TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/7 W186 2166111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2017
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Entscheidungsdatum

07.08.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W186 2166111-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die MigrantInnenverein St. Marx diese vertreten durch dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2017 bzw. 04.07.2017, Zahl: 1143384900/170766825, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.07.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die MigrantInnenverein St. Marx diese vertreten durch dessen Obmann RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2017 bzw. 04.07.2017, Zahl: 1143384900/170766825, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.07.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF als unbegründet abgewiesen, als die Verhängung der Schubhaft ab dem 04.07.2017 angefochten ist.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF als unbegründet abgewiesen, als die Verhängung der Schubhaft ab dem 04.07.2017 angefochten ist.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2017 wird stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom 02.07 bis zum 04.07.2017 rechtswidrig war.römisch vier. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2017 wird stattgegeben, als die Anhaltung in Schubhaft vom 02.07 bis zum 04.07.2017 rechtswidrig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender

Verfahrensgang:

Der BF stellte am 19.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund einer EURODAC Treffermeldung zu Italien wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt. Es wurde jedoch festgestellt, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war, und das Konsultationsverfahren mit Italien widerrufen.

Der BF war während des Asylverfahrens unbekannten Aufenthaltes und es wurde somit das Verfahren eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG ausgeschrieben.Der BF war während des Asylverfahrens unbekannten Aufenthaltes und es wurde somit das Verfahren eingestellt und ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG ausgeschrieben.

Der BF wurde am 02.07.2017 festgenommen und in das PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.

Am selben Tag wurde der der BF niederschriftlich einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein

Stand des Ermittlungsverfahrens, V:

Sie sind rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten am 19.02.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben Sie im Wege Ihrer ns-Einvernahme – Erstbefragung nach AsylG – an XXXXzu heißen, am XXXX in XXXX Nigeria geboren zu sein, das Sie ledig sind sowie, dass der Name Ihres Vaters XXXX und jener Ihrer Mutter XXXX lautet. Als Muttersprache gaben Sie an Esan/Ishan (Edo), Sie sprechen Englisch auf gutem Niveau und erfolgte Ihre Einvernahme in derselben Sprache. Als letzte bekannte Adresse in Nigeria gaben Sie an XXXX, XXXX, Nigeria. Sie gaben an, illegal und ohne Reisedokument aus Nigeria ausgereist zu sein. Im Weiteren ist in Ihrer ns-Einvernahme vom 19.02.2017 zu lesen, dass Sie in Italien um Asyl angesucht haben, den Status Ihres Verfahrens nicht kennen und weißen Sie entsprechende EURODAC-Treffer - IT1 - auf. Ihre Einreise in das österreichische Bundegebiet erfolgte, Ihren Angaben folgend, selbständig mit dem Zug aus Italien kommend.Sie sind rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie stellten am 19.02.2017 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und gaben Sie im Wege Ihrer ns-Einvernahme – Erstbefragung nach AsylG – an XXXXzu heißen, am römisch 40 in römisch 40 Nigeria geboren zu sein, das Sie ledig sind sowie, dass der Name Ihres Vaters römisch 40 und jener Ihrer Mutter römisch 40 lautet. Als Muttersprache gaben Sie an Esan/Ishan (Edo), Sie sprechen Englisch auf gutem Niveau und erfolgte Ihre Einvernahme in derselben Sprache. Als letzte bekannte Adresse in Nigeria gaben Sie an römisch 40 , römisch 40 , Nigeria. Sie gaben an, illegal und ohne Reisedokument aus Nigeria ausgereist zu sein. Im Weiteren ist in Ihrer ns-Einvernahme vom 19.02.2017 zu lesen, dass Sie in Italien um Asyl angesucht haben, den Status Ihres Verfahrens nicht kennen und weißen Sie entsprechende EURODAC-Treffer - IT1 - auf. Ihre Einreise in das österreichische Bundegebiet erfolgte, Ihren Angaben folgend, selbständig mit dem Zug aus Italien kommend.

Am 19.02.2017 erhielten Sie eine Mitteilung der hs. Behörde gemäß § 28 Abs 2 AsylG, es wurde Ihnen damit zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt gemäß der Dublin -Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führt. Es wurde Ihnen hiermit auch zur Kenntnis gebracht, dass die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für Ihr Verfahren nicht mehr gilt.Am 19.02.2017 erhielten Sie eine Mitteilung der hs. Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG, es wurde Ihnen damit zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt gemäß der Dublin -Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führt. Es wurde Ihnen hiermit auch zur Kenntnis gebracht, dass die in Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für Ihr Verfahren nicht mehr gilt.

