach Österreich, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, und wurde mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017, Zl. 1149253405/170473593 EAST West, der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 18, (1) (b) der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig.
Gegen diese Entscheidung wurde am 04.07.2017 eine Beschwerde beim BFA eingebracht. Dieses hat es jedoch unterlassen, zeitnahe die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage zu bringen. Erst am 21.07.2017 langten der entsprechende Akt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht ein. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.07.2017, 15.05 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im PAZ XXXX bis zum 21.07.2017 vollzogen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in das PAZ XXXX verbracht, wo er um 13.45 Uhr übernommen wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit 19.07.2017, 15.05 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wurde im PAZ römisch 40 bis zum 21.07.2017 vollzogen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer in das PAZ römisch 40 verbracht, wo er um 13.45 Uhr übernommen wurde.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Weiters verfügt er seit XXXX 2017 über keinen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familie und kein soziales Netz in Österreich. Er ist mittellos und in Österreich nicht integriert. Weiters verfügt er seit römisch 40 2017 über keinen rechtmäßigen Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2017 wegen einer körperlichen Auseinandersetzung in der Betreuungsstelle von der PI XXXX wegen Körperverletzung angezeigt.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2017 wegen einer körperlichen Auseinandersetzung in der Betreuungsstelle von der PI römisch 40 wegen Körperverletzung angezeigt.
Am XXXX 2017 wurde der Beschwerdeführer von der PI XXXX gemäß § 27 SMG und am XXXX 2017 von der PI XXXX gemäß § 27 SMG angezeigt. Das Verfahren gemäß § 27 SMG wurde gemäß § 35 Abs. 9 SMG unter Setzung einer Probelzeit von einem Jahr eingestellt.Am römisch 40 2017 wurde der Beschwerdeführer von der PI römisch 40 gemäß Paragraph 27, SMG und am römisch 40 2017 von der PI römisch 40 gemäß Paragraph 27, SMG angezeigt. Das Verfahren gemäß Paragraph 27, SMG wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG unter Setzung einer Probelzeit von einem Jahr eingestellt.
Am XXXX 2017 erfolgte eine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt.Am römisch 40 2017 erfolgte eine Anzeige wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt.
Der Beschwerdeführer ist einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet bislang nicht freiwillig nachgekommen und auch derzeit nicht bereit, freiwillig nach Italien zu fahren.
Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien per Flugzeug ist für den XXXX 2017 geplant und wurde hiefür für den Beschwerdeführer bereits ein entsprechender Flug gebucht.Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien per Flugzeug ist für den römisch 40 2017 geplant und wurde hiefür für den Beschwerdeführer bereits ein entsprechender Flug gebucht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung sowie die Überstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung).
Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Da das Asylverfahren vor dem BFA bereits abgeschlossen wurde, sich das Verfahren zwar im Stadium der Beschwerde befindet, jedoch dieser keine aufschiebende Wirkung zukommt, verfügt der Beschwerdeführer für Österreich über kein Aufenthaltsrecht.
Der Beschwerdeführer hat bislang keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführer beruht des Weiteren darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde nicht dargetan hat, dass er allenfalls jetzt bereit wäre, Österreich freiwillig zu verlassen. Eine freiwillige Rückkehr nach Italien wurde vom Beschwerdeführer mehrmals ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführer, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf die amtswegig eingeholte amtsärztliche Auskunft des PAZ XXXX vom 26.07.2017.Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel sowie zum Fehlen einer steten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführer, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf der Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR). Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf die amtswegig eingeholte amtsärztliche Auskunft des PAZ römisch 40 vom 26.07.2017.
Die festgestellten Anzeigen gründen auf den im Akt des BFA befindlichen polizeilichen Unterlagen. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 27 SMG unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr ergibt sich aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 17.07.2017.Die festgestellten Anzeigen gründen auf den im Akt des BFA befindlichen polizeilichen Unterlagen. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß Paragraph 27, SMG unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr ergibt sich aus der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 17.07.2017.
Der festgestellte Abschiebetermin beruht auf eine telefonische Auskunft des zuständigen Referenten des BFA vom 26.07.2017.
Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Lediglich hinsichtlich der irrtümlichen Annahme des BFA, dass gegen den Bescheid des BFA vom 27.06.2017 keine Beschwerde erhoben worden sei, finden sich fundierte Ausführungen, die sich mit der Stellungnahme des BFA vom 21.07.2017 decken, weshalb davon ausgegangen werden konnte, dass die entsprechende Beschwerde erst am 21.07.2017, aufgrund eines Irrtums der belangten Behörde, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) I. Schubhaftbescheid vom 19.07.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 27.07.2017Zu Spruchteil A) römisch eins. Schubhaftbescheid vom 19.07.2017 und Anhaltung in Schubhaft bis 27.07.2017
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
2. Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger von Gambia; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Er wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
3. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides, wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zur Vollstreckung der mit Bescheid des BFA vom 27.06.2017 angeordneten – vermeintlich rechtskräftigen – Außerlandesbringung verhängt.