Am 17.03.2017 erfolgte eine Zuweisung an die AG-Linz zur Sachverständigen Volljährigkeitserklärung – Sachverständige Tatsachenfeststellung bzgl. der Unterscheidung Minder- vs. Volljährigkeit - bei dem ASt wurde bislang keine medizinische Altersfeststellung durchgeführt und liegt das Handröntgen des RAR Baden bereits vor.

Am 20.04.2017 wurde durch die hs. Behörde per Verfahrensanordnung festgestellt, dass Sie spätestens amXXXX geboren wurden. Die Angaben zu Ihrem Geburtsdatum, nämlich dass Sie am XXXXgeboren worden wären, können dem gerichtsmedizinischem Gutachten der AG-Linz zur Folge nicht belegt werden. Sie sind dem Gutachten nach spätestens am XXXX geboren.Am 20.04.2017 wurde durch die hs. Behörde per Verfahrensanordnung festgestellt, dass Sie spätestens amXXXX geboren wurden. Die Angaben zu Ihrem Geburtsdatum, nämlich dass Sie am XXXXgeboren worden wären, können dem gerichtsmedizinischem Gutachten der AG-Linz zur Folge nicht belegt werden. Sie sind dem Gutachten nach spätestens am römisch 40 geboren.

Am 27.06.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Ihre Person ein Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs 2 Z 2 erlassen, da Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort der hs. Behörde unbekannt war. Zum selben Zeitpunkt wurde Ihr Asylverfahrens gem. § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Eine behördliche Meldung zu Ihrer Person im Bundesgebiet iSd Meldegesetz iVm AsylG bzw. gem. ZMR lag nicht vor.Am 27.06.2017 wurde durch die hs. Behörde gegen Ihre Person ein Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, erlassen, da Ihr tatsächlicher Aufenthaltsort der hs. Behörde unbekannt war. Zum selben Zeitpunkt wurde Ihr Asylverfahrens gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Eine behördliche Meldung zu Ihrer Person im Bundesgebiet iSd Meldegesetz in Verbindung mit AsylG bzw. gem. ZMR lag nicht vor.

Am 02.07.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle vor Ort A-1160 Wien, Veronikagasse Nr. 7 angehalten und wurde dabei festgestellt, dass gegen Ihre Person ein Festnahmeauftrag im IZR ersichtlich ist und erfolgte hierzu eine Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des BFA. Durch die hs. Behörde wurde auf Grund der Sachlage Ihre Festnahme iSd § 40 BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an:Am 02.07.2017 wurden Sie durch Beamte der LPD Wien im Zuge einer Personenkontrolle vor Ort A-1160 Wien, Veronikagasse Nr. 7 angehalten und wurde dabei festgestellt, dass gegen Ihre Person ein Festnahmeauftrag im IZR ersichtlich ist und erfolgte hierzu eine Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des BFA. Durch die hs. Behörde wurde auf Grund der Sachlage Ihre Festnahme iSd Paragraph 40, BFA-VG verfügt und Ihre Vorführung vor die Behörde veranlasst. Im Wege der niederschriftlichen Einvernahme am heutigen Tag geben Sie an:

Beginn des Ermittlungsverfahrens

F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

A: Ich heiße XXXX, Ich bin am XXXX geboren, in Nigeria XXXX. V:A: Ich heiße römisch 40 , Ich bin am römisch 40 geboren, in Nigeria römisch 40 . V:

Bitte geben Sie nochmals Ihr Geburtsdatum an? Ich bin am XXXX geboren. V: Sicher? Ja. V: Warum haben Sie Ihr offenbar tatsächliches Geburtsdatum bis dato nicht genannt? Ich habe mit meiner Mutter in Nigeria Telefoniert und habe Sie gefragt wann Ich tatsächlich geboren wurde und Sie hat mit am Telefon gesagt, dass Ich am XXXX geboren wurde. V: Wie lautete die Telefonnummer Ihrer Mutter? Die Telefonnummer ist in meinem Handy. V: Wo ist Ihr Handy? Bei meinen Sachen hier im Gefängnis.Bitte geben Sie nochmals Ihr Geburtsdatum an? Ich bin am römisch 40 geboren. V: Sicher? Ja. V: Warum haben Sie Ihr offenbar tatsächliches Geburtsdatum bis dato nicht genannt? Ich habe mit meiner Mutter in Nigeria Telefoniert und habe Sie gefragt wann Ich tatsächlich geboren wurde und Sie hat mit am Telefon gesagt, dass Ich am römisch 40 geboren wurde. V: Wie lautete die Telefonnummer Ihrer Mutter? Die Telefonnummer ist in meinem Handy. V: Wo ist Ihr Handy? Bei meinen Sachen hier im Gefängnis.

F: Wurden Sie in Österreich straffällig und waren Sie im Gefängnis?

A: Nein nur heute hier, Ich habe nicht s gemacht, Ich war sonst noch nie im Gefängnis.

F: Wo haben Sie bis dato Unterkunft genommen?

A: Ich habe bei meiner Freundin geschlafen, Sie ist türkische Staatsbürgerin, Sie hat mich hier besucht aber Sie ist schon wieder in die Türkei abgereist. V: Wie hießt Ihre Freundin, Geburtsdatum?

Sie heißt XXXX mehr weiß Ich nicht. V: Wo haben Sie sonst geschlafen bzw. übernachtet? Ich habe auf der Straße geschlafen oder in einem Club in Wien. V: Warum sind Sie im Bundesgebiet nicht gemeldet – die Begriffe Meldegesetz und ZMR werden erklärt? Ich habe das nicht gewusst.Sie heißt römisch 40 mehr weiß Ich nicht. V: Wo haben Sie sonst geschlafen bzw. übernachtet? Ich habe auf der Straße geschlafen oder in einem Club in Wien. V: Warum sind Sie im Bundesgebiet nicht gemeldet – die Begriffe Meldegesetz und ZMR werden erklärt? Ich habe das nicht gewusst.

F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet?

A: Nein, alle meine Angehörigen leben in Nigeria.

F: Von was leben Sie, verfügen Sie über ein monatliches Einkommen?

A: Ich habe von meiner Freundin ab und zu Geld bekommen und Ich habe auch Zeitungen verkauft. Ich habe auch von anderen Leuten – Landsleuten – Geld bekommen, davon Lebe Ich.

F: Wie viel Bargeld haben Sie bei sich?

A: Ich habe ca. Euro 100,--

F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.?

A: Ich bin ledig und Ich habe keine Kinder.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich hatte nie einen Reisepass.

F: Wie legitimieren Sie sich dann gegenüber Behörden und/oder der Polizei?

A: Mit meiner grünen Verfahrenskarte, der grünen Asylkarte.

Entscheidung

Nach Prüfung der Sachlage wird im Anschluss über Sie die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens internationaler Schutz sowie zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringen und Ihrer Abschiebung nach Italien verhängt.

Die hs. Behörde geht nicht davon aus, dass Sie auf freiem Fuße belassen für die Durchführung des weiteren Verfahrens greifbar sind, da bereits Ihr Asylverfahren iSd § 24 AsylG eingestellt werden musste, da Sie unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet verblieben sind und erst im Zuge einer Zufallskontrolle im Bundesgebiet betreten werden konnten.Die hs. Behörde geht nicht davon aus, dass Sie auf freiem Fuße belassen für die Durchführung des weiteren Verfahrens greifbar sind, da bereits Ihr Asylverfahren iSd Paragraph 24, AsylG eingestellt werden musste, da Sie unbekannten Aufenthalts im Bundesgebiet verblieben sind und erst im Zuge einer Zufallskontrolle im Bundesgebiet betreten werden konnten.

Sie sind im Bundesgebiet nicht gemeldet, somit unsteten Aufenthalts. Weiter steht Ihnen in diesem Verfahren eine Rechtsberatung zu – diese wird mittels separater Verfahrensanordnung ergehen.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund des Sachverhaltes, nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, aus ha. Sicht nicht nur der illegale Aufenthalt im Bundesgebiet als erwiesen anzusehen ist, sondern auch der Umstand das in Ihrem Fall die Verhängung der Schubhaft unumgänglich ist, zur Sicherung der o.a. Verfahren und um die Abschiebung zu effektuieren.

Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.Es wird mir mitgeteilt, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung." Es ist als erwiesen anzusehen, dass ich mich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden. Gemäß Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als verhältnismäßig anzusehen, da auf Grund Ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens, die hs. Behörde davon ausgehen muss, dass Sie untertauchen werden und Sie sich somit dem Zugriff der Behörde entziehen werden. Der Schubbescheid wird mir persönlich im Anschluss an diese Niederschrift ausgefolgt. Am nächsten Werktag Ihr Verfahren internationaler Schutz fortgesetzt und ist es die Absicht der hs. Behörde auf Grund Ihrer selbst zugegebenen Volljährigkeit Sie zum nächsten möglichen Zeitpunkt nach Italien abzuschieben. Auf Grund Ihrer Volljährigkeit ist mit einer Abschiebung nach Italien innerhalb der nächsten 3 Wochen zu rechnen, sohin zeitnah, somit die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall als Verhältnismäßig anzusehen ist.