Wie in der Stellungnahme des BFA vom 21.07.2017 dargetan, wurde die rechtzeitig gegen den negativen Bescheid des BFA vom 27.06.2017 eingebrachte Beschwerde bei der Erstinstanz irrtümlich auf Grund einer im selben Mail geschickten Vollmachtsbekanntgabe übersehen und deshalb auch nicht rechtzeitig an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieser Irrtum konnte im Zuge eines geführten Telefonats mit dem VMÖ aufgeklärt und die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden. Insofern war der Bescheid des BFA vom 27.06.2017 noch nicht rechtskräftig und war auch damit die Grundlage zur Erlassung der Schubhaft nicht gegeben. Der verfahrensführende Referent des Journaldienstes, welcher die Schubhaft verhängte, ging jedoch auf Grund des o.a. Fehlers und der damit auch nicht im IFA verspeicherten Beschwerde gegen den Bescheid von dessen Rechtskraft aus.
Sohin ging die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Entscheidung des BFA vom 27.06.2017 ins Leere.
4. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.07.2017 war sohin rechtswidrig.
War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0014; 19.03.2013, 2011/21/025; 28.08.2012, 2010/21/0388).
Aus diesem Grund ist der angefochtene Schubhaftbescheid vom 19.07.2017 sowie die auf Grund dessen erfolgte Anhaltung des Beschwerdeführers bis 27.07.2017 rechtswidrig.
Zu Spruchteil A) II. FortsetzungsausspruchZu Spruchteil A) römisch zwei. Fortsetzungsausspruch
1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
2. Die Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor:2. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen vor:
Der Beschwerdeführer ist weiterhin Fremder und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 27.06.2017 eine – infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Er wird zur Sicherung der Abschiebung nach Italien in Schubhaft angehalten; die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien wurde festgestellt.
2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt aus folgenden Gründen erhebliche Fluchtgefahr vor:
2.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht – wie bereits ausgeführt – eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 32.1. Gegen den Beschwerdeführer besteht – wie bereits ausgeführt – eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3
1. Fall FPG.
2.2. Weiters ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu bedenken, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu: Der Beschwerdeführer ist untergetaucht, massiv rabiat, hat mehrere Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begangen und auch Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet. Er ist, um sich dem Verfahren zu entziehen, untergetaucht, hat auf Grund seines Verhaltens (Randalieren in der ihm zugewiesenen Unterkunft) keinerlei Möglichkeit legal eine Unterkunft zu nehmen und ist auch keineswegs bereit in den für ihn zuständigen Mitgliedsstaat Italien (welcher einer Übernahme bereits zugestimmt hat) zurückzukehren. Selbst in Schubhaft befindlich versuchte der Beschwerdeführer sich durch Vortäuschen eines epileptischen Anfalls durch eine mögliche Feststellung einer Haftunfähigkeit aus der Haft zu pressen. Zumal sich der Beschwerdeführer trotz des Umstandes bereits einmal dem Verfahren (in Italien) entzogen hatte und keine entsprechende Änderung der Tatsachenumstände gegeben war, muss begründet davon ausgegangen werden, dass sich dieser erneut durch Untertauchen dem Verfahren entziehen und dadurch erneut Fluchtgefahr bestehen werde. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer während und nach dem Asylverfahren in Österreich bei Befragungen der Polizei und dem BFA ausdrücklich angeführt hat, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Dieses Verhalten ist geeignet, sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen.2.2. Weiters ist bei der Prüfung von Fluchtgefahr zu bedenken, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu: Der Beschwerdeführer ist untergetaucht, massiv rabiat, hat mehrere Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz begangen und auch Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet. Er ist, um sich dem Verfahren zu entziehen, untergetaucht, hat auf Grund seines Verhaltens (Randalieren in der ihm zugewiesenen Unterkunft) keinerlei Möglichkeit legal eine Unterkunft zu nehmen und ist auch keineswegs bereit in den für ihn zuständigen Mitgliedsstaat Italien (welcher einer Übernahme bereits zugestimmt hat) zurückzukehren. Selbst in Schubhaft befindlich versuchte der Beschwerdeführer sich durch Vortäuschen eines epileptischen Anfalls durch eine mögliche Feststellung einer Haftunfähigkeit aus der Haft zu pressen. Zumal sich der Beschwerdeführer trotz des Umstandes bereits einmal dem Verfahren (in Italien) entzogen hatte und keine entsprechende Änderung der Tatsachenumstände gegeben war, muss begründet davon ausgegangen werden, dass sich dieser erneut durch Untertauchen dem Verfahren entziehen und dadurch erneut Fluchtgefahr bestehen werde. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer während und nach dem Asylverfahren in Österreich bei Befragungen der Polizei und dem BFA ausdrücklich angeführt hat, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Dieses Verhalten ist geeignet, sich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung zu entziehen.