F: Möchten sie dazu noch etwas sagen?

A: Nein danke."

1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 1143384900/170766825, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 04.07.2017, durch persönliche Übergabe, zugestellt.1.6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zl. 1143384900/170766825, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 04.07.2017, durch persönliche Übergabe, zugestellt.

Begründend wurde nachstehendes ausgeführt:

"Zu Ihrer Person:

Sie besitzen nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind nigerianischer Staatsbürger. Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Angaben dienen lediglich als Verfahrensidentität.

Sie sind ledig und haben keine Sorgepflichten.

Sie haben laut eigenen Angaben weder in Österreich noch in Italien Familienangehörige. Ihre Familie leben in Nigeria.

Sie sind behördlich nicht gemeldet und verbringen Ihren Aufenthalt im Verborgenen. Sie sind für die Behörde nicht greifbar.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie stellten in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl Sie davon schon in Italien Asyl beantragten. Italien ist nicht für Ihr Asylverfahren zuständig, da Sie zum damaligen Zeitpunkt minderjährig waren.

Österreich ist für die Prüfung Ihres Asylverfahrens zuständig.

Sie besitzen keine Barmittel und auch über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet.

Sie reisten illegal, ohne Dokumente in das Bundesgebiet ein.

Sie sind in Österreich nicht im Besitz von einem Aufenthaltstitel.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

  • -Strichaufzählung
    Sie hielten sich erst seit kurzem in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie hielten sich seit Ihrer Einreise unbekannten Aufenthalt in Österreich auf.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind nach Österreich illegal eingereist.

  • -Strichaufzählung
    Sie gehen derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine Arbeitsstelle finden.

  • -Strichaufzählung
    Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, da Sie für die Behörde nicht greifbar waren und sich im Verborgenen aufgehalten haben.

  • -Strichaufzählung
    Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen.

  • -Strichaufzählung
    Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

  • -Strichaufzählung
    Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Sie gaben an, bei einer Freundin zu nächtigen, konnten weder die genauen Personendaten nennen noch die Adresse.

  • -Strichaufzählung
    Sie tauchten in Österreich unter indem Sie sich behördlich nicht meldeten

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, da Sie erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhältig sind.

  • -Strichaufzählung
    Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie sich seit kurzem im Bundesgebiet befinden. Sie sind weder familiär, noch beruflich in Österreich integriert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich, familiär noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre oder berufliche Bindungen. Ihre Familienangehörige leben in Nigeria."

In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus:

"Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7., 8. und 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO)."Gemäß Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) und Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die zuständige Behörde nach dem BFA-VG, dem Asylgesetz 2005 (AsylG), dem 7., 8. und 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B) und der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO).

Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) wendet das BFA das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) an.

Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG können Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit bzw. Durchführbarkeit in Asylverfahren oder um die Abschiebung zu sichern. Für die Anordnung der Schubhaft muss Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vorliegen.

Wird gemäß § 76 Abs. 5 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Wird gemäß Paragraph 76, Absatz 5, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. § 57 AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen, dieser ist gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gem. Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie reisten illegal nach Österreich ein. Sie verfügen über keine Personaldokumente. Ihre Identität steht nicht fest. Sie haben keinen sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben wurde von Ihnen nicht angegeben. Ihre vorhandenen Barmittel sind viel zu gering, dass Sie in der Lage wären, Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise die selbstständige Ausreise zu sichern. Sie können aus Eigenen weder Ihre Ausreise noch Ihren Aufenthalt selbst finanzieren.

Es besteht die Gefahr des Untertauchens, da Sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat - Italien - um Asyl angesucht haben und das Verfahren in diesem Land nicht abgewartet haben. Italien ist für Asylverfahren nicht zuständig. Somit ist es die Aufgabe von Österreich, Ihr Asylverfahren zu prüfen.

Sie nächtigten bei einer Freundin. Die Adresse konnten Sie nicht angeben.

Sei reisten von einem Land zum nächsten. Es ist anzunehmen, dass Sie einem Asyltourismus anstreben und das Bundesgebiet Österreichs in weiterer Folge wieder verlassen wurden.

Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Es gibt keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Sie bei einem Verfahren auf freiem Fuß illegal untertauchen werden.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Während Ihrem Aufenthalt nächtigten Sie bei einer Freundin und auf der Straße beziehungsweise in einem Club.

Sie haben in Österreich keine Familienangehörige, die Sie bezüglich einer Unterkunft unterstützen können. Sie haben keinen Schlafplatz in Aussicht.

Auch Ihre Freundin, Staatsbürgerin von der Türkei, bei jener Sie Unterkunft nahmen, ist laut Ihren Angaben bereits in die Türkei gereist. Sie haben keine Freunde oder Familienangehörige in Österreich, bei denen Sie nächtigten können.

Die Behörde geht davon aus, dass bei Ihnen das gelindere Mittel nicht ausreichend ist, zumal Sie nicht bereit sind an die österreichischen Rechtsnormen zu halten.

Sie sind behördlich nicht gemeldet und somit für das fremdenrechtliche Verfahren nicht greifbar. Sie verbringen Ihren Aufenthalt im Verborgenen.

Sie nächtigten auf der Straße oder in einem Club in Wien sowie bei einer Freundin. Sie konnten weder die vollen Daten Ihrer Freundin bekannt geben noch konnten Sie die Adresse nennen. Die Behörde muss die Behauptungen lediglich als Schutzbehauptungen um der Schubhaft zu entgehen werten.

Sie sind nicht im Besitz von Barmitteln. Sie können weder Ihren Aufenthalt noch Ihre Ausreise selbstständig organisieren.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie haben in Ihrer niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen gemacht. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.

Die Verhängung von Schubhaft erweist sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." ?

2. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 01.08.2017, durch seinen Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.07.2017 bzw. 04.07.2017 sowie die Anhaltung in Schubhaft.

Darin wurde im Wesentlichen die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung sowie das Fehlen bzw. die Unrichtigkeit der Rechtsgrundlage der bekämpften Entscheidung moniert:

Zur Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung führt die Beschwerde aus, dass die Verhängung der Schubhaft trotz des Umstandes, dass der BF möglicherweise sein Flüchtlingsquartier verlassen habe und bei Freunden gewohnt habe, rechtswidrig erfolgt sei, zumal Österreich für die inhaltliche Prüfung des Asylverfahrens zuständig sei und von einer zeitnahen Abschiebung daher nicht ausgegangen werden könne. Auch wenn ein Asylverfahren eingestellt werde, so sei es durch die Unterkunftnahme des Asylwerbers stets möglich, das Verfahren weiter zu bearbeiten. Die Einstellung des Asylverfahrens sei daher kein solch endgültiger Schritt, der eine Schubhaftnahme rechtfertigen könne. Das Verhalten des BF rechtfertige im Hinblick auf die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren keinesfalls eine Schubhaftverhängung.

Zur unrichtigen bzw. falschen Rechtsgrundlage wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Schubhaftnahme und Anhaltung auf § 5 AsylG sowie § 61 FPG iVm der Dublin VO stütze. Dies sei umso erstaunlicher, als es im bekämpften Bescheid heiße, dass Italien für die Führung des Asylverfahrens nicht zuständig sei. Der bekämpfte Bescheid bestehe aus sich widersprechenden Behauptungen. Eine rechtskonforme Begründung sei dem Bescheid freilich nicht zu entnehmen. Die genannten gesetzlichen Grundlagen würden auf die Situation des BF nicht zutreffen, was den Bescheid schon durch den Spruch rechtswidrig mache. Auch seien zwei Versionen des Mandatsbescheides dem BF zugestellt worden. In der Version des Bescheides vom 04.07.2017 spreche die Behörde davon, dass Italien (doch) nicht für das Asylverfahren zuständig sei. Dem BF werde vorgeworfen, er habe nicht ausreichend Barmittel und habe keinen ordentlichen Wohnsitz. Mittellosigkeit sei jedoch kein Grund eine Schubhaft. Dem BF stehe als Asylwerber die Grundversorgung zu. Die Begründung der Behörde sei insgesamt verfehlt und vermag eine Schubhaft nicht zu rechtfertigen.Zur unrichtigen bzw. falschen Rechtsgrundlage wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Schubhaftnahme und Anhaltung auf Paragraph 5, AsylG sowie Paragraph 61, FPG in Verbindung mit der Dublin VO stütze. Dies sei umso erstaunlicher, als es im bekämpften Bescheid heiße, dass Italien für die Führung des Asylverfahrens nicht zuständig sei. Der bekämpfte Bescheid bestehe aus sich widersprechenden Behauptungen. Eine rechtskonforme Begründung sei dem Bescheid freilich nicht zu entnehmen. Die genannten gesetzlichen Grundlagen würden auf die Situation des BF nicht zutreffen, was den Bescheid schon durch den Spruch rechtswidrig mache. Auch seien zwei Versionen des Mandatsbescheides dem BF zugestellt worden. In der Version des Bescheides vom 04.07.2017 spreche die Behörde davon, dass Italien (doch) nicht für das Asylverfahren zuständig sei. Dem BF werde vorgeworfen, er habe nicht ausreichend Barmittel und habe keinen ordentlichen Wohnsitz. Mittellosigkeit sei jedoch kein Grund eine Schubhaft. Dem BF stehe als Asylwerber die Grundversorgung zu. Die Begründung der Behörde sei insgesamt verfehlt und vermag eine Schubhaft nicht zu rechtfertigen.