2.3. Schließlich ist beachtlich, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG): Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre Bindungen noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Unterbringung im GVS-Quartier nicht in Frage, da der Beschwerdeführer dort mit einem Betretungsverbot belegt und folglich aus der Grundversorgung entlassen wurde und somit kein gesicherter Wohnsitz mehr vorgelegen hatte. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet, die die Annahme tragen würden, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen.2.3. Schließlich ist beachtlich, ob der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes der Annahme von Fluchtgefahr entgegenstehen (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG): Der Beschwerdeführer verfügt weder über familiäre Bindungen noch liegen die anderen, angeführten Tatsachen vor. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Unterbringung im GVS-Quartier nicht in Frage, da der Beschwerdeführer dort mit einem Betretungsverbot belegt und folglich aus der Grundversorgung entlassen wurde und somit kein gesicherter Wohnsitz mehr vorgelegen hatte. Der Beschwerdeführer verfügt sohin über keine sozialen Bindungen im Bundesgebiet, die die Annahme tragen würden, er werde sich der Abschiebung nicht entziehen.
2.4. Vor dem Hintergrund der mehrfach artikulierten Ausreiseunwilligkeit und dem Vorverhalten des Beschwerdeführers besteht nun auf Grund der durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr.
3. Die im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr schließt aus, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Der Beschwerdeführer hat sich bereits dem Verfahren entzogen und kann diesfalls die Anwendung gelinderen Mittels ohnehin nur mehr unter besonderen Umständen in Betracht gezogen werden. Es ist zweifelsfrei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch Verletzung der Mitwirkungspflicht seinen Versorgungsanspruch verwirkte. Ein weiteres Indiz dafür, dass er erneut in die Illegalität untertauchen werde. Die Anordnung eines gelinderen Mittels kann somit aus vor angeführten Gründen, nämlich dem bereits gezeigten unkooperativen, gesetzwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Untertauchens sowie der angeführten Weigerung der Rückkehr nach Italien sowie der finanziellen und sozialen Umstände im Bundesgebiet nicht zur Anwendung kommen und wäre durch eine Nichtinschubhaftnahme bzw. durch eine Anwendung eines gelinderen Mittels der Zweck der Sicherung, nämlich jenem der Außerlandesbringung, nicht gegeben.
4. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig:
4.1. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Dem wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Der mutmaßliche epileptische Anfall am 20.07.2017 konnte als solcher nicht diagnostiziert werden und muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dadurch zu erreichen versuchte, aus der Schubhaft entlassen zu werden. Weitere gesundheitliche Probleme haben sich bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht ergeben.
4.2. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen:
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung liegt vor, die Abschiebung ist für den XXXX 2017 organisiert. Mit der Durchführung der Abschiebung ist sohin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.Eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung liegt vor, die Abschiebung ist für den römisch 40 2017 organisiert. Mit der Durchführung der Abschiebung ist sohin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Zweifel angemeldet, die dargelegt hätten, dass eine alsbaldige Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass mit der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthöchstdauer nicht auch tatsächlich zu rechnen ist.
4.3. Bei der Interessenabwägung ist auf Seiten der öffentlichen Interessen auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im April 2017 mittlerweile vier Mal gerichtlich angezeigt wurde, wodurch sich das öffentliche Interesse an der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhöht.
5. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr infolge der durchsetzbaren Anordnung zur Außerlandesbringung, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden lässt, sowie der Gesundheit des Beschwerdeführers, der zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen und der voraussichtlich Anhaltung bis zu der bereits organisierten Abschiebung ist die Fortsetzung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.
Zu Spruchpunkt A) III. KostenanträgeZu Spruchpunkt A) römisch drei. Kostenanträge
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Der belangten Behörde gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, der Beschwerdeführer ist auf Grund der Beschwerdestattgabe obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Dieser wurde jedoch nicht geltend gemacht.
3. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.
Zu Spruchpunkt A) IV. GebührenbefreiungZu Spruchpunkt A) römisch vier. Gebührenbefreiung
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr aufgrund seiner Mittellosigkeit zu befreien.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv 30 € nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht gestellt.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv 30 € nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde nicht gestellt.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.
V. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch fünf. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird betreffend die wesentlichen Sachverhaltselemente, etwa das Untertauchen im Rahmen vorausgegangener Verfahren, die mehrmaligen Anzeigen, das Fehlen einer Unterkunft, die Mittellosigkeit, die fehlende Verankerung in Österreich oder die Haftfähigkeit in der Beschwerde nicht bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde überdies auch nicht beantragt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aus diesen Gründen unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des Paragraph 76, FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach Paragraph 35, VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungsnähe, Anhaltung, Antragsbegehren, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:L514.2165120.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017