Ebenso sei bisher kein Asylverfahren bearbeitet, obwohl der BF nun schon ein Monat in Schubhaft verbringe. Daraus ergebe sich, dass die Schubhaft rechtswidrig angewendet worden sei. Es gebe keine Sicherung des Verfahrens wenn ein Verfahren gar nicht durchgeführt werde. Wenn die Belangte Behörde von der Sicherung einer Rückkehrentscheidung spreche, so zeige dies wieder das Unwissen der gesetzlichen Bestimmungen.

Der BF habe einen Asylantrag gestellt, für den Österreich inhaltlich zuständig sei. Es gehe daher nicht um eine Rückkehrentscheidung, sondern um die Bearbeitung des Asylantrages.

Der gegenständliche Bescheid sei ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen worden. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit des Mandatsbescheides sei gesetzlich nicht einmal vorgesehen.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 01.08.2017, hg. eingelangt am 01.08.2017, legte das Bundesamt die Akten vor und erstattete folgende Stellungnahme:

"HerrXXXX (BF) wurde am 02.07.2017, um 00:40 Uhr in Wien XXXX, XXXX festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der Bereitschaftseinheit und nach den Bestimmungen des BFA-VG."HerrXXXX (BF) wurde am 02.07.2017, um 00:40 Uhr in Wien römisch 40 , römisch 40 festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch Beamte der Bereitschaftseinheit und nach den Bestimmungen des BFA-VG.

Der BF stellte am 19.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines EURODAC-Treffers in Italien, wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt. Es wurde jedoch festgestellt, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war und wurde somit das Konsultationsverfahren mit Italien widerrufen. Für den Antrag auf internationalen Schutz war somit Österreich zuständig. Während des Asylverfahren war der BF unbekannten Aufenthaltes und wurde somit das Verfahren gem. § 24 AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 2 Z. 2 BFA-VG ausgeschrieben.Der BF stellte am 19.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund eines EURODAC-Treffers in Italien, wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien geführt. Es wurde jedoch festgestellt, dass der BF zum damaligen Zeitpunkt minderjährig war und wurde somit das Konsultationsverfahren mit Italien widerrufen. Für den Antrag auf internationalen Schutz war somit Österreich zuständig. Während des Asylverfahren war der BF unbekannten Aufenthaltes und wurde somit das Verfahren gem. Paragraph 24, AsylG eingestellt und ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG ausgeschrieben.

Dieser Festnahmeauftrag wurde am 02.07.2017, um 00:40 Uhr von der Bereitsschaftseinheit vollzogen und wurde der BF in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

Am 02.07.2017, um 10:30 Uhr wurde der BF niederschriftlich einvernommen.

Am 02.07.2017, um 11:20 Uhr wurde dem BF persönlich der Schubbescheid zugestellt.

Am 04.07.2017 wurde dem BF persönlich ein neuerlicher Schubbescheid zugestellt.

Am 05.07.2017, um 09:46 Uhr wurde die niederschriftliche Einvernahme bezüglich des Antrages auf internationalen Schutz geführt.

Am 28.07.2017 wurde dem BF eine negative Entscheidung gem. §§ 3 und 8 AsylG sowie einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zugestellt.Am 28.07.2017 wurde dem BF eine negative Entscheidung gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG sowie einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung zugestellt.

Am 01.08.2017, um 08:20 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein.

Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden.

In der Vergangenheit musste bereits festgestellt werden, dass der BF sich dem Verfahren zur Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz entzogen hat, indem er unbekannten Aufenthaltes war. Der BF im Zuge einer Personenkontrolle angetroffen und konnte keine Adresse nenne an welcher er derzeit wohnhaft ist. Es musste die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden, da er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen ist.

Sobald die Rückkehrentscheidung durchführbar wird und ein Heimreisezertifikat ausgestellt wird, kann der BF nach Nigeria abgeschoben werden. Die Zustimmung der nigerianischen Botschaft erfolgte am 14.07.2017 und kann nun jeder Zeit ein Heimreisezertifikat ausgestellt werden. Der Charter nach Nigeria am 22.09.2017 wird in Aussicht gestellt.

Es bestehen weder familiäre noch soziale Bindungen. Im Falle einer Entlassung wird der BF sich wieder dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung entziehen. Dem BF muss auch die Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden, da bereits in der Vergangenheit der Weiterverbleib in Österreich die oberste Priorität war und eine Einhaltung von etwaigen Auflagen für den BF nicht in Frage kommt.

Der BF hat kein Interesse Österreich zu verlassen und wird der BF daher sich in keinem Verfahren vor dem BFA stellen, wo der BF Gefahr läuft, dass die Abschiebung nach Nigeria erfolgreich durchgeführt werden kann. Vielmehr wird der BF alles unternehmen, dass das Verfahren verschleppt bzw. unterbrochen werden muss.

Aus ha. Sicht hat der BF durch das bereits gesetzte Verhalten eindeutig aufgezeigt, dass ohne fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren zur Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben."

Neben der Abweisung der Beschwerde wurde die Verpflichtung des BF zum Ersatz der entstandenen Kosten begehrt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG aberkannt.Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, BFA-VG aberkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist ein volljähriger nigerianischer Staatsbürger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage und ist nicht vorbestraft.

Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, einer Beschwerde dagegen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der BF tauchte nach Stellung seines Asylantrages im Bundesgebiet unter.

Der BF verfügt in Österreich nicht über familiäre, beruflich oder sozial Anknüpfungsmomente.

Der BF ist gesund und haftfähig.

Er wurde von den Vertretungsbehörden seines Heimatstaates als deren Staatsangehöriger identifiziert und die Ausstellung eines HRZ zugesichert. Auch wurde ein absehbarer Abschiebetermin mit dem geplanten Charterflug am 22.09.2017 in Aussicht gestellt.

2. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. Dass er nigerianischer Staatsangehöriger ist ergibt sich aus der am 14.07.2017 erfolgten Identitätsfeststellung durch die nigerianischen Vertretungsbehörden.

Dass er über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IZR. Dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, ergibt sich aus dem Akt und seiner Aussage, er verfüge über keine Dokumente.

Die Feststellung, wonach die nigerianische Vertretungsbehörde der Ausstellung eines HRZ zugestimmt hat und seine Rückführung nach Nigeria in Aussicht genommen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der belangten Behörde vom 18.07.2017. Die Annahme, dass ein Abschiebetermin bereits in Aussicht gestellt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorlage.

Dass gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht, ergibt sich aus dem IZR-Auszug vom heutigen Tag (Zahl 170217546).

Dass der BF gesund und haftfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein gegenteiliges Vorbringen erstattet wurde und sich auch im vorliegenden Verwaltungsakt keine näheren Anhaltspunkte über mögliche Erkrankungen des BF finden.

Die Feststellung, dass der BF über keine familiären und sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet verfügt ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen. Zum Vorbringen, der BF habe im Bundesgebiet eine türkischstämmige Freundin, ist anzumerken, dass der BF weder Namen noch Adresse dieser Freundin zu nennen vermochte, weshalb diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zu schenken war.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sieGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie

gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.1. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Ziffer eins,) oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt gemäß Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Absatz 5, ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Absatz 6, aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist nigerianischer Staatsangehöriger; somit ist er ein Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Die belangte Behörde begründet das Vorliegen von Fluchtgefahr mit dem Vorverhalten des BF, wonach er sich "illegal" im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der BF habe nie über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Es besteht gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung; er hat am Verfahren einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitgewirkt, indem er untergetaucht ist und keine Meldeangaben getätigt hat.

Die Beschwerde bringt gegen diese Entscheidung im Wesentlichen vor, dass die gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gar nicht bestünde und damit keine taugliche Grundlage für die Verhängung der Schubhaft vorliege.

Dazu ist auszuführen, dass iS der Feststellungen eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung seit 28.07. dJ besteht.

Es ist somit der Beschwerde nicht beizupflichten, das im vorliegenden Fall keine taugliche Grundlage für den angefochtenen Schubhaftbescheid bestünde.

4. Die belangte Behörde stützt den Schubhaftbescheid auch darauf, dass das Fehlen jeglicher sozialer Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich das Vorliegen von Fluchtgefahr nahelege:

Sie führt aus, dass der BF im Bundesgebiet über keine Familie verfüge und nicht ausreichend integriert sei. Ebenso verfüge er über keine Barmittel und gehe auch keiner Erwerbstätigkeit nach. Die von ihm genannte Freundin konnte der BF nicht näher spezifizieren. Daher besteht auch in dieser Hinsicht Anhaltspunkt für eine relevante soziale Verankerung im Bundesgebiet.

Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass - wie oben angeführt- die persönlichen Interessen des BF, welcher im Bundesgebiet weder soziale Anknüpfungspunkte, noch eine berufliche Verankerung hat sowie angesichts seines bisherigen Verhaltens des Untertauchens, mangelnder Kooperationsbereitschaft, kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt.

6. § 77 FPG lautet wie folgt:6. Paragraph 77, FPG lautet wie folgt:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.

Gerade im Hinblick auf die zeitnah erfolgte Abklärung seiner Identität und der schriftlichen Zusicherung der belangten Behörde, die Abschiebung nach Nigeria sei "zeitnah" und organisiert, erscheint die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers – vor dem Hintergrund der zulässigen gesetzlichen Hafthöchstdauer – jedenfalls auch verhältnismäßig.

7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Behörde:7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Behörde:

der Termin für die Rückführung ist für den Monat August geplant, ist tatsächlich mit der Möglichkeit der Abschiebung des BF zu rechnen.

8. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist weiterhin gesund und haftfähig.

II. Entfall einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage klar ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Deshalb konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt III. und IV. . – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. . – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde teilweise obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Da die Beschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt. Man vergleiche in diesem Zusammenhang die hierzu bereits zur Vorgängerbestimmung des § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (z.B. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209) wonach § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war.Da die Beschwerde nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz eins bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt. Man vergleiche in diesem Zusammenhang die hierzu bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 79 a, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, (z.B. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209) wonach Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war.

Hinsichtlich der anstelle der belangten Behörde erlassenen Entscheidung war auf § 73 Abs. 2 FrG 1997 iVm. § 79a AVG Bedacht zu nehmen. Da die Beschwerde gegen den einen Verwaltungsakt der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nur zum Teil zum Erfolg gelangte, findet kein Kostenersatz statt, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 28. Februar 1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind (VwGH Zl. 2001/02/0209, vom 05.09.2002).Hinsichtlich der anstelle der belangten Behörde erlassenen Entscheidung war auf Paragraph 73, Absatz 2, FrG 1997 in Verbindung mit Paragraph 79 a, AVG Bedacht zu nehmen. Da die Beschwerde gegen den einen Verwaltungsakt der Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nur zum Teil zum Erfolg gelangte, findet kein Kostenersatz statt, weil eine analoge Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht in Betracht kommt (Hinweis E 28. Februar 1997, 96/02/0481) und Paragraph 79 a, Absatz 2 und 3 AVG nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden sind (VwGH Zl. 2001/02/0209, vom 05.09.2002).

Diese Judikatur erscheint grundsätzlich auch auf die aktuell anzuwendende Rechtslage anwendbar, da diese Bestimmungen gleichfalls von der Maßgabe des offensichtlich völligen Obsiegens getragen werden und bereits dem Wortlaut keine differenzierte Betrachtung zu entnehmen ist.

Im Übrigen erschiene es völlig unsachgemäß, den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen. Dies hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.Im Übrigen erschiene es völlig unsachgemäß, den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach Paragraph 22 a, BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen. Dies hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.

Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.

Zu Spruchpunkt V. (Anhaltung in Schubhaft vom 02. Bis zum 04.07.2017):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Anhaltung in Schubhaft vom 02. Bis zum 04.07.2017):

Durch den von der Behörde vom 04.07. neuerlich erlassenen Mandatsbescheid ist offensichtlich geworden, dass die Voraussetzungen für den "Vorbescheid" nicht vorgelegen haben (irrtümliche Annahme der Zuständigkeit Italiens nach DublinIII durch die Behörde).

Dieser Bescheid ist somit keine taugliche Grundlage für die Anhaltung des BF in Schubhaft gewesen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. und V. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. und römisch fünf. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes
Mittel, Kostentragung, Mandatsbescheid, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W186.2166111.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